Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Juni 2016 - M 8 K 15.2869

bei uns veröffentlicht am20.06.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ...-str. 29, Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Südlich an sein Grundstück schließt sich das des Beigeladenen, ...-str. 21, Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., an.

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(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Mit Bescheid vom 29. Oktober 2012 nach Plan-Nr. ... und Tekturgenehmigung vom 5. Februar 2013, Plan-Nr. ... genehmigte die Beklagte die Aufstockung der an der nördlichen Grenze (gemeinsame Grenze mit dem Kläger) stehenden Doppelgarage, die bislang ein Flachdach aufwies. Vorgesehen war eine Verlängerung der an der Grenze bisher 6,50 m langen Garage auf 9 m und die Aufbringung eines Satteldaches mit einer Firsthöhe von 6,50 m. Die Traufhöhe der Garage beträgt 3 m. Die Länge der östlichen Wandseite der im Süden an das Wohnhaus des Beigeladenen angebauten Garage beträgt 8,24 m. Die Baugenehmigung enthielt eine Abweichung „wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück Fl.Nr. ... durch die Garage, die aufgrund der geplanten Nutzung (Kinderzimmer) im Dachgeschoss nicht mehr die Voraussetzungen für ein Gebäude ohne Abstandsflächen erfüllt, da sie im Erdgeschoss baulich nicht getrennt ist“.

Mit Urteil vom 24. Februar 2014 (M 8 K 13.922) hob das erkennende Gericht die Baugenehmigung vom 29. Oktober 2012 nach Plan-Nr. ... in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. Februar 2013 (Plan-Nr. ...) mit der Begründung auf, dass das zugrunde liegende Vorhaben das „Grenzgaragenprivileg“ nicht in Anspruch nehmen könne, weil es sich bei dem Dachraum nicht um einen Nebenraum der Garage handele. Der Dachbodenraum sei der Garage nicht mehr funktionell zugeordnet, da er nur über das Hauptgebäude zugänglich und deshalb Teil dieses Hauptgebäudes sei. Der Verstoß könne auch nicht durch die Erteilung einer Abweichung in der Tekturgenehmigung vom 5. Februar 2013 ausgeräumt werden, da keine atypische Fallgestaltung - die die Erteilung einer Abweichung rechtfertige - vorliege.

Das Urteil vom 24. Februar 2014 ist seit dem 12. April 2014 rechtskräftig.

Aufgrund eines entsprechenden neuen Bauantrages erteilte die Beklagte dem Beigeladenen unter dem 10. Juni 2015 eine Baugenehmigung in der nach dem zugrunde liegenden Plan folgende Änderungen gegenüber der mit Urteil vom 24. Februar 2014 aufgehobenen Baugenehmigung vom 29. Oktober 2012 in der Fassung vom 5. Februar 2013 vorgesehen waren:

Im Erdgeschoss wird der nördliche Teil der Garage vom südlichen Teil durch eine Mauer - die in einem Abstand von ca. 2,80 m von der Grundstücksgrenze steht - abgetrennt; der Hobbyraum im Erdgeschoss der Nord-Ost-Ecke der Garage mit 5,93 m² entfällt und wird nunmehr als Nebenraum genutzt. Es verbleibt nur mehr ein Hobbyraum mit 7,83 m² in einer Entfernung von 3 m von der nördlichen Grundstücksgrenze. Der Abstellspeicher an der Nordseite im Obergeschoss des Garagengebäudes wird durch eine Mauer von den südlich dahinter liegenden Kinderzimmern abgetrennt; die südliche Außenkante dieser Mauer (entspricht der Innenseite der Nordwand der Kinderzimmer) ist 3 m von der nördlichen Grundstücksgrenze entfernt. Der Zugang zu dem 15,53 m² großen Abstellspeicher erfolgt über eine Einschubtreppe an der Nord-West-Ecke der nördlichen Garage. Die Trennwand zwischen den Kinderzimmern und dem Abstellspeicher schließt nach der, der Genehmigung zugrunde liegenden Planzeichnung in den Kinderzimmern, jeweils bündig mit der nördlichen Außenseite der hier auf dem östlichen und westlichen Schenkel des Garagendachs angebrachten Gauben ab.

Eine Zustellung der Baugenehmigung vom 10. Juni 2015 an den Kläger ist aus den Akten nicht ersichtlich.

