Verwaltungsgericht München Urteil, 16. März 2016 - M 9 K 14.2668
Gericht
Tenor
I.
Der Bescheid der Beklagten vom
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis zum Abbruch eines Gebäudes.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl. Nr. 591, Gemarkung ..., A. 8, … (Baugrundstück). Das Baugrundstück hat eine Grundfläche von 64 m². Es ist mit einem Wohnhaus bebaut, das eine Grundfläche von ca. 6,80 m x 5,80 m hat. Dieses besteht aus einem Gewölbekeller, einem zum Teil freiliegenden, zum Teil in den Hang gebauten Untergeschoß, dem Erdgeschoss und einem Dachgeschoss. Im Untergeschoss befinden sich zwei Wohnräume, im Erdgeschoss eine Küche und ein Wohnraum, im Dachgeschoss ist eine Kammer vom übrigen Speicher abgetrennt.
Das Gebäude ist in der Denkmalliste für den Regierungsbezirk Oberbayern unter Nr. D. verzeichnet. Es ist dort als „kleines zweigeschossiges Haus, in Jurabauweise, giebelständig mit Kalkplattendach, um 1721 …“ bezeichnet. Nach einer in den Akten befindlichen Stellungnahme des Bayer. Landesamts für Denkmalpflege vom 30. Januar 2014 (Bl. 25 der Behördenakten) befindet sich das Gebäude zudem innerhalb des Ensembles „Altstadt ...“. Es sei Teil der ab dem Mittelalter nachweisbaren Vorstädte des Siedlungskerns. Es handle sich um einen Vertreter des Gebäudetyps Jurahaus aus der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts und damit einer das gesamte Stadtgebiet prägenden Bautradition, zu deren Merkmalen u. a. die Dachkonstruktion und Dachdeckung zählen würden. Es sei trotz vorhandener Mängel und der geringen Raumhöhe instandsetzungsfähig.
Mit Antrag vom
Mit Bescheid vom
Mit Telefax vom
Mit Schriftsatz vom
Der Bescheid der Beklagten vom
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin das Anwesen im Jahr 1993 erworben habe. Sie beabsichtige den Abriss des stark geschädigten Gebäudebestands, um zusammen mit dem ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehenden südwestlich angrenzenden Hanggrundstück Fl. Nr. 592/7 ein neues Wohngebäude zu errichten. Sie habe mittlerweile eine statisch konstruktive Voruntersuchung des Gebäudes durch das Ingenieurbüro W. durchführen lassen und das Architekturbüro S. mit der Erstellung einer Bauplanung beauftragt. Allein die Sanierung des Bestandes - ohne eine Nutzungsmöglichkeit zu erreichen - verursache Kosten von 125.000,-- EUR. Die Klägerin habe einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Mittlerweile liege eine Wirtschaftlichkeitsberechnung des Architekturbüros S. vom 16. Juni 2015 vor, die in Abstimmung mit der Beklagten erstellt worden sei. Es sei danach von Sanierungskosten i. H. v. 485.000,-- EUR auszugehen. Pro Jahr sei darauf aufbauend mit Ausgaben i. H. v. 16.659,-- EUR zu rechnen, während mit Mieteinnahmen lediglich i. H. v. 7.641,-- EUR pro Jahr erzielt werden könnten. Zum zu erwartenden Steuervorteil der Klägerin wurde eine Stellungnahme ihres Steuerberaters vom 14. August 2015 vorgelegt (Bl. 162 - 164 der Gerichtsakte). Bei dem derzeitigen Steuersatz der Klägerin von 35% ergebe sich eine Entlastung von insgesamt 192.000 Euro. Nachdem die Klägerin nur noch 9 Jahre arbeiten wolle, werde sich der gesamte Entlastungsbetrag jedoch nicht realisieren lassen.
