Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Nov. 2017 - M 1 K 16.3688
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der/die Kostengläubiger/in vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
die Baugenehmigung vom 4. Juli 2016 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Nov. 2017 - M 1 K 16.3688
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Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Nov. 2017 - M 1 K 16.3688 zitiert oder wird zitiert von 16 Urteil(en).
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst
III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
den Antrag abzulehnen.
II.
Tenor
I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
I. Unter Änderung von Nummer II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts tragen die Antragstellerin zu 1 sowie die Antragsteller zu 2 und 3 je die Hälfte der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; die Antragsteller zu 2 und 3 tragen ihren Anteil als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Unter Änderung von Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Rechtszüge insgesamt auf je 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom
Die mit einem ein- und zweigeschossigem Wohnhaus bebauten Grundstücke der Beigeladenen Fl.Nr. ... und ... (... Straße 27) grenzen im Osten an das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück Fl.Nr. ... (...-Straße 7-11 und ... Straße 1-3) an, das mit zwei zweigeschossigen Dreispännern bebaut ist.
Der Kläger bewohnt das Reiheneckhaus ...-Straße 11 im nordwestlichen Grundstücksteil. Ihm und seiner Ehefrau steht an dem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück Fl.Nr. ... ein Erbbaurechtsanteil von 1/44 verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen des Reiheneckhauses ...-Straße 11 zu.
Zur Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses minderbemittelter Bevölkerungskreise bestellte die Beklagte mit notarieller Urkunde des Notars Dr. ...
Mit notarieller Urkunde vom
Die Grundstücke der Beklagten wurden mit mehreren Reihenhausanlagen bebaut.
Ein weiterer notarieller Vertrag vom
Mit dem Antrag vom
Der geplante Anbau und das Reiheneckhaus des Klägers würden in einem 90° Winkel zu einander stehen. Die 6,5 m breite und 6,45 m hohe östliche Außenwand des geplanten Anbaus ist auf der Höhe der Gartenfläche situiert, für die dem Kläger und seiner Ehefrau ein Sondernutzungsrecht zusteht, und endet ca. 2 m vor der Süd-West-Ecke des klägerischen Reiheneckhauses.
Mit Bescheid vom
„Frage 1: Kann einer Abweichung von der geforderten Abstandsfläche an der Ostseite des Gebäudes zugestimmt werden?
Antwort: Ja.
Hinweis zur Fragestellung: Die Frage nach der Abweichung begrenzt sich gemäß den Antragsunterlagen allein auf den bestehenden Mittelteil des Gebäudes.
…“
„Frage 2: Ist der geplante Anbau im Norden planungsrechtlich zulässig?
Antwort:
Ja.
Folgende Abweichung nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) wird in Aussicht gestellt:
Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsfläche um ca. 0,7 m zum Nachbargrundstück Fl.Nr. ... durch den Mittelteil des Gebäudes.“
Des Weiteren begründete die Beklagte die in Aussicht gestellte Abweichung und würdigte die Nachbarinteressen.
Mit einem am selben Tag per Telefax beim Gericht eingegangenen Schreiben vom
den Vorbescheid vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Eine Verletzung des Klägers in seinen subjektiv-öffentlichen sei nach Aktenlage auszuschließen. Daher fehle es dem Kläger an der erforderlichen Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Gemäß den Informationen im amtlichen Lageplan gehöre das Grundstück Fl.Nr. ..., dem auch die klägerische Anschrift ...-Straße 11 zuzuordnen sei, einer Eigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Eine solche könne eine Beeinträchtigung ihres Eigentums auch nur gemeinschaftlich im Prozess geltend machen. Eine Klagebefugnis des einzelnen Sondereigentümers sei dagegen nur dann gegeben, wenn dieser über die Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus auch eine Beeinträchtigung in seinem konkreten Sondereigentum geltend machen könne. Eine solche Beeinträchtigung sei von Seiten des Klägers weder vorgetragen noch sei sie nach Aktenlage erkennbar. Ausgehend davon, dass der Kläger das Reiheneckhaus ...-Straße 11 bewohne und dieses auch seinem Sondereigentumsanteil entsprechen dürfte, sei eine Beeinträchtigung dieses Sondereigentums durch die in Aussicht gestellte Abweichung von den Abstandsflächen nicht erkennbar, da die Abstandsfläche ersichtlich nur auf die Freifläche des Gemeinschaftsgrundstücks zum Liegen kommen würde. Die Klage sei daher bereits aus diesem Grund abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom
Selbst bei ausschließlicher Betrachtung des Mittelteils des Gebäudes der Beigeladenen, reiche eine Abweichung von der Abstandsfläche im Umfang von 70 cm nicht aus, da die Höhe des Daches hinzuzurechnen sei. Das Dach habe eine Dachneigung von deutlich über 45°, so dass die Höhe des Daches mit 1/3 zu berücksichtigen sei. Zudem seien keine Anhaltspunkte für eine gemäß Art. 63 BayBO erforderliche Atypik ersichtlich. Das klägerische Grundstück werde in sämtlichen Belangen beeinträchtigt, denen das Abstandsflächenrecht zu dienen bestimmt sei: Wohnfrieden, Besonnung und Belichtung.
