Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Okt. 2014 - M 9 SN 14.3801

published on 30/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Okt. 2014 - M 9 SN 14.3801
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.

Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich als Nachbarin gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Baumarktes.

Die Beigeladene zu 1. beabsichtigt auf den Grundstücken FlNrn. 1189/55 und 1189/68, Gemarkung … (Baugrundstück), die Errichtung eines Baumarktes mit Gartencenter. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNrn. 1189/108, 1189/109 und 1189/40, Gemarkung …, die jeweils mit einem mehrstöckigen Bürogebäude bebaut sind.

Die Grundstücke der Antragstellerin und das Baugrundstück lagen bisher beide im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 49/87 „Gewerbegebiet F …straße“ vom 24. April 1992. Dieser setzte für das Baugrundstück und die Grundstücke der Antragstellerin als Art der Nutzung Gewerbegebiet fest.

Für das Baugrundstück hat die Beigeladene zu 2. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 49b/12 vom 10. Februar 2014 erlassen. Dieser nimmt das Baugrundstück aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 49/87 „Gewerbegebiet F …straße“ heraus und setzt für dieses als Art der Nutzung ein sonstiges Sondergebiet mit Zweckbestimmung „Bau- und Gartenmarkt“ fest. In den auf dem Bebauungsplan im Original vorhandenen Verfahrensvermerken heißt es unter Nr. 4.: „Die Gemeinde … hat mit Beschluss des Gemeinderats vom 12. Dezember 2013 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 26. November 2013 als Satzung beschlossen“. Unter diesem Verfahrensvermerk befindet sich die Unterschrift des 1. Bürgermeisters der Beigeladenen zu 2. mit dem Datum „28. November 2013“. Darauf folgt der Verfahrensvermerk Nr. 5. mit der Überschrift: „Ausgefertigt“. Dieser Verfahrensvermerk hat das Datum 10. Februar 2014 und trägt ebenfalls die Unterschrift des 1. Bürgermeisters der Beigeladenen zu 2. Als Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan eine Grundflächenzahl von 0,91 festgesetzt. In Nr. 3. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wird ausgeführt, dass „die Geltung der Regelungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 BayBO (Bayerische Bauordnung)“ angeordnet wird. In der Begründung des Bebauungsplans wird u.a. ausgeführt, Anlass und Ziel der Planung sei die Verlegung des bestehenden Baumarktes in der F …straße 6 auf die F …straße 5 und 5a. Es solle mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Schaffung eines konkurrenzfähigen Baumarktes mit Gartencenter in integrierter Lage ermöglicht werden. Damit werde ein derzeit ungenutzter Gewerbestandort revitalisiert.

Mit Bescheid vom 18. August 2014 genehmigte der Antragsgegner die Errichtung des streitgegenständlichen Bau- und Gartenmarktes.

Mit Telefax vom 28. August 2014 hat die Antragstellerin Klage gegen den Antragsgegner erhoben und beantragt, die Baugenehmigung vom 18. August 2014 aufzuheben (M 9 K 14.3787).

Darüber hinaus beantragt sie im vorliegenden Verfahren,

  • 1.die Vollziehung der Baugenehmigung vom 18. August 2014 auszusetzen,

  • 2.dem Antragsgegner aufzugeben, die von der Beigeladenen zu 1. begonnenen Arbeiten an dem genehmigten Vorhaben mit einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung stillzulegen,

  • 3.bis zur Entscheidung der Kammer der Beigeladenen zu 1. die weitere Bauausführung zu untersagen.

