Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Nov. 2017 - M 1 K 16.3688

published on 14/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Nov. 2017 - M 1 K 16.3688
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der/die Kostengläubiger/in vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich als Nachbarin gegen eine vom Beklagten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Laden, Café und Tiefgarage.

Die Klägerin ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ... Straße ... in ... Im Wohnanwesen der Gemeinschaft auf dem Grundstück FlNr. 159/13 Gemarkung ... besitzt sie eine Eigentumswohnung und ist auch Inhaberin von Sondernutzungsrechten an zwei Stellplätzen auf dem Grundstück der Gemeinschaft. Die Klägerin besaß im Anwesen noch eine weitere Eigentumswohnung, die sie aber mit Kaufvertrag vom ... November 2016 nach Rechtshängigkeit ihrer Klage verkauft hat. Unter dem Datum des 6. Juli 2015 wurde beim Landratsamt Berchtesgadener Land (Landratsamt) die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines 19 Wohneinheiten umfassenden Wohnhauses mit einem 45 qm großen Laden, einem Café/Bistro (58 qm) und einer Tiefgarage auf den benachbarten Grundstücken FlNr. 155/9, 155/10, 157, 159 und 159/12 (... Straße ...) beantragt; die FlNrn. wurden zwischenzeitlich zur einheitlichen FlNr. 157 vereinigt. Der Neubau soll unter Beseitigung des bisherigen, kleiner dimensionierten Baubestandes, nämlich eines Gebäudes mit Bäckerei und Konditorei, erfolgen. Für das Vorhaben sollen 30 Stellplätze entstehen, und zwar 23 Stellplätze in der Tiefgarage und 7 Stellplätze oberirdisch vor der Ladenzeile. Die maximale Firsthöhe des Wohnhauses soll 13,17 m betragen. Das Gebäude ist als ein von der östlichen zur westlichen Grundstücksgrenze zur tiefer liegenden ... Ache verlaufender Hangbau geplant. Von der ... Ache aus gesehen besitzt es 4 Stockwerke und ein Dachgeschoß, von der ... Straße aus gesehen 3 Stockwerke und ein Dachgeschoß. Die Beigeladene hat das Baugrundstück im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens erworben. Es liegt im unbeplanten Innenbereich des Marktes ..., der dem Vorhaben mit Beschluss seines Marktgemeinderats vom 13. Juli 2015 das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt hat.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2016, der Klägerin zugestellt am 13. Juli 2016, erteilte das Landratsamt auf der Grundlage geänderter Bauvorlagen vom 13. Mai 2016 der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung.

Mit Schriftsatz vom ... August 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tage, erhob die Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,

die Baugenehmigung vom 4. Juli 2016 aufzuheben.

