Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Nov. 2017 - Au 4 K 17.708

published on 15/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Nov. 2017 - Au 4 K 17.708
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamtes, mit dem er verpflichtet wurde, die anthrazitfarbene Dacheindeckung seines Einfamilienhauses zu beseitigen.

Der Kläger ist Bauherr für ein Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung, welches mit einem Einfamilienhaus mit Doppelgarage bebaut ist. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 15 der Stadt ... für den Bereich „..." ..., (...)“. Der Bebauungsplan ordnet unter anderem unter § 5 „Bauliche Gestaltung“ in Absatz 6 an, dass als Dacheindeckungsmaterial nur Dachziegel und Dachsteine in ziegelroter Farbe zulässig seien. Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen seien bündig auf der Dachhaut anzubringen. Nach § 5 Abs. 10 2. Halbsatz sind Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen zulässig. Auf den Bebauungsplan im Übrigen wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 13. Mai 2016 wurde dem Kläger aufgrund dessen Bauantrag vom 15. April 2016 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem streitgegenständlichen Grundstück erteilt. Im ursprünglichen Bauantrag beantragte der Kläger nur eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 15 im Hinblick auf die bauliche Gestaltung der Garage und im Hinblick auf Einfriedungen (§ 5 Abs. 2 und § 8 der Bebauungsplansatzung). Die Dacheindeckung sollte dabei mit „Betonformsteinen nach Bebauungsplan“ erfolgen.

Mit Beschluss vom 2. Mai 2016 erteilte die Beigeladene zum Bauantrag hierzu ihr gemeindliches Einvernehmen.

Mit Schreiben vom 23. November 2016 und 17. Januar 2017 teilte das Landratsamt ... dem Kläger mit, dass bei dem Bauvorhaben entgegen den genehmigten Planunterlagen eine anthrazitfarbene Dacheindeckung gewählt worden sei. Eine Befreiung von der Dachfarbe sei im Baugenehmigungsbescheid vom 13. Mai 2016 nicht erteilt worden. Ferner sei im Bauantrag angegeben worden, dass als Dacheindeckung „Betonformsteine nach Bebauungsplan“ verwendet werden. Es forderte den Kläger auf, das Dach entsprechend der Festsetzung in § 5 Abs. 6 des Bebauungsplanes bis 1. April 2017 auszuführen.

Mit Bescheid vom 9. Januar 2017 wurde gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 500 € festgesetzt, da er mit der nicht genehmigten Dachfarbe gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 8 BayBO eine Ordnungswidrigkeit begangen habe. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, der am 8. Mai 2017 zurückgenommen wurde.

Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2017 stellte der Bevollmächtigte des Klägers beim Landratsamt ... einen Antrag auf Befreiung von der Eindeckung des Daches mit roten Dachziegeln. Die Festsetzung einer roten Dachfarbe sei wegen der Möglichkeit, Photovoltaikanlagen zuzulassen, sinnlos. Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 teilte das Landratsamt ... dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass der Antrag auf Befreiung direkt bei der Beigeladenen zu stellen sei, die hierfür zuständig sei.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 teilte die Beigeladene dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass keine Befreiung in Aussicht gestellt werden könne.

Mit Schreiben vom 6. März 2017 hörte das Landratsamt den Kläger zu einer kostenpflichtigen Anordnung bezüglich der Dacheindeckung an.

Mit Bescheid vom 18. April 2017, dem Kläger zugestellt am 20. April 2017, verpflichtete der Beklagte den Kläger, die anthrazitfarbene Dacheindeckung des Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... zu beseitigen (Ziffer 1). Für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung aus Nummer 1 des Bescheides nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht (Ziffer 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Dacheindeckung § 5 Abs. 6 des Bebauungsplanes widerspreche, da sie nicht „ziegelrot“ sei. Die Beseitigungsanordnung beruhe auf Art. 76 Satz 1 BayBO. Die Dacheindeckung sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Sie sei nicht genehmigungsfähig. Auf Vorlage eines entsprechenden Befreiungsantrages könne daher verzichtet werden. Vorbereitungen für eine Photovoltaikanlage würden nichts daran ändern, dass die Dacheindeckung der im Bebauungsplan festgesetzten Dachfarbe widerspreche, auch wenn letztlich eine ziegelrote Dacheindeckung damit überdeckt würde. Im Übrigen seien Kollektoren und Photovoltaikanlagen im Bebauungsplan ausdrücklich zugelassen. Die Anordnung erweise sich als verhältnismäßig. Auf die Begründung des Bescheides im Übrigen wird Bezug genommen.