Mit Schreiben vom
Nach wie vor trage der Kläger nicht vor, dass die angebliche Beeinträchtigung sein Sondereigentum erfasse.
Am
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts-, die vorgelegten Behördenakten sowie das schriftliche Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, da eine Verletzung des Klägers in seinen Rechten durch den streitgegenständlichen Vorbescheid vom
I.
Dem Kläger und seiner Ehefrau steht ein Erbbaurechtsanteil von 1/44 in Verbindung mit dem Sondereigentum an den Räumen des Reiheneckhauses ...-Straße 11 zu gleichen Teilen zu (Wohnungserbbaurecht nach § 30 Abs. 1 WEG). Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 WEG gelten für das Wohnungserbbaurecht die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass das Grundstück nicht zum Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft wird, weil gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG nur das Bauwerk auf dem Grundstück zum Eigentum eines Erbbauberechtigten wird (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl. 2013, § 30 WEG Rn. 1).
Daher ist die Klagebefugnis eines Wohnungserbbauberechtigten unter denselben Voraussetzungen wie die eines Wohnungseigentümers nach dem Wohnungseigentumsgesetz gegeben.
II.
Grundsätzlich kann der einzelne Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht (vgl. BVerwG, U.v. 20.8.1992 - 4 B 92/92 - juris; BayVGH, B.v. 08.07.2013 - 2CS 13.872 - juris). Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 20.8.1992 - 4 B 92/92 - juris) bejaht eine Klagebefugnis des Sondereigentümers, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Baugenehmigung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist. Dies ist möglicherweise dann der Fall, wenn das Sondereigentum beispielsweise im Bereich der Abstandsflächen liegt oder aber das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unmittelbar das Sondereigentum betrifft.
1. Vorliegend macht der Kläger geltend, durch einen Abstandsflächenverstoß des streitgegenständlichen Vorhabens in seinen Rechten verletzt zu sein. Aufgrund der Situierung der Gebäude können die Abstandsflächen vor der östlichen Außenwand des geplanten Anbaus ausschließlich auf die Freiflächen des Grundstücks Fl.Nr. ... und nicht auf das klägerische Gebäude fallen. Eine etwaige Überdeckung der Abstandsflächen wäre vorliegend nach Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 BayBO zulässig.
2. Gemäß § 1 Abs. 2 ErbbauRG kann sich das Erbbaurechts auch auf Grundstücksteile erstrecken, die für das Bauwerk nicht erforderlich sind, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt. In dem Abschnitt II, § 1 Ziffer 10 der notariellen Urkunde vom 7. Dezember 1989 wurde eine entsprechende Vereinbarung getroffen, so dass auch die Freiflächen und Gartenflächen von dem Erbbaurecht erfasst sind. Daher steht den einzelnen Wohnungseigentümern grundsätzlich ein Mitgebrauchsrecht entsprechend § 13 Abs. 2 WEG (Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Erbbaurechts) auf die zum Erbbaurecht gehörenden Grundstücksteilen zu (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl. 2013, § 30 WEG Rn. 1).
Eine Verletzung des gemeinschaftlichen Erbbaurechts durch einen etwaigen Abstandsflächenverstoß kann allerdings nur die Wohnungserbbaugemeinschaft, nicht jedoch der einzelne Wohnungserbbauberechtigte geltend machen, da er insoweit nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist.
3. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass dem Kläger mit notariellem Vertrag vom
Ein Sondernutzungsrecht ist das Recht zur befristeten oder unbefristeten Nutzung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums bzw. Erbbaurechts durch einen Wohnungseigentümer (zuweisende Komponente) unter Ausschluss der übrigen von Mitgebrauch und Nutzungsteilhabe nach § 13 Abs. 2 WEG (ausschließende Komponente). Dabei handelt es sich um eine Änderung der gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 2 WEG und nicht um ein beschränkt dingliches Recht, ein grundstücksgleiches Recht oder eine Gebrauchsregelung im Sinne von § 15 WEG. Der Gegenstand des Sondernutzungsrechts bleibt Gemeinschaftseigentum (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl. 2013, § 13 Rn. 8; Hügel in: Beck´scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, Stand 1.2.2016, § 13 WEG Rn. 10; Dötsch in: Timme, WEG, 2. Aufl. 2014, § 15 Rn. 229 ff.).
Ein Sondernutzungsrecht ist ein aus dem Gemeinschaftsverhältnis resultierender schuldrechtlicher Rechtsanspruch des begünstigten Wohnungseigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Gewährung der vereinbarten ausschließlichen Nutzung. Hierdurch wird das Sondereigentum des Berechtigten und der übrigen Wohnungseigentümer inhaltlich bestimmt, so dass ein Sondernutzungsrecht zum Inhalt - nicht aber zum Gegenstand - des Sondereigentums wird (Hügel in: Beck´scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, Stand 1.2.2016, § 13 WEG Rn. 10; Dötsch in: Timme, WEG, 2. Aufl. 2014, § 15 Rn. 240).
Auch die Grundbucheintragung eines Sondernutzungsrechts verändert nicht seine Rechtsnatur, so dass sich ein sog. „dingliches“ Sondernutzungsrecht inhaltlich nicht von einem „schuldrechtlichen“ unterscheidet (vgl. Hügel in: Beck´scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, Stand 1.2.2016, § 13 WEG Rn.12).
