Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Mai 2016 - M 8 K 15.1775

published on 09/05/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Mai 2016 - M 8 K 15.1775
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 30. März 2015 mit dem eine Erweiterung ihres Wohnhauses in dem Anwesen ... Straße 27, Fl.Nr. ... und ..., Gemarkung ..., positiv beurteilt wurde.

Die mit einem ein- und zweigeschossigem Wohnhaus bebauten Grundstücke der Beigeladenen Fl.Nr. ... und ... (... Straße 27) grenzen im Osten an das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück Fl.Nr. ... (...-Straße 7-11 und ... Straße 1-3) an, das mit zwei zweigeschossigen Dreispännern bebaut ist.

Der Kläger bewohnt das Reiheneckhaus ...-Straße 11 im nordwestlichen Grundstücksteil. Ihm und seiner Ehefrau steht an dem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück Fl.Nr. ... ein Erbbaurechtsanteil von 1/44 verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen des Reiheneckhauses ...-Straße 11 zu.

Zur Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses minderbemittelter Bevölkerungskreise bestellte die Beklagte mit notarieller Urkunde des Notars Dr. ... vom 7. Dezember 1989, Urk.-Nr. ..., zu eigenen Gunsten ein Erbbaurecht für ihre Grundstücke Fl.Nr. ..., ..., ... und .... Nach dem Abschnitt II, § 1 Ziffer 10 der Urkunde (Seite 7) erstreckt sich das Erbbaurecht auch auf die für die Bauwerke nicht erforderlichen Teile des Grundstücks, sofern die Bauwerke wirtschaftlich die Hauptsache bleiben. Diese Teile des Grundstücks können im Rahmen des Erbbaurechtsvertrages für Zufahrten und Zuwege als Freifläche, als Garten oder als Hofraum genutzt werden.

Mit notarieller Urkunde vom 18. Dezember 1989, Urk.-Nr. ..., übertrug die Beklagte einen Erbbaurechtsanteil von 1/44 auf den Kläger und seine Ehefrau zu gleichen Teilen. Nach dem Übertragungsvertrag war der (neue) Erbbauberechtigte verpflichtet, das Erbbaurecht zusammen mit den übrigen Erwerbern der ideellen Mitberechtigungsanteile nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes in Wohnungs- und Teileigentum aufzuteilen (Seite 29). Dieser Verpflichtung sind die Erwerber in der Folgezeit nachgekommen.

Die Grundstücke der Beklagten wurden mit mehreren Reihenhausanlagen bebaut.

Ein weiterer notarieller Vertrag vom 20. März 1990, Urk.-Nr. ..., räumt dem Kläger und seiner Ehefrau das Sondereigentum an sämtlichen Räumen des Reiheneckhauses ...-Straße 11 einschließlich Unterkellerung ein. In dem Abschnitt III, § 2 Buchstabe a) der Urkunde ist geregelt, dass dem Kläger ein Sondernutzungsrecht an sämtlichen Gebäudeteilen seines Wohnhauses samt Grund und Boden einschließlich der Wintergärten, der Gartenhäuser, Terrassen und Gartenflächen nach dem Lageplan 1 eingeräumt wird. Dieses Sondernutzungsrecht ist nach dem Abschnitt II, § 2 Buchstabe b) als Inhalt des Sondereigentums ins Grundbuch eingetragen.

Mit dem Antrag vom 4. Dezember 2014 nach Plan-Nr. ... beantragte die Beigeladene die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines zweigeschossigen Anbaus. Nach den Planunterlagen soll der geplante Anbau - spiegelbildlich zu dem bestehenden zweigeschossigen südlichen Gebäudeteil - im Norden an den eingeschossigen Gebäudeteil angebaut werden, so dass ein Gebäude entstehen soll, das aus zwei zweigeschossigen Gebäudeteilen besteht, die durch einen eingeschossigen Verbindungsbau miteinander verbunden sind.

Der geplante Anbau und das Reiheneckhaus des Klägers würden in einem 90° Winkel zu einander stehen. Die 6,5 m breite und 6,45 m hohe östliche Außenwand des geplanten Anbaus ist auf der Höhe der Gartenfläche situiert, für die dem Kläger und seiner Ehefrau ein Sondernutzungsrecht zusteht, und endet ca. 2 m vor der Süd-West-Ecke des klägerischen Reiheneckhauses.

