Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juni 2016 - M 8 K 15.2110

published on 27/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juni 2016 - M 8 K 15.2110
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Tenor

I.

Der Bescheid vom 27. April 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Bauantrag vom 2. Januar 2015 nach Plan-Nr. … zu genehmigen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin stellte am 2. Januar 2015 den Antrag auf Genehmigung des Neubaus von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf dem Grundstück …str. 9, Fl.Nr. …, Gemarkung …

Das südliche straßennahe Haus 1 weist eine beabsichtigte Grundfläche von 17 m x 12,50 m und eine Höhenentwicklung mit E + I + DG (Mansarddach) mit einer Wandhöhe von 6,30 m und einer Firsthöhe von 10,20 m auf. Die Dachneigung beträgt bis zum Mansardknick 45°, darüber 10°.

Das nördliche, im rückwärtigen Grundstücksbereich liegende Haus 2 soll über eine Grundfläche von 10,55 m x 10,50 m, eine Höhenentwicklung mit E + I + DG (Mansarddach), eine Wandhöhe von 6,30 m und eine Fristhöhe von 9,60 m verfügen. Die Mansarddachgestaltung entspricht der von Haus 1.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die vorgelegten Bauantragsunterlagen bestimmte Mängel aufwiesen, wobei diese sich aber nicht auf die Darstellung der Balkone in den Ansichten bezogen.

Mit Bescheid vom 27. April 2015 lehnte die Beklagte den Bauantrag vom 2. Januar 2015 ab. Zur Begründung wurde unter Darstellung der baurechtlichen Grundlagen ausgeführt, dass das Vorhaben sich in seine maßgebliche Umgebung nicht einfüge, da eine Bebauung mit zwei Gebäuden vorbildlos sei. Die Bauraumüberschreitung durch 2 Terrassen, 3 Balkone und 1 Dachterrasse sowie 5 Lichtschächten führe städtebaulich zu Spannungen, da Befreiungen im Vorgarten nur für Garagen oder deren Zufahrten im Geviert vorhanden und damit zulässig seien. Das beantragte Vorhaben überschreite insgesamt das Maß der zulässigen baulichen Nutzung auf dem Grundstück, beeinträchtige das Gesamtbild und löse eine städtebaulich unerwünschte Vorbildwirkung aus, da eine erhebliche bauliche Nachverdichtung in Gang gesetzt würde.

Das beantragte Vorhaben sei auch aus bauordnungsrechtlichen Gründen unzulässig, da die in dieser Form beantragte Dachform mit dem „Dachknick“ die Abstandsfläche nicht einhalte, da die zusätzliche Dachfläche nicht dazu gerechnet worden sei. Die Darstellung der Pläne sei unvollständig; es fehlten in den Ansichten teilweise die in den Grundrissen und Schnitten dargestellten Balkone. Der beantragte Dachbalkon könne in dieser Form nicht akzeptiert werden, da dieser den Regeln der Baukunst widerspreche.

Der Bescheid vom 27. April 2015 wurde der Klägerin am 30. April 2015 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2015, am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 27. April 2015 aufzuheben

und

die Beklagte zu verpflichten, die Baugenehmigung gemäß Bauantrag vom 29. Dezember 2014 für die Fl.Nr. …, Gemarkung …, zu erteilen.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 hat die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Bescheid vom 27. August 2015 verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 28. April 2016 begründeten die Bevollmächtigten der Klägerin die Klage wie folgt:

Der Umgriff müsse weiter gefasst werden, als im Bescheid vom 27. April 2015 vorgenommen und insoweit sei auch eine Wohnbebauung in zweiter Reihe vorhanden. Die …straße habe keine trennende Wirkung, so dass auch die Bebauung …str. 7 und 13 zur maßgeblichen Umgebung zähle. Auch die …str. 5 sei, da die Bebauung weder der ersten noch der zweiten Reihe zuzuordnen sei, maßgeblich. Ähnliches gelte für die …str. 11/11 a.