Zur Begründung führte die Antragstellerin im Antragsschriftsatz und im ergänzenden Schriftsatz vom ... Oktober 2014 aus, dass die Baugenehmigung nachbarliche Rechte verletze. Der Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin werde nicht beachtet. Das streitgegenständliche Bauvorhaben sei als großflächiger Baumarkt im Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich unzulässig und verletzte deshalb das Recht der Antragstellerin auf Erhalt der Eigenart des Baugebiets. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 49b/12 sei unwirksam, weshalb die Grundstücke der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1. im Bebauungsplan Nr. 49/87 „Gewerbegebiet F …straße“ liegen würden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB, da dieser Bebauungsplan ein völlig widersprüchliches Baubauungsplankonzept im Gegensatz zu dem bestehenden „Gewerbegebiet F …straße“ verfolge. Der bestehende Bebauungsplan „Gewerbegebiet F …straße“ wolle gerade die Ansiedelung großflächiger Einzelhandelsbetriebe verhindern. Der mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugelassene Gebäudekörper und die mit diesem Bebauungsplan zugelassene GRZ von 0,91 würden die bisherige Prägung durch hochwertige, ansprechende Bürogebäude mit stark eingegrünten Freiflächenbereichen radikal ins Negative verändern. Es handle sich um eine Gefälligkeitsplanung. Der Gebietsbewahrungsanspruch der Antragstellerin sei im Bebauungsplanverfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht abgewogen worden. Es liege auch aus anderen Gründen ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vor. So sei entgegen dem ursprünglichen Bebauungsplankonzept eine weitere Verkehrsbelastung mit der Neuansiedlung verbunden, die in dem Verkehrsgutachten im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens vom Oktober 2012 nicht zutreffend beurteilt worden sei. Die Inhalte dieses Gutachtens würden dem Verkehrsgutachten vom Februar 1990 widersprechen. Es liege darüber hinaus ein vollständiger Abwägungsausfall hinsichtlich der Lösung der Immissionskonflikte vor. Die Festsetzung der GRZ von 0,91 verstoße darüber hinaus gegen die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO. Es fehle an einem Raumordnungsverfahren. Darüber hinaus verstoße der Bebauungsplan gegen Bauordnungsrecht, da die Anlieferung im Wege einer Lkw-Umfahrt bei realistischem Betriebsablauf eine ausreichende Zufahrt für die Feuerwehr behindern werde.

Die Abstandsflächenregelung in den textlichen Festsetzungen unter Ziffer I.3 verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Es sei nicht ersichtlich, welche Abstandsflächenregelung gelte, da mit dem Verweis auf Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBO nicht geklärt werde, ob die Abstände in Kerngebieten von 0,5 H oder in Gewerbegebieten von 0,25 H anzuwenden seien. Auch die Festsetzung einer Einfriedung in den textlichen Festsetzungen Ziffer II.4 Abs. 2 sei unwirksam, da die Höhe des zugelassenen Zauns nicht mit Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO vereinbar sei. Jedenfalls sei der Bebauungsplan unwirksam, da der Satzungsbeschluss durch Unterschrift vom 28. November 2013 bestätigt worden sei, obwohl dieser erst am 12. Dezember 2013 gefasst worden sei. Eine Originalurkunde sei daher nicht vorhanden.

Unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans verstoße das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot, da die Grundstücke der Antragstellerin einem Gebäudekörper mit einer Länge von 160 m gegenüberliegen würden. Die Lkw-Umfahrt entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze führe zu unzumutbaren Lärm- und Abgasbeeinträchtigungen. Zu der schalltechnischen Untersuchung im Rahmen des Bauantragsverfahrens (C. H … … …-GmbH vom 09.04.2014) wurde eine Stellungnahme von Herrn … F … von der I … GmbH vom 27. August 2014 vorgelegt. Danach gehe die schalltechnische Untersuchung zu Unrecht von 2.030 Kfz-Fahrten pro Tag aus. Unter Zugrundelegung der Parkplatzlärmstudie hätte die Frequentierung des geplanten Baumarktes mit 4.480 Kfz-Fahrten pro Tag berechnet werden müssen. Die Richtigkeit der Schallberechnung sei damit zweifelhaft. Auch die Lärmauswirkungen durch die Tiefgaragenentlüftungen seien durch die Baugenehmigung weder geregelt noch ausreichend untersucht. Der Baugenehmigungsbescheid enthalte keine Auflagen zu Lüftungseinrichtungen der Tiefgarage und lasse den Aufstellungsort im Unklaren. Die Auflage zur Freihaltung der Feuerwehrumfahrt in Nr. 22 der Auflagen des streitgegenständlichen Bescheids könne tatsächlich nicht erfüllt werden. Die geplante Errichtung des Stabgitterzauns führe aufgrund der Aufschüttung des Geländes auf dem Baugrundstück zu einer faktischen Höhe von 2,75 m und sei bauordnungsrechtlich unzulässig.

