Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Okt. 2017 - M 8 K 15.1186

published on 16/10/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Okt. 2017 - M 8 K 15.1186
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Gericht

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Tenor

I. Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II. Der Bescheid der Beklagten vom 25.2.2015 (Plan-Nr. …) wird in Frage 17 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Frage 17 positiv zu beantworten.

III. Die Beklagte hat 1/3, der Kläger 2/3 der Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Verpflichtungsklage die positive Beantwortung nach der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit des Abbruchs des Bestandsgebäudes auf dem in seinem Eigentum stehenden streitgegenständlichen Grundstück C…str. …, FlNr. 394/26, Gem. … (im Folgenden als Bestandsgebäude bezeichnet).

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, dessen satzungsmäßiger Vereinszweck darin besteht, alten und kranken Menschen, die Pflege und Unterstützung brauchen, so lange wie möglich das Zuhause in ihrem Stadtteil zu erhalten.

Das Bestandsgebäude ist dreigeschossig ohne ausgebautes Dachgeschoss und verfügt über ein Walmdach. Es befindet sich an der Straßenecke südlich der C.straße und östlich der B.straße. Zum Gebäude der im Süden benachbarten B.straße … hält es einen (Grenz-)Abstand ein, zum Nachbargrundstück C.straße … dagegen nicht. Es tritt gut erkennbar 1 m vor die restliche Bebauung entlang der C.straße.

Lageplan (nach Einscannen möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht)

Das streitgegenständliche Anwesen liegt laut Denkmalatlas im räumlichen Geltungsbereich des Ensembles Nord …; das Bestandsgebäude ist nicht als Einzelbaudenkmal in die Denkmalliste eingetragen.

Das Ensemble Nord … wird in der Denkmalliste (…) wie folgt beschrieben:

„Bei dem Ensemble Nord … handelt es sich um einen stadtbaugeschichtlich bedeutsamen Quartiersbereich aus der Wende vom geometrischen zum sog. malerischen Städtebau. Der Bereich zwischen L.-, H.-, F.- und K.-Straße ist als besondere städtebauliche Leistung fassbar, wie über einem technokratisch entwickelten und zweidimensional gedachten Straßenschema eine bauliche Realität sich manifestieren konnte, die mit Differenzierungen im stadtbaugeschichtlich moderneren Bebauungsplandenken sich messen lässt. Zwei städtebauliche Konzeptionen, die in der 2. Hälfte des 19. Jahrhundert die Stadtgestalt Münchens in entscheidender Weise geprägt haben, stoßen hier aneinander: die traditionell-geometrische Stadterweiterung und der nach dem Stadterweiterungswettbewerb von 1892 unter T. F. durchgesetzte sog. malerische Städtebau. Im Schnittpunkt dieser beiden Prinzipien gelangt nicht nur die homogene Platzschöpfung K.platz und eine Zentrenbildung für den neuen Stadtteil Nord. mit der Pfarrkirche … … Im nördlichen Bereich sind die Schulgebäude O.- und M.gymnasium als Orientierungspunkte und städtebauliche Merkzeichen weithin wirksam. Auch berücksichtigte man die Schaffung neuer städtebaulicher Elemente, wie Hauptverkehrs- und Wohnnebenstraßen, beides unter Wahrung überschaubarer Straßenabschnitte für die Perspektive des Fußgängers mit entsprechenden architektonischen Pointierungen zu dessen Orientierung im städtischen Raum. Damit vollzog sich der stadtbaugeschichtlich wichtige Schritt vom quantitativen Straßenschema zum differenzierteren Bebauungsplan, vom Platzschema zum Platzbild, von der Rasterbebauung der …stadt zum städtischen Quartier.

Unter Vorgabe der bereits festgelegten Hauptstraßenzüge, die zumindest seit den 1880er/90er Jahren als solche festgelegt und teilweise bebaut waren, wurde in dem Bereich zwischen L.-, H.-, B.- und K.-Straße ein von T. von F. entwickeltes Quartier angelegt, das dem Leitbild des sog. malerischen Städtebaus folgt. Darin bilden der K.platz mit der …-Kirche und der E.-Platz mit dem Schulgebäude wichtige städtebauliche Bezugspunkte.

Insgesamt weist der südliche Quartiersbereich eine dichte Folge qualitätvoller Bauten des Historismus auf, meist aus der Zeit zwischen 1880 und dem Ersten Weltkrieg. Die Fassaden sind in Formen der Neurenaissance und des Neubarock gestaltet. Nördlich der C.straße überwiegen große Baublöcke der 1920er/30er Jahre. Hier zeigen die Fassaden expressionistische und gemäßigt-moderne Formen oder den Einfluss des Reformstils.“

In den Behördenakten befinden sich diverse historische Pläne:

Auf dem „Bauliniengeneralplan für …, westliche Seite“, genehmigt am 16. Dezember 1876 und am 30. Juli 1877, ist Bebauung in der Nähe des heutigen streitgegenständlichen Anwesens, jedoch nicht auf dem streitgegenständlichen Anwesen, zu sehen. Kein Gebäude ist unmittelbar südlich der C.straße errichtet.

In dem Plan „Baulinienänderung nördl. der H.str. zwischen B.-u. L.straße“, genehmigt am 24. November 1884, ist ebenfalls Bebauung in der Nähe des heutigen streitgegenständlichen Anwesens, jedoch nicht auf dem streitgegenständlichen Anwesen, erkennbar. Lediglich ein Gebäude ist nach dem Plan erkennbar direkt südlich der C.str. (wohl damalige C.str. ...) errichtet worden.

Der „Plan über die Baulinienänderung a.d. Verbindungs Straße zw. H.- u. C.str. i. … (B.str.)“, genehmigt am 28. April.1885, zeigt Bebauung in der Nähe des heutigen streitgegenständlichen Anwesens, jedoch nicht auf dem streitgegenständlichen Anwesen. Auch auf diesem Plan ist lediglich ein Gebäude erkennbar direkt südlich der C.str. (wohl damalige C.str. ...) errichtet worden.

Ein Tekturplan „Projekt Wohnhausneubau Ecke B. und C.straße“, am 8. Mai 1890 vom Königl. Bezirksbauamt München I genehmigt, bezieht sich unter der damaligen Bezeichnung C.straße … auf das streitgegenständliche Grundstück und das Bestandsgebäude. Er zeigt das Bestandsgebäude in seiner ursprünglichen Kubatur und Gestaltung.

Im „Plan über Errichtung eines Laden im Anwesen des Herrn J. M. K. K. C.straße No …“, genehmigt am 10. Februar 1893 durch die Lokalbaukommission München, findet sich eine bildliche Situationsbeschreibung der C.straße …, die ein errichtetes Gebäude auf dem Anwesen zeigt.

In der „Baulinienänderung an der C.str. zw. B.-u. L.str.“, genehmigt am 2. März 1893 ist das Gebäude C.straße … eingezeichnet. Es ist in dem Plan erkennbar vor der zu ändernden Baulinie situiert. Im Übrigen tritt lediglich ein weiteres Gebäude (damalige C.straße ...) vor die zu ändernde Baulinie. Von den neun bebauten Grundstücken im nördlichen Teil des damaligen Gevierts C.straße/B.straße/H.straße/W.straße sind daher nur zwei unmittelbar an der C.straße bebaut gewesen; die übrigen Grundstücke sind im Grundstücksinneren bebaut.

Am ... Mai 2014 (Eingangsdatum) beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheids für den Neubau eines Wohngebäudes mit Erdgeschossnutzung als Kinderkrippe für mehr als 10 Kinder auf dem streitgegenständlichen Grundstück.

Frage 17 des 36 Fragen umfassenden Vorbescheidskatalogs vom 30. April 2014, überarbeitet mit Datum vom 23. Juli 2014, lautet:

„Ist der Abbruch des bestehenden Gebäudes C.straße … denkmalschutzrechtlich zulässig?“

Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2015, Az.: …, ein Zustellungsnachweis findet sich nicht in den Behördenakten, lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung des Vorbescheids ab, indem sie alle gestellten Fragen negativ bzw. nicht beantwortete.

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus:

Die planungsrechtliche Zulässigkeit richte sich nach § 30 Abs. 3 BauGB, im Übrigen nach § 34 BauGB. Das streitgegenständliche Grundstück sei Bestandteil des Ensembles Nord. Das maßgebliche Geviert für die nähere Umgebung sei durch die C.straße, die W.straße, die H.straße und die B.straße begrenzt. Dort sei eine bis zu fünfgeschossige Blockrandbebauung sowie dahinterliegende meist freistehende viergeschossige Blockinnenbebauung vorhanden; straßenbegleitend fände sich überwiegend geschlossene Bauweise. Ausnahmen seien die Anwesen C.straße …, B.straße …, W.straße …, H.straße … mit … und die Bebauung zwischen H.straße … und … Der Neubau stehe unter dem Vorbehalt der Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für den Abbruch, die nicht erteilt werden könne. Die Beantwortung der Einzelfragen Nr. 1-16 und 20-36 des Fragenkatalogs vom … April 2014 erübrige sich, da die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zum Abbruch vorgreiflich sei. Gemäß Art. 71 Satz 1 BayBO sei auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Das bedeute, dass das Vorhaben nicht vollständig abgefragt werden dürfe, sondern dass für das spätere Baugenehmigungsverfahren noch substantielle inhaltliche Fragen vorbehalten bleiben müssten. Es müsse weiterhin ein konkretes Vorhaben im Raum stehen und es seien keine Ausforschungsfragen zulässig (Frage 1-16 und 20-36 des vorgenannten Fragenkatalogs).

Zu Frage 17 beantwortete die Beklagte die Frage mit Nein und führte im Wesentlichen aus:

Die Eigenschaft des Ensembles Nord. sei fachlich unstreitig. Das Ensemble habe in Teilbereichen durch eine Revision der Denkmalliste sogar eine Ausweitung erfahren. Die zwischenzeitlich im Einzelfall erfolgten späteren Veränderungen über die beiden städtebaulichen Prinzipien hinaus seien nicht dergestalt, dass sie das Ensemble an sich infrage stellen würden.

Das Bestandsgebäude befinde sich in markanter Ecksituation an der südöstlichen Straßenecke der C.straße mit der B.straße. Es sei um 1890 für den Musiklehrer F. V. errichtet worden und sei das einzige Gebäude der gesamten C.straße (mit Ausnahme der C.straße …, allerdings in den 1970er Jahren errichtet) und des gesamten Ensembles Nord., welches dem ursprünglichen Baulinienplan noch folge. Auch in Bezug auf die Höhenentwicklung sei an dem Bestandsgebäude noch die Zeit vor den großen Stadterweiterungen ablesbar. Die nach dem in Kraft getretenen Baulinienplan errichteten Gebäude seien mit drei Obergeschossen und deutlichen Giebelausbildungen im Zusammenhang mit einem ausgebauten ersten Dachgeschoss deutlich höher und veränderten den Maßstab im Viertel. Die offene Bauweise, die unter Stadtbaurat A. Z. praktiziert worden sei, könne man am Bestandsgebäude gut ablesen.

Die Fassadengestaltung sei ursprünglich in der Formensprache der Neurenaissance mit besonderer Betonung der Gebäudeecken durch Bossierungen erfolgt. Nach Errichtung seien zahlreiche bauliche Veränderungen durchgeführt worden, so z.B. der Einbau eines Ladens im Erdgeschoss mit zwei größeren Öffnungen als Schaufenster bzw. Ladeneingangselementen im Eckbereich des Erdgeschosses. Sowohl in der Gestaltung der äußeren Fassade sowie auch in der Bauausführung der Ausstattung handele es sich bei diesem Gebäude um ein sehr typisches Gebäude seiner Zeit.

