Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Sept. 2017 - M 8 K 16.4575

bei uns veröffentlicht am18.09.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Die Antwort zu Frage 3 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, Frage 3 des Vorbescheidsantrages vom 14. Juni 2016 - Plan-Nr. ... - positiv zu beantworten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens gesamtverbindlich zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger stellten am 14. Juni 2016 einen Vorbescheidsantrag für das Grundstück ...platz 10, Fl.Nr. ..., Gemarkung ...

Geplant ist unter Beseitigung des Bestandes ein dreigeschossiges Gebäude mit Terrassengeschoss (3. Geschoss) und Flachdach mit einer Höhe von 9,10 m (Oberkante Flachdach Terrassengeschoss) und einer Höhe der Oberkante der Attika des 2. Geschosses von 6,60 m. Die maximale Länge des - auf die leicht schräg verlaufende, straßenseitige Baugrenze - gesetzten Gebäudes beträgt in Ost-West-Erstreckung mit Erker 26,30 m, ohne 25,80 m (abgegriffen aus der sog. Dachaufsicht bzw. dem Schnitt C – C), in Nord-Süd-Erstreckung 15,75 m. Auf einer Länge von 9,45 m (vermasst) ist der östliche Teil im Süden um 4,20 m (abgegriffen) zurückversetzt, wobei er im Norden auf einer Länge von 15,99 m (vermasst) auf 2,40 m (abgegriffen) vorspringt. Dementsprechend beträgt die Länge des Rücksprungs des westlichen Teils im Norden 8,45 m (vermasst). Weiterhin soll im Osten ein 1,50 m (vermasst) tiefer und 4 m (abgegriffen) langer Erker angebaut werden.

 

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Der Vorbescheidsantrag vom 14. Juni 2016 enthielt folgenden Fragenkatalog:

Frage 1: Wird der für die Neubebauung vorgesehenen Art der baulichen Nutzung „Wohnen“ planungsrechtlich zugestimmt?

Frage 2: Wird dem Bauvorhaben hinsichtlich der Anzahl der Geschosse (2 Voll-geschosse nebst zurückgesetztem Terrassengeschoss) mit den vorgesehenen Wandhöhen (2. Vollgeschoss Wandhöhe Brüstung von 6,60 m) und Terrassengeschoss (Wandhöhe von 9,10 m) wie in den Planunterlagen dargestellt bauplanungsrechtlich zugestimmt?

Frage 3: Wird der beantragten Planung im Hinblick auf die vorgesehene überbaute Grundstücksfläche, wie in den Bauantragsunterlagen dargestellt, bauplanungsrechtlich zugestimmt?

Frage 4: Wird der Neubebauung bzgl. der vorgesehenen Grund- und Geschossflächen gemäß der den Bauantragsunterlagen beigefügten Flächenberechnung bauplanungsrechtlich zugestimmt?

Frage 5: Wird der Ausführung der Tiefgarage hinsichtlich des aus den Bauantragsunterlagen ersichtlichen Umgriffs bauplanungsrechtlich zugestimmt?

Frage 6: Wird für die vorgesehene Ausführung der Tiefgarage mit überdachter Rampenzufahrt, wie in den Planunterlagen dargestellt, eine Abweichung von Art. 6 BayBO in Aussicht gestellt?

Frage 7: Ist im Falle einer Ausführung der Tiefgarage mit überdachter Rampenzufahrt eine Ausführung der Rampenneigung von maximal 25% möglich und wird insoweit eine Abweichung von § 3 (1) GaStellV in Aussicht gestellt?

Frage 8: Ist die Erschließung des Baugrundstückes über die angrenzende Straße „...platz 10“ gesichert?

Frage 9: Ist über dem zurückgesetzten Terrassengeschoss ein Dachaufbau in Form einer Aufzugsüberfahrt in einer Höhe von bis zu 1 m, wie in den Planunterlagen dargestellt, bauplanungsrechtlich zulässig?

Frage 10: Sind über dem zurückgesetzten Terrassengeschoss Dachaufbauten in Form von aufgestellten Solarpanelen (Photovoltaik und/oder Kollektoren zur Warmwasseraufbereitung), wie in den Planunterlagen dargestellt, bauplanungsrechtlich zulässig?

Frage 11: Wird die Fällgenehmigung zur Umsetzung des Bauvorhabens für die im Baumbestandsplan zur Fällung markierten Bäume in Aussicht gestellt? Den einzelnen Fragen waren jeweils detaillierte Begründungen zugeordnet.

Unter dem 7. September 2016 erließ die Beklagte folgenden Vorbescheid:

Baurechtliche Grundlagen:

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des in den Plänen dargestellten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Zudem müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Der für eine Beurteilung gemäß § 34 BauGB maßgebliche Bereich ist die Bebauung östlich entlang des...platzes und westlich entlang der ...straße. Die Bebauung der ...straße gehört nicht zum maßgeblichen Umgriff, da hier eine andere Struktur vorliegt. Der Flächennutzungsplan stellt Reines Wohngebiet (WR) dar; dies entspricht auch der tatsächlichen Art der Nutzung.

Es gibt eine straßenbegleitende Baugrenze. Weiterhin befindet sich das Grundstück im Umgriff der Verordnung der Landeshauptstadt München über besondere Siedlungsgebiete (GVO).

Die Fragen werden wie folgt beantwortet:

Frage 1:

Antwort: Ja.