Zur Begründung trägt die Bevollmächtigte der Klägerin vor, die Baugenehmigung sei nicht hinreichend bestimmt. Der Klägerin sei wie den anderen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft vor Erteilung der Baugenehmigung keine Gelegenheit gegeben worden, in die geänderten Bauvorlagen Einblick zu nehmen, so dass ihr nicht bekannt sei, welches Bauvorhaben nun genehmigt worden sei. Auch sei das Vorhaben nicht konkret bezeichnet, da wichtige Angaben fehlten. Es fehle außerdem an den Unterschriften der Nachbarn. Den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung werde nicht entsprochen, sodass insbesondere eine Prüfung der Abstandsflächen nicht möglich gewesen sei. Auch seien die Abstandsflächen in erheblichem Maße falsch ermittelt und unzutreffend in den Bauvorlagen dargestellt worden. Überhaupt sei den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung an die ordnungsgemäße Erstellung der notwendigen Bauvorlagen in vielerlei Hinsicht nicht genügt. Zudem seien Überbauungen der Grundstücksgrenzen bei plangemäßer Realisierung des Vorhabens unausweichlich. Es lägen keine Abstandsflächenübernahmeerklärungen der Klägerin oder der Eigentümergemeinschaft vor. Der geplante PKW-Aufzug, über den die Kraftfahrzeuge zu ihren Stellplätzen in der Tiefgarage gelangen sollen, erfordere Fahrzeugbewegungen zum Einfahren in den Aufzug und zum Ausfahren, die nicht auf dem Vorhabensgrundstück selbst durchgeführt werden könnten, sondern sowohl in der Tiefgarage als auch oberirdisch über das Grundstück der Eigentümergemeinschaft führten. Überbaurechte oder Fahrtrechte seien der Beigeladenen aber nicht eingeräumt worden. Die Klägerin werde durch die Planung der Zufahrt zum PKW-Aufzug in ihrem Sondernutzungsrecht an ihren beiden Stellplätzen verletzt, weil diese zwingend überfahren werden müssten, um zum PKW-Aufzug zu gelangen. Auch sei das im Begriff des „Einfügens“ in § 34 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot verletzt. Bei der Ausführung des Vorhabens sei nicht nur mit Beschädigungen des Eigentums der Klägerin, sondern sogar mit dessen Zerstörung zu rechnen. Das genehmigte Bauvorhaben würde eine deutlich veränderte Abflusssituation der Hangwässer zur Folge haben; es sei mit vermehrten Setzungsschäden, im ungünstigsten Fall auch mit Rutschungen zu rechen. Die Aussage in der Baugenehmigung, wonach die Standsicherheit des benachbarten Gebäudes während der Bauausführung gewährleistet werden müsse, sei zu unbestimmt, weil sich nicht entnehmen lasse, um welches Gebäude es sich handele. Auch insoweit liege ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor. Mit Blick auf die Höhenentwicklung und die Kubatur verstoße das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zudem gegen das Rücksichtnahmegebot, ebenso was die zu überbauende Grundstücksfläche betreffe. Das Bauvorhaben überschreite diesen Rahmen im Verhältnis zur Umgebungsbebauung deutlich.

Mit Schriftsatz vom 30. August 2016 beantragte das Landratsamt,

die Klage abzuweisen.

Das Vorhaben befinde sich im bauplanungsrechtlichen Innenbereich. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet. Nachdem ein Sonderbau nicht vorliege, sei das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO anzuwenden gewesen. Da sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und die Erschließung gesichert sei, sei das Vorhaben zulässig. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse blieben gewahrt, das Ortsbild werde nicht beeinträchtigt. Die Baugenehmigung sei daher zu erteilen gewesen.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2016 nahm die Beigeladene zur Klage Stellung und wies auf den zwischenzeitlichen Verkauf einer der Eigentumswohnungen der Klägerin hin. Sie besitze keine Klagebefugnis. Die zivilrechtliche Realisierbarkeit des Bauvorhabens in der geplanten Form sei ausschließlich an der Verweigerungshaltung der Klägerin gescheitert. Sie habe im Gegensatz zu den anderen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft den im beiderseitigen Interesse liegenden Vorschlägen der Beigeladenen nicht zugestimmt. Das Projekt sei aber unabhängig davon umsetzbar, indem die Zufahrt zur Tiefgarage in südliche Richtung Weg vom Grundstück der Eigentümergemeinschaft verlegt werde.

Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2017 bestellte sich der Bevollmächtigte der Beigeladenen und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt der Bevollmächtigte aus, sämtliche Einwendungen der Klägerin, insbesondere im Hinblick auf die angeblich verletzten Abstandsflächen, seien im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO unbeachtlich und im Übrigen in der Sache unbegründet. Nachbarliche Rechte der Klägerin würden durch das Vorhaben nicht verletzt. Das Vorhaben könne unabhängig von einer zivilrechtlichen Mitwirkung der Klägerin realisiert werden. Die zunächst für die Schaffung eines Rangierbereichs vor der Ausfahrt aus dem PKW-Lift in der Tiefgarage geplante Überbauung werde zugunsten einer technischen Lösung mittels einer Drehscheibe aufgegeben.