Hiergegen ließ der Kläger am 22. Mai 2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 18.4.2017, zugestellt am 20.4.2017 aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Kläger bei einer ersten Verhandlung beim Bauamt in ... mitgeteilt worden war, dass bestimmte Befreiungen selbstverständlich erteilt werden könnten, allerdings die Vielzahl der Befreiungen, die der Kläger gewünscht habe, nicht erfolgen könnten. Der Kläger solle sich überlegen, welche Befreiungen ihm denn wichtig seien, ansonsten würde der Bauantrag im Bauausschuss abgelehnt werden. Als Zeuge werde die Lebensgefährtin des Klägers angeboten. Der Kläger habe daraufhin einen Teil der Befreiungen im zweiten Bauantrag zurückgenommen, auch die Eindeckung des Daches mit grauen Dachziegeln. Zwischenzeitlich habe der Kläger einen Befreiungsantrag bei der Stadt ... auf entsprechende Abweichung vom Bebauungsplan gestellt. Die Rückbauanordnung sei ergangen, obwohl der Kläger mehrfach mitgeteilt habe, auf dem Dach eine Photovoltaikanlage anbringen zu lassen, die das rote Dach abdecke, sodass letztendlich von dem roten Dach auf einer Seite nichts zu sehen sein werde. Aus Sicht des Klägers würde ein rotes Dach nicht zu einem insgesamt grau gehaltenen Haus passen. Verwiesen werde auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, des Verwaltungsgerichts Kassel und des Verwaltungsgerichts Würzburg. In sämtlichen Bebauungsplänen der Beigeladenen werde eine rote Dacheindeckung gefordert, beispielsweise für den Bebauungsplan „... Nr. 51/l für den Bereich ... Straße westlich, ... südlich, ... nördlich“. In diesem Baugebiet stehe ein mit anthrazitfarbenen Dachziegeln eingedecktes Dach unter der Adresse „...“. Zudem seien weitere grau eingedeckte Häuser im Bebauungsplan 31 vorhanden. Selbst wenn man auf das Anwesen des Klägers zufahre, seien in der Straße die außerhalb des Bebauungsplanes liegenden Häuser grau eingedeckt. Dem Schriftsatz beigefügt war ein Antrag auf Befreiung nach § 31 BauGB , adressiert an die Stadt, mit dem die Dacheindeckung in der Farbe anthrazitgrau ausgeführt werden sollte. Durch die vorgesehene Photovoltaikanlage auf der südlichen Dachseite sei die vorgeschriebene Dachfarbe kaum erkennbar.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2017 teilte die Beigeladene dem Kläger mit, dass es sich bei dem Antrag auf Ausnahme/Befreiung bezüglich der Dacheindeckung um ein verfahrensfreies Vorhaben gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 lit. f) BayBO handele. Somit sei kein Antrag auf Befreiung im Baugenehmigungsverfahren, sondern eine isolierte Befreiung erforderlich. Die Zuständigkeit hierfür liege bei der Beigeladenen, Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO. Die graue Dacheindeckung sei nicht genehmigungsfähig. Zudem seien die Antragsunterlagen nicht vollständig.

Mit Beschluss vom 28. Juni 2017 erfolgte die Beiladung.

Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2017 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass, sollte in anderen Bebauungsplänen ebenfalls trotz Festsetzung einer ziegelroten Dacheindeckung vereinzelt anthrazitfarbene Dacheindeckung vorhanden sein, dies vom Landratsamt ... geprüft und im Falle der Abweisung der Klage ebenfalls die Beseitigung der vom jeweiligen Bebauungsplan abweichenden Dachfarbe angestrebt werde. Es sei zudem nicht näher bezeichnet worden, um welche Häuser es sich in der näheren Umgebung handele, die grau eingedeckt seien. Ferner schließe an das Bebauungsplangebiet der Altortbereich an, welcher in den meisten Fällen eine grundsätzlich heterogene Struktur aufweise. Mit den beigelegten Luftbildern lasse sich unschwer erkennen, dass der Ortsteil ... im Altortbereich von roter Dacheindeckung dominiert werde. Die andersfarbigen Dacheindeckungen seien als Ausreißer zu qualifizieren. Die vom Kläger beigefügten Urteile gingen am Wesentlichen vorbei. So gebe es in Baden-Württemberg mit § 56 LBO eine Rechtsgrundlage für eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die anders als in der bayerischen Bauordnung jedoch als gebundene Entscheidung normiert sei. Eine Übertragbarkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 5. Oktober 2006 sei daher nicht möglich. Im Hinblick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. Mai 2002 sei eine Übertragung nicht möglich, da es sich um ein Bebauungsplangebiet mit mehreren Bauabschnitten bzw. Bebauungsplanänderungen gehandelt habe. Die Dachgestaltung sei aufgrund der Aufteilung in mehrere Abschnitte unterschiedlich geregelt worden. Im gegenständlichen Fall handele es sich jedoch um ein einheitliches Baugebiet ohne Änderungen oder Bauabschnitte. Auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. Dezember 2010 sei nicht übertragbar. Die Satzung sei nicht unwirksam. Die Regelung sei hinreichend bestimmt und solle als örtliche Bauvorschrift eine baugestalterische Absicht verwirklichen, also „positive Baupflege“ betreiben. In ... gebe es zwar auch jahrzehntealte, von anderen gestalterischen Absichten getragene Bebauungsplangebiete, die an den Altortbereich anschließen. Diese befänden sich aber genau entgegengesetzt an der Ostseite des Ortsteils. Sie könnten daher nicht als Bezugsfälle dienen. Das gegenständliche Baugebiet schließe an den Ortskern an und passe sich mit einer roten Dacheindeckung diesem an. Auch die Zulassung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen stehe einer roten Dacheindeckung nicht entgegen. Es könne trotzdem noch ein ausgewogenes Erscheinungsbild der Dachfläche erreicht werden.