Fragen 2 + 3:

Antwort: Nein.

Die abgefragte Bebauung fügt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht ein und ist somit planungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig. Nach der Rechtsprechung kommt es auf die absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe an. Der Rahmen der näheren Umgebung wird hier im Wesentlichen durch den Umgriff der eingangs beschriebenen Bebauung geprägt. Für die beantragte Kubatur findet sich kein vergleichbarer Baukörper in der maßgeblich näheren Umgebung. Da das zulässige Maß hier wesentlich überschritten wird, ist das Vorhaben somit in der Lage städtebauliche Spannungen auszulösen.

Frage 4:

Antwort: Die Frage ist unzulässig, da sie nicht eindeutig genug formuliert ist und die Geschossflächen kein Beurteilungskriterium im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB darstellen.

Frage 5:

Antwort: s. Antwort zu Fragen 2, 3 und 11 Frage 6:

Antwort: Die Frage kann nicht beantwortet werden; ein Schnitt durch die Rampe, welche für die Beurteilung notwendig wäre, liegt nicht vor.

Weiterhin können entsprechend Art. 71 BayBO lediglich einzelne, für eine Baugenehmigung entscheidende Fragen beantwortet werden.

Frage 7:

Antwort: s. Antwort zu Frage Frage 8:

Antwort: Die Frage kann nicht beantwortet werden, da sie nicht eindeutig genug formuliert ist.

Im Übrigen gehört die Klärung von bauordnungsrechtlichen Erschließungsfragen nach Art. 59 Satz 1 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zum Prüfumfang.

Insoweit kann eine solche Frage auch nicht Gegenstand eines Vorbescheidsverfahrens sein.

Frage 9:

Antwort: s. Antwort zu Fragen 2 und 3 Frage 10:

Antwort: s. Antwort zu Fragen 2 und 3 Frage 11:

Antwort: Nein.

Das Bauvorhaben wurde nach den Bestimmungen der Baumschutzverordnung überprüft und wird aus naturschutzrechtlicher Sicht nicht befürwortet. An der Nordseite des Grundstücks - größtenteils auf dem Nachbargrundstück, Fl.Nr. ... - befindet sich eine Baumkulisse mit altem schützenswertem Baumbestand: 1 Schwarzkiefer - Stammumfang: 235 cm, 1 Tanne - Stammumfang: 216 cm und 1 Linde - Stammumfang: 130 cm - wurden vom Planer als erhaltenswert eingestuft. Außerdem finden sich dort 2 Fichten und 1 Riesen-Hartriegel, die ebenfalls unter die Baumschutzverordnung fallen. Zusammen mit einem 13 m hohen Sauerkirschbaum und etlichen anderen kleineren Gehölzen bilden sie einen geschlossenen Bestand. An der Südseite befinden sich hauptsächlich wenige Obstgehölze, die nicht unter die Baumschutzverordnung fallen.

Durch die Situierung der Tiefgarage samt Einfahrt an der nördlichen Grundstücksgrenze müsste fasst die gesamte Baumkulisse gefällt werden.

Der Vorbescheid vom 7. September 2016 wurde den Klägern mit Postzustellungsurkunde am 14. September 2016 zugestellt.

Mit einem am 11. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht München eingegangen Schreiben vom gleichen Tage erhoben die Kläger Klage gegen den Vorbescheid vom 7. September 2016 und beantragten,

den Vorbescheid aufzuheben und die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens anzuerkennen.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde mangels bisher vorliegender Klagebegründung auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2017 bestellten sich die Bevollmächtigten der Kläger und beantragten nunmehr,

den Vorbescheid vom 7. September 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die mit dem Vorbescheidsantrag vom 13. Juni 2016 gestellten Vorbescheidsfragen Nrn. 2, 3, 5, 9, 10 und 11 positiv zu beantworten.

Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus:

Auch die Bebauung an der ...straße gehöre zur maßgeblichen Umgebung, die aus dem gesamten Quartier ...platz/ ...weg/ ...straße/ ...straße bestehe. Die Gebäude ...platz 14 und 14 a stellten ein entsprechendes Vorbild dar, da sie als bauliche Einheit zu betrachten seien. Das Vorhaben entspreche bei einer Grundstücksgröße von 900 m² und einer Grundfläche 380 m² (einschließlich Tiefgaragenzufahrt) einer Grundflächenzahl von 0,42. Diese weiche nicht wesentlich von den Grundstücken ...platz 14 und 14 a ab (etwa 35% und 36%). Selbst wenn anzunehmen wäre, dass das angefragte Vorhaben den Umgebungsrahmen überschreiten würde, füge es sich gleichwohl ein, weil die von der Beklagten unsubstantiiert angeführten bodenrechtlichen Spannungen nicht als solche erkennbar seien. Entgegen der Ansicht der Beklagten existierten in der maßgeblichen Umgebung auf den Grundstücken ...str. 22 b, ...platz 8, ...str. 29/31 und dem als bauliche Einheit zu betrachtenden ...platz 14/14 a, Gebäude mit ähnlicher Kubatur.

Dementsprechend sei die negative Antwort auf Frage 11 ebenfalls rechtswidrig; die Beklagte habe das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 5 BaumSchVO oder der Befreiungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 3 BaumSchVO i.V.m. § 67 BNatSchG, Art. 56 BayNatSchG nicht geprüft.

