Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Mai 2015 - M 8 K 14.841

published on 11/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Mai 2015 - M 8 K 14.841
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 8 K 14.841

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 11. Mai 2015

8. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte: Nachbarklage; fehlende wegemäßige Erschließung; Notwegerecht; Rechtsverletzung des Nachbarn durch die ihm aufgezwungene Duldung eines Notwegerechts des Bauherrn; Rechtsverletzung des Nachbarn wegen der Duldung des Notwegerechts eines Dritten (verneint); Befreiung von einer nicht drittschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans; Gebot der Rücksichtnahme

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

... - Beklagte -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen

Baugenehmigung ...-Str. ..., FlNr. ... Gem. ... - Nachbarklage

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 8. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2015 am 11. Mai 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen am ... Januar 2014 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Anbaus an das bestehende Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ...

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nr. ... und des Wegegrundstücks Fl.Nr. ... Das Wegegrundstück der Klägerin grenzt in Südosten mit seiner gesamten Länge an das Grundstück der Beigeladenen ...-Straße 32, Fl.Nr. ..., an, das mit einem alten Pförtnerhaus bebaut ist. In dem ehemaligen Pförtnerhaus wird zurzeit ein Reisegewerbe betrieben. Mit seinem südwestlichen Teil liegt das Grundstück der Beigeladenen Fl.Nr. ... direkt an der ...-Straße. Das Vorhabensgrundstück ist straßenseitig von einer ca. 2 m hohen denkmalgeschützten Einzäunung umgeben. An der südwestlichen Grundstücksecke befindet sich ein ca. 1,2 m breiter Zugang zu dem Grundstück der Beigeladenen. Zu dem Wegegrundstück der Klägerin Fl.Nr. ... hin ist die Einfriedung auf einer Länge von ca. 4 - 5 m abgeschrägt und auf einer Breite von ca. 5 m unterbrochen, so dass die dahinter liegenden Grundstücke der Klägerin Fl.Nr. ... und ... über diese Zufahrt erreicht werden können. Auf der Nordwestseite des Wegegrundstücks setzt sich die Einfriedung auf der gesamten Länge der ...-Straße nach Nordwesten fort.

Im Südosten grenzt das Vorhabensgrundstück an das Grundstück ...-Straße 32, Fl.Nr. ..., das im Eigentum der ... GmbH & Co. Vermögensaufbau ... KG steht und mit einem straßenseitigen Eckgebäude sowie einer großen Produktionshalle im rückwärtigen Grundstücksbereich bebaut ist. Das Eckgebäude auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. ... verfügt von der ...-Straße aus über einen schmalen Zugang zu dem inneren Grundstücksbereich, der als Zufahrt für die Fahrzeuge nicht geeignet ist. Eine anderweitige Zufahrtsmöglichkeit besteht von der ...-Straße aus zu dem Grundstück Fl.Nr. ... nicht.

Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. ..., der in seinen zeichnerischen Festsetzungen in dem Bereich des klägerischen Wegegrundstücks Fl.Nr. ... einen Fahrrad- und Fußgängerweg vorsieht. Auf dem klägerischen Grundstück Fl.Nr. ... ist die Straße „Am ...“ festgesetzt, die der Erschließung des zukünftigen Gewerbegebiets dienen soll. § 11 Abs. 1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans enthält folgende Regelung: „Zu- und Ausfahrten zu Tiefgaragen und ebenerdigen Stellplätzen an der...-Straße sind ausgeschlossen.“

Westlich schließt sich an das Bebauungsplangebiet - getrennt durch die ...-Straße - umfangreiche Wohnbebauung. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... wurden bisher nicht umgesetzt.

Zur baulichen Situation auf den Grundstücken sowie zur Umgebungsbebauung siehe folgenden Lageplan 1:1000. Der Lageplan ist aufgrund des Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu.

Bild

Sowohl sämtliche Grundstücke der Klägerin als auch das Grundstück der Beigeladenen und das Nachbargrundstück Fl.Nr. ... bildeten in der Vergangenheit ein einheitliches Grundstück, das ursprünglich dem sog. ...-Werk angehörte. Die Zufahrt zu dem ehemaligen ...-Gelände erfolgte nordwestlich des damals schon bestehenden Pförtnerhauses, da das Gelände schon zu dieser Zeit vollständig eingezäunt war.

Im Jahr 2002 wurde das einheitliche Grundstück Fl.Nr. ... in zwei selbstständige Grundstücke geteilt. Gemäß der Bewilligung in der notariellen Urkunde Nr. ... des Notars ... vom 17. Mai 2002 wurde für den jeweiligen Eigentümer des neuen Grundstücks Fl.Nr. ... ein Geh- und Fahrtrecht zulasten des damaligen Grundstücks Fl.Nr. ... in das Grundbuch eingetragen. Zusätzlich erfolgte die Eintragung des identischen Geh- und Fahrtrechts zugunsten der ... Die notarielle Urkunde vom 17. Juni 2002 enthält unter Buchstabe F Ziffer II Nr. 2 (Seite 5 der Urkunde) eine Bestimmung, die im Wesentlichen folgenden Inhalt hat:

Es wird die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der ... bewilligt und beantragt, des Inhalts, dass der „jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks sowie die von diesem ermächtigten Personen, bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit die ... und die von dieser ermächtigten Personen, im Interesse der Berechtigten der Grunddienstbarkeiten berechtigt sind“ die genau gekennzeichneten Flächen des dienenden Grundstücks zu begehen und mit Fahrzeugen aller Art zu befahren.

Nach der der notariellen Urkunde beigefügten Zeichnung führte der mit dem Geh- und Fahrtrecht gesicherte Weg - im Bereich des heutigen Wegegrundstücks Fl.Nr. ... - nach Nordosten an dem bestehenden Pförtnerhaus vorbei. Nach ca. 12 m knickte der Weg nach Südwesten ab und führte auf einer Länge von ca. 25 - 30 m über den rückwärtigen Bereich des heutigen Grundstücks der Beigeladenen zu dem neuen Grundstück Fl.Nr. ...