Mit Beschluss vom 7. September 2016 hat das Gericht den in der Klageschrift zusätzlich gestellten Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt (M 1 SN 16.3690). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. November 2016, auf den Bezug genommen wird, die gegen den Beschluss erhobene Beschwerde zurückgewiesen (1 CS 16.2011).

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Behörden- und Gerichtsakten, auch auf die des gerichtlichen Verfahrens M 1 SN 16.3690, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 7. März 2017, in der die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet haben, verwiesen.

Gründe

Gegenstand der Klage ist allein der Baugenehmigungsbescheid vom 4. Juli 2016, also ausschließlich die Genehmigung für das durch den Bauantrag und die Bauvorlagen vom 13. Mai 2016 näher bestimmte Bauvorhaben. Nicht streitgegenständlich sind damit die im Lauf des Klageverfahrens erfolgten noch nicht genehmigten Umplanungen und die planabweichende Ausführung des Vorhabens, auf die die Bevollmächtigte der Klägerin in ihrem Vorbringen ebenfalls eingeht.

1. Die Klage ist nur teilweise zulässig.

Der Klägerin fehlt die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, soweit sie die Verletzung des Abstandsflächenrechts und des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme rügt. Denn insoweit stehen ihr diese Abwehrrechte von vornherein nicht zu.

a. Ein Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz – WEG –) kann baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1992 – 4 B 92.92 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 8.7.2013 – 2 CS 13.807 – juris Rn. 4 ff.). Das könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn das Sondereigentum unmittelbar von den Abstandsflächen des streitigen Bauvorhabens betroffen ist oder das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im unmittelbaren Bezug zum Sondereigentum steht (siehe hierzu VG München, B.v. 9.5.2016 – M 8 K 15.1775 – juris Rn. 35). Das ist hier nicht der Fall. Die – verbliebene – klägerische Eigentumswohnung mit Balkon ist auf der nordöstlichen Seite des Wohnungsanwesens der Eigentümergemeinschaft zur ... Ache hin situiert, liegt also von dem Bauvorhaben auf dem südlich anschließenden Grundstück abgewandt und hat zu diesem keinen unmittelbaren Kontakt. Wegen dieser Lage kann das Sondereigentum der Klägerin im Hinblick auf die genannten nachbarlichen Belange von Vornherein nicht verletzt sein.

b. Rechte aus dem Miteigentum am gemeinschaftlichen Eigentum (siehe hierzu § 1 Abs. 2 und 4 WEG) stehen nur der Eigentümergemeinschaft zu und können grundsätzlich nur von dieser geltend gemacht werden (siehe hierzu BayVGH, B.v. 21.1.2009 – 9 CS 08.1330 u.a. – juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 15.10.2012 – 2 N 111.10 – juris Rn. 9 ff.). Zu diesen Rechten zählen die grundstücksbezogenen Abwehrrechte gegen eine einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung; die Geltendmachung dieser Rechte ist Sache der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 1 WEG (siehe OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. und OVG NRW, U.v. 6.7.2012 – 2 D 27.11 – juris). Die Rügen der Klägerin betreffen solche Abwehrrechte. Der Umstand, dass die Klägerin auf dem Grundstück der Gemeinschaft über zwei im Sondernutzungsrecht – nicht im Sondereigentum – stehende Stellplätze verfügt, ändert an der alleinigen Zuständigkeit der Gemeinschaft insoweit nichts. Ein Sondernutzungsrecht ist ein aus dem Gemeinschaftsverhältnis resultierender schuldrechtlicher Rechtsanspruch des begünstigten Wohnungseigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Gewährung der vereinbarten ausschließlichen Nutzung. Hierdurch wird das Sondereigentum des Berechtigten und der übrigen Wohnungseigentümer inhaltlich bestimmt, sodass ein Sondernutzungsrecht zum Inhalt, nicht aber zum Gegenstand des Sondereigentums wird, ohne dass es darauf ankäme, ob das Sondernutzungsrecht im Grundbuch eingetragen ist oder nicht; der Gegenstand des Sondernutzungsrechts bleibt Gemeinschaftseigentum (siehe Hügel in BeckOK BGB, Stand 1.11.2017, § 13 WEG Rn. 8 ff.; VG München, B.v. 9.5.2016 – M 8 K 15.1775 – juris Rn. 40 ff.). Da eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach den Bestimmungen der §§ 20 ff. WEG geltend gemacht werden kann und der besondere Ausnahmefall der Notgeschäftsführung eines einzelnen Wohnungseigentümers nach § 21 Abs. 2 WEG hier ersichtlich nicht einschlägig ist, fehlt es der Klägerin im Hinblick auf die obigen Rügen an der Klagebefugnis (siehe zur Klagebefugnis des Sondereigentümers BayVGH, B.v. 21.1.2009 a.a.O. und VG Köln, B.v. 19.8.2013 – 2 L 1010/13 – juris).