Das Gericht hat am 18. September 2017 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins auf dem streitgegenständlichen Grundstück und dessen Umgebung erhoben.

In der anschließenden mündlichen Verhandlung stellte die Bevollmächtigte der Kläger nunmehr den Antrag,

den Vorbescheid in Nrn. 2, 3, 9 und 11 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für die Ziff. 2, 3, 9 und 11 einen positiven Vorbescheid zu erteilen.

Hinsichtlich der Ziff. 1, 4, 5, 6, 7, 8 und 10 erklärten die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt.

Die Vertreterin der Beklagten beantragte,

die Klage - soweit sie aufrechterhalten wurde - abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten, sowie das Protokoll des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2017 verwiesen.

Gründe

Soweit die Parteien das Verfahren in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Vorbescheidsfragen 1, 4, 5, 6, 7, 8 und 10), war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen (I.). Die Beklagte war zu verpflichten, hinsichtlich der Vor-bescheidsfrage 3 einen positiven Vorbescheid zu erteilen, da den Klägern ein Anspruch auf eine positive Beantwortung dieser Vorbescheidsfrage zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (II.).

Im Übrigen war die Klage abzuweisen (III. und IV.).

I.

Durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung zu den Vorbescheidsfragen 1, 4, 5, 6, 7, 8 und 10 ist für diesen Teil des Verfahrens ipso jure die Rechtshängigkeit beendet worden, sodass das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen war.

Da sich die Hauptsache nur teilweise erledigt hat, war kein gesonderter Beschluss zu erlassen, sondern die - auch in diesem Fall nicht der Anfechtung unterliegende - Entscheidung über die Verfahrenseinstellung und die Kostentragung zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht erledigten Teil im Urteil zu treffen (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.1998 - 4 B 75/98, NVwZ-RR 1999, 407 - juris Rn. 2).

II.

Hinsichtlich der Vorbescheidsfrage 3 steht den Klägern ein Anspruch auf eine positive Beantwortung zu.

Gemäß Art. 71 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) kann vor Einreichung des Bauantrages auf schriftlichen Antrag des Bauherren zu einzelnen, in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Als feststellender Verwaltungsakt stellt der Vorbescheid im Rahmen der vom Bauherren gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Gegenstand der Prüfung sind, fest und entfaltet während seiner regelmäßigen Geltungsdauer von 3 Jahren (Art. 71 Satz 2 BayBO) Bindungswirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren.

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich im Hinblick auf das übergeleitete Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

2. Maßgeblicher Beurteilungsrahmen für das Vorhaben ist die nähere Umgebung. Berücksichtigt werden muss hier die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Welcher Bereich als „nähere Umgebung“ anzusehen ist, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits sich diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirken (BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19 m.w.N.). Daraus folgt, dass nicht nur die unmittelbare Nachbarschaft des Baugrundstücks zu berücksichtigen ist, sondern auch die Bebauung der Umgebung insoweit berücksichtigt werden muss, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück wirkt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 111. EL 2013, § 34 Rn. 36). Wie weit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. In der Regel gilt bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (BayVGH, B.v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4; U.v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris Rn. 25; U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19).

Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (BVerwG, B.v. 6.11.1997 - 4 B 172.97, NVwZ-RR 1998, 539; BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19). Bei den Kriterien Nutzungsmaß und überbaubare Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (BayVGH, B.v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 21 m.w.N.).

3. Hinsichtlich des Kriteriums „überbaubare Grundstücksfläche“ nach § 34 Abs. 1 BauGB, das zum einen Anforderungen an die konkrete Größe und Lage des Vorhabens auf dem Grundstück und zum anderen an die hier in Rede stehende Bebauungstiefe stellt, kommt es auf die zwischen den Beteiligten strittige Frage der Zugehörigkeit der Bebauung auf der Nordseite der...straße zwischen ...platz und ...straße nicht an. Die von dem Bauvorhaben verwirklichte Bebauungstiefe von 34,30 m (abgegriffen aus der sog. Dachaufsicht und dem Schnitt C-C) findet entsprechende Vorbilder bei dem Gebäude „...platz 14 a“ (Bebauungstiefe: 43 m) und auch „...platz 6“ (Bebauungstiefe: 34 m), ganz abgesehen davon, dass die Bebauungstiefen im Quartier auf Seiten der ...straße noch deutlich größer sind (...str. 37 (60 m), ...str. 31 a (ca. 82 m)). Auch diese Bebauungstiefen sind für das Vorhaben maßgeblich, da bei der Bebauungstiefe nicht nur die Bebauung auf Seiten der jeweils zugehörigen Erschließungs Straße zu berücksichtigen ist, sondern auch diejenige, die zu der gegenüberliegenden Erschließungs Straße im Quartier gehört. Die Bebauungstiefe weist vornehmlich einen Bezug in das Quartiersinnere auf, weshalb eine Aufteilung des Quartiers nach zugehörigen Erschließungsstraßen nicht sachgerecht erscheint. Dies gilt vorliegend umso mehr, als sich hier zumindest in den oberen zwei Dritteln des Quartiers, keine einheitliche Trennungslinie zwischen der, den verschiedenen Erschließungsstraßen zugehörigen Bebauung finden lässt (vgl. insoweit auch VG München, U.v. 26.6.2017 - M 8 K 16.2407 - juris).