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Nach Klageeinreichung sei im Zusammenwirken mit dem Bevollmächtigten der Klägerin und dem Ingenieurbüro S. eine denkmalverträgliche Planung entwickelt und mit der Beklagten sowie dem Bayer. Landesamt für Denkmalschutz abgestimmt worden. Diese werde den Nutzungserfordernissen der Klägerin auch im Hinblick auf die notwendigen Raumhöhen gerecht. Die vom Bayer. Landesamt für Denkmalpflege gebilligte Sanierungsvariante sehe eine Anhebung des Dachgeschosses und der Außenwände um ca. 30 cm sowie eine Absenkung des Fußbodens im Untergeschoss im nicht unterkellerten Bereich vor. Die Kosten hierfür würden sich auf 482.521,20 EUR belaufen. Angesichts des möglichen Steuervorteils für die Klägerin i. H. v. 202.658,-- EUR (bei Anwendung des Höchststeuersatzes) und Zuwendungen von Seiten der Denkmalschutzbehörden würden sich nur mehr Kosten i. H. v. 191.862,30 EUR ergeben. Der Grundstückswert betrage für unbebaute Grundstücke 300,-- bis 400,-- EUR je Quadratmeter.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte über die Klage ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben, indem sie einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23.9.2015, S. 5, Bl. 175 der Gerichtsakte).
Streitgegenstand des Verfahrens ist neben der begehrten Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 21. Mai 2014 die ausdrücklich beantragte Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Verbescheidung des Antrags auf Abbruch des Denkmals. Eine Auslegung des Klageantrags als Verpflichtungsantrag auf Erteilung der Erlaubnis ist angesichts der ausdrücklichen Beschränkung des ursprünglich gestellten Klageantrags durch den Schriftsatz vom 7. November 2014 nicht möglich. Über das dadurch zum Ausdruck gebrachte Klagebegehren kann das Gericht gemäß § 88 VwGO nicht hinausgehen (BVerwG, U.v. 21.4.1977 - V CB 7.74 - juris Rn. 14).
Die so verstandene Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom
Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG kann die Erlaubnis zur Beseitigung eines Baudenkmals versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
Zwar sprechen im vorliegenden Fall gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die Beibehaltung des streitgegenständlichen Gebäudes. Dies ergibt sich in der Regel schon aus der Eigenschaft als Baudenkmal und wird durch die fundierte Stellungnahme des Bayer. Landesamts für Denkmalpflege vom 30. Januar 2014 überzeugend belegt. Die Versagung der denkmalrechtlichen Erlaubnis zur Beseitigung des Baudenkmals ist gleichwohl rechtswidrig, da die Erhaltung des Denkmals der Klägerin objektiv wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.
Trotz des Vorliegens gewichtiger Gründe des Denkmalschutzes für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes ist das den Behörden nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG eingeräumte Ermessen unter Berücksichtigung der nach Art. 14 GG geschützten Belange des Denkmaleigentümers in der Weise reduziert, dass die Erlaubnis zum Abbruch zu erteilen ist, wenn die Erhaltung des Denkmals dem Eigentümer objektiv wirtschaftlich nicht zuzumuten ist (BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 59). Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Erhalt des Denkmals auf Dauer nicht aus den Erträgen zu finanzieren ist, das Objekt sich also wirtschaftlich nicht selbst trägt (BayVGH, U.v. 12.8.2015 - 1 B 12.79 - juris Rn. 15). Dies ist hier der Fall.
Das streitgegenständliche Gebäude ist in seiner derzeitigen Form nicht nutzbar (1.). Um eine Nutzbarkeit und damit eine wirtschaftlich sinnvolle Erhaltungsperspektive zu ermöglichen, ist ein erheblicher Sanierungsaufwand erforderlich, den die Klägerin zu tragen hätte (2.). Der so zu sichernde Erhalt des Denkmals ist aus dem Objekt heraus nicht zu finanzieren (3.), weshalb zur Vermeidung eines unzumutbaren Sonderopfers der Klägerin eine Beseitigung des Denkmals zuzulassen ist (4.).
1. Nach dem Ergebnis des gerichtlichen Augenscheins und der von der Klägerin vorgelegten Gutachten (vgl.: Statisch-konstruktive Voruntersuchung des Ingenieurbüros W.
