Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Sept. 2015 - M 9 K 15.1411
Gericht
Tenor
I.
Die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer III. des Bescheids vom ... März 2015 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung einer Genehmigung der Nutzungsänderung und eine Nutzungsuntersagung.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstück FlNr. 1800/64 der Gemarkung ..., das mit einem Zweifamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans der Beklagten Nr. 99 „...“, der keine Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung enthält. Der Flächennutzungsplan der Beklagten stellt für das Grundstück des Klägers ein reines Wohngebiet dar.
Das Grundstück des Klägers bildet die westliche Ecke des westlich und südlich von der A.-straße, östlich von der B.-straße, nordöstlich von der C.-straße und nordwestlich von der D.-straße umschlossenen Gevierts. Mit Ausnahme des Grundstück FlNr. 1800/62 befinden sich in diesem Bereich ausschließlich größere Ein- oder Zweifamilienhäuser auf großen Grundstücken. Das am E.-platz gelegene Grundstück FlNr. 1800/62 ist mit einem Gebäude bebaut, in dem sich im Erdgeschoss ein ...-büro, ein ...-geschäft und ein Restaurant befinden. Im ersten und zweiten Obergeschoss sowie im Dachgeschoss befinden sich Wohnungen. Das Gebäude ist entlang der B.-straße etwa 39 m lang und entlang der A.-straße etwa 14 m breit (Maßentnahme aus Lageplan). Nördlich, südlich und östlich des E.-platzes befinden sich ähnliche Mehrfamilienhäuser.
Der Kläger vermietet das auf seinem Grundstück gelegene Haus. Seine Mieterin nutzt das Objekt als Wohnunterkunft für Arbeitnehmer, Selbstständige und Gastarbeiter. Dabei werden Plätze in der Wohnunterkunft an diesen Personenkreis vermietet. Nach Angaben des Klägers mieten beispielsweise Baufirmen, die Wohnraum für Arbeiter bei Großbauprojekten benötigten, diesen über einen längeren Zeitraum an, der zu Beginn oft noch nicht abschließend abgeschätzt werden könne. Im Eingangsbereich der südlichen Wohneinheit sind eine Hausordnung und eine Zimmerordnung aufgehängt. In der Hausordnung werden unter anderem eine Ruhezeit, Kochzeiten in der Küche und Waschzeiten geregelt. Nach der Zimmerordnung ist in den Zimmern unter anderem das Rauchen verboten, ebenso sind Heizgeräte und das Kochen untersagt.
Am
Mit Schreiben vom ... Juni 2014 teilte die Beklagte dem Kläger erstmals mit, dass ihrer Auffassung nach eine unzulässige Nutzungsänderung vorliege. Es sei beabsichtigt, die derzeitige Nutzung zu untersagen, wenn nicht bis spätestens zum 31. Juli 2014 ordnungsgemäß Zustände auf dem Grundstück hergestellt worden seien.
Unter dem ... September 2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Genehmigung einer Nutzungsänderung. In der Baubeschreibung wird das Vorhaben als Nutzungsänderung von Wohnen (Zweifamilienhaus) in Wohnunterkunft für Arbeitnehmer, Selbstständige und Gastarbeiter beschrieben. Mit Schreiben vom ... November 2014 teilten die Bevollmächtigten des Klägers ergänzend mit, die Unterkunft werde maximal durch 28 Personen genutzt. Dies beinhalte jedoch vier Notbetten. Im Durchschnitt würden Plätze lediglich an 18 bis 22 Personen vermietet. Unter dem ... November 2014 reichte der Architekt des Klägers gegenüber der ursprünglichen Fassung geänderte Pläne ein, die sieben Stellplätze auf dem Grundstück und eine geänderte Nutzung derjenigen Kellerräume vorsehen, die nur über Schächte belichtet sind. Nach den Plänen befinden sich im Erdgeschoss und im Obergeschoss je vier, im Untergeschoss zwei Wohn-/Schlafzimmer. Von diesen insgesamt zehn Zimmern sind zwei Durchgangszimmer.
Mit Schreiben vom ... Januar 2015 wurde den Klägerbevollmächtigten mitgeteilt, dass die Ablehnung des Antrags und die Untersagung der Nutzung beabsichtigt seien. Mit Schreiben vom ... Februar 2015 nahmen die Bevollmächtigten des Klägers erneut Stellung.