Mit einem am 10. Juli 2015 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 9. Juli 2015 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage mit dem Antrag,

die Baugenehmigung vom 10. Juni 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wurde unter Darlegung der Vorgeschichte ausgeführt:

Es sei bereits zweifelhaft, ob der im Erdgeschoss mit einer lichten Breite von 2,50 m abgemauerte Raum als Garage genehmigungsfähig sei, da der Bereich zu eng sei, um die Türen der dort befindlichen Kraftfahrzeuge zu öffnen. Daher existiere auch keine Nutzungsangabe in den Plänen. Der Nebenraum im Obergeschoss sei keiner; die Situierung der Einschubtreppe mache die Nutzung dieses Nebenraumes jedenfalls dann unmöglich, wenn ein PKW in der Garage stehe. Es fehle daher die funktionale Zuordnung des Nebenraumes zur Garage, wie das Privileg des Art. 6 Abs. 9 BayBO es voraussetze. Mit der Einschubtreppe sei es nicht möglich, typische Kraftfahrzeug-Utensilien in den Abstellraum zu verbringen. Es fehle auch die flächenmäßige Unterordnung zur Garage, da der Abstellspeicher mit 27 m² brutto der darunter liegenden Garage (knapp 20 m²) nicht deutlich untergeordnet, sondern sogar größer sei. Die Trennwand zwischen den Kinderzimmern und dem Abstellspeicher könne jederzeit entfernt werden. Daher sei der Abstellspeicher ein Gebäudeteil, für den die Privilegierung des Art. 6 Abs. 9 BayBO nicht gelte.

Außerdem sei die Trennwand nur 2,80 m und damit weniger als 3 m von der Grenze entfernt, da sich die Abstandsflächen vor der Außenwand bemessen würden. Die Tiefe von 3 m beziehe sich bei der aktuellen Planung auf einen Abstand zwischen der Grundstücksgrenze und der Innenwand der Kinderzimmer. Für den Fall, dass sich die Beklagte auf den Standpunkt stelle, die Abstandsflächen seien nicht Inhalt des Prüfprogramms der streitgegenständlichen Baugenehmigung werde hilfsweise beantragt,

die ... zu verpflichten, über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten, der hiermit gegenüber der Beklagten gestellt werde, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Mit Schriftsatz vom 18. März 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die Erreichbarkeit des Abstellspeichers über eine Einschubtreppe stehe der Nutzung als Lagerstätte für typische Garagen- und Fahrzeugutensilien nicht entgegen. Bei der Garage und dem Nebenraum handele es sich auch um ein selbstständiges Gebäude ohne Aufenthaltsraum. Die nördliche Garage sei nicht zu eng dimensioniert, da Einstellplätze gemäß § 4 Abs. 1 der Garagenstellverordnung lediglich 2,50 m breit sein müssten. Der nördliche Raum erfülle mit einer Breite von 3 m somit die gesetzlichen Voraussetzungen.

Mit Schriftsatz vom 6. April 2016 erwiderten die Bevollmächtigten des Klägers den Schriftsatz der Beklagten vom 18. März 2016.

Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2016 legte die Beklagte die aufgrund des Änderungsantrags vom 7. April 2016 nach Plan-Nr. ... ergangene Baugenehmigung vom 12. Mai 2016 vor.

Hiernach wird eine mit 10 cm vermaßte Trennwand zwischen Kinderzimmer und Abstellspeicher insoweit nach Süden verschoben, als nunmehr der lichte Abstand der Innenwand im Abstellspeicher bis zur Grundstücksgrenze 3 m und die der Außenkante dieser Wand im Kinderzimmer 3,10 m beträgt. Neben der Plandarstellung findet sich der Handeintrag „die bestehende Wand wird abgerissen und durch eine neue mit li. Abstand von 3 m ersetzt! Ergänzt am 9. Mai 2016 L. ...“.

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(Plan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2016 stellten die Bevollmächtigten des Klägers nunmehr folgenden Antrag:

Die Baugenehmigung vom 10. Juni 2015 in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 12. Mai 2016 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde zunächst auf das bisherige schriftsätzliche Vorbringen verwiesen und ausgeführt:

Die Vorgehensweise des Beigeladenen mache die Befürchtungen der Klägerseite deutlich, wonach es jederzeit baulich möglich sei, die nicht tragende Trennwand im Dachgeschoss der Garage zu verschieben bzw. entfallen zu lassen. Es zeige sich, dass die Trennwand nur pro forma geplant sei und eine „Feigenblattfunktion“ habe, um das rechtswidrige Vorhaben zu ermöglichen. Die pauschalen Handeintragungen erfüllten nicht die Anforderungen der Bauvorlagenverordnung sowie des Bestimmtheitsgebotes.