Die Beklagte war daher zu verpflichten, die Vorbescheidsfrage 3 positiv zu beantworten.

III.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (Frage 2) ist entscheidend, ob zu der näheren Umgebung auch die Bebauung auf der Nordseite der ...straße und hier insbesondere die Gebäude ...str. 22 b und 18/20, wobei letztere wohl als einheitliches Gebäude anzusehen sind, zählen. Nach den Kriterien der Rechtsprechung - wie sie unter II. 2. dargelegt wurden, ist davon auszugehen, dass diese Bebauung sich nicht prägend auf das Baugrundstück auswirkt. Zwar gilt in der Regel als Bereich gegenseitiger Prägung das Geviert und die gegenüberliegende Straßenseite. Allerdings kann diese Regel nicht schematisch angewandt werden, da auch innerhalb eines Gevierts Entfernungen oder Strukturunterschiede die gegenseitige Prägung ausschließen können. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Quartier ...platz/ ...weg/ ...straße/ ...straße um ein relativ großes Quartier mit den entsprechenden Entfernungen handelt. Das Vorhabengrundstück liegt in der nördlichen Hälfte des Quartiers und weist somit schon eine deutliche Entfernung - über 100 m - zu der Bebauung am Südende des Quartiers (Nordseite der ...straße zwischen ...platz und ...straße) auf. Wie im Augenschein festzustellen war, besteht keinerlei Sichtbeziehung zwischen dem Vorhabengrundstück und der Bebauung ...str. 22 b und ...str. 18/20. Dies ist zum einen der starken Durchgrünung des Quartiers geschuldet. Vor allem wird die Sichtbeziehung durch die Gebäude ...str. 29/31, 31 a und ...platz 4 unterbrochen, die sich als durchgehender Bauriegel in Ost-West-Richtung am Beginn des unteren Drittels des Quartiers darstellen. Nördlich dieser Gebäude ist die Bebauung deutlich aufgelockerter und es finden sich weder dreigeschossige Gebäude noch Gebäude mit vergleichbaren Grundflächen und Kubaturen wie die der ...strasse 22b und 18/20.

Entgegen der Ansicht der Klagepartei können die in einem Abstand von ca. 10 m und auf eigenem Grundstück stehenden Gebäude ...platz 14 und 14 a nicht als bauliche Einheit angesehen werden, weshalb auch die Kubaturen dieser Gebäude in keiner Weise mit der des Vorhabens vergleichbar sind. Das Gebäude ...str. 29/31 als Bestandteil des die oberen zwei Drittel des Quartiers von dem unteren Drittel des Quartiers trennenden Bauriegels mag zwar noch zur maßgeblichen, prägenden Umgebung des Vorhabengrundstücks zählen; allerdings wird auch hier kein vergleichbares Maß der baulichen Nutzung wie bei dem Vorhaben verwirklicht. Das Gebäude weist zwar eine Grundfläche von etwa 352 m², wohingegen die des Vorbescheidsvorhabens nur bei 335 m² (abgegriffen aus der „Dachaufsicht“) liegt. Das Gebäude ...str. 29/31 ist allerdings nur zweigeschossig mit Flachdach - wie beim Augenschein, entgegen der Darstellung im vorliegenden Lageplan, festgestellt wurde - so dass dessen Kubatur bei Weitem unter der Größenordnung des Vorhabens liegt.

2. Grundsätzlich können auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten, sich dennoch in diese Umgebung einfügen. Beim Einfügen geht es weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie. Allein daraus, dass ein Vorhaben in seiner Umgebung - überhaupt oder doch nicht in dieser oder jener Beziehung - ohne Vorbild ist, folgt noch nicht, dass es ihm an der harmonischen Einfügung fehlt (Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 34 Rn. 94). Das Einfügenserfordernis hindert damit schlechthin nicht daran, den vorgegebenen Rahmen zu überschreiten. Aber es hindert daran, dies in einer Weise zu tun, die - sei es schon selbst oder sei es infolge der Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen und die vorhandenen Spannungen zu erhöhen (BVerwG, U.v. 3.6.1977 - IV C 37.75, BVerwGE 54,73-80 und juris).

Insoweit ist die Annahme der Beklagten im Bescheid vom 7. September 2016, dass durch das Vorhaben bodenrechtliche Spannungen ausgelöst werden können, berechtigt. Durch die abgefragte massive Bebauung entsteht im maßgeblichen Bereich eine negative Bezugsfallwirkung, da ein Großteil der Grundstücke im oberen, nördlichen Bereich des Quartiers für eine erhebliche bauliche Nachverdichtung offen wäre. Diese voraussichtliche Vorbildwirkung des Vorhabens für die nähere Umgebung ist geeignet, beachtliche bodenrechtliche Spannungen auszulösen.

IV.

Im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des abgefragten Vorhabens hat die Beklagte auch die Fragen 9 und 11 zu Recht negativ beantwortet.

Die Frage 9 bezüglich eines Dachaufbaus in Form einer Aufzugsüberfahrt in Höhe von bis zu 1 m lässt sich nicht positiv beantworten, da das Hauptgebäude planungsrechtlich nicht zulässig ist.