Im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen führte die Beklagte aus, dass ein Verlust des Gebäudes unwiederbringlich eine der bedeutenden und ersten Spuren der Bebauung Nord. auslöschen würde, weshalb der Denkmalwert des Gebäudes für das Ensemble vielschichtig und aussagekräftig sei. Das öffentliche Interesse am Erhalt des Gebäudes überwiege daher die Interessen des Antragstellers. Insbesondere könne der Antragsteller das Gebäude nach wie vor vermieten und daher nutzen.

Zudem setzte sich die Beklagte im Bescheid ausführlich mit dem baulichen Zustand des Bestandsgebäudes, insbesondere im Hinblick auf die Standsicherheit und etwaige erforderliche Sanierungsmaßnahmen, auseinander.

Mit Schriftsatz vom … März 2015, am selben Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangen, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten gegen den Vorbescheid Klage erheben.

Mit Schriftsatz vom ... Juni 2015 beantragte dieser zunächst:

I.

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 25.2.2015 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, den Vorbescheidsantrag des Klägers vom ... Mai 2014 positiv zu verbescheiden.

III.

Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, über den Vorbescheidsantrag des Klägers vom ... Mai 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Zur Begründung führte die Klagepartei im Wesentlichen aus:

Der geplante Abriss bedürfe nach der Ansicht des Klägers bereits keiner Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Denkmalschutzgesetz, da es sich bei dem bestehenden Gebäude um kein Einzeldenkmal handele. Das Erfordernis einer Abrissgenehmigung ergebe sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Denkmalschutzgesetz. Der Abriss des streitgegenständlichen Gebäudes würde sich nicht auf das Erscheinungsbild des – vermeintlichen – Ensembles auswirken. Es sei bereits davon auszugehen, dass der in der Denkmalliste ausgewiesene Bereich einen Ensemblecharakter jedenfalls nicht mehr habe. Selbst wenn von einem Ensemblecharakter ausgegangen werde, sei das verfahrensgegenständliche Gebäude kein prägender Bestandteil des Ensembles. Selbst wenn das Gebäude als prägender Bestandteil angesehen werde, würde sich der Abriss und Neubau nicht auf das Erscheinungsbild des Ensembles Nord. auswirken.

Der in der Denkmalliste beschriebene Charakter des Ensembles Nord. lasse sich an den noch vorhandenen erhaltenen Einzelbaudenkmälern nicht mehr ablesen; der Bestand an Einzeldenkmälern gerade in der näheren Umgebung des streitgegenständlichen Gebäudes sei zu gering. Die beiden in der Denkmalliste genannten Baustile seien anhand der C.straße nicht erkennbar. An den vorhandenen Gebäuden lasse sich allenfalls ablesen, dass der malerische Städtebau den traditionell-geometrischen Städtebau in Nord., jedenfalls aber in der C.straße nachhaltig verdrängt habe. Es sei nicht mehr das Zusammentreffen zweier städtebaulichen Konzeptionen ablesbar, sondern nur noch die neuere dieser beiden Konzeptionen.

In der Nähe des Gebäudes C.straße … gebe es kein Einzelbaudenkmal, das der Charakter des Ensembles in seinem äußeren Erscheinungsbild präge. Es könne nicht auf das Gebäude B.straße … zurückgegriffen werden, da es nicht in der C.straße liege und nicht vor die Baulinie trete. Auch das Gebäude C.straße … könne nicht herangezogen werden, da es auf der Baulinie stehe und vier Geschosse zuzüglich Dachgeschoss habe, obwohl es laut Eintrag in der Denkmalliste in derselben Zeit errichtet worden sei wie das streitgegenständliche Gebäude. Dasselbe gelte für das Gebäude C.straße ... (gemäß Denkmalliste errichtet um 1890), da es über vier Geschosse verfüge und auf der Baulinie stehe.

Das Gebäude C.straße … sei nicht prägender Bestandteil des Ensembles Nord. Der Ablehnungsbescheid zähle selbst eine Vielzahl von Änderungen des streitgegenständlichen Gebäudes auf, die die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert und jedenfalls dazu geführt hätten, dass das Gebäude für das Ensemble insoweit nicht mehr charakteristisch sei und es deshalb insoweit nicht mehr präge. Soweit sich der Ablehnungsbescheid darauf stütze, dass bis in die 1890er Jahre hinein die sogenannte offene Bauweise praktiziert worden sei, spreche dies gegen die Schutzwürdigkeit des Gebäudes, welches in halboffener Bauweise derzeit bestehe.

Im Übrigen könne sich die Beseitigung des Gebäudes nicht auf das äußere Erscheinungsbild des Ensembles Nord. auswirken. Das Gebäude trage zu den Aussagen, um derentwillen das Ensemble noch schützenswert sein solle, aufgrund der vorstehenden Erwägungen nichts bei.

Selbst wenn man die Beseitigung des Gebäudes für erlaubnispflichtig halten würde, würden die Voraussetzungen für eine Versagung der Erlaubnis gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Denkmalschutzgesetz nicht erfüllt und das Versagungsermessen daher nicht eröffnet sein. Da das Gebäude C.straße … für das Ensemble nicht prägend sei, könne seine Beseitigung das Erscheinungsbild des Ensembles nicht beeinträchtigen. Dies folge zum einen aus den Veränderungen, die das Gebäude in der Vergangenheit bereits erfahren habe und zum anderen habe sich die C.straße durch den Bau von fünfstöckigen modernen Wohngebäuden so stark verändert, dass sich in der näheren Umgebung das Aufeinandertreffen zweier städtebaulicher Konzeptionen anhand der vorhandenen Gebäude nicht mehr nachvollziehen lasse.

Ferner würden vorliegend keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des Gebäudes sprechen. Der ablehnende Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er keine Gründe des Denkmalschutzes anführe, sondern sich lediglich auf denkmalpflegerische Gründe berufe. Das Bayerische Denkmalschutzgesetz unterscheide jedoch klar zwischen Denkmalschutz und Denkmalpflege.

Schließlich komme der Erhaltung des streitgegenständlichen Gebäudes in der Abwägung weniger Gewicht zu, da es nicht mehr seinem historischen Erscheinungsbild entspreche.

Die Klagepartei setzte sich zudem ausführlich unter Vorlage zahlreicher Gutachten, Stellungnahmen und sonstiger Unterlagen mit der Statik des Bestandsgebäudes, den behaupteten sonstigen baulichen Schwächen des Bestandsgebäudes und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Sanierung auseinander. Die baurechtlichen Vorbescheidsfragen hätten außerdem beantwortet werden müssen.

Mit Schriftsatz vom 16. März 2016 beantragte die Beklagte zunächst die Klage abzuweisen.

Zur Begründung vertiefte die Beklagte ihre Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und führte im Wesentlichen aus:

Der Abbruch eines bestehenden Gebäudes stelle den denkbar schwersten der Eingriffe in ein Ensemble dar, die Veränderung wirke sich daher auf das Erscheinungsbild des Ensembles aus.

Entgegen den Ausführungen des Klägers würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, hier das Ensemble insgesamt bzw. im Nahbereich um das streitgegenständliche Gebäude in Frage zu stellen. Die im streitgegenständlichen Vorbescheid geschilderte städtebauliche Entwicklung, die anhand der Plätze und Straßenzüge in ihrer Wirkung und ihrem Kontrast zwischen der nördlichen, eher rasterartig angelegten Bebauung und den südlichen, monumentaleren Gebäuden nachvollziehbar sei und das Aufeinandertreffen zweier städtebaulicher Konzepte belege, trage die Festlegung als Ensemble.

In dem Nahbereich des Ensembles in der Umgebung des streitgegenständlichen Gebäudes ließen sich die im Bescheid näher beschriebenen Besonderheiten nachvollziehen. Gerade die Gebäudekubaturen und das geschlossene, kleinteiligere Straßenbild im Gegensatz zu den wesentlich monumentaleren Fassaden und der Platzgestaltung in der östlichen Fortsetzung der C.straße untermauerten die Ensemblebeschreibung des Landesamtes für Denkmalpflege.

Die früheren Eigentümer des streitgegenständlichen Gebäudes seien mit der Straßenplanung im Jahr 1893 nicht einverstanden gewesen (fehlende Unterschrift, keine Abtretung), was erkläre, weshalb das Gebäude noch heute als mittlerweile einziges historisches Gebäude vor die Baulinie trete und die dargestellte städtebauliche Entwicklung dokumentiere.

Auch das Vorhandensein neuer Gebäude vermöge das Ensemble nicht in Frage zu stellen. Hier falle zum einen ins Gewicht, dass diese den Zerstörungen im Zweiten Weltkrieg geschuldet seien und zum anderen, dass sie vor Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes errichtet worden seien. Alle neueren Gebäude würden der Ensemblestruktur Rechnung tragen. Umgekehrt komme dann noch vorhandenen bauzeitlichen Gebäuden aufgrund ihrer historischen Bausubstanz gerade besondere Bedeutung zu. Der geplante Abriss des Gebäudes würde zu einer empfindlichen Schwächung des Ensembles durch den Verlust alter, bauzeitlicher und aufgrund der oben gezeigten Geschichte besonders ensembleprägender Bausubstanz führen. Daher stünden gewichtige Gründe des Denkmalschutzes einem Abbruch des Gebäudes entgegen. Bauzeitliche Gebäude könnten auch nicht, solange sie nur die alte Kubatur einhielten, beliebig durch Neubauten ersetzt werden, denn dann wäre das Ensemble eine leere Hülle.

Die Beklagte setzte sich zudem eingehend mit den Ausführungen der Klagepartei zur Statik des Bestandsgebäudes, den sonstigen von Klägerseite behaupteten baulichen Schwächen des Bestandsgebäudes und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Sanierung auseinander.

Mit Schriftsatz vom ... Juni 2016 erwiderte die Klagepartei auf den Vortrag der Beklagten und vertiefte den bisherigen Vortrag:

Die Beklagte widerspreche sich in ihren Ausführungen zum Errichtungsjahr des Gebäudes, da sie von einer Errichtung „vor 1890“, an anderer Stelle von „um 1890“ ausgehe. Wenn unklar sei, wann ein Gebäude errichtet wurde, könne es auch keiner Epoche bzw. Phase der Stadtentwicklung zugeordnet werden.

Ein Zwang zur Erhaltung des Gebäudes sei – auch ohne Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeitsberechnung – unverhältnismäßig.

Die erlaubnispflichtige Handlung sei die Veränderung des Ensembles. Diese müsse jedoch unter einfacheren Voraussetzungen zulässig sein als die Beseitigung des Ensembles.

In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein Gebäude oder sogar ganze Straßenzüge aufgrund von Veränderungen ihre Zugehörigkeit zu einem Ensemble verlieren könnten. Daraus sei zu schließen, dass ein Gebäude, das so verändert wurde, dass es das Ensemble nicht mehr präge, seine Zugehörigkeit zum Ensemble verliere. Dies sei hier der Fall.

Zudem wurden die Ausführungen zur Standsicherheit und zur Unverhältnismäßigkeit unter Vorlage von Gutachten, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Schriftverkehrs vertieft.

Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2017 trat die Beklagte dem Vortrag im Schriftsatz vom ... Juni 2016 entgegen. Es bestehe eine Erlaubnispflicht für den Abbruch des Gebäudes. Auf die taggenaue Datierung des Gebäudes komme es nicht an; sie sei darüber hinaus aber auch klar. Aufgrund des Tekturplans von 1890, müsse die frühere Genehmigung vor 1890 erfolgt sein. Die Entstehungszeit sei daher mit „um 1890“ richtig beschrieben.

Mit Schriftsatz vom … August 2017 vertiefte die Klagepartei wiederum ihren bisherigen Vortrag.