4. Da es sich bei einem Sondernutzungsrecht lediglich um eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den einzelnen Wohnungserbbauberechtigten handelt, und zwar unabhängig davon, ob ein Sondernutzungsrecht im Grundbuch eingetragen ist oder nicht, bleibt es im Außenverhältnis bei der grundsätzlichen Regelung des § 13 Abs. 2 WEG. Bei den Freiflächen handelt es sich um gemeinschaftliches Erbbaurecht (vgl. § 1 Abs. 2 ErbbauRG), das in einem gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur gemeinschaftlich als Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden kann. Ein einzelner Wohnungseigentümer bzw. Wohnungserbbauberechtigter kann eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums bzw. Erbbaurechts nur in den engen Grenzen einer Notgeschäftsführung in Prozessstandschaft für die Eigentümergemeinschaft abwehren (vgl. VG München, U.v. 8.9.2005 - M 8 K 05.1415). Diese Fallkonstellation ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben.
Eine etwaige Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist weder von Seiten des Klägers vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Eine nach der Rechtsprechung erforderliche konkrete Beeinträchtigung des Sondereigentums liegt hier nicht vor, so dass die Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig abzuweisen ist.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Ziff. 9.7.1
des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.
(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,
- 1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder - 2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.
(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.
(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.
(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom
Die mit einem ein- und zweigeschossigem Wohnhaus bebauten Grundstücke der Beigeladenen Fl.Nr. ... und ... (... Straße 27) grenzen im Osten an das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück Fl.Nr. ... (...-Straße 7-11 und ... Straße 1-3) an, das mit zwei zweigeschossigen Dreispännern bebaut ist.
Der Kläger bewohnt das Reiheneckhaus ...-Straße 11 im nordwestlichen Grundstücksteil. Ihm und seiner Ehefrau steht an dem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück Fl.Nr. ... ein Erbbaurechtsanteil von 1/44 verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen des Reiheneckhauses ...-Straße 11 zu.
Zur Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses minderbemittelter Bevölkerungskreise bestellte die Beklagte mit notarieller Urkunde des Notars Dr. ...
Mit notarieller Urkunde vom
Die Grundstücke der Beklagten wurden mit mehreren Reihenhausanlagen bebaut.
Ein weiterer notarieller Vertrag vom
Mit dem Antrag vom
Der geplante Anbau und das Reiheneckhaus des Klägers würden in einem 90° Winkel zu einander stehen. Die 6,5 m breite und 6,45 m hohe östliche Außenwand des geplanten Anbaus ist auf der Höhe der Gartenfläche situiert, für die dem Kläger und seiner Ehefrau ein Sondernutzungsrecht zusteht, und endet ca. 2 m vor der Süd-West-Ecke des klägerischen Reiheneckhauses.
Mit Bescheid vom
„Frage 1: Kann einer Abweichung von der geforderten Abstandsfläche an der Ostseite des Gebäudes zugestimmt werden?
Antwort: Ja.
Hinweis zur Fragestellung: Die Frage nach der Abweichung begrenzt sich gemäß den Antragsunterlagen allein auf den bestehenden Mittelteil des Gebäudes.
…“
„Frage 2: Ist der geplante Anbau im Norden planungsrechtlich zulässig?
Antwort:
Ja.
Folgende Abweichung nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) wird in Aussicht gestellt:
Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsfläche um ca. 0,7 m zum Nachbargrundstück Fl.Nr. ... durch den Mittelteil des Gebäudes.“
Des Weiteren begründete die Beklagte die in Aussicht gestellte Abweichung und würdigte die Nachbarinteressen.
Mit einem am selben Tag per Telefax beim Gericht eingegangenen Schreiben vom
den Vorbescheid vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Eine Verletzung des Klägers in seinen subjektiv-öffentlichen sei nach Aktenlage auszuschließen. Daher fehle es dem Kläger an der erforderlichen Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Gemäß den Informationen im amtlichen Lageplan gehöre das Grundstück Fl.Nr. ..., dem auch die klägerische Anschrift ...-Straße 11 zuzuordnen sei, einer Eigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Eine solche könne eine Beeinträchtigung ihres Eigentums auch nur gemeinschaftlich im Prozess geltend machen. Eine Klagebefugnis des einzelnen Sondereigentümers sei dagegen nur dann gegeben, wenn dieser über die Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus auch eine Beeinträchtigung in seinem konkreten Sondereigentum geltend machen könne. Eine solche Beeinträchtigung sei von Seiten des Klägers weder vorgetragen noch sei sie nach Aktenlage erkennbar. Ausgehend davon, dass der Kläger das Reiheneckhaus ...-Straße 11 bewohne und dieses auch seinem Sondereigentumsanteil entsprechen dürfte, sei eine Beeinträchtigung dieses Sondereigentums durch die in Aussicht gestellte Abweichung von den Abstandsflächen nicht erkennbar, da die Abstandsfläche ersichtlich nur auf die Freifläche des Gemeinschaftsgrundstücks zum Liegen kommen würde. Die Klage sei daher bereits aus diesem Grund abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom
Selbst bei ausschließlicher Betrachtung des Mittelteils des Gebäudes der Beigeladenen, reiche eine Abweichung von der Abstandsfläche im Umfang von 70 cm nicht aus, da die Höhe des Daches hinzuzurechnen sei. Das Dach habe eine Dachneigung von deutlich über 45°, so dass die Höhe des Daches mit 1/3 zu berücksichtigen sei. Zudem seien keine Anhaltspunkte für eine gemäß Art. 63 BayBO erforderliche Atypik ersichtlich. Das klägerische Grundstück werde in sämtlichen Belangen beeinträchtigt, denen das Abstandsflächenrecht zu dienen bestimmt sei: Wohnfrieden, Besonnung und Belichtung.