Mit Bescheid vom 30. März 2015, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 1. April 2015 zugestellt, beantwortete die Beklagte unter Darstellung der baurechtlichen Grundlagen die Vorbescheidfragen im Wesentlichen wie folgt:

„Frage 1: Kann einer Abweichung von der geforderten Abstandsfläche an der Ostseite des Gebäudes zugestimmt werden?

Antwort: Ja.

Hinweis zur Fragestellung: Die Frage nach der Abweichung begrenzt sich gemäß den Antragsunterlagen allein auf den bestehenden Mittelteil des Gebäudes.

…“

„Frage 2: Ist der geplante Anbau im Norden planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Ja.

Folgende Abweichung nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) wird in Aussicht gestellt:

Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsfläche um ca. 0,7 m zum Nachbargrundstück Fl.Nr. ... durch den Mittelteil des Gebäudes.“

Des Weiteren begründete die Beklagte die in Aussicht gestellte Abweichung und würdigte die Nachbarinteressen.

Mit einem am selben Tag per Telefax beim Gericht eingegangenen Schreiben vom 4. Mai 2015 erhob der Kläger Klage gegen den Vorbescheid der Beklagten vom 30. März 2015 und beantragte,

den Vorbescheid vom 30. März 2015 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2015 führten die Bevollmächtigten des Klägers aus, dass das Vorhaben die Abstandsflächen verletze. Im Vorbescheid sei das 16-m-Privileg mit einer Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen verbunden worden. Dies führe dazu, dass zum Grundstück des Klägers eine Abstandsfläche mit 1 H einzuhalten sei.

Mit Schriftsatz vom 16. März 2016 erwiderte die Beklagte und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Eine Verletzung des Klägers in seinen subjektiv-öffentlichen sei nach Aktenlage auszuschließen. Daher fehle es dem Kläger an der erforderlichen Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Gemäß den Informationen im amtlichen Lageplan gehöre das Grundstück Fl.Nr. ..., dem auch die klägerische Anschrift ...-Straße 11 zuzuordnen sei, einer Eigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Eine solche könne eine Beeinträchtigung ihres Eigentums auch nur gemeinschaftlich im Prozess geltend machen. Eine Klagebefugnis des einzelnen Sondereigentümers sei dagegen nur dann gegeben, wenn dieser über die Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus auch eine Beeinträchtigung in seinem konkreten Sondereigentum geltend machen könne. Eine solche Beeinträchtigung sei von Seiten des Klägers weder vorgetragen noch sei sie nach Aktenlage erkennbar. Ausgehend davon, dass der Kläger das Reiheneckhaus ...-Straße 11 bewohne und dieses auch seinem Sondereigentumsanteil entsprechen dürfte, sei eine Beeinträchtigung dieses Sondereigentums durch die in Aussicht gestellte Abweichung von den Abstandsflächen nicht erkennbar, da die Abstandsfläche ersichtlich nur auf die Freifläche des Gemeinschaftsgrundstücks zum Liegen kommen würde. Die Klage sei daher bereits aus diesem Grund abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 18. April 2016 legten die Bevollmächtigten des Klägers drei notarielle Urkunden in Kopie vor. Aus den Urkunden ergebe sich, dass der Kläger das Recht der dauernden und ausschließlichen Nutzung (Sondernutzung) an sämtlichen Gebäudeteilen seines Wohnhauses samt Grund und Boden einschließlich Wintergarten, Gerätehaus, Terrasse und Gartenfläche sowie der überbauten Fläche, habe.

Selbst bei ausschließlicher Betrachtung des Mittelteils des Gebäudes der Beigeladenen, reiche eine Abweichung von der Abstandsfläche im Umfang von 70 cm nicht aus, da die Höhe des Daches hinzuzurechnen sei. Das Dach habe eine Dachneigung von deutlich über 45°, so dass die Höhe des Daches mit 1/3 zu berücksichtigen sei. Zudem seien keine Anhaltspunkte für eine gemäß Art. 63 BayBO erforderliche Atypik ersichtlich. Das klägerische Grundstück werde in sämtlichen Belangen beeinträchtigt, denen das Abstandsflächenrecht zu dienen bestimmt sei: Wohnfrieden, Besonnung und Belichtung.

Mit Schreiben vom 20. April 2016 führte die Beklagte aus, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag lediglich über ein Sondernutzungsrecht verfüge, dass sich auf die Terrasse und die Gartenfläche erstrecke. Wesentlicher Aspekt des Sondernutzungsrechts sei es, dass dieses an Flächen begründet werde, die eigentumsrechtlich dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen seien. Dem Kläger fehle jedoch die Klagebefugnis im Hinblick auf etwaige Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Flächen dem Kläger zur ausschließlichen Nutzung überlassen worden seien. In diesem Zusammenhang verweise die Beklagte auch auf die Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 8.9.2005, M 8 K 05.1415.