Hinsichtlich der Bauraumüberschreitung entstünden keine städtebaulichen Spannungen, da solche in einer Vielzahl im Geviert vorhanden seien, wie zum Beispiel bei der …str. 8 (Balkone + Terrassen), …str. 7 (Balkone + Terrasse + Wintergarten), …str. 8 (Balkone + Terrassen) und die …str. 22 (Lichtschächte im Vorgarten); zudem stünden eine Vielzahl von Garagen in den Vorgärten. Die Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung der Umgebung habe die Beklagte zwar beanstandet, aber nicht belegt.

Das Vorhaben füge sich ein, die …str. 22 weise eine höhere Grundflächenzahl (0,3006) als das Bauvorhaben (0,2854) auf.

Im Übrigen sei die Umgebung äußerst heterogen.

Die Abstandsflächen seien eingehalten; es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit ein Abstandsflächenverstoß vorliege. Das Dach sei in die abstandsflächenrelevante Wandhöhe nicht mit einzurechnen.

Der Verstoß gegen die Regeln der Baukunst sei abwegig; außerdem bestehe eine Vielzahl von entsprechenden Vorbildern - die auch im Schriftsatz im Einzelnen benannt wurden.

Die Pläne seien nicht unvollständig; sollte die Beklagte die Ansicht „Ost“ von Haus 2 beanstanden, sei festzustellen, dass der Entwurfsverfasser bei der Ansicht „Schnitt-Rampe“ auf die Rampe und weniger auf die Ansicht der beiden Häuser abgestellt habe.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2016 übermittelten die Bevollmächtigten der Klägerin weitere Bezugsfälle mit den entsprechenden Unterlagen.

Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2016 erwiderte die Beklagte auf den Schriftsatz der Klagepartei vom 28. April 2016, wobei im Wesentlichen das Vorbringen hinsichtlich des Nichteinfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung aufgrund der beabsichtigten Errichtung von zwei Gebäuden auf einem Grundstück vertieft wurde.

Weiterhin wurde ausgeführt, dass das Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche sei in der maßgeblichen Umgebung vorbildlos sei.

Hinsichtlich der Nichteinhaltung der Abstandsflächen wurde auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 11. November 2014 - M 8 E1 14.4665 - verwiesen und ausgeführt, dass es sich in dem genannten Bezugsfall zwar um ein Krüppelwalmdach gehandelt habe, die hier aufgestellten Grundsätze auf Mansarddächer entsprechend anzuwenden seien, da diese auf die Nachbarn nahezu dieselbe Wirkung hätten.

Das Gericht hat am 27. Juni 2016 Beweis über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück sowie in dessen Umgebung durch Einnahme eines Augenscheinscheines erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der der Bevollmächtigte der Klägerin den Antrag aus dem Schriftsatz vom 27. Mai 2015 stellte und die Vertreter der Beklagten Klageabweisung beantragten, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte und das schriftsätzliche Vorbingen der Beteiligten im Einzelnen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da der Klägerin ein Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich im Hinblick auf das übergeleitete Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und im Übrigen nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

1.1 Maßgeblicher Beurteilungsrahmen für das Vorhaben ist die nähere Umgebung. Berücksichtigt werden muss hier die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Welcher Bereich als „nähere Umgebung“ anzusehen ist, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits sich diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirken (BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19 m. w. N.). Daraus folgt, dass nicht nur die unmittelbare Nachbarschaft des Baugrundstücks zu berücksichtigen ist, sondern auch die Bebauung der Umgebung insoweit berücksichtigt werden muss, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück wirkt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 119. EL November 2015, § 34 Rn. 36). Wie weit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. In der Regel gilt bei einem, inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (BayVGH, B.v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4; U.v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris Rn. 25; U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19 und U.v. 24.7.2014 - 2 B 14.1099 - juris Rn. 20).

Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (BVerwG, B.v. 6.11.1997 - 4 B 172.97, NVwZ-RR 1998, 539; BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19). Bei den Kriterien Nutzungsmaß und überbaubare Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (BayVGH, B.v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 21 m. w. N.).