Wie sich aus einer Stadtkarte aus dem Jahr 1891 ergebe, habe das streitgegenständliche Haus damals noch nicht bestanden. Es sei falsch, dass das streitgegenständliche Gebäude der städtebaulichen Konzeption A. Z.s verpflichtet sei und nach den von ihm aufgestellten Regeln – offene Bauweise, geometrischen Städtebau – errichtet worden sei. Die Beklagte gehe selbst davon aus, dass das Gebäude aufgrund des Bauliniengefüges vom 24. November 1884 genehmigt worden sei. Dieses stamme jedoch aus der Zeit vor der Eingemeindung … nach München im Jahr 1890. Da Z. Stadtbaurat in München gewesen sei – und gerade nicht in … –, gehe dieser Baulinienplan nicht auf ihn zurück. Dasselbe gelte für die Höhenentwicklung und die offene Bauweise. Den geometrischen Städtebau Z. habe es somit in der Kernstadt von München, nicht jedoch in … gegeben. Auch T. F. habe auf den Baulinienplan von 1884 und das streitgegenständliche Gebäude keinen Einfluss gehabt. Er habe sein Amt im Jahr 1893 übernommen, als das Gebäude bereits errichtet gewesen sei. Das Gebäude stehe somit weder für den geometrischen noch für den malerischen Städtebau, sondern stelle sich als Fremdkörper dar.

Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 15. Februar 2016 am 16. Oktober 2017 über die Verhältnisse auf dem klägerischen Grundstück sowie in dessen Umgebung Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom selben Tag wird auf die entsprechende Sitzungsniederschrift verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2017 zog die Klagepartei die Vorbescheidsfragen 1-16 und 18-36 zurück und hielt nur die Frage 17 aufrecht.

Daraufhin erklärten die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Fragen 1-16 und 18-36 übereinstimmend für erledigt.

Der Bevollmächtigte der Klagepartei beantragte sodann, den Vorbescheid vom 29. Februar 2015 hinsichtlich der Frage 17 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Frage 17 positiv zu beantworten.

Die Vertreterin der Beklagten beantragte – soweit die Klage aufrechterhalten wurde – diese abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

1. Soweit der Kläger die Vorbescheidsfragen 1 – 16 und 18 – 36 in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat und die Beteiligten die Hauptsache diesbezüglich übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen und über die Kosten nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) zu entscheiden.

Da sich die Hauptsache nur teilweise erledigt hat, war kein gesonderter Beschluss zu erlassen, sondern die – auch in diesem Fall nicht der Anfechtung unterliegende – Entscheidung über die Verfahrenseinstellung und die Kostentragung zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht erledigten Teil im Urteil zu treffen (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.1998 – 4 B 75.98 – juris Rn. 2).

2. Die Klage hat mit dem verbliebenen Antrag Erfolg, da sie zulässig und begründet ist. Die negative Beantwortung der Frage 17 im Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da ihm ein Anspruch auf positive Beantwortung aus Art. 71 Satz 1, Satz 4, 68 Abs. 1 Satz 1, 59 Satz 1 Nr. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Bayerisches Denkmalschutzgesetz in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2242-1-K) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 4. April 2017 (GVBl. S. 70) geändert worden ist (BayDSchG), zusteht.

2.1 Die Frage nach der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit des Abbruchs des Bestandsgebäudes ist im Vorbescheidsverfahren zulässig.

2.1.1 Nach Art. 71 Satz 1 BayBO kann vor Einreichung eines Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erlassen werden. Als feststellender Verwaltungsakt stellt der Vorbescheid im Rahmen der vom Bauherren gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Gegenstand der Prüfung sind, fest und entfaltet während seiner regelmäßigen Geltungsdauer von 3 Jahren (Art. 71 Satz 2 BayBO) Bindungswirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren.

Gemäß Art. 71 Satz 4, 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist ein positiver Vorbescheid im Sinne der positiven Beantwortung der gestellten Vorbescheidsfragen zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben hinsichtlich der gestellten Frage keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Voraussetzung ist dabei, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben, um ein nach Art. 55 Abs. 1 BayBO baugenehmigungspflichtiges Vorhaben handelt. Ist das Vorhaben verfahrensfrei, kann über Einzelfragen nicht in der Form eines Vorbescheides nach Art. 71 BayBO entschieden werden, sondern nur als Rechtsauskunft, als Zusage oder Zusicherung (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, 125. EL Mai 2017, Art. 71 Rn. 64 m.w.N.; BayVGH, B.v. 15.5.2017 – 15 ZB 16.1673 – juris Rn. 7 m.w.N.; BVerwG, B.v. 6.7.1977 – IV B 118.77 – juris).

Aus der Formulierung „zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens“ folgt außerdem, dass der Vorbescheid hinreichend bestimmt sein muss. Die ganz herrschende Meinung fordert für die Vorbescheidsfrage einen konkreten Vorhabensbezug (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2008 – 15 B 06.3463 – juris Rn. 16 m.w.N.). Ein Vorbescheidsantrag wäre nicht verbescheidungsfähig, wenn die zur Entscheidung gestellte Frage nicht ohne Kenntnis und Prüfung des Gesamtvorhabens beurteilt werden kann, die Bauvorlagen eine Beurteilung des Vorhabens nicht zulassen oder wesentliche Fragen ausgeklammert bleiben (BayVGH, U.v. 2.8.2017 – 2 B 17.544 – juris Rn. 12).

2.1.2 Im Hinblick auf den Abbruch des Bestandsgebäudes handelt es sich um ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben nach Art. 55 Abs. 1 BayBO, da der Abbruch insbesondere nicht nach Art. 57 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BayBO verfahrensfrei ist.

Denn das Bestandsgebäude und das östlich benachbarte Gebäude C.straße … teilen eine Kommunwand, weshalb das Bestandsgebäude nicht freistehend im Sinne des Art. 57 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BayBO ist.

Das Bayerische Denkmalschutzrecht kann gemäß Art. 71 Satz 4, 68 Abs. 1 Satz 1, 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG auch Gegenstand einer Vorbescheidsfrage sein.

Gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG entfällt die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 BayDSchG, wenn ein baugenehmigungsbedürftiges Vorhaben − wie hier – vorliegt. Das Denkmalschutzrecht gehört also gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und kann somit auch Gegenstand einer Vorbescheidsfrage sein, Art. 71 Satz 4, 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO; ein Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 BayBO liegt nicht vor.

Schließlich ist die Vorbescheidsfrage 17 auch hinreichend bestimmt. Der konkrete Vorhabensbezug ist gegeben, da die Frage anhand der vorgelegten Behördenakten – inklusive der Bauvorlagen – sowie anhand des gerichtlichen Augenscheins und der mündlichen Verhandlung beantwortet werden kann.

Dass die übrigen von dem Kläger gestellten und von der Beklagten im Bescheid vom 25. Februar 2015 behandelten Fragen (Fragen 1 – 16 und 18 – 36, also insbesondere die Fragen zu einem Neubau auf dem streitgegenständlichen Grundstück), durch Zurückziehung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr streitgegenständlich sind, ändert an dieser Beurteilung nichts. Die Frage nach der (denkmalschutzrechtlichen) Zulässigkeit des Abbruchs eines Bestandsgebäudes im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens kann unabhängig von einem Neubauvorhaben gestellt werden. Es handelt sich sogar um eine denklogische und sinnvolle Vorfrage, deren Beantwortung ein Bauherr begehrt, um feststellen zu können, ob er überhaupt eine detaillierte Planung eines Neubauvorhabens beginnen sollte. Denn ist bereits der Abbruch eines Bestandsgebäudes denkmalschutzrechtlich oder auch im Übrigen unzulässig, kann kein Neubauvorhaben, welches das Bestandsgebäude ersetzt, durchgeführt werden. Somit stellt die Frage 17 eine typische Vorbescheidsfrage dar, die dem Hauptzweck eines Vorbescheids – Planungsbzw. Rechtssicherheit für den Bauherrn unkompliziert und schnell zu erreichen (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, 127. EL November 2017, Art. 71 Rn.17f.) – Rechnung trägt. Die Frage nach der denkmalrechtlichen Zulässigkeit eines Neubaus ist dagegen nicht (mehr) Gegenstand dieses Verfahrens.

2.2 Dem Kläger steht ein Anspruch auf positive Beantwortung der Frage 17 aus Art. 71 Satz 1, Satz 4, 68 Abs. 1 Satz 1, 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BayDSchG zu. Zum einen steht das Bestandsgebäude weder als Einzelbaudenkmal noch – selbst bei verfassungskonformer Auslegung des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG – als Ensemblebestandteil unter Denkmalschutz, weshalb es keiner denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BayDSchG bedarf (2.2.1). Zum anderen ist die erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG für den Abbruch des Bestandsgebäudes zu erteilen, da keine Versagungsgründe nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG vorliegen und somit das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert ist (2.2.2).

Die Beurteilung der denkmalrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens, insbesondere der Denkmaleigenschaft, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. grundlegend BayVGH, U.v. 12.6.1978 – 71 XV 76 – BayVBl 1979, 118). Die Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste erfolgt lediglich nachrichtlich, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG. Der Auffassung der Landesamts für Denkmalpflege als der denkmalrechtlichen Fachbehörde (Art. 12 BayDSchG) kommt zwar tatsächliches Gewicht, jedoch keine rechtliche Bindungswirkung zu (vgl. BayVGH, B.v. 21.9.2015 – 22 ZB 15.1095 – juris Rn. 25 m.w.N.). Die Gerichte haben dessen Aussage- und Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2013 – 22 B 12.1741 – juris Rn. 27).

2.2.1 Das Bestandsgebäude bedarf keiner denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BayDSchG.

2.2.1.1 Das Bestandsgebäude ist kein Einzelbaudenkmal nach Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 BayDSchG, weshalb keine Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG erforderlich ist.

Das Bestandsgebäude ist nicht als Einzelbaudenkmal in der Denkmalliste (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG) eingetragen. Sowohl die Beteiligten als auch das Landesamt für Denkmalpflege als staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG) sind sich auch einig, dass das Bestandsgebäude aufgrund seiner zahlreichen baulichen und gestalterischen Veränderungen seit Errichtung den Denkmalbegriff des Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 BayDSchG nicht mehr erfüllt. Das Gericht schließt sich dieser Ansicht an.

2.2.1.2 Im für die denkmalrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des Abrisses des Bestandsgebäudes maßgeblichen Nahbereich des Ensembles liegen die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 3 DSchG nicht vor, weshalb keine Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG erforderlich ist.

2.2.1.2.1 Nach Art. 1 Abs. 3 BayDSchG kann zu den Baudenkmälern auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn keine oder nur einzelne dazugehörige bauliche Anlagen die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 BayDSchG erfüllen, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist.

Der durch § 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes vom 4. April 2017 (GVBl. S. 70) geänderte Halbsatz „und zwar auch dann, wenn keine oder nur einzelne dazugehörige bauliche Anlagen die Voraussetzungen des [Art. 1] Abs. 1 [BayDSchG] erfüllen“ ersetzte die bisherige gültige Fassung des Art. 1 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2242-1-K) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 Nr. 44 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist (DSchG aF). Der Halbsatz lautete hiernach „und zwar auch dann, wenn nicht jede dazugehörige bauliche Anlagen die Voraussetzungen des [Art. 1] Abs. 1 [DSchG aF] erfüllen“.

Art. 1 Abs. 3 BayDSchG trat gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes vom 4. April 2017 (GVBl. S. 70) am 1. Mai 2017 in Kraft, galt daher im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren und ist folglich dieser Entscheidung zu Grunde zu legen.

2.2.1.2.2 Gegen die Neufassung des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG bestehen verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die grundgesetzliche Kompetenzordnung (Art. 30, 70 ff. Grundgesetz – GG) (2.2.1.2.2.1.1) und bezüglich der Eigentumsfreiheit gemäß Art. 14 GG, Art. 103 Abs. 1 Bayerische Verfassung (BV) (2.2.1.2.2.1.1), die letztlich jedoch durch eine verfassungskonforme Auslegung ausgeräumt werden können.

