Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Mai 2015 - M 8 SN 15.457

published on 18/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Mai 2015 - M 8 SN 15.457
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Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. Dezember 2014 (M 8 K 14.5726) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... November 2014, Az.: ..., wird angeordnet, soweit die Errichtung eines 4,805 m breiten und 1,39 m tiefen Balkons im 1. Obergeschoss des geplanten Rückgebäudes genehmigt wurde. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 4/5, die Antragsgegnerin und die Beigeladene je 1/10. Die Antragstellerin trägt 4/5 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, im Übrigen trägt diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentümergesetz und begehrt mit ihrer in der Hauptsache am 22. Dezember 2014 erhobenen Klage die Aufhebung der der Beigeladenen am ... November 2014 erteilten Baugenehmigung für den Umbau des Erdgeschosses mit Errichtung eines Rückgebäudes sowie einer Wohnungszusammenlegung im 5. Obergeschoss und Dachgeschoss des Anwesens ...straße 17, Fl.Nr. ..., Gemarkung ...

Das im Eigentum der Antragstellerin stehende Grundstück ...straße 20 ac, Fl.Nr. ..., ist mit drei fünfgeschossigen Mehrfamilienhäusern bebaut und grenzt im Nordosten unmittelbar an das Vorhabensgrundstück Fl.Nr. ... an. Die Bebuung auf dem Grundstück der Antragstellerin ragt ca. 102 m in das Grundstücksinnere hinein. Im Nordosten grenzt das Grundstück der Antragstellerin an das ca. 38 m tiefe und ca. 13 m breite Grundstück ...straße 24 mit Fl.Nr. ..., das im straßenseitigen Bereich mit einem viergeschossigen Wohngebäude bebaut ist. Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks ...straße 24, Fl.Nr. ..., befindet sich ein dreigeschossiges Gebäude, das an der östlichen und an der rückwärtigen Grundstücksgrenzen steht. An der westlichen Grundstücksgrenze im rückwärtigen Bereich des Nachbargrundstücks befindet sich ein weiteres zweigeschossiges Wohngebäude, das durch einen eingeschossigen Baukörper an der rückwärtigen Grundstücksgrenze mit dem östlichen Wohngebäude verbunden ist.

Im Südosten grenzt das Grundstück der Antragstellerin unter anderem an das ca. 23 m tiefe Grundstück ...straße 9, Fl.Nr. ..., das ebenfalls mit einem Vorder- und Rückgebäude bebaut ist. Das zweigeschossige Rückgebäude ist grenzständig unmittelbar an der rückwärtigen Grundstücksgrenze errichtet.

Südwestlich des Grundstücks der Antragstellerin befindet sich auf dem Grundstück ...straße 20 ebenfalls eine grenzständige Bebauung.

Zur Bebauungssituation im Umgriff siehe auch den nachfolgend abgedruckten Lageplan (Maßstab 1:1000):

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Mit Datum vom ... November 2013 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen einen Vorbescheid, in dem insbesondere die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines dreigeschossigen Baukörpers im rückwärtigen Bereich des Vorhabensgrundstücks positiv beurteilt wurde. Der erdgeschossige Gebäudeteil sollte nach den genehmigten Planunterlagen mit einer Wandhöhe von 3,10 m an die nördliche und westliche Grundstücksgrenzen angebaut werden. Der südliche Wandteil sollte von der rückwärtigen Grundstücksgrenze um 5,58 m abrücken. Im südlichen Bereich war ebenerdig eine Terrasse dargestellt. Der dreigeschossige Gebäudeteil sollte ab dem 1. Obergeschoss nach Osten zurückspringen und um 7,25 m von der westlichen Grundstücksgrenze abrücken. Die Wandhöhe des rückspringenden Gebäudeteils ist gemessen ab dem fiktiven Austrittspunkt der zurückversetzten Wand aus dem natürlichen Gelände mit 8,87 m vermasst. Auf dem Dach des erdgeschossigen Gebäudeteils sollte eine weitere Terrasse situiert werden. Im 2. Obergeschoss war ein Rücksprung der südlichen Außenwand nach Norden hin geplant.

In dem Vorbescheid vom ... November 2013 stellte die Antragsgegnerin eine Abweichung wegen der Überschreitung der Abstandsflächen nach Westen hin zum Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft Fl.Nr. ... in Aussicht. Der Vorbescheid wurde der Antragstellerin - Wohnungseigentümergemeinschaft ...straße 20ac - mit Postzustellungsurkunde vom 22. November 2013 zugestellt.