Mit Schriftsatz vom 2. September 2014 beantragt der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1., den Antrag abzulehnen.

Es liege keine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs vor, da ein baugebietsübergreifender Anspruch nicht bestehe. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 49b/12 sei wirksam. Eine Ausfertigung sei ausweislich des Verfahrensvermerks in Nr. 5 am 10. Februar 2014 erfolgt. Die Festsetzung zu den Abstandsflächen sei hinreichend bestimmt. Es ergebe sich aus dieser, dass die Abstandsflächen der Bayerischen Bauordnung, im Sondergebiet ein H, einzuhalten seien. Weder hinsichtlich des Immissionskonflikts noch hinsichtlich der Verkehrsbelastung liege ein Abwägungsmangel vor. Die Immissionsbeurteilung sei in zutreffender Weise dem Bauantragsverfahren vorbehalten geblieben. Eine widersprüchliche Beurteilung der Verkehrsbelastung sei nicht ersichtlich. Es wird eine Stellungnahme des Gutachters Prof. Dr. Ing. K … vom 5. September 2014 vorgelegt, wonach sich die Straßen- und Verkehrsverhältnisse seit seiner Beurteilung im Jahre 1990 geändert hätten. Auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Anfahrbarkeit durch die Feuerwehr wird auf das Brandschutzkonzept zum Nachweis des vorbeugenden baulichen Brandschutzes verwiesen, das durch die Stellungnahme der Geschäftsstelle des Kreisbrandrates vom 12. Mai 2014 bestätigt werde. Die Nutzung der Grundstücke der Antragstellerin sei durch die genehmigte Planung nicht eingeschränkt. Vielmehr sei im Falle des ursprünglichen Bebauungsplans die Realisierung eines emittierenden Gewerbetriebs mit einer fünfgeschossigen Bebauung zulässig gewesen. Der jetzige vorhabenbezogene Bebauungsplan stelle die Antragstellerin somit deutlich besser. Durch die Unterbauung der Grundstücke der Antragstellerin sei darüber hinaus eine fast vollständige Versiegelung dieser Grundstücke eingetreten.

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 beantragt der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren M 9 K 14.3787 Bezug genommen.

II.

Der nur zum Teil zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach dem ausdrücklichen Antrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin begehrt dieser neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 18. August 2014 gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO gleichzeitig mit Nr. 2 und 3 seines Antrags den Erlass von Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz VwGO. Nachdem der Bevollmächtigte der Antragstellerin trotz eines entsprechenden telefonischen richterlichen Hinweises des Berichterstatters den Antrag nicht auf die bloße Anordnung der aufschiebenden Wirkung beschränkt hat, ist eine vom ausdrücklichen Wortlaut abweichende Auslegung nach § 88 VwGO nicht mehr möglich. Dies hat zur Folge, dass von mehreren Antragsgegenständen auszugehen ist, die nur zum Teil zulässig sind. Neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist ein Antrag auf Erlass einer direkten Baueinstellung durch das Gericht gegenüber der Beigeladenen zu 1 und die Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer Baueinstellungsverfügung gegen die Beigeladene zu 1 beantragt.

Die Anträge sind nur hinsichtlich der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig. Demgegenüber ist der Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO, gerichtet auf einstweilige Sicherungsmaßnahmen, unzulässig. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist eine eigenständige verfahrensrechtliche Grundlage zum Schutz und zur realen Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung (VGH Mannheim, B.v. 9.4.2014 - 8 S 1528/13, NVwZ-RR 2014, 752 [754]). Für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bedarf es indes eines hinreichend konkreten Grundes. Einem gerichtlichen Aussetzungsbeschluss brauchen nicht vorbeugend, gewissermaßen automatisch, Sicherungsmaßnahmen beigefügt werden (BayVGH, B.v. 26.10.2009 - 2 CS 09.2121 - juris Rn. 11). Im vorliegenden Fall gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1. eine durch das Gericht angeordnete aufschiebende Wirkung missachten würden. Es ist vielmehr in aller Regel zu erwarten, dass die Beteiligten eine gerichtliche Entscheidung auch ohne beigefügte Sicherungsmaßnahmen respektieren (BayVGH a.a.O. Rn. 11). Der Antrag ist daher hinsichtlich der (vorbeugend) beantragten Sicherungsmaßnahmen bereits unzulässig.

Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt, ist der Antrag zulässig, jedoch unbegründet.

Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die gesetzlich nach § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen ein Bauvorhaben des Nachbarn ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Im Rahmen dieser Entscheidung ist zu beurteilen, ob die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als wesentliches, jedoch nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall führt eine derartige Interessenabwägung zum Überwiegen der Interessen der Beigeladenen zu 1., da die Klage der Antragstellerin in der Hauptsache voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn Vorschriften verletzt sind, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Es genügt daher für den Erfolg von Klage und Antrag nicht, wenn die Baugenehmigung gegen zu prüfende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris m.w.N.). Eine Verletzung derartiger nachbarschützender Vorschriften ist hier nicht ersichtlich. Sie ergibt sich weder aus der Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs (1.) noch aus einem Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot und immissionsschutzrechtlichen Vorgaben (2.) oder der Verletzung von Bauordnungsrecht (3.).

1. Die Antragstellerin kann keine Verletzung des sog. Gebietserhaltungsanspruchs geltend machen.

Der Gebietserhaltungsanspruch gibt Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen das Recht, sich gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die in dem Gebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein solcher Gebietserhaltungsanspruch jedoch einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, nicht zustehen (BayVGH, U.v. 25.3.2013 - 14 B 12.169 - juris Nr. 19 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, da für die Grundstücke der Antragstellerin und das Baugrundstück unterschiedliche Bebauungspläne gelten. Ein Gebietserhaltungsanspruch käme nur in Betracht, wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 49b/12, der das streitgegenständliche Vorhaben regelt, unwirksam wäre und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit allein nach dem bisher für das gesamte Gebiet geltenden Bebauungsplan Nr. 49/87 zu beurteilen wäre. Gründe, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Annahme der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 49b/12 rechtfertigen würden, liegen indes nicht vor.

Im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine einem Dritten erteilte Genehmigung ist regelmäßig von der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplans auszugehen, wenn dieser nicht offensichtlich unwirksam ist (BayVGH, B.v. 16.10.2006 - 15 CS 06.2184 - juris Rn. 15). Eine derartige offensichtliche Unwirksamkeit ist nicht erkennbar.

1.1 Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 49b/12 ergibt sich nicht aus einem von der Antragstellerin behaupteten Ausfertigungsmangel.

Bebauungspläne sind als Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Kraft gesetzt werden. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und beglaubigt, dass sie in dieser Form vom Gemeinderat beschlossen worden ist (BayVGH, U.v. 4.4.2003 - 1 N 01.2240 - juris Rn. 17). Mit der Unterschrift auf der Satzung muss bestätigt werden, dass der Satzungsinhalt mit dem vom Normgeber gewollten Inhalt identisch ist (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 113. Ergänzungslieferung 2014, § 10 BauGB Rn. 105).

Im vorliegenden Fall hat der Verfahrensvermerk Nr. 4. auf der Bebauungsplanurkunde zwar die mit einer Ausfertigung beabsichtigte Beurkundungswirkung verfehlt. Dort ist mit Datum vom 28. November 2013 bestätigt, dass der Bebauungsplan einem Beschluss des Gemeinderats vom 12. Dezember 2013 entspreche. Es kann jedoch dahinstehen, ob es sich hierbei um einen offensichtlichen Mangel handelt, der unbeachtlich ist. Die für die Wirksamkeit erforderliche Beurkundung der Übereinstimmung der Satzungsurkunde mit dem Willen des Normgebers ist nämlich durch den Verfahrensvermerk Nr. 5. „Ausgefertigt“ erfolgt. Unter Nr. 5. hat der Bürgermeister der Beigeladenen zu 2. am 10. Februar 2014, mithin nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats am 12. Dezember 2013, nochmals bestätigt, dass die Urkunde mit dem Willen des Normgebers übereinstimmt. Die fehlerhafte Datierung des Verfahrensvermerk Nr. 4. ist daher unschädlich.