Bild

In den Folgejahren erfolgte eine weitere Teilung des Geländes in mehrere selbstständige Grundstücke, die anschließend veräußert wurden. Am 4. Mai 2009 erwarb die Beigeladene das Vorhabensgrundstück Fl.Nr. ... Im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks wurde das Geh- und Fahrtrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. ... einvernehmlich gelöscht, soweit es auf dem Grundstück der Beigeladenen lastete. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der ... blieb vollständig, das Geh- und Fahrtrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. ... blieb nur insoweit bestehen, als es auf dem Wegegrundstück der Klägerin lastete; die auf dem Grundstück der Beigeladenen lastende Grunddienstbarkeit wurde gelöscht.

Mit Bauantrag vom 9. März 2012 in der Tekturfassung vom 4. September 2012 nach Plan-Nr. ... beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Anbaus im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Nach den vorgelegten Planunterlagen soll an das bestehende Pförtnerhaus ein erdgeschossiges Schulungsgebäude mit den Abmessungen 8,49 m x 8,49 m angebaut werden. Im nördlichen Grundstücksbereich neben der nördlichen Außenwand des neuen Gebäudes ist die Errichtung zweier Pkw-Stellplätze geplant. Die Zufahrt zu den Parkplätzen soll von der ...-Straße auf dem Wegegrundstück der Klägerin erfolgen.

Mit Bescheid vom ... Januar 2014 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung unter dem Aktenzeichen ..., die der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 31. Januar 2014 zugestellt wurde. Das Vorhaben wurde inzwischen vollständig verwirklicht.

Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2014, der am 27. Februar 2014 beim Verwaltungsgericht München einging, erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom ... Januar 2014 und stellten folgenden Antrag:

Der Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2014 (Az.: ...) wird aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 25. März 2014 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen

Klageabweisung.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 begründeten die Bevollmächtigten der Klägerin ihre Klage. Sie führten im Wesentlichen aus, die Baugenehmigung führe dazu, dass die Beigeladene zur Erschließung des Baugrundstücks ein Notwegerecht gemäß § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB über das Grundstück der Klägerin, FlNr. ..., in Anspruch nehmen müsse. Die rechtswidrige Baugenehmigung schmälere die zivilrechtlichen Abwehrmöglichkeiten des durch den Notweg Belasteten, vorliegend der Klägerin. Es bestehe die Möglichkeit, dass ein hier bestehendes Notwegerecht irreversibel zulasten der Klägerin wegen der Bestandskraft der Baugenehmigung perpetuiert werde, die zivilrechtlichen Abwehrmöglichkeiten beschnitten würden und dies die Verletzung des geschützten Eigentumsrechts nach sich ziehe. Das genehmigte Vorhaben genüge damit nicht den bauordnungsrechtlichen Anforderungen über die wegemäßige Erschließung. Ein Notwegerecht stelle keine rechtlich gesicherte Zufahrt dar, weil der Notweg seiner Rechtsnatur nach nur eine vorübergehende Lösung sei. Die Baugenehmigung zwinge der Klägerin mangels gesicherter Erschließung des streitgegenständlichen Bauvorhabens rechtswidrig die Duldung eines Notwegerechts auf. Auch wenn es sich bei den Bestimmungen über die Erschließung eines Baugrundstückes nicht um allgemein nachbarschützende Vorschriften handele, so liege darin gleichwohl ein von der Baugenehmigung ausgehender Angriff auf das Eigentum der Klägerin vor, der von öffentlich-rechtlicher Qualität sei und gegen den sich dementsprechend auch ein öffentlich-rechtlicher Abwehr- und Beseitigungsanspruch der Klägerin richte (BayVGH, B. v. 24.10.1996 - 2 B 94.3416). Eine Baugenehmigung stelle verbindlich fest, dass das Vorhaben mit dem gesamten im Zeitpunkt der Genehmigung geltenden öffentlichen Recht übereinstimme. Im Falle der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung stelle diese fest, dass die Bebauung dem öffentlichen Recht entspreche. Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit schneide eine solche - rechtswidrige - Baugenehmigung demjenigen, der sich im Zivilprozess gegen die Inanspruchnahme aus § 917 Abs. 1 BGB zu wehren suche, den Vortrag ab, die der Inanspruchnahme zugrunde liegende Benutzung des Grundstücks sei schon deshalb nicht zulässig, weil sie dem öffentlichen Recht widerspreche. Darin liege, wenn die Baugenehmigung - wie hier - objektiv rechtswidrig sei, ein vom öffentlichen Recht ausgehender Eingriff in das Eigentum, gegen den sich der Betroffene mit der Anfechtungsklage wehren könne (BayVGH v. 24.10.1996 a. a. O.).

Die genehmigte Bebauung liege außerhalb der Baugrenze des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. ... Damit sei eine Beeinträchtigung der sowohl zugunsten des Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. ... als auch der Beklagten eingetragenen Rechte verbunden (Feuerwehr- und Zufahrtsrecht). Die Beklagte habe mit der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung die Grundlage dafür gesetzt, dass der Ausübungsbereich des sowohl zugunsten der Beklagten als auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Fl.Nr. ... eingetragenen Feuerwehr- und Zufahrtsrechts wesentlich beeinträchtigt werde, da dieser durch das angefochtene Vorhaben der Beigeladenen überbaut werde.

Mit Schreiben vom 28. November 2014 ist die Beklagte der Klage entgegen getreten und beantragte,

die Klage wird abgewiesen,

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Ob das Vorhaben erschlossen sei, werde im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens lediglich im Rahmen des planungsrechtlichen Erschließungserfordernisses geprüft. Die Erschließung gemäß Art. 4 BayBO gehöre nicht zum Prüfungsumfang.

