Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Nov. 2016 - M 8 K 16.1795
Gericht
Tenor
I.
Die Baugenehmigung vom ... April 2016, Plannr. ..., wird aufgehoben.
II.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft auf dem Grundstück FlNr. 862 der Gemarkung ... 1 (...-straße 44), wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte (Änderungs-)Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer ehemaligen Bankfiliale in eine kunstorientierte Bar/Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßiger Kleinkunst-, Theater- und Varieténutzung im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss auf dem östlich benachbarten Grundstück FlNr. 865 (vormals ..., nunmehr „...“; ...-straße 42).
Unter dem ... Januar 2004 erteilte die Beklagte der früheren Betreiberin der Bar/Schank-und Speisewirtschaft ... in den nunmehr von der Beigeladenen genutzten Räumen im Anwesen ...-straße 42 unter Nebenbestimmungen die Baugenehmigung für die entsprechende Umnutzung einer ehemaligen Bankfiliale.
Nachdem die Kammer für eine für das ursprüngliche Vorhaben der Beigeladenen von der Beklagten erteilte, befristete und mit zahlreichen Nebenbestimmungen ins-besondere zum Immissionsschutz versehene Baugenehmigung vom ... August 2015 mit Beschluss vom 9. Oktober 2015, M 8 SN 15.4541, auf den Antrag der Klägerin nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hin die aufschiebende Wirkung der Klage (M 8 K 15.3370) gegen diese Genehmigung angeordnet hatte, erklärte die Beigeladene gegenüber der Beklagten, ihren Betrieb bis auf Weiteres ausschließlich auf der Grundlage der Baugenehmigung vom ... Januar 2004 fortzusetzen. Nachdem über einen Widerspruch der Klägerin gegen die Baugenehmigung vom ... Januar 2004 nicht entschieden worden war, nahm die Beklagte die Erklärung der Beigeladenen zum Anlass, am ... Februar 2016 einen sogenannten Nachgangsbescheid zu erlassen, mit dem sie unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verschiedene weitere immissionsschutzrechtliche Anordnungen zugunsten der Nachbarschaft traf. Ihre hiergegen gerichtete Klage
Am ... März 2016 reichte die Beigeladene bei der Beklagten einen Änderungsantrag zur Baugenehmigung vom ... Januar 2014 ein. Gegenstand dieses Änderungsantrags war eine geänderte Betriebsbeschreibung vom 22. Februar 2016, mit der eine Erweiterung der Öffnungszeiten (dienstags und mittwochs 12.00 Uhr bis 1.00 Uhr, donnerstags bis samstags 12.00 Uhr bis 5.00 Uhr, sonntags 12.00 Uhr bis 2.00 Uhr) begehrt wurde. Zur Verhinderung unzumutbarer Geräuscheinwirkungen auf die im Gebäude ...-straße 44 befindliche Wohnnutzung sah der Änderungsantrag schalltechnische Maßnahmen entsprechend den ausdrücklich in der Betriebsbeschreibung in Bezug genommenen schalltechnischen Stellungnahmen des Büros ... vom ... Februar 2016 und ... März 2016 vor. Diese sahen neben bauakustischen Maßnahmen insbesondere einen maximalen Innenpegel der Musikdarbietungen von 95 dB(A) vor, unter dessen Einhaltung die Beigeladene verlässlich von einer Vermeidung unzumutbarer Schalleinwirkungen auf die Nachbarbebauung ausging.
Parallel dazu reichte die Beigeladene, ebenfalls unter dem ... März 2016, einen Änderungsantrag zur Baugenehmigung vom ... August 2015 bei der Beklagten ein. Gegenstand dieses Änderungsantrags war eine geänderte Betriebsbeschreibung vom ... Februar 2016 in der Fassung vom ... Mai 2016, mit der für die geplante Schank- und Speisewirtschaft mit Bar sowie mit regelmäßigen Kunst- und Musikdarbietungen („Erlebnisgaststätte“) - neben verschiedenen baulichen Modifikationen (Küche im Erdgeschoss, Foodstand im Untergeschoss, Veränderung der Zahl und Anordnung der Gast(sitz)plätze) - die Zulassung erweiterter Öffnungszeiten (dienstags und mittwochs 12.00 Uhr bis 1.00 Uhr, donnerstags bis samstags 12.00 Uhr bis 5.00 Uhr, sonntags 12.00 Uhr bis 2.00 Uhr) begehrt wurde. Zur Verhinderung unzumutbarer Geräuscheinwirkungen auf die im Gebäude ...-straße 44 befindliche Wohnnutzung sah der Änderungsantrag schalltechnische Maßnahmen entsprechend den auch zu diesem Änderungsantrag ausdrücklich im Bezug genommenen schalltechnischen Stellungnahmen des Büros ... vom ... Februar 2016 und ... März 2016 vor.
Mit streitbefangener Änderungsgenehmigung vom ... April 2016, der Klägerin zugestellt am ... April 2016, erteilte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Regelungen der Baugenehmigung vom ... Januar 2004 und des Nachgangsbescheids vom ... April 2016 die beantragte Baugenehmigung.
Mit Schriftsatz vom 15. April 2016, bei Gericht eingegangen am 19. April 2016, ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragt,
die Baugenehmigung vom ... April 2016 aufzuheben.