1.2 Der Bebauungsplan Nr. 49b/12 verstößt auch nicht offensichtlich gegen § 1 Abs. 3 BauGB.

Die von der Antragstellerin behauptete „Gefälligkeitsplanung“ liegt nicht vor. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BayVGH, U.v. 28.7.2011 - 15 N 10.582 - juris Rn. 48). Von einer Gefälligkeitsplanung wäre nur dann zu sprechen, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Dies ist hier ausweislich der Begründung des Bebauungsplans ausdrücklich nicht der Fall. Vielmehr verfolgt die Beigeladene zu 1. mit dem Bebauungsplan Nr. 49b/12 die Verlagerung und damit den Erhalt eines bereits am Standort in der Nähe bestehenden Baumarkts (vgl. Nr. 1. der Begründung zum Bebauungsplan). Zugleich verfolgt sie das städtebauliche Ziel, eine brach liegende Gewerbefläche erneut einer gewerblichen Nutzung zuzuführen. Hierbei handelt es sich um ausschließlich städtebaulich motivierte Zielsetzungen. Eine reine Gefälligkeitsplanung ist in keiner Weise ersichtlich.

1.3 Ein offensichtlicher Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB lässt sich durch die von der Antragstellerin genannten Fälle nicht begründen.

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dabei ist nach § 2 Abs. 3 BauGB alles was für die Abwägung von Bedeutung ist (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten.

Ein Verstoß gegen diese Vorschriften ergibt sich nicht aus der von der Antragstellerin behaupteten mangelhaften Berücksichtigung ihres Gebietsbewahrungsanspruchs im Bauleitplanverfahren. Soweit die Antragstellerin damit den Abwägungsvorgang rügt ist davon auszugehen, dass der Beigeladenen zu 2. bewusst war, dass mit der Planung des Sondergebiets zugleich eine Veränderung der Gebietsart für die Nachbarschaft verbunden ist. Dieser Umstand ist derart offensichtlich, dass er einer ausdrücklichen Erwähnung in der Begründung des Bebauungsplans und in den Beschlüssen zur Abwägung nicht bedarf. Aus der fehlenden Erwähnung eines Umstands im Bauleitplanverfahren allein lässt sich nicht folgern, er sei nicht Gegenstand der Abwägung gewesen (BayVGH, B.v. 16.10.2006 - 15 CS 06.2184 - juris Rn. 15).

Soweit die Antragstellerin mit ihrem Einwand darauf abzielt, ihr Gebietserhaltungsanspruch schließe die Festsetzung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel neben dem Gewerbegebiet auch im Abwägungsergebnis aus, wäre dies rechtlich nicht nachvollziehbar. Nachdem Einzelhandelsbetriebe nach § 8 Abs. 2 BauNVO als Gewerbebetriebe im Gewerbegebiet allgemein zulässig sind, ist schwerlich vertretbar, sie seien dann, wenn sie wegen ihrer Großflächigkeit gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ein Sondergebiet erfordern, in der bloßen Nachbarschaft zu einem Gewerbegebiet stets unzulässig. Hiergegen spricht im vorliegenden Fall auch die Tatsache, dass in dem Bebauungsplan Nr. 49/87, auf den die Antragstellerin ihren Gebietserhaltungsanspruch stützt, bereits Gebiete unterschiedlicher Nutzung abgegrenzt sind, bei denen unmittelbar an Gewerbe angrenzend Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel festgesetzt sind (F…straße 16 und F …straße 15). Die Vorstellung, es sei aufgrund des Gebietserhaltungsanspruchs im Abwägungsergebnis ausgeschlossen, einen großflächigen Einzelhandel neben einem Gewerbegebiet zu situieren, liegt mehr als fern.

Auch soweit die Antragstellerin vorträgt, die Beigeladene zu 2. habe gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen, indem sie eine fehlerhafte Verkehrsprognose zugrunde gelegt habe, kann dies die offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 49b/12 nicht begründen.

Es ist schon nicht schlüssig und nachvollziehbar, weshalb die im Rahmen des Bauleitplanverfahrens im Jahr 2012 eingeholte Verkehrsprognose (Verkehrsgutachten L … + B … mit Prof. Dr.-Ing. … K … vom Oktober 2012; Bebauungsplanakten Nr. 10) unzutreffend sein muss, da sie einer Verkehrsprognose aus dem Jahr 1990 widerspreche. Es versteht von selbst, dass angesichts der ständigen Veränderungen der Straßen und des Verkehrsflusses ausschließlich die aktuelle Verkehrsprognose Grundlage für die Entscheidung der Beigeladenen zu 2. sein kann. Der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1. hat somit zu Recht auf die ergänzende Stellungnahme des Verkehrsplaners Prof. Dr. K … vom 5. September 2014 verwiesen (Bl. 76 der Gerichtsakte). Dieser legt überzeugend dar, dass die im Jahr 1990 nicht absehbaren Veränderungen Ursache für die abweichende Beurteilung waren.