Die Baugenehmigung ergehe gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet privater Rechte Dritter, so dass der Einwand der angeblichen präjudiziellen Wirkung der bestandskräftigen Baugenehmigung in einer privatrechtlichen Auseinandersetzung über die tatsächliche Nutzbarkeit der vorgesehenen Erschließung hier nicht trage. Im Übrigen fehle es jedoch auch an der Vergleichbarkeit der klägerseits zitierten Fälle, in denen ausnahmsweise eine Verletzung privater Rechte angenommen worden sei, zu dem hiesigen Fall, da vorliegend eine ausreichende Erschließung im Rechtssinne gerade nachgewiesen sei. Für die planungsrechtliche Erschließung genüge es bereits, dass das Vorhabensgrundstück im westlichen Bereich an die öffentlich gewidmete ...-Straße angrenze. Für die bauordnungsrechtliche Erschließung reiche bereits die im Grundbuch eingetragene, beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten aus, durch die ein dauerhaftes Geh- und Fahrtrecht gesichert sei. Dieses Geh- und Fahrtrecht erstrecke sich laut Grundbuch und insbesondere auch nach den klägerseits vorgelegten Plänen, genau auf den Weg, der zum Erreichen der geplanten Zufahrt zum Vorhaben der Beigeladenen zurückgelegt werden müsse. Das im notariellen Vertrag vom 17. Mai 2002 unter Lit. F Ziff. II vereinbarte Geh- und Fahrtrecht sei auch in seinem Benutzerkreis nicht beschränkt, vielmehr sei die Beklagte explizit berechtigt, weitere Personen zur Wahrnehmung der Rechte aus der Dienstbarkeit zu ermächtigen. Es handele sich hier um den in Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO geregelten Fall, nämlich dass eine Erschließung zum Teil nicht über einen öffentlich gewidmeten Weg erfolgen solle, was aber rechtlich zulässig sei, solange dieser Weg nur von begrenzter Länge sei und im Übrigen dessen Benutzbarkeit dauerhaft gesichert sei. Beides sei hier gegeben. Insbesondere nachdem seit der BayBO - Novelle 1998 auf das Erfordernis der „Doppelsicherung“ zugunsten der „Einfachsicherung“ verzichtet worden sei, sei es ausreichend, dass eine rechtliche Sicherung gegenüber dem Träger der Bauaufsichtsbehörde gegeben sei.

Mit Nachgangsbescheid vom ... Januar 2015 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von § 11 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr.... Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Befreiung könne erteilt werden, da es sich um ein bestehendes denkmalgeschütztes Gebäude handele, das vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes errichtet worden sei und da die Zufahrt von der planmäßig vorgesehenen Erschließungsstraße „Am ...“ derzeit aufgrund des vorhandenen geschützten Baumbestands, dessen Erhalt im öffentlichen Interesse liege, nicht erfolgen könne. Zudem sei eine andere Erschließung - die auch der Bestand ohne die Gebäudeerweiterung benötigen würde - nicht möglich, insbesondere, da aus denkmalfachlichen Gründen die vorhandene Einfriedung nicht verändert werden könne. § 11 Abs. 1 des Bebauungsplanes diene dazu, die Verkehrslast von der...-Straße zu nehmen. Dieses Ziel sei durch die Zufahrt zu den nur zwei Stellplätzen nicht wesentlich berührt, da sich an dieser Stelle schon immer eine Zufahrt zu dem ehemaligen ...-Werk befunden habe und daher die Erschließungssituation nicht wesentlich geändert werde.

Die Befreiung verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die planungsrechtliche Befreiung sei somit unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2014 nahm die Beigeladene zu der Klage Stellung und schloss sich im Wesentlichen den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 28. November 2014 an.

Am 12. Januar 2015 hat das Gericht Beweis durch Einnahme eines Augenscheines auf dem streitgegenständlichen Grundstück und in dessen Umgebung erhoben. Anschließend wurde die Verwaltungsstreitsache an Ort und Stelle mündlich verhandelt. Der Bevollmächtigte der Klägerin stellte den Antrag aus der Klageschrift vom 26. Februar 2014 mit der Ergänzung,

der Nachgangsbescheid vom ... Januar 2015 wird aufgehoben.

Die übrigen Beteiligten stellten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Mit Beschluss vom 12. Januar 2015 wurde die mündliche Verhandlung wieder eröffnet und die Bestimmung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen beschlossen.

Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2015 führten die Bevollmächtigten der Beigeladenen im Nachgang zu der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2015 aus, aus dem Grundbuch des Amtsgerichts ... von ..., Blatt 5233, ergebe sich, dass zugunsten des jeweiligen Eigentümers von Fl.Nr. ... (...-Grundstück) ein Geh- und Fahrtrecht sowie ein Ver- und Entsorgungsrecht eingeräumt sei, und zwar an den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... Das bedeute, dass sich durch die Errichtung des Anbaus durch die Beigeladene die Erschließungssituation für den Grundstückseigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... nicht geändert habe. Auch habe sich entgegen der Behauptung der Klägerin der Umfang des Wegerechts hierdurch nicht geändert.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 vertiefte die Beklagte ihre Ausführungen zu der Erschießungsproblematik. Die eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten sollte dazu dienen, dass gegebenenfalls die Bauaufsichtsbehörde über ihre beschränkt persönliche Dienstbarkeit auch privaten Dritten eine Erreichbarkeit des Grundstücks/Gebäudes dauerhaft ermöglichen könne. Warum dies im Hinblick auf die Beigeladene eingeschränkt auszulegen sein solle, sei für die Beklagte nicht ersichtlich. Die im hiesigen Fall gewählte Formulierung entspräche auch der üblichen Praxis bei der Beklagten, insbesondere auch was die Überlassung der Ausübung betreffe. Aus dem Wortlaut sowie aus dem Sinn und Zweck der Dienstbarkeit ergebe sich, dass die Erschließung der rückwärtigen Produktionshalle auf der Fl.Nr. ... nicht auf einem Notwegerecht beruhe, sondern über die Dienstbarkeit entsprechend abgesichert sei. Es existiere jedenfalls noch die beschränkt persönliche Dienstbarkeit gegenüber der Beklagten. Der Ausübungsbereich der beschränkte persönlichen Dienstbarkeit werde durch den strittigen Anbau auch nicht vollständig blockiert, vielmehr sei noch ein ca. 3 m breiter Bereich im nördlichen Teil der Ausübungsfläche verfügbar.

Zudem werde anhand der seitens der Beklagten vorgelegten Bilder deutlich, dass die Zufahrt zum rückwärtigen Gebäude Fl.Nr. ... bereits Jahre vor Erteilung der strittigen Genehmigung nicht über die dinglich gesicherte Zuwegung, sondern bereits 2008 und weiterhin 2011 weiter nördlich im Bereich der heutigen Fl.Nr. ... erfolgt sei. Dies bedeute, dass ein etwaiges Notwegerecht in diesem Bereich schon weit vor Erteilung der streitigen Baugenehmigung existiert habe. Dieses Notwegerecht habe sich offensichtlich auch nicht seiner Intensität nach durch die Erteilung der strittigen Baugenehmigung verändert, da der Anbau in einem Bereich errichtet worden sei, wo auch zuvor nicht auf das Grundstück Fl.Nr. ... tatsächlich zugefahren werden konnte.