Mit Schreiben vom
Nach wie vor trage der Kläger nicht vor, dass die angebliche Beeinträchtigung sein Sondereigentum erfasse.
Am
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts-, die vorgelegten Behördenakten sowie das schriftliche Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, da eine Verletzung des Klägers in seinen Rechten durch den streitgegenständlichen Vorbescheid vom
I.
Dem Kläger und seiner Ehefrau steht ein Erbbaurechtsanteil von 1/44 in Verbindung mit dem Sondereigentum an den Räumen des Reiheneckhauses ...-Straße 11 zu gleichen Teilen zu (Wohnungserbbaurecht nach § 30 Abs. 1 WEG). Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 WEG gelten für das Wohnungserbbaurecht die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass das Grundstück nicht zum Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft wird, weil gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG nur das Bauwerk auf dem Grundstück zum Eigentum eines Erbbauberechtigten wird (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl. 2013, § 30 WEG Rn. 1).
Daher ist die Klagebefugnis eines Wohnungserbbauberechtigten unter denselben Voraussetzungen wie die eines Wohnungseigentümers nach dem Wohnungseigentumsgesetz gegeben.
II.
Grundsätzlich kann der einzelne Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht (vgl. BVerwG, U.v. 20.8.1992 - 4 B 92/92 - juris; BayVGH, B.v. 08.07.2013 - 2CS 13.872 - juris). Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 20.8.1992 - 4 B 92/92 - juris) bejaht eine Klagebefugnis des Sondereigentümers, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Baugenehmigung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist. Dies ist möglicherweise dann der Fall, wenn das Sondereigentum beispielsweise im Bereich der Abstandsflächen liegt oder aber das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unmittelbar das Sondereigentum betrifft.
1. Vorliegend macht der Kläger geltend, durch einen Abstandsflächenverstoß des streitgegenständlichen Vorhabens in seinen Rechten verletzt zu sein. Aufgrund der Situierung der Gebäude können die Abstandsflächen vor der östlichen Außenwand des geplanten Anbaus ausschließlich auf die Freiflächen des Grundstücks Fl.Nr. ... und nicht auf das klägerische Gebäude fallen. Eine etwaige Überdeckung der Abstandsflächen wäre vorliegend nach Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 BayBO zulässig.
2. Gemäß § 1 Abs. 2 ErbbauRG kann sich das Erbbaurechts auch auf Grundstücksteile erstrecken, die für das Bauwerk nicht erforderlich sind, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt. In dem Abschnitt II, § 1 Ziffer 10 der notariellen Urkunde vom 7. Dezember 1989 wurde eine entsprechende Vereinbarung getroffen, so dass auch die Freiflächen und Gartenflächen von dem Erbbaurecht erfasst sind. Daher steht den einzelnen Wohnungseigentümern grundsätzlich ein Mitgebrauchsrecht entsprechend § 13 Abs. 2 WEG (Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Erbbaurechts) auf die zum Erbbaurecht gehörenden Grundstücksteilen zu (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl. 2013, § 30 WEG Rn. 1).
Eine Verletzung des gemeinschaftlichen Erbbaurechts durch einen etwaigen Abstandsflächenverstoß kann allerdings nur die Wohnungserbbaugemeinschaft, nicht jedoch der einzelne Wohnungserbbauberechtigte geltend machen, da er insoweit nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist.
3. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass dem Kläger mit notariellem Vertrag vom
Ein Sondernutzungsrecht ist das Recht zur befristeten oder unbefristeten Nutzung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums bzw. Erbbaurechts durch einen Wohnungseigentümer (zuweisende Komponente) unter Ausschluss der übrigen von Mitgebrauch und Nutzungsteilhabe nach § 13 Abs. 2 WEG (ausschließende Komponente). Dabei handelt es sich um eine Änderung der gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 2 WEG und nicht um ein beschränkt dingliches Recht, ein grundstücksgleiches Recht oder eine Gebrauchsregelung im Sinne von § 15 WEG. Der Gegenstand des Sondernutzungsrechts bleibt Gemeinschaftseigentum (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl. 2013, § 13 Rn. 8; Hügel in: Beck´scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, Stand 1.2.2016, § 13 WEG Rn. 10; Dötsch in: Timme, WEG, 2. Aufl. 2014, § 15 Rn. 229 ff.).