2. Im Übrigen ist die Klage im vollen Umfang unbegründet.

Der streitgegenständliche Baugenehmigungsbescheid vom 4. Juli 2016 verletzt die Klägerin nicht in ihren nachbarlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ein Nachbar kann sich als Dritter gegen eine einem anderen erteilte Baugenehmigung nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit auf der Verletzung von Normen beruht, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20; B.v. 2.9.2013 – 14 ZB 13.1193 – juris Rn. 11). Eine Verletzung drittschützender, von der Bauaufsichtsbehörde gemäß Art. 54 Abs. 2 BayBO zu vollziehender Normen durch die Baugenehmigung kommt dabei nur insoweit in Betracht, als diese Normen zum gesetzlichen Prüfprogramm im Baugenehmigungsverfahren zählen und als damit die Feststellungswirkung der Baugenehmigung reicht (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2009 – 14 ZB 09.1244 – juris Rn. 6; VG München, U.v. 20.6.2016 – M 8 K 15.2869 – juris Rn. 34).

Nach diesen Maßstäben sind die gegen die Baugenehmigung erhobenen Einwände der Klägerin unbegründet.

a. Die Rüge der Unbestimmtheit der Baugenehmigung ist unbegründet.

Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein, d.h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten – gegebenenfalls nach Auslegung – eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein (BayVGH, B.v. 28.10.2015 – 9 CS 15.1633 – juris Rn. 18; B.v. 16.4.2015 – 9 ZB 12.205 – juris Rn. 7). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2014, § 37 Rn. 6, 7). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand: Mai 2017, Art. 68 Rn. 472). Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt werden können und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B.v. 16.4.2015 – 9 ZB 12.205 – juris Rn. 7 m.w.N.). Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen konkretisiert wird (Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 34).

Danach liegt eine Rechtsverletzungen der Klägerin nicht vor (so auch BayVGH, B.v. 24.11.2016 – 1 CS 16.2011 – juris). Im Einzelnen:

aa. Mit der Rüge, sie habe keinen Einblick in die geänderten Bauvorlagen gehabt, so dass ihr das genehmigte Vorhaben nicht hinreichend bekannt sei, erhebt die Klägerin der Sache nach nur eine Verfahrensrüge, aber keinen Einwand gegen eine inhaltliche Unbestimmtheit der erteilten Baugenehmigung. Eine solche Unbestimmtheit liegt abgesehen davon nicht vor. Die Baugenehmigung nimmt ausdrücklichen Bezug auf die mit dem Genehmigungsstempel versehenen geänderten Bauvorlagen vom 13. Mai 2016 und legt damit den Gegenstand und den Umfang des genehmigten Bauvorhabens wie auch dessen Bezeichnung eindeutig fest. Im Übrigen ist die Verfahrensrüge unbegründet. Wie der Bauakte zu entnehmen ist, hat die Bevollmächtigte der Klägerin am ... Mai 2016 einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt, welche auch gewährt wurde (Bl. 343 bis 345 der Bauakte; siehe auch das Schreiben der Bevollmächtigten vom .... Juni 2016, Bl. 348 der B auakte, in dem ausdrücklich Bezug auf die Akteneinsicht genommen wird). Die Bevollmächtigte der Klägerin konnte deshalb auch in die geänderten Pläne vom 13. Mai 2016, die dem Landratsamt am 17. Mai 2016 vorlagen, Einblick nehmen.