§ 11 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr.... vermittele keinen Drittschutz gegenüber der Klägerin, sondern diene lediglich den öffentlichen Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs auf der ...-Straße, weil nach der Begründung des Bebauungsplans eine sinnvolle Aufteilung des Verkehrsaufkommens durch die mit dem Bebauungsplan festgesetzten Gewerbemehrung nicht gewährleistet gewesen wäre.

Mit Schriftsatz vom 12. März 2015 vertieften die Bevollmächtigten der Beigeladenen ihre vorstehenden Ausführungen und legten eine Fotodokumentation zu der geh- und fahrmäßigen Wegesituation auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... in den Zeiten der Nutzung der Grundstücke durch die Firma ... und den ... vor.

Mit Schreiben vom 30. April 2015 führten die Bevollmächtigten der Klägerin aus, eine Befreiung wegen der Erschließung über den öffentlichen Geh- und Radweg von der diesbezüglichen Festsetzung des Bebauungsplans Nr. ... sei vorliegend nicht erteilt worden.

Das Grundstück Fl.Nr. ... sei durch die beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten belastet, was sich aus der späteren Herausteilung des Grundstückes der Beigeladenen aus der Fl.Nr. ... erkläre. Eine gesicherte Zufahrt zu dem Grundstück ... liege nicht vor. Aus der eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten und der damit abgeleiteten Ermächtigung auf eine ausreichende Erschließung auch der Beigeladenen zu schließen, gehe vollkommen an der Sache vorbei. Maßstab dieser Doppelsicherung sei stets der Berechtigte der Grunddienstbarkeit. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit bestehe gerade nur und ausschließlich im Umfang und im Interesse der Berechtigten der Grunddienstbarkeit (für Fl.Nr. ...). Keinesfalls könne hieraus eine auf beliebige Dritte übertragbare Ermächtigung der Beklagten abgeleitet werden. Dem stehe neben dem Grundsatz der schonenden Ausübung (§ 1020 BGB) insbesondere aber die zwingende Unübertragbarkeit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (§ 1092 Abs. 1 BGB) entgegen.

Der gesamte Ausübungsbereich des dinglich gesicherten Geh-, Fahrt- und Feuerwehrzufahrtsrechts für die Produktionshalle auf dem Grundstück Fl.Nr. ... werde durch das genehmigte Bauvorhaben beeinträchtigt. Die Klägerin werde in das Notwegerecht gezwungen.

Mit Schreiben vom 1. Mai 2015 vertieften die Bevollmächtigten der Beigeladenen nachmals ihre Ausführungen aus den vorhergehenden Schriftsätzen.

Am 11. Mai 2015 hat das Gericht die Sache erneut mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung stellten die Beteiligten ihre schon in der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2015 gestellten Anträge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts-, die vorgelegten Behördenakten sowie das ausführliche schriftliche Vorbringen der Beteiligten und die Protokolle des Augenscheins und der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2014 keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Klägerin verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I.

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B. v. 26.07.2011 - 14 CS 11.535 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt keine drittschützenden Rechte des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts.

II.

Die Klägerin ist nicht durch die fehlende Erschließung des Vorhabensgrundstücks in ihren Rechten verletzt.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da das Vorhaben der Beigeladenen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr.... liegt. Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Eine gesicherte Erschließung ist danach eine zwingende objektiv-rechtliche Voraussetzung für die Errichtung von baulichen Anlagen im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. In der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass sich Nachbarn ohne eine sie eigentumsrechtlich unmittelbar belastende Wirkung der angefochtenen Baugenehmigung nicht auf ein etwaiges Fehlen der gesicherten Erschließung berufen können (BVerwG, B. v. 28.7.2010 - 4 B 19/10 - juris Rn. 3 m. w. N.), da es sich bei den Bestimmungen über die Erschließung eines Baugrundstücks nicht um allgemein nachbarschützende Vorschriften handelt. Allein die Tatsache, dass es einem Vorhaben objektiv-rechtlich an einer ordnungsgemäßen Erschließung fehlt, bringt noch keine Verletzung der subjektiven Nachbarrechte mit sich.

1. Die Klägerin macht geltend, sie werde in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs.1 GG verletzt, da ihr die Duldung eines infolge der fehlenden ordnungsgemäßen Erschließung des Vorhabensgrundstücks entstandenen Notwegerechts der Beigeladenen aufgezwungen werde.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Nachbar mit Erfolg eine Baugenehmigung anfechten, wenn diese dazu führt, dass der Bauherr zur wegemäßigen Erschließung ein Notwegerecht über das Grundstück des Nachbars in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, U. v. 26.03.1976 - IV C 7.74 - juris Rn. 20 m. w. N.). Wird durch eine Baugenehmigung einem Nachbarn rechtswidrig die Duldung eines Notwegerechts aufgezwungen, so liegt darin ein von der Baugenehmigung ausgehender Angriff auf das Eigentum des Nachbarn, der von öffentlich-rechtlicher Qualität ist und gegen den sich dementsprechend auch ein öffentlich-rechtlicher Abwehr- und Beseitigungsanspruch des Nachbars richtet, der vor den Verwaltungsgerichten durchzusetzen ist (vgl. BVerwG a. a. O.). Die Notwendigkeit, dem Eigentümer einen vor den Verwaltungsgerichten durchsetzbaren öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch zuzubilligen, folgt daraus, dass die Baugenehmigung, sollte sie bestandskräftig werden, wegen der von ihr ausgehenden Feststellungswirkung zu seinem Nachteil auf die im Zivilprozess zu beurteilende Rechtslage von Einfluss wäre. Würde eine notwegerhebliche rechtswidrige Baugenehmigung bestandskräftig, so könnte die Ordnungsmäßigkeit der Benutzung im Sinne des § 917 Abs. 1 BGB gleichwohl aus diesem Grunde nicht mehr in Frage gestellt werden (BayVGH, B. v. 24.10.1996 - 2 B 94.3416 - BayVBl. 1997, 758, 759 m. w. N.). Darin liegt, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist, ein vom öffentlichen Recht ausgehender Eingriff in das Eigentum, gegen den sich der Betroffene mit den Rechtsbehelfen des öffentlichen Rechts wehren kann (BVerwG, U. v. 26.03.1976 - IV C 7.74 - juris Rn. 27).