Ein Sondernutzungsrecht ist ein aus dem Gemeinschaftsverhältnis resultierender schuldrechtlicher Rechtsanspruch des begünstigten Wohnungseigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Gewährung der vereinbarten ausschließlichen Nutzung. Hierdurch wird das Sondereigentum des Berechtigten und der übrigen Wohnungseigentümer inhaltlich bestimmt, so dass ein Sondernutzungsrecht zum Inhalt - nicht aber zum Gegenstand - des Sondereigentums wird (Hügel in: Beck´scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, Stand 1.2.2016, § 13 WEG Rn. 10; Dötsch in: Timme, WEG, 2. Aufl. 2014, § 15 Rn. 240).
Auch die Grundbucheintragung eines Sondernutzungsrechts verändert nicht seine Rechtsnatur, so dass sich ein sog. „dingliches“ Sondernutzungsrecht inhaltlich nicht von einem „schuldrechtlichen“ unterscheidet (vgl. Hügel in: Beck´scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, Stand 1.2.2016, § 13 WEG Rn.12).
4. Da es sich bei einem Sondernutzungsrecht lediglich um eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den einzelnen Wohnungserbbauberechtigten handelt, und zwar unabhängig davon, ob ein Sondernutzungsrecht im Grundbuch eingetragen ist oder nicht, bleibt es im Außenverhältnis bei der grundsätzlichen Regelung des § 13 Abs. 2 WEG. Bei den Freiflächen handelt es sich um gemeinschaftliches Erbbaurecht (vgl. § 1 Abs. 2 ErbbauRG), das in einem gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur gemeinschaftlich als Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden kann. Ein einzelner Wohnungseigentümer bzw. Wohnungserbbauberechtigter kann eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums bzw. Erbbaurechts nur in den engen Grenzen einer Notgeschäftsführung in Prozessstandschaft für die Eigentümergemeinschaft abwehren (vgl. VG München, U.v. 8.9.2005 - M 8 K 05.1415). Diese Fallkonstellation ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben.
Eine etwaige Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist weder von Seiten des Klägers vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Eine nach der Rechtsprechung erforderliche konkrete Beeinträchtigung des Sondereigentums liegt hier nicht vor, so dass die Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig abzuweisen ist.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Ziff. 9.7.1
des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,
- 1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder - 2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.
(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.
Tenor
1. | Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. |
2. | Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt. |
1
Gründe
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 4311/13 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5. Oktober 2010 (Az. 00 00-0000-00000) und die Nachtragsgenehmigung vom 19. Juni 2013 (Az. 00 00-0000-00000) anzuordnen,
4ist unzulässig.
5Der Antragsteller hat nicht entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO geltend gemacht, durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und die Nachtragsgenehmigung zur Änderung eines Altenheims durch Errichtung eines Anbaus in eigenen Rechten verletzt zu sein.
6Rechte als Miteigentümer am Grundstück Gemarkung P. , Flur 0, Flurstück 00 kann der Antragsteller nicht geltend machen. Der Antragsteller ist ausweislich des Flurstücks- und Eigentumsnachweises auf Blatt 29 des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin zum Az. 00 00-0000-00000 und einem vom Gericht eingeholten Grundbuchauszug vom 5. August 2013 (Bl. 6206 des Wohnungsgrundbuchs, Amtsgericht Leverkusen, Grundbuch von P. ) Sondereigentümer der Wohnung Nr. 2 des Gebäudes auf dem Grundstück Gemarkung P. , Flur 0, Flurstück 00 und zu 72/231 Miteigentümer des Grundstücks. Als Wohnungseigentümer kann er nur Rechte aus seinem Sondereigentum geltend machen. Rechte aus dem Miteigentum kann grundsätzlich nur die Gemeinschaft geltend machen. Der einzelne Wohnungseigentümer ist hierzu nur unter den Voraussetzungen einer Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG berufen.
7Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. September 2009 – 9 CS 08.1330 u.a. -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 2 N 111.10 -, juris.
8Dies folgt aus der Regelung des § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG, wonach Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist. Nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG übt sie die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr. Zu diesen von der Gemeinschaft auszuübenden Rechten gehören auch auf dem Gemeinschaftseigentum beruhende öffentlich-rechtliche Abwehransprüche.
9OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 2 N 111.10 -, juris.
10Die Geltendmachung einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte, auf welche sich die Gemeinschaft aus ihrem Eigentum beruft, gehört zur Verwaltung des gemeinsamen Eigentums, welche den Wohnungseigentümern nach § 21 Abs. 1 WEG gemeinsam zusteht.
11OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2012 - 2 D 27.11 -, juris.
12Zwar ist jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 2 WEG berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind. Der Antragsteller hat hier jedoch nicht vorgetragen, dass die Voraussetzungen einer Notgeschäftsführung gemäß § 21 Abs. 2 WEG vorlägen, noch ist dies ersichtlich.