Mit Schriftsätzen vom
Die Beigeladene (vgl. Beschluss vom 20. April 2016
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, bei der Umgebungsbebauung handle es sich um eine Gemengelage. Bei dem Vorhaben handle es sich nicht um eine Vergnügungsstätte, sondern um einen schwerpunktmäßig gastronomisch aus-gerichteten Betrieb. Auch verstoße das Vorhaben nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. In lärmtechnischer Hinsicht seien in der streitbefangenen Änderungsgenehmigung in Verbindung mit der Ausgangsgenehmigung sowie in der Betriebsbeschreibung eine Vielzahl von Maßnahmen enthalten, die einen adäquaten Schutz der Klägerin bzw. der jeweils vermeintlich betroffenen Sondereigentümer sicherstellten. Dies ergebe sich insbesondere aus den schalltechnischen Stellungnahmen des Büros ... vom ... Februar 2016 und ... März 2016. Zudem sei auf die Stellungnahme des Büros ... vom ... Februar 2016 zu verweisen. Die erteilte Baugenehmigung erweise sich hinsichtlich der Betriebsmodalitäten sowie der vorzunehmenden Maßnahmen des Schallschutzes auch als hinreichend bestimmt. Das Vorhaben werfe hinsichtlich der Klägerin keine abstandsflächenrechtlich relevanten Fragen auf.
Mit Schreiben vom
die Klage abzuweisen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin komme eine Nachbarrechtsverletzung auf-grund des Gebietserhaltungsanspruchs vorliegend nicht in Betracht. Es handele sich um eine Gemengelage mit hohem Wohnanteil. Das Vorhaben sei als Gaststätte und nicht als Vergnügungsstätte einzuordnen, da der Schwerpunkt der genehmigten Nutzung noch innerhalb der Variationsbreite einer Schank- und Speisewirtschaft liege. Eine solche verliere durch das Abspielen von Musik und durch gelegentliche DJ-Veranstaltungen sowie einzelne, auch regelmäßige, Tanzveranstaltungen nicht ihren Charakter als Schank- und Speisewirtschaft. Dies gelte auch für die streitbefangene „Erlebnisgaststätte“. Auch erweise sich die Baugenehmigung nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise als unbestimmt. Aus der Baugenehmigung, den Planunterlagen sowie der zugehörigen Betriebsbeschreibung ergebe sich die konkrete Ausgestaltung der beabsichtigten Nutzung. Insbesondere ließen sich den genehmigten Unterlagen die genauen Öffnungszeiten, das Betriebskonzept und die im Hinblick auf die Gewährleistung einer effektiven Einhaltung der festgesetzten Lärmwerte notwendigen Maßnahmen entnehmen. Auch erweise sich das Vorhaben nicht als rücksichtslos. Die vorgelegten Messergebnisse zeigten, dass der einzuhaltende Nachtwert von 25 dB(A) nicht überschritten werde. Zudem entspreche das Vorhaben dem Abstandsflächenrecht. Mit Schreiben vom 17. November 2016 äußerte sich die Beklagte unter Vertiefung des bisher Ausgeführten nochmals zur Sache.
Das Gericht hat am
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den weiteren zwischen den Beteiligten anhängig gewesenen Verfahren M 8 K 15.3370, M 8 K 16.1368, M 8 K 16.1794, M 8 K 16.2281, M 8 SN 15.4541 und M 8 E1 16.281 sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
Die streitgegenständliche (Änderungs-)Baugenehmigung vom ... April 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen Verfahrensvorschriften verstößt und zudem die beim Betrieb des Lokals der Beigeladenen entstehenden Immissionen nicht wirksam auf ein für die Klägerin zumutbares Maß begrenzt sind.
1. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen bauordnungsrechtliche Verfahrensvorschriften (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 Bayerische Bauordnung - BayBO - i. V. m. §§ 1 ff. Bauvorlagenverordnung - BauVorlV -; Art. 68 Abs. 2 Satz 3 BayBO) und auch gegen das Gebot hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit der Baugenehmigung i. S. d. Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVfVfG).
Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO bestimmt, dass mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen sind. Art, Umfang und Inhalt der vorzulegenden Bauvorlagen ergeben sich dabei für den vorliegenden Fall in verordnungsrechtlicher Konkretisierung aus §§ 1, 3 BauVorlV und den in der letztgenannten Vorschrift in Bezug genommenen Regelungen des dritten Teils der Bauvorlagenverordnung. Mit diesen Formvorschriften für den Bauantrag korrespondiert unmittelbar die Bestimmung des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 BayBO. Danach ist die Baugenehmigung dem Antragsteller - hier also der Beigeladenen - mit einer Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenen Bauvorlagen zuzustellen.