1.1 Dem Vorhabensgrundstück fehlt es an einer ordnungsgemäßen Erschließung. Anforderungen an die wege- bzw. straßenmäßige Erschließung ergeben sich zum Einen aus diesbezüglichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Zum Anderen müssen die allgemeinen Anforderungen an die straßenmäßige Erschließung erfüllt sein. Für eine wege- bzw. straßenmäßige Erschließung ist allgemein zu fordern, dass das Baugrundstück einen gesicherten Zugang zu einer öffentlichen Straße hat, die eine Zufahrt von Kraftfahrzeugen einschließlich öffentlicher Versorgungsfahrzeuge (Müllabfuhr, Feuerwehr, Krankenwagen) erlaubt (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 115. EL 2014, § 30 Rn. 46). Diese straßenmäßige Erschließung muss gesichert sein, d. h. ihre dauerhafte Benutzbarkeit muss spätestens ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geplanten baulichen Anlage sichergestellt sein (vgl. Söfger in: Ernst/Zinkahn/BielenbergKrautzberger a. a. O., Rn. 50).

1.2 Zwar liegt das Vorhabensgrundstück mit seiner südwestlichen Grundstücksgrenze unmittelbar an der ...-Straße, die grundsätzlich den allgemeinen Anforderungen an eine Erschließungsstraße entspricht. In diesem Bereich ist das Grundstück jedoch mit einer denkmalgeschützten Einfriedung eingezäunt, die nur über einen schmalen Zugang verfügt, der als eine Zufahrt für die Kraftfahrzeuge nicht geeignet ist. Wie im Rahmen des Augenscheins festgestellt werden konnte, ist insbesondere keine Zufahrt für die Feuerwehrfahrzeuge von der ...-Straße über das Grundstück der Beigeladenen möglich. Wegen der Höhe der Einfriedung und der Lage des Baukörpers des Bestandsgebäudes wäre die Rettung von Personen aus dem rückwärtigen Teil des Bestandsgebäudes auch nicht mit den Leitern der Feuerwehr möglich. Das Vorhabensgrundstück kann insoweit mit Fahrzeugen der Feuerwehr nur über das im Nordwesten liegende Wegegrundstück der Klägerin angefahren werden.

Die Zufahrt über das Wegegrundstück der Klägerin stellt keine ordnungsgemäße Erschließung des Vorhabensgrundstücks dar. Bei diesem Wegegrundstück handelt es sich nicht um eine öffentliche Straße, sondern es steht im Eigentum der Klägerin. Es besteht auch keine Grunddienstbarkeit zugunsten der Beigeladenen, die die Benutzung des Grundstücks der Klägerin zum Zwecke der wegemäßigen Erschließung dauerhaft sichern würde. Insbesondere reicht vorliegend das zugunsten der ... in das Grundbuch eingetragene Geh- und Fahrtrecht für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen wegemäßigen Erschließung nicht aus.

Die im Grundbuch eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeit beruht auf der in der notariellen Urkunde des Notars ... getroffenen Vereinbarung zwischen dem Eigentümer des ursprünglichen ungeteilten Grundstücks Fl.Nr. ... und dem Eigentümer des im Jahr 2002 abgetrennten (neuen) Grundstücks Fl.Nr. ... Buchstabe F Ziffer II Nr. 1 der notariellen Urkunde enthält eine Vereinbarung hinsichtlich des Geh- und Fahrtrechts auf dem ursprünglichen Grundstück Fl.Nr. ... zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. ... Unter Buchstabe F Ziffer II Nr. 2 ist ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten der ... vereinbart mit der Maßgabe, dass die ... und „die von dieser ermächtigten Personen, im Interesse der Berechtigten der Grunddienstbarkeiten berechtigt sind, die im beigefügten Lageplan blau gekennzeichnete Fläche des dienenden Grundstücks zu begehen und mit Fahrzeugen aller Art zu befahren…“

Entgegen der Ansicht der Beklagten berechtigt diese Vereinbarung sie nicht dazu, jedem beliebigen Dritten die Benutzung des Wegegrundstücks der Klägerin zu gestatten. Die notarielle Vereinbarung geht ausdrücklich davon aus, dass eine Überlassung des Geh- und Fahrtrechts an einen Dritten seitens der Beklagten nur im Interesse des durch die Grunddienstbarkeit Berechtigten erfolgen darf. Berechtigt im Sinne dieser Vereinbarung ist nur der jeweilige Eigentümer des Nachbargrundstücks Fl.Nr. ... und nicht die Beigeladene oder sonstige Personen.

Auch der Zweck der Vereinbarung gebietet hier keine andere Auslegung. Das eingetragene Geh- und Fahrtrecht diente offensichtlich der Erschließung des neuen Grundstücks Fl.Nr. ... Aus den Genehmigungsplänen für die Errichtung der Produktionshalle auf diesem Grundstück ist ersichtlich, dass das damals neu gebildete Grundstück Fl.Nr. ... über einen Weg, der über das damalige Grundstück Fl.Nr. ... verlief und teilweise auf dem gegenwärtigen Wegegrundstück Fl.Nr. ... der Klägerin lag, erschlossen werden sollte. Die Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten diente ersichtlich auch nur dem Zweck der Erschließung des Grundstücks Fl.Nr. ... Durch die Eintragung einer Dienstbarkeit für die ... sollte lediglich eine zusätzliche Absicherung dieser Erschließung geschaffen werden. Diese eingeschränkte Auslegung der vorstehenden Vereinbarung erscheint auch mit Blick auf die grundsätzliche Unübertragbarkeit der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gemäß § 1091 Abs. 1 BGB sachgerecht. Eine uneingeschränkte Übertragungsmöglichkeit des Ausübungsrechts auf einen Dritten würde zu dieser Besonderheit der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Widerspruch stehen.

