Verwaltungsgericht München Urteil, 09. März 2016 - M 9 K 15.1463

published on 09/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. März 2016 - M 9 K 15.1463
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Erteilung von Auskünften seitens der Beklagten über das Entstehen einer sog. Fremdenverkehrsdienstbarkeit und der Fremdenverkehrssatzung der Beklagten.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung …, …-straße … im Gemeindegebiet der Beklagten. Für dieses Grundstück wurde aufgrund der notariellen Urkunde des Notariats … (URNR. …) vom 24. Juli 1990 eine Dienstbarkeit zu Gunsten der Beklagten bestellt. Diese hat folgenden Inhalt:

„1. Dem Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … ist es auf unbestimmte Dauer ab Eintragung der nachstehend bestellten Dienstbarkeit im Grundbuch untersagt, das Grundstück und das sich auf ihm befindliche Gebäude über einen längeren Zeitraum als fünf Wochen im Jahr selbst zu bewohnen oder durch ein und denselben Dritten bewohnen zu lassen. Der unmittelbare Besitz an dem Grundstück darf somit durch ein und dieselbe Person nicht länger als fünf Wochen im Jahr ausgeübt werden.

2. Dem Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … ist es auf unbestimmte Dauer ab Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch untersagt, ganz oder teilweise das Grundstück zu anderen beruflichen oder gewerblichen Zwecken als denen eines fremdenverkehrsgewerblichen Beherbergungsbetriebes mit ständig wechselnder Belegung zu nutzen.“

In Nr. III.2 der Urkunde wird ausgeführt, dass die Einräumung des Rechts gegenüber der Beklagten unentgeltlich erfolgt. In Nr. III.3 der Urkunde erklärt der damalige Grundstückseigentümer, dass er die Verpflichtungen in der Urkunde gegenüber der Beklagten freiwillig eingeht.

Die Beklagte verfügt über eine Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr nach § 22 Abs. 1 BauGB vom 21. Dezember 1999.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 wandte sich der damalige Bevollmächtigte der damaligen Klägerin an die Beklagte und nannte im Betreff des Schreibens die Fremdenverkehrssatzung vom 21. Dezember 1999 und die Fremdenverkehrsdienstbarkeit vom 24. Juli 1990. In dem Schreiben wurde erklärt, dass „zu diesen Vorgängen Akteneinsicht“ beantragt werde.

Mit Schreiben vom … Oktober 2014 teilte die Beklagte dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin daraufhin mit, dass die Fremdenverkehrssatzung zur öffentlichen Einsichtnahme im Rathaus ausliege. Ebenso könne die öffentliche Sitzungsniederschrift eingesehen werden. Ein weitergehendes Akteneinsichtsrecht bestehe nicht. Zur Fremdenverkehrsdienstbarkeit führte die Beklagte in diesem Schreiben aus, die Urkunde zur Bestellung der Dienstbarkeit ergebe, dass diese freiwillig eingegangen worden sei. Der Schriftverkehr in der privatrechtlichen Angelegenheit sei vertraulich und unterliege dem Datenschutz, insofern könne keine Akteneinsicht gewährt werden.

Mit Schriftsatz vom 16. April 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 17. April 2015, hat der damalige Bevollmächtigte der Klägerin Klage erhoben. Er beantragt,

  • 1. den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom … Oktober 2014 aufzuheben und

  • 2. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 20. Oktober 2014 freien Zugang zu den Informationen über die Fremdenverkehrssatzung vom 21. Dezember 1999 sowie die Fremdenverkehrsdienstbarkeit vom 24. Juli 1990 zu gewähren, in der Weise, dass die Beklagte

a) Einsicht in die hierzu geführten Akten gewährt, durch Übersendung der Originalunterlagen (hilfsweise von Kopien derselben)

b) hilfsweise: Auskunft erteilt über hierzu gefasste Gemeinderatsbeschlüsse durch schriftliche (wiederum hilfsweise: elektronische) Mitteilung folgender Angaben:

– Welche Beschlüsse wurden hierzu in öffentlicher Sitzung getroffen?