Hinsichtlich der Frage 11 ist die Beantwortung ebenfalls korrekt, da für ein nicht zulässiges Bauvorhaben weder die Ausnahmevoraussetzungen des § 5 BaumSchVO noch die Befreiungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 3 BaumSchVO i.V.m. § 67 BNatSchG, Art. 56 BayNatSchG gegeben sind.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 25.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKGi.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Tenor I. Der Bescheid vom 26. April 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bauantrag vom 17. März 2016, Plan-Nr. … zu genehmigen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I. Der Bescheid vom 26. April 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Bauantrag vom 17. März 2016, Plan-Nr. … zu genehmigen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Am 17. März 2016 reichte die Klägerin einen Bauantrag zum Neubau eines Wohngebäudes mit 8 Wohnungen mit Tiefgarage auf dem Grundstück „Am … 7“, Fl.Nr. …, Gemarkung … ein. Geplant ist ein von Nord-Osten nach Süd-Westen abgestuftes Gebäude mit einer Höhenentwicklung im Nord-Osten von E + 1 + D mit Walmdach, an den ein mittlerer Teil mit E + 1 + D und einem - niedrigeren - abgeflachten Walmdach angesetzt ist; diesem wiederum ist im Süd-Westen ein zweigeschossiger, nochmals im Süden und Norden zurückgesetzter Gebäudeteil mit Flachdach und Dachterrasse angefügt.

 

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu.)

Der Bauantrag vom 17. März 2016 enthielt einen Antrag auf Befreiung wegen Überschreitung der Baulinie durch einen Lichtschacht im Norden um 0,35 m, einen Stellplatznachweis für 8 KFZs und für 16 Fahrradabstellplätze. Das Bauvorhaben weist eine Bebauungstiefe von insgesamt 19,40 m und eine straßenseitige Breite von 14,30 m auf. Die Wandhöhen betragen 6,50 m (südwestlicher 2-geschossiger Gebäudeteil) bzw. 6,85 m beim mittleren und straßenseitigen Gebäudeteil. Der nordöstliche Gebäudeteil weist eine Firsthöhe von 11,93 m, der mittlere Teil von 10,35 m auf. Die Dachneigung beträgt im nordöstlichen Teil 55°, im mittleren 38°.

Mit Bescheid vom 26. April 2016, der Klägerin am 29. April 2016 zugestellt, lehnte die Beklagte den Bauantrag vom 17. März 2016 nach Plan-Nr. … ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

Das Vorhaben füge sich in seiner Gesamtheit mit einer Länge von ca. 20 m, seiner Grundfläche von 291,40 m² und der ganzen Baukörperform nicht in die maßgebliche Umgebung ein. Diese nähere Umgebung bestehe aus der Bebauung entlang der Straße Am … und entlang der …straße. Einen Bezugsfall bilde somit auch das Anwesen Am … 5. Die am Südrand des Gevierts sich nach Süden auf die …straße orientierenden Gebäude seien städtebaulich grundlegend anders zu bewerten und bildeten keine Bezugsfälle.

Mit einem am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 27. Mai 2016 erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bauantrag der Klägerin vom 17. März 2016 zu genehmigen.

Zur Begründung wurde unter Darlegung der Gebäudegrößen der Bebauung in der Süd-Ost-Ecke der Kreuzung …straße/Am … ausgeführt, dass diese Gebäude zur maßgeblichen Umgebung gehörten. Der Bebauungszusammenhang sei geprägt durch die im Geviert …straße/ …straße/ …straße und Am … liegenden Grundstücke in Größen zwischen 300 m² und ca. 1.500 m².

Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Überlegungen des streitgegen-ständlichen Bescheides vertieft und ausgeführt:

Die nördlich der …straße verlaufende Bebauung entlang dem Straßenlauf stelle einen eigenen, vom dahinter liegenden Geviert zu trennenden Bebauungskomplex dar. Die Gebäude Am … 3 und 5 sowie …str. 4 und …str. 6 - 8 b seien städtebaulich anders zu beurteilen, da sie strukturerll nicht mit der Bebauung entlang der Straße „Am …“ und der …straße vergleichbar seien. Sie könnten daher nicht als Bezugsfälle für das streitgegenständliche Vorhaben dienen. Hinzu komme, dass für den Faktor der „überbaubaren Grundstücksfläche“ - jedenfalls was die Tiefe der Bebauung betreffe - grundsätzlich nur die Bebauung der Straßenseite prägend sei, an der sich das Baugrundstück befinde. Für die zulässige Bebauungstiefe sei daher die Bebauung entlang der Straße Am … 5 - 33 maßgeblich. Das Vorhaben füge sich daher weder hinsichtlich des „Maßes“ noch hinsichtlich der „überbaubaren Grundstücksfläche“ in seine Umgebung ein.

Auf Anforderung des Gerichts hat die Beklagte mit Schreiben vom 3. Mai 2017 die Bauakten der Anwesen Am … 3, 5 sowie …str. 4 vorgelegt.

Das Gericht hat am 26. Juni 2017 Beweis durch eine Einnahme eines Augenscheins auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie dessen Umgebung erhoben. Auf das Protokoll dieses Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da der Klägerin ein Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich im Hinblick auf das übergeleitete Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und im Übrigen nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

1.1 Maßgeblicher Beurteilungsrahmen für das Vorhaben ist die nähere Umgebung. Berücksichtigt werden muss hier die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Welcher Bereich als „nähere Umgebung“ anzusehen ist, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits sich diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirken (BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19 m.w.N.). Daraus folgt, dass nicht nur die unmittelbare Nachbarschaft des Baugrundstücks zu berücksichtigen ist, sondern auch die Bebauung der Umgebung insoweit berücksichtigt werden muss, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück wirkt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 119. EL November 2015, § 34 Rn. 36). Wie weit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. In der Regel gilt bei einem, inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris, Rn. 2; U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4; U.v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris Rn. 25; U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19 und U.v. 24.7.2014 - 2 B 14.1099 - juris Rn. 20).

Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (BVerwG, B.v. 6.11.1997 - 4 B 172.97, NVwZ-RR 1998, 539; BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19). Bei den Kriterien Nutzungsmaß und überbaubare Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (BayVGH, B.v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 21 m.w.N.).

1.2 Nach diesen Maßstäben ist vorliegend der südliche Bereich des Quartiers Am …straße/ …straße die maßgebliche Umgebung mit gegenseitiger Prägung. Das dreiecksförmig zugeschnittene Quartier zeichnet sich dadurch aus, dass es sich nach Nord-Westen hin verengt, wodurch die Grundstücke im nördlichen Bereich - vor allem auf der Ostseite - kleiner werden und eine dementsprechend kleinteiligere Bebauung aufweisen. Die größten Grundstücke mit entsprechend massiven Bebauungen befinden auf der Ostseite des südlichen Bereichs des Quartiers und auf der Westseite im mittleren Bereich der …straße.

Das streitgegenständliche Grundstück befindet sich im deutlich aufgeweiteten südlichen Bereich des Quartiers Am …straße/ …straße und weist auch den hier vorzufindenden großzügigen Grundstückszuschnitt mit zum Teil schrägen Grundstücksgrenzen auf. Es befindet sich auch in unmittelbarer Nähe zu den großkubaturigen Gebäuden Am … 3, 5 und …str. 4, sodass es zumindest auch von diesen Gebäuden geprägt wird.

Entgegen der Ansicht der Beklagten lassen sich hinsichtlich der Bebauungsstrukturen der Südseite der Straße Am … - beginnend ab dem streitgegenständlichen Grundstück Am … 7 und fortlaufend bis nach Norden zu den Gebäuden Am … 23 - 25 und der Bebauung am südlichen Ende des Quartiers Am …straße/ …straße - keine voneinander abzugrenzende, weil verschiedene Bau- und Nutzungsstrukturen erkennen. Grundsätzlich ist nach den oben genannten Grundsätzen davon auszugehen, dass sich die Bebauung in einem Quartier bzw. bei größeren Quartieren in einem entsprechenden Teil des Gevierts wechselweise prägt. Eine andere Beurteilung ist nur dann gerechtfertigt, wenn innerhalb des Quartiers unterschiedliche Bau- und Nutzungsstrukturen vorhanden sind, die sich auch klar voneinander trennen lassen (BayVGH, B.v. 19.4.2017 - 9 ZB 15.1590 - juris, Rn. 5). Solche klar voneinander abtrennbare Baustrukturen finden sich im maßgeblichen Bereich nicht. Vielmehr geht die kleinteilige Doppelhausbebauung im nördlichen Bereich auf der Westseite der Straße Am … bereits beginnend mit dem Grundstück Am … 9 in eine größere Einzelhausbebauung auf größeren Grundstücken über, um dann entsprechend der massiven Aufweitung des Quartiers im Süden in der Südostecke des Quartiers und entlang der Nordseite der …straße in eine sehr großkubaturige Bebauung zu münden.

Das Grundstück Am … 7 befindet sich zwar einerseits noch im Übergangsbereich der schon größeren Grundstücke mit noch relativ kleinteiligen Einzelhausbebauungen, die aber schon größere Bebauungstiefen aufweisen, andererseits schon im bereits deutlich aufgeweiteten südlichen Quartiersbereich. Aufgrund der Situierung in dieser Struktur kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Grundstück Am … 7 den südlichen Abschluss einer einheitlichen Bebauung mit kleinteiliger Struktur auf der Westseite der Straße Am … bildet und trotz seiner Lage im südlichen, aufgeweiteten Bereich nicht von den hier vorhandenen Gebäuden geprägt wird. Eine solche einheitliche, kleinteilige abtrennbare Struktur ist im Übrigen auch im Nordbereich des Quartiers nicht vorhanden, da hier auf der Westseite des Quartiers größere Grundstücke mit massiven Kubaturen - …str. 4 bis 8 vor allem aber die …str.10 - existieren.

Vielmehr ist jedenfalls eine Prägung des streitgegenständlichen Grundstücks durch beide Bereiche anzunehmen; aufgrund des Grundstückszuschnitts und der Lage - es besteht eine größere Nähe zu dem bereits sehr massiven Gebäude Am … 5 als zu dem ersten kleinteiligen Doppelhaus Am … 11/13 - ist wohl eher eine Prägung durch den südlichen Bereich des Quartiers gegeben.

Jedenfalls findet sich aufgrund der dargestellten Struktur und der vorzufindenden unterschiedlichen Bebauung - die nicht nur der Aufweitung der Grundstücke nach Süden folgt - keine Strukturtrennlinie, die es gerechtfertigt erscheinen ließe, das streitgegenständliche Grundstück von der Bebauung im südlichen Bereich des Quartiers abzukoppeln.