In den vorgelegten Behördenakten zum Änderungsantrag Plannr. ... sind zwar eine Bauzeichnung vom ... März 2015 sowie ein dazugehöriger Lageplan als Planunterlage i. S. d. §§ 7, 8 BauVorlV enthalten. Allerdings finden sich dort entgegen Art. 68 Abs. 2 Satz 3 BayBO keine mit einem Genehmigungsvermerk versehen Bauvorlagen zur Genehmigung vom... April 2016.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und mit ihm die erkennende Kammer gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Nachbar zwar keinen materiellen Anspruch darauf hat, dass der Bauantragsteller einwandfreie Bauvorlagen einreicht, die Baugenehmigung aber dann aufzuheben ist, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2001 - 26 ZB 01.1775 - juris Rn. 11 m. w. N.; aktuell z. B. VG München, U. v. 26.9.2016 - M 8 K 15.3757 - juris Rn. 45). Wenn die Baugenehmigung selbst oder die der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bauvorlagen wegen Ungenauigkeiten bzw. wegen ihres Fehlens keine Entscheidung zulassen, ob die Anforderungen derjenigen Vorschriften gewährleistet sind, die zum Prüfprogramm des konkreten bauaufsichtlichen Verfahrens gehören und die Nachbarschutz vermitteln, kann eine Nachbarrechtsverletzung zur Aufhebung einer Baugenehmigung führen (BayVGH, U. v. 28.6.1999 - 1 B 97.3174 - juris Rn. 16). Betrifft die Unbestimmtheit oder Unrichtigkeit der Bauvorlagen solche Vorschriften, deren Verletzung im konkreten Fall subjektiv-öffentliche Abwehrrechte der Klägerin begründen können, ist eine mögliche Rechtsverletzung der Klägerin hierdurch zu bejahen (vgl. BayVGH, U. v. 28.6.1999 - 1 B 97.3174 - juris Rn. 16; B. v. 5.12.2001 a. a. O. juris Rn. 11 m. w. N.; Lechner in: Simon/Busse, BayBO Stand August 2016, Art. 68 Rn. 472 m. w. N.).
Zudem verlangt auch das Bestimmtheitsgebot (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Baumaßnahmen und Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarrechtlicher Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat (vgl. VG München, a. a. O. juris Rn. 46).
Diesen Verfahren- und Formvorschriften ist vorliegend nicht genügt. Erst aus der beim Altakt Plannr. ... befindlichen und mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlage zur Baugenehmigung vom ... Januar 2004 in Gestalt des Nachgangsbescheids vom ... Februar 2016 lässt sich - in Verbindung mit der genehmigten und auch mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Betriebsbeschreibung vom ... Februar 2016 im gegenständlichen Verfahren - der genehmigte Umfang des streitigen Vorhabens der Beigeladenen in den von ihr genutzten Räumen im Anwesen ...-straße 42 entnehmen. Die Kaskade der für das Vorhaben der Beigeladenen - auch parallel - beantragten und von der Beklagten erteilten, teilweise aufeinander aufbauenden, teilweise aber auch wieder erheblich voneinander abweichenden Baugenehmigungen (Bau-, Nachgangs- und Änderungsgenehmigungen vom ... Januar 2004, vom ... Februar 2016 und - letztlich hier streitgegenständlich - vom ... April 2016 einerseits sowie vom ... August 2015 und ... Mai 2016 andererseits) - jeweils mit ebenfalls teilweise identischen, teilweise abweichenden oder - wie hier - gar nicht vorhandenen bzw. widersprüchlichen Bauvorlagen - erweist sich bereits als solche als in erheblicher Weise uneindeutig und unklar und führt ohne eindeutige Zuordnung und Abgrenzung der entsprechenden Bauvorlagen zu- und voneinander sowie zu den zahlreichen Verwaltungsverfahren und dazu bei der Beklagten geführten Akten jedenfalls im vorliegenden Fall zur Unbestimmtheit der Bauvorlagen.
Dazu kommt, dass die zum gegenständlichen Verwaltungsvorgang der Beklagten genommene, ungenehmigte Planunterlage vom ... März 2015 anscheinend identisch ist mit der im Parallelverfahren M 8 K 15.3370 streitbefangenen Baugenehmigung vom ... August 2015 vorgelegten, dort indes undatierten aber mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Unterlage. Dies führt hinsichtlich der dort enthaltenen Darstellung einer gaststättenmäßigen Nutzung auch im Untergeschoss allerdings zu einem wiederum nicht belastbar auflösbaren Widerspruch zur Erklärung der Beigeladenen in der hier gegenständlichen Betriebsbeschreibung vom ... Februar 2016, wonach die Nutzung des Untergeschosses zu anderen als Lagerzwecken nicht Gegenstand des Änderungsantrags vom ... März 2016 war. Diese Aussage korrespondiert zwar ihrerseits mit der in der Baugenehmigung vom ... Januar 2004 zugelassen Lagernutzung im Kellergeschoss, steht aber mit der beim gegenständlichen Verwaltungsvorgang befindlichen Bauvorlage vom ... März 2015 in erheblichem Widerspruch. Sonach erweisen sich die Bauvorlagen zur Baugenehmigung vom ... April 2016 auch insoweit als unklar.
Im hier zu entscheidenden Fall der nachbarlichen Anfechtung geht die vorgenannte, jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau erhebliche Unklarheit bzw. Unvollständigkeit der Bauvorlagen und die damit korrespondierende Unvollständigkeit der streitigen Baugenehmigung zulasten des Bauherrn und der Genehmigungsbehörde. Dies deswegen, weil es sowohl Obliegenheit der Baugenehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Amtsermittlung (Art. 24 BayVwVfG) als auch solche der Beigeladenen als Bauherrin im Rahmen ihrer Mitwirkung am Verwaltungsverfahren (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) gewesen wäre, vollständige, unzweideutige und im Einzelnen auch nachprüfbare und aus sich selbst heraus ausreichend schlüssige Bauvorlagen einzureichen bzw. der Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung zugrunde zu legen (vgl. Gaßner in: Simon/Busse, a. a. O. Art. 64 Rn. 80; VG München, U. v. 11.4.2016 - M 8 K 15.597 - juris Rn. 22). Dies entspricht im Übrigen auch der normativen Wertung, die § 13 BauVorV für das Baugenehmigungsverfahren zu entnehmen ist.