Mit Schriftsatz vom 1. August 2017 bestellte sich der Bevollmächtigte der Beigeladenen und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es nur den Bauantrag vom 10. April 2016 gegeben habe. Vor Einreichung dieses Bauantrages habe es nur ein Gespräch im Bauamt der Beigeladenen gegeben, bei dem über einzelne Befreiungen gesprochen worden sei. Die Beigeladene habe dem Kläger auf dessen Befreiungsantrag vom 22. Mai 2017 geantwortet. Sie habe dem Kläger mitgeteilt, dass es sich bei einer Befreiung von der Farbe der Dacheindeckung um eine isolierte Befreiung handele und dem Kläger daher die entsprechenden Antragsunterlagen übermittelt. Auf dieses Schreiben habe der Kläger bis heute nicht reagiert. Zudem sei der Bebauungsplan Nr. 15 am 6. Juli 2015 ortsüblich bekannt gemacht worden. Einwendungen im Auslegungsverfahren nach § 2 Abs. 2 BauGB oder eine Rüge nach § 215 BauGB habe der Kläger nicht bei der Beigeladenen eingereicht. Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Ergänzend werde ausgeführt, dass gegen § 5 Abs. 6 der Satzung zum Bebauungsplan Nr. 15 verstoßen worden sei. Diese Festsetzung sei nicht zu beanstanden, weil sie ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BayBO habe. Darin liege die Befugnis der Gemeinden, durch einen Bebauungsplan besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern zu erlassen. Die festgesetzte Farbe „ziegelrot“ diene ersichtlich dem Ziel einer einheitlichen Gestaltung des Ortsbildes, soweit die Farbe dieses Bild in besonderer Weise präge. Zur Gestaltung des Ortsbildes könne eine Gemeinde für die Dacheindeckung in einem Neubaugebiet eine einheitliche Farbgebung vorschreiben, selbst wenn eine außerhalb des Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegene benachbarte Bebauung eine andersfarbige Dacheindeckung aufweisen sollte. Die Festsetzung ziele auch hier auf eine Vereinheitlichung des Erscheinungsbildes der Dachlandschaft im Sinne einer traditionellen Farbgebung im schwäbischen Raum ab, was obergerichtlich in den genannten Entscheidungen und zahlreichen weiteren Entscheidungen als rechtlich bedenkenfrei erachtet worden sei. Der gestalterische Akzent am Ortsgang des Stadtteils ... sei gesetzt worden, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu schaffen. Dies sei gerade am Rand des Ortsteils ... durch die Fernwirkung notwendig. Die Satzung sei wirksam. Der Kläger habe Abwägungsfehler nicht innerhalb der Frist des § 215 BauGB gerügt. Eine Berufung auf etwaige Fehler sei dadurch ohnehin nicht mehr möglich. Eine Befreiung als andere, mildere Möglichkeit, rechtmäßige Zustände herzustellen, sei materiell nicht möglich. Dabei sei unerheblich, welche Verfahrensart hier die richtige Alternative wäre (etwa ein Tekturplan mit Befreiungsantrag nach § 31 Abs. 2 BauGB). Der Kläger habe jedenfalls keinen Anspruch auf eine Befreiung für eine anthrazitfarbene Dacheindeckung, weil die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB allein deswegen nicht erfüllt seien, weil die Grundzüge der Planung berührt würden. Diese seien im Schreiben der Beigeladenen an den Klägerbevollmächtigten vom 28. Februar 2017 dargelegt. Die dabei dargestellte Fernwirkung am Ortsrandgebiet verleihe der Farbe der Dacheindeckung die Stellung als Grundzug der Planung. Aus den gleichen planerischen Gründen ergebe sich dann auch keine städtebauliche Vertretbarkeit. Die nach den Planunterlagen beabsichtigten Solarmodule würden einen sehr untergeordneten Teil der Dachfläche erfassen. Die Möglichkeit, eine Photovoltaikanlage zu realisieren, bleibe dem Kläger unbenommen, zwinge den Beklagten und die Beigeladene aber nicht gleichsam vorauseilend eine dunkle Dacheindeckung zuzulassen. Man könne auf eine ziegelrote Dacheindeckung im Ergebnis auch eine Photovoltaikanlage aufbringen. Aufgrund des Bebauungsplanes dürfe ohnehin nicht die gesamte Dachfläche mit Photovoltaikmodulen belegt werden. Eine vollständige Belegung des gesamten Daches würde der Festsetzung bezüglich der Dachfarbe zuwiderlaufen. Zudem enthalte das bayerische Landesrecht keine der baden-württembergischen Vorschrift des § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO entsprechenden Norm. Im bayerischen Landesrecht gebe es keinen Vorrang der Photovoltaik gegenüber gestalterischen Festsetzungen.

Am 22. August 2017 fand ein gerichtlicher Termin zum Augenschein statt.