Der Einwand der Antragstellerin, wonach der Immissionsschutz im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht hinreichend geprüft worden sei und damit ein Abwägungsausfall vorläge, ist unzutreffend.

Die Beigeladene zu 2. hat im Bauleitplanverfahren eine Stellungnahme des Landratsamts (Immissionsschutz- und staatliches Abfallrecht) vom 21. Juni 2013 erhalten und hierüber im Abwägungsbeschluss vom 26. September 2013 (Seite 18) befunden. In der Begründung des Bebauungsplans (Seite 13) wird die immissionsschutzrechtliche Fragestellung behandelt und die Festlegung und Einhaltung der Immissionsrichtwerte zulässigerweise einer Regelung im Baugenehmigungsverfahren überlassen (BVerwG, U.v. 12.9.2013 - 4 C 8/12 - juris Rn. 17). Wie das im Baugenehmigungsverfahren eingeholte Gutachten der H … … … GmbH vom 9. April 2014 und 13. Juni 2014 belegt, war der Immissionskonflikt zwischen dem Vorhaben der Beigeladenen zu 1. und dem Bestand der Antragstellerin auch im Baugenehmigungsverfahren lösbar. Eine Überschreitung der für das Gewerbegebiet geltenden Immissionsrichtwerte ist bei weitem nicht ersichtlich.

Ebenso bleibt die Rüge der Antragstellerin ohne Erfolg, wonach die unterschiedlichen Konzepte des Bebauungsplans Nr. 49b/12 und des für das Grundstück der Antragstellerin geltenden Bebauungsplans im Abwägungsergebnis nicht vertretbar seien. Es handelt sich, wie bereits erwähnt, bei dem großflächigen Einzelhandel und der Gewerbegebietsnutzung nicht um angesichts des Trennungsgrundsatzes miteinander nicht zu vereinbarende Nutzungsarten. Allein die Tatsache, dass es sich bei den Grundstücken der Antragstellerin um eine Büronutzung handelt und dort eine intensivere Durchgrünung vorhanden ist als auf dem Vorhabensgrundstück, führt nicht dazu, dass ein solches Abwägungsergebnis bauplanungsrechtlich nicht vertretbar wäre. Die Antragstellerin setzt hier lediglich ihre Planvorstellungen an die Stelle der hierzu berufenen Gemeinde.

1.4 Eine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 49b/12 ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen die Obergrenze des § 17 BauNVO für das Maß der baulichen Nutzung. § 17 BauNVO gilt, nachdem es sich bei dem Bebauungsplan Nr. 49b/12 um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB handelt, gemäß § 12 Abs. 3 Satz BauGB nicht. Die Beigeladene zu 2. hat in ihrer Abwägung lediglich zu berücksichtigen, dass städtebauliche Belange die Grundflächenzahl rechtfertigen und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben (BVerwG, U.v. 6.6.2002 - 4 CN 4/01 - juris Rn. 25 ff.). Angesichts der mit dem Vorhaben - und Erschließungsplan verbundenen städtebaulichen Zielsetzungen, die vorhandene, weitgehend versiegelte und brach liegende Gewerbefläche zu revitalisieren und einen bestehenden Einzelhandelsbetrieb zu erhalten, bestehen an der legitimen städtebaulichen Zielsetzung der Beigeladenen zu 2. keine Zweifel. Selbst die Antragstellerin behauptet nicht, durch die festgelegte GRZ und eine vergleichsweise geringe Eingrünung würden gesunde Arbeitsverhältnisse auf ihrem Grundstück nicht mehr gewährleistet.

1.5 Die mit dem Bebauungsplan Nr. 49b/12 geplante Feuerwehranfahrtszone ist nicht deswegen rechtwidrig und führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, da sie den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügen würde.

