Verwaltungsgericht München Urteil, 14. März 2016 - M 8 K 14.5724

published on 14/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 14. März 2016 - M 8 K 14.5724
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für den Umbau des Bestandsgebäudes und die Errichtung eines Rückgebäudes auf dem Grundstück ...-straße 17, Fl.Nr. ... der Gemarkung ...

Der Kläger ist Sondereigentümer einer Wohnung in der Eigentumswohnanlage ...-straße 20 a, Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Das im Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft ...-straße 20 a - c stehende Grundstück Fl.Nr. ... ist mit drei fünfgeschossigen Mehrfamilienhäusern bebaut und grenzt im Nordosten unmittelbar an das Vorhabengrundstück Fl.Nr. ... an.

Mit Bauantrag vom 10. April 2014 nach Plan-Nr. ... beantrage die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau des straßenseitigen Bestandsgebäudes und den Neubau eines Rückgebäudes. Nach den vorgelegten Planunterlagen war der Neubau eines dreigeschossigen Rückgebäudes vorgesehen, das mit seinem erdgeschossigen Teil an der nördlichen und westlichen Grundstücksgrenzen zu liegen kommt und in seinem südlichen Teil von der rückwärtigen Grundstücksgrenze um 5,85 m zurückversetzt errichtet werden sollte. Die Wandhöhe des erdgeschossigen Teils des streitgegenständlichen Gebäudes betrug 3,68 m (vermasst). Der ab dem 1. Obergeschoss nach Osten zurückspringende Gebäudeteil rückte von der westlichen Grundstücksgrenze mit einer Wandhöhe von 9,13 m - gemessen ab dem fiktiven Austrittspunkt der westlichen Außenwand aus dem natürlichen Gelände - um 7,34 m ab.

Mit Bescheid vom 24. November 2014 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung, die insbesondere auch eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von der Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen durch das Neubaugebäude zum Nachbargrundstück Fl.Nr. ..., ...-straße 20 a - c beinhaltete.

Die Baugenehmigung vom 24. November 2014 wurde am 27. November 2014 der Wohnungseigentümergemeinschaft ...-straße 20 a - c vertreten durch die Verwaltung mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage gegen die Baugenehmigung vom 24. November 2014 und stellten folgenden Antrag:

Die Baugenehmigung von 24. November 2014 wird aufgehoben.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 stellten die Bevollmächtigten des Klägers einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO. Mit Beschluss vom 18. Mai 2015 (M 8 SN 15.458) lehnte das Gericht diesen Antrag ab.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird zunächst gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gründe des Beschlusses vom18. Mai 2015 (Ziffer I) - M 8 SN 15.458 - Bezug genommen.

Am 25. November 2015 erteilte die Beklagte der Beigeladenen im Hinblick auf die in dem Parallelverfahren (M 8 SN 15.457) ergangene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 2015 (2 CS 15.1251) eine Änderungsgenehmigung gemäß dem Änderungsantrag vom 25. November 2015 nach Plan-Nr. ... Abweichend von der Baugenehmigung vom 24. November 2014 wurde das Dach des Rückgebäudes auf seiner Westseite - bis auf einen 3,10 m breiten und 1,095 m tiefen (jeweils vermasst) Wandteil im südlichen Bereich - als Mansarddach mit einer Neigung von 69° ausgebildet. Gemäß der Änderungsgenehmigung vom 25. November 2015 sind die Auflagen, Bedingungen, Befreiungen, Abweichungen und Ausnahmen des Genehmigungsbescheids vom 24. November 2014 weiterhin gültig, mit Ausnahme der Abweichungen wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu den Grundstücken Fl.Nr. ... (...-straße 24) und Fl.Nr. ... (...-straße 20 a-c). Durch die mit dem Änderungsantrag vom 25. November 2015 vorgenommene Umplanung sei keine Abweichung mehr zum Grundstück ...-straße 20 a-c notwendig, da die Abstandsflächen auf eigenem Grund eingehalten bzw. nicht anfallen würden.