Mit Schriftsatz vom 12. September 2017 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dass ein Antrag zur isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes am 25. Juli 2017 beim Landratsamt ... eingereicht worden sei. Vorsorglich sei auch ein Antrag auf Baugenehmigung beigefügt worden. Der Eingabeplan sei von allen Nachbarn unterzeichnet worden. Die von der Beklagtenseite und der Beigeladenen vorgelegten Luftbilder seien schlicht veraltet. Im Ortskern selbst sei ein einheitliches Bild nicht erkennbar. Vielmehr seien dort teilweise graue Dächer, teilweise Häuser mit Photovoltaikanlagen und teilweise sogar Häuser, die zweifarbig eingedeckt seien. Von ca. 300 Häusern auf dem Luftbild seien ca. 100 Häuser mit einer grauen Dacheindeckung oder einer Photovoltaikanlage versehen. Insgesamt sei somit ca. ein Drittel der gesamten Häuser nicht rot eingedeckt. Das Dorfbild insgesamt sei uneinheitlich. Das streitgegenständliche Baugebiet schließe direkt an den Ort an und habe somit keine Alleinstellung. Es handele sich um ein relativ kleines überschaubares Baugebiet, bei welchem eine Abweichung eines Hauses von den übrigen Häusern nicht weiter auffällig sei. Es habe keinerlei einheitlichen Charakter. Die Vorgabe sei insgesamt völlig unsinnig, rote Dächer anzuordnen und gleichzeitig Photovoltaikanlagen zuzulassen. Ein einheitliches Ortsbild ergebe sich gerade aus der Divergenz zwischen roten Dächern und zugelassenen Photovoltaikanlagen nicht. Der Bebauungsplan lasse also zweifarbige Dächer zu, rot mit grauen Photovoltaikanlagen, verbiete aber ein graues Dach. Ein ausgewogenes Erscheinungsbild ergebe sich durch diese beiden abweichenden Festsetzungen und Möglichkeiten nicht. Schließlich stelle die Dacheindeckung grundsätzlich keinen Grundzug der Planung dar, sondern sei allenfalls gestalterisches Element.

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2017 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Beiziehung weiterer Pläne zu verschiedenen Gebäuden der Beigeladenen (... 11 und 13, .. 2, ...). Dadurch werde belegt, dass die Beigeladene bzw. der Beklagte gleich gelagerte Sachverhalte völlig unterschiedlich werte. Alle Bauvorhaben lägen im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplanes und seien bereits abgeschlossen. Es handele sich ebenfalls um Einfamilienhäuser mit Doppelgarage am Ortsrand der jeweiligen Ortschaft. Die Bebauungspläne würden hier eine ziegelrote Dacheindeckung vorschreiben. Jedoch seien die drei genannten Gebäude mit schwarzer oder anthrazitfarbener Dacheindeckung ausgeführt. Offensichtlich seien hier Einzelabweichungen vom Bebauungsplan genehmigt worden. Falls das Landratsamt diese Abweichungen genehmigt habe, sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden. Sollte im vorliegenden Fall eine rechtswidrige Bauausführung durch die Bauherren erfolgt sein, stelle sich die Frage, weshalb bei den drei Vergleichsfällen kein Rückbau erfolgt sei oder kein Rückbau angeordnet worden sei. Die drei genannten Gebäude sein bereits vor dem Bauvorhaben des Klägers fertiggestellt worden.

Am 15. November 2017 fand die mündliche Verhandlung statt. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 18. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Beseitigung der anthrazitfarbenen Dacheindeckung ist Art. 76 Satz 1 BayBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

Die formell rechtmäßige Anordnung erweist sich als materiell rechtmäßig.

1. Der Kläger hat abweichend von der Baugenehmigung und der ihr zugrunde liegenden Antragsunterlagen („Betonformsteine nach Bebauungsplan“) eine anthrazitfarbene Dacheindeckung an seinem Einfamilienhaus statt einer ziegelroten Bedachung angebracht. Damit hat er formell rechtswidrig gebaut.

2. Die Wahl einer solchen anthrazitfarbenen Dacheindeckung erweist sich auch als materiell rechtswidrig, da die Anordnung einer ziegelroten Dacheindeckung im Bebauungsplan auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruht (a)) und rechtmäßige Zustände auch nicht auf andere Weise als durch Beseitigung herstellbar sind (b)). Ermessensfehler der Behörde sind ebenso wenig erkennbar wie ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (c)).

