Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Juli 2018 - M 8 K 17.1621

bei uns veröffentlicht am16.07.2018

Tenor

I. Unter Aufhebung der Beantwortung der Fragen 1.5 und 2.1 im Bescheid vom 22.3.2017 (Az.: ...) wird die Beklagte verpflichtet, die Fragen 1.5 und 2.1 im Vorbescheidsantrags vom 13.9.2016 positiv zu beantworten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks ... 36, Fl.Nr. ..., Gemarkung ... (Altstadt). Mit ihrer Klage begehrt sie die positive Beantwortung von Vorbescheidsfragen für die Aufstockung des Gebäudes auf dem streitgegenständlichen Grundstück in zwei Varianten.

Das streitgegenständliche Anwesen ist derzeit mit einem viergeschossigen Gebäudeteil mit ausgebautem Dachgeschoss (vorderer Gebäudeteil) bzw. einem dreigeschossigen Gebäudeteil mit ausgebautem Dachgeschoss (rückwärtiger Gebäudeteil) bebaut und teilt mit dem Gebäude ... 34 eine Kommunwand, in welcher sich oberhalb des Gebäudes ... 36 drei Fenster befinden. Es liegt im Umgriff des Ensembles „...“, ist selbst aber kein Einzelbaudenkmal. In der Nähe befinden sich u.a. die als Einzelbaudenkmäler eingetragenen Anwesen ... 38 und ...straße 2.

Das Anwesen ... 34 hatte früher die Hausnummer 58, ... 36 war früher ... 56.

In einem Plan zur Baugenehmigung vom 27. November 1933 für das Anwesen ... 56 sind Fenster an der Kommunwand nicht eingezeichnet.

In den Plänen der Baugenehmigung vom 29. April 1949 (Plan Nr. ...) für den Dachgeschoss-Ausbau auf dem Anwesen ... 58 sind dagegen drei Fenster eingezeichnet; der Nachbar ... 56 hat die Bauvorlagen unterschrieben (...) (Bl. 22 f. der Behördenakte). Zu diesen Fenstern findet sich der Vermerk „Wohnräume im Dachgeschoss gegen Witterungseinflüsse allseits gut isolieren. Sichtbare Holzkonstruktionen und Dachgeschossbauten feuerhemmend verkleiden.“.

In einem Plan zur Baugenehmigung vom 12. Juli 1990 (Plan Nr. ...) für u.a. den Dachgeschossausbau auf dem Anwesen ... 58 findet sich mit Bleistift in Hinblick auf die drei Fenster ein Vermerk „genehmigt“ und „(1949) oder früher“.

Jedenfalls seit 1999 sind die Fenster errichtet, wie sich aus einer Fotografie in der Behördenakte zum Aktenzeichen ... ergibt.

Am 13. September 2016 (Eingangsdatum) beantragte die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheids für die Dachsanierung und Aufstockung des Daches mit Vergrößerung der Dachgauben (Var. 1) bzw. die Aufstockung eines Dachgeschosses (Var. 2).

Nach Variante 1 soll im vorderen Gebäudeteil das bestehende Dach abgerissen und durch ein in Geometrie und Höhenentwicklung vergleichbares Dach ersetzt werden. Im rückwärtigen Gebäudeteil soll das Gebäude um ein Geschoss aufgestockt werden und so das Mansarddach vom vorderen Gebäudeteil weitergeführt werden. Die (maximalen) Trauf- und Firsthöhen bleiben unverändert im Vergleich zum Bestand (14 m bzw. 16,90 m). Die Gauben werden zudem vergrößert.

In Variante 2 wird der vordere Gebäudeteil um zwei, im rückwärtigen Gebäudeteil um ein Geschoss (wie Variante 1) aufgestockt. Die Trauf- und Firsthöhen werden im vorderen Gebäudeteil der Höhenentwicklung der Gebäude ... 34 und 38 angepasst (19 m bzw. 22,50 m).

Zu jeder Variante stellte die Klägerin jeweils sechs Vorbescheidsfragen.

Mit Bescheid vom 22. März 2017 (Az.: ...), der Klägerin laut Zustellungsurkunde am 24. März 2017 zugestellt, erteilte die Beklagte einen Vorbescheid für das beantragte Vorhaben.

Baurechtliche Grundlage sei insbesondere § 34 BauGB. Die maßgebliche Umgebung erstrecke sich zwischen ... und ...straße, mindestens bis zum ...steg. Es sei von einer Gemengelage oder einem Mischgebiet auszugehen. Es gelte die geschlossene Bauweise. Das Antragsgrundstück liege zudem im Ensemble „...“.

Die gestellten Fragen beantwortete die Beklagte ganz überwiegend negativ.

Zu den denkmalschutzrechtlichen Aspekten im Hinblick auf Variante 1 führte die Beklagte aus, dass in der Umgebung des Vorhabens mehrere Einzelbaudenkmäler vorhanden seien (u.a. ... 38 und ...straße 2). Das Vorhaben bestehe aus zwei Gebäudeteilen, einem ursprünglichen Kaufhausausbau aus dem Jahre 1889 zum ... hin und einem niedrigen Gebäudeteil - vormals ein Rückgebäude zu einem am ... stehenden Anwesen - in der ...straße.

Der geplante Dachgeschossausbau wirke sich auf den Bestand und Erscheinungsbild benachbarter Einzelbaudenkmäler sowie auf das Erscheinungsbild des Ensembles aus, da die Ablesbarkeit der stadtgeschichtlichen Entwicklung der Bebauung am ... mit der Veränderung der Höhenentwicklung des streitgegenständlichen Gebäudes verändert werde.

Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes sprächen gegen die Veränderung der Gebäudekubatur. In einer Stellungnahme vom 7. Dezember 2016 stellte das Landesamt für Denkmalpflege insbesondere fest, dass das streitgegenständliche Anwesen durch den 2. Weltkrieg wenig zerstört worden sei. Die erhaltenen niedrigen Gebäudeteile (Wand-/First- und Dachhöhe) ermöglichten eine Ablesbarkeit der historischen Stadtentwicklung. Deshalb könne bei der Hausgruppe um das streitgegenständliche Anwesen durchaus von für das Ensemble prägenden Gebäuden ausgegangen werden.

Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin habe hinter die öffentlichen Interessen zurückzutreten.

Möglich sei dagegen der Abbruch der bestehenden Gauben und deren Neuerrichtung.

Im Hinblick auf Variante 2 wiederholte die Beklagte im Wesentlichen ihre denkmalschutzrechtliche Argumentation zu Variante 1.

Mit Schriftsatz vom 12. April 2017, beim Verwaltungsgericht München am 18. April 2017 eingegangen, ließ die Klagepartei durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben mit den Anträgen,

I. den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2017, Az. ..., insoweit aufzuheben, als die Fragen 1.1 und 1.5 sowie 2.1 und 2.4 ablehnend verbeschieden wurden und

II. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Vorbescheid dahingehend zu erteilen, dass die beantragten Aufstockungen des Gebäudes ... 36 auf dem Grundstück Fl.Nr. ... bauplanungsrechtlich zulässig sind und die Erlaubnis hierfür nach Art. 6 DSchG erteilt wird.

Zur Begründung der Klage führten die Bevollmächtigten der Klagepartei im Wesentlichen aus, dass der angegriffene Bescheid rechtwidrig sei, da der Klägerin ein Anspruch auf Genehmigung des beantragten Vorhabens zustehe.

Es sei falsch, dass die drei Fensteröffnungen in der Kommunwand zur Fl.Nr. ... mit Zustimmung des seinerzeitigen Eigentümers der Fl.Nr. ... genehmigt worden seien; der damalige Eigentümer habe nicht einmal Kenntnis von dem Bauantrag oder der Baugenehmigung vom 12. Juli 1990 gehabt. Dies könne aber angesichts des Art. 68 Abs. 4 BayBO dahinstehen.

Hinsichtlich der denkmalschutzrechtlichen Belange unterscheide der Vorbescheid nicht zwischen Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG und Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG.

Ein Ensemble liege im Nahbereich angesichts der überwiegenden Zahl von Neubauten nicht mehr vor. Ein Auswirken auf das Erscheinungsbild des Ensembles sei jedenfalls nicht gegeben, da ein schützenswertes Erscheinungsbild nicht mehr vorhanden sei. Zudem lägen keine gewichtigen Gründe des Denkschutzes vor. Die Aufstockung (Variante 2) werde eine positiv zu bewertende Angleichung der Fassade an das und die Gebäude in der Nachbarschaft bewirken.

Außerdem tätigt der Bevollmächtigte grundsätzliche Erwägungen zu Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG und meint, dass es an einer Regelung der Erlaubnisversagung für den Ensembleschutz fehle.

Ein Nähefall liege ebenso wenig vor. Die Beklagte benenne nicht einmal das Einzelbaudenkmal in der Nähe des streitgegenständlichen Gebäudes. Als Folge fehlten auch konkrete Angaben dazu, welche Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Jedenfalls lägen keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes vor.

Mit Schriftsatz vom 27. September 2017 ergänzten die Bevollmächtigten ihre Ausführungen im Hinblick auf das geänderte Denkmalschutzgesetz, welches verfassungswidrig sei. Zudem sei das streitgegenständliche Gebäude nach teilweiser Zerstörung des ursprünglichen Turmdachs nicht mehr erhalten, ebenso wenig wie die historische Fassade. Das gelte auch für das angebaute Nachbargebäude. Das Gebäude jenseits der ...straße habe dagegen ursprünglich eine unscheinbare Fassade gehabt und sei in historisierender Weise aufgebaut worden. Vor diesem Hintergrund seien die Aussagen der Beklagten nicht nachvollziehbar.

Hinsichtlich der Ausführungen zum Rücksichtnahmegebot verwiesen die Bevollmächtigten auf die Entscheidung des OVG Münster vom 31. Januar 1991 (BauR 1991, 738). Bestandsschutz für bauliche Anlagen bestehe nur, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen im Zeitpunkt der Errichtung eingehalten worden seien, was hier nicht der Fall sei. Zudem verfüge jeder der Wohnräume im Dachgeschoss über eine Dachgaube, die für die notwendige Belichtung und Belüftung sorge. Das mittig gesetzte Zimmer sei ein Badezimmer und bedürfe keiner Belichtung; diese könne aber auch hergestellt werden.

Mit Schriftsatz vom 18. März 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrags vertiefte sie die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides und führte ergänzend aus, dass Art. 6 DSchG eine rechtmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung sei. Das Ensemble „...“ werde durch die neueren baulichen Veränderungen nicht in Frage gestellt. Das Argument der Klägerin, dass in unmittelbarer Umgebung jüngere bauliche Tätigkeiten bereits historische Bausubstanz vernichtet habe, spreche verstärkt dafür, das noch Vorhandene zu schützen und zu erhalten.

Das Vorhaben sei auch rücksichtslos, da die Fenster in der Kommunwand zugemauert würden. Die bestandkräftige Baugenehmigung vom 12. Juli 1990 müsse aufgrund ihrer Bestandskraft berücksichtigt werden. Dies sei kein privates Recht nach Art. 68 Abs. 4 BayBO, sondern ein Aspekt im Rahmen des Rücksichtnahmegebots.

Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 27. April 2018 am 16. Juli 2018 über die Verhältnisse auf dem klägerischen Grundstück sowie in dessen Umgebung Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom selben Tag wird auf die entsprechende Sitzungsniederschrift verwiesen.

Der Bevollmächtigte der Klägerin stellte klar, dass er den Antrag auf dem Schriftsatz vom 12. April 2017 stelle unter der Maßgabe, dass er beantrage, die Beklagte zu verpflichten, die Fragen 1.1, 1.5 sowie 2.1 und 2.4 positiv zu beantworten.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg, da sie nur in Hinblick auf die Fragen 1.5. und 2.1 begründet, im Übrigen unbegründet ist.

1. Die Ablehnung der positiven Beantwortung der Frage 1.5 erfolgte zu Unrecht und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Klägerin steht ein Anspruch auf positive Beantwortung dieser Frage aus Art. 71 Satz 1 und Satz 4, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) zu.

1.1 Die isolierte Frage nach der Zulässigkeit der Errichtung der Aufstockung in Variante 1 im Hinblick auf das Ensemble sowie im Hinblick auf die Einzeldenkmäler auf den Grundstücken mit Fl.Nr. ... und ... ist im Vorbescheidsverfahren zulässig.

1.1.1 Nach Art. 71 Satz 1 BayBO kann vor Einreichung eines Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erlassen werden. Als feststellender Verwaltungsakt stellt der Vorbescheid im Rahmen der vom Bauherren gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Gegenstand der Prüfung sind, fest und entfaltet während seiner regelmäßigen Geltungsdauer von 3 Jahren (Art. 71 Satz 2 BayBO) Bindungswirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren.

Gemäß Art. 71 Satz 4, 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist ein positiver Vorbescheid im Sinne der positiven Beantwortung der gestellten Vorbescheidsfragen zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben hinsichtlich der gestellten Frage keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

1.1.2 Das Bayerische Denkmalschutzrecht kann gemäß Art. 71 Satz 4, 68 Abs. 1 Satz 1, 59 Satz 1 Nr. 3 bzw. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG Gegenstand einer Vorbescheidsfrage sein. Gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG entfällt die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 BayDSchG, wenn ein baugenehmigungsbedürftiges Vorhaben − wie hier - vorliegt. Das Denkmalschutzrecht gehört also sowohl gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO als auch gemäß Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO zum Prüfprogramm im Baugenehmigungsverfahren, sodass offen bleiben kann, ob ein Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 BayBO vorliegt.

Eine isolierte, d.h. vom Bau(planungs) recht unabhängige Abfrage der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens ist zudem möglich (vgl. zuletzt VG München, U.v. 16.10.2017 - M 8 K 15.1186 - juris Rn. 82).

1.2 Der Klägerin steht ein Anspruch auf positive Beantwortung der Frage 1.5 aus Art. 71 Satz 1, Satz 4, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BayDSchG zu.

1.2.1 Das streitgegenständliche Gebäude ist zwar unstreitig kein Einzelbaudenkmal, jedoch bedarf die abgefragte Aufstockung im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BayDSchG der Erlaubnis.

1.2.1.1 Das Bayerische Denkmalschutzgesetz ist nach Art. 1 BayDSchG anwendbar. An der Denkmaleigenschaft des Ensembles „...“ - auch im Nahbereich - und jedenfalls der des Gebäudes ...straße 2 bestehen für das Gericht keine Zweifel. Auch die Klagepartei hat dies nicht substantiiert in Frage gestellt.

1.2.1.1.1 Denkmäler sind nach Art. 1 Abs. 1 BayDSchG von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit, soweit sie nicht unter Art. 1 Abs. 4 BayDSchG fallen, einschließlich dafür bestimmter historischer Ausstattungsstücke und mit der in Art. 1 Abs. 1 BayDSchG bezeichneten Bedeutung, Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG.

Zu den Baudenkmälern kann auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn keine oder nur einzelne dazugehörige bauliche Anlagen die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 BayDSchG erfüllen, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist, Art. 1 Abs. 3 BayDSchG.

Eine Mehrheit von baulichen Anlagen ist nach Art. 1 Abs. 3 BayDSchG aber grundsätzlich nur dann als Ensemble geschützt ist, wenn sie prägende Einzelbaudenkmäler enthält (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.2016 - 1 B 12.2353 - juris Rn. 20 zu Art. 1 Abs. 3 DSchG aF; zum Ensemblebegriff und zur Verfassungsmäßigkeit des Art. 1 Abs. 3 DSchG siehe ausführlich VG München, U.v. 16.10.2017 - M 8 K 15.1186 - juris).

1.2.1.1.2 Jedenfalls das Gebäude ...straße 2 ist offensichtlich eine historische bauliche Anlage, welche insbesondere aus geschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Sicht im öffentlichen Interesse zu erhalten ist und damit ein (Einzel-) Baudenkmal im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG. Das Gericht geht aufgrund seiner Feststellungen im Augenschein und in Überstimmung mit der Eintragung in der Denkmalliste davon aus, dass es sich um ein Altmünchner Bürgerhaus, ein viergeschossiger schlichter Satteldachbau mit Quaderbemalung handelt, welches Mitte des 14. Jahrhunderts errichtet, im 15. Jahrhundert massiv erneuert, um 1570 ausgebaut und 1595 aufgestockt wurde. Das Gebäude beherbergt heutzutage das ...- und ...museum. An der historischen Bedeutsamkeit des Gebäudes bestehen keine Zweifel.

Gleiches gilt für das Ensemble ... Dieses beinhaltet mit dem Rathaus, der Frauenkirche und der Residenz die bedeutendsten und bekanntesten historischen Gebäude im Stadtgebiet der Beklagten. Gerade auch im Nahbereich (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2016 - 2 ZB 15.1869 - juris Rn. 4 m.w.N.) um das streitgegenständliche Gebäude - welcher sich jedenfalls aus der Bebauung entlang der ...straße zusammensetzt - finden sich einige, in die Denkmalliste eingetragene Einzelbaudenkmäler, so etwa die Anwesen ...straße 2 und ...straße 43, aber auch ...straße 45. An diesen Gebäuden ist exemplarisch auch die wechselvolle städtebauliche Entwicklung der Altstadt ablesbar, da sie Beispiele für die Bebauung im Mittelalter, des 19. Jahrhunderts und der Nachkriegszeit darstellen, die jeweils im Eintrag des Ensembles ... in der Denkmalliste aufgegriffen und näher erläutert werden. Ihnen kommt daher prägende Wirkung für das Ensemble im Nahbereich zu. Hinzu kommt, dass diese Gebäude, aber auch die übrigen Gebäude entlang der ...straße geographisch im Bereich der frühen mittelalterlichen Stadterweiterungen liegen. Schließlich verbindet das ... den ... als den zentralen Platz der Münchner Alt- und Innenstadt mit dem östlichen Stadttor der historischen Altstadt, dem ... All dies macht die besondere geschichtliche Bedeutung dieses Bereichs aus.

Ob das Gebäude auf dem Grundstück ... 38 ein Einzelbaudenkmal im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG darstellt, kann folglich offen bleiben.

1.2.1.2 Die Erlaubnispflicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BayDSchG ist gegeben.

1.2.1.2.1 Der Erlaubnis bedarf nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann, Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG.

Die Möglichkeit der Auswirkung genügt hierbei, da die Genehmigungspflicht auslösenden Tatbestände des Art. 6 Abs. 1 BayDSchG angesichts der Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt weit auszulegen sind (vgl. BayVGH, U.v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - juris Rn. 27; U.v. 22.4.2016 - 1 B 12.2353 - juris Rn. 16 m.w.N.).

1.2.1.2.2 Dem folgend ist eine Erlaubnispflicht gegeben. Das streitgegenständliche Anwesen liegt zunächst mitten im räumlichen Geltungsbereich des ...-Ensembles, wie er in der Denkmalliste schlüssig dargestellt ist. Zudem ist bei einer räumlichen Entfernung des streitgegenständlichen Gebäudes und Grundstücks von unter 5 m (abgegriffen aus dem Lageplan) zu dem Gebäude und Grundstück ...straße 2 von einer Nähe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG auszugehen. Die Erhöhung des Gebäudes um ein Geschoss und die Erhöhung der Firsthöhe um 1,7 m kann sich auch möglicherweise auf das Gebäude ...straße 2 auswirken, da es dessen Wahrnehmbarkeit z.B. von der Straße ... aus beeinträchtigen könnte. Gleiches gilt im Hinblick auf das Ensemble.

1.2.2 Es liegt jedoch kein Versagungsgrund nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG vor.

1.2.2.1 Hiernach kann in einem Nähefall nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.

Als Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang erfordert der Denkmalschutz, dass ein Denkmal vor Beeinträchtigungen seiner Substanz und seiner Ausstrahlungswirkung in die Umgebung hinein bewahrt wird, wie sie von einem Vorhaben in der Umgebung des Denkmals ausgehen können. Vorhaben, welche die Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürfen nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - juris Rn. 25).

Als (erhebliche) Beeinträchtigung eines Denkmals ist nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern auch die Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird. Neue Vorhaben müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen, noch haben sie zu unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem Denkmal messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen (BayVGH, U.v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - juris Rn. 32 m.w.N.). Hierzu zählen Bauvorhaben, die aufgrund ihrer Gestaltung auffällig oder aufdringlich wirken oder durch historisierende Scheinarchitektur die Aussagekraft des Denkmals verfälschen (vgl. Viebrock in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil I. Rn. 80 m.w.N.).

1.2.2.2 Derartige Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Wirkung des Einzelbaudenkmals ...straße 2 wird durch das Vorbescheidsvorhaben in Variante 1 in keiner Weise geschmälert.

Dies gilt zunächst in Hinblick auf den Umbau des Daches des vorderen, nördlichen Gebäudeteils. Denn auch bisher verfügt das streitgegenständlichen Anwesen im vorderen, zum ... ausgerichteten Bereich über ein Dach, welches nicht der historischen Dachform und -gestaltung entspricht. Wie sich sowohl aus einem in den Behördenakten befindlichen Plan aus dem Jahr 1889 als auch aus einer Zeichnung aus dem Jahr 1939 (Bl. 40 der Behördenakte) ergibt, hatte das streitgegenständliche Anwesen insbesondere im vorderen, am ... gelegenen Gebäudeteil vier Geschosse, ein mit aufwändig verzierten und gestalteten Dachgauben versehenes Dach und verfügte über einen üppig verzierten Turm. Letzterer ist wohl während des Zweiten Weltkrieges zerstört und nicht wieder errichtet worden (vgl. Schadensplan der Altstadt in: Meitinger, Das neue München, S. 14 f.). Das derzeit vorhandene Dach aus Metall ist schmucklos und zweckmäßig, weshalb es offenkundig nicht von historischer Bedeutung ist. Gleiches hat für die Dachgauben zu gelten. Die Umgestaltung bzw. der Ersatz jener Bauteile durch neue Bauteile ist daher nicht geeignet, negative Wirkungen auf das Einzelbaudenkmal ...straße 2 zu entfalten, da die Bestandssituation nicht verschlechtert wird. Wegen des Aufgreifens des Bestandes ist das Vorhaben weder auffällig noch aufdringlich. Für einen objektiven Betrachter wird kaum eine Veränderung der Bestandssituation bei Umsetzung des Vorhabens erkennbar sein. In Hinblick auf die geplanten Dachgauben, deren Maße sich aus den mit Maßstäben versehenen Plänen abgreifen lassen, ist zudem darauf hinzuweisen, dass selbst das Landesamt für Denkmalpflege grundsätzlich keine Bedenken gegen eine Neuerrichtung der Gauben sieht.

Aber auch die Aufstockung im hinteren Gebäudeteil lässt die Wirkungen des Einzelbaudenkmals unberührt. Zunächst ist festzustellen, dass eine einheitliche Höhenentwicklung des vorderen und des hinteren Gebäudeteils (abgesehen von dem oben beschriebenen Turm) dem historischen Bauzustand entspricht. Aus den oben bezeichneten Plänen und Darstellungen ergibt sich, dass der hintere, niedrigere Gebäudeteil früher - wohl seit 1889 bis zum Zweiten Weltkrieg - genauso hoch war, wie der vordere. Der derzeit erkennbare Höhenunterschied ist also erst im Rahmen des Wiederaufbaus des Gebäudes nach Kriegsende entstanden. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie die Aufstockung des Gebäudes auf das historisch überlieferte Maß das Einzelbaudenkmal ...straße 2 beeinträchtigen soll. Das zuletzt 1595 aufgestockte Gebäude sah sich bereits in der Vergangenheit über einen erheblichen Zeitraum der geplanten Höhenentwicklung ausgesetzt.

Die Betrachtung des Einzelbaudenkmals wird zudem durch das Vorhaben nicht wesentlich eingeschränkt. Die geplante Aufstockung verdeckt allenfalls, von Norden nach Süden schauend, den Blick auf einen Teil der Dachfläche bzw. der Giebelwand des Einzelbaudenkmals. Weil die ...straße aber sehr schmal ist, ist der Blick jedoch von vornherein nur eingeschränkt auf das Anwesen ...straße 2 möglich. Vor diesem Gebäude stehend wird der Blick durch die geplante Aufstockung weder beeinträchtigt noch abgelenkt werden.

Von einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens auf das Einzelbaudenkmal kann schon bereits deshalb nicht die Rede sein, da das Gebäude ...straße 2 auch nach der Aufstockung noch deutlich höher ist als das Vorhabengebäude.

Schließlich ist den Bauvorlagen keine auffällige Gestaltung des Vorhabens zu entnehmen, welche sich negativ auf das Einzelbaudenkmal auswirken könnte.

Das Vorstehende gilt auch in Hinblick auf die übrigen Einzelbaudenkmäler in der Nähe des streitgegenständlichen Gebäudes. Selbst wenn man das Gebäude ... 34 als Einzelbaudenkmal ansehen würde - was die Klagepartei in Abrede stellt -, lägen diesbezüglich keine Versagungsgründe vor. Insbesondere ist auch dieses Gebäude deutlich höher als das geplante streitgegenständliche Anwesen.

1.2.3 Auch liegt kein Versagungsgrund nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG bezüglich des Ensembles Altstadt vor.

1.2.3.1 Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG kann die Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Dieser Prüfungsmaßstab gilt auch bei Veränderungen an Gebäuden innerhalb eines Ensembles, da Ensemble mit Einzelbaudenkmälern gemäß Art. 1 Abs. 3 BayDSchG gleichgestellt sind. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klagepartei teilt das Gericht im Anschluss an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2016 - 2 ZB 15.1869 - juris Rn. 3).

Die gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes, die für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen, müssen so viel Gewicht haben, dass sie die für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange überwiegen. Die Auslegung der „gewichtigen Gründe“ im Sinne von überwiegenden Gründen ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 88). Dabei ist die historische Bedeutung der baulichen Anlage zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2016 - 2 ZB 15.1869 - Rn. 5; U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 89 m.w.N.).

1.2.3.2 Dies zugrunde gelegt, ergeben sich keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes, die für die Beibehaltung des status quo sprechen. Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholung Bezug genommen auf obige Erwägungen zu Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG.

Ergänzend sei lediglich ausgeführt, dass sich die Veränderung am streitgegenständliche Anwesen zwar möglicherweise auf den Bestand und das Erscheinungsbild des Ensembles im Nahbereich auswirken können (s.o.), die tatsächlichen Auswirkungen aber wegen der geringfügigen Änderungen der äußeren Kubatur so marginal sind, dass überwiegende Gründe des Denkmalschutzes nicht ersichtlich sind. Die von Beklagtenseite angeführte historisch überlieferte Höhenentwicklung ist angesichts der geschilderten historischen Gegebenheiten auf dem streitgegenständlichen Grundstück zu vernachlässigen. In sie würde im Übrigen nur unwesentlich auf einer Breite von 3 m eingegriffen. Der vordere Gebäudeteil verändert sich nur unwesentlich. Ein objektiver Betrachter würde das streitgegenständliche Gebäude nach dem Umbau als das wahrnehmen, was es früher schon einmal war: ein einheitliches Gebäude.

1.2.4 Unabhängig davon, dass bezüglich der Versagung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG der Versagungstatbestand bereits nicht einschlägig ist, ist jedenfalls auf Rechtsfolgenseite - vor allem bezüglich Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG - das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert, sodass der Klägerin ein Anspruch auf positive Beantwortung der Frage 1.5 besteht. Jede andere Entscheidung als die positive Antwort wäre ermessensfehlerhaft. Denn wie dargestellt sind keine überwiegende Gründe des Denkmalschutzes ersichtlich, die den legitimen privaten Interessen der Klägerin an einer intensivierten, modernisierten Nutzung ihres Eigentums gegenüber stehen.

2. Die Ablehnung der positiven Beantwortung der Frage 2.1 erfolgte zu Unrecht und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht ein Anspruch auf positive Beantwortung dieser Frage aus Art. 71 Satz 1 und Satz 4, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO i.V.m. § 30 Abs. 3 und § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu.

2.1 Die isolierte Frage nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung der Aufstockung in Variante 2 ist im Vorbescheidsverfahren zulässig.

2.1.1 Die Fragestellung ist hinreichend bestimmt.

Aus der Formulierung „zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens“ folgt, dass der Vorbescheid hinreichend bestimmt sein muss. Die ganz herrschende Meinung fordert für die Vorbescheidsfrage einen konkreten Vorhabensbezug (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2008 - 15 B 06.3463 - juris Rn. 16 m.w.N.). Ein Vorbescheidsantrag wäre nicht verbescheidungsfähig, wenn die zur Entscheidung gestellte Frage nicht ohne Kenntnis und Prüfung des Gesamtvorhabens beurteilt werden kann, die Bauvorlagen eine Beurteilung des Vorhabens nicht zulassen oder wesentliche Fragen ausgeklammert bleiben (vgl. BayVGH, U.v. 2.8.2017 - 2 B 17.544 - juris Rn. 12). Unklarheiten bei der Beurteilung einer Vorbescheidsfrage können sich jedoch durch Auslegung beseitigen lassen, wobei die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) anzuwenden sind. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Entscheidend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Maßgeblich für den Inhalt eines Antrages ist daher, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf den Antrag in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen. Auch die eingereichten Bauvorlagen sind zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2001 - 8 C 17/01 - BVerwGE 115, 302; juris Rn. 40 m. w. N.; Decker in Simon/Busse, BayBO, 129. EL März 2018, juris Rn. 36).

Dem folgend ist Frage 2.1 so auszulegen, dass alle Zulässigkeitsparameter des § 34 BauGB außer dem der Art der baulichen Nutzung abgefragt werden sollten. Denn der Wortlaut der Frage deutet zunächst eindeutig auf eine Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Vorhabens hin, welche sich im hier maßgeblichen unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB richtet. Somit sind grundsätzlich alle Zulässigkeitsparameter des § 34 BauGB abgefragt. Durch die explizite Frage nach der Zulässigkeit einer Wohnnutzung im neu entstehenden Dachgeschoss in Frage 2.5 wird jedoch ersichtlich, dass die Art der baulichen Nutzung isoliert mit jener Frage abgefragt werden sollte. Aus den Bauvorlagen folgt keine andere Auslegung, da sich diese nicht näher erläuternd zu den Fragestellungen verhalten.

Diese Auslegung hat die Beklagte zu Recht ihrer Antwort zu Grunde gelegt, indem sie insbesondere das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in ihrer Antwort beurteilt hat.

Vor diesem Hintergrund sind die erst in der mündlichen Verhandlung getätigten Erläuterungen/Klarstellungen des Bevollmächtigten der Klägerin in Bezug auf die Fragestellungen unbeachtlich, da sie erst nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides erfolgt sind und keine Andeutung in den Bauvorlagen finden.

2.1.2 An der Möglichkeit der isolierten Abfrage der (bau) planungsrechtlichen Zulässigkeit bestehen auch keine Zweifel.

Zwar ist gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO im Baugenehmigungsverfahren das Denkmalschutzrecht im Prüfungsumfang enthalten (s.o.). Jedoch ist das Denkmalschutzrecht damit nicht bereits ohne weiteres auch Gegenstand im Vorbescheidsverfahren, in dem der Bauherr durch die von ihm gestellten „einzelnen Fragen des Bauvorhabens“ (Art. 71 Satz 1 BayBO) maßgeblich den Umfang der durchzuführenden baurechtlichen Zulässigkeitsprüfung bestimmt. Diesen Prüfumfang kann die Behörde nicht von sich aus erweitern (vgl. VG München, U.v. 11.4.2016 - M 8 K 15.1604 - juris Rn 50; BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 28.9.2010 - 2 CS 10.1760 - juris Rn. 20, 23 jeweils zum vereinfachten Genehmigungsverfahren; Decker in: Simon/Busse, BayBO, 129. EL März 2018, Art. 71 Rn. 35 m.w.N.; a.A. BayVGH, U.v. 10.6.2008 - 2 BV 07.762 - juris Rn. 19). Eine Erweiterung des Prüfungsumfangs bei Erteilung des Vorbescheids ist nicht vorgesehen. Der Prüfungsumfang und die gestellten Fragen stehen insoweit nicht zur Disposition der Baugenehmigungsbehörde. Dies würde auch, je weiter man entsprechende Feststellungen in einem Vorbescheidsverfahren zuließe, schließlich zur Entwertung des Vorbescheidsverfahrens führen. Ließe man eine umfassende behördliche Prüfung entsprechend Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBO im Ermessen der Bauaufsichtsbehörden auch im Rahmen der Erteilung eines Vorbescheids zu, wäre Sinn und Leistungsfähigkeit des Vorbescheidsverfahrens stark eingeschränkt. Art. 71 Satz 1 BayBO eröffnet dem Bauherrn gerade die Möglichkeit, (nur) einzelne Fragen des Bauvorhabens vorab klären zu können. Das Prüfprogramm der Beklagten bleibt damit strikt auf die im Vorbescheidsantrag von der Klägerin gestellten Fragen beschränkt (vgl. VG München, U.v. 23.1.2017 - M 8 K 15.4629 - juris Rn. 40).

Dies hat die Beklagte verkannt, indem sie Frage 2.1 auch unter Hinweis auf das Denkmalschutzrecht negativ beantwortet hat. Die Klägerin hat - bezogen auf Variante 2 - die Frage der denkmalrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens im Rahmen des Vorbescheids ausdrücklich in Frage 2.4 abgefragt, weshalb sich der behördliche Prüfungsumfang bezüglich Frage 2.1 auf die zur Beantwortung gestellte Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit beschränkt. Die denkmalschutzrechtlichen Aspekte des Vorhabens sind daher für die Beantwortung der Frage 2.1 ohne Bedeutung.

Die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit ist im Übrigen grundsätzlich nicht vorgreiflich für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens; nur im Falle eines fehlenden Sachbescheidungsinteresses kommt ausnahmsweise eine Vorgreiflichkeit in Betracht (vgl. VG München, U.v. 25.7.2016 - M 8 K 15.2524 - juris Rn. 89, 98 ff.; U.v. 16.6.2015 - M 1 K 15.491 - juris Rn. 30; U.v. 28.7.2014 - M 8 K 13.2963 - juris Rn. 34 ff.; VG Leipzig, U.v. 12.5.2015 - 4 K 16/13 - juris Rn. 22; vgl. auch BayVGH, U.v. 19.1.2009 - 2 BV 08.2567 - juris Rn. 17 f.; BVerwG, U.v. 24.10.1980 - 4 C 3/78 - juris Rn. 16). Angesichts der Tatsache, dass es sich beim streitgegenständlichen Gebäude unstreitig nicht selbst um ein Einzelbaudenkmal handelt, ist die denkmalrechtliche Genehmigungsfähigkeit keinesfalls offensichtlich zu verneinen, weshalb das Sachbescheidungsinteresse der Klägerin hinsichtlich der Beantwortung der Frage 2.1 zu bejahen ist.

2.1.3 Frage 2.1 umfasst jedoch - im Gegensatz zur ausgeklammerten Art der baulichen Nutzung - die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Rücksichtnahmegebot. Die Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme (Frage 2.3) von der Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit, insbesondere nach dem Maß der baulichen Nutzung, ist unzulässig.

Nach Ansicht der erkennenden Kammer kann die Prüfung des Rücksichtnahmegebots bei der Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens im Vorbescheid nicht ausgeblendet werden. Bei der Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit muss die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme mitgeprüft werden.

Das Rücksichtnahmegebot ist kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal, das einer isolierten Prüfung zugänglich ist. Es ist weder ein das gesamte Baurecht umfassendes allgemeines Gebot, noch gilt es neben den einzelnen im Gesetz angeführten Zulässigkeitsvoraussetzungen für Vorhaben. Es stellt sich vielmehr als eine Art Auslegungshilfe für die in Rede stehenden einfachgesetzlichen Vorschriften dar und ist somit inhaltlicher Bestandteil der jeweiligen Vorschrift (vgl. BayVGH, U.v. 9.9.1999 - 1 B 96.3475 - juris; ähnlich OVG Berlin-Bbg, U.v. 25.4.2007 - 2 B 16.05 - juris). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Gebot der Rücksichtnahme im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ im Sinne von § 34 BauGB enthalten ist bzw. im Begriff des Einfügens „aufgeht“ (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4). So beinhaltet die Prüfung der Frage, ob sich ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt zweifelsohne auch die Prüfung seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme. Ein Vorhaben, das wegen seiner Höhe oder Kubatur gegenüber der Nachbarbebauung rücksichtslos ist, fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in seine nähere Umgebung ein. Eine getrennte Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung und der Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme ist weder möglich noch sinnvoll (vgl. VG München, U.v. 19.1.2015 - M 8 K 14.90 - juris Rn. 191 ff.; offen gelassen durch BayVGH, U.v. 5.7.2017 - 2 B 17.824 - juris Rn. 46; aA OVG NRW, U.v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 - juris Rn. 36; U.v. 25.4.2018 - 7 A 165/16 - juris Rn. 55).

Somit gehört auch die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme zum Gegenstand der Frage 2.1.

2.2 Der Klägerin steht ein Anspruch auf positive Beantwortung der Frage 2.1 aus Art. 71 Satz 1, Satz 4, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO i.V.m. § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu.

Das geplante Vorhaben liegt vollständig im unbeplanten Innenbereich - nur im südlichen Teil der ...straße, nicht jedoch auf dem streitgegenständlichen Grundstück, sind Baulinien festgesetzt. Es fügt sich in die nähere Umgebung nach Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche gemäß § 34 BauGB ein. Insbesondere greift das Vorhaben in Variante 2 die Höhenentwicklung des Nachbargebäudes auf. Das grundsätzliche Einfügen wird von der Beklagten auch nicht bestritten.

Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot - wie ihn die Beklagte annimmt - ist nicht gegeben.

2.2.1 Insoweit kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).

Inhaltich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - juris, Rn. 22; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4; B.v. 23.1.2018 - 15 CS 17.2575 - juris Rn. 22 m.w.N.). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - juris Rn. 9).

Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 6).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe es Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 31; B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 9; B.v. 9.2.2015 - 2 CS 15.17 n.v.).

2.2.2 Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Vorhaben in Variante 2 nicht rücksichtslos. Es greift insbesondere in etwa die Höhenentwicklung und die Dachform des Gebäudes ... 34 auf, sodass es diesem Gebäude gegenüber nicht erdrückend sein kann, weil es an einer (erheblichen) Höhendifferenz fehlt. Dies gilt auch hinsichtlich des Rückgebäudes des Anwesens ... 34, welches sich südlich an das streitgegenständlichen Grundstück in der ...straße anschließt. Die Höhendifferenz zwischen dieses Gebäudeteils des Anwesens ... 34 (Firsthöhe +15,20 m vermasst) und dem hinteren Gebäudeteil des streitgegenständlichen Gebäudes (Firsthöhe +16,70 m vermasst) ist mit 1,50 m nicht so groß, dass ersteres erdrückt würde. Zu dem geplanten Gebäudeteil des streitgegenständlichen Anwesens mit einer Firsthöhe von +22,25 m ist die Höhendifferenz zwar mit +7,05 m erheblich, jedoch ist diese maximale Höhe über 20 m von dem kleinen Gebäudeteil des ... 34 entfernt, sodass nicht mehr von einem übergroßen Baukörper in geringem Abstand die Rede sein kann. Schließlich ist die Lage der Grundstücke im innerstädtischen Bereich zu berücksichtigen. Auch zwischen dem Gebäude ...straße 2 und dem niedrigen Gebäudeteil des ... 34 besteht ein erheblicher Höhenunterschied von 4 m, wobei hier kein Abstand der Gebäude zueinander besteht. Geschlossene Bauweise und unterschiedliche Höhen von benachbarten Gebäuden finden sich nach den Feststellungen des Gerichts im Rahmen seines Augenscheins an zahlreichen Stellen in der Nähe des streitgegenständlichen Grundstücks; die Beklagte selbst geht in diesem Bereich von einer historisch - und damit nicht einheitlich - gewachsenen Höhenentwicklung aus.

Das Gebäude ... 38 ist schließlich sogar noch höher als das Vorhaben, sodass eine Rücksichtslosigkeit diesbezüglich ausscheidet.

2.2.3 Eine Rücksichtslosigkeit scheidet in Bezug auf die drei in der Kommunwand des Gebäudes ... 34 befindlichen Fenster ebenfalls aus.

Zunächst ist festzustellen, dass die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird, Art. 68 Abs. 4 BayBO. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 19 m.w.N.). Inwieweit das Vorhaben zivilrechtlich umsetzbar und zulässig ist, kann das Gericht daher offen lassen; dies ist für die Beurteilung des Vorbescheidsvorhaben, insbesondere des Rücksichtnahmegebots, ohne Bedeutung. Es sei in diesem Zusammenhang insbesondere auf Art. 43 Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) hingewiesen.

Fraglich ist, ob die Fenster in der Kommunwand genehmigt worden sind und, falls ja, ob dies in rechtmäßiger Art und Weise erfolgt ist. Hieran bestehen Zweifel, da die Fenster sich in einer Brandwand (vgl. Art. 28 BayBO) befinden und die historischen Genehmigungsunterlagen jedenfalls nicht eindeutig sind. So findet sich in den Plänen zur Baugenehmigung von 1990 der Vermerk, dass das genaue Genehmigungsdatum der Fenster nicht bekannt sei und bei „(1949) oder früher“ liege. Die Baugenehmigung von 1949 kennzeichnet die Fenster nicht eindeutig als neu zu errichtende Anlage(teile). Andererseits enthält der Plan zur Baugenehmigung vom 29. April 1949 als Handeintragungen nähere Anforderungen (Auflagen) für die Beschaffenheit der Fenster, was dafür spricht, dass die Fenster vom Genehmigungsumfang der Baugenehmigung umfasst sind. Zudem hat der damalige Eigentümer des streitgegenständlichen Anwesens dem Bauvorhaben von 1949 auf dem Anwesen ... 34 mit seiner Unterschrift zugestimmt.

Dies kann jedoch offen bleiben, da die Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse jedenfalls nicht unzumutbar ist. Aus den genehmigten Plänen des Anwesens ... 36 geht hervor, dass die drei Fenster zu zwei Zimmern und einem Bad einer Wohneinheit im Dachgeschoss gehören. Die beiden betroffenen Zimmer verfügen aber jeweils über ein weiteres Fenster, sodass angemessene und ausreichende Belichtungs- und Belüftungsmöglichkeiten auch bei Wegfall eines Fensters verbleiben. Den Anforderungen des Art. 45 Abs. 2 BayBO ist dadurch genüge getan. Ein Bad ohne Fenster ist außerdem zumutbar; es handelt sich insbesondere um keinen Aufenthaltsraum (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, 129. EL März 2018, Art. 2 Rn. 511), sodass Art. 45 BayBO insoweit bereits nicht anwendbar ist. In diesem Zusammenhang ist auf die Tatsache hinzuweisen, dass in der näheren Umgebung geschlossene Bauweise vorherrscht, sodass Grenzanbauten - auch auf voller Gebäudehöhe - grundsätzlich zulässig sind.

Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 12.1.1995 - 4 B 197/94 - juris) betrifft eine Konstellation, in welcher (notwendige) Fenster verschlossen wurden, ohne dass Fenster an anderer Stelle vorhanden waren. Dies entspricht nicht der vorliegenden Situation.

Auch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (U.v. 17.1.2008 - 10 A 2795/05 - juris) steht der Auffassung des Gerichts nicht entgegen. Die durch Vorbescheid zugelassene Schließung einer Baulücke in geschlossener Bebauung hat jenes Gericht für rücksichtslos erachtet, wenn sie zum Zumauern von Fenstern im grenzständigen Giebel des benachbarten, legal errichteten Hauses und damit zum Wegfall der natürlichen Belichtung in Wohnräumen führt und diese nicht durch Fenster in den seitlichen Gebäudewänden sichergestellt werden kann. Die Belichtung ist jedoch wie dargelegt durch die Fenster in den anderen Gebäudewänden - in südlicher und nördlicher Richtung - sichergestellt.

3. Die Ablehnung der positiven Beantwortung der Frage 1.1 erfolgte dagegen im Ergebnis zu Recht. Der Klägerin steht kein entsprechender Anspruch zu; sie wird durch die negative Beantwortung nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).

3.1 Die Fragestellung ist - im Gegensatz zu Frage 2.1 - nicht hinreichend bestimmt.

Wie bereits oben ausgeführt, ist die Fragestellung als Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit, also nach allen Zulässigkeitsparametern des § 34 BauGB auszulegen. Die Erläuterungen des Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bleiben unberücksichtigt (s.o.).

Eine Ausklammerung der Art der baulichen Nutzung ist in Variante 1 aber nicht erfolgt; eine der Frage 2.5 vergleichbare Fragestellung fehlt hier. Weder aus dem Fragenkatalog oder den sonstigen Bauvorlagen geht hervor, welche Art der baulichen Nutzung in Variante 1 geplant ist. Es ist den Bauvorlagen nicht zu entnehmen, welche Nutzung in den vom Vorhaben betroffenen Gebäudeteilen vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund ist eine Beantwortung der Frage, ob das Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig ist nicht (vollständig) möglich. Die Frage konnte daher mangels Bestimmtheit nicht positiv beantwortet werden.

3.2 Die Ausführungen zum Denkmalschutzrecht sind zwar im Rahmen der Frage 1.1 fehlerhaft. Das Bauplanungsrecht darf isoliert hiervon abgefragt werden; eine Vorgreiflichkeit des Denkmalschutzrechts liegt nicht vor (s.o.). Jedoch hat die Beklagte erkannt, dass die Bauvorlagen bezüglich der Art der baulichen Nutzung unvollständig sind. Jedenfalls im Ergebnis ist daher die negative Beantwortung nicht zu beanstanden.

4. Die Ablehnung der positiven Beantwortung der Frage 2.4 erfolgte im Ergebnis zu Recht. Der Klägerin steht kein entsprechender Anspruch zu; sie wird durch die negative Beantwortung nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die isolierte Frage nach der Zulässigkeit der Errichtung der Aufstockung in Variante 2 im Hinblick auf das Ensemble sowie im Hinblick auf die Einzeldenkmäler auf den Grundstücken mit Fl.Nr. ... und ... ist zwar im Vorbescheidsverfahren zulässig (s.o.).

Der Klägerin steht aber kein Anspruch auf positive Beantwortung der Frage 2.4 aus Art. 71 Satz 1 und Satz 4, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BayDSchG zu. Für das erlaubnispflichtige Vorhaben (s.o.) liegen Versagungsgründe nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BayDSchG vor.

4.1 Die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für das Vorhaben in Variante 2 durfte versagt werden, da es zu einer Beeinträchtigung des Einzelbaudenkmals ...straße 2 führt, gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen und die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG.

4.1.1 Das Vorhaben beeinträchtigt das Einzelbaudenkmal ...straße 2; gewichtige Gründe des Denkmalschutzes sprechen für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands.

Durch die geplante Aufstockung wird die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte und als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert. Im Gegensatz zur Variante 1 wird der vordere Gebäudeteil massiv aufgestockt. Die bereits jetzt eingeschränkte Wahrnehmbarkeit des Einzelbaudenkmals von der Straße ... aus wird dadurch noch weiter beeinträchtigt. Im Zusammenspiel mit dem Gebäude ... 38 würde das Vorhaben die Zugangssituation zur ...straße und damit den Blick auf das Einzelbaudenkmal gravierend verändern. Die Klägerin selbst trägt vor, dass das Gebäude ... 38 früher - vor dem Zweiten Weltkrieg - ein viergeschossiges Gebäudes war; das Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück war ebenfalls viergeschossig zuzüglich des Turms. Bei Realisierung des Vorbescheids in Variante 2 würde die ...straße im Norden zwischen zwei fünfgeschossigen Gebäuden mit mindestens einer ausgebauten Dachgeschossebene liegen. Hierdurch würde sich der beengte, gassenartige Eindruck, den man in der nur etwas mehr als 3 m (abgegriffen aus dem Lageplan) breiten ...straße bereits jetzt gewinnt, noch weiter verstärkt. Diese Situation wirkt sich aufgrund des engen räumlichen Zusammenhangs auch auf das Einzelbaudenkmal ...straße 2 aus. Dieses ist von dem Zugang nur knapp 30 m entfernt. Allein die Verkleinerung der Ansichtsfläche der südlich des Zugang situierten Gebäude und die zwangsläufig mit dem Vorhaben verbundene Verdunklung der Straße würde dazu führen, dass das Einzelbaudenkmal weniger auffallen würde.

Diese Gründe des Denkmalschutzes sprechen für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands, da so die Erlebbarkeit des Einzelbaudenkmals nicht (weiter) beeinträchtigt wird.

4.1.2 Die Beklagte hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

4.1.2.1 Allein die Feststellung, dass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen, rechtfertigt für sich nicht die Ablehnung des Erlaubnisantrags. Vielmehr verlangt Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG gerade für diesen Fall eine Ermessensentscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2016 - 2 ZB 15.1869 - juris Rn. 6).

Das denkmalschutzrechtliche „Erlaubnisermessen“ muss in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt werden (Art. 40 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG). Zweck des Erlaubnisvorbehalts ist vor allem, durch eine präventive Kontrolle den Hauptzielen des Gesetzes einer möglichst unveränderten Erhaltung (Art. 4 BayDSchG) und einer möglichst zweckentsprechenden Nutzung (Art. 5 BayDSchG) der Denkmäler gegenüber Maßnahmen, die diesen Zielen typischerweise zuwiderlaufen, im Rahmen des dem Denkmaleigentümer Zumutbaren Geltung zu verschaffen. Anders als bei in das Ermessen der Behörde gestellten Eingriffsbefugnissen geht es nicht vorrangig um Zweckmäßigkeitserwägungen. Die Behörde trifft eine rechtsgestaltende Entscheidung, welche die Belange des Denkmalschutzes auf der einen sowie widerstreitende öffentliche Belange und die betroffenen privaten Belange auf der anderen Seite unter Berücksichtigung der dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben ausgleichen muss. Hierfür müssen die von dem Vorhaben berührten Belange berücksichtigt und miteinander und gegeneinander abgewogen werden (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 87 m.w.N.).

Bei der Ermessensentscheidung über den Erlaubnisantrag ist die Bedeutung des Denkmals zu berücksichtigen. Die Bedeutung ergibt sich in erster Linie aus den Gründen, auf denen die Denkmaleigenschaft beruht; sie kann durch Elemente wie den Seltenheitswert, den ein Denkmal auch erst im Lauf der Zeit erlangen kann, verstärkt werden. Auch der Erhaltungszustand des Denkmals, allerdings ohne vom Eigentümer oder einem Rechtsvorgänger zu verantwortende „Vorbelastungen“ infolge eines pflichtwidrigen Unterlassens der Instandhaltung oder durch denkmalwidrige Veränderungen, fällt ins Gewicht. Dasselbe gilt für die Fragen, welche Nutzungsmöglichkeiten für die Zukunft bestehen und in welchem Maße bei einer weiteren Nutzung den Vorgaben des Art. 5 DSchG entsprochen werden kann, sowie für den Umfang und die Art hierfür erforderlicher baulicher Veränderungen. Bei den privaten Belangen können neben den im Vordergrund stehenden Eigentumsbelangen (einschließlich der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit) auch weitere Gesichtspunkte, wie die Umstände des Erwerbs des Denkmals und die Frage, welchen Stellenwert es im Vermögen des Eigentümers hat, von Bedeutung sein (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 89 m.w.N.). Zu beachten ist, dass dem grundrechtlich geschützten Eigentum kein grundsätzlicher Vorrang gebührt, denn Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (vgl. BVerfG, U.v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226).

4.1.2.2 Diesen Anforderungen genügt die Entscheidung der Beklagten. Sie hat vornehmlich auf die Ablesbarkeit der stadtgeschichtlichen Entwicklung der Bebauung am ... angesichts der Höhenentwicklung und der Dachgestaltung der Gebäude im allgemeinen und in Bezug auf die ...straße im speziellen für ihre ablehnende Entscheidung abgestellt. Dies ist im Rahmen der eingeschränkte Prüfung der behördlichen Ermessensentscheidung (§ 114 Satz 1 VwGO) nicht zu beanstanden.

Zunächst hat die Beklagte ihr Ermessen erkannt, sodass kein Ermessensausfall vorliegt. Sie hat auch die privaten Belange der Klägerin - deren Interesse an einer intensivierten Nutzung ihres Grundstücks in Gestalt einer Nutzflächenvergrößerung - erkannt und in die Abwägung eingestellt.

Auch erfolgte die Abwägungsentscheidung in nicht zu beanstandender Art und Weise; der Eingriff in die eigentumsrechtliche Position der Klägerin ist verhältnismäßig. Mit der Versagung der Erlaubnis verfolgt die Beklagte ein legitimes Ziel: den Denkmalschutz, der ein öffentlicher Belang von Verfassungsrang (vgl. Art. 141 Abs. 2 Bayerische Verfassung - BV) ist. Zur Zweckverfolgung ist diese Maßnahme geeignet, da so eine Beeinträchtigung des Einzelbaudenkmals verhindert wird. Die Ablesbarkeit der städtebaulichen Entwicklung bleibt ohne das Vorhaben besser erhalten. Die Versagung ist auch erforderlich, da kein gleich geeignetes, aber milderes Mittel zur Zweckerreichung ersichtlich ist. Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Versagung der Erlaubnis steht angesichts der hohen Bedeutung des Denkmalschutzes im Allgemeinen und konkret bezogen auf das Einzelbaudenkmal ...straße 2 nicht außer Verhältnis zu der Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin. Dabei hat die Beklagte zu Recht die hohe Bedeutung der von den Zerstörungen des Zweiten Weltkrieges weitestgehend verschont gebliebenen ...straße mit ihren Gebäuden herausgestellt (vgl. auch Schadensplan der Altstadt a.a.O.). Gerade anhand des - so der Eintrag in der Denkmalliste - seit über 400 Jahren unveränderten Einzelbaudenkmals in der ...straße 2 lässt sich die historische Stadtentwicklung von einer mittelalterlichen Stadt zu einer modernen Metropole gut ablesen. Dies gilt insbesondere im Vergleich zu den umliegenden modernen Geschäftsgebäuden. Die für die Vergangenheit charakteristische niedrigere Bauweise findet sich insbesondere auch in der Straße ... (z.B. Hausnummern 26-30). Demgegenüber haben die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin zurückzutreten. Wie die Beklagte richtig ausführt, können das Wohn- und Geschäftshaus auch in seiner derzeitigen Kubatur und Gestaltung als solches genutzt werden und damit Einnahmen generiert werden. Anderweitige Angaben wurden von Klägerseite nicht getätigt. Der Klägerin geht es daher vornehmlich um eine Erhöhung ihrer Einnahmen aus dem Grundstück. Hinter den gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes hat dieses private Interesse zurückzustehen.

Mag die Begründung der Beklagten auch nicht den Wünschen der Klägerin an eine noch ausführlichere Begründung entsprechen, sind im Lichte des Vorstehenden jedenfalls keine Ermessensfehler ersichtlich. Der Einwand des Bevollmächtigten der Klägerin, die Beklagte habe sich nicht mit den konkreten Einzelbaudenkmälern, z.B. der ...straße 2, auseinandergesetzt, ist in seiner Pauschalität unzutreffend. Auch ohne das Anwesen konkret zu benennen geht die Beklagte durch Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege auf die Bebauung in der ...straße ein. Dies erachtet das Gericht als ausreichend.

4.2 Die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für das Vorhaben in Variante 2 durfte auch versagt werden, da gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands des Ensembles ... sprechen und die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG.

Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die soeben erfolgten Ausführungen zu Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG Bezug genommen werden.

Lediglich ergänzend sei ausgeführt, dass im Gegensatz zu Variante 1 die Auswirkungen des Vorhabens in Variante 2 auf das Erscheinungsbild des Ensembles massiv sind. Die Aufstockung erfolgt in der unmittelbaren Nähe der zu Recht als besonders schützenswert angesehenen ...straße mit ihren vier in die Denkmalliste eingetragenen Einzelbaudenkmälern. Wie oben ausgeführt, ist die städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich besonders gut ablesbar. Die historische Bebauung auf dem streitgegenständlichen Grundstück selbst lag mit einer Höhe des Daches von 14,5 m (abgegriffen aus dem historischen Plan von 1889) deutlich unter der nun geplanten Aufstockung im vorderen Grundstücksbereich. Selbst bei Berücksichtigung des Turms (ohne Spitze) war vormals allenfalls eine Höhenentwicklung von knapp 21 m vorhanden. Ein historisches Vorbild fehlt - anders als in Variante 1 - für das Vorhaben in Variante 2 in Gänze.

Vor dem Hintergrund des in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht besonders sensiblen Bereichs und der nicht sonderlich gewichtigen Eigentümerinteressen (s.o.) ist die Ermessensentscheidung auch hier nicht zu beanstanden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO, da die Beteiligten bezüglich je zweier Vorbescheidsfragen obsiegt haben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Juli 2018 - M 8 K 17.1621

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Juli 2018 - M 8 K 17.1621 zitiert 17 §§.

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

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Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II. Der Bescheid der Beklagten vom 25.2.2015 (Plan-Nr. …) wird in Frage 17 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Frage 17 positiv zu beantworten.

III. Die Beklagte hat 1/3, der Kläger 2/3 der Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Verpflichtungsklage die positive Beantwortung nach der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit des Abbruchs des Bestandsgebäudes auf dem in seinem Eigentum stehenden streitgegenständlichen Grundstück C…str. …, FlNr. 394/26, Gem. … (im Folgenden als Bestandsgebäude bezeichnet).

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, dessen satzungsmäßiger Vereinszweck darin besteht, alten und kranken Menschen, die Pflege und Unterstützung brauchen, so lange wie möglich das Zuhause in ihrem Stadtteil zu erhalten.

Das Bestandsgebäude ist dreigeschossig ohne ausgebautes Dachgeschoss und verfügt über ein Walmdach. Es befindet sich an der Straßenecke südlich der C.straße und östlich der B.straße. Zum Gebäude der im Süden benachbarten B.straße … hält es einen (Grenz-)Abstand ein, zum Nachbargrundstück C.straße … dagegen nicht. Es tritt gut erkennbar 1 m vor die restliche Bebauung entlang der C.straße.

Lageplan (nach Einscannen möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht)

Das streitgegenständliche Anwesen liegt laut Denkmalatlas im räumlichen Geltungsbereich des Ensembles Nord …; das Bestandsgebäude ist nicht als Einzelbaudenkmal in die Denkmalliste eingetragen.

Das Ensemble Nord … wird in der Denkmalliste (…) wie folgt beschrieben:

„Bei dem Ensemble Nord … handelt es sich um einen stadtbaugeschichtlich bedeutsamen Quartiersbereich aus der Wende vom geometrischen zum sog. malerischen Städtebau. Der Bereich zwischen L.-, H.-, F.- und K.-Straße ist als besondere städtebauliche Leistung fassbar, wie über einem technokratisch entwickelten und zweidimensional gedachten Straßenschema eine bauliche Realität sich manifestieren konnte, die mit Differenzierungen im stadtbaugeschichtlich moderneren Bebauungsplandenken sich messen lässt. Zwei städtebauliche Konzeptionen, die in der 2. Hälfte des 19. Jahrhundert die Stadtgestalt Münchens in entscheidender Weise geprägt haben, stoßen hier aneinander: die traditionell-geometrische Stadterweiterung und der nach dem Stadterweiterungswettbewerb von 1892 unter T. F. durchgesetzte sog. malerische Städtebau. Im Schnittpunkt dieser beiden Prinzipien gelangt nicht nur die homogene Platzschöpfung K.platz und eine Zentrenbildung für den neuen Stadtteil Nord. mit der Pfarrkirche … … Im nördlichen Bereich sind die Schulgebäude O.- und M.gymnasium als Orientierungspunkte und städtebauliche Merkzeichen weithin wirksam. Auch berücksichtigte man die Schaffung neuer städtebaulicher Elemente, wie Hauptverkehrs- und Wohnnebenstraßen, beides unter Wahrung überschaubarer Straßenabschnitte für die Perspektive des Fußgängers mit entsprechenden architektonischen Pointierungen zu dessen Orientierung im städtischen Raum. Damit vollzog sich der stadtbaugeschichtlich wichtige Schritt vom quantitativen Straßenschema zum differenzierteren Bebauungsplan, vom Platzschema zum Platzbild, von der Rasterbebauung der …stadt zum städtischen Quartier.

Unter Vorgabe der bereits festgelegten Hauptstraßenzüge, die zumindest seit den 1880er/90er Jahren als solche festgelegt und teilweise bebaut waren, wurde in dem Bereich zwischen L.-, H.-, B.- und K.-Straße ein von T. von F. entwickeltes Quartier angelegt, das dem Leitbild des sog. malerischen Städtebaus folgt. Darin bilden der K.platz mit der …-Kirche und der E.-Platz mit dem Schulgebäude wichtige städtebauliche Bezugspunkte.

Insgesamt weist der südliche Quartiersbereich eine dichte Folge qualitätvoller Bauten des Historismus auf, meist aus der Zeit zwischen 1880 und dem Ersten Weltkrieg. Die Fassaden sind in Formen der Neurenaissance und des Neubarock gestaltet. Nördlich der C.straße überwiegen große Baublöcke der 1920er/30er Jahre. Hier zeigen die Fassaden expressionistische und gemäßigt-moderne Formen oder den Einfluss des Reformstils.“

In den Behördenakten befinden sich diverse historische Pläne:

Auf dem „Bauliniengeneralplan für …, westliche Seite“, genehmigt am 16. Dezember 1876 und am 30. Juli 1877, ist Bebauung in der Nähe des heutigen streitgegenständlichen Anwesens, jedoch nicht auf dem streitgegenständlichen Anwesen, zu sehen. Kein Gebäude ist unmittelbar südlich der C.straße errichtet.

In dem Plan „Baulinienänderung nördl. der H.str. zwischen B.-u. L.straße“, genehmigt am 24. November 1884, ist ebenfalls Bebauung in der Nähe des heutigen streitgegenständlichen Anwesens, jedoch nicht auf dem streitgegenständlichen Anwesen, erkennbar. Lediglich ein Gebäude ist nach dem Plan erkennbar direkt südlich der C.str. (wohl damalige C.str. ...) errichtet worden.

Der „Plan über die Baulinienänderung a.d. Verbindungs Straße zw. H.- u. C.str. i. … (B.str.)“, genehmigt am 28. April.1885, zeigt Bebauung in der Nähe des heutigen streitgegenständlichen Anwesens, jedoch nicht auf dem streitgegenständlichen Anwesen. Auch auf diesem Plan ist lediglich ein Gebäude erkennbar direkt südlich der C.str. (wohl damalige C.str. ...) errichtet worden.

Ein Tekturplan „Projekt Wohnhausneubau Ecke B. und C.straße“, am 8. Mai 1890 vom Königl. Bezirksbauamt München I genehmigt, bezieht sich unter der damaligen Bezeichnung C.straße … auf das streitgegenständliche Grundstück und das Bestandsgebäude. Er zeigt das Bestandsgebäude in seiner ursprünglichen Kubatur und Gestaltung.

Im „Plan über Errichtung eines Laden im Anwesen des Herrn J. M. K. K. C.straße No …“, genehmigt am 10. Februar 1893 durch die Lokalbaukommission München, findet sich eine bildliche Situationsbeschreibung der C.straße …, die ein errichtetes Gebäude auf dem Anwesen zeigt.

In der „Baulinienänderung an der C.str. zw. B.-u. L.str.“, genehmigt am 2. März 1893 ist das Gebäude C.straße … eingezeichnet. Es ist in dem Plan erkennbar vor der zu ändernden Baulinie situiert. Im Übrigen tritt lediglich ein weiteres Gebäude (damalige C.straße ...) vor die zu ändernde Baulinie. Von den neun bebauten Grundstücken im nördlichen Teil des damaligen Gevierts C.straße/B.straße/H.straße/W.straße sind daher nur zwei unmittelbar an der C.straße bebaut gewesen; die übrigen Grundstücke sind im Grundstücksinneren bebaut.

Am ... Mai 2014 (Eingangsdatum) beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheids für den Neubau eines Wohngebäudes mit Erdgeschossnutzung als Kinderkrippe für mehr als 10 Kinder auf dem streitgegenständlichen Grundstück.

Frage 17 des 36 Fragen umfassenden Vorbescheidskatalogs vom 30. April 2014, überarbeitet mit Datum vom 23. Juli 2014, lautet:

„Ist der Abbruch des bestehenden Gebäudes C.straße … denkmalschutzrechtlich zulässig?“

Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2015, Az.: …, ein Zustellungsnachweis findet sich nicht in den Behördenakten, lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung des Vorbescheids ab, indem sie alle gestellten Fragen negativ bzw. nicht beantwortete.

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus:

Die planungsrechtliche Zulässigkeit richte sich nach § 30 Abs. 3 BauGB, im Übrigen nach § 34 BauGB. Das streitgegenständliche Grundstück sei Bestandteil des Ensembles Nord. Das maßgebliche Geviert für die nähere Umgebung sei durch die C.straße, die W.straße, die H.straße und die B.straße begrenzt. Dort sei eine bis zu fünfgeschossige Blockrandbebauung sowie dahinterliegende meist freistehende viergeschossige Blockinnenbebauung vorhanden; straßenbegleitend fände sich überwiegend geschlossene Bauweise. Ausnahmen seien die Anwesen C.straße …, B.straße …, W.straße …, H.straße … mit … und die Bebauung zwischen H.straße … und … Der Neubau stehe unter dem Vorbehalt der Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für den Abbruch, die nicht erteilt werden könne. Die Beantwortung der Einzelfragen Nr. 1-16 und 20-36 des Fragenkatalogs vom … April 2014 erübrige sich, da die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zum Abbruch vorgreiflich sei. Gemäß Art. 71 Satz 1 BayBO sei auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Das bedeute, dass das Vorhaben nicht vollständig abgefragt werden dürfe, sondern dass für das spätere Baugenehmigungsverfahren noch substantielle inhaltliche Fragen vorbehalten bleiben müssten. Es müsse weiterhin ein konkretes Vorhaben im Raum stehen und es seien keine Ausforschungsfragen zulässig (Frage 1-16 und 20-36 des vorgenannten Fragenkatalogs).

Zu Frage 17 beantwortete die Beklagte die Frage mit Nein und führte im Wesentlichen aus:

Die Eigenschaft des Ensembles Nord. sei fachlich unstreitig. Das Ensemble habe in Teilbereichen durch eine Revision der Denkmalliste sogar eine Ausweitung erfahren. Die zwischenzeitlich im Einzelfall erfolgten späteren Veränderungen über die beiden städtebaulichen Prinzipien hinaus seien nicht dergestalt, dass sie das Ensemble an sich infrage stellen würden.

Das Bestandsgebäude befinde sich in markanter Ecksituation an der südöstlichen Straßenecke der C.straße mit der B.straße. Es sei um 1890 für den Musiklehrer F. V. errichtet worden und sei das einzige Gebäude der gesamten C.straße (mit Ausnahme der C.straße …, allerdings in den 1970er Jahren errichtet) und des gesamten Ensembles Nord., welches dem ursprünglichen Baulinienplan noch folge. Auch in Bezug auf die Höhenentwicklung sei an dem Bestandsgebäude noch die Zeit vor den großen Stadterweiterungen ablesbar. Die nach dem in Kraft getretenen Baulinienplan errichteten Gebäude seien mit drei Obergeschossen und deutlichen Giebelausbildungen im Zusammenhang mit einem ausgebauten ersten Dachgeschoss deutlich höher und veränderten den Maßstab im Viertel. Die offene Bauweise, die unter Stadtbaurat A. Z. praktiziert worden sei, könne man am Bestandsgebäude gut ablesen.

Die Fassadengestaltung sei ursprünglich in der Formensprache der Neurenaissance mit besonderer Betonung der Gebäudeecken durch Bossierungen erfolgt. Nach Errichtung seien zahlreiche bauliche Veränderungen durchgeführt worden, so z.B. der Einbau eines Ladens im Erdgeschoss mit zwei größeren Öffnungen als Schaufenster bzw. Ladeneingangselementen im Eckbereich des Erdgeschosses. Sowohl in der Gestaltung der äußeren Fassade sowie auch in der Bauausführung der Ausstattung handele es sich bei diesem Gebäude um ein sehr typisches Gebäude seiner Zeit.

Im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen führte die Beklagte aus, dass ein Verlust des Gebäudes unwiederbringlich eine der bedeutenden und ersten Spuren der Bebauung Nord. auslöschen würde, weshalb der Denkmalwert des Gebäudes für das Ensemble vielschichtig und aussagekräftig sei. Das öffentliche Interesse am Erhalt des Gebäudes überwiege daher die Interessen des Antragstellers. Insbesondere könne der Antragsteller das Gebäude nach wie vor vermieten und daher nutzen.

Zudem setzte sich die Beklagte im Bescheid ausführlich mit dem baulichen Zustand des Bestandsgebäudes, insbesondere im Hinblick auf die Standsicherheit und etwaige erforderliche Sanierungsmaßnahmen, auseinander.

Mit Schriftsatz vom … März 2015, am selben Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangen, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten gegen den Vorbescheid Klage erheben.

Mit Schriftsatz vom ... Juni 2015 beantragte dieser zunächst:

I.

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 25.2.2015 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, den Vorbescheidsantrag des Klägers vom ... Mai 2014 positiv zu verbescheiden.

III.

Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, über den Vorbescheidsantrag des Klägers vom ... Mai 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Zur Begründung führte die Klagepartei im Wesentlichen aus:

Der geplante Abriss bedürfe nach der Ansicht des Klägers bereits keiner Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Denkmalschutzgesetz, da es sich bei dem bestehenden Gebäude um kein Einzeldenkmal handele. Das Erfordernis einer Abrissgenehmigung ergebe sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Denkmalschutzgesetz. Der Abriss des streitgegenständlichen Gebäudes würde sich nicht auf das Erscheinungsbild des – vermeintlichen – Ensembles auswirken. Es sei bereits davon auszugehen, dass der in der Denkmalliste ausgewiesene Bereich einen Ensemblecharakter jedenfalls nicht mehr habe. Selbst wenn von einem Ensemblecharakter ausgegangen werde, sei das verfahrensgegenständliche Gebäude kein prägender Bestandteil des Ensembles. Selbst wenn das Gebäude als prägender Bestandteil angesehen werde, würde sich der Abriss und Neubau nicht auf das Erscheinungsbild des Ensembles Nord. auswirken.

Der in der Denkmalliste beschriebene Charakter des Ensembles Nord. lasse sich an den noch vorhandenen erhaltenen Einzelbaudenkmälern nicht mehr ablesen; der Bestand an Einzeldenkmälern gerade in der näheren Umgebung des streitgegenständlichen Gebäudes sei zu gering. Die beiden in der Denkmalliste genannten Baustile seien anhand der C.straße nicht erkennbar. An den vorhandenen Gebäuden lasse sich allenfalls ablesen, dass der malerische Städtebau den traditionell-geometrischen Städtebau in Nord., jedenfalls aber in der C.straße nachhaltig verdrängt habe. Es sei nicht mehr das Zusammentreffen zweier städtebaulichen Konzeptionen ablesbar, sondern nur noch die neuere dieser beiden Konzeptionen.

In der Nähe des Gebäudes C.straße … gebe es kein Einzelbaudenkmal, das der Charakter des Ensembles in seinem äußeren Erscheinungsbild präge. Es könne nicht auf das Gebäude B.straße … zurückgegriffen werden, da es nicht in der C.straße liege und nicht vor die Baulinie trete. Auch das Gebäude C.straße … könne nicht herangezogen werden, da es auf der Baulinie stehe und vier Geschosse zuzüglich Dachgeschoss habe, obwohl es laut Eintrag in der Denkmalliste in derselben Zeit errichtet worden sei wie das streitgegenständliche Gebäude. Dasselbe gelte für das Gebäude C.straße ... (gemäß Denkmalliste errichtet um 1890), da es über vier Geschosse verfüge und auf der Baulinie stehe.

Das Gebäude C.straße … sei nicht prägender Bestandteil des Ensembles Nord. Der Ablehnungsbescheid zähle selbst eine Vielzahl von Änderungen des streitgegenständlichen Gebäudes auf, die die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert und jedenfalls dazu geführt hätten, dass das Gebäude für das Ensemble insoweit nicht mehr charakteristisch sei und es deshalb insoweit nicht mehr präge. Soweit sich der Ablehnungsbescheid darauf stütze, dass bis in die 1890er Jahre hinein die sogenannte offene Bauweise praktiziert worden sei, spreche dies gegen die Schutzwürdigkeit des Gebäudes, welches in halboffener Bauweise derzeit bestehe.

Im Übrigen könne sich die Beseitigung des Gebäudes nicht auf das äußere Erscheinungsbild des Ensembles Nord. auswirken. Das Gebäude trage zu den Aussagen, um derentwillen das Ensemble noch schützenswert sein solle, aufgrund der vorstehenden Erwägungen nichts bei.

Selbst wenn man die Beseitigung des Gebäudes für erlaubnispflichtig halten würde, würden die Voraussetzungen für eine Versagung der Erlaubnis gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Denkmalschutzgesetz nicht erfüllt und das Versagungsermessen daher nicht eröffnet sein. Da das Gebäude C.straße … für das Ensemble nicht prägend sei, könne seine Beseitigung das Erscheinungsbild des Ensembles nicht beeinträchtigen. Dies folge zum einen aus den Veränderungen, die das Gebäude in der Vergangenheit bereits erfahren habe und zum anderen habe sich die C.straße durch den Bau von fünfstöckigen modernen Wohngebäuden so stark verändert, dass sich in der näheren Umgebung das Aufeinandertreffen zweier städtebaulicher Konzeptionen anhand der vorhandenen Gebäude nicht mehr nachvollziehen lasse.

Ferner würden vorliegend keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des Gebäudes sprechen. Der ablehnende Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er keine Gründe des Denkmalschutzes anführe, sondern sich lediglich auf denkmalpflegerische Gründe berufe. Das Bayerische Denkmalschutzgesetz unterscheide jedoch klar zwischen Denkmalschutz und Denkmalpflege.

Schließlich komme der Erhaltung des streitgegenständlichen Gebäudes in der Abwägung weniger Gewicht zu, da es nicht mehr seinem historischen Erscheinungsbild entspreche.

Die Klagepartei setzte sich zudem ausführlich unter Vorlage zahlreicher Gutachten, Stellungnahmen und sonstiger Unterlagen mit der Statik des Bestandsgebäudes, den behaupteten sonstigen baulichen Schwächen des Bestandsgebäudes und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Sanierung auseinander. Die baurechtlichen Vorbescheidsfragen hätten außerdem beantwortet werden müssen.

Mit Schriftsatz vom 16. März 2016 beantragte die Beklagte zunächst die Klage abzuweisen.

Zur Begründung vertiefte die Beklagte ihre Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und führte im Wesentlichen aus:

Der Abbruch eines bestehenden Gebäudes stelle den denkbar schwersten der Eingriffe in ein Ensemble dar, die Veränderung wirke sich daher auf das Erscheinungsbild des Ensembles aus.

Entgegen den Ausführungen des Klägers würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, hier das Ensemble insgesamt bzw. im Nahbereich um das streitgegenständliche Gebäude in Frage zu stellen. Die im streitgegenständlichen Vorbescheid geschilderte städtebauliche Entwicklung, die anhand der Plätze und Straßenzüge in ihrer Wirkung und ihrem Kontrast zwischen der nördlichen, eher rasterartig angelegten Bebauung und den südlichen, monumentaleren Gebäuden nachvollziehbar sei und das Aufeinandertreffen zweier städtebaulicher Konzepte belege, trage die Festlegung als Ensemble.

In dem Nahbereich des Ensembles in der Umgebung des streitgegenständlichen Gebäudes ließen sich die im Bescheid näher beschriebenen Besonderheiten nachvollziehen. Gerade die Gebäudekubaturen und das geschlossene, kleinteiligere Straßenbild im Gegensatz zu den wesentlich monumentaleren Fassaden und der Platzgestaltung in der östlichen Fortsetzung der C.straße untermauerten die Ensemblebeschreibung des Landesamtes für Denkmalpflege.

Die früheren Eigentümer des streitgegenständlichen Gebäudes seien mit der Straßenplanung im Jahr 1893 nicht einverstanden gewesen (fehlende Unterschrift, keine Abtretung), was erkläre, weshalb das Gebäude noch heute als mittlerweile einziges historisches Gebäude vor die Baulinie trete und die dargestellte städtebauliche Entwicklung dokumentiere.

Auch das Vorhandensein neuer Gebäude vermöge das Ensemble nicht in Frage zu stellen. Hier falle zum einen ins Gewicht, dass diese den Zerstörungen im Zweiten Weltkrieg geschuldet seien und zum anderen, dass sie vor Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes errichtet worden seien. Alle neueren Gebäude würden der Ensemblestruktur Rechnung tragen. Umgekehrt komme dann noch vorhandenen bauzeitlichen Gebäuden aufgrund ihrer historischen Bausubstanz gerade besondere Bedeutung zu. Der geplante Abriss des Gebäudes würde zu einer empfindlichen Schwächung des Ensembles durch den Verlust alter, bauzeitlicher und aufgrund der oben gezeigten Geschichte besonders ensembleprägender Bausubstanz führen. Daher stünden gewichtige Gründe des Denkmalschutzes einem Abbruch des Gebäudes entgegen. Bauzeitliche Gebäude könnten auch nicht, solange sie nur die alte Kubatur einhielten, beliebig durch Neubauten ersetzt werden, denn dann wäre das Ensemble eine leere Hülle.

Die Beklagte setzte sich zudem eingehend mit den Ausführungen der Klagepartei zur Statik des Bestandsgebäudes, den sonstigen von Klägerseite behaupteten baulichen Schwächen des Bestandsgebäudes und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Sanierung auseinander.

Mit Schriftsatz vom ... Juni 2016 erwiderte die Klagepartei auf den Vortrag der Beklagten und vertiefte den bisherigen Vortrag:

Die Beklagte widerspreche sich in ihren Ausführungen zum Errichtungsjahr des Gebäudes, da sie von einer Errichtung „vor 1890“, an anderer Stelle von „um 1890“ ausgehe. Wenn unklar sei, wann ein Gebäude errichtet wurde, könne es auch keiner Epoche bzw. Phase der Stadtentwicklung zugeordnet werden.

Ein Zwang zur Erhaltung des Gebäudes sei – auch ohne Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeitsberechnung – unverhältnismäßig.

Die erlaubnispflichtige Handlung sei die Veränderung des Ensembles. Diese müsse jedoch unter einfacheren Voraussetzungen zulässig sein als die Beseitigung des Ensembles.

In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein Gebäude oder sogar ganze Straßenzüge aufgrund von Veränderungen ihre Zugehörigkeit zu einem Ensemble verlieren könnten. Daraus sei zu schließen, dass ein Gebäude, das so verändert wurde, dass es das Ensemble nicht mehr präge, seine Zugehörigkeit zum Ensemble verliere. Dies sei hier der Fall.

Zudem wurden die Ausführungen zur Standsicherheit und zur Unverhältnismäßigkeit unter Vorlage von Gutachten, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Schriftverkehrs vertieft.

Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2017 trat die Beklagte dem Vortrag im Schriftsatz vom ... Juni 2016 entgegen. Es bestehe eine Erlaubnispflicht für den Abbruch des Gebäudes. Auf die taggenaue Datierung des Gebäudes komme es nicht an; sie sei darüber hinaus aber auch klar. Aufgrund des Tekturplans von 1890, müsse die frühere Genehmigung vor 1890 erfolgt sein. Die Entstehungszeit sei daher mit „um 1890“ richtig beschrieben.

Mit Schriftsatz vom … August 2017 vertiefte die Klagepartei wiederum ihren bisherigen Vortrag.

Wie sich aus einer Stadtkarte aus dem Jahr 1891 ergebe, habe das streitgegenständliche Haus damals noch nicht bestanden. Es sei falsch, dass das streitgegenständliche Gebäude der städtebaulichen Konzeption A. Z.s verpflichtet sei und nach den von ihm aufgestellten Regeln – offene Bauweise, geometrischen Städtebau – errichtet worden sei. Die Beklagte gehe selbst davon aus, dass das Gebäude aufgrund des Bauliniengefüges vom 24. November 1884 genehmigt worden sei. Dieses stamme jedoch aus der Zeit vor der Eingemeindung … nach München im Jahr 1890. Da Z. Stadtbaurat in München gewesen sei – und gerade nicht in … –, gehe dieser Baulinienplan nicht auf ihn zurück. Dasselbe gelte für die Höhenentwicklung und die offene Bauweise. Den geometrischen Städtebau Z. habe es somit in der Kernstadt von München, nicht jedoch in … gegeben. Auch T. F. habe auf den Baulinienplan von 1884 und das streitgegenständliche Gebäude keinen Einfluss gehabt. Er habe sein Amt im Jahr 1893 übernommen, als das Gebäude bereits errichtet gewesen sei. Das Gebäude stehe somit weder für den geometrischen noch für den malerischen Städtebau, sondern stelle sich als Fremdkörper dar.

Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 15. Februar 2016 am 16. Oktober 2017 über die Verhältnisse auf dem klägerischen Grundstück sowie in dessen Umgebung Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom selben Tag wird auf die entsprechende Sitzungsniederschrift verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2017 zog die Klagepartei die Vorbescheidsfragen 1-16 und 18-36 zurück und hielt nur die Frage 17 aufrecht.

Daraufhin erklärten die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Fragen 1-16 und 18-36 übereinstimmend für erledigt.

Der Bevollmächtigte der Klagepartei beantragte sodann, den Vorbescheid vom 29. Februar 2015 hinsichtlich der Frage 17 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Frage 17 positiv zu beantworten.

Die Vertreterin der Beklagten beantragte – soweit die Klage aufrechterhalten wurde – diese abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

1. Soweit der Kläger die Vorbescheidsfragen 1 – 16 und 18 – 36 in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat und die Beteiligten die Hauptsache diesbezüglich übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen und über die Kosten nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) zu entscheiden.

Da sich die Hauptsache nur teilweise erledigt hat, war kein gesonderter Beschluss zu erlassen, sondern die – auch in diesem Fall nicht der Anfechtung unterliegende – Entscheidung über die Verfahrenseinstellung und die Kostentragung zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht erledigten Teil im Urteil zu treffen (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.1998 – 4 B 75.98 – juris Rn. 2).

2. Die Klage hat mit dem verbliebenen Antrag Erfolg, da sie zulässig und begründet ist. Die negative Beantwortung der Frage 17 im Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da ihm ein Anspruch auf positive Beantwortung aus Art. 71 Satz 1, Satz 4, 68 Abs. 1 Satz 1, 59 Satz 1 Nr. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Bayerisches Denkmalschutzgesetz in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2242-1-K) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 4. April 2017 (GVBl. S. 70) geändert worden ist (BayDSchG), zusteht.

2.1 Die Frage nach der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit des Abbruchs des Bestandsgebäudes ist im Vorbescheidsverfahren zulässig.

2.1.1 Nach Art. 71 Satz 1 BayBO kann vor Einreichung eines Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erlassen werden. Als feststellender Verwaltungsakt stellt der Vorbescheid im Rahmen der vom Bauherren gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Gegenstand der Prüfung sind, fest und entfaltet während seiner regelmäßigen Geltungsdauer von 3 Jahren (Art. 71 Satz 2 BayBO) Bindungswirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren.

Gemäß Art. 71 Satz 4, 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist ein positiver Vorbescheid im Sinne der positiven Beantwortung der gestellten Vorbescheidsfragen zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben hinsichtlich der gestellten Frage keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Voraussetzung ist dabei, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben, um ein nach Art. 55 Abs. 1 BayBO baugenehmigungspflichtiges Vorhaben handelt. Ist das Vorhaben verfahrensfrei, kann über Einzelfragen nicht in der Form eines Vorbescheides nach Art. 71 BayBO entschieden werden, sondern nur als Rechtsauskunft, als Zusage oder Zusicherung (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, 125. EL Mai 2017, Art. 71 Rn. 64 m.w.N.; BayVGH, B.v. 15.5.2017 – 15 ZB 16.1673 – juris Rn. 7 m.w.N.; BVerwG, B.v. 6.7.1977 – IV B 118.77 – juris).

Aus der Formulierung „zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens“ folgt außerdem, dass der Vorbescheid hinreichend bestimmt sein muss. Die ganz herrschende Meinung fordert für die Vorbescheidsfrage einen konkreten Vorhabensbezug (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2008 – 15 B 06.3463 – juris Rn. 16 m.w.N.). Ein Vorbescheidsantrag wäre nicht verbescheidungsfähig, wenn die zur Entscheidung gestellte Frage nicht ohne Kenntnis und Prüfung des Gesamtvorhabens beurteilt werden kann, die Bauvorlagen eine Beurteilung des Vorhabens nicht zulassen oder wesentliche Fragen ausgeklammert bleiben (BayVGH, U.v. 2.8.2017 – 2 B 17.544 – juris Rn. 12).

2.1.2 Im Hinblick auf den Abbruch des Bestandsgebäudes handelt es sich um ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben nach Art. 55 Abs. 1 BayBO, da der Abbruch insbesondere nicht nach Art. 57 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BayBO verfahrensfrei ist.