Nach diesen Maßgaben ist vorliegend der Bereich des Quartiers …straße/…straße/…straße/…straße sowie die dem Vorhaben gegenüberliegende Bebauung auf der Südseite der nur 8 m breiten …straße die maßgebliche Umgebung mit gegenseitiger Prägung. Hier finden sich auf unterschiedlich großen Grundstücken im Wesentlichen freistehende Einfamilien- und Doppelhäuser mit einer Höhenentwicklung bis zu zwei Geschossen plus zum Teil massiv ausgebauten Dachgeschossen. Diese Gebäude weisen zwar hinsichtlich ihrer Grundflächen deutliche Unterschiede auf, jedoch keine derartige Inhomogenität, die eine wechselseitige Prägung ausschließen würde.

1.2 Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und auch der Bauweise fügt sich das Vorhaben unproblematisch in die ausschließlich von Wohnnutzung und in offener Bauweise geprägte Umgebung ein.

1.3 Die beiden Häuser fügen sich auch nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die maßgebliche Umgebung ein.

1.3.1 Das Vorhaben befindet sich auf einer Grundstücksfläche, die im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB überbaut werden darf. Der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendete Parameter „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ umfasst sowohl die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage im Sinne einer absoluten Zahl als auch ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1987 - 4 B 60/87 - juris Rn. 2; B.v. 16.6.2009 - 4 B 50/08 - juris Rn. 4). Damit werden an das zweite Tatbestandsmerkmal des Parameters „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ Anforderungen an die räumliche Lage des Baukörpers auf dem Grundstück gestellt, bei denen zu prüfen ist, ob sich aus der als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Umgebungsbebauung Beschränkungen in Form von faktischen Baulinien/Baugrenzen entnehmen lassen, welche bei einer Realisierung des Bauvorhabens beachtet werden müssen.

Vorliegend liegt das Vorhaben mit seiner von der Erschließungsstraße aus (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.1997 - 4 B 172/97 - juris Rn. 7) zu bestimmenden Bebauungstiefe (faktische rückwärtige Baugrenze) in dem im maßgeblichen Quartier vorhandenen Rahmen.

1.3.2 aus 2 (rückwärtiges Gebäude) erreicht eine Bebauungstiefe von 43 m. Das Gebäude …str. 7 weist eine Bebauungstiefe von 40,50 m auf; die Bebauungstiefe der …str. 13 liegt bei 47 m. Insoweit hält sich das Vorhaben im Rahmen der im Quartier verwirklichten Bebauungstiefen. Die Bebauungstiefe der …str. 13 kann auch nicht als sogenannter, sich von den übrigen Bebauungstiefen absetzender „Ausreißer“ angesehen werden, da die Bebauungstiefe der …str. 7 ebenfalls über 40 m liegt und auch das Doppelhaus …str. 11/11 a mit einer Bebauungstiefe von 32 m weit in den rückwärtigen Grundstücksbereich hinein situiert wurde.

1.3.3 Entgegen der Auffassung der Beklagten sprengt das Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche auch insoweit nicht den maßgeblichen Rahmen, als das streitgegenständliche Grundstück - anders als die benachbarten Grundstücke und auch die der weiteren Umgebung - nur mit einem Baukörper bebaut sind.

Hinsichtlich der Bebauungstiefe sind - wie oben dargestellt - nur Anforderungen an die räumliche Lage des Baukörpers auf dem Grundstück in Bezug auf Beschränkungen in Form von faktischen Baugrenzen zu stellen, weshalb sich insoweit keine Differenzierungen hinsichtlich eines einheitlichen Baukörpers oder einer Bebauung in zweiter Reihe treffen lassen. Ob - wie die Beklagte meint - insoweit ein „neuer städtebaulicher Typus“ in Form einer zweiten Baureihe gegenüber einheitlichen, sich in die entsprechende zulässige Bebauungstiefe hinein erstreckenden Gebäuden geschaffen wird, spielt für den in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Parameter „Grundfläche, die überbaut werden soll“ keine Rolle (vgl. auch VG München, U.v. 30.6.2014 - M 8 K 13.2180 - juris).

1.4 Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fügt sich das Vorhaben ebenfalls ein, da es in dem schräg gegenüberliegenden, im Rohbau bereits fertiggestellten und mit Bescheid vom 23. Juli 2015 nach Plan-Nr. … genehmigten Gebäude (…str. 22) insoweit ein Vorbild hat.

