Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Apr. 2016 - M 9 K 15.5779

published on 27/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Apr. 2016 - M 9 K 15.5779
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Erteilung einer Abweichung von der Satzung der Beklagten „Örtliche Bauvorschrift zur Ortsgestalt“ vom 26. Juli 2012 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 27. November 2014 (OGS) für die Farbe der Dacheindeckung und der Fassade.

Nach B.6.2 Satz 1 OGS sind bei geneigten Dächern „Eindeckungen mit dem Erscheinungsbild von naturroten bis rotbraunen Tonziegeln oder Betondachsteinen zu verwenden“. Gemäß B.8.1 OGS sind Putzflächen „in Weißtönen zu streichen.“

Den Klägern wurde mit Bescheid vom … Mai 2013 die Baugenehmigung zur Errichtung zweier Doppelhaushälften auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, …straße ... in …- … (Baugrundstück) erteilt. Das Baugrundstück liegt in dem Gemeindebereich, für den Teil B der OGS gilt.

Nach Errichtung des Bauvorhabens forderte das Landratsamt München die Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 2014 auf, die Dacheindeckung und den Fassadenanstrich des Hauses in Übereinstimmung mit der OGS zu bringen. Die Dacheindeckung sei mit dunkelbraun-/anthrazitfarbenen Ziegeln vorgenommen worden. Die Fassade des Hauses sei in einem Gelbton gestrichen worden.

Die Kläger beantragten daraufhin am 21. Juni 2014 bei der Beklagten die Erteilung einer Abweichung von der OGS hinsichtlich der Farbe der Dachziegel und der Fassadenfarbe. Zur Begründung führten die Kläger aus, dass die Dachziegel als rotbraun bestellt worden seien, sich dann jedoch als braun erwiesen hätten. Im Frühjahr 2012 sei den Klägern von einem Gemeindemitarbeiter erklärt worden, dass ein gelber Fassadenanstrich möglich sei. Es gebe im Ort zahlreiche andere gelbe Häuser.

Mit streitgegenständlichen Bescheid vom … November 2015 lehnte die Beklagte die Erteilung einer isolierten Abweichung von der OGS hinsichtlich der Dachziegel und des Farbanstrichs der Außenfassade ab. Die Gestaltung des streitgegenständlichen Anwesens widerspreche dem Grundkonzept der OGS. Es gebe zwar noch ältere Häuser, die eine dunkle Dacheindeckung oder einen gelben Farbanstrich hätten. Bei Um- und Neubauten sowie der Neugestaltung von Gebäudefassaden müssten sich diese Gebäude indes an die OGS halten. Schon bei der Behandlung des Bauantrags sei dem Planer der Kläger der Inhalt der neuesten OGS bekannt gewesen, da er die Planung diesen Vorgaben angepasst habe. Mögliche Kosten der Dacheindeckung und der Änderung der Fassadenfarbe würden grundsätzlich keine Rolle spielen, da die Bauherren das Risiko einer Abweichung von den Bauvorschriften selbst zu tragen hätten.

Mit Telefax vom 21. Dezember 2015 hat der Bevollmächtigte der Kläger Klage gegen die Beklagte erhoben.

Er beantragt,

unter Aufhebung von Nr. 1. und 2. des Bescheides der Beklagten vom … November 2015 die Beklagte zu verpflichten, den Klägern eine Abweichung von der gemeindlichen Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich der Dacheindeckung mit braunen anstelle von naturroten bis rotbraunen Dachziegeln und hinsichtlich eines hellgelben Farbanstrichs anstelle eines weißen Farbanstrichs zu erteilen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Gebäude der Kläger den allgemeinen Satzungszweck nach Bewahrung eines lokalen Baustils erfülle. Eine einheitliche Farbgebung und Dacheindeckung entspreche nicht dem gewachsenen Ortsbild. Das Ziel der Regelung in der Ortsgestaltungssatzung sei nicht erreichbar. In der unmittelbaren Nachbarschaft seien dunkle Dachziegel und gelbe Anstriche vorhanden (Darlegung von Beispielsfällen: Anlage K2 und K7 zur Klagebegründung vom 21. März 2016) An der Durchsetzung der streitgegenständlichen Satzungsbestimmungen bestehe deshalb ein geringeres Interesse. Darüber hinaus würden auch Solaranlagen dunkle Dächer verursachen. Nicht zuletzt würde ein Umstreichen bzw. Auswechseln der Dachziegel Kosten über 30.000,00 Euro verursachen.

Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2016 beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen.

Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten isolierten Abweichung. An der Wirksamkeit der OGS bestehe kein Zweifel. Das Ortsbild des Ortsteils …, für den die Regelung gelte, sei durch überwiegende Satteldachbebauungen mit naturroten bis rotbraunen Dacheindeckungen geprägt. Es gäbe noch ältere Bestandsgebäude mit abweichenden Dacheindeckungen, die zwischen 1962 und 1994 erbaut worden seien. Die örtlichen Bauvorschriften der Beklagten würden seit 1996 rote Dacheindeckungen festlegen. Auch die Außenwandfarbe solle eine einheitliche und homogene Struktur des Gebiets gewährleisten. Die Kläger hätten sich schon vor Einreichung des Bauantrags und vor Errichtung des Gebäudes über die jeweiligen Ortsgestaltungsregelungen informieren können und müssen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. Zum Ergebnis des Augenscheins wird auf die Niederschrift vom 27. April 2016 Bezug genommen. Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer isolierten Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BayBO. Der Bescheid der Beklagten vom … November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die hier in Streit stehenden Bestimmungen B.6.2 OGS und B.8.1 OGS sind wirksam (1.). Die von den Klägern gewählte Dacheindeckung sowie die Fassadenfarbe bedürfen einer Abweichung von der OGS (2.). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung sind nicht gegeben, da keine atypischen Verhältnisse vorliegen (3.).

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere haben die Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über die begehrte isolierte Abweichung, da B.6.2 OGS und B.8.1 OGS eine wirksame Rechtsgrundlage für die von der Beklagten geforderte Dach- und Fassadengestaltung darstellen.

Gemäß B.6.2 OGS sind bei geneigten Dächern Eindeckungen mit dem Erscheinungsbild von naturroten bis rotbraunen Tonziegeln oder Betondachsteinen zu verwenden. Dies gilt nicht für untergeordnete Bauteile gemäß Art. 6 Abs. 8 BayBO. Unzulässig sind hochglänzend beschichtete Eindeckungen. Gemäß B.8.1 OGS sind Putzflächen „in Weißtönen zu streichen.“

Die Beklagte konnte diese Regelungen auch bei Berücksichtigung des im Ortsteil … vorhandenen Baubestands treffen, ohne den Rahmen der Ermächtigungsgrundlage in Art. 81 BayBO zu überschreiten. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO gestattet den Gemeinden, im eigenen Wirkungskreis örtliche Vorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern zu erlassen. Die Gemeinden sind deshalb nicht auf die Abwehr verunstaltender Anlagen beschränkt, sondern haben darüber hinaus die Möglichkeit, positive Gestaltungspflege zu betreiben (BayVGH, U.v. 11.9.2014 - 1 B 14.170 - juris Rn. 20). Sie haben einen beträchtlichen gestalterischen Spielraum und dürfen im Rahmen der positiven Pflege der Baukultur auch einen strengen ästhetischen Maßstab anlegen (BayVGH a.a.O.). Auch wenn im Ortsteil … bereits eine größere Zahl von Gebäuden mit dunkler Dacheindeckung und farbigen Fassaden vorhanden sind, hindert das die Beklagte somit nicht daran, im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums auch auf eine positive Gestaltung durch eine sukzessive Herstellung der Einheitlichkeit der Dachlandschaft und der Fassaden hinzuwirken (BayVGH, B.v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.2429 - juris Rn. 3). Dies gilt hier umso mehr, als die Dachlandschaft nach dem dem Gericht vorliegenden aktuellen Luftbild eindeutig durch ziegelrote Dächer geprägt wird und eine Entwicklung zu einer einheitlichen Dachlandschaft angesichts des geringen Anteils dunkler Dacheindeckungen ohne weiteres möglich ist.