bb. Im Ergebnis bestehen auch keine Zweifel im Hinblick darauf, ob in der Baugenehmigung Abweichungen gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO zugelassen wurden oder nicht. Zwar ist einzuräumen, dass aus dem Passus in der Baugenehmigung, wonach beantragte Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO geprüft worden seien (siehe Baugenehmigung, Seite 6, 3. Satz von oben), zunächst der Eindruck entstehen kann, solche Abweichungen seien im konkreten Fall beantragt worden, wobei sich die Baugenehmigung dann nicht zu dem Ergebnis der Antragsprüfung verhielte. Die Beigeladene hat indes, wie ihrem Bauantrag zu entnehmen ist (Bauakte, Bl. 11 und 13), keinen solchen Abweichungsantrag gestellt. Der Passus stellt damit erkennbar lediglich einen formularmäßigen, im konkreten Fall aber leerlaufenden und damit nachbarliche Rechte nicht tangierenden Hinweis dar.

cc. Nicht klar ist die Auflage in Nummer II. 5.10 der Baugenehmigung, wonach die Standsicherheit „des benachbarten Gebäudes“ während der Bauausführung gewährleistet bleiben muss. Die Auflage könnte sich auf das nördlich des Baugrundstücks gelegene Gebäude der Klägerin beziehen, was der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 24.11.2016 a.a.O. unterstellt, aber auch auf das südlich an das Baugrundstück liegende Nachbargrundstück FlNr. 156/1 (siehe den Parallelfall M 1 K 16.3555), oder auch auf beide Nachbargrundstücke. Die Formulierung der Auflage dürfte von der Formulierung des Art. 10 Satz 3 BayBO, welcher die Wahrung der Standsicherheit von baulichen Anlagen „des Nachbargrundstücks“ fordert, herrühren. Die Unschärfe führt nicht zu einer Rechtsverletzung der Klägerin. Denn die Auflage wiederholt nur die erwähnte gesetzliche Bestimmung zur Wahrung der Standsicherheit baulicher Anlagen nach Art. 10 Satz 3 BayBO und weist damit keinen eigenständigen Regelungsgehalt auf (so auch BayVGH, B.v. 24.11.2016 a.a.O.). Ob sich aus der gesetzlichen Bestimmung des Art. 10 Satz 3 BayBO Verletzungen drittschützender Rechte der Klägerin ergeben, ist keine Frage der Bestimmtheit der Baugenehmigung, sondern eine Frage der Anwendung dieser Norm (siehe hierzu unten Buchstabe c).

dd. Schließlich ist die Baugenehmigung auch nicht wegen Fehlens genauer Unterlagen über die Einhaltung der Abstandsflächen durch das Vorhaben nach Art. 6 BayBO unbestimmt. Da es sich bei dem Vorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, war für das Vorhaben das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren ist gemäß dem in Art. 59 BayBO aufgeführten Prüfprogramm im Wesentlichen nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Bauordnungsrechtliche Anforderungen wie das Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO gehören gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO nur dann zum Prüfprogramm, wenn insoweit Abweichungen beantragt wurden oder sich gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayBO für das Vorhaben aus einschlägigen örtlichen Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 BayBO entsprechende Anforderungen ergeben. Da, wie ausgeführt, von der Beigeladenen keine Abweichungen nach Art. 63 BayBO von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts beantragt wurden und auch keine Abstandsflächenvorschriften in örtlichen Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 BayBO bestehen (siehe zu Letzterem die Stellungnahme der Gemeinde vom 14.7.2015, Bl. 15 der Bauakte), zählte die Einhaltung der Abstandsflächen durch das Vorhaben nicht zum Prüfprogramm der Baugenehmigung, so dass diese zu Recht insoweit keine Regelung getroffen hat (so ausdrücklich der Hinweis in der Baugenehmigung, Seite 6). Dementsprechend bedurfte es auch keiner die Abstandsflächen betreffenden Bauvorlagen.