– Welche in nicht öffentlicher Sitzung?

– Warum sind hinsichtlich der in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse die Gründe für die Geheimhaltung noch nicht entfallen?

(Hilfsweise für den Fall fehlender Spruchreife):

3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem klägerischen Antrag vom 20. Oktober 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Akteneinsicht im beantragten Umfang aufgrund des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes habe. Bei der Dienstbarkeit und der Satzung handle es sich um ein politisches Konzept, das sich auf Umweltbestandteile wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft etc. auswirken könne. Es gehe damit um Umweltinformationen, zu denen ein Anspruch auf freien Zugang nach dem Umweltinformationsgesetz bestehe. Darüber hinaus habe die Klägerin ein berechtigtes Interesse nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Zur Prüfung der Wirksamkeit der Dienstbarkeit und der Satzung seien die zugrundeliegenden Vorgänge relevant, weshalb ein berechtigtes Interesse bestehe.

Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2015 führte die Beklagte aus, dass hinsichtlich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr vom 21. Dezember 1999 ein Einsichtsrecht bestehe, wie bereits mit Schreiben vom … Oktober 2014 mitgeteilt worden sei. Der Inhalt der vom damaligen Eigentümer freiwillig eingegangenen Fremdenverkehrsdienstbarkeit sei der Klägerin bekannt. Die Dienstbarkeitsurkunde könne von der Klägerin indes auch bei der Beklagten eingesehen werden. Ein Anspruch auf Auskunft der Beklagten, wie die Dienstbarkeit zustande gekommen sei, bestehe indes nicht.

In der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2016 beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogene Behördenakte sowie die Gerichtsakte und insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. März 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der von ihr beantragten Informationen. Der angefochtene Bescheid vom … Oktober 2014 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 VwGO).

Eine Anspruchsgrundlage für die in Ziffer 2. a) des Hauptantrags begehrte Akteneinsicht durch Übersendung der Originalunterlagen ist nicht ersichtlich. Dies ergibt sich weder aus dem Umweltinformationsgesetz (1.) noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (2.) oder § 9 Abs. 2 Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) (3.).

1. Ein Auskunftsanspruch der Klägerin nach Art. 3 Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) besteht nicht, da es sich bei den begehrten Informationen nicht um Umweltinformationen i.S.v. Art. 2 Abs. 2 BayUIG handelt.

Bei dem Aktenvorgang über die Vorgänge vor Eintragung der Fremdenverkehrsdienstbarkeit handelt es sich ebenso wenig wie bei den Unterlagen über die Aufstellung einer Satzung nach § 22 Abs. 1 BauGB um Informationen, die unter den hier allenfalls in Betracht kommenden Tatbestand des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayUIG fallen. Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) BayUIG sind Umweltinformationen alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderten Organismen oder auf Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Immissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Unterlagen über Vertragsverhandlungen zum Zustandekommen einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, die eine Fremdenverkehrsnutzung eines Gebäudes sicherstellen soll, beinhalten keine Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile oder Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Die Umweltinformationsrichtlinie, zu deren Umsetzung das BayUIG erlassen wurde, bezweckt trotz der weiten Fassung des Umweltinformationsbegriffs kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei informationspflichtigen Stellen verfügbaren Informationen, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Es fallen vielmehr nur solche Daten unter das Zugangsrecht, die zu einer oder mehreren der in der Richtlinie genannten Kategorien gehören (EuGH, U.v. 12.6.2003 - Glawischnig, C-316/01- juris - Rn. 25). Erforderlich für das Vorliegen von Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten i.S. des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) BayUIG wäre ein hinreichend wahrscheinlicher potenzieller Wirkungszusammenhang mit Umweltfaktoren oder Umweltbestandteilen (OVG NRW, U.v. 1.3.2011 - 8 A 2861/07 - juris Rn. 56).