2.2.1.2.2.1 In kompetenzrechtlicher Hinsicht erscheint zweifelhaft, ob der bayerische Landesgesetzgeber, der das Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes vom 4. April 2017 erlassen hat, für den Erlass des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG in seiner geltenden Fassung gemäß Art. 30, 70 ff. GG zuständig war.

Nach Art. 30 GG ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Art. 70 GG regelt, dass die Länder das Recht der Gesetzgebung haben, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemisst sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Das Recht der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes ist Ländersache, da eine diesbezügliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes in den Art. 71 ff. GG fehlt, Art. 70 Abs. 1 GG (vgl. Krautzberger in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil H. Rn. 16).

Ziel des Denkmalrechts ist es Denkmäler „als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung […] zu schützen und zu erhalten“ (§ 1 DSchG Hessen). Die Denkmalpflege umfasst dabei alle Handlungen nicht hoheitlicher Art, welche die Erforschung, Erhaltung und Präsentation von (Kultur-) Denkmälern bezwecken; hierzu zählen die unmittelbar verbessernden und erhaltenden, aber auch die vorsorgenden und beratenden Tätigkeiten, die nicht nur vom Staat und seinen Institutionen, sondern auch von Privaten (Eigentümer, Architekten, Forschungseinrichtungen usw.) ausgeübt werden können. Zum Denkmalschutz gehören dagegen alle auf die Erhaltung von Denkmälern ausgerichteten hoheitlichen Maßnahmen der öffentlichen Hand, also die gesetzlichen Gebote und Verbote, und die diese aktualisierenden Genehmigungen, Erlaubnisse, Anordnungen und Sanktionen staatlicher und kommunaler Behörden (vgl. Davydov in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil A. Rn. 3).

Jedoch stellt sich gerade bei einer Regelung, die eine Mehrheit von Anlagen dem Denkmalschutz unterstellt, die keine oder nur einzelne Denkmäler beinhaltet, unweigerlich die Frage, wo die Grenze zum städtebaulichen Denkmalschutzrecht verläuft, welches der konkurrierenden Bundesgesetzgebungskompetenz des Bodenrechts nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG – unmittelbar oder Kompetenz kraft Sachzusammenhangs – zuzuordnen ist.

Zur Materie „Bodenrecht“ gehören Vorschriften, die den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung haben, also die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regeln (vgl. BVerfG, Gutachten vom 16.6.1954 – 1 PBvV 2/52 – BVerfGE 3, 407/423 – juris Rn. 75; B.v. 8.11.1972 – 1 BvL 15/68 u. 26/69 – BVerfGE 34, 139/144 – juris Rn. 15; B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 – juris Rn.115). Zum Bodenrecht gehört daher insbesondere das Bauplanungs- und Städtebaurecht (vgl. Maunz in Maunz/Dürig, GG, 81. EL September 2017, Art. 74 Rn. 200; Degenhart in Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 74 Rn. 73). Auch zum Erlass von Normen des sog. städtebaulichen Denkmalschutzes ist der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG befugt (vgl. BVerfG, B.v. 26.1.1987 – 1 BvR 969/83 – NVwZ 1987, 879/879 m.w.N.).

Der städtebauliche Denkmalschutz, wie er z.B. in § 1 Abs. 5 Nr. 6, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 136 Abs. 4 Nr. 4, § 172 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) (vgl. auch § 39h Abs. 3 Nrn. 1 und 2 Bundesbaugesetz 1976 – BBauG) zum Ausdruck kommt, ist dabei aber auf städtebauliche Aspekte, d. h. in seiner Ausstrahlungswirkung in das Bauplanungsrecht, beschränkt (vgl. BVerwG, U.v. 3.7.1987 – 4 C 26/85 – juris Rn. 15; U.v. 4.12.2014 – 4 CN 7/13 – juris Rn. 18; Degenhart in Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 74 Rn. 76). Betroffen sind im Hinblick auf die Abgrenzung zum Denkmalschutz aus städtebaulichen Gründen (vgl. Art. 1 Abs. 1 BayDSchG) insbesondere die Vorschriften zur Erhaltung des Ortsbildes und der Stadtgestalt (§ 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Ortsbild im Sinne des § 172 Abs. 3 BauGB versteht man dabei die bauliche Ansicht eines Orts oder Ortsteils bei einer Betrachtung sowohl von innen wie von außen einschließlich der Ortssilhouette, wohingegen die Stadtgestalt über diesen Begriff des Ortsbildes hinausgeht und die Baustruktur einer Stadt mit einschließt, also auch den Grundriss und damit die Gebäudestruktur und die Freiräume (vgl. Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 172 Rn. 18 m.w.N.).

Die Unterscheidung der Länderkompetenz für die Denkmalpflege und den Denkmalschutz und die Bundeskompetenz für das Bodenrecht stellt sich gerade im Rahmen des Schutzes einer Mehrheit von Anlagen als schwierig dar, da sich der denkmalrechtliche Ensembleschutz (aus städtebaulichen Gründen, Art. 1 Abs. 1 BayDSchG) und die städtebauliche Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten nach §§ 172 ff. BauGB in der Praxis häufig überschneiden dürften. Dies zeigt sich bereits an den vergleichbaren Formulierungen in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und Art. 1 Abs. 3 BayDSchG – Erhalten der Gestalt des Orts-, Platz- und Straßenbildes – bzw. § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB und Art. 1 Abs. 1 BayDSchG – Maßgeblichkeit der städtebaulichen, geschichtlichen und künstlerischen Bedeutung der Anlagen.

Zur Abgrenzung muss es daher entscheidend auf die Zielrichtung der konkreten staatlichen Maßnahmen ankommen. Ist die Bewahrung oder Weiterentwicklung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur eines Baugebiets das zentrale Anliegen und die Erhaltung eines überkommenen Baubestandes lediglich Mittel zur Erreichung dieses Zwecks, ist ein Regelungsgegenstand des Bodenrechts betroffen. Maßgeblich sind die zu erhaltenden baulichen Anlagen in ihrer Beziehung zur aktuellen Stadtstruktur und in ihrer stadträumlichen Funktion für das gegenwärtige Zusammenleben der Menschen in der Gemeinde. Bezweckt der Staat dagegen den Schutz der Substanz oder des Erscheinungsbildes eines Bauwerks oder einer Gesamtanlage wegen ihres historischen Zeugnischarakters, ist die Maßnahme auf die Denkmalschutzgesetze zu stützen, auch wenn sie u.U. erhebliche Auswirkungen auf die soziale und wirtschaftliche Struktur eines Baugebietes zeitigt (vgl. BVerwG, U.v. 3.7.1987 – 4 C 26/85 – juris Rn. 16; Martin in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil B. Rn. 22 und Teil H. Rn. 64).

Wendet man diese Abgrenzungskriterien auf die Neuregelung des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG an, bleibt anhand des Wortlautes unklar, ob die Norm – i.V.m. den Ge- und Verboten des Teils 2 des BayDSchG – als Rechtsgrundlage für den bundesrechtlichen städtebaulichen Denkmalschutz oder für den landesrechtlichen Denkmalschutz dienen soll. Gerade für die hiernach mögliche Legaldefinition eines Ensembles als Mehrheit von baulichen Anlagen, auch wenn keine dazugehörige bauliche Anlage die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 BayDSchG erfüllt, das Orts-, Platz- und Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist, stellt sich die Frage, wie sich eine solche Definition von den zu schützenden baulichen Anlagen nach § 172 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB unterscheiden soll. Denn ein „städtebauliches Ensemble“ ließe sich anhand des Wortlauts von § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB ebenfalls als Mehrheit von baulichen Anlagen, von denen keine ein Denkmal im Sinne der Denkmalschutzgesetze ist, das Orts-, Platz- und Straßenbild aber erhaltenswürdig – z.B. aus städtebaulichen Gründen – ist, definieren.

Angesichts des nunmehr – im Gegensatz zu Art. 1 Abs. 3 DSchG aF – durchaus vergleichbaren Wortlauts liegt eine Auslegung des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG als Vorschrift des städtebaulichen Denkmalschutzes, für welche dem bayerischen Landesgesetzgeber die Kompetenz fehlen würde, nahe. Die Regelung des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG gibt – abgesehen von der systematischen Stellung in einem Denkmalschutzgesetz – keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür, dass nicht die Bewahrung oder Weiterentwicklung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur eines Gebietes, sondern der Schutz der Substanz oder des Erscheinungsbildes von baulichen Anlagen wegen ihres historischen Zeugnischarakters Ziel der Norm sein soll.

Auch im Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes vom 10. Januar 2017 (LT-Drs. 17/15014) fehlen hierzu substantiierte Ausführungen. Dieser verweist nur darauf, dass als Reaktion auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. April 2016 (1 B 12.2353 – juris) klargestellt werden solle, dass auch Gebäudemehrheiten ohne Einzelbaudenkmäler eine schützenswerte Ensembleeigenschaft zukommen kann; dies entspreche auch der deutschlandweiten fachlichen Praxis. Eine weitergehende Begründung oder Definition, unter welchen Voraussetzungen und warum solche Mehrheiten aus denkmalschutzrechtlicher Sicht schützenswert sind, fehlt sowohl dem Entwurf als auch den weiteren Materialien des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. Vorgangsmappe für die LT-Drs. 17/15014).

2.2.1.2.2.2 Auch im Hinblick auf die Eigentumsfreiheit nach Art. 14 GG, Art. 103 Abs. 1 BV bestehen Bedenken gegen die Neuregelung des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG.

Das Eigentum ist ein elementares Grundrecht und sein Schutz von besonderer Bedeutung für den sozialen Rechtsstaat. Dem Eigentumsgrundrecht kommt insbesondere die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Zugleich soll der Gebrauch des Eigentums dem Wohl der Allgemeinheit dienen (Art. 14 Abs. 2 GG) (vgl. BVerfG, U.v. 6.12.2016 – 1 BvR 2821/11 – juris Rn. 216 m.w.N.).

Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist.

Während eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet ist (vgl. BVerfG, U.v. 6.12.2016 – 1 BvR 2821/11 – juris Rn. 245), legen die das Eigentum ausformenden Vorschriften des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts generell und abstrakt Rechte und Pflichten hinsichtlich solcher Rechtsgüter fest, die als Eigentum im Sinne der Verfassung zu verstehen sind (vgl. BVerfG, B.v. 14.1.2004 – 2 BvR 564/95 – Rn. 89 m.w.N.).

Beim Erlass dieser Inhalts- und Schrankenbestimmungen ist der Gesetzgeber nicht gänzlich frei: Er muss die Freiheitssphäre der Einzelnen mit dem Wohl der Allgemeinheit in ein ausgewogenes Verhältnis bringen, das nicht nur Orientierungspunkt, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentums ist. Zugleich muss das zulässige Ausmaß einer Sozialbindung auch vom Eigentum selbst her bestimmt werden. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, der Regelungsauftrag des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und die Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG stehen in einem unlösbaren Zusammenhang. Dagegen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfG, U.v. 6.12.2016 – 1 BvR 2821/11 – juris Rn. 218 m.w.N.).

Für den Bereich des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege stellen die Landesdenkmalschutzgesetze derartige Inhalts- und Schrankenbestimmungen dar. Sie lassen die Eigentumszuordnung unangetastet und begrenzen nur die Möglichkeiten der Betroffenen zur Nutzung ihres Eigentumsgegenstands in generell-abstrakter Form (vgl. Guckelberger, NVwZ 2016, 17/20 m.w.N.). Sowohl Denkmalschutz als auch Denkmalpflege rechtfertigen diese Bestimmungen als legitime gesetzgeberische Anliegen und Gemeinwohlaufgaben von hohem Rang (vgl. BVerfG, B.v. 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 – juris Rn. 81).