13Der Antragsteller hat eine Verletzung seines Sondereigentums an der Wohnung Nr. 2, durch die angefochtenen Baugenehmigungen nicht geltend gemacht. Er hat insbesondere nicht dargelegt, wo im Gebäude sich sein Sondereigentum befindet und wie sich das Vorhaben auf dieses auswirkt. Er hat lediglich eine Beeinträchtigung des Grundstücks als solches geltend gemacht, etwa durch den Vortrag der erdrückenden bzw. „erschlagenden“ Wirkung des Vorhabens und den Hinweis auf die Höhe und die Masse des Gebäudes, sowie eine Beeinträchtigung durch „wildes Parken“. Hinsichtlich der im Verfahren 2 L 1034/13 festgestellten wahrscheinlichen Verletzung der Abstandflächenregelung kann im Übrigen – auch ohne Kenntnis der genauen Lage der Wohnung des Antragstellers im Gebäude – eine Beeinträchtigung des Sondereigentums (und damit letztlich auch einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme) schon deshalb ausgeschlossen werden, weil die fehlerhaft berechneten Abstandflächen a2, a3, a6 und a7, nicht in Richtung des Wohnhauses und somit nicht in Richtung des Sondereigentums fallen.
14Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
15Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus der Sicht des Antragstellers Rechnung. Bei Nachbarstreitigkeiten ohne wirtschaftliches Eigeninteresse hängt der Streitwert von den Rechtsgütern bzw. Beeinträchtigungen ab, die der Nachbar schützen bzw. abwehren will. Je nach Gewicht der Angelegenheit ist er im Rahmen von 1.500,00 € bis 15.000,00 € festzusetzen (vgl. Ziffer 7 lit. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW, BauR 2003, 1883). Danach erscheint hier im Klageverfahren ein Betrag von 7.500,00 € als angemessen, der wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert wird (vgl. Ziffer 12 lit. a des Streitwertkatalogs).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ...-str. 29, Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Südlich an sein Grundstück schließt sich das des Beigeladenen, ...-str. 21, Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., an.
(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)
Mit Bescheid vom
Mit
Das Urteil vom 24. Februar 2014
Aufgrund eines entsprechenden neuen Bauantrages erteilte die Beklagte dem Beigeladenen unter dem
Im Erdgeschoss wird der nördliche Teil der Garage vom südlichen Teil durch eine Mauer - die in einem Abstand von ca. 2,80 m von der Grundstücksgrenze steht - abgetrennt; der Hobbyraum im Erdgeschoss der Nord-Ost-Ecke der Garage mit 5,93 m² entfällt und wird nunmehr als Nebenraum genutzt. Es verbleibt nur mehr ein Hobbyraum mit 7,83 m² in einer Entfernung von 3 m von der nördlichen Grundstücksgrenze. Der Abstellspeicher an der Nordseite im Obergeschoss des Garagengebäudes wird durch eine Mauer von den südlich dahinter liegenden Kinderzimmern abgetrennt; die südliche Außenkante dieser Mauer (entspricht der Innenseite der Nordwand der Kinderzimmer) ist 3 m von der nördlichen Grundstücksgrenze entfernt. Der Zugang zu dem 15,53 m² großen Abstellspeicher erfolgt über eine Einschubtreppe an der Nord-West-Ecke der nördlichen Garage. Die Trennwand zwischen den Kinderzimmern und dem Abstellspeicher schließt nach der, der Genehmigung zugrunde liegenden Planzeichnung in den Kinderzimmern, jeweils bündig mit der nördlichen Außenseite der hier auf dem östlichen und westlichen Schenkel des Garagendachs angebrachten Gauben ab.
Eine Zustellung der Baugenehmigung vom
Mit einem am 10. Juli 2015 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 9. Juli 2015 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage mit dem Antrag,
die Baugenehmigung vom
Zur Begründung wurde unter Darlegung der Vorgeschichte ausgeführt:
Es sei bereits zweifelhaft, ob der im Erdgeschoss mit einer lichten Breite von 2,50 m abgemauerte Raum als Garage genehmigungsfähig sei, da der Bereich zu eng sei, um die Türen der dort befindlichen Kraftfahrzeuge zu öffnen. Daher existiere auch keine Nutzungsangabe in den Plänen. Der Nebenraum im Obergeschoss sei keiner; die Situierung der Einschubtreppe mache die Nutzung dieses Nebenraumes jedenfalls dann unmöglich, wenn ein PKW in der Garage stehe. Es fehle daher die funktionale Zuordnung des Nebenraumes zur Garage, wie das Privileg des Art. 6 Abs. 9 BayBO es voraussetze. Mit der Einschubtreppe sei es nicht möglich, typische Kraftfahrzeug-Utensilien in den Abstellraum zu verbringen. Es fehle auch die flächenmäßige Unterordnung zur Garage, da der Abstellspeicher mit 27 m² brutto der darunter liegenden Garage (knapp 20 m²) nicht deutlich untergeordnet, sondern sogar größer sei. Die Trennwand zwischen den Kinderzimmern und dem Abstellspeicher könne jederzeit entfernt werden. Daher sei der Abstellspeicher ein Gebäudeteil, für den die Privilegierung des Art. 6 Abs. 9 BayBO nicht gelte.