Mit dem angegriffenen Bescheid vom ... März 2015 lehnte die Beklagte unter Ziffer I. den Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung ab. Unter Ziffer II. wurde dem Kläger aufgegeben, die Nutzung des Grundstücks als Beherbergungsbetrieb zu unterlassen, und unter Ziffer III. unter Fristsetzung von einem Monat nach Bestandskraft des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht. Unter Ziffer IV. wurden dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt und unter Ziffer V. Kosten in Höhe von 300,00 Euro festgesetzt.
Die Umgebung des klägerischen Grundstücks sei im Flächennutzungsplan als reines Wohngebiet dargestellt und auch faktisch als solches einzustufen, da sich im maßgeblichen Quartier ausschließlich Wohngebäude und vereinzelt in einem reinen Wohngebiet zulässige gewerbliche bzw. freiberufliche Nutzungen befänden. Gemeinschaftsküche, die zentralen Sanitäreinrichtungen und die Funktion als Arbeiterunterkunft deuteten darauf hin, dass es sich nicht um eine Wohnunterkunft sondern um einen Beherbergungsbetrieb handle. Auch die wechselnde Belegung und die befristete Aufenthaltsdauer seien ein Indiz dafür, dass es sich dem Konzept nach nicht um ein auf Dauer angelegtes Wohnen handle. Bis auf eine Person hätten sich alle Bewohner melderechtlich wieder abgemeldet. Es liege kein in einem reinen Wohngebiet zulässiger kleiner Betrieb des Beherbergungsgewerbes vor. Da es sich bei dem Gebiet um eine besonders ruhige Wohnlage mit kleinteiliger Bebauung handle, sprenge die Unterbringung von 28 Personen den Rahmen eines kleinen Beherbergungsbetriebes erheblich. Eine solche Anzahl von Nutzern sei auch für ein möglicherweise vorliegendes Boardinghouse in diesem Gebiet nicht verträglich. Der zu erwartende Fahrzeugverkehr sei nicht gebietstypisch und könne zu einem erhöhten Störpotential führen. Auch wenn es sich um ein Wohnheim handeln würde und damit nach der Art der baulichen Nutzung um eine Wohnnutzung, sei diese wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig. Durch das Wohnheim würden sich unzumutbare Störungen der Wohnruhe ergeben, da das mit 28 Personen belegte Wohnhaus erheblichen Verkehrslärm in das Gebiet trage und wegen der Zimmergrößen und des jedem Bewohner eigenen Lebensrhythmus ein erhebliches Kommen und Gehen zu erwarten sei. Bei lediglich 310 m² Wohnfläche für 28 Personen seien auch die gesunden Wohnverhältnisse i. S. des Art. 3 BayBO nicht gewahrt. Der Eigentümer werde in Anspruch genommen, da durch die Vielzahl der untergebrachten Personen bei deren Inanspruchnahme ein schnelles und effektives Verwaltungshandeln nur schwer möglich sei und zudem bei einer Fluktuation der Bewohner die Anordnung ins Leere laufen würde.
Am ... April 2015 fasste die Beklagte den Beschluss, für einen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 99 für das Gebiet „südlich der C.-straße, nördlich der F.-straße“ einen qualifizierten Teilbebauungsplan inklusive Grünordnungsplan aufzustellen. Planungsziel sei die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung mit maßvoller Nachverdichtung und Sicherung einer Einfamilienhausstruktur durch die Ausweisung eines reinen bzw. allgemeinen Wohngebietes mit kleinteiligen Bebauungsstrukturen. Dabei solle auch die Zahl der Wohneinheiten pro Wohngebäude begrenzt werden und die gartenstadtähnliche Struktur mit den umgebenden größeren Grundstücken erhalten werden. Zur Sicherung dieser Planung wurde eine Veränderungssperre beschlossen. Am ... Mai 2015 wurde die zugleich mit dem Aufstellungsbeschluss beschlossene Veränderungssperre aufgehoben und erneut eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschlossen, dass Vorhaben i. S. v. § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen und dass erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden durch Aushang vom 13. Mai bis zum 16. Juni 2015 bekannt gemacht.
Bereits mit Schriftsatz vom ... April 2015 haben die Bevollmächtigten des Klägers Klage erhoben. Sie beantragen zuletzt,
I.
den Bescheid der Beklagten vom ... März 2015 aufzuheben,
II.