Mithin verstößt die aufgrund fehlender und zudem auch widersprüchlicher Bauvorlagen erteilte Baugenehmigung vom
2. Das streitgegenständliche, bauplanungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilenden Vorhaben verstößt gegen das in dieser Vorschrift enthaltene, die Klägerin als Nachbarin schützende Rücksichtnahmegebot. Es fügt sich nicht im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein bzw. erweist sich als rücksichtlos, weil damit zu rechnen ist, dass die Klägerin durch vom klägerischen Betrieb ausgehende Geräusche unzumutbar belästigt wird. Der Schutz der Klägerin wird durch die Nebenbestimmungen der streitbefangenen Bau-genehmigung und die Maßgaben der Betriebsbeschreibung der Beigeladenen nicht ausreichend gewährleistet. Es wird dadurch nicht hinreichend belastbar sichergestellt, dass die Immissionen wirkungsvoll auf ein für die Klägerin zumutbares Maß begrenzt werden.
Die Zumutbarkeitsgrenzen für Lärmimmissionen sind zwar im streitbefangenen Be-scheid grundsätzlich in Gestalt verschiedener Auflagen zutreffend festgelegt. Es er-weist sich aber nicht als gesichert, dass diese Grenzen von der Beigeladenen auch tatsächlich eingehalten werden (können). Vor allem genügt es unter den gegebenen Umständen nicht, für den Betrieb des Lokals der Beigeladenen lediglich vorzuschreiben, dass die maßgeblichen Richtwerte, insbesondere nach Nr. 6.2 der TA Lärm nicht überschritten werden dürfen und dazu verschiedene - zudem überwiegend eher allgemein gehaltene - Auflagen zu verfügen. Angesichts der Geräuschbelastung, die bei der nach der streitigen Genehmigung zulässigen umfangreichen Nutzung des Lokals während der Nachtzeit - namentlich donnerstags bis samstags jeweils bis 5.00 Uhr morgens - zu erwarten ist, hätte es jedenfalls für diese Zeit weiterer, den Betrieb und von ihm auf das klägerische Anwesen ausgehende Geräuschimmissionen konkret und ausreichend wirksam einschränkender Nebenbestimmungen bedurft, um verlässlich zu gewährleisten, dass die vorgesehenen Begrenzung der Immissionen letztlich nicht nur „auf dem Papier“ steht.
3. Die streitbefangene Baugenehmigung wurde für das Vorhaben als Sonderbau erteilt (Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 Bayerische Bauordnung - BayBO -), so dass gem. Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO insbesondere die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vor-habens nach den §§ 29 bis 38 BauGB zum Prüfungsmaßstab gehört.
3.1 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich das Vorhaben bauplanungs-rechtlich nach § 34 BauGB beurteilt. Das mit der streitgegenständlichen Baugeneh-migung zugelassene Bauvorhaben verstößt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht allerdings gegen das in § 34 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot und damit gegen drittschützende Rechte der Klägerin, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren. Das Rücksichtnahmegebot ist vorliegend jedenfalls - auch bei einer hier wohl vorliegenden Gemengelage - dem Begriff des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu entnehmen, wobei dessen Anforderungen mit denen des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO inhaltlich identisch sind.
3.1.1 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, den die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vor-haben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - 4 C 22.75 - juris Rn. 22;
3.1.2 Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen kann grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zurück-gegriffen werden (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 29). Ebenso ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm als Maßstab die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG vom 26. August 1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm, GMBl. 1998 S. 503) heranzuziehen (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 17). Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen, die das immissionsschutzrechtlich zulässige Maß nicht überschreiten, begründen keine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots, das insoweit keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U. v. 30.9.1983 - 4 C 74/78 - juris Rn. 11/14). Nach § 5 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
Normkonkretisierende Richtwerte für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm enthält grundsätzlich die TA Lärm. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z. B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2 der TA Lärm) und Bewertungsspannen (z. B. A.2.5.3 des Anhangs zur TA Lärm) Spielräume eröffnet (BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - juris Rn. 12;
3.1.3 Geht es um die Lösung einer Immissionskonfliktlage, reicht es in der Regel aus, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 5.11.1968 - I C 29.67
3.1.4 Dies zugrunde gelegt, stellt die streitbefangene Baugenehmigung nicht in ausreichender Weise sicher, dass in den im Gebäude der Klägerin befindlichen betriebsfremden schutzbedürftigen (Wohn- und Schlaf-)Räume im 1. Obergeschoss der für die Nacht - unabhängig von der Gebietsart nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst a bis f der TA Lärm - geltende Immissionsrichtwert von 25 dB(A) nach Nr. 6.2 Satz 1 der TA Lärm eingehalten werden kann (vgl. dazu grundsätzlich zutreffend Auflage Nr. 1 der streitbefangenen Baugenehmigung i. V. m. Nr. 1 des Nachgangsbescheids vom 24.2.2016). Die durch den Betrieb der Beigeladenen innerhalb von Gebäuden herrührenden Geräusch- bzw. Körperschallübertragungen werden weder durch die Maßgaben der Betriebsbeschreibung vom ... Februar 2016 noch durch die Nebenbestimmungen der streitbefangenen Baugenehmigung in solcher Art und Weise begrenzt, dass die Einhaltung des nächtlichen Immissionsrichtwerts nach Nr. 6.2 Satz 1 der TA Lärm für jeden bestimmungsgemäßen Betriebszustand des Lokals der Beigeladenen, also auch im Falle seiner Maximalauslastung in der Nachtzeit, d. h. von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr (vgl. zu den Beurteilungszeiten Nr. 6.4 der TA Lärm), ausreichend verlässlich gewährleistet ist.