Nach wie vor trage der Kläger nicht vor, dass die angebliche Beeinträchtigung sein Sondereigentum erfasse.

Am 9. Mai 2016 wurde die Sache mündlich verhandelt. Die Bevollmächtigten des Klägers und die Beklagte stellten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge. Die Beigeladene stellte keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts-, die vorgelegten Behördenakten sowie das schriftliche Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, da eine Verletzung des Klägers in seinen Rechten durch den streitgegenständlichen Vorbescheid vom30. März 2015 von vornherein ausgeschlossen ist.

I.

Dem Kläger und seiner Ehefrau steht ein Erbbaurechtsanteil von 1/44 in Verbindung mit dem Sondereigentum an den Räumen des Reiheneckhauses ...-Straße 11 zu gleichen Teilen zu (Wohnungserbbaurecht nach § 30 Abs. 1 WEG). Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 WEG gelten für das Wohnungserbbaurecht die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass das Grundstück nicht zum Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft wird, weil gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG nur das Bauwerk auf dem Grundstück zum Eigentum eines Erbbauberechtigten wird (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl. 2013, § 30 WEG Rn. 1).

Daher ist die Klagebefugnis eines Wohnungserbbauberechtigten unter denselben Voraussetzungen wie die eines Wohnungseigentümers nach dem Wohnungseigentumsgesetz gegeben.

II.

Grundsätzlich kann der einzelne Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht (vgl. BVerwG, U.v. 20.8.1992 - 4 B 92/92 - juris; BayVGH, B.v. 08.07.2013 - 2CS 13.872 - juris). Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 20.8.1992 - 4 B 92/92 - juris) bejaht eine Klagebefugnis des Sondereigentümers, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Baugenehmigung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist. Dies ist möglicherweise dann der Fall, wenn das Sondereigentum beispielsweise im Bereich der Abstandsflächen liegt oder aber das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unmittelbar das Sondereigentum betrifft.

1. Vorliegend macht der Kläger geltend, durch einen Abstandsflächenverstoß des streitgegenständlichen Vorhabens in seinen Rechten verletzt zu sein. Aufgrund der Situierung der Gebäude können die Abstandsflächen vor der östlichen Außenwand des geplanten Anbaus ausschließlich auf die Freiflächen des Grundstücks Fl.Nr. ... und nicht auf das klägerische Gebäude fallen. Eine etwaige Überdeckung der Abstandsflächen wäre vorliegend nach Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 BayBO zulässig.

2. Gemäß § 1 Abs. 2 ErbbauRG kann sich das Erbbaurechts auch auf Grundstücksteile erstrecken, die für das Bauwerk nicht erforderlich sind, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt. In dem Abschnitt II, § 1 Ziffer 10 der notariellen Urkunde vom 7. Dezember 1989 wurde eine entsprechende Vereinbarung getroffen, so dass auch die Freiflächen und Gartenflächen von dem Erbbaurecht erfasst sind. Daher steht den einzelnen Wohnungseigentümern grundsätzlich ein Mitgebrauchsrecht entsprechend § 13 Abs. 2 WEG (Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Erbbaurechts) auf die zum Erbbaurecht gehörenden Grundstücksteilen zu (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl. 2013, § 30 WEG Rn. 1).

Eine Verletzung des gemeinschaftlichen Erbbaurechts durch einen etwaigen Abstandsflächenverstoß kann allerdings nur die Wohnungserbbaugemeinschaft, nicht jedoch der einzelne Wohnungserbbauberechtigte geltend machen, da er insoweit nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist.

3. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass dem Kläger mit notariellem Vertrag vom 20. März 1990 für die Gartenfläche und Terrasse ein Sondernutzungsrecht eingeräumt wurde, das im Grundbuch eingetragen ist.

Ein Sondernutzungsrecht ist das Recht zur befristeten oder unbefristeten Nutzung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums bzw. Erbbaurechts durch einen Wohnungseigentümer (zuweisende Komponente) unter Ausschluss der übrigen von Mitgebrauch und Nutzungsteilhabe nach § 13 Abs. 2 WEG (ausschließende Komponente). Dabei handelt es sich um eine Änderung der gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 2 WEG und nicht um ein beschränkt dingliches Recht, ein grundstücksgleiches Recht oder eine Gebrauchsregelung im Sinne von § 15 WEG. Der Gegenstand des Sondernutzungsrechts bleibt Gemeinschaftseigentum (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl. 2013, § 13 Rn. 8; Hügel in: Beck´scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, Stand 1.2.2016, § 13 WEG Rn. 10; Dötsch in: Timme, WEG, 2. Aufl. 2014, § 15 Rn. 229 ff.).