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Zweifamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 1800/64, Gemarkung ..., in eine Wohnunterkunft für Arbeitnehmer, Selbstständige und Gastarbeiter zu erteilen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden,
weiter hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre verpflichtet war, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Die Veränderungssperre sei unwirksam, weil das Planungsziel einer kleinteiligen Bebauungs- und Einfamilienhausstruktur nicht erreichbar sei. Im Plangebiet befänden sich bereits Nutzungen, die mit der Festsetzung eines reinen Wohngebiets nicht zu vereinbaren seien und bereits jetzt liege nicht durchgehend eine kleinteilige Einfamilienhausstruktur vor. Der Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre lasse auf eine Negativplanung schließen. Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf eine Ausnahme, weil die Baugenehmigung vor Erlass der Veränderungssperre rechtswidrig versagt worden sei. Das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig. Die Umgebung weise nicht den Charakter eines reinen Wohngebiets auf. Weiterhin seien sämtliche Merkmale des Begriffs des Wohnens erfüllt. Jedenfalls habe die Nutzung wohnähnlichen Charakter. Es sei unrichtig, wie die Beklagte von einer ständigen Maximalbelegung mit 28 Personen auszugehen. Es liege auch kein nur lediglich provisorisches, kurzzeitiges und einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen vor. Von dem Gebäude ausgehende Belästigungen oder Störungen seien über pauschal gehaltene Annahmen hinaus nicht vorgetragen. Die Lebensäußerungen der Bewohner der Wohnunterkunft seien wohngebietstypisch. Das Bauplanungsrecht könne gerade keinen Milieuschutz gewährleisten. Die Nutzungsuntersagung sei rechtswidrig. Selbst wenn eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorläge, sei diese offensichtlich genehmigungsfähig und die Nutzungsuntersagung damit unverhältnismäßig.
Die Beklagte beantragt durch ihre Prozessbevollmächtigten,
die Klage abzuweisen.
Dem Vorhaben des Klägers stehe eine wirksame Veränderungssperre entgegen. Eine ausreichend konkretisierte planerische Vorstellung sei mit der Zielsetzung einer maßvollen Entwicklung der Nachverdichtungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung des Gebietscharakters und dem Ziel einer Festlegung des Nutzungsmaßes gegeben. Eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern wie am E.-platz solle vermieden und die höchstzulässige Zahl an Wohneinheiten in Wohngebäuden begrenzt werden. Es handle sich nicht um eine Negativplanung, weil die Beklagte das positive Planungsziel verfolge, den Gebietscharakter zu schützen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre bestehe nicht, da öffentliche Belange entgegenstünden, weil damit zu rechnen sei, dass das klägerische Vorhaben dem künftigen Bebauungsplan widerspreche und die Planung durch dessen Zulassung unmöglich gemacht werde. Das Vorhaben sei auch unabhängig von der Veränderungssperre planungsrechtlich unzulässig.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg, soweit beantragt ist, die Beklagte zu verpflichten, die Nutzungsänderung zu genehmigen.
Das Vorhaben ist planungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Ihm steht die wirksame Veränderungssperre der Beklagten entgegen, § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
Die Veränderungssperre erfasst das Vorhaben des Klägers nach ihrem sachlichen Anwendungsbereich. Es liegt ein Vorhaben i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB in Form der Nutzungsänderung vor. Dies ist der Fall, wenn die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 12). Das ist bei der Nutzungsänderung eines Zweifamilienhauses in eine Wohnunterkunft für Arbeitnehmer, Selbstständige und Gastarbeiter, wie vom Kläger beantragt, gegeben. Aus der neuen Nutzungsform, die sich insbesondere hinsichtlich der zahlenmäßigen Belegung des Gebäudes und der Aufteilung in Wohneinheiten erheblich von der vorherigen unterscheidet, können neuer bodenrechtlicher Beurteilung unterliegende Spannungen entstehen.
Die Veränderungssperrensatzung der Beklagten vom ... Mai 2015 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Satzung über die Veränderungssperre oder den Beschluss zur Aufstellung des Änderungsbebauungsplans sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
Die Veränderungssperre ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde eine Veränderungssperre beschließen, wenn sie einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst hat, der eine hinreichend konkretisierte Planungsabsicht erkennen lässt, und die Veränderungssperre zur Sicherung dieser Planung erforderlich ist.
Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (BVerwG, U. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - juris Rn. 38 m. w. N.). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits hinreichend konkrete, positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Es genügt dabei bereits, wenn sich das städtebauliche Konzept der Gemeinde in der Benennung eines Baugebietstyps der Baunutzungsverordnung erschöpft (BVerwG, B. v. 15.8.2000 - 4 BN 35/00 - juris Rn. 3). Denn die Art der baulichen Nutzung gehört zu den für die Bauleitplanung wesentlichen Festsetzungselementen.
Danach ist die Planung hier hinreichend konkretisiert. Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre ihr städtebauliches Konzept bereits dahingehend entwickelt, dass im vom Planaufstellungsbeschluss umfassten Bereich teilweise ein reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO und teilweise ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO festgesetzt werden sollte. Weiter konkretisiert ist das Planungskonzept durch die Absicht, Festsetzungen zur Beschränkung der maximalen Anzahl der Wohneinheiten pro Wohngebäude zu treffen und die gartenstadtähnliche Struktur mit den umgebenden großen Grundstücken zu erhalten.
Die Veränderungssperre wurde nicht zur Sicherung einer Planung erlassen, die nicht erforderlich i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB ist. Es handelt sich bei der zur sichernden Planung nicht um eine Negativplanung, die nur dazu dient, das Vorhaben des Klägers zu verhindern.
Eine Bauleitplanung ist nur dann nicht erforderlich i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn sie einer positiven Planungskonzeption entbehrt und ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung ist nicht schon dann gegeben, wenn die künftigen Festsetzungen der Bauleitplanung der Verhinderung bestimmter Nutzungen dienen. Eine solche unzulässige Verhinderungsplanung liegt nur dann vor, wenn die Planung nicht der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung auf Grundlage eines planerischen Gesamtkonzepts dienen soll (BayVGH, B. v. 4.3.2010 - 15 ZB 09.1323 - juris Rn. 11).
Das ist hier nicht der Fall. Im Aufstellungsbeschluss vom ... April 2015 werden positive Planungsziele, nämlich die Steuerung der Nachverdichtung und die Sicherung der Einfamilienhausstruktur mit kleinteiligen Bebauungsstrukturen benannt. Auch der Erhalt der „gartenstadtähnlichen Struktur“ ist ein legitimes positives Planungsziel. Die vom Aufstellungsbeschluss und der Veränderungssperre erfassten Grundstücke sind überwiegend sehr groß und bieten erhebliches Potential für weitere bauliche Nutzung. Es besteht ein städtebauliches Bedürfnis, die gegebenen Möglichkeiten zur Nachverdichtung zu steuern und zu ordnen. Der vorhandene faktische Gebietscharakter im Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses und der Veränderungssperre unterscheidet sich erheblich beispielsweise zwischen dem Bereich des E.-platzes und der D.-straße zwischen den Einmündungen von C.- und A.-straße. Es besteht ein städtebauliches Bedürfnis, den jeweiligen Gebietscharakter durch Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auch für eine zukünftige Entwicklung zu bewahren und zu steuern.
Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Antrag auf Nutzungsänderung des Klägers und dem Aufstellungsbeschluss sowie der Veränderungssperre stellt kein maßgebliches Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen Negativplanung dar. Auf den Anlass und den Zeitpunkt der Entwicklung eines Bauleitplans kommt es für dessen Erforderlichkeit in aller Regel nicht an (BayVGH, B. v. 4.3.2010 - 15 ZB 09.1323 - juris Rn. 12). Es ist naheliegend und rechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Planungsträger erst aus Anlass eines Bauantrags zu der Erkenntnis kommt, dass eine städtebauliche Planung erforderlich wird.
Der Wirksamkeit der Veränderungssperre steht auch nicht entgegen, dass sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ergebende Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen ließe. Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt. Es kommt nur darauf an, ob die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann (BVerwG, B. v. 21.12.1993 - 4 NB 40/93 - juris Rn. 3).
