Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Okt. 2015 - M 9 K 14.3787

published on 28/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Okt. 2015 - M 9 K 14.3787
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 zu tragen. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich als Nachbarin gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Baumarktes.

Die Beigeladene zu 1. beabsichtigt auf den Grundstücken Fl. Nrn. 1189/55 und 1189/68, Gemarkung … (Baugrundstück), die Errichtung eines Baumarktes mit Gartencenter. Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl. Nrn. 1189/108, 1189/109 und 1189/40, Gemarkung …, die jeweils mit einem mehrstöckigen Bürogebäude bebaut sind.

Die Grundstücke der Klägerin und das Baugrundstück lagen bisher beide im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 49/87 „Gewerbegebiet F.-straße“ vom 24. April 1992. Dieser setzte für das Baugrundstück und die Grundstücke der Klägerin als Art der Nutzung Gewerbegebiet fest.

Für das Baugrundstück hat die Beigeladene zu 2. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 49b/12 vom 10. Februar 2014 erlassen. Dieser nimmt das Baugrundstück aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 49/87 „Gewerbegebiet F.-straße“ heraus und setzt für dieses als Art der Nutzung ein sonstiges Sondergebiet mit Zweckbestimmung „Bau- und Gartenmarkt“ fest. In den auf dem Bebauungsplan im Original vorhandenen Verfahrensvermerken heißt es unter Nr. 4.: „Die Gemeinde … hat mit Beschluss des Gemeinderats vom 12. Dezember 2013 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 26. November 2013 als Satzung beschlossen“. Unter diesem Verfahrensvermerk befindet sich die Unterschrift des 1. Bürgermeisters der Beigeladenen zu 2. mit dem Datum „28. November 2013“. Darauf folgt der Verfahrensvermerk Nr. 5. mit der Überschrift: „Ausgefertigt“. Dieser Verfahrensvermerk hat das Datum 10. Februar 2014 und trägt ebenfalls die Unterschrift des 1. Bürgermeisters der Beigeladenen zu 2. Als Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan eine Grundflächenzahl von 0,91 festgesetzt. In Nr. 3. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wird ausgeführt, dass „die Geltung der Regelungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 BayBO (Bayerische Bauordnung)“ angeordnet wird. In der Begründung des Bebauungsplans wird u. a. ausgeführt, Anlass und Ziel der Planung sei die Verlegung des bestehenden Baumarktes in der F.-straße 6 auf die F.-straße 5 und 5a. Es solle mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Schaffung eines konkurrenzfähigen Baumarktes mit Gartencenter in integrierter Lage ermöglicht werden. Damit werde ein derzeit ungenutzter Gewerbestandort revitalisiert.

Mit Bescheid vom 18. August 2014 genehmigte der Beklagte die Errichtung des streitgegenständlichen Bau- und Gartenmarktes.

Mit Telefax vom 28. August 2014 hat die Klägerin Klage gegen den Beklagten erhoben und beantragt,

die Baugenehmigung vom 18. August 2014 aufzuheben.

Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass die Baugenehmigung nachbarliche Rechte verletze. Der Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin werde nicht beachtet. Das streitgegenständliche Bauvorhaben sei als großflächiger Baumarkt im Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich unzulässig und verletze deshalb das Recht der Klägerin auf Erhalt der Eigenart des Baugebiets. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 49b/12 sei unwirksam, weshalb die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. im Bebauungsplan Nr. 49/87 „Gewerbegebiet F.-straße“ liegen würden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB, da dieser Bebauungsplan ein völlig widersprüchliches Baubauungsplankonzept im Gegensatz zu dem bestehenden „Gewerbegebiet F.-straße“ verfolge. Der bestehende Bebauungsplan „Gewerbegebiet F.-straße“ wolle gerade die Ansiedelung großflächiger Einzelhandelsbetriebe verhindern. Der mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugelassene Gebäudekörper und die mit diesem Bebauungsplan zugelassene GRZ von 0,91 würden die bisherige Prägung durch hochwertige, ansprechende Bürogebäude mit stark eingegrünten Freiflächenbereichen radikal ins Negative verändern. Es handle sich um eine Gefälligkeitsplanung. Der Gebietsbewahrungsanspruch der Klägerin sei im Bebauungsplanverfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht abgewogen worden. Es liege auch aus anderen Gründen ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vor. So sei entgegen dem ursprünglichen Bebauungsplankonzept eine weitere Verkehrsbelastung mit der Neuansiedlung verbunden, die in dem Verkehrsgutachten im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens vom Oktober 2012 nicht zutreffend beurteilt worden sei. Die Inhalte dieses Gutachtens würden dem Verkehrsgutachten vom Februar 1990 widersprechen. Es liege darüber hinaus ein vollständiger Abwägungsausfall hinsichtlich der Lösung der Immissionskonflikte vor. Die Festsetzung der GRZ von 0,91 verstoße darüber hinaus gegen die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO. Darüber hinaus verstoße der Bebauungsplan gegen Bauordnungsrecht, da die Anlieferung im Wege einer Lkw-Umfahrt bei realistischem Betriebsablauf eine ausreichende Zufahrt für die Feuerwehr behindern werde.