Art. 141 Abs. 2 BV erklärt in diesem Zusammenhang den Schutz und die Pflege von Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft ausdrücklich zur Staatsaufgabe. Hierbei handelt es sich um keinen bloßen Programmsatz, sondern bindendes objektives Verfassungsrecht in Gestalt von Staatszielbestimmungen, an denen die Handlungen und Unterlassungen der öffentlichen Gewalt zu messen sind (vgl. Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 141 Rn. 8).

Vorliegend erscheint zweifelhaft, ob eine denkmalrechtliche Inhalts- und Schrankenbestimmung, wie sie Art. 1 Abs. 3 BayDSchG i.V.m. den Regelungen des Teils 2 des BayDSchG unzweifelhaft darstellt (vgl. nur BayVGH, U.v. 25.6.2013 – 22 B 11.701 – juris Rn. 21), mit der Eigentumsfreiheit vereinbaren sein kann, wenn insbesondere keine bauliche Anlage nach Art. 1 Abs. 1 BayDSchG im Ensemblebereich vorhanden sein muss.

Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Erhaltungs-, Nutzungs- und Erlaubnispflichten (vgl. Teil 2 des BayDSchG) durch den Denkmalschutz als hohes Allgemeinwohlgut von Verfassungsrang erscheint zumindest bei einer Mehrheit von baulichen Anlagen ohne jeglichen denkmalrechtlichen Bezug äußerst fraglich, da gerade auch in Art. 141 Abs. 2 BV explizit auf die künstlerische, geschichtliche, natürliche oder landschaftliche Bedeutung eines Denkmals abgestellt wird.

Dieser verfassungsrechtliche Allgemeinwohlbelang kann im Übrigen auch nicht als Rechtfertigung für Maßnahmen nach dem Bauordnungsrecht, insbesondere das Ortsbildgestaltungsrecht (vgl. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO) herangezogen werden.

2.2.1.2.3 Diese Bedenken führen jedoch nicht dazu, dass Art. 1 Abs. 3 BayDSchG verfassungswidrig ist, da eine verfassungskonforme Auslegung der Norm möglich ist.

Folglich war ein konkreter Normenkontrollantrag nach Art. 100 GG, Art. 92 BV nicht angezeigt.

2.2.1.2.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt der allgemeine Grundsatz, dass ein Gesetz nicht für nichtig zu erklären ist, wenn es im Einklang mit der Verfassung ausgelegt werden kann; denn es spricht nicht nur eine Vermutung dafür, dass ein Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist, sondern das in dieser Vermutung zum Ausdruck kommende Prinzip verlangt auch im Zweifel eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks (vgl. statt vieler BVerfG, B.v. 7.5.1953 – 1 BvL 104/52 – juris Rn. 40). Nur wenn eine Norm wegen ihres eindeutigen Wortlauts und des klar erkennbaren entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers einer verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich ist, hat das Bundesverfassungsgericht bei einem Verstoß gegen das Grundgesetz die Norm für nichtig zu erklären oder ihre Unvereinbarkeit mit dem GG festzustellen (vgl. BVerfG, B.v. 29.3.2017 – 2 BvL 6/11 – juris Rn. 152).

Durch seine Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) ist auch das erkennende Gericht zur verfassungskonformen Auslegung berechtigt und verpflichtet (vgl. Stelkens/Panzer in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 1 Rn. 47 m.w.N.).

2.2.1.2.3.2 Wie schon oben dargelegt, deutet der Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG aufgrund seiner Ähnlichkeit zum Wortlaut des § 172 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB auf eine städtebauliche, mithin eine in kompetenz- und grundrechtlicher Hinsicht bedenkliche, Regelung hin.

Auch wenn die Gesetzgebungshistorie mangels ausführlicher Begründung für die Auslegung nicht ergiebig ist, lässt doch der Verweis auf eine „deutschlandweite Praxis“ (LT-Drs. 17/15014 S. 1) den Schluss zu, dass der bayerische Gesetzgeber sich bei der Neuregelung an den vergleichbaren Denkmalschutzgesetzen der übrigen Bundesländer orientieren wollte; Sinn und Zweck der Neuregelung des BayDSchG war somit eine „klarstellende Änderung“ (LT-Drs. 17/15014 S. 1) und Anpassung an die denkmalschutzrechtlichen Regelungen in den anderen Bundesländern.

Die Unterschutzstellung einer Mehrheit von baulichen Anlagen ist in allen Länderdenkmalschutzgesetzen enthalten, wobei die Begrifflichkeiten und konkreten Voraussetzungen differenzieren. Schützenswerte Gesamtheiten werden als (Denkmal-) Ensemble (§ 4 Abs. 3 DSchG Hamburg; § 2 Abs. 1 Nr. 2 DSchG Bremen; § 2 Abs. 2 DSchG Thüringen; § 2 Abs. 2 Nr. 2 DSchG Saarland), Denkmalbereiche (§ 2 Abs. 3 DSchG Berlin; § 2 Abs. 2 Nr. 2 DSchG Brandenburg; § 2 Abs. 3 Nr. 3 DSchG Schleswig-Holstein, § 2 Abs. 3 DSchG Mecklenburg-Vorpommern; § 2 Abs. 3 DSchG Nordrhein-Westfalen, § 2 Abs. 2 Nr. 2 DSchG Sachsen-Anhalt), Denkmalzonen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, § 5 DSchG Rheinland-Pfalz), Denkmalschutzgebiete (§ 2 Abs. 3 Nr. 2, § 21 DSchG Sachsen), Gesamtanlagen (§ 2 Abs. 3 DSchG Hessen; § 2 Abs. 3 Nr. 2, § 19 DSchG Baden-Württemberg) oder als Gruppe baulicher Anlage (§ 3 Abs. 3 DSchG Niedersachsen) bezeichnet.

Teilweise fordern die Ländergesetze – wie Art. 1 Abs. 3 DSchG aF –, dass nicht jede einzelne bauliche Anlage der Gesamtheit ein (Einzel-)Baudenkmal sein muss (§ 2 Abs. 3 DSchG Berlin; § 2 Abs. 3 DSchG Nordrhein-Westfalen; § 2 Abs. 3 DSchG Hessen; § 2 Abs. 2 DSchG Thüringen; wohl auch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, § 5 DSchG Rheinland-Pfalz), teilweise sind die Formulierungen mit Art. 1 Abs. 3 BayDSchG vergleichbar und halten das Vorhandensein von (Einzel-)Baudenkmälern ausdrücklich für nicht erforderlich (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 DSchG Brandenburg; § 2 Abs. 3 Nr. 3 DSchG Schleswig-Holstein; § 2 Abs. 3 DSchG Mecklenburg-Vorpommern; § 4 Abs. 3 DSchG Hamburg; § 2 Abs. 2 Nr. 2 DSchG Saarland; § 3 Abs. 3 DSchG Niedersachsen; ohne explizite Aussage zum Erfordernis von Einzelbaudenkmälern: § 2 Abs. 1 Nr. 3 DSchG Bremen, § 2 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 21 DSchG Sachsen; § 2 Abs. 2 Nr. 2 DSchG Sachsen-Anhalt; § 2 Abs. 3 Nr. 2, § 19 DSchG Baden-Württemberg). Eine mit dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG identische Formulierung findet sich jedoch in keinem Landesdenkmalschutzgesetz.

Allen (anderen) Denkmalschutzgesetzen ist jedoch gemein, dass denkmalschutzrechtliche Gründe für eine Erhaltung der Mehrheit der baulichen Anlagen sprechen müssen. Als Kategorien werden dabei insbesondere die geschichtliche, künstlerische, wissenschaftliche oder städtebauliche Bedeutung eines Denkmals benannt (vgl. nur § 2 Abs. 2 DSchG Berlin). Diese „Bedeutungskategorien“ (Moench, NJW 1983, 1998/1999) bzw. „Denkmalwertkategorien“ (Davydov in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil C. Rn. 27), sind in allen Landesdenkmalschutzgesetzen enthalten und werden in einigen dieser Gesetze ausdrücklich in der entsprechenden Vorschrift zur schützenswerten Gesamtheit baulicher Anlagen genannt oder über eine Verweisung mit in die Begriffsbestimmung einbezogen. So verweist § 2 Abs. 3 DSchG Berlin darauf, dass eine Mehrheit baulicher Anlagen nur dann ein Denkmalbereich ist, wenn deren Erhaltung aus den in Absatz 2 genannten Gründen – den „Bedeutungskategorien“ – im Interesse der Allgemeinheit liegt.

Auch wenn Vorschriften auf das Vorhandensein von (Einzel-)Baudenkmälern verzichten (s.o.), stellen die Normen doch stets auf die Erhaltenswürdigkeit aufgrund historischer Gründe ab. So findet sich auch in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Brandenburg mit dem Hinweis, dass Denkmalbereiche insbesondere Zeugnisse der Siedlungs- und Produktionsgeschichte sind, ein geschichtlicher Bezug.

Folglich ist auch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch für die Neuregelung des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG beabsichtigt hat, den für den Denkmalschutz erforderlichen historischen Bezug von baulichen Gesamtheiten herzustellen bzw. unverändert zu lassen, wie es der (rechtlichen) Praxis in allen anderen Bundesländern entspricht.

Schließlich spricht die systematische Stellung des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG ebenfalls für eine derartige Auslegung unter Einbeziehung der „Bedeutungskategorien“.

Denn auch Art. 1 Abs. 3 BayDSchG ist – wie die Erwähnung der Baudenkmäler des Art. 1 Abs. 2 BayDSchG zeigt – im Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 1 BayDSchG zu lesen (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.2016 – 1 B 12.2353 – juris Rn. 21), der die Erhaltungswürdigkeit eines Denkmals an die geschichtliche, künstlerische, städtebauliche, wissenschaftliche oder volkskundliche Bedeutung verknüpft. Zumindest aus geschichtlichen Gründen – der Auffangtatbestand der „Bedeutungskategorien“ (vgl. Moench, NJW 1983, 1998/1999) – muss die Erhaltung des Orts-, Platz oder Straßenbildes daher im öffentlichen Interesse sein (vgl. auch Davydov in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil C. Rn. 27 m.w.N.; Eberl in Eberl/Martin/Greipl, BayDSchG, 6. Aufl. 2007, Art. 1 Rn. 60).

Diese Mindestvoraussetzung bildet auch den einfachgesetzlichen Anknüpfungspunkt für die kompetenzrechtliche Abgrenzung des Bodenrechts und des Denkmalschutzrechts (s.o.).

2.2.1.2.3.3 Aus alledem folgt daher, dass Art. 1 Abs. 3 BayDSchG nur in kompetenz- und grundrechtlicher Hinsicht verfassungskonform ist, wenn das Orts-, Platz- oder Straßenbild einer Mehrheit von baulichen Anlagen aus den in Art. 1 Absatz 1 BayDSchG genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswürdig ist.

Zunächst ist festzustellen, dass nach wie vor eine Mehrheit von baulichen Anlagen nach Art. 1 Abs. 3 BayDSchG grundsätzlich nur dann als Ensemble geschützt ist, wenn sie prägende Einzelbaudenkmäler enthält (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.2016 – 1 B 12.2353 – juris Rn. 20 zu Art. 1 Abs. 3 DSchG aF). Dies entspricht der bisherigen Rechtslage zu Art. 1 Abs. 3 DSchG aF und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.

Ensemble umfassen nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs räumliche Gesamtheiten aus denkmalgeschützten Anlagen und baulichen Anlagen, die für sich genommen nicht als Denkmäler einzustufen sind, aber zusammen insgesamt ein erhaltungswürdiges Orts-, Platz- oder Straßenbild als Erscheinungsform tiefer liegender baulicher Qualitäten ergeben (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.2016 – 1 B 12.2353 – juris Rn. 21; o B.v. 13.5.2016 – 9 ZB 13.1991 – juris Rn. 22). Der Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG – wie auch der des Art. 1 Abs. 3 DSchG aF – beschreibt eine städtebauliche Situation, in der durch mehrere einzelne Gebäude, die nicht alle für sich Baudenkmäler sein müssen, eine Gesamtheit entstanden ist, die als Ganzes von geschichtlicher, künstlerischer, städtebaulicher, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Bedeutung ist (vgl. BayObLG, B.v. 25.3.1993 – 3 ObOWi 17/93 – juris Rn. 15).