Außerdem sei die Trennwand nur 2,80 m und damit weniger als 3 m von der Grenze entfernt, da sich die Abstandsflächen vor der Außenwand bemessen würden. Die Tiefe von 3 m beziehe sich bei der aktuellen Planung auf einen Abstand zwischen der Grundstücksgrenze und der Innenwand der Kinderzimmer. Für den Fall, dass sich die Beklagte auf den Standpunkt stelle, die Abstandsflächen seien nicht Inhalt des Prüfprogramms der streitgegenständlichen Baugenehmigung werde hilfsweise beantragt,
die ... zu verpflichten, über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten, der hiermit gegenüber der Beklagten gestellt werde, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Die Erreichbarkeit des Abstellspeichers über eine Einschubtreppe stehe der Nutzung als Lagerstätte für typische Garagen- und Fahrzeugutensilien nicht entgegen. Bei der Garage und dem Nebenraum handele es sich auch um ein selbstständiges Gebäude ohne Aufenthaltsraum. Die nördliche Garage sei nicht zu eng dimensioniert, da Einstellplätze gemäß § 4 Abs. 1 der Garagenstellverordnung lediglich 2,50 m breit sein müssten. Der nördliche Raum erfülle mit einer Breite von 3 m somit die gesetzlichen Voraussetzungen.
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Hiernach wird eine mit 10 cm vermaßte Trennwand zwischen Kinderzimmer und Abstellspeicher insoweit nach Süden verschoben, als nunmehr der lichte Abstand der Innenwand im Abstellspeicher bis zur Grundstücksgrenze 3 m und die der Außenkante dieser Wand im Kinderzimmer 3,10 m beträgt. Neben der Plandarstellung findet sich der Handeintrag „die bestehende Wand wird abgerissen und durch eine neue mit li. Abstand von 3 m ersetzt! Ergänzt am 9. Mai 2016 L. ...“.
(Plan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)
Mit Schriftsatz vom
Die Baugenehmigung vom
Zur Begründung wurde zunächst auf das bisherige schriftsätzliche Vorbringen verwiesen und ausgeführt:
Die Vorgehensweise des Beigeladenen mache die Befürchtungen der Klägerseite deutlich, wonach es jederzeit baulich möglich sei, die nicht tragende Trennwand im Dachgeschoss der Garage zu verschieben bzw. entfallen zu lassen. Es zeige sich, dass die Trennwand nur pro forma geplant sei und eine „Feigenblattfunktion“ habe, um das rechtswidrige Vorhaben zu ermöglichen. Die pauschalen Handeintragungen erfüllten nicht die Anforderungen der Bauvorlagenverordnung sowie des Bestimmtheitsgebotes.
Der Rechtsstreit wurde am
Die Klagepartei stellte ihren zuletzt formulierten Klageantrag; die Vertreterin der Beklagten beantragte,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene stellte keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts-, die vorgelegten Behördenakten sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2016 verwiesen.
Gründe
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da die streitgegenständliche Baugenehmigung vom
Es liegt kein Verstoß gegen öffentlichrechtliche Vorschriften, die auch dem Nachbarschutz dienen und Inhalt des Prüfprogramms der im vereinfachten Genehmigungsverfahren ergangenen Baugenehmigung sind, vor (I.).
Abgesehen davon wurde auch ein vorliegender Abstandsflächenverstoß durch die Tekturgenehmigung vom
I.
Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).
Eine Verletzung drittschützender Normen durch eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde kommt nur insoweit in Betracht, als die Feststellungswirkung dieser Entscheidung reicht. Soweit das Prüfprogramm der Behörde aufgrund entsprechender gesetzlicher Normen - wie hier durch Art. 59 BayBO - eingeschränkt ist, scheidet infolgedessen eine Verletzung außerhalb dieses Prüfprogramms liegender drittschützender Normen zulasten eines Nachbarn aufgrund der entsprechenden Beschränkung der Feststellungswirkung der baubehördlichen Entscheidung aus.
Im vorliegenden Fall war ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen, da es sich bei dem Vorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt.
Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2132 - juris Rn. 3).
Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil die Ausgangsgenehmigung vom
Weder die Genehmigung vom
II.
Abgesehen davon ist das Vorhaben aufgrund der Tekturgenehmigung vom
Entgegen der Ansicht der Klagepartei wurde auch im Urteil vom 24. Februar 2014
Für die Hauptnutzung im Dachgeschoss der Garage reicht ein Abstand von 3 m aus, da das Vorhaben hier das „16 m-Privileg“ des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO in Anspruch nehmen kann.
Das Hauptgebäude des Beigeladenen kann an der West-(Straßen-)Seite und der Ostseite problemlos 1 H einhalten, bei einem Abstand an der Westseite von 9,50 m bis zur Straßenmitte und an der Ostseite von 8 m an der engsten Stelle bis zur östlichen Grundstücksgrenze, zumal die Firsthöhe des Hauptgebäudes nur 7,20 m (abgegriffen) und die Dachneigung 32° beträgt. An der Südseite hält die Außenwand mindestens ½ H, z.T. 1 H ein (1 H ist hier = 3,80 m im westlichen, 4,30 m im mittleren und 6,20 m im östlichen Teil bei Abständen von der Grundstücksgrenze von im Minimum 3,50 m, 4 m und 6,50 m). An der Nordseite wird im westlichen und mittleren Bereich mit Wandhöhen von 3,80 m und 3,50 m sowie Abständen von der Grundstücksgrenze von 7 m bzw. 6 m 1 H problemlos eingehalten. Der Anbau an das Hauptgebäude im Obergeschoss der Garage kann daher das „16 m-Privileg“ des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO in Anspruch nehmen. Die Wandhöhe der grenzständigen Giebelseite der Garage beträgt 3 m, die Firsthöhe 6,80 m, weshalb sich 1 H gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO mit 4,27 m berechnet. Ein ½ H bzw. mindestens 3 m werden daher von dem Vorhaben eingehalten, da der Abstand der Außenwand der Kinderzimmer bis zur Grundstücksgrenze nunmehr 3 m beträgt.