Die Abstandsflächenregelung in den textlichen Festsetzungen unter Ziffer I.3 verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Es sei nicht ersichtlich, welche Abstandsflächenregelung gelte, da mit dem Verweis auf Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBO nicht geklärt werde, ob die Abstände in Kerngebieten von 0,5 H oder in Gewerbegebieten von 0,25 H anzuwenden seien. Auch die Festsetzung einer Einfriedung in den textlichen Festsetzungen Ziffer II.4 Abs. 2 sei unwirksam, da die Höhe des zugelassenen Zauns nicht mit Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO vereinbar sei. Jedenfalls sei der Bebauungsplan unwirksam, da der Satzungsbeschluss durch Unterschrift vom 28. November 2013 bestätigt worden sei, obwohl dieser erst am 12. Dezember 2013 gefasst worden sei. Eine Originalurkunde sei daher nicht vorhanden.

Unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans verstoße das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot, da die Grundstücke der Klägerin einem Gebäudekörper mit einer Länge von 160 m gegenüberliegen würden. Die Lkw-Umfahrt entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze führe zu unzumutbaren Lärm- und Abgasbeeinträchtigungen. Zu der schalltechnischen Untersuchung im Rahmen des Bauantragsverfahrens (C. Ing.-GmbH vom 09.04.2014) wurde eine Stellungnahme von Herrn … F. von der I. GmbH vom 27. August 2014 vorgelegt. Danach gehe die schalltechnische Untersuchung zu Unrecht von 2.030 Kfz-Fahrten pro Tag aus. Unter Zugrundelegung der Parkplatzlärmstudie hätte die Frequentierung des geplanten Baumarktes mit 4.480 Kfz-Fahrten pro Tag berechnet werden müssen. Die Richtigkeit der Schallberechnung sei damit zweifelhaft. Auch die Lärmauswirkungen durch die Tiefgaragenentlüftungen seien durch die Baugenehmigung weder geregelt noch ausreichend untersucht. Der Baugenehmigungsbescheid enthalte keine Auflagen zu Lüftungseinrichtungen der Tiefgarage und lasse den Aufstellungsort im Unklaren. Die Auflage zur Freihaltung der Feuerwehrumfahrt in Nr. 22 der Auflagen des streitgegenständlichen Bescheids könne tatsächlich nicht erfüllt werden. Die geplante Errichtung des Stabgitterzauns führe aufgrund der Aufschüttung des Geländes auf dem Baugrundstück zu einer faktischen Höhe von 2,75 m und sei bauordnungsrechtlich unzulässig.

Mit Schriftsatz vom 2. September 2014 beantragt der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1.,

die Klage abzuweisen.