3.1.4.1 Grundsätzlich zutreffend verfügt die streitbefangene Baugenehmigung im Wege der Nebenbestimmung nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG) zwar insbesondere die Geltung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.2 der TA Lärm (vgl. Auflage Nr. 1 der streitbefangenen Baugenehmigung i. V. m. Nr. 1 des Nachgangsbescheids vom ...2.2016). Allerdings zeigt sich trotz der von der Beigeladenen zur Verhinderung unzumutbarer Geräuscheinwirkungen auf die im Gebäude der Klägerin befindliche Wohnnutzung erforderlich gehaltenen bauakustischen/schalltechnischen Maßnahmen (vgl. Betriebsbeschreibung vom ...2.2016 i. V. m. der schalltechnischen Stellungnahme des Büros ... vom ...2.2016 und ...3.2016) und der verfügten Nebenbestimmung (vgl. Auflage Nr. 1 des streitbefangenen Baugenehmigung), dass (auch) damit eine Verhinderung ton- bzw. informationshaltiger Geräusche an den relevanten Immissionsorten im Anwesen der Klägerin (vgl. Nr. 3 des streitbefangenen Bescheids) nicht verlässlich sichergestellt werden kann.
Das von der Beigeladenen beauftragte Büro ... geht davon aus, ein Informations-zuschlag müsse dann vergeben werden, wenn das Schallereignis zusätzlich eine Information beinhalte. Geräusche aus einer Gaststätte rechtfertigten keinen Informationszuschlag, nur weil eine Zuordnung zur Gaststätte hergestellt werden könne. Sei neben dem Takt eines Liedes auch die Melodie erkennbar, so sei ein Informationszuschlag gerechtfertigt und müsse vergeben werden (vgl. Schreiben vom ...2.2016, S. 2). Welche konkreten Konsequenzen hieraus bei der schalltechnischen Begutachtung allerdings im Einzelnen gezogen wurden, lässt sich jedoch weder der Stellungnahme vom ... Februar 2016 noch dem Schreiben vom ... Februar 2016 noch der weiteren Stellungnahme vom ... März 2016 entnehmen. Einerseits wird im Schreiben vom ... Februar 2016 nämlich ausgeführt, es werde pauschal ein Informationszuschlag von 3 dB(A) trotz fachlicher und rechtlicher Bedenken berücksichtigt, andererseits ist im Schreiben vom ... Februar 2016 davon die Rede, ein Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit erfolge, soweit notwendig.
Die Beklagte hat den Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit bei ihren nach Aktenlage zuletzt durchgeführten Messungen am ... Oktober 2016 - anders noch als in den Messungen vom ... November 2015 (vorgelegt in Anlage zum Schreiben vom ...12.2015 im Verfahren M 8 SN 15.4541) - ausdrücklich nicht berücksichtigt. Sie führt dazu aus, die Musikgeräusche aus der Gaststätte der Beigeladenen, in der am Tag der Messung offensichtlich kein nennenswerter Betrieb vorgeherrscht hatte, seien am jeweiligen Immissionsort zwar hörbar gewesen, jedoch nicht besonders hervortretend. Tieffrequentierte Geräusche (Bässe) seien auffälliger gewesen, rechtfertigten jedoch keinen Tonhaltigkeitszuschlag. Damit setzt sich die Beklagte in einen nicht aufgelösten fachlichen Widerspruch zu ihren früheren Aussagen zur Berücksichtigung (deutlich) wahrnehmbarer Bässe im Rahmen der Zuschlagsvergabe nach Nr. A.3.3.5 des Anhangs zur TA Lärm.
Wenn die Beigeladene in ihrer ausdrücklich zum Gegenstand der Betriebsbeschreibung gemachten schalltechnischen ...-Stellungnahme vom ... Februar 2016 davon ausgeht, ein Zuschlag für Informationshaltigkeit nach Nr. A.3.3.5 des TA Lärm sei pauschal i. H. v. 3 dB(A) berücksichtigt, macht sie zudem bereits selbst, gerade mit Blick auf das weitere ...-Schreiben vom ... Februar 2016, einen schalltechnisch nicht ausreichend verlässlich bestimmbaren bzw. begrenzten Betriebsumfang zum Bauantragsgegenstand. Bereits aus diesem Grunde erweist sich die vorgelegte Betriebsbeschreibung für die Darstellung eines realistischen Lokalbetriebs nicht als ausreichend.