a) (1) Grundlage der materiellen Rechtswidrigkeit der anthrazitfarbenen Dacheindeckung ist die Vorgabe in § 5 Abs. 6 des Bebauungsplans Nr. 15 mit Grünordnungsplan „Bereich"... (...)“. Demnach sind als Dachdeckungsmaterial nur Dachziegel oder Dachsteine in ziegelroter Farbe zulässig. Eine derartige Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BayBO. Danach können Gemeinden besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern als Festsetzung in den Bebauungsplan aufnehmen. Solche Vorschriften können und sollen über die Abwehr von Verunstaltungen hinaus eine positive Gestaltungspflege ermöglichen (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2017, Art. 81 Rn. 90). Dabei kommt den Gemeinden im Rahmen dieser generellen Zweckvorgabe des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO ein beträchtlicher Spielraum zu, die gestalterischen Zwecksetzungen für die verschiedenen Teile des Gemeindegebietes zu konkretisieren und auszugestalten. Diese planerische Gestaltungsfreiheit wird aber durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip sowie das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum begrenzt, wobei diese Grenzen nicht überschritten werden, wenn die gestalterischen Anforderungen auf einer fehlerfreien Abwägung aller im Einzelfall erheblichen Belange beruhen (Decker a.a.O. Rn. 91 m.w.N.).

Sollen gestalterische Anforderungen – wie hier – an ein Neubaugebiet gestellt werden, so ist der Gemeinde in der Regel dabei ein größerer Gestaltungsspielraum eingeräumt, als wenn es um Regelungen für ein bereits bebautes Gebiet geht (vgl. BayVGH, U.v. 12.9.1988 – 1 N 84 A.94, 1 N 84 A.555, 1 N 84 A.1657 – juris). Zur Gestaltung des Ortsbildes kann eine Gemeinde daher für die Dacheindeckung in einem Neubaugebiet eine einheitliche Farbgebung vorschreiben, selbst wenn eine außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegene benachbarte Bebauung - wie hier - teilweise eine andersfarbige Dacheindeckung aufweist (BayVGH U.v. 12.5.2005 – 26 B 03.2545 – juris Rn. 21).

Vorliegend soll laut Begründung des Bebauungsplanes (Punkt 2.1 „Städtebauliches Konzept“) Grundidee der Wohnbebauung die Schaffung einer dem dörflichen Baustil angepassten lockeren Siedlungsstruktur sein, welche dem vorherrschenden Ortsbild und der damit einhergehenden dörflichen Charakteristik Rechnung trägt. Vorherrschend – gleichwohl nicht ausschließlich – ist im Ortsteil ... der Beigeladenen hier rote Dachdeckung vorhanden (vgl. Luftbilder Bl. 57 f. Gerichtsakte). Dabei spielt es keine Rolle, dass nördlich und nordwestlich des Plangebiets noch andersfarbige Dachdeckung vorhanden ist, da immer nur auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans zu blicken ist. Die Gemeinde kann nämlich, auch wenn im Ortsteil bereits eine größere Zahl von Gebäuden mit dunkler Dacheindeckung vorhanden ist, im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums auch auf eine positive Gestaltung durch eine sukzessive Herstellung der Einheitlichkeit der Dachlandschaft hinwirken (vgl. VG München, U.v. 27.4.2016 – M 9 K 15.5779 – juris Rn. 19 unter Verweis auf BayVGH, B.v. 10.11.2014 – 2 ZB 13-.2429 – juris Rn. 3). Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verwehrt eine weitere Entwicklung zu einer einheitlichen Dachlandschaft auch bei einem geringen Anteil andersfarbiger Dacheindeckung nicht (VG München a.a.O.).