Es liege keine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs vor, da ein baugebietsübergreifender Anspruch nicht bestehe. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 49b/12 sei wirksam. Eine Ausfertigung sei ausweislich des Verfahrensvermerks in Nr. 5 am 10. Februar 2014 erfolgt. Die Festsetzung zu den Abstandsflächen sei hinreichend bestimmt. Es ergebe sich aus dieser, dass die Abstandsflächen der Bayerischen Bauordnung, im Sondergebiet 1 H, einzuhalten seien. Weder hinsichtlich des Immissionskonflikts noch hinsichtlich der Verkehrsbelastung liege ein Abwägungsmangel vor. Die Immissionsbeurteilung sei in zutreffender Weise dem Bauantragsverfahren vorbehalten geblieben. Eine widersprüchliche Beurteilung der Verkehrsbelastung sei nicht ersichtlich. Es wird eine Stellungnahme des Gutachters Prof. Dr. Ing. K. vom 5. September 2014 vorgelegt, wonach sich die Straßen- und Verkehrsverhältnisse seit seiner Beurteilung im Jahre 1990 geändert hätten. Auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Anfahrbarkeit durch die Feuerwehr wird auf das Brandschutzkonzept zum Nachweis des vorbeugenden baulichen Brandschutzes verwiesen, das durch die Stellungnahme der Geschäftsstelle des Kreisbrandrates vom 12. Mai 2014 bestätigt werde. Die Nutzung der Grundstücke der Klägerin sei durch die genehmigte Planung nicht eingeschränkt. Vielmehr sei im Falle des ursprünglichen Bebauungsplans die Realisierung eines emittierenden Gewerbetriebs mit einer fünfgeschossigen Bebauung zulässig gewesen. Der jetzige vorhabenbezogene Bebauungsplan stelle die Klägerin somit deutlich besser. Durch die Unterbauung der Grundstücke der Klägerin sei darüber hinaus eine fast vollständige Versiegelung dieser Grundstücke eingetreten.

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 hat die erkennende Kammer einen Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgewiesen (M 9 SN 14.3801). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 5. Februar 2015 zurückgewiesen (2 CS 14.2456).

In der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2015 beantragt der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenschein am 28.Oktober 2015.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren M 9 SN 14.3801 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 18. August 2014 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn Vorschriften verletzt sind, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Es genügt daher für den Erfolg der Klage nicht, wenn die Baugenehmigung gegen zu prüfende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris m. w. N.). Eine Verletzung derartiger nachbarschützender Vorschriften ist hier nicht ersichtlich. Sie ergibt sich weder aus der Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs (1.) noch aus einem Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot und immissionsschutzrechtlichen Vorgaben (2.) oder der Verletzung von Bauordnungsrecht (3.).

1. Die Klägerin kann keine Verletzung des sog. Gebietserhaltungsanspruchs geltend machen.

Der Gebietserhaltungsanspruch gibt Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen das Recht, sich gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die in dem Gebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein solcher Gebietserhaltungsanspruch jedoch einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, nicht zustehen (BayVGH, U. v. 25.3.2013 - 14 B 12.169 - juris Nr. 19 m. w. N.). Dies ist hier der Fall, da für die Grundstücke der Klägerin und das Baugrundstück unterschiedliche Bebauungspläne gelten. Ein Gebietserhaltungsanspruch käme nur in Betracht, wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 49b/12, der das streitgegenständliche Vorhaben regelt, unwirksam wäre und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit allein nach dem bisher für das gesamte Gebiet geltenden Bebauungsplan Nr. 49/87 zu beurteilen wäre. Im Rahmen einer Inzidentprüfung anhand der von der Klägerin behaupteten Mängel ist indes keine Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 49b/12 anzunehmen.

1.1 Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 49b/12 ergibt sich nicht aus einem von der Klägerin behaupteten Ausfertigungsmangel.

Bebauungspläne sind als Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Kraft gesetzt werden. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und beglaubigt, dass sie in dieser Form vom Gemeinderat beschlossen worden ist (BayVGH, U. v. 4.4.2003 - 1 N 01.2240 - juris Rn. 17). Mit der Unterschrift auf der Satzung muss bestätigt werden, dass der Satzungsinhalt mit dem vom Normgeber gewollten Inhalt identisch ist (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 113. Ergänzungslieferung 2014, § 10 BauGB Rn. 105).

Im vorliegenden Fall hat der Verfahrensvermerk Nr. 4. auf der Bebauungsplanurkunde zwar die mit einer Ausfertigung beabsichtigte Beurkundungswirkung verfehlt. Dort ist mit Datum vom 28. November 2013 bestätigt, dass der Bebauungsplan einem Beschluss des Gemeinderats vom 12. Dezember 2013 entspreche. Die unstreitige Fehlerhaftigkeit des Verfahrensvermerks Nr. 4 ist für die Wirksamkeit des Bebauungsplans jedoch ohne Belang. Die für die Wirksamkeit erforderliche Beurkundung der Übereinstimmung der Satzungsurkunde mit dem Willen des Normgebers ist nämlich durch den Verfahrensvermerk Nr. 5. „Ausgefertigt“ erfolgt (BayVGH, B. v. 05.02.2015 - 2 CS 14.2456 - juris Rn. 8). Unter Nr. 5. hat der Bürgermeister der Beigeladenen zu 2. am 10. Februar 2014, mithin nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats am 12. Dezember 2013, nochmals bestätigt, dass die Urkunde mit dem Willen des Normgebers übereinstimmt. Die fehlerhafte Datierung des Verfahrensvermerks Nr. 4. ist daher unschädlich.