Eine andere rechtliche Beurteilung hat entgegen der Auffassung der Klagepartei auch nicht deshalb zu erfolgen, weil die Verschiebung der Trennwand möglicherweise in die Gaubenkonstruktionen auf der Ost- und Westseite des Garagendaches hinein erfolgt.
Die der Baugenehmigung vom 10. Juni zugrunde liegenden Pläne und die der vom
Im Übrigen ergibt sich, auch wenn die Verschiebung der Trennwand nur in den nördlichen Bereich der Gaubenkonstruktion hinein erfolgen könnte, hieraus keine Nachbarrechtsverletzung.
Es ist Sache des Beigeladenen, wenn er sich bei der Umsetzung der Baugenehmigung vom
Die Baugenehmigung ist entgegen der Ansicht der Klagepartei auch nicht unbestimmt. Rotrevisionen mit Handeinträgen sind bei Tekturgenehmigungen - soweit nur kleine Änderungen, wie hier, betroffen sind - durchaus üblich. Die Eintragung im Grundrissplan des Obergeschosses der Garage legt auch die Änderung eindeutig fest, die durch den Handeintrag nochmals bestätigt wird. Ein Verstoß gegen Bestimmungen der Bauvorlagenverordnung ist hieraus nicht ersichtlich; bezeichnenderweise wurde von der Klagepartei auch keine einschlägige Vorschrift der Bauvorlagenverordnung benannt.
Die Behauptung der Klagepartei, die Realisierung der Trennwand sei in Wirklichkeit nicht beabsichtigt, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung.
Vorliegend kann nur die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung überprüft werden bzw. allenfalls noch, ob ein Ablehnungsgrund nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO besteht. Hierbei sind aber allein die streitgegenständliche Baugenehmigung und die ihr zugrunde liegenden Pläne Prüfungsgegenstand und nicht ein etwaiges späteres planabweichendes Verhalten des Beigeladenen.
Insoweit führt auch die Argumentation der Klagepartei, der Abstellspeicher könne aufgrund der Größe der Einschubtreppe nicht für Garten- und Kraftfahrzeugutensilien genutzt werden, zu keiner anderen Beurteilung. Es steht dem Beigeladenen frei, welche Gegenstände er im Abstellspeicher lagert, ganz abgesehen davon, dass eine generelle Ungeeignetheit aufgrund der Größe der Einschubtreppe zum Lagern von Kfz- und Gartenzubehör nicht erkennbar ist. Kfz-Zubehör sowie kleinere Gartengeräte können durchaus über die Einschubtreppe in den Abstellspeicher verbracht werden.
III.
Da weder eine Verletzung sonstiger bauordnungsrechtlicher - im Prüfprogramm der Baugenehmigung enthaltener nachbarschützender - Vorschriften, noch drittschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts erkennbar ist, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Da der Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich somit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Tenor
I.
In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg
II.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500‚- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
I. Unter Änderung von Nummer II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts tragen die Antragstellerin zu 1 sowie die Antragsteller zu 2 und 3 je die Hälfte der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; die Antragsteller zu 2 und 3 tragen ihren Anteil als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Unter Änderung von Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Rechtszüge insgesamt auf je 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500‚-. Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden.
(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, auf denen der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert oder zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert wird, haben die Beseitigung des Hindernisses oder der eingetretenen Veränderung durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der benachteiligten Grundstücke zu dulden. Satz 1 gilt nur, soweit die zur Duldung Verpflichteten die Behinderung, Verstärkung oder sonstige Veränderung des Wasserabflusses nicht zu vertreten haben und die Beseitigung vorher angekündigt wurde. Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Hindernis oder die Veränderung entstanden ist, kann das Hindernis oder die eingetretene Veränderung auf seine Kosten auch selbst beseitigen.
(3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft, der Landeskultur und des öffentlichen Verkehrs, kann die zuständige Behörde Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. Soweit dadurch das Eigentum unzumutbar beschränkt wird, ist eine Entschädigung zu leisten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für wild abfließendes Wasser, das nicht aus Quellen stammt.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- € festgesetzt.
Gründe
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.
(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung
- 1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen, - 2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse, - 3.
der Zahl der Vollgeschosse, - 4.
der Höhe baulicher Anlagen.
(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen
- 1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen, - 2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.
(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.
(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.
(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beigeladene auf den Bauvorbescheid verzichtet und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. März 2014 - 4 K 4392/12 - ist insoweit unwirksam.
Im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerinnen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. März 2014 - 4 K 4392/12 - geändert.
Der Bauvorbescheid der Beklagten vom 1. August 2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. November 2012 werden aufgehoben, soweit diese durch den Teilverzicht nicht unwirksam geworden sind.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen in beiden Rechtszügen; im Übrigen tragen sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.
III.
Unter Änderung von Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Unter Änderung von Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.