Gleiches gilt für die Fassadenfarbe. Beim gerichtlichen Augenschein war festzustellen, dass Fassaden mit weißen Putzflächen deutlich überwiegen. Die von den Klägern dargelegten Fälle, bei denen eine abweichende Gestaltung im Bestand festzustellen ist, stehen der Verwirklichung der Satzungsregelung nicht entgegen, da eine sukzessive Veränderung und Vereinheitlichung der Gestaltung absehbar und möglich ist.

Die Bestimmung B.6.2 OGS ist auch nicht aufgrund der für die Farbgebung gewählten Formulierung unbestimmt und damit unwirksam. Durch die Regelung „ziegelrot bis rotbraun“ hat die Beklagte ein Spektrum an Farbtönen vorgeben wollen, in denen der Rotanteil mitprägend in Erscheinung tritt. In dieser Form trägt die Formulierung dem Bestimmtheitsgrundsatz ausreichend Rechnung. Der Wille des Normgebers ist bei Berücksichtigung der Verkehrsauffassung ohne weiteres zu erschließen (BayVGH, U.v. 12.5.2005 - 26 B 03.2454 - juris Rn. 29). Auch die farbliche Gestaltung von Putzflächen mit „Weißtönen“ ist hinreichend bestimmt in diesem Sinne.

2. Nach dem Ergebnis des Augenscheins widersprechen die von den Klägern gewählten Farben B.6.2 OGS und B.8.1 OGS. Zur unveränderten Beibehaltung des Farbtons der Dacheindeckung der Kläger ist eine Abweichung von der OGS gemäß Art. 63 BayBO i.V.m. B.15.1 OGS erforderlich. Wie die Kläger selbst mit ihrer Antragstellung einräumen, ist die bestehende Dacheindeckung dunkelbraun. Die Putzfassade ist nach dem Ergebnis des Augenscheins in einem kräftigem Gelb gestrichen.

3. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung von B.6.2 OGS und B.8.1 OGS. Der Bescheid der Beklagten vom … November 2015 ist rechtmäßig.

Nach Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BayBO kann die Gemeinde Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Eine Abweichung verlangt einen von der Regel abweichenden Sonderfall und eine atypische Situation (VG München, U.v. 8.8.2012 - M 9 K 10.5497 - juris Rn. 32). Eine solche Atypik setzt einen Unterschied des zu entscheidenden Falles vom normativen Regelfall voraus (BayVGH, B.v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris). Demgegenüber kann sich die Atypik nicht aus vergleichbaren Fällen in der Umgebung ergeben (BayVGH a.a.O.).

Eine atypische Fallgestaltung in diesem Sinne liegt hier nicht vor. Vielmehr handelt es sich um den normativen Regelfall. Die Dacheindeckung des klägerischen Anwesens weicht mit ihrem dunklen Erscheinungsbild deutlich von dem nach der Satzung gewollten Erscheinungsbild ab. In einer durch Rottöne geprägten Dachlandschaft wird das Dach als Fremdkörper wahrgenommen. Selbst in dem Luftbild, das dem Gericht vorliegt, ist die Dachfläche des klägerischen Hauses aufgrund seiner abweichenden Dacheindeckung deutlich zu erkennen, obwohl der gesamte Ortsteil abgebildet ist. Dies gilt umso mehr, als die Dachgestalt für das Ortsbild von besonderer Bedeutung ist. Die Dachfarbe ist wegen der geringen Höhe des Hauses der Kläger und aufgrund seiner Lage an einer größeren Straße im Umfeld besonders deutlich wahrzunehmen. Aufgrund der großen Fläche von Dächern wirkt die Farbgebung dort besonders stark auf das Ortsbild.