An einem solchen hinreichend potentiellen Wirkungszusammenhang fehlt es bei privatrechtlichen Vereinbarungen, die nicht unmittelbar auf Umweltfaktoren einwirken (VG München, U.v. 2.9.2015 - M 9 K 15.2910). Die zu Gunsten der Beklagten eingetragene Fremdenverkehrsdienstbarkeit dient der Sicherung der Fremdenverkehrsfunktion des Anwesens der Klägerin und hat daher eine rein wirtschaftliche und strukturpolitische Zielsetzung. Ein auch noch so entfernter Zusammenhang mit Umweltfaktoren ist nicht ersichtlich. Ein solcher Zusammenhang wurde von der Klägerseite auch nicht aufgezeigt.

Gleiches gilt für die Informationen im Zusammenhang mit der Satzung der Beklagten nach § 22 Abs. 1 BauGB. Auch diese dient ausschließlich der Sicherung der Fremdenverkehrsfunktion und damit städtebaulichen und strukturpolitischen Zielsetzungen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch,119. EL November 2015, Rn. 9).

2. Es besteht auch kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Informationen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.

Ein solcher Anspruch kann ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn die Akteneinsicht zur Verfolgung berechtigter Interessen erforderlich ist (VGH Baden-Württemberg, U.v. 31.10.1995 - 9 S 1518/94 - juris Rn. 17). Insbesondere kann ein solcher Anspruch ausnahmsweise bestehen, wenn die begehrten Informationen zur sachgemäßen Wahrnehmung der Rechte des Antragstellers und zur Vorbereitung möglicher Sekundäransprüche erforderlich sind (VG Saarland, U.v. 18.6.2009 - 10 K 220/09 - juris Rn. 30). Dies würde indes voraussetzen, dass der Antragsteller - im vorliegenden Fall die Klägerin - substantiiert vorträgt, warum die Informationen zu einer beabsichtigten Rechtsverfolgung erforderlich sind. Darüber hinaus wäre darzulegen, weshalb die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder mutwillig noch offensichtlich aussichtslos ist (OVG Münster, U.v. 22.7.1988 - 20 A 1063/87 - juris Rn. 10). Die Klägerin hat weder vorgetragen, wozu sie die Informationen hinsichtlich der Fremdenverkehrsdienstbarkeit und der Satzung benötigt, noch weshalb diese Informationen zur Verfolgung eines bestimmten Rechts notwendig sein sollen. Es wurde lediglich behauptet, es müsse die Wirksamkeit überprüft werden. Damit wird die Klägerin in keiner Weise ihrer Substantiierungspflicht gerecht. Weder hat die Klägerin dargelegt, dass sie einen Anspruch auf Löschung der Dienstbarkeit haben könnte, noch dass sie eine solche Löschung tatsächlich gerichtlich durchsetzen will. Noch viel weniger wurde dargelegt, dass eine solche (hier zu vermutende) Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos wäre. Ein nur ausnahmsweise auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu stützender Auskunftsanspruch ist daher nach dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich.

3. Ein Anspruch nach § 9 Abs. 2 AGO besteht nicht. Die AGO gilt nur für die Behörden des Freistaates Bayern und nicht für die Beklagte. Darüber würde ein Auskunftsanspruch nach § 9 Abs. 2 AGO ein berechtigtes Interesse voraussetzen, das ausdrücklich geltend gemacht werden muss. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall ebenso. Wie bereits unter Nr. 2. ausgeführt, hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, weshalb sie die gewünschten Informationen benötigt.

Nachdem schon ein Anspruch auf Akteneinsicht mangels einer entsprechenden Anspruchsgrundlage nicht besteht, scheidet erst recht die unter Nr. 2. b beantragte Erteilung von Auskunft über bestimmte Fragen aus.

Über den weiter hilfsweise gestellten Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Entscheidung über den Antrag vom 20. Oktober 2014, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, war nicht zu entscheiden, da er nur für den Fall der fehlenden Spruchreife gestellt wurde. Eine solche besteht nicht. Vielmehr mangelt es für einen Anspruch der Klägerin auf Akteneinsicht und auch für einen Anspruch auf erneute Verbescheidung an einer Anspruchsgrundlage.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.