Denn das Bestandsgebäude und das östlich benachbarte Gebäude C.straße … teilen eine Kommunwand, weshalb das Bestandsgebäude nicht freistehend im Sinne des Art. 57 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BayBO ist.

Das Bayerische Denkmalschutzrecht kann gemäß Art. 71 Satz 4, 68 Abs. 1 Satz 1, 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG auch Gegenstand einer Vorbescheidsfrage sein.

Gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG entfällt die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 BayDSchG, wenn ein baugenehmigungsbedürftiges Vorhaben − wie hier – vorliegt. Das Denkmalschutzrecht gehört also gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und kann somit auch Gegenstand einer Vorbescheidsfrage sein, Art. 71 Satz 4, 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO; ein Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 BayBO liegt nicht vor.

Schließlich ist die Vorbescheidsfrage 17 auch hinreichend bestimmt. Der konkrete Vorhabensbezug ist gegeben, da die Frage anhand der vorgelegten Behördenakten – inklusive der Bauvorlagen – sowie anhand des gerichtlichen Augenscheins und der mündlichen Verhandlung beantwortet werden kann.

Dass die übrigen von dem Kläger gestellten und von der Beklagten im Bescheid vom 25. Februar 2015 behandelten Fragen (Fragen 1 – 16 und 18 – 36, also insbesondere die Fragen zu einem Neubau auf dem streitgegenständlichen Grundstück), durch Zurückziehung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr streitgegenständlich sind, ändert an dieser Beurteilung nichts. Die Frage nach der (denkmalschutzrechtlichen) Zulässigkeit des Abbruchs eines Bestandsgebäudes im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens kann unabhängig von einem Neubauvorhaben gestellt werden. Es handelt sich sogar um eine denklogische und sinnvolle Vorfrage, deren Beantwortung ein Bauherr begehrt, um feststellen zu können, ob er überhaupt eine detaillierte Planung eines Neubauvorhabens beginnen sollte. Denn ist bereits der Abbruch eines Bestandsgebäudes denkmalschutzrechtlich oder auch im Übrigen unzulässig, kann kein Neubauvorhaben, welches das Bestandsgebäude ersetzt, durchgeführt werden. Somit stellt die Frage 17 eine typische Vorbescheidsfrage dar, die dem Hauptzweck eines Vorbescheids – Planungsbzw. Rechtssicherheit für den Bauherrn unkompliziert und schnell zu erreichen (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, 127. EL November 2017, Art. 71 Rn.17f.) – Rechnung trägt. Die Frage nach der denkmalrechtlichen Zulässigkeit eines Neubaus ist dagegen nicht (mehr) Gegenstand dieses Verfahrens.

2.2 Dem Kläger steht ein Anspruch auf positive Beantwortung der Frage 17 aus Art. 71 Satz 1, Satz 4, 68 Abs. 1 Satz 1, 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BayDSchG zu. Zum einen steht das Bestandsgebäude weder als Einzelbaudenkmal noch – selbst bei verfassungskonformer Auslegung des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG – als Ensemblebestandteil unter Denkmalschutz, weshalb es keiner denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BayDSchG bedarf (2.2.1). Zum anderen ist die erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG für den Abbruch des Bestandsgebäudes zu erteilen, da keine Versagungsgründe nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG vorliegen und somit das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert ist (2.2.2).

Die Beurteilung der denkmalrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens, insbesondere der Denkmaleigenschaft, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. grundlegend BayVGH, U.v. 12.6.1978 – 71 XV 76 – BayVBl 1979, 118). Die Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste erfolgt lediglich nachrichtlich, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG. Der Auffassung der Landesamts für Denkmalpflege als der denkmalrechtlichen Fachbehörde (Art. 12 BayDSchG) kommt zwar tatsächliches Gewicht, jedoch keine rechtliche Bindungswirkung zu (vgl. BayVGH, B.v. 21.9.2015 – 22 ZB 15.1095 – juris Rn. 25 m.w.N.). Die Gerichte haben dessen Aussage- und Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2013 – 22 B 12.1741 – juris Rn. 27).

2.2.1 Das Bestandsgebäude bedarf keiner denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BayDSchG.

2.2.1.1 Das Bestandsgebäude ist kein Einzelbaudenkmal nach Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 BayDSchG, weshalb keine Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG erforderlich ist.

Das Bestandsgebäude ist nicht als Einzelbaudenkmal in der Denkmalliste (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG) eingetragen. Sowohl die Beteiligten als auch das Landesamt für Denkmalpflege als staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG) sind sich auch einig, dass das Bestandsgebäude aufgrund seiner zahlreichen baulichen und gestalterischen Veränderungen seit Errichtung den Denkmalbegriff des Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 BayDSchG nicht mehr erfüllt. Das Gericht schließt sich dieser Ansicht an.

2.2.1.2 Im für die denkmalrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des Abrisses des Bestandsgebäudes maßgeblichen Nahbereich des Ensembles liegen die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 3 DSchG nicht vor, weshalb keine Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG erforderlich ist.

2.2.1.2.1 Nach Art. 1 Abs. 3 BayDSchG kann zu den Baudenkmälern auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn keine oder nur einzelne dazugehörige bauliche Anlagen die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 BayDSchG erfüllen, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist.

Der durch § 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes vom 4. April 2017 (GVBl. S. 70) geänderte Halbsatz „und zwar auch dann, wenn keine oder nur einzelne dazugehörige bauliche Anlagen die Voraussetzungen des [Art. 1] Abs. 1 [BayDSchG] erfüllen“ ersetzte die bisherige gültige Fassung des Art. 1 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2242-1-K) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 Nr. 44 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist (DSchG aF). Der Halbsatz lautete hiernach „und zwar auch dann, wenn nicht jede dazugehörige bauliche Anlagen die Voraussetzungen des [Art. 1] Abs. 1 [DSchG aF] erfüllen“.

Art. 1 Abs. 3 BayDSchG trat gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes vom 4. April 2017 (GVBl. S. 70) am 1. Mai 2017 in Kraft, galt daher im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren und ist folglich dieser Entscheidung zu Grunde zu legen.

2.2.1.2.2 Gegen die Neufassung des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG bestehen verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die grundgesetzliche Kompetenzordnung (Art. 30, 70 ff. Grundgesetz – GG) (2.2.1.2.2.1.1) und bezüglich der Eigentumsfreiheit gemäß Art. 14 GG, Art. 103 Abs. 1 Bayerische Verfassung (BV) (2.2.1.2.2.1.1), die letztlich jedoch durch eine verfassungskonforme Auslegung ausgeräumt werden können.

2.2.1.2.2.1 In kompetenzrechtlicher Hinsicht erscheint zweifelhaft, ob der bayerische Landesgesetzgeber, der das Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes vom 4. April 2017 erlassen hat, für den Erlass des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG in seiner geltenden Fassung gemäß Art. 30, 70 ff. GG zuständig war.

Nach Art. 30 GG ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Art. 70 GG regelt, dass die Länder das Recht der Gesetzgebung haben, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemisst sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Das Recht der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes ist Ländersache, da eine diesbezügliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes in den Art. 71 ff. GG fehlt, Art. 70 Abs. 1 GG (vgl. Krautzberger in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil H. Rn. 16).

Ziel des Denkmalrechts ist es Denkmäler „als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung […] zu schützen und zu erhalten“ (§ 1 DSchG Hessen). Die Denkmalpflege umfasst dabei alle Handlungen nicht hoheitlicher Art, welche die Erforschung, Erhaltung und Präsentation von (Kultur-) Denkmälern bezwecken; hierzu zählen die unmittelbar verbessernden und erhaltenden, aber auch die vorsorgenden und beratenden Tätigkeiten, die nicht nur vom Staat und seinen Institutionen, sondern auch von Privaten (Eigentümer, Architekten, Forschungseinrichtungen usw.) ausgeübt werden können. Zum Denkmalschutz gehören dagegen alle auf die Erhaltung von Denkmälern ausgerichteten hoheitlichen Maßnahmen der öffentlichen Hand, also die gesetzlichen Gebote und Verbote, und die diese aktualisierenden Genehmigungen, Erlaubnisse, Anordnungen und Sanktionen staatlicher und kommunaler Behörden (vgl. Davydov in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil A. Rn. 3).

Jedoch stellt sich gerade bei einer Regelung, die eine Mehrheit von Anlagen dem Denkmalschutz unterstellt, die keine oder nur einzelne Denkmäler beinhaltet, unweigerlich die Frage, wo die Grenze zum städtebaulichen Denkmalschutzrecht verläuft, welches der konkurrierenden Bundesgesetzgebungskompetenz des Bodenrechts nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG – unmittelbar oder Kompetenz kraft Sachzusammenhangs – zuzuordnen ist.

Zur Materie „Bodenrecht“ gehören Vorschriften, die den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung haben, also die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regeln (vgl. BVerfG, Gutachten vom 16.6.1954 – 1 PBvV 2/52 – BVerfGE 3, 407/423 – juris Rn. 75; B.v. 8.11.1972 – 1 BvL 15/68 u. 26/69 – BVerfGE 34, 139/144 – juris Rn. 15; B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 – juris Rn.115). Zum Bodenrecht gehört daher insbesondere das Bauplanungs- und Städtebaurecht (vgl. Maunz in Maunz/Dürig, GG, 81. EL September 2017, Art. 74 Rn. 200; Degenhart in Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 74 Rn. 73). Auch zum Erlass von Normen des sog. städtebaulichen Denkmalschutzes ist der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG befugt (vgl. BVerfG, B.v. 26.1.1987 – 1 BvR 969/83 – NVwZ 1987, 879/879 m.w.N.).

Der städtebauliche Denkmalschutz, wie er z.B. in § 1 Abs. 5 Nr. 6, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 136 Abs. 4 Nr. 4, § 172 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) (vgl. auch § 39h Abs. 3 Nrn. 1 und 2 Bundesbaugesetz 1976 – BBauG) zum Ausdruck kommt, ist dabei aber auf städtebauliche Aspekte, d. h. in seiner Ausstrahlungswirkung in das Bauplanungsrecht, beschränkt (vgl. BVerwG, U.v. 3.7.1987 – 4 C 26/85 – juris Rn. 15; U.v. 4.12.2014 – 4 CN 7/13 – juris Rn. 18; Degenhart in Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 74 Rn. 76). Betroffen sind im Hinblick auf die Abgrenzung zum Denkmalschutz aus städtebaulichen Gründen (vgl. Art. 1 Abs. 1 BayDSchG) insbesondere die Vorschriften zur Erhaltung des Ortsbildes und der Stadtgestalt (§ 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Ortsbild im Sinne des § 172 Abs. 3 BauGB versteht man dabei die bauliche Ansicht eines Orts oder Ortsteils bei einer Betrachtung sowohl von innen wie von außen einschließlich der Ortssilhouette, wohingegen die Stadtgestalt über diesen Begriff des Ortsbildes hinausgeht und die Baustruktur einer Stadt mit einschließt, also auch den Grundriss und damit die Gebäudestruktur und die Freiräume (vgl. Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 172 Rn. 18 m.w.N.).

Die Unterscheidung der Länderkompetenz für die Denkmalpflege und den Denkmalschutz und die Bundeskompetenz für das Bodenrecht stellt sich gerade im Rahmen des Schutzes einer Mehrheit von Anlagen als schwierig dar, da sich der denkmalrechtliche Ensembleschutz (aus städtebaulichen Gründen, Art. 1 Abs. 1 BayDSchG) und die städtebauliche Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten nach §§ 172 ff. BauGB in der Praxis häufig überschneiden dürften. Dies zeigt sich bereits an den vergleichbaren Formulierungen in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und Art. 1 Abs. 3 BayDSchG – Erhalten der Gestalt des Orts-, Platz- und Straßenbildes – bzw. § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB und Art. 1 Abs. 1 BayDSchG – Maßgeblichkeit der städtebaulichen, geschichtlichen und künstlerischen Bedeutung der Anlagen.

Zur Abgrenzung muss es daher entscheidend auf die Zielrichtung der konkreten staatlichen Maßnahmen ankommen. Ist die Bewahrung oder Weiterentwicklung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur eines Baugebiets das zentrale Anliegen und die Erhaltung eines überkommenen Baubestandes lediglich Mittel zur Erreichung dieses Zwecks, ist ein Regelungsgegenstand des Bodenrechts betroffen. Maßgeblich sind die zu erhaltenden baulichen Anlagen in ihrer Beziehung zur aktuellen Stadtstruktur und in ihrer stadträumlichen Funktion für das gegenwärtige Zusammenleben der Menschen in der Gemeinde. Bezweckt der Staat dagegen den Schutz der Substanz oder des Erscheinungsbildes eines Bauwerks oder einer Gesamtanlage wegen ihres historischen Zeugnischarakters, ist die Maßnahme auf die Denkmalschutzgesetze zu stützen, auch wenn sie u.U. erhebliche Auswirkungen auf die soziale und wirtschaftliche Struktur eines Baugebietes zeitigt (vgl. BVerwG, U.v. 3.7.1987 – 4 C 26/85 – juris Rn. 16; Martin in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil B. Rn. 22 und Teil H. Rn. 64).

Wendet man diese Abgrenzungskriterien auf die Neuregelung des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG an, bleibt anhand des Wortlautes unklar, ob die Norm – i.V.m. den Ge- und Verboten des Teils 2 des BayDSchG – als Rechtsgrundlage für den bundesrechtlichen städtebaulichen Denkmalschutz oder für den landesrechtlichen Denkmalschutz dienen soll. Gerade für die hiernach mögliche Legaldefinition eines Ensembles als Mehrheit von baulichen Anlagen, auch wenn keine dazugehörige bauliche Anlage die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 BayDSchG erfüllt, das Orts-, Platz- und Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist, stellt sich die Frage, wie sich eine solche Definition von den zu schützenden baulichen Anlagen nach § 172 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB unterscheiden soll. Denn ein „städtebauliches Ensemble“ ließe sich anhand des Wortlauts von § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB ebenfalls als Mehrheit von baulichen Anlagen, von denen keine ein Denkmal im Sinne der Denkmalschutzgesetze ist, das Orts-, Platz- und Straßenbild aber erhaltenswürdig – z.B. aus städtebaulichen Gründen – ist, definieren.

Angesichts des nunmehr – im Gegensatz zu Art. 1 Abs. 3 DSchG aF – durchaus vergleichbaren Wortlauts liegt eine Auslegung des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG als Vorschrift des städtebaulichen Denkmalschutzes, für welche dem bayerischen Landesgesetzgeber die Kompetenz fehlen würde, nahe. Die Regelung des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG gibt – abgesehen von der systematischen Stellung in einem Denkmalschutzgesetz – keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür, dass nicht die Bewahrung oder Weiterentwicklung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur eines Gebietes, sondern der Schutz der Substanz oder des Erscheinungsbildes von baulichen Anlagen wegen ihres historischen Zeugnischarakters Ziel der Norm sein soll.

Auch im Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes vom 10. Januar 2017 (LT-Drs. 17/15014) fehlen hierzu substantiierte Ausführungen. Dieser verweist nur darauf, dass als Reaktion auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. April 2016 (1 B 12.2353 – juris) klargestellt werden solle, dass auch Gebäudemehrheiten ohne Einzelbaudenkmäler eine schützenswerte Ensembleeigenschaft zukommen kann; dies entspreche auch der deutschlandweiten fachlichen Praxis. Eine weitergehende Begründung oder Definition, unter welchen Voraussetzungen und warum solche Mehrheiten aus denkmalschutzrechtlicher Sicht schützenswert sind, fehlt sowohl dem Entwurf als auch den weiteren Materialien des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. Vorgangsmappe für die LT-Drs. 17/15014).

2.2.1.2.2.2 Auch im Hinblick auf die Eigentumsfreiheit nach Art. 14 GG, Art. 103 Abs. 1 BV bestehen Bedenken gegen die Neuregelung des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG.

Das Eigentum ist ein elementares Grundrecht und sein Schutz von besonderer Bedeutung für den sozialen Rechtsstaat. Dem Eigentumsgrundrecht kommt insbesondere die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Zugleich soll der Gebrauch des Eigentums dem Wohl der Allgemeinheit dienen (Art. 14 Abs. 2 GG) (vgl. BVerfG, U.v. 6.12.2016 – 1 BvR 2821/11 – juris Rn. 216 m.w.N.).

Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist.

Während eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet ist (vgl. BVerfG, U.v. 6.12.2016 – 1 BvR 2821/11 – juris Rn. 245), legen die das Eigentum ausformenden Vorschriften des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts generell und abstrakt Rechte und Pflichten hinsichtlich solcher Rechtsgüter fest, die als Eigentum im Sinne der Verfassung zu verstehen sind (vgl. BVerfG, B.v. 14.1.2004 – 2 BvR 564/95 – Rn. 89 m.w.N.).

Beim Erlass dieser Inhalts- und Schrankenbestimmungen ist der Gesetzgeber nicht gänzlich frei: Er muss die Freiheitssphäre der Einzelnen mit dem Wohl der Allgemeinheit in ein ausgewogenes Verhältnis bringen, das nicht nur Orientierungspunkt, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentums ist. Zugleich muss das zulässige Ausmaß einer Sozialbindung auch vom Eigentum selbst her bestimmt werden. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, der Regelungsauftrag des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und die Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG stehen in einem unlösbaren Zusammenhang. Dagegen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfG, U.v. 6.12.2016 – 1 BvR 2821/11 – juris Rn. 218 m.w.N.).

Für den Bereich des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege stellen die Landesdenkmalschutzgesetze derartige Inhalts- und Schrankenbestimmungen dar. Sie lassen die Eigentumszuordnung unangetastet und begrenzen nur die Möglichkeiten der Betroffenen zur Nutzung ihres Eigentumsgegenstands in generell-abstrakter Form (vgl. Guckelberger, NVwZ 2016, 17/20 m.w.N.). Sowohl Denkmalschutz als auch Denkmalpflege rechtfertigen diese Bestimmungen als legitime gesetzgeberische Anliegen und Gemeinwohlaufgaben von hohem Rang (vgl. BVerfG, B.v. 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 – juris Rn. 81).

Art. 141 Abs. 2 BV erklärt in diesem Zusammenhang den Schutz und die Pflege von Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft ausdrücklich zur Staatsaufgabe. Hierbei handelt es sich um keinen bloßen Programmsatz, sondern bindendes objektives Verfassungsrecht in Gestalt von Staatszielbestimmungen, an denen die Handlungen und Unterlassungen der öffentlichen Gewalt zu messen sind (vgl. Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 141 Rn. 8).

Vorliegend erscheint zweifelhaft, ob eine denkmalrechtliche Inhalts- und Schrankenbestimmung, wie sie Art. 1 Abs. 3 BayDSchG i.V.m. den Regelungen des Teils 2 des BayDSchG unzweifelhaft darstellt (vgl. nur BayVGH, U.v. 25.6.2013 – 22 B 11.701 – juris Rn. 21), mit der Eigentumsfreiheit vereinbaren sein kann, wenn insbesondere keine bauliche Anlage nach Art. 1 Abs. 1 BayDSchG im Ensemblebereich vorhanden sein muss.

Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Erhaltungs-, Nutzungs- und Erlaubnispflichten (vgl. Teil 2 des BayDSchG) durch den Denkmalschutz als hohes Allgemeinwohlgut von Verfassungsrang erscheint zumindest bei einer Mehrheit von baulichen Anlagen ohne jeglichen denkmalrechtlichen Bezug äußerst fraglich, da gerade auch in Art. 141 Abs. 2 BV explizit auf die künstlerische, geschichtliche, natürliche oder landschaftliche Bedeutung eines Denkmals abgestellt wird.

Dieser verfassungsrechtliche Allgemeinwohlbelang kann im Übrigen auch nicht als Rechtfertigung für Maßnahmen nach dem Bauordnungsrecht, insbesondere das Ortsbildgestaltungsrecht (vgl. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO) herangezogen werden.

2.2.1.2.3 Diese Bedenken führen jedoch nicht dazu, dass Art. 1 Abs. 3 BayDSchG verfassungswidrig ist, da eine verfassungskonforme Auslegung der Norm möglich ist.

Folglich war ein konkreter Normenkontrollantrag nach Art. 100 GG, Art. 92 BV nicht angezeigt.

2.2.1.2.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt der allgemeine Grundsatz, dass ein Gesetz nicht für nichtig zu erklären ist, wenn es im Einklang mit der Verfassung ausgelegt werden kann; denn es spricht nicht nur eine Vermutung dafür, dass ein Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist, sondern das in dieser Vermutung zum Ausdruck kommende Prinzip verlangt auch im Zweifel eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks (vgl. statt vieler BVerfG, B.v. 7.5.1953 – 1 BvL 104/52 – juris Rn. 40). Nur wenn eine Norm wegen ihres eindeutigen Wortlauts und des klar erkennbaren entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers einer verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich ist, hat das Bundesverfassungsgericht bei einem Verstoß gegen das Grundgesetz die Norm für nichtig zu erklären oder ihre Unvereinbarkeit mit dem GG festzustellen (vgl. BVerfG, B.v. 29.3.2017 – 2 BvL 6/11 – juris Rn. 152).

Durch seine Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) ist auch das erkennende Gericht zur verfassungskonformen Auslegung berechtigt und verpflichtet (vgl. Stelkens/Panzer in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 1 Rn. 47 m.w.N.).

2.2.1.2.3.2 Wie schon oben dargelegt, deutet der Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG aufgrund seiner Ähnlichkeit zum Wortlaut des § 172 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB auf eine städtebauliche, mithin eine in kompetenz- und grundrechtlicher Hinsicht bedenkliche, Regelung hin.

Auch wenn die Gesetzgebungshistorie mangels ausführlicher Begründung für die Auslegung nicht ergiebig ist, lässt doch der Verweis auf eine „deutschlandweite Praxis“ (LT-Drs. 17/15014 S. 1) den Schluss zu, dass der bayerische Gesetzgeber sich bei der Neuregelung an den vergleichbaren Denkmalschutzgesetzen der übrigen Bundesländer orientieren wollte; Sinn und Zweck der Neuregelung des BayDSchG war somit eine „klarstellende Änderung“ (LT-Drs. 17/15014 S. 1) und Anpassung an die denkmalschutzrechtlichen Regelungen in den anderen Bundesländern.

Die Unterschutzstellung einer Mehrheit von baulichen Anlagen ist in allen Länderdenkmalschutzgesetzen enthalten, wobei die Begrifflichkeiten und konkreten Voraussetzungen differenzieren. Schützenswerte Gesamtheiten werden als (Denkmal-) Ensemble (§ 4 Abs. 3 DSchG Hamburg; § 2 Abs. 1 Nr. 2 DSchG Bremen; § 2 Abs. 2 DSchG Thüringen; § 2 Abs. 2 Nr. 2 DSchG Saarland), Denkmalbereiche (§ 2 Abs. 3 DSchG Berlin; § 2 Abs. 2 Nr. 2 DSchG Brandenburg; § 2 Abs. 3 Nr. 3 DSchG Schleswig-Holstein, § 2 Abs. 3 DSchG Mecklenburg-Vorpommern; § 2 Abs. 3 DSchG Nordrhein-Westfalen, § 2 Abs. 2 Nr. 2 DSchG Sachsen-Anhalt), Denkmalzonen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, § 5 DSchG Rheinland-Pfalz), Denkmalschutzgebiete (§ 2 Abs. 3 Nr. 2, § 21 DSchG Sachsen), Gesamtanlagen (§ 2 Abs. 3 DSchG Hessen; § 2 Abs. 3 Nr. 2, § 19 DSchG Baden-Württemberg) oder als Gruppe baulicher Anlage (§ 3 Abs. 3 DSchG Niedersachsen) bezeichnet.

Teilweise fordern die Ländergesetze – wie Art. 1 Abs. 3 DSchG aF –, dass nicht jede einzelne bauliche Anlage der Gesamtheit ein (Einzel-)Baudenkmal sein muss (§ 2 Abs. 3 DSchG Berlin; § 2 Abs. 3 DSchG Nordrhein-Westfalen; § 2 Abs. 3 DSchG Hessen; § 2 Abs. 2 DSchG Thüringen; wohl auch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, § 5 DSchG Rheinland-Pfalz), teilweise sind die Formulierungen mit Art. 1 Abs. 3 BayDSchG vergleichbar und halten das Vorhandensein von (Einzel-)Baudenkmälern ausdrücklich für nicht erforderlich (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 DSchG Brandenburg; § 2 Abs. 3 Nr. 3 DSchG Schleswig-Holstein; § 2 Abs. 3 DSchG Mecklenburg-Vorpommern; § 4 Abs. 3 DSchG Hamburg; § 2 Abs. 2 Nr. 2 DSchG Saarland; § 3 Abs. 3 DSchG Niedersachsen; ohne explizite Aussage zum Erfordernis von Einzelbaudenkmälern: § 2 Abs. 1 Nr. 3 DSchG Bremen, § 2 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 21 DSchG Sachsen; § 2 Abs. 2 Nr. 2 DSchG Sachsen-Anhalt; § 2 Abs. 3 Nr. 2, § 19 DSchG Baden-Württemberg). Eine mit dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG identische Formulierung findet sich jedoch in keinem Landesdenkmalschutzgesetz.

Allen (anderen) Denkmalschutzgesetzen ist jedoch gemein, dass denkmalschutzrechtliche Gründe für eine Erhaltung der Mehrheit der baulichen Anlagen sprechen müssen. Als Kategorien werden dabei insbesondere die geschichtliche, künstlerische, wissenschaftliche oder städtebauliche Bedeutung eines Denkmals benannt (vgl. nur § 2 Abs. 2 DSchG Berlin). Diese „Bedeutungskategorien“ (Moench, NJW 1983, 1998/1999) bzw. „Denkmalwertkategorien“ (Davydov in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil C. Rn. 27), sind in allen Landesdenkmalschutzgesetzen enthalten und werden in einigen dieser Gesetze ausdrücklich in der entsprechenden Vorschrift zur schützenswerten Gesamtheit baulicher Anlagen genannt oder über eine Verweisung mit in die Begriffsbestimmung einbezogen. So verweist § 2 Abs. 3 DSchG Berlin darauf, dass eine Mehrheit baulicher Anlagen nur dann ein Denkmalbereich ist, wenn deren Erhaltung aus den in Absatz 2 genannten Gründen – den „Bedeutungskategorien“ – im Interesse der Allgemeinheit liegt.

Auch wenn Vorschriften auf das Vorhandensein von (Einzel-)Baudenkmälern verzichten (s.o.), stellen die Normen doch stets auf die Erhaltenswürdigkeit aufgrund historischer Gründe ab. So findet sich auch in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Brandenburg mit dem Hinweis, dass Denkmalbereiche insbesondere Zeugnisse der Siedlungs- und Produktionsgeschichte sind, ein geschichtlicher Bezug.

Folglich ist auch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch für die Neuregelung des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG beabsichtigt hat, den für den Denkmalschutz erforderlichen historischen Bezug von baulichen Gesamtheiten herzustellen bzw. unverändert zu lassen, wie es der (rechtlichen) Praxis in allen anderen Bundesländern entspricht.

Schließlich spricht die systematische Stellung des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG ebenfalls für eine derartige Auslegung unter Einbeziehung der „Bedeutungskategorien“.

Denn auch Art. 1 Abs. 3 BayDSchG ist – wie die Erwähnung der Baudenkmäler des Art. 1 Abs. 2 BayDSchG zeigt – im Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 1 BayDSchG zu lesen (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.2016 – 1 B 12.2353 – juris Rn. 21), der die Erhaltungswürdigkeit eines Denkmals an die geschichtliche, künstlerische, städtebauliche, wissenschaftliche oder volkskundliche Bedeutung verknüpft. Zumindest aus geschichtlichen Gründen – der Auffangtatbestand der „Bedeutungskategorien“ (vgl. Moench, NJW 1983, 1998/1999) – muss die Erhaltung des Orts-, Platz oder Straßenbildes daher im öffentlichen Interesse sein (vgl. auch Davydov in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil C. Rn. 27 m.w.N.; Eberl in Eberl/Martin/Greipl, BayDSchG, 6. Aufl. 2007, Art. 1 Rn. 60).

Diese Mindestvoraussetzung bildet auch den einfachgesetzlichen Anknüpfungspunkt für die kompetenzrechtliche Abgrenzung des Bodenrechts und des Denkmalschutzrechts (s.o.).

2.2.1.2.3.3 Aus alledem folgt daher, dass Art. 1 Abs. 3 BayDSchG nur in kompetenz- und grundrechtlicher Hinsicht verfassungskonform ist, wenn das Orts-, Platz- oder Straßenbild einer Mehrheit von baulichen Anlagen aus den in Art. 1 Absatz 1 BayDSchG genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswürdig ist.

Zunächst ist festzustellen, dass nach wie vor eine Mehrheit von baulichen Anlagen nach Art. 1 Abs. 3 BayDSchG grundsätzlich nur dann als Ensemble geschützt ist, wenn sie prägende Einzelbaudenkmäler enthält (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.2016 – 1 B 12.2353 – juris Rn. 20 zu Art. 1 Abs. 3 DSchG aF). Dies entspricht der bisherigen Rechtslage zu Art. 1 Abs. 3 DSchG aF und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.

Ensemble umfassen nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs räumliche Gesamtheiten aus denkmalgeschützten Anlagen und baulichen Anlagen, die für sich genommen nicht als Denkmäler einzustufen sind, aber zusammen insgesamt ein erhaltungswürdiges Orts-, Platz- oder Straßenbild als Erscheinungsform tiefer liegender baulicher Qualitäten ergeben (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.2016 – 1 B 12.2353 – juris Rn. 21; o B.v. 13.5.2016 – 9 ZB 13.1991 – juris Rn. 22). Der Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG – wie auch der des Art. 1 Abs. 3 DSchG aF – beschreibt eine städtebauliche Situation, in der durch mehrere einzelne Gebäude, die nicht alle für sich Baudenkmäler sein müssen, eine Gesamtheit entstanden ist, die als Ganzes von geschichtlicher, künstlerischer, städtebaulicher, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Bedeutung ist (vgl. BayObLG, B.v. 25.3.1993 – 3 ObOWi 17/93 – juris Rn. 15).

Obwohl dafür der optische Eindruck der Gesamtheit, also das ganzheitliche Erscheinungsbild, entscheidend ist, kann nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift grundsätzlich nicht auf das Vorliegen von das Ensemble prägenden Einzelbaudenkmälern verzichtet werden, da sich der Gesamteindruck auf die Mehrheit von Anlagen in einem Ensemble und das öffentliche Erhaltungsinteresse bezieht. Zudem formuliert Art. 1 Abs. 3 BayDSchG – wie Art. 1 Abs. 3 DSchG aF – im Gegensatz zu Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 BayDSchG und der Fiktion in Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayDSchG, dass Ensembles zu den Baudenkmälern gehören können. Auch diese Bezugnahme auf Art. 1 Abs. 2 BayDSchG spricht für die Annahme, dass in einem Ensemble grundsätzlich eine nennenswerte Anzahl von Baudenkmälern nach Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BayDSchG vorhanden sein müssen (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.2016 – 1 B 12.2353 – juris Rn. 21).

Zudem setzt ein Ensemble – abgesehen von den prägenden Einzelbaudenkmälern – auch das Vorliegen von (prägender) historischer Bausubstanz voraus, da auch bei den Ensembles nicht nur die Erhaltung des optischen Eindrucks anzustreben ist. Denn Ausgangspunkt des Ensembleschutzes bleibt auch immer der Gedanke, dass das Denkmalschutzgesetz vor allem die historische Bausubstanz schützen will (vgl. BayVGH, U.v. 3. August 2000 – 2 B 97.1119 – juris Rn. 22; U.v. 22.4.2016 – 1 B 12.2353 – juris Rn. 31).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass je geringer die Prägung des Ensembles durch Einzelbaudenkmäler ist, desto größer die prägende Wirkung der im Übrigen noch vorhandenen historischen Bausubstanz sein muss.

Dies folgt aus dem Umstand, dass die einzelnen baulichen Anlagen in Folge einer einheitlichen Konzeption oder Planung oder durch sonstige übergeordnete Komponenten in einem festzustellenden Funktionszusammenhang stehen müssen, also mit einer übergreifenden Komponente zu einer als Gruppe schutzfähigen und schutzwürdigen Einheit zusammen geführt werden müssen, um ein Ensemble zu bilden (vgl. Martin in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil C. Rn. 156; BayVGH, U.v. 22.4.2016 – 1 B 12.2353 – juris Rn. 18). Charakteristische Merkmale sind dabei städtebauliche Struktur, Nutzungsstruktur, Ensemblegrundriss, Straßenraum, Anordnung und Stellung von Gebäuden und Gebäudeteilen, Bewuchs und Wasser, gestaltwirksame konstruktive Merkmale der Gebäudeart, Bauart, Fassaden, Dächer, Dachlandschaft, Alter, Nutzung oder Außenanlagen (vgl. Martin in Eberl/Martin/Greipl, BayDSchG, 6. Aufl. 2007, Art. 6 Rn. 88; BayVGH, U.v. 18.11.2010 – 2 B 09.1497 – juris Rn. 32). Um Gebäude mit den gleichen Stilmerkmalen muss es sich dabei aber nicht zwingend handeln, da auch verschiedene, einander ausschließende, nicht abgeschlossene Planungen bzw. „willkürliche Zusammenhänge“ als Zeugnis früherer Entwicklungen zu einem erhaltenswerten Orts-, Platz- oder Straßenbild und damit zu einem Ensemble führen können (vgl. Eberl in Eberl/Martin/Greipl, BayDSchG, 6. Aufl. 2007, Art. 1 Rn. 54). Der Einheitlichkeit der baulichen Anlagen kommt aber gerade bei Bereichen mit wenigen Einzelbaudenkmälern eine wichtige Bedeutung für die Beurteilung der Ensembleeigenschaft zu (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2000 – 2 B 97.1119 – juris Rn. 18; U.v. 9.6.2004 – 26 B 01.1959 – juris Rn. 16).

Somit ist nicht die Quantität der prägenden Einzelbaudenkmäler, sondern die prägende Wirkung aller baulichen Anlagen für das jeweilige Ensemble, also der Gesamteindruck (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2012 – 15 ZB 11.736 – juris Rn. 4) maßgeblich. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass bereits ein einziges, die übrigen baulichen Anlagen stark prägendes Einzelbaudenkmal zur Einordnung einer Mehrheit von baulichen Anlagen als Ensemble führen kann, auch wenn im Übrigen kaum historisch schützenswerte Bausubstanz vorliegt. Umgekehrt kann eine fehlende gewichtige Prägung des Ensembles durch die vorhandenen Einzelbaudenkmäler durch stark prägende bauliche Anlagen mit historischer Bausubstanz die Ensembleeigenschaft begründen, auch wenn diese sonstigen Anlagen keine Einzelbaudenkmäler sind (vgl. für diesen Fall beispielhaft VG München, U.v. 25.7.2016 – M 8 K 15.2524).

Beinhaltet die Mehrheit von baulichen Anlagen dagegen weder prägende Einzelbaudenkmäler noch historische Bausubstanz, kann ein Ensemble im Sinne des BayDSchG nur dann vorliegen, wenn das Orts-, Platz- oder Straßenbild der Mehrheit der baulichen Anlagen aus den in Art. 1 Absatz 1 BayDSchG genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswürdig ist.

Die Unterschutzstellung von Mehrheiten baulicher Anlagen auch ohne das Vorhandensein von Einzelbaudenkmälern entspricht dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen, wie er in Art. 1 Abs. 3 BayDSchG zum Ausdruck gebracht wurde (vgl. LT-Drs. 17/15014 S. 1). Auch die verfassungskonforme Auslegung entspricht, wie aufgezeigt, dem gesetzgeberischen Willen. Sie ist ebenfalls mit dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG vereinbar, da der unbestimmte Rechtsbegriff „erhaltenswürdig“ im oben genannten Sinne ausgelegt werden kann.

Im Einzelfall ist entsprechend der vorstehenden Ausführungen aber zu prüfen, aus welchen Gründen die Unterschutzstellung einer solchen Gesamtheit erfolgt. Abzugrenzen vom Denkmalrecht sind hierbei insbesondere das Städtebaurecht (dazu bereits oben) und das Erhaltungs- und Gestaltungsrecht nach der BayBO, insbesondere durch örtliche Bauvorschriften zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO. Auch im Hinblick auf diese Ortsbildsatzungen muss die Zielrichtung der staatlichen Maßnahme das ausschlaggebende Unterscheidungsmerkmal bilden; auf das gewählte Mittel kommt es nicht an (vgl. Grünewald in BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, 5. Edition Stand: 01.09.2017, Art. 81 Rn. 13; Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 127. EL November 2017, Art. 81 Rn. 7 ff. m.w.N.). Einer solchen Satzung muss die Absicht der Gemeinde zu Grunde liegen, anknüpfend an die äußere Gestaltung einzelner baulicher Anlagen auf das örtliche Gesamterscheinungsbild Einfluss zu nehmen (vgl. BayVGH, U.v. 30.5.2003 – 2 BV 02.689 – juris Rn. 45; BVerwG, B.v. 10.7.1997 – 4 NB 15/97 – juris Rn. 3). Gerade im Bereich des Ensembleschutzes können sich aber häufig Überschneidungen ergeben; im Konfliktfall dürften aber insbesondere die Gestaltungssatzungen gegenüber dem Denkmalschutzrecht nachrangig sein (vgl. Viebrock in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil H. Rn. 165 f.).

Bei den nach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr unter Schutz gestellten Mehrheiten baulicher Anlagen ohne Vorhandensein von Einzelbaudenkmälern kommt es daher entscheidend darauf an, ob diese aus historischen Gründen erhaltenswürdig sind und ihr Schutz gerade deshalb beabsichtigt ist. Dabei kommt einem „ganzheitliche[n] Erscheinungsbild“ (BayObLG, B.v. 25.3.1993 – 3 ObOWi 17/93 – juris Rn. 15), welches einen gesteigerten Zeugniswert für eine geschichtliche, künstlerische, städtebauliche, wissenschaftliche oder volkskundliche Entwicklung oder ein solches Ereignis vermittelt (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.2016 – 1 B 12.2353 – juris Rn. 16), noch stärkere Bedeutung zu als bei „klassischen“ Ensemble mit prägenden Einzelbaudenkmälern.

2.2.1.2.4 Unter Anwendung dieser verfassungskonformen Auslegung auf den konkreten Fall liegt nach Überzeugung des Gerichts im maßgeblichen Nahbereich des Bestandsgebäudes kein Ensemble im Sinne des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG vor.

Angesichts des flächenmäßig sehr großen Ensembles Nord. – allein die Ost-West-Ausdehnung entlang der H.straße beträgt über 1 km – ist für die Beurteilung der denkmalrechtlichen Aspekte allein auf den Nahbereich um das klägerische Anwesen abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 2 ZB 15.1869 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Zum Nahbereich gehört vorliegend das Geviert C.straße / B.straße / H.straße / W.straße, die dem Geviert gegenüberliegende Bebauung unmittelbar nördlich entlang der C.straße sowie die Bebauung unmittelbar an der Straßenkreuzung C.straße / B.straße.

Nach dem Gesamteindruck des Gerichts ist in diesem Nahbereich zwischen den baulichen Anlagen kein einheitlicher historischer Funktionszusammenhang mehr erkennbar, an welchem sich die städtebauliche Entwicklung in Nord. um die Jahrhundertwende, wie sie in der Denkmalliste beschrieben ist, ablesen ließe.

Der Nahbereich ist nach den Feststellungen im Augenschein fast ausschließlich von nicht denkmalgeschützten, fünfgeschossigen Gebäuden in geschlossener Blockrandbebauung mit schmucklosen Fassaden geprägt, die im Obergeschoss überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden und im Erdgeschoss häufig gewerbliche Nutzung vorhalten. Diese Gebäude wurden erkennbar nicht um die Jahrhundertwende, sondern deutlich später im 20. Jahrhundert errichtet. Anhand der in der Regel ähnlichen Traufhöhen entlang der jeweiligen Straße des Quartiers wird in Verbindung mit der Geschossigkeit eine Einheitlichkeit der Bebauung im Hinblick auf die Kubatur vermittelt, was durch die fast durchgängige geschlossene Bauweise (Blockrandbebauung) noch weiter verstärkt wird. Wie die Beklagte schriftsätzlich mehrfach vorgetragen hat, ist eine hohe Geschossigkeit, wie die soeben geschilderte, nicht beispielhaft für die „Wendezeit“.

Es kann daher nicht mehr von einigen neueren Bauten oder Störungen gesprochen werden, die die Ensembleeigenschaft grundsätzlich unberührt lassen würden (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 2 ZB 15.1869 – Rn. 4; U.v. 3.8.2000 – 2 B 97.1119 – juris Rn. 18). Die neueren Bauten prägen vielmehr den optischen Gesamteindruck des Nahbereichs.

Vor diesem Hintergrund wirken die wenigen, vorhandenen Einzelbaudenkmäler mehr als Fremdkörper, als dass sie das Gesamterscheinungsbild des Nahbereichs maßgeblich prägen würden.

Im Geviert mit über dreißig (Haupt-)Gebäuden befinden sich lediglich zwei Einzelbaudenkmäler – B.straße … und H.straße … –, die in der Denkmalliste eingetragen sind.

Das Einzelbaudenkmal B.straße … ist als „Mietshaus, dreigeschossiger Mansardwalmdachbau in Neurenaissanceformen mit Eckgiebel und Putzgliederung, von H. M., 1892, Fassaden später vereinfacht.“ in der Denkmalliste eingetragen. An der Richtigkeit dessen Eintragung als Einzelbaudenkmal (Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 BayDSchG) in der Denkmalliste bestehen weder von Seiten der Beteiligten noch von Seiten des Gerichts nach dem Augenschein Zweifel. Es steht außer Frage, dass das Gebäude ein gut erhaltenes Beispiel für den zeitgenössischen Baustil um die Jahrhundertwende vom 19. zum 20. Jahrhundert darstellt, da es in der im Denkmaleintrag beschriebenen „Wendezeit“ errichtet worden ist, mit seiner gut erhaltenen Fassade der Neurenaissance sowie aufgrund der bauzeittypischen geringen Geschossigkeit und offenen Bauweise der Beschreibung des Ensembles im südlichen Quartiers entspricht. Aufgrund seiner solitären Stellung und geringen Größe in Verbindung mit der Einheitlichkeit der übrigen (neuen) Bebauung hat es jedoch nach Ansicht des Gerichts kaum Bedeutung für das Ortsbild im Nahbereich.

Auch dem Einzelbaudenkmal H.straße …, bestehend aus zwei Gebäudeteilen, kommt keine maßgebliche Bedeutung für den Nahbereich zu. Es ist als „Mietshausblock, barockisierender Mansardwalmdachbau mit Putzdekor, von F. D., 1921-22.“ in die Denkmalliste eingetragen. Hierbei ist bereits allgemein die prägende Bedeutung für das Ensemble Nord. fraglich, da er nach der Ensemblebeschreibung dem südlichen Quartiersbereich (südlich der C.straße) zuzurechnen ist, aber entgegen der Eintragung nicht zwischen 1880 und dem Ersten Weltkrieg (1914-1918), sondern erst drei bis vier Jahre später errichtet worden ist.

Auch die wenigen weiteren in der Nähe des Bestandsgebäudes befindlichen Einzelbaudenkmäler prägen das Erscheinungsbild des Nahbereichs nicht wesentlich. Die Fassade des Einzelbaudenkmals B.straße … ist für ein Denkmal nicht sehr aufwendig gestaltet, sodass es sich in die fünfgeschossige Blockrandbebauung anpasst, nicht jedoch selbst die Umgebung prägt. Gleiches gilt für das viergeschossige Einzelbaudenkmal C.straße …, welches nur in den 3 Obergeschossen durch eine etwas aufwendigere Fenstergestaltung auffällt, im Übrigen aber aus der Bebauung nördlich entlang der C.straße nicht hervorsticht.

Ein für ein Ensemble erforderlicher einheitlicher Funktionszusammenhang kommt zudem auch deshalb nicht in Betracht, da zwischen den einzelnen Einzelbaudenkmälern erhebliche räumliche Distanzen bestehen. Zwischen den Einzelbaudenkmälern befinden sich sodann fast ausschließlich oben geschilderte Neubauten. Ein gemeinsames historisches Orts- und Straßenbild der Einzelbaudenkmäler kann so im Nahbereich nicht entstehen.

Für die „Wendezeit“ sonstige prägende historische Bausubstanz, die den Mangel an (relevanter) Prägung durch Einzelbaudenkmäler ausgleichen könnte, findet sich im Nahbereich kaum. Im Bestandsgebäude ist unstrittig historische Bausubstanz noch vorhanden. Im Übrigen ergibt sich jedoch bereits aus dem Vorstehenden, dass ansonsten – gerade im Geviert – abgesehen von den Einzelbaudenkmälern keine das Ensemble Nord. prägende historische Bausubstanz vorhanden ist, jedenfalls keine die nach außen hin das Erscheinungsbild des Nahbereichs prägen würde.

Allein das Bestandsgebäude kann jedoch nicht den Mangel an prägenden Einzelbaudenkmälern ausgleichen. Trotz seiner exponierten Stellung am Kreuzungsbereich C.straße/B.straße wirkt es aufgrund seiner Kubatur und Gestaltung mehr als Fremdkörper als ein das Ortsbild des Nahbereichs prägendes Gebäude.

Ebenso wenig liegt eine besondere Einheitlichkeit der Bebauung durch diese geringe verbliebene Bebauung aus der Vergangenheit vor. Vielmehr besteht nur im Hinblick auf die fünfgeschossigen Neubauten ein einheitliches Orts- und Straßenbild, welches jedoch nicht der historischen Bebauung in der „Wendezeit“ entspricht und somit nicht aus historischen Gründen erhaltenswert ist.

Schließlich lässt sich die Ensembleeigenschaft des Nahbereichs ohne hinreichend prägende Einzelbaudenkmäler bzw. historische Bausubstanz auch nicht auf die dargestellte verfassungskonforme Auslegung des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG stützten, da das Orts- und Straßenbild nicht aus den denkmalrechtlichen Gründen des Art. 1 Abs. 1 BayDSchG im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswürdig ist.

Der Übergang vom geometrischen zum malerischen Städtebau ist im Nahbereich nicht mehr ablesebar, sodass dessen Erhaltung weder aus geschichtlichen noch aus städtebaulichen oder künstlerischen Gründen im Interesse der Allgemeinheit liegt.

Städtebauliche Bedeutung im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayDSchG hat ein Gebäude (oder eine Mehrheit hiervon), wenn es die Erscheinung oder Konfiguration eines Orts Platz- oder Straßenbildes bestimmt. Geschichtliche Gründe sprechen für die Erhaltung eines Gebäudes, wenn das Bauwerk historische Ereignisse oder das Leben in vergangenen Epochen veranschaulicht. Symbol-Charakter und exemplarische Bedeutung sind insoweit kennzeichnend (vgl. Moench, NJW 1983, 1998/1999).

Zwar stellt die städtebaulichen Struktur bzw. der Anordnung und Stellung von Gebäuden einen zu berücksichtigenden charakteristische Aspekt, der ein Ensemble prägen kann, dar (vgl. BayVGH, U.v. 18.11.2010 – 2 B 09.1497 – juris Rn. 32). Aus dem Eintrag in der Denkmalliste geht hervor, dass der geometrische Städtebau auf einem technokratisch entwickelten und zweidimensional gedachten Platz- und Straßenschema basiert; die Rasterbebauung der M.stadt sei hierfür beispielhaft. Den malerischen Städtebau kennzeichne demgegenüber ein moderneres Bebauungsplandenken. Das Platzbild und das städtischen Quartier stünden hiernach im Vordergrund. Auch die Schaffung neuer städtebaulicher Elemente, wie Hauptverkehrs- und Wohnnebenstraßen, beides unter Wahrung überschaubarer Straßenabschnitte für die Perspektive des Fußgängers mit entsprechenden architektonischen Pointierungen zu dessen Orientierung im städtischen Raum, sei ein zentrales Anliegen dieser städtebaulichen Konzeption. Nach der Eintragung in der Denkmalliste und dem Vortrag des Vertreters des Landesamts für Denkmalpflege in der mündlichen Verhandlung sei dabei der Bereich südlich der C.straße (überwiegend) dem geometrischen Städtebau zuzuordnen.

Die fünfgeschossigen Neubauten, die den Nahbereich dominieren, stehen aber weder exemplarisch für das Konzept des geometrischen Städtebaus noch für den Übergang zum malerischen Städtebau. Denn allein der Umstand, dass das Geviert in seinem Grundriss nahezu rechteckig ist, kann noch nicht dazu führen, ein anschauliches Beispiel für eine Rasterbebauung anzunehmen, wenn es an der hierfür beispielhaften Bebauung mittlerweile (fast) völlig fehlt (s.o.). Die Straßenführung bzw. die Anordnung der Bebauungsquartiere zueinander kann nicht losgelöst von der Bebauung in den Quartieren betrachtet werden. Ein Straßenschema aus der Zeit, bevor T. F. seine planerischen Vorstellungen in München umsetzte, ist im Nahbereich nicht erkennbar.

Soweit die Beklagte und das Landesamt für Denkmalpflege auf die besondere Bedeutung des Bestandsgebäudes für die Ablesbarkeit der Entwicklung vom geometrischen zum malerischen Städtebau verweisen, kann das Gericht dem nicht folgen.

Das zwischen 1885 und 1890 errichtete Gebäude – die dem Gericht vorliegenden historischen Pläne, insbesondere der Tekturplan vom 8. Mai 1890, deutet hierauf hin – tritt vor die übrige Bebauung entlang der C.straße im Nahbereich. Es handelt sich wohl auch – so die unbestrittene Angabe der Beklagten – um eines der wenigen Gebäude, die unmittelbar an der Baulinie worden sind, die vor der Eingemeindung … im Jahre 1890 galt (es dürfte sich um die Baulinie in Gestalt der Änderung von 1884 handeln).

Die Situierung unmittelbar an dieser historischen Baulinie beruht jedoch nicht auf einer städtebaulichen Konzeption, der das Bestandsgebäude beispielhaft folgt. Allein dies könnte überhaupt zu einer historischen Bedeutung des Gebäudes führen (vgl. BayVGH, U.v. 25.6.2013 – 22 B 11.701 – Rn. 41; BayVGH, B.v. 20.5.2015 – 22 ZB 14.2827 – juris Rn. 21). Aus den dem Gericht vorliegenden historischen Pläne geht eindeutig hervor, dass fast alle kurz vor oder nach dem Bestandsgebäude errichteten Gebäude im nördlichen Teil des Gevierts gerade nicht unmittelbar an der C.straße errichtet worden sind.

Mangels anderer Anhaltspunkte muss das Gericht daher davon ausgehen, dass es der eigenen Entscheidung des Bauherrn des Bestandsgebäudes in ursprünglicher Gestalt entsprach, sein Gebäude – im Gegensatz zu seinen Nachbarn – unmittelbar an der C.straße und an der ursprünglichen Baulinie zu errichten und nicht wegen einer etwaigen städtebaulichen Konzeption bzw. eines zwingenden städtebaulich festgesetzten Erfordernisses erfolgte. Dass der Bauherr sich später weigerte, sein Gebäude entsprechend der geänderten Baulinie zu situieren – so der Vortrag der Beklagten –, begründet keine städtebauliche Bedeutung. Eine innere Verbundenheit (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2000 – 2 B 97.1119 – juris Rn. 19) mit dem Ensemble Nord. ist daher nicht gegeben.

Ebenso wenig stellt die kleine Kubatur des Bestandsgebäudes für sich einen Erhaltensgrund dar, da sie wegen der überwiegenden fünfgeschossigen Bebauung heute das Erscheinungsbild des Nahbereichs nicht mehr prägt; die allein vergleichbare Kubatur der B.straße … ändert an dieser Einschätzung nichts. Hinzu kommt, dass für den Nahbereich nicht gesichert erscheint, dass Gebäude mit lediglich zwei Obergeschossen exemplarisch für die Bebauung um die Jahrhundertwende in … sind. Denn in der Denkmalliste finden sich sowohl südlich als auch nördlich der C.straße zahlreiche Beispiele für viergeschossige (Miets-)Häuser (z.B. H.straße …, Errichtung um 1890/1900; C.straße …, Errichtung um 1890/1900), jedoch kaum Beispiele für zwei- oder dreigeschossige Bauten.

Auch für die von Seiten der Beklagten angeführte bauzeitlich typische offene Bauweise stellt das Bestandsgebäude kein anschauliches Exemplar dar. Denn zum einen wurde das Gebäude auf den seitlichen Grundstücksgrenzen, insbesondere der östlichen errichtet; nur mangels zunächst fehlender Bebauung auf dem östlichen Nachbargrundstück lag also eine Bebauung mit seitlichem Abstand zur nächsten Bebauung (nicht jedoch zur Grundstücksgrenze) vor. Zum anderen ist eine solche Bauweise heute nicht mehr erkennbar, da das Bestandsgebäude mit seinem östlichen Grundstücksnachbar eine Kommunwand teilt, weshalb kein seitlicher Grenzabstand nach Osten hin besteht.

Schließlich sind auch die zahlreichen, vor allem äußerlich erkennbaren baulichen Veränderungen am Bestandsgebäude zu berücksichtigen – genannt sei nur die Einfügung von großen Schaufenster im Erdgeschoss –, die historische Bausubstanz vernichtet haben und die historische Bedeutung des Gebäudes an sich unstreitig unter das Niveau des Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 BayDSchG gesenkt haben.

Auch aus künstlerischen Gründen ist der Nahbereich nicht erhaltenswürdig. Denn wiederum prägen die schmucklosen fünfgeschossigen Neubauten die Umgebung. Die wenigen aufwendiger gestalteten Fassen, wie z.B. die der Gebäude H.straße … und C.straße …, prägen demgegenüber das Straßenbild nicht. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Bestandsgebäudes, selbst wenn man davon absieht, dass nach Ansicht der Beklagten bzw. des Landesamtes für Denkmalpflege der derzeitige Farbanstrich „unpassend“ (Seite 4 des streitgegenständlichen Bescheids) sei. Das Bestandsgebäude ist daher auch kein besonders ansprechender Teil des Ensembles (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2000 – 2 B 97.1119 – juris Rn. 19).

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist das Gericht der Überzeugung, dass der beschriebene Nahbereich, vor allem das Geviert C.straße / B.straße / H.straße / W.straße, in welchem sich das Bestandsgebäude befindet, nicht die Voraussetzungen eines Ensembles nach Art. 1 Abs. 3 BayDSchG erfüllt, weshalb keine Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG für den Abriss erforderlich ist.

2.2.2 Die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für den Abbruch des Bestandsgebäudes ist zu erteilen, da keine Versagungsgründe nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG vorliegen und somit das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert ist.

Der Abbruch des Bestandsgebäudes bedarf einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG. Hiernach bedarf der Erlaubnis, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann.

Das mit dem Bestandsgebäude bebaute Grundstück befindet sich als unmittelbarer Grundstücksnachbar jedenfalls in der Nähe des unumstrittenen Einzelbaudenkmals B.straße … Denn um sicherzustellen, dass alle Vorhaben, die in der Umgebung eines Denkmals verwirklicht werden sollen, einer präventiven behördlichen Überprüfung daraufhin unterzogen werden, ob es hierdurch zu einer Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Belange kommt, verbietet es sich, die Erfüllung des in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG enthaltenen Tatbestandsmerkmals „in der Nähe von Baudenkmälern“ von der Unterschreitung bestimmter Abstände abhängig zu mache. Entscheidend kommt es nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift vielmehr darauf an, ob das Baudenkmal und die zu beurteilende Anlage in einem räumlichen Verhältnis zueinander stehen, bei dem die in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG genannten denkmalrechtlichen Schutzgüter berührt sein können (vgl. BayVGH, U.v. 25.6.2013 – 22 B 11.701 – juris Rn. 27; Martin in Eberl/Martin/Greipl, BayDSchG, 6. Aufl. 2007, Art. 6 Rn. 38).

Aufgrund dieses räumlich weiten Anwendungsbereichs kommt neben der Nachbarbebauung grundsätzlich auch ein Näheverhältnis zum Ensemble Nord. außerhalb des o.g. Nahbereichs in Betracht.

Die Beseitigung eines ganzen Gebäudes – wie der vorliegend begehrte Abbruch – kann sich stets auf das Erscheinungsbild eines in der Nähe befindlichen Baudenkmals oder Ensembles auswirken (vgl. BayVGH, U.v. 3.1.2008 – 2 BV 07.760 Rn. 15; B.v. 20.12.2016 – 2 ZB 15.1869 – Rn. 3). Die Möglichkeit der Auswirkung genügt hierbei, da die Genehmigungspflicht auslösenden Tatbestände des Art. 6 Abs. 1 BayDSchG angesichts der Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt weit auszulegen sind (vgl. BayVGH, U.v. 25.6.2013 – 22 B 11.701 – juris Rn. 27; U.v. 22.4.2016 – 1 B 12.2353 – juris Rn. 16 m.w.N.).

Diese Erlaubnis ist jedoch nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG zu erteilen. Hiernach kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.

Derartige Versagungsgründe sind im Hinblick auf das Bestandsgebäude nicht gegeben, sodass der Kläger einen Anspruch auf die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis hat.

Als Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang erfordert der Denkmalschutz, dass ein Denkmal vor Beeinträchtigungen seiner Substanz und seiner Ausstrahlungswirkung in die Umgebung hinein bewahrt wird, wie sie von einem Vorhaben in der Umgebung des Denkmals ausgehen können. Vorhaben, welche die Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürfen nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 4 C 3.08 – juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 18.7.2013 – 22 B 12.1741 – juris Rn. 25).

Als (erhebliche) Beeinträchtigung eines Denkmals ist nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern auch die Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird. Neue Vorhaben müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen, noch haben sie zu unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem Denkmal messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen (BayVGH, U.v. 25.6.2013 – 22 B 11.701 – juris Rn. 32 m.w.N.). Hierzu zählen Bauvorhaben, die aufgrund ihrer Gestaltung auffällig oder aufdringlich wirken oder durch historisierende Scheinarchitektur die Aussagekraft des Denkmals verfälschen (vgl. Viebrock in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil I. Rn. 80 m.w.N.).

Die gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes, die für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen, müssen so viel Gewicht haben, dass sie die für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange überwiegen. Die Auslegung der „gewichtigen Gründe“ im Sinne von überwiegenden Gründen ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 – 1 B 00.2474 – juris Rn. 88). Dabei ist die historische Bedeutung der baulichen Anlage zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 2 ZB 15.1869 – Rn. 5; U.v. 27.9.2007 – 1 B 00.2474 – juris Rn. 89 m.w.N.). Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes sprechen aber nur beim beabsichtigten Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes (Einzelbaudenkmal oder ensembleprägenden Gebäudes) in der Regel für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands (vgl. BayVGH B.v. 20.12.2016 – 2 ZB 15.1869 – juris Rn. 5 m.w.N.), nicht jedoch bei einem Abbruch eines nicht denkmalgeschützten Gebäudes in der Nähe eines Denkmals oder Ensembles.

Unter Zugrundelegung dessen liegen weder eine Beeinträchtigung noch gewichtige Gründe im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG vor.

Hinsichtlich des Gebäudes B.straße … folgt dies bereits daraus, dass weder das Wesen noch das Erscheinungsbild oder die künstlerische Wirkung dieses Einzelbaudenkmals durch den Abriss des Bestandsgebäudes negativ beeinträchtigt werden. Die Beseitigung dieser baulichen Anlage führt vielmehr dazu, dass das Einzelbaudenkmal besser wahrnehmbar ist; der Denkmalwert wird somit nicht geschmälert, sondern vergrößert (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2009 – 2 B 08.1971 – juris Rn. 34; Martin in Eberl/Martin/Greipl, BayDSchG, 6. Aufl. 2007, Art. 6 Rn. 50). Selbst wenn – entgegen der ursprünglichen (und der im Sinne des Vereinszwecks wohl nach wie vor verfolgten) Absicht des Klägers – kein Neubau an die Stelle des Bestandsgebäudes treten würde und eine Baulücke neben dem Einzelbaudenkmal verbleiben würde, ist der Denkmalwert nicht geschmälert. Die Wahrnehmbarkeit des Gebäudes bliebe dadurch gewährleistet.

Im Übrigen sprechen auch keine gewichtigen Gründe (von Seiten des Einzelbaudenkmals B.straße ...) für den Erhalt des bisherigen Zustands. Es ist nicht ersichtlich aus welchen denkmalrechtlichen Gründen des Art. 1 Abs. 1 BayDSchG das nicht denkmalgeschützte Bestandsgebäude für den Denkmalwert der B.straße … von Bedeutung sein sollte. Eine besondere Verbindung der beiden Gebäude zueinander ist weder hinsichtlich Errichtungszeitpunkt noch Kubatur oder äußerer Gestaltung erkennbar (vgl. auch obige Ausführungen zum Bestandsgebäude).

Hinsichtlich des Näheverhältnisses des Bestandsgebäudes zum Ensemble Nord. gilt das soeben Dargestellte entsprechend. Der Abbruch eines nicht zum Ensemble gehörenden Gebäudes wirkt sich nicht negativ auf dieses aus. Gewichtige Gründe sind mangels Ablesbarkeit der städtebaulichen Geschichte des Ensembles Nord. nicht ersichtlich. Dies gilt im Übrigen erst recht im Hinblick auf den bereits nicht denkmalgeschützten Quartiersbereich südlich der C.straße (s.o.).

Angesichts all dessen ist das der Beklagten nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG zustehende Ermessen auf Null reduziert, weil keine Versagungsgründe im Ansatz erkennbar sind, sodass jede andere Entscheidung als die Erteilung der Abbrucherlaubnis bzw. die positive Beantwortung der Vorbescheidsfrage 17 ermessensfehlerhaft wäre.

2.2.3 Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob das Gebäude des Klägers erhaltungsfähig ist und ob nach Sanierung eine sinnvolle und wirtschaftlich vertretbare Nutzung möglich ist.

3. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Soweit die Beteiligten die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entsprach es billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die Kosten insoweit dem Kläger aufzuerlegen, da das Neubauvorhabens voraussichtlich bauplanungsrechtlich, bauordnungsrechtlich und denkmalschutzrechtlich unzulässig gewesen sein dürfte. Hinsichtlich des Planungsrechts dürfte sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung gemäß § 34 BauGB einfügen, da das Vorhaben aufgrund seiner Traufhöhe, Geschossigkeit und steilen Dachneigung wie ein siebengeschossiges Gebäude wirkt, für welches kein Vorbild in der näheren Umgebung vorhanden sein dürfte. Hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Fragen dürften diese bereits nicht im Prüfprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahren sein – so z.B. die Frage nach den Solaranlagen oder nach der Stellplatzablöse –, jedenfalls aber aufgrund der planungsrechtlichen Unzulässigkeit nicht positiv zu beantworten sein (Fragen nach Abweichungen von den Abstandsflächen). Unter denkmalschutzrechtlichen Gründen würde dem Vorhaben entgegen stehen, dass es einer Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG jedenfalls in Bezug auf das Gebäude B.str. … bedarf, deren Erteilung angesichts der aufgezeigten Größe des Vorhabens wohl nicht in Betracht kommt. Das Vorhaben würde das Einzelbaudenkmal erdrücken und erschlagen.

Angesichts der Tatsache, dass der Kläger hinsichtlich der umfangreichen Frage 17 obsiegt, hinsichtlich der übrigen, einfacher zu beantwortenden 35 Fragen des Vorbescheidskatalogs jedoch verloren hätte, erscheint eine Kostenverteilung nach § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO im Verhältnis von 2/3 (Kläger) zu 1/3 (Beklagte) angemessen.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Abbruch eines Gebäudes, das im Bereich des Ensembles S.-straße liegt, einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis bedarf, und ob diese Erlaubnis ggf. zu erteilen ist.

Das Anwesen des Klägers befindet sich auf dem Grundstück FlNr. 179, Gemarkung P., in der F.-straße ... Das Haus steht seit 2007 leer. Im Dezember 2008 zeigte der Kläger die Beseitigung des Gebäudes an und beantragte gleichzeitig die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Gebäudes mit einer Grundfläche von 70‚13 m² und einer Wohnfläche von 130‚03 m².

Nach Einschätzung des vom Beklagten eingeschalteten Landesamts für Denkmalpflege sei das Gebäude F.-straße ... Bestandteil des Ensembles S.-straße. Das Ensemble‚ das sich vom alten P.er Ortskern in östlicher Richtung gegen den Fuß des W. im ansteigenden Gelände des S. ausdehne und dessen Hauptachse - dem Bachlauf des F. folgend - die S.-straße und in deren Verlängerung die F.-straße (ehemals: Obere Gasse) darstelle‚ sei geprägt von seiner weitgehend einheitlichen Bebauung aus der Zeit nach dem großen Flächenbrand von 1863. Beim zeitnah erfolgten Wiederaufbau der bäuerlichen Anwesen sei aus Brandschutzgründen die in Holzbauweise errichtete Bautradition aufgegeben worden. An ihrer Stelle seien nunmehr verputzte Bruchsteinbauten mit ziegelgedeckten Steildächern getreten. Die historische Bebauung der F.-straße bestehe aus einer dicht aneinander gereihten‚ dem offenen Bachlauf des F. folgenden Zeile giebelständiger Bauernhäuser. Einige davon besäßen noch Giebeltennen. Das in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts errichtete Gebäude F.-straße ...‚ ein zweigeschossiger‚ giebelständiger Satteldachbau mit breitem Dachvorstand und verziertem Giebelschrot gehöre zu jenem einheitlichen‚ das Ensemble in besonderer Weise prägenden Wiederaufbau nach dem großen Flächenbrand von 1863. Wie in einer sekundären Vermauerung am straßenseitigen Giebel noch ablesbar‚ gehöre das Gebäude zu den bäuerlichen Anwesen mit Giebeltenne. Als prägender baulicher Bestandteil des Ensembles aus der Zeit des Wiederaufbaus und aufgrund seines besonderen geschichtlichen Zeugniswertes gehöre das weitgehend intakt überlieferte Gebäude zu den das Ensemble S.-straße konstituierenden Bauten. Das Gebäude sei sanierungsfähig. Aufgrund seiner besonderen Bedeutung für das Ensemble S.-straße bzw. seiner Eigenschaft als Ensemble konstituierender Bau müssten gegen den Abbruch des historischen Anwesens erhebliche denkmalpflegerische Bedenken erhoben werden. Ergänzend wurde darauf hingewiesen‚ dass das Ensemble S.-straße nach einer jüngst erfolgten Überprüfung durch Abbrüche und Neubauten bereits massive Verluste im historischen, das Ensemble prägenden Baubestand, erfahren habe‚ die den Denkmalwert reduziert hätten. Weitere erhebliche Verluste an historischem das Ensemble konstituierenden Baubestand würden zum Verlust der Denkmaleigenschaft des Ensembles nach Art. 1 Abs. 3 DSchG führen. Der Bau- und Umweltausschuss des Beklagten beschloss am 16. Februar 2009, das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag nicht zu erteilen. Am Schutz des Denkmalensembles S.-straße - wie aller anderen Denkmalensembles im Ortsbereich des Marktes - werde festgehalten.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 5. Juni 2009 unter Wiedergabe der Ausführungen des Landesamts für Denkmalpflege den Antrag auf denkmalpflegerische Erlaubnis zum Abbruch des streitgegenständlichen Anwesens ab. Gewichtige Gründe sprächen für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes.

Auf Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid nach Einnahme eines Augenscheins aufgehoben und festgestellt‚ dass für die Beseitigung des Gebäudes eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich sei. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Für den Abbruch des Gebäudes sei eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nicht notwendig‚ weil ein denkmalgeschütztes Ensemble im hier maßgeblichen Bereich mangels Vorhandensein eines Einzelbaudenkmals nicht mehr vorliege. Der entgegenstehende Bescheid des Beklagten vom 5. Juni 2009 sei aufzuheben‚ weil er in seiner Begründung ausdrücklich das Gegenteil bestimmt habe. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen‚ weil die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis in einer solchen Konstellation nicht möglich sei. Die Zurückstellung des Bauantrags durch den Beklagten sei zwar fragwürdig, da zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid beantragt werden könne, es spräche jedoch nichts dagegen, die Frage, ob das klägerische Gebäude unter Denkmalschutz stehe, isoliert zu klären. Gebäudemehrheiten‚ zu denen kein Einzelbaudenkmal (mehr) gehöre‚ könnten zwar aus Gründen der Ortsbildpflege erhaltenswert sein; im Sinn des Denkmalschutzgesetzes könnten sie jedoch kein Ensemble sein‚ und zwar auch dann nicht‚ wenn sie unter Beachtung eines historischen Stadt-‚ Platz- oder Straßengrundrisses errichtet worden seien. Wolle man auch Gebäudemehrheiten ohne herausragende Einzelobjekte als Ensemble ansehen‚ was mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht Einklang zu bringen sei‚ so würden alle Gebäudemehrheiten‚ die insgesamt ein erhaltungswürdiges historisches Ortsbild ausmachen‚ zu den Ensembles gehören. Damit wäre die Grenze zur Ortsbildpflege überschritten. Zumal bei größeren Ensembles werde man‚ auch wenn der Wortlaut des Gesetzes das nicht zwingend erfordere‚ im Hinblick auf das Ziel des Gesetzes‚ die Baukultur der Vergangenheit zu erhalten‚ fordern müssen‚ dass eine angemessene Zahl von Einzelbaudenkmälern vorhanden sei. Im gesamten Bereich der F.-straße sowie im weiteren Verlauf der vom F.platz abzweigenden R.-straße‚ S.-straße und der B...gasse befinde sich jedoch kein Einzelbaudenkmal mehr. Die am Ende der B...gasse befindlichen drei Einzelbaudenkmäler sowie das am Ende der S.-straße (Nr. ...) eingetragene Gebäude‚ das möglicherweise ein Einzelbaudenkmal sei‚ lägen so weit von der F.-straße entfernt und abgekoppelt von jeder Blickbeziehung, dass sie das Orts-‚ Platz- oder Straßenbild in der F.-straße nicht mehr beeinflussen könnten. Hinzu komme‚ dass weite Bereiche des Ensembles bereits neu gebaut oder jedenfalls die Gebäude so verändert worden seien‚ dass sie das Ensemble nicht mehr prägen würden. Die Frage, ob die Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Nachweis der Unzumutbarkeit der Erhaltung des Gebäudes geeignet gewesen wäre, könne daher offen bleiben.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Für die Beseitigung des Gebäudes sei eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis‚ da gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen würden. Dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 DSchG könne nicht zwingend entnommen werden‚ dass mindestens eine der zu einem Ensemble gehörenden baulichen Anlagen ein Einzeldenkmal sein müsse. Art. 1 Abs. 3 DSchG verlange nur‚ dass das Orts-‚ Platz- oder Straßenbild insgesamt erhaltungswürdig sei. Dies lasse die Auslegung zu‚ dass nicht jede bauliche Anlage des Ensembles‚ sondern die baulichen Anlagen als Gesamtheit erhaltungswürdig sein müssten. Ausweislich der Kartierung des Landesamts für Denkmalpflege seien innerhalb des Ensembles S.-straße fünf bauliche Anlagen gemäß Art. 1 Abs. 2 DSchG als Baudenkmäler in die Denkmalliste eingetragen: Zwei Bauernhäuser (B...gasse ... und ...)‚ der A...brunnen (S.-straße)‚ der F.brunnen (F.platz) und eine Haustür (S.-straße ...). In drei Fällen (R.-straße ...‚ R.-straße ...‚ S.-straße ...) müsse die Denkmaleigenschaft der Bauten im Sinne des Art. 1 Abs. 2 DSchG noch geprüft werden. Bei 35 Gebäuden‚ vorwiegend ehemalige Bauernhäuser‚ sei eine Bausubstanz noch aus dem 19. Jahrhundert oder älter festzustellen. Diese Bauten seien als bauliche Anlagen mit besonderem Aussagewert ensemblekonstituierend und würden das Ensemble maßgeblich prägen. Der früher von den Anwohnern vielfach genutzte und heute zumindest noch in Teilbereichen offen geführte F.bach stelle einen weiteren Wert innerhalb des Ensembles dar. Das Landesamt für Denkmalpflege habe nach Einbindung des Landesdenkmalrats den Grund für die Anerkennung eines Denkmalensembles in der historischen, städtebaulichen und volkskundlichen Bedeutung des „Wiederaufbaus“ nach dem großen Brand im 19. Jahrhundert gesehen. Als prägender Bestandteil des Ensembles aus der Zeit des Wiederaufbaus und aufgrund seines besonderen geschichtlichen Zeugniswertes sei das weitgehend intakt überlieferte Gebäude eines der das Ensemble S.-straße konstituierenden Bauten. Auch ein Gebäude in einem Ensemble‚ das für sich genommen kein Denkmal sei‚ könne dann einen unverzichtbaren Bestandteil eines Ensembles bilden‚ wenn es die Geschichtlichkeit des Ortes und die Information über die früheren städtebaulichen Zusammenhänge unmittelbar verkörpere und so für die historische Erscheinungsweise des Ensembles von besonderer Bedeutung sei. Das Gebäude weise weder im statisch-konstruktiven noch in anderen Bereichen Schadensbilder auf‚ bei denen die Erhaltungsfähigkeit des Ensemblebaus in Frage gestellt wäre. Auch die an der rückwirkenden Giebelwand feststellbare Mauerfeuchte aufgrund des hier anstehenden Geländes könne im Rahmen einer Gesamtinstandsetzung des Anwesens beseitigt werden. Ein Abbruch sei aufgrund der besonderen Bedeutung des streitgegenständlichen Gebäudes für das Ensemble S.-straße nicht hinnehmbar. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten belege nicht die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Sanierung. Die vorliegende Kostenberechnung für die Sanierung des Bestandsgebäudes stelle sich aus denkmalfachlicher Sicht als überzogen dar und könne in wesentlichen Teilen nicht nachvollzogen werden.

Der Beklagte beantragt,

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juli 2010 die Klage abzuweisen und die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger, der nach der Berufungsbegründung des Beklagten Anschlussberufung eingelegt hat, beantragt‚

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen sowie die beantragte denkmalpflegerische Erlaubnis zum Abbruch des bestehenden Anwesens F.-straße ... zu erteilen, soweit festgestellt werde, dass eine solche Erlaubnis erforderlich sei.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend das Vorliegen eines schützenswerten Ensembles verneint und dementsprechend eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für die Beseitigung des klägerischen Gebäudes nicht für erforderlich gehalten. Im Bereich des Gebäudes des Klägers liege kein schützenswertes Ensemble mehr vor. Die schützenswerten Bereiche lägen so weitab, dass das Orts-‚ Platz- oder Straßenbild in der F.-straße von den Einzeldenkmälern nicht mehr beeinflusst werden könne. Der Straßenzug‚ in dem kein Einzeldenkmal mehr feststellbar sei‚ sei davon nicht geprägt. Weite Bereiche des behaupteten Ensembles seien neu gebaut oder die Gebäude so verändert‚ dass sie nicht mehr als prägend angesehen werden könnten. Der behauptete Ensembleschutz sei im Ergebnis nichts anderes als Ortsbildpflege und nicht Denkmalpflege. Die Einzeldenkmäler F.brunnen und A...brunnen seien nicht geeignet‚ die Ensembleeigenschaft im Bereich des Anwesens des Klägers zu begründen. Allein Lage und Ausgestaltung dieser beiden Einzeldenkmäler belegten‚ dass hier nur die Brunnenanlage selbst und eine darum herum gegebene spezielle Platzsituation angesprochen sei. Im Übrigen sei der im Jahr 1899 gestiftete F.brunnen nahezu vollständig erneuert worden, der Brunnentrog abgetragen und neu geschalt und betoniert worden, so dass ein vollständiger Neubau des Brunnens vorliege. Nur die Brunnensäule entspreche noch dem ursprünglichen Zustand. Damit habe der Brunnen seine Denkmaleigenschaft weitestgehend verloren. Die Festlegung eines Ensembleumfangs sei nur dann mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar, wenn die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 DSchG auch im Rahmen des Art. 1 Abs. 3 DSchG erfüllt seien. Nach den vom Beklagten erneut vorgelegten Unterlagen werde deutlich‚ dass in dem Bereich der F.-straße kein denkmalgeschützter Bereich mehr gegeben sei‚ und zwar weder unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines Einzeldenkmals‚ noch unter Ensemblegesichtspunkten. Die noch vorhandenen Einzeldenkmäler hätten keine Wirkung auf diesen Bereich mehr. Darüber hinaus sei das Gebäude des Klägers auch nicht erhaltensfähig‚ eine lediglich denkmalgerechte Instandsetzung des Gebäudes sei in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zumutbar. Eine historische Struktur sei allenfalls noch hinsichtlich der Außenmauer überhaupt erkennbar. Im Inneren habe das Gebäude deutliche Umbauten und Veränderungen erfahren‚ vor allem aber sei der Bauzustand so‚ dass allenfalls noch geringe Restbestände des ehemals historischen Gebäudes erhalten bleiben könnten‚ wenn man lediglich eine Sanierung unter Denkmalschutzgesichtspunkten durchführe. Angesichts des massiven Schimmelbefalls auch der Außenwände sei bereits fraglich‚ inwieweit diese erhalten werden könnten‚ vor allem seien aber die Kosten‚ die dadurch entstünden, für den Kläger nicht tragbar. Die vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung belege dies überdeutlich. Die Erhaltung der historischen Holzbalkendecke sei nicht zumutbar, ebenso sei eine vollständige Neuerstellung des Dachtragwerks sowie des Balkons erforderlich. Im Hinblick auf die massive Schimmelbildung müsse auch der Außen- und Innenputz vollständig erneuert werden, da er mit bloßen Ausbesserungsmaßnahmen nicht zu beseitigen sei. Der Gutachter komme zu dem Ergebnis‚ dass bei einem Erhalt des Gebäudes mit einhergehender denkmalgeprägter Sanierung des Hauses Kosten entstehen würden‚ die aus den daraus erzielenden Einnahmen nicht gedeckt werden könnten.

Die Landesanwaltschaft Bayern unterstützt - ohne eigene Antragstellung - als Vertreter des öffentlichen Interesses den Antrag des Beklagten. Ihrer Ansicht nach sei das Anwesen Bestandteil des Ensembles S.-straße. Der Ensembleschutz zöge selbst dann eine Erlaubnispflichtigkeit einer Beseitigung des streitbefangenen Gebäudes gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1‚ Satz 3 DSchG nach sich‚ wenn ein für den Nähebereich des zur Beseitigung anstehenden Gebäudes relevantes Einzeldenkmal innerhalb des Ensembles nicht existiere. Ob ein Ensemble schutzwürdig sei‚ beurteile sich entscheidend danach, ob das Orts,- Platz- oder Straßenbild insgesamt erhaltungswürdig sei. Dafür könne einzelnen Denkmälern zwar Indizwirkung zukommen‚ konstitutive Voraussetzung sei deren Existenz indes gerade nicht. Diese Rechtsauffassung überschreite die Wortlautgrenze von Art. 1 Abs. 3 DSchG nicht, stehe mit den Erwägungen des historischen Gesetzgebers in Einklang und sei nach dem Sinn und Zweck des Ensembleschutzes zudem auch geboten. Unter Berücksichtigung dieser Gesetzeslage habe der Landesdenkmalrat in der Folge in der 109. Sitzung vom 18. Juli 1983 beschlossen, in Ausnahmefällen positive Voten für Ensembleeintragungen nicht davon abhängig zu machen, dass sich im Ensemble zumindest ein Einzelbaudenkmal befinde. Dabei sei insbesondere an die Plansiedlungen des späten 19. und des 20. Jahrhunderts gedacht worden, deren Einzelbauten aufgrund der baulichen Qualität und Überlieferung in der Regel nicht die Bedeutungsschwelle eines Einzelbaudenkmals erreichen würden. Auch das streitgegenständliche Ensemble S.-straße sei im Übrigen Zeugnis eines planmäßigen Wiederaufbaus (nach dem Brand 1863), wobei hier - im Unterschied zu den genannten Plansiedlungen - ohnehin mehrere Einzelbaudenkmäler vorlägen. Beim Ensembleschutz komme es allein auf den Erhalt historischer Bausubstanz aufgrund der objektiven Bedeutung des Denkmals im Lichte der Tatbestandsmerkmale nach Art. 1 Abs. 1 DSchG an‚ während hingegen die Ortsbildpflege - unabhängig vom Vorhandensein historischer Bausubstanz oder geschichtlicher Zeugnisse - die Gestaltung eines ansprechenden‚ das ästhetische Empfinden der Bürger angenehm berührenden Erscheinungsbildes der bebauten Ortsteile sicherstellen wolle. Es komme nach dem Sinn und Zweck des Bayerischen Denkmalschutzrechts für den Ensembleschutz gerade nicht darauf an‚ ob und ggf. wie viele einzelne Baudenkmäler im Ensemble vorhanden seien. Der Denkmalwert eines Objekts sei nämlich auch dann zu bejahen‚ wenn sich die geschichtliche Bedeutung nicht unmittelbar aus sich selbst heraus visuell erschließe‚ es aber zusammen mit anderen Quellen einen optischen Eindruck von historisch bedeutsamen Gegebenheiten vermitteln könne. Dies lege schließlich auch der Dualismus der beiden alternativen Tatbestandsmerkmale in Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 DSchG nahe‚ da die beiden Alternativen dieser Vorschrift („… wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann.“) ebenfalls das so vertretene Normverständnis von Art. 1 Abs. 3 DSchG stützen würden. Im Hinblick auf die im streitgegenständlichen Ensemble vorhandenen fünf in die Denkmalliste aufgenommenen Einzelbaudenkmäler sowie die 35 weiteren Gebäude mit besonderer‚ den Aussagewert des Ensemble bestimmender Wirkung‚ komme es‚ da die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zusätzlich postulierte „prägende Wirkung“ bzw. „Ausstrahlungswirkung“ der Einzeldenkmäler für das Ensemble im Bereich des streitgegenständlichen Gebäudes im Gesetz keine Stütze finde‚ entscheidend allein auf die Teilhabe des Gebäudes an einem erhaltenswerten optischen Gesamteindruck des Ensembles an. Die beiden zentral gelegenen Brunnen seien dabei bei der Bestimmung des Ensembleumfangs zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass das Denkmalschutzgesetz grundsätzlich auch Veränderungen an Einzelbaudenkmälern oder an Ensembles zulasse, ohne dass dies von vornherein zu einem Wegfall der Denkmaleigenschaft führen würde. Dieser grundsätzlichen „Offenheit“ des Denkmalschutzgesetzes für Veränderungen würde es widersprechen, wenn mit einem Wegfall der Denkmaleigenschaft eines zu einem Ensemble gehörenden Einzelbaudenkmals in jedem Fall zwingend die Ensembleeigenschaft entfallen würde, obwohl das historische Orts-, Platz- oder Straßenbild im Übrigen weiterhin erhaltungswürdig sei. Hier müsse in Ausnahmefällen der Erhalt der Ensembleeigenschaft möglich sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Wegen der beim Ortstermin am 21. April 2016 getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift mit der beigefügten Fotodokumentation verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, so dass über die hilfsweise gestellte Anschlussberufung des Klägers nicht zu entscheiden ist.

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 5. Juni 2009, mit dem die denkmalschutzrechtliche Abbruchgenehmigung für das Gebäude F.-straße ..., FlNr. 179, Gemarkung P., versagt wurde, zu Recht aufgehoben. Für die Beseitigung des Gebäudes ist eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem in die Denkmalliste eingetragenen Ensemble S.-straße (noch) um ein Ensemble nach Art. 1 Abs. 3 DSchG handelt (1.) ist jedenfalls das Gebiet im Bereich der F.-straße nicht (mehr) Teil des unterstellten Ensembles S.-straße (2.).

Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 DSchG bedarf der Erlaubnis, wer ein Ensemble verändern will, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann. Die Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt erfordert dabei eine weite Auslegung des die Genehmigungspflicht auslösenden Tatbestands (OVG Berlin-Bbg, U. v. 21.2.2008 - 2 B 12.06 - BRS 73 Nr. 204; VGH BW, U. v. 27.6.2005 - 1 S 1674/04 - ÖffBauR 2005, 140). Ensembles genießen dabei den gleichen Schutz wie Einzelbaudenkmäler, ensembleprägende Bestandteile sollen grundsätzlich erhalten werden (BayVGH, U. v. 3.1.2008 - 2 BV 07.760 - BayVBl 2008, 477). Der Schutzanspruch des Ensembles zielt insoweit allerdings stärker und vorrangiger auf das Erscheinungsbild, das die Bedeutung vermittelt und in seiner Anschaulichkeit zu bewahren ist (BayVGH, U. v. 3.1.2008 a. a. O.).