Die Ermächtigung zur Benutzung des Wegegrundstücks der Klägerin zum Zwecke der Erschließung des Vorhabensgrundstücks liegt nicht im Interesse des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. ..., sondern dient einzig und allein dem Interesse der Beigeladenen, was von der Übertragungsregelung der notariellen Vereinbarung nicht mehr gedeckt ist.

1.3 Eine Rechtsverletzung der Klägerin durch das Bauvorhaben liegt dennoch nicht vor, da dieses weder die erstmalige Entstehung eines Notwegerechts zulasten der Klägerin noch die Intensivierung eines solchen - etwaig schon vorhandenen - Notwegerechts bewirkt.

Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu § 917 BGB ist zu entnehmen, dass die Erreichbarkeit eines Grundstücks mit den Kraftfahrzeugen keine zwingende Voraussetzung für eine notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg im Sinne des § 917 Abs. 1 BGB darstellt. Als eine notwendige Verbindung eines wohngenutzten Grundstücks mit einem öffentlichen Weg kann danach ausreichen, wenn Kraftfahrzeuge vor dem Grundstück oder in seiner nächsten Nähe auf der Straße ohne Schwierigkeiten abgestellt werden können (vgl. BGH vom 9.11.1979 NJW 1980, 585 f; OLG Saarland vom 24.7.2002 NJW-RR 2002, 1385). Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht davon auszugehen, dass ein Grundstück ohne die Möglichkeit, darauf Kraftwagen abzustellen, nicht mehr ordnungsgemäß zu Wohnzwecken genutzt werden kann. Die Notwendigkeit einer Zufahrt für Kraftfahrzeuge zu dem Zweck, sie auf dem Grundstück abstellen zu können, könnte sich daher nur aus besonderen Umständen des Einzelfalles ergeben (vgl. BGH NJW 1980, 585). Selbst das Abstellen von Kraftfahrzeugen in einer sich auf dem Grundstück befindlichen Garage ist für die ordnungsgemäße Benutzung eines Wohngrundstücks nicht notwendig (BGH vom 12.12.2008 NJW-RR 2009, 515-517). Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall für den Betrieb der Beigeladenen eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ruft der ordnungsgemäße Betrieb eines Reisebüros keinen regelmäßigen Lieferverkehr hervor, was unter Umständen das Befahren des Grundstücks erforderlich machen würde.

Auch die Tatsache, dass nach baurechtlichen Vorschriften (vgl. Art. 47 BayBO) der Grundstückseigentümer bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Gebäudes zur Errichtung auch der notwendigen Stellplätze für den erwartungsgemäß von dem Grundstück ausgehenden Verkehr verpflichtet ist, ist nicht von unmittelbarem Einfluss auf die Entstehung des Notwegerechts im Sinne des § 917 BGB; dass ein allgemeiner Bedarf an Abstellflächen auf privaten Grundstücken besteht, genügt nicht für die Herleitung eines Anspruchs aus § 917 BGB (BGHZ 75, 315, 318; OLG Saarland vom 9.3.2004 OLGR Saarbrücken 2004, 391-395).

1.4 Auch wenn zugunsten der Klägerin davon auszugehen ist, dass dem Vorhabensgrundstück in der Tat die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, weil die Erreichbarkeit des Bauvorhabens mit Rettungsfahrzeugen von der ...-Straße aus nicht gegeben ist, und damit die Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 BGB erfüllt sind, ist eine Rechtsverletzung der Klägerin durch das Bauvorhaben zu verneinen.

Die entscheidende Frage im vorliegenden Fall ist, ob von der Baugenehmigung vom ... Januar 2014 ein Eingriff der von der Klägerin behaupteten Art dergestalt ausgeht, wie wenn die erteilte Baugenehmigung die Duldung eines Notwegerechts auferlegen würde. (vgl. BVerwG, U. v. 26.03.1976 - IV C 7.74 - juris Rn. 24). Diese Frage ist dann zu verneinen, wenn der betroffene Eigentümer die Benutzung seines Grundstücks aus anderen Gründen hinzunehmen hat oder der Umfang der Benutzung des fremden Grundstücks infolge der Baugenehmigung nur unwesentlich erweitert wird (BayVGH, B. v. 21.1.2014 - 1 CS 13.2388 - juris Rn. 8; VGH BW, B. v. 21.12.2001 - 8 S 2749/01 - BauR 2002, 931). Der Umfang der Benutzung des Grundstücks der Klägerin wird insbesondere dann nicht erweitert, wenn das Notwegerecht der Beigeladenen auf dem klägerischen Grundstück bereits vor Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung des Anbaus durch die Benutzung des bauaufsichtlich genehmigten Bestandsgebäudes entstanden war und die angefochtene Baugenehmigung den Fahrverkehr zum Grundstück der Beigeladenen über das klägerische Grundstück nicht merklich ausgeweitet wird. (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2014 - 1 CS 13.2388 - juris Rn. 10).

So liegt der Fall hier. Bei dem gerichtlichen Augenschein wurde festgestellt, dass wegen der historischen Einfriedung an der nordwestlichen Grundstücksgrenze des Vorhabensgrundstücks keine Möglichkeit besteht mit Rettungsfahrzeugen der Feuerwehr an den rückwärtigen Teil des bestehenden Gebäude zu kommen, da der Zugang zu dem Grundstück der Beigeladenen von der ...-Straße wegen seiner sehr geringen Breite als Zufahrt für Kraftfahrzeuge nicht geeignet ist. Rettungsfahrzeuge und Fahrzeuge der Feuerwehr mussten bereits vor Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung im Rettungsfall das Grundstück der Klägerin befahren, da es keine anderweitige Zufahrtsmöglichkeit bestand. Weder war es aufgrund der Höhe der historischen Einfriedung möglich von der ...-Straße die nordwestlichen Fenster des Gebäudes mit den Leitern der Feuerwehr anzuleitern noch von der ...-Straße aus den rückwärtigen Gebäudeteil zu erreichen. Daraus folgt, dass bereits für das Bestandsgebäude der Beigeladenen eine ordnungsgemäße Erschließung fehlte, was bereits - vgl. Ausführungen oben - zu der Entstehung des Notwegerechts der Beigeladenen führte. Insoweit hat sich die Situation durch die Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht wesentlich verändert. Insbesondere ist eine merkliche Intensivierung des Zufahrtsverkehrs - da es nur um die Erreichbarkeit mit Rettungsfahrzeugen geht - zu dem Grundstück der Beigeladenen nicht zu besorgen. Umstände, die für eine solche Intensivierung sprechen würden, sind von der Klagepartei weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insoweit scheidet eine Rechtsverletzung der Klägerin aus.