1.2 Der Bebauungsplan Nr. 49b/12 verstößt auch nicht gegen das Gebot der Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB.

Die von der Klägerin behauptete „Gefälligkeitsplanung“ liegt nicht vor. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Nicht erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BayVGH, U. v. 28.7.2011 - 15 N 10.582 - juris Rn. 48). Von einer Gefälligkeitsplanung wäre nur dann zu sprechen, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Dies ist hier ausweislich der Begründung des Bebauungsplans ausdrücklich nicht der Fall. Vielmehr verfolgt die Beigeladene zu 1. mit dem Bebauungsplan Nr. 49b/12 die Verlagerung und damit den Erhalt eines bereits am Standort in der Nähe bestehenden Baumarkts (vgl. Nr. 1. der Begründung zum Bebauungsplan). Zugleich verfolgt sie das städtebauliche Ziel, eine brach liegende Gewerbefläche erneut einer gewerblichen Nutzung zuzuführen. Hierbei handelt es sich um ausschließlich städtebaulich motivierte Zielsetzungen. Eine reine Gefälligkeitsplanung ist in keiner Weise ersichtlich.

1.3 Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB ist aufgrund der von der Klägerin vorgetragenen Einwände gegen die Abwägung nicht gegeben.

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dabei ist nach § 2 Abs. 3 BauGB alles was für die Abwägung von Bedeutung ist (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten.

Ein Verstoß gegen diese Vorschriften ergibt sich nicht aus der von der Klägerin behaupteten mangelhaften Berücksichtigung eines Gebietsbewahrungsanspruchs der Klägerin im Bauleitplanverfahren. Für einen Gebietsbewahrungs- oder Gebietserhaltungsanspruch ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplan kein Raum (BayVGH, B. v. 05.02.2015 - 2 CS 14.2456 - juris Rn. 15). Er ist Folge von durch Bauleitplanung erlassenen Baugebietsfestsetzungen und nicht Vorgabe für die Bauleitplanung.

Auch soweit die Klägerin vorträgt, die Beigeladene zu 2. habe gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen, indem sie eine fehlerhafte Verkehrsprognose zugrunde gelegt habe, kann dies die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 49b/12 nicht begründen.

Es ist schon nicht schlüssig und nachvollziehbar, weshalb die im Rahmen des Bauleitplanverfahrens im Jahr 2012 eingeholte Verkehrsprognose (Verkehrsgutachten L. mit Prof. Dr.-Ing. … K. vom Oktober 2012; Bebauungsplanakten Nr. 10) unzutreffend sein soll, da sie einer Verkehrsprognose aus dem Jahr 1990 widerspreche. Es versteht von selbst, dass angesichts der ständigen Veränderungen der Straßen und des Verkehrsflusses ausschließlich die aktuelle Verkehrsprognose Grundlage für die Entscheidung der Beigeladenen zu 2. sein kann. Der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1. hat somit zu Recht auf die ergänzende Stellungnahme des Verkehrsplaners Prof. Dr. K. vom 5. September 2014 verwiesen (Bl. 76 der Gerichtsakte im Verfahren M 9 SN 14.3801). Dieser legt überzeugend dar, dass die im Jahr 1990 nicht absehbaren Veränderungen Ursache für die abweichende Beurteilung waren. Im Übrigen wird auf die Gründe des Beschlusses des BayVGH vom 5. Februar 2015 (a. a. O. Rn. 17) Bezug genommen.

Der Einwand der Klägerin, wonach der Immissionsschutz im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht hinreichend geprüft worden sei und damit ein Abwägungsausfall vorläge, ist unzutreffend.