Der Rechtsstreit wurde am 20. Juni 2016 mündlich verhandelt.

Die Klagepartei stellte ihren zuletzt formulierten Klageantrag; die Vertreterin der Beklagten beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene stellte keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts-, die vorgelegten Behördenakten sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2016 verwiesen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 10. Juni 2015 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 12. Mai 2016 den Kläger nicht in drittschützenden Rechten, die zum Prüfprogramm im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung - BayBO) gehören, verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Es liegt kein Verstoß gegen öffentlichrechtliche Vorschriften, die auch dem Nachbarschutz dienen und Inhalt des Prüfprogramms der im vereinfachten Genehmigungsverfahren ergangenen Baugenehmigung sind, vor (I.).

Abgesehen davon wurde auch ein vorliegender Abstandsflächenverstoß durch die Tekturgenehmigung vom 12. Mai 2016 ausgeräumt (II.).

I.

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).

Eine Verletzung drittschützender Normen durch eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde kommt nur insoweit in Betracht, als die Feststellungswirkung dieser Entscheidung reicht. Soweit das Prüfprogramm der Behörde aufgrund entsprechender gesetzlicher Normen - wie hier durch Art. 59 BayBO - eingeschränkt ist, scheidet infolgedessen eine Verletzung außerhalb dieses Prüfprogramms liegender drittschützender Normen zulasten eines Nachbarn aufgrund der entsprechenden Beschränkung der Feststellungswirkung der baubehördlichen Entscheidung aus.

Im vorliegenden Fall war ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen, da es sich bei dem Vorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt.

Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2132 - juris Rn. 3).

Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil die Ausgangsgenehmigung vom 29. Oktober 2012 in der Fassung vom 5. Februar 2013 eine Abweichung (Art. 59 Abs. 1 Nr. 2 BayBO) enthielt. Diese Baugenehmigung wurde durch das Urteil des erkennenden Gerichts vom 24. Februar 2014 aufgehoben und ist daher nicht mehr existent, so dass die hier erteilte Abweichung auch nicht in der (Neu-)Genehmigung vom 10. Juni 2015 fortgelten kann, ganz abgesehen davon, dass in dieser Genehmigung der Grund für die Abweichung in der Genehmigung vom 29. Oktober 2012 in der Fassung vom 5. Februar 2013 nicht mehr existiert.

Weder die Genehmigung vom 10. Juni 2015 noch die Änderungsgenehmigung vom 12. Mai 2016 enthalten Abweichungen, weshalb es bei dem Grundsatz, dass die Abstandsflächen im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu Prüfprogramm gehören, verbleibt.

II.

Abgesehen davon ist das Vorhaben aufgrund der Tekturgenehmigung vom 12. Mai 2016 auch abstandsflächenrechtlich nicht mehr zu beanstanden. Die Außenseite der Trennwand der Kinderzimmer (= Innenseite im Abstellspeicher) ist nunmehr in einem lichten Abstand von 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt errichtet. Die im grenznahen Bereich angesiedelte Nutzung als Abstellspeicher ist gemäß Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO privilegiert; die nicht privilegierte Nutzung (Kinderzimmer) hält den erforderlichen Abstand somit ein. Eine Unterordnung des Abstellspeichers als Nebenraumnutzung zur Garage ist nicht zu fordern.

Entgegen der Ansicht der Klagepartei wurde auch im Urteil vom 24. Februar 2014 die Nebenraumnutzung nicht mangels Unterordnung angezweifelt, sondern aufgrund des alleinigen Zugangs vom Hauptgebäude aus, der durch die streitgegenständliche Baugenehmigung beseitigt ist.

Für die Hauptnutzung im Dachgeschoss der Garage reicht ein Abstand von 3 m aus, da das Vorhaben hier das „16 m-Privileg“ des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO in Anspruch nehmen kann.