2. Der geltend gemachte Einwand der Klägerin, die Rechtsverletzung in eigenen Rechten ergebe sich vorliegend auch daraus, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung ihr die Duldung des Notwegerechts des Eigentümers des benachbarten Grundstücks Fl.Nr. ... aufzwinge, da durch den geplanten Anbau die zugunsten der ... eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeit beeinträchtigt werde, was wiederum dazu führe, dass der Eigentümer des Fl.Nr. ... das Grundstück der Klägerin befahren müsse, überzeugt nicht. Auch insoweit ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts keine Rechtsverletzung der Klägerin in ihren Rechten, die zur Aufhebung der streitgegenständlichen Baugenehmigung führen würde.

2.1 Diese Fallkonstellation unterscheidet sich wesentlich von dem unter Ziffer 1 erörterten Fall. Hier geht es nicht darum, dass die erteilte Baugenehmigung mangels ordnungsgemäßer Erschließung zwingend eine Duldung des Notwegerechts des Nachbarn mit sich bringt, sondern darum, dass durch die Errichtung des genehmigten Anbaus das zum Teil auf dem Grundstück der Beigeladenen liegende Geh- und Fahrtrecht des Eigentümers des Fl.Nr. ... faktisch beeinträchtigt wird, so dass unter Umständen ein Notwegerecht für die Fl.Nr. ... entstehen könnte. Im Kern geht es dabei um die Frage der faktischen Beeinträchtigung einer privatrechtlichen Dienstbarkeit und gegebenenfalls um die Entstehung des Notwegerechts eines Dritten und nicht um die Frage, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung die Duldung eines Notwegerechts zugunsten des Baugrundstücks aufzwingt und so in die Rechte des mit dem Notwegerecht belasteten Grundstückseigentümers eingreift. In der hier gegebenen Fallkonstellation würde die Bestandskraft der Baugenehmigung nicht dazu führen, dass dem belasteten Eigentümer in einem künftigen Zivilprozess gegen den Notwegerechtberechtigten Dritten der Einwand abgeschnitten wird, die Benutzung seines Grundstücks durch diesen erfolge nicht ordnungsgemäß. Denn die Baugenehmigung für das Vorhaben auf der Fl.Nr. ... kann in einem solchen Fall nicht verbindlich feststellen, dass zur ordnungsgemäßen Benutzung des benachbarten Grundstücks - hier des Grundstücks Fl.Nr. ... - das Befahren des Grundstücks des Notwegerechtbelasteten notwendig ist.

Insofern können die oben dargestellten Grundsätze auf die hier gegebene Fallgestaltung nicht angewendet werden. Es bleibt der hiesigen Klägerin unbenommen gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... zivilrechtlich vorzugehen, um die nicht ordnungsgemäße Benutzung ihres Grundstücks zu unterbinden.

2.2 Auch der Einwand der Klägerin, dem Grundstück Fl.Nr. ... fehle es infolge der streitgegenständlichen Baugenehmigung an einer Verbindung zu dem öffentlichen Verkehrsraum, greift hier nicht. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob hier ein Notwegerecht des Eigentümers des Nachbargrundstücks Fl.Nr. ... überhaupt entstanden ist.

Das Geh- und Fahrtrecht zugunsten der ... GmbH (Fl.Nr. ...) - soweit es sich auf das Grundstück der Beigeladenen erstreckte - wurde durch die Beigeladene und den Eigentümer des westlichen Grundstücks im Jahr 2009 einvernehmlich aufgehoben worden. Dies ergibt sich daraus, dass eine entsprechende Belastung in den Eintragungen für das Grundstück ...-Straße 34 - Fl.Nr. ... - (Blatt ... des Grundbuchs von ...) nach der Teilung der Grundstücke nicht mehr existent. Dies wurde von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2015 bestätigt. Nur die zugunsten der Beklagten eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeit besteht fort.

In dieser Konstellation muss der vereinbarungsgemäße Inhalt der Dienstbarkeit so ausgelegt werden, dass die Beklagte berechtigt ist, die Ausübung des Wegerechts dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... zu überlassen. Denn die notarielle Vereinbarung diente gerade dem Zweck, die Erschließung dieses Grundstücks zu gewährleisten. Die etwaige Beeinträchtigung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit der Beklagten durch den Anbau muss diese gegebenenfalls vor den Zivilgerichten geltend machen. Hieraus kann jedenfalls keine Verletzung der Klägerin in ihren Rechten abgeleitet werden.

Schließlich erscheint die Entstehung eines Notwegerechts des Eigentümers der Fl.Nr. ... bereits deshalb fragwürdig, weil dieser - oder sein Rechtsvorgänger - die zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit freiwillig gelöscht hat. Für die Aufhebung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ist gemäß § 875 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Erklärung des Dienstbarkeitsberechtigten, dass er das Recht aufgebe, erforderlich. Offensichtlich wurde eine entsprechende Erklärung abgegeben, woraufhin die Löschung der Dienstbarkeit aus dem Grundbuch erfolgte. Damit ist die Verbindung des Grundstücks Fl.Nr. ... mit dem öffentlichen Weg entfallen. Für den Fall einer Aufhebung der Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers regelt § 918 Abs. 1 BGB, dass eine Verpflichtung zur Duldung des Notwegs nicht eintritt. Hier liegt wohl ein solcher Verbindungsverlust durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers der Fl.Nr. ... vor. Als Aufhebung der Verbindung ist hier die Aufgabe des Wegerechts zu sehen (vgl. Bassenge in: Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 918 Rn. 1 m. w. N.). Willkür im Sinne des § 918 Abs.1 BGB liegt beim Verstoß gegen die ordnungsgemäße Grundstücksbewirtschaftung ohne gebotene Rücksicht auf Belange des Nachbarn vor (Bassenge in: Palandt a. a. O.). Ein vernünftiger Grund für die Aufgabe des Wegerechts ist vorliegend nicht ersichtlich.