Eine Zustellung der Änderungsgenehmigung vom 25. November 2015 an den Kläger ist aus den Behördenakten nicht ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2015 erweiterten die Bevollmächtigten des Klägers die am 22. Dezember 2014 erhobene Klage und stellten den Antrag,

Die Baugenehmigung vom 24. November 2014 und die Baugenehmigung vom 25. November 2015 werden aufgehoben.

Zur Erläuterung der Anträge sei darauf hinzuweisen, dass entsprechend den Überlegungen des Verwaltungsgerichts München gemäß Beschluss vom 2. April 2013, M 8 SN 12.4288, bei einer entsprechenden Abänderung der Genehmigung, wie vorliegend, zwei selbstständige Genehmigungen nebeneinander existieren könnten. Klares Rechtsschutzziel sei es, dass sowohl die Baugenehmigung vom 24. November 2014 als auch die modifizierte Baugenehmigung keinen Bestand hätten. Beide Genehmigungen verletzten die Rechte des Klägers, was in einem gesonderten Schriftsatz noch ausgeführt werde.

Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2016 führten die Bevollmächtigten des Klägers aus, dass der Kläger als Sondereigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft ...-straße 20 a-c klagebefugt sei, da seine Wohnung direkt gegenüber dem streitgegenständlichen Bauvorhaben liege. Die Aufenthaltsräume seien zu dem genehmigten Rückgebäude hin ausgerichtet.

Auch die Änderungsgenehmigung vom 25. November 2015 verletze den Kläger in seinen Rechten. Bei dem in den genehmigten Plänen als „Erker“ bezeichneten Bauteil handele es sich nicht um einen abstandsflächenrechtlich privilegierten Erker im Sinne von Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO. Darüber hinaus liege ein untergeordneter Vorbau im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 dann nicht vor, wenn die Nutzung eines Gebäudes im nennenswerten Umfang in die Vorbauten ausgedehnt werde. Vorliegend sei der als Erker bezeichnete Bauteil ein unmittelbarer Bestandteil des Schlafzimmers.

Der Wandteil im zweiten Obergeschoss halte mit einer Wandhöhe von 9,43 m die Abstandsflächen zum Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft ...-straße 20 a-c nicht ein. Darüber hinaus halte auch die Terrasse auf dem grenzständigen erdgeschossigen westlichen Bauteil die Abstandsflächen zum Nachbargrundstück nicht ein. Die Abstandsflächenvorschriften seien vorliegend auch im Prüfprogramm, so dass sich der Kläger auf die Verletzung der gesetzlichen Abstandsflächen berufen könne.

Weiter setzten sich die Bevollmächtigten des Klägers unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ausführlich mit der Problematik des Prüfumfangs des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens insbesondere für den Fall der Erteilung von Abweichungen wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächenvorschriften auseinander.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2016 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine weitere Änderungsgenehmigung zu der Baugenehmigung vom 24. November 2014, geändert mit Bescheid vom 25. November 2015, gemäß dem Änderungsantrag vom 16. Februar 2016 nach Plan-Nr. ...

Eine Zustellung des Änderungsbescheids vom 23. Februar 2016 an den Kläger ist aus den Behördenakten nicht ersichtlich.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 zeigte die Beklagte die Erteilung der zweiten Änderungsgenehmigung vom 23. Februar 2016 beim Gericht an und legte eine Kopie des Bescheides vor. Das Bauvorhaben in Form der Änderungsgenehmigung halte die erforderlichen Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück ein, so dass Abweichungen wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen nicht zu beantragen und nicht zu erteilen gewesen seien.

Mit Schriftsatz vom 29. Februar 2016 legten die Bevollmächtigten der Beigeladenen eine Kopie des am 23. Februar 2016 genehmigten Plans dem Gericht vor.

Mit Schreiben vom 2. März 2016 teilten die Bevollmächtigten des Klägers dem Gericht mit, dass sie den Kläger nicht mehr anwaltlich vertreten.