1. Nach den beim Ortstermin getroffenen Feststellungen hat der Senat erhebliche Zweifel an der Ensemblequalität des in der Denkmalliste nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG unter der Aktennummer... (vgl. http://www.geodaten.bayern.de/Bayernatlas-klassik) eingetragenen Ensembles S.-straße, das sich nach den Ausführungen in der Denkmalliste durch eine einheitliche Bauweise auszeichnet, mit der den brandschutztechnischen Anforderungen nach dem großen Flächenbrand von 1863 Rechnung getragen wurde.

1.1 Ausgangspunkt der Erwägungen ist Art. 1 Abs. 3 DSchG. Danach kann zu den Baudenkmälern auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn nicht jede einzelne dazugehörige bauliche Anlage die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltungswürdig ist, wobei die Eintragung in die Denkmalliste dabei nur deklaratorische Bedeutung hat (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG). Zwar verlangt das Gesetz nicht, dass es sich um Gebäude mit den gleichen Stilmerkmalen handeln muss, da auch verschiedene, einander ausschließende, nicht abgeschlossene Planungen bzw. „willkürliche Zusammenhänge“ als Zeugnis früherer Entwicklungen zu einem erhaltenswerten Orts-, Platz- oder Straßenbild und damit zu einem Ensemble führen können (vgl. Eberl in Eberl/Martin/Spennemann, Bayer. Denkmalschutzgesetz, 7. Aufl. 2015, Art. 1 Rn. 54). Jedoch bedarf es eines festzustellenden Funktionszusammenhangs oder eines gemeinsamen Grundprinzips, um den Gebäuden einen sich daraus ergebenden gesteigerten Zeugniswert für bestimmte geschichtliche Entwicklungen oder städtebauliche Gegebenheiten an einem Ort zu vermitteln (vgl. Martin in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 3. Aufl. 2010, Teil C Rn. 44).

Wie der Senat festgestellt hat, gibt es in dem in der Denkmalliste beschriebenen Gebiet, das neben der S.-straße auch die F.-straße, die R.-straße, die B...gasse und die ...-Straße umfasst, keine die Bauweise nach der Brandkatastrophe prägende Einzelbaudenkmäler. Denn unabhängig davon, ob der F.brunnen nach der dokumentierten baulichen Veränderung im Sockel noch ein (Einzel-)Denkmal darstellt (vgl. die Beschreibung in der Denkmalliste unter der Aktennummer ..., wonach das Denkmal die historisierende Bronzefigur des heiligen Florian auf hoher Mittelsäule inmitten eines Steinbeckens umfasst), stellen weder der F.brunnen sowie der A...brunnen, die in der Beschreibung des Ensembles S.-straße aufgeführt werden als besondere Akzentuierung des Straßenzugs S.-straße, noch die unter der Aktennummer ... aufgeführte neugotische Haustüre nach 1863 im Anwesen S.-straße ... das Ensemble prägende Einzelbaudenkmäler dar. Auch die Anwesen B...gasse ... und ... die ebenfalls als Einzelbaudenkmäler unter der Aktennummer ... bzw. ... in die Denkmalliste eingetragen sind, vermögen das unterstellte Ensemble S.-straße nicht zu prägen. Die beiden Anwesen, die die landwirtschaftlichen Anwesen im Werdenfelser Land mit flachgeneigten, ehemals mit Holzschindeln gedeckten Dächern repräsentieren, sind Zeugnis der vor dem großen Brand Ende des 18. Jahrhunderts und in der 2. Hälfte des 17. Jahrhunderts errichteten Bauernhäuser. Das gilt auch für das Gebäude S.-straße ..., das ebenfalls vor dem großen Brand errichtet wurde, im Übrigen aber wegen der Neuausführung von Erdgeschoss und erstem Obergeschoss seinen Status als Einzelbaudenkmal verloren hat. Die Gebäude in der B.-straße stellen ersichtlich den Vorbestand vor dem großen Brand dar, repräsentieren aber nicht die Bedeutung der einheitlichen Bebauung nach dem großen Brand von 1863 in den genannten Straßenzügen. Wie im Berufungsverfahren festgestellt, sind nach den Ausführungen des Vertreters des Landesamts für Denkmalpflege keine weiteren Einzelbaudenkmäler zu verzeichnen, insbesondere ergab die Überprüfung der Anwesen R.-straße Nr. ... und S.-straße Nr. ... keine Einstufung als Einzelbaudenkmäler.

1.2 Fehlt es aber an Einzelbaudenkmälern, die den Charakter des Ensembles prägen, so kommt der Rechtsfrage, ob Gebäudemehrheiten, zu denen kein Einzelbaudenkmal (mehr) gehört, als Ensemble anzusehen sind, maßgebliche Bedeutung zu. Nach Auffassung des Senats setzt der Ensembleschutz das Ensemble prägende Einzelbaudenkmäler voraus.

a) Ensembles stellen unzweifelhaft zentrale Bestandteile des Denkmalschutzgesetzes dar (Art. 1 Abs. 3 DSchG). Sie umfassen räumliche Gesamtheiten aus denkmalgeschützten Anlagen und Anlagen, die für sich genommen nicht als Denkmäler einzustufen sind, aber zusammen insgesamt ein erhaltungswürdiges Orts-, Platz- oder Straßenbild als Erscheinungsform tiefer liegender baulicher Qualitäten ergeben. Der Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 DSchG beschreibt eine städtebauliche Situation, in der durch mehrere einzelne Gebäude, die nicht alle für sich Baudenkmäler sein müssen, eine Gesamtheit entstanden ist, die als Ganzes von geschichtlicher, künstlerischer, städtebaulicher, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Bedeutung ist (vgl. BayOblG, B. v. 25.3.1993 - 3 ObOWi 17/93 - NVwZ 1994, 828). Obwohl dafür der optische Eindruck der Gesamtheit, also das ganzheitliche Erscheinungsbild, entscheidend ist, kann nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht auf das Vorliegen von das Ensemble prägenden Einzelbaudenkmälern verzichtet werden, da sich der Gesamteindruck auf die Mehrheit von Anlagen in einem Ensemble und das öffentliche Erhaltungsinteresse bezieht. Zudem formuliert Art. 1 Abs. 3 DSchG im Gegensatz zu Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 DSchG und der Fiktion in Art. 1 Abs. 2 Satz 3 DSchG, dass Ensembles zu den Baudenkmälern gehören können. Auch diese Bezugnahme auf Art. 1 Abs. 2 DSchG spricht für die Annahme, dass in einem Ensemble eine nennenswerte Anzahl von Baudenkmälern nach Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 DSchG (sog. Einzelbaudenkmäler) vorhanden sein müssen. Gebäudemehrheiten, zu denen kein Einzelbaudenkmal mehr gehört, können zwar aus Gründen der Ortsbildpflege erhaltenswert sein, sie sind aber keine Ensemble mehr, und zwar selbst dann nicht, wenn sie unter Beachtung eines historischen Stadt-, Platz- oder Straßengrundrisses errichtet wurden (vgl. dazu Martin in Martin/Krautzberger, a. a. O. Rn. 49; Eberl in Eberl/Martin/Spennemann, a. a. O. Art. 1 Rn. 54, 54a, 56). Dieses am Wortlaut orientierte Verständnis findet sich auch in der Rechtsprechung wieder (vgl. BayOblG, B. v. 25.3.1993 a. a. O.; BayVGH, B. v. 22.1.2014 - 1 ZB 11.2164 - juris Rn. 3; B. v. 29.7.2013 - 14 ZB 11.398 - juris, Rn. 3; B. v. 12.12.2012 - 15 ZB 11.736 - juris Rn. 5; U. v. 3.1.2008 - 2 BV 07.760 - a. a. O.; U. v. 3.8.2000 - 2 B 97.1119 - juris Rn. 18; BVerwG, U. v. 22.2.1980 - IV C 44.76 - juris Rn. 17, das zwar im Zusammenhang mit dem ortsrechtlichen Verbot zur Lichtreklame steht, aber zum Indiz des Ensembleschutzes für die Einheitlichkeit der historischen Altstadt ausführt und es dabei genügen hat lassen, dass die Altstadt von einigen künstlerisch wertvollen Gebäuden geprägt wird und insgesamt den Charakter einer mittelalterlichen Stadt bewahrt hat; BayVGH, B. v. 9.12.2011 - 15 ZB 09.3143 - juris Rn. 12, der ebenfalls im Zusammenhang mit einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage auf das vorstehende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Bezug nimmt).

b) Dagegen überzeugt das Argument des Beklagten, dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 DSchG könne nicht zwingend entnommen werden, dass mindestens eine der zu einem Ensemble gehörenden baulichen Anlagen ein Einzeldenkmal sein müsse, vielmehr nur erforderlich sei, dass das Orts-, Platz- oder Straßenbild insgesamt erhaltungswürdig sei, im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen unter Buchst. a) nicht. Gleichermaßen ist der von dem Beklagten weiter gezogene Rückschluss auf eine in der 109. Sitzung des Landesdenkmalrats vom 18. Juli 1983 getroffene Entscheidung, in Ausnahmefällen positive Voten für Ensembleeintragungen nicht davon abhängig zu machen, dass sich im Ensemble zumindest ein Einzelbaudenkmal befindet, was ein Beleg für die weite Auslegung des Art. 1 Abs. 3 DSchG sei, nicht überzeugend. Unabhängig von der Stellung des Landesdenkmalrats nach Art. 14 DSchG zeigt auch die Formulierung „in Ausnahmefällen“, dass in einem Ensemble notwendigerweise zumindest ein Einzelbaudenkmal vorhanden sein muss und der Ensembleschutz nicht von Anfang an als selbstständige Kategorie neben dem Schutz von Einzelbaudenkmälern verstanden wurde. Bereits in den Empfehlungen vom 19. April 1977 im Zusammenhang mit Baumaßnahmen (IMS Nr. II B 4-9130-22, veröffentlicht in Simon/Busse Anhang 422) führt der Landesdenkmalrat zu den charakteristischen Merkmalen eines Ensembles unter Nr. 1.1.1 „Städtebauliche Struktur“ aus, dass dazu u. a. auch das Straßenschema, die Viertelsbildung, die Maßstäblichkeit der Bebauung sowie das Verhältnis der Baumassen zueinander, zu herausragenden Baudenkmälern und Blickpunkten und zu charakteristischen Vegetationsbereichen zählen und stellt damit ersichtlich darauf ab, dass in einem Ensemble prägende Einzelbaudenkmäler vorhanden sein müssen.

c) Eine Auslegung des Art. 1 Abs. 3 DSchG, wonach bauliche Anlagen als Gesamtheit (im Sinn von „nicht jede für sich“) erhaltungswürdig sind, kann aber auch nicht der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs-7/2033 vom 14.2.1972, Seite 9) entnommen werden. Darin wird wie folgt zu Art. 1 Abs. 2 DSchG (jetzt Art. 1 Abs. 3 DSchG) ausgeführt: „(...) Im Einklang mit den in vielen europäischen Ländern zu beobachtenden Bestrebungen des Denkmalschutzes, nicht nur einzelne Gebäude zu erhalten, die gelegentlich inmitten von lauter modernen Neubauten wie Fremdkörper wirken können, sondern durch Erhaltung von Häusergruppen, von Straßenzügen und Plätzen ein besseres Abbild der Geschichte zu geben, legt Art. 1 Abs. 2 fest, dass auch eine Mehrheit von Gebäuden ein Baudenkmal sein kann (Ensembleschutz). Baudenkmal ist hier nicht oder jedenfalls nicht nur ein einzelnes Gebäude, sondern ein Platz oder eine Straße. (…)“. Anhaltspunkte dafür, dass der angestrebten Unterschutzstellung von Häusergruppen, Straßenzügen und Plätzen - unabhängig von der Frage, wie viele Einzelbaudenkmäler in einem Ensemble vorhanden sein müssen - ein gänzlicher Verzicht auf das Vorhandensein eines Einzelbaudenkmals entnommen werden könnten, liegen nicht vor.

d) Die von dem Beklagten in den Blick genommen Auslegung orientiert sich vielmehr an der in anderen Bundesländern aufgrund von anderslautenden Gesetzesbestimmungen festgelegten Unterschutzstellung von Siedlungen ohne herausragendes Einzeldenkmal als Ensemble (vgl. dazu Eberl in Eberl/Martin/Spennemann, a. a. O. Art. 1 Rn. 54, 54a, 56 m. w. N. sowie die Formulierungen in § 2 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 19 DSchG Baden-Württemberg, § 2 Abs. 2 Nr. 2 DSchG Brandenburg, § 4 Abs. 3 Satz 1 DSchG Hamburg, § 2 Abs. 3 Satz 1 DSchG Mecklenburg-Vorpommern, § 3 Abs. 3 Satz 1 DSchG Niedersachsen, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, § 5 DSchG Rheinland-Pfalz, § 2 Abs. 2 Nr. 2 DSchG Saarland, § 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 21 DSchG Sachsen und § 2 Abs. 3 Nr. 3 DSchG Schleswig-Holstein). Von dieser Möglichkeit ausdrücklich zu bestimmen, dass ein Emsemble auch dann vorliegt, wenn kein oder nicht jeder einzelne Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt, hat der bayerische Gesetzgeber bislang keinen Gebrauch gemacht.

Dem steht nach Auffassung des Senats auch nicht die vom Oberverwaltungsgericht Hamburg in der Entscheidung vom 16. Mai 2007 (2 Bf 298/02 - NVwZ-RR 2008, 300) zu § 2 Nr. 2 DSchG vom 3. Dezember 1973 (HbgGVBl S. 466) i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes vom 25. Juni 1997 (HbgGVBl S. 267) vorgenommene Auslegung entgegen, wonach die geschichtliche Bedeutung eines Ensembles nicht voraussetze, dass zumindest einem seiner Bestandteile für sich genommen diese Eigenschaft zuerkannt werden könne. Nach dieser Vorschrift werden als Denkmäler (auch) Mehrheiten von unbeweglichen Sachen geschützt, zusammen mit ihrem Zubehör und ihren Ausstattungen und den mit ihnen verbundenen Garten- und Parkanlagen (Ensemble), zu denen auch städtebauliche Einheiten, insbesondere kennzeichnende Straßen-, Platz- und Quartiersbilder gehören können, wobei nicht erforderlich ist, dass jeder einzelne Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt. Unabhängig davon, dass bereits die Formulierung in § 2 Nr. 2 DSchG i. d. F. vom 3. Dezember 1973 abweichend von der Formulierung im Bayer. Denkmalschutzrecht in Art. 1 Abs. 3 DSchG darauf abstellt, dass gerade nicht (mindestens) ein Denkmal vorhanden sein muss, stellt das Gericht in seiner Entscheidung zutreffend auf die (mit den Bayer. Denkmalschutzrecht nicht vergleichbare) Historie des Hamburger Denkmalschutzgesetzes ab, indem es ausführt, dass die Ursprungsfassung des § 2 DSchG i. d. F. vom 3. Dezember 1973 weder diese noch eine vergleichbare Formulierung enthielte und nach der Begründung des damaligen Gesetzesentwurfs (Bü-Drs. VII/2883 Seite 9) die Unterschutzstellung von Gebäudegruppen und Gesamtanlagen unabhängig davon sei, ob sich unbewegliche Denkmäler darin befänden. Mit der durch das Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes vom 25. Juni 1997 bewirkten Neugliederung der Gegenstände des Denkmalschutzes in § 2 DSchG habe der Gesetzgeber eine Orientierung an der Systematik und den Begriffsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, eine Vereinfachung der Definitionen und eine Vermeidung zuvor aufgetretener Abgrenzungsschwierigkeiten bezweckt. Anhaltspunkte dafür, dass zugleich die Voraussetzungen für den Ensembleschutz verschärft hätten werden sollen, seien den Materialien nicht zu entnehmen (vgl. OVG Hamburg, U. v. 16.5.2007 a. a. O.). Damit verbunden ist ausweislich des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes i. d. F. vom 5. April 2013 die nunmehr geltende Formulierung in § 4 Abs. 3 Satz 1 DSchG, wonach ein Ensemble ein Mehrheit baulicher Anlagen (…) ist, und zwar auch dann, wenn kein oder nicht jeder einzelne Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt.

e) Ferner ist nach Auffassung des Senats auch in den Blick zu nehmen, dass nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG - der mit Wirkung vom 1. August 2003 in das Denkmalschutzgesetz eingefügt wurde (vgl. GVBl S. 475) - die Erlaubnispflicht einer Veränderung baulicher Anlagen, die für sich genommen kein Baudenkmal sind, davon abhängt, dass die Veränderung sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann (vgl. BayVGH, B. v. 12.12.2012 - 15 ZB 11.736 - juris Rn. 3). Diese Regelung dient zwar der Verwaltungsvereinfachung und sollte insbesondere für Nicht-Baudenkmäler in Ensembles die bis dahin grundsätzlich auch bei baulichen Änderungen im Inneren dieser Gebäude bestehende Genehmigungsbedürftigkeit entfallen lassen, sie lässt im Übrigen aber die Genehmigungsbedürftigkeit im Ensemble unverändert (vgl. LT-Drs. 14/12042 S. 4). Das Erscheinungsbild des Ensembles wird aber durch das erhaltungswürdige Orts-, Platz- oder Straßenbild geprägt (Art. 1 Abs. 3 DSchG), das wiederum nicht nur aus einzelnen Teilen baulicher Anlagen wie Fronten und/oder Giebeln besteht, sondern aus einem Gesamteindruck (vgl. Eberl in Eberl/Martin/Spennemann a. a. O. Art. 1 Rn. 61). Auch das spricht gewichtig dafür, dass das Anliegen des Denkmalschutzes, die Substanz der Objekte zu erhalten, nur dann zu rechtfertigen ist, wenn Einzelbaudenkmäler das Ensemble als Ganzes maßgeblich prägen.

Diese vom Senat für zutreffend gehaltene Auslegung des Art. 1 Abs. 3 DSchG orientiert sich schließlich auch an dem vom Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG angeordneten Substanzschutz, der in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 GG bzw. Art. 103 BV zu bringen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Denkmalschutz einen hohen Stellenwert eingeräumt, zugleich aber eine ausreichende Berücksichtigung der Eigentümerbelange gefordert (vgl. BVerfG, B. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226). Die Lösung von Konfliktfällen erfolgt im Erlaubnisverfahren anhand der Regelung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG. Danach kann die Erlaubnis versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Zwar gilt die Regelung ihrem Wortlaut nach nur für die auf einzelne Baudenkmäler bezogenen Fälle des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 DSchG, doch ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber auch für den in dieser Regelung nicht genannten Fall der Erlaubnis zur Ensembleveränderung ebenfalls eine Versagungsmöglichkeit vorsehen wollte (vgl. dazu BayVGH, B. v. 12.12.2012 - 15 ZB 11.736 - juris Rn. 5). Wäre es Absicht des Gesetzgebers gewesen, das Bestehen eines Ensembles auch ohne ein Einzelbaudenkmal anzunehmen, hätte es nahegelegen, in Art. 6 Abs. 2 DSchG eine gesonderte Regelung für die Veränderung eines Gebäudes, das selbst kein Baudenkmal ist, jedoch Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Ensembles hat (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG), vorzusehen, um eine unverhältnismäßige Belastung der Eigentümer von Nicht-Baudenkmälern zu vermeiden, die aus der pauschalen Forderung nach Substanzerhaltung resultieren kann.

2. Letztlich kann aber die Ensemblequalität des Gebiets im streitgegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls ist die F.-straße, in der sich das Gebäude des Klägers befindet, ersichtlich nicht (mehr) Teil des Ensembles S.-straße, dessen Schutzbedürftigkeit nach Art. 1 Abs. 3 DSChG zugunsten des Beklagten unterstellt wird. Der beabsichtigte Abbruch des Gebäudes bedarf daher keiner Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 DSchG.

2.1 Das Gebäude F.-straße ... erfüllt unstreitig nicht die Voraussetzungen, die es selbst zu einem Baudenkmal im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG qualifizieren würden.

2.2 Darüber hinaus ist das Gebäude auch - unabhängig von der vorliegend unter Nr. 1. thematisierten Rechtsfrage - nicht Teil des unterstellten Ensembles S.-straße. Insoweit fehlt es im Bereich der F.-straße ersichtlich an ausreichender historischer Bausubstanz, die das unterstellte Ensemble prägen könnte. Das Verwaltungsgericht ist somit im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass im maßgeblichen Bereich der F.-straße ein denkmalgeschütztes Ensemble nicht mehr vorliegt. Dabei hat es angesichts des flächenmäßig großen Ensembles S.-straße zutreffend für die Beurteilung der denkmalschützerischen Aspekte auf den Nahbereich um das klägerische Anwesen und damit auf die F.-straße abgestellt (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2013 - 14 ZB 11.398 - juris Rn. 3; U. v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris 31).

Ohne dass es dabei auf die vom Verwaltungsgericht angeführte fehlende Prägung der F.-straße durch die Einzelbaudenkmäler B...gasse ... und ... ankommt, da die Tatsache, dass insoweit kein Blickkontakt besteht, grundsätzlich den historischen Bezug des Gebäudes zum Ensemble und seine Funktion für dieses nicht entfallen lässt (vgl. BayVGH, U. v. 3.8.2000 - 2 B 97.1119 - juris Rn. 19), ist nach den vom Senat im Ortstermin gewonnenen Erkenntnissen im Bereich der F.-straße keine historische Bausubstanz mehr vorhanden, die das Ensemble prägen könnte. Ein insoweit erhaltungswürdiges Ort-, Platz- oder Straßenbild als ein Zeugnis geschichtlicher Ereignisse ist im Bereich der F.-straße nicht mehr vorhanden.

Ein Einzelbaudenkmal ist im Bereich der F.-straße selbst nicht vorhanden. Auch im Übrigen ist die F.-straße, in der zwar einzelne historische Bauten saniert wurden (vgl. Niederschrift vom 21. April 2014 - Hausnummern ... und ...), im Gegensatz zu den Bereichen ...t...-Straße, B...gasse sowie R.-straße, die durchgehend noch historische Bausubstanz aufweisen, maßgeblich geprägt von Neubauten (vgl. Niederschrift vom 21. April 2014 - Hausnummern ... und die Nebengebäude gegenüber Nr. ...) bzw. von einem sanierten historischen Bau direkt neben dem Gebäude des Klägers, der sich insbesondere aufgrund der erkennbaren Erhöhung des Kniestocks nicht von einem Neubau unterscheidet (vgl. Niederschrift vom 21. April 2014 - Hausnummer ...). Auch der Blick in die F.-straße aus westlicher Sicht vom F.platz aus ist geprägt durch den Neubau R.-straße ... sowie die Gebäude F.-straße ... und ..., die - im Gegensatz zu den sonstigen giebelständigen Gebäuden in der F.-straße - traufseitig errichtet sind. Auch die Neubauten in dem Bereich R.-straße ... und ..., die zwar jenseits des F.bachs stehen, die F.-straße jedoch wesentlich prägen, stehen nur teilweise giebelständig zur F.-straße hin, wie das für die historische Bauweise kennzeichnend ist.

Da jedenfalls im Bereich der F.-straße keine ausreichende historische Bausubstanz mehr vorhanden ist, kommt es ungeachtet der vom Beklagten nicht zu beanstandenden Zielrichtung, im Ensemble - im Gegensatz zu der bisherigen Handhabung - möglichst alle relevanten Gebäude mit historischer Substanz zu erhalten, für den Fortbestand des unterstellten Ensembles S.-straße nicht mehr auf den Erhalt des streitgegenständlichen Gebäudes des Klägers an.

3. Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob das Gebäude des Klägers erhaltungsfähig ist und ob nach Sanierung eine sinnvolle und wirtschaftlich vertretbare Nutzung möglich ist. Auch über die Anschlussberufung des Klägers ist nicht zu entscheiden, weil sie nur für den Fall erhoben worden ist, dass für den Abbruch eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, weil sein Rechtmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Senat geht in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von einem Streitwert in Höhe von 10.000 Euro aus (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG).

Tenor

I. Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II. Der Bescheid der Beklagten vom 25.2.2015 (Plan-Nr. …) wird in Frage 17 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Frage 17 positiv zu beantworten.

III. Die Beklagte hat 1/3, der Kläger 2/3 der Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Verpflichtungsklage die positive Beantwortung nach der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit des Abbruchs des Bestandsgebäudes auf dem in seinem Eigentum stehenden streitgegenständlichen Grundstück C…str. …, FlNr. 394/26, Gem. … (im Folgenden als Bestandsgebäude bezeichnet).

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, dessen satzungsmäßiger Vereinszweck darin besteht, alten und kranken Menschen, die Pflege und Unterstützung brauchen, so lange wie möglich das Zuhause in ihrem Stadtteil zu erhalten.

Das Bestandsgebäude ist dreigeschossig ohne ausgebautes Dachgeschoss und verfügt über ein Walmdach. Es befindet sich an der Straßenecke südlich der C.straße und östlich der B.straße. Zum Gebäude der im Süden benachbarten B.straße … hält es einen (Grenz-)Abstand ein, zum Nachbargrundstück C.straße … dagegen nicht. Es tritt gut erkennbar 1 m vor die restliche Bebauung entlang der C.straße.

Lageplan (nach Einscannen möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht)

Das streitgegenständliche Anwesen liegt laut Denkmalatlas im räumlichen Geltungsbereich des Ensembles Nord …; das Bestandsgebäude ist nicht als Einzelbaudenkmal in die Denkmalliste eingetragen.

Das Ensemble Nord … wird in der Denkmalliste (…) wie folgt beschrieben:

„Bei dem Ensemble Nord … handelt es sich um einen stadtbaugeschichtlich bedeutsamen Quartiersbereich aus der Wende vom geometrischen zum sog. malerischen Städtebau. Der Bereich zwischen L.-, H.-, F.- und K.-Straße ist als besondere städtebauliche Leistung fassbar, wie über einem technokratisch entwickelten und zweidimensional gedachten Straßenschema eine bauliche Realität sich manifestieren konnte, die mit Differenzierungen im stadtbaugeschichtlich moderneren Bebauungsplandenken sich messen lässt. Zwei städtebauliche Konzeptionen, die in der 2. Hälfte des 19. Jahrhundert die Stadtgestalt Münchens in entscheidender Weise geprägt haben, stoßen hier aneinander: die traditionell-geometrische Stadterweiterung und der nach dem Stadterweiterungswettbewerb von 1892 unter T. F. durchgesetzte sog. malerische Städtebau. Im Schnittpunkt dieser beiden Prinzipien gelangt nicht nur die homogene Platzschöpfung K.platz und eine Zentrenbildung für den neuen Stadtteil Nord. mit der Pfarrkirche … … Im nördlichen Bereich sind die Schulgebäude O.- und M.gymnasium als Orientierungspunkte und städtebauliche Merkzeichen weithin wirksam. Auch berücksichtigte man die Schaffung neuer städtebaulicher Elemente, wie Hauptverkehrs- und Wohnnebenstraßen, beides unter Wahrung überschaubarer Straßenabschnitte für die Perspektive des Fußgängers mit entsprechenden architektonischen Pointierungen zu dessen Orientierung im städtischen Raum. Damit vollzog sich der stadtbaugeschichtlich wichtige Schritt vom quantitativen Straßenschema zum differenzierteren Bebauungsplan, vom Platzschema zum Platzbild, von der Rasterbebauung der …stadt zum städtischen Quartier.

Unter Vorgabe der bereits festgelegten Hauptstraßenzüge, die zumindest seit den 1880er/90er Jahren als solche festgelegt und teilweise bebaut waren, wurde in dem Bereich zwischen L.-, H.-, B.- und K.-Straße ein von T. von F. entwickeltes Quartier angelegt, das dem Leitbild des sog. malerischen Städtebaus folgt. Darin bilden der K.platz mit der …-Kirche und der E.-Platz mit dem Schulgebäude wichtige städtebauliche Bezugspunkte.

Insgesamt weist der südliche Quartiersbereich eine dichte Folge qualitätvoller Bauten des Historismus auf, meist aus der Zeit zwischen 1880 und dem Ersten Weltkrieg. Die Fassaden sind in Formen der Neurenaissance und des Neubarock gestaltet. Nördlich der C.straße überwiegen große Baublöcke der 1920er/30er Jahre. Hier zeigen die Fassaden expressionistische und gemäßigt-moderne Formen oder den Einfluss des Reformstils.“

In den Behördenakten befinden sich diverse historische Pläne:

Auf dem „Bauliniengeneralplan für …, westliche Seite“, genehmigt am 16. Dezember 1876 und am 30. Juli 1877, ist Bebauung in der Nähe des heutigen streitgegenständlichen Anwesens, jedoch nicht auf dem streitgegenständlichen Anwesen, zu sehen. Kein Gebäude ist unmittelbar südlich der C.straße errichtet.

In dem Plan „Baulinienänderung nördl. der H.str. zwischen B.-u. L.straße“, genehmigt am 24. November 1884, ist ebenfalls Bebauung in der Nähe des heutigen streitgegenständlichen Anwesens, jedoch nicht auf dem streitgegenständlichen Anwesen, erkennbar. Lediglich ein Gebäude ist nach dem Plan erkennbar direkt südlich der C.str. (wohl damalige C.str. ...) errichtet worden.

Der „Plan über die Baulinienänderung a.d. Verbindungs Straße zw. H.- u. C.str. i. … (B.str.)“, genehmigt am 28. April.1885, zeigt Bebauung in der Nähe des heutigen streitgegenständlichen Anwesens, jedoch nicht auf dem streitgegenständlichen Anwesen. Auch auf diesem Plan ist lediglich ein Gebäude erkennbar direkt südlich der C.str. (wohl damalige C.str. ...) errichtet worden.

Ein Tekturplan „Projekt Wohnhausneubau Ecke B. und C.straße“, am 8. Mai 1890 vom Königl. Bezirksbauamt München I genehmigt, bezieht sich unter der damaligen Bezeichnung C.straße … auf das streitgegenständliche Grundstück und das Bestandsgebäude. Er zeigt das Bestandsgebäude in seiner ursprünglichen Kubatur und Gestaltung.

Im „Plan über Errichtung eines Laden im Anwesen des Herrn J. M. K. K. C.straße No …“, genehmigt am 10. Februar 1893 durch die Lokalbaukommission München, findet sich eine bildliche Situationsbeschreibung der C.straße …, die ein errichtetes Gebäude auf dem Anwesen zeigt.

In der „Baulinienänderung an der C.str. zw. B.-u. L.str.“, genehmigt am 2. März 1893 ist das Gebäude C.straße … eingezeichnet. Es ist in dem Plan erkennbar vor der zu ändernden Baulinie situiert. Im Übrigen tritt lediglich ein weiteres Gebäude (damalige C.straße ...) vor die zu ändernde Baulinie. Von den neun bebauten Grundstücken im nördlichen Teil des damaligen Gevierts C.straße/B.straße/H.straße/W.straße sind daher nur zwei unmittelbar an der C.straße bebaut gewesen; die übrigen Grundstücke sind im Grundstücksinneren bebaut.

Am ... Mai 2014 (Eingangsdatum) beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheids für den Neubau eines Wohngebäudes mit Erdgeschossnutzung als Kinderkrippe für mehr als 10 Kinder auf dem streitgegenständlichen Grundstück.

Frage 17 des 36 Fragen umfassenden Vorbescheidskatalogs vom 30. April 2014, überarbeitet mit Datum vom 23. Juli 2014, lautet:

„Ist der Abbruch des bestehenden Gebäudes C.straße … denkmalschutzrechtlich zulässig?“

Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2015, Az.: …, ein Zustellungsnachweis findet sich nicht in den Behördenakten, lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung des Vorbescheids ab, indem sie alle gestellten Fragen negativ bzw. nicht beantwortete.

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus:

Die planungsrechtliche Zulässigkeit richte sich nach § 30 Abs. 3 BauGB, im Übrigen nach § 34 BauGB. Das streitgegenständliche Grundstück sei Bestandteil des Ensembles Nord. Das maßgebliche Geviert für die nähere Umgebung sei durch die C.straße, die W.straße, die H.straße und die B.straße begrenzt. Dort sei eine bis zu fünfgeschossige Blockrandbebauung sowie dahinterliegende meist freistehende viergeschossige Blockinnenbebauung vorhanden; straßenbegleitend fände sich überwiegend geschlossene Bauweise. Ausnahmen seien die Anwesen C.straße …, B.straße …, W.straße …, H.straße … mit … und die Bebauung zwischen H.straße … und … Der Neubau stehe unter dem Vorbehalt der Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für den Abbruch, die nicht erteilt werden könne. Die Beantwortung der Einzelfragen Nr. 1-16 und 20-36 des Fragenkatalogs vom … April 2014 erübrige sich, da die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zum Abbruch vorgreiflich sei. Gemäß Art. 71 Satz 1 BayBO sei auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Das bedeute, dass das Vorhaben nicht vollständig abgefragt werden dürfe, sondern dass für das spätere Baugenehmigungsverfahren noch substantielle inhaltliche Fragen vorbehalten bleiben müssten. Es müsse weiterhin ein konkretes Vorhaben im Raum stehen und es seien keine Ausforschungsfragen zulässig (Frage 1-16 und 20-36 des vorgenannten Fragenkatalogs).

Zu Frage 17 beantwortete die Beklagte die Frage mit Nein und führte im Wesentlichen aus:

Die Eigenschaft des Ensembles Nord. sei fachlich unstreitig. Das Ensemble habe in Teilbereichen durch eine Revision der Denkmalliste sogar eine Ausweitung erfahren. Die zwischenzeitlich im Einzelfall erfolgten späteren Veränderungen über die beiden städtebaulichen Prinzipien hinaus seien nicht dergestalt, dass sie das Ensemble an sich infrage stellen würden.

Das Bestandsgebäude befinde sich in markanter Ecksituation an der südöstlichen Straßenecke der C.straße mit der B.straße. Es sei um 1890 für den Musiklehrer F. V. errichtet worden und sei das einzige Gebäude der gesamten C.straße (mit Ausnahme der C.straße …, allerdings in den 1970er Jahren errichtet) und des gesamten Ensembles Nord., welches dem ursprünglichen Baulinienplan noch folge. Auch in Bezug auf die Höhenentwicklung sei an dem Bestandsgebäude noch die Zeit vor den großen Stadterweiterungen ablesbar. Die nach dem in Kraft getretenen Baulinienplan errichteten Gebäude seien mit drei Obergeschossen und deutlichen Giebelausbildungen im Zusammenhang mit einem ausgebauten ersten Dachgeschoss deutlich höher und veränderten den Maßstab im Viertel. Die offene Bauweise, die unter Stadtbaurat A. Z. praktiziert worden sei, könne man am Bestandsgebäude gut ablesen.

Die Fassadengestaltung sei ursprünglich in der Formensprache der Neurenaissance mit besonderer Betonung der Gebäudeecken durch Bossierungen erfolgt. Nach Errichtung seien zahlreiche bauliche Veränderungen durchgeführt worden, so z.B. der Einbau eines Ladens im Erdgeschoss mit zwei größeren Öffnungen als Schaufenster bzw. Ladeneingangselementen im Eckbereich des Erdgeschosses. Sowohl in der Gestaltung der äußeren Fassade sowie auch in der Bauausführung der Ausstattung handele es sich bei diesem Gebäude um ein sehr typisches Gebäude seiner Zeit.

Im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen führte die Beklagte aus, dass ein Verlust des Gebäudes unwiederbringlich eine der bedeutenden und ersten Spuren der Bebauung Nord. auslöschen würde, weshalb der Denkmalwert des Gebäudes für das Ensemble vielschichtig und aussagekräftig sei. Das öffentliche Interesse am Erhalt des Gebäudes überwiege daher die Interessen des Antragstellers. Insbesondere könne der Antragsteller das Gebäude nach wie vor vermieten und daher nutzen.

Zudem setzte sich die Beklagte im Bescheid ausführlich mit dem baulichen Zustand des Bestandsgebäudes, insbesondere im Hinblick auf die Standsicherheit und etwaige erforderliche Sanierungsmaßnahmen, auseinander.

Mit Schriftsatz vom … März 2015, am selben Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangen, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten gegen den Vorbescheid Klage erheben.

Mit Schriftsatz vom ... Juni 2015 beantragte dieser zunächst:

I.

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 25.2.2015 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, den Vorbescheidsantrag des Klägers vom ... Mai 2014 positiv zu verbescheiden.

III.

Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, über den Vorbescheidsantrag des Klägers vom ... Mai 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Zur Begründung führte die Klagepartei im Wesentlichen aus:

Der geplante Abriss bedürfe nach der Ansicht des Klägers bereits keiner Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Denkmalschutzgesetz, da es sich bei dem bestehenden Gebäude um kein Einzeldenkmal handele. Das Erfordernis einer Abrissgenehmigung ergebe sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Denkmalschutzgesetz. Der Abriss des streitgegenständlichen Gebäudes würde sich nicht auf das Erscheinungsbild des – vermeintlichen – Ensembles auswirken. Es sei bereits davon auszugehen, dass der in der Denkmalliste ausgewiesene Bereich einen Ensemblecharakter jedenfalls nicht mehr habe. Selbst wenn von einem Ensemblecharakter ausgegangen werde, sei das verfahrensgegenständliche Gebäude kein prägender Bestandteil des Ensembles. Selbst wenn das Gebäude als prägender Bestandteil angesehen werde, würde sich der Abriss und Neubau nicht auf das Erscheinungsbild des Ensembles Nord. auswirken.

Der in der Denkmalliste beschriebene Charakter des Ensembles Nord. lasse sich an den noch vorhandenen erhaltenen Einzelbaudenkmälern nicht mehr ablesen; der Bestand an Einzeldenkmälern gerade in der näheren Umgebung des streitgegenständlichen Gebäudes sei zu gering. Die beiden in der Denkmalliste genannten Baustile seien anhand der C.straße nicht erkennbar. An den vorhandenen Gebäuden lasse sich allenfalls ablesen, dass der malerische Städtebau den traditionell-geometrischen Städtebau in Nord., jedenfalls aber in der C.straße nachhaltig verdrängt habe. Es sei nicht mehr das Zusammentreffen zweier städtebaulichen Konzeptionen ablesbar, sondern nur noch die neuere dieser beiden Konzeptionen.

In der Nähe des Gebäudes C.straße … gebe es kein Einzelbaudenkmal, das der Charakter des Ensembles in seinem äußeren Erscheinungsbild präge. Es könne nicht auf das Gebäude B.straße … zurückgegriffen werden, da es nicht in der C.straße liege und nicht vor die Baulinie trete. Auch das Gebäude C.straße … könne nicht herangezogen werden, da es auf der Baulinie stehe und vier Geschosse zuzüglich Dachgeschoss habe, obwohl es laut Eintrag in der Denkmalliste in derselben Zeit errichtet worden sei wie das streitgegenständliche Gebäude. Dasselbe gelte für das Gebäude C.straße ... (gemäß Denkmalliste errichtet um 1890), da es über vier Geschosse verfüge und auf der Baulinie stehe.

Das Gebäude C.straße … sei nicht prägender Bestandteil des Ensembles Nord. Der Ablehnungsbescheid zähle selbst eine Vielzahl von Änderungen des streitgegenständlichen Gebäudes auf, die die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert und jedenfalls dazu geführt hätten, dass das Gebäude für das Ensemble insoweit nicht mehr charakteristisch sei und es deshalb insoweit nicht mehr präge. Soweit sich der Ablehnungsbescheid darauf stütze, dass bis in die 1890er Jahre hinein die sogenannte offene Bauweise praktiziert worden sei, spreche dies gegen die Schutzwürdigkeit des Gebäudes, welches in halboffener Bauweise derzeit bestehe.

Im Übrigen könne sich die Beseitigung des Gebäudes nicht auf das äußere Erscheinungsbild des Ensembles Nord. auswirken. Das Gebäude trage zu den Aussagen, um derentwillen das Ensemble noch schützenswert sein solle, aufgrund der vorstehenden Erwägungen nichts bei.

Selbst wenn man die Beseitigung des Gebäudes für erlaubnispflichtig halten würde, würden die Voraussetzungen für eine Versagung der Erlaubnis gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Denkmalschutzgesetz nicht erfüllt und das Versagungsermessen daher nicht eröffnet sein. Da das Gebäude C.straße … für das Ensemble nicht prägend sei, könne seine Beseitigung das Erscheinungsbild des Ensembles nicht beeinträchtigen. Dies folge zum einen aus den Veränderungen, die das Gebäude in der Vergangenheit bereits erfahren habe und zum anderen habe sich die C.straße durch den Bau von fünfstöckigen modernen Wohngebäuden so stark verändert, dass sich in der näheren Umgebung das Aufeinandertreffen zweier städtebaulicher Konzeptionen anhand der vorhandenen Gebäude nicht mehr nachvollziehen lasse.

Ferner würden vorliegend keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des Gebäudes sprechen. Der ablehnende Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er keine Gründe des Denkmalschutzes anführe, sondern sich lediglich auf denkmalpflegerische Gründe berufe. Das Bayerische Denkmalschutzgesetz unterscheide jedoch klar zwischen Denkmalschutz und Denkmalpflege.

Schließlich komme der Erhaltung des streitgegenständlichen Gebäudes in der Abwägung weniger Gewicht zu, da es nicht mehr seinem historischen Erscheinungsbild entspreche.

Die Klagepartei setzte sich zudem ausführlich unter Vorlage zahlreicher Gutachten, Stellungnahmen und sonstiger Unterlagen mit der Statik des Bestandsgebäudes, den behaupteten sonstigen baulichen Schwächen des Bestandsgebäudes und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Sanierung auseinander. Die baurechtlichen Vorbescheidsfragen hätten außerdem beantwortet werden müssen.

Mit Schriftsatz vom 16. März 2016 beantragte die Beklagte zunächst die Klage abzuweisen.

Zur Begründung vertiefte die Beklagte ihre Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und führte im Wesentlichen aus:

Der Abbruch eines bestehenden Gebäudes stelle den denkbar schwersten der Eingriffe in ein Ensemble dar, die Veränderung wirke sich daher auf das Erscheinungsbild des Ensembles aus.

Entgegen den Ausführungen des Klägers würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, hier das Ensemble insgesamt bzw. im Nahbereich um das streitgegenständliche Gebäude in Frage zu stellen. Die im streitgegenständlichen Vorbescheid geschilderte städtebauliche Entwicklung, die anhand der Plätze und Straßenzüge in ihrer Wirkung und ihrem Kontrast zwischen der nördlichen, eher rasterartig angelegten Bebauung und den südlichen, monumentaleren Gebäuden nachvollziehbar sei und das Aufeinandertreffen zweier städtebaulicher Konzepte belege, trage die Festlegung als Ensemble.

In dem Nahbereich des Ensembles in der Umgebung des streitgegenständlichen Gebäudes ließen sich die im Bescheid näher beschriebenen Besonderheiten nachvollziehen. Gerade die Gebäudekubaturen und das geschlossene, kleinteiligere Straßenbild im Gegensatz zu den wesentlich monumentaleren Fassaden und der Platzgestaltung in der östlichen Fortsetzung der C.straße untermauerten die Ensemblebeschreibung des Landesamtes für Denkmalpflege.

Die früheren Eigentümer des streitgegenständlichen Gebäudes seien mit der Straßenplanung im Jahr 1893 nicht einverstanden gewesen (fehlende Unterschrift, keine Abtretung), was erkläre, weshalb das Gebäude noch heute als mittlerweile einziges historisches Gebäude vor die Baulinie trete und die dargestellte städtebauliche Entwicklung dokumentiere.

Auch das Vorhandensein neuer Gebäude vermöge das Ensemble nicht in Frage zu stellen. Hier falle zum einen ins Gewicht, dass diese den Zerstörungen im Zweiten Weltkrieg geschuldet seien und zum anderen, dass sie vor Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes errichtet worden seien. Alle neueren Gebäude würden der Ensemblestruktur Rechnung tragen. Umgekehrt komme dann noch vorhandenen bauzeitlichen Gebäuden aufgrund ihrer historischen Bausubstanz gerade besondere Bedeutung zu. Der geplante Abriss des Gebäudes würde zu einer empfindlichen Schwächung des Ensembles durch den Verlust alter, bauzeitlicher und aufgrund der oben gezeigten Geschichte besonders ensembleprägender Bausubstanz führen. Daher stünden gewichtige Gründe des Denkmalschutzes einem Abbruch des Gebäudes entgegen. Bauzeitliche Gebäude könnten auch nicht, solange sie nur die alte Kubatur einhielten, beliebig durch Neubauten ersetzt werden, denn dann wäre das Ensemble eine leere Hülle.

Die Beklagte setzte sich zudem eingehend mit den Ausführungen der Klagepartei zur Statik des Bestandsgebäudes, den sonstigen von Klägerseite behaupteten baulichen Schwächen des Bestandsgebäudes und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Sanierung auseinander.

Mit Schriftsatz vom ... Juni 2016 erwiderte die Klagepartei auf den Vortrag der Beklagten und vertiefte den bisherigen Vortrag:

Die Beklagte widerspreche sich in ihren Ausführungen zum Errichtungsjahr des Gebäudes, da sie von einer Errichtung „vor 1890“, an anderer Stelle von „um 1890“ ausgehe. Wenn unklar sei, wann ein Gebäude errichtet wurde, könne es auch keiner Epoche bzw. Phase der Stadtentwicklung zugeordnet werden.

Ein Zwang zur Erhaltung des Gebäudes sei – auch ohne Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeitsberechnung – unverhältnismäßig.

Die erlaubnispflichtige Handlung sei die Veränderung des Ensembles. Diese müsse jedoch unter einfacheren Voraussetzungen zulässig sein als die Beseitigung des Ensembles.

In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein Gebäude oder sogar ganze Straßenzüge aufgrund von Veränderungen ihre Zugehörigkeit zu einem Ensemble verlieren könnten. Daraus sei zu schließen, dass ein Gebäude, das so verändert wurde, dass es das Ensemble nicht mehr präge, seine Zugehörigkeit zum Ensemble verliere. Dies sei hier der Fall.

Zudem wurden die Ausführungen zur Standsicherheit und zur Unverhältnismäßigkeit unter Vorlage von Gutachten, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Schriftverkehrs vertieft.

Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2017 trat die Beklagte dem Vortrag im Schriftsatz vom ... Juni 2016 entgegen. Es bestehe eine Erlaubnispflicht für den Abbruch des Gebäudes. Auf die taggenaue Datierung des Gebäudes komme es nicht an; sie sei darüber hinaus aber auch klar. Aufgrund des Tekturplans von 1890, müsse die frühere Genehmigung vor 1890 erfolgt sein. Die Entstehungszeit sei daher mit „um 1890“ richtig beschrieben.

Mit Schriftsatz vom … August 2017 vertiefte die Klagepartei wiederum ihren bisherigen Vortrag.

Wie sich aus einer Stadtkarte aus dem Jahr 1891 ergebe, habe das streitgegenständliche Haus damals noch nicht bestanden. Es sei falsch, dass das streitgegenständliche Gebäude der städtebaulichen Konzeption A. Z.s verpflichtet sei und nach den von ihm aufgestellten Regeln – offene Bauweise, geometrischen Städtebau – errichtet worden sei. Die Beklagte gehe selbst davon aus, dass das Gebäude aufgrund des Bauliniengefüges vom 24. November 1884 genehmigt worden sei. Dieses stamme jedoch aus der Zeit vor der Eingemeindung … nach München im Jahr 1890. Da Z. Stadtbaurat in München gewesen sei – und gerade nicht in … –, gehe dieser Baulinienplan nicht auf ihn zurück. Dasselbe gelte für die Höhenentwicklung und die offene Bauweise. Den geometrischen Städtebau Z. habe es somit in der Kernstadt von München, nicht jedoch in … gegeben. Auch T. F. habe auf den Baulinienplan von 1884 und das streitgegenständliche Gebäude keinen Einfluss gehabt. Er habe sein Amt im Jahr 1893 übernommen, als das Gebäude bereits errichtet gewesen sei. Das Gebäude stehe somit weder für den geometrischen noch für den malerischen Städtebau, sondern stelle sich als Fremdkörper dar.

Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 15. Februar 2016 am 16. Oktober 2017 über die Verhältnisse auf dem klägerischen Grundstück sowie in dessen Umgebung Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom selben Tag wird auf die entsprechende Sitzungsniederschrift verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2017 zog die Klagepartei die Vorbescheidsfragen 1-16 und 18-36 zurück und hielt nur die Frage 17 aufrecht.

Daraufhin erklärten die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Fragen 1-16 und 18-36 übereinstimmend für erledigt.

Der Bevollmächtigte der Klagepartei beantragte sodann, den Vorbescheid vom 29. Februar 2015 hinsichtlich der Frage 17 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Frage 17 positiv zu beantworten.

Die Vertreterin der Beklagten beantragte – soweit die Klage aufrechterhalten wurde – diese abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

1. Soweit der Kläger die Vorbescheidsfragen 1 – 16 und 18 – 36 in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat und die Beteiligten die Hauptsache diesbezüglich übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen und über die Kosten nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) zu entscheiden.

Da sich die Hauptsache nur teilweise erledigt hat, war kein gesonderter Beschluss zu erlassen, sondern die – auch in diesem Fall nicht der Anfechtung unterliegende – Entscheidung über die Verfahrenseinstellung und die Kostentragung zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht erledigten Teil im Urteil zu treffen (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.1998 – 4 B 75.98 – juris Rn. 2).

2. Die Klage hat mit dem verbliebenen Antrag Erfolg, da sie zulässig und begründet ist. Die negative Beantwortung der Frage 17 im Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da ihm ein Anspruch auf positive Beantwortung aus Art. 71 Satz 1, Satz 4, 68 Abs. 1 Satz 1, 59 Satz 1 Nr. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Bayerisches Denkmalschutzgesetz in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2242-1-K) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 4. April 2017 (GVBl. S. 70) geändert worden ist (BayDSchG), zusteht.

2.1 Die Frage nach der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit des Abbruchs des Bestandsgebäudes ist im Vorbescheidsverfahren zulässig.

2.1.1 Nach Art. 71 Satz 1 BayBO kann vor Einreichung eines Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erlassen werden. Als feststellender Verwaltungsakt stellt der Vorbescheid im Rahmen der vom Bauherren gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Gegenstand der Prüfung sind, fest und entfaltet während seiner regelmäßigen Geltungsdauer von 3 Jahren (Art. 71 Satz 2 BayBO) Bindungswirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren.

Gemäß Art. 71 Satz 4, 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist ein positiver Vorbescheid im Sinne der positiven Beantwortung der gestellten Vorbescheidsfragen zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben hinsichtlich der gestellten Frage keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Voraussetzung ist dabei, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben, um ein nach Art. 55 Abs. 1 BayBO baugenehmigungspflichtiges Vorhaben handelt. Ist das Vorhaben verfahrensfrei, kann über Einzelfragen nicht in der Form eines Vorbescheides nach Art. 71 BayBO entschieden werden, sondern nur als Rechtsauskunft, als Zusage oder Zusicherung (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, 125. EL Mai 2017, Art. 71 Rn. 64 m.w.N.; BayVGH, B.v. 15.5.2017 – 15 ZB 16.1673 – juris Rn. 7 m.w.N.; BVerwG, B.v. 6.7.1977 – IV B 118.77 – juris).

Aus der Formulierung „zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens“ folgt außerdem, dass der Vorbescheid hinreichend bestimmt sein muss. Die ganz herrschende Meinung fordert für die Vorbescheidsfrage einen konkreten Vorhabensbezug (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2008 – 15 B 06.3463 – juris Rn. 16 m.w.N.). Ein Vorbescheidsantrag wäre nicht verbescheidungsfähig, wenn die zur Entscheidung gestellte Frage nicht ohne Kenntnis und Prüfung des Gesamtvorhabens beurteilt werden kann, die Bauvorlagen eine Beurteilung des Vorhabens nicht zulassen oder wesentliche Fragen ausgeklammert bleiben (BayVGH, U.v. 2.8.2017 – 2 B 17.544 – juris Rn. 12).

2.1.2 Im Hinblick auf den Abbruch des Bestandsgebäudes handelt es sich um ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben nach Art. 55 Abs. 1 BayBO, da der Abbruch insbesondere nicht nach Art. 57 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BayBO verfahrensfrei ist.

Denn das Bestandsgebäude und das östlich benachbarte Gebäude C.straße … teilen eine Kommunwand, weshalb das Bestandsgebäude nicht freistehend im Sinne des Art. 57 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BayBO ist.

Das Bayerische Denkmalschutzrecht kann gemäß Art. 71 Satz 4, 68 Abs. 1 Satz 1, 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG auch Gegenstand einer Vorbescheidsfrage sein.

Gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG entfällt die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 BayDSchG, wenn ein baugenehmigungsbedürftiges Vorhaben − wie hier – vorliegt. Das Denkmalschutzrecht gehört also gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und kann somit auch Gegenstand einer Vorbescheidsfrage sein, Art. 71 Satz 4, 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO; ein Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 BayBO liegt nicht vor.

Schließlich ist die Vorbescheidsfrage 17 auch hinreichend bestimmt. Der konkrete Vorhabensbezug ist gegeben, da die Frage anhand der vorgelegten Behördenakten – inklusive der Bauvorlagen – sowie anhand des gerichtlichen Augenscheins und der mündlichen Verhandlung beantwortet werden kann.

Dass die übrigen von dem Kläger gestellten und von der Beklagten im Bescheid vom 25. Februar 2015 behandelten Fragen (Fragen 1 – 16 und 18 – 36, also insbesondere die Fragen zu einem Neubau auf dem streitgegenständlichen Grundstück), durch Zurückziehung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr streitgegenständlich sind, ändert an dieser Beurteilung nichts. Die Frage nach der (denkmalschutzrechtlichen) Zulässigkeit des Abbruchs eines Bestandsgebäudes im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens kann unabhängig von einem Neubauvorhaben gestellt werden. Es handelt sich sogar um eine denklogische und sinnvolle Vorfrage, deren Beantwortung ein Bauherr begehrt, um feststellen zu können, ob er überhaupt eine detaillierte Planung eines Neubauvorhabens beginnen sollte. Denn ist bereits der Abbruch eines Bestandsgebäudes denkmalschutzrechtlich oder auch im Übrigen unzulässig, kann kein Neubauvorhaben, welches das Bestandsgebäude ersetzt, durchgeführt werden. Somit stellt die Frage 17 eine typische Vorbescheidsfrage dar, die dem Hauptzweck eines Vorbescheids – Planungsbzw. Rechtssicherheit für den Bauherrn unkompliziert und schnell zu erreichen (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, 127. EL November 2017, Art. 71 Rn.17f.) – Rechnung trägt. Die Frage nach der denkmalrechtlichen Zulässigkeit eines Neubaus ist dagegen nicht (mehr) Gegenstand dieses Verfahrens.

2.2 Dem Kläger steht ein Anspruch auf positive Beantwortung der Frage 17 aus Art. 71 Satz 1, Satz 4, 68 Abs. 1 Satz 1, 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BayDSchG zu. Zum einen steht das Bestandsgebäude weder als Einzelbaudenkmal noch – selbst bei verfassungskonformer Auslegung des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG – als Ensemblebestandteil unter Denkmalschutz, weshalb es keiner denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BayDSchG bedarf (2.2.1). Zum anderen ist die erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG für den Abbruch des Bestandsgebäudes zu erteilen, da keine Versagungsgründe nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG vorliegen und somit das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert ist (2.2.2).

Die Beurteilung der denkmalrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens, insbesondere der Denkmaleigenschaft, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. grundlegend BayVGH, U.v. 12.6.1978 – 71 XV 76 – BayVBl 1979, 118). Die Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste erfolgt lediglich nachrichtlich, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG. Der Auffassung der Landesamts für Denkmalpflege als der denkmalrechtlichen Fachbehörde (Art. 12 BayDSchG) kommt zwar tatsächliches Gewicht, jedoch keine rechtliche Bindungswirkung zu (vgl. BayVGH, B.v. 21.9.2015 – 22 ZB 15.1095 – juris Rn. 25 m.w.N.). Die Gerichte haben dessen Aussage- und Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2013 – 22 B 12.1741 – juris Rn. 27).

2.2.1 Das Bestandsgebäude bedarf keiner denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BayDSchG.

2.2.1.1 Das Bestandsgebäude ist kein Einzelbaudenkmal nach Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 BayDSchG, weshalb keine Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG erforderlich ist.

Das Bestandsgebäude ist nicht als Einzelbaudenkmal in der Denkmalliste (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG) eingetragen. Sowohl die Beteiligten als auch das Landesamt für Denkmalpflege als staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG) sind sich auch einig, dass das Bestandsgebäude aufgrund seiner zahlreichen baulichen und gestalterischen Veränderungen seit Errichtung den Denkmalbegriff des Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 BayDSchG nicht mehr erfüllt. Das Gericht schließt sich dieser Ansicht an.

2.2.1.2 Im für die denkmalrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des Abrisses des Bestandsgebäudes maßgeblichen Nahbereich des Ensembles liegen die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 3 DSchG nicht vor, weshalb keine Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG erforderlich ist.

2.2.1.2.1 Nach Art. 1 Abs. 3 BayDSchG kann zu den Baudenkmälern auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn keine oder nur einzelne dazugehörige bauliche Anlagen die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 BayDSchG erfüllen, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist.

Der durch § 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes vom 4. April 2017 (GVBl. S. 70) geänderte Halbsatz „und zwar auch dann, wenn keine oder nur einzelne dazugehörige bauliche Anlagen die Voraussetzungen des [Art. 1] Abs. 1 [BayDSchG] erfüllen“ ersetzte die bisherige gültige Fassung des Art. 1 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2242-1-K) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 Nr. 44 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist (DSchG aF). Der Halbsatz lautete hiernach „und zwar auch dann, wenn nicht jede dazugehörige bauliche Anlagen die Voraussetzungen des [Art. 1] Abs. 1 [DSchG aF] erfüllen“.

Art. 1 Abs. 3 BayDSchG trat gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes vom 4. April 2017 (GVBl. S. 70) am 1. Mai 2017 in Kraft, galt daher im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren und ist folglich dieser Entscheidung zu Grunde zu legen.

2.2.1.2.2 Gegen die Neufassung des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG bestehen verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die grundgesetzliche Kompetenzordnung (Art. 30, 70 ff. Grundgesetz – GG) (2.2.1.2.2.1.1) und bezüglich der Eigentumsfreiheit gemäß Art. 14 GG, Art. 103 Abs. 1 Bayerische Verfassung (BV) (2.2.1.2.2.1.1), die letztlich jedoch durch eine verfassungskonforme Auslegung ausgeräumt werden können.

2.2.1.2.2.1 In kompetenzrechtlicher Hinsicht erscheint zweifelhaft, ob der bayerische Landesgesetzgeber, der das Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes vom 4. April 2017 erlassen hat, für den Erlass des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG in seiner geltenden Fassung gemäß Art. 30, 70 ff. GG zuständig war.

Nach Art. 30 GG ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Art. 70 GG regelt, dass die Länder das Recht der Gesetzgebung haben, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemisst sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Das Recht der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes ist Ländersache, da eine diesbezügliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes in den Art. 71 ff. GG fehlt, Art. 70 Abs. 1 GG (vgl. Krautzberger in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil H. Rn. 16).

Ziel des Denkmalrechts ist es Denkmäler „als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung […] zu schützen und zu erhalten“ (§ 1 DSchG Hessen). Die Denkmalpflege umfasst dabei alle Handlungen nicht hoheitlicher Art, welche die Erforschung, Erhaltung und Präsentation von (Kultur-) Denkmälern bezwecken; hierzu zählen die unmittelbar verbessernden und erhaltenden, aber auch die vorsorgenden und beratenden Tätigkeiten, die nicht nur vom Staat und seinen Institutionen, sondern auch von Privaten (Eigentümer, Architekten, Forschungseinrichtungen usw.) ausgeübt werden können. Zum Denkmalschutz gehören dagegen alle auf die Erhaltung von Denkmälern ausgerichteten hoheitlichen Maßnahmen der öffentlichen Hand, also die gesetzlichen Gebote und Verbote, und die diese aktualisierenden Genehmigungen, Erlaubnisse, Anordnungen und Sanktionen staatlicher und kommunaler Behörden (vgl. Davydov in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil A. Rn. 3).

Jedoch stellt sich gerade bei einer Regelung, die eine Mehrheit von Anlagen dem Denkmalschutz unterstellt, die keine oder nur einzelne Denkmäler beinhaltet, unweigerlich die Frage, wo die Grenze zum städtebaulichen Denkmalschutzrecht verläuft, welches der konkurrierenden Bundesgesetzgebungskompetenz des Bodenrechts nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG – unmittelbar oder Kompetenz kraft Sachzusammenhangs – zuzuordnen ist.

Zur Materie „Bodenrecht“ gehören Vorschriften, die den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung haben, also die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regeln (vgl. BVerfG, Gutachten vom 16.6.1954 – 1 PBvV 2/52 – BVerfGE 3, 407/423 – juris Rn. 75; B.v. 8.11.1972 – 1 BvL 15/68 u. 26/69 – BVerfGE 34, 139/144 – juris Rn. 15; B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 – juris Rn.115). Zum Bodenrecht gehört daher insbesondere das Bauplanungs- und Städtebaurecht (vgl. Maunz in Maunz/Dürig, GG, 81. EL September 2017, Art. 74 Rn. 200; Degenhart in Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 74 Rn. 73). Auch zum Erlass von Normen des sog. städtebaulichen Denkmalschutzes ist der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG befugt (vgl. BVerfG, B.v. 26.1.1987 – 1 BvR 969/83 – NVwZ 1987, 879/879 m.w.N.).

Der städtebauliche Denkmalschutz, wie er z.B. in § 1 Abs. 5 Nr. 6, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 136 Abs. 4 Nr. 4, § 172 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) (vgl. auch § 39h Abs. 3 Nrn. 1 und 2 Bundesbaugesetz 1976 – BBauG) zum Ausdruck kommt, ist dabei aber auf städtebauliche Aspekte, d. h. in seiner Ausstrahlungswirkung in das Bauplanungsrecht, beschränkt (vgl. BVerwG, U.v. 3.7.1987 – 4 C 26/85 – juris Rn. 15; U.v. 4.12.2014 – 4 CN 7/13 – juris Rn. 18; Degenhart in Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 74 Rn. 76). Betroffen sind im Hinblick auf die Abgrenzung zum Denkmalschutz aus städtebaulichen Gründen (vgl. Art. 1 Abs. 1 BayDSchG) insbesondere die Vorschriften zur Erhaltung des Ortsbildes und der Stadtgestalt (§ 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Ortsbild im Sinne des § 172 Abs. 3 BauGB versteht man dabei die bauliche Ansicht eines Orts oder Ortsteils bei einer Betrachtung sowohl von innen wie von außen einschließlich der Ortssilhouette, wohingegen die Stadtgestalt über diesen Begriff des Ortsbildes hinausgeht und die Baustruktur einer Stadt mit einschließt, also auch den Grundriss und damit die Gebäudestruktur und die Freiräume (vgl. Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 172 Rn. 18 m.w.N.).

Die Unterscheidung der Länderkompetenz für die Denkmalpflege und den Denkmalschutz und die Bundeskompetenz für das Bodenrecht stellt sich gerade im Rahmen des Schutzes einer Mehrheit von Anlagen als schwierig dar, da sich der denkmalrechtliche Ensembleschutz (aus städtebaulichen Gründen, Art. 1 Abs. 1 BayDSchG) und die städtebauliche Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten nach §§ 172 ff. BauGB in der Praxis häufig überschneiden dürften. Dies zeigt sich bereits an den vergleichbaren Formulierungen in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und Art. 1 Abs. 3 BayDSchG – Erhalten der Gestalt des Orts-, Platz- und Straßenbildes – bzw. § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB und Art. 1 Abs. 1 BayDSchG – Maßgeblichkeit der städtebaulichen, geschichtlichen und künstlerischen Bedeutung der Anlagen.

Zur Abgrenzung muss es daher entscheidend auf die Zielrichtung der konkreten staatlichen Maßnahmen ankommen. Ist die Bewahrung oder Weiterentwicklung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur eines Baugebiets das zentrale Anliegen und die Erhaltung eines überkommenen Baubestandes lediglich Mittel zur Erreichung dieses Zwecks, ist ein Regelungsgegenstand des Bodenrechts betroffen. Maßgeblich sind die zu erhaltenden baulichen Anlagen in ihrer Beziehung zur aktuellen Stadtstruktur und in ihrer stadträumlichen Funktion für das gegenwärtige Zusammenleben der Menschen in der Gemeinde. Bezweckt der Staat dagegen den Schutz der Substanz oder des Erscheinungsbildes eines Bauwerks oder einer Gesamtanlage wegen ihres historischen Zeugnischarakters, ist die Maßnahme auf die Denkmalschutzgesetze zu stützen, auch wenn sie u.U. erhebliche Auswirkungen auf die soziale und wirtschaftliche Struktur eines Baugebietes zeitigt (vgl. BVerwG, U.v. 3.7.1987 – 4 C 26/85 – juris Rn. 16; Martin in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil B. Rn. 22 und Teil H. Rn. 64).

Wendet man diese Abgrenzungskriterien auf die Neuregelung des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG an, bleibt anhand des Wortlautes unklar, ob die Norm – i.V.m. den Ge- und Verboten des Teils 2 des BayDSchG – als Rechtsgrundlage für den bundesrechtlichen städtebaulichen Denkmalschutz oder für den landesrechtlichen Denkmalschutz dienen soll. Gerade für die hiernach mögliche Legaldefinition eines Ensembles als Mehrheit von baulichen Anlagen, auch wenn keine dazugehörige bauliche Anlage die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 BayDSchG erfüllt, das Orts-, Platz- und Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist, stellt sich die Frage, wie sich eine solche Definition von den zu schützenden baulichen Anlagen nach § 172 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB unterscheiden soll. Denn ein „städtebauliches Ensemble“ ließe sich anhand des Wortlauts von § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB ebenfalls als Mehrheit von baulichen Anlagen, von denen keine ein Denkmal im Sinne der Denkmalschutzgesetze ist, das Orts-, Platz- und Straßenbild aber erhaltenswürdig – z.B. aus städtebaulichen Gründen – ist, definieren.

Angesichts des nunmehr – im Gegensatz zu Art. 1 Abs. 3 DSchG aF – durchaus vergleichbaren Wortlauts liegt eine Auslegung des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG als Vorschrift des städtebaulichen Denkmalschutzes, für welche dem bayerischen Landesgesetzgeber die Kompetenz fehlen würde, nahe. Die Regelung des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG gibt – abgesehen von der systematischen Stellung in einem Denkmalschutzgesetz – keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür, dass nicht die Bewahrung oder Weiterentwicklung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur eines Gebietes, sondern der Schutz der Substanz oder des Erscheinungsbildes von baulichen Anlagen wegen ihres historischen Zeugnischarakters Ziel der Norm sein soll.

Auch im Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes vom 10. Januar 2017 (LT-Drs. 17/15014) fehlen hierzu substantiierte Ausführungen. Dieser verweist nur darauf, dass als Reaktion auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. April 2016 (1 B 12.2353 – juris) klargestellt werden solle, dass auch Gebäudemehrheiten ohne Einzelbaudenkmäler eine schützenswerte Ensembleeigenschaft zukommen kann; dies entspreche auch der deutschlandweiten fachlichen Praxis. Eine weitergehende Begründung oder Definition, unter welchen Voraussetzungen und warum solche Mehrheiten aus denkmalschutzrechtlicher Sicht schützenswert sind, fehlt sowohl dem Entwurf als auch den weiteren Materialien des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. Vorgangsmappe für die LT-Drs. 17/15014).

2.2.1.2.2.2 Auch im Hinblick auf die Eigentumsfreiheit nach Art. 14 GG, Art. 103 Abs. 1 BV bestehen Bedenken gegen die Neuregelung des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG.

Das Eigentum ist ein elementares Grundrecht und sein Schutz von besonderer Bedeutung für den sozialen Rechtsstaat. Dem Eigentumsgrundrecht kommt insbesondere die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Zugleich soll der Gebrauch des Eigentums dem Wohl der Allgemeinheit dienen (Art. 14 Abs. 2 GG) (vgl. BVerfG, U.v. 6.12.2016 – 1 BvR 2821/11 – juris Rn. 216 m.w.N.).

Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist.

Während eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet ist (vgl. BVerfG, U.v. 6.12.2016 – 1 BvR 2821/11 – juris Rn. 245), legen die das Eigentum ausformenden Vorschriften des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts generell und abstrakt Rechte und Pflichten hinsichtlich solcher Rechtsgüter fest, die als Eigentum im Sinne der Verfassung zu verstehen sind (vgl. BVerfG, B.v. 14.1.2004 – 2 BvR 564/95 – Rn. 89 m.w.N.).

Beim Erlass dieser Inhalts- und Schrankenbestimmungen ist der Gesetzgeber nicht gänzlich frei: Er muss die Freiheitssphäre der Einzelnen mit dem Wohl der Allgemeinheit in ein ausgewogenes Verhältnis bringen, das nicht nur Orientierungspunkt, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentums ist. Zugleich muss das zulässige Ausmaß einer Sozialbindung auch vom Eigentum selbst her bestimmt werden. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, der Regelungsauftrag des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und die Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG stehen in einem unlösbaren Zusammenhang. Dagegen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfG, U.v. 6.12.2016 – 1 BvR 2821/11 – juris Rn. 218 m.w.N.).

Für den Bereich des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege stellen die Landesdenkmalschutzgesetze derartige Inhalts- und Schrankenbestimmungen dar. Sie lassen die Eigentumszuordnung unangetastet und begrenzen nur die Möglichkeiten der Betroffenen zur Nutzung ihres Eigentumsgegenstands in generell-abstrakter Form (vgl. Guckelberger, NVwZ 2016, 17/20 m.w.N.). Sowohl Denkmalschutz als auch Denkmalpflege rechtfertigen diese Bestimmungen als legitime gesetzgeberische Anliegen und Gemeinwohlaufgaben von hohem Rang (vgl. BVerfG, B.v. 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 – juris Rn. 81).

Art. 141 Abs. 2 BV erklärt in diesem Zusammenhang den Schutz und die Pflege von Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft ausdrücklich zur Staatsaufgabe. Hierbei handelt es sich um keinen bloßen Programmsatz, sondern bindendes objektives Verfassungsrecht in Gestalt von Staatszielbestimmungen, an denen die Handlungen und Unterlassungen der öffentlichen Gewalt zu messen sind (vgl. Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 141 Rn. 8).

Vorliegend erscheint zweifelhaft, ob eine denkmalrechtliche Inhalts- und Schrankenbestimmung, wie sie Art. 1 Abs. 3 BayDSchG i.V.m. den Regelungen des Teils 2 des BayDSchG unzweifelhaft darstellt (vgl. nur BayVGH, U.v. 25.6.2013 – 22 B 11.701 – juris Rn. 21), mit der Eigentumsfreiheit vereinbaren sein kann, wenn insbesondere keine bauliche Anlage nach Art. 1 Abs. 1 BayDSchG im Ensemblebereich vorhanden sein muss.

Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Erhaltungs-, Nutzungs- und Erlaubnispflichten (vgl. Teil 2 des BayDSchG) durch den Denkmalschutz als hohes Allgemeinwohlgut von Verfassungsrang erscheint zumindest bei einer Mehrheit von baulichen Anlagen ohne jeglichen denkmalrechtlichen Bezug äußerst fraglich, da gerade auch in Art. 141 Abs. 2 BV explizit auf die künstlerische, geschichtliche, natürliche oder landschaftliche Bedeutung eines Denkmals abgestellt wird.

Dieser verfassungsrechtliche Allgemeinwohlbelang kann im Übrigen auch nicht als Rechtfertigung für Maßnahmen nach dem Bauordnungsrecht, insbesondere das Ortsbildgestaltungsrecht (vgl. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO) herangezogen werden.

2.2.1.2.3 Diese Bedenken führen jedoch nicht dazu, dass Art. 1 Abs. 3 BayDSchG verfassungswidrig ist, da eine verfassungskonforme Auslegung der Norm möglich ist.

Folglich war ein konkreter Normenkontrollantrag nach Art. 100 GG, Art. 92 BV nicht angezeigt.

2.2.1.2.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt der allgemeine Grundsatz, dass ein Gesetz nicht für nichtig zu erklären ist, wenn es im Einklang mit der Verfassung ausgelegt werden kann; denn es spricht nicht nur eine Vermutung dafür, dass ein Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist, sondern das in dieser Vermutung zum Ausdruck kommende Prinzip verlangt auch im Zweifel eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks (vgl. statt vieler BVerfG, B.v. 7.5.1953 – 1 BvL 104/52 – juris Rn. 40). Nur wenn eine Norm wegen ihres eindeutigen Wortlauts und des klar erkennbaren entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers einer verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich ist, hat das Bundesverfassungsgericht bei einem Verstoß gegen das Grundgesetz die Norm für nichtig zu erklären oder ihre Unvereinbarkeit mit dem GG festzustellen (vgl. BVerfG, B.v. 29.3.2017 – 2 BvL 6/11 – juris Rn. 152).

Durch seine Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) ist auch das erkennende Gericht zur verfassungskonformen Auslegung berechtigt und verpflichtet (vgl. Stelkens/Panzer in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 1 Rn. 47 m.w.N.).

2.2.1.2.3.2 Wie schon oben dargelegt, deutet der Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG aufgrund seiner Ähnlichkeit zum Wortlaut des § 172 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB auf eine städtebauliche, mithin eine in kompetenz- und grundrechtlicher Hinsicht bedenkliche, Regelung hin.

Auch wenn die Gesetzgebungshistorie mangels ausführlicher Begründung für die Auslegung nicht ergiebig ist, lässt doch der Verweis auf eine „deutschlandweite Praxis“ (LT-Drs. 17/15014 S. 1) den Schluss zu, dass der bayerische Gesetzgeber sich bei der Neuregelung an den vergleichbaren Denkmalschutzgesetzen der übrigen Bundesländer orientieren wollte; Sinn und Zweck der Neuregelung des BayDSchG war somit eine „klarstellende Änderung“ (LT-Drs. 17/15014 S. 1) und Anpassung an die denkmalschutzrechtlichen Regelungen in den anderen Bundesländern.

Die Unterschutzstellung einer Mehrheit von baulichen Anlagen ist in allen Länderdenkmalschutzgesetzen enthalten, wobei die Begrifflichkeiten und konkreten Voraussetzungen differenzieren. Schützenswerte Gesamtheiten werden als (Denkmal-) Ensemble (§ 4 Abs. 3 DSchG Hamburg; § 2 Abs. 1 Nr. 2 DSchG Bremen; § 2 Abs. 2 DSchG Thüringen; § 2 Abs. 2 Nr. 2 DSchG Saarland), Denkmalbereiche (§ 2 Abs. 3 DSchG Berlin; § 2 Abs. 2 Nr. 2 DSchG Brandenburg; § 2 Abs. 3 Nr. 3 DSchG Schleswig-Holstein, § 2 Abs. 3 DSchG Mecklenburg-Vorpommern; § 2 Abs. 3 DSchG Nordrhein-Westfalen, § 2 Abs. 2 Nr. 2 DSchG Sachsen-Anhalt), Denkmalzonen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, § 5 DSchG Rheinland-Pfalz), Denkmalschutzgebiete (§ 2 Abs. 3 Nr. 2, § 21 DSchG Sachsen), Gesamtanlagen (§ 2 Abs. 3 DSchG Hessen; § 2 Abs. 3 Nr. 2, § 19 DSchG Baden-Württemberg) oder als Gruppe baulicher Anlage (§ 3 Abs. 3 DSchG Niedersachsen) bezeichnet.

Teilweise fordern die Ländergesetze – wie Art. 1 Abs. 3 DSchG aF –, dass nicht jede einzelne bauliche Anlage der Gesamtheit ein (Einzel-)Baudenkmal sein muss (§ 2 Abs. 3 DSchG Berlin; § 2 Abs. 3 DSchG Nordrhein-Westfalen; § 2 Abs. 3 DSchG Hessen; § 2 Abs. 2 DSchG Thüringen; wohl auch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, § 5 DSchG Rheinland-Pfalz), teilweise sind die Formulierungen mit Art. 1 Abs. 3 BayDSchG vergleichbar und halten das Vorhandensein von (Einzel-)Baudenkmälern ausdrücklich für nicht erforderlich (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 DSchG Brandenburg; § 2 Abs. 3 Nr. 3 DSchG Schleswig-Holstein; § 2 Abs. 3 DSchG Mecklenburg-Vorpommern; § 4 Abs. 3 DSchG Hamburg; § 2 Abs. 2 Nr. 2 DSchG Saarland; § 3 Abs. 3 DSchG Niedersachsen; ohne explizite Aussage zum Erfordernis von Einzelbaudenkmälern: § 2 Abs. 1 Nr. 3 DSchG Bremen, § 2 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 21 DSchG Sachsen; § 2 Abs. 2 Nr. 2 DSchG Sachsen-Anhalt; § 2 Abs. 3 Nr. 2, § 19 DSchG Baden-Württemberg). Eine mit dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG identische Formulierung findet sich jedoch in keinem Landesdenkmalschutzgesetz.

Allen (anderen) Denkmalschutzgesetzen ist jedoch gemein, dass denkmalschutzrechtliche Gründe für eine Erhaltung der Mehrheit der baulichen Anlagen sprechen müssen. Als Kategorien werden dabei insbesondere die geschichtliche, künstlerische, wissenschaftliche oder städtebauliche Bedeutung eines Denkmals benannt (vgl. nur § 2 Abs. 2 DSchG Berlin). Diese „Bedeutungskategorien“ (Moench, NJW 1983, 1998/1999) bzw. „Denkmalwertkategorien“ (Davydov in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil C. Rn. 27), sind in allen Landesdenkmalschutzgesetzen enthalten und werden in einigen dieser Gesetze ausdrücklich in der entsprechenden Vorschrift zur schützenswerten Gesamtheit baulicher Anlagen genannt oder über eine Verweisung mit in die Begriffsbestimmung einbezogen. So verweist § 2 Abs. 3 DSchG Berlin darauf, dass eine Mehrheit baulicher Anlagen nur dann ein Denkmalbereich ist, wenn deren Erhaltung aus den in Absatz 2 genannten Gründen – den „Bedeutungskategorien“ – im Interesse der Allgemeinheit liegt.

Auch wenn Vorschriften auf das Vorhandensein von (Einzel-)Baudenkmälern verzichten (s.o.), stellen die Normen doch stets auf die Erhaltenswürdigkeit aufgrund historischer Gründe ab. So findet sich auch in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Brandenburg mit dem Hinweis, dass Denkmalbereiche insbesondere Zeugnisse der Siedlungs- und Produktionsgeschichte sind, ein geschichtlicher Bezug.

Folglich ist auch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch für die Neuregelung des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG beabsichtigt hat, den für den Denkmalschutz erforderlichen historischen Bezug von baulichen Gesamtheiten herzustellen bzw. unverändert zu lassen, wie es der (rechtlichen) Praxis in allen anderen Bundesländern entspricht.

Schließlich spricht die systematische Stellung des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG ebenfalls für eine derartige Auslegung unter Einbeziehung der „Bedeutungskategorien“.

Denn auch Art. 1 Abs. 3 BayDSchG ist – wie die Erwähnung der Baudenkmäler des Art. 1 Abs. 2 BayDSchG zeigt – im Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 1 BayDSchG zu lesen (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.2016 – 1 B 12.2353 – juris Rn. 21), der die Erhaltungswürdigkeit eines Denkmals an die geschichtliche, künstlerische, städtebauliche, wissenschaftliche oder volkskundliche Bedeutung verknüpft. Zumindest aus geschichtlichen Gründen – der Auffangtatbestand der „Bedeutungskategorien“ (vgl. Moench, NJW 1983, 1998/1999) – muss die Erhaltung des Orts-, Platz oder Straßenbildes daher im öffentlichen Interesse sein (vgl. auch Davydov in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil C. Rn. 27 m.w.N.; Eberl in Eberl/Martin/Greipl, BayDSchG, 6. Aufl. 2007, Art. 1 Rn. 60).

Diese Mindestvoraussetzung bildet auch den einfachgesetzlichen Anknüpfungspunkt für die kompetenzrechtliche Abgrenzung des Bodenrechts und des Denkmalschutzrechts (s.o.).

2.2.1.2.3.3 Aus alledem folgt daher, dass Art. 1 Abs. 3 BayDSchG nur in kompetenz- und grundrechtlicher Hinsicht verfassungskonform ist, wenn das Orts-, Platz- oder Straßenbild einer Mehrheit von baulichen Anlagen aus den in Art. 1 Absatz 1 BayDSchG genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswürdig ist.

Zunächst ist festzustellen, dass nach wie vor eine Mehrheit von baulichen Anlagen nach Art. 1 Abs. 3 BayDSchG grundsätzlich nur dann als Ensemble geschützt ist, wenn sie prägende Einzelbaudenkmäler enthält (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.2016 – 1 B 12.2353 – juris Rn. 20 zu Art. 1 Abs. 3 DSchG aF). Dies entspricht der bisherigen Rechtslage zu Art. 1 Abs. 3 DSchG aF und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.

Ensemble umfassen nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs räumliche Gesamtheiten aus denkmalgeschützten Anlagen und baulichen Anlagen, die für sich genommen nicht als Denkmäler einzustufen sind, aber zusammen insgesamt ein erhaltungswürdiges Orts-, Platz- oder Straßenbild als Erscheinungsform tiefer liegender baulicher Qualitäten ergeben (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.2016 – 1 B 12.2353 – juris Rn. 21; o B.v. 13.5.2016 – 9 ZB 13.1991 – juris Rn. 22). Der Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG – wie auch der des Art. 1 Abs. 3 DSchG aF – beschreibt eine städtebauliche Situation, in der durch mehrere einzelne Gebäude, die nicht alle für sich Baudenkmäler sein müssen, eine Gesamtheit entstanden ist, die als Ganzes von geschichtlicher, künstlerischer, städtebaulicher, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Bedeutung ist (vgl. BayObLG, B.v. 25.3.1993 – 3 ObOWi 17/93 – juris Rn. 15).

Obwohl dafür der optische Eindruck der Gesamtheit, also das ganzheitliche Erscheinungsbild, entscheidend ist, kann nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift grundsätzlich nicht auf das Vorliegen von das Ensemble prägenden Einzelbaudenkmälern verzichtet werden, da sich der Gesamteindruck auf die Mehrheit von Anlagen in einem Ensemble und das öffentliche Erhaltungsinteresse bezieht. Zudem formuliert Art. 1 Abs. 3 BayDSchG – wie Art. 1 Abs. 3 DSchG aF – im Gegensatz zu Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 BayDSchG und der Fiktion in Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayDSchG, dass Ensembles zu den Baudenkmälern gehören können. Auch diese Bezugnahme auf Art. 1 Abs. 2 BayDSchG spricht für die Annahme, dass in einem Ensemble grundsätzlich eine nennenswerte Anzahl von Baudenkmälern nach Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BayDSchG vorhanden sein müssen (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.2016 – 1 B 12.2353 – juris Rn. 21).

Zudem setzt ein Ensemble – abgesehen von den prägenden Einzelbaudenkmälern – auch das Vorliegen von (prägender) historischer Bausubstanz voraus, da auch bei den Ensembles nicht nur die Erhaltung des optischen Eindrucks anzustreben ist. Denn Ausgangspunkt des Ensembleschutzes bleibt auch immer der Gedanke, dass das Denkmalschutzgesetz vor allem die historische Bausubstanz schützen will (vgl. BayVGH, U.v. 3. August 2000 – 2 B 97.1119 – juris Rn. 22; U.v. 22.4.2016 – 1 B 12.2353 – juris Rn. 31).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass je geringer die Prägung des Ensembles durch Einzelbaudenkmäler ist, desto größer die prägende Wirkung der im Übrigen noch vorhandenen historischen Bausubstanz sein muss.

Dies folgt aus dem Umstand, dass die einzelnen baulichen Anlagen in Folge einer einheitlichen Konzeption oder Planung oder durch sonstige übergeordnete Komponenten in einem festzustellenden Funktionszusammenhang stehen müssen, also mit einer übergreifenden Komponente zu einer als Gruppe schutzfähigen und schutzwürdigen Einheit zusammen geführt werden müssen, um ein Ensemble zu bilden (vgl. Martin in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil C. Rn. 156; BayVGH, U.v. 22.4.2016 – 1 B 12.2353 – juris Rn. 18). Charakteristische Merkmale sind dabei städtebauliche Struktur, Nutzungsstruktur, Ensemblegrundriss, Straßenraum, Anordnung und Stellung von Gebäuden und Gebäudeteilen, Bewuchs und Wasser, gestaltwirksame konstruktive Merkmale der Gebäudeart, Bauart, Fassaden, Dächer, Dachlandschaft, Alter, Nutzung oder Außenanlagen (vgl. Martin in Eberl/Martin/Greipl, BayDSchG, 6. Aufl. 2007, Art. 6 Rn. 88; BayVGH, U.v. 18.11.2010 – 2 B 09.1497 – juris Rn. 32). Um Gebäude mit den gleichen Stilmerkmalen muss es sich dabei aber nicht zwingend handeln, da auch verschiedene, einander ausschließende, nicht abgeschlossene Planungen bzw. „willkürliche Zusammenhänge“ als Zeugnis früherer Entwicklungen zu einem erhaltenswerten Orts-, Platz- oder Straßenbild und damit zu einem Ensemble führen können (vgl. Eberl in Eberl/Martin/Greipl, BayDSchG, 6. Aufl. 2007, Art. 1 Rn. 54). Der Einheitlichkeit der baulichen Anlagen kommt aber gerade bei Bereichen mit wenigen Einzelbaudenkmälern eine wichtige Bedeutung für die Beurteilung der Ensembleeigenschaft zu (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2000 – 2 B 97.1119 – juris Rn. 18; U.v. 9.6.2004 – 26 B 01.1959 – juris Rn. 16).