(2) Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Klägers sind die Vorschriften im Bebauungsplan bestimmt und nicht widersprüchlich. Dabei bleiben Abwägungsfehler außer Betracht, da diese nicht in der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerügt wurden. Im Hinblick auf die auf Dauer prüfbaren Fragen zur Bestimmtheit (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Stand Mai 2015, § 215 Rn. 5) kann die Kammer – im Hinblick auf die Möglichkeit, Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen auf ziegelrotem Dach anzubringen – keine Unbestimmtheit erkennen. Der Bebauungsplan muss im Hinblick auf eine dort aufgenommene örtliche Bauvorschrift auch dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebot genügen. Dieses Gebot schließt jedoch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus, sofern sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (VGH Mannheim, U.v. 5.10.2006 – 8 S 2417/05 – juris Rn. 20). Zunächst ist im Grundsatz nach § 5 Abs. 6 Halbsatz 1 der Satzung des Bebauungsplans Nr. 15 eine ziegelrote Dacheindeckung angeordnet. Derselbe Absatz, zweiter Halbsatz besagt nur, dass Sonnenkollektoren bündig an der Dachhaut anzubringen sind. In § 5 Abs. 10 der Satzung werden Solarkollektoren und Photovoltaikanlagen für zulässig erklärt. Die Wortlautauslegung und die systematische Auslegung kommen daher zu dem Ergebnis, dass das Dach selbst rot zu bleiben hat. Der Wille der Gemeinde und damit Sinn und Zweck der Norm ist im Hinblick auf das vorherrschende Ortsbild eine Vereinheitlichung des Erscheinungsbildes, die aber Solarkollektoren zulässt, solange das Dach selbst noch wahrnehmbar rot bleibt (Bl. 98 Verfahrensakte). Damit liegt eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB vom Grundsatz eines roten Erscheinungsbildes des Daches durch die Möglichkeit der Anbringung von Sonnenkollektoren vor. Rechtsgrundlage hierfür ist § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB („Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung von Strom“). Somit könnte im Zweifel also im Hinblick auf die Solarmodule, nicht im Hinblick auf die Dachfarbe, eine Ausnahme gewährt werden, eine größere Fläche des Daches mit Solarmodulen zu bestücken. Dass jedoch damit die Beigeladene eine unbestimmte Regelung erschaffen hat, ist nicht anzunehmen. Die Möglichkeit, eine in Teilen dunkle Dacheindeckung durch die Installation einer Solaranlage zu realisieren, bleibt einem Antragsteller unbenommen, zwingt allerdings eine Gemeinde nicht, gleichsam vorauseilend eine dunkle Dacheindeckung zuzulassen. Eine Gemeinde ist wegen der Möglichkeit von Ausnahmen nicht gezwungen, von einer regelmäßigen Dachfarbgebung abzuweichen (vgl. VG München, U.v. 27.4.2016 – M 9 K 15.5779 –juris Rn. 29).

Soweit der Bevollmächtigte des Klägers die entgegenstehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Mannheim, des Verwaltungsgerichts Kassel und des Verwaltungsgerichts Würzburg ins Feld führt, ergibt sich daraus nichts anderes.

In der Entscheidung des VGH Mannheim (U.v. 5.10.2006 – 8 S 2417/05 – juris) lag eine völlig anders ausgestaltete Norm zu Grunde, nämlich § 56 LBO Baden-Württemberg. Diese ist zum einen – anders als Art. 63 BayBO – als gebundene Vorschrift und nicht als Ermessensnorm ausgestattet. Überdies sieht § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO Baden-Württemberg einen Vorrang von Vorhaben zur Nutzung erneuerbarer Energien, sprich Solaranlagen vor. In der Folge wendete der VGH Mannheim § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO an (VGH Mannheim a.a.O. – juris Rn. 27). Danach würden Gründe des allgemeinen Wohls die Zulassung einer der Farbe der Solarmodule entsprechenden Farbe der übrigen Dacheindeckung erfordern, wenn die Anbringung solcher Module zwangsläufig dazu führe, dass etwa 99% der Dachfläche optisch schwarz in Erscheinung trete und wenn zugleich das Ziel verfolgt werde, eine weitgehende Einheitlichkeit der farblichen Gestaltung der Dacheindeckung zu erreichen. Der VGH Mannheim berief sich dabei jedoch in derselben Randnummer der Entscheidung für die Farbe der „eigentlichen“ Dachhaut auf die Grundlage des eben benannten § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO Baden-Württemberg, der so allerdings in Bayern nicht existiert. Damit ist diese Rechtsprechung nicht übertragbar.

Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel (U.v. 16.12.2010 – 2 K 1191/09.KS – juris) kann nicht übertragen werden. Einerseits liegt im maßgeblichen Bebauungsplangebiet keine andersfarbige Dacheindeckung als ziegelrot vor – mit Ausnahme des Dachs des Klägers. Zum anderen ist es nach obergerichtlicher bayerischer Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde in einem Neubaugebiet eine andersfarbige Dacheindeckung als teilweise in der näheren Umgebung vorhanden anordnen und damit eine sukzessive Vereinheitlichung schaffen möchte (vgl. BayVGH, U.v. 12.5.2005 – 26 B 03.2454 – juris Rn. 21). Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO stellt vom Wortlaut her gerade nicht auf eine „Erhaltung“ des Ortsbildes, sondern auf eine „Gestaltung“ ab. Eine teilweise in anderen Bereichen des Ortsteils vorhandene andersartige Bebauung – die, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, teils auf über jahrzehntealten Bebauungsplänen beruht – steht einer neuen Gestaltung durch Satzung also nicht entgegen. Dieses Verständnis legt auch die Beigeladene ihrer Begründung zum Bebauungsplan zugrunde, wenn dort auf das „vorherrschende“ und nicht etwa „ausschließliche“ Ortsbild Bezug genommen wird.

Auch im Hinblick auf die vorgebrachte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg (U.v. 2.5.2002 – W 5 K 01.956 – juris) folgt nichts anderes. Anders als dort liegt hier kein Gesamtbebauungsplan mit verschiedenen Farbgebungen der Dächer vor, sondern nur ein einheitlicher Bebauungsplan.

b) Es ist nicht erkennbar, dass rechtmäßige Zustände auf andere Weise herstellbar wären, Art. 76 Satz 1 BayBO. Selbst eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB über einen Tekturplan mit Befreiungsantrag würde – wie auch die Beigeladene mehrfach vorgetragen hat – die Grundzüge der Planung berühren. Ob Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft (BayVGH, U.v. 24.3.2011 – 2 B 11.59 – juris Rn. 30). Die Festsetzung der Dachfarbe wurde getroffen, um eine Einheitlichkeit des Gebietes anhand des vorherrschenden Ortsbildes zu erreichen. Auf die konkretisierenden Angaben des Ersten Bürgermeister der Beigeladenen in seinem Schreiben vom 28. Februar 2017 wird Bezug genommen (Bl. 98 Verfahrensakte). Die Farbe der Dächer ist auch angesichts der Ortsrandlage raumwirksam sichtbar, wie der gerichtliche Augenschein ergeben hat. Die städtebauliche Außenwirkung muss hier angenommen werden. Eine Bezugsfallwirkung ist somit nicht von der Hand zu weisen. Für eine Ermessensreduktion auf Null im Hinblick auf § 31 Abs. 2 BauGB sprechen – auch im Hinblick auf das eigenmächtige Handeln des Klägers – keine Gründe.

c) Ermessensfehler im Übrigen sind nicht ersichtlich. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG liegt nicht vor. Es kommt nicht darauf an, dass in verschiedenen Baugebieten vereinzelt Verstöße gegen die in den Bebauungsplänen angeordnete Dachfarbbestimmung gegeben sein könnten, sondern nur auf den streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 15. Hier liegt keine Ungleichbehandlung des Klägers vor, weil sich alle anderen Bauherren an die ziegelrote Dacheindeckung gehalten haben (vgl. Lichtbilder des Augenscheins). Auf eine Gleichheit im Unrecht kann sich der Kläger ohnehin nicht berufen. Selbst wenn es darauf ankäme, hat das Landratsamt angekündigt, etwaige Verstöße gegen die Dachfarbgebung an anderen Orten im Gemeindegebiet zu ahnden. Damit kann keine willkürliche Ungleichbehandlung des Klägers angenommen werden.

Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides beruht auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG und hält sich in seiner Höhe im angemessenen (unteren) Bereich des gegebenen Rahmens.

Damit war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, dem Kläger auch deren außergerichtliche Kosten aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 27/04/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig v
published on 05/10/2006 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Oktober 2005 - 1 K 651/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger die beantragte Befreiung von Nr. 2.2 der ö
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.