Das Planungsziel ist hier in diesem Sinne erreichbar. Insbesondere stehen die Ziele der Planung nicht im Widerspruch zu den im Plangebiet vorzufindenden tatsächlichen Verhältnissen. Nach dem Aufstellungsbeschluss sind die Festsetzung eines allgemeinen bzw. reinen Wohngebiets und die Sicherstellung der kleinteiligen Bebauungsstruktur beabsichtigt. Die Festsetzung eines reinen Wohngebiets für den Gebietsteil, in dem das Vorhabengrundstück liegt, ist mit den im Augenschein festgestellten tatsächlichen Verhältnissen vereinbar. Es liegt dort faktisch ein reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO vor. Der maßgebliche Umgriff ist dabei das von D.-straße, C.-straße, B.-straße und A.-straße umschlossene Geviert exklusive des Grundstücks FlNr. 1800/62. Das letztere Grundstück befindet sich in einer nach Südwesten ausgreifenden Ecke des Gevierts und ist mit seiner Bebauung optisch dem E.-platz zugeordnet. Es vermag daher in dem Geviert keine prägende Wirkung zu entfalten. In dem demnach maßgeblichen Umgriff befinden sich nur Wohngebäude. Andere Nutzungen halten sich allenfalls in dem gemäß § 13 BauNVO in einem reinen Wohngebiet zulässigen Rahmen der Nutzung von Räumen für freiberufliche Tätigkeit oder dieser ähnlich ausgeübte Gewerbe.
Es besteht kein Anspruch auf Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der von der Klägerseite geltend gemacht Anspruch auf Ausnahme bei zuvor rechtswidriger Ablehnung der Genehmigung betrifft nur die Ermessensausübung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ausnahme vorliegen, also öffentliche Belange nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, B. v. 9.2.1989 - 4 B 236/88 - juris Rn. 7). Überwiegende öffentliche Belange stehen entgegen, wenn ein Vorhaben möglicherweise in Widerspruch zu zukünftigen Festsetzungen steht (vgl. BVerwG, a. a. O.).
Mit der planerisch beabsichtigten Festsetzung eines reinen Wohngebiets ist das Vorhaben nicht vereinbar. Die beantragte Nutzung ist nicht als Wohngebäudenutzung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig, da die Nutzungsart nicht den bauplanungsrechtlichen Begriff des Wohnens erfüllt. Bei der Vermietung von Plätzen in mehrfach belegten Zimmern fehlt eine Rückzugsmöglichkeit und daher eine selbstbestimmte Häuslichkeit mit Privatsphäre (vgl. BayVGH, U. v. 15.2.2015 - 1 B 13.648 - juris Rn. 26). Die zum Begriff des Wohnens im Sinne des Bauplanungsrechts gehörende Möglichkeit der Eigengestaltung des häuslichen Wirkungskreises ist deshalb nicht gegeben (vgl. Nds. OVG, B. v. 11.5.2015 - 1 ME 31/15 - juris Rn. 20). Diese Merkmale der Wohnnutzung gelten auch für ein unter den Begriff des Wohnens fallendes Wohnheim. Ein solches liegt überdies hier nicht vor, weil eine einheitliche Struktur der Benutzerbeziehungen zu einem Träger des Heims und eine Heimleitung, die den ordnungsgemäßen Betrieb des Wohnheims sicherstellt, fehlt (vgl. BayVGH, B. v. 28.7.1992 - 2 CS 92.1044 - UA S. 11).
Das Vorhaben wäre auch nicht als kleiner Betrieb des Beherbergungsgewerbes nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in einem festgesetzten reinen Wohngebiet zulässig. Das Vorhaben des Klägers ist kein Betrieb des Beherbergungsgewerbes im Sinne des Bauplanungsrechts, weil es an einer entsprechenden eingerichteten betrieblichen Struktur fehlt. So soll kein betriebliches Personal vor Ort anwesend sein und ein Angebot von Nebenleistungen nicht erfolgen. Auch unter dem Gesichtspunkt der sogenannten wohnähnlichen Nutzung müsste das Vorhaben nicht in einem reinen Wohngebiet zugelassen werden. Zunächst ist festzustellen, dass die Wohnähnlichkeit eines Vorhabens in der einschlägigen Rechtsprechung jeweils ein Gesichtspunkt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, sondern für dessen Unzulässigkeit in einem bestimmten Baugebiet war (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/89 - juris Rn. 20 f.; BayVGH, U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris Rn. 26). Jedenfalls bedarf eine wohnähnliche Nutzung, wenn sie nicht unter eine nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO zulässige Nutzungsart fällt, im reinen Wohngebiet einer Befreiung. Auf diese besteht kein Anspruch.
Auch im Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Neubescheidung ist die Klage unbegründet. Das Vorhaben ist wegen der entgegenstehenden Veränderungssperre planungsrechtlich unzulässig und es besteht, wie dargelegt, kein Anspruch auf eine Ausnahme von der Veränderungssperre, weil überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen.