Somit ist nicht die Quantität der prägenden Einzelbaudenkmäler, sondern die prägende Wirkung aller baulichen Anlagen für das jeweilige Ensemble, also der Gesamteindruck (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2012 – 15 ZB 11.736 – juris Rn. 4) maßgeblich. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass bereits ein einziges, die übrigen baulichen Anlagen stark prägendes Einzelbaudenkmal zur Einordnung einer Mehrheit von baulichen Anlagen als Ensemble führen kann, auch wenn im Übrigen kaum historisch schützenswerte Bausubstanz vorliegt. Umgekehrt kann eine fehlende gewichtige Prägung des Ensembles durch die vorhandenen Einzelbaudenkmäler durch stark prägende bauliche Anlagen mit historischer Bausubstanz die Ensembleeigenschaft begründen, auch wenn diese sonstigen Anlagen keine Einzelbaudenkmäler sind (vgl. für diesen Fall beispielhaft VG München, U.v. 25.7.2016 – M 8 K 15.2524).

Beinhaltet die Mehrheit von baulichen Anlagen dagegen weder prägende Einzelbaudenkmäler noch historische Bausubstanz, kann ein Ensemble im Sinne des BayDSchG nur dann vorliegen, wenn das Orts-, Platz- oder Straßenbild der Mehrheit der baulichen Anlagen aus den in Art. 1 Absatz 1 BayDSchG genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswürdig ist.

Die Unterschutzstellung von Mehrheiten baulicher Anlagen auch ohne das Vorhandensein von Einzelbaudenkmälern entspricht dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen, wie er in Art. 1 Abs. 3 BayDSchG zum Ausdruck gebracht wurde (vgl. LT-Drs. 17/15014 S. 1). Auch die verfassungskonforme Auslegung entspricht, wie aufgezeigt, dem gesetzgeberischen Willen. Sie ist ebenfalls mit dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG vereinbar, da der unbestimmte Rechtsbegriff „erhaltenswürdig“ im oben genannten Sinne ausgelegt werden kann.

Im Einzelfall ist entsprechend der vorstehenden Ausführungen aber zu prüfen, aus welchen Gründen die Unterschutzstellung einer solchen Gesamtheit erfolgt. Abzugrenzen vom Denkmalrecht sind hierbei insbesondere das Städtebaurecht (dazu bereits oben) und das Erhaltungs- und Gestaltungsrecht nach der BayBO, insbesondere durch örtliche Bauvorschriften zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO. Auch im Hinblick auf diese Ortsbildsatzungen muss die Zielrichtung der staatlichen Maßnahme das ausschlaggebende Unterscheidungsmerkmal bilden; auf das gewählte Mittel kommt es nicht an (vgl. Grünewald in BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, 5. Edition Stand: 01.09.2017, Art. 81 Rn. 13; Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 127. EL November 2017, Art. 81 Rn. 7 ff. m.w.N.). Einer solchen Satzung muss die Absicht der Gemeinde zu Grunde liegen, anknüpfend an die äußere Gestaltung einzelner baulicher Anlagen auf das örtliche Gesamterscheinungsbild Einfluss zu nehmen (vgl. BayVGH, U.v. 30.5.2003 – 2 BV 02.689 – juris Rn. 45; BVerwG, B.v. 10.7.1997 – 4 NB 15/97 – juris Rn. 3). Gerade im Bereich des Ensembleschutzes können sich aber häufig Überschneidungen ergeben; im Konfliktfall dürften aber insbesondere die Gestaltungssatzungen gegenüber dem Denkmalschutzrecht nachrangig sein (vgl. Viebrock in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil H. Rn. 165 f.).

Bei den nach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr unter Schutz gestellten Mehrheiten baulicher Anlagen ohne Vorhandensein von Einzelbaudenkmälern kommt es daher entscheidend darauf an, ob diese aus historischen Gründen erhaltenswürdig sind und ihr Schutz gerade deshalb beabsichtigt ist. Dabei kommt einem „ganzheitliche[n] Erscheinungsbild“ (BayObLG, B.v. 25.3.1993 – 3 ObOWi 17/93 – juris Rn. 15), welches einen gesteigerten Zeugniswert für eine geschichtliche, künstlerische, städtebauliche, wissenschaftliche oder volkskundliche Entwicklung oder ein solches Ereignis vermittelt (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.2016 – 1 B 12.2353 – juris Rn. 16), noch stärkere Bedeutung zu als bei „klassischen“ Ensemble mit prägenden Einzelbaudenkmälern.

2.2.1.2.4 Unter Anwendung dieser verfassungskonformen Auslegung auf den konkreten Fall liegt nach Überzeugung des Gerichts im maßgeblichen Nahbereich des Bestandsgebäudes kein Ensemble im Sinne des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG vor.

Angesichts des flächenmäßig sehr großen Ensembles Nord. – allein die Ost-West-Ausdehnung entlang der H.straße beträgt über 1 km – ist für die Beurteilung der denkmalrechtlichen Aspekte allein auf den Nahbereich um das klägerische Anwesen abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 2 ZB 15.1869 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Zum Nahbereich gehört vorliegend das Geviert C.straße / B.straße / H.straße / W.straße, die dem Geviert gegenüberliegende Bebauung unmittelbar nördlich entlang der C.straße sowie die Bebauung unmittelbar an der Straßenkreuzung C.straße / B.straße.

Nach dem Gesamteindruck des Gerichts ist in diesem Nahbereich zwischen den baulichen Anlagen kein einheitlicher historischer Funktionszusammenhang mehr erkennbar, an welchem sich die städtebauliche Entwicklung in Nord. um die Jahrhundertwende, wie sie in der Denkmalliste beschrieben ist, ablesen ließe.

Der Nahbereich ist nach den Feststellungen im Augenschein fast ausschließlich von nicht denkmalgeschützten, fünfgeschossigen Gebäuden in geschlossener Blockrandbebauung mit schmucklosen Fassaden geprägt, die im Obergeschoss überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden und im Erdgeschoss häufig gewerbliche Nutzung vorhalten. Diese Gebäude wurden erkennbar nicht um die Jahrhundertwende, sondern deutlich später im 20. Jahrhundert errichtet. Anhand der in der Regel ähnlichen Traufhöhen entlang der jeweiligen Straße des Quartiers wird in Verbindung mit der Geschossigkeit eine Einheitlichkeit der Bebauung im Hinblick auf die Kubatur vermittelt, was durch die fast durchgängige geschlossene Bauweise (Blockrandbebauung) noch weiter verstärkt wird. Wie die Beklagte schriftsätzlich mehrfach vorgetragen hat, ist eine hohe Geschossigkeit, wie die soeben geschilderte, nicht beispielhaft für die „Wendezeit“.

Es kann daher nicht mehr von einigen neueren Bauten oder Störungen gesprochen werden, die die Ensembleeigenschaft grundsätzlich unberührt lassen würden (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 2 ZB 15.1869 – Rn. 4; U.v. 3.8.2000 – 2 B 97.1119 – juris Rn. 18). Die neueren Bauten prägen vielmehr den optischen Gesamteindruck des Nahbereichs.

Vor diesem Hintergrund wirken die wenigen, vorhandenen Einzelbaudenkmäler mehr als Fremdkörper, als dass sie das Gesamterscheinungsbild des Nahbereichs maßgeblich prägen würden.

Im Geviert mit über dreißig (Haupt-)Gebäuden befinden sich lediglich zwei Einzelbaudenkmäler – B.straße … und H.straße … –, die in der Denkmalliste eingetragen sind.

Das Einzelbaudenkmal B.straße … ist als „Mietshaus, dreigeschossiger Mansardwalmdachbau in Neurenaissanceformen mit Eckgiebel und Putzgliederung, von H. M., 1892, Fassaden später vereinfacht.“ in der Denkmalliste eingetragen. An der Richtigkeit dessen Eintragung als Einzelbaudenkmal (Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 BayDSchG) in der Denkmalliste bestehen weder von Seiten der Beteiligten noch von Seiten des Gerichts nach dem Augenschein Zweifel. Es steht außer Frage, dass das Gebäude ein gut erhaltenes Beispiel für den zeitgenössischen Baustil um die Jahrhundertwende vom 19. zum 20. Jahrhundert darstellt, da es in der im Denkmaleintrag beschriebenen „Wendezeit“ errichtet worden ist, mit seiner gut erhaltenen Fassade der Neurenaissance sowie aufgrund der bauzeittypischen geringen Geschossigkeit und offenen Bauweise der Beschreibung des Ensembles im südlichen Quartiers entspricht. Aufgrund seiner solitären Stellung und geringen Größe in Verbindung mit der Einheitlichkeit der übrigen (neuen) Bebauung hat es jedoch nach Ansicht des Gerichts kaum Bedeutung für das Ortsbild im Nahbereich.

Auch dem Einzelbaudenkmal H.straße …, bestehend aus zwei Gebäudeteilen, kommt keine maßgebliche Bedeutung für den Nahbereich zu. Es ist als „Mietshausblock, barockisierender Mansardwalmdachbau mit Putzdekor, von F. D., 1921-22.“ in die Denkmalliste eingetragen. Hierbei ist bereits allgemein die prägende Bedeutung für das Ensemble Nord. fraglich, da er nach der Ensemblebeschreibung dem südlichen Quartiersbereich (südlich der C.straße) zuzurechnen ist, aber entgegen der Eintragung nicht zwischen 1880 und dem Ersten Weltkrieg (1914-1918), sondern erst drei bis vier Jahre später errichtet worden ist.

Auch die wenigen weiteren in der Nähe des Bestandsgebäudes befindlichen Einzelbaudenkmäler prägen das Erscheinungsbild des Nahbereichs nicht wesentlich. Die Fassade des Einzelbaudenkmals B.straße … ist für ein Denkmal nicht sehr aufwendig gestaltet, sodass es sich in die fünfgeschossige Blockrandbebauung anpasst, nicht jedoch selbst die Umgebung prägt. Gleiches gilt für das viergeschossige Einzelbaudenkmal C.straße …, welches nur in den 3 Obergeschossen durch eine etwas aufwendigere Fenstergestaltung auffällt, im Übrigen aber aus der Bebauung nördlich entlang der C.straße nicht hervorsticht.

Ein für ein Ensemble erforderlicher einheitlicher Funktionszusammenhang kommt zudem auch deshalb nicht in Betracht, da zwischen den einzelnen Einzelbaudenkmälern erhebliche räumliche Distanzen bestehen. Zwischen den Einzelbaudenkmälern befinden sich sodann fast ausschließlich oben geschilderte Neubauten. Ein gemeinsames historisches Orts- und Straßenbild der Einzelbaudenkmäler kann so im Nahbereich nicht entstehen.

Für die „Wendezeit“ sonstige prägende historische Bausubstanz, die den Mangel an (relevanter) Prägung durch Einzelbaudenkmäler ausgleichen könnte, findet sich im Nahbereich kaum. Im Bestandsgebäude ist unstrittig historische Bausubstanz noch vorhanden. Im Übrigen ergibt sich jedoch bereits aus dem Vorstehenden, dass ansonsten – gerade im Geviert – abgesehen von den Einzelbaudenkmälern keine das Ensemble Nord. prägende historische Bausubstanz vorhanden ist, jedenfalls keine die nach außen hin das Erscheinungsbild des Nahbereichs prägen würde.

Allein das Bestandsgebäude kann jedoch nicht den Mangel an prägenden Einzelbaudenkmälern ausgleichen. Trotz seiner exponierten Stellung am Kreuzungsbereich C.straße/B.straße wirkt es aufgrund seiner Kubatur und Gestaltung mehr als Fremdkörper als ein das Ortsbild des Nahbereichs prägendes Gebäude.

Ebenso wenig liegt eine besondere Einheitlichkeit der Bebauung durch diese geringe verbliebene Bebauung aus der Vergangenheit vor. Vielmehr besteht nur im Hinblick auf die fünfgeschossigen Neubauten ein einheitliches Orts- und Straßenbild, welches jedoch nicht der historischen Bebauung in der „Wendezeit“ entspricht und somit nicht aus historischen Gründen erhaltenswert ist.

Schließlich lässt sich die Ensembleeigenschaft des Nahbereichs ohne hinreichend prägende Einzelbaudenkmäler bzw. historische Bausubstanz auch nicht auf die dargestellte verfassungskonforme Auslegung des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG stützten, da das Orts- und Straßenbild nicht aus den denkmalrechtlichen Gründen des Art. 1 Abs. 1 BayDSchG im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswürdig ist.

Der Übergang vom geometrischen zum malerischen Städtebau ist im Nahbereich nicht mehr ablesebar, sodass dessen Erhaltung weder aus geschichtlichen noch aus städtebaulichen oder künstlerischen Gründen im Interesse der Allgemeinheit liegt.

Städtebauliche Bedeutung im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayDSchG hat ein Gebäude (oder eine Mehrheit hiervon), wenn es die Erscheinung oder Konfiguration eines Orts Platz- oder Straßenbildes bestimmt. Geschichtliche Gründe sprechen für die Erhaltung eines Gebäudes, wenn das Bauwerk historische Ereignisse oder das Leben in vergangenen Epochen veranschaulicht. Symbol-Charakter und exemplarische Bedeutung sind insoweit kennzeichnend (vgl. Moench, NJW 1983, 1998/1999).

Zwar stellt die städtebaulichen Struktur bzw. der Anordnung und Stellung von Gebäuden einen zu berücksichtigenden charakteristische Aspekt, der ein Ensemble prägen kann, dar (vgl. BayVGH, U.v. 18.11.2010 – 2 B 09.1497 – juris Rn. 32). Aus dem Eintrag in der Denkmalliste geht hervor, dass der geometrische Städtebau auf einem technokratisch entwickelten und zweidimensional gedachten Platz- und Straßenschema basiert; die Rasterbebauung der M.stadt sei hierfür beispielhaft. Den malerischen Städtebau kennzeichne demgegenüber ein moderneres Bebauungsplandenken. Das Platzbild und das städtischen Quartier stünden hiernach im Vordergrund. Auch die Schaffung neuer städtebaulicher Elemente, wie Hauptverkehrs- und Wohnnebenstraßen, beides unter Wahrung überschaubarer Straßenabschnitte für die Perspektive des Fußgängers mit entsprechenden architektonischen Pointierungen zu dessen Orientierung im städtischen Raum, sei ein zentrales Anliegen dieser städtebaulichen Konzeption. Nach der Eintragung in der Denkmalliste und dem Vortrag des Vertreters des Landesamts für Denkmalpflege in der mündlichen Verhandlung sei dabei der Bereich südlich der C.straße (überwiegend) dem geometrischen Städtebau zuzuordnen.

Die fünfgeschossigen Neubauten, die den Nahbereich dominieren, stehen aber weder exemplarisch für das Konzept des geometrischen Städtebaus noch für den Übergang zum malerischen Städtebau. Denn allein der Umstand, dass das Geviert in seinem Grundriss nahezu rechteckig ist, kann noch nicht dazu führen, ein anschauliches Beispiel für eine Rasterbebauung anzunehmen, wenn es an der hierfür beispielhaften Bebauung mittlerweile (fast) völlig fehlt (s.o.). Die Straßenführung bzw. die Anordnung der Bebauungsquartiere zueinander kann nicht losgelöst von der Bebauung in den Quartieren betrachtet werden. Ein Straßenschema aus der Zeit, bevor T. F. seine planerischen Vorstellungen in München umsetzte, ist im Nahbereich nicht erkennbar.

Soweit die Beklagte und das Landesamt für Denkmalpflege auf die besondere Bedeutung des Bestandsgebäudes für die Ablesbarkeit der Entwicklung vom geometrischen zum malerischen Städtebau verweisen, kann das Gericht dem nicht folgen.

Das zwischen 1885 und 1890 errichtete Gebäude – die dem Gericht vorliegenden historischen Pläne, insbesondere der Tekturplan vom 8. Mai 1890, deutet hierauf hin – tritt vor die übrige Bebauung entlang der C.straße im Nahbereich. Es handelt sich wohl auch – so die unbestrittene Angabe der Beklagten – um eines der wenigen Gebäude, die unmittelbar an der Baulinie worden sind, die vor der Eingemeindung … im Jahre 1890 galt (es dürfte sich um die Baulinie in Gestalt der Änderung von 1884 handeln).

Die Situierung unmittelbar an dieser historischen Baulinie beruht jedoch nicht auf einer städtebaulichen Konzeption, der das Bestandsgebäude beispielhaft folgt. Allein dies könnte überhaupt zu einer historischen Bedeutung des Gebäudes führen (vgl. BayVGH, U.v. 25.6.2013 – 22 B 11.701 – Rn. 41; BayVGH, B.v. 20.5.2015 – 22 ZB 14.2827 – juris Rn. 21). Aus den dem Gericht vorliegenden historischen Pläne geht eindeutig hervor, dass fast alle kurz vor oder nach dem Bestandsgebäude errichteten Gebäude im nördlichen Teil des Gevierts gerade nicht unmittelbar an der C.straße errichtet worden sind.

Mangels anderer Anhaltspunkte muss das Gericht daher davon ausgehen, dass es der eigenen Entscheidung des Bauherrn des Bestandsgebäudes in ursprünglicher Gestalt entsprach, sein Gebäude – im Gegensatz zu seinen Nachbarn – unmittelbar an der C.straße und an der ursprünglichen Baulinie zu errichten und nicht wegen einer etwaigen städtebaulichen Konzeption bzw. eines zwingenden städtebaulich festgesetzten Erfordernisses erfolgte. Dass der Bauherr sich später weigerte, sein Gebäude entsprechend der geänderten Baulinie zu situieren – so der Vortrag der Beklagten –, begründet keine städtebauliche Bedeutung. Eine innere Verbundenheit (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2000 – 2 B 97.1119 – juris Rn. 19) mit dem Ensemble Nord. ist daher nicht gegeben.

Ebenso wenig stellt die kleine Kubatur des Bestandsgebäudes für sich einen Erhaltensgrund dar, da sie wegen der überwiegenden fünfgeschossigen Bebauung heute das Erscheinungsbild des Nahbereichs nicht mehr prägt; die allein vergleichbare Kubatur der B.straße … ändert an dieser Einschätzung nichts. Hinzu kommt, dass für den Nahbereich nicht gesichert erscheint, dass Gebäude mit lediglich zwei Obergeschossen exemplarisch für die Bebauung um die Jahrhundertwende in … sind. Denn in der Denkmalliste finden sich sowohl südlich als auch nördlich der C.straße zahlreiche Beispiele für viergeschossige (Miets-)Häuser (z.B. H.straße …, Errichtung um 1890/1900; C.straße …, Errichtung um 1890/1900), jedoch kaum Beispiele für zwei- oder dreigeschossige Bauten.

Auch für die von Seiten der Beklagten angeführte bauzeitlich typische offene Bauweise stellt das Bestandsgebäude kein anschauliches Exemplar dar. Denn zum einen wurde das Gebäude auf den seitlichen Grundstücksgrenzen, insbesondere der östlichen errichtet; nur mangels zunächst fehlender Bebauung auf dem östlichen Nachbargrundstück lag also eine Bebauung mit seitlichem Abstand zur nächsten Bebauung (nicht jedoch zur Grundstücksgrenze) vor. Zum anderen ist eine solche Bauweise heute nicht mehr erkennbar, da das Bestandsgebäude mit seinem östlichen Grundstücksnachbar eine Kommunwand teilt, weshalb kein seitlicher Grenzabstand nach Osten hin besteht.

Schließlich sind auch die zahlreichen, vor allem äußerlich erkennbaren baulichen Veränderungen am Bestandsgebäude zu berücksichtigen – genannt sei nur die Einfügung von großen Schaufenster im Erdgeschoss –, die historische Bausubstanz vernichtet haben und die historische Bedeutung des Gebäudes an sich unstreitig unter das Niveau des Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 BayDSchG gesenkt haben.

Auch aus künstlerischen Gründen ist der Nahbereich nicht erhaltenswürdig. Denn wiederum prägen die schmucklosen fünfgeschossigen Neubauten die Umgebung. Die wenigen aufwendiger gestalteten Fassen, wie z.B. die der Gebäude H.straße … und C.straße …, prägen demgegenüber das Straßenbild nicht. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Bestandsgebäudes, selbst wenn man davon absieht, dass nach Ansicht der Beklagten bzw. des Landesamtes für Denkmalpflege der derzeitige Farbanstrich „unpassend“ (Seite 4 des streitgegenständlichen Bescheids) sei. Das Bestandsgebäude ist daher auch kein besonders ansprechender Teil des Ensembles (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2000 – 2 B 97.1119 – juris Rn. 19).

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist das Gericht der Überzeugung, dass der beschriebene Nahbereich, vor allem das Geviert C.straße / B.straße / H.straße / W.straße, in welchem sich das Bestandsgebäude befindet, nicht die Voraussetzungen eines Ensembles nach Art. 1 Abs. 3 BayDSchG erfüllt, weshalb keine Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG für den Abriss erforderlich ist.

2.2.2 Die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für den Abbruch des Bestandsgebäudes ist zu erteilen, da keine Versagungsgründe nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG vorliegen und somit das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert ist.

Der Abbruch des Bestandsgebäudes bedarf einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG. Hiernach bedarf der Erlaubnis, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann.

Das mit dem Bestandsgebäude bebaute Grundstück befindet sich als unmittelbarer Grundstücksnachbar jedenfalls in der Nähe des unumstrittenen Einzelbaudenkmals B.straße … Denn um sicherzustellen, dass alle Vorhaben, die in der Umgebung eines Denkmals verwirklicht werden sollen, einer präventiven behördlichen Überprüfung daraufhin unterzogen werden, ob es hierdurch zu einer Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Belange kommt, verbietet es sich, die Erfüllung des in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG enthaltenen Tatbestandsmerkmals „in der Nähe von Baudenkmälern“ von der Unterschreitung bestimmter Abstände abhängig zu mache. Entscheidend kommt es nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift vielmehr darauf an, ob das Baudenkmal und die zu beurteilende Anlage in einem räumlichen Verhältnis zueinander stehen, bei dem die in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG genannten denkmalrechtlichen Schutzgüter berührt sein können (vgl. BayVGH, U.v. 25.6.2013 – 22 B 11.701 – juris Rn. 27; Martin in Eberl/Martin/Greipl, BayDSchG, 6. Aufl. 2007, Art. 6 Rn. 38).

Aufgrund dieses räumlich weiten Anwendungsbereichs kommt neben der Nachbarbebauung grundsätzlich auch ein Näheverhältnis zum Ensemble Nord. außerhalb des o.g. Nahbereichs in Betracht.

Die Beseitigung eines ganzen Gebäudes – wie der vorliegend begehrte Abbruch – kann sich stets auf das Erscheinungsbild eines in der Nähe befindlichen Baudenkmals oder Ensembles auswirken (vgl. BayVGH, U.v. 3.1.2008 – 2 BV 07.760 Rn. 15; B.v. 20.12.2016 – 2 ZB 15.1869 – Rn. 3). Die Möglichkeit der Auswirkung genügt hierbei, da die Genehmigungspflicht auslösenden Tatbestände des Art. 6 Abs. 1 BayDSchG angesichts der Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt weit auszulegen sind (vgl. BayVGH, U.v. 25.6.2013 – 22 B 11.701 – juris Rn. 27; U.v. 22.4.2016 – 1 B 12.2353 – juris Rn. 16 m.w.N.).

Diese Erlaubnis ist jedoch nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG zu erteilen. Hiernach kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.

Derartige Versagungsgründe sind im Hinblick auf das Bestandsgebäude nicht gegeben, sodass der Kläger einen Anspruch auf die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis hat.

Als Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang erfordert der Denkmalschutz, dass ein Denkmal vor Beeinträchtigungen seiner Substanz und seiner Ausstrahlungswirkung in die Umgebung hinein bewahrt wird, wie sie von einem Vorhaben in der Umgebung des Denkmals ausgehen können. Vorhaben, welche die Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürfen nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 4 C 3.08 – juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 18.7.2013 – 22 B 12.1741 – juris Rn. 25).

Als (erhebliche) Beeinträchtigung eines Denkmals ist nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern auch die Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird. Neue Vorhaben müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen, noch haben sie zu unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem Denkmal messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen (BayVGH, U.v. 25.6.2013 – 22 B 11.701 – juris Rn. 32 m.w.N.). Hierzu zählen Bauvorhaben, die aufgrund ihrer Gestaltung auffällig oder aufdringlich wirken oder durch historisierende Scheinarchitektur die Aussagekraft des Denkmals verfälschen (vgl. Viebrock in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil I. Rn. 80 m.w.N.).

Die gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes, die für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen, müssen so viel Gewicht haben, dass sie die für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange überwiegen. Die Auslegung der „gewichtigen Gründe“ im Sinne von überwiegenden Gründen ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 – 1 B 00.2474 – juris Rn. 88). Dabei ist die historische Bedeutung der baulichen Anlage zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 2 ZB 15.1869 – Rn. 5; U.v. 27.9.2007 – 1 B 00.2474 – juris Rn. 89 m.w.N.). Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes sprechen aber nur beim beabsichtigten Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes (Einzelbaudenkmal oder ensembleprägenden Gebäudes) in der Regel für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands (vgl. BayVGH B.v. 20.12.2016 – 2 ZB 15.1869 – juris Rn. 5 m.w.N.), nicht jedoch bei einem Abbruch eines nicht denkmalgeschützten Gebäudes in der Nähe eines Denkmals oder Ensembles.

Unter Zugrundelegung dessen liegen weder eine Beeinträchtigung noch gewichtige Gründe im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG vor.

Hinsichtlich des Gebäudes B.straße … folgt dies bereits daraus, dass weder das Wesen noch das Erscheinungsbild oder die künstlerische Wirkung dieses Einzelbaudenkmals durch den Abriss des Bestandsgebäudes negativ beeinträchtigt werden. Die Beseitigung dieser baulichen Anlage führt vielmehr dazu, dass das Einzelbaudenkmal besser wahrnehmbar ist; der Denkmalwert wird somit nicht geschmälert, sondern vergrößert (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2009 – 2 B 08.1971 – juris Rn. 34; Martin in Eberl/Martin/Greipl, BayDSchG, 6. Aufl. 2007, Art. 6 Rn. 50). Selbst wenn – entgegen der ursprünglichen (und der im Sinne des Vereinszwecks wohl nach wie vor verfolgten) Absicht des Klägers – kein Neubau an die Stelle des Bestandsgebäudes treten würde und eine Baulücke neben dem Einzelbaudenkmal verbleiben würde, ist der Denkmalwert nicht geschmälert. Die Wahrnehmbarkeit des Gebäudes bliebe dadurch gewährleistet.

Im Übrigen sprechen auch keine gewichtigen Gründe (von Seiten des Einzelbaudenkmals B.straße ...) für den Erhalt des bisherigen Zustands. Es ist nicht ersichtlich aus welchen denkmalrechtlichen Gründen des Art. 1 Abs. 1 BayDSchG das nicht denkmalgeschützte Bestandsgebäude für den Denkmalwert der B.straße … von Bedeutung sein sollte. Eine besondere Verbindung der beiden Gebäude zueinander ist weder hinsichtlich Errichtungszeitpunkt noch Kubatur oder äußerer Gestaltung erkennbar (vgl. auch obige Ausführungen zum Bestandsgebäude).

Hinsichtlich des Näheverhältnisses des Bestandsgebäudes zum Ensemble Nord. gilt das soeben Dargestellte entsprechend. Der Abbruch eines nicht zum Ensemble gehörenden Gebäudes wirkt sich nicht negativ auf dieses aus. Gewichtige Gründe sind mangels Ablesbarkeit der städtebaulichen Geschichte des Ensembles Nord. nicht ersichtlich. Dies gilt im Übrigen erst recht im Hinblick auf den bereits nicht denkmalgeschützten Quartiersbereich südlich der C.straße (s.o.).

Angesichts all dessen ist das der Beklagten nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG zustehende Ermessen auf Null reduziert, weil keine Versagungsgründe im Ansatz erkennbar sind, sodass jede andere Entscheidung als die Erteilung der Abbrucherlaubnis bzw. die positive Beantwortung der Vorbescheidsfrage 17 ermessensfehlerhaft wäre.

2.2.3 Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob das Gebäude des Klägers erhaltungsfähig ist und ob nach Sanierung eine sinnvolle und wirtschaftlich vertretbare Nutzung möglich ist.

3. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Soweit die Beteiligten die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entsprach es billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die Kosten insoweit dem Kläger aufzuerlegen, da das Neubauvorhabens voraussichtlich bauplanungsrechtlich, bauordnungsrechtlich und denkmalschutzrechtlich unzulässig gewesen sein dürfte. Hinsichtlich des Planungsrechts dürfte sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung gemäß § 34 BauGB einfügen, da das Vorhaben aufgrund seiner Traufhöhe, Geschossigkeit und steilen Dachneigung wie ein siebengeschossiges Gebäude wirkt, für welches kein Vorbild in der näheren Umgebung vorhanden sein dürfte. Hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Fragen dürften diese bereits nicht im Prüfprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahren sein – so z.B. die Frage nach den Solaranlagen oder nach der Stellplatzablöse –, jedenfalls aber aufgrund der planungsrechtlichen Unzulässigkeit nicht positiv zu beantworten sein (Fragen nach Abweichungen von den Abstandsflächen). Unter denkmalschutzrechtlichen Gründen würde dem Vorhaben entgegen stehen, dass es einer Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG jedenfalls in Bezug auf das Gebäude B.str. … bedarf, deren Erteilung angesichts der aufgezeigten Größe des Vorhabens wohl nicht in Betracht kommt. Das Vorhaben würde das Einzelbaudenkmal erdrücken und erschlagen.

Angesichts der Tatsache, dass der Kläger hinsichtlich der umfangreichen Frage 17 obsiegt, hinsichtlich der übrigen, einfacher zu beantwortenden 35 Fragen des Vorbescheidskatalogs jedoch verloren hätte, erscheint eine Kostenverteilung nach § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO im Verhältnis von 2/3 (Kläger) zu 1/3 (Beklagte) angemessen.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 20. April 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das erstgerichtliche Urteil vom 20. April 2015 begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger gegen die Konstruktion der Erlaubnispflicht bei Veränderungen an Ensembles im Denkmalschutzgesetz (DSchG), weil Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG zwar eine Erlaubnispflicht auch für Veränderungen des Ensembles begründe, aber keine Normierung der Voraussetzungen, unter denen die Erlaubnis zu erteilen oder zu versagen ist, teilt der Senat nicht. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG stellt lediglich gegenüber Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG einschränkende Voraussetzungen auf, unter denen eine Erlaubnispflicht bei Veränderungen an Ensembles besteht. Zu Recht weist das Erstgericht darauf hin, dass damit insbesondere Maßnahmen im Inneren eines Bauwerks, das nur Teil eines Ensembles, nicht aber für sich genommen ein Baudenkmal ist, von der Erlaubnispflicht ausgenommen werden sollen, die sich nicht auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken können (vgl. LT-Drs. 14/12042 S. 4). Demgegenüber verbleibt es bei weitergehenden Veränderungen, zu denen bei Ensembles auch der Abbruch eines einzelnen zu dem Ensemble gehörenden Gebäudes gehört (vgl. Martin/Spennemann in Eberl/Martin/Spennemann, Bayer. Denkmalschutzgesetz, 7. Auflage 2016, Art. 6 Rn. 10), bei der allgemeinen Erlaubnispflicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG. Dies gebietet die grundsätzliche Gleichstellung der Ensembles mit den Baudenkmälern gemäß Art. 1 Abs. 3 DSchG. Hiernach genießen Ensembles den gleichen Schutz wie die Einzelbaudenkmäler und sollen ensembleprägende Bestandteile, auch wenn sie keine Baudenkmäler sind, grundsätzlich erhalten werden (vgl. BayVGH, U. v. 3.8.2000 - 2 B 97.1119 - juris; U. v. 3.1.2008 - 2 BV 07.760 - BayVBl 2008, 477). Der Abbruch eines Gebäudes innerhalb eines Ensembles kann sich immer auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken. Demgemäß verbleibt es beim Abbruch eines Gebäudes innerhalb eines Ensembles auch beim Prüfungsmaßstab des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG (vgl. BayVGH, U. v. 3.1.2008 - 2 BV 07.760 - BayVBl 2008, 477). Hiernach kann die Erlaubnis versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.

Den Klägern gelingt es nicht, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Ensemblequalität nach Art. 1 Abs. 3 DSchG im vorliegenden Fall ernsthaft in Frage zu stellen. Bei sehr großen Ensemblebereichen kann zwar zur Beurteilung eines Abbruchwunsches gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG auf einen näheren Umgriff abzustellen sein (vgl. U. v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris; BayVGH, B. v. 29.7.2013 - 14 ZB 11.398 - juris; U. v. 22.4.2016 - 1 B 12.2353 - BayVBl 2016, 778). Insoweit wird der vom Erstgericht in Betracht gezogene Umgriff seitens der Kläger jedoch nicht substantiiert in Frage gestellt. Ebenso wenig wird der Bestand des Ensembles dezidiert bestritten. Konkret angeführt werden lediglich die Anwesen R.-straße 16a und 16b. Ansonsten wird lediglich pauschal auf eine Fotodokumentation verwiesen, die im erstgerichtlichen Verfahren vorgelegt wurde. Zudem findet sich in der Akte des Verwaltungsgerichts ein Lageplan mit verschiedenfarbigen Eintragungen, die sich mangels Legende aber nicht eindeutig erschließen. Das Erstgericht hat jedoch am 20. April 2015 eine umfangreiche Beweisaufnahme in Form eines Augenscheins durchgeführt. Die Kläger legen demgegenüber nicht dar, welche tatsächlichen Feststellungen damals noch offen geblieben sind, die die Einnahme eines Augenscheins durch den Senat erfordern würden. Vielmehr stehen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur noch bestehenden Ensemblequalität im Einklang mit dessen Feststellungen beim Ortstermin. Das Erstgericht übersieht hierbei auch nicht, dass einige neuere Bauten nicht zum ursprünglichen Bild des Ensembles passen. Es erachtet diese Beeinträchtigungen jedoch nicht als derart schwerwiegend, dass damit die grundsätzliche Schutzwürdigkeit des Ensembles in Frage gestellt wäre. Die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung des Erstgerichts haben die Kläger mit ihrem Zulassungsantrag nicht zu erschüttern vermocht.

Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes im Sinn von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG sprechen beim beabsichtigten Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes in der Regel für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands (vgl. BayVGH, U. v. 29.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris; U. v. 16.1.2012 - 2 B 11.2408 - juris; B. v. 31.10.2012 - 2 ZB 11.1575 - juris). Dies hat auch für den Abbruch eines Gebäudes in einem Ensemble zu gelten, weil Ensembles den gleichen Schutz wie Einzelbaudenkmäler genießen und ensembleprägende Bestandteile - auch wenn sie keine Baudenkmäler sind - grundsätzlich erhalten werden sollen (vgl. U. v. 3.8.2000 - 2 B 97.1119 - juris; BayVGH, U. v. 3.1.2008 - 2 BV 07.760 - juris). Zwar kann man die Denkmalschutzbestimmungen je nach der Bedeutung der zum Ensemble gehörenden baulichen Anlagen unterschiedlich streng anwenden. Ausgangspunkt bleibt aber immer der Gedanke, dass das Denkmalschutzgesetz vor allem die historische Bausubstanz schützen will (vgl. BayVGH, U. v. 3.8.2000 - 2 B 97.1119 - juris). Insoweit hat das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege im Verfahren nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei dem strittigen Gebäude um eine bauliche Anlage mit besonderem Aussagewert handle. Der in heimatstiligen Formen gestaltete Bau gehöre mit seiner Entstehungszeit zu einer das Ensemble mitbestimmenden Bauphase und sei in seiner Ausgestaltung den Vorgaben der Villenkolonie Neu-Pasing II angepasst. Würde man bereits an dieser Stelle der Prüfung zu sehr nach der Wertigkeit einzelner Gebäude des schutzwürdigen Ensembles differenzieren, könnte dies zu einer schleichenden Aushöhlung des Erscheinungsbilds des Ensembles führen, indem weniger bedeutsame Gebäude nach und nach abgebrochen würden. Eine gesteigerte Bedeutung des Bauwerks für das Ensemble kann damit nicht verlangt werden. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob es als von hohem Zeugniswert für die Geschichte der bürgerlichen Baukunst in München angesehen werden kann.

Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, allein die Feststellung, dass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen, rechtfertige für sich nicht die Ablehnung des Abbruchantrags. Vielmehr verlangt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG gerade für diesen Fall eine Ermessensentscheidung. Insoweit hat das Erstgericht richtig herausgearbeitet, dass der Abbruch des klägerischen Anwesens zu einem Verschwinden eines der noch wenigen aus der ersten Bebauungsphase stammenden und damit der originären Planung A. E. entsprechenden Bauwerke der Villenkolonie führen würde. Damit würde die Ensemblequalität der Villenkolonie eine weitere Beeinträchtigung erfahren, die aufgrund der bereits vorhandenen Nachkriegsbebauung eine erhebliche Vorbelastung erfahren hat. Soweit das Verwaltungsgericht danach auf die Frage eines Neubaus eingeht, ist dies hier nicht entscheidend. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass angesichts der Münchner Grundstückspreise ein Ersatzbau folgen wird. Das Erstgericht hat jedoch zutreffend entschieden, dass die wirtschaftlichen Interessen der Kläger nicht in unzulässiger Weise gegenüber den gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes zurückgesetzt worden sind. Bei der Abwägung zwischen den Zielen des Denkmalschutzes und den Eigentümerinteressen, gebührt dem grundrechtlich geschützten Eigentum kein grundsätzlicher Vorrang, denn Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (vgl. BVerfG, U. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226). Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass das noch bewohnte klägerische Wohnhaus nicht erhaltungs- und sanierungswürdig wäre, sind nicht ersichtlich. Eine unverhältnismäßige Belastung der Kläger ist mit Rücksicht auf den Umstand zu verneinen, dass die bisherige Nutzung des Gebäudes als Wohnhaus auch weiterhin ohne weiteres möglich ist. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass aus denkmalfachlicher Sicht durch einen Anbau an der nördlichen, gartenseitigen Seite des Anwesens unter Beachtung der schon bestehenden Kubatur eine Vergrößerung und Modernisierung des Hauses möglich ist. Ebenso ist eine Umgestaltung des Gebäudes im Inneren möglich. Auch im Übrigen hat sich die Beklagte im Bescheid vom 19. Februar 2014 ausführlich und in nicht zu beanstandender Weise mit den Belangen der Kläger und des Denkmalschutzes sowie dem sonstigen öffentlichen Interesse im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung befasst.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Kläger haben bereits die Gründe für die Zulassung nicht hinreichend nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Im Übrigen weist der Fall auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die Voraussetzungen einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 DSchG sind in der Rechtsprechung auch hinsichtlich der Veränderung eines Ensembles hinreichend geklärt. Die Fragen des Vorliegens eines schützenswerten Ensembles sowie der Abwägung der widerstreitenden Interessen sind im Einzelfall vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten sind insoweit im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 GKG. Bei einem Antrag auf eine Abbruchgenehmigung kann nicht auf den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zurückgegriffen werden. Vielmehr ist nach dem vom Senat regelmäßig angewandten Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen gemäß Nr. 12.2 in Verbindung mit Nr. 9.3 bei einer denkmalschutzrechtlichen Abrissgenehmigung auf das wirtschaftliche Interesse am dahinter stehenden Vorhaben abzustellen. Bei einem Grundstück von rund 1.000 m² Größe in der Landeshauptstadt München liegt deshalb ein Streitwert in Höhe von 10.000 Euro an der unteren Grenze. Auch die Kläger gehen davon aus, dass auch nur ansatzweise die Gefahr bestehe, dieses Grundstück bleibe nach Abbruch des bestehenden Gebäudes unbebaut, sei angesichts des Grundstücksmarkts in München schlichtweg unrealistisch.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Abbruch eines Gebäudes, das im Bereich des Ensembles S.-straße liegt, einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis bedarf, und ob diese Erlaubnis ggf. zu erteilen ist.

Das Anwesen des Klägers befindet sich auf dem Grundstück FlNr. 179, Gemarkung P., in der F.-straße ... Das Haus steht seit 2007 leer. Im Dezember 2008 zeigte der Kläger die Beseitigung des Gebäudes an und beantragte gleichzeitig die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Gebäudes mit einer Grundfläche von 70‚13 m² und einer Wohnfläche von 130‚03 m².

Nach Einschätzung des vom Beklagten eingeschalteten Landesamts für Denkmalpflege sei das Gebäude F.-straße ... Bestandteil des Ensembles S.-straße. Das Ensemble‚ das sich vom alten P.er Ortskern in östlicher Richtung gegen den Fuß des W. im ansteigenden Gelände des S. ausdehne und dessen Hauptachse - dem Bachlauf des F. folgend - die S.-straße und in deren Verlängerung die F.-straße (ehemals: Obere Gasse) darstelle‚ sei geprägt von seiner weitgehend einheitlichen Bebauung aus der Zeit nach dem großen Flächenbrand von 1863. Beim zeitnah erfolgten Wiederaufbau der bäuerlichen Anwesen sei aus Brandschutzgründen die in Holzbauweise errichtete Bautradition aufgegeben worden. An ihrer Stelle seien nunmehr verputzte Bruchsteinbauten mit ziegelgedeckten Steildächern getreten. Die historische Bebauung der F.-straße bestehe aus einer dicht aneinander gereihten‚ dem offenen Bachlauf des F. folgenden Zeile giebelständiger Bauernhäuser. Einige davon besäßen noch Giebeltennen. Das in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts errichtete Gebäude F.-straße ...‚ ein zweigeschossiger‚ giebelständiger Satteldachbau mit breitem Dachvorstand und verziertem Giebelschrot gehöre zu jenem einheitlichen‚ das Ensemble in besonderer Weise prägenden Wiederaufbau nach dem großen Flächenbrand von 1863. Wie in einer sekundären Vermauerung am straßenseitigen Giebel noch ablesbar‚ gehöre das Gebäude zu den bäuerlichen Anwesen mit Giebeltenne. Als prägender baulicher Bestandteil des Ensembles aus der Zeit des Wiederaufbaus und aufgrund seines besonderen geschichtlichen Zeugniswertes gehöre das weitgehend intakt überlieferte Gebäude zu den das Ensemble S.-straße konstituierenden Bauten. Das Gebäude sei sanierungsfähig. Aufgrund seiner besonderen Bedeutung für das Ensemble S.-straße bzw. seiner Eigenschaft als Ensemble konstituierender Bau müssten gegen den Abbruch des historischen Anwesens erhebliche denkmalpflegerische Bedenken erhoben werden. Ergänzend wurde darauf hingewiesen‚ dass das Ensemble S.-straße nach einer jüngst erfolgten Überprüfung durch Abbrüche und Neubauten bereits massive Verluste im historischen, das Ensemble prägenden Baubestand, erfahren habe‚ die den Denkmalwert reduziert hätten. Weitere erhebliche Verluste an historischem das Ensemble konstituierenden Baubestand würden zum Verlust der Denkmaleigenschaft des Ensembles nach Art. 1 Abs. 3 DSchG führen. Der Bau- und Umweltausschuss des Beklagten beschloss am 16. Februar 2009, das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag nicht zu erteilen. Am Schutz des Denkmalensembles S.-straße - wie aller anderen Denkmalensembles im Ortsbereich des Marktes - werde festgehalten.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 5. Juni 2009 unter Wiedergabe der Ausführungen des Landesamts für Denkmalpflege den Antrag auf denkmalpflegerische Erlaubnis zum Abbruch des streitgegenständlichen Anwesens ab. Gewichtige Gründe sprächen für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes.

Auf Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid nach Einnahme eines Augenscheins aufgehoben und festgestellt‚ dass für die Beseitigung des Gebäudes eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich sei. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Für den Abbruch des Gebäudes sei eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nicht notwendig‚ weil ein denkmalgeschütztes Ensemble im hier maßgeblichen Bereich mangels Vorhandensein eines Einzelbaudenkmals nicht mehr vorliege. Der entgegenstehende Bescheid des Beklagten vom 5. Juni 2009 sei aufzuheben‚ weil er in seiner Begründung ausdrücklich das Gegenteil bestimmt habe. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen‚ weil die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis in einer solchen Konstellation nicht möglich sei. Die Zurückstellung des Bauantrags durch den Beklagten sei zwar fragwürdig, da zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid beantragt werden könne, es spräche jedoch nichts dagegen, die Frage, ob das klägerische Gebäude unter Denkmalschutz stehe, isoliert zu klären. Gebäudemehrheiten‚ zu denen kein Einzelbaudenkmal (mehr) gehöre‚ könnten zwar aus Gründen der Ortsbildpflege erhaltenswert sein; im Sinn des Denkmalschutzgesetzes könnten sie jedoch kein Ensemble sein‚ und zwar auch dann nicht‚ wenn sie unter Beachtung eines historischen Stadt-‚ Platz- oder Straßengrundrisses errichtet worden seien. Wolle man auch Gebäudemehrheiten ohne herausragende Einzelobjekte als Ensemble ansehen‚ was mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht Einklang zu bringen sei‚ so würden alle Gebäudemehrheiten‚ die insgesamt ein erhaltungswürdiges historisches Ortsbild ausmachen‚ zu den Ensembles gehören. Damit wäre die Grenze zur Ortsbildpflege überschritten. Zumal bei größeren Ensembles werde man‚ auch wenn der Wortlaut des Gesetzes das nicht zwingend erfordere‚ im Hinblick auf das Ziel des Gesetzes‚ die Baukultur der Vergangenheit zu erhalten‚ fordern müssen‚ dass eine angemessene Zahl von Einzelbaudenkmälern vorhanden sei. Im gesamten Bereich der F.-straße sowie im weiteren Verlauf der vom F.platz abzweigenden R.-straße‚ S.-straße und der B...gasse befinde sich jedoch kein Einzelbaudenkmal mehr. Die am Ende der B...gasse befindlichen drei Einzelbaudenkmäler sowie das am Ende der S.-straße (Nr. ...) eingetragene Gebäude‚ das möglicherweise ein Einzelbaudenkmal sei‚ lägen so weit von der F.-straße entfernt und abgekoppelt von jeder Blickbeziehung, dass sie das Orts-‚ Platz- oder Straßenbild in der F.-straße nicht mehr beeinflussen könnten. Hinzu komme‚ dass weite Bereiche des Ensembles bereits neu gebaut oder jedenfalls die Gebäude so verändert worden seien‚ dass sie das Ensemble nicht mehr prägen würden. Die Frage, ob die Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Nachweis der Unzumutbarkeit der Erhaltung des Gebäudes geeignet gewesen wäre, könne daher offen bleiben.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Für die Beseitigung des Gebäudes sei eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis‚ da gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen würden. Dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 DSchG könne nicht zwingend entnommen werden‚ dass mindestens eine der zu einem Ensemble gehörenden baulichen Anlagen ein Einzeldenkmal sein müsse. Art. 1 Abs. 3 DSchG verlange nur‚ dass das Orts-‚ Platz- oder Straßenbild insgesamt erhaltungswürdig sei. Dies lasse die Auslegung zu‚ dass nicht jede bauliche Anlage des Ensembles‚ sondern die baulichen Anlagen als Gesamtheit erhaltungswürdig sein müssten. Ausweislich der Kartierung des Landesamts für Denkmalpflege seien innerhalb des Ensembles S.-straße fünf bauliche Anlagen gemäß Art. 1 Abs. 2 DSchG als Baudenkmäler in die Denkmalliste eingetragen: Zwei Bauernhäuser (B...gasse ... und ...)‚ der A...brunnen (S.-straße)‚ der F.brunnen (F.platz) und eine Haustür (S.-straße ...). In drei Fällen (R.-straße ...‚ R.-straße ...‚ S.-straße ...) müsse die Denkmaleigenschaft der Bauten im Sinne des Art. 1 Abs. 2 DSchG noch geprüft werden. Bei 35 Gebäuden‚ vorwiegend ehemalige Bauernhäuser‚ sei eine Bausubstanz noch aus dem 19. Jahrhundert oder älter festzustellen. Diese Bauten seien als bauliche Anlagen mit besonderem Aussagewert ensemblekonstituierend und würden das Ensemble maßgeblich prägen. Der früher von den Anwohnern vielfach genutzte und heute zumindest noch in Teilbereichen offen geführte F.bach stelle einen weiteren Wert innerhalb des Ensembles dar. Das Landesamt für Denkmalpflege habe nach Einbindung des Landesdenkmalrats den Grund für die Anerkennung eines Denkmalensembles in der historischen, städtebaulichen und volkskundlichen Bedeutung des „Wiederaufbaus“ nach dem großen Brand im 19. Jahrhundert gesehen. Als prägender Bestandteil des Ensembles aus der Zeit des Wiederaufbaus und aufgrund seines besonderen geschichtlichen Zeugniswertes sei das weitgehend intakt überlieferte Gebäude eines der das Ensemble S.-straße konstituierenden Bauten. Auch ein Gebäude in einem Ensemble‚ das für sich genommen kein Denkmal sei‚ könne dann einen unverzichtbaren Bestandteil eines Ensembles bilden‚ wenn es die Geschichtlichkeit des Ortes und die Information über die früheren städtebaulichen Zusammenhänge unmittelbar verkörpere und so für die historische Erscheinungsweise des Ensembles von besonderer Bedeutung sei. Das Gebäude weise weder im statisch-konstruktiven noch in anderen Bereichen Schadensbilder auf‚ bei denen die Erhaltungsfähigkeit des Ensemblebaus in Frage gestellt wäre. Auch die an der rückwirkenden Giebelwand feststellbare Mauerfeuchte aufgrund des hier anstehenden Geländes könne im Rahmen einer Gesamtinstandsetzung des Anwesens beseitigt werden. Ein Abbruch sei aufgrund der besonderen Bedeutung des streitgegenständlichen Gebäudes für das Ensemble S.-straße nicht hinnehmbar. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten belege nicht die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Sanierung. Die vorliegende Kostenberechnung für die Sanierung des Bestandsgebäudes stelle sich aus denkmalfachlicher Sicht als überzogen dar und könne in wesentlichen Teilen nicht nachvollzogen werden.

Der Beklagte beantragt,

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juli 2010 die Klage abzuweisen und die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger, der nach der Berufungsbegründung des Beklagten Anschlussberufung eingelegt hat, beantragt‚

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen sowie die beantragte denkmalpflegerische Erlaubnis zum Abbruch des bestehenden Anwesens F.-straße ... zu erteilen, soweit festgestellt werde, dass eine solche Erlaubnis erforderlich sei.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend das Vorliegen eines schützenswerten Ensembles verneint und dementsprechend eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für die Beseitigung des klägerischen Gebäudes nicht für erforderlich gehalten. Im Bereich des Gebäudes des Klägers liege kein schützenswertes Ensemble mehr vor. Die schützenswerten Bereiche lägen so weitab, dass das Orts-‚ Platz- oder Straßenbild in der F.-straße von den Einzeldenkmälern nicht mehr beeinflusst werden könne. Der Straßenzug‚ in dem kein Einzeldenkmal mehr feststellbar sei‚ sei davon nicht geprägt. Weite Bereiche des behaupteten Ensembles seien neu gebaut oder die Gebäude so verändert‚ dass sie nicht mehr als prägend angesehen werden könnten. Der behauptete Ensembleschutz sei im Ergebnis nichts anderes als Ortsbildpflege und nicht Denkmalpflege. Die Einzeldenkmäler F.brunnen und A...brunnen seien nicht geeignet‚ die Ensembleeigenschaft im Bereich des Anwesens des Klägers zu begründen. Allein Lage und Ausgestaltung dieser beiden Einzeldenkmäler belegten‚ dass hier nur die Brunnenanlage selbst und eine darum herum gegebene spezielle Platzsituation angesprochen sei. Im Übrigen sei der im Jahr 1899 gestiftete F.brunnen nahezu vollständig erneuert worden, der Brunnentrog abgetragen und neu geschalt und betoniert worden, so dass ein vollständiger Neubau des Brunnens vorliege. Nur die Brunnensäule entspreche noch dem ursprünglichen Zustand. Damit habe der Brunnen seine Denkmaleigenschaft weitestgehend verloren. Die Festlegung eines Ensembleumfangs sei nur dann mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar, wenn die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 DSchG auch im Rahmen des Art. 1 Abs. 3 DSchG erfüllt seien. Nach den vom Beklagten erneut vorgelegten Unterlagen werde deutlich‚ dass in dem Bereich der F.-straße kein denkmalgeschützter Bereich mehr gegeben sei‚ und zwar weder unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines Einzeldenkmals‚ noch unter Ensemblegesichtspunkten. Die noch vorhandenen Einzeldenkmäler hätten keine Wirkung auf diesen Bereich mehr. Darüber hinaus sei das Gebäude des Klägers auch nicht erhaltensfähig‚ eine lediglich denkmalgerechte Instandsetzung des Gebäudes sei in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zumutbar. Eine historische Struktur sei allenfalls noch hinsichtlich der Außenmauer überhaupt erkennbar. Im Inneren habe das Gebäude deutliche Umbauten und Veränderungen erfahren‚ vor allem aber sei der Bauzustand so‚ dass allenfalls noch geringe Restbestände des ehemals historischen Gebäudes erhalten bleiben könnten‚ wenn man lediglich eine Sanierung unter Denkmalschutzgesichtspunkten durchführe. Angesichts des massiven Schimmelbefalls auch der Außenwände sei bereits fraglich‚ inwieweit diese erhalten werden könnten‚ vor allem seien aber die Kosten‚ die dadurch entstünden, für den Kläger nicht tragbar. Die vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung belege dies überdeutlich. Die Erhaltung der historischen Holzbalkendecke sei nicht zumutbar, ebenso sei eine vollständige Neuerstellung des Dachtragwerks sowie des Balkons erforderlich. Im Hinblick auf die massive Schimmelbildung müsse auch der Außen- und Innenputz vollständig erneuert werden, da er mit bloßen Ausbesserungsmaßnahmen nicht zu beseitigen sei. Der Gutachter komme zu dem Ergebnis‚ dass bei einem Erhalt des Gebäudes mit einhergehender denkmalgeprägter Sanierung des Hauses Kosten entstehen würden‚ die aus den daraus erzielenden Einnahmen nicht gedeckt werden könnten.

Die Landesanwaltschaft Bayern unterstützt - ohne eigene Antragstellung - als Vertreter des öffentlichen Interesses den Antrag des Beklagten. Ihrer Ansicht nach sei das Anwesen Bestandteil des Ensembles S.-straße. Der Ensembleschutz zöge selbst dann eine Erlaubnispflichtigkeit einer Beseitigung des streitbefangenen Gebäudes gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1‚ Satz 3 DSchG nach sich‚ wenn ein für den Nähebereich des zur Beseitigung anstehenden Gebäudes relevantes Einzeldenkmal innerhalb des Ensembles nicht existiere. Ob ein Ensemble schutzwürdig sei‚ beurteile sich entscheidend danach, ob das Orts,- Platz- oder Straßenbild insgesamt erhaltungswürdig sei. Dafür könne einzelnen Denkmälern zwar Indizwirkung zukommen‚ konstitutive Voraussetzung sei deren Existenz indes gerade nicht. Diese Rechtsauffassung überschreite die Wortlautgrenze von Art. 1 Abs. 3 DSchG nicht, stehe mit den Erwägungen des historischen Gesetzgebers in Einklang und sei nach dem Sinn und Zweck des Ensembleschutzes zudem auch geboten. Unter Berücksichtigung dieser Gesetzeslage habe der Landesdenkmalrat in der Folge in der 109. Sitzung vom 18. Juli 1983 beschlossen, in Ausnahmefällen positive Voten für Ensembleeintragungen nicht davon abhängig zu machen, dass sich im Ensemble zumindest ein Einzelbaudenkmal befinde. Dabei sei insbesondere an die Plansiedlungen des späten 19. und des 20. Jahrhunderts gedacht worden, deren Einzelbauten aufgrund der baulichen Qualität und Überlieferung in der Regel nicht die Bedeutungsschwelle eines Einzelbaudenkmals erreichen würden. Auch das streitgegenständliche Ensemble S.-straße sei im Übrigen Zeugnis eines planmäßigen Wiederaufbaus (nach dem Brand 1863), wobei hier - im Unterschied zu den genannten Plansiedlungen - ohnehin mehrere Einzelbaudenkmäler vorlägen. Beim Ensembleschutz komme es allein auf den Erhalt historischer Bausubstanz aufgrund der objektiven Bedeutung des Denkmals im Lichte der Tatbestandsmerkmale nach Art. 1 Abs. 1 DSchG an‚ während hingegen die Ortsbildpflege - unabhängig vom Vorhandensein historischer Bausubstanz oder geschichtlicher Zeugnisse - die Gestaltung eines ansprechenden‚ das ästhetische Empfinden der Bürger angenehm berührenden Erscheinungsbildes der bebauten Ortsteile sicherstellen wolle. Es komme nach dem Sinn und Zweck des Bayerischen Denkmalschutzrechts für den Ensembleschutz gerade nicht darauf an‚ ob und ggf. wie viele einzelne Baudenkmäler im Ensemble vorhanden seien. Der Denkmalwert eines Objekts sei nämlich auch dann zu bejahen‚ wenn sich die geschichtliche Bedeutung nicht unmittelbar aus sich selbst heraus visuell erschließe‚ es aber zusammen mit anderen Quellen einen optischen Eindruck von historisch bedeutsamen Gegebenheiten vermitteln könne. Dies lege schließlich auch der Dualismus der beiden alternativen Tatbestandsmerkmale in Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 DSchG nahe‚ da die beiden Alternativen dieser Vorschrift („… wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann.“) ebenfalls das so vertretene Normverständnis von Art. 1 Abs. 3 DSchG stützen würden. Im Hinblick auf die im streitgegenständlichen Ensemble vorhandenen fünf in die Denkmalliste aufgenommenen Einzelbaudenkmäler sowie die 35 weiteren Gebäude mit besonderer‚ den Aussagewert des Ensemble bestimmender Wirkung‚ komme es‚ da die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zusätzlich postulierte „prägende Wirkung“ bzw. „Ausstrahlungswirkung“ der Einzeldenkmäler für das Ensemble im Bereich des streitgegenständlichen Gebäudes im Gesetz keine Stütze finde‚ entscheidend allein auf die Teilhabe des Gebäudes an einem erhaltenswerten optischen Gesamteindruck des Ensembles an. Die beiden zentral gelegenen Brunnen seien dabei bei der Bestimmung des Ensembleumfangs zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass das Denkmalschutzgesetz grundsätzlich auch Veränderungen an Einzelbaudenkmälern oder an Ensembles zulasse, ohne dass dies von vornherein zu einem Wegfall der Denkmaleigenschaft führen würde. Dieser grundsätzlichen „Offenheit“ des Denkmalschutzgesetzes für Veränderungen würde es widersprechen, wenn mit einem Wegfall der Denkmaleigenschaft eines zu einem Ensemble gehörenden Einzelbaudenkmals in jedem Fall zwingend die Ensembleeigenschaft entfallen würde, obwohl das historische Orts-, Platz- oder Straßenbild im Übrigen weiterhin erhaltungswürdig sei. Hier müsse in Ausnahmefällen der Erhalt der Ensembleeigenschaft möglich sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Wegen der beim Ortstermin am 21. April 2016 getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift mit der beigefügten Fotodokumentation verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, so dass über die hilfsweise gestellte Anschlussberufung des Klägers nicht zu entscheiden ist.

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 5. Juni 2009, mit dem die denkmalschutzrechtliche Abbruchgenehmigung für das Gebäude F.-straße ..., FlNr. 179, Gemarkung P., versagt wurde, zu Recht aufgehoben. Für die Beseitigung des Gebäudes ist eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem in die Denkmalliste eingetragenen Ensemble S.-straße (noch) um ein Ensemble nach Art. 1 Abs. 3 DSchG handelt (1.) ist jedenfalls das Gebiet im Bereich der F.-straße nicht (mehr) Teil des unterstellten Ensembles S.-straße (2.).

Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 DSchG bedarf der Erlaubnis, wer ein Ensemble verändern will, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann. Die Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt erfordert dabei eine weite Auslegung des die Genehmigungspflicht auslösenden Tatbestands (OVG Berlin-Bbg, U. v. 21.2.2008 - 2 B 12.06 - BRS 73 Nr. 204; VGH BW, U. v. 27.6.2005 - 1 S 1674/04 - ÖffBauR 2005, 140). Ensembles genießen dabei den gleichen Schutz wie Einzelbaudenkmäler, ensembleprägende Bestandteile sollen grundsätzlich erhalten werden (BayVGH, U. v. 3.1.2008 - 2 BV 07.760 - BayVBl 2008, 477). Der Schutzanspruch des Ensembles zielt insoweit allerdings stärker und vorrangiger auf das Erscheinungsbild, das die Bedeutung vermittelt und in seiner Anschaulichkeit zu bewahren ist (BayVGH, U. v. 3.1.2008 a. a. O.).

1. Nach den beim Ortstermin getroffenen Feststellungen hat der Senat erhebliche Zweifel an der Ensemblequalität des in der Denkmalliste nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG unter der Aktennummer... (vgl. http://www.geodaten.bayern.de/Bayernatlas-klassik) eingetragenen Ensembles S.-straße, das sich nach den Ausführungen in der Denkmalliste durch eine einheitliche Bauweise auszeichnet, mit der den brandschutztechnischen Anforderungen nach dem großen Flächenbrand von 1863 Rechnung getragen wurde.

1.1 Ausgangspunkt der Erwägungen ist Art. 1 Abs. 3 DSchG. Danach kann zu den Baudenkmälern auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn nicht jede einzelne dazugehörige bauliche Anlage die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltungswürdig ist, wobei die Eintragung in die Denkmalliste dabei nur deklaratorische Bedeutung hat (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG). Zwar verlangt das Gesetz nicht, dass es sich um Gebäude mit den gleichen Stilmerkmalen handeln muss, da auch verschiedene, einander ausschließende, nicht abgeschlossene Planungen bzw. „willkürliche Zusammenhänge“ als Zeugnis früherer Entwicklungen zu einem erhaltenswerten Orts-, Platz- oder Straßenbild und damit zu einem Ensemble führen können (vgl. Eberl in Eberl/Martin/Spennemann, Bayer. Denkmalschutzgesetz, 7. Aufl. 2015, Art. 1 Rn. 54). Jedoch bedarf es eines festzustellenden Funktionszusammenhangs oder eines gemeinsamen Grundprinzips, um den Gebäuden einen sich daraus ergebenden gesteigerten Zeugniswert für bestimmte geschichtliche Entwicklungen oder städtebauliche Gegebenheiten an einem Ort zu vermitteln (vgl. Martin in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 3. Aufl. 2010, Teil C Rn. 44).

Wie der Senat festgestellt hat, gibt es in dem in der Denkmalliste beschriebenen Gebiet, das neben der S.-straße auch die F.-straße, die R.-straße, die B...gasse und die ...-Straße umfasst, keine die Bauweise nach der Brandkatastrophe prägende Einzelbaudenkmäler. Denn unabhängig davon, ob der F.brunnen nach der dokumentierten baulichen Veränderung im Sockel noch ein (Einzel-)Denkmal darstellt (vgl. die Beschreibung in der Denkmalliste unter der Aktennummer ..., wonach das Denkmal die historisierende Bronzefigur des heiligen Florian auf hoher Mittelsäule inmitten eines Steinbeckens umfasst), stellen weder der F.brunnen sowie der A...brunnen, die in der Beschreibung des Ensembles S.-straße aufgeführt werden als besondere Akzentuierung des Straßenzugs S.-straße, noch die unter der Aktennummer ... aufgeführte neugotische Haustüre nach 1863 im Anwesen S.-straße ... das Ensemble prägende Einzelbaudenkmäler dar. Auch die Anwesen B...gasse ... und ... die ebenfalls als Einzelbaudenkmäler unter der Aktennummer ... bzw. ... in die Denkmalliste eingetragen sind, vermögen das unterstellte Ensemble S.-straße nicht zu prägen. Die beiden Anwesen, die die landwirtschaftlichen Anwesen im Werdenfelser Land mit flachgeneigten, ehemals mit Holzschindeln gedeckten Dächern repräsentieren, sind Zeugnis der vor dem großen Brand Ende des 18. Jahrhunderts und in der 2. Hälfte des 17. Jahrhunderts errichteten Bauernhäuser. Das gilt auch für das Gebäude S.-straße ..., das ebenfalls vor dem großen Brand errichtet wurde, im Übrigen aber wegen der Neuausführung von Erdgeschoss und erstem Obergeschoss seinen Status als Einzelbaudenkmal verloren hat. Die Gebäude in der B.-straße stellen ersichtlich den Vorbestand vor dem großen Brand dar, repräsentieren aber nicht die Bedeutung der einheitlichen Bebauung nach dem großen Brand von 1863 in den genannten Straßenzügen. Wie im Berufungsverfahren festgestellt, sind nach den Ausführungen des Vertreters des Landesamts für Denkmalpflege keine weiteren Einzelbaudenkmäler zu verzeichnen, insbesondere ergab die Überprüfung der Anwesen R.-straße Nr. ... und S.-straße Nr. ... keine Einstufung als Einzelbaudenkmäler.

1.2 Fehlt es aber an Einzelbaudenkmälern, die den Charakter des Ensembles prägen, so kommt der Rechtsfrage, ob Gebäudemehrheiten, zu denen kein Einzelbaudenkmal (mehr) gehört, als Ensemble anzusehen sind, maßgebliche Bedeutung zu. Nach Auffassung des Senats setzt der Ensembleschutz das Ensemble prägende Einzelbaudenkmäler voraus.

a) Ensembles stellen unzweifelhaft zentrale Bestandteile des Denkmalschutzgesetzes dar (Art. 1 Abs. 3 DSchG). Sie umfassen räumliche Gesamtheiten aus denkmalgeschützten Anlagen und Anlagen, die für sich genommen nicht als Denkmäler einzustufen sind, aber zusammen insgesamt ein erhaltungswürdiges Orts-, Platz- oder Straßenbild als Erscheinungsform tiefer liegender baulicher Qualitäten ergeben. Der Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 DSchG beschreibt eine städtebauliche Situation, in der durch mehrere einzelne Gebäude, die nicht alle für sich Baudenkmäler sein müssen, eine Gesamtheit entstanden ist, die als Ganzes von geschichtlicher, künstlerischer, städtebaulicher, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Bedeutung ist (vgl. BayOblG, B. v. 25.3.1993 - 3 ObOWi 17/93 - NVwZ 1994, 828). Obwohl dafür der optische Eindruck der Gesamtheit, also das ganzheitliche Erscheinungsbild, entscheidend ist, kann nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht auf das Vorliegen von das Ensemble prägenden Einzelbaudenkmälern verzichtet werden, da sich der Gesamteindruck auf die Mehrheit von Anlagen in einem Ensemble und das öffentliche Erhaltungsinteresse bezieht. Zudem formuliert Art. 1 Abs. 3 DSchG im Gegensatz zu Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 DSchG und der Fiktion in Art. 1 Abs. 2 Satz 3 DSchG, dass Ensembles zu den Baudenkmälern gehören können. Auch diese Bezugnahme auf Art. 1 Abs. 2 DSchG spricht für die Annahme, dass in einem Ensemble eine nennenswerte Anzahl von Baudenkmälern nach Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 DSchG (sog. Einzelbaudenkmäler) vorhanden sein müssen. Gebäudemehrheiten, zu denen kein Einzelbaudenkmal mehr gehört, können zwar aus Gründen der Ortsbildpflege erhaltenswert sein, sie sind aber keine Ensemble mehr, und zwar selbst dann nicht, wenn sie unter Beachtung eines historischen Stadt-, Platz- oder Straßengrundrisses errichtet wurden (vgl. dazu Martin in Martin/Krautzberger, a. a. O. Rn. 49; Eberl in Eberl/Martin/Spennemann, a. a. O. Art. 1 Rn. 54, 54a, 56). Dieses am Wortlaut orientierte Verständnis findet sich auch in der Rechtsprechung wieder (vgl. BayOblG, B. v. 25.3.1993 a. a. O.; BayVGH, B. v. 22.1.2014 - 1 ZB 11.2164 - juris Rn. 3; B. v. 29.7.2013 - 14 ZB 11.398 - juris, Rn. 3; B. v. 12.12.2012 - 15 ZB 11.736 - juris Rn. 5; U. v. 3.1.2008 - 2 BV 07.760 - a. a. O.; U. v. 3.8.2000 - 2 B 97.1119 - juris Rn. 18; BVerwG, U. v. 22.2.1980 - IV C 44.76 - juris Rn. 17, das zwar im Zusammenhang mit dem ortsrechtlichen Verbot zur Lichtreklame steht, aber zum Indiz des Ensembleschutzes für die Einheitlichkeit der historischen Altstadt ausführt und es dabei genügen hat lassen, dass die Altstadt von einigen künstlerisch wertvollen Gebäuden geprägt wird und insgesamt den Charakter einer mittelalterlichen Stadt bewahrt hat; BayVGH, B. v. 9.12.2011 - 15 ZB 09.3143 - juris Rn. 12, der ebenfalls im Zusammenhang mit einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage auf das vorstehende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Bezug nimmt).

b) Dagegen überzeugt das Argument des Beklagten, dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 DSchG könne nicht zwingend entnommen werden, dass mindestens eine der zu einem Ensemble gehörenden baulichen Anlagen ein Einzeldenkmal sein müsse, vielmehr nur erforderlich sei, dass das Orts-, Platz- oder Straßenbild insgesamt erhaltungswürdig sei, im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen unter Buchst. a) nicht. Gleichermaßen ist der von dem Beklagten weiter gezogene Rückschluss auf eine in der 109. Sitzung des Landesdenkmalrats vom 18. Juli 1983 getroffene Entscheidung, in Ausnahmefällen positive Voten für Ensembleeintragungen nicht davon abhängig zu machen, dass sich im Ensemble zumindest ein Einzelbaudenkmal befindet, was ein Beleg für die weite Auslegung des Art. 1 Abs. 3 DSchG sei, nicht überzeugend. Unabhängig von der Stellung des Landesdenkmalrats nach Art. 14 DSchG zeigt auch die Formulierung „in Ausnahmefällen“, dass in einem Ensemble notwendigerweise zumindest ein Einzelbaudenkmal vorhanden sein muss und der Ensembleschutz nicht von Anfang an als selbstständige Kategorie neben dem Schutz von Einzelbaudenkmälern verstanden wurde. Bereits in den Empfehlungen vom 19. April 1977 im Zusammenhang mit Baumaßnahmen (IMS Nr. II B 4-9130-22, veröffentlicht in Simon/Busse Anhang 422) führt der Landesdenkmalrat zu den charakteristischen Merkmalen eines Ensembles unter Nr. 1.1.1 „Städtebauliche Struktur“ aus, dass dazu u. a. auch das Straßenschema, die Viertelsbildung, die Maßstäblichkeit der Bebauung sowie das Verhältnis der Baumassen zueinander, zu herausragenden Baudenkmälern und Blickpunkten und zu charakteristischen Vegetationsbereichen zählen und stellt damit ersichtlich darauf ab, dass in einem Ensemble prägende Einzelbaudenkmäler vorhanden sein müssen.

c) Eine Auslegung des Art. 1 Abs. 3 DSchG, wonach bauliche Anlagen als Gesamtheit (im Sinn von „nicht jede für sich“) erhaltungswürdig sind, kann aber auch nicht der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs-7/2033 vom 14.2.1972, Seite 9) entnommen werden. Darin wird wie folgt zu Art. 1 Abs. 2 DSchG (jetzt Art. 1 Abs. 3 DSchG) ausgeführt: „(...) Im Einklang mit den in vielen europäischen Ländern zu beobachtenden Bestrebungen des Denkmalschutzes, nicht nur einzelne Gebäude zu erhalten, die gelegentlich inmitten von lauter modernen Neubauten wie Fremdkörper wirken können, sondern durch Erhaltung von Häusergruppen, von Straßenzügen und Plätzen ein besseres Abbild der Geschichte zu geben, legt Art. 1 Abs. 2 fest, dass auch eine Mehrheit von Gebäuden ein Baudenkmal sein kann (Ensembleschutz). Baudenkmal ist hier nicht oder jedenfalls nicht nur ein einzelnes Gebäude, sondern ein Platz oder eine Straße. (…)“. Anhaltspunkte dafür, dass der angestrebten Unterschutzstellung von Häusergruppen, Straßenzügen und Plätzen - unabhängig von der Frage, wie viele Einzelbaudenkmäler in einem Ensemble vorhanden sein müssen - ein gänzlicher Verzicht auf das Vorhandensein eines Einzelbaudenkmals entnommen werden könnten, liegen nicht vor.

d) Die von dem Beklagten in den Blick genommen Auslegung orientiert sich vielmehr an der in anderen Bundesländern aufgrund von anderslautenden Gesetzesbestimmungen festgelegten Unterschutzstellung von Siedlungen ohne herausragendes Einzeldenkmal als Ensemble (vgl. dazu Eberl in Eberl/Martin/Spennemann, a. a. O. Art. 1 Rn. 54, 54a, 56 m. w. N. sowie die Formulierungen in § 2 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 19 DSchG Baden-Württemberg, § 2 Abs. 2 Nr. 2 DSchG Brandenburg, § 4 Abs. 3 Satz 1 DSchG Hamburg, § 2 Abs. 3 Satz 1 DSchG Mecklenburg-Vorpommern, § 3 Abs. 3 Satz 1 DSchG Niedersachsen, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, § 5 DSchG Rheinland-Pfalz, § 2 Abs. 2 Nr. 2 DSchG Saarland, § 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 21 DSchG Sachsen und § 2 Abs. 3 Nr. 3 DSchG Schleswig-Holstein). Von dieser Möglichkeit ausdrücklich zu bestimmen, dass ein Emsemble auch dann vorliegt, wenn kein oder nicht jeder einzelne Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt, hat der bayerische Gesetzgeber bislang keinen Gebrauch gemacht.

Dem steht nach Auffassung des Senats auch nicht die vom Oberverwaltungsgericht Hamburg in der Entscheidung vom 16. Mai 2007 (2 Bf 298/02 - NVwZ-RR 2008, 300) zu § 2 Nr. 2 DSchG vom 3. Dezember 1973 (HbgGVBl S. 466) i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes vom 25. Juni 1997 (HbgGVBl S. 267) vorgenommene Auslegung entgegen, wonach die geschichtliche Bedeutung eines Ensembles nicht voraussetze, dass zumindest einem seiner Bestandteile für sich genommen diese Eigenschaft zuerkannt werden könne. Nach dieser Vorschrift werden als Denkmäler (auch) Mehrheiten von unbeweglichen Sachen geschützt, zusammen mit ihrem Zubehör und ihren Ausstattungen und den mit ihnen verbundenen Garten- und Parkanlagen (Ensemble), zu denen auch städtebauliche Einheiten, insbesondere kennzeichnende Straßen-, Platz- und Quartiersbilder gehören können, wobei nicht erforderlich ist, dass jeder einzelne Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt. Unabhängig davon, dass bereits die Formulierung in § 2 Nr. 2 DSchG i. d. F. vom 3. Dezember 1973 abweichend von der Formulierung im Bayer. Denkmalschutzrecht in Art. 1 Abs. 3 DSchG darauf abstellt, dass gerade nicht (mindestens) ein Denkmal vorhanden sein muss, stellt das Gericht in seiner Entscheidung zutreffend auf die (mit den Bayer. Denkmalschutzrecht nicht vergleichbare) Historie des Hamburger Denkmalschutzgesetzes ab, indem es ausführt, dass die Ursprungsfassung des § 2 DSchG i. d. F. vom 3. Dezember 1973 weder diese noch eine vergleichbare Formulierung enthielte und nach der Begründung des damaligen Gesetzesentwurfs (Bü-Drs. VII/2883 Seite 9) die Unterschutzstellung von Gebäudegruppen und Gesamtanlagen unabhängig davon sei, ob sich unbewegliche Denkmäler darin befänden. Mit der durch das Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes vom 25. Juni 1997 bewirkten Neugliederung der Gegenstände des Denkmalschutzes in § 2 DSchG habe der Gesetzgeber eine Orientierung an der Systematik und den Begriffsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, eine Vereinfachung der Definitionen und eine Vermeidung zuvor aufgetretener Abgrenzungsschwierigkeiten bezweckt. Anhaltspunkte dafür, dass zugleich die Voraussetzungen für den Ensembleschutz verschärft hätten werden sollen, seien den Materialien nicht zu entnehmen (vgl. OVG Hamburg, U. v. 16.5.2007 a. a. O.). Damit verbunden ist ausweislich des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes i. d. F. vom 5. April 2013 die nunmehr geltende Formulierung in § 4 Abs. 3 Satz 1 DSchG, wonach ein Ensemble ein Mehrheit baulicher Anlagen (…) ist, und zwar auch dann, wenn kein oder nicht jeder einzelne Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt.

e) Ferner ist nach Auffassung des Senats auch in den Blick zu nehmen, dass nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG - der mit Wirkung vom 1. August 2003 in das Denkmalschutzgesetz eingefügt wurde (vgl. GVBl S. 475) - die Erlaubnispflicht einer Veränderung baulicher Anlagen, die für sich genommen kein Baudenkmal sind, davon abhängt, dass die Veränderung sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann (vgl. BayVGH, B. v. 12.12.2012 - 15 ZB 11.736 - juris Rn. 3). Diese Regelung dient zwar der Verwaltungsvereinfachung und sollte insbesondere für Nicht-Baudenkmäler in Ensembles die bis dahin grundsätzlich auch bei baulichen Änderungen im Inneren dieser Gebäude bestehende Genehmigungsbedürftigkeit entfallen lassen, sie lässt im Übrigen aber die Genehmigungsbedürftigkeit im Ensemble unverändert (vgl. LT-Drs. 14/12042 S. 4). Das Erscheinungsbild des Ensembles wird aber durch das erhaltungswürdige Orts-, Platz- oder Straßenbild geprägt (Art. 1 Abs. 3 DSchG), das wiederum nicht nur aus einzelnen Teilen baulicher Anlagen wie Fronten und/oder Giebeln besteht, sondern aus einem Gesamteindruck (vgl. Eberl in Eberl/Martin/Spennemann a. a. O. Art. 1 Rn. 61). Auch das spricht gewichtig dafür, dass das Anliegen des Denkmalschutzes, die Substanz der Objekte zu erhalten, nur dann zu rechtfertigen ist, wenn Einzelbaudenkmäler das Ensemble als Ganzes maßgeblich prägen.

Diese vom Senat für zutreffend gehaltene Auslegung des Art. 1 Abs. 3 DSchG orientiert sich schließlich auch an dem vom Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG angeordneten Substanzschutz, der in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 GG bzw. Art. 103 BV zu bringen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Denkmalschutz einen hohen Stellenwert eingeräumt, zugleich aber eine ausreichende Berücksichtigung der Eigentümerbelange gefordert (vgl. BVerfG, B. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226). Die Lösung von Konfliktfällen erfolgt im Erlaubnisverfahren anhand der Regelung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG. Danach kann die Erlaubnis versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Zwar gilt die Regelung ihrem Wortlaut nach nur für die auf einzelne Baudenkmäler bezogenen Fälle des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 DSchG, doch ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber auch für den in dieser Regelung nicht genannten Fall der Erlaubnis zur Ensembleveränderung ebenfalls eine Versagungsmöglichkeit vorsehen wollte (vgl. dazu BayVGH, B. v. 12.12.2012 - 15 ZB 11.736 - juris Rn. 5). Wäre es Absicht des Gesetzgebers gewesen, das Bestehen eines Ensembles auch ohne ein Einzelbaudenkmal anzunehmen, hätte es nahegelegen, in Art. 6 Abs. 2 DSchG eine gesonderte Regelung für die Veränderung eines Gebäudes, das selbst kein Baudenkmal ist, jedoch Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Ensembles hat (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG), vorzusehen, um eine unverhältnismäßige Belastung der Eigentümer von Nicht-Baudenkmälern zu vermeiden, die aus der pauschalen Forderung nach Substanzerhaltung resultieren kann.

2. Letztlich kann aber die Ensemblequalität des Gebiets im streitgegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls ist die F.-straße, in der sich das Gebäude des Klägers befindet, ersichtlich nicht (mehr) Teil des Ensembles S.-straße, dessen Schutzbedürftigkeit nach Art. 1 Abs. 3 DSChG zugunsten des Beklagten unterstellt wird. Der beabsichtigte Abbruch des Gebäudes bedarf daher keiner Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 DSchG.

2.1 Das Gebäude F.-straße ... erfüllt unstreitig nicht die Voraussetzungen, die es selbst zu einem Baudenkmal im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG qualifizieren würden.

2.2 Darüber hinaus ist das Gebäude auch - unabhängig von der vorliegend unter Nr. 1. thematisierten Rechtsfrage - nicht Teil des unterstellten Ensembles S.-straße. Insoweit fehlt es im Bereich der F.-straße ersichtlich an ausreichender historischer Bausubstanz, die das unterstellte Ensemble prägen könnte. Das Verwaltungsgericht ist somit im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass im maßgeblichen Bereich der F.-straße ein denkmalgeschütztes Ensemble nicht mehr vorliegt. Dabei hat es angesichts des flächenmäßig großen Ensembles S.-straße zutreffend für die Beurteilung der denkmalschützerischen Aspekte auf den Nahbereich um das klägerische Anwesen und damit auf die F.-straße abgestellt (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2013 - 14 ZB 11.398 - juris Rn. 3; U. v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris 31).

Ohne dass es dabei auf die vom Verwaltungsgericht angeführte fehlende Prägung der F.-straße durch die Einzelbaudenkmäler B...gasse ... und ... ankommt, da die Tatsache, dass insoweit kein Blickkontakt besteht, grundsätzlich den historischen Bezug des Gebäudes zum Ensemble und seine Funktion für dieses nicht entfallen lässt (vgl. BayVGH, U. v. 3.8.2000 - 2 B 97.1119 - juris Rn. 19), ist nach den vom Senat im Ortstermin gewonnenen Erkenntnissen im Bereich der F.-straße keine historische Bausubstanz mehr vorhanden, die das Ensemble prägen könnte. Ein insoweit erhaltungswürdiges Ort-, Platz- oder Straßenbild als ein Zeugnis geschichtlicher Ereignisse ist im Bereich der F.-straße nicht mehr vorhanden.

Ein Einzelbaudenkmal ist im Bereich der F.-straße selbst nicht vorhanden. Auch im Übrigen ist die F.-straße, in der zwar einzelne historische Bauten saniert wurden (vgl. Niederschrift vom 21. April 2014 - Hausnummern ... und ...), im Gegensatz zu den Bereichen ...t...-Straße, B...gasse sowie R.-straße, die durchgehend noch historische Bausubstanz aufweisen, maßgeblich geprägt von Neubauten (vgl. Niederschrift vom 21. April 2014 - Hausnummern ... und die Nebengebäude gegenüber Nr. ...) bzw. von einem sanierten historischen Bau direkt neben dem Gebäude des Klägers, der sich insbesondere aufgrund der erkennbaren Erhöhung des Kniestocks nicht von einem Neubau unterscheidet (vgl. Niederschrift vom 21. April 2014 - Hausnummer ...). Auch der Blick in die F.-straße aus westlicher Sicht vom F.platz aus ist geprägt durch den Neubau R.-straße ... sowie die Gebäude F.-straße ... und ..., die - im Gegensatz zu den sonstigen giebelständigen Gebäuden in der F.-straße - traufseitig errichtet sind. Auch die Neubauten in dem Bereich R.-straße ... und ..., die zwar jenseits des F.bachs stehen, die F.-straße jedoch wesentlich prägen, stehen nur teilweise giebelständig zur F.-straße hin, wie das für die historische Bauweise kennzeichnend ist.

Da jedenfalls im Bereich der F.-straße keine ausreichende historische Bausubstanz mehr vorhanden ist, kommt es ungeachtet der vom Beklagten nicht zu beanstandenden Zielrichtung, im Ensemble - im Gegensatz zu der bisherigen Handhabung - möglichst alle relevanten Gebäude mit historischer Substanz zu erhalten, für den Fortbestand des unterstellten Ensembles S.-straße nicht mehr auf den Erhalt des streitgegenständlichen Gebäudes des Klägers an.

3. Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob das Gebäude des Klägers erhaltungsfähig ist und ob nach Sanierung eine sinnvolle und wirtschaftlich vertretbare Nutzung möglich ist. Auch über die Anschlussberufung des Klägers ist nicht zu entscheiden, weil sie nur für den Fall erhoben worden ist, dass für den Abbruch eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, weil sein Rechtmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Senat geht in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von einem Streitwert in Höhe von 10.000 Euro aus (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 20. April 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das erstgerichtliche Urteil vom 20. April 2015 begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger gegen die Konstruktion der Erlaubnispflicht bei Veränderungen an Ensembles im Denkmalschutzgesetz (DSchG), weil Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG zwar eine Erlaubnispflicht auch für Veränderungen des Ensembles begründe, aber keine Normierung der Voraussetzungen, unter denen die Erlaubnis zu erteilen oder zu versagen ist, teilt der Senat nicht. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG stellt lediglich gegenüber Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG einschränkende Voraussetzungen auf, unter denen eine Erlaubnispflicht bei Veränderungen an Ensembles besteht. Zu Recht weist das Erstgericht darauf hin, dass damit insbesondere Maßnahmen im Inneren eines Bauwerks, das nur Teil eines Ensembles, nicht aber für sich genommen ein Baudenkmal ist, von der Erlaubnispflicht ausgenommen werden sollen, die sich nicht auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken können (vgl. LT-Drs. 14/12042 S. 4). Demgegenüber verbleibt es bei weitergehenden Veränderungen, zu denen bei Ensembles auch der Abbruch eines einzelnen zu dem Ensemble gehörenden Gebäudes gehört (vgl. Martin/Spennemann in Eberl/Martin/Spennemann, Bayer. Denkmalschutzgesetz, 7. Auflage 2016, Art. 6 Rn. 10), bei der allgemeinen Erlaubnispflicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG. Dies gebietet die grundsätzliche Gleichstellung der Ensembles mit den Baudenkmälern gemäß Art. 1 Abs. 3 DSchG. Hiernach genießen Ensembles den gleichen Schutz wie die Einzelbaudenkmäler und sollen ensembleprägende Bestandteile, auch wenn sie keine Baudenkmäler sind, grundsätzlich erhalten werden (vgl. BayVGH, U. v. 3.8.2000 - 2 B 97.1119 - juris; U. v. 3.1.2008 - 2 BV 07.760 - BayVBl 2008, 477). Der Abbruch eines Gebäudes innerhalb eines Ensembles kann sich immer auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken. Demgemäß verbleibt es beim Abbruch eines Gebäudes innerhalb eines Ensembles auch beim Prüfungsmaßstab des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG (vgl. BayVGH, U. v. 3.1.2008 - 2 BV 07.760 - BayVBl 2008, 477). Hiernach kann die Erlaubnis versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.

Den Klägern gelingt es nicht, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Ensemblequalität nach Art. 1 Abs. 3 DSchG im vorliegenden Fall ernsthaft in Frage zu stellen. Bei sehr großen Ensemblebereichen kann zwar zur Beurteilung eines Abbruchwunsches gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG auf einen näheren Umgriff abzustellen sein (vgl. U. v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris; BayVGH, B. v. 29.7.2013 - 14 ZB 11.398 - juris; U. v. 22.4.2016 - 1 B 12.2353 - BayVBl 2016, 778). Insoweit wird der vom Erstgericht in Betracht gezogene Umgriff seitens der Kläger jedoch nicht substantiiert in Frage gestellt. Ebenso wenig wird der Bestand des Ensembles dezidiert bestritten. Konkret angeführt werden lediglich die Anwesen R.-straße 16a und 16b. Ansonsten wird lediglich pauschal auf eine Fotodokumentation verwiesen, die im erstgerichtlichen Verfahren vorgelegt wurde. Zudem findet sich in der Akte des Verwaltungsgerichts ein Lageplan mit verschiedenfarbigen Eintragungen, die sich mangels Legende aber nicht eindeutig erschließen. Das Erstgericht hat jedoch am 20. April 2015 eine umfangreiche Beweisaufnahme in Form eines Augenscheins durchgeführt. Die Kläger legen demgegenüber nicht dar, welche tatsächlichen Feststellungen damals noch offen geblieben sind, die die Einnahme eines Augenscheins durch den Senat erfordern würden. Vielmehr stehen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur noch bestehenden Ensemblequalität im Einklang mit dessen Feststellungen beim Ortstermin. Das Erstgericht übersieht hierbei auch nicht, dass einige neuere Bauten nicht zum ursprünglichen Bild des Ensembles passen. Es erachtet diese Beeinträchtigungen jedoch nicht als derart schwerwiegend, dass damit die grundsätzliche Schutzwürdigkeit des Ensembles in Frage gestellt wäre. Die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung des Erstgerichts haben die Kläger mit ihrem Zulassungsantrag nicht zu erschüttern vermocht.

Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes im Sinn von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG sprechen beim beabsichtigten Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes in der Regel für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands (vgl. BayVGH, U. v. 29.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris; U. v. 16.1.2012 - 2 B 11.2408 - juris; B. v. 31.10.2012 - 2 ZB 11.1575 - juris). Dies hat auch für den Abbruch eines Gebäudes in einem Ensemble zu gelten, weil Ensembles den gleichen Schutz wie Einzelbaudenkmäler genießen und ensembleprägende Bestandteile - auch wenn sie keine Baudenkmäler sind - grundsätzlich erhalten werden sollen (vgl. U. v. 3.8.2000 - 2 B 97.1119 - juris; BayVGH, U. v. 3.1.2008 - 2 BV 07.760 - juris). Zwar kann man die Denkmalschutzbestimmungen je nach der Bedeutung der zum Ensemble gehörenden baulichen Anlagen unterschiedlich streng anwenden. Ausgangspunkt bleibt aber immer der Gedanke, dass das Denkmalschutzgesetz vor allem die historische Bausubstanz schützen will (vgl. BayVGH, U. v. 3.8.2000 - 2 B 97.1119 - juris). Insoweit hat das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege im Verfahren nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei dem strittigen Gebäude um eine bauliche Anlage mit besonderem Aussagewert handle. Der in heimatstiligen Formen gestaltete Bau gehöre mit seiner Entstehungszeit zu einer das Ensemble mitbestimmenden Bauphase und sei in seiner Ausgestaltung den Vorgaben der Villenkolonie Neu-Pasing II angepasst. Würde man bereits an dieser Stelle der Prüfung zu sehr nach der Wertigkeit einzelner Gebäude des schutzwürdigen Ensembles differenzieren, könnte dies zu einer schleichenden Aushöhlung des Erscheinungsbilds des Ensembles führen, indem weniger bedeutsame Gebäude nach und nach abgebrochen würden. Eine gesteigerte Bedeutung des Bauwerks für das Ensemble kann damit nicht verlangt werden. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob es als von hohem Zeugniswert für die Geschichte der bürgerlichen Baukunst in München angesehen werden kann.

Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, allein die Feststellung, dass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen, rechtfertige für sich nicht die Ablehnung des Abbruchantrags. Vielmehr verlangt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG gerade für diesen Fall eine Ermessensentscheidung. Insoweit hat das Erstgericht richtig herausgearbeitet, dass der Abbruch des klägerischen Anwesens zu einem Verschwinden eines der noch wenigen aus der ersten Bebauungsphase stammenden und damit der originären Planung A. E. entsprechenden Bauwerke der Villenkolonie führen würde. Damit würde die Ensemblequalität der Villenkolonie eine weitere Beeinträchtigung erfahren, die aufgrund der bereits vorhandenen Nachkriegsbebauung eine erhebliche Vorbelastung erfahren hat. Soweit das Verwaltungsgericht danach auf die Frage eines Neubaus eingeht, ist dies hier nicht entscheidend. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass angesichts der Münchner Grundstückspreise ein Ersatzbau folgen wird. Das Erstgericht hat jedoch zutreffend entschieden, dass die wirtschaftlichen Interessen der Kläger nicht in unzulässiger Weise gegenüber den gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes zurückgesetzt worden sind. Bei der Abwägung zwischen den Zielen des Denkmalschutzes und den Eigentümerinteressen, gebührt dem grundrechtlich geschützten Eigentum kein grundsätzlicher Vorrang, denn Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (vgl. BVerfG, U. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226). Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass das noch bewohnte klägerische Wohnhaus nicht erhaltungs- und sanierungswürdig wäre, sind nicht ersichtlich. Eine unverhältnismäßige Belastung der Kläger ist mit Rücksicht auf den Umstand zu verneinen, dass die bisherige Nutzung des Gebäudes als Wohnhaus auch weiterhin ohne weiteres möglich ist. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass aus denkmalfachlicher Sicht durch einen Anbau an der nördlichen, gartenseitigen Seite des Anwesens unter Beachtung der schon bestehenden Kubatur eine Vergrößerung und Modernisierung des Hauses möglich ist. Ebenso ist eine Umgestaltung des Gebäudes im Inneren möglich. Auch im Übrigen hat sich die Beklagte im Bescheid vom 19. Februar 2014 ausführlich und in nicht zu beanstandender Weise mit den Belangen der Kläger und des Denkmalschutzes sowie dem sonstigen öffentlichen Interesse im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung befasst.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Kläger haben bereits die Gründe für die Zulassung nicht hinreichend nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Im Übrigen weist der Fall auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die Voraussetzungen einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 DSchG sind in der Rechtsprechung auch hinsichtlich der Veränderung eines Ensembles hinreichend geklärt. Die Fragen des Vorliegens eines schützenswerten Ensembles sowie der Abwägung der widerstreitenden Interessen sind im Einzelfall vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten sind insoweit im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 GKG. Bei einem Antrag auf eine Abbruchgenehmigung kann nicht auf den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zurückgegriffen werden. Vielmehr ist nach dem vom Senat regelmäßig angewandten Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen gemäß Nr. 12.2 in Verbindung mit Nr. 9.3 bei einer denkmalschutzrechtlichen Abrissgenehmigung auf das wirtschaftliche Interesse am dahinter stehenden Vorhaben abzustellen. Bei einem Grundstück von rund 1.000 m² Größe in der Landeshauptstadt München liegt deshalb ein Streitwert in Höhe von 10.000 Euro an der unteren Grenze. Auch die Kläger gehen davon aus, dass auch nur ansatzweise die Gefahr bestehe, dieses Grundstück bleibe nach Abbruch des bestehenden Gebäudes unbebaut, sei angesichts des Grundstücksmarkts in München schlichtweg unrealistisch.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I. Der Vorbescheid vom 18. September 2015, Plannr. …, wird in Nummer 1.3 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Vorbescheidsantrag vom 7. August 2015, Plannr. …, in Nummer 1.3 positiv zu beantworten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu ¾, die Beklagte zu ¼.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Verpflichtungsklage einen positiven Vorbescheid für die Änderung und Aufstockung des Wohnhauses …straße 4 auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … * in Gestalt der Variante 1 (Mansarddach) nebst hofseitigen Anbauten.

Am 7. August 2015 reichte die Klägerin bei der Beklagten einen Vorbescheidsantrag mit insgesamt fünf Fragen (Nummer 1.1. bis 1.4 zum Bauplanungsrecht, Nummer 2 zum Bauordnungsrecht). Am 18. September 2015, der Klägerin zugestellt am 23. September 2015 erließ die Beklagte den streitbefangenen Vorbescheid mit folgendem Inhalt:

„Der Vorbescheid erfolgt unter folgenden baurechtlichen Grundlagen: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans ist somit gemäß § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 BauGB zu beurteilen. An der …straße ist eine Baulinie festgesetzt. Die nähere Umgebung bestimmt sich durch die Bebauung südlich der …straße bis zur Straßenecke …straße/ … Anger und dort bis zur Hausnummer 16. Danach knickt der … Anger ab, die dann folgenden Häuser sind vom öffentlichen Raum aus nicht mehr gemeinsam mit dem Gebäude …straße 4 wahrnehmbar. Des Weiteren ist der Bereich von Gebäuden, die im Rahmen von Bauleitplanung entstanden sind, umgeben. Südlich schließt der Bebauungsplan Nummer Nr. …, nördlich der Bebauungsplan Nr. … an. Der antragsgegenständliche Bereich ist im Flächennutzungsplan der … … als Besonderes Wohngebiet (WB) dargestellt, aufgrund der in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungen ist jedoch reale von einem Allgemeinen Wohngebiet auszugehen. Das Anwesen ist Bestandteil des Ensembles „Altstadt … …“. Im untertägigen Bereich befindet sich das Bodendenkmal „Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Siedlungsteile in der ersten und zweiten Stadterweiterung … …“. Die Fragen werden wie folgt beantwortet:

1. Planungsrecht

Frage 1.1: Ist das Vorhaben, wie in den beiliegenden Plänen dargestellt, nach der Art der Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?

Antwort: Die nähere Umgebung ist gemäß § 34 Abs. 2 BauGB als Allgemeines Wohngebiet zu klassifizieren. Demnach ist Wohnnutzung grundsätzlich zulässig.

Frage 1.2: Ist das Vorhaben, wie in den beiliegenden Plänen dargestellt, nach dem Maß der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?

Antwort: Nein, das Vorhaben ist hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung planungsrechtlich unzulässig. Wie im Schnitt ersichtlich, stehen die Dachaufbauten direkt an der Vorderkante des Gebäudes auf. Sie befinden sich somit nicht in der Dachfläche können damit nicht als Gauben (Elemente, die von der Außenkante der Dachhaut abrücken) gewertet werden. Insofern ist die obere Kante dieser Elemente als Wandhöhe zu verstehen. Eine Wandhöhe von 19,55 m findet keine Entsprechung im Straßenzug. Die Firsthöhe überragt die der benachbarten Gebäude um 2,25 m. Die nächste bauliche Anlage, die diese Höhe entwickelt, findet sich erst am Gebäude … Anger 15, das vom öffentlichen Raum aus nicht mehr gemeinsam mit dem antragsgegenständlichen Grundstück aus wahrnehmbar ist. Eine Erhöhung des Firsts der …straße 4 in der dargestellten Weise würde im Straßenzug wie ein Fremdkörper wirken, da sich für den Betrachter aus dem öffentlichen Raum keine Entsprechung dieser Höhe findet. Die Höhe wird zudem aufgrund der platzartigen Erweiterung am Ende des … Angers / Auftakt zum …platz deutlich sichtbar. Eine Erhöhung, wie in der Planung dargestellt, würde somit zu städtebaulichen Spannungen und zu Bezugfallnahmen führen, die nicht erwünscht sind. Die geplante Erhöhung ist somit planungsrechtlich unzulässig. Auf der gegenüberliegenden Seite der …straße steht ein Bürogebäude, das auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. … errichtet wurde. Es implementiert an der Nordseite der …straße einen anderen städtebaulichen Duktus, die Zäsur zwischen den Typologien ist deutlich wahrnehmbar. Insofern kann dieses Gebäude nicht bezuggebend sein. Dennoch war auch hier das städtebauliche Ziel die Wahrnehmung der Hierarchien der Straßenzüge. Aus diesem Grund findet sich auch bei diesem Gebäude eine deutliche Abtretung der Höhe an der übergeordneten Straße …anger gegenüber der weniger frequentierten …straße. D.h. alle Gebäude in diesem Bereich, auch wenn sie aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage errichtet wurden und aufgrund des andersgearteten städtebaulichen Duktus nicht bezugfallgebend sein können, respektieren die Hierarchien der verschiedenen Straßenzüge. Grundsätzlich darf sich ein Gebäude nicht negativ auf das Erscheinungsbild eines Ensembles auswirken. Die Erlaubnis für den Umbau des Gebäudes kann daher nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG bei sich im Ensemblebereich befindlichen Gebäuden versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für einen unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Es war daher zu prüfen, inwieweit der geplante Umbau zu einer Beeinträchtigung des Ensembles führt. Eine solche Beeinträchtigung, bei deren Prüfung auch die denkmalpflegerische Bedeutung des Ensemblebestandteils zu behandeln ist, liegt hier nach Auffassung der Unteren Denkmalschutzbehörde und der Lokalbaukommission vor. Diese ist darin begründet, dass die hinsichtlich der Gestaltung und Höhenentwicklung einheitliche Bebauung an der …straße durch die Überhöhung erheblich gestört und negativ beeinflusst wird. Die …straße befindet sich innerhalb des Ensembles „Altstadt … …“. Sie wurde 1957 nach dem vom 14. Jahrhundert bis zur Säkularisation der Abtei … gehörenden Klosterhof mit Garten, der sich südlich der Straße befand, benannt. Um 1860/63 ließ der Bierbrauer … … das Areal des ehemaligen Klosterhofes einheitlich mit vier viergeschossigen Mietshäusern bebauen. Von diesen vier Häusern sind heute noch die beiden Gebäude …straße 4 und 6 erhalten. Diese beiden Häuser sind die letzten beiden Zeugnisse für die bauliche Verdichtung und Neustrukturierung dieses Teils der Stadt. Ihnen kommt damit besonderer Zeugniswert für die … Stadtentwicklung in diesem Bereich zu. Die in Variante 1 abgefragt Aufstockung überragt sowohl hinsichtlich der Traufals auch der First für die momentan höheren östlichen und westlichen Eckgebäude der …straße, sodass das aus der Bauphase 1860/63 stammende Haus …straße 4 plötzlich höher wäre als die spätere Bebauung. Dies würde zu einer erheblichen Verfremdung der geschichtlichen Entwicklung der …straße führen. Der Zeugniswert des Gebäudes als Ensemblebestandteil ginge weitgehend verloren, sodass hier gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands (sprechen). Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung des Projekts nicht auf das ästhetische Empfinden des gebildeten Durchschnittsmenschen an, sondern es ist maßgeblich auf den sachverständigen Betrachter abzustellen, der über die notwendigen Kenntnisse und Informationen verfügt, um in objektivierbarer Weise Gründe für ein über den persönlichen Bereich hinausreichendes Interesse an der Erhaltung des Bauwerks herauszuarbeiten. Auch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege hat sie in diesem Sinne im Rahmen der Heimat- und Denkmalpflegesitzung vom 9.9.2015 gegen die geplante Erhöhung des Gebäudes ausgesprochen. Die Erhöhung des Gebäudes in der dargestellten Weise ist zwar nicht zulässig, grundsätzlich ist jedoch die Errichtung eines neuen Dachstuhls zulässig, da der vorhandene Dachstuhl nach den Kriegsschäden neu errichtet wurde und somit nicht bauzeitlich ist. Maximal sind Trauf- und Firsthöhen wie bei den beiden Eckgebäuden vorstellbar. Zudem ist eine geneigte Dachfläche vorzusehen. Damit ist eine wirtschaftliche Nutzung des nicht als Einzelbau denkmalgeschützten, sich wohl aber als Bestandteil des Ensembles qualifizierenden Gebäudes gegeben. Die Rücksichtnahme auf das Erscheinungsbild des Ensembles ist gewichtiger als die Aufstockung. Die Lokalbaukommission ist vor diesem Hintergrund der Auffassung, mit dem vorliegenden Bescheid eine ausgewogene und rechtmäßige Abwägung zwischen der innerhalb eines Ensembles erforderlichen Rücksichtnahme auf die Bestandteile desselben und dem Bestreben des Antragstellers nach möglichst wirtschaftlicher Ausnutzung seines Anwesens durchgeführt zu haben.

Frage 1.3: Ist das Vorhaben, wie in den Plänen dargestellt, hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, bauplanungsrechtlich zulässig?

Antwort: Eine rückwärtige Erweiterung ist dann planungsrechtlich zulässig, wenn die für eine Wohnnutzung erforderlichen Wohnnebennutzungen wie Kinderspiel in der entsprechenden Größe, Fahrradabstellplätze etc. nachgewiesen werden. Zu beachten sind hier die Satzungen der … … wie Fahrradabstellplatzsatzung und Gestaltungs- und Begrünungssatzung. Im Hofbereich sind Abgrabungen (Geländeveränderungen) geplant. Die Eigenart der näheren Umgebung spricht gegen diese Abgrabung. Zwar liegt auch das Gebäude … 3 tiefer, versucht aber durch Geländemodellierung einen Übergang zur Bebauung an der …straße zu schaffen. Eine Abgrabung ist in der unmittelbaren Umgebung insofern nicht vorhanden. Gerade im Altstadtensemble sind Geländemodellierungen negativ zu betrachten, da auch die vorhandenen Höhenlagen der einzelnen Quartiere - die Bezeichnungen „der …“ und „das …“ erinnern beispielsweise an die entsprechend niedere Lage späterer östlicher und südöstlicher Stadtquartiere - Teil der historischen Stadtstruktur sind. Das Bauvorhaben wurde zudem nach den Bestimmungen der Baumschutzverordnung in der Fassung vom 18.1.2013 überprüft. Es wurden zwar keine Fragen zum Baumbestand gestellt, aus den Baumbestandsplänen ist jedoch ersichtlich, dass die auf dem angrenzenden Grundstück … 3 situierten Eiben betroffen sind. Bei den direkt an das antragsgegenständliche Grundstück stockenden Eiben (insgesamt vier Stück, zwei davon unter Baumschutz) sind erhebliche Rückschnitte geplant. Teilweise würde das eine Halbierung der Kronenmasse bedeuten und die Bäume nachhaltig beeinträchtigen. Das Vorhaben wird aus diesem Grund aus baumschutzrechtlicher Sicht negativ betrachtet.

Frage 1.4: Ist das Vorhaben, wie in den beiliegenden Plänen dargestellt, hinsichtlich der Bauweise planungsrechtlich zulässig?

Antwort: Geschlossene Bauweise ist in der näheren Umgebung vorgegeben. Das Bauvorhaben ist hinsichtlich seiner Bauweise planungsrechtlich zulässig.

2. Bauordnungsrecht

Frage: Ist das Bauvorhaben, wie in den beiliegenden Plänen dargestellt, bei Erteilung von Abweichungen, die im Baugenehmigungsverfahren beantragt werden, abstandsflächenrechtlich zulässig? Wird die Erteilung von Abweichungen in Aussicht gestellt?

Antwort: Nein, da das Vorhaben insgesamt planungsrechtlich unzulässig ist, werden keine Abweichungen von Art. 6 BayBO in Aussicht gestellt.“

Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2015, der bei Gericht am 16. Oktober 2015 eingegangen ist ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben und beantragt,

  • den Bescheid der Beklagten vom 18. September 2015, Az. …, insoweit aufzuheben, als darin der mit Antrag vom 7. August 2015 begehrte Vorbescheid für die Fragen 1.2, 1.3 und 2 abgelehnt wurde und die Beklagte zu verpflichten, den mit Antrag vom 7. August 2015 begehrten Vorbescheid auch für diese Fragen zu erteilen.

Zur Klagebegründung wird mit Schriftsatz vom 19. Februar 2016 im Wesentlichen vorgetragen, zur Bestimmung der näheren Umgebung sei nicht nur auf die unmittelbar Nachbargrundstücke, sondern auch auf das jeweilige Straßengeviert sowie die gegenüberliegende Straßenseite abzustellen. Das Straßengeviert werde hier durch die …straße im Norden, den … Anger im Osten, An der … im Süden und den … und den …anger im Westen begrenzt. Entgegen der Auffassung der Beklagten zähle vorliegend auch das Grundstück … Anger 15 mit zur maßgeblichen näheren Umgebung. Gerade der nordöstliche Teil des oben beschriebenen Bereichs sei als zusammengehörende Einheit zu betrachten. Hierbei handele es sich überwiegend um Wohnbebauung mit ähnlich ausgestalteter Grundstücksgröße. Stehe man an der Straßenkreuzung …straße/ … Anger, könne man diese Zugehörigkeit vom Straßenraum aus auch erkennen. Ferner sei vorliegend auch die gegenüberliegende Seite der …straße und mithin auch die …straße 1 in den räumlichen Bezugsbereich der näheren Umgebung mit einzubeziehen. Dies gelte umso mehr, als es sich bei der Straße um eine schmale und weniger frequentierte Straße handele, sodass dieser keine trennende Wirkung beigemessen werden könne. Unerheblich sei, dass das Gebäude …straße 1 auf einer anderen Rechtsgrundlage, nämlich auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. …, errichtet worden sei. Denn die Eigenart des Gebiets könne auch durch Vorhaben bestimmt sein, die in einem angrenzenden Plangebiet errichtet worden seien. Ebenso wenig könne der Auffassung der Beklagten gefolgt werden, wonach eine Bezugnahme auf die …straße 1 deshalb ausscheide, weil dieses Gebäude einen anderen städtebaulichen Duktus aufweise und das städtebauliche Ziel unterschiedlicher Straßenzughierarchien verfolge. Denn die Festlegung des räumlichen Rahmens für die Frage des Einfügens beurteile sich allein nach dem tatsächlich Vorhandenen; städtebauliche Vorstellungen der Gemeinde seien hingegen irrelevant. Zudem sei auch das Gebäude … Anger 2 in die Gesamtwürdigung der prägenden Umgebungsbebauung mit einzubeziehen. Zwar liege dieses Gebäude nicht im Straßengeviert und auch nicht auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Jedoch stehe die …straße 4 und der … Anger 2 dergestalt in optischer Wechselbeziehung, dass von städtebaulichen Spannungen durch den geplanten Umbau, wie sie die Beklagte annehme, keine Rede sein könne. Deutlich werde dies insbesondere, wenn man die …straße vom …anger aus betrachtet. Aufgrund der schmalen …straße und dem engen … Anger wirke das Gebäude des … Angers 2 optisch wie eine Verlängerung der Fassade des südlichen Straßenzuges der …straße. In diesen räumlichen Bereich füge sich das Vorhaben sowohl hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung als hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche ein. Mit einer Firsthöhe von 23,03 m entspreche das Vorhaben der Höhenentwicklung des Gebäudes … Anger 15. Das Gebäude … Anger 2 weise eine Höhe von 23,61 m auf. Ferner sei das Gebäude …straße 1 als Bezugsmaßstab zu berücksichtigen. Dieses weise in nordwestlicher Richtung an der Ecke zum …anger eine Firsthöhe von 25,13 m auf. Das Vorhaben füge sich auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein. Der entstehende Tiefhof mit einer Höhe von - 1,68 m entspreche dem Hofgelände … 3. Wenn die Beklagte das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung des Weiteren mit Hinweis auf die Lage des Grundstücks im Ensemble „Altstadt … …“ verneine, so übersehe sie, dass Fragen zur denkmalfachlichen Verträglichkeit des Vorhabens ausdrücklich nicht gestellt gewesen seien. Überdies verkenne sie, dass das Denkmalrecht im Anwendungsbereich des § 34 BauGB, anders als im Außenbereich, nicht mit dem Planungsrecht verknüpft sei und mithin nicht in die planungsrechtliche Bewertung einfließe. Der Prüfungsmaßstab werde durch die von dem Antragsteller gestellten Fragen bestimmt, sodass der Vorbescheid auch nur dann abgelehnt werden dürfe, wenn das Vorhaben hinsichtlich dieser Fragen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche. Die Auffassung des BayVGH im Urteil vom 10.6.2008, 2 BV 07.762, wonach das Denkmalschutzrecht zwingender Prüfungsgegenstand bereits im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens sei, sei nicht haltbar und zudem auch seitdem vom BayVGH nicht wieder vertreten worden. Es ergebe sich - anders als nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB - im Anwendungsbereich des § 34 BauGB auch keine bauplanungsrechtliche Notwendigkeit hierzu. Zudem würde das Vorhaben auch den Belangen des Ensembleschutzes entsprechen, da das historische Ortsbild des Ensembles „Altstadt … …“ streitgegenständlich nicht beeinträchtigt werde. Schließlich sei auch der Baumschutz, der nicht Gegenstand der Fragestellung des Vorbescheids sei, kein Ablehnungsgrund. Endlich sei das Vorhaben auch abstandsflächenrechtlich zulässig. Es läge, sofern und soweit überhaupt eine Abweichung notwendig sei, eine grundstücksbezogene Atypik vor. Dies folge vorliegend zum einen aus der Tatsache, dass das in Rede stehende Grundstück in einem dicht bebauten, innerstädtischen Bereich liege und bereits das Bestandsgrundstück die Abstandsflächen nicht einhalte. Des Weiteren folge sie auch aus dem Umstand, dass es sich bei dem Baugrundstück um ein relativ schmales, im Verlauf von der Straße zur rückwärtigen Grundstücksgrenze auch sehr kurzes Grundstück handele. Durch die planungsrechtliche zulässige Maßnahme würden auch keine nachbarlichen Belange in der Weise tangiert, dass eine Abweichung von Abstandsflächen nicht zugelassen werden könne. Das Gebäude des Kommunalreferats sei relativ weit von der gemeinsamen Grenze entfernt und weise zudem auch keine Wohnnutzung auf. Auch hinsichtlich der Überdeckung der Abstandsflächen zwischen den rückwärtigen Anbauten lägen die Abweichungsvoraussetzungen vor.

Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 30. November 2016 die Verfahrensakten vor und erwiderte unter Wiederholung ihrer Ausführungen im streitgegenständlichen Vorbescheid auf den Vortrag der Klägerin. Sie beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat am 23. Januar 2017 über die Verhältnisse auf dem klägerischen Grundstück sowie in dessen Umgebung Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom selben Tag wird auf die entsprechende Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie im Parallelverfahren M 8 K 15.4628 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist hinsichtlich der Nummer 1.3 des Vorbescheidsantrags begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf entsprechende positive Beantwortung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da der Klägerin hinsichtlich der weiteren streitigen Vorbescheidsfragen in den Nummern 1.2 und 2 kein Anspruch auf positive Beantwortung oder Neubescheidung zusteht.

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans. Für das streitgegenständliche Vorhabengrundstück Fl.Nr. … sowie die nordwestlich und südöstlich benachbarten Grundstücke ist eine Baulinie entlang der …straße und des … Angers festgesetzt. Danach muss auf die Baulinie gebaut werden; eine Regelung für die Bebaubarkeit des Grundstücks im Übrigen enthält diese vordere Baulinie nicht (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - juris; VG München U.v. 24.11.2014 - M 8 K 13.4160 - juris Rn. 27).

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Als „nähere Umgebung“ im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. aktuell BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 3). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich allerdings nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3). Hierbei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.1* … - 4 B 172.97 - juris Rn. 5, BayVGH,, U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn 19). Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass hinsichtlich eines Parameters des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur wenige Grundstücke den maßgeblichen Rahmen bilden (vgl. BayVGH, U.v. 7.3.2011 - 1 B 10.3053 - juris). Bei den Kriterien Maß der baulichen Nutzung und überbaubare Grundstücksfläche wird in der Regel ein kleinerer Umgriff zur Bestimmung der näheren Umgebung anzunehmen sein als dies bei der Art der baulichen Nutzung der Fall ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 21 m.w.N). In der Regel zählt zur maßgeblichen Umgebung zwar das Straßenquartier, in dem sich das Vorhaben befindet bzw. bei größeren Straßenquartieren ein entsprechender Teil des Quartiers sowie die dem Vorhaben gegenüberliegende Straßenseite. Allerdings lassen sich die Grenzen der näheren Umgebung i.S.d § 34 BauGB nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Struktur zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann auch so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedener Bau- und Nutzungsstruktur aneinander stoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist dabei nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie entkoppelt ist. Das Fehlen einer solchen führt nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003 a.a.O.).

2. Hinsichtlich des mit der Vorbescheidsfrage 1.2 thematisierten Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung ergibt sich unter Zugrundelegung des Vorstehenden Folgendes:

Auf Grundlage der im Augenschein vom 23. Januar 2017 gemachten Feststellungen sowie der Auswertung der bei den Akten befindlichen Pläne und (Luft-)Bilder gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass sich das streitbefangene Bauvorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfügt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das im Vorbescheid abgefragte Vorhaben auf dem Grundstück …straße 4, FlNr. …, weder vom nördlich der …straße liegenden Gebäudekomplex (Blockteil) …straße 1, FlNr. …, noch vom östlich jenseits des … Angers gelegenen …klosters (* …, … Anger 2, FlNr. …*) geprägt. Auch die Bebauung auf dem Grundstück FlNr. …, … Anger 15, ist nicht mehr der prägenden Umgebung des Vorhabengrundstücks zuzuordnen.

Als maßgeblich prägende nähere Umgebung erweisen sich vielmehr - wie von der Beklagten insoweit zutreffend ihrer Beurteilung im streitbefangenen Bescheid zugrunde gelegt - allein die Gebäude …straße 2, 4 und 6 sowie die Gebäude … Anger 17 und 16.

Hinsichtlich des Gebäudes … Anger 2 und des Gebäudes …straße 1 ergeben sich jeweils signifikant unterschiedliche Bebauungsstrukturen von solcher Art und Qualität, dass von Strukturschnitten auszugehen ist.

Zwar ist der Klägerin hinsichtlich des Gebäudekomplexes …straße 1 darin zuzustimmen, dass allein die Zugehörigkeit der dortigen Bebauung zu dem Gebiet eines (qualifizierten) Bebauungsplans, hier des Bebauungsplans … der Beklagten, nicht dessen prägende Wirkung auf die benachbarte, nicht zum Plangebiet gehörende Umgebung i.S.d. § 34 BauGB ausschließt (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 10.7.2000 - 4 B 39.00 - juris Rn. 7), da der Bebauungszusammenhang, den § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB voraussetzt, nach den rein äußerlich wahrnehmbaren Verhältnissen zu bestimmen ist, also auf das abzustellen ist, was in der Umgebung des Vorhabens tatsächlich vorhanden ist. Zu Recht geht die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid aber insoweit davon aus, dass das nördlich der …straße auf dem Grundstück FlNr. … befindliche, bis zu siebengeschossige …-Bürogebäude mit einer Höhe von 25,13 m im höchsten Staffelgeschoss einen nicht vergleichbaren städtebaulichen Duktus aufweist. Die Zäsur zwischen den städtebaulichen Typologien, die sich für das Gebäude …straße 1 einerseits maßgeblich aus dem vorgenannten Bebauungsplan, für das streitbefangene Grundstück sowie den weiteren südlich der …straße gelegenen Gebäuden mit den Hausnummern 2 bis 6 sowie den Gebäuden … Anger 16 und 17 andererseits aus der historisch gewachsenen Bebauung, die auch Teil des denkmalgeschützten Ensembles „Altstadt … …“ ist, ergibt, findet damit nicht nur in den Festsetzungen des Bebauungsplans Ausdruck, sondern ist gerade auch äußerlich-tatsächlich signifikant wahrnehmbar. Sowohl hinsichtlich der Höhenentwicklung als auch seiner Ausdehnung findet die einheitliche und moderne Blockbebauung auf dem Grundstück FlNr. … keine Entsprechung südlich der …straße. Vielmehr stoßen hier jeweils zwei einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit sehr deutlich verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen in solcher Weise aneinander, dass diese beidseitig andersartigen Siedlungsstrukturen nicht als miteinander verzahnt anzusehen sind. Das Gebäude …straße 1 stellt sich von seiner Gesamtstruktur her städtebaulich deutlich anders dar als die gegenüberliegenden Gebäude an der …straße sowie am … Anger.

Gleiches gilt auch für die östlich des … Angers dem Vorhaben zunächst gelegene Bebauung des Grundstücks FlNr. … (* …kloster, …*). Auch die dort vorzufindende Bau- und Nutzungsstruktur eines fünfgeschossigen ehemaligen Klostergebäudes, das in der Gegenwart schulischen Zwecken dient, ist siedlungsstrukturell mit der maßgeblich von Wohnnutzung geprägten Bebauung entlang der Südseite der …straße (Hausnummern 2 bis 6 sowie … Anger 17 und 16) nicht ansatzweise vergleichbar. Zudem wird die jenseits des … Angers, d.h. an dessen Ostseite befindliche Bebauung (* … Anger 2 und 3) von der westlich des … Angers gelegenen auch durch die platzartige Erweiterung am nördlichen Ende des … Angers, die den Auftakt zum …platz bildet, abgetrennt. Neben der unterschiedlichen Bau- und Nutzungsstruktur ist somit auch eine Grenzziehung in Gestalt einer äußerlich deutlich erkennbaren städtebaulichen Trennlinie durch den … Anger mit dessen platzartiger Aufweitung im Norden festzustellen.

Auch hinsichtlich des Gebäudes …straße 15 fehlt der relevante prägende, räumlich-sachliche Bezug zum Vorhaben.

Zwar besteht von der Ecke …straße und … Anger (noch) eine Sichtbeziehung sowohl zum Vorhaben als auch zum Gebäude …straße 15. Gleiches gilt auch für das Blockinnere, wo ebenfalls eine entsprechende Sichtbeziehung besteht. Dies reicht aber nicht aus, um einen gegenseitig prägenden oder auch nur städtebaulich beeinflussenden Charakter, wie ihn die Klägerin annimmt, abzuleiten. Dies gerade auch deswegen, weil der Bereich der näheren Umgebung für die Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksfläche in der Regel - wie auch hier - enger begrenzt ist, als dies zur Ermittlung des Gebietscharakters der Fall ist. Auch innerhalb der baulichen Struktur des Blocks/Gevierts südlich der …straße und entlang des … Angers ist - ebenso wie im Übrigen auch westlich mit dem Gebäude des Kommunalreferats - ein Strukturschnitt gegeben. Denn zum einen reicht die Höhenentwicklung des Gebäudes … Anger 15 in Gestalt der Firsthöhe ca. 1,5 m über die der nördlich angrenzenden Gebäude … Anger 16 und 17 hinaus. Der Augenschein hat ergeben, dass sich auch die deutlich höhere Giebelwand des Gebäudes … Anger 15 von den Gebäuden … Anger 16 und 17 erheblich abhebt. Die Höhenentwicklung der Gebäude …straße 2, 4 und 6 sowie … Anger 17 und 16 erweist sich hingegen als nahezu gleich und insoweit siedlungsstrukturell homogen. Die Firsthöhen dieser Gebäude belaufen sich auf 20,43 m (* …straße 2), 19,74 m (* …straße 4), 19,70 m (* …straße 6). 20,78 m (* … Anger 17) und 20,76 m (* … Anger 16), während das Gebäude … Anger 15 eine Firsthöhe von 23,03 m aufweist und sich damit klar abhebt. Dieses Abheben stellt sich in der städtebaulichen Wahrnehmung, wie beim Augenschein festgestellt, auch als offenkundig und signifikant dar, da es sowohl bei einer Betrachtung entlang des … Angers als auch im Blockinneren auffällig in Erscheinung trat. Dazu kommt zum anderen, dass der … Anger an der Grenze der Gebäude mit den Hausnummern 16 und 15 abknickt und sich von dort nach Süden hin deutlich aufweitet. Auch daraus ergibt sich eine städtebauliche Zäsur, die im Hinblick auf die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zusätzlich relevant ist. Aufgrund der deutlichen Homogenität der Bebauung entlang der Südseite …straße einschließlich der Gebäude … Anger 17 und 16 und der weiteren städtebaulichen Besonderheit des Abknicken und Sich-Aufweitens des … Angers erweist sich das Gebäude … Anger 15 - trotz der bestehenden Blickbeziehung zum Vorhaben - folglich als nicht prägend.

Selbst aber, wenn man - entgegen dem Vorstehenden - die maßgebliche nähere Umgebung vorliegend auch auf das Gebäude … Anger 15 erstrecken würde, weil die Bebauungsstruktur dieser Grundstücke im Wesentlichen gleichartig erscheine und sich in dieser Gleichartigkeit auch über die Eckbebauung auf die Südseite der …straße auswirke, bliebe es dabei, dass dieses auch dann keine prägende Wirkung für das streitgegenständliche Vorhaben entfalten würde. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. grundlegend U.v. 15.2.1990 - 4 C 23.96 - juris Rn. 14 f.) können auch solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das ist namentlich dann anzunehmen, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. Eine solche erlangt die Stellung eines Unikats umso eher, je einheitlicher sich die nähere Umgebung im Übrigen erweist. Trotz der deutlich in Erscheinung getretenen Größe und des nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmt eine solche Anlage deren Eigenart dann nicht, wenn sie sich wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägten und vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert als Ausreißer darstellt.

So läge der Fall auch hier im Hinblick auf das Gebäude … Anger 15, da sich das Gebäude im Hinblick auf seine signifikant abweichende Höhenentwicklung von der weiteren Wohnbebauung entlang der …straße und des nördlichen … Angers abhebt und insoweit einen Ausreißer hinsichtlich der Gebäudehöhe darstellt. Zwar können nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter ein solches Gewicht entwickeln, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, da sich die Bebauung entlang der …straße bis hin zu den Gebäuden … Anger 17 und 16 als sehr homogen strukturierter Bereich darstellt und sich von der weiteren Bebauung entlang des … Angers nach Süden hin deutlich in seiner Höhenentwicklung und Siedlungsstruktur, die insoweit maßgeblich gerade von der Bebauung entlang der …straße geprägt wird, abgrenzt. Einen im Sinne des vorstehenden tonangebenden Charakter vermag das Gebäude … Anger 15 nach Norden hin nicht zu entwickeln, da es sich aufgrund des aufweitenden Knicks des … Angers nicht maßgeblich prägend oder gar dominierend über diesen hinaus zu erstrecken vermag, sondern seine siedlungsstrukturelle Prägung vom Süden her erfährt und maßgeblich auch nur nach Süden hin wirkt, auch wenn man noch keine Unterbrechung der näheren Umgebung an diesem Knick annimmt.

Anhaltspunkte dafür, dass die deutliche Rahmenüberschreitung des abgefragten Vorhabens hinsichtlich der Gebäudehöhe im Vergleich zu den Gebäuden entlang der …straße einschließlich der Gebäude … Anger 17 und 16 zulässig wäre, weil sie keine städtebaulichen Spannungen auslöst (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 aaO Rn 17), sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Vorhaben aufgrund der bestehenden Vorbildwirkung im Gegenteil gerade zu städtebaulichen Spannungen führen würde.

3. Nicht zuzustimmen ist der Beklagten allerdings, wenn sie im Rahmen der Beantwortung der Frage 1.2 das nicht abgefragte Denkmalschutzrecht zum Prüfungsgegenstand und -maßstab erhebt.

Zwar ist gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO im Baugenehmigungsverfahren das Denkmalschutzrecht im Prüfungsumfang enthalten (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG). Jedoch ist das Denkmalschutzrecht damit nicht bereits ohne weiteres auch Gegenstand im Vorbescheidsverfahren, in dem der Bauherr durch die von ihm gestellten „einzelnen Fragen des Bauvorhabens“ (Art. 71 Satz 1 BayBO) maßgeblich den Umfang der durchzuführenden baurechtlichen Zulässigkeitsprüfung bestimmt. Da die Klägerin hier die Frage der denkmalrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens im Hinblick auf die Lage des Vorhabens im Ensemble „Altstadt … …“ im Rahmen des Vorbescheids gerade nicht abgefragt hat, beschränkt sich der behördliche Prüfungsumfang auf die zur Beantwortung gestellten Fragen. Diesen kann die Behörde nicht von sich aus erweitern (vgl. zuletzt VG München, U.v. 11.4.2016 - M 8 K 15.1604 - juris Rn 50; BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 28.9.2010 - 2 CS 10.1760 - juris Rn. 20, 23 jeweils zum vereinfachten Genehmigungsverfahren; Decker in; Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 71 Rn. 35; a.A. BayVGH, U.v. 10.6.2008 - 2 BV 07.762 - juris Rn. 19). Eine Erweiterung des Prüfungsumfangs bei Erteilung des Vorbescheids ist nicht vorgesehen. Der Prüfungsumfang und die gestellten Fragen stehen insoweit nicht zur Disposition der Baugenehmigungsbehörde. Solches würde auch, je weiter man entsprechende Feststellungen in einem Vorbescheidsverfahren zuließe, schließlich zur Entwertung des Vorbescheidsverfahrens führen. Ließe man eine umfassende behördliche Prüfung entsprechend Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBO im Ermessen der Bauaufsichtsbehörden auch im Rahmen der Erteilung eines Vorbescheids zu, wäre Sinn und Leistungsfähigkeit des Vorbescheidsverfahrens stark eingeschränkt. Art. 71 Satz 1 BayBO eröffnet dem Bauherrn gerade die Möglichkeit, (nur) einzelne Fragen des Bauvorhabens vorab klären zu können. Das Prüfprogramm der Beklagten bleibt damit strikt auf die im Vorbescheidsantrag von der Klägerin gestellten Fragen beschränkt. Dies hat die Beklagte verkannt.

Nachdem die Frage 1.2 allerdings bereits aus den vorgenannten bauplanungsrechtlichen Gründen zu verneinen war, wirkt sich die von der Beklagten zu Unrecht durchgeführte denkmalschutzrechtliche Prüfung nicht entscheidungserheblich zulasten der Klägerin aus.

4. Die Vorbescheidsfrage 1.3 ist indes positiv zu beantworten, da das Vorhaben, wie es in den Bauvorlagen dargestellt ist, sich hinsichtlich der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Daher war die Beklagte unter Aufhebung des negativen Vorbescheids vom 18. September 2015 zu verpflichten, den Vorbescheidsantrag insoweit positiv zu beantworten.

Das Vorhaben wirft die Frage der überbaubaren Grundstücksfläche entscheidungserheblich nur hinsichtlich des geplanten Tiefhofs mit Terrasse im Blockinneren auf, da es nur insoweit die bereits durch den Bestand überbaute südliche Gebäudegrenze überschreitet. Die hier nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilende maßgebliche Umgebungsbebauung weist insoweit keine faktische hintere Baugrenze auf. Vielmehr weist die hinsichtlich des Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche vorliegend nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßstabbildende Umgebung in Gestalt der Rückgebäude auf den Grundstücken …straße 6 und … Anger 17 und 16 eine erhebliche Blockinnenbebauung jenseits der hinteren Gebäudeflucht der Gebäude entlang der …straße auf. Besteht folglich keine faktische hintere Baugrenze innerhalb des hierzu maßgeblich zu betrachtenden Blockinneren, fügt sich das Vorhaben insoweit in die nähere Umgebung ein. Dies verkennt die Beklagte, wenn sie insoweit auf die Zulässigkeit von Geländemodellierungen und zudem auch auf die Bestimmungen der Baumschutzverordnung abstellt. Zutreffend weist die Klägerin hierzu darauf hin, dass - unabhängig von der bauplanungsrechtlichen Bewertung der rückwärtigen Bauteile allein mit Blick auf das abgefragte Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche - auch der Einwand der Beklagten, die Eigenart der näheren Umgebung spreche gegen eine Abgrabung, der Sache nach fehlgeht. Dies deswegen, weil die geplante Geländehöhe im Hofbereich auf derselben Höhe liegt wie das Hofgelände des benachbarten Kommunalreferats … 3 auf dem Grundstück FlNr. …

5. Nachdem sich das Vorhaben hinsichtlich seiner Höhenentwicklung nach dem Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfügt, durfte die Beklagte zu Recht auch das Sachbescheidungsinteresse für die Beantwortung der gesamten bauordnungsrechtlichen Frage 2 zum Abstandsflächenrecht und der Inaussichtstellung von entsprechenden Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO verneinen. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass die Beklagte mit vorliegendem Urteil zur positiven Beantwortung der Frage 1.3 hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflache verpflichtet wurde. Denn auch für eine getrennte Beantwortung der einheitlich aufgeworfenen abstandsflächenrechtlichen Fragen unter Nummer 2 des Vorbescheidsantrag im Lichte verschiedener zulassungsfähiger (Nummer 1.3) oder nicht zulassungsfähiger (Nummer 1.2) bauplanungsrechtlicher Parameter fehlt derzeit das - im Lichte der Nummer 2 des Vorbescheidsantrags ebenfalls auch einheitlich zu beurteilende - entsprechende Sachbescheidungsinteresse. Es ist vielmehr Sache der Klägerin, in Reaktion auf das zur Vorbescheidsfrage 1.3 vorliegend zusprechende Urteil gegebenenfalls eine entsprechende Frage zur abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeit der sonach bauplanungsrechtlich zulässigen Hofbebauung (mit Blick sowohl auf das südliche Nachbargrundstück FlNr. … als auch auf das Baugrundstück selbst und den sich dort wohl überdeckenden Abstandsflächen) zum Gegenstand eines neuen (Vorbescheids-)Verfahrens zu machen.

Der Klage war daher im tenorierten Umfang stattzugeben, im Übrigen war sie abzuweisen. Dies hat die Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Folge.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Tenor

I.

Der Vorbescheid vom 26. Mai 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Vorbescheidsfrage 1 (planungsrechtliche Zulässigkeit) positiv zu beantworten und die Vorbescheidsfrage 3 (denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit) unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Beklagte hat 3/4, der Kläger 1/4 der Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem zweigeschossigen Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., ...-str. 18. Mit seiner Verpflichtungsklage begehrt er die positive Beantwortung der Vorbescheidsfragen in seinem Vorbescheidsantrag vom 12. September 2014 für den Neubau eines Einfamilienhauses im südlichen, bislang als Garten genutzten Grundstücksteil. Das Einfamilienhaus soll eine Grundfläche von 8 m x 9,96 m (79,68 m²) und die Garage eine Grundfläche von 3 m x 7 m (21 m²) erhalten. Als Wandhöhe sind 4,93 m und als Firsthöhe des Satteldaches 7,06 m vorgesehen.

Das Vorhabengrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich und im Umgriff des Denkmalensembles „Villenkolonie ...“. Das im westlichen Bereich vorhandene Einfamilienwohnhaus ist selbst kein Einzeldenkmal.

Die drei Einzelfragen im Vorbescheidsantrag lauten wie folgt:

„Frage 1: Ist das geplante Einfamilienhaus samt Garage laut beiliegender Planung in der dargestellten Form planungsrechtlich zulässig?

Frage 2: Wird der Fällung der laut beiliegender Planung dargestellten Bäume zugestimmt? Die Fichte im Bereich des Bestandsgebäudes schädigt bereits die Häuser von der ...-str. 20 und 18 durch ihr Wurzelwerk. Die Kastanie befindet sich im Baufeld des neuen Einfamilienhauses.

Frage 3: Ist das geplante Einfamilienhaus samt Garage laut beiliegender Planung/in der dargestellten Form denkmalschutzrechtlich zulässig?“

Mit Bescheid vom 26. Mai 2015 erließ die Beklagte einen ablehnenden Vorbescheid mit dem Tenor: „Das Vorhaben ist nicht zulässig.“ Zu den baurechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, das geplante Vorhaben befinde sich in einem Bereich, der sich nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 BauGB beurteile. An der ...-straße sei eine Baulinie festgelegt, ebenso eine Straßenbegrenzungslinie. Als nähere Umgebung nach § 34 BauGB sei die Bebauung entlang der...-straße, ...-straße, ...-Straße und dem ...-platz zugrunde zu legen, die ein Allgemeines Wohngebiet darstelle. Das Grundstück befinde sich in der Nähe des Einzeldenkmals ...-str. 20 und zudem im Ensemblebereich Villenkolonie ...

Bei der Beantwortung der Einzelfragen wurde von Seiten der Beklagten angemerkt, die Reihenfolge der Fragen sei aus systematischen Gründen bei der nachfolgenden Beantwortung abgeändert worden.

Die Einzelfragen wurden wie folgt beantwortet:

„Frage: Ist das geplante Einfamilienhaus samt Garage laut beiliegender Planung in der dargestellten Form denkmalschutzrechtlich zulässig?

Antwort:

Nein. Das geplante Bauvorhaben ist aus denkmalschutzrechtlichen Gründen unzulässig, weil sich das geplante Bauvorhaben nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG auf das Erscheinungsbild des Ensembles „Villenkolonie...“ auswirkt und nach Art. 1 Abs. 3, 6 Abs. 2 DSchG gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen.

Das Anwesen ...-str. 18 ist Bestandteil des Ensembles „Villenkolonie ...“, das wie folgt in der Denkmalliste beschrieben ist:

Die 1892 gegründete und planmäßig angelegte „Villenkolonie ...“ ist als erstes Beispiel des organisierten Einfamilienhausbaues außerhalb des damaligen städtischen Burgfriedens ein Ensemble. Die Begrenzung ergibt sich aus der ursprünglichen Anlage des Quartiers, wie es zwischen die Bahnanlagen im Süden und den Verlauf des ... Kanals im Westen und Norden eingebunden wurde. Im Osten ist die Grenze durch die flächenmäßige Ausdehnung bis etwa zur zeitlichen Zäsur durch den ersten Weltkrieg gegeben.

Die Kolonie im Vorortgebiet und in Großstadtnähe mit einer Vielzahl originell gestalteter Einfamilienhäuser im Villen- und Landhausstil vermittelt die siedlungspolitischen und wohnungsbaugeschichtlichen Entwicklungen des ausgehenden 19. und frühen 20. Jahrhunderts (…).

Die von ... 1892 begründete Villenkolonie ... sollte eine Kombination zwischen dem Wohnen im Einfamilienhaus auf relativ großem Gartengrundstück „in frischer, reiner Luft“ und der „außergewöhnlich günstigen Verbindung nach ...“ herstellen (…).

Durch eine Standardisierung der Bauten außerhalb des Ballungsgebiets plante er, erschwinglichen Wohnraum für den Mittelstand zu schaffen. Die erstrebte Lage versprach zum gleichen Preis dreimal so große Grundstücke mit freistehendem Einfamilienhaus und großem Garten.

1892 erwirbt ... das Gelände nördlich des ... Bahnhofs und parzelliert es in ein rasterartiges Straßennetz und in rechteckige Baublöcke. Das Grundrissschema ist einfach und zeigt vier geradlinige und parallel zueinander liegende Straßen in nord-südlicher Richtung, unterteilt von nur einer Querstraße (…).

Die Grundrissstruktur der Villenkolonie zeigt entsprechend dem rasterartigen Straßennetz regelmäßige, rechteckige Grundstücke, meist 40 m tief und 16,5 m oder doppelt so breit.

Auffällig sind demgegenüber die Unregelmäßigkeit der Baufluchten, die unterschiedliche Situierung der Gebäude innerhalb der Grundstücke und deren unterschiedliche Größen. Den Wünschen des einzelnen Käufers sollte hinsichtlich innerer und äußerer Gestaltung des Hauses entgegengekommen werden; ebenso hinsichtlich der Art der Situierung auf dem Grundstück. Der eindeutig ländliche Charakter der Villenkolonie entsteht durch die dichte Bepflanzung der Grundstücke mit Obstbäumen (…).

Bei den Häusern, die nur auf Bestellung gebaut wurden, handelt es sich um Einfamilienhäuser mit ein oder zwei Geschossen und ausgebautem Dachgeschoss, ausgestattet mit mindestens vier und höchstens acht Zimmern, Küche und Kammern, zuweilen auch Ateliers. Im Stil zeigt sich eine Mischung zwischen Landhäusern fast bäuerlichen Charakters und Villen in einer Synthese von Schweizer Stil und Heimatstil, auch barocke Kuben mit Walmdach sind vertreten (…).

Bis 1914 wurden die Grundstücke in der ersten Kolonie bebaut, wobei nun auch Architekten außerhalb des Baubüros ... beteiligt waren. Eine Zäsur bedeutet der erste Weltkrieg. Erst in den 1920er Jahren folgte eine weitere Ausbauphase, welche die Lücken der geplanten Grundstücke füllte. Dieser Ausbau wurde bis in die 1930er Jahre vorangetrieben. Neben der Auffüllung von Grundstücken fällt die Anlegung der ...-Straße in diese Zeit. Es entstehen zweigeschossige Walmdachbauten, die in ihrer Gestaltung den Heimatstil der Kolonie in reduzierter Form aufnehmen und die in ihrer Größe und Kubatur die Anlage nicht überragen.

Innerhalb des Ensembles Villenkolonie ... entstanden nach dem zweiten Weltkrieg Neubauten, die aufgrund ihrer Größe und Kubatur oder in der Lage in zweiter Reihe eine erhebliche Beeinträchtigung für das Ensemble darstellen.

Das Wohnhaus in der ...-str. 18 entstand nach dem Entwurf von ... 1893 auf einem weiträumigen, 0,121 ha großen Gartengrundstück. Erworben hat es der Lokomotivführer ... Der eingeschossige Satteldachbau über hohem Sockelgeschoss war mit Hochlaube und Laubsägearbeiten an der Brüstung, holzverkleidetem Giebel und Zieröffnungen im Landhausstil gestaltet. Der Bau zählt zu den ersten Bauten der Kolonie. Das Gebäude steht auf dem großen Grundstück zur nördlichen Grundstücksgrenze hin versetzt und lässt auf diese Weise eine große Gartenfläche im Süden des Gebäudes frei. Das Grundstück weist ein sehr geringes Verhältnis von überbauter zu freier Fläche auf. Derartig große Grundstücke mit nur geringer Bebauung finden sich mehrfach, insbesondere in der frühen Anlage der Villenkolonie (s. Bauplatz-Abteilungsplan des Werbeprospektes von 1894 und Baumassenplan im Zustand 1913: Architekt ..., Villencolonien ... Ausstellungskatalog ... 1993, S. ... und ...).

Die geplante Bebauung des großen Gartengrundstücks ...-str. 18 mit einem zusätzlichen, neben das vorhandene Gebäude tretenden Haus, stellt eine wesentliche Änderung des Erscheinungsbildes des Ensembles „Villenkolonie ...“ dar, weil ein ganz wesentliches Element des Ensembles, nämlich der historische Zuschnitt der vorhandenen unbebauten Grundfläche verloren ginge und dieses im Straßenzug, also im Erscheinungsbild des Ensembles, deutlich ablesbar wäre.

Es sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands. Das Anwesen ...-str. 18 mit seiner großen Freifläche ist eines der ältesten Gebäude in der Villenkolonie ... Es verkörpert daher unmittelbar die planerische Grundkonzeption und macht diese für die Nachwelt ablesbar. Diese Grundkonzeption zeichnet sich durch zumeist große Grundstücke mit geringem Verhältnis der bebauten Fläche zur Gartenfläche als wesentliches und prägendes Element.

Während bei den Bauten eine bewusste Stilpluralität bestand und damit der Begründer ... architektonisch keine Einheitlichkeit angestrebt hatte, wurde über die Gärten mit lockerer Bebauung der Zusammenhang hergestellt. Die großen, begrünten Gärten bilden die sinnstiftende Einheit für das Ensemble „Villenkolonie ...“.

Auffallend in der Villenkolonie „...“ sind die unterschiedlichen Größen der Grundstücke und die unterschiedliche Situierung der Gebäude auf den Grundstücken. Schon im Bauplatz-Abteilungsplan des Werbeprospektes von 1894 ist dies zu erkennen und noch immer bis jetzt ist das Ensemble hiervon geprägt. Je nach Möglichkeit sollten die neuen Eigentümer sich die Grundstücke und die Größe der Häuser auswählen. Dabei entstanden auch kleinere Häuser auf größeren Parzellen (so neben ...-str. 18 auch ...-str. 34 oder ...-Str. 38). In keinem Fall ist das Verhältnis von überbauter zu nicht überbauter Fläche sehr groß und beträgt im minimalen Verhältnis eine Größenordnung von etwa 1:6. Auch bei den Bauten bis in die 1930er Jahre behielt man dieses Verhältnis annähernd bei.

Das einheitsstiftende Element sind bis jetzt das Grün und die großen Gartenflächen innerhalb des Ensembles. Schon zeitgenössisch hat man die Villenkolonie gern als „Gartenstadt“ bezeichnet.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die historischen Gärten eines der Hauptmerkmale des städtebaulichen Konzepts der Villenkolonie ... darstellen und in zentraler Weise zum Wesen des historischen Wohnquartiers gehören. Aus denkmalfachlicher Sicht sind die historischen Gärten als ensemblekonstituierender Denkmalwert zentrale Bestandteile des denkmalgeschützten Ensembles „Villenkolonie ...“.

Insoweit steht die hier geplante städtebauliche Verdichtung in krassem Widerspruch zum Charakter und Wesen des denkmalgeschützten Ensembles „Villenkolonie ...“.

Ließe man dagegen mit dem geplanten Bauvorhaben eine Nachverdichtung zu, wäre eines der Kernelemente des Ensembles, nämlich die Gartenflächen, bald nicht mehr erkennbar und damit eine ganz wesentliche Besonderheit der ... Planung unwiederbringlich verloren, was sich letztlich auch auf die Frage des Bestandes der Villenkolonie ... als in die Denkmalliste eingetragenes Ensemble ganz wesentlich auswirken würde.

Diesen denkmalschutzrechtlichen Belangen stehen Eigentümerinteressen nach Verwirklichung eines zusätzlichen Gebäudes bzw. entsprechendem Verkauf des Grundstücksteils gegenüber. Eine Kompromisslösung ist nicht möglich, weil der Erhalt des Gartengrundstücks gerade jedwede Bebauung verbietet. Dies wird gesehen und anerkannt, gleichwohl sind aus Sicht der Stadt ... die Belange des Denkmalschutzes höher zu gewichten, als die betroffenen Eigentümerinteressen. Dabei fällt ins Gewicht, dass nicht jedwede Nutzungsmöglichkeit bzw. die profitabelste Nutzungsmöglichkeit dem Eigentumsschutz unterliegt, sondern diesem gesetzliche Schranken gesetzt sind. Die bestehende Nutzungsmöglichkeit als Garten bleibt unverändert erhalten.“

Nach eingehenden Ausführungen zur Qualität des Denkmalrechts als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG wird abschließend ausgeführt: „Nach Ansicht der... werden mit der Verpflichtung des Antragstellers, den Garten ...-str. 18 als wichtigen Ensemblebestandteil zu erhalten, die Grenzen der Sozialbindung nicht überschritten. Weder ist bei Erhalt des Gartens die bisherige Nutzung des Grundstücks, nämlich Wohnen, unmöglich, noch soll die Erzielung zeitgerechter Wohnumstände verhindert werden. Das Haus mit dem Grundstück kann durch den Antragsteller oder einen neuen Besitzer weiterhin seinem ursprünglichen Zweck entsprechend genutzt werden.

Frage: Ist das geplante Einfamilienhaus samt Garage laut beiliegender Planung in der dargestellten Form planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Die Beantwortung der Frage erübrigt sich, da die negative denkmalschutzrechtliche Beurteilung zur Schaffung eines weiteren Gebäudes auf dem Grundstück (s.o.) vorgreiflich ist.

Frage: Wird der Fällung der laut beiliegender Planung dargestellten Bäume zugestimmt? (…)

Antwort:

Die Beantwortung auch dieser Frage erübrigt sich, da aufgrund der denkmalschutzrechtlichen Beurteilung die Schaffung eines weiteren Gebäudes auf dem Grundstück nicht möglich ist und die negative denkmalfachliche Beurteilung insoweit vorgreiflich ist.“

Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2015, am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage erheben lassen, die mit Schriftsatz vom 19. Februar 2016 begründet wurde. Der Kläger beantragt:

Der Vorbescheid der Beklagten vom 26. Mai 2015, Az: ..., wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Fragen im Antrag des Klägers auf Vorbescheid mit Ausnahme der in Frage Nr. 2 enthaltenen Frage nach der Zustimmung der Fällung der Kastanie im Baufeld des neuen Einfamilienhauses positiv zu verbescheiden.

Hilfsweise: Der Vorbescheid der Beklagten vom 26. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über die vom Kläger im Antrag auf Vorbescheid gestellten Fragen mit Ausnahme der in Frage 2 enthaltenen Frage nach der Zustimmung zur Fällung der Kastanie im Baufeld des neuen Einfamilienhaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei das Vorhaben nicht nur bauplanungsrechtlich zulässig, ihm stünden auch keine denkmalschutzrechtlichen Gründe entgegen. Nach dem heute vorhandenen Erscheinungsbild des Ensembles seien die „großen Gärten“, auf die die Beklagte ihre denkmalrechtlich begründete Versagung des Vorbescheids alleine stütze, nicht mehr prägend bzw. konstitutiv für den Ensembleschutz. Diese mögen gegebenenfalls bei der Eintragung des Ensembles in die Denkmalliste im Jahr 1973 noch vorhanden und prägend gewesen sein. Durch die seit 1973 mit Zustimmung/Genehmigungen der Beklagten vorgenommenen zahlreichen Veränderungen gerade auch der „großen Gärten“ sei dieses Merkmal jedenfalls untergegangen. Wäre dieses Merkmal auch heute noch prägender Ensemblebestandteil, würde es durch das Vorhaben des Klägers jedenfalls nicht beeinträchtigt.

Das Anwesen des Klägers ...-str. 18, Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., habe eine Größe von 1.200 m², sei mit einem Einfamilienhaus mit einer Grundfläche von ca. 84 m² bebaut, was einer GRZ von ca. 0,07 entspreche.

Das Vorhaben führe dazu, dass die GRZ von 0,07 auf 0,154 erhöht werde. Von 1.200 m² Grundstücksfläche würden 185 m² (84 m² + 80 m² + 21 m²) bebaut, 1.015 m² würden weiterhin unbebaute Gartenfläche sein.

Nach eingehender Wiedergabe der Eintragung der „Villenkolonie ...“ in die Denkmalliste des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (LfD) sowie der Stellungnahmen des LfD vom 4. März 2015 und der Unteren Denkmalschutzbehörde vom 30. April 2015 sowie dazu, dass diese Stellungnahmen inhaltlich nahezu identisch seien, wird darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der Unteren Denkmalschutzbehörde insbesondere zur Abwägung mit den Eigentümerinteressen und der Sozialbindung des Eigentums durch denkmalschutzrechtliche Bestimmungen einen Textbaustein ohne konkreten Bezug zum Einzelfall darstellten.

Bei der Bebauung des relevanten Bereichs sei bis zum zweiten Weltkrieg das Verhältnis von kleiner Bebauung/große Gärten beachtet worden, was nach dem zweiten Weltkrieg aber nicht mehr streng berücksichtigt worden sei.

Im Anschluss hieran erfolgt eine detaillierte Auflistung des Verlustes von Gartenflächen durch die Errichtung von Bauvorhaben seit dem Jahr 1973:

...-straße 11, FlNr. ...:

Bis 1977/78 habe sich hier ein kleineres Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 10 m x 10 m, also ca. 100 m² befunden. Mit Baugenehmigung vom 17. Februar 1978 sei das heute bestehende Gebäude genehmigt worden, das eine Grundfläche von ca. 19 m x 29 m, insgesamt 551 m² umfasse. Dies entspreche einer GRZ von (fast) 0,5. Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Ensembleschutz sei ausdrücklich Gegenstand des Genehmigungsverfahrens gewesen. In einer Stellungnahme des Bau- und Vergabeausschusses der Beklagten vom 13. Mai 1976 heißt es: „Das Landesamt für Denkmalpflege und der Heimatpfleger haben am 20. August 1975 die Erhaltung des denkmalgeschützten Altbaus begrüßt und gegen den Neubau keine Bedenken erhoben. … Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes der Villenkolonie ... durch die geplante Baumasse in einer Weise, die rechtlich zulässig wäre, tritt nicht ein“.

...-str. 25/25 a, Grundstück FlNr. ...:

Bis etwa 1998/99 habe sich hier nur ein kleineres Gebäude befunden. Mit Baugenehmigung vom 23. Februar 1999 sei der Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage genehmigt worden, der Garten sei durch die Baumaßnahmen erheblich verkleinert worden und die GRZ dürfte nunmehr bei ca. 0,3 liegen. In der Heimat- und Denkmalpflegersitzung Nr. ... vom ... Mai 1998 hätten sowohl das LfD als auch der Heimatpfleger der Neubaumaßnahme zugestimmt. Das Bestandsgebäude trage durch seine Erscheinungsweise und in seiner Gestalt nicht konstitutiv zum Ensemble bei. Die Frage einer Beeinträchtigung des Ensembleschutzes durch die erhebliche Bebauung des zuvor bestehenden großen Gartens sei nicht thematisiert worden und insbesondere nicht als denkmalschutzrechtlicher Ablehnungsgrund gesehen worden.

...-str. 7, ...-Str. 20 c, Fl.Nr. ...:

Mit Baugenehmigung vom 10. Dezember 1980 wurde die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung (...-Str. 20 c) genehmigt. Außerdem wurde auf dem Grundstück mit Baugenehmigung vom 25. November 1982 die Errichtung einer Eigentumswohnanlage (...-str. 7) genehmigt. Zuvor habe sich auf diesem Grundstück ein deutlich kleineres Gebäude mit einer Grundfläche von maximal 200 m² befunden. Die neu genehmigten Gebäude hätten zusammen eine Grundfläche von ca. 420 m², bei einer Grundstücksgröße von ca. 1.480 m² habe die zunächst vorhandene Bebauung eine GRZ von 0,135, die neue Bebauung eine GRZ von 0,28. Die Neubaumaßnahme habe dazu geführt, dass ein nach außen in Erscheinung tretender großer Garten nicht mehr erkennbar sei. In beiden Verfahren habe eine Nachbarin mit Anwaltsschreiben Auskunft von der Beklagten über die denkmalschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit erbeten. Mit Schreiben vom 31. März 1980 und vom 5. Mai 1980 habe die Beklagte erklärt, dass für die ...-Straße Ensembleschutz gelte und dieser in Abstimmung mit dem LfD „selbstverständlich berücksichtigt“ worden sei.

...-str. 21/21 a, Fl.Nr. ...:

Mit Baugenehmigung vom 2. Februar 1994 wurde hier der Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage genehmigt. Zuvor habe sich auf dem Grundstück ein kleines Villengebäude mit einer Grundfläche von ca. 100 m² auf dem Grundstück mit einer Gesamtfläche von ca. 1.800 m² befunden. Die Grundfläche des Neubauvorhabens umfasse ca. 700 m², was einer GRZ von ca. 0,4 entspreche. Infolge der Realisierung des Neubauvorhabens sei ein deutlich erkennbarer großer Garten vollständig verschwunden. Im Baugenehmigungsverfahren für das Neubauvorhaben habe eine Nachbarin Einwendungen erhoben und darauf hingewiesen, dass das Vorhaben (auch) aus denkmalrechtlichen Gründen unzulässig sei, wobei insbesondere auch auf das Merkmal der Gärten hingewiesen worden sei. In der Bauakte finde sich keine Antwort auf dieses Schreiben. Eindeutig sei indessen, dass sich die Beklagte über diese auch denkmalrechtlichen Einwände hinweggesetzt habe.

...-Str. 31 (Fl.Nr. ...) und ...-str. 2 b (Fl.Nr. ...):

Auf dem Grundstück habe sich ursprünglich einer der ersten Villen der Villenkolonie befunden. Einem amtlichen Lageplan aus dem Jahr 1997 sei zu entnehmen, dass das ca. 2.800 m² große Grundstück ursprünglich lediglich mit diesem Villengebäude mit einer Grundfläche von ca. 130 m² bebaut gewesen sei, was einer GRZ von ca. 0,05 entsprochen habe. Mit Bescheid vom 14. August 2001 sei der Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück genehmigt worden. Die Grundfläche der beiden Neubauvorhaben betrage ca. 750 m². Der auf dem Grundstück zuvor bestehende große Garten sei aufgrund der Neubauvorhaben mehr oder weniger verschwunden. Aus der Bauakte sei nicht ersichtlich, dass die Frage der Vereinbarkeit der Neubauvorhaben mit dem Ensembleschutz im Baugenehmigungsverfahren eine Rolle gespielt habe.

...-Str. 17/17 a, Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ...:

Das Gebäude ...-Str. 17 sei mit Baugenehmigung im Jahr 1925 genehmigt worden. Das Grundstück habe ursprünglich eine Größe von 1.836 m² gehabt, was einer GRZ von ca. 0,07 entsprochen habe. Mit Baugenehmigung vom „6. April 2019“ habe die Beklagte auf dem durch Teilung neu gebildeten Grundstück ...-Str. 17 a (FlNr. ...) ein weiteres Gebäude genehmigt, das eine Fläche von ca. 130 m² habe. Bei einer Fläche des Grundstücks von ca. 460 m² entspreche dies einer GRZ von ca. 0,28. Jedenfalls im Bereich des neu gebildeten Grundstücks sei der ehemals vorhandene große Garten durch die Neubebauung verschwunden. In der Bauakte sei nicht erkennbar, dass die Frage der Vereinbarkeit des Neubauvorhabens mit dem Ensembleschutz eine Rolle gespielt habe. Da die Beklagte das Neubauvorhaben genehmigt habe, sei eindeutig, dass sie nicht davon ausgegangen sei, dass der Ensembleschutz der Genehmigung entgegenstehen würde.

Über die Erteilung von Baugenehmigungen hinaus habe die Beklagte auch im Ensemble die Teilung von Grundstücken genehmigt, die dazu führten, dass sich unter Verlust des historischen Grundstückszuschnitts das Erscheinungsbild des Ensembles geändert habe. Aufgrund der Änderungen gebe es heute das Erscheinungsbild „Einfamilienhaus auf großem Gartengrundstück“ nur noch ganz vereinzelt. Große Gärten prägten nicht mehr, jedenfalls nicht mehr in einer Art und Weise, die als übergreifende Komponente und einheitsstiftendes Merkmal der gesamten Villenkolonie erkennbar wäre. In der näheren Umgebung des Vorhabens wiesen nur noch die Anwesen ...-str. 34 und ...-Str. 38 ein vergleichbares Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche auf.

Bei Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens würde das Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche von 1:6 nicht überschritten. Die GRZ von 0,154 entspreche einem Verhältnis von 1:6,5. Bei einer Grundstücksgröße von 1.200 m² werde erst bei einer bebauten Fläche von 200 m² das Verhältnis von 1:6 erreicht.

Zur Beantwortung der Frage, ob zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch ein Ensemble vorliege, seien die betroffenen ensembleprägenden Bestandteile in den Blick zu nehmen. Erforderlich sei eine kategorienadäquate Betrachtung. Es sei danach zu fragen, ob Bestandteile im Erscheinungsbild des Ensembles als ensembleprägend erkennbar sind. Anschließend sei zu fragen, ob diese durch das Vorhaben beeinträchtigt würden. Es sei danach zu fragen, ob noch heute das vom Vorhaben betroffene einheitsstiftende Merkmal bestehe oder ob dies bereits untergegangen oder jedenfalls erheblich beeinträchtigt sei. Im Hinblick auf das nach dem Denkmalschutzrecht bestehende Ermessen genüge ein Verweis auf die Stellungnahme der Fachbehörde nicht.

Das ursprünglich vorhandene Merkmal der großen Gärten habe durch die Neubauten seit dem zweiten Weltkrieg erhebliche Beeinträchtigungen erfahren. Gleichwohl sei auch nach 1973 zahlreich eine weitere Bebauung erfolgt.

Durch den damit verbundenen Verlust großer Gärten sei der Wert der wenigen verbliebenen Gärten nicht gestiegen. Im Ensemble könnten nur übergreifend im Erscheinungsbild nach außen erkennbare Merkmale als sinnstiftende Einheit die Denkmaleigenschaft begründen. Ab einem bestimmten Maß an Veränderungen gehe dieser Wert unter.

Vorliegend stünden jedenfalls dem Vorhaben keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Große Gärten - sofern dieses Merkmal nicht bereits untergegangen sei - hätten kein erhebliches Gewicht mehr. Seit dem zweiten Weltkrieg sowie aufgrund der Bebauung seit 1973 seien derart viele Eingriffe erfolgt, dass heute kein schutzwürdiges Interesse an einer unveränderten Beibehaltung bestehe.

Schließlich werde das Merkmal der großen Gärten durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Im Eintrag in die Denkmalliste werden relativ große Gartengrundstücke benannt. Diese seien meist 40 m tief und 16,5 m oder doppelt so breit. Dies entspreche 660 m² oder 1.320 m². Laut Lageplan seien die meisten Grundstücke sogar deutlich kleiner wie das Vorhabengrundstück. Das LfD habe in seiner Stellungnahme vom 4. März 2015 zum Merkmal der relativ großen Gärten ausgeführt, dass das Verhältnis bebauter zu unbebauter Fläche im minimalen Verhältnis etwa 1:6, entspreche einer GRZ von ca. 0,17, aufwiesen. Bei der Realisierung des Vorhabens mit einer Grundfläche von 185 m² und einer GRZ von 0,154 wäre das Verhältnis von 1:6 unterschritten. Dies würde erst bei einer Bebauung mit 200 m² erreicht. Eine unbebaute Gartenfläche von 1.015 m² stelle bei einem 1.200 m² großen Grundstück eine „relativ große Gartenfläche“ dar, weswegen kein Grund vorliege, der für die völlig unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes spreche.

Die Entscheidung der Beklagten sei auch ermessensfehlerhaft. Da nur die Zustimmung zum Vorhaben des Klägers ermessensfehlerfrei sei, sei das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert. Jedenfalls sei aber die von der Beklagten bislang getroffene Entscheidung ermessensfehlerhaft, weshalb die angefochtene Entscheidung jedenfalls aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten sei, über den Antrag auf Vorbescheid unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Aufgrund der zahlreichen Eingriffe in das Denkmalensemble sei das Gewicht des Erhaltungsinteresses nur noch gering, so dass die Eigentümerinteressen überwiegen würden und das Ermessen auf Null reduziert sei. Zudem diene das Vorhaben der Linderung der in ... herrschenden Wohnungsnot, was bislang von der Beklagten nicht berücksichtigt worden sei, obwohl in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass das öffentliche Interesse an der Schaffung von Wohnraum bei der gebotenen Abwägung in Rahmen der Ermessensausübung gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG zu berücksichtigen sei. Auch der vom Bundesgesetzgeber mit Nachdruck verfolgte Grundsatz der Nachverdichtung und der vorrangigen Innenentwicklung, wie er in § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB geregelt worden sei, sei bislang von der Beklagten bei ihrer Ermessensausübung nicht berücksichtigt worden, obwohl bei dieser Ermessensausübung alle für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange zu berücksichtigen seien (BayVGH, U. v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 21). Vorliegend habe die Beklagte den Belang nicht berücksichtigt und auch nicht begründet, warum sie auch ihn zurückgestellt habe.

Vorliegend sei das Ermessen der Beklagten auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung, der im Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG wurzele, auf Null reduziert. Zwar sei eine Berufung auf den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung bei Einzeldenkmälern nur eingeschränkt möglich, da es bei Einzeldenkmälern auf die jeweiligen Einzelumstände des individuellen Baudenkmals ankomme. Anderes gelte jedoch, wenn es um den Ensembleschutz gehe, weil der Denkmalschutz hier voraussetzungsgemäß an einer Mehrheit von baulichen Anlagen ansetze. Habe die zuständige Behörde in ständiger Verwaltungspraxis Eingriffe in Anlagen aus dieser Mehrheit gestattet, dürfe sie diese Verwaltungspraxis nicht grundlos ändern. Art. 3 Abs. 1 GG gebe vielmehr demjenigen, der nichts anderes plane als das, was zahlreichen anderen Grundstückseigentümern bereits genehmigt worden sei, einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Vorliegend gelte das in besonderer Weise, weil das vom Kläger geplante Vorhaben einen deutlich geringeren Eingriff in einen „großen Garten“ darstelle, als die meisten anderen von der Beklagten in Kenntnis des Ensembleschutzes genehmigten Vorhaben. Zudem verbleibe auch bei Realisierung des Vorhabens eine Gartenfläche von mehr als 1.000 m², die ebenfalls deutlich größer sei als auf den meisten anderen Grundstücken im Ensemble.

Die Entscheidung der Beklagten sei auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil die zuständige Behörde der Beklagten das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt habe. Zudem handle es sich bei den von einer unzuständigen Behörde der Beklagten erfolgten Äußerungen nicht um die vom Gesetz vorgeschriebene Ermessensausübung, sondern um eine nur abstrakte und allgemeine, nicht auf das konkrete Vorhaben bezogene Abwägung von Belangen. Das Ermessen müsse von der funktionell zuständigen Behörde ausgeübt werden. Hier sei im Vorbescheid die Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde wörtlich übernommen worden. Zuständig für den Vorbescheid sei die Lokalbaukommission. Die bloße Übernahme der Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde genüge aber nicht für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung (BayVGH, U. v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 25).

Hinzu komme, dass es sich bei den übernommenen Ausführungen der unteren Denkmalschutzbehörde nicht um eine Ermessensausübung im Sinne des Art. 40 BayVwVfG handle. Eine fehlerfreie Ermessensausübung setze voraus, dass sich die zuständige Behörde mit dem konkreten Einzelfall auseinandersetze. Dies schließe zwar die Verwendung von Textbausteinen nicht von vornherein aus, die Ermessensausübung müsse sich aber jedenfalls auf den konkreten Einzelfall beziehen und dürfe sich nicht in abstrakten und allgemeinen Darlegungen erschöpfen. Unter Gliederungspunkt 5 in der Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde sei statt einer einzelfallbezogenen umfassenden Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Gründe eine abstrakte Darlegung zur Dogmatik des Art. 14 GG erfolgt. Dabei sei nicht berücksichtigt worden, dass „große Gärten“ nur noch selten vorhanden seien und dass durch das Vorhaben ein Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche von 1:6 gewahrt werde.

Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Es füge sich nach der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch das geplante Maß der baulichen Nutzung finde in der näheren Umgebung zahlreiche Vorbilder. Zwar solle das geplante Vorhaben nicht an der auf dem Baugrundstück festgesetzten bzw. übergeleiteten vorderen Baulinie errichtet werden. Dies stehe der Zulässigkeit jedoch auch gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nicht entgegen, da die vordere Baulinie funktionslos geworden sei. Zahlreiche weitere Gebäude in der näheren Umgebung hätten sich mit Genehmigung der Beklagten über diese Festsetzungen hinweggesetzt. Zudem sei die Art der Bebauung nach dem Eintrag des Ensembles in die Denkmalliste sogar ein ensemblebegründendes Merkmal. Heute sei die übergeleitete Festsetzung im baurechtlichen Sinne jedenfalls funktionslos geworden. Sie habe offensichtlich die Fähigkeit verloren, die Bebauung zu steuern.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 ist die Beklagte der Klage entgegengetreten und beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen:

Der Prüfungsumfang umfasse wegen Art. 6 Abs. 3 DSchG i. V. m. Art. 71, 68, 59 Nr. 3 BayBO auch das Denkmalschutzrecht. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO gebe Raum, den Vorbescheid auch wegen Verstoßes gegen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, die nicht im Prüfungsumfang lägen, abzulehnen.

Das Denkmalensemble sei insgesamt und insbesondere im direkten Umfeld des Vorhabens intakt. Gerade große Gartenflächen seien ein besonderes Kennzeichen der Villenkolonie. Bei den unmittelbar angrenzenden Grundstücken seien die vorhandenen Gartenflächen überdimensional groß. Es handle sich bei den in der Vergangenheit erfolgten Veränderungen um eine untergeordnete Anzahl von Gebäuden, die auch nicht alle der Ensemblestruktur widersprächen.

Die vom Kläger angeführten Fälle seien differenziert zu betrachten. Die Genehmigung am Anwesen ...-str. 11 sei 1977/78 vor Festlegung als Ensemble 1979 erfolgt. Die erfolgten Genehmigungen bei den Anwesen ...-str. 25, 25 a und ...-Str. 17 a seien einer stärkeren städtebaulichen Gewichtung geschuldet gewesen. Die im Geviert vorhandenen sehr kleinen Parzellen seien zum Teil der historischen, sehr unterschiedlichen Parzellenstruktur geschuldet (...-str. 13 - 17).

Es komme nicht auf die genaue, parzellenscharfe Ermittlung aller baulichen Veränderungen an, sondern es genüge, festzustellen, dass die ensembletypischen Kriterien nach wie vor in der Umgebung ablesbar seien. Es komme den noch vorhandenen bauzeitlichen Gebäuden und Gärten, wie dem streitgegenständlichen, nicht nur aufgrund der historischen Bausubstanz, sondern gerade auch wegen der bewusst geschaffenen großen Gartenfläche besondere Bedeutung zu.

Der einheitliche Charakter der Villenkolonie bestehe trotz erfolgter Veränderungen als Siedlung mit eigener städtebaulicher Struktur, in der vor allem die großen Gärten auffielen, sei klar ablesbar. Dies sei auch im direkten Umfeld des Vorhabens (...-str. 16, 20 - 26, ...-str. 2 und 6) vorhanden.

Ein zusätzliches Gebäude würde zur Schwächung des Ensembles durch den Verlust der ensembleprägenden Gartenfläche und das Hervortreten der Bebauung führen. Dies gelte sowohl für das Vorhabengrundstück als auch das Baudenkmal ...-str. 20. Bei dem vorhandenen Bestandsgebäude handle es sich um einen der ersten Bauten der Villenkolonie. Dieser sei bewusst an die nördliche Grundstücksgrenze gesetzt worden, um der Gartenfläche besonders Rechnung zu tragen, wodurch die besonders große Gartenfläche entstanden sei. Diese historische Entwicklung würde bei Zulassung des Vorhabens konterkariert.