Das Brandschutzkonzept vom 11. April 2014, geändert am 25. Juli 2014, das durch den Prüfsachverständigen für Brandschutz … H … geprüft wurde, sowie die Bestätigung der Geschäftsstelle des Kreisbrandrates vom 12. Mai 2014, belegen, dass den Anforderungen des abwehrenden Brandschutzes Genüge geleistet werden kann. Die gegenteiligen Behauptungen der Antragstellerseite, die sich auf bloße Vermutungen zum Ablauf der Anlieferung stützen, können nicht dazu führen, dass die vorgesehene Feuerwehranfahrt des Bebauungsplans bauordnungsrechtlich nicht verwirklichbar erscheinen würde und deshalb zur offensichtlichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen könnte.

1.6 Der Bebauungsplan Nr. 49b/12 ist auch nicht wegen einer unbestimmten Festsetzung der Abstandsflächen in Nr. I.3 der textlichen Festsetzungen unwirksam.

In Nr. I.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wird ausdrücklich die Geltung der Abstandsflächenregelungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 BayBO angeordnet. Damit stellt der Bebauungsplan klar, dass keine abweichende Abstandsflächenregelung im Bebauungsplan getroffen wird, sondern die allgemeinen bauordnungsrechtlichen Vorschriften gelten. Eine Unbestimmtheit der Regelung ist nicht ersichtlich, insbesondere lässt die Regelung nicht offen, welche Abstandsflächentiefe gelten soll. Nachdem es sich bei dem Plangebiet weder um ein Kerngebiet noch um ein Gewerbe- oder Industriegebiet handelt, gelten die verkürzten Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO für das Vorhaben nicht. Es verbleibt somit bei der Regelung des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO. Dementsprechend wurde das streitgegenständliche Bauvorhaben auch hiernach beurteilt.

1.7 Eine offensichtliche Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans aufgrund der Festsetzungen zu Einfriedungen in Nr. II.4 der textlichen Festsetzungen liegt ebenso fern.

Schon der vom Bevollmächtigten der Antragstellerin vermutete Verstoß gegen Abstandsflächenregelungen ist nicht nachvollziehbar, da nach Ziffer II.4 des Baubauungsplans nur offene Einfriedungen ohne wandgleiche Wirkung zulässig sind. Als solche löst die Einfriedung keine Abstandsflächen aus. Eine gebäudeähnliche Wirkung i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO geht auch von einem Stabgitterzaun nicht aus.

Darüber hinaus könnte die Unwirksamkeit dieser Festsetzung in keinem Fall zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Diese untergeordnete Teilregelung berührt die Planung im Gesamten und die übrigen Festsetzungen nicht und es ist nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen, dass der restliche Normbestand auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre (BayVGH, U.v. 15.10.2013 - 1 N 11.421 - juris Rn. 31).

2. Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus dem im vorliegenden Fall in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerten Rücksichtnahmegebot.

2.1 Ein solcher Verstoß lässt sich nicht mit der Größe des vorgesehenen Baukörpers begründen. Die maximal 10,50 m hohe Gebäudeaußenwand des Vorhabens hält die gesetzlichen Abstandsflächen ein, obwohl die Antragstellerin in einem Gewerbegebiet auch die verkürzten Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO von 0,25 H hinnehmen müsste. Es liegt mehr als fern, in einem solchen Fall auch bei Berücksichtigung der Baukörperlänge, die in der Umgebung nicht untypisch ist, von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu sprechen. Gleiches gilt selbstverständlich für die von der Antragstellerin bemängelte fehlende Durchgrünung. Auch aus diesem Umstand lässt sich in einem Gewerbegebiet eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht herleiten.

2.2 Auch eine Überschreitung der von der Antragstellerin hinzunehmenden Lärmimmissionen ist durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht zu erwarten.

Ausweislich der schalltechnischen Untersuchung der Firma C. H … … vom 9. April 2014 und der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Juni 2014 kann der für die Antragstellerin geltende Immissionsrichtwert nach der TA-Lärm von 65 dB(A) tagsüber problemlos eingehalten werden. Es wird an den Gebäuden der Antragstellerin maximal ein Beurteilungspegel von 57 dB(A) prognostiziert.