b. Die Rügen betreffend einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Nachbarbeteiligung im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 66 BayBO oder die Vorschriften über den Bauantrag und den Umfang und Inhalt der vorzulegenden Bauvorlagen nach Art. 64 BayBO i.V.m. der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) sind schon deswegen unbegründet, weil diese Vorschriften als solche wie alle bauordnungsrechtlichen Verfahrensvorschriften nicht drittschützend sind; für die Frage einer Nachbarrechtsverletzung ist allein das materielle Recht maßgebend (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2015 – 1 ZB 13.2010 – juris Rn. 9; B.v. 29.11.2010 – 9 CS 10.2197 – juris Rn. 11; B.v. 12.7.2013 – 1 ZB 12.1490 – juris Rn. 20). Deswegen kann dahinstehen, ob überhaupt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt.

c. Die Rüge der Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes der Klägerin ist unbegründet. Im hier durchzuführenden vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO (siehe oben Nr. 2 dd) werden von der Bauaufsichtsbehörde weder die Standsicherheit einer baulichen Anlage nach Art. 10 Satz 1 und 2 BayBO noch die Standsicherheit baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds von Nachbargrundstücken nach Art. 10 Satz 3 BayBO geprüft. Gemäß Art. 59 Satz 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 BayBO ist aber die Einhaltung unter anderem der Anforderungen an die Standsicherheit nach näherer Maßgabe der BauVorlV nachzuweisen (bautechnische Nachweise), wobei gemäß Art. 59 Satz 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BayBO der Standsicherheitsnachweis von Personen erstellt sein muss, die über die in der Norm näher bestimmte Qualifikation verfügen. Da es sich bei dem Bauvorhaben um keinen Sonderbau handelt (siehe oben Nr. 2 dd), wird der Standsicherheitsnachweis dabei nur durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt, aber nicht von der Bauaufsichtsbehörde geprüft, Art. 62 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz i.V.m. Abs. 4 Satz 1 BayBO.

d. Die Rüge, die Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks werde durch das Bauvorhaben zu Lasten des Grundstücks der Klägerin beeinflusst und es könne so insbesondere zu Hangrutschen auf dem Grundstück kommen, ist unbegründet. Zur Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes) war im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO (siehe oben Nr. 2 dd) keine Regelung in der Baugenehmigung veranlasst. Der streitbefangene Bescheid enthält unter Nummer III.1 nur einen ohne weiteres zulässigen Hinweis des Wasserwirtschaftsamts Traunstein auf das auf der östlichen Seite des Baugrundstücks zu erwartende Grund- und Schichtenwasser, vor dem sich der Bauherr eigenverantwortlich zu schützen habe. Nachbarn sind von diesem Hinweis nicht angesprochen und können daraus rechtlich nichts ableiten.

e. Die gegen die Baugenehmigung erhobene Rüge, durch das Bauvorhaben bestehe die Gefahr einer Schädigung des Eigentums der Klägerin am Grundstück und auf dem dort befindlichen Gebäude, ist unbegründet. Die Einwendungen betreffen das private Eigentumsrecht der Klägerin. In jeglichem Baugenehmigungsverfahren werden gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO aber ausschließlich öffentlich-rechtliche Anforderungen an Bauvorhaben geprüft, so dass die Rüge ins Leere geht; die Baugenehmigung trifft keine Regelung zu den privaten Rechten der Klägerin (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 – 15 CS 16.789 – juris Rn. 19 f.). Zusätzlich bestimmt Art. 68 Abs. 4 BayBO, dass eine Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird, dass also eine erteilte Baugenehmigung keinen Einfluss auf das Bestehen privater Rechte hat. Ansprüche aus dem Eigentum nach den §§ 903 ff. BGB, insbesondere wegen unzulässigem Überbaus nach § 912 BGB oder auf Beseitigung oder Unterlassung nach § 1004 BGB, oder auch Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB (siehe hierzu Greim-Diroll in BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Stand 1.1.2017, BayBO Art. 68 Rn. 76), kann die Klägerin gegen das Vorhaben und dessen Realisierung ungeachtet der erteilten Baugenehmigung geltend machen.