1.4.1 Dieses Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten, das insgesamt 24,40 m lang ist, weist auf einer Länge von 13,72 m eine Breite von 12,20 m und auf einer Länge von 9,68 m eine solche von 10,40 m auf und verfügt über zwei Geschosse zuzüglich einem massiv ausgebauten Dachgeschoss mit Galerie. Zwar liegt die Wandhöhe gegenüber der des Vorhabens von jeweils 6,30 m nur bei 6 m; die Firsthöhen des zum Teil mit massiven Gauben ausgestatteten Dachs liegen bei 10,83 m und 10,01 m (vermaßt mit + 9,98 m und 9,96 m bei einer Geländeoberkante von - 0,05 m) und somit 0,63 m bzw. 0,41 m höher als bei den streitgegenständlichen Häusern. Damit bleibt sowohl deren Höhenentwicklung unter der der …str. 22, als auch deren Grundfläche mit 268,054 m² weit über den geplanten Grundflächen von 212,50 m² und 152,775 m² der Häuser 1 und 2 liegt, ganz abgesehen von der erheblich massiver wirkenden Gesamtkubatur der …str. 22.

Ähnliches gilt für das Verhältnis von bebauter Fläche zu Freifläche, das bei offener Bebauung auch als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung relevant ist (BVerwG, B.v. 23.3.1994 - 4 C 18/92, NVwZ 1994, 106; B.v. 14.3.2013 - 4 B 49/12 - und B.v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 - jeweils juris). Dieses manifestiert sich weniger im Rahmen der Maßzahlen entsprechend § 16 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO), sondern vor allem dadurch, wie diese Bezugsgrößen nach außen hin deutlich in Erscheinung treten.

Vorliegend fällt dieser Vergleich zugunsten des streitgegenständlichen Vorhabens aus. Bei diesem findet sich ein 10 m tiefer Vorgarten, sowie ein ebenfalls 10 m breiter Freibereich zwischen den Häusern und ein 6,50 m breiter freier rückwärtiger Grundstücksbereich auf dem gegenüber der …str. 22 ohnehin 4 m breiteren und 7 m tieferen streitgegenständlichen Grundstück. Demgegenüber verbleibt bei der …str. 22 lediglich ein 6 m tiefer Vorgarten und ein 13,50 m breiter, freier rückwärtiger Grundstücksbereich.

Insgesamt ist daher festzustellen, dass sich das Vorhaben mit beiden Einzelhäusern deutlich unter dem Rahmen des auf dem Grundstück …str. 22 verwirklichten Gebäudes bewegt.

1.4.2Das Gebäude …str. 22 ist auch nicht dergestalt als „Ausreißer“ anzusehen, dass es aufgrund seiner Erscheinung als ein sich von der Umgebung absetzender Fremdkörper anzusehen wäre, der diese nicht prägt. Auszusondern sind insoweit unter anderem solche baulichen Anlagen, die nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Dies ist namentlich dann anzunehmen, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer - auch äußerlich erkennbaren - Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines „Unikats“ umso eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen (BVerwG, U.v. 15.2.1990 - 4 C 23/86 - juris Rn. 15).

Vorliegend zeichnet sich das Gebäude …str. 22 zwar gegenüber seiner Umgebung durch eine deutlich massivere Kubatur aus. Da es aber sowohl die Geschossigkeit der Gebäude der Umgebung - in etwa auch deren Höhenentwicklung - und die dort vorhandene Bebauungstiefe (…str. 24) aufnimmt, erweist es sich in der keineswegs von homogener Baustruktur geprägten Umgebung nicht als so einzig- und andersartig, dass es sich gewissermaßen auf den ersten Blick von dieser abheben würde. Unabhängig von dem Auslösen etwaiger städtebaulicher Spannungen ist auch die Beklagte von der Zulässigkeit des Gebäudes …str. 22 ausgegangen und hat daher entsprechende Maßstäbe gesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit der Genehmigung des Gebäudes …str. 22 bewusst einen nicht prägenden, städtebaulichen Akzent hätte setzen wollen, bestehen nicht, zumal sich das Gebäude hierfür gerade nicht deutlich genug von seiner Umgebung abhebt.