Die Beigeladene zu 2. hat im Bauleitplanverfahren eine Stellungnahme des Landratsamts (Immissionsschutz- und staatliches Abfallrecht) vom 21. Juni 2013 erhalten und hierüber im Abwägungsbeschluss vom 26. September 2013 (Seite 18) befunden. In der Begründung des Bebauungsplans (Seite 13) wird die immissionsschutzrechtliche Fragestellung behandelt und die Festlegung und Einhaltung der Immissionsrichtwerte zulässigerweise einer Regelung im Baugenehmigungsverfahren überlassen (BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 4 C 8/12 - juris Rn. 17). Wie das im Baugenehmigungsverfahren eingeholte Gutachten der … Ing. GmbH vom 9. April 2014 und 13. Juni 2014 belegt, war der Immissionskonflikt zwischen dem Vorhaben der Beigeladenen zu 1. und dem Bestand der Klägerin auch im Baugenehmigungsverfahren lösbar. Eine Überschreitung der für das Gewerbegebiet geltenden Immissionsrichtwerte ist bei weitem nicht ersichtlich.

Auch ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz gem. § 50 BImSchG liegt nicht vor.

Die Klägerin rügt ohne Erfolg, dass die unterschiedlichen Konzepte des Bebauungsplans Nr. 49b/12 und des für das Grundstück der Klägerin geltenden Bebauungsplans im Abwägungsergebnis nicht vertretbar seien. Es handelt sich bei dem großflächigen Einzelhandel und der Gewerbegebietsnutzung nicht um angesichts des Trennungsgrundsatzes miteinander nicht zu vereinbarende Nutzungsarten. Neben ein Gewerbegebiet ist es ohne weiteres möglich, in einer abgestuften Planung ein Sondergebiet zu planen, zumal es sich hier um ein Sondergebiet mit gewerblicher Nutzung handelt (BayVGH, B. v. 05.02.2015 - 2 CS 14.2456 - juris Rn. 23). Allein die Tatsache, dass es sich bei den Grundstücken der Klägerin um eine Büronutzung handelt und dort eine intensivere Durchgrünung vorhanden ist als auf dem Vorhabensgrundstück, führt nicht dazu, dass ein solches Abwägungsergebnis bauplanungsrechtlich nicht vertretbar wäre. Die Klägerin setzt hier ihre Planungsvorstellungen an die Stelle der hierzu berufenen Gemeinde.

1.4 Eine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 49b/12 ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen die Obergrenze des § 17 BauNVO.

§ 17 BauNVO gilt, nachdem es sich bei dem Bebauungsplan Nr. 49b/12 um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB handelt, gemäß § 12 Abs. 3 Satz BauGB nicht. Die Beigeladene zu 2. hat in ihrer Abwägung lediglich zu berücksichtigen, dass städtebauliche Belange die Grundflächenzahl rechtfertigen und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben (BVerwG, U. v. 6.6.2002 - 4 CN 4/01 - juris Rn. 25 ff.). Angesichts der mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan verbundenen städtebaulichen Zielsetzung, die vorhandene, weitgehend versiegelte und brach liegende Gewerbefläche zu revitalisieren und einen bestehenden Einzelhandelsbetrieb zu erhalten, bestehen an der legitimen städtebaulichen Zielsetzung der Beigeladenen zu 2. keine Zweifel. Selbst die Klägerin behauptet nicht, durch die festgelegte GRZ und eine vergleichsweise geringe Eingrünung würden gesunde Arbeitsverhältnisse auf ihrem Grundstück nicht mehr gewährleistet. Nachdem das verfahrensgegenständliche Grundstück bereits umfänglich versiegelt war, sind durch die Planungsmaßnahmen auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt erkennbar (BayVGH, B. v. 05.02. 2015, a. a. O., Rn. 26).

1.5 Die mit dem Bebauungsplan Nr. 49b/12 geplante Feuerwehranfahrtszone ist nicht aus bauordnungsrechtlichen Gründen rechtswidrig und führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.

Das Brandschutzkonzept vom 11. April 2014, geändert am 25. Juli 2014, das durch den Prüfsachverständigen für Brandschutz … geprüft wurde, sowie die Bestätigung der Geschäftsstelle des Kreisbrandrates vom 12. Mai 2014, belegen, dass den Anforderungen des abwehrenden Brandschutzes Genüge geleistet werden kann. Die gegenteiligen Behauptungen der Klägerseite, die sich auf bloße Vermutungen zum Ablauf der Anlieferung stützen, können nicht begründen, die vorgesehene Feuerwehranfahrt des Bebauungsplans sei bauordnungsrechtlich nicht verwirklichbar.