Selbst wenn man ein zu duldendes Notwegerecht zugunsten der Fl.Nr. ... hier unterstellen würde, ist anzumerken, dass ein solches nicht durch die Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung entstehen konnte, weil die ordnungsgemäße Verbindung des Grundstücks wohl schon mit der Aufhebung der Grunddienstbarkeit entfallen wäre, so dass es hier an der notwendigen Kausalität zwischen der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung und der Entstehung eines Notwegerechts fehlt. Eine Rechtsverletzung der Klägerin in Bezug auf ein Notwegerecht scheidet daher unter allen rechtlichen Gesichtspunkten aus.

III.

Eine Rechtsverletzung der Klägerin folgt vorliegend auch nicht aus der der Beigeladenen mit dem Änderungsbescheid vom ... Januar 2015 erteilten Befreiung von der Festsetzung des § 11 Abs. 2 des Bebauungsplans Nr....

Wie bereits oben ausgeführt richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens vorliegend nach § 30 Abs. 1 BauGB.

Bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist hinsichtlich des Nachbarschutzes danach zu unterscheiden, ob die Festsetzung, von der befreit werden soll, nachbarschützend ist oder nicht (vgl. Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiss, 7. Aufl. 2013, BauGB/BauNVO, § 29 BauGB, RdNr. 59). Während im ersteren Fall bereits das Fehlen der objektiven Befreiungsvoraussetzungen zu einer Verletzung von Nachbarrechten führt, stellt im letzteren Fall die unzutreffende Annahme des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen keinen unmittelbaren Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften dar, so dass ein Nachbarschutz hier nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht kommt (BVerwG, U. v. 19.9.1986 - 4 C 8.84, NVwZ 1987, 409 - juris RdNr. 17).

1. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr.... ist nicht dazu bestimmt auch die Rechte der Klägerin zu schützen. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, die die wegemäßige Erschließung der Vorhaben in Planbereich regelt. Nach der Begründung des Bebauungsplans Nr. ... bezweckt die Festsetzung in § 11 Abs. 1 die verkehrliche Entlastung der...-Straße und die Vermeidung der Beeinträchtigungen der westlich der ...-Straße befindlichen Wohnbebauung durch den zukünftigen Gewerbeverkehr. Aus der Begründung ist weder ersichtlich, dass die Erschließungssituation des denkmalgeschützten Gebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen durch den Bebauungsplan geändert werden sollte, noch dass die Satzungsgeberin bei der Fassung der Regelung den Schutz der Klägerin im Blick hatte.

2. Eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung kann dem Nachbarn einen Abwehranspruch nur insoweit vermitteln, als die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksichtnahme auf dessen Interessen genommen hat (BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98, BayVBl. 1999, 26 - juris RdNr. 5). Es führt daher in diesen Fällen nicht jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung im Rahmen einer Nachbarklage. Daher liegt selbst beim Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine entsprechende Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht zwingend eine Rechtsverletzung der Klägerin in ihren Rechten vor.

Es ist nicht ersichtlich, dass die erteilte Befreiung bzw. das streitgegenständliche Bauvorhaben der Klägerin gegenüber rücksichtslos ist.

Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - 4 C 22.75, BVerwGE 52, 122 - juris RdNr. 22; U. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93, NVwZ 1994, 686 - juris RdNr. 17; U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98, BVerwGE 109, 314 - juris RdNr. 20; U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04, NVwZ 2005, 328 - juris RdNr. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11, BVerwGE 145, 145 - juris RdNr. 16; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris RdNr. 4). Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75, BVerwGE 52, 122 - juris RdNr. 22).

Für eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin durch die erteilte Befreiung bzw. durch das streitgegenständliche Vorhaben bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht damit zu rechnen, dass durch die mit der Befreiung gestattete Zufahrt von der ...-Straße eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin durch den Verkehrslärm entstehen wird. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass sich die verkehrliche Situation mit der Verwirklichung des Vorhabens nicht wesentlich verändern wird.

3. Eine Rechtsverletzung der Klägerin liegt auch nicht darin, dass die Beklagte keine Befreiung von der zeichnerischen Festsetzung des Geh- und Fahrradweges erteilt hat. Unabhängig von der Frage, ob hier eine solche Befreiung überhaupt notwendig wäre, würde es sich um eine Befreiung von einer nicht drittschützenden Festsetzung des Bebauungsplans handeln, denn Anhaltspunkte für den drittschützenden Charakter dieser Festsetzung sind vorliegend nicht ersichtlich. Ebenso ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch die Nichterteilung der Befreiung nicht ersichtlich. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin liegt nicht vor (vgl. unter 2).

IV. Schließlich ergibt sich keine Rechtsverletzung der Klägerin aus den Vorschriften des Bauordnungsrechts, denn das streitgegenständliche Bauvorhaben wurde mangels eines Sonderbaus im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO in einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO genehmigt. Die angefochtene Baugenehmigung hat insoweit keine Feststellungswirkung, so dass auch keine Rechtsverletzung der Klägerin aus dem Bauordnungsrecht abgeleitet werden kann.

Dies gilt auch für die Frage, ob das streitgegenständliche Vorhaben den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Erschließung entspricht. Vorliegend kommt es nicht darauf an, da für das Vorhaben der Beigeladenen ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchzuführen war (Art. 59 BayBO), so dass das Bauordnungsrecht nicht zu dem Prüfprogramm gehört und daher auch nicht an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung teilnimmt.

V.

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit selbst einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 21/01/2014 00:00

Tenor I. Unter Aufhebung von Nummer I des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2013 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 24. Mai 2013 angeordnet. II. Die Kosten des Verfahrens i
published on 11/05/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 14.841 Im Namen des Volkes Urteil vom 11. Mai 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nachbarklage; fehlende wegemäßige Ersch
published on 29/11/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinhe
published on 28/07/2010 00:00

Gründe 1 Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 2
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published on 11/05/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 14.841 Im Namen des Volkes Urteil vom 11. Mai 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nachbarklage; fehlende wegemäßige Ersch
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Annotations

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.

(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.

(2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

(3) Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu benutzen, so ist die Dienstbarkeit übertragbar. Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

Der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.

(2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.

(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.