Das Vorhaben erweist sich daher auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB, da es sich innerhalb dessen Bezugsgrößen hält, als planungsrechtlich zulässig.

1.5 Aufgrund der in der Umgebung vorhandenen Überschreitung der vorderen Baugrenzen durch Garagen und auch ähnlichen Anlagen wie beim Vorhaben, stehen einer hierfür notwendigen Befreiung weder die Grundzüge der Planung entgegen, noch ergeben sich Ermessensgesichtspunkte für eine Ablehnung, zumal die von der Beklagten vorgenommene Unterscheidung zwischen Garagen und Zufahrten einerseits und Terrassen und Lichtschächten andererseits der sachlichen und rechtlichen Grundalge entbehrt.

2. Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen auch keine bauordnungsrechtlichen Ablehnungsgründe im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO).

2.1 Die Abstandsfläche berechnet sich bei „Haus 1“ folgendermaßen:

Nach Süden und nach Norden entspricht 1 H der Wandhöhe von 6,30 m. Das Mansarddach mit einer Neigung von 45° bis zum Mansardknick und 10° zwischen Mansardknick und First kommt gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO nicht in Anrechnung. Im Süden beträgt der Abstand zur Grundstücksgrenze 10 m, im Norden der Abstand zwischen den Häusern ebenfalls. An den Giebelseiten im Osten und Westen beträgt ½ H 3,80 m - (6,30 m + [10,20 m - 6,30 m = 3,90 m : 3 =] - 1,30 m) = 2 m. Bei Abständen zur Grundstücksgrenze im Westen von 4,33 m und im Osten von 4,66 m kann dieses Maß problemlos eingehalten werden.

Bei „Haus 2“ beträgt 1 H gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO ebenfalls 6,30 m. Nach Süden kann aufgrund des Gesamtabstandes der beiden Häuser zueinander von 10 m ½ H = 3,65 m eingehalten werden, da sich die beiden Abstandsflächen der Häuser hier auf 9,95 m addieren. Nach Westen kann „Haus 2“ ebenfalls 1 H einhalten, das sich hier mit 7,40 m berechnet (6,30 m + [9,60 m - 6,80 m : 3 =] 1,10 m), bei einem Abstand zur Grundstücksgrenze von vermaßt 7,41 m. Nach Norden hin wird bei „Haus 2“ bei einem Abstand zur Grundstücksgrenze von abgegriffen 6,50 m 1 H (= 6,30 m) problemlos eingehalten. Auf der Ostseite beträgt der Abstand zur Grundstücksgrenze 4,01 m (vermaßt); ½ H beträgt hier 3,70 m und kann ohne weiteres eingehalten werden.

Inwieweit die Beklagte zu einem anderen Ansatz der Abstandsflächen kommt, bleibt unerfindlich. Das hierbei von der Beklagten im Schriftsatz vom 31. Mai 2016 in Bezug genommene Verfahren M 8 E1 14.4665 hatte bei der Berechnung der Abstandsflächen ein Krüppelwalmdach zum Gegenstand, das insoweit die Giebelwand sowohl maßgeblich als auch ungerechtfertigt verkürzte, weshalb eine Berechnung ausschließlich gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO insoweit fragwürdig erschien.

Vorliegend werden die Giebelwände aber gerade nicht durch in sie hinein-gezogene Dachteile verkürzt, sondern entsprechen vielmehr genau der, der Berechnungsregel von Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO zugrunde gelegten Baustruktur.