Dies gilt auch bei Berücksichtigung der Behauptung des Bevollmächtigten der Antragstellerin im Schriftsatz vom ... Oktober 2014, wonach bei der schalltechnischen Untersuchung vom April 2014/13. Juni 2014 ein unzutreffender Kfz-An- und Abfahrtsverkehr angenommen worden sei. Das Verkehrsaufkommen ist in der schalltechnischen Untersuchung vom April 2014 aus der Verkehrsuntersuchung übernommen worden. Dabei ist der Gutachter vom bestehenden Baumarkt ausgegangen und hat die zu erwartenden Kunden im Verhältnis der Verkaufsflächensteigerung hochgerechnet. Diese am tatsächlichen Besucheraufkommen orientierte Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden (vgl. Seite 17 des Gutachtens vom April 2014).

Darüber hinaus ist nicht zu erwarten, dass bei einer Steigerung des An- und Abfahrtsverkehrs der Kunden eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte an den Bürogebäuden der Antragstellerin eintritt. Maßgebliche Lärmquelle ist der Ladehof und die Lkw-Umfahrung (vgl. Anlage 3.3 des Gutachtens vom April 2014, Seite 30). Dementsprechend werden nur hier die höchsten Beurteilungspegel prognostiziert (vgl. Seite 11 des Gutachtens vom April 2014). Demgegenüber werden im Bereich der Tiefgargenausfahrt lediglich Beurteilungspegel zwischen 48 und 53 dB(A) erwartet. Angesichts dieser Werte ist auch bei einem erhöhten Verkehrsaufkommen in keiner Weise zu erwarten, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert von 65 dB(A) an den Gebäuden der Antragstellerin überschritten würde.

Auch soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin rügt, dass die Geräusche durch die Abluft der Tiefgarage nicht ausreichend geregelt seien, kann angesichts der bei weitem nicht erreichten Immissionsrichtwerte nicht angenommen werden, dass durch einen zusätzlichen Immissionsbeitrag der Tiefgaragenlüftung eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 65 dB(A) tagsüber eintreten könnte. Eine Verletzung nachbarlicher Rechte ist insbesondere im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nicht anzunehmen, zumal eine Situierung der Lüftungen sicher ohne eine daraus resultierende Richtwertüberschreitung bei der Antragstellerin möglich ist.

3. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauorndungsrechts ist ebenfalls nicht gegeben.

Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin geltend macht, der mit der Baugenehmigung zugelassene Stabgitterzaun verletze nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts, scheidet eine solche bereits deshalb aus, da dieser Zaun so gestaltet werden kann, dass er keine gebäudegleiche Wirkung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO (VG Schleswig, U. v. 08.05.2014 - 8 A 197/12 - juris Rn. 46) hat. Es versteht sich darüber hinaus von selbst, dass im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auch bei der Abstandsflächenwidrigkeit der Einfriedung eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Gesamtprojekts nicht gerechtfertigt ist.

Eine Verletzung des Art. 5 BayBO wegen der vom Bevollmächtigten der Antragstellerin bemängelten Feuerwehrzufahrt ist schon wegen der fehlenden nachbarschützenden Wirkung der Vorschrift (Famers in: Molodovsky/Famers/Kraus, Art. 5 Rn. 15; VG München, B. v. 01.10.2012 - 8 SN 12.3614 - juris Rn. 94) unbehelflich. Art. 5 BayBO dient der Personenrettung und nicht dem Schutz der Nachbarschaft.

Nach alledem waren die Anträge abzulehnen.

Die Antragstellerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ebenfalls der Antragstellerin aufzuerlegen, da sich die Beigeladene zu 1. durch die Stellung eines Antrags in ein Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO begeben hat. Die Beigeladene zu 2. hat sich einem derartigen Kostenrisiko nicht ausgesetzt und hat ihre außergerichtlichen Kosten deshalb selbst zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nachdem neben dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung noch ein (unzulässiger) Antrag auf vorläufige Sicherungsmaßnahmen gestellt wurde, war der Streitwert zu verdoppeln.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 08/05/2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vol
published on 09/04/2014 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Juli 2013 - 11 K 1561/13 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Nutzung mit Wirkung zum 1. Juni 2014 zu unter
published on 12/09/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für einen bordellartigen Betrieb in .... Hilfsweise begehrt die Klägerin die Feststellung, da
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 28/10/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 zu tragen. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.