2. Eine wirtschaftliche Nutzung des Baudenkmals setzt sowohl die Beseitigung der die Standsicherheit beeinträchtigenden statischen und baulichen Mängel entsprechend dem Gutachten des Ingenieurbüros W. als auch den Umbau und die Sanierung des gesamten Gebäudes entsprechend dem Sanierungskonzept, das die Klägerin mittlerweile mit der Beklagten und dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt hat, voraus (vgl. Schriftsatz der Beklagten v. 21.7.2015, Bl. 129 der Gerichtsakte und Aufstellung der erforderlichen Arbeiten für die mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmte Sanierungsvariante 3, Bl. 106, 107 der Behördenakte).
Im vorliegenden Fall gehen die Parteien zunächst übereinstimmend von Gesamtkosten der erforderlichen und abgestimmten Sanierungsmaßnahme in Höhe von 482.521,20 EUR aus (vgl. Schriftsatz der Beklagten v. 21.7.2015, Bl. 128 der Gerichtsakte). Darüber hinaus besteht Einigkeit, dass es auch einer Trockenlegung des streitgegenständlichen Gebäudes bedarf. Auch wenn sich die Parteien über die Höhe dieser Zusatzkosten nicht einig sind und die Klägerin diese einseitig mit 80.000,-- EUR beziffert, wird zumindest ein Kostenaufwand von etwa 50.000,-- EUR für diese zu veranschlagen sein. Die für die Herstellung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Baudenkmals aufzuwendenden Kosten betragen somit etwa 533.000.-- Euro.
Um die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Maßnahme zu bestimmen, geht die erkennende Kammer mit der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U.v. 12.8.2015 - 1 B 12.79 - juris Rn. 15 ff.) davon aus, dass im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung der durch das Baudenkmal veranlasste Aufwand dem aus dem Objekt zu erzielenden Ertrag gegenüber zu stellen ist. Für einen prognostischen Zeitraum von etwa 15 Jahren sind die zur Finanzierung der Investitionen erforderlichen Kapitalkosten in die Wirtschaftlichkeitsberechnung auf der Aufwandsseite einzustellen (BayVGH, U. v. 12.8.2015, a. a. O., Rn. 20).
Zunächst ist deshalb das von der Klägerin zu finanzierende Kapital zu ermitteln. Von den vorstehend festgestellten Sanierungskosten i. H. v. rund 533.000,-- EUR errechnet sich das erforderliche Finanzierungskapital durch den Abzug der für die Maßnahme verbindlich zugesagten oder mit Sicherheit zu erwartenden Förderbeträge der öffentlichen Hand (BayVGH U.v. 12.8.2015, a. a. O., Rn. 18). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass derzeit lediglich Bewilligungen von Fördermitteln in Höhe von 35.000,-- EUR vorliegen. Nach der Stellungnahme der Beklagten vom 29. Februar 2016 liegen für den Antrag an die Landesstiftung in Höhe von 38.000,-- EUR und an den Bezirk Oberbayern in Höhe von 30.000,-- EUR noch keine Förderbescheide vor. Derzeit ist deshalb von einem Kapitalbedarf von rund 500.000,-- EUR auszugehen. Selbst wenn man von einer Zusage aller von der Beklagten für möglich gehaltenen Fördermittel in Höhe von insgesamt 103.000,-- EUR ausgehen wollte, so besteht bei Berücksichtigung möglicher Kostenerhöhungen durch die Trockenlegung oder bei Ausführung der Baumaßnahme jedenfalls ein zu finanzierender Kapitalbedarf in etwa der Höhe, die die Klägerin als Grundlage für ihre Finanzierungsanfrage an die Kreditinstitute zugrunde gelegt hat (475.000,-- EUR). In diesem Bereich bewegt sich im Übrigen auch die Annahme der Beklagten in ihrer Wirtschaftlichkeitsberechnung im Schriftsatz vom 29. Februar 2016 (vgl. Bl. 202 der Gerichtsakte).
3. Die damit für die Sanierung erforderliche Finanzierung von zumindest 475.000.--EUR müsste aus dem Objekt heraus zu bewältigen sein (3.1). Dies ist jedoch nicht möglich, da die Beleihung des Objekts mit dieser Summe im Rahmen eines Immobilienkredits rechtlich und tatsächlich nicht möglich ist (3.2). Auf das rechnerische Ergebnis einer Wirtschaftlichkeitsberechnung, wie sie die Beklagte in Anlehnung an das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 12. August 2015 (a. a. O.) anstellt, kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an, auch wenn bei wirtschaftlich korrekter Betrachtung ein Verlust für die Klägerin entstünde (3.3).