Die Beklagte habe sich ausführlich mit den Besonderheiten des Falles beschäftigt und die Intensität des Eingriffs in das Ensemble zutreffend ermittelt und den Interessen des Eigentümers, der das Grundstück mit dem bereits vorhandenen Gebäude nutzen könne und bei dem auch Erweiterungsmöglichkeiten vorstellbar seien, gegenübergestellt. Sie sei zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Erhaltungsinteresse die betroffenen Eigentümerbelange überwiege, wobei von einem für Denkmalbelange offenen Eigentümer auszugehen sei, der diesen Belangen größtmöglich Rechnung tragen. Weder bei der Feststellung der gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes noch bei der in diesem Rahmen zu treffenden Ermessensentscheidung komme es auf eine besondere Bedeutung des betroffenen Denkmals bzw. Denkmalbelanges an. Das Denkmalrecht sehe keine Bewertung oder Abstufung vor. Dies gelte beim Ensemble, das nach Art. 1 Abs. 3 DSchG selbst ein Baudenkmal sei, ebenso wie beim Einzeldenkmal. Die Denkmaleigenschaft indiziere die gewichtigen Gründe, so dass es keiner gegenüber der Denkmalbedeutung gesteigerten Gründe des Denkmalschutzes bedarf, um eine Erlaubnis ablehnen zu können. Daher habe im vorliegenden Fall auf der Ermessensebene weder eine Auseinandersetzung mit den Veränderungen erfolgen müssen noch damit, ob die Bedeutung der Ensemblekriterien heute noch zuträfen, weil bereits auf Tatbestandsebene die für das Ensemble maßgeblichen Kriterien geprüft und bejaht worden seien.

Aus den aufgezeigten Veränderungen des Ensembles könne keine Ermessensbindung der Verwaltung abgeleitet werden. Zum einen verbiete sich im Denkmalrecht eine Vergleichbarkeit, weil jeder Fall anders gelagert sei. Dies werde vorliegend besonders deutlich, da das Ensemble gerade durch die unterschiedliche Parzellen- und Baustruktur geprägt sei und kein Grundstück mit dem anderen vergleichbar sei. Die Besonderheit des streitgegenständlichen Gebäudes liege darin, dass es weit zur Grundstücksgrenze abgerückt sei, was einen besonders großen Garten schaffe. Zudem verteilten sich die genannten Fälle zeitlich über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten. Dabei sei das Ergebnis, also die Ermessensausführungen im Bescheid, entscheidend. Wie die Abwägung getroffen worden sei bzw. welche Abteilung einer einheitlichen Behörde dazu in welchem Umfang beigetragen habe, spiele dagegen für die Ermessensentscheidung, soweit diese überhaupt der gerichtlichen Kontrolle unterliege, keine Rolle.

Über die baulichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung hat das Gericht am 25. Juli 2016 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Feststellungen dieses Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten mit Ausnahme der Frage zum Baumschutz ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Hinsichtlich der allein noch anhängigen Vorbescheidsfragen 1 und 3 steht dem Kläger ein Anspruch auf positive Beantwortung der Frage 1 zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu, so dass die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Beantwortung zu verpflichten war, insoweit einen positiven Vorbescheid zu erteilen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (II.). Hinsichtlich der Frage 3 zur denkmalrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens steht dem Kläger hingegen nur ein Anspruch auf Aufhebung der negativen Beantwortung unter gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zur Neuverbescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der erkennenden Kammer zu, da die Handhabung des der Beklagten nach Art. 6 DSchG zustehenden Ermessens fehlerhaft war und die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliegen, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (III.).

I.

Gemäß Art. 71 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) ist vor der Erteilung des Bauantrages auf schriftlichen Antrag des Bauherren zu einzelnen, in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) zu erteilen. Als feststellender Verwaltungsakt stellt der Vorbescheid im Rahmen der vom Bauherren gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Gegenstand der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren sind, fest und entfaltet während seiner regelmäßigen Geltungsdauer von drei Jahren (Art. 71 Satz 2 BayBO) Bindungswirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren.

Da es sich bei dem den Vorbescheidsfragen zugrunde liegenden Vorhaben nicht um einen Sonderbau i. S. von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, kommt als Prüfungsmaßstab sowohl für das Baugenehmigungs- als auch das Vorbescheidsverfahren Art. 59 BayBO zur Anwendung. Danach liegen sowohl die Frage 1 nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO, als auch die Frage 3 nach der denkmalrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO i.V. mit Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG im Prüfungsumfang des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens, so dass es sich um zulässige Vorbescheidsfragen handelt.

II.

Entgegen der Ansicht der Beklagten war die Frage 3 nach der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nicht vorgreiflich gegenüber der Frage 1 nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit, so dass die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens in der Sache letztendlich nicht offengelassen und unter Hinweis auf die von der Beklagten angenommene denkmalrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens negativ beantwortet werden durfte.

1. Die mit Frage 1 abgefragte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB.

1.1 Es fügt sich hinsichtlich der Merkmale Art (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO) und Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise ohne weiteres in die Umgebungsbebauung im Straßengeviert ein.

1.2 Auch hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche ist das abgefragte Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Zwar ist im Lageplan eine straßenseitige Baulinie eingezeichnet. Im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche bestimmt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens bei Vorliegen eines wirksam übergeleiteten Bauliniengefüges nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, sondern gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach dem gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 und § 233 Abs. 3 BauGB als einfacher Bebauungsplan übergeleiteten Bauliniengefüge. Regelungen eines auf der Grundlage der Bayerischen Bauordnung von 17. Februar 1901 (GVBl. S. 87) oder der Münchener Bauordnung vom 29. Juli 1895 (BayBS II S. 430) erlassenen Baulinienplanes gelten als Festsetzungen eines einfachen Bebauungsplans weiter, soweit es sich um verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG 1960 bezeichneten Art handelt (vgl. BayVGH, U. v. 11.09.2003 - 2 B 00.1400 - juris RdNr. 13 m. w. N.).

Allerdings dürfte diese Baulinienfestsetzung schon nicht wirksam festgesetzt worden sein, da die zum Zeitpunkt der Festsetzung tatsächlich vorhandene, seit 1892 bis in die 30er Jahre des vorigen Jahrhunderts entstandene Bebauung im Hinblick auf die heterogene Situierung der Baukörper auf den Grundstücken in der Villenkolonie ... völlig anders strukturiert war, was auch heute noch deutlich ablesbar ist. Damit konnte das Bauliniengefüge von vornherein keine die Bebauung steuernde Funktion entfalten, da seine Realisierung von Anfang an völlig unabsehbar war.

Auch für den Fall, dass die Baulinie zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wirksam festgesetzt und mit Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 nach § 173 Abs. 3 BBauG und dem Inkrafttreten des Baugesetzbuchs 1987 nach § 233 Abs. 3 BauGB wirksam als einfacher Bebauungsplan übergeleitet worden sein sollte, so ist es jedenfalls aufgrund der weiteren Baugenehmigungen in den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts funktionslos geworden, da auch hier die Genehmigungen - gegebenenfalls unter der Erteilung von Befreiungen - offensichtlich abweichend von der straßenseitigen Baulinie erteilt wurden. Spätestens hierdurch hat die straßenseitige Baulinie erkennbar ihre städtebauliche Steuerungsfunktion verloren und ist damit funktionslos geworden, so dass sie dem abgefragten Vorhaben nicht als Festsetzung eines einfachen Bebauungsplans hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche entgegengehalten werden kann.

Eine bauplanerische Festsetzung tritt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung wegen Funktionslosigkeit dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BayVGH, B. v. 22.12.2014 - 2 ZB 13.1301 - juris Rn. 8). Entscheidend ist dabei, ob die jeweilige Festsetzung überhaupt noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (vgl. BVerwG, B. v. 9.10.2003 - 4 B 85/03, BauR 2014, 1128; BayVGH, B. v. 9.9.2013 - 2 ZB 12.1544 - juris; B. v. 22.12.2014 - 2 ZB 13.1301 - juris Rn. 8).

Selbst wenn man noch von einer Wirksamkeit der Baulinie ausgehen wollte, liegen jedenfalls die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB vor und ist nicht erkennbar, welche städtebaulichen Gründe eine Versagung rechtfertigen könnten (eingehend hierzu und zur Ermessensreduktion auf Null VG München, U. v. 5.10.2015 - M 8 K 14.2680 - juris Rn. 40 ff.).

Schließlich hat die Beklagte hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auf Nachfrage der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sich das Vorhaben - losgelöst vom Denkmalrecht - in die nähere Umgebung gemäß § 34 BauGB einfügt.

2. Dem Kläger fehlt für die positive Beantwortung dieser Frage auch nicht das erforderliche Sachbescheidungsinteresse. Selbst wenn die Beklagte meint, das Vorhaben sei jedenfalls denkmalschutzrechtlich unzulässig, kann und darf sie die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nicht unbeantwortet lassen bzw. darf sie nicht auch die Frage 1 nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit allein mit ihren denkmalschutzrechtlichen Erwägungen zur Frage 3 negativ beantworten. Allenfalls kann und soll sie bei einer positiven Beantwortung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit - sofern nicht gleichzeitig die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit abgefragt wird - auf die fehlende denkmalrechtliche Zulässigkeit hinweisen. In keinem Fall kann sie aber, ohne sich inhaltlich mit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit aus-einanderzusetzen, die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit verneinen. Eine Ablehnung der Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit wegen einem fehlenden Sachbescheidungsinteresses (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BayBO) käme nur dann in Betracht, wenn die denkmalrechtliche Genehmigungsfähigkeit auch bei baurechtlicher Zulässigkeit des Vorhabens eindeutig zu verneinen wäre, was aber in jedem Fall die inzidente Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit voraussetzen würde (vgl. 2.2). Ist aber - bei isolierter Abfrage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit im Vorbescheidsantrag - lediglich zweifelhaft oder ungewiss, ob der Kläger wegen möglicher denkmalrechtlicher Hindernisse von dem Vorbescheid Gebrauch machen kann, fehlt das Sachbescheidungsinteresse nicht (VG München, U. v. 28.7.2014 - M 8 K 13.2963 - juris Rn. 37 m. w. N.). Durchgreifende Gründe, warum dies anders sein sollte, wenn sowohl die bauplanungsrechtliche als auch die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit abgefragt werden, sind nicht ersichtlich.

2.1 Hiergegen spricht zunächst schon die Formulierung in Art. 71 Satz 1 BayBO, wonach ein Vorbescheid „zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens“ beantragt werden kann. Welche Fragen der Bauherr aus dem Prüfprogramm des späteren Baugenehmigungsverfahrens im Vorbescheid klären lassen will, ist zunächst seiner Entscheidung anheimgestellt. Vorliegend wurde mit der Frage 1 nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens eine zulässige, im Genehmigungsmaßstab des späteren vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO enthaltene Frage und damit eine - grundsätzlich auch isoliert abfragbare - Vorbescheidsfrage gestellt.

2.2 Zudem steht auch eine von der Beklagten angeführte Vorgreiflichkeit der Frage nach der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens einer positiven Beantwortung der Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegen. Insoweit ist vielmehr umgekehrt davon auszugehen, dass die Beantwortung der Frage nach der bau(planungs)rechtlichen Zulässigkeit vorgreiflich für die Beantwortung der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ist. Nur wenn geklärt ist, ob das Vorhaben nach den baurechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen zulässig ist und dem Antragsteller bzw. Bauherren damit grundsätzlich im Rahmen der Baufreiheit ein verfassungsrechtlich fundierter Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung bzw. positive Beantwortung der Vorbescheidsfrage zusteht, kann im Rahmen der Ausübung des denkmalrechtlichen Ermessens nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 DSchG die Bedeutung und das Gewicht des Bauwunsches des Klägers zutreffend in die hier erforderliche umfassende Abwägung eingestellt werden. Sollte die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zu bejahen sein, handelt es sich bei dem Bauwunsch nicht nur um einen sonstigen privaten Belang, der im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung durch beliebige denkmalschutzrechtliche Erwägungen zu überwinden wäre. Vielmehr handelt es sich dann um eine Rechtsposition, der aufgrund der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Baufreiheit erheblich größeres Gewicht zukommt und die aufgrund der denkmalschutzrechtlichen Inhalts- und Schrankenbestimmung nur dann überwunden werden kann, wenn die für den Denkmalschutz bzw. die unveränderte Beibehaltung sprechenden Gründe unter Anwendung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung und Berücksichtigung der Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (1 BvL 7/91, BverfGE 100, 226) überwiegen. Würde etwa der Kläger nur die Frage 3 im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens an die Beklagte herantragen, müsste diese, um die Frage nach der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit beantworten zu können, zunächst die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens klären, um die Frage nach der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit beantworten zu können. Es kommt daher auf die denkmalschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit nur dann an, wenn das Vorhaben baurechtlich zulässig ist. Andernfalls scheitert das Vorhaben bereits an den bestehenden baurechtlichen Schranken, so dass es auf die weiteren denkmalrechtlichen Schranken nicht mehr ankommt bzw. diese keine Wirkung entfalten. Der wesentliche Unterschied zwischen der baurechtlichen und der denkmalrechtlichen Genehmigung besteht darin, dass im ersten Fall die Genehmigung nur die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens feststellt, auf deren Erteilung aufgrund der Baufreiheit ein verfassungsrechtlich fundierter Rechtsanspruch besteht, wohingegen im zweiten Fall die denkmalrechtliche Genehmigung dem Antragsteller originär eine Rechtsposition zuerkennt, die unter einem Ermessensvorbehalt der Denkmalschutzbehörde steht. Dieser Zusammenhang mag in den typischerweise auftretenden Beseitigungsfällen nicht von Bedeutung sein, in denen es um den Abriss eines Denkmals geht, da hier der Abriss baurechtlich regelmäßig nur anzeigepflichtig ist und daher nur denkmalrechtlich eine Genehmigung bedarf (vgl. Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO, Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 DSchG). In diesen Fällen kommt es daher auf die baurechtliche Zulässigkeit des Abrisses nicht an, so dass es in diesen Fällen unmittelbar nur auf die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit des Abrisses ankommt. Vorliegend geht es jedoch nicht um den Abriss eines Denkmals oder eines Gebäudes in einem Denkmalensemble, sondern um die zusätzliche Bebauung in einem Denkmalensemble, so dass hier die Frage der bauplanungsrechtlichen Frage vorgreiflich für die denkmalrechtliche Zulässigkeit ist und ohne deren vorherige oder inzidente Beantwortung die denkmalrechtliche Fragestellung nicht ermessensgerecht zu beantworten ist.

III.

Hinsichtlich der Frage 3 nach der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens war die Beklagte, die die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens wegen der von ihr angenommenen Vorgreiflichkeit der denkmalrechtlichen Zulässigkeit nicht geprüft, jedenfalls aber weder ausdrücklich noch inzident verbindlich festgestellt hat, zur Neuverbescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten.

1. Die beantragte Errichtung eines weiteren Wohnhauses auf dem Vorhaben-grundstück bedarf einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG).

Zwar erfüllt das vorhandene Bestandsgebäude nicht die Voraussetzungen, die es selbst zu einem Baudenkmal im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG qualifizieren würden. Jedoch liegt das Anwesen im Bereich des Ensembles „Villenkolonie ...“, was zur Genehmigungspflicht der Errichtung von weiteren baulichen Anlagen im Ensembleumgriff führt. Gemäß Art. 1 Abs. 3 DSchG kann zu den Baudenkmälern auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn nicht jede einzelne dazugehörige bauliche Anlage die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 DSchG erfüllt, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist. Im Hinblick auf die Gleichsetzung von Ensembles mit Baudenkmälern in Art. 1 Abs. 3 DSchG unterfallen im Ensemble befindliche bauliche Anlagen, die selbst kein Baudenkmal im Sinne des Art. 1 Abs. 2 DSchG sind, der Erlaubnispflicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG. Danach bedarf der Erlaubnis, wer Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will. Insoweit bedarf nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung auch der Erlaubnis, wer innerhalb des Umgriffs eines Denkmalensembles ein zusätzliches Gebäude auf einer bislang unbebauten Fläche errichten will, da hierdurch das in Art. 1 Abs. 3 DSchG als erhaltenswürdig hervorgehobene Orts-, Platz- oder Straßenbild beeinträchtigt werden kann. Insoweit handelt es sich um eine Ergänzung oder Teilerneuerung des Gesamtdenkmals (vgl. Eberl, in: Eberl/Martin/Spennemann, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 7. Aufl. 2016, Art. 1 Rn. 57).

2. Bei dem Ensemble Villenkolonie ... handelt es sich auch um ein Denkmalensemble im Sinne des Art. 1 Abs. 3 DSchG, so dass die zusätzliche Bebauung auch einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedarf bzw. sind, da die denkmalschutzrechtliche Genehmigung wegen der Baugenehmigungspflicht nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG entfällt, die denkmalschutzrechtlichen Anforderungen gem. Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen und damit zulässiger Gegenstand einer Vorbescheidsfrage nach Art. 71 Satz 1 BayBO (zum Genehmigungsmaßstab im Vorbescheidsverfahren vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 71 Rn. 7).

2.1 Das streitgegenständliche Vorhabengrundstück gehört zum Ensemble „Villenkolonie ...“, die durch eine Mehrheit von baulichen Anlagen im Sinne eines Ensembles gemäß Art. 1 Abs. 3 DSchG gebildet wird. Das Ensemble ist nachrichtlich in die Denkmalliste gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG eingetragen. Auch aufgrund der Inaugenscheinnahme des Anwesens sowie der näheren Umgebung haben sich keine durchgreifenden Gründe ergeben, die die Einstufung des Gebietes als Ensemble in Frage stellen.

Dabei ist im Rahmen des bayerischen DSchG auf den Wissens- und Erkenntnisstand von sachverständigen Betrachtern abzustellen‚ weil nur sie über die notwendigen Kenntnisse und Informationen verfügen‚ um in objektivierbarer Weise Gründe für ein über den persönlichen Bereich hinausgehendes Interesse an der Erhaltung eines Bauwerks oder Ensembles herauszuarbeiten (vgl. BayVGH‚ B. v. 13.5.2015 - 1 ZB 13.1334, BayVBl 2016, 465 - juris Rn. 5 m.w.Nachw.; a.A. für das DSchG BW VGH BW, U. v. 1.9.2011 - 1 S 1070/11 - DVBl 2011, 1418 - juris Rn. 34: Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters).

Die „Villenkolonie ...“ entstand ab 1892 auf der Grundlage der Planungen von ... aufgrund der bereits vorhandenen sehr guten Anbindung ... über die bestehenden und geplanten Bahnverbindungen nach ... Sie ist das erste Beispiel des organisierten Einfamilienhausbaus außerhalb der damaligen Stadtgrenzen und vermittelt mit ihren Einfamilienhäusern im Villen- oder Landhausstil die siedlungspolitischen und wohnungsbaupolitischen Entwicklungen des ausgehenden 19. und frühen 20. Jahrhunderts. Es sollte eine Kombination zwischen dem Wohnen im Einfamilienhaus auf einem relativ großem Gartengrundstück „in frischer reiner Luft“ und der „außergewöhnlich günstigen Verbindung nach ...“ hergestellt werden. Nach der Grundrissstruktur der Villenkolonie entsprechend dem rasterartigen Straßennetz - vier parallele Straßen in nord-südlicher Richtung und eine Querstraße - bestehen in der Regel rechteckige Grundstücke.

2.2 Anders als im Eintrag in der Denkmalliste dargestellt, sind jedoch im näheren Umgriff des Vorhabens nicht „meist“ 40 m tiefe und 16,5 m oder doppelt so breite Grundstücke vorhanden. Bereits die in der mündlichen Verhandlung übergebene Karte über die ursprüngliche Grundstücksplanung zeigt im hier relevanten Gebiet eine sehr heterogene und durchaus auch kleinteilige Grundstücksstruktur auf, die den Maßangaben im Eintrag in die Denkmalliste nicht entsprechen und bis heute vorhanden sind. Dagegen sind die auch im Eintrag in die Denkmalliste konstatierten Unregelmäßigkeiten der Baufluchten, die unterschiedliche Situierung der Gebäude auf den Grundstücken und deren unterschiedliche Größen nach wie vor vorhanden und geradezu prägend für die Bebauung im Ensemblegebiet. Nach dem Eintrag in die Denkmalliste entsteht der „eindeutig ländliche Charakter der Villenkolonie“ „durch die dichte Bepflanzung der Grundstücke mit Obstbäumen und dem im Verhältnis zur Bebauung überproportionalen Anteil an Grünflächen“. Ob auch heute noch ein ländlicher Charakter vorhanden ist kann letztendlich offen bleiben, weil jedenfalls ein im Verhältnis zur sonstigen Bebauung im Stadtgebiet hoher Grünanteil nach wie vor vorhanden ist.

Allerdings bestand und besteht hier nicht das vom LfD und der Beklagten angeführte Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche von 1:6. Allein schon ein Blick auf den Lageplan und eine überschlägige (Nach-)Messung der vorhandenen Bestandsgebäude ergibt, dass neben dem Vorhabengrundstück nur noch zwei weitere Grundstücke im relevanten Straßengeviert (Fl.Nrn. ... und ...) mit insgesamt 28 Grundstücken und acht Einzelbaudenkmälern die angeführten Maßvorgaben erfüllen.

Aber auch ohne das angeführte Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche von 1:6 ist davon auszugehen, dass der relevante Bereich nach wie vor die Kriterien eines Ensembles erfüllt. Als historisches Beispiel des organisierten Einfamilienhausbaus außerhalb der damaligen Stadtgrenzen mit Vermittlung der siedlungspolitischen und wohnungsbaupolitischen Entwicklungen des ausgehenden 19. und frühen 20. Jahrhunderts mit Einfamilienhäusern im Villen- oder Landhausstil handelt es sich um von Menschen geschaffene Sachen aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen oder städtebaulichen Bedeutung im Sinne von Art.1 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 DSchG im Interesse der Allgemeinheit liegt. Auch ohne das Größenverhältnis von 1:6 als ensembleprägendes Merkmal ist aus Sicht eines sachverständigen Betrachters unter Berücksichtigung des Textes der Eintragung in der Denkmalliste und dem sich daraus ergebenden historischen Gesamtkontext, der sich nach wie vor in der vorhandenen Bebauung wiederfindet, von der Ensemblequalität des Umgriffs des Vorhabens auszugehen.

Dem Gebiet kommt damit trotz der teilweise erheblichen Beeinträchtigungen ein nach wie vor erhaltenswertes Ortsbild im Sinne des Art. 1 Abs. 3 DSchG zu, so dass es Baudenkmälern gleichzustellen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass maßgebend das überlieferte Erscheinungsbild des Baudenkmals „Ensemble“ und nicht der teilweise durch Bausünden vorbelastete Zustand ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.2.2016 - 9 ZB 15.1146 - juris Rn. 10). In seinem Eintrag in die Denkmalliste konstatiert auch das LfD, dass innerhalb des Ensembles nach dem Zweiten Weltkrieg Neubauten entstanden sind, die aufgrund ihrer Größe und Kubatur oder ihrer Lage in zweiter Reihe eine erhebliche Beeinträchtigung für das Ensemble darstellen. Diese Beeinträchtigungen sind jedoch nach Überzeugung des Gerichts nicht derart schwerwiegend, als dass damit die grundsätzliche Schutzwürdigkeit des Ensembles in Frage gestellt wäre.

3. Das abgefragte Vorhaben würde sich auch auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken. Der Neubau auf dem Grundstück, würde die Eigenschaften des Ensembles beeinträchtigen, da dadurch nicht nur die bisherige Situation auf dem Vorhabengrundstück (Einfamilienhaus auf relativ großem Grundstück) verändert würde, sondern auch das für das Ensemble charakteristische Gesamterscheinungsbild geändert würde. Da sich der für die Siedlung typische Charakter gerade aus dem Zusammenwirken von relativ kleiner Bebauung und verhältnismäßig großen umliegenden Gartengrundstücken ergibt, würde ein zusätzlicher Neubau gerade nicht das Charakteristikum eines großen Gartens stärken, sondern den bisherigen Garten verkleinern und das bisherige Gesamterscheinungsbild verändern.

Insoweit bestehen damit grundsätzlich gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG, wobei hierfür grundsätzlich in der Regel schon die die Denkmal- bzw. Ensembleeigenschaft begründende Bedeutung genügt, eine „gesteigerte“ Bedeutung ist nicht erforderlich (vgl. BayVGH, U. v. 18.10.2010 - 1 B 06.63, BayVBl. 2011, 303 - juris Rn. 35 zu einem Einzelbaudenkmal).

Den Klägern steht derzeit kein Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG zu, da gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen bzw. dem Neubau des Wohnhauses als Veränderung des denkmalgeschützten Ensembles „Villenkolonie ...“ gewichtige Gründe des Denkmalschutzes entgegen stehen, die für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen.

3.1 Die „gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes“ stellen einen uneingeschränkt gerichtlicher Überprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff dar (vgl. BayVGH, B. v. 8.5.1989 - 14 B 88.02426, BayVBl 1990, 208) und sind für die Prüfung der Erlaubnisfähigkeit eines Vorhabens in zweierlei Hinsicht von Bedeutung:

Bei dem Fehlen gewichtiger Gründe ist ein Versagungsermessen nicht eröffnet, besteht also auf Seiten des Antragstellers ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis. Die gewichtigen Gründe sind nach der neueren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht dahingehend zu verstehen, dass einem Baudenkmal im Vergleich mit der allgemein für die Begründung der Denkmaleigenschaft maßgebenden Bewertung eine gesteigerte Bedeutung zukommen müsste; vielmehr ergibt sie sich bereits aus der Bedeutung, auf der die Denkmaleigenschaft beruht (BayVGH, U. v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 70). Für den Regelfall ist daher bei Baudenkmälern davon auszugehen, dass stets ein Erhaltungsinteresse anzuerkennen ist und damit gewichtige Gründe für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes indiziert sind (vgl. BayVGH, B. v. 31.10.2012 - 2 ZB 11.1575 - juris Rn. 4). Im Hinblick auf die Gleichstellung von Ensembles mit Baudenkmälern kann für eine Veränderung des Ensembles durch die Hinzufügung einer neuen baulichen Anlage, die selbst kein Baudenkmal darstellt, jedoch im Ensemble gelegen ist, nichts anderes gelten. Ziel des Denkmalschutzes ist es, die Baukultur der Vergangenheit, das heißt die geschichtlichen Zeugnisse im Original zu erhalten. Denkmalpflege und Denkmalschutz zielen darauf, historische Zusammenhänge in Gestalt einer baulichen Anlage oder einer Mehrheit baulicher Anlagen in der Gegenwart zu veranschaulichen (BVerwG, U. v. 18.5.2001 - 4 CN 4/00, BVerwGE 114, 247 - juris Rn. 11; BayVGH, U. v. 3.1.2008 - 2 BV 07.760 - juris Rn. 18). Da das Denkmalschutzgesetz kein Gesetz zur ausschließlichen Ortsbildpflege, sondern zur Erhaltung der historischen Bausubstanz ist, gilt nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass Ensembles den gleichen Schutz wie Einzelbaudenkmäler genießen und ensembleprägende Bestandteile - auch wenn sie keine Baudenkmäler sind - grundsätzlich erhalten werden sollen (BayVGH, U. v. 3.1.2008 - a. a. O.). Danach ist der Schutzanspruch eines Ensembles nicht geringer als der für Einzelbaudenkmäler, auch wenn er stärker und vorrangig auf das Erscheinungsbild zielt, das die Bedeutung vermittelt und in seiner Anschaulichkeit zu bewahren ist (BayVGH, U. v. 3.1.2008 - a. a. O. m. w. N.).

3.2 Alleine die Feststellung, dass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, rechtfertigt für sich allerdings nicht die Ablehnung des Antrages. Vielmehr verlangt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG gerade für diesen Fall eine Ermessensentscheidung. Nach Art. 40 BayVwVfG ist das Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben. Zweck des Erlaubnisvorbehaltes in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG ist vor allem, durch eine präventive Kontrolle den Hauptzielen des Gesetzes einer möglichst unveränderten Erhaltung (Art. 4 DSchG) und einer möglichst zweckentsprechenden Nutzung (Art. 5 DSchG) der Denkmäler gegen Maßnahmen, die diesen Zielen typischerweise zuwiderlaufen, im Rahmen des dem Denkmaleigentümer Zumutbaren Rechnung zu tragen. Die Behörde trifft mithin eine rechtsgestaltende Entscheidung, welche die Belange des Denkmalschutzes auf der einen sowie die widerstreitenden öffentlichen Belange und die betroffenen privaten Belange auf der anderen Seite ausgleichen muss. Hierfür müssen alle vom Vorhaben betroffenen Belange berücksichtigt und miteinander und gegeneinander abgewogen werden (BayVGH, U. v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 87).

Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn die Gründe, die für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, so viel Gewicht haben, dass sie die für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange überwiegen (BayVGH, U. v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 26). Bei der Ermessensausübung ist maßgeblich die Bedeutung des Baudenkmals bzw. des Ensembles zu berücksichtigen sowie Art und Intensität des beabsichtigten Eingriffs zu den gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes ins Verhältnis zu setzen. Je gravierender der Eingriff aus denkmalfachlicher Sicht ist, desto größere Bedeutung kommt danach bei der Abwägung den für einen unveränderten Erhalt sprechenden gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes zu, was im Einzelfall auch zur Folge haben kann, dass sich das Versagungsermessen zu einer Versagungspflicht verdichtet.

4. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen - soweit es gerichtlicher Überprüfung nach § 114 VwGO unterliegt - unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze nicht rechtmäßig ausgeübt.

Hinsichtlich der Gewichtung der Eigentümerinteressen ist dabei grundsätzlich von der Sicht eines dem Denkmalschutz aufgeschlossenen Eigentümers auszugehen (vgl. BVerfG, U. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226 - juris Rn. 85; BayVGH, U. v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 28).

Allerdings hat die Beklagte vorliegend nicht berücksichtigt, dass das Vorhaben ohne die denkmalschutzrechtliche Erlaubnispflicht grundsätzlich bau(planungs)rechtlich genehmigungsfähig ist. Entsprechend hat sie diesen Belang - wie unter II.2.2 dargestellt - nicht mit dem ihm zukommenden Rang und Gewicht als grundsätzlich verfassungsrechtlich fundiertem Anspruch auf „Baufreiheit“ in ihre Ermessensausübung eingestellt, so dass ihre Ermessensausübung schon aus diesem Grund defizitär und damit rechtswidrig ist.

Die Behörde hat sowohl aus systematischen Gründen wie auch aus verfassungsrechtlichen Gründen abzuklären, ob das Vorhaben bereits aus baurechtlichen Gründen unzulässig ist, oder ob das Vorhaben zwar baurechtlich zulässig ist, ihm aber allein denkmalschutzrechtliche Belange entgegenstehen. Während es im ersten Fall auf das Denkmalschutzrecht nicht mehr entscheidungserheblich ankommt, beruht die Unzulässigkeit des Vorhabens und die daraus resultierende Ablehnung mit ihrer Belastungswirkung für den Antragsteller im zweiten Fall allein auf dem Denkmalrecht. Im letzten Fall hat der Antragsteller nicht nur einen Bauwunsch, sondern - vorbehaltlich der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit - einen grundsätzlich verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung. Insbesondere bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des denkmalschutzrechtlichen Eingriffs und dort bei der Prüfung der der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist dieser Umstand von besonderer Bedeutung. Zwar führt die Anwendung des Denkmalschutzrechts nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Regelfall nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Eigentümers im engeren Sinn (vgl. BVerfG, B. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226 - juris Rn. 83 m. w. N.).

Allerdings kann es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Fallgestaltungen geben, in denen sich der Denkmalschutz für den Eigentümer als die Privatnützigkeit des Eigentums nahezu vollständig beseitigend und damit im Ergebnis als unzumutbar darstellt (BVerfG, B. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226 - juris Rn. 85).

Für derartige Fallkonstellationen kann der Gesetzgeber eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt, wodurch in bestimmten Fallgruppen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG herbeigeführt werden kann (vgl. BVerfG, B. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226 - juris Rn. 89). Allerdings sind Ausgleichsregelungen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren sollen, unzulänglich, wenn sie sich darauf beschränken, dem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch in Geld zuzubilligen, da es die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten, wofür Übergangsregelungen, Ausnahme- und Befreiungsvorschriften sowie der Einsatz sonstiger administrativer und technischer Vorkehrungen zur Verfügung stehen (BVerfG, B. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226 - juris Rn. 94). Ist ein solcher Ausgleich im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann für diesen Fall ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen, oder kann es geboten sein, dem Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen (BVerfG, B. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226 - juris Rn. 94 a.E.). In diesem Fall hat aber die Verwaltung bei der Aktualisierung der Eigentums-beschränkung zugleich über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach zu entscheiden (BVerfG, B. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226 - juris Rn. 95).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall eines nicht mehr nutzbaren Gebäudes zugrunde lag, diesem aber der Fall einer zusätzlichen Bebauung in einem Denkmalensemble gleichgesetzt werden kann. Der vorliegende Fall eines großen Grundstücks, auf dem baurechtlich nach den Maßstäben des BauGB und der BayBO ein weiteres Wohngebäude errichtet werden könnte, dessen Bebaubarkeit aber das Denkmalschutzrecht entgegengehalten wird, ist durchaus mit der vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fallkonstellation vergleichbar. Der einzige Unterschied besteht darin, dass das bisherige Gartengrundstück weiter als solches benutzt werden kann, wohingegen das Gebäude im vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall nicht mehr sinnvoll nutzbar war. Bezieht man aber den Aspekt der wirtschaftlich sinnvollen Nutzung in die Überlegungen ein, steht - nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Entwicklung der Grundstückspreise in den letzten Jahren - das Gebot zur Weiternutzung als Garten trotz grundsätzlicher baurechtlicher Bebaubarkeit, einem Bauverbot gleich, was einen tiefgreifenden Eingriff in die verfassungsrechtlich verbürgte Privatnützigkeit grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand darstellt (vgl. BVerfG, B. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226 - juris Rn. 76).

Um diese Entscheidung - Aktualisierung der Eigentumsschranken unter Zubilligung einer Entschädigung - aber treffen zu können, muss sich die Behörde im Klaren sein, ob das Vorhaben bereits aus baurechtlichen Gründen zulässig ist, oder ob seine baurechtliche Zulässigkeit allein aufgrund denkmalschutzrechtlicher Belange, die gem. Art. 6 Abs. 3 DSchG im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, scheitert.

Hinzu kommt, dass die Beklagte ganz maßgeblich und als ensembletypisch bzw. -konstituierend das Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche von 1:6 abgestellt hat, obwohl dieses allenfalls auf drei von 28 Grundstücken in der näheren Umgebung vorhanden ist.

Damit hat die Beklagte zum einen das Gewicht der Eigentümerbelage nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und zum anderen einen vermeintlichen öffentlichen Belang in die Abwägung eingestellt, der tatsächlich in dem von der Beklagten angenommenen Umfang nicht vorhanden ist. Damit ist die Abwägung der Beklagten ermessensfehlerhaft und damit aufzuheben.

5. Die Beklagte wird bei ihrer erneut auszuübenden Ermessensentscheidung mit dem jeweiligen Gewicht zu berücksichtigen und zu würdigen haben, dass sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt, die Freifläche nach Realisierung des Vorhabens nach wie vor im Verhältnis der Umgebungsbebauung relativ groß bemessen ist. Auch wird sie die in jüngerer Vergangenheit erteilten Baugenehmigungen zu berücksichtigen haben, wobei Ausführungen, an anderer Stelle sei ein „anderer städtebaulicher Akzent“ gesetzt worden, in der Sache eine Ablehnung nicht zu rechtfertigen vermögen. Fügt sich das Vorhaben nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein und verbleibt ein hinreichend großes Verhältnis zwischen bebauter Fläche und unbebauter Fläche, so dass sich das Vorhaben auch in die denkmalensemblegeschützte Umgebung einfügt und die umgebenden Einzeldenkmäler nicht beeinträchtigt werden, um derentwillen der Ensembleschutz besteht, wird die Beklagte zudem zu entscheiden haben, ob sie die daraus möglicherweise resultierende Unzumutbarkeit der Ablehnung des Vorhabens durch die Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung oder Übernahme des Grundstücks ausgleichen will.

IV. Damit war die Klage im tenorierten Umfang zuzusprechen und im Übrigen abzuweisen, was zur Kostenentscheidung auf Grundlage des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO führte.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 10.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 1 K 15.491

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. Juni 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Untätigkeitsklage; Vorbescheid für Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage; Städtebauliche Zulässigkeit; Keine Berücksichtigung möglicherweise denkmalgeschützter Bierkeller.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1. ...

2. ...

3. ...

zu 1 bis 3: vertreten durch: ...

4. ...

zu 1 bis 4: Erbengemeinschaft ...

- Kläger -

zu 1 bis 4 bevollmächtigt: ...

gegen

Große Kreisstadt F.

vertreten durch den Oberbürgermeister ..., Obere H-str. ..., F.

- Beklagte -

wegen Vorbescheids FlNr. 1356/3 u. 1356/4 Gem. ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2015

am 16. Juni 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den mit den Maßgaben vom 16. Juni 2015 unter dem 11. Juli 2014 beantragten Vorbescheid zu erteilen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erteilung eines Bauvorbescheids zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Gewerben und Tiefgarage auf den Grundstücken FlNr.1356/3 und 1356/4 Gemarkung ...

Die Kläger hatten bereits am 2. März 2011 einen Bauvorbescheid für das Vorhaben beantragt. Unter anderem wegen eines Altlastenverdachts und wegen eines Beschlusses des Gestaltungsbeirats der Beklagten verzögerte sich zunächst die Bearbeitung. Unter dem 20. September 2011 fasste die Beklagte einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 148 ...straße, zu dessen Begründung auf städtebauliche Missstände im Plangebiet verwiesen wurde, in dessen Umgriff auch die Grundstücke der Kläger liegen. Der Aufstellungsbeschluss wurde zunächst nicht bekannt gemacht. Den Klägern wurde empfohlen, ihren Vorbescheidsantrag zurückzunehmen. Zugleich wurden sie gemäß Art. 65 Abs. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) unter Hinweis auf die gesetzliche Rücknahmefiktion um Berichtigung und Ergänzung ihres Antrags bis 25. November 2011 gebeten. Mit Schreiben vom 25. Januar 2012 wurden die Kläger davon in Kenntnis gesetzt, dass ihr Vorbescheidsantrag als zurückgenommen gelte.

Am 11 Juli 2014 stellten die Kläger einen neuen, den nun streitigen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids für ein Mehrfamilienhaus mit Gewerbe und Tiefgarage auf den Grundstücken FlNr. 1356/3 und 1356/4 Gemarkung ... mit den Fragen,

1. ob das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung im Bezug auf Grundfläche, Zahl der Geschosse, Höhenentwicklung, Dachlandschaft, Grundflächenzahl und Bauweise bauplanungsrechtlich zulässig sei,

2. ob das Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche bauplanungsrechtlich zulässig sei,

3. ob eine Abweichung von der Stellplatz- und Garagensatzung der Stadt F. zugelassen werde,

4. ob die Nutzungsart „Wohnen“ bauplanungsrechtlich zulässig sei,

5. ob eine gewerbliche Nutzung in Gestalt von Läden und nichtstörendem Gewerbe zulässig sei.

Der neue Antrag unterscheidet sich von dem 2011 gestellten dadurch, dass nun ein Erdgeschoss und zwei Obergeschosse - E+2 statt früher E+3 - eine Geschossflächenzahl (GFZ) von jetzt 1,08 statt früher 1,27 sowie nun 22 statt vorher 24 Kfz-Stellplätze beantragt wurden.

Am 16. September 2014 machte die Beklagte den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 148 ...straße vom 20. September 2011 ortsüblich bekannt. Unter dem 15. Oktober 2014 schlug die Bauverwaltung der Beklagten dem Bauausschuss vor, zu beschließen, dass der Vorbescheidsantrag im Hinblick auf die Bauleitplanung gemäß § 15 Baugesetzbuch (BauGB) für zwölf Monate zurückgestellt wird. Ziel der Planung sei die Beseitigung städtebaulicher Missstände. Ferner gelte es, den attraktiven Stadteingangsbereich von Süden her über die Isarbrücke kommend zu erhalten. Grundlegend für jede zukünftige Bebauung im Planumgriff sei die Abstimmung einer Planung mit der im Berg vorhandenen zweitgrößten Kelleranlage in F. nach Weihenstephan. Sie gehöre zu der 1812 gegründeten, einzigen ... und stelle somit ein besonderes Kulturgut als Zeichen der Bierstadt F. dar. Der Antrag der Kläger enthalte keinerlei Aussage zum Umgang mit den Kellern. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte einen Abdruck der Niederschrift über die Bauausschusssitzung vom 28. April 2014 übergeben, aus der sich ergibt, dass das Gremium die Zurückstellung des klägerischen Vorbescheidsantrags gemäß § 15 BauGB beschlossen hat.

Am 6. Februar 2015 ging die Untätigkeitsklage der Kläger bei Gericht ein, mit der sie beantragen,

die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Gewerberäumen und Tiefgarage auf den Grundstücken FlNr. 1356/3 und 1356/4 positiv zu verbescheiden.

Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, die Zurückstellung des klägerischen Vorbescheidsantrags sei formell unwirksam, weil der entsprechende Beschluss des Bauausschusses nie ausgefertigt und zugestellt worden sei. Ein Verwaltungsakt werde erst mit seiner Bekanntgabe wirksam. Die Zurückstellung des klägerischen Vorbescheidsantrags sei auch materiell rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre lägen nicht vor. Zum einen sei fraglich, ob die Bekanntmachung des 2011 erlassenen Aufstellungsbeschlusses im Jahr 2014 wegen Diskontinuität unwirksam sei, weil inzwischen ein neuer Stadtrat gewählt worden sei. Zum anderen sei die Zurückstellung zur Sicherung der künftigen Planung nicht erforderlich, weil der künftige Planinhalt nicht in einem Mindestmaß bestimmt sei. Festgelegt sei nur der Geltungsbereich. Es handle sich in Wahrheit um eine Verhinderungsplanung. Alle zur Entscheidung über den Vorbescheidsantrag erforderlichen Unterlagen lägen vor. Gegenstand seien nur die konkret gestellten Fragen, welche gemäß § 34 Abs. 1 BauGB positiv beantwortet werden könnten. Eine Ablehnung mangels Sachbescheidungsinteresses komme auch nicht deshalb in Betracht, weil Regelungen zu den Bierkellern erforderlich wären. Deren Denkmaleigenschaft sei ungeklärt. Selbst wenn sie bestehe, habe das nicht zwingend zur Folge, dass sie dem Bauvorhaben entgegenstehe. Es sei somit nicht offensichtlich, dass die Kläger von einem Vorbescheid keinen Gebrauch machen könnten. Eine verbindliche Aussage über die Bebaubarkeit sei überfällig.

Unter dem 12. Februar 2015 hat die Beklagte die Kläger zur Vorlage einer prüfbaren GRZ/GFZ-Berechnung, eines Gutachtens entsprechend Nr. 2 des Schreibens vom 10. Oktober 2011, zur Einholung der Nachbarunterschriften, zum Eintrag der historischen Kelleranlagen in den Eingabeplan und zur Erstellung eines städtebaulichen Modells im Maßstab M = 1:200 aufgefordert.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ein Zurückstellungsbescheid, mit dem der Beschluss des Bauausschusses vom 28. April 2014 umgesetzt worden wäre, sei bislang nicht ergangen. Das Vorhaben der Kläger füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung zumindest in Bezug auf die Gebäudelänge, die Gebäudegrundfläche und die Grundflächenzahl sowie hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein und sei damit bauplanungsrechtlich unzulässig. Es solle ein Gebäude mit einer Länge von 48,43 m errichtet werden. Östlich der ...straße befinde sich kein einziges Gebäude mit einer vergleichbaren Länge. Sowohl die tatsächliche Grundfläche des geplanten Gebäudes wie auch die Grundflächenzahl lägen über den Vergleichswerten der Nachbargrundstücke. Für eine genauere Prüfung sei die von den Klägern geforderte prüfbare Grundflächen- und Geschossflächenzahlberechnung erforderlich. Der geplante Baukörper würde die vom Gebäude ...straße 6 vorgegebene Bauflucht in die rückwärtige Binnenzone überschreiten. Diese solle im Hinblick auf eine sinnvolle städtebauliche Entwicklung und gesunde Wohnverhältnisse unbedingt von Bebauung freigehalten werden. Auch wenn die historischen Kelleranlagen nicht unmittelbar Gegenstand der Vorbescheidsfragen seien, sei eine Untersuchung ihrer denkmalschutzrechtlichen Bedeutung grundlegende Voraussetzung für eine Aussage über die künftige Bebaubarkeit des Klägergrundstücks. Die Planung würde durch den Neubau eines Kellergeschosses die historischen Keller tangieren. Die Frage nach dem Sachbescheidungsinteresse stelle sich daher durchaus. Die Nachforderung von Unterlagen (Darstellung der Keller in den Plänen und Aussagen zum weiteren Vorgehen) sei deshalb gerechtfertigt gewesen. Die grenzständige, dreigeschossige Ausbildung des Baukörpers entlang der Grundstücksgrenze zur FlNr. 1356/5 werfe auch eine größere Abstandsflächenproblematik auf. Das Grundstück sei im Altlastenkataster der Stadt F. eingetragen. Wegen einer möglichen Bodenverunreinigung sei die Zulässigkeit einer ausschließlichen Nutzung zu Wohnzwecken fraglich. Eine Aussage über die Schadstofffreiheit und damit über die Zulässigkeit einer Wohnnutzung könne nicht getroffen werden.

In der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2015 hat die Klagepartei klargestellt, dass über die Frage 3, ob eine Abweichung von der Stellplatz- und Garagensatzung der Stadt F. zugelassen wird, nicht zu entscheiden ist, weil sie nicht bauplanungsrechtlicher Natur ist.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2015 im Übrigen wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die in Gestalt einer Untätigkeitsklage i. S. d. § 75 VwGO zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg, denn die Kläger haben einen Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Die Beklagte hat ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist über den Antrag der Kläger sachlich entschieden, § 75 Satz 1 VwGO. Sie macht zu Unrecht geltend, dass die eingereichten Antragsunterlagen bis heute nicht vollständig seien.

a) Eine prüfbare Berechnung der Grundflächen- und Geschoßflächenzahl (GRZ und GFZ) wurde mit dem Vorbescheidsantrag vorgelegt. Sie ergibt sich aus der Berechnung der ... Stand Januar 2014, die mit dem Antrag eingereicht wurde und den Eingangsstempel der Beklagten vom 11. Juli 2014 trägt (Bl. 10 f. der Behördenakte). Hieraus ergeben sich eine geplante GRZ von 0,77 und eine künftige GFZ von 1,08. Eine prüfbare Berechnung der Geschoß- und Grundflächenzahlen der Umgebungsbebauung kann von den Klägern nicht gefordert werden.

b) Die Nachbarbeteiligung i. S. d. Art. 66 BayBO kann schon im Hinblick auf Abs. 1 Satz 6 dieser Bestimmung, wonach sie durch die Zustellung der Baugenehmigung ersetzt werden kann, von der Baugenehmigungsbehörde nicht gemäß Art. 65 Abs. 2 BayBO gefordert werden. Wie die systematische Stellung im Gesetz zeigt, bezieht sich Art. 65 Abs. 2 BayBO auf die Unvollständigkeit des Bauantrags i. S. d. Art 64 BayBO und die Bauvorlagen, die prüffähig sein müssen. Die in Art. 66 BayBO geregelte Nachbarbeteiligung ist nicht Bestandteil des Bauantrags in diesem Sinne (vgl. auch König in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2012, Art. 65 Rn. 18).

c) Ein städtebauliches Modell kann die Beklagte vom Kläger gleichfalls nicht verlangen. Zwar sieht § 1 Abs. 4 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) vor, dass die Bauaufsichtsbehörde ein Modell verlangen darf, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. Hier ist diese Erforderlichkeit jedoch zum einen durch die Beklagte nicht ausreichend begründet und zum anderen nicht ersichtlich.

d) Auch die Forderung eines Sachverständigengutachtens zum Altlastenverdacht ist unverhältnismäßig. Die Kläger haben in dem 2011 begonnenen Vorbescheidsverfahren ein Gutachten des Dipl.-Ing. ... vom 16. Juli 2010 über die Untersuchung von Bodengrundverunreinigungen durch leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe, aromatische Kohlenwasserstoffe und andere Schadstoffe vorgelegt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass auf dem Gelände der ehemaligen chemischen Fabrik an zwei Ansatzpunkten Auffälligkeiten in den Bodenluftkonzentrationen bestehen. Es empfiehlt, an den entsprechenden Punkten eine Sanierung durch Bodenluftabsaugung durchzuführen. Bezüglich des Bodenmaterials kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass Auffälligkeiten durch Arsen an drei Ansatzpunkten vorliegen. Entsprechend den Empfehlungen des Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft zur Emissionsabschätzung empfiehlt das Gutachten an diesen Punkten Eluatversuche nach DIN 38414-4 („S-4 Eluatanalysen“) durchzuführen. Anhaltspunkte dafür, dass die gefundenen Auffälligkeiten eine Bebauung zur Wohn- und Gewerbenutzung generell verbieten würden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass jedenfalls eine entsprechende Altlastensanierung, etwa durch Bodenaustausch, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die beabsichtigte bauliche Nutzung ermöglichen kann. Der beantragte Vorbescheid entfaltet insoweit keine Bindungswirkung, denn er enthält keine Aussage zur Altlastensituation. Das Risiko, ihr Vorhaben wegen nicht zu sanierender Bodenverunreinigungen nicht ausführen zu können, liegt bei den Bauherren.

e) Auch eine Eintragung der historischen Kelleranlagen in den Eingabeplan konnte die Beklagte zur Entscheidung über den Vorbescheidsantrag betreffend die städtebauliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht fordern. Aus dem Eingabeplan ergibt sich die Lage der unterkellerten Bereiche des Vorhabens. Die Denkmaleigenschaft der historischen Keller der ehemaligen F.er ... steht ebenso wie ihre Lage nicht fest. Die historischen Keller sind weder als Bau- noch als Bodendenkmäler in die Denkmalliste eingetragen. Zwar ist diese Eintragung nicht konstitutiv für die Denkmaleigenschaft, sie stellt aber ein gewichtiges Indiz dar. Die Ermittlung und Darstellung der Lage der historischen Keller zur Prüfung ihrer Denkmaleigenschaft ist nicht Aufgabe der Kläger. Liegen der Beklagten insoweit Erkenntnisse vor, kann sie etwaige Überschneidungsbereiche mit dem von den Klägern geplanten Keller aufgrund des Eingabeplans abgleichen. Mehr kann die Beklagte im Vorbescheidsverfahren jedenfalls nicht verlangen. Denn die Lage des von den Klägern geplanten Kellers im Gelände ist nicht Teil der Frage nach der städtebaulichen Zulässigkeit ihres Vorhabens. Sollte sich herausstellen, dass die Bierkeller tatsächlich denkmalgeschützt sind und mit dem Keller des Vorhabens kollidieren, können insoweit Anforderungen auch noch im Baugenehmigungsverfahren gestellt werden, weil die Bindungswirkung des städtebaulichen Vorbescheids der Geltendmachung von Anforderungen des Denkmalschutzes nicht entgegensteht.

2. Gemäß Art. 71 BayBO ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Die von den Klägern gestellten Fragen nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens hinsichtlich Art (Wohnen und Läden sowie nicht störendes Gewerbe) und Maß (Grundfläche, Zahl der Geschosse, Höhenentwicklung, Dachlandschaft, Grundflächenzahl und Bauweise) der baulichen Nutzung sowie hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche können unter Heranziehung von § 34 BauGB positiv beantwortet werden.

a) Den Klägern fehlt nicht das Sachbescheidungsinteresse für den beantragten Vorbescheid.

Die Planung der Kläger sieht den Neubau eines Kellergeschosses vor, der die historischen Bierkeller möglicherweise tangiert. Zwar ist nicht geklärt, in wie weit die teilweise unter dem Baugrundstück befindlichen historischen Bierkeller bei der Errichtung des Vorhabens Berücksichtigung finden müssen. Weder ihre Lage noch ihre Denkmaleigenschaft ist abschließend geklärt. Von einem fehlenden Sachbescheidungsinteresse ist aber nur auszugehen, wenn offensichtlich ist, dass der Vorbescheid für die Kläger nutzlos ist, weil dem Vorhaben ein Hindernis entgegensteht, das sich „schlechthin nicht ausräumen“ lässt (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1989 - 1 C 18.87 - BVerwGE 84, 11 - juris Rn. 13). Dies ist, wie bereits oben dargelegt, im Hinblick auf die historische Kelleranlage ebenso wenig der Fall wie wegen einer möglicherweise offenen Altlastenproblematik, wobei im Übrigen nur eines der beiden Grundstücke, nämlich die FlNr. 1356/3 in das Altlastenkataster eingetragen ist.

b) Ein wirksamer Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs gemäß § 15 Abs. 1 BauGB steht der Verpflichtung zur Erteilung des beantragten Vorbescheids nicht entgegen. Zwar wurde ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2015 übergebenen Auszugs aus der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Umwelt der Beklagten vom 28. Oktober 2014 beschlossen, die Entscheidung über den streitgegenständlichen Vorbescheidsantrag nach § 15 BauGB für einen Zeitraum von 12 Monaten zurückzustellen. Jedoch fehlt es an der notwendigen Umsetzung des Beschlusses in Gestalt eines den Klägern und Antragstellern bekannt gemachten Bescheids. Der Stadtratsbeschluss entfaltet Ihnen gegenüber keine unmittelbare Rechtswirkung.

c) Die Beantwortung der Vorbescheidsfragen nach der städtebaulichen Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB. Hiernach ist das Vorhaben der Kläger im Hinblick auf Art und Maß der baulichen Nutzung sowie hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, bauplanungsrechtlich zulässig. Der Bebauungsplan Nr. 148 ...straße, dessen Aufstellung die Beklagte im September 2011 beschlossen hat, hat das Stadium der Planreife i. S. d. § 33 BauGB auch zu dem im Rahmen der Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht erlangt.

aa) Das beantragte Vorhaben fügt sich nach der Art der baulichen Nutzung gemäß § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es kann hierbei offen bleiben, wie weit der Bereich der näheren Umgebung i. S. d. § 34 Abs.1 BauGB zu ziehen ist. Jedenfalls zählt das Areal zwischen den Anwesen ...straße 2 und ...straße 6 dazu. Es findet sich hier neben Wohnnutzung eine Gaststätte für ... Spezialitäten und eine Cocktailbar mit mehr als zehn Billardtischen, Darts Kicker und Spielautomaten (Table Run Billard Darts). Ob es sich angesichts dieser Nutzungen um eine Gemengelage i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB oder um eine Fall von § 34 Abs. 2 BauGB handelt, weil das Baugebiet nach seiner Art einem der Baugebiete im Sinn der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke der (Baunutzungsverordnung - BauNVO) entspricht, kann unentschieden bleiben, denn die beiden von den Klägern abgefragten Nutzungsarten Wohnen und nicht störendes Gewerbe fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung jedenfalls ein, zumal nicht störendes Gewerbe gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sogar im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig ist. Eine Gebietsunverträglichkeit der von den Klägern beabsichtigten Art der baulichen Nutzung wird im Übrigen von der Beklagten auch nicht substantiiert geltend gemacht.

bb) Die Beklagte beruft sich darauf, dass die beabsichtigte bauliche Nutzung sich nach ihrem Maß, nämlich nach der Gebäudelänge, der Gebäudegrundfläche und der Grundflächenzahl nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Dies ist nicht der Fall.

Bei der Gebäudelänge handelt es sich schon nicht um ein Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung i. S. d. § 16 BauNVO oder eine Frage der überbaubaren Grundstücksfläche i. S. d. § 23 BauNVO. Jedenfalls dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung zufolge ist die Gebäudelänge keines der von den Klägern mit ihrem Vorbescheidsantrag abgefragten Kriterien der städtebaulichen Zulässigkeit. Im Übrigen ist die geplante Gesamtlänge des Baukörpers von 48,43 Metern in der näheren Umgebung auch nicht ohne Beispiel. Die Beklagte wendet ein, östlich der ...straße befinde sich kein einziges Gebäude mit einer vergleichbaren Länge. In Anbetracht des knapp 41 Meter langen Baukörpers auf der FlNr. 1356/5 und der geschlossenen Bebauung in einer Länge von rund 69 Metern auf der FlNr. 1353 weicht die geplante Gebäudelänge von 48,43 Metern aber jedenfalls nicht in einer städtebauliche Spannungen erzeugenden Weise von der näheren Umgebung ab. Entscheidend fällt dabei auch ins Gewicht, dass der geplante Baukörper nicht riegelartig, sondern gegliedert errichtet werden soll. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks wird mitgeprägt durch die Bebauung auf FlNr. 1353 an der westlichen Seite der ...straße. Diese weist im fraglichen Bereich vor dem Baugrundstück FlNr. 1356/3 eine Breite von rund 6 Metern auf und ist keine große Durchgangsstraße. Die grenzständige Bebauung auf der Westseite der ...straße ist über eine Länge von knapp 69 Metern geschlossen und wirkt auf die gegenüberliegende Straßenseite und die Baugrundstücke.

Ferner macht die Beklagte geltend, sowohl die tatsächliche Grundfläche des geplanten Gebäudes wie auch die Grundflächenzahl lägen über den Vergleichswerten der Nachbargrundstücke. Für eine genauere Prüfung sei die von den Klägern geforderte prüfbare Grundflächen- und Geschossflächenzahlberechnung erforderlich. Eine prüfbare Berechnung der Grundflächen- und Geschoßflächenzahl (GRZ und GFZ) für das Vorhaben wurde mit dem Vorbescheidsantrag vorgelegt. Nach der Berechnung der ... Stand Januar 2014 (Bl. 10 f. der Behördenakte) ergibt sich eine GRZ von 0,77 und eine GFZ von 1,08. Das unmittelbar nordöstlich an das Baugrundstück FlNr. 1356/3 angrenzende Grundstück FlNr. 1356/5 weist nach dem mit dem Vorbescheidsantrag eingereichten Plan zur Umgebungsbebauung bei einer Größe von 1.472,1 m² eine GRZ von 1,0 und eine GFZ von 1,43 auf. Zwar sind diese Zahlen nicht durch eine prüfbare Berechnung untermauert. Einer Plausibilitätsprüfung unter Berücksichtigung von § 19 Abs. 4 BauNVO halten sie allerdings stand. Angesichts dieses sogar höheren Maßes der baulichen Nutzung in der Nachbarschaft ist davon auszugehen, dass das geplante Vorhaben sich insoweit in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Zwei Vollgeschoße finden sich auch in der näheren Umgebung. Soweit die Kläger unter dem Oberbegriff „Maß der baulichen Nutzung“ die Dachform ansprechen, sind Ausführungen nicht veranlasst, denn in der mündlichen Verhandlung haben sie klargestellt, dass es ihnen ausschließlich um Klärung der städtebaulichen Zulässigkeit ihres Vorhabens geht; die Dachform ist indes eine Gestaltungsfrage.

cc) Das beantragte Vorhaben fügt sich auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Soweit die Beklagte sich auf eine vom Gebäude ...straße 6 vorgegebene Bauflucht beruft, steht dies der städtebaulichen Zulässigkeit nicht entgegen. Eine faktische Baulinie oder Baugrenze (§ 23 BauNVO) im rückwärtigen Bereich der Grundstücke östlich der...straße, die das Vorhaben der Kläger nicht einhielte, ist nicht erkennbar. Vielmehr ragen bereits das Bestandsgebäude auf FlNr. 1356/4 sowie das Gebäude ...straße 6 singulär in die ansonsten von Bebauung freigehaltenen Grundstücksbereiche hinein. Südlich, auf FlNr. 466, findet sich ein größerer Baukörper, der eine von der östlichen Außenwand des Hauses ...straße 6 nach Südwesten fortgesetzt gedachte Linie stärker überschreitet als das geplante Vorhaben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 30.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I. Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt wurde bzw. die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II. Der Vorbescheid vom ... Dezember 2013, Pl.Nr. ..., wird, soweit die Fragen 1.1, 1.5 und 4.1 positiv beantwortet worden sind, aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/6 und die Beigeladene 1/6. Die Klägerin trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom ... Dezember 2013 für den Um- und Neubau der Gebäudeteile in dem Areal ...-Straße 1, ...straße 2 und 4 und ...straße 11 und 13.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nr. ..., und ... der Gemarkung ... und betreibt im Bereich zwischen dem ...platz 2 bis 6 und der ...straße 5 ein Luxushotel mit 340 Zimmern, 5 Restaurants, 6 Bars, einer Diskothek und einem Wellnessbereich. Der Haupteingang des Hotels der Klägerin erfolgt über den ...platz. Im Bereich der ...straße 5 befinden sich die Einfahrt in die Tiefgarage des Hotels sowie die Anlieferung für den gesamten Hotel- und Gastronomiebereich. Die Anliefervorgänge finden in dem öffentlichen Verkehrsraum in der ...straße statt.

Das Grundstück der Beigeladenen mit Fl.Nr. ... liegt nördlich der Grundstücke der Klägerin - getrennt durch die ca. 22 m breite ...straße - direkt gegenüber der Tiefgarageneinfahrt des Hotels der Klägerin. Das Areal ...-Straße 1, ...straße 2 bis 4 und ...straße 11 bis 13 (Fl.Nr. ...) ist mit fünf zwei- bis fünfstöckigen Gebäuden bebaut, die derzeit als Versammlungsstätte und Büros genutzt werden. Im Übrigen befinden sich entlang der ...straße - beidseitig - ausschließlich gewerbliche und freiberufliche Nutzungen sowie Büronutzungen und Verwaltungsgebäude. Die Gebäude entlang der ...-Straße werden ebenfalls gewerblich bzw. freiberuflich genutzt. Ebenso findet sich hier der ...sitz des ... Am nördlichen Ausgang der „Fünf Höfe“ in der ...straße 3 befinden sich 5 Wohneinheiten.

Am 30. August 2013 beantragte die Beigeladene die Erteilung eines Vorbescheides nach Plan-Nr. ... Nach den dem Vorbescheidsantrag zugrunde liegenden Plänen und Unterlagen sind der Um- und Neubau der Gebäudeteile sowie die Umnutzung der Gebäude in der ...-Straße 1, der ...straße 2 und 4 sowie in der ...straße 11 und 13 vorgesehen. Mit ihrem Vorbescheidsantrag fragte die Beigeladene unter anderem die Zulässigkeit der Nutzung der Gebäude in der ...-Straße 1, ...straße 2 und ...straße 11 als Bürogebäude mit Versammlungsstätte oder als Hotel mit bis zu 170 Zimmern mit Ballsaal, Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen ab. Für den Grundstücksteil ...straße 4 und ...straße 13 sind alternativ entweder eine Büronutzung oder Hotel mit bis zu 125 Zimmern mit Versammlungsstätte und Restaurant oder reine Wohnnutzung bzw. eine gemischte Wohn- und Geschäftsnutzung vorgesehen. Ferner ist der Neubau zweier Baukörper geplant.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Unter dem ... Dezember 2013 erließ die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen Vorbescheid (Pl.-Nr. ...). Mit Nachgangsbescheid vom ... Januar 2014 beantwortete die Beklagte erneut die Fragen 3.2 und 3.3. Die Bescheide haben im Wesentlichen folgenden Inhalt:

Die Vorhabenvarianten für Um- und Neubau der Gebäudeteile in der ...-Straße 1/...straße 2 + 4/...straße 11 + 13 ist, unter nachfolgenden Voraussetzungen, grundsätzlich zulässig.

Baurechtliche Grundlagen:

Antragsgegenstand sind Umbauten sowie Nutzungsänderungen für die Grundstücke ...-Straße, ...straße 11, 13 und ...straße 2, 4.

Das Vorhaben liegt teilweise im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans. Entlang der ...-Straße sind Baulinien festgesetzt, diese setzen sich jedoch nur teilweise in die ...straße und in die ...straße fort. Das Vorhaben ist, von diesem Baulinienfragment abgesehen, nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die nähere Umgebung bestimmt sich durch die Bebauung zwischen ...berg, ...straße, ...platz, ...-Straße und ...straße.

Der Bereich ist im Flächennutzungsplan der ... ... als Kerngebiet (MK) dargestellt, die Darstellung wird durch die real vorhandenen Nutzungen in der näheren Umgebung bestätigt.

Auf dem antragsgegenständlichen Grundstück befinden sich folgende Einzelbaudenkmäler:

- ...-Straße 1, Teile ...straße 11: Fassade, Vestibül mit Haupttreppenhaus und Treppenhäuser der ehemaligen ... Filialbank bzw. Bayerischen ...bank.

- ...straße 2, ehemaliger Palais ..., jetzt Bürohaus.

...platz 3; ...straße 16, Straßenbrücke des Bürohauses und der Parkgarage der ehemaligen Bayerischen ...bank.

Das Vorhaben befindet sich innerhalb des Ensembles „Altstadt ...“.

Darüber hinaus sind Nähebezüge zu für die ... bedeutenden Einzelbaudenkmäler wie ...kirche im Norden oder dem Palais ... unmittelbar östlich zu berücksichtigen.

Im untertägigen Bereich des Anwesens befindet sich das Bodendenkmal „Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Siedlungsteile der ersten und zweiten Stadterweiterung von ...“.

Zu den Einzelfragen

1. Bauplanungsrechtliche Fragen - Art der Nutzung

Frage 1.1

Ist auf dem Grundstücksteil ...-Straße 1/...straße 2/...straße 11 eine Hotel Nutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant, Einzelhandelsflächen) planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Hotelnutzung mit untergeordneten Dienstleistungsflächen wie Ballsaal, Restaurants, Einzelhandel, ist im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung von ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben. Insofern werden die Varianten des Vorbescheids begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

Frage 1.2

Ist auf dem Grundstücksteil ...straße 4 und ...straße 13 eine Hotelnutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Versammlungsstätte /Restaurant und Einzelhandel) planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Hotelnutzung mit untergeordneten Dienstleistungsflächen wie Restaurant, Einzelhandel ist im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben. Insofern werden die Varianten des Vorbescheides begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

Frage 1.3

Ist auf dem Gesamtgrundstück ...-Straße 1/...straße 2+4/...straße 11+13 eine Hotelnutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen) planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Hotelnutzung mit untergeordneten Dienstleistungsflächen wie Ballsaal, Restaurant, Einzelhandel, ist im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung von ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben. Insofern werden die Varianten des Vorbescheides begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

Frage 1.4

Ist auf dem Gesamtgrundstück ...-Straße 1/...straße 2+ 4/...straße 11+13 eine 100% Büronutzung mit Versammlungsstätte planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Büronutzung wie eine Versammlungsstätte sind im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben. Insofern werden die Varianten des Vorbescheids begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

Frage 1.5

Ist auf dem Grundstücksteil ...straße 4 und ...straße 13 eine Wohnnutzung allgemein planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Im Kerngebiet sind Wohnungen (außer jenen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und -leiter) lediglich ausnahmsweise zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% der Wohnnutzung festzuschreiben, weshalb eine Befreiung für maximal 30% Wohnanteil über das gesamte Grundstück ...-Straße 1/...straße 2+4/...straße 11+13 für einen entsprechenden Bauantrag in Aussicht gestellt wird.

Frage 1.6

Falls 1.5 mit Nein beantwortet wird, kann eine Abweichung nach § 34 (3a) BauGB vom Erfordernis des Einfügens für eine Wohnnutzung in Aussicht gestellt werden?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 1.5

Frage 1.7

Ist auf dem Gesamtgrundstück (Fl.Nr. ...) ...-Straße 1/...straße 2+4/...straße 11+13 eine Mischnutzung mit unterschiedlicher Verteilung aus Ladengeschäften, Büros, Wohnungen, Hotel planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kern-gebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Nach dem Innenstadtkonzept der ... ... ist eine urbane Nutzungsmischung auf dem Grundstück mit Ladengeschäften, Büros, Hotel und maximal 30% Wohnen erwünscht. Da im Kerngebiet Wohnungen (außer jenen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und -leiter) lediglich ausnahmsweise zulässig sind, wird eine Befreiung für maximal 30% Wohnanteil über das gesamte Grundstück ...-Straße1/...straße 2+4/...straße 11+13 für einen entsprechenden Bauantrag in Aussicht gestellt.

2. Bauplanungsrechtliche Fragen - Maß der Nutzung

Frage 2.1

Ist auf dem Grundstücksteil ...-Straße 1 + ...straße 2 + ...straße 11 ein Baukörper (Neubau), innerhalb der denkmalgeschützten Straßenfassade mit den vorhandenen Gebäudeabmessungen (~65,98 m ... ~63,22 m), den Trauf-/Attikahöhen bis ~+ 18,17 m und den Firsthöhen bis ~+ 21,10 m, wie zeichnerisch im Plan 40.002 dargestellt, planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Ja, ein solcher Neubau fügt sich in den Kontext der näheren Umgebung ein und ist somit planungsrechtlich zulässig.

Da es sich um einen denkmalgeschützten Bereich handelt, spielt jedoch auch das Denkmalschutzgesetz eine maßgebliche Rolle. Siehe hierzu Antwort zu Frage 3.2. Aufgrund der prominenten Lage des Vorhabens im Altstadtkern wird die Durchführung eines Realisierungswettbewerbs unter Beteiligung der ... ... gefordert.

Frage 2.2

Ist auf dem Grundstücksteil ...straße 4 + ...straße 13 ein Baukörper (Neubau) Innerhalb der bisherigen Abmessungen/Baulinien mit den Gebäudeabmessungen (~34,36 m ... ~62,21 m), den Trauf-/Attikahöhen bis ~+ 20,30 m und den Firsthöhen bis ~+ 23,08 m, wie zeichnerisch im Plan 40.003 dargestellt, planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Ja, ein solcher Neubau fügt sich in den Kontext der näheren Umgebung ein und ist somit planungsrechtlich zulässig.

Da es sich um einen denkmalgeschützten Bereich handelt, spielt jedoch auch das Denkmalschutzgesetz eine maßgebliche Rolle. Siehe hierzu Antwort zu Frage 3.3. Aufgrund der prominenten Lage des Vorhabens im Altstadtkern wird die Durchführung eines Realisierungswettbewerbs unter Beteiligung der ... ... gefordert.

3. Denkmalschutzrechtliche Fragen

Frage 3.1

Kann der Gebäudebestand auf der Fl.Nr. ... aus denkmalschutzrechtlicher Sicht mit Ausnahme der grün angelegten Flächen beseitigt werden?

Antwort:

Ja, allerdings sind die denkmalgeschützten Bauteile und die Fassaden einschließlich der Fenster zu erhalten.

Frage 3.2 (in der Fassung des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014)

Ist auf dem Grundstücksteil ...-Straße 1 + ...straße 2 + ...straße 11 ein Baukörper (Neubau), innerhalb der denkmalgeschützten Straßenfassade mit den vorhandenen Gebäudeabmessungen (~65,98 m ... ~63,22 m), den Trauf-/Attikahöhen bis ~+18,17 m und den Firsthöhen bis ~+ 21,10 m, wie zeichnerisch im Plan 40.002 mit der Dachaufsicht, den Ansichten, dem Schnitt A-A, der Isometrie dargestellt, aus denkmalschutzrechtlichem Sicht zulässig?

Antwort:

Aus der Sicht der Denkmalpflege ist eine Neubausituation, wie im Plan 40.002 dargestellt, hinnehmbar. Bei dieser Variante wird im Bereich des Anwesens ...straße 2 (Palais ...) der Gebäudeteil im Norden gegenüber dem Bestand nach Süden verschoben. Die nördliche Rückwand des straßenseitigen Gebäudes wird auf die Linie der Hauptfassade des Wiederaufbaus verschoben, der nördliche Hofteil zur ...straße wird geringfügig aufgeweitet, was eine verbesserte Belichtungssituation für diesen Hof ermöglicht. Damit wird die für das Ensemble „Altstadt von ...“ wichtige Hoftypologie dieses Bereichs grundsätzlich beibehalten. Die derzeitige Ausgestaltung des Hofs ist für die Baustruktur des Kreuzviertels typisch. Zudem steht das Einzelbaudenkmal ...straße 2 als ehemaliges Adelspalais im direkten Zusammenhang mit der Innenhoffläche. Dieser Zusammenhang wird weiterhin beibehalten, so dass keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.

Frage 3.3 (in der Fassung des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014)

Ist auf dem Grundstücksteil ...straße 4 + ...straße 13 ein Baukörper (Neubau), innerhalb der bisherigen Abmessungen/Baulinien mit den Gebäudeabmessungen (~34,36 m ... ~63,21 m), den Trauf-/Attikahöhen bis ~+20,30 m und den Firsthöhen bis ~+23,08 m, wie zeichnerisch im Plan 40.003 m Dachaufsicht, den Ansichten, dem Schnitt A-A, der Isometrie dargestellt, aus denkmalschutzrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Aus der Sicht der Denkmalpflege besteht mit der Neuerrichtung von Gebäudeteilen entsprechend dem Plan ... grundsätzlich Einverständnis. Die in den Plänen und im Modell dargestellten Überdachungen der beiden Höfe des ehemaligen Bankgebäudes ...-Straße 1 auf Höhe der inneren Haupttraufe sind bereits vorhanden. Einem weiteren Bestand dieser Überdachungen kann nur zugestimmt werden, wenn diese während der Bauphase substantiell erhalten bleiben, da hier das für das Ensemble in diesem Bereich prägende Hofsystem zugunsten einer Großform mit Glasdächern verschliefen wird und damit die Denkmalwerte des Ensembles in diesem Bereich geschwächt werden. Einer Änderung dieser Situation hin zu verglasten Überdachungen über dem EG oder 1. OG könnte hingegen grundsätzlich zugestimmt werden. Hier wären dann noch entsprechende Detailabstimmungen erforderlich.

Frage 3.4

Sind Gauben und Dachflächenfenster, wie in den Plänen ... und ... - Ansicht ...straße, Ansicht ...straße und Dachaufsichten - in der dargestellten Größe und Anzahl, denkmalschutzrechtlich zulässig?

Antwort:

Eine Beantwortung dieser Frage kann erst mit Vorlage konkreter Planungen erfolgen. Um die Frage beantworten zu können, muss bekannt sein, inwieweit die Gauben sich in die Dachlandschaft und in das Platz- und Straßenbild einfügen. Die pauschal dargestellte Größe der Gauben und eine Lage unmittelbar im Bereich der Traufkanten werden auch bei konkreter Plandarstellung nicht konsensfähig sein.

Frage 3.5

Ist ein Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße in vergleichbarer Kubatur und Abmessung aus denkmalschutzrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Ein Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße ist nicht zulässig, da die Brücke Bestandteil des Einzelbaudenkmals ...platz 3, ...straße 11, ...straße 16 ist. Durch einen Abbruch würde dieser Teil des Einzelbaudenkmals zerstört werden und somit gegen das Schutzziel des Art. 4 DSchG verstoßen werden. Da die Denkmalwerte mit dem Erhalt der authentisch erhaltenen Materialität verbunden sind, sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands, Art. 6 Abs. 2 DSchG.

Frage 3.6

Ist eine Erweiterung der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße um ein Geschoss im 2. OG aus denkmalschutzrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Eine Aufstockung der denkmalgeschützten Personenbrücke um ein weiteres Übergangsgeschoss ist ausgeschlossen. Der bestehende Übergang in einem Geschoss ist konzeptionell auf die Fassadenausbildung des denkmalgeschützten Parkhauses bezogen. Eine Aufstockung würde denn Attikabereich des Baudenkmals stören und ist daher nicht zulässig. Es sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands, Art. 6 Abs. 2 DSchG. Siehe auch Antwort zu Frage 3.5.

4. Bauordnungsrechtliche Fragen

Frage 4.1

Da Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO behördlich (wegen Sonderbau) geprüft sind: Ist die Einhaltung der Abstandsflächen unter Beachtung Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO erforderlich?

Antwort:

Unabhängig davon, ob ein vollständiges oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, sind die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einzuhalten. In Ausnahmesituationen kann die Erteilung einer Abweichung unter der Voraussetzung, dass der Schutzzweck der Vorschrift nach wie vor eingehalten wird, in Betracht kommen. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO legt fest, dass eine Abstandsfläche vor Außenwänden, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, dann nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder darf. Im vorliegenden Fall darf an die Grundstücksgrenze gebaut werden, weshalb Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO für Außenwände, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, herangezogen werden wird.

Frage 4.2

Falls die Frage 4.1 mit Ja beantwortet wird: Kann eine Abweichung nach Art. 63 BayBO von Art. 6 BayBO wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen für die unten orange dargelegten Flächen - wie in den Plänen... und ... dargestellt und rechnerisch nachgewiesen - in Aussicht gestellt werden?

Antwort:

Für die Teile des Gebäudes, die nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden, ist eine Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen notwendig. Ob diese Abweichungen erteilt werden, kann nicht pauschal - ohne eine endgültige Gebäudekubatur - beantwortet werden. Voraussetzung für die Erteilung einer Abweichung ist, wie in der Begründung des Antragstellers aufgeführt, dass sich die Situation für die benachbarte Bebauung nicht wesentlich verschlechtert. Unter diesen Voraussetzungen könnte für Bereiche, die nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze liegen, und im Sinne der Gleichbehandlung durch den Nachbarn in ähnlicher Weise beeinträchtigt werden, eine Abweichung in Betracht gezogen werden.

5. Straßenrechtliche Fragen

Frage 5.1

Ist ein Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße in vergleichbarer Kubatur und Abmessung als Sondernutzung aus straßenrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Da der Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke schon aus denkmalschutzrechtlicher Sicht nicht zulässig ist, erübrigt sich die Beantwortung der Frage.

Frage 5.2

Ist eine Erweiterung der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße um ein Geschoss im 2. OG aus straßenrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Da der Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke schon aus denkmalschutzrechtlicher Sicht nicht zulässig ist, erübrigt sich die Beantwortung der Frage.

Frage 5.3

Ist eine Anlieferzone zur Versorgung der Hotelnutzungen (wie unter 1.1, 1.2 und 1.3 abgefragt) im Erdgeschoss an der ...straße 13 straßenrechtlich zulässig?

Antwort:

Eine Anfahrzone zur Versorgung einer Hotelnutzung im Erdgeschoss an der ...straße 13 ist grundsätzlich zulässig. Die Anlieferung muss allerdings vollständig im Gebäude erfolgen. Eine Mitnutzung des öffentlichen Straßenraums ist nicht möglich. Die Anfahrt ist nur vom ...platz her möglich. In Richtung ...berg können nur Fahrzeuge bis maximal 3,8 m Höhe ausfahren.

Frage 5.4

Ist eine Unterbauung der ...straße mit einem Kfz-Tunnel zur Erschließung der Tiefgarage unter dem Grundstücksteil ...straße 4/...straße 13 über die bestehende ...garage straßenrechtlich zulässig?

Antwort:

Eine Erschließung der Tiefgarage durch einen Kfz-Tunnel über die bestehende ...garage ist grundsätzlich zulässig. Eine Baugenehmigung würde unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass für die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßengrundes durch unterirdische Bauteile ein Gestattungsvertrag mit der ... abgeschlossen wird. Bedingung für den Abschluss des Vertrages ist die Beantragung und erfolgreiche Durchführung eines Erinnerungsverfahrens gemäß § 6 Aufgrabungsordnung rechtzeitig vor Baubeginn.

Hinweis:

Eine mögliche Zufahrt über die ...garage ist zudem mit ... Parkgaragen GmbH als Betreiber abzustimmen.

Frage 5.5

Ist die Erschließung einer Tiefgarage in Gebäudeteil ...straße 4/...straße 13 von der ...straße aus straßenrechtlich zulässig?

Antwort:

Die Erschließung einer Tiefgarage im Gebäudeteil ...straße 4/...straße 13 von der ...straße aus ist zulässig, da es sich um eine Ortsstraße handelt. Die Erschließung der Bestandstiefgarage erfolgt bereits über die ...straße.

6. Naturschutzrechtliche Fragen

Frage 6.1

Können die vorhandenen Pflanzen im Innenhof der ...straße 4/...straße 13 auf der Decke der Tiefgarage - wie im Baumbestandsplan dargestellt - gegen eine Ersatzpflanzung entfernt werden?

Antwort:

Das Bauvorhaben wurde nach den Bestimmungen der Baumschutzverordnung vom 11.2.2013 überprüft. Das Vorhaben wird aus baumschutzrechtlicher Sicht befürwortet. Im Rahmen des Vorbescheids werden sechs Varianten abgefragt. Die Bäume Nr. 8 und 3, welche der Baumschutzverordnung unterliegen, werden im Rahmen dieses Vorbescheids nur baubedingt zur Fällung freigegeben. Das heißt für Baumaßnahmen an Tiefgarage und Baukörper, welche erheblich in den Schutzbereich der Bäume eingreifen.

Sollten die Bäume Nr. 1 und 3 in den unterschiedlichen Varianten lediglich zur Umgestaltung des Innenhofs zur Fällung abgefragt werden, werden diese im Rahmen des Vorbescheids nicht von Seiten der UNB freigegeben, es besteht aber weiterhin die Möglichkeit die Bäume im Rahmen Einzelfällverfahrens zur Fällgenehmigung zu beantragen.

Es kann für ein dem Vorbescheid entsprechendes Vorhaben das Einverständnis zu der in den späteren Baubescheid aufzunehmenden Genehmigung nach §§ 1 und 5 der Baumschutzverordnung vom 11.2.2013 für folgenden Baumbestand in Aussicht gestellt werden: Baubedingte Fällung von zwei Bäumen (Nr. 1, 3) - im Plan rot markiert.

Der Vorbescheid vom ... Dezember 2013 wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 11. Dezember 2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2014, der am 9. Januar 2014 bei Verwaltungsgericht München eingegangen ist, erhob die Klägerin Klage gegen den Vorbescheid vom ... Dezember 2013.

Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2014 beantragten die Bevollmächtigten der Klägerin,

den Vorbescheid der Beklagten vom ... Dezember 2013 aufzuheben.

Zur Begründung führten sie unter ausführlicher Beschreibung des Betriebes der Klägerin aus:

Es liege eine unzulässige Fragenhäufung vor. Ein solches Vorgehen verkürze die Rechtsschutzmöglichkeiten der Klägerin und führe zu einer Verletzung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Es sei zwar grundsätzlich zulässig, mehrere Alternativen oder Varianten eines bestimmten Vorhabens zum Gegenstand eines Vorbescheidsantrags zu machen. Voraussetzung sei jedoch, dass sich diese Alternativen beziehungsweise Varianten auf ein bestimmtes Bauvorhaben beziehen. Daran fehle es hier. Die Beigeladene habe sechs grundlegend unterschiedliche Bauvorhaben abgefragt.

Der Genehmigungsbescheid sei unbestimmt. Es sei nicht bestimmbar, welchen Regelungsinhalt der angefochtene Bescheid habe. Bereits die Bezeichnung als „grundsätzlich zulässig“ schaffe eine für den Nachbarn unerträgliche Rechtssicherheit, da diese Aussage aus dem Vorbescheid Bestandteil eines späteren Baugenehmigungsantrags werde.

Auch die Plananlagen seien unklar und widersprüchlich. Es sei nicht nachvollziehbar welchen Sinn die Unterfahrt unter der ...straße haben solle, nachdem dort Untergeschosse und keine Tiefgarage ausgewiesen seien.

Das Vorhaben löse städtebauliche Konflikte vor allem aus Gründen der Erschließung des Viertels, der Parkraumsituation und der geschützten Interessen der Anlieger aus. Eine Gesamtkoordination der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange in einem förmlichen Planungsverfahren sei dringend erforderlich. Die ...-Straße sei durch den erheblichen Lieferverkehr aus den „Fünf Höfen“ extrem belastet. Durch den zusätzlichen Verkehr, der durch die Baumaßnahme der Beigeladenen erzeugt werden würde, würde es zu chaotischen Verkehrsverhältnissen kommen. Die Fragen der Erschließung während der ca. 30-monatigen Bauzeit seien ebenfalls nicht angesprochen worden.

Das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt, weil der Hotelbetrieb der Klägerin während der Bauphase durch die baubedingten massiven Lärm- und Schmutzimmissionen beeinträchtigt werde. Es sei ungeregelt und ungeklärt, wie die Baustellenorganisation erfolgen solle.

Eine Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen führe zum Kippen des Gebietscharakters.

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege keine unzulässige Fragehäufung vor. Es könne bei einer Frage zur grundsätzlichen Bebaubarkeit eines Grundstücks mehrere oder verschiedene Gebäudestandorte oder ein Standort primär oder hilfsweise auf dem gleichen Grundstück oder bei einem bestimmten Bauvorhaben mehrere Alternativen oder Varianten auch für mehrere oder verschiedene Bauherren zur Entscheidung in einem Vorbescheid gestellt werden.

Die gewählten Formulierungen in dem Vorbescheid seien bestimmt genug. Die Formulierung „grundsätzlich zulässig“ stelle fest, dass ein Bauvorhaben aufgrund der im Vorbescheidsverfahren vorgelegten Planunterlagen als bauplanungsrechtlich zulässig beurteilt werden könne. Da sich möglicherweise aufgrund der im Baugenehmigungsverfahren noch zu konkretisierenden weiteren Unterlagen aufgrund einer Einzelfallprüfung ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergeben könne, sei die Formulierung „grundsätzlich zulässig“ richtig. Dies impliziere, dass momentan keine Einwände erkennbar seien, dass dies aber noch konkretisiert für den Einzelfall in einem späteren Verfahren geprüft werden müsse (vgl. BVerwG U. v. 03.04.1987 - 4 C 41/84).