Soweit der Vertreter der Klägerin im Termin zum gerichtlichen Augenschein demonstrieren wollte, dass die Umfahrt für Lkw um den Baumarkt schwierig ist, ist schon der damit verfolgte rechtliche Ansatz nicht nachvollziehbar. Im Rahmen der Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans ist es nicht von Belang, ob von Klägerseite bereitgestellte Lkw den Baumarkt der Beigeladenen umfahren können. Ebenso wenig ist diese Vorführung mit einer Nachbarrechtsverletzung in Zusammenhang zu bringen.

1.6 Der Bebauungsplan Nr. 49b/12 ist auch nicht wegen einer unbestimmten Festsetzung der Abstandsflächen in Nr. I.3 der textlichen Festsetzungen unwirksam.

In Nr. I.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wird ausdrücklich die Geltung der Abstandsflächenregelungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 BayBO angeordnet. Damit stellt der Bebauungsplan klar, dass keine abweichende Abstandsflächenregelung im Bebauungsplan getroffen wird, sondern die allgemeinen bauordnungsrechtlichen Vorschriften gelten. Eine Unbestimmtheit der Regelung ist nicht ersichtlich, insbesondere lässt die Regelung nicht offen, welche Abstandsflächentiefe gelten soll. Nachdem es sich bei dem Plangebiet weder um ein Kerngebiet noch um ein Gewerbe- oder Industriegebiet handelt, gelten die verkürzten Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO für das Vorhaben nicht. Es verbleibt somit bei der Regelung des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO. Dementsprechend wurde das streitgegenständliche Bauvorhaben auch hiernach beurteilt.

1.7 Eine Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans aufgrund der Festsetzungen zu Einfriedungen in Nr. II.4 der textlichen Festsetzungen liegt ebenso fern.

Schon der vom Bevollmächtigten der Klägerin vermutete Verstoß gegen Abstandsflächenregelungen ist nicht nachvollziehbar, da nach Ziffer II.4 des Baubauungsplans nur offene Einfriedungen ohne wandgleiche Wirkung zulässig sind. Als solche löst die Einfriedung keine Abstandsflächen aus. Eine gebäudeähnliche Wirkung i. S. v. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO geht auch von einem Stabgitterzaun nicht aus.

Darüber hinaus könnte die Unwirksamkeit dieser Festsetzung in keinem Fall zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Diese untergeordnete Teilregelung berührt die Planung im Gesamten und die übrigen Festsetzungen nicht und es ist nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen, dass der restliche Normbestand auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre (BayVGH, U. v. 15.10.2013 - 1 N 11.421 - juris Rn. 31).

2. Eine Verletzung der Rechte der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem im vorliegenden Fall in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerten Rücksichtnahmegebot.

2.1 Ein solcher Verstoß lässt sich nicht mit der Größe des vorgesehenen Baukörpers begründen. Die maximal 10,50 m hohe Gebäudeaußenwand des Vorhabens hält die gesetzlichen Abstandsflächen ein, obwohl die Klägerin in einem Gewerbegebiet auch die verkürzten Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO von 0,25 H hinnehmen müsste. Es liegt mehr als fern, in einem solchen Fall auch bei Berücksichtigung der Baukörperlänge, die in der Umgebung nicht untypisch ist, von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu sprechen. Gleiches gilt selbstverständlich für die von der Klägerin bemängelte fehlende Durchgrünung. Auch aus diesem Umstand lässt sich in einem Gewerbegebiet eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht herleiten.

2.2 Auch eine Überschreitung der von der Klägerin hinzunehmenden Lärmimmissionen ist durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht zu erwarten.

Ausweislich der schalltechnischen Untersuchung der Firma C. vom 9. April 2014 und der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Juni 2014 kann der für die Klägerin geltende Immissionsrichtwert nach der TA-Lärm von 65 dB(A) tagsüber problemlos eingehalten werden. Es wird an den Gebäuden der Klägerin maximal ein Beurteilungspegel von 58 dB(A) prognostiziert.