3.1 Die erforderliche Finanzierungssumme müsste unter ausschließlichem Einsatz des Eigentums am Denkmal erlangt werden können, da nur dann entsprechend der Rechtsprechung davon ausgegangen werden kann, dass sich das Objekt selbst trägt (BayVGH, U.v. 12.8.2015, a. a. O., Rn. 15).
Diese Anforderung folgt aus der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dass die mit dem Denkmalrecht einem Eigentümer auferlegten Pflichten bei Berücksichtigung des Art. 14 GG nur dann hinnehmbar sind, wenn sie sich lediglich auf eine gesteigerte Sozialbindung beschränken, nicht aber die Privatnützigkeit des Eigentums nahezu vollständig beseitigt wird (BVerfG, B.v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 85). Das Eigentum an einem Denkmal darf nicht dazu führen, dass der Denkmaleigentümer außer seinem Eigentum an dem Denkmal auch noch eigenes Vermögen einzusetzen hat, um den Erhalt des Denkmals für die Allgemeinheit zu sichern.
Demzufolge besteht keine Verpflichtung des Eigentümers, weiteres Vermögen einzusetzen, um die Finanzierung des Erhalts eines Denkmals zu ermöglichen. Wäre der Denkmaleigentümer verpflichtet, zur Sicherung eines Darlehens für die Finanzierung des Sanierungsaufwandes weitere Vermögensbestandteile einzusetzen, bestünde die Gefahr, dass er das Eigentum am Denkmal und weiteres Vermögen verliert, sofern die Sicherheit in Anspruch genommen wird.
3.2 Die Erlangung eines Immobilienkredits in der erforderlichen Höhe ist hier bei Beleihung des streitgegenständlichen Objekts weder tatsächlich noch rechtlich möglich.
Die Klägerin hat durch Nachfrage bei zwei verschiedenen Kreditinstituten belegt, dass für die Finanzierung eines Immobilienkredits in Höhe von 475.000,-- EUR bei ausschließlicher Beleihung des streitgegenständlichen Objekts keine Finanzierungszusage gegeben wird (vgl. Bestätigung der Volks- und Raiffeisenbank Bayern … v. 8.12.2015 und der Sparkasse ... v. 28.12.2015). Es besteht für das Gericht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Bestätigung zu zweifeln, auch wenn die Beklagte eine Anfrage an andere Kreditinstitute für erfolgversprechender hält. Vielmehr ergibt sich schon aus den für das gesamte Bankenwesen geltenden rechtlichen Vorgaben, dass das konkrete Objekt nicht mit der erforderlichen Summe von 475.000,-- EUR beliehen werden kann.
Einen von den Banken zu beachtenden rechtlichen Rahmen für die Vergabe von Immobilienkrediten bildet die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 vom 26. Juni 2013 (VO (EU) Nr. 575/2013). Nach § 125 Abs. 1 d) VO (EU) Nr. 575/2013 darf bei Immobilienkrediten selbst dann, wenn eine persönliche Haftung im Übrigen besteht, eine Beleihung 80% des Marktwertes der Immobilie nicht überschreiten. Bei Berücksichtigung dieser Vorgabe müsste das sanierte Objekt einen Marktwert von ca. 592.000.-- EUR haben, um einen Immobilienkredit i. H. v. 475.000.-- EUR unter ausschließlicher Beleihung des Objekts erlangen zu können. Ein derartiger Kaufpreis wäre für das sanierte Objekt bei weitem nicht erzielbar. Hiervon ist das Gericht aufgrund seiner eigenen Sachkenntnis und unter Auswertung allgemein zugänglicher Quellen überzeugt. Nachdem das sanierte Objekt lediglich über eine Wohnfläche von 77 m² verfügen wird und das Baugrundstück nur 64 m² misst, ist zum Wertvergleich auf eine Eigentumswohnung mit ähnlicher Wohnfläche abzustellen. Um einen Marktwert von 592.000.-- EUR zu erreichen, müsste ein Preis von ca. 7.700.-- Euro pro Quadratmeter Wohnfläche zu erzielen sein. Ein solcher Preis ist für eine Eigentumswohnung im Stadtgebiet der Beklagten nicht marktüblich. Selbst für eine Neubauwohnung in einer guten Lage in München beträgt der derzeitige Durchschnittspreis nur rund 6.750.-- EUR pro m² (vgl. Quartalsbericht 3/2015 des Gutachterausschusses München, S. 11).