Bei einer Gesamtschau der Aussagen der Beigeladenen zur Beschreibung ihres Betriebs und den Bewertungen der Messungen der Beklagten ist mithin festzustellen, dass dort kein hinreichend bestimmtes und realistisches Betriebsgeschehen zugrunde gelegt wurde, so dass sich die vorhabenbedingten Immissionsbelastungen der Klägerin schon vor diesem Hintergrund nicht als ausreichend konservativ bemessen („auf der sicheren Seite liegend“) und verlässlich dargestellt erweisen. Vielmehr wäre es notwendig gewesen, die vorhandenen Unsicherheiten bei einer - wie hier - unklaren Erkenntnislage zur Wahrnehmbarkeit und Intensität potentiell lästiger bzw. störender Bässe - durch entsprechende Sicherheitszuschläge nach Nr. A.3.3.5 der Anlage zur TA Lärm, auszugleichen.
3.1.4.2 Auch genügt die streitige Baugenehmigung nicht in ausreichender Weise dem Zuschlagssystem der TA Lärm.
Ein Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit eines Geräuschs ist nach den normkonkretisierenden Bestimmungen der TA Lärm dann geboten, wenn ein oder mehrere Töne hörbar hervortreten (Hansmann in: Landmann/Rohmer, Stand Mai 2016, TA Lärm, Anhang 3.3.5). Die TA Lärm enthält keine abschließenden Festlegungen, sondern umschreibt sie im Anhang unter Nr. A.2.5.2 und A.3.3.5 lediglich begrifflich.
Tonhaltigkeit erfasst dabei eine durch das Hervortreten einzelner Töne gekennzeichnete Auffälligkeit von Geräuschen. Sie war in Abschnitt 2.422.3 der TA Lärm 1968 noch mit den Worten „z. B. brummende, heulende, singende, kreischende und pfeifende Töne" umschrieben. Dementsprechend können als tonhaltig solche Geräusche bezeichnet werden, die lautmalerisch darstellbar sind und/oder, wenn der konkrete Geräuschverursacher deutlich erkennbar ist (vgl. Feldhaus/Tegeter, Stand 2014, TA Lärm, Anhang A.3 Rn. 13). Zu diesen durch den maßgeblichen Höreindruck zumeist deutlich identifizierbaren lästigen Komponenten tritt die von der TA Lärm nicht weiter umschriebene Informationshaltigkeit hinzu. Auch hierbei geht es, wie aus den Regelungen in A.2.5.2 des Anhangs zur TA Lärm folgt, um ein auffälliges Geräuschgeschehen (etwa einer Außengastronomie oder einer Musikveranstaltung). Gemeinsames Kennzeichen der mit den Zuschlägen für Ton- und Informationshaltigkeit erfassten Lästigkeitskomponenten ist damit das Merkmal der Auffälligkeit. Wenn und soweit objektiv als lästig empfundene Komponenten aus dem übrigen Lärmgeschehen auffällig hervortreten, weil sie deutlich wahrnehmbar sind und eine besondere Störwirkung entfalten, soll der damit verbundenen Lästigkeit für den Menschen bei der Beurteilung nach der TA Lärm durch Zuschläge Rechnung getragen werden. Dies führt nach A.3.3.5 des Anhangs zur TA Lärm bei der Ton- und Informationshaltigkeit im Ergebnis dazu, dass die in die Beurteilung einfließende Intensität der lästigen Geräuschkomponente so behandelt wird, als wäre die Geräuschquelle verdoppelt (3 dB(A)) bzw. sogar vervierfacht (6 dB(A); vgl. OVG NRW, U. v. 18.2.2013 - 2 A 2135.11 - juris Rn. 71 ff.).
Auch wenn die Vergabe der Zuschläge dabei in Abhängigkeit von der subjektiven gutachterlichen Wahrnehmung festgelegt wird, wobei auch Erfahrungswerte von vergleichbaren Anlagen zu berücksichtigen sind, sofern diese vorliegen (vgl. A.2.5.2 des Anhangs zur TA Lärm), führt dies vorliegend dazu, dass der Betrieb der Beigeladenen ton- bzw. informationshaltige Schallimmissionen jedenfalls in den Wohnungen im 1. Obergeschoss des klägerischen Anwesens hervorruft. Ausweislich der Messberichte der Beklagten vom ... Oktober 2016 waren in beiden Wohnungen Musikgeräusche aus der Schank- und Speisewirtschaft der Beigeladenen hörbar, wenn auch nicht besonders hervortretend. Zudem war nach den Feststellungen des Lärmgutachters der Beklagten die beim üblichen Betrieb auftretende Lärmsituation nicht gegeben. Bässe waren dabei auffälliger wahrnehmbar. Dabei ergaben sich an den relevanten Immissionsort Messwerte des nächtlichen