Die Schaffung einer Unterfahrt sei eine bauliche Option, die sich die Beigeladene zur weiteren Detailprüfung der Umbaumöglichkeiten gerne vorbehalten möchte und die deshalb bezüglich ihrer Zulässigkeit abgefragt seien. Ob und mit welcher konkreten Nutzung des UG diese Unterfahrt dann realisiert werde, müsse zwangsläufig dem konkreten Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.

Für den Fall, dass das Gericht die Eigenart der näheren Umgebung als Gemengelage einstufe, könne sich die Klägerin auf keinen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Falls die Kammer hingegen die Eigenart der näheren Umgebung als Kerngebiet einstufe, so stehe der Klägerin nur dann ein Gebietserhaltungsanspruch zu, wenn ihre Grundstücke innerhalb dieser näheren Umgebung liegen. Im Übrigen führe die bauplanungsrechtliche Zulassung einer Wohnnutzung von 30% (bezogen auf das Grundstück der Beigeladenen) unter keinen denkbaren Umständen zu einem Kippen des Gebiets.

Das bauplanungsrechtliche Planungserfordernis sei nicht drittschützend und ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht erkennbar, da die abgefragte Nutzung nicht oder jedenfalls nicht zwingend zu einer Verkehrsintensivierung führe.

Weil sich die Verletzung des Rücksichtnahmegebots der abgefragten Nutzungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilen lasse, sei jedenfalls festzustellen, dass die abgefragten Nutzungen kerngebietstypisch und damit rücksichtsvoll im Sinne einer typisierenden Betrachtungsweise seien. Insbesondere sei ein typisches Hotel in einem Kerngebiet nicht störend. Ob sich die Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei einem späteren Baugenehmigungsverfahren stelle, könne und müsse an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Allein aufgrund der Angaben des Vorbescheidsverfahrens sei eine Beurteilung der Emissionen und Immissionen nicht möglich. Auch eine potentielle Anfahrt direkt gegenüber Hotelzimmern könne erst dann im Einzelfall beurteilt werden, wenn die Anzahl, die Lage und die Größe der Hotelzimmer feststehe.

Die Frage bezüglich der Abstandsflächen sei von der Beklagten nicht positiv beantwortet worden.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Klageabweisungsantrages nahm die Beklagte im Wesentlichen die gleichen rechtlichen Standpunkte ein wie schon zuvor die Bevollmächtigten der Beigeladenen und vertiefte deren Vorbringen zum Teil noch im Einzelnen. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass mit dem streitgegenständlichen Vorbescheid nur eine grundsätzliche Zulässigkeit der abgefragten Nutzungsweise festgestellt worden sei. Weitere Gesichtspunkte und die konkrete Ausführung im Einzelfall seien aber in einem späteren Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Die vorhandenen Angaben im Vorbescheidsverfahren ließen keine Beurteilung der möglichen konkreten Auswirkungen auf die Nachbarin zu, sondern stellten einen groben Umriss des Vorhabens dar.

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 erweiterte die Klägerin ihre Klage auf den Nachgangsbescheid vom ... Januar 2014. Die Bevollmächtigten der Klägerin beantragten,

den Nachgangsbescheid vom ... Januar 2014 aufzuheben.

Die Bevollmächtigten der Klägerin erwiderten auf den Schriftsatz der Beigeladenen vom 18. Dezember 2014 und legten nochmals ihren Standpunkt zu der Frage der Bestimmtheit des streitgegenständlichen Vorbescheids, zum Gebietserhaltungsanspruch und zu der Abstandsflächenproblematik dar.

In der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2015 erklärten die Bevollmächtigten der Beigeladenen, dass sie die Beantwortung der Fragen unter Ziff. 1.1 und 1.5 gestellten Fragen so verstanden wissen wollen, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrages ist. Der Vertreter der Beklagten erklärte hierzu, die Antwort auf die Fragen 1.1 und 1.5 sei so zu verstehen, dass es sich um die grundsätzliche Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung handele. Die nachbarrechtlichen Fragen sollten ausdrücklich ausgeklammert sein, insbesondere das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme bleibe einem späteren Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.

Die Bevollmächtigten der Beigeladenen nahmen den Vorbescheidsantrag hinsichtlich der Frage 1.2, 1.3, 1.4 und 1.6 sowie 1.7 zurück. Die Beklagte hob den streitgegenständlichen Vorbescheid insoweit auf. Der Bevollmächtigte der Klägerin nahm die Klage hinsichtlich des unter Ziffer 3 abgehandelten Fragen- und Antwortenkomplexes einschließlich des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014, sowie hinsichtlich der Fragen 5.1 und 5.2 und die Beantwortung der Frage 6.1 zurück.

Das Gericht hat am 19. Januar 2015 Beweis durch Einnahme eines Augenscheines auf dem streitgegenständlichen Grundstück und in dessen Umgebung erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins und der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten, unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme und der teilweisen Hauptsacheerledigung, ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Gründe

I.

Soweit die Klage nicht aufrechterhalten wurde, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zwar sieht das Gesetz insoweit eine Einstellung durch Beschluss vor. Bei einer nur teilweisen Erledigung der Hauptsache bzw. einer nur teilweisen Rücknahme kann diese Entscheidung aber auch im Urteil getroffen werden (vgl. BVerwG v. 6.2.1963, NJW 1963, 923).

II.

Die Klage ist - soweit sie aufrechterhalten worden ist - zulässig, hat jedoch nur hinsichtlich der positiven Beantwortung der Fragen unter Ziffern 1.1, 1.5 und 1.4 Erfolg, da der Vorbescheid - soweit er noch angefochten ist - im Übrigen keine nachbarschützenden Rechte der Klägerin verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. Art. 59 Abs. 1, Art. 71 Satz 1 BayBO).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung - und insoweit auch einen Vorbescheid - nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Vorbescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20, 22).

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben liegt teilweise - im östlichen Grundstücksbereich - im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes, der nur eine vordere Baulinie festsetzt. Festsetzungsinhalt der Baulinie ist, dass auf sie gebaut werden muss; eine Regelung für die Bebaubarkeit des Grundstücks im Übrigen enthalten vordere Baulinien nicht (BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87; VG München, U. v. 24.3.2014 - M 8 K 13.1768; BayVGH, B. v. 4.9.1984 - 2 CS 84 A. 1559, BayVBl 1984, 726; VG München, U. v. 13.5.2013 - M 8 K 12.2534 - juris Rn. 81 ff. m. w. N.).

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher im Übrigen nach § 34 BauGB.

1.1 Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Nach Abs. 2 dieser Vorschrift beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete - die in der aufgrund des § 9 a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind - entspricht, seiner Art nach allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.

Als „nähere Umgebung“ im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369, 380 - juris Rn. 33; B. v. 20.8.1988 - 4 B 79/88 - NVwZ-RR 1999, 105 - Rn. 7; BayVGH, U. v. 28.7.2004 - 2 B 03.54 - juris Rn. 21; U. v. 2.5.2006 - 2 B 05.787 - juris Rn. 15; B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich allerdings nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3).

1.2 Nach diesen Grundsätzen besteht die „nähere Umgebung“ aus dem Quartier ...-Straße /...straße /...berg /...straße und der Bebauung der Nord-Westseite des ...berges sowie den, dem Vorbescheidsvorhaben nördlich und südlich gegenüber liegenden Quartieren einschließlich Ost- und Westseite des ...platzes und der Ostseite der ...-Straße soweit sie dem vorgenannten Bereich gegenüber lieget.

1.3 Diese maßgebliche Umgebung des Vorhabensgrundstücks sowie des klägerischen Grundstücks stellt sich als Kerngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 7 BauNVO dar. Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur (§ 7 Abs. 1 BauNVO).

Die Klägerin selbst betreibt auf den Grundstücken Fl.Nr. ..., ..., ... und ... ein Hotel, das einen im Kerngebiet allgemein zulässigen „Betrieb des Beherbergungsgewerbes“ im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO darstellt. Weiter finden sich in der ...straße neben den zahlrechen gewerblichen Nutzungen, wie Privatbanken und Immobilienfirmen, auch Büronutzungen (Büros des Bayerischen ...), eine Speisewirtschaft (...straße 1) sowie Gebäude, die den Verwaltungs- und kirchlichen bzw. kulturellen Zwecken dienen (Das Baureferat der ..., das ... „...“ im Hotel „...“). Alle diese Nutzungen sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BauNVO in einem Kerngebiet allgemein zulässig. Auch sämtliche Gebäude in der ...-Straße werden durchgehend gewerblich, freiberuflich oder zu kirchlichen bzw. kulturellen Zwecken genutzt (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 13 BauNVO). In der ...passage befinden sich zahlreche Einzelhandelsnutzungen und Schank- und Speisewirtschaften.

In der ...straße 3 sind fünf Wohneinheiten untergebracht, die wohl nicht unter die durch § 7 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO privilegierte Wohnnutzungen fallen und gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur ausnahmsweise in einem Kerngebiet zulässig sind. Diese Wohnnutzung ist im hier vorliegenden Fall jedoch nicht geeignet den Charakter des Kerngebiets zu verändern, da diese Nutzung im Vergleich zu den übrigen kerngebietstypischen Nutzungen in der näheren Umgebung nur einen äußerst geringfügigen Anteil einnimmt. Die vorhandene Wohnnutzung liegt hier weit unter dem von der Rechtsprechung als möglich angesehenen, mit der Zweckbestimmung eines Kerngebietes noch zu vereinbarenden, Anteil von 25% für die Wohnnutzung (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.2000 - 4 B 4/00 - juris Rn. 9). Die hier marginal vorhandene Wohnnutzung steht in Anbetracht der klaren Prägung des Gebiets durch großstädtische, zentrale Einrichtungen von Gewerbe, Verwaltung und Kultur der Annahme eines faktischen Kerngebietes im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 7 BauNVO nicht entgegen.

2. Im Einzelnen ist zu der Beantwortung der noch angefochtenen Vorbescheidsfragen im Bescheid von ... Dezember 2013 Folgendes festzustellen:

2.1 Frage 1.1

Die positive Beantwortung der Frage 1.1 zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Hotelnutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung kann sich nicht in der Fragestellung nach der allgemeinen Zulässigkeit, losgelöst von den Fragen der Gebietsverträglichkeit dieses Vorhabens und der Wahrung des Rücksichtnahmegebots erschöpfen. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit des Vorhabens und seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme ist zwingende Voraussetzung für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung. Weder die eine noch die andere Komponente der einheitlichen Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit darf „ausgeklammert“ werden. Dies gilt auch für die Fragestellung und Beantwortung im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens.

Vorliegend ist die Prüfung der Gebietsverträglichkeit und des Rücksichtnahmegebots aufgrund der sehr allgemein gehaltenen Beschreibung des Vorhabens und somit nicht konkretisierbaren Vorbescheidsvorhabens nicht möglich.

2.1.1 Nach der Rechtsprechung der Bundesverwaltungsgerichts bestimmt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit die Zulässigkeit der den einzelnen Baugebieten allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten, ebenso wie die Zulässigkeit der Nutzungen, die nach dem Willen des Verordnungsgebers in den einzelnen Baugebieten der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zugelassen werden können (vgl. BVerwG B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris; BVerwG U. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 - juris). Das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften. Rechtssystematisch und teleologisch ist das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens untrennbar mit der jeweiligen spezifischen Zweckbestimmung des Baugebietstypus verbunden, die der Verordnungsgeber dem Katalog der allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen in den Baugebietsvorschriften vorangestellt hat. Zwischen der Zweckbestimmung des Baugebiets und den jeweils zugeordneten Nutzungsarten besteht ein funktionaler Zusammenhang, der für die Auslegung und Anwendung jeder tatbestandlich normierten Nutzungsart maßgeblich ist (vgl. BVerwG B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 7; BVerwG U. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 - juris).

Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit kann nur Anhand eines soweit konkret beschriebenen Vorhabens erfolgen, dessen Auswirkungen sich in wesentlichen Punkten abschätzen lassen. (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 - juris Rn. 43). Für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens sind die Auswirkungen zu betrachten, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (BVerwG B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 - juris Rn. 43).

Vorliegend kann Anhand der in dem Vorbescheidsverfahren eingereichten Plänen und Unterlagen die Gebietsverträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens nicht beurteilt werden. Die typischen Auswirkungen des geplanten Vorhabens können mangels seiner Individualisierbarkeit nicht beurteilt werden. Die Antragsunterlagen enthalten weder eine Betriebsbeschreibung zu der beantragten Hotelnutzung noch zu den abgefragten zusätzlichen Dienstleistungsnutzungen, wie Restaurant, Ballsaal, Versammlungsstätte und Einzelhandel. Insbesondere bleibt unklar, ob die Versammlungsstätte und der Ballsaal ausschließlich den Hotelgästen oder auch den externen Nutzern zur Verfügung stehen sollen, wie oft dort Veranstaltungen stattfinden und auf welche maximale Personenzahl diese Räumlichkeiten ausgerichtet sein sollen. Unklar ist auch wie der An- und Abfahrtsverkehr geregelt werden soll, da noch nicht einmal die Lage der Eingänge feststeht. Abgefragt wird lediglich ganz pauschal die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung des Grundstücksteils ...-Straße 1, ...straße 2 und ...straße 11 als Hotel mit bis zu 170 Zimmern und „mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen“. Damit ist nicht einmal abschließend geklärt, um welche konkrete „untergeordnete“ Nutzungen es hier im Einzelnen handeln soll. Erst recht können dem Fragenkatalog und den übrigen Antragsunterlagen weder der Umfang und die Größe der beabsichtigten Nutzung noch die Art und Weise der Betriebsvorgänge entnommen werden, die für die Beurteilung der typischen Auswirkungen des Vorhabens und dessen Gebietsverträglichkeit jedoch von entscheidender Bedeutung sind.

Ohne diese Angaben kann eine Prüfung der Gebietsverträglichkeit nicht stattfinden, so dass der Vorbescheid bereits aus diesem Grund insoweit unbestimmt ist.

2.1.2 Die fehlende Konkretisierbarkeit des streitgegenständlichen Vorhabens und daraus resultierende mangelnde Überprüfbarkeit der Gebietsverträglichkeit verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

Nachbarrechte sind auch dann verletzt, wenn infolge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung oder auch eines Vorbescheids nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (BayVGH, U. v. 20.05.1996 - 2 B 94.1513, BayVBl. 1997, 405 f.; BayVGH, U. v. 08.08.2000 - 26 B 96.1956 - juris).

Die Nachbarrechtsverletzung der Klägerin kommt hier unter dem Gesichts-punkt des Gebietserhaltungsanspruchs in Betracht.

Der Gebietserhaltungs- oder Gebietsgewährleistungsanspruch gibt dem Nachbarn ein Recht auf Abwehr gebietsunverträglicher Nutzung unabhängig davon, ob von dem Vorhaben konkrete Beeinträchtigungen für dessen Umgebung ausgehen (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris Rn. 5/6). Da dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruht bilden die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der zulässigen Nutzung den Hauptanwendungsfall dieses Anspruchs. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch andere Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Betroffenheit verhindern können.

Der Grundsatz, dass sich ein Nachbar im Plangebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, lässt sich auf den Nachbarschutz in einem faktischen Baugebiet übertragen (BVerwG, B. v. 22.12.2011 - 4 B 32/11 - juris Rn.; BayVGH, B. v. 09.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris Rn. 4/5).

Daraus folgt, dass ein Nachbar auch dann in seinem Gebietserhaltungsan-spruch verletzt sein kann, wenn wegen der mangelnden Überprüfbarkeit der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens die Frage der Zulässigkeit der beabsichtigten Nutzung in dem jeweiligen faktischen Baugebiet nicht eindeutig beantwortet werden kann. In einem solchen Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Vorhaben als gebietsunverträglich erweist und der Nachbar dadurch in dem ihm zustehenden Gebietserhaltungsanspruch verletzt wird, weil er diese gebietsfremde Nutzung wegen der Bindungswirkung des Vorbescheids für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren nicht mehr verhindern kann.

2.1.3 Unabhängig von der Frage der Gebietsverträglichkeit verletzt der streitgegenständliche Vorbescheid die Nachbarrechte der Klägerin, da die unter 1.1 erteilte Antwort es wegen der abstrakten Formulierung nicht zulässt, das streitgegenständliche Vorhaben auf seine Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme zu überprüfen.

Nach Ansicht der erkennenden Kammer kann die Prüfung des Rücksichtnahmegebots bei der Frage nach der Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung im Vorbescheid nicht ausgeblendet werden. Bei der Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit muss die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme mitgeprüft werden.

Das Rücksichtnahmegebot ist kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal, das einer isolierten Prüfung zugänglich ist. Es ist weder ein das gesamte Baurecht umfassendes allgemeines Gebot, noch gilt es neben den einzelnen im Gesetz angeführten Zulässigkeitsvoraussetzungen für Vorhaben. Es stellt sich vielmehr als eine Art Auslegungshilfe für die in Rede stehenden einfachgesetzlichen Vorschriften dar und ist somit inhaltlicher Bestandteil der jeweiligen Vorschrift (BayVGH, U. v. 09.09.1999 - 1 B 96.3475 - juris; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg U. v. 25.04.2007 - 2 B 16.05 - juris). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Gebot der Rücksichtnahme im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ im Sinne von § 34 BauGB enthalten ist bzw. im Begriff des Einfügens „aufgeht“ (vgl. BVerwG v. 13.3.1981 - DVBl 1981, 928; v. 7.4.1988 - Buchholz 406.19, Nachbarschutz Nr. 78; v. 27.2.1992 - BauR 1992, 491; v. 11.1.1999 - 4 B 128/98). So beinhaltet die Prüfung der Frage, ob sich ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt zweifelsohne auch die Prüfung seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme. Ein Vorhaben, das wegen seiner Höhe oder Kubatur gegenüber der Nachbarbebauung rücksichtslos ist, fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in seine nähere Umgebung ein. Eine getrennte Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung und der Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme ist weder möglich noch sinnvoll. Es sind keine durchgreifenden Argumente dafür ersichtlich, die Frage der „Ausklammerung“ des Rücksichtnahmegebots bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung anders zu beurteilen als im Falle seiner Zulässigkeit nach dem Maß der baulichen Nutzung.

2.1.3.1 Im Hinblick darauf überzeugt die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht, das in seiner Entscheidung vom 31.10.2012 (OVG NRW, U. v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 - juris) die oben zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, U. v. 09.09.1999 - 1 B 96.3475 - juris) für überholt erachtet und unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 28.02.2008 (BVerwG, B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris) die vollständige Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens in einem Vorbescheid für möglich hält.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28.02.2008 lediglich festgestellt, dass es für die Prüfung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens nicht auf die konkrete Bebauung in seiner Nachbarschaft ankommt, da es bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit um die Vermeidung atypischer Nutzungen in dem jeweiligen Baugebietstyp geht. Die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme, die anhand der örtlichen Verhältnisse in der näheren Umgebung des beabsichtigten Vorhabens erfolgt, findet auf der nächsten Ebene statt, wenn die Frage der Gebietsverträglichkeit bereits positiv beantwortet ist. Das in der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ermöglicht es, die Genehmigung solcher Vorhaben zu versagen, die zwar nach Art, Größe und störenden Auswirkungen typischerweise den Gebietscharakter nicht gefährden, jedoch nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung angesichts der konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen (BVerwG, B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 12). Daraus folgt nur, dass die Prüfung der Gebietsverträglichkeit anderen Anforderungen als die Prüfung der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem Rücksichtnahmegebot unterliegt und dass diese zwei Kriterien jeweils für sich, auf zwei unterschiedlichen Prüfungsebenen beurteilt werden müssen. Diesen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass das Gebot der Rücksichtnahme aus der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung vollständig herausgenommen werden kann. Die Feststellung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens impliziert nicht die Feststellung seiner bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach der Art der Nutzung. Ein (gebietsverträgliches) Vorhaben ist nur dann seiner Nutzungsart nach bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es im Einzelfall der Eigenart des jeweiligen Baugebiets nicht widerspricht. Zu der Frage, ob und inwieweit das Gebot der Rücksichtnahme bei der Prüfung der Zulässigkeit nach der Art der Nutzung außer Acht gelassen werden kann, beinhaltet die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerade keine Aussage.

Das Oberverwaltungsgericht begründet seine Sichtweise mit dem den gesetzlichen Regelungen der §§ 34 Abs. 2 BauGB, 15 BauNVO zugrunde liegenden Regel-Ausnahme-System, wonach ein an sich in einem bestimmten Baugebiet zulässiges Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig sein kann. Dieses Argument greift nach Ansicht der erkennenden Kammer nicht durch, denn allein die Tatsache, dass das Gebot der Rücksichtnahme in der Baunutzungsverordnung in einer gesonderten Rechtsnorm sein Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerwG, U. v. 5. 8.1983 - BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334), bedeutet nicht zwingend seine vollständige Trennbarkeit von der Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Nutzungsart. Konsequenterweise müsste dann die Frage der Trennbarkeit des Rücksichtnahmegebots von der Frage der Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung in einer Gemengelage anders beurteilt werden, als in einem der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung. Denn im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB ist das Rücksichtnahmegebot in dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthalten (vgl. BVerwG v. 13.3.1981 - DVBl 1981, 928; v. 7.4.1988 - Buchholz 406.19) und ist somit ein untrennbarer Bestandteil der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung. Die „Ausklammerung“ der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme wäre im Rahmen der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht möglich. Ein Grund, warum für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 i.V.m den Vorschriften der BauNVO etwas anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich. Dies würde bedeuten, dass die besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots, die in § 15 Abs. 1 BauNVO ihren Niederschlag gefunden hat, einen anderen Inhalt hat, als das Gebot der Rücksichtnahme, das in dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in dem § 34 Abs. 1 BauGB enthalten ist. Diese Sichtweise findet jedoch weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO stellt auf die Eigenart des konkreten Baugebiets ab und gleicht damit der Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB (BVerwG, U. v. 18.05.1995 - 4 C 20/94 - juris).

Ferner spricht bereits die Überschrift zu § 15 BauNVO gegen die Annahme einer Ausnahmeregelung, die nach Belieben ausgeblendet werden kann. Die Überschrift zu dieser Vorschrift lautet „Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen“. Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass es sich um eine ergänzende Voraussetzung für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens in dem jeweiligen Baugebiet handelt und nicht um einen Ausnahmetatbestand einer bereits nach der jeweiligen Baugebietsvorschrift der BauNVO zulässigen Nutzung. § 15 Abs. 1 BauNVO trägt dem Umstand Rechnung, dass die in den §§ 2 bis 11 BauNVO geregelten Baugebiete, was die innere Struktur und die äußeren Rahmenbedingungen angeht, in eine von Fall zu Fall verschiedene örtliche Situation hineingeplant werden und gewährleistet damit, dass die Bebauung auf die jeweilige vorhandene Baustruktur und die äußeren Rahmenbedingungen angepasst wird (vgl. BVerwG, U. v. 18.05.1995 - 4 C 20/94 - juris Rn. 22 m.w.N). Diesem Zweck der Vorschrift wird am ehesten entsprochen, indem diese Anpassung bereits bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der Nutzung in dem jeweiligen Baugebiet erfolgt und nicht erst als ein nachträgliches „Korrektiv“ im Rahmen einer gesonderten, von der Frage der allgemeinen Zulässigkeit des Vorhabens unabhängigen Prüfung. Das zeigt sich vor allem bei dem Vergleich mit dem Umfang der Zulässigkeitsprüfung im Rahmen des § 34 Abs.1 BauGB, bei der von vornherein auf die konkreten Ortsverhältnisse abgestellt wird. Die Deutung des § 15 BauNVO als eine Einschränkung einer an sich nach §§ 2 bis 11 BaNVO gegebenen Zulässigkeit von Vorhaben würde zu einer künstlichen Aufspaltung eines einheitlichen Prüfungsvorgangs, wie er im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB gegeben ist, führen.

Die fehlenden Notwendigkeit und Praktikabilität einer solchen „Prüfungsaufspaltung“ zeigen sich letztlich daran, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit nach der Art der Nutzung ohne Prüfung des Rücksichtnahmegebots in einem Vorbescheid häufig der Vorhabensbezug fehlen dürfte, was zur Unzulässigkeit einer solchen Vorbescheidsfrage führt (vgl. BayVGH, U. v. 14.02.2008 - 15 B 06.3463 - juris). Bei der Frage, ob eine nach Lage, Umfang und Anzahl nicht näher konkretisierte Nutzung in einem der Baugebiete der §§ 2 bis 11 BauNVO ihrer Art nach, ohne Rücksicht auf die konkrete Situation in der Nachbarschaft, allgemein zulässig ist, handelt es sich um eine reine Rechtsfrage, die von einem konkreten Vorhaben unabhängig ist, weshalb mit der geforderten Feststellung keine Regelung im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG getroffen würde; sie hätte also keine bindende Wirkung und wäre daher auch rechtlich nutzlos (vgl. BayVGH, U.v. 14.02.2008 - 15 B 06.3463 - juris Rn. 15; Decker/Konrad, Bayerisches Baurecht, 3. Auflage C.H.Beck, Teil 4, Rn. 26).

Schließlich steht die seitens der Beigeladenen ausgeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03. April 1987 zu der Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Vorhabens (BVerwG, U. v. 03.04.1987 - 4 C 41/84 - juris) nicht im Widerspruch zu der hier vertretenen Ansicht der erkennenden Kammer.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall das Gebot der Rücksichtnahme bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens gerade nicht vollständig ausgeblendet. Dies zeigt sich schon daran, dass das Gericht auf das Erfordernis eines „rücksichtsvollen“ Einfügens des konkreten Vorhabens in die nähere Umgebung gerade nicht verzichtet, sondern dieses voraussetzt. Lediglich die Frage, ob und welche technischen und baulichen Einrichtungen für das grundsätzlich einhalbare Gebot der Rücksichtnahme zu fordern sind, kann einem späteren Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Die Frage des „ob“ des Einhaltens des Rücksichtnahmegebots durch das konkrete Vorhaben muss dagegen schon in dem Vorbescheidsverfahren beurteilt werden können (BVerwG, U. v. 03.04.1987 - 4 C 41/84 - juris Rn. 24).

2.1.4 Dementsprechend ist der streitgegenständliche Vorbescheid nicht bestimmt genug und verletzt die Klägerin in ihren nachbarschützenden Rechten, da weder die Gebietsverträglichkeit noch die Vereinbarkeit des Vorhabens der Beigeladenen mit dem Gebot der Rücksichtnahme anhand der in dem Vorbescheidsverfahren beigefügten Unterlagen und Pläne nicht beurteilt werden kann. Die Auswirkungen der abgefragten Nutzung auf die benachbarte Bebauung lassen sich nicht abschätzen. Weder geht aus den Unterlagen eindeutig hervor welche konkrete (Neben-) Nutzungen in welchem Umfang in die Hotelnutzung integriert werden sollen, noch lässt es sich abschätzen mit welchen Auswirkungen - insbesondere im Hinblick auf die ohnehin schon angespannte Verkehrssituation in der näheren Umgebung - diese Nutzungen im konkreten Fall verbunden sind und ob diese Auswirkungen gegebenenfalls für die Nachbarschaft unzumutbar sind.

Dieser Mangel des Vorbescheids kann auch nicht durch die Klarstellung der Beigeladenen und der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2015 behoben werden, wonach das Gebot der Rücksichtnahme nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrages und der Beantwortung der Vorbescheidsfrage sein soll. Insbesondere ist die Ansicht der Beigeladenen, eine Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Art der Nutzung unter Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots möge zwar objektiv rechtswidrig sein, führe jedoch nicht zu einer Nachbarrechtsverletzung, nicht haltbar. Das Rücksichtnahmegebot stellt den Schwerpunkt des baurechtlichen Nachbarschutzes dar und kann nicht durch den Bauherrn nach seinem Belieben ausgeschaltet werden. Vor allem dürfte die Möglichkeit der Ausblendung des Rücksichtnahmegebotes im Vorbescheidsverfahren nach Belieben des Bauherrn auch erhebliche praktische und rechtliche Probleme aufwerfen. Weder die Vorbescheidsfragen noch die entsprechenden Antworten sind in der Regel so klar formuliert, dass - vor allem für den Nachbarn - erkennbar ist, ob die Prüfung unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes erfolgt ist oder nicht. Das bedeutet ein erhebliches Prozessrisiko des Nachbarn, da er in allen Fällen, in denen das Rücksichtnahmegebot nicht ausdrücklich ausgeklammert wurde, Klage erheben müsste, um nicht Gefahr zu laufen, dass ihm im späteren Baugenehmigungsverfahren die Prüfung des Rücksichtnahmegebotes als Inhalt des Vorbescheides entgegen gehalten wird.

2.2 Frage 1.5

Die positive Beantwortung der Frage 1.5 zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Wohnnutzung auf dem Grundstücksteil ...straße 4 und ...straße 13 verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Ähnlich wie bei der Frage 1.1 (vgl. unter 2.1) besteht auch bei der Beantwortung der Frage 1.5 die Problematik, dass es dieser Frage aufgrund einer sehr offenen und allgemeinen Formulierung an der Bestimmtheit mangelt. Auch hier erschöpft sich die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung offensichtlich in der Fragestellung allgemeiner Zulässigkeit, ohne die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit und des Rücksichtnahmegebots. Diese Beurteilung stellt jedoch eine zwingende Voraussetzung für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung dar. Insoweit gelten die Ausführungen unter 2.1 entsprechend.

Eine Prüfung der Gebietsverträglichkeit und des Rücksichtnahmegebots ist auch bei der Frage 1.5 aufgrund der sehr allgemein gehaltenen Beschreibung des Vorhabens und somit nicht konkretisierbaren Vorbescheidsvorhabens nicht möglich.

2.2.1 Die unter 2.1.1 dargestellten Grundsätze zu der Frage der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens gelten auch für die in der Frage 1.5 abgefragte Wohnnutzung entsprechend. Hier ist noch hervorzuheben, dass das Kriterium der Gebietsverträglichkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gleichermaßen sowohl für eine im bestimmten Baugebiet der BauNVO allgemein als auch für eine ausnahmsweise zulässige Nutzungen gilt (vgl. BVerwG, B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris; BVerwG, U. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 - juris). Das Vorhaben liegt hier in einem faktischen Kerngebiet im Sinne des § 7 BauNVO, wo eine Wohnnutzung - abgesehen von einer Wohnnutzung nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO - gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig ist.

Die Gebietsverträglichkeit dieses Vorhabens kann vorliegend nicht beurteilt werden. Für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens sind die Auswirkungen zu betrachten, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (BVerwG B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 - juris Rn. 43). Hier kann den in dem Vorbescheidsverfahren eingereichten Plänen und Unterlagen nicht entnommen werden, wie viele Wohneinheiten auf dem Grundstück errichtet werden sollen, so dass bereits der Umfang des Vorhabens unbestimmt ist. Die in dem Vorbescheid gewählte Formulierung „maximal 30% Wohnanteil über das gesamte Grundstück ...-Straße 1/...straße 2 und 4/...straße 11 und 13“ ist nicht geeignet den Umfang des Vorhabens so eindeutig festzulegen, dass eine Überprüfung der Gebietsverträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens erfolgen. Diese Formulierung stellt lediglich klar, dass ein Drittel des Grundstücks der Wohnnutzung zur Verfügung stehen soll. Das konkrete Ausmaß der Wohnnutzung bleibt damit offen. Dieses Drittel kann sowohl mit einer Vielzahl von kleinen Appartements als auch mit nur einigen wenigen größeren Wohneinheiten bebaut werden.

Wegen der fehlenden Überprüfbarkeit der Gebietsverträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens kann die Frage der Zulässigkeit der beabsichtigten Nutzung nicht eindeutig beantwortet werden. Wird - wie hier - ein solches unbestimmtes Vorhaben dennoch positiv beurteilt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Vorhaben als gebietsunverträglich erweist und der Nachbar dadurch in dem ihm zustehenden Gebietserhaltungsanspruch verletzt wird, weil er diese gebietsfremde Nutzung wegen der Bindungswirkung des Vorbescheids für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren nicht mehr verhindern kann.

2.2.2 Ferner kann die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme vorliegend nicht beurteilt werden, was ebenso zu einer Nachbarrechtsverletzung der Klägerin führt.

Wie bereits oben unter 2.1.3 - 2.1.5 ausgeführt kann das Gebot der Rücksichtnahme bei der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung nicht ausgeklammert werden, sondern gehört regelmäßig zu der Prüfung dazu. Die vorliegende Formulierung der Frage sowie die Beantwortung dieser Frage lassen eine Beurteilung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Rücksichtnahmegebot nicht zu. Zunächst lässt sich anhand der vorgelegten Plänen und Unterlagen nicht eindeutig erkennen, welcher Nutzung der restliche Grundstücksteil (...-Straße 1, ...straße 2 und ...straße 11) zugeführt werden soll. Zwar kann aus dem Gesamtzusammenhang des Vorbescheids darauf geschlossen werden, dass dort eine Hotelnutzung beabsichtigt ist. Möglich ist aber auch, dass auf dem übrigen Grundstücksteil eine ganz andere Nutzung ausgeübt wird. Die Auswirkungen der möglichen Kombinationen der unterschiedlichen Nutzungsvarianten mit der beabsichtigten Wohnbebauung sind nicht abschätzbar.

Ferner kann nicht beurteilt werden, ob die geplante Wohnnutzung durch die in der Umgebung bereits vorhandene Bebauung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Diese Frage stellt sich hier insbesondere im Hinblick auf die angespannte Verkehrssituation in der ...- und der ...-Straße.

Die Nachbarrechtsverletzung ergibt sich auch hier daraus, dass der Umfang seiner Bindungswirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren unbestimmt ist und eine Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens ohne Beachtung des Rücksichtnahmegebots nicht möglich ist.

2.3 Frage 2.1

In der Frage 2.1 wird die Neuerrichtung eines Baukörpers auf dem Grundstücksteil ...-Straße 1, ...straße 2 und ...straße 11 innerhalb der denkmalgeschützten Straßenfassade im Hinblick auf das geplante Maß der baulichen Nutzung positiv beurteilt. Insoweit verletzt der streitgegenständliche Vorbescheid die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzliche keine nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - juris; v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris). Da eine andere rechtliche Beurteilung nur dann in Frage kommt, wenn die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen nach dem ausdrücklichen Willen des Satzungsgebers nachbarschützende Funktion haben sollen, kann eine solche dem im unbeplanten Innenbereich vorgefundenen Maß der baulichen Nutzung nicht zukommen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 a. a. O.).

Anhaltspunkte, dass das hier verwirklichte Maß der baulichen Nutzung gegenüber der Klägerin rücksichtslos sein könnte, sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Das Gebäude ...-Straße 1/...straße 2 erhöht sich nur geringfügig gegenüber dem Bestandsgebäude, so dass sich die bestehende Situation hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung für die Klägerin künftig nicht wesentlich anders darstellen wird als zuvor.

Für die Annahme einer abriegelnden Wirkung ist im dicht bebauten innerstädtischen Bereich kein Raum, wenn - wie hier - der geplante Baukörper nicht erheblich höher ist, als das betroffene Nachbargebäude (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris, B. v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris).

2.4 Frage 2.2

Ebenso verhält es sich mit der Frage 2.2. Auch hier wurde die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Neubaus auf dem Grundstücksteil ...straße 4/...straße 13 nach dem Maß der baulichen Nutzung abgefragt und von der Beklagten positiv beurteilt. Die positive Beantwortung dieser Frage verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da das Maß der baulichen Nutzung keinen Drittschutz vermittelt (vgl. unter 2.3). Rücksichtslosigkeit des geplanten Vorhabens gegenüber den Grundstücken der Klägerin ist hier nicht ersichtlich.

2.5 Frage 4.1

Die Beantwortung der Frage 4.1 verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist somit aufzuheben.

Die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO setzt nach Ansicht der Kammer voraus, dass das Vorhaben im abstandsflächenrelevanten Bereich unter allen planungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist (vgl. BayVGH v. 15.4.1992 - 14 B 90,856 - BauR 1992, 605; in diesem wohl auch B. v. 22.9.2011 - 2 B 11.762 - juris, Rn. 34; offengelassen in B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris, Rn. 33; Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Art. 6 Rn. 50; Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 6 Rn. 55). Auch wenn regelmäßig allein das Kriterium der Bauweise die Zulässigkeit eines Grenzanbaus dem Grunde nach bestimmt, so bedeutet dies nicht, dass die weiteren Einfügenskriterien, insbesondere das Nutzungsmaß und das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche für die Beurteilung der Frage, ob eine grenzständige Bebauung zulässig ist, nicht von Belang wären. Wo, wie weit und wie hoch an die Grenze gebaut werden darf, ergibt sich nicht aus den Regelungen zur Bauweise, sondern aus den Vorschriften über die überbaubaren Grundstücksflächen und über das Maß der baulichen Nutzung (Höhe der baulichen Anlage, Zahl der Vollgeschosse).

Der in der Beantwortung der Frage 4.1 enthaltene Dispens von der Einhaltung der Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO - so wie er hier formuliert ist - bezieht sich auf alle planungsrechtlichen Varianten. Der abstandsflächenrechtliche Dispens des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO greift aber nur, soweit sich das Gebäude - planungsrechtlich zulässig - auch objektiv-rechtlich der Höhe nach in seine maßgebliche Umgebung einfügt. Auch hier lässt sowohl die Vorbescheidsfrage als auch deren Beantwortung die entsprechende Festlegung hinsichtlich der zulässigen Höhenentwicklung, als Voraussetzung für die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO, vermissen.

Diese Unbestimmtheit des streitgegenständlichen Vorbescheids und die damit verbundene erhebliche Unsicherheit für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren führen hier mit Blick auf die Bindungswirkung des Vorbescheids für das künftige Verfahren zu einer Rechtsverletzung der Klägerin, da eine Nachbarrechtsverletzung auch dann gegeben ist, wenn infolge der Unbestimmtheit eines Vorbescheids nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (BayVGH, U. v. 20.05.1996 - 2 B 94.1513, BayVBl. 1997, 405 f.; BayVGH, U. v. 08.08.2000 - 26 B 96.1956 - juris).

2.6 Frage 4.2

Eine Rechtsverletzung durch die Beantwortung der Frage 4.2 ist schon deshalb nicht möglich, da diese Frage negativ beantwortet wurde. Die mit der Frage 4.2 abgefragte Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen wurde vorliegend nicht in Aussicht gestellt. Insoweit entfaltet der Vorbescheid auch keine Bindungswirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren.

2.7 Frage 5.3

Durch die positive straßenrechtliche Beurteilung einer Anfahrtszone im Erdgeschoß des Gebäudes ...straße 13 ist die Klägerin nicht in ihren nachbarschützenden Rechten verletzt.

Grundsätzlich entfalten die Vorschriften über die Erteilung einer straßen- und wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis und insbesondere Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG keine drittschützende Wirkung (vgl. BayVGH, U. v. 23.07.2009 - 8 B 08.3282 - juris). Eine subjektive Rechtsposition kann sich im Einzelfall ausnahmsweise aus der Vorschrift über Straßenanlieger des Art. 17 BayStrWG sowie aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs ergeben (vgl. BayVGH vom 17.9.2003 - NVwZ-RR 2004, 308; vom 24.11.2003 - BayVBl 2004, 533, NVwZ-RR 2004, 886 S. 534; vom 12.12.2007 - BayVBl 2008, 276 S. 277). Auf eine durch das Grundrecht des Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 1 GG) geschützte Rechtsposition kann sich der Anlieger dabei jedoch nicht berufen; wie weit der Anliegergebrauch gewährleistet wird, richtet sich allein nach einschlägigem Straßenrecht und sonstigen Instituten des einfachen Rechts (vgl. BVerwG vom 11.5.1999 - BayVBl 1999, 634; BayVGH vom 15.3.2006 - BayVBl 2007, 45). Art. 17 BayStrWG selbst gewährt dem Straßenanlieger dabei nur in sehr eingeschränktem Ausmaß eine einklagbare Rechtsposition. Eine Verletzung des Art. 17 BayStrWG käme etwa in Betracht, wenn durch eine Sondernutzungserlaubnis die für die Grundstücke der Klägerin erforderliche Zufahrten und Zugänge unzumutbar beeinträchtigt würden. Eine Anspruchsposition wäre ferner zu bejahen, wenn ein Grundstückseigentümer als Straßenanlieger auf den Gebrauch und die Benutzung einer Straßenteilfläche in gesteigerter Weise angewiesen ist.

Umstände, die einen solchen Ausnahmefall hier begründen würden, sind nicht ersichtlich. Aufgrund der Tatsache, dass die Zufahrt zu der Anfahrtszone ausschließlich von dem ...platz her erfolgen soll, erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass die Klägerin durch die geplante Anlieferzone in ihren etwaigen Anliegerrechten beeinträchtigt werden kann.

2.8 Frage 5.4

Auch für die Beantwortung der Frage 5.4 gelten die Überlegungen zu der Frage 5.3 (vgl. unter 2.7) entsprechend. Eine Beeinträchtigung der nachbarschützenden Rechte der Klägerin durch die Unterbauung der ...straße ist nicht ersichtlich.

2.9 Frage 5.5

Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Verletzung der drittschützenden Rechte durch die Beantwortung der Frage 5.5 berufen. Weder die Frage der straßenrechtlichen Sondernutzung noch die Frage der Erschließung eines Grundstücks vermitteln Drittschutz (vgl. 2.7; BayVGH, U. v. 22.3.1999 - 15 B 98.207 - BayVBl 1999, 662; U. v. 22.1.2010 - 14 B 08.887 - juris Rn. 20; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2014, Art. 4 Rn. 24). Eine Ausnahmesituation, die unter Umständen eine andere Beurteilung erforderlich machen würde, liegt hier nicht vor.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 VwGO.

Da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, waren hier ihre außergerichtlichen Kosten entsprechend dem Anteil ihres Obsiegens erstattungsfähig, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I. Soweit die Hauptsache (Frage 1.5 des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013) für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 ist insoweit in Ziffer II. unwirksam geworden.

II. Unter Abänderung der Ziffer II. des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 wird die Klage insgesamt abgewiesen.

III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/8 sowie die Beigeladene 1/8. Die Klägerin trägt zudem 3/4 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 für den Um- und Neubau der Gebäudeteile auf den inzwischen zwei Grundstücken FlNr. 259 und 259/1 der Gemarkung München I (K...- ...-Straße 1, P...straße 2 und 4 und S...straße 11 und 13). Die Klägerin selbst ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. 248, 252, 253 und 255 der Gemarkung München I (P...platz 2 und 6, P...straße 5) und betreibt dort ein Luxushotel mit ca. 340 Zimmern, fünf Restaurants, sechs Bars, einer Diskothek sowie einem Wellnessbereich. Der Haupteingang des Hotels liegt am P...platz. Über die P...straße erfolgt die Einfahrt in die Tiefgarage sowie die Anlieferung für den gesamten Hotel- und Gastronomiebereich.

Die Grundstücke der Beigeladenen liegen nördlich der klägerischen Grundstücke und sind durch die 22 m breite P...straße von diesen getrennt. Die Grundstücke der Beigeladenen sind mit fünf zwei- bis fünfstöckigen Gebäuden bebaut, die als Versammlungsstätte und Büros genutzt wurden. Entlang der P...straße gibt es beidseitig ausschließlich gewerbliche und freiberufliche Nutzungen sowie Büronutzungen und Verwaltungsgebäude. Die Gebäude entlang der K...- ...-Straße werden ebenfalls gewerblich und freiberuflich genutzt. Zudem findet sich hier der Bischofssitz des Erzbischöflichen Ordinariats. Am nördlichen Ausgang der „F...“ befinden sich in der S...straße 3 zudem fünf Wohneinheiten.

Die Beigeladene beantragte am 30. August 2013 die Erteilung eines Vorbescheids (Plan-Nr. 2013-20880). Vorgesehen sind nach den Planunterlagen der Um- und Neubau der Gebäudeteile sowie die Umnutzung der Gebäude. Mit ihrem Vorbescheidsantrag fragte die Beigeladene die Zulässigkeit der Nutzung der Gebäude in verschiedenen Varianten ab, darunter eine Hotelnutzung mit Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen, eine Büronutzung mit Versammlungsstätte und eine teilweise Wohnnutzung. Unter dem 9. Dezember 2013 erließ die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen Vorbescheid, der mit Nachgangsbescheid vom 14. Januar 2014 zu den Fragen 3.2 und 3.3 ergänzt wurde. Die Beklagte stellte im Vorbescheid fest, dass sich die Baugrundstücke teilweise im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans befänden. Entlang der K...- ...-Straße seien Baulinien festgesetzt, die sich nur teilweise in die P...straße und die S...straße fortsetzten. Der Bereich sei im Flächennutzungsplan als Kerngebiet (MK) dargestellt. Diese Darstellung werde durch die real vorhandenen Nutzungen in der näheren Umgebung bestätigt.

Zu den gegenständlichen Einzelfragen:

„1. Bauplanungsrechtliche Fragen – Art der Nutzung

Frage 1.1

Ist auf dem Grundstücksteil K...- ...-Straße1/ P...straße 2/S...straße 11 eine Hotel Nutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant, Einzelhandelsflächen) planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Hotelnutzung mit untergeordneten Dienstleistungsflächen wie Ballsaal, Restaurant, Einzelhandel, ist im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der Landeshauptstadt München, letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom 05.10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben.

Insofern werden die Varianten des Vorbescheids begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

...

Frage 1.5

Ist auf dem Grundstück P...str. 4 und S...str. 13 eine Wohnnutzung allgemein planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Im Kerngebiet sind Wohnungen (außer jenen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und –leiter) lediglich ausnahmsweise zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der Landeshauptstadt München, letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom 05.10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben, weshalb eine Befreiung für max. 30% Wohnanteil über das gesamte Grundstück K...- ...-Str. 1/P...str. 2 + 4/S...str. 11 + 13 für einen entsprechenden Bauantrag in Aussicht gestellt wird.

...

Frage 4.1

Da Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO behördlich (wegen Sonderbau) geprüft sind: Ist die Einhaltung der Abstandsflächen unter Beachtung Art. 6 Abs. 1 Satz 3 erforderlich?

Antwort:

Unabhängig ob ein vollständiges oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, sind die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einzuhalten. In Ausnahmesituationen ist die Erteilung einer Abweichung unter der Voraussetzung, dass der Schutzzweck der Vorschrift nach wie vor eingehalten wird, erteilbar. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 legt fest, dass eine Abstandsfläche vor Außenwänden, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, dann nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder darf. Im vorliegenden Fall darf an die Grundstücksgrenze gebaut werden, weshalb Art.6 Abs. 1 Satz 3 für Außenwände, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, herangezogen werden wird.“

Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 8. Januar 2014 Anfechtungsklage gegen den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 bezog die Klägerin den Nachgangsbescheid vom 10. Januar 2014 in das Verfahren mit ein, der ihr nicht zugestellt worden ist. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2015, der ein Augenscheinstermin vorausging, nahm die Beigeladene ihren Vorbescheidsantrag hinsichtlich der Fragen 1.2, 1.3, 1.4, 1.6 sowie 1.7 zurück. Die Beklagte hob insoweit den Vorbescheid auf. Das Verfahren wurde insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Weiterhin erklärte die Beigeladene, dass sie die Beantwortung der Fragen 1.1 und 1.5 so verstanden wissen wolle, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrags ist. Die Klägerin beantragte daher zuletzt, den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 insoweit aufzuheben, als die Fragen und deren Antworten im Vorbescheid Ziffern 1.1, 1.5, 2.1 und 2.2, 4.1, 4.2 und 5.3, 5.4, 5.5 betroffen sind.

Das Verwaltungsgerichts München hob mit seinem Urteil vom 19. Januar 2015 den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 auf, soweit die Fragen 1.1, 1.5 und 4.1. positiv beantwortet wurden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führt es aus, die maßgebliche Umgebung der Vorhabensgrundstücke stelle sich als Kerngebiet dar. Die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung könne sich nicht in der Fragestellung nach der allgemeinen Zulässigkeit, losgelöst von den Fragen der Gebietsverträglichkeit dieses Vorhabens und der Wahrung des Rücksichtnahmegebots erschöpfen. Beides sei zwingende Voraussetzung für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens. Vorliegend könne anhand der in dem Vorbescheidsverfahren eingereichten Pläne und Unterlagen die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens nicht beurteilt werden, da die Antragsunterlagen weder eine Betriebsbeschreibung zu der beantragten Hotelnutzung noch zu den abgefragten zusätzlichen Dienstleistungen enthielten. Unklar bliebe, ob die Versammlungsstätte und der Ballsaal ausschließlich den Hotelgästen oder auch externen Nutzern zur Verfügung stehen sollen, wie oft dort Veranstaltungen stattfänden oder auch welche maximale Personenzahl diese Räumlichkeiten ausgerichtet seien. Unklar sei auch wie der An- und Abfahrtsverkehr geregelt werden solle, da noch nicht einmal die Lage der Eingänge feststehe. Es werde lediglich ganz pauschal die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung des Grundstücksteils als Hotel mit 170 Zimmern und den üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen abgefragt. Die fehlende Konkretisierbarkeit und daraus resultierende mangelnde Überprüfbarkeit der Gebietsverträglichkeit verletze die Klägerin in ihren Rechten im Hinblick auf den Gebietserhaltungsanspruch. Außerdem verstoße der Vorbescheid insoweit auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Eine vollständige Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme sei im Vorbescheidsverfahren nicht möglich. Dies gelte entsprechend für die in Frage 1.5 abgefragte Wohnnutzung. Hinsichtlich der Frage 4.1 seien ebenfalls die Rechte der Klägerin verletzt, da bei der Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO auch das Nutzungsmaß eine Rolle spiele, insbesondere die Höhenentwicklung. Auch insoweit seien die Vorbescheidsunterlagen nicht hinreichend bestimmt, so dass eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht ausgeschlossen werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof ließ mit Beschluss vom 25. April 2017 die Berufung der Beigeladenen zu.

Nach Auffassung der Beigeladenen ist das erstinstanzliche Urteil aufzuheben, soweit es den Vorbescheid aufgehoben hat und die Klage insgesamt abzuweisen. Der gesamte Gebäudekomplex sei zuletzt für eine Büro- und Verwaltungsnutzung mit Veranstaltungsbereich genutzt worden. Im Gebäudeteil K...- ...-Straße 1 sei eine Versammlungsstätte mit bis zu 1.200 Personen genehmigt gewesen. Im Bauteil P...straße 4 sei ein Casino mit Speiseräumen genehmigt. Zudem dürfe der überdachte Innenhof temporär als Versammlungsstätte mit zusätzlichen 196 Personen genutzt werden. Diese genehmigten Nutzungen hätten einen fiktiven Stellplatzbedarf von 238 Stellplätzen ausgelöst. Der Beigeladenen sei unter dem 26. April 2016 (Grundstück FlNr. 259, K...- ...-Straße 1) eine Baugenehmigung für ein Hotel mit nunmehr 150 Zimmern erteilt worden. Diesbezüglich sei ein Verfahren beim Verwaltungsgericht München unter dem Aktenzeichen M 8 K 16.2434 anhängig. Für das Grundstück FlNr. 259/1, P...straße 4, sei mit Datum vom 1. Juli 2016 eine Baugenehmigung für ein Wohngebäude mit 42 Wohnungen erteilt worden. Hierzu sei eine Klage beim Verwaltungsgericht München unter dem Aktenzeichen M 8 K 16.3463 anhängig. Der Vorbescheidsantrag gehe von einer typisierten Hotelnutzung aus, die lediglich hinsichtlich der maximalen Zimmerzahl von 295 Zimmern (170 + 125 Zimmer) konkretisiert sei. Der Vorbescheidsantrag enthalte zudem keine Aussagen zur künftigen Erschließung mit Ausnahme der Frage zur nördlichen Zufahrt von der S...garage aus. Auch Taxistandplätze oder Feuerwehrvorfahrtsflächen seien nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrags. Ebenso wenig enthalte der Vorbescheidsantrag Aussagen zum Verkehr oder Verkehrskonzept. Aussagen zu Art, Umfang oder Dauer einer möglichen Baustelle seien ebenfalls nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrags, zumal zu diesem Zeitpunkt nicht klar gewesen sei, in welchem Umfang Umbaumaßnahmen erfolgen würden. Das Erstgericht habe überhöhte Anforderungen an die Antragsunterlagen im Vorbescheidsverfahren gestellt. Für die Prüfung der allgemeinen Gebietsverträglichkeit genüge es, dass ein typisiertes Bauvorhaben den Anforderungen der allgemeinen oder ausnahmsweisen Zulässigkeit eines Baugebiets entspreche. Ob ein typisiertes Bauvorhaben grundsätzlich gebietsverträglich sei, könne auch ohne die geforderten Angaben geprüft werden. Diese seien erst im Rahmen der Baugenehmigung bei der Prüfung des Einzelfalls im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot erforderlich. Im Vorbescheidsverfahren könne nach der Rechtsprechung nur ein typisierter Hotelbetrieb mit dessen typischen Nebenwirkungen und Erscheinungsformen den Prüfungsmaßstab bilden. Dies gelte ebenfalls für die Wohnnutzung. Eine Festlegung auf konkrete Wohnungsgrößen sei nicht erforderlich. Das Erstgericht überspanne mit seiner Forderung an Art und Umfang der beizubringenden Unterlagen den Bogen des Art. 71 BayBO. Das Vorbescheidsverfahren diene gerade dazu, einzelne Fragen des späteren Bauvorhabens im Vorfeld zu beantworten. Für die Beigeladene sei es wichtig gewesen, die grundsätzliche Zulässigkeit einer Hotelnutzung auf dem Baugrundstück abzufragen. Entscheidend seien dabei gerade der zu wählende Umgriff der näheren Umgebung, die Eigenart der näheren Umgebung und ein mögliches Kippen des Gebiets. Dabei handle es sich nicht um reine Rechtsfragen ohne Regelungswirkung. Das Verwaltungsgericht übertrage die Rechtsprechung zur Rücksichtslosigkeit von Bauvorhaben im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung in einem Analogieschluss auf die Art der baulichen Nutzung. Dieser Schluss sei jedoch verfehlt. Die Beigeladene habe ein legitimes Interesse, hier die Frage zur Art der baulichen Nutzung vorab noch vorbehaltlich der konkreten Prüfung des Rücksichtnahmegebots zu stellen und verbindlich beantwortet zu bekommen, um dann im Rahmen der Feinplanung ein mögliches Störpotential zu ermitteln und auszuräumen. Der Schluss von einer möglicherweise fehlenden Gebietsverträglichkeit auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs vermenge die Frage des Gebietserhaltungsanspruchs mit der Frage des Rücksichtnahmegebots. Das Erstgericht gehe davon aus, dass ein Nachbar eine gebietsfremde Nutzung nicht mehr verhindern könne wegen der Bindungswirkung des Vorbescheids. Dies sei jedoch unbegründet, da der Nachbar sich weiterhin auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Einzelfall berufen könne. Die bewusste Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots aus dem Prüfungskatalog eines Vorbescheids könne denklogisch nicht zu einer Rechtsverletzung eines Nachbarn führen. Dies könne im Baugenehmigungsverfahren weiterhin geltend gemacht werden. Hier sei durch Prozesserklärung die Prüfung des Rücksichtnahmegebots ausdrücklich ausgeklammert worden, so dass ein weiterführendes Prozessrisiko für den Nachbarn entgegen der Befürchtungen des Erstgerichts nicht bestand. Hinsichtlich der Wohnnutzung sei das Erstgericht von einer Unwägbarkeit hinsichtlich der Nutzungen auf dem anderen Grundstücksteil ausgegangen. Jedoch sei durch die Rücknahme der übrigen Vorbescheidsvarianten klar gewesen, dass auf dem restlichen Grundstück lediglich eine Hotelnutzung abgefragt werde. Auch insoweit sei die Konfliktlage klar und nicht unzureichend dargelegt. Die Vorbescheidsfragen seien hinreichend konkret formuliert gewesen. Die Klägerin könne sich nicht auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs stützen, weil etwa das Gebiet wegen der Zulassung von Wohnnutzug von einem Kerngebiet in ein Mischgebiet kippen würde. Eine bauplanungsrechtliche Zulassung von 30% Wohnnutzung auf den Baugrundstücken könne unter keinen denkbaren Umständen zum Kippen des Gebiets führen, da bezogen auf das gesamte Gebiet der Wohnanteil marginal wäre. Zudem sind auch im Kerngebiet Wohnungen ausnahmsweise zulässig. Grundsätzlich bestehe zudem zwischen Wohnnutzung und Hotelnutzung keine Konfliktlage, so dass eine ausnahmsweise Zulässigkeit nicht in Frage stünde. Ob vorliegend im Einzelfall eine Konfliktlage entstünde, müsse der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.

Die Beigeladene beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 die Klage insgesamt abzuweisen, soweit sich nicht die Hauptsache erledigt hat.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Vorbescheidsantrag sei nicht hinreichend konkretisiert, um die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens beurteilen zu können. Die Antragsunterlagen enthielten weder eine Betriebsbeschreibung zur beantragten Hotelnutzung oder den abgefragten zusätzlichen Dienstleistungen noch die Zahl der geplanten Wohneinheiten. Dies sei im Hinblick auf den Straßenverkehr, die Parkraumbewirtschaftung und die öffentliche Sicherheit aber entscheidungsrelevant. Die Zulässigkeit des Vorhabens lasse sich nur dann positiv beurteilen, wenn das Vorhaben einigermaßen konkret umschrieben sei. Die Beigeladene habe sich weder auf eine bestimmte Bettenzahl noch auch eine Kubatur festgelegt. Eine Baugenehmigung könne nicht allein durch eine Erklärung zu Protokoll des Gerichts geändert werden, so dass eine Änderung nicht erfolgt sei. Das Rücksichtnahmegebot könne nicht ausgeklammert werden. Der Vorbescheid vermittle vielmehr den Eindruck, dass die Vorhaben vollumfänglich mit § 34 Abs. 1 BauGB vereinbar wären. Es liege auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor, da die beigefügten Unterlagen nicht hinreichend konkretisiert seien, um eine Prüfung zu ermöglichen. Hinsichtlich der geplanten Wohnnutzung würden gar keine Angabe zur Größe oder Zahl der Wohnungen gemacht. Auch eine Einschränkung der Prüfung hinsichtlich der Gebietsverträglichkeit sei nicht möglich. Wegen der fehlenden Konkretisierung der Bauvorlagen sei eine abschließende Beurteilung der Gebietsverträglichkeit nicht möglich, so dass eine Nachbarrechtsverletzung zulasten der Klägerin vorliege. Die P...straße sei bereits heute einem erheblichen Lieferverkehr durch die vorhandenen gewerblichen Betriebe ausgesetzt. Ein Konfliktpotential mit möglichen Wohnungen sei absehbar. Hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsflächen sei darauf zu verweisen, dass hierfür die vollständige planungsrechtliche Zulässigkeit gegeben sein müsse.

Die Beklagte stellt keinen Antrag, schließt sich aber der Berufungsbegründung der Beigeladenen an. Inhalt eines Vorbescheids seien bestimmte Fragen zur Zulässigkeit des Vorhabens. Als feststellender Verwaltungsakt stelle der Vorbescheid im Rahmen der von der Bauherrin gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften fest, die Gegenstand der Prüfung seien. Ein Vorbescheid könne vorab entscheidende Zweifelsfragen verbindlich klären oder die grundsätzliche Zulässigkeit eines Vorhabens bindend feststellen. Vorliegend habe die Beigeladene gerade die grundsätzliche Klärung angestrebt, welche Art der Nutzung zulässig wäre. Die Fragestellung stelle unmissverständlich klar, dass es lediglich um die grundsätzliche Zulässigkeit gehe und daher das Vorhaben nur grob umrissen sei. Dies sei gerade Sinn und Zweck eines Vorbescheids. Erforderlich sei lediglich, dass die zur Vorabentscheidung gestellte Frage so gefasst sei, dass sie von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden könne. Die Frage müsse soweit näher konkretisiert werden, dass sie als die zur Entscheidung gestellte Frage erkennbar sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Die konkret gestellte Frage sei die nach der grundsätzlichen Zulässigkeit der abgefragten Art der Nutzung gewesen. Ob das dann später im Rahmen eines Bauantrags eingereichte Vorhaben insgesamt zulässig sei oder gegen den Gebietserhaltungsanspruch oder das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, habe im Vorbescheid nicht abschließend geprüft werden sollen oder können. Entscheidend sei die Einstufung der näheren Umgebung gewesen und die Frage, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet sei, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht vertrage. Da die Gebietsverträglichkeit der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 BauNVO vorgelagert sei, sei es nach Ansicht der Beklagten auch sinnvoll und ohne weiteres zulässig, in einer Vorbescheidsfrage diese Prüfungspunkte auszuklammern. Das Erstgericht widerspreche sich bei seiner Argumentation, indem es einerseits eine abschließende Beurteilung des Rücksichtnahmegebots fordere, gleichzeitig aber die abschließende Beurteilung dem Baugenehmigungsverfahren zuweise.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag. Eine Änderung des Vorbescheidsantrags sei nur schriftlich und nicht durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung änderbar. Vorliegend sei eine solche Änderung nicht erfolgt. Aus dem klaren Wortlaut des Vorbescheidsantrags ergebe sich keine Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme. Im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Gebietsverträglichkeit sei bei einem regelhaft zulässigen Vorhaben auf eine typisierte Betrachtungsweise abzustellen. Die Vorbescheidsunterlagen dürften ausreichend gewesen sein, um eine Prüfung dahingehend zu ermöglichen, ob sich die Hotelnutzung mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Kerngebiets vertrage. Ob die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme im Vorbescheidsverfahren ausgeklammert werden könne, werde in der Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach Auffassung der Obersten Baubehörde könne die Frage des Einfügens nicht sinnvoll von der Frage der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme getrennt werden. Hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO komme es darauf, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich vollumfänglich zulässig sein müsse. Auch hier sei die Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich. Es spreche jedoch vieles dafür, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit vorliegen müsse. Im Übrigen liege das Interesse des Bauherrn wohl mehr darin, ob nach § 22 und § 23 BauNVO an die Grenze gebaut werden dürfe, so dass es im Ergebnis nicht auf die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB ankomme.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2017 nahm die Beigeladene ihren Vorbescheidsantrag hinsichtlich der Frage 1.5 zurück, woraufhin die Beklagte insoweit den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 aufhob. Die Beteiligten erklärten daraufhin die Hauptsache hinsichtlich der Vorbescheidsfrage Nr. 1.5 (Wohnnutzung) übereinstimmend für erledigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2017 verwiesen.

Gründe

1. Soweit die Hauptsache hinsichtlich der Frage 1.5 des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013 übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Bei einer teilweisen Erledigung der Hauptsache kann die Einstellung statt durch einen Beschluss auch im Rahmen des Urteils erfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1963 – V C 24.61 – NJW 1963, 923).

2. Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist begründet. Der Vorbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2013 – soweit er noch verfahrensgegenständlich ist - verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin als Nachbarin kann den Vorbescheid mit dem Ziel seiner Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Das mit dem Vorbescheid abgefragte Bauvorhaben der Beigeladenen befindet sich nach den nicht bestrittenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Erstgerichts in einem bauplanungsrechtlichen Kerngebiet im Sinn des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 BauNVO.

a) Die Klägerin wird durch die im Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 positiv beantwortete Frage 1.1 nicht in ihren Rechten verletzt. Weder ist die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens zu verneinen, noch liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor.

aa) Der Senat kann keine Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens erkennen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 21.3.2002 – 4 C 1.02 – BVerwGE 116, 155; B.v. 28.2.2008 – 4 B 60.07 – BayVBl 2008, 542) sind die in den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten ebenso wie die Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können, unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind. Das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung rechtfertigt sich nach dieser Rechtsprechung aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften in der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die typisierende Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinn überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Die vom Verordnungsgeber festgelegte typische Funktion der Baugebiete, ihr Gebietscharakter, schließt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit der in einem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten ein. Die Zulässigkeit von Nutzungen in den einzelnen Baugebieten hängt insbesondere von deren Immissionsverträglichkeit ab. Dabei gefährdet ein in einem Baugebiet regelhaft zulässiges Vorhaben den Gebietscharakter und ist gebietsunverträglich, wenn das Vorhaben bezogen auf den Gebietscharakter dieses Gebiets auf Grund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, die für das Baugebiet typischen Nutzungen zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe des betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer der Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeit, ausgehen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Auf die immissionsschutzrechtlich relevante Lärmsituation kommt es im Hinblick auf die im Gebiet geschützte Ruhe nicht ausschlaggebend an. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Gebietscharakter als solchen stören. Bei der Beurteilung dieser Atypik ist in zweifacher Weise eine typisierende Betrachtung anzustellen, einmal im Hinblick auf die Bestimmung der Nutzungsart und einmal im Hinblick auf das Gebiet selbst (vgl. BVerwG, U.v. 21.2.1986 – 4 C 31.83 – NVwZ 1986, 643; B.v. 25.3.2004 – 4 B 15.04 – juris; BayVGH, U.v. 29.12.2003 – 25 B 98.3582 – BayVBl 2004, 751). Relevant für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Vorhabens nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebs (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2004 – 4 B 15.04 – juris). Diese Sichtweise rechtfertigt sich daraus, dass die Baunutzungsverordnung die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Gestalt einer Baugebietstypologie konkretisiert, die ihrerseits auf der typisierenden Zuordnung bestimmter Nutzungsarten und baulicher Anlagen zu einem oder mehreren der Baugebiete beruht. Zu diesen für die Gebietsverträglichkeit wesentlichen Merkmalen gehört deshalb je nach der Art des zuzulassenden Gewerbebetriebes auch der mit ihm regelmäßig verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die von diesem bewirkten Geräusch- und sonstigen Immissionen. Ob dann, wenn von dem Vorhaben selbst keine gebietsunverträglichen Störungen ausgehen, die Auswirkungen des dem Vorhaben zuzurechnenden Verkehrs für sich allein die Schwelle zur Störung überschreiten, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1990 – 4 B 121.90 – NVwZ 1991, 267). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich im vorliegenden Fall, dass das von der Beigeladenen geplante Hotel gebietsverträglich ist, weil es aufgrund seiner typischen Nutzungsweise im Kerngebiet nicht störend wirkt und daher dessen Gebietscharakter nicht gefährdet.

Kerngebiete im Sinn des § 7 BauNVO sind Gebiete für zentrale Funktionen in der Stadt mit vielfältigen Nutzungen und einem urbanen Angebot an Gütern und Dienstleistungen für Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs. Sie dienen darüber hinaus auch in beschränktem Umfang dem Wohnen. Kerngebiete dienen dabei vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Allgemein zulässig sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Garagen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter und sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen eines Bebauungsplans. Alle allgemein, aber auch die ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten haben dabei grundsätzlich aufeinander Rücksicht zu nehmen. Ein Kerngebiet ist aber generell durch ein höheres Störpotential sowie ein geringeres Ruhebedürfnis geprägt, so dass Störungen in einem gewissen Maß hinzunehmen sind.

Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts geht der Senat davon aus, dass die im Vorbescheidsverfahren eingereichten Unterlagen und Pläne ausreichend sind, um die Gebietsverträglichkeit bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise vorliegend beurteilen zu können. Im Vorbescheidsantrag vom 12. August 2013 sind die zukünftigen Nutzungen unter Ziffer 1.6 (S. 6 des Vorbescheidsantrags) beschrieben. Diese sind zwar bei den einzelnen Vorbescheidsfragen (Ziffer 2 Fragenkatalog ab S. 7 des Vorbescheidsantrags) in den jeweiligen Einzelfragen nur mehr pauschaliert genannt, sie lassen sich aber insbesondere unter zu Hilfenahme der jeweiligen Plangrafiken und deren Legende eindeutig zuordnen. So betrifft die hier noch verfahrensgegenständliche Frage 1.1 den Gebäudekomplex P...straße 2 / K...- ...-Straße 1 / S...straße 11, gekennzeichnet im Plan mit „Hotelnutzung“, für den in der Beschreibung unter Ziffer 1.6 ein „Hotel mit bis zu 170 Zimmern und Ballsaal – Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen“ vorgesehen ist. Die Frage 1.1 selbst spricht im Text von „Hotelnutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen)“. Sicherlich wäre es sinnvoll gewesen, im Text der Frage nochmals zur Klarstellung die Zimmerzahl zu nennen. Sie lässt sich aber unproblematisch aus dem weiteren Vorbescheidsantrag entnehmen. Diese Angaben sind für eine pauschalisierende Betrachtung der Nutzung, so wie sie lediglich im Rahmen der Gebietsverträglichkeit erforderlich ist, ausreichend. Der Rahmen des Hotelbetriebs ist allgemein mit der Zimmerzahl abgesteckt. Die Nebennutzungen (Ballsaal – Versammlungsstätte, Restaurant, Einzelhandelsflächen) werden als untergeordnete Dienstleistungsflächen beschrieben. Damit ist erkennbar, dass hier beispielsweise keine separat betriebene Versammlungsstätte betrieben werden soll, sondern nur im Rahmen einer üblichen Hotelnutzung. Die vom Erstgericht geforderte genauere Betriebsbeschreibung zur Individualisierbarkeit des Vorhabens einschließlich der Lage der Eingänge und Zufahrten übersteigt hingegen die für eine lediglich pauschalisierte Betrachtungsweise der geplanten Nutzung erforderlichen Angaben bei Weitem. Abgefragt ist ein üblicher Hotelbetrieb mit 170 Zimmern und den damit üblicherweise verbundenen Nebennutzungen. Ergänzend ergibt sich aus einer weiteren Vorbescheidsfrage, dass die Anlieferung über die S...straße erfolgen soll. Aus dieser so beschriebenen Nutzung ist das mögliche Störpotential und die Gebietsverträglichkeit zu beurteilen. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um ein Vorbescheidsverfahren handelt, das nicht vollumfänglich die baurechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens klären will, sondern in der vorliegenden Frage im Wesentlichen auf die Art der baulichen Nutzung und deren Zulässigkeit beschränkt ist. Das Erstgericht verlangt eine tiefergehende Individualisierbarkeit des Vorhabens, die jedoch deutlich über den Rahmen eines Vorbescheids hinausgeht und zudem für die hier lediglich pauschalisierte Betrachtungsweise nicht erforderlich ist. Zwar muss bei der Beurteilung der Gebietsverträglichkeit auch der typischerweise für einen solchen Betrieb anfallende An- und Abfahrtsverkehr berücksichtigt werden, jedoch im Hinblick auf das mögliche Störpotential im Zusammenhang mit den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, mithin im Zusammenhang mit immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen, wobei nach der oben genannten Rechtsprechung die Schwelle der immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte für eine Gebietsunverträglichkeit nicht überschritten sein muss. Da im maßgeblichen Gebiet bereits ein Hotelbetrieb mit doppeltem Umfang hinsichtlich der Zimmerzahl und ähnlichen Nebeneinrichtungen, nämlich der der Klägerin, vorhanden ist, lässt sich pauschaliert ohne Weiteres das mögliche Störpotential des von der Beigeladenen geplanten Hotelbetriebs im Hinblick auf den An- und Abfahrtsverkehr beurteilen. Für eine durch den dem konkreten Vorhaben zuzurechnenden An- und Abfahrtsverkehr ausgelöste Immissionsschutzproblematik lässt sich vorliegend jedoch nichts erkennen, noch ist insoweit etwas vorgetragen. Nicht entscheidend kommt es im Hinblick auf die Gebietsverträglichkeit auf die allgemeine Verkehrssituation an, deren behauptete Verschlechterung durch das geplante Vorhaben den Hauptkritikpunkt der Klägerin ausmacht. Eine Gebietsverträglichkeit könnte im Hinblick auf die Verschlechterung der allgemeinen Verkehrssituation, wenn überhaupt, nur in extremen Einzelfällen verneint werden. Dies wäre unter Umständen dann denkbar, wenn das Vorhaben eine über die üblicherweise von einem solchen Vorhaben zu erwartende Verkehrsmehrung hinausgehende und dann für das Gesamtgebiet nicht mehr verträgliche Verkehrsmehrung nach sich zöge. Es kann zwar mit dem Gutachter der Klägerin davon ausgegangen werden, dass die geplante Hotelnutzung (unter Berücksichtigung einer Büronutzung im hier nicht mehr verfahrensgegenständlichen Gebäudeteil) einen um ca. 20% höheren An- und Abfahrtsverkehr zur Folge hat als die bisherige Büro- und Veranstaltungsnutzung (vgl. Stellungnahme vom Mai 2014 S. 9, 10 und 19). Es ist jedoch nichts ersichtlich oder vorgetragen, dass das Vorhaben eine über die normalerweise mit einem solchen Vorhaben hinausgehende Verkehrsmehrung verursacht.

bb) Auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liegt nicht vor.

aaa) Dabei kann dahinstehen, ob es möglich ist im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme auszuklammern (so OVG NW, U.v. 31.10.2012 – 10 A 912/11 – juris; a.A. BayVGH, U.v. 9.9.1999 – 1 B 96.3475 – juris; B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 – juris). Eine Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme wurde hier bereits nicht wirksam vorgenommen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U.v. 30.8.1984 – 2 B 83 A.1265 – BayVBl 1985, 153; U.v. 12.11.1979 – 14 B 918/79 – BayVBl 1980, 296) kann eine Baugenehmigung und entsprechend auch ein Vorbescheid nicht allein durch eine Erklärung zu Protokoll des Gerichts geändert werden. Zwar ist grundsätzlich die Aufhebung eines Bescheids in einzelnen Punkten möglich, nicht aber die inhaltliche Abänderung, da insoweit die Schriftform nicht gewahrt ist. Gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 1 BayBO bedarf eine Baugenehmigung und damit auch ihre Änderung der Schriftform. Dies gilt nach Art. 71 Satz 4 BayBO auch für den Vorbescheid. Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder Beauftragten enthalten (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG). Diesem Formerfordernis wird eine vom Bevollmächtigten der Beklagten zu Protokoll erklärte Bescheidsänderung nicht gerecht, da es an einer eigenhändigen Unterschrift oder förmlichen Namenswiedergabe fehlt. Eine gerichtliche Protokollierung heilt diesen Formmangel nicht. Zudem fehlt es an einer wirksamen Bekanntgabe dieser Änderung gegenüber dem Adressaten und der sonst von ihr Betroffenen, insbesondere den Nachbarn.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Äußerung des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht auch nicht so zu verstehen, dass die Beklagte generell im Bescheid vom 9. Dezember 2013 das Gebot der Rücksichtnahme nicht geprüft habe. Die Erklärung bezog sich auf die vorangegangene und ebenfalls protokollierte Äußerung der Beigeladenen. Diese wollte das Gebot der Rücksichtnahme ausdrücklich ausgeklammert wissen und somit für diesen Teilbereich den Vorbescheidsantrag zurücknehmen. Aus der Formulierung in der Niederschrift vom 19. Januar 2015 (Bl. 327 der erstinstanzlichen Gerichtsakte) „Der Vertreter der Beklagten erklärt hierzu:“ (Unterstreichung durch den Senat) lässt sich erkennen, dass es sich bei der nachfolgend protokollierten Äußerung um eine Reaktion auf die vorangegangene Äußerung der Beigeladenen handelt und nicht um eine allgemeine Stellungnahme zum Prüfungsumfang im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens. Da die Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots vom Prüfungsumfang insoweit mehrere Vorbescheidsfragen betreffen würde, handelt es sich hier nach der oben dargestellten Rechtsprechung um eine in dieser Form unzulässige Abänderung des Vorbescheids als solchen. Dass das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens geprüft wurde, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Bescheids vom 9. Dezember 2013, der im Rahmen der Nachbarwürdigung (Seite 11 des Vorbescheids vom 9.12.2013) das Gebot der Rücksichtnahme, wenn auch nicht im Zusammenhang mit der Klägerin als Nachbarin, erwähnt.

Da die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme vorliegend bereits nicht wirksam ausgeschlossen wurde und es dementsprechend für die Entscheidung des Senats nicht auf die Frage ankommt, ob eine solche Ausklammerung im Vorbescheidsverfahren möglich ist, muss die Frage nicht zur Klärung dem Großen Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vorgelegt werden. Hinsichtlich der Auslegung der Erklärung des Vertreters der Beklagten zur Frage der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme kommt eine Vorlage zur Klärung an den Großen Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls nicht in Betracht, weil es sich nicht um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 11 Abs. 4 VwGO handelt sondern um eine Frage der Auslegung der Erklärung im konkreten Einzelfall.

Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 3. Juli 2017 erfordern nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil die Frage des Rücksichtnahmegebots in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2017 ausführlich erörtert worden ist.

bbb) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten der Klägerin ist vorliegend jedoch nicht erkennbar. Diese begründet die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme mit der vorhandenen und aus ihrer Sicht bereits unzumutbaren allgemeinen Verkehrssituation im Gebiet, welche sich durch das Vorhaben nach ihrer Auffassung weiter verschlechtern würde.

Der Vorbescheidsantrag der Beigeladenen und damit der Vorbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2013 ist insoweit hinreichend bestimmt. Ein Vorbescheidsantrag nach Art. 71 BayBO muss nicht nur mit den erforderlichen Bauvorlagen gestellt werden. Der Antrag muss nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG auch hinreichend bestimmt sein. Dabei muss ihm sowohl das Vorhaben, dessen Zulässigkeit geprüft werden soll, als auch der Umfang, in welchem die Prüfung begehrt wird, entnommen werden können (vgl. BayVGH, U.v. 22.5.2006 – 1 B 04.3531 – BayVBl 2007, 760). Nach Art. 71 Satz 1 BayBO kann auch ein Vorbescheid zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen des Vorhabens beantragt werden. Zu diesen Fragen zählt die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens, auch wenn es nur in groben Umrissen nach Art und Umfang bestimmt ist und die Ausführung im Einzelnen der späteren Prüfung im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.1983 – 15 B 82 A.1544 – n.v.; OVG Berlin-Bbg, U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 - juris). Nötig ist jedoch ein konkreter Vorhabensbezug (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2008 – 15 B 06.3463 – VGHE 61, 164). Dieser geht bespielsweise dann verloren, wenn nur die Frage nach der Zulässigkeit der Bebaubarkeit eines Grundstücks nach § 34 BauGB gestellt wird. Dieser Vorhabensbezug kann auch dann verloren gehen, wenn es an der Bestimmung einer eindeutigen Lage des Vorhabens auf dem Grundstück fehlt, soweit diese konkrete Lage für die Beurteilung des Vorhabens wesentlich ist (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 – juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Vorbescheidsantrag der Beigeladenen hinreichend bestimmt genug. Die hier verfahrensgegenständliche Frage 1.1 bezieht sich auf eine Hotelnutzung mit Nebennutzungen für den Gebäudekomplex P...straße 2 / K...- ...-Straße 1 / S...straße 11 und zwar für ein Hotel mit 170 Zimmern mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen). Die Lage des Vorhabens ist konkret bestimmt, ebenso die Nutzungsart, zu der grundsätzlich im Fall eines Hotels auch die Zahl der Zimmer zählt. Auch die Kubatur des Gebäudekomplexes steht durch die weiteren Vorbescheidsfragen fest (Frage 2.1 des Vorbescheids vom 9.12.2013). Weiterhin beschäftigen sich die Fragen 5.3, 5.4 und 5.5 mit der konkreten verkehrlichen Erschließung. Dabei wurde die Anlieferung abgefragt sowie die Zufahrt für eine Tiefgarage und eine Untertunnelung der S...straße zur Herstellung einer Verbindung mit der gegenüberliegenden Parkgarage. Wo genau die Anfahrtszone für individual anreisende Gäste, Taxis oder Busse zu liegen kommt, war vorliegend nicht Gegenstand der Vorbescheidsfragen. Dies ist jedoch zum einen teilweise straßen- und wegerechtlich gesondert zu prüfen. Zum anderen steht im Vorbescheidsverfahren die genaue Lage der Räumlichkeiten in der Regel noch nicht fest und muss dies auch noch nicht, sondern kann dem weiteren Baugenehmigungsverfahren überlassen werden. Die Angaben genügen aber grundsätzlich, um das Vorhaben auch im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme zu beurteilen. Das Bauvorhaben liegt an drei Seiten an öffentlichen Straßen an, so dass davon ausgegangen werden muss, dass Fragen der verkehrlichen Erschließung im Rahmen der Baugenehmigung grundsätzlich unter Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme gelöst werden können. Im Fall des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 – juris) wurde die fehlende Bestimmtheit des Vorbescheidsantrags angenommen, weil bereits die Lage des Baukörpers auf dem Grundstück sowie entsprechend auch die Zu-/Abfahrten nicht feststanden und daher die Frage der durch den Kunden- und Lieferverkehr ausgelösten Immissionen für die benachbarte Wohn- und Wochenendhausbebauung nicht überprüfbar war. Im vorliegenden Fall wird jedoch gerade keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in Hinblick auf unzumutbare Lärmimmissionen durch den Zu-/Abfahrts- oder Lieferverkehr geltend gemacht sondern eine unzumutbare Verschlechterung der allgemeinen Verkehrssituation in den umliegenden Straßen durch den hinzukommenden, von dem Bauvorhaben ausgelösten zusätzlichen Verkehr.

Die Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen hängen wesentlich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215.96 – NVwZ-RR 1997, 516).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Klägerin nicht festgestellt werden. Die Klägerin beruft sich unter Vorlage einer Stellungnahme zur verkehrsplanerischen Erschließung vom Mai 2014 im Wesentlichen darauf, dass die bereits jetzt angespannte Verkehrssituation im umgebenden Straßengeviert durch das Hinzutreten des Vorhabens der Beigeladenen ihr gegenüber rücksichtslos sei. Zugunsten der Klägerin geht der Senat entsprechend der vorgelegten Stellungnahme von einer Zunahme der Fahrzeugbewegungen durch die geplante Nutzung des fraglichen Gebäudekomplexes mit Umbauten im Vergleich zur bisherigen Nutzung aus. Die Klägerin legt jedoch nicht in ausreichender Weise dar, inwieweit sie unzumutbar durch die Steigerung des allgemeinen Straßenverkehrs im Geviert beeinträchtigt wird. Eine allgemeine Verkehrszunahme auch ausgelöst von einem benachbarten Bauvorhaben ist grundsätzlich noch nicht rücksichtslos. Vielmehr muss der An- und Abfahrtsverkehr zu einem künftigen Vorhaben einen Grad annehmen, welcher für einen das Gebot der Rücksichtnahme überschreitenden Konflikt spricht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2011 – 2 CS 11.2149 – juris). In dem genannten Fall handelte es sich um eine Kinderkrippe in einem reinen Wohngebiet am Ende einer Sackgasse mit einer lediglich 4 m breiten Zufahrts Straße ohne Parkmöglichkeit im Wendehammer oder Kurzzeitstellplätzen auf dem Baugrundstück für anfahrende Eltern. In diesem Fall schloss der Senat ausnahmsweise aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine mögliche Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht aus. Die P...straße hingegen hat im Bereich des Bauvorhabens eine Breite von 20 bis 22 m (einschließlich Fußgängerwege und Parkbuchten). Die K...- ...-Straße weist eine Breite von 15 bis 18 m auf (ebenfalls einschließlich Fußgängerwegen und Parkstreifen). Auf beiden Straßen ist grundsätzlich ein Begegnungsverkehr möglich. Dies gilt auch für die etwas schmälere S...straße, die jedoch an ihrem westlichen Ende über eine Engstelle im Bereich der Durchfahrt zum Rochusberg verfügt und sich dort bis auf eine Fahrbahnbreite von 3,10 m verengt. Zudem besteht hier eine Höhenbeschränkung. Auch im Bereich der P...straße gibt es zum M...platz durch die dort vorhandenen Säulen eine Engstelle, die aber laut der verkehrsplanerischen Stellungnahme vom Mai 2014 sowohl von Reisebussen als auch von Lastkraftwagen befahren werden kann. Zudem ist auch eine Ableitung des Verkehrs über den P...platz und die P...straße in Richtung M...platz denkbar. Es ist daher grundsätzlich von der Straßensituation her davon auszugehen, dass die vorhandenen Straßen im Geviert den zusätzlichen Verkehr aufnehmen können. Davon gehen auch die in den Akten befindlichen Stellungnahmen der Hauptabteilung III Straßenverkehr (vom 6.9.2013) und des Referats für Stadtplanung PLAN-HA I-11-2 (vom 18.10.2013) sowie die Stellungnahme vom 11.7.2014 des Referats für Stadtplanung und Bauordnung PLAN-HA I-32-1 aus. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die verkehrliche Situation im Geviert bereits angespannt und insbesondere Parkraum rar ist. Ersteres ist – wie auch durch die von der Klägerin vorgelegten Fotos anschaulich gemacht – jedoch überwiegend auf ein fehlerhaftes Verhalten von Verkehrsteilnehmern zurückzuführen, die vor allem im Hinblick auf den Lieferverkehr oftmals in zweiter Reihe halten und eine Fahrbahn blockieren. Ein solch fehlerhaftes Verhalten von Verkehrsteilnehmern kann jedoch nicht der Beigeladenen angelastet werden. Dies wäre im Rahmen von verkehrsrechtlichen und verkehrsplanerischen Maßnahmen seitens der Beklagten zu lösen und zu kontrollieren. Die Klägerin beruft sich im Hinblick auf die Verkehrsproblematik primär darauf, dass es die Beklagte unterlassen habe, die nötigen Tatsachen zu ermitteln, um eine umfassende Abwägungsentscheidung hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu treffen. Dabei verkennt die Klägerin, dass im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens der Behörde weder ein Ermessen zusteht noch eine Abwägungsentscheidung im klassischen Sinn zu treffen ist. Vielmehr hat der Bauherr grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen. Nicht dargelegt seitens der Klägerin ist hingegen, inwieweit die Zunahme des Straßenverkehrs durch das Bauvorhaben für ihr Grundstück und das dort befindliche Gebäude und den Gewerbebetrieb in dem für die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gebotenen Grad relevant sein soll. Dies wäre allenfalls im Bereich der P...straße denkbar, soweit sich die beiden Grundstücke getrennt durch die P...straße gegenüberliegen. Die Klägerin verfügt dort über eine Zufahrt zur Tiefgarage. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass diese in irgendeiner Weise durch das Bauvorhaben der Beigeladenen beeinträchtigt werden könnte. Ebenfalls befindet sich in der P...straße eine Anlieferungszone der Klägerin. Diese besteht jedoch auf öffentlichem Straßengrund und bedarf daher einer straßen- und wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis, von deren Vorliegen der Senat ausgeht. Eine mögliche Beeinträchtigung dieser Anlieferungszone berührt die Klägerin jedoch nicht als Nachbarin im Sinn des Baurechts. Weiterhin ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Anlieferung und die Vorfahrt der Hotelgäste nicht im Baugenehmigungsverfahren in einer zufriedenstellenden Weise gelöst werden können. Wie bereits ausgeführt, liegt das Bauvorhaben an drei Seiten an öffentlichen Straßen an. Nur eine dieser Straßen betrifft unmittelbar auch die Klägerin, nämlich die P...straße. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass der gesamte von dem Vorhaben der Beigeladenen ausgelöste Verkehr über die beiden weiteren Erschließungsstraßen abgewickelt werden kann und damit eine unmittelbare Betroffenheit des Grundstücks der Klägerin ausgeschlossen ist. Dies sind jedoch Detailfragen des Bauvorhabens, die erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geklärt werden können.

b) Weiterhin liegt keine Verletzung der Rechte der Klägerin durch die Beantwortung der Frage 4.1 vor. Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist hier anwendbar.