Das Hauptgebäude des Beigeladenen kann an der West-(Straßen-)Seite und der Ostseite problemlos 1 H einhalten, bei einem Abstand an der Westseite von 9,50 m bis zur Straßenmitte und an der Ostseite von 8 m an der engsten Stelle bis zur östlichen Grundstücksgrenze, zumal die Firsthöhe des Hauptgebäudes nur 7,20 m (abgegriffen) und die Dachneigung 32° beträgt. An der Südseite hält die Außenwand mindestens ½ H, z.T. 1 H ein (1 H ist hier = 3,80 m im westlichen, 4,30 m im mittleren und 6,20 m im östlichen Teil bei Abständen von der Grundstücksgrenze von im Minimum 3,50 m, 4 m und 6,50 m). An der Nordseite wird im westlichen und mittleren Bereich mit Wandhöhen von 3,80 m und 3,50 m sowie Abständen von der Grundstücksgrenze von 7 m bzw. 6 m 1 H problemlos eingehalten. Der Anbau an das Hauptgebäude im Obergeschoss der Garage kann daher das „16 m-Privileg“ des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO in Anspruch nehmen. Die Wandhöhe der grenzständigen Giebelseite der Garage beträgt 3 m, die Firsthöhe 6,80 m, weshalb sich 1 H gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO mit 4,27 m berechnet. Ein ½ H bzw. mindestens 3 m werden daher von dem Vorhaben eingehalten, da der Abstand der Außenwand der Kinderzimmer bis zur Grundstücksgrenze nunmehr 3 m beträgt.

Eine andere rechtliche Beurteilung hat entgegen der Auffassung der Klagepartei auch nicht deshalb zu erfolgen, weil die Verschiebung der Trennwand möglicherweise in die Gaubenkonstruktionen auf der Ost- und Westseite des Garagendaches hinein erfolgt.

Die der Baugenehmigung vom 10. Juni zugrunde liegenden Pläne und die der vom 12. Mai 2016 sind zwar insoweit nicht ganz stimmig, als die Trennwände (ohne und mit Verschiebung) jeweils an der nördlichen Innenkante der Gaubenkonstruktion enden. Allerdings hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass für eine Verschiebung der Trennwand insoweit ausreichend Platz zur Verfügung stünde, weil die Innenwände der Gaubenkonstruktion eine entsprechende Dämmung aufwiesen.

Im Übrigen ergibt sich, auch wenn die Verschiebung der Trennwand nur in den nördlichen Bereich der Gaubenkonstruktion hinein erfolgen könnte, hieraus keine Nachbarrechtsverletzung.

Es ist Sache des Beigeladenen, wenn er sich bei der Umsetzung der Baugenehmigung vom 10. Juni 2015 in der Fassung vom 12. Mai 2016 einer optisch nicht ansprechenden Lösung bedient bzw. bedienen muss. Eine Unmöglichkeit der Umsetzung dieser Baugenehmigung und damit der Verschiebung der Trennwand ist jedenfalls nicht ersichtlich.

Die Baugenehmigung ist entgegen der Ansicht der Klagepartei auch nicht unbestimmt. Rotrevisionen mit Handeinträgen sind bei Tekturgenehmigungen - soweit nur kleine Änderungen, wie hier, betroffen sind - durchaus üblich. Die Eintragung im Grundrissplan des Obergeschosses der Garage legt auch die Änderung eindeutig fest, die durch den Handeintrag nochmals bestätigt wird. Ein Verstoß gegen Bestimmungen der Bauvorlagenverordnung ist hieraus nicht ersichtlich; bezeichnenderweise wurde von der Klagepartei auch keine einschlägige Vorschrift der Bauvorlagenverordnung benannt.

Die Behauptung der Klagepartei, die Realisierung der Trennwand sei in Wirklichkeit nicht beabsichtigt, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung.

Vorliegend kann nur die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung überprüft werden bzw. allenfalls noch, ob ein Ablehnungsgrund nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO besteht. Hierbei sind aber allein die streitgegenständliche Baugenehmigung und die ihr zugrunde liegenden Pläne Prüfungsgegenstand und nicht ein etwaiges späteres planabweichendes Verhalten des Beigeladenen.

Insoweit führt auch die Argumentation der Klagepartei, der Abstellspeicher könne aufgrund der Größe der Einschubtreppe nicht für Garten- und Kraftfahrzeugutensilien genutzt werden, zu keiner anderen Beurteilung. Es steht dem Beigeladenen frei, welche Gegenstände er im Abstellspeicher lagert, ganz abgesehen davon, dass eine generelle Ungeeignetheit aufgrund der Größe der Einschubtreppe zum Lagern von Kfz- und Gartenzubehör nicht erkennbar ist. Kfz-Zubehör sowie kleinere Gartengeräte können durchaus über die Einschubtreppe in den Abstellspeicher verbracht werden.

III.

Da weder eine Verletzung sonstiger bauordnungsrechtlicher - im Prüfprogramm der Baugenehmigung enthaltener nachbarschützender - Vorschriften, noch drittschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts erkennbar ist, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Da der Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich somit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Juni 2016 - M 8 K 15.2869

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.