f. Ob, wie die Klägerin rügt, das streitbefangene Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich seiner Höhe und der Zahl der (Voll-)Geschosse (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO) den aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmen nicht unerheblich überschreitet und ob dies – im Falle einer (unterstellten) Überschreitung – zu bodenrechtlich beachtlichen Spannungen führen würde, kann dahinstehen. Denn die Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung dienen grundsätzlich – wie auch diejenigen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Bauweise – nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn. Da sie in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben, ist zum Schutz der Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichender Prüfungsmaßstab (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 1.12.2011 – 14 CS 11.2577 – juris Rn. 24). Das allgemeine Rücksichtnahmegebot ist im hier vorliegenden unbeplanten Innenbereich – abhängig vom Gebietscharakter – entweder Bestandteil des Tatbestandsmerkmals des sich „Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder findet sich über § 34 Abs. 2 BauGB in § 15 BauNVO zum Ausdruck gebracht. Das Gebot ist in beiden Varianten nur verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt würde (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 7 m.w.N.). Dass die Auswirkungen des streitigen Bauvorhabens auf das Grundstück der Klägerin die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten würden und somit rücksichtlos wären, ist nicht ersichtlich. Eine die Unzumutbarkeit begründende „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung des Bauvorhabens auf das Grundstück der Klägerin ist nicht erkennbar. Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, U.v. 2.6.2015 – 8 S 1914/14 – juris Rn. 64; eine erdrückende Wirkung verneinend: BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 7). Davon kann bei der Höhe des genehmigten, von der ... Straße aus gesehen dreistöckigen Wohn- und Geschäftshauses mit Dachgeschoss der Beigeladenen mit einer maximalen Firsthöhe von 13,17 m im Hinblick auf die unmittelbare Nachbarbebauung im Süden und im Norden auf dem Grundstück FlNr. 156/1 bzw. dem Grundstück 159/13 (dem Grundstück der Klägerin), die als dreigeschossige Gebäude Firsthöhen von 10,66 m bzw. 9,85 m aufweisen (siehe die Ansichten in den Bauvorlagen), nicht gesprochen werden. Gleiches gilt für die zu überbauende Grundstücksfläche und das Volumen des Bauvorhabens. Eine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung geht hiervon – auch in einer Zusammenschau von Gebäudehöhe, Geschossigkeit und Bauvolumen – nicht aus (so auch BayVGH, B.v. 24.11.2016 – 1 CS 16.2009 – juris Rn. 5).

3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit in das Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO begeben hat, entspricht es der Billigkeit, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, § 162 Abs. 3 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 01/06/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahre
published on 05/05/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. D
published on 16/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500‚- Euro festgesetzt. Gründe
published on 03/06/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. III. Unt
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published on 07/09/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
published on 14/11/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägeri
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Annotations

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden.

(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, auf denen der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert oder zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert wird, haben die Beseitigung des Hindernisses oder der eingetretenen Veränderung durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der benachteiligten Grundstücke zu dulden. Satz 1 gilt nur, soweit die zur Duldung Verpflichteten die Behinderung, Verstärkung oder sonstige Veränderung des Wasserabflusses nicht zu vertreten haben und die Beseitigung vorher angekündigt wurde. Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Hindernis oder die Veränderung entstanden ist, kann das Hindernis oder die eingetretene Veränderung auf seine Kosten auch selbst beseitigen.

(3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft, der Landeskultur und des öffentlichen Verkehrs, kann die zuständige Behörde Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. Soweit dadurch das Eigentum unzumutbar beschränkt wird, ist eine Entschädigung zu leisten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für wild abfließendes Wasser, das nicht aus Quellen stammt.

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.