2.2 Auch liegt - anders als von der Beklagten behauptet - kein Mangel der Bauvorlagen vor. Sämtliche Balkone sind in den Ansichten und Schnitten richtig und vollständig dargestellt. Im Plan „Ober-, und Dachgeschoss Haus 1 und Haus 2, Ansichten Haus 1 und Haus 2 (alle Maßstab 1:100)“ sind die Ansichten aller Häuser in jeder Himmelsrichtung dargestellt, dementsprechend auch soweit sie sich in der Ansicht „Ost“ und der Ansicht „West“ gegenüber liegen. Hier sind auch die vorhandenen Balkone entsprechend der Darstellung in den Grundrissen dargestellt. Insoweit ergibt sich keine Unvollständigkeit der Bauvorlagen, die eine Überprüfung des Vorhabens in bauplanungs- oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht erschweren oder gar vereiteln würde (§ 1 Abs. 1 Bauvorlagenverordnung - BauVorlV). Soweit in der Darstellung „Schnitt - Rampe und Ansicht von Osten Haus 1“ das hier ebenfalls dargestellte „Haus 2“ von Osten auf seiner Südseite keinen Balkon aufweist, ist dies unschädlich, da dieses ganz offensichtlich - wie sich aus der Bezeichnung dieser Darstellung ergibt - nur zur Vervollständigung des Bildes miteingezeichnet worden ist, und um den Verlauf der Rampe bzw. der Tiefgarage plastisch zu machen. Eine Unvollständigkeit der Bauvorlagen im Widerspruch zu § 1 Abs. 1 BauVorlV kann das Gericht hierin nicht erkennen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte im Schreiben vom 13. Februar 2015, in dem die Klägerin aufgefordert wurde, bestimmte Mängel der Bauvorlagen zu beheben, auf einen solchen Mangel gerade nicht hingewiesen hat.

2.3 Soweit die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid eine Verletzung der „anerkannten Regeln der Baukunst durch den Dachbalkon“ - gemeint sind wohl die beiden Balkone im Dachgeschoss auf der Südseite von Haus 1 - rügt, bleibt sie eine substantiierte Begründung hierfür schuldig.

Hinsichtlich der der Dachgestaltung beinhalten die anerkannten Regeln der Baukunst, Art. 3 Abs. 1 BayBO, dass, da sich das Dach als grundlegender Bestandteil jedes Gebäudes darstellt und ein herausragendes Gestaltungselement von erheblicher Bedeutung ist, sich jeder Dachaufbau als dessen Durchbrechung gewissermaßen als Ausnahme unterordnen muss. Aufbauten sind vom First, der Traufe und den seitlichen Dachrändern ausreichend abzusetzen, um die Konturen des Daches nicht zu verwischen. Das Dach darf nicht überlagert und die Fläche „aufgerissen“ werden. Auch müssen sich Dachaufbauten harmonisch in die Gesamtarchitektur einfügen (BayVGH, U.v. 20.07.1999 - 2 B 98.1405 - juris Rn. 22).

Zwar durchbrechen vorliegend die Dachgeschossbalkone auf der Südseite von Haus 1 in Teilbereichen die Traufe. In Kombination mit einer 3,12 m langen Gaube und einem zwar gleich langen, aber dezenter wirkenden Dachaustritt sowie einem in der Mitte des Daches aufgebrachten Dachliegefenster dominieren sie das Dach nicht in einer unangemessenen Weise; sie stellen sich vielmehr als eine harmonische Fortsetzung der Balkone im 1. Obergeschoss dar und lassen die Dachfläche weder zurücktreten, noch asymetrisch erscheinen.

Die Berufung der Beklagten auf eine Verletzung der anerkannten Regeln der Baukunst erscheint umso weniger nachvollziehbar, als bei dem Gebäude …str. 22 die Dachfläche im Westen in völlig asymetrischer Weise mit einem massiven 4,30 m langen und 2,70 m hohen Dachaufbau in Kombination mit drei weiteren Einzelgauben und einer Doppelgaube durchbrochen wird, wodurch das harmonische Gesamterscheinungsbild des Daches eher in Frage gestellt wird als bei den Dachbalkonen auf der Südseite von Haus 1.

3. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 50.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Ziff. 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Gründe 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 2
published on 14/03/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
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published on 03/07/2017 00:00

Tenor I. Der Bescheid vom 23. Juni 2016 (Az. …*) wird hinsichtlich der Beantwortung der Frage 1b), 1c), 1d) und 2 aufgehoben. II. Die Beklagte wird verpflichtet, die Fragen 1b), 1c), 1d) und 2 entsprechend des Antrags vom
published on 26/09/2016 00:00

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2015 wird aufgehoben. II. Die Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kos
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.