Dies gilt auch bei Berücksichtigung der Behauptung des Bevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 8. Oktober 2014, wonach bei der schalltechnischen Untersuchung vom April 2014/13. Juni 2014 ein unzutreffender Kfz-An- und Abfahrtsverkehr angenommen worden sei. Das Verkehrsaufkommen ist in der schalltechnischen Untersuchung vom April 2014 aus der Verkehrsuntersuchung übernommen worden. Dabei ist der Gutachter vom bestehenden Baumarkt ausgegangen und hat die zu erwartenden Kunden im Verhältnis der Verkaufsflächensteigerung hochgerechnet. Diese am tatsächlichen Besucheraufkommen orientierte Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden (vgl. Seite 17 des Gutachtens vom April 2014).

Darüber hinaus ist nicht zu erwarten, dass bei einer Steigerung des An- und Abfahrtsverkehrs der Kunden eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte an den Bürogebäuden der Klägerin eintritt. Maßgebliche Lärmquelle ist der Ladehof und die Lkw-Umfahrung (vgl. Anlage 3.3 des Gutachtens vom April 2014, Seite 30). Dementsprechend werden nur hier die höchsten Beurteilungspegel prognostiziert (vgl. Seite 11 des Gutachtens vom April 2014). Demgegenüber werden im Bereich der Tiefgargenausfahrt lediglich Beurteilungspegel zwischen 48 und 53 dB(A) erwartet. Angesichts dieser Werte ist auch bei einem erhöhten Verkehrsaufkommen in keiner Weise zu erwarten, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert von 65 dB(A) an den Gebäuden der Klägerin überschritten würde.

Auch soweit der Bevollmächtigte der Klägerin rügt, dass die Geräusche durch die Abluft der Tiefgarage nicht ausreichend geregelt seien, kann angesichts der bei weitem nicht erreichten Immissionsrichtwerte nicht angenommen werden, dass durch einen zusätzlichen Immissionsbeitrag der Tiefgaragenlüftung eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 65 dB(A) tagsüber eintreten könnte.

Die Klägerseite hat nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine Überschreitung des Tagwerts von 65 dB(A) durch den nur tagsüber betriebenen Baumarkt zu erwarten sein sollte (vgl. ebenso BayVGH, B. v. 5. Februar 2015 - 2 CS 14.2456 - juris Rn. 19). Weiterer Sachvortrag über das bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Vorgetragene hinaus ist nicht erfolgt. Nachdem die vorliegenden Gutachten im ungünstigsten Fall eine Belastung von 58 dB(A) prognostizieren, war eine weitere Sachaufklärung im Bereich des Immissionsschutzes nicht angezeigt. Der hierauf bezogene Beweisantrag des Klägervertreters wurde dementsprechend in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2015 abgelehnt.

3. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts ist ebenfalls nicht gegeben.

Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin geltend macht, der mit der Baugenehmigung zugelassene Stabgitterzaun verletze nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts, scheidet eine solche bereits deshalb aus, da dieser Zaun so gestaltet werden kann, dass er keine gebäudegleiche Wirkung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO (VG Schleswig, U. v. 08.05.2014 - 8 A 197/12 - juris Rn. 46) hat. Der Augenschein am 28. Oktober 2015 hat ergeben, dass der bereits ausgeführte Stabgitterzaun keine wandgleiche Wirkung hat.

Eine Verletzung des Art. 5 BayBO wegen der vom Bevollmächtigten der Klägerin bemängelten Feuerwehrzufahrt ist schon wegen der fehlenden nachbarschützenden Wirkung der Vorschrift (Famers in: Molodovsky/Famers/Kraus, Art. 5 Rn. 15; VG München, B. v. 01.10.2012 - 8 SN 12.3614 - juris Rn. 94) unbehelflich. Art. 5 BayBO dient der Personenrettung und nicht dem Schutz der Nachbarschaft.

Ergänzend wird zur weiteren Begründung auf den den Parteien bekannten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Februar 2015 (Az: 2 CS 14.2456) verwiesen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen, da sich die Beigeladene zu 1. durch die Stellung eines Antrags in ein Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO begeben hat. Die Beigeladene zu 2. hat sich einem derartigen Kostenrisiko nicht ausgesetzt und hat ihre außergerichtlichen Kosten deshalb selbst zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 05/02/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kost
published on 30/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbs
published on 08/05/2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vol
published on 12/09/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für einen bordellartigen Betrieb in .... Hilfsweise begehrt die Klägerin die Feststellung, da
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(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.