Obwohl dafür der optische Eindruck der Gesamtheit, also das ganzheitliche Erscheinungsbild, entscheidend ist, kann nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift grundsätzlich nicht auf das Vorliegen von das Ensemble prägenden Einzelbaudenkmälern verzichtet werden, da sich der Gesamteindruck auf die Mehrheit von Anlagen in einem Ensemble und das öffentliche Erhaltungsinteresse bezieht. Zudem formuliert Art. 1 Abs. 3 BayDSchG – wie Art. 1 Abs. 3 DSchG aF – im Gegensatz zu Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 BayDSchG und der Fiktion in Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayDSchG, dass Ensembles zu den Baudenkmälern gehören können. Auch diese Bezugnahme auf Art. 1 Abs. 2 BayDSchG spricht für die Annahme, dass in einem Ensemble grundsätzlich eine nennenswerte Anzahl von Baudenkmälern nach Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BayDSchG vorhanden sein müssen (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.2016 – 1 B 12.2353 – juris Rn. 21).

Zudem setzt ein Ensemble – abgesehen von den prägenden Einzelbaudenkmälern – auch das Vorliegen von (prägender) historischer Bausubstanz voraus, da auch bei den Ensembles nicht nur die Erhaltung des optischen Eindrucks anzustreben ist. Denn Ausgangspunkt des Ensembleschutzes bleibt auch immer der Gedanke, dass das Denkmalschutzgesetz vor allem die historische Bausubstanz schützen will (vgl. BayVGH, U.v. 3. August 2000 – 2 B 97.1119 – juris Rn. 22; U.v. 22.4.2016 – 1 B 12.2353 – juris Rn. 31).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass je geringer die Prägung des Ensembles durch Einzelbaudenkmäler ist, desto größer die prägende Wirkung der im Übrigen noch vorhandenen historischen Bausubstanz sein muss.

Dies folgt aus dem Umstand, dass die einzelnen baulichen Anlagen in Folge einer einheitlichen Konzeption oder Planung oder durch sonstige übergeordnete Komponenten in einem festzustellenden Funktionszusammenhang stehen müssen, also mit einer übergreifenden Komponente zu einer als Gruppe schutzfähigen und schutzwürdigen Einheit zusammen geführt werden müssen, um ein Ensemble zu bilden (vgl. Martin in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil C. Rn. 156; BayVGH, U.v. 22.4.2016 – 1 B 12.2353 – juris Rn. 18). Charakteristische Merkmale sind dabei städtebauliche Struktur, Nutzungsstruktur, Ensemblegrundriss, Straßenraum, Anordnung und Stellung von Gebäuden und Gebäudeteilen, Bewuchs und Wasser, gestaltwirksame konstruktive Merkmale der Gebäudeart, Bauart, Fassaden, Dächer, Dachlandschaft, Alter, Nutzung oder Außenanlagen (vgl. Martin in Eberl/Martin/Greipl, BayDSchG, 6. Aufl. 2007, Art. 6 Rn. 88; BayVGH, U.v. 18.11.2010 – 2 B 09.1497 – juris Rn. 32). Um Gebäude mit den gleichen Stilmerkmalen muss es sich dabei aber nicht zwingend handeln, da auch verschiedene, einander ausschließende, nicht abgeschlossene Planungen bzw. „willkürliche Zusammenhänge“ als Zeugnis früherer Entwicklungen zu einem erhaltenswerten Orts-, Platz- oder Straßenbild und damit zu einem Ensemble führen können (vgl. Eberl in Eberl/Martin/Greipl, BayDSchG, 6. Aufl. 2007, Art. 1 Rn. 54). Der Einheitlichkeit der baulichen Anlagen kommt aber gerade bei Bereichen mit wenigen Einzelbaudenkmälern eine wichtige Bedeutung für die Beurteilung der Ensembleeigenschaft zu (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2000 – 2 B 97.1119 – juris Rn. 18; U.v. 9.6.2004 – 26 B 01.1959 – juris Rn. 16).

Somit ist nicht die Quantität der prägenden Einzelbaudenkmäler, sondern die prägende Wirkung aller baulichen Anlagen für das jeweilige Ensemble, also der Gesamteindruck (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2012 – 15 ZB 11.736 – juris Rn. 4) maßgeblich. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass bereits ein einziges, die übrigen baulichen Anlagen stark prägendes Einzelbaudenkmal zur Einordnung einer Mehrheit von baulichen Anlagen als Ensemble führen kann, auch wenn im Übrigen kaum historisch schützenswerte Bausubstanz vorliegt. Umgekehrt kann eine fehlende gewichtige Prägung des Ensembles durch die vorhandenen Einzelbaudenkmäler durch stark prägende bauliche Anlagen mit historischer Bausubstanz die Ensembleeigenschaft begründen, auch wenn diese sonstigen Anlagen keine Einzelbaudenkmäler sind (vgl. für diesen Fall beispielhaft VG München, U.v. 25.7.2016 – M 8 K 15.2524).

Beinhaltet die Mehrheit von baulichen Anlagen dagegen weder prägende Einzelbaudenkmäler noch historische Bausubstanz, kann ein Ensemble im Sinne des BayDSchG nur dann vorliegen, wenn das Orts-, Platz- oder Straßenbild der Mehrheit der baulichen Anlagen aus den in Art. 1 Absatz 1 BayDSchG genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswürdig ist.

Die Unterschutzstellung von Mehrheiten baulicher Anlagen auch ohne das Vorhandensein von Einzelbaudenkmälern entspricht dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen, wie er in Art. 1 Abs. 3 BayDSchG zum Ausdruck gebracht wurde (vgl. LT-Drs. 17/15014 S. 1). Auch die verfassungskonforme Auslegung entspricht, wie aufgezeigt, dem gesetzgeberischen Willen. Sie ist ebenfalls mit dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG vereinbar, da der unbestimmte Rechtsbegriff „erhaltenswürdig“ im oben genannten Sinne ausgelegt werden kann.

Im Einzelfall ist entsprechend der vorstehenden Ausführungen aber zu prüfen, aus welchen Gründen die Unterschutzstellung einer solchen Gesamtheit erfolgt. Abzugrenzen vom Denkmalrecht sind hierbei insbesondere das Städtebaurecht (dazu bereits oben) und das Erhaltungs- und Gestaltungsrecht nach der BayBO, insbesondere durch örtliche Bauvorschriften zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO. Auch im Hinblick auf diese Ortsbildsatzungen muss die Zielrichtung der staatlichen Maßnahme das ausschlaggebende Unterscheidungsmerkmal bilden; auf das gewählte Mittel kommt es nicht an (vgl. Grünewald in BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, 5. Edition Stand: 01.09.2017, Art. 81 Rn. 13; Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 127. EL November 2017, Art. 81 Rn. 7 ff. m.w.N.). Einer solchen Satzung muss die Absicht der Gemeinde zu Grunde liegen, anknüpfend an die äußere Gestaltung einzelner baulicher Anlagen auf das örtliche Gesamterscheinungsbild Einfluss zu nehmen (vgl. BayVGH, U.v. 30.5.2003 – 2 BV 02.689 – juris Rn. 45; BVerwG, B.v. 10.7.1997 – 4 NB 15/97 – juris Rn. 3). Gerade im Bereich des Ensembleschutzes können sich aber häufig Überschneidungen ergeben; im Konfliktfall dürften aber insbesondere die Gestaltungssatzungen gegenüber dem Denkmalschutzrecht nachrangig sein (vgl. Viebrock in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil H. Rn. 165 f.).

Bei den nach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr unter Schutz gestellten Mehrheiten baulicher Anlagen ohne Vorhandensein von Einzelbaudenkmälern kommt es daher entscheidend darauf an, ob diese aus historischen Gründen erhaltenswürdig sind und ihr Schutz gerade deshalb beabsichtigt ist. Dabei kommt einem „ganzheitliche[n] Erscheinungsbild“ (BayObLG, B.v. 25.3.1993 – 3 ObOWi 17/93 – juris Rn. 15), welches einen gesteigerten Zeugniswert für eine geschichtliche, künstlerische, städtebauliche, wissenschaftliche oder volkskundliche Entwicklung oder ein solches Ereignis vermittelt (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.2016 – 1 B 12.2353 – juris Rn. 16), noch stärkere Bedeutung zu als bei „klassischen“ Ensemble mit prägenden Einzelbaudenkmälern.

2.2.1.2.4 Unter Anwendung dieser verfassungskonformen Auslegung auf den konkreten Fall liegt nach Überzeugung des Gerichts im maßgeblichen Nahbereich des Bestandsgebäudes kein Ensemble im Sinne des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG vor.

Angesichts des flächenmäßig sehr großen Ensembles Nord. – allein die Ost-West-Ausdehnung entlang der H.straße beträgt über 1 km – ist für die Beurteilung der denkmalrechtlichen Aspekte allein auf den Nahbereich um das klägerische Anwesen abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 2 ZB 15.1869 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Zum Nahbereich gehört vorliegend das Geviert C.straße / B.straße / H.straße / W.straße, die dem Geviert gegenüberliegende Bebauung unmittelbar nördlich entlang der C.straße sowie die Bebauung unmittelbar an der Straßenkreuzung C.straße / B.straße.

Nach dem Gesamteindruck des Gerichts ist in diesem Nahbereich zwischen den baulichen Anlagen kein einheitlicher historischer Funktionszusammenhang mehr erkennbar, an welchem sich die städtebauliche Entwicklung in Nord. um die Jahrhundertwende, wie sie in der Denkmalliste beschrieben ist, ablesen ließe.

Der Nahbereich ist nach den Feststellungen im Augenschein fast ausschließlich von nicht denkmalgeschützten, fünfgeschossigen Gebäuden in geschlossener Blockrandbebauung mit schmucklosen Fassaden geprägt, die im Obergeschoss überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden und im Erdgeschoss häufig gewerbliche Nutzung vorhalten. Diese Gebäude wurden erkennbar nicht um die Jahrhundertwende, sondern deutlich später im 20. Jahrhundert errichtet. Anhand der in der Regel ähnlichen Traufhöhen entlang der jeweiligen Straße des Quartiers wird in Verbindung mit der Geschossigkeit eine Einheitlichkeit der Bebauung im Hinblick auf die Kubatur vermittelt, was durch die fast durchgängige geschlossene Bauweise (Blockrandbebauung) noch weiter verstärkt wird. Wie die Beklagte schriftsätzlich mehrfach vorgetragen hat, ist eine hohe Geschossigkeit, wie die soeben geschilderte, nicht beispielhaft für die „Wendezeit“.

Es kann daher nicht mehr von einigen neueren Bauten oder Störungen gesprochen werden, die die Ensembleeigenschaft grundsätzlich unberührt lassen würden (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 2 ZB 15.1869 – Rn. 4; U.v. 3.8.2000 – 2 B 97.1119 – juris Rn. 18). Die neueren Bauten prägen vielmehr den optischen Gesamteindruck des Nahbereichs.

Vor diesem Hintergrund wirken die wenigen, vorhandenen Einzelbaudenkmäler mehr als Fremdkörper, als dass sie das Gesamterscheinungsbild des Nahbereichs maßgeblich prägen würden.

Im Geviert mit über dreißig (Haupt-)Gebäuden befinden sich lediglich zwei Einzelbaudenkmäler – B.straße … und H.straße … –, die in der Denkmalliste eingetragen sind.