Beurteilungspegels von 22,7 dB(A) und 22,9 dB(A). Obwohl eine eindeutige Zuordnung der Bässe zu dem streitgegenständlichen Vorhaben möglich war - und dort im Übrigen auch nur eine mäßige Betriebsauslastung festzustellen war, wurde von der Vergabe des (Mindest-)Zuschlags von 3 dB(A) für Ton- und Informationshaltigkeit nach Nr. A.3.3.5 der TA Lärm abgesehen. Im Falle der Vergabe dieses Zuschlags hätte sich an beiden relevanten Immissionsorten eine Überschreitung des nächtlichen Immissionsrichtwerts von 25 dB(A) i. S. d. Nr. 6.2 Satz 1 der TA Lärm ergeben. Es kann damit auch unter Berücksichtigung der Beschränkung des von der Beigeladenen vorgesehenen Maximalpegels der Musikanlage des Lokals der Beigeladenen auf 95 dB(A) sowie auch unter Einbeziehung der weiteren bauakustischen Schutzmaßnahmen, wie sie in der schalltechnischen Stellungnahme vom ... März 2016 im Einzelnen beschrieben sind und zudem (teilweise) auch Gegenstand der Auflagen der streitbefangenen Baugenehmigung sind, nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben die erforderliche Rücksichtnahme auf die nächtliche Wohnruhe des benachbarten Anwesens der Klägerin nimmt. Die Beigeladene hat es verabsäumt, die Unsicherheiten der vom Betrieb ihres Lokals ausgehenden Geräuschimmissionen durch entsprechende Sicherheitszuschläge und bauliche Maßnahmen der Schallentkoppelung verlässlich auszugleichen. Dies hat die Beklagte im streitbefangenen Bescheid nicht korrigiert. Damit konnte von der Beigeladenen nicht der notwendige Nachweis geliefert werden, dass sie mit ihrem Betrieb bauakustisch und schalltechnisch „auf der sicheren Seite liegt“. Zudem verstößt sie damit auch gegen die von der Beklagten verfügte Auflage Nr. 4 der streitbefangenen Baugenehmigung i. V. m. Auflage Nr. 1.8 der Baugenehmigung vom ... August 2015, wonach die Geräusche der Musikdarbietungen an den Immissionsorten nicht informations- oder tonhaltig sein dürfen.
Dies wird vom schalltechnischen Bericht des von der Klägerin beauftragten Büros ...-... GmbH vom ... November 2016 bestätigt. Dieses stellt unter Zugrunde-legung der aus Sicht dieses Büros notwendigen Zuschläge nach Nr. A.3.3.5 des Anhangs zur TA Lärm eine Überschreitung des nächtlichen Immissionsrichtwerts nach Nr. 6.2 der TA Lärm um bis zu 1,9 dB(A) fest.
Nach Auffassung der Kammer geht ...-... dabei zutreffend davon aus, dass die in die schutzbedürftigen Räume des 1. Obergeschoss des klägerischen Anwesens übertragenen Schallanteile der Musikdarbietungen in den Räumen der Beigeladenen in einer Weise informationshaltig sind, dass dies die Vergabe eines Zuschlags nach Nr. A.3.3.5 des Anhangs zur TA Lärm rechtfertigt. Kontinuierlich durchlaufende Bässe und rhythmische Schläge der klägerischen Musikdarbietungen in schutzbedürftigen Räumen sind in diesem Sinne als zuschlagsrelevante Schallkomponenten zu qualifizieren, wenn sie - wie hier - ausreichend deutlich wahrnehmbar sind und eine besondere Störwirkung entfalten. Aufgrund der damit verbundenen überdurchschnittlichen Lästigkeit für Menschen, die sich insbesondere während der Nachtzeit in schutzbedürftigen Räumen i. S. d. Nr. 6.2 Satz 1 der TA Lärm i. V. m. DIN 4109 aufhalten, ist es nach Auffassung der Kammer nicht notwendig, dass daneben (auch) eine Melodie der klägerischen Musikdarbietungen erkennbar ist.
Die der streitbefangenen Baugenehmigung zugrundeliegenden schalltechnischen Untersuchungen und Auskünfte des von der Beigeladenen beauftragten Büros ... vom ... und ... Februar 2016 sowie vom ... März 2016 erweisen sich sonach insgesamt als nicht ausreichend aussagekräftig und rechtfertigen daher auch nicht die von der Beklagten im Genehmigungsverfahren - unter der Anordnung von etlichen, bislang zudem nicht nachweisbar vollzogenen Nebenbestimmungen (Sitzungsniederschrift vom 28.11.2016, S. 21) - angestellte Prognose, die Klägerin werde durch den Betrieb der Beigeladenen nicht unzumutbar beeinträchtigt.