§§ 708 ff. ZPO.

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf Euro 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 02/09/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 9 K 15.2910 Im Namen des Volkes Urteil 2. September 2015 9. Kammer Sachgebiets-Nr. 1070 Hauptpunkte: Verträge mit Gutachter keine Umweltinforma
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Annotations

(1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen Folgendes der Genehmigung unterliegt:

1.
die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes,
2.
die Begründung der in den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte,
3.
die Begründung von Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben, wenn zugleich nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Grundbuch als Belastung eingetragen werden soll, dass Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist,
4.
bei bestehendem Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben eine im Grundbuch als Belastung einzutragende Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist,
5.
die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnung, wenn die Räume insgesamt an mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind.
Voraussetzung für die Bestimmung ist, dass durch die Begründung oder Teilung der Rechte, durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch die Nutzung als Nebenwohnung die vorhandene oder vorgesehene Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt werden kann. Die Zweckbestimmung eines Gebiets für den Fremdenverkehr ist insbesondere anzunehmen bei Kurgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung, Wochenend- und Ferienhausgebieten, die im Bebauungsplan festgesetzt sind, und bei im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, deren Eigenart solchen Gebieten entspricht, sowie bei sonstigen Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen, die durch Beherbergungsbetriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung geprägt sind.

(2) Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Für Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 teilt die Gemeinde dem Grundbuchamt den Beschluss über die Satzung, das Datum ihres Inkrafttretens sowie die genaue Bezeichnung der betroffenen Grundstücke vor ihrer Bekanntmachung rechtzeitig mit. Von der genauen Bezeichnung der betroffenen Grundstücke kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt.

(3) (weggefallen)

(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Begründung oder Teilung der Rechte, durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch die Nutzung als Nebenwohnung die Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung beeinträchtigt wird. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist zu erteilen, wenn sie erforderlich ist, damit Ansprüche Dritter erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen oder der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen ist; die Genehmigung kann auch von dem Dritten beantragt werden. Die Genehmigung kann erteilt werden, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die für den Eigentümer eine besondere Härte bedeuten.

(5) Über die Genehmigung entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; höchstens jedoch um drei Monate. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Darüber hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist.

(6) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich einer Satzung nach Absatz 1 liegt, darf das Grundbuchamt die von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfassten Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis gemäß Absatz 5 Satz 5 vorgelegt wird oder wenn die Freistellungserklärung der Gemeinde gemäß Absatz 8 beim Grundbuchamt eingegangen ist. Ist dennoch eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen worden, kann die Baugenehmigungsbehörde, falls die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen; § 53 Absatz 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Der Widerspruch ist zu löschen, wenn die Baugenehmigungsbehörde darum ersucht oder die Genehmigung erteilt ist.

(7) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt aufzuheben oder im Einzelfall einzelne Grundstücke durch Erklärung gegenüber dem Eigentümer vom Genehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die Voraussetzungen für den Genehmigungsvorbehalt entfallen sind. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts sowie die genaue Bezeichnung der hiervon betroffenen Grundstücke unverzüglich mit. Von der genauen Bezeichnung kann abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt. Sobald die Mitteilung über die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts beim Grundbuchamt eingegangen ist, ist Absatz 6 Satz 1 nicht mehr anzuwenden.

(9) In der sonstigen Satzung nach Absatz 1 kann neben der Bestimmung des Genehmigungsvorbehalts die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Nummer 6 festgesetzt werden. Vor der Festsetzung nach Satz 1 ist der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.

(10) Der sonstigen Satzung nach Absatz 1 ist eine Begründung beizufügen. In der Begründung zum Bebauungsplan (§ 9 Absatz 8) oder zur sonstigen Satzung ist darzulegen, dass die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen für die Festlegung des Gebiets vorliegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.