Auch hinsichtlich des Fortsetzungsfeststellungsantrags hat die Klage in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte war bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre nicht verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Das Vorhaben war planungsrechtlich unzulässig. Wie oben festgestellt, liegt das Vorhabengrundstück faktisch in einem reinen Wohngebiet und die beantragte Nutzung ist in dieser Gebietsart nicht zulässig.
Auch soweit sich die Klage im Wege der Anfechtung gegen die Nutzungsuntersagung unter Ziffer II. des angegriffenen Bescheids richtet, hat sie in der Sache keinen Erfolg.
Voraussetzung einer Nutzungsuntersagung ist nach Art. 76 Abs. 2 BayBO, das Anlagen in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Das Gebäude auf dem Grundstück des Klägers wird in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, da formell illegal eine Nutzungsänderung ohne die erforderliche Genehmigung erfolgt ist. Eine Nutzungsänderung i. S. des Art. 55 BayBO besteht zunächst, wie oben dargelegt, in planungsrechtlicher Hinsicht. Zudem ergeben sich bauordnungsrechtlich andere Anforderungen im Hinblick auf die notwendigen Stellplätze nach § 47 Abs. 1 und 2 BayBO, Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO, § 5 der Satzung über die Herstellung von Garagen, Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen und deren Ablösung der Beklagten vom 13. Januar 2009 und § 20 Satz 1 und 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) i. V. m. Nr. 1.8 der Anlage zur GaStellV. Die Nutzungsänderung ist nicht genehmigungsfrei nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO, weil sich bauplanungsrechtlich und im Hinblick auf die Stellplatzanforderungen andere öffentlich-rechtliche Anforderungen nach Art. 60 Satz 1 und Art. 62 BayBO ergeben.
Für den Erlass einer Nutzungsuntersagung genügt grundsätzlich die formelle Rechtswidrigkeit (BayVGH, U. v. 5.12.2006 - 1 B 03.2608 - juris Rn. 23;
Erfolg hat die Klage, soweit die Zwangsgeldandrohung angefochten ist.
Der Charakter der Zwangsgeldandrohung bedingt notwendig, dass der in die Pflicht Genommene rechtlich und auch tatsächlich in die Lage versetzt sein muss, die ihm im konkreten Einzelfall auferlegte Rechtspflicht zur Vornahme eines Handlung, zu einer Duldung oder zu einer Unterlassung innerhalb der gesetzten Frist zu erfüllen. Ist der Verpflichtete durch Rechte eines anderen in seiner Verfügungsgewalt beschränkt, so muss der andere (Dritte) ebenfalls durch hoheitlichen Akt - zumindest zur Duldung der Maßnahme - verpflichtet werden, damit (originär) Pflichtige seinerseits der ihm gegenüber getroffenen Anordnung zum Handeln, Dulden oder Unterlassen nachkommen kann. Dementsprechend hat die anordnende Verwaltungsbehörde neben der Zwangsgeldandrohung wenigstens ein Duldungsgebot gegenüber allen Personen zu verfügen, von deren Willen oder Einflussnahmemöglichkeit der Vollzug der Anordnung rechtlich abhängt. Das Fehlen einer solche Verpflichtung der Mitberechtigten führt, da sie grundsätzlich nachgeholt werden, nur dann zur Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung, wenn die Nachholung nicht so rechtzeitig erfolgen kann, dass dem Pflichtigen noch eine Frist bleibt, innerhalb derer er der ihn belastenden Anordnung billigerweise nachkommen kann (vgl. BayVGH, U. v. 27.5.1993 - 24 B 90.1654 - juris Rn. 19).
Danach erweist sich hier die Zwangsgeldandrohung als rechtswidrig. Duldungsanordnungen oder weitere Nutzungsuntersagungsanordnungen oder sind gegenüber der Mieterin und deren Untermietern nicht ergangen. Es wurde eine Frist von lediglich einem Monat ab Bestandskraft des Bescheids gesetzt. Damit bliebe dem Kläger bei Nachholung der entsprechenden Anordnung keine ausreichende Frist, in der ihm die Erfüllung der Verpflichtung billigerweise zugemutet werden kann.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil der andere Teil nur geringfügig unterlegen ist.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 40.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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Annotations
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.