Das Einzelbaudenkmal B.straße … ist als „Mietshaus, dreigeschossiger Mansardwalmdachbau in Neurenaissanceformen mit Eckgiebel und Putzgliederung, von H. M., 1892, Fassaden später vereinfacht.“ in der Denkmalliste eingetragen. An der Richtigkeit dessen Eintragung als Einzelbaudenkmal (Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 BayDSchG) in der Denkmalliste bestehen weder von Seiten der Beteiligten noch von Seiten des Gerichts nach dem Augenschein Zweifel. Es steht außer Frage, dass das Gebäude ein gut erhaltenes Beispiel für den zeitgenössischen Baustil um die Jahrhundertwende vom 19. zum 20. Jahrhundert darstellt, da es in der im Denkmaleintrag beschriebenen „Wendezeit“ errichtet worden ist, mit seiner gut erhaltenen Fassade der Neurenaissance sowie aufgrund der bauzeittypischen geringen Geschossigkeit und offenen Bauweise der Beschreibung des Ensembles im südlichen Quartiers entspricht. Aufgrund seiner solitären Stellung und geringen Größe in Verbindung mit der Einheitlichkeit der übrigen (neuen) Bebauung hat es jedoch nach Ansicht des Gerichts kaum Bedeutung für das Ortsbild im Nahbereich.

Auch dem Einzelbaudenkmal H.straße …, bestehend aus zwei Gebäudeteilen, kommt keine maßgebliche Bedeutung für den Nahbereich zu. Es ist als „Mietshausblock, barockisierender Mansardwalmdachbau mit Putzdekor, von F. D., 1921-22.“ in die Denkmalliste eingetragen. Hierbei ist bereits allgemein die prägende Bedeutung für das Ensemble Nord. fraglich, da er nach der Ensemblebeschreibung dem südlichen Quartiersbereich (südlich der C.straße) zuzurechnen ist, aber entgegen der Eintragung nicht zwischen 1880 und dem Ersten Weltkrieg (1914-1918), sondern erst drei bis vier Jahre später errichtet worden ist.

Auch die wenigen weiteren in der Nähe des Bestandsgebäudes befindlichen Einzelbaudenkmäler prägen das Erscheinungsbild des Nahbereichs nicht wesentlich. Die Fassade des Einzelbaudenkmals B.straße … ist für ein Denkmal nicht sehr aufwendig gestaltet, sodass es sich in die fünfgeschossige Blockrandbebauung anpasst, nicht jedoch selbst die Umgebung prägt. Gleiches gilt für das viergeschossige Einzelbaudenkmal C.straße …, welches nur in den 3 Obergeschossen durch eine etwas aufwendigere Fenstergestaltung auffällt, im Übrigen aber aus der Bebauung nördlich entlang der C.straße nicht hervorsticht.

Ein für ein Ensemble erforderlicher einheitlicher Funktionszusammenhang kommt zudem auch deshalb nicht in Betracht, da zwischen den einzelnen Einzelbaudenkmälern erhebliche räumliche Distanzen bestehen. Zwischen den Einzelbaudenkmälern befinden sich sodann fast ausschließlich oben geschilderte Neubauten. Ein gemeinsames historisches Orts- und Straßenbild der Einzelbaudenkmäler kann so im Nahbereich nicht entstehen.

Für die „Wendezeit“ sonstige prägende historische Bausubstanz, die den Mangel an (relevanter) Prägung durch Einzelbaudenkmäler ausgleichen könnte, findet sich im Nahbereich kaum. Im Bestandsgebäude ist unstrittig historische Bausubstanz noch vorhanden. Im Übrigen ergibt sich jedoch bereits aus dem Vorstehenden, dass ansonsten – gerade im Geviert – abgesehen von den Einzelbaudenkmälern keine das Ensemble Nord. prägende historische Bausubstanz vorhanden ist, jedenfalls keine die nach außen hin das Erscheinungsbild des Nahbereichs prägen würde.

Allein das Bestandsgebäude kann jedoch nicht den Mangel an prägenden Einzelbaudenkmälern ausgleichen. Trotz seiner exponierten Stellung am Kreuzungsbereich C.straße/B.straße wirkt es aufgrund seiner Kubatur und Gestaltung mehr als Fremdkörper als ein das Ortsbild des Nahbereichs prägendes Gebäude.

Ebenso wenig liegt eine besondere Einheitlichkeit der Bebauung durch diese geringe verbliebene Bebauung aus der Vergangenheit vor. Vielmehr besteht nur im Hinblick auf die fünfgeschossigen Neubauten ein einheitliches Orts- und Straßenbild, welches jedoch nicht der historischen Bebauung in der „Wendezeit“ entspricht und somit nicht aus historischen Gründen erhaltenswert ist.

Schließlich lässt sich die Ensembleeigenschaft des Nahbereichs ohne hinreichend prägende Einzelbaudenkmäler bzw. historische Bausubstanz auch nicht auf die dargestellte verfassungskonforme Auslegung des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG stützten, da das Orts- und Straßenbild nicht aus den denkmalrechtlichen Gründen des Art. 1 Abs. 1 BayDSchG im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswürdig ist.

Der Übergang vom geometrischen zum malerischen Städtebau ist im Nahbereich nicht mehr ablesebar, sodass dessen Erhaltung weder aus geschichtlichen noch aus städtebaulichen oder künstlerischen Gründen im Interesse der Allgemeinheit liegt.

Städtebauliche Bedeutung im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayDSchG hat ein Gebäude (oder eine Mehrheit hiervon), wenn es die Erscheinung oder Konfiguration eines Orts Platz- oder Straßenbildes bestimmt. Geschichtliche Gründe sprechen für die Erhaltung eines Gebäudes, wenn das Bauwerk historische Ereignisse oder das Leben in vergangenen Epochen veranschaulicht. Symbol-Charakter und exemplarische Bedeutung sind insoweit kennzeichnend (vgl. Moench, NJW 1983, 1998/1999).

Zwar stellt die städtebaulichen Struktur bzw. der Anordnung und Stellung von Gebäuden einen zu berücksichtigenden charakteristische Aspekt, der ein Ensemble prägen kann, dar (vgl. BayVGH, U.v. 18.11.2010 – 2 B 09.1497 – juris Rn. 32). Aus dem Eintrag in der Denkmalliste geht hervor, dass der geometrische Städtebau auf einem technokratisch entwickelten und zweidimensional gedachten Platz- und Straßenschema basiert; die Rasterbebauung der M.stadt sei hierfür beispielhaft. Den malerischen Städtebau kennzeichne demgegenüber ein moderneres Bebauungsplandenken. Das Platzbild und das städtischen Quartier stünden hiernach im Vordergrund. Auch die Schaffung neuer städtebaulicher Elemente, wie Hauptverkehrs- und Wohnnebenstraßen, beides unter Wahrung überschaubarer Straßenabschnitte für die Perspektive des Fußgängers mit entsprechenden architektonischen Pointierungen zu dessen Orientierung im städtischen Raum, sei ein zentrales Anliegen dieser städtebaulichen Konzeption. Nach der Eintragung in der Denkmalliste und dem Vortrag des Vertreters des Landesamts für Denkmalpflege in der mündlichen Verhandlung sei dabei der Bereich südlich der C.straße (überwiegend) dem geometrischen Städtebau zuzuordnen.

Die fünfgeschossigen Neubauten, die den Nahbereich dominieren, stehen aber weder exemplarisch für das Konzept des geometrischen Städtebaus noch für den Übergang zum malerischen Städtebau. Denn allein der Umstand, dass das Geviert in seinem Grundriss nahezu rechteckig ist, kann noch nicht dazu führen, ein anschauliches Beispiel für eine Rasterbebauung anzunehmen, wenn es an der hierfür beispielhaften Bebauung mittlerweile (fast) völlig fehlt (s.o.). Die Straßenführung bzw. die Anordnung der Bebauungsquartiere zueinander kann nicht losgelöst von der Bebauung in den Quartieren betrachtet werden. Ein Straßenschema aus der Zeit, bevor T. F. seine planerischen Vorstellungen in München umsetzte, ist im Nahbereich nicht erkennbar.

Soweit die Beklagte und das Landesamt für Denkmalpflege auf die besondere Bedeutung des Bestandsgebäudes für die Ablesbarkeit der Entwicklung vom geometrischen zum malerischen Städtebau verweisen, kann das Gericht dem nicht folgen.

Das zwischen 1885 und 1890 errichtete Gebäude – die dem Gericht vorliegenden historischen Pläne, insbesondere der Tekturplan vom 8. Mai 1890, deutet hierauf hin – tritt vor die übrige Bebauung entlang der C.straße im Nahbereich. Es handelt sich wohl auch – so die unbestrittene Angabe der Beklagten – um eines der wenigen Gebäude, die unmittelbar an der Baulinie worden sind, die vor der Eingemeindung … im Jahre 1890 galt (es dürfte sich um die Baulinie in Gestalt der Änderung von 1884 handeln).

Die Situierung unmittelbar an dieser historischen Baulinie beruht jedoch nicht auf einer städtebaulichen Konzeption, der das Bestandsgebäude beispielhaft folgt. Allein dies könnte überhaupt zu einer historischen Bedeutung des Gebäudes führen (vgl. BayVGH, U.v. 25.6.2013 – 22 B 11.701 – Rn. 41; BayVGH, B.v. 20.5.2015 – 22 ZB 14.2827 – juris Rn. 21). Aus den dem Gericht vorliegenden historischen Pläne geht eindeutig hervor, dass fast alle kurz vor oder nach dem Bestandsgebäude errichteten Gebäude im nördlichen Teil des Gevierts gerade nicht unmittelbar an der C.straße errichtet worden sind.

Mangels anderer Anhaltspunkte muss das Gericht daher davon ausgehen, dass es der eigenen Entscheidung des Bauherrn des Bestandsgebäudes in ursprünglicher Gestalt entsprach, sein Gebäude – im Gegensatz zu seinen Nachbarn – unmittelbar an der C.straße und an der ursprünglichen Baulinie zu errichten und nicht wegen einer etwaigen städtebaulichen Konzeption bzw. eines zwingenden städtebaulich festgesetzten Erfordernisses erfolgte. Dass der Bauherr sich später weigerte, sein Gebäude entsprechend der geänderten Baulinie zu situieren – so der Vortrag der Beklagten –, begründet keine städtebauliche Bedeutung. Eine innere Verbundenheit (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2000 – 2 B 97.1119 – juris Rn. 19) mit dem Ensemble Nord. ist daher nicht gegeben.

Ebenso wenig stellt die kleine Kubatur des Bestandsgebäudes für sich einen Erhaltensgrund dar, da sie wegen der überwiegenden fünfgeschossigen Bebauung heute das Erscheinungsbild des Nahbereichs nicht mehr prägt; die allein vergleichbare Kubatur der B.straße … ändert an dieser Einschätzung nichts. Hinzu kommt, dass für den Nahbereich nicht gesichert erscheint, dass Gebäude mit lediglich zwei Obergeschossen exemplarisch für die Bebauung um die Jahrhundertwende in … sind. Denn in der Denkmalliste finden sich sowohl südlich als auch nördlich der C.straße zahlreiche Beispiele für viergeschossige (Miets-)Häuser (z.B. H.straße …, Errichtung um 1890/1900; C.straße …, Errichtung um 1890/1900), jedoch kaum Beispiele für zwei- oder dreigeschossige Bauten.

Auch für die von Seiten der Beklagten angeführte bauzeitlich typische offene Bauweise stellt das Bestandsgebäude kein anschauliches Exemplar dar. Denn zum einen wurde das Gebäude auf den seitlichen Grundstücksgrenzen, insbesondere der östlichen errichtet; nur mangels zunächst fehlender Bebauung auf dem östlichen Nachbargrundstück lag also eine Bebauung mit seitlichem Abstand zur nächsten Bebauung (nicht jedoch zur Grundstücksgrenze) vor. Zum anderen ist eine solche Bauweise heute nicht mehr erkennbar, da das Bestandsgebäude mit seinem östlichen Grundstücksnachbar eine Kommunwand teilt, weshalb kein seitlicher Grenzabstand nach Osten hin besteht.