Wie beim Augenschein festzustellen war, besteht auch aus nahezu allen Perspektiven eine Sichtbeziehung von dem streitgegenständlichen Grundstück zu der Bebauung im südlichen Bereich des Quartiers. Auch liegt das streitgegenständliche Grundstück mit dieser Bebauung sowohl von der Straße Am … als auch von der …straße aus in einem Blickfeld.

Das Vorhaben kann sich daher zumindest auch an den Gebäuden Am … 3, 5 und …str. 4 sowie auch …str. 6 - 8 orientieren.

1.3 Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung geben daher die Gebäude Am … 3 und …str. 4 maßgebliche Bezugsfälle ab. Bei dem Gebäude Am … 3 handelt es sich um ein dreigeschossiges Sechs-Familien-Haus mit einer Wandhöhe von 9,50 m und einer Firsthöhe von 12,50 m (alle Maße aus den genehmigten Plänen der Baugenehmigung v. 19.7.1963, Plan-Nr. 63-19828 abgegriffen). Die Grundfläche beträgt 24,57 m x 10,80 m (vermaßt) und somit 265,36 m². Entgegen den Behauptungen der Beklagten weist das streitgegenständliche Vorhaben nicht 291,40 m², sondern nach den Berechnungen des Gerichts unter Berücksichtigung aller Rücksprünge 265,81 m² auf und ist somit in seiner Grundfläche nahezu identisch mit dem Gebäude Am … 3. In seiner Gesamtkubatur bleibt es aber weit hinter den Maßen des Gebäudes Am … 3 zurück, da es eine maximale Firsthöhe von 11,93 m (gegenüber dem First des Gebäudes Am … 3 von 12,50 m) und Wandhöhen von 6,50 m bzw. 6,85 m aufweist (gegenüber einer Wandhöhe des Gebäudes Am … 3 von 9,50 m). Ähnliches gilt für das Gebäude …str. 4, dessen Grundfläche ausweislich der genehmigten Pläne der Baugenehmigung vom 29. Mai 1970 (Plan-Nr. …*) 22 m x 14 m = 308 m² beträgt. Die Wandhöhe liegt bei dem Gebäude …str. 4 bei 6,50 m und die Firsthöhe bei 11,85 m, sodass auch hier im Hinblick auf die deutlich größere Grundfläche die Gesamtkubatur vergleichbar ist, auch wenn Wand- und Firsthöhen geringfügig hinter den Maßen des Vorhabens zurückbleiben.

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten sprengt das Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche ebenfalls nicht den maßgeblichen Rahmen.

Zwar kann bei dem Kriterium „überbaubare Grundstücksfläche“ der maßgebliche Bereich noch enger zu ziehen sein als beim Nutzungsmaß oder vor allem auch bei der Nutzungsart; jedoch stehen vorliegend die Grundstücke - und damit auch die Gebäude im Süden des Quartiers - in so enger räumlicher Beziehung, dass eine wechselseitige Prägung - auch im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche - gegeben ist.

Es ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht gerechtfertigt, bei der Bebauungstiefe nur die jeweilige Bebauung der zugehörigen Erschließungsstraße zu berücksichtigen, nicht aber die gegenüberliegende Seite des Quartiers, zumal sich vorliegend keine klare Trennungslinie zwischen der, den verschiedenen Erschließungsstraßen zugehörigen Bebauung findet.

Im Hinblick darauf, dass die Bebauungstiefe ihre Wirkung nicht straßenseitig, sondern ins Innere des Quartiers hinein entfaltet, prägt die jeweilige Bebauung an der einen Erschließungsstraße auch die Tiefe der Bebauung an der Erschließungsstraße im gegenüberliegenden Teil des Quartiers.

Darüber hinaus besteht vorliegend die zusätzliche Besonderheit, dass die Grundstücke auf der Ostseite des Quartiers im südlichen Bereich mit ihren schrägen Grundstückszuschnitten weit in den westlichen Bereich des Quartiers auf der Ostseite der …straße hineinreichen. Die Gebäude im südlichen Bereich des Quartiers liegen sich somit - anders als bei gerade geschnittenen Quartieren - nicht nur in einer Linie gegenüber, sondern stehen sich auch schräg und versetzt gegenüber mit der Folge, dass die Bebauungstiefen dadurch noch enger miteinander verknüpft sind.

Damit kann sich das Vorhaben mit seiner Bebauungstiefe von 20 m auch an dem Gebäude …str. 4 orientieren, das eine Bebauungstiefe von 22 m aufweist. Auch die Gebäude …str. 6 - 8 b weisen Bebauungstiefen von 20 m - 26 m, gemessen ab der Grundstücksgrenze der Erschließungsstraße, auf.

3. Unbestritten fügt sich das Bauvorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und auch der Bauweise unproblematisch in die ausschließlich von der Wohnnutzung und offener Bauweise geprägte Umgebung ein.

4. Hinsichtlich der Überschreitung der straßenseitigen Baulinie um einen 0,35 m tiefen und 1,01 m langen Lichtschacht steht der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zu, da durch die Befreiung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe für eine ablehnende Entscheidung nicht ersichtlich sind.

Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine (Um-)Planung erforderlich macht (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 - 4 B 5.99, NVwZ 1999, 1110 - juris; B.v. 19.5.2004 - 4 B 35.04 - juris; U.v. 18.11.2010 - 4 C-10/09 - juris RdNr. 37; U.v. 2.2.2012 - 4 C-14/10 - juris RdNr. 22). Was den Bebauungsplan in seinen „Grundzügen“, was seine „Planungskonzeption“ verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Denn die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde; hierfür ist ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter engen Voraussetzungen abgesehen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.1978 - 4 C 54.75 - juris RdNr. 27; U.v. 2.2.2012 - 4 C-14/10 - juris RdNr. 22). Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein. Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - juris RdNr. 6; B.v. 29.7.2008 - 4 B 11/08 - juris RdNr. 4; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2015, § 31 RdNr. 36).

Die geringfügige Überschreitung der Baulinie durch einen kleinen Lichtschacht berührt die Gesamtkonzeption des Baugefüges nicht. Vielmehr bedingt diese in gewisser Weise eine solche Überschreitung, da dadurch, dass der Hauptbaukörper auf die Baulinie gesetzt werden muss, anders eine etwaige, in Einzelfällen notwendige, marginale Belichtung von Kellerräumen nicht möglich ist.

Hinsichtlich der Ermessensausübung ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen Bauteil im Sinne des § 23 Abs. 5 BauNVO handelt. Zwar ist § 23 Abs. 5 BauNVO auf übergeleitete Baulinienpläne nicht anwendbar (BVerwG, B. v. 23. 08.1968, 4 C 103.66, VerwRspr 20 Nr. 50; U. v. 20.06.1975, 4 C 5.74, Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 11; U.v. 27.02.1992, 4 C-43/87 DVBl 92,727). Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist daher im Lichte des § 23 Abs. 5 BauNVO zu betrachten, weil dessen Nichtanwendbarkeit bei übergeleiteten Baugrenzen und Baulinien ansonsten zu sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen führen würde. Der Kellerlichtschacht erfüllt aufgrund seiner marginalen Größe die Voraussetzung einer untergeordneten Nebenanlage in diesem Sinne. Gründe, die einer Zulassung entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich.

5. Der Kellerlichtschacht bedarf auch keiner Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG). Art. 18 BayStrWG bestimmt, dass die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde bedarf, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann. Zwar ragt der Kellerlichtschacht mit einer Tiefe von 0,35 m und einer Länge von 1,01 m in den öffentlichen Straßenraum (Gehweg) hinein, dies jedoch lediglich unterirdisch, sodass der Gemeingebrauch hierdurch nicht beeinträchtigt wird, da der Gehweg über den über dem Kellerlichtschacht angebrachten, betretbaren Gitterrost genauso genutzt werden kann, wie ohne diesen Eingriff (vgl. hierzu VG München, Urt. v. 31.05.2016, M 2 K 15.5322 - Stolpersteine im Gehweg stellen keine Sondernutzung dar).

6. Soweit durch den Kellerlichtschacht in das privatrechtliche Eigentum der Beklagten eingegriffen wird, ist festzustellen, dass die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter ergeht, Art. 68 Abs. 4 BayBO.

7. Es bestehen auch keine bauordnungsrechtlichen Ablehnungsgründe im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO); solche wurden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.

Das Bauvorhaben kann straßenseitig bei einer Wandhöhe von 6,85 m ohne Weiteres 1 H einhalten, da es die Hälfte der Straßenbreite der Straße Am …, deren Gesamtbreite 25 m beträgt, in Anspruch nehmen kann (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO), zumal das Dach mit einer Neigung von 38° gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO außer Betracht bleibt. Ähnliches gilt für die Westseite, bei der der Abstand des Mittelteils zur Grundstücksgrenze zwischen 20 m - 24 m beträgt, bei einer Firsthöhe von 10,35 m und einer Wandhöhe des zweigeschossigen Anbaus von 6,85 m. Da das Gebäude somit im Nord-Osten und Süd-Westen 1 H einhält, kommt ihm im straßennahen Gebäudeteil an der Süd-Ost- und Nord-West-Seite Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO zugute. Der Abstand zur Grundstücksgrenze beträgt hier zwischen dem zweigeschossigen 6,85 m hohen Erker 4 m, an der Nord-West-Seite beträgt der Abstand des straßennahen Teils des Hauptgebäudes 4,50 m bei einer Wandhöhe von gleichfalls 6,85 m. Das Dach, das in diesem Bereich eine Neigung von 55° aufweist wird mit einem Drittel angerechnet (11,93 m - 6,85 m = 5,08 m: 3 = 1,69 m). Es ergibt sich somit eine anrechenbare Wandhöhe an dieser Nord-West-Seite von 7,54 m sodass ½ H (= 3,77 m) auch hier eingehalten werden kann.

Gemäß Art. 6 Abs. 9 BayBO ist die Tiefgarage mit einer Höhe von 2,60 m in dieser Abstandsfläche zulässig.

8. Soweit eine Fällung der durch die Baumschutzverordnung der Beklagten geschützten Bäume für die Realisierung des baurechtlich zulässigen Bauvorhabens erforderlich ist, kann eine Fällungsgenehmigung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchV erteilt werden. Gründe, die trotz bestehenden Baugenehmigungsanspruchs gegen die Erteilung einer Fällungsgenehmigung sprechen würden, sind seitens der Beklagten weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich. Die beantragten Fällungsgenehmigungen sind daher zu erteilen.

9. Da sonstige Ablehnungsgründe nicht ersichtlich sind, war der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.