Ähnliches gilt auch für die Fassadenfarbe. Die gewählte Farbgebung ist der gewünschten weißen Außenwandgestaltung diametral entgegengesetzt. Eine atypische Fallgestaltung liegt nicht vor. Die Farbgebung wirkt wegen der Lage an der Straße auf ein weites Umfeld.

Das Fehlen atypischer Verhältnisse lässt sich nicht durch den Verweis auf bestehende Gebäude ähnlicher Gestaltung begründen. Wie unter 1. bereits ausgeführt, wird der Ortsteil durch rote Dächer und weiße Fassaden geprägt. Das Vorhandensein älterer Gebäude, für die die heutigen Gestaltungsanforderungen bei Errichtung nicht galten, zwingt die Beklagte nicht, durch Erteilung von Abweichungen faktisch auf die ihr durch Art. 81 BayBO zugestandene positive Gestaltungspflege zu verzichten. Würde die Beklagte im Fall der Kläger von der Anforderung einer rötlich geprägten Dacheindeckung oder einer weißen Fassade abweichen, so wäre sie gezwungen, dies in jedem beliebigen anderen Fall ebenso zu tun. Die Einhaltung der Bestimmungen könnte nicht mehr durchgesetzt werden.

In gleicher Weise können die den Klägern für die Umgestaltung des Gebäudes möglicherweise entstehenden Kosten nicht zur Begründung atypischer Verhältnisse herangezogen werden. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist allein die Zulassung einer abweichenden Gestaltung, nicht die erst noch zu erwartende Beseitigungsanordnung. Selbst bei der Beseitigungsanordnung können die Kosten derselben nicht zu einer ermessensbindenden Unverhältnismäßigkeit führen (Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Januar 2016, Art. 76 Rn. 245 mit zahlreichen Nachweisen). Erst recht lässt sich aus diesem Umstand kein Anspruch auf Gewährung einer Abweichung ableiten.

Die Möglichkeit, eine in Teilen dunkle Dacheindeckung durch die Installation einer Solaranlage entsprechend B.14.1 OGS zu realisieren, bleibt den Klägern unbenommen, zwingt die Beklagte indes nicht, gleichsam vorauseilend eine dunkle Dacheindeckung zuzulassen. Die angesichts der Dachausrichtung wenig nachvollziehbare Behauptung des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung, er werde 70% des Daches mit Solaranlagen versehen, kann im Rahmen der Ausnahmeregelung des B.14.1 OGS berücksichtigt werden. Die Beklagte ist wegen der Möglichkeit von Ausnahmen nicht gezwungen, von einer regelmäßigen Dachfarbgebung abzuweichen.

Die von den Klägern genannten Bezugsfälle können den geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht begründen. Die Kläger können insoweit keine Gleichbehandlung beanspruchen. Es handelt sich nach der unwidersprochenen Darstellung der Beklagten um Häuser, die nicht durch die Erteilung einer Abweichung entstanden sind.

Ebensowenig lässt sich mit der behaupteten Unkenntnis der Kläger über die Bestimmungen der OGS ein Anspruch auf Abweichung begründen. Selbst für einen juristischen Laien dürfte nachvollziehbar sein, dass die Unkenntnis einer Vorschrift nicht zu einem Anspruch auf Suspendierung von derselben führen kann.

Die Beklagte hat die Erteilung einer Abweichung zu Recht wegen des Fehlens besonderer atypischer Umstände abgelehnt.

Die Klage war nach alledem abzuweisen.

Die Kläger haben gemäß § 154 Abs. 1, § 159 VwGO die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Beigeladene trägt gemäß § 162 Abs. 3 VwGO seine außergerichtlichen Kosten selbst, da er sich nicht durch die Stellung eines Antrags in ein Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO begeben hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 10/11/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III.
published on 11/09/2014 00:00

Tenor I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2012 wird die Klage abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gesamtschuldnerisch mit Ausnahme der außergericht
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published on 15/11/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. D
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.