Schließlich sind auch die zahlreichen, vor allem äußerlich erkennbaren baulichen Veränderungen am Bestandsgebäude zu berücksichtigen – genannt sei nur die Einfügung von großen Schaufenster im Erdgeschoss –, die historische Bausubstanz vernichtet haben und die historische Bedeutung des Gebäudes an sich unstreitig unter das Niveau des Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 BayDSchG gesenkt haben.

Auch aus künstlerischen Gründen ist der Nahbereich nicht erhaltenswürdig. Denn wiederum prägen die schmucklosen fünfgeschossigen Neubauten die Umgebung. Die wenigen aufwendiger gestalteten Fassen, wie z.B. die der Gebäude H.straße … und C.straße …, prägen demgegenüber das Straßenbild nicht. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Bestandsgebäudes, selbst wenn man davon absieht, dass nach Ansicht der Beklagten bzw. des Landesamtes für Denkmalpflege der derzeitige Farbanstrich „unpassend“ (Seite 4 des streitgegenständlichen Bescheids) sei. Das Bestandsgebäude ist daher auch kein besonders ansprechender Teil des Ensembles (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2000 – 2 B 97.1119 – juris Rn. 19).

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist das Gericht der Überzeugung, dass der beschriebene Nahbereich, vor allem das Geviert C.straße / B.straße / H.straße / W.straße, in welchem sich das Bestandsgebäude befindet, nicht die Voraussetzungen eines Ensembles nach Art. 1 Abs. 3 BayDSchG erfüllt, weshalb keine Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG für den Abriss erforderlich ist.

2.2.2 Die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für den Abbruch des Bestandsgebäudes ist zu erteilen, da keine Versagungsgründe nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG vorliegen und somit das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert ist.

Der Abbruch des Bestandsgebäudes bedarf einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG. Hiernach bedarf der Erlaubnis, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann.

Das mit dem Bestandsgebäude bebaute Grundstück befindet sich als unmittelbarer Grundstücksnachbar jedenfalls in der Nähe des unumstrittenen Einzelbaudenkmals B.straße … Denn um sicherzustellen, dass alle Vorhaben, die in der Umgebung eines Denkmals verwirklicht werden sollen, einer präventiven behördlichen Überprüfung daraufhin unterzogen werden, ob es hierdurch zu einer Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Belange kommt, verbietet es sich, die Erfüllung des in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG enthaltenen Tatbestandsmerkmals „in der Nähe von Baudenkmälern“ von der Unterschreitung bestimmter Abstände abhängig zu mache. Entscheidend kommt es nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift vielmehr darauf an, ob das Baudenkmal und die zu beurteilende Anlage in einem räumlichen Verhältnis zueinander stehen, bei dem die in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG genannten denkmalrechtlichen Schutzgüter berührt sein können (vgl. BayVGH, U.v. 25.6.2013 – 22 B 11.701 – juris Rn. 27; Martin in Eberl/Martin/Greipl, BayDSchG, 6. Aufl. 2007, Art. 6 Rn. 38).

Aufgrund dieses räumlich weiten Anwendungsbereichs kommt neben der Nachbarbebauung grundsätzlich auch ein Näheverhältnis zum Ensemble Nord. außerhalb des o.g. Nahbereichs in Betracht.

Die Beseitigung eines ganzen Gebäudes – wie der vorliegend begehrte Abbruch – kann sich stets auf das Erscheinungsbild eines in der Nähe befindlichen Baudenkmals oder Ensembles auswirken (vgl. BayVGH, U.v. 3.1.2008 – 2 BV 07.760 Rn. 15; B.v. 20.12.2016 – 2 ZB 15.1869 – Rn. 3). Die Möglichkeit der Auswirkung genügt hierbei, da die Genehmigungspflicht auslösenden Tatbestände des Art. 6 Abs. 1 BayDSchG angesichts der Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt weit auszulegen sind (vgl. BayVGH, U.v. 25.6.2013 – 22 B 11.701 – juris Rn. 27; U.v. 22.4.2016 – 1 B 12.2353 – juris Rn. 16 m.w.N.).

Diese Erlaubnis ist jedoch nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG zu erteilen. Hiernach kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.

Derartige Versagungsgründe sind im Hinblick auf das Bestandsgebäude nicht gegeben, sodass der Kläger einen Anspruch auf die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis hat.

Als Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang erfordert der Denkmalschutz, dass ein Denkmal vor Beeinträchtigungen seiner Substanz und seiner Ausstrahlungswirkung in die Umgebung hinein bewahrt wird, wie sie von einem Vorhaben in der Umgebung des Denkmals ausgehen können. Vorhaben, welche die Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürfen nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 4 C 3.08 – juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 18.7.2013 – 22 B 12.1741 – juris Rn. 25).

Als (erhebliche) Beeinträchtigung eines Denkmals ist nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern auch die Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird. Neue Vorhaben müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen, noch haben sie zu unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem Denkmal messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen (BayVGH, U.v. 25.6.2013 – 22 B 11.701 – juris Rn. 32 m.w.N.). Hierzu zählen Bauvorhaben, die aufgrund ihrer Gestaltung auffällig oder aufdringlich wirken oder durch historisierende Scheinarchitektur die Aussagekraft des Denkmals verfälschen (vgl. Viebrock in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil I. Rn. 80 m.w.N.).

Die gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes, die für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen, müssen so viel Gewicht haben, dass sie die für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange überwiegen. Die Auslegung der „gewichtigen Gründe“ im Sinne von überwiegenden Gründen ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 – 1 B 00.2474 – juris Rn. 88). Dabei ist die historische Bedeutung der baulichen Anlage zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 2 ZB 15.1869 – Rn. 5; U.v. 27.9.2007 – 1 B 00.2474 – juris Rn. 89 m.w.N.). Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes sprechen aber nur beim beabsichtigten Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes (Einzelbaudenkmal oder ensembleprägenden Gebäudes) in der Regel für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands (vgl. BayVGH B.v. 20.12.2016 – 2 ZB 15.1869 – juris Rn. 5 m.w.N.), nicht jedoch bei einem Abbruch eines nicht denkmalgeschützten Gebäudes in der Nähe eines Denkmals oder Ensembles.

Unter Zugrundelegung dessen liegen weder eine Beeinträchtigung noch gewichtige Gründe im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG vor.

Hinsichtlich des Gebäudes B.straße … folgt dies bereits daraus, dass weder das Wesen noch das Erscheinungsbild oder die künstlerische Wirkung dieses Einzelbaudenkmals durch den Abriss des Bestandsgebäudes negativ beeinträchtigt werden. Die Beseitigung dieser baulichen Anlage führt vielmehr dazu, dass das Einzelbaudenkmal besser wahrnehmbar ist; der Denkmalwert wird somit nicht geschmälert, sondern vergrößert (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2009 – 2 B 08.1971 – juris Rn. 34; Martin in Eberl/Martin/Greipl, BayDSchG, 6. Aufl. 2007, Art. 6 Rn. 50). Selbst wenn – entgegen der ursprünglichen (und der im Sinne des Vereinszwecks wohl nach wie vor verfolgten) Absicht des Klägers – kein Neubau an die Stelle des Bestandsgebäudes treten würde und eine Baulücke neben dem Einzelbaudenkmal verbleiben würde, ist der Denkmalwert nicht geschmälert. Die Wahrnehmbarkeit des Gebäudes bliebe dadurch gewährleistet.

Im Übrigen sprechen auch keine gewichtigen Gründe (von Seiten des Einzelbaudenkmals B.straße ...) für den Erhalt des bisherigen Zustands. Es ist nicht ersichtlich aus welchen denkmalrechtlichen Gründen des Art. 1 Abs. 1 BayDSchG das nicht denkmalgeschützte Bestandsgebäude für den Denkmalwert der B.straße … von Bedeutung sein sollte. Eine besondere Verbindung der beiden Gebäude zueinander ist weder hinsichtlich Errichtungszeitpunkt noch Kubatur oder äußerer Gestaltung erkennbar (vgl. auch obige Ausführungen zum Bestandsgebäude).

Hinsichtlich des Näheverhältnisses des Bestandsgebäudes zum Ensemble Nord. gilt das soeben Dargestellte entsprechend. Der Abbruch eines nicht zum Ensemble gehörenden Gebäudes wirkt sich nicht negativ auf dieses aus. Gewichtige Gründe sind mangels Ablesbarkeit der städtebaulichen Geschichte des Ensembles Nord. nicht ersichtlich. Dies gilt im Übrigen erst recht im Hinblick auf den bereits nicht denkmalgeschützten Quartiersbereich südlich der C.straße (s.o.).

Angesichts all dessen ist das der Beklagten nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG zustehende Ermessen auf Null reduziert, weil keine Versagungsgründe im Ansatz erkennbar sind, sodass jede andere Entscheidung als die Erteilung der Abbrucherlaubnis bzw. die positive Beantwortung der Vorbescheidsfrage 17 ermessensfehlerhaft wäre.

2.2.3 Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob das Gebäude des Klägers erhaltungsfähig ist und ob nach Sanierung eine sinnvolle und wirtschaftlich vertretbare Nutzung möglich ist.

3. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Soweit die Beteiligten die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entsprach es billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die Kosten insoweit dem Kläger aufzuerlegen, da das Neubauvorhabens voraussichtlich bauplanungsrechtlich, bauordnungsrechtlich und denkmalschutzrechtlich unzulässig gewesen sein dürfte. Hinsichtlich des Planungsrechts dürfte sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung gemäß § 34 BauGB einfügen, da das Vorhaben aufgrund seiner Traufhöhe, Geschossigkeit und steilen Dachneigung wie ein siebengeschossiges Gebäude wirkt, für welches kein Vorbild in der näheren Umgebung vorhanden sein dürfte. Hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Fragen dürften diese bereits nicht im Prüfprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahren sein – so z.B. die Frage nach den Solaranlagen oder nach der Stellplatzablöse –, jedenfalls aber aufgrund der planungsrechtlichen Unzulässigkeit nicht positiv zu beantworten sein (Fragen nach Abweichungen von den Abstandsflächen). Unter denkmalschutzrechtlichen Gründen würde dem Vorhaben entgegen stehen, dass es einer Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG jedenfalls in Bezug auf das Gebäude B.str. … bedarf, deren Erteilung angesichts der aufgezeigten Größe des Vorhabens wohl nicht in Betracht kommt. Das Vorhaben würde das Einzelbaudenkmal erdrücken und erschlagen.

Angesichts der Tatsache, dass der Kläger hinsichtlich der umfangreichen Frage 17 obsiegt, hinsichtlich der übrigen, einfacher zu beantwortenden 35 Fragen des Vorbescheidskatalogs jedoch verloren hätte, erscheint eine Kostenverteilung nach § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO im Verhältnis von 2/3 (Kläger) zu 1/3 (Beklagte) angemessen.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 20/05/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.
published on 22/04/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf eine Voll
published on 13/05/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
published on 20/12/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 20. April 2015 wird
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published on 16/07/2018 00:00

Tenor I. Unter Aufhebung der Beantwortung der Fragen 1.5 und 2.1 im Bescheid vom 22.3.2017 (Az.: ...) wird die Beklagte verpflichtet, die Fragen 1.5 und 2.1 im Vorbescheidsantrags vom 13.9.2016 positiv zu beantworten. Im Übrigen
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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.

(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn

1.
das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder
2.
das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.

(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf
a)
die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten,
b)
die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten,
c)
die Zugänglichkeit der Grundstücke,
d)
die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten,
e)
die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand,
f)
die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen,
g)
die vorhandene Erschließung,
h)
die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung;
2.
die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf
a)
den fließenden und ruhenden Verkehr,
b)
die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
c)
die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.

(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass

1.
die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
2.
die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird,
3.
die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder
4.
die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen

1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn

1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen

1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn

1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.