Nachdem ein Immobilienkredit für das Objekt für die erforderliche Summe nicht zu erlangen ist, scheidet ein Erhalt des Baudenkmals aus sich heraus aus. Schon deshalb ist der Erhalt wirtschaftlich unzumutbar.
3.3 Selbst wenn man davon ausginge, dass die Klägerin verpflichtet ist, über die Beleihungsgrenze des streitgegenständlichen Objekts hinaus die persönliche Haftung für das zu finanzierende Kapital zu übernehmen, ergäbe sich gleichwohl eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit.
Anders als es die Beklagte in ihrer Wirtschaftlichkeitsberechnung vom
In den klägerischen Aufwand wäre somit der Zinsaufwand für nicht gesicherte Konsumentenkredite einzusetzen. Dies müsste jedenfalls für den Teil des Finanzierungsvolumens erfolgen, der den 80%igen Wert des sanierten Vorhabens übersteigt. Der Zinssatz für Konsumentenkredite liegt derzeit, bei einer Laufzeit über fünf Jahre, bei 7,41% (vgl. Deutsche Bundesbank, Zinsstatistik vom 1.3.2016, S. 4). Damit wäre ein Zinsaufwand zu erwarten, der deutlich über den von der Beklagten angenommenen Kapitalkosten von 8.464.-- EUR liegt. Schon allein dieser Aufwand wird den von der Beklagten zu Recht angenommenen Ertrag inkl. des Steuervorteils der Klägerin i. H. v. 16.739.- EUR bei weitem übersteigen. Somit ergibt sich bei wirtschaftlich korrekter Berechnung des zu erwartenden Aufwands eine deutliche Unterdeckung durch den aus Mieteinnahmen und Steuerersparnis erzielbaren Ertrag.
4. Bei der von der Beklagten vorzunehmenden Neuverbescheidung des Antrags auf Erlaubnis zur Beseitigung des Denkmals vom
Nach dem derzeitigen Stand der Wirtschaftlichkeitsberechnung und dem Verhältnis des Wertes des Denkmals zu den erforderlichen Sanierungskosten wäre ein über die sich aus der Eigentümerstellung ergebenden Pflichten hinausgehendes Sonderopfer der Klägerin für den Erhalt des Denkmals erforderlich. Art. 6 Abs. 2 DSchG stellt zwar eine Ermessensvorschrift dar. Sie ist indes so auszulegen und anzuwenden, dass die Erlaubnis erteilt werden muss, wenn die Erhaltung des Baudenkmals dem Eigentümer nicht zuzumuten ist (BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris, Rn. 59). Nachdem der Erhalt nach dem vorstehend Ausgeführten wirtschaftlich unzumutbar ist, besteht bei der nunmehr vorzunehmenden Neuverbescheidung kein Ermessensspielraum mehr, der eine Ablehnung rechtfertigen könnte. Die Beklagte wird deshalb die beantragte Genehmigung zu erteilen haben, wenn nicht durch weitere staatliche Zuwendungen sichergestellt wird, dass die Klägerin mit dem Erhalt des Denkmals nicht dergestalt belastet wird, dass das Eigentum nur noch eine Belastung darstellt. Die derzeit von der Klägerin selbst aufzubringenden Sanierungskosten würden, trotz der in Aussicht gestellten Zuschüsse, zumindest einen vollständigen Wertverlust und damit den Entzug des Eigentumsrechts bedeuten.
Nach alledem war der streitgegenständliche Bescheid aufzuheben und die Beklagte antragsgemäß zu verpflichten, den Antrag auf Abbrucherlaubnis entsprechend der dargestellten Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.
Die Beklagte hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
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Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.