Aus Sicht der Kammer wäre es insbesondere notwendig gewesen, unter konkreter Berücksichtigung der bauakustischen Gegebenheiten der Anwesen ...-straße 42 und 44 (einschließlich der Maßnahmen in der ...-Stellungnahme vom ...3.2016 und deren abschirmender Leistungsfähigkeit) die Musikanlage so einzubauen, einzumessen und abzuregeln, dass die Geräusche der Musikdarbietungen an den maßgeblichen Immissionsorten die hier insbesondere maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.2 der TA Lärm auch einhalten. Bislang wurde, weder nach Aktenlage noch nach dem Vortrag der Beteiligten, ein ausreichend konservativ bemessener maximal zulässiger Innenpegel ermittelt und auch verbindlich festgelegt. Der von der Beigeladenen herangezogene Maximalpegel von 95 dB(A) ist hierzu ausweislich der zwischenzeitlichen messtechnischen Feststellungen der Klägerin und auch der Beklagten ebenso wenig ausreichend wie die Umsetzung der baulichen Schallschutzmaßnahmen (vgl. ...-Schreiben vom ...2 und ...3.2016). Entgegen der dort ausdrücklich vertretenen Auffassung der Gutachter der Beigeladenen kann bis dato gerade nicht davon die Rede sein, dass mit diesen bauakustischen Maßnahmen und der Einhal-tung des maximalen Innenpegels von 95 dB(A) unzumutbare Schalleinwirkungen auf die Wohnungen im Anwesen der Klägerin auszuschließen sind. Es wäre aus Sicht der Kammer vorliegend vielmehr insbesondere notwendig gewesen, Musikdarbietungen in den Räumen der Beigeladenen ausnahmslos nur als Hintergrundbeschallung zuzulassen - dies vor allem auch mit Blick auf die Genehmigung als Schank- und Speisewirtschaft, ausdrücklich aber gerade nicht als Vergnügungsstätte - und diese zudem zu verpflichten, sie auf einen entsprechenden - wie vorstehend ausgeführt schalltechnisch belastbar ermittelt und ausreichend konservativ bemessenen - reduzierten maximalen Innenpegel dauerhaft und nachweisbar dokumentiert abzuregeln und hierüber auch einen unabhängigen, sachverständigen oder fachbehördlichen Nachweis einzufordern. Die Regelungen im streitbefangenen Bescheids i. V. m. der Baugenehmigung vom ... Januar 2004 und dem Nachgangsbescheid vom ... Februar 2016 sind hierzu nicht ausreichend.
Auch hätte es nach Auffassung der Kammer nahegelegen, wenn die Beklagte die Aufnahme des Betriebs im Lokal der Beigeladenen jedenfalls zur Nachtzeit im Sinne einer aufschiebenden Bedingung davon abhängig gemacht hätte, dass sämtliche bauakustischen und schalltechnischen Maßnahmen von der Beigeladenen vollständig umgesetzt werden und hierüber sowie zur ausreichenden Abschirmungswirkung ein entsprechender, unabhängiger sachverständiger oder fachbehördlicher Nachweis erbracht wird. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch festzustellen, dass es die Beklagte nach eigener Aussage bislang unterlassen hat, zu überprüfen, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung auch tatsächlich bauakustisch und schallschutztechnisch umgesetzt worden ist (vgl. Sitzungsniederschrift vom 28.11.2016, S. 21).
3.2 Erweist sich nach dem vorstehend Ausgeführten die streitbefangene Baugenehmigung bereits wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme als nachbarrechtsverletzend, bedarf es keiner streitigen Entscheidung mehr zu der Frage, ob die nähere Umgebung nach den vorhandenen Nutzungen (vgl. dazu die Feststellungen im Augenscheintermin vom 28.11.2016) als faktisches Mischgebiet oder als Gemengelage zu qualifizieren und welche Folge hieraus mit Blick auf den - im Falle der Annahme eines faktischen Baugebiets inmitten stehenden und drittschützenden - Gebietserhaltungsanspruch abzuleiten ist. Die Annahme eines faktischen Mischgebiets dürfte allerdings schon im Hinblick auf den überwiegenden Wohnanteil im Quartier problematisch sein. Erschwerend für dessen Annahme kommt hinzu, dass die Beklagte im bauaufsichtlichen Vollzug die kaum verschleierten diskothekenartigen bzw. -ähnlichen Nutzungen in der näheren Umgebung, namentlich in den nach Angaben der Beklagten lediglich als Gaststätten genehmigten Lokalen ... und ... bislang duldet (vgl. dazu Vermerk der Beklagten vom ...2.2016 und ihre Erklärung im Augenscheintermin und der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2016, Sitzungsniederschrift S. 8 und 21). Denn § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB stellt auf die tatsächlich vorhandene Bebauung und deren Nutzung ab, so dass es zunächst nicht darauf ankommt, ob diese genehmigt ist oder nur in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständige Behörde mit ihrem Vorhandensein abgefunden hat.
Ebenfalls nicht abschließend zu entscheiden ist über die Frage nach der Einordnung der Art der Nutzung des Lokals der Beigeladenen entweder als Schank- und Speisewirtschaft mit Hintergrundmusik oder als Vergnügungsstätte (diskothekenähnliche/-artige Nutzung; vgl. aktuell Decker in: Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 4a BauNVO Rn. 18 und 20 m. w. N.). Wie allerdings bereits im Beschluss vom 16. Dezember 2015, M 8 SN 15.4541, ausgeführt, spricht nach Auffassung der Kammer aufgrund von Art und Umfang des Betriebs des Lokals der Beigeladenen und seiner nachdrücklichen Schwerpunktsetzung (auch) auf Musikdarbietungen mit erheblicher Lautstärke, gerade auch mit Blick auf die im Augenschein gewonnenen Erkenntnisse, unverändert weit Überwiegendes für eine Einstufung als Vergnügungsstätte.
Fernliegend dürfte indes mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO die Auffassung der Klägerbevollmächtigten sein, das Vorhaben widerspreche dem Abstandsflächen recht.
Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 7.500 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über
- 1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen, - 2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist, - 3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen, - 4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen, - 5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten, - 6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.
(1b) Abweichend von Absatz 1a
- 1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn - a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder - b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
- 2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn - a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder - b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(2) (weggefallen)
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.