Am 14. März 2016 wurde die Sache mündlich verhandelt. Der Kläger ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht erscheinen. In der mündlichen Verhandlung stellten die Beklagte und der Bevollmächtigte der Beigeladenen jeweils den Antrag auf

Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts-, die vorgelegten Behördenakten sowie das schriftliche Vorbringen der Beteiligten auch im Verfahren M 8 SN 15.458 Bezug genommen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2016 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Er wurde ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen seines Ausbleibens gemäß § 102 Abs. 1 und 2 VwGO hingewiesen.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. November 2014 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 25. November 2015 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Hinsichtlich der Entscheidungsgründe - insbesondere hinsichtlich der Problematik der Klagebefugnis (Ziff. 1) und der Ausführungen zu dem Rücksichtnahmegebot (Ziff. 4) - wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog (vgl. Eyermann, Komm. Zur VwGO, 14. Aufl., § 117 Rn. 11) auf die Gründe des Beschlusses vom 18. März 2015 im Verfahren M 8 SN 15.458 Bezug genommen.

2. Das mit der Änderungsgenehmigung vom 25. November 2015 genehmigte Bauvorhaben unterliegt hinsichtlich der Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebots keiner anderen Beurteilung als das mit der Erstbaugenehmigung vom 24. November 2014 genehmigte Bauvorhaben, da sich im Rahmen der Umplanung keine Veränderungen des Bauvorhabens ergeben haben, die eine abweichende Beurteilung im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme rechtfertigen würden. Insbesondere sind Höhe und Situierung des geplanten Rückgebäudes gegenüber dem Erstvorhaben gemäß der Baugenehmigung vom 24. November 2014, die Gegenstand der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 18. Mai 2015 (M 8 SN 15.458) war, unverändert geblieben. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 4 des Beschlusses der Kammer vom 18. Mai 2014 (M 8 SN 15.458) verwiesen.

3. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Vorschriften des Abstandsflächenrechts geltend macht, ist eine Verletzung seiner nachbarschützenden Rechte ebenfalls nicht gegeben.

Unabhängig von der Frage des Prüfumfangs und der Feststellungswirkung einer Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, scheidet eine Rechtsverletzung des Klägers bereits deswegen aus, da er nicht dargelegt hat, inwieweit er als Sondereigentümer durch die behauptete Nichteinhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen durch das streitgegenständliche Bauvorhaben in seinen Rechten verletzt sein soll. Insbesondere reicht der Vortrag des Klägers, die Aufenthaltsräume seiner Wohnung seien zu dem Vorhabengrundstück Fl.Nr. ... hin situiert und lägen diesem direkt gegenüber, für die Begründung einer Rechtsverletzung durch einen etwaigen Abstandsflächenrechtsverstoß nicht aus.

Ein Sondereigentümer kann einen Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften nur rügen, wenn nicht lediglich ein Teil des Gemeinschaftseigentums, sondern auch das Sondereigentum dadurch betroffen ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Sondereigentum im Bereich der Abstandsfläche liegt. Eine Beeinträchtigung des Sondereigentums ist erst dann gegeben, wenn die Abstandsflächen des Nachbarvorhabens in das Sondereigentum des Nachbarn fallen, weil insoweit auch Belange der Belichtung und Belüftung des Sondereigentums beeinträchtigt werden (vgl. VG München, U. v. 27.01.2014 - M 8 K 13.681 - juris).

Auf Grundlage der klägerseits gemachten Angaben kann die Betroffenheit seines Sondereigentums durch eine etwaige Abstandsflächenrechtsverletzung nicht abschließend beurteilen werden, da die Angaben zur genauen Lage seiner Wohnung und insbesondere die Angaben dazu, in welchem Stockwerk sich das Sondereigentum des Klägers befindet, fehlen. Diese Angaben sind jedoch für die Beurteilung der Betroffenheit des Klägers durch einen etwaigen Abstandsflächenrechtsverstoß, insbesondere im Hinblick auf die nicht unerhebliche Höhedifferenz der betroffenen Gebäude, unverzichtbar. Im Übrigen wird auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 18. Mai 2015 - M 8 SN 15.458 - verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

4. Da sonstige Rechtsverletzungen des Sondereigentums des Klägers weder vorgetragen noch ersichtlich sind, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 18/05/2015 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. Dezember 2014 (M 8 K 14.5726) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... November 2014, Az.: ..., wird angeordnet, soweit die Errichtung eines 4,805 m breiten und 1,39 m tiefen
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Annotations

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.