Ein Sondernutzungsrecht ist ein aus dem Gemeinschaftsverhältnis resultierender schuldrechtlicher Rechtsanspruch des begünstigten Wohnungseigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Gewährung der vereinbarten ausschließlichen Nutzung. Hierdurch wird das Sondereigentum des Berechtigten und der übrigen Wohnungseigentümer inhaltlich bestimmt, so dass ein Sondernutzungsrecht zum Inhalt - nicht aber zum Gegenstand - des Sondereigentums wird (Hügel in: Beck´scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, Stand 1.2.2016, § 13 WEG Rn. 10; Dötsch in: Timme, WEG, 2. Aufl. 2014, § 15 Rn. 240).

Auch die Grundbucheintragung eines Sondernutzungsrechts verändert nicht seine Rechtsnatur, so dass sich ein sog. „dingliches“ Sondernutzungsrecht inhaltlich nicht von einem „schuldrechtlichen“ unterscheidet (vgl. Hügel in: Beck´scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, Stand 1.2.2016, § 13 WEG Rn.12).

4. Da es sich bei einem Sondernutzungsrecht lediglich um eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den einzelnen Wohnungserbbauberechtigten handelt, und zwar unabhängig davon, ob ein Sondernutzungsrecht im Grundbuch eingetragen ist oder nicht, bleibt es im Außenverhältnis bei der grundsätzlichen Regelung des § 13 Abs. 2 WEG. Bei den Freiflächen handelt es sich um gemeinschaftliches Erbbaurecht (vgl. § 1 Abs. 2 ErbbauRG), das in einem gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur gemeinschaftlich als Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden kann. Ein einzelner Wohnungseigentümer bzw. Wohnungserbbauberechtigter kann eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums bzw. Erbbaurechts nur in den engen Grenzen einer Notgeschäftsführung in Prozessstandschaft für die Eigentümergemeinschaft abwehren (vgl. VG München, U.v. 8.9.2005 - M 8 K 05.1415). Diese Fallkonstellation ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben.

Eine etwaige Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist weder von Seiten des Klägers vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Eine nach der Rechtsprechung erforderliche konkrete Beeinträchtigung des Sondereigentums liegt hier nicht vor, so dass die Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig abzuweisen ist.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Ziff. 9.7.1

des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägeri
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so können die Anteile in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf Grund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird (Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht).

(2) Ein Erbbauberechtigter kann das Erbbaurecht in entsprechender Anwendung des § 8 teilen.

(3) Für jeden Anteil wird von Amts wegen ein besonderes Erbbaugrundbuchblatt angelegt (Wohnungserbbaugrundbuch, Teilerbbaugrundbuch). Im Übrigen gelten für das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) die Vorschriften über das Wohnungseigentum (Teileigentum) entsprechend.

(1) Das auf Grund des Erbbaurechts errichtete Bauwerk gilt als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts. Das gleiche gilt für ein Bauwerk, das bei der Bestellung des Erbbaurechts schon vorhanden ist. Die Haftung des Bauwerks für die Belastungen des Grundstücks erlischt mit der Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch.

(2) Die §§ 94 und 95 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf das Erbbaurecht entsprechende Anwendung; die Bestandteile des Erbbaurechts sind nicht zugleich Bestandteile des Grundstücks.

(3) Erlischt das Erbbaurecht, so werden die Bestandteile des Erbbaurechts Bestandteile des Grundstücks.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht).

(2) Das Erbbaurecht kann auf einen für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.

(3) Die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk ist unzulässig.

(4) Das Erbbaurecht kann nicht durch auflösende Bedingungen beschränkt werden. Auf eine Vereinbarung, durch die sich der Erbbauberechtigte verpflichtet, beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen das Erbbaurecht aufzugeben und seine Löschung im Grundbuch zu bewilligen, kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht).

(2) Das Erbbaurecht kann auf einen für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.

(3) Die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk ist unzulässig.

(4) Das Erbbaurecht kann nicht durch auflösende Bedingungen beschränkt werden. Auf eine Vereinbarung, durch die sich der Erbbauberechtigte verpflichtet, beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen das Erbbaurecht aufzugeben und seine Löschung im Grundbuch zu bewilligen, kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.