Im vorliegenden Geviert herrscht eine straßenseitige Grenzbebauung in geschlossener Bauweise im Sinn von § 22 Abs. 3 BauNVO vor. Teilweise sind auch alte Baulinienpläne vorhanden, die einen straßenseitigen Anbau verlangen (im Bereich K...- ...-Straße). Es kann insoweit dahinstehen, ob die Privilegierung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nur greift, wenn das Vorhaben unter allen bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist (siehe BayVGH, U.v. 15.4.1992 – 14 B 90.856 – BauR 1992, 605; U.v. 22.9.2011 – 2 B 11.762 – juris). Denn nach den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass das Gebot der Rücksichtnahme zugunsten der Klägerin eingehalten ist. Auch die vom Erstgericht als fehlend beanstandete Darstellung der Höhenentwicklung für das Einfügung des Vorhabens führt nicht zu einer Nichtanwendung der Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayBO. Denn die Höhenentwicklung des Gebäudes ist in den Vorbescheidsfragen sowie den Planunterlagen enthalten und geht nicht gravierend über den bisherigen Bestand hinaus. Das Maß der baulichen Nutzung und insbesondere die Höhenentwicklung ist Bestandteil der Fragen 2.1 und 2.2, deren positive Beantwortung durch die Beklagte vom Erstgericht ausdrücklich bestätigt wurde.

Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die abstandflächenrechtliche Privilegierung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht zur Anwendung kommt, so würde das Bauvorhaben die nach Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO erforderliche Abstandsfläche in Kerngebieten von 1/2 H gegenüber dem Grundstück der Klägerin bis auf einen Bereich an der Südwestecke des Gebäudes P...straße 4 einhalten. An dieser Stelle überschreitet die Abstandsfläche die Straßenmitte um 31 cm. Insoweit ist jedoch kaum vorstellbar, dass eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht erteilt werden kann. Bei Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange der Klägerin dürfte eine Beeinträchtigung der Klägerin durch diese minimale Überschreitung ausscheiden.

Sonstige Überschreitungen der gesetzlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO durch das Gesamtbauvorhaben betreffen das Grundstück der Klägerin nicht.

3. Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist (Frage 1.5 des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013) folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es insoweit der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, da diese unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands im Zeitpunkt der Hauptsacheerledigung voraussichtlich unterlegen wäre.

Die Kostenentscheidung für die erste Instanz folgt aus § 161 Abs. 2 und § 92 Abs. 3 VwGO, soweit das Verfahren in erster Instanz in der Hauptsache für erledigt erklärt bzw. zurückgenommen wurde. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke [FlNr. ... (mit einem Wohnhaus bebaut) und nördlich angrenzend FlNr. ... (unbebaut), jeweils Gemarkung O...] gegen eine dem Beigeladenen unter dem 10. April 2017 erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau einer Metallbau-Werkstatt mit Büro und Betriebsleiterwohnung“ auf dem östlich benachbarten Baugrundstück (vormals FlNr. ...; heute laut Angaben im „BayernAtlas-plus“ FlNr. ......).

Der Baugenehmigungsbescheid enthält diverse „immissionsschutzfachtechnische Auflagen“ – die nach Rücknahme einer vom Beigeladenen hiergegen erhobenen Klage (RN 6 K 17.792) – zwischenzeitlich bestandskräftig geworden sind. Gemäß Auflage Nr. 9 zum Genehmigungsbescheid sowie laut Stempel der Baugenehmigungsbehörde ist ein im Auftrag des Beigeladenen von der K... und ... GmbH erstelltes Lärmgutachten vom 30. März 2017 Bestandteil der Baugenehmigung. Dieses Gutachten prognostiziert u.a. basierend auf Angaben des Beigeladenen zum Betriebsablauf (vgl. Seite 7 „Betriebsbeschreibung“) sowie auf Messungen, die vom Gutachterbüro in einer vergleichbaren Werkstätte durchgeführt wurden [Seite 13: Ansatz eines Innenraumpegels über den gesamten Betriebszeitraum 77,5 dB(A)], in der Umgebung Beurteilungspegel für die aus dem Betrieb des genehmigten Vorhabens resultierende Zusatzbelastung bis zu 49 dB(A) [für das Anwesen der Antragsteller als Immissionsort „I 2“: 39 dB(A)] sowie kurzzeitige Geräuschspitzen bis zu 81 dB(A) [für das Anwesen der Antragsteller: 62 dB(A)] bei einer Prognoseunsicherheit in einem Bereich zwischen +/- 1,3 dB(A) bis +/- 2,4 dB(A). Das Gutachten resümiert (vgl. Zusammenfassung Seite 20):

„Unter Berücksichtigung der zugrunde gelegten Emissionsansätze und maximalen Häufigkeiten für die lärmrelevanten Vorgänge werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (...) an den untersuchten Immissionsorten I 1 bis I 5 der umliegenden schützenswerten Gebäuden innerhalb des Dorf- / Mischgebiets um mehr als 6 dB(A) unterschritten.

Bei Unterschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 6 dB kann nach Abschnitt 3.2.1 der TA Lärm von einer detailliierten Untersuchung der Vorbelastung abgesehen werden.

Die zulässigen kurzzeitigen Geräuschspitzen gemäß der TA Lärm (...) von 90 dB(A) am Tag und 65 dB(A) in der Nacht werden ebenfalls eingehalten.“

Den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer am 17. Mai 2017 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 10. April 2017 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 30. November 2017 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht kam nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis, dass die Anfechtungsklage der Antragsteller gegen die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ergangene Baugenehmigung mangels Rechtsverletzung voraussichtlich keinen Erfolg habe. Das im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegene Bauvorhaben des Beigeladenen verletze nicht das Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Antragsteller. Insbesondere hielten sich die Lärmbelastungen im Bereich des Zumutbaren, unabhängig davon, ob das Wohngrundstück der Antragsteller in einem faktischen Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 5 BauNVO) oder in einer sog. Gemengelage situiere. Auch gehe von dem Bauvorhaben keine einmauernde Wirkung aus, zumal die erforderlichen Abstandsflächen gegenüber den Nachbargrundstücken eingehalten würden.

Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie tragen vor, ein metallverarbeitender Produktionsbetrieb widerspreche als wesentlich störender Gewebebetrieb schon den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der ein Dorfgebiet vorsehe. Zudem könne das Vorhaben Lärmgrenzen für ein Dorfgebiet überschreiten und daher schädliche Umwelteinwirkungen i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen. Das Bauvorhaben sei tatsächlich aufgrund der Zäsurwirkung eines unmittelbar nördlich des Baugrundstücks verlaufenden Baches („Sixtengraben“) dem planungsrechtlichen Innenbereich zuzurechnen. Dort widerspreche es als wesentlich störender Gewerbebetrieb den Anforderungen eines faktischen Dorfgebiets am Maßstab von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 5 BauNVO und füge sich auch im Übrigen nicht in die nähere Umgebung gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Auch wenn man das Vorhabengrundstück dem Außenbereich zuordnete, wäre das Vorhaben nicht nur gem. § 35 Abs. 2 BauGB objektiv-rechtlich unzulässig, sondern verletze auch ihre Rechte als Nachbarn. Zum einen verstoße die Baugenehmigung zu ihren Lasten gegen das Rücksichtnahmegebot. Tatsächlich sei mit erheblich stärkeren Lärmbelästigungen durch die Metallbau-Produktionsanlage zu rechnen und zu befürchten, dass Lärmgrenzwerte überschritten würden. An einem nach den Auflagen der Baugenehmigung einzuhaltenden Beurteilungspegel für ihr Grundstück von lediglich 39 dB(A) seien im Vergleich zu Geräuschpegeln von Flüstern von 30 dB(A) und leiser Musik von 40 dB(A) Zweifel angebracht. Das Verwaltungsgericht hätte sich nicht abschließend auf die gutachterliche Bewertung durch das vom Beigeladenen beauftragte Gutachterbüro stützen dürfen, sondern hätte ein unabhängiges Gutachten einholen müssen; zumindest hätte eine schriftliche Auskunft der Immissionsschutzbehörde des Landratsamts eingeholt werden müssen. Eine bloße Prüfung auf Plausibilität sei nicht ausreichend gewesen. Es sei nicht erwiesen, dass durch Einhaltung eines nicht nachvollziehbaren Lärminnenpegels von 77,5 dB(A) gem. Nr. 12 der immissionsschutzfachlichen Auflagen des Baugenehmigungsbescheids die zulässigen Grenzwerte außen eingehalten würden. Insbesondere sei in den Sommermonaten damit zu rechnen, dass aufgrund einer nicht ausreichenden Belüftung die Fenster geöffnet würden. Dann könne das angestrebte Schalldämmmaß nicht eingehalten werden. Eine Lüftung der Halle nach Maßgabe der Baugenehmigung von maximal einer Stunde pro Tag über geöffnete Tore und Türen sei für die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften sicherlich nicht ausreichend. Die Baugenehmigung sei deshalb sogar nichtig. Darüber hinaus stehe ihnen, selbst bei Lage des Vorhabens im Außenbereich, ein Gebietserhaltungsanspruch zu. Für ihr Wohngebäude gelte das Schutzniveau eines Dorfgebietes. Auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes müsse sich ein Nachbar gegen ein Außenbereichsvorhaben in gleicher Weise zur Wehr setzen können wie gegen ein unmittelbar benachbartes Innenbereichsvorhaben. Es sei mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, dass den Eigentümern eines Innenbereichsgrundstücks der Gebietserhaltungsanspruch versagt werde, nur weil das rechtswidrige Vorhaben sich selbst auf einem zwar unmittelbar angrenzenden, jedoch möglicherweise im Außenbereich gelegenen Grundstücks befinde. Schließlich sei das Abstandsflächenrecht verletzt. Der noch zu errichtende Gebäudeteil werde vermutlich eine Höhe von 12 m aufweisen, wohingegen der Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze nur 7,15 m betrage.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. November 2017 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 10. April 2017 anzuordnen.

Der Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und trägt hierzu u.a. vor, dass § 35 Abs. 2 BauGB nicht grundsätzlich nachbarschützend sei. Der Nachbarschutz außerhalb der Grenzen eines (faktischen) Plangebiets bestimme sich nur nach dem Rücksichtnahmegebot; der sog. Gebietserhaltungsanspruch greife nicht. Die Antragsteller seien keinen unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt. Die Ausführungen der Antragsteller zur Lage des Vorhabens im bauplanungsrechtlichen Innenbereich seien nicht überzeugend. Sollte dennoch von einer Innenbereichslage auszugehen sein, läge eine sog. Gemengelage – und kein faktisches Dorfgebiet – vor, sodass dann aus diesem Grund der Gebietserhaltungsanspruch ausscheide. Zudem sei das Vorhaben unter Berücksichtigung der im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2017 vorgelegten ergänzenden Betriebsbeschreibung (vgl. Bl. 44 der VG-Akte RN 6 S. 17.1763), des Lärmgutachtens vom 30. März 2017 sowie der Lärmschutzauflagen in der Baugenehmigung als „nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb“ einzuordnen. Abstandsflächen seien nicht Gegenstand der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren gewesen; unabhängig davon halte das Vorhaben in Richtung des Grundstücks der Antragsteller mit einer Wandhöhe von 5,72 m einen genügenden Abstand von 7,15 m zur Grundstücksgrenze ein.

Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt.

1. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach der im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu entnehmen, dass die Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von den Antragstellern vorgebrachten Gesichtspunkte vermögen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keine im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfenden Vorschriften verletzt, die auch ihrem Schutz als Nachbarn zu dienen bestimmt sind (zur sog. Schutznormtheorie vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Die Nachbaranfechtungsklage wird daher voraussichtlich erfolglos bleiben. Aus diesem Grund ist die vom Verwaltungsgericht getroffene Interessenabwägung zutreffend, dass das Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a BauGB) das gegenläufige Interesse der Antragsteller überwiegt, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben.

a) Die angefochtene Baugenehmigung verletzt aller Wahrscheinlichkeit nach nicht den sog. Gebietserhaltungsanspruch, da weder für das Baugrundstück ein Bebauungsplan existiert noch die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens hinsichtlich der Nutzungsart sich nach § 34 Abs. 2 BauGB richtet.

Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer – unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung – das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen. Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (grundlegend BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 9 m.w.N.).

Allerdings liegen – soweit nach Aktenlage ersichtlich – weder das Baugrundstück noch die Nachbargrundstücke innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans. Entgegen der Rechtsansicht des Landratsamts geht der Senat nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ferner davon aus, dass das Bauvorhaben (anders als das Wohnhaus der Antragsteller) nicht im bauplanungsrechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB), sondern im Außenbereich i.S. von § 35 BauGB situiert. Der Senat nimmt auf die umfangreiche und inhaltlich überzeugende Begründung des Verwaltungsgerichts (Seiten 9 – 11 des Beschlusses vom 30. November 2017) Bezug, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Die Erwägungen in der Beschwerdebegründung vermögen diese Beurteilung nicht zu erschüttern. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB reicht so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu befinden. Eine unbebaute Fläche ist – als „Baulücke“ – Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang – unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen – grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude. Für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich können topografische Verhältnisse, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse usw.) eine Rolle spielen, sodass solche Hindernisse je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben können. Die Berücksichtigung solcher optisch erkennbarer Umstände kann mithin zwar dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang ausnahmsweise nicht am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Mit zunehmender Größe der Freifläche wird allerdings das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich (Zum Ganzen: BVerwG, U.v. 12.12.1990 – 4 C 40.87 – NVwZ 1991, 879 = juris Rn. 22; B.v. 8.10.2015 – 4 B 28.15 – ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 12.5.2017 – 15 ZB 16.1567 – juris Rn. 8 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze erscheint es unter Berücksichtigung der in den vorgelegten Akten enthaltenen Lagepläne sowie der amtlichen Flurkarte samt Luftbild im „BayernAtlas-plus“ sehr unwahrscheinlich, dass – wie die Beschwerdebegründung erwägt – der an der nördlichen Grenze des Baugrundstücks verlaufende Bach die Grenze zwischen Innenbereich (südlich hiervon) und Außenbereich (nördlich hiervon) markiert. Dieser Bach dürfte zum einen aufgrund seiner geringen Breite und zum anderen aufgrund seiner erheblichen Entfernung von ca. 75 – 80 m zu den südlich von ihm gelegenen Wohnhäusern auf den Grundstücken des Beigeladenen und der Antragsteller keine den unbeplanten Innenbereich definierende topgrafische Marke darstellen können, zumal die Landschaft ausgehend vom mittleren Punkt der Ostgrenze des Baugrundstücks nicht nur nach Norden (über den Bach hinaus), sondern auch nach Westen hin weitläufig von relevanter Bebauung frei ist.

Aufgrund der im Hauptsacheverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach festzustellenden Lage des Baugrundstücks im Außenbereich scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch aus, weil sich das Bauvorhaben dann nicht in demselben (faktischen) Baugebiet befindet wie das Wohngrundstück der Antragsteller (BayVGH, B.v. 13.1.2014 – 2 ZB 12.2242 – juris Rn. 12). In einem solchen Fall fehlt es von vornherein an einem bestehenden typisch wechselseitigen Verhältnis einer bodenrechtlichen Austausch- und Schicksalsgemeinschaft (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55.07 – NVwZ 2008, 427 = juris Rn. 6; VG München, U.v. 8.8.2012 – M 9 K 11.3750 – juris Rn. 23). Aufgrund dieses Umstands sind rechtliche Unterschiede hinsichtlich der Einschlägigkeit des Gebietserhaltungsanspruchs im Vergleich zwischen einem Innenbereichsvorhabens gem. § 34 Abs. 2 BauGB und einem Außenbereichsvorhaben gem. § 35 BGB (auch wenn dieses an den Innenbereich angrenzt) mit Blick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sachlich gerechtfertigt bzw. besteht zwischen den genannten Fallgruppen schon keine Vergleichbarkeit. Ein allgemeiner Schutzanspruch des Nachbarn auf die Bewahrung des Außenbereichs und damit ein Abwehranspruch gegen Vorhaben, die im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähig sind, besteht – unabhängig davon, ob das Grundstück des Nachbarn im Außenbereich oder Innenbereich liegt – nicht (vgl. z.B.: BayVGH, B.v. 14.5.2012 – 15 ZB 10.1047 – juris Rn. 6; B.v. 1.6.2016 – 15 CS 16.789 – Rn. 24; B.v. 3.1.2018 – 15 ZB 16.2309). Die Frage, ob das genehmigte Vorhaben als metallverarbeitender Produktionsbetrieb nach typisierender Betrachtung die Voraussetzungen eines wesentlich störenden Gewerbebetriebs erfüllt, der in einem faktischen Dorfgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 26.10.2009 – 9 CS 09.2104 – juris Rn. 4 ff.; SächsOVG, B.v. 28.9.2012 – 1 B 313/12 – juris Rn. 10 ff.), stellt sich mithin im vorliegenden Fall nicht. Ebenso kann dahinstehen, ob sich das Wohnhaus der Antragsteller in einem faktischen Dorfgebiet oder in einer sog. Gemengelage (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2017 – 15 ZB 16.1975 – juris Rn. 7, 8: dort keine Geltung des Gebietserhaltungsanspruchs) befindet. Auch wenn Vieles dafür spricht, dass die Baugenehmigung für ein Außenbereichsvorhaben objektiv-rechtlich am Maßstab von § 35 Abs. 2 BauGB rechtswidrig ist, folgt hieraus keine Nachbarrechtsverletzung der Antragsteller. Letztere sind hinsichtlich des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes von vornherein auf das Rücksichtnahmegebot beschränkt (BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55.07 – NVwZ 2008, 427 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 13.1.2014 – 2 ZB 12.2242 – juris Rn. 12); hierzu im Folgenden.

b) Nach Aktenlage sowie nach Maßgabe der Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) erscheint es ebenfalls als unwahrscheinlich, dass aufgrund der zu prognostizierenden Lärmbelastung das drittschützende Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Antragsteller durch die Baugenehmigung verletzt ist.

aa) Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend aufgrund der Außenbereichslage des genehmigten Vorhabens über § 35 Abs. 2 i.V. mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet und hierüber auch „gebietsübergreifend“ im Verhältnis zwischen einem Grundstück im Innenbereich und einem Grundstück im Außenbereich gilt (BayVGH, B.v. 13.1.2014 – 2 ZB 12.2242 – juris Rn. 16) – kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

(Lärm-) Immissionen sind grundsätzlich unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie geeignet sind, erhebliche Belästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Nachbarschaft hervorzurufen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen. Für die Beurteilung der betriebsbedingten Lärmimmissionen des zugelassenen Vorhabens sind die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm, nunmehr in der Fassung vom 1. Juni 2017) maßgeblich. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – BVerwGE 145, 145 ff. = juris Rn. 18 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 22).

bb) Der Senat geht davon aus, dass nach diesen Maßstäben die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots hinsichtlich der von der Nutzung der genehmigten Werkhalle ausgehenden Lärmbelastung aller Voraussicht nach gegenüber den Antragstellern eingehalten sind.

Bei der Lärmbeurteilung hat die vom Beigeladenen vorgelegte schalltechnische Untersuchung vom 30. März 2017 unter Heranziehung der Immissionsrichtwerte gem. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA-Lärm für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete in der Sache – wie von den Antragstellern gefordert – hinsichtlich ihres Wohngrundstücks die Schutzwürdigkeit eines Dorfgebiets zugrunde gelegt. Hiernach sind die zu erwartenden Beurteilungspegel für den Tageszeitraum mit einem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) und für den Nachtzeitraum mit einem solchen von 45 dB(A) (Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA-Lärm) und die zu prognostizierenden kurzzeitigen Geräuschspitzen (vgl. Nr. 2.8 TA Lärm) mit den sich aus Nr. 6.1 Satz 2 TA-Lärm ergebenden Maximalpegeln – also 90 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts – zu vergleichen.

Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte auf Grund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung (vgl. Nr. 2.4 Satz 2 TA Lärm) die Immissionswerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm kann für die Lärmprognose die an sich gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 TA Lärm für die Erfassung der Gesamtbelastung gebotene Ermittlung der Vorbelastung im Hinblick auf Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der zu überprüfenden Anlage – hier des genehmigten Bauvorhabens des Beigeladenen – die nach Nr. 6 TA Lärm einschlägigen Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Hieraus folgt, dass bei einer Unterschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) durch die vom streitgegenständlichen Vorhaben ausgehende Lärmzusatzbelastung ohne weiteres von der Zumutbarkeit der Lärmbelastung im Ganzen ausgegangen werden kann (BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 34 ff.; B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.767 – juris Rn. 9). Dies ist nach den Ergebnissen der Lärmbegutachtung vom 30. März 2017 vorliegend der Fall: Hiernach sind infolge der bestimmungsgemäßen Nutzung des genehmigten Vorhabens am Immissionsort „I 2“ (Nordseite des Wohnhauses der Antragsteller auf FlNr. ......) eine Lärmzusatzbelastung in Höhe eines Beurteilungspegels von tagsüber 39 dB(A) sowie kurzzeitige Geräuschspitzen mit Maximalpegeln von tagsüber 62 dB(A) zu prognostizieren. Der Beurteilungspegel liegt 21 dB(A) unterhalb des o.g. Tages-Immissionsrichtwerts gem. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA-Lärm; der zu prognostizierende Wert für kurzzeitige Geräuschspitzen wird um 18 dB(A) im Vergleich zum Maximalwert gem. Nr. 6.1 Satz 2 TA-Lärm unterschritten. Auf Nachtwerte (vgl. Nr. 6.4 TA Lärm) kommt es nicht an, weil laut Auflage Nr. 11 zum streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheid die Betriebszeiten des Metallbaubetriebs auf den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr an Werktagen beschränkt ist. Auch bei Berücksichtigung eines Zuschlags von 6 dB(A) für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit gem. Nr. 6.5 TA Lärm für die nach dem Genehmigungsbescheid zulässige Betriebszeit an Werktagen zwischen 6:00 Uhr und 7:00 Uhr liegt die Belastung der Antragsteller deutlich unterhalb des Relevanzwerts gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 TA Lärm.

Die Einhaltung von bestimmten Beurteilungspegeln und Maximalpegeln für einzelne Geräuschspitzen in der Nachbarschaft wird auch durch die Auflagen Nr. 14 und Nr. 15 zum streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid vom 10. April 2017 vorgegeben [in Anlehnung an das Gutachten für die Nordfassade des Wohnhauses der Antragsteller: Beurteilungspegel 39 dB(A), maximale kurzzeitige Geräuschspitzen: 62 dB(A)]. Nach dem Lärmschutzgutachten erscheint es gewährleistet, dass diese Immissionswerte im regelmäßigen Betrieb auch eingehalten werden können (vgl. BayVGH, U.v. 16.10.2013 – 15 B 12.1808 – NVwZ-RR 2014, 175 = juris Rn. 15; B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 22; B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061). Die Einhaltung der Zumutbarkeitsgrenzen nach TA Lärm wird insbesondere über diverse weitere „immissionsschutzfachtechnische Auflagen“, wonach in der Werkstatthalle ein Innenpegel von 77,5 dB(A) einzuhalten ist (Nr. 12), Türen und Fenstern geschlossen zu halten und bestimmte Vorgaben für Be- und Entladevorgänge zu beachten sind (Nr. 16 – Nr. 19), bestimmte Schalldämmmaße für Außenwände, Dach, Fenster (Lichtband), Türe und Tore der Werkstatthalle (Nr. 20) sowie Vorgaben für das Abstellen von Personenkraftwagen (Nr. 21) einzuhalten sind, sichergestellt.

cc) Sollte von einer Gemengelage auszugehen sein und deshalb für die maßgeblichen Immissionsrichtwerte im Vergleich zu Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA-Lärm ein Aufschlag geboten sein, wäre erst recht von der Einhaltung der Zumutbarkeitsgrenzen auszugehen.

dd) Die Einwände der Antragsteller gegen das vom Beigeladenen in Auftrag gegebene Lärmgutachten vom 30. März 2017 sind zu pauschal und undifferenziert, um in einem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz dessen Grundlagen ernsthaft zu erschüttern (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2009 – 15 CS 09.21 – juris Rn. 9).

Soweit die Antragsteller vortragen, dass im Sommer mit einer Öffnung der Fenster zu rechnen sei und dann das angestrebte Schalldämmmaß nicht eingehalten werden könne, wird ohne nähere Ausführungen ein auflagenverletzendes Verhalten unterstellt. Die Antragsteller vermochten aber – entgegen der Annahme des Gutachtens, das einen Anlagenbetrieb mit geschlossenen Fenstern offenbar als möglich erachtet – nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, dass diese Auflage nicht eingehalten werden kann und dass deshalb von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots auszugehen sei. Ihr Einwand, dass eine Lüftung der Halle nach Maßgabe der Baugenehmigung von maximal einer Stunde pro Tag über geöffnete Tore und Türen „für die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften sicherlich nicht ausreichend“ sei bleibt spekulativ. Sollte an heißen Tagen auch eine technische Klimatisierung keine arbeitsschutzrechtlichen Standards gewährleisten, müsste der Beigeladene dann notfalls den Betrieb an diesen Tagen einstellen.

Soweit die Antragsteller in der Sache rügen, das Gutachten sei ein nicht unabhängig erstelltes Parteigutachten, besteht insbesondere im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kein Anlass, deshalb ein weiteres „neutrales“ Gutachten einzuholen (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2010 – 14 CS 10.816 – juris Rn. 31; VG Arnsberg, B.v. 12.1.2015 – 4 L 1204/14 – juris Rn. 49). Sogar in einem verwaltungsgerichtlichen Klage- / Hauptsacheverfahren kann seitens des Gerichts grundsätzlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, sich die erforderliche Sachkunde zu entscheidungserheblichen Tatsachen und Fachfragen durch die Verwertung von im Verwaltungsverfahren eingeholten bzw. von den Beteiligten vorgelegten sachverständigen Äußerungen im Wege des Urkundsbeweises zu verschaffen (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.2010 – 8 B 15.10 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 13.1.2016 – 22 ZB 15.1506 – juris Rn. 14 m.w.N.). Die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens stellt selbst in einem Klageverfahren nur dann einen Aufklärungsmangel am Maßstab von § 86 Abs. 1 VwGO dar, wenn sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, weil das bereits vorliegende Gutachten nicht den ihm obliegenden Zweck zu erfüllen vermag, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (BVerwG, U.v. 18.6.2003 – 4 A 70.01 – NVwZ 2004, 100 = juris Rn. 26; vgl. auch BVerwG, B.v.28.3.2013 – 4 B 15.12 – ZfBR 2013, 479 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 15 ZB 14.2686 u.a. – juris Rn. 68 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 118.2014 – 10 A 2589/13 – juris Rn. 19; HessVGH, B.v. 21.1.2010 – 9 B 2936/09 – juris Rn. 9).

Die vom Beigeladenen in Auftrag gegebene schalltechnische Untersuchung vom 30. März 2017 wurde von den Antragstellern allerdings weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren durch Aufzeigen konkreter, erheblicher Fehler angegriffen. Der Vortrag in der Beschwerdebegründung, dass im Vergleich zu dem Ergebnis der Begutachtung tatsächlich mit erheblich stärkeren Lärmbelästigungen durch die Metallbau-Produktionsanlage zu rechnen sei, bleibt unsubstanziierte Behauptung, die das Gutachtenergebnis nicht zu erschüttern vermag (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2015 – 22 CS 15.481 – juris Rn. 23). Soweit die Nachvollziehbarkeit des in Auflage Nr. 12 vorgegebenen Innenpegels, auf dem die Immissionsprognose für die benachbarte Umgebung beruht, bezweifelt wird, wird im Gutachten vom 30. März 2017 sachverständig ausgeführt, dass dieser auf Messungen basiert, die von dem beauftragten Ingenieurbüro in einer vergleichbaren Werkstätte durchgeführt wurde. Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander.

c) Der Einwand, das Vorhaben halte die Abstandsflächen nicht ein, ist schon deshalb irrelevant, weil Art. 6 BayBO nicht Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war. Die angefochtene Baugenehmigung wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO ist darin grundsätzlich nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde weder beantragt, noch erteilt. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 9 ZB 14.2853 – juris Rn. 8; B.v. 3.1.2018 – 15 ZB 16.2309; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508).

d) Unabhängig davon, dass hierzu nichts Konkretes mit der Beschwerde vorgetragen wurde (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist ferner nicht ersichtlich, dass von dem streitgegenständlichen Vorhaben eine gegen das Rücksichtnahmegebot (s.o.) verstoßende erdrückende, abriegelnde oder einmauernde Wirkung zu Lasten der Antragsteller ausgehen könnte (zu den eher engen Voraussetzungen vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30; .v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508). Mit Blick auf die Höhe des geplanten Werkstattgebäudes (9,33 m über Gelände am höchsten Dachpunkt) und darauf, dass sich das genehmigte Gebäude des Beigeladenen und das Wohnhaus der Antragsteller auf FlNr. ... nicht unmittelbar gegenüberstehen – sondern versetzt zueinander liegen und dabei nach dem Lageplan ein Abstand zwischen dem südwestlichen Eck des genehmigten Gebäudes und dem nordöstlichen Eck des Wohnhauses der Antragsteller von ca. 24 m besteht –, vermag der Senat insbesondere nicht zu erkennen, wie durch das Hinzukommen der genehmigten Bebauung auf dem Antragstellergrundstück ein objektiv begründetes Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Hinterhof-„bzw. „Gefängnishofsituation“ hervorgerufen werden könnte.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Antragsteller tragen billigerweise auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, weil jener einen Antrag gestellt und sich damit auch einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines mehrgeschossigen Wohngebäudes mit Tiefgarage.

Mit Bescheid vom 14. August 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Genehmigung zum „Neubau einer Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten und 129 Tiefgaragenstellplätzen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellräumen, Kinderspielplatz sowie Blockheizkraftwerk mit 39 kW und Niedertemperaturkessel mit 200 kW“ auf dem Grundstück Fl. Nr. 3645 Gemarkung W. Die Baugenehmigung beinhaltet verschiedene immissionsschutzrechtliche Auflagen sowie eine Abweichung von der gesetzlich vorgeschriebenen Rettungsweglänge hinsichtlich einiger Tiefgaragenstellplätze. Sie wurde am 20. August 2014 öffentlich bekannt gemacht.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ vom 26. Februar 2014. Über die hiergegen vom Antragsteller erhobene Normenkontrolle (Az. 9 N 14.429) ist noch nicht entschieden; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss des Senats vom 24. April 2014 (Az. 9 NE 14.430) abgelehnt.

Der Antragsteller ist Wohnungserbbauberechtigter und Miteigentümer einer Wohnung im 3. Obergeschoss des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung Würzburg, die nach Norden zur St.-Benedikt-Straße hin orientiert ist. Dieses Grundstück liegt, getrennt durch die St.-Benedikt-Straße, dem Baugrundstück auf einer Länge von ca. 4 m gegenüber und im Übrigen nach Westen versetzt, südwestlich des Baugrundstücks. Die genehmigte Wohnanlage besteht aus insgesamt sechs, in geschlossener Bauweise errichteten Häusern, die sich von der St.-Benedikt-Straße in östlicher Richtung bis zur Dürerstraße, dann in nördlicher Richtung bis zur Rottendorfer Straße und anschließend in nordwestlicher Richtung entlang der Rottendorfer Straße erstrecken. Die Zufahrt zur Tiefgarage befindet sich in der südwestlichen Ecke von „Haus 1“ in der St.-Benedikt-Straße schräg gegenüber des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung W.

Am 29. August 2014 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig ließ er einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen. Diesen lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2014 ab. Die angefochtene Baugenehmigung verletze den Antragsteller weder unter Zugrundelegung des Bebauungsplans noch bei Annahme der Unwirksamkeit des Bebauungsplans in nachbarschützenden Rechten; insbesondere sei das Bauvorhaben ihm gegenüber nicht rücksichtslos.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, dass das Bauvorhaben im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht im Innenbereich, sondern im Außenbereich liege, da der „Platz’sche Garten“ keine Baulücke, sondern eine Außenbereichsinsel sei. Dementsprechend sei das Vorhaben nur nach dem Bebauungsplan zulässig, der aber - wie die Ausführungen des Antragstellers im Normenkontrollverfahren zeigten - unwirksam sei.

Das Bauvorhaben sei jedoch auch im Innenbereich nicht zulässig, da es sich nicht einfüge. Dies belege die Nichteinhaltung der Abstandsflächen, die Überschreitung der Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung und die Blockrandbebauung, die in der Umgebung nicht vorhanden sei und zur Entstehung einer Straßenschlucht führe. Das Vorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme, in dem es gegenüber dem Antragsteller eine erdrückende Wirkung entfalte und zu unzumutbaren Immissionen führe. Die Stellungnahme des Dipl.-Physikers P. vom 19. November 2014 zeige, dass es zu Mehrbelastungen des Antragstellers komme und die Lärmsituation fehlerhaft berücksichtigt worden sei. Dementsprechend sei es auch zu einer fehlerhaften Abwägung mit seinen Interessen gekommen.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Oktober 2014, bekannt gegeben am 24. Oktober 2014, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 14. August 2014 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Bauvorhaben sei sowohl unter Zugrundelegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ als auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans zulässig. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Bauvorhaben sei sowohl bei Wirksamkeit als auch bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans bauplanungsrechtlich zulässig. Auch bei Annahme einer - nicht vorliegenden - Außenbereichsinsel könne der Antragsteller allein eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen, die jedoch nicht vorliege.

Die Abstandsflächen seien für die Frage des Einfügens nicht maßgeblich. Zudem werde der Kläger aufgrund der Grundstückssituation hiervon gar nicht betroffen. Das Bauvorhaben halte die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ein und liege unter den Höchstgrenzen des § 17 BauNVO. Unabhängig davon seien die Umgebung deutlich dichter bebaut und gewisse Überschreitungen gesetzlich zulässig. Blockrandbebauung befinde sich zudem beispielsweise im Bestand entlang der St.-Benedikt-Straße und im nördlichen Teil der Rottendorfer Straße.

Das Bauvorhaben führe zu keiner abriegelnden oder erdrückenden Wirkung gegenüber dem Gebäude, in dem der Antragsteller seine Wohnung habe. Die straßenraumprägende Gebäudefront entspreche der umliegenden Bebauung und die Gesamthöhe liege unterhalb der Gesamthöhe der Umgebungsbebauung. Zudem weise das Bauvorhaben zum Gebäude auf Fl. Nr. 3505/6 der Gemarkung Würzburg einen Abstand von über 17 m auf. Das Vorhaben führe auch zu keiner unzumutbaren Immissionsbelastung des Antragstellers, wie das Schallgutachten der Firma A. vom 9. Mai 2012 im Rahmen des Bauleitplanverfahrens belege. Trotz unzutreffender Darstellung der Eingangsdaten würden die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm jedenfalls deutlich unterschritten. Wohngebietstypische Emissionen seien berücksichtigt und vom Antragsteller hinzunehmen.

Mit Schreiben des Berichterstatters vom 9. Januar 2015 wurde der Bevollmächtigte des Antragstellers darauf hingewiesen, dass die Begründungsfrist für die Beschwerde nicht eingehalten worden sei. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2015 hat der Bevollmächtigte sodann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung wurde dargelegt, dass das Einschreiben mit dem Begründungsschriftsatz, der bei Gericht erst am 25. Oktober 2014 einging, bereits am 21. Oktober 2014 zur Post gegeben worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie Planakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Dem Antragsteller war hinsichtlich der Versäumung der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO um einen Tag wegen einer Überschreitung der normalen Postlaufzeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da die Laufzeitvorgabe nach der Produktbeschreibung des in Anspruch genommenen Zustelldienstes E+1 beträgt und der Bevollmächtigte sich grundsätzlich auf die normale Postlaufzeit und die postamtlichen Auskünfte zur Postbeförderungsdauer verlassen darf (VGH BW, U. v. 10.3.1997 - 6 S 210/97 - VBlBW 1997, 297 = juris Rn. 14; BVerwG, B. v. 15.10.1997 - 6 BN 51/97 - juris Rn. 11; BVerwG, B. v. 28.12.1989 - 5 B 13/89 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 166 = juris Rn. 3; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 60 Rn. 9). Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichende Beurteilung zulassen, liegen im vorliegenden Fall nicht vor.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage verletzt die angefochtene Baugenehmigung den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller als Wohnungseigentümer auf die Geltendmachung einer Beeinträchtigung seines Sondereigentums beschränkt ist (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 42 Rn. 121).

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss darauf abgestellt, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen sowohl unter Zugrundelegung des Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ als auch bei dessen Unwirksamkeit bauplanungsrechtlich zulässig und gegenüber dem Antragsteller nicht rücksichtslos ist. In einem solchen Fall muss der Antragsteller Beschwerdegründe gegen jeden tragenden Grundsatz im Beschluss des Verwaltungsgerichts darlegen (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 146 Rn. 22 und § 124a Rn. 61). Der Antrag bleibt jedoch nach jeder Variante erfolglos.

1. Im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ vom 26. Februar 2014 richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen nach § 30 Abs. 2 i. V. m. § 12 BauGB. Das Bauvorhaben hält - vom Antragsteller nicht bestritten - die Festsetzungen dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein, so dass eine Verletzung drittschützender Festsetzungen von vornherein nicht in Betracht kommt. Eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde lediglich hinsichtlich der Rettungsweglänge gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GaStellV beantragt und erteilt, die jedoch - abgesehen davon, dass der Antragsteller dies nicht rügt - nicht drittschützend ist (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2014, Art. 66 Rn. 284). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Gebäude mit der Wohnung des Antragstellers nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt und grundsätzlich kein plangebietsübergreifender Nachbarschutz besteht, so dass er daher vorliegend auf die Geltendmachung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme beschränkt ist (BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 765 = juris Rn. 6). Da der Antragsteller, wie sich im Folgenden zeigt, auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nur eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen kann und sich der Prüfungsmaßstab insoweit nicht unterscheidet (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - juris Rn. 26), kann hier dahingestellt bleiben, ob der Bebauungsplan „Wohngebiet Platz’scher Garten“ wirksam ist oder nicht.

2. Dahingestellt bleiben kann auch, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 34 BauGB für den Innenbereich oder nach § 35 BauGB für den Außenbereich richtet. Denn der Antrag bleibt in jedem Fall erfolglos.

Soweit der Antragsteller behauptet, im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans richte sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 35 BauGB, lässt sich allein aus einer eventuellen fehlerhaften Gebietseinstufung kein Drittschutz ableiten (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 38). Vielmehr ergibt sich der Nachbarschutz auch im Falle des § 35 BauGB aus dem in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - DVBl 1994, 697 = juris Rn. 15, 19). Zwar ist im Falle des § 35 BauGB auch das Erfordernis einer förmlichen Planung ein ungeschriebener öffentlicher Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB. Eine Beeinträchtigung kommt insoweit jedoch nur bei einer Konfliktlage mit hoher Intensität für die berührten öffentlichen und privaten Belange in Betracht und ist im Übrigen für eine Rechtsverletzung des Nachbarn auch nur bei einer erdrückenden Wirkung oder einer unzumutbaren Lärmbelastung, wie sie im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu prüfen sind, denkbar (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 37).

Mangels Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die Art der baulichen Nutzung ergibt sich auch im Falle des § 34 BauGB ein Drittschutz hier nur über das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Dabei kann sowohl ein Rahmen wahrendes Vorhaben ausnahmsweise unzulässig sein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt (vgl. BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - DVBl 2014, 530 = juris Rn. 21) als auch umgekehrt ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ausnahmsweise zulässig sein, wenn es trotz der Überschreitung keine städtebaulichen Spannungen hervorruft (BVerwG v. 26.5.1978 - 4 C 9/77 - juris Rn. 46 f). Im vorliegenden Fall wird im Beschwerdevorbringen nicht ausreichend dargelegt, dass der Rahmen der Eigenart der näheren Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wie ihn das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat (Rn. 40 ff), nicht eingehalten ist. Unabhängig davon, dass die Vorschriften zum Maß der baulichen Nutzung auch im Rahmen des § 34 BauGB grundsätzlich nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, Vorb. §§ 29 - 38 Rn. 69), werden substantiierte Einwendungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung nicht erhoben und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet (vgl. BVerwG, B. v. 21.6.2007 - 4 B 8/07 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 7 m. w. N.). Die Obergrenzen des § 17 BauNVO sind im Rahmen des § 34 BauGB nicht maßgeblich, da es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt (vgl. BayVGH, B. v. 7.1.1992 - 2 B 90.1394 - BayVBl 1992, 589; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.7.2014, § 34 Rn. 45 und § 17 BauNVO Rn. 3, 15). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hierzu werden vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Eine „Blockrandbebauung“, wie sie der Antragsteller vorträgt, betrifft - unabhängig davon, ob diese gegenüber dem Antragsteller, der kein seitlicher Grenznachbar des Bauvorhabens ist, überhaupt drittschützende Wirkung hätte (vgl. Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 22 BauNVO Rn. 48 f) - den Antragsteller allenfalls hinsichtlich des ihm unmittelbar schräg gegenüberliegenden Teil des Gebäudekomplexes mit „Haus 1“ und teilweise „Haus 2“, nicht jedoch mit dem gesamten Baukörper der Wohnanlage. Insbesondere Haus 3 bis 5 entlang der Dürerstraße und der Rottendorfer Straße sind vom Antragsteller aufgrund der baulichen Gegebenheiten und der abschirmenden Wirkung des Gebäudeteils entlang der St.-Benedikt-Straße im Falle der Realisierung des Bauvorhabens aber gar nicht wahrnehmbar. Abgesehen davon befindet sich gerade auf der nördlichen Seite der St.-Benedikt-Straße, auf der auch das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, im westlichen Anschluss an das Baugrundstück eine geschlossene Bebauung, so dass die nähere Umgebung nicht ausschließlich durch offene Bauweise geprägt ist.

3. Nach dem hier - entsprechend den obigen Ausführungen - allein maßgeblichen Gebot der Rücksichtnahme, liegt eine Rechtsverletzung des Antragstellers, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aller Voraussicht nach nicht vor. Dabei kommt es im Einzelfall wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 354 = juris Rn. 17; BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - DVBl 2005, 702 = juris Rn. 22).

a) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergibt sich hier nicht aus der vorgetragenen Verletzung der Abstandsflächenvorschriften.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, kann dies bereits deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde führen, da die angefochtene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art 59 BayBO erteilt wurde. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58 = juris Rn. 3). Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11 m. w. N.). Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

b) Die vom Antragsteller vorgetragene erdrückende Wirkung hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint.

Maßgeblich für die Frage, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt, ist eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 m. w. N.) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens gegenüber dem Antragsteller nicht vor.

Bereits die Lage und die Entfernung der beiden Baukörper sprechen vorliegend gegen eine erdrückende Wirkung. Denn das Gebäude, in dem der Antragsteller seine Wohnung im 3. Obergeschoß hat, liegt dem Bauvorhaben getrennt durch die ca. 10 m breite St.-Benedikt-Straße schräg gegenüber und ist von diesem insgesamt ca. 17 m entfernt (vgl. zu einer vergleichbaren Entfernung: BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.709 - juris Rn. 19). Die vom Antragsteller immer wieder angeführte Gesamtgebäudelänge spielt hierbei mangels Betroffenheit des Antragstellers - wie oben bereits ausgeführt - keine Rolle. Auch gibt es ausweislich der Lagepläne und Luftbilder entlang der St.-Benedikt-Straße keine durchgehend geschlossene Bebauung. Vielmehr besteht ein Abstand von ca. 8 m zwischen dem Bauvorhaben auf Fl. Nr. 3645 Gemarkung W. und der westlich folgenden Bestandsbebauung auf Fl. Nr. 3644 Gemarkung W., deren östlicher Gebäudeteil der Wohnung des Antragstellers gegenüberliegt. Sowohl das geplante Gebäude als auch das Gebäude mit der Wohnung des Antragstellers sind zudem durchaus vergleichbar. Das mehrgeschossige Gebäude, in dem der Antragsteller seine Wohnung hat, weist eine Traufhöhe von 16,10 m und eine Gesamthöhe von 206,92 m üNN auf, das geplante Bauvorhaben eine Traufhöhe von 14,53 m bzw. 18,24 m des zurückversetzten Geschoßes bei einer Gesamthöhe von 211,60 m üNN. Die vom Antragsteller angeführte Wirkung einer übermächtigen Erscheinung des genehmigten Bauvorhabens gegenüber dem Gebäude mit der Wohnung des Antragstellers auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung Würzburg, mit der Folge, dass dieses überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen werde (vgl. OVG NW, B. v. 9.2.2009 - 10 B 1713/08 - NVwZ-RR 2009, 374 = juris Rn. 25), ist angesichts dieser Umstände und der weiteren in der St.-Benedikt-Straße vorhandenen Bebauung nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Lage des Bauvorhabens im Nordosten der Wohnung des Antragstellers ist darüber hinaus der pauschale Einwand gegen die Verschattungsstudie der A. Ingenieur GmbH im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Antragstellers nicht ausreichend.

c) Die Darlegungen des Antragstellers zur vorhabenbedingten Immissionsbelastung, die sich allein auf eine sein Sondereigentum beeinträchtigende Wirkung beziehen können, führen ebenfalls zu keiner vom Verwaltungsgericht abweichenden Beurteilung.

Der Antragsteller wendet sich im Wesentlichen gegen den durch den Zu- und Abfahrtsverkehr verursachten Lärm, bedingt durch die Situierung der Tiefgaragenzufahrt am südwestlichen Gebäudeteil des Bauvorhabens in der St.-Benedikt-Straße schräg gegenüber der Wohnung des Antragstellers. Über diese Zufahrt wird die gesamte Tiefgarage mit 129 Auto-, 12 Motorrad- und 131 Fahrradstellplätzen erschlossen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass 11 Tiefgaragenstellplätze dinglich für die Errichtung eines Neubaus auf der Fl. Nr. 3645/4 Gemarkung W. gesichert werden, ist keine den Antragsteller beeinträchtigende Überschreitung des Ausmaßes des Bedürfnisses des sich auf dem Baugrundstück zulässigerweise verwirklichten Wohnbestandes ersichtlich (vgl. BayVGH, B. v. 11.8.1999 - 27 ZS 99.1717 - juris Rn. 7). Die für die zugelassene Nutzung notwendigen Stellplätze sind einschließlich der mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen und als sozialadäquat zu dulden; insoweit besteht eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 35; BayVGH, B. v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 14). Zu berücksichtigen ist ferner, dass - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - zugunsten des Antragstellers zur Beurteilung hinsichtlich seines Schutzniveaus trotz möglicher gegenteiliger Anhaltspunkte ein allgemeines Wohngebiet angenommen wurde und dem Schallgutachten der Firma A. Ingenieure GmbH vom 9. Mai 2012 eine deutlich höhere Zahl an Stellplätzen (147 statt 129) zugrunde liegt. Nach diesem Gutachten kommt es bereits im Erdgeschoß des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung Würzburg, in dem die Wohnung des Antragstellers liegt, zu keiner Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte und ist für die Wohnung im 3. Obergeschoß von einer weiteren Reduzierung auszugehen. Nach den korrigierten Angaben des Beigeladenen beträgt der Beurteilungspegel an der Fassade des Gebäudes Fl. Nr. 3506/6 Gemarkung Würzburg („St.-Benedikt-Straße 9“ - richtig wohl „6“) bereits im 1. Obergeschoß zur Nachtzeit 38 dB(A) und liegt damit unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 40 dB(A). Für das für den Antragsteller maßgebliche 3. Obergeschoß reduziert sich der Beurteilungspegel um 1 dB(A) und beträgt nur 37 dB(A). Auch unter Berücksichtigung der - vom Antragsteller angeführten und vom Beigeladenen korrigierten - fehlerhaften Eingangsdaten, wird im Beschwerdevorbringen nicht ausreichend dargelegt, dass es an der Wohnung des Antragstellers im 3. Obergeschoß des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung W. entgegen dem Ergebnis dieses Gutachtens zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm kommt. Die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Physikers P. vom 19. November 2014 ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu kommen. Denn die Stellungnahme führt zahlreiche Punkte an, die sich nicht auf die Immissionsbelastung des Antragstellers auswirken bzw. nicht durch das Bauvorhaben bedingt sind (z. B. Verkehrszunahme in der Rottendorfer Straße unter Außerachtlassung der Abschirmwirkung der geplanten Gebäude, Eignung des „Platz’schen Gartens“ als Wohngebiet aufgrund darauf einwirkender Immissionen, Schallimmissionen auf das Bauvorhaben durch die Bäckerei und den Lebensmittelmarkt). Auch der angeführte Zuschlag für Straßenschluchten nach der Städtebaulichen Lärmfibel des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur des Landes Baden-Württemberg 2013 (S. 69) führt zu keiner anderen Beurteilung, da es sich bei der Bebauung in der St.-Benedikt-Straße auch unter Einbeziehung des geplanten Vorhabens nicht um eine beidseitig mehrgeschossige und geschlossene Bebauung handelt. Abgesehen davon, dass die Nordseite der St.-Benedikt-Straße zwischen den Fl. Nrn. 3644 und 3645 Gemarkung W. nicht durchgehend geschlossen ist, ist jedenfalls die Südseite der St.-Benedikt-Straße nicht mit einer geschlossenen Gebäudeflucht bebaut. Eine vom Antragsteller beanstandete fehlende Berücksichtigung wohngebietstypischer Immissionen ist weder ausreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf eine durch das Bauvorhaben steigende Feinstaubbelastung wegen entfallender Bäume und verlorengehender Frischluftschneise berufen. Nach dem lufthygienischen Gutachten der Firma s. vom 11. Dezember 2013 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz’scher Garten“ werden - unter Berücksichtigung der zum Luftreinhalteplan W. veröffentlichten NO2-Hintergrundbelastung, der Eingriffe in den Baumbestand und der Bebauungsvarianten sowie unter Auswertung der Feinstaub-Messwerte umliegender Messstationen - die für NO2, PM10 und PM2,5 relevanten Grenzwerte der 39. BImSchV im gesamten Untersuchungsgebiet in allen beurteilungsrelevanten Bereichen eingehalten. Diesem Ergebnis wird durch den bloßen Hinweis auf die Überschreitung der Feinstaubbelastung an der ca. 200 m entfernt liegenden Messstation Süd des Landesamtes für Umwelt nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Verwaltungsgericht).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. 757/13 Gemarkung F., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten und fünf Stellplätzen auf dem südlichen Nachbargrundstück FlNr. 757/48 Gemarkung F. Er hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Ferner hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, das Vorhaben verletze wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche gemäß Art. 6 BayBO das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben übe eine erdrückende Wirkung auf sein Anwesen aus, das 2,50 m tiefer liege als die Gehsteigoberfläche. Die Wohnräume und der Garten seines Anwesens würden nicht mehr sachgerecht belichtet. Der Antragsteller sei in seinem Garten immer den Blicken der Bewohner des Vorhabens ausgesetzt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. November 2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Dieses füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Von ihm gehe auch keine erdrückende Wirkung auf das Wohngebäude des Antragstellers aus. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren seien Abstandsflächen nicht zu prüfen gewesen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verweist darauf, dass die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Hier wurde die angefochtene Baugenehmigung, worauf in H 001 der Auflagen (Nebenbestimmungen) und Hinweise ausdrücklich hingewiesen wurde, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 jeweils m. w. N.). Dass der von der Beigeladenen eingereichte Abstandsflächenplan einen Genehmigungsstempel trägt, ist somit ohne Belang. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Maß der baulichen Nutzung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfaltet und es entscheidend für die Verletzung von nachbarlichen Rechten allein darauf ankommt, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf den Antragsteller einhält (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4). Dieses Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbar nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 5). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und dabei auch unterstellt, dass das im Miteigentum des Antragstellers stehende Grundstück an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um ca. 2,50 m tiefer liegen sollte. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dabei von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist.

Der Antragsteller muss auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in sein Grundstück hinnehmen. Das öffentliche Baurecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - darin nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72/89 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 6 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Soweit der Senat im Einzelfall die Möglichkeit der Einsichtnahme für erheblich gehalten hat (vgl. B.v. 2.7.2010 - 9 CS 10.894 - juris Rn. 5 ), lagen dem im Vergleich zur Lage des Antragstellers völlig andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde (Durchbrechung einer profilgleichen Reihenhausbauweise durch einen massiven Queranbau an ein Reiheneckhaus in den Ruhe- und Gartenbereich der Reihenhauszeile hinein).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine genehmigte Wohnbebauung auf einem benachbarten Grundstück.

Mit Bescheid vom 17. September 2015 erteilte das Landratsamt F. dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Carport auf dem Grundstück FlNr. 299 (alt) der Gemarkung H. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2015 erließ das Landratsamt sodann eine als solche bezeichnete „bauaufsichtliche (Tektur-) Genehmigung“ betreffend die vormaligen FlNr. 299 und 298 (nunmehr FlNr. 299/1 und 298/1), mit der die Errichtung des Vorhabens des Beigeladenen mit gewissen Änderungen gestattet wurde. Das Baugrundstück ist durch einen südlich angrenzenden schmalen Weg (FlNr. 302) von dem u. a. mit einem Wohnhaus bebauten Anwesen des Antragstellers (FlNr. 303 und 304) getrennt. Der Antragsteller, dem die o.g. Bescheide nicht zugestellte wurden, sieht sich beeinträchtigt, weil er künftig das Baugrundstück des Beigeladenen nicht mehr mit Kraftfahrzeugen überfahren könne, um auf die Stellplätze auf seinem Anwesen zu gelangen.

Mit Beschluss vom 24. März 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den vom Antragsteller gestellten Eilantrag, die aufschiebende Wirkung seiner am 29. Februar 2016 gegen die Baugenehmigung vom 17. September 2015 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 16. Dezember 2015 erhobenen Klage anzuordnen, ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Anfechtungsklage habe bei summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, dass aufgrund der Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens die Erschließung seines eigenen Grundstücks nicht mehr gesichert wäre. Ein Grundstücksnachbar habe mit Blick auf § 903 BGB grundsätzlich kein Recht, das Vorhabengrundstück zum Zweck der Zufahrt zu seinem eigenen Grundstück in Anspruch zu nehmen, wenn ihm keine entsprechende Dienstbarkeit bzw. kein Notwegerecht i. S. von § 917 BGB zustehe. Letzteres habe der Antragsteller nicht geltend gemacht. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 917 BGB sei auch nicht ersichtlich, weil das im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück FlNr. 303 (östlicher Teil seines Anwesens) jedenfalls über den zum Grundstück des Beigeladenen führenden schmalen Weg (FlNr. 302) auch von Osten her erschlossen werden könne. Auch hinsichtlich FlNr. 304 sei kein Notwegerecht anzunehmen, weil es keinen Anspruch gebe, einen bestimmten Stellplatz auf einem Grundstück anfahren zu können. Im Übrigen würde nach Maßgabe der von der Tekturgenehmigung umfassten Pläne das genehmigte Wohnhaus und die genehmigte Garage aufgrund ihrer hinreichend vom Weg (FlNr. 302) abgerückten Lage ein dennoch bestehendes Notwegerecht des Antragstellers tatsächlich nicht vereiteln; eine Beeinträchtigung könne sich allenfalls aus einer künftigen Einfriedung des Baugrundstücks ergeben, die aber nicht von der angefochtenen Genehmigung umfasst sei. Auf eine sonstige Verletzung des § 35 BauGB könne sich der Antragsteller mangels nachbarschützender Wirkung nicht berufen.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter.

Er beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. September 2015 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 16. Dezember 2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Senat lässt dabei offen, ob der Antragsteller gehalten gewesen wäre, auch den unter dem Datum des 15. April 2015 ergangenen - hinsichtlich seiner Bestimmtheit allerdings fraglichen - Bauvorbescheid anzufechten, um eine ggf. auch gegenüber dem geltend gemachten Genehmigungsabwehranspruch fortgeltende Bindungswirkung (Art. 71 Satz 2 BayBO) zu eliminieren (vgl. einerseits: BVerwG, U. v. 17.3.1989 - 4 C 14.85 - DVBl. 1989, 673; andererseits: BVerwG, U. v. 9.2.1995 - 4 C 23/94 - NVwZ 1995, 894 = juris Rn. 15). Der Eilantrag ist unabhängig hiervon unbegründet. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach der im Verfahren gem. Art. 80a Abs. 3, Art. 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu entnehmen, dass die Genehmigungsbescheide vom 17. September 2015 und 16. Dezember 2015 gegen Vorschriften verstoßen, die im einschlägigen vereinfachten Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen sind und die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Vortrag, dass eine Ausnutzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16. Dezember 2015 durch den Beigeladenen die vorgegebene Situation der Grundstücke des Antragstellers nachhaltig verändere und ihn dadurch mit praktisch enteignender Wirkung schwer und unerträglich treffe, vermag keine Verletzung eines im Genehmigungsverfahren zu prüfenden Nachbarrechts zu begründen.

Der Antragsteller führt hierzu in der Beschwerdebegründung aus, seine Grundstücke FlNr. 303 und FlNr. 304 seien für ihn kaum mehr nutzbar, weil durch die Umsetzung der angefochtenen Baugenehmigung künftig die Erschließung dieser Grundstücke vereitelt werde. Das Baugrundstück sei über mehrere Jahre hinweg genutzt worden, um auf die Stellplätze im nord-westlichen Bereich der FlNr. 304 zu gelangen. Diese Inanspruchnahme des jetzigen Baugrundstücks sei aufgrund langzeitlicher Duldung nunmehr zum Gewohnheitsrecht erstarkt. Auf seinem Anwesen gebe es keine anderen Stellplatzmöglichkeiten als die vorhandenen; dieser Bereich könne mit Fahrzeugen nur durch teilweises Überfahren des Baugrundstücks erreicht werden. Aufgrund der gegebenen Bedingungen auf seinen beiden Grundstücken (bauliche Situation, wirtschaftlich genutzte Obstbäume im Innenhofbereich) sowie aufgrund denkmalschutzrechtlicher Hindernisse sei die Schaffung einer veränderten Zufahrt nicht möglich. Zudem sei nicht einsehbar, warum er seinen gewohnheitsrechtlich entstandenen Anspruch wegen eines rechtswidrigen Baus eines Wohnhauses im Außenbereich verlieren solle. Der Beigeladene habe im betroffenen Bereich zwischenzeitlich Findlinge auf die Grundstücksgrenze setzen lassen. Nach der Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung liege das Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich, so dass es dann möglich werde, eine die Zufahrt versperrende Einfriedung gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7a BayBO verfahrensfrei zu errichten. Damit werde ihm - dem Antragsteller - der Verwaltungsrechtsweg abgeschnitten, weil ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nur unter engen Voraussetzungen von der Rechtsprechung anerkannt werde.

Dritte - wie hier der Antragsteller als Nachbar - können sich gegen eine Baugenehmigung allerdings nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (sog. Schutznormtheorie, vgl. z. B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m. w. N.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 GG zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes wegen eines schweren und unerträglichen Eigentumseingriffs grundsätzlich nicht mehr in Betracht, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nachbarliche Abwehrrechte im Baurecht verfassungskonform ausgestaltet hat und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitstellt (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 40 unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung; ebenso: BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 40 ff.; U. v. 7.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735 = juris Rn. 20 f.; ebenso BayVGH, B. v. 23.2.2012 - 14 CS 11.2837 - juris Rn. 42; B. v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 24).

Allenfalls in Fällen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Folge hat, kann Art. 14 GG beim Nachbarrechtsschutz im öffentlichen Baurecht noch von Bedeutung sein. So kann einem Nachbarn ein Abwehrrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG dann zustehen, wenn die Umsetzung der Baugenehmigung in Folge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB an seinem Grundstück führt und damit gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Eigentumsrechte bewirkt, ohne dass ihm im Übrigen hiergegen ein sonstiger effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1976 - IV C 7.74 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 20; U. v. 4.6.1996 - 4 C 15.95 - BauR 1996, 841 = juris Rn. 22; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45.98 - NJW-RR 1999, 165 = juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 19.2.2007 - 1 ZB 06.92 - juris Rn. 15; U. v. 7.12.2010 - 14 B 09.2292 - juris Rn. 17 ff., B. v. 25.11.2013 - 2 CS 13.2267 - juris Rn. 6; B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 18; B. v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 25).

Eine solche oder vergleichbare Situation ist hier aber nicht gegeben. Vielmehr soll nach dem Vortrag der Beschwerde der umgekehrte Fall vorliegen, dass durch die Umsetzung der angefochtenen Baugenehmigung die wegemäßige Erschließung des Grundstücks des Antragstellers künftig dadurch beeinträchtigt werde, dass ein (angeblich) bereits bestehendes - auf Gewohnheitsrecht bzw. auf § 917 BGB beruhendes - Überfahrtrecht auf dem Baugrundstück vereitelt werde. In diesem Fall wird das Nachbargrundstück - hier das Anwesen des Antragstellers auf FlNr. 303 und 304 - durch die Baugenehmigung nicht selbst und unmittelbar in Anspruch genommen. Die vom Antragsteller vorgetragene Belastung betrifft vielmehr nur eine allenfalls mittelbare Folge hinsichtlich der künftigen Benutzbarkeit seiner Grundstücke. In dieser Konstellation kann eine Rechtsverletzung nicht wegen schwerer und unzumutbarer Betroffenheit des Eigentumsrechts über Art. 14 Abs. 1 GG begründet werden.

2. Ebenfalls scheidet aufgrund der in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Folgewirkungen eine Rechtsverletzung des Antragstellers über das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aus.

Soweit sich der Antragsteller beeinträchtigt sieht, weil ein von ihm behauptetes Überfahrtrecht auf dem Baugrundstück vereitelt werde, muss er sich auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit einem solchen Recht ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Das bedeutet, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter - wie vorliegend eines (behaupteten) kraft Gewohnheitsrechts entstandenen oder wegen § 917 BGB bestehenden Überfahrtsrechts auf dem Baugrundstück - mit dem Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand Dezember 2015, Art. 68 Rn. 63; speziell zum Fall eines dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechts: BayGH, B. v. 25.11.2013 - 2 CS 13.2267 - juris Rn. 3 ff.; B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 18; Molodovsky a. a. O. Rn. 67).

3. Abgesehen davon ginge die Beeinträchtigung eines - etwa gewohnheitsrechtlich begründeten - Überfahrtrechts des Antragstellers nicht unmittelbar von den genehmigten baulichen Anlagen aus, sondern erst von einer noch zu errichtenden Einfriedung oder von sonstigen Absperrungen (wie z. B. von Steinen /Findlingen, die der Beigeladene nach dem Vortrag des Antragstellers bereits an der Grundstücksgrenze positioniert habe). Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen enthalten keine zeichnerische Darstellung einer Einfriedung oder sonstiger Grenzeinrichtungen auf dem Baugrundstück. Daraus folgt, dass eine Einfriedung bzw. eine Überfahrtblockierung mit Steinen /Findlingen nicht in der angegriffenen Baugenehmigung geregelt worden ist. Infolgedessen geht die Argumentation des Antragstellers, von der Baugenehmigung gingen Einschränkungen für die Nutzbarkeit seiner Grundstücke aus, weil er aufgrund der bereits vom Beigeladenen an der Grundstücksgrenze abgelegten Findlinge bzw. aufgrund einer zu erwartenden künftigen Einfriedung an der Grundstücksgrenze seine Stellplätze mangels Überfahrtmöglichkeit des Baugrundstücks nicht mehr erreichen könne, von vorneherein ins Leere. Auch die Anwendung der zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze wird - unabhängig von Art. 68 Abs. 4 BayBO (s.o.) - durch den Regelungsumfang der jeweils erteilten Baugenehmigung begrenzt (vgl. BayVGH, B. v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 - ZMR 2015, 499 = juris Rn. 15 m. w. N.). Enthält aber - wie im vorliegenden Fall - die Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu der eigentlichen baulichen Ursache der (behaupteten) Belastungswirkung keine Aussage und ist auch die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Einschreitensanspruchs nicht als erfolgsversprechend anzusehen (weil aufgrund der vorherigen Erwägungen zu 1. und 2. die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 BayBO in Frage stehen und auf Rechtsfolgenseite der Bauaufsichtsbehörde selbst bei Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen grundsätzlich ein Ermessen zustünde), bleibt dem Nachbarn nur die Möglichkeit der zivilrechtlichen Geltendmachung seines (behaupteten) Anspruchs auf Duldung eines durch Gewohnheitsrecht entstandenen bzw. wegen § 917 BGB bestehenden Überfahrtrechts und auf Beseitigung entsprechender Hindernisse.

4. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Nachbarn ist ferner ausgeschlossen, soweit sich dieser darauf beruft, das Vorhaben des Beigeladenen zerstöre die natürliche Eigenart der Landschaft. Die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB aufgeführten Belange des Natur-, Arten- und Landschaftsschutzes schützen nicht auch die Nachbarn eines Außenbereichsvorhabens, sondern „nur“ das Interesse der Allgemeinheit an der grundsätzlichen Freihaltung des Außenbereichs von Bebauung (z. B. BayVGH, B. v. 16.10.2007 - 1 CS 07.1848 - juris Rn. 36; OVG Berlin-Bbg., B. v. 2.6.2015 - OVG 2 S 3.15 - juris Rn. 8).

5. Nichts anderes ergibt sich aus dem weiteren Vortrag des Antragstellers, wonach im vorliegenden Fall durch die Genehmigung an den Beigeladenen eine Entwicklung in Gang gesetzt werden würde, die sich rechtmäßigerweise nur über eine Bauleitplanung umsetzen lasse, bei deren Unterlassen ihm aber die Möglichkeit genommen werde, Einwendungen zu erheben. Insofern ist selbst der in § 35 Abs. 3 BauGB nicht ausdrücklich genannte öffentliche Belang des Planungsbedürfnisses, der ohnehin im Regelfall nur bei Großvorhaben als beeinträchtigt in Betracht zu ziehen wäre, nicht nachbarschützend (BayVGH, B. v. 2.12.2010 - 14 ZB 10.2084 - juris Rn. 6; B. v. 5.4.2016 - 15 ZB 14.2792 - juris Rn. 11; OVG Nds., B. v. 24.3.2011 - 1 LA 2/09 - juris Rn. 20, 21). Dem Nachbarn steht über § 35 Abs. 3 BauGB gerade kein allgemeiner Schutzanspruch auf Nichtausführung objektiv nicht genehmigungsfähiger Vorhaben im Außenbereich zu, auch nicht unter Berufung auf § 1 Abs. 7 BauGB (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2015, § 35 Rn. 186 m.w.N).

6. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang ergänzend darauf abstellt, dass sich durch die Genehmigung des Bauvorhabens des Beigeladenen „möglicherweise auch der Gebietscharakter der angrenzenden Grundstücke“ ändere, ergibt sich nichts anderes. In der Sache dürfte sich der Antragsteller insofern auf den von der Rechtsprechung entwickelten sog. Gebietserhaltungsanspruch berufen. Dieser gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weit reichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 12 ff.; BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 35 ff.). Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (BVerwG, U. v. 16.9.1993 a. a. O. juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - juris Rn. 17).

Im vorliegenden Fall legt der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung schon nicht dar, dass sein Anwesen in einem beplanten Gebiet i. S. von § 30 BauGB bzw. in einem faktischen Baugebiet i. S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit §§ 2 ff. BauNVO liegt und inwiefern das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladenen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BauGB) nicht mit diesem (faktischen) Baugebiet übereinstimmt. Der Gebietserhaltungsanspruch setzt im Übrigen jedenfalls grundsätzlich voraus, dass sich sowohl das Grundstück des Nachbarn als auch das Grundstück des Bauherrn in demselben (beplanten oder faktischen) Baugebiet befinden, weil nur dann ein entsprechendes wechselseitiges Austauschverhältnis besteht (vgl. neben der vorher zitierten Rspr. des BVerwG z. B. auch: BayVGH, B. v. 13.1.2014 - 2 ZB 12.2242 - juris Rn. 12; OVG Berlin-Bbg., B. v. 2.6.2015 - OVG 2 S 3.15 - juris Rn. 3). Wird hier eine Lage des Anwesens des Antragstellers in einem faktischen Plangebiet (z. B. in einem Dorfgebiet i. S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 5 BauNVO) unterstellt, dürfte aber - wovon alle Beteiligten bislang ausgehen - jedenfalls das Baugrundstück im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen. Zudem besteht unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs kein rechtlich schützenswertes Individualinteresse auf Bewahrung des Außenbereichscharakters eines Grundstücks (BVerwG, B. v. 3.4.1995 - 4 B 47.95 - juris Rn. 3; B. v. 28.7.1999 - 4 B 38.99 - NVwZ 2000, 552 = juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 - BayVBl 2011, 698 = juris Rn. 12; VGH BW, B. v. 24.1.2012 - 3 S 20/11 - juris Rn. 5).

7. Auch der noch im zeitlichen Rahmen des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO durch Schriftsatz vom 27. April 2016 ergänzte Vortrag des Antragstellers, der Beigeladene dürfe den Weg FlNr. 302 nicht zur wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks benutzen, weil ein am 3. April 1975 zwischen der (vormaligen) Gemeinde H. und den Eltern des Beigeladenen geschlossener notarieller Kaufvertrag über ein (damaliges) Teilstück der FlNr. 302 (vgl. Bl. 49 ff. der VGH-Gerichtsakte) in Vertragsziffer XII die - auch für und gegen den Beigeladenen als Rechtsnachfolger wirkende - Verpflichtung begründet habe, den verbleibenden Gemeindeweg auf FlNr. 302 weder zu befahren noch zum Viehtrieb zu nutzen, begründet kein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung. Sollte der Vertrag aus dem Jahr 1975 der gesicherten Erschließung des Baugrundstücks tatsächlich entgegenstehen - was hier offen bleiben kann -, ergäbe sich hieraus keine Verletzung eines subjektiven Rechts des Antragstellers i. S. von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine Rechtsverletzung des Antragstellers wegen einer am Maßstab von § 35 Abs. 2 BauGB unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks scheidet aus, weil auch das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen dient und keine nachbarschützende Funktion hat (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 17; B. v. 1.3.2016 - 1 ZB 15.1560 - juris Rn. 9). Gründe, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller geltend gemacht worden, dass für den Fall, dass das Grundstück des Beigeladenen nicht über den Weg FlNr. 302 angefahren werden könnte /dürfte, automatisch ein Notwegerecht nach § 917 BGB auf seinen eigenen Grundstücken (FlNr. 303 und FlNr. 304) entstehen würde (s.o.); insofern käme im Übrigen auch die Inanspruchnahme weiter östlich gelegener Grundstücke in Betracht. Der Antragsteller hat auch nicht substanziiert vorgetragen, dass durch die Benutzung der FlNr. 302 als Erschließungsweg des Baugrundstücks für ihn als Eigentümer der Nachbargrundstücke eine am Maßstab des Rücksichtnahmegebots (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) unzumutbare Immissionsbelastung durch Lärm o.ä. entstehe. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller der Ansicht ist, dass die von ihm zitierte vertragliche Regelung aus dem Jahr 1975 aufgrund einer auf Verhinderung von Schmutz und Lärm für die Anwohner gerichteten Zweckbestimmung ihm zivilrechtliche Abwehransprüche gegen den Beigeladenen und /oder die Gemeinde z. B. aufgrund § 328 BGB (Vertrag zugunsten Dritter) vermittele, müsste er auch diese auf dem Zivilrechtsweg geltend machen.

8. Nach allem kann dahinstehen, ob der Beschwerde auch deshalb der Erfolg zu versagen wäre, weil für eine Entscheidung gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO das notwendige Rechtsschutzbedürfnis auf Seiten des Antragstellers wegen der vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 17. Mai 2016 vorgetragenen zwischenzeitlich erfolgten fortgeschrittenen Errichtung des Vorhabens entfallen ist, weil die Schaffung „vollendeter Tatsachen“ insoweit nicht mehr zu verhindern wäre (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 29.9.2014 - 2 CS 14.1786 - juris Rn. 2; B. v. 4.3.2015 - 15 CS 15.361 - juris Rn. 3; in einer ähnlichen Konstellation ebenfalls offenlassend BayVGH, B. v. 16.10.2006 - 15 CS 06.2184 - juris Rn. 23).

9. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er mit seiner Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass dieser seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO) Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

10. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 20. April 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das erstgerichtliche Urteil vom 20. April 2015 begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger gegen die Konstruktion der Erlaubnispflicht bei Veränderungen an Ensembles im Denkmalschutzgesetz (DSchG), weil Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG zwar eine Erlaubnispflicht auch für Veränderungen des Ensembles begründe, aber keine Normierung der Voraussetzungen, unter denen die Erlaubnis zu erteilen oder zu versagen ist, teilt der Senat nicht. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG stellt lediglich gegenüber Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG einschränkende Voraussetzungen auf, unter denen eine Erlaubnispflicht bei Veränderungen an Ensembles besteht. Zu Recht weist das Erstgericht darauf hin, dass damit insbesondere Maßnahmen im Inneren eines Bauwerks, das nur Teil eines Ensembles, nicht aber für sich genommen ein Baudenkmal ist, von der Erlaubnispflicht ausgenommen werden sollen, die sich nicht auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken können (vgl. LT-Drs. 14/12042 S. 4). Demgegenüber verbleibt es bei weitergehenden Veränderungen, zu denen bei Ensembles auch der Abbruch eines einzelnen zu dem Ensemble gehörenden Gebäudes gehört (vgl. Martin/Spennemann in Eberl/Martin/Spennemann, Bayer. Denkmalschutzgesetz, 7. Auflage 2016, Art. 6 Rn. 10), bei der allgemeinen Erlaubnispflicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG. Dies gebietet die grundsätzliche Gleichstellung der Ensembles mit den Baudenkmälern gemäß Art. 1 Abs. 3 DSchG. Hiernach genießen Ensembles den gleichen Schutz wie die Einzelbaudenkmäler und sollen ensembleprägende Bestandteile, auch wenn sie keine Baudenkmäler sind, grundsätzlich erhalten werden (vgl. BayVGH, U. v. 3.8.2000 - 2 B 97.1119 - juris; U. v. 3.1.2008 - 2 BV 07.760 - BayVBl 2008, 477). Der Abbruch eines Gebäudes innerhalb eines Ensembles kann sich immer auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken. Demgemäß verbleibt es beim Abbruch eines Gebäudes innerhalb eines Ensembles auch beim Prüfungsmaßstab des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG (vgl. BayVGH, U. v. 3.1.2008 - 2 BV 07.760 - BayVBl 2008, 477). Hiernach kann die Erlaubnis versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.

Den Klägern gelingt es nicht, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Ensemblequalität nach Art. 1 Abs. 3 DSchG im vorliegenden Fall ernsthaft in Frage zu stellen. Bei sehr großen Ensemblebereichen kann zwar zur Beurteilung eines Abbruchwunsches gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG auf einen näheren Umgriff abzustellen sein (vgl. U. v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris; BayVGH, B. v. 29.7.2013 - 14 ZB 11.398 - juris; U. v. 22.4.2016 - 1 B 12.2353 - BayVBl 2016, 778). Insoweit wird der vom Erstgericht in Betracht gezogene Umgriff seitens der Kläger jedoch nicht substantiiert in Frage gestellt. Ebenso wenig wird der Bestand des Ensembles dezidiert bestritten. Konkret angeführt werden lediglich die Anwesen R.-straße 16a und 16b. Ansonsten wird lediglich pauschal auf eine Fotodokumentation verwiesen, die im erstgerichtlichen Verfahren vorgelegt wurde. Zudem findet sich in der Akte des Verwaltungsgerichts ein Lageplan mit verschiedenfarbigen Eintragungen, die sich mangels Legende aber nicht eindeutig erschließen. Das Erstgericht hat jedoch am 20. April 2015 eine umfangreiche Beweisaufnahme in Form eines Augenscheins durchgeführt. Die Kläger legen demgegenüber nicht dar, welche tatsächlichen Feststellungen damals noch offen geblieben sind, die die Einnahme eines Augenscheins durch den Senat erfordern würden. Vielmehr stehen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur noch bestehenden Ensemblequalität im Einklang mit dessen Feststellungen beim Ortstermin. Das Erstgericht übersieht hierbei auch nicht, dass einige neuere Bauten nicht zum ursprünglichen Bild des Ensembles passen. Es erachtet diese Beeinträchtigungen jedoch nicht als derart schwerwiegend, dass damit die grundsätzliche Schutzwürdigkeit des Ensembles in Frage gestellt wäre. Die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung des Erstgerichts haben die Kläger mit ihrem Zulassungsantrag nicht zu erschüttern vermocht.

Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes im Sinn von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG sprechen beim beabsichtigten Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes in der Regel für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands (vgl. BayVGH, U. v. 29.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris; U. v. 16.1.2012 - 2 B 11.2408 - juris; B. v. 31.10.2012 - 2 ZB 11.1575 - juris). Dies hat auch für den Abbruch eines Gebäudes in einem Ensemble zu gelten, weil Ensembles den gleichen Schutz wie Einzelbaudenkmäler genießen und ensembleprägende Bestandteile - auch wenn sie keine Baudenkmäler sind - grundsätzlich erhalten werden sollen (vgl. U. v. 3.8.2000 - 2 B 97.1119 - juris; BayVGH, U. v. 3.1.2008 - 2 BV 07.760 - juris). Zwar kann man die Denkmalschutzbestimmungen je nach der Bedeutung der zum Ensemble gehörenden baulichen Anlagen unterschiedlich streng anwenden. Ausgangspunkt bleibt aber immer der Gedanke, dass das Denkmalschutzgesetz vor allem die historische Bausubstanz schützen will (vgl. BayVGH, U. v. 3.8.2000 - 2 B 97.1119 - juris). Insoweit hat das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege im Verfahren nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei dem strittigen Gebäude um eine bauliche Anlage mit besonderem Aussagewert handle. Der in heimatstiligen Formen gestaltete Bau gehöre mit seiner Entstehungszeit zu einer das Ensemble mitbestimmenden Bauphase und sei in seiner Ausgestaltung den Vorgaben der Villenkolonie Neu-Pasing II angepasst. Würde man bereits an dieser Stelle der Prüfung zu sehr nach der Wertigkeit einzelner Gebäude des schutzwürdigen Ensembles differenzieren, könnte dies zu einer schleichenden Aushöhlung des Erscheinungsbilds des Ensembles führen, indem weniger bedeutsame Gebäude nach und nach abgebrochen würden. Eine gesteigerte Bedeutung des Bauwerks für das Ensemble kann damit nicht verlangt werden. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob es als von hohem Zeugniswert für die Geschichte der bürgerlichen Baukunst in München angesehen werden kann.

Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, allein die Feststellung, dass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen, rechtfertige für sich nicht die Ablehnung des Abbruchantrags. Vielmehr verlangt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG gerade für diesen Fall eine Ermessensentscheidung. Insoweit hat das Erstgericht richtig herausgearbeitet, dass der Abbruch des klägerischen Anwesens zu einem Verschwinden eines der noch wenigen aus der ersten Bebauungsphase stammenden und damit der originären Planung A. E. entsprechenden Bauwerke der Villenkolonie führen würde. Damit würde die Ensemblequalität der Villenkolonie eine weitere Beeinträchtigung erfahren, die aufgrund der bereits vorhandenen Nachkriegsbebauung eine erhebliche Vorbelastung erfahren hat. Soweit das Verwaltungsgericht danach auf die Frage eines Neubaus eingeht, ist dies hier nicht entscheidend. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass angesichts der Münchner Grundstückspreise ein Ersatzbau folgen wird. Das Erstgericht hat jedoch zutreffend entschieden, dass die wirtschaftlichen Interessen der Kläger nicht in unzulässiger Weise gegenüber den gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes zurückgesetzt worden sind. Bei der Abwägung zwischen den Zielen des Denkmalschutzes und den Eigentümerinteressen, gebührt dem grundrechtlich geschützten Eigentum kein grundsätzlicher Vorrang, denn Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (vgl. BVerfG, U. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226). Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass das noch bewohnte klägerische Wohnhaus nicht erhaltungs- und sanierungswürdig wäre, sind nicht ersichtlich. Eine unverhältnismäßige Belastung der Kläger ist mit Rücksicht auf den Umstand zu verneinen, dass die bisherige Nutzung des Gebäudes als Wohnhaus auch weiterhin ohne weiteres möglich ist. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass aus denkmalfachlicher Sicht durch einen Anbau an der nördlichen, gartenseitigen Seite des Anwesens unter Beachtung der schon bestehenden Kubatur eine Vergrößerung und Modernisierung des Hauses möglich ist. Ebenso ist eine Umgestaltung des Gebäudes im Inneren möglich. Auch im Übrigen hat sich die Beklagte im Bescheid vom 19. Februar 2014 ausführlich und in nicht zu beanstandender Weise mit den Belangen der Kläger und des Denkmalschutzes sowie dem sonstigen öffentlichen Interesse im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung befasst.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Kläger haben bereits die Gründe für die Zulassung nicht hinreichend nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Im Übrigen weist der Fall auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die Voraussetzungen einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 DSchG sind in der Rechtsprechung auch hinsichtlich der Veränderung eines Ensembles hinreichend geklärt. Die Fragen des Vorliegens eines schützenswerten Ensembles sowie der Abwägung der widerstreitenden Interessen sind im Einzelfall vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten sind insoweit im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 GKG. Bei einem Antrag auf eine Abbruchgenehmigung kann nicht auf den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zurückgegriffen werden. Vielmehr ist nach dem vom Senat regelmäßig angewandten Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen gemäß Nr. 12.2 in Verbindung mit Nr. 9.3 bei einer denkmalschutzrechtlichen Abrissgenehmigung auf das wirtschaftliche Interesse am dahinter stehenden Vorhaben abzustellen. Bei einem Grundstück von rund 1.000 m² Größe in der Landeshauptstadt München liegt deshalb ein Streitwert in Höhe von 10.000 Euro an der unteren Grenze. Auch die Kläger gehen davon aus, dass auch nur ansatzweise die Gefahr bestehe, dieses Grundstück bleibe nach Abbruch des bestehenden Gebäudes unbebaut, sei angesichts des Grundstücksmarkts in München schlichtweg unrealistisch.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.