Mit Bauantrag vom 10. April 2014 nach Plan-Nr. ... beantrage die Beigeladene die streitgegenständliche Baugenehmigung. Nach den vorgelegten Planunterlagen ist insbesondere die Errichtung eines dreigeschossigen Baukörpers im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ... geplant, der - entsprechend dem mit dem Vorbescheid vom ... November 2013 positiv beurteilten Baukörper - mit seinem erdgeschossigen Teil an der nördlichen und westlichen Grundstücksgrenzen zu liegen kommen soll und in seinem südlichen Teil von der rückwärtigen Grundstücksgrenze um 5,85 m zurückversetzt errichtet wird. Die Wandhöhe des erdgeschossigen nördlichen Teils des streitgegenständlichen Gebäudes ist mit 3,38 m vermasst. Die Wandhöhe des zurückversetzten südlichen Teils beträgt 3,32 m. Der ab dem 1. Obergeschoss nach Osten zurückspringende Gebäudeteil rückt von der westlichen Grundstücksgrenze mit einer Wandhöhe von 9,28 m - gemessen ab dem fiktiven Austrittspunkt der westlichen Außenwand aus dem natürlichen Gelände - um 7,34 m ab. Auf dem Dach des erdgeschossigen Teils des Gebäudes ist entsprechend der Planung im Vorbescheid eine Terrasse situiert.

Abweichend von der Vorbescheidsplanung ist an der 9,345 m langen westlichen Außenwand des dreigeschossigen Gebäudeteils ein 4,805 m langer und 1,39 m tiefer Balkon im 2. Obergeschoss geplant. Weiterhin soll der dreigeschossige Gebäudeteil - abweichend von der Planung in dem Vorbescheidsverfahren - mit allen drei Geschossen an die südliche Grundstücksgrenze angebaut werden.

Mit Bescheid vom ... November 2014 erteilte die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Baugenehmigung für den Umbau im Erdgeschoss des Vordergebäudes und die Errichtung eines Rückgebäudes sowie der Wohnungszusammenlegung im 5. Obergeschoss und Dachgeschoss des Vordergebäudes ...straße 17. Der streitgegenständliche Bescheid enthält zahlreiche Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO. Insbesondere erteilte die Antragsgegnerin eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von der Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen durch den Neubau des Rückgebäudes zum Nachbargrundstück Fl.Nr. ..., ...straße 20 ac. Zur Begründung der erteilten Abweichung führte die Antragsgegnerin aus, das Rückgebäude sei planungsrechtlich zulässig, wie bereits im Vorbescheid vom ... November 2013 festgestellt worden sei. Eine Errichtung des Rückgebäudes in einer Weise, dass die Abstandsflächen zum Grundstück ...straße 20ac eingehalten werden, sei nicht möglich. Auch wäre eine kommune Errichtung durch einen vollen Anbau an die Grundstücksgrenze gegenüber der beantragten Lösung für den Nachbarn ...straße 20ac noch unvorteilhafter. Die Abstandsfläche falle auf den Freibereich des Grundstücks ...straße 20ac, die Belüftung, Belichtung und Besonnung von Aufenthaltsräumen des Grundstücks ...straße 20ac sei somit nicht beeinträchtigt.

Die Baugenehmigung vom ... November 2014 wurde mit Postzustellungsurkunde am 27. November 2014 der Antragstellerin - Wohnungseigentümergemeinschaft ...straße 20ac - zugestellt.

Die mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 erhobene Klage gegen die Baugenehmigung vom ... November 2014 (M 8 K 14.5726) ging am selben Tag bei Gericht ein. Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 stellten die Bevollmächtigten der Antragstellerin den Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. Dezember 2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... November 2014 wird angeordnet.

In Abweichung zum Vorbescheid sei mit der jetzt streitgegenständlichen Baugenehmigung im 1. Obergeschoss (richtig wohl: im 2. Obergeschoss) ein Balkon genehmigt worden, welcher zusätzliche Abstandsflächen auf das Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft werfe. Dem Vorbescheid komme somit hinsichtlich der Thematik der Abstandsflächen keine Bindungswirkung zu.

Das Gebäude parallel zur gemeinsamen Grundstücksgrenze halte die Abstandsflächen nicht ein und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Zur Begründung der Abweichung gehe die Antragsgegnerin zum einen davon aus, dass das Rückgebäude planungsrechtlich zulässig sei. Dies sei unzutreffend. Die Antragsgegnerin stelle bei der Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit wohl auf die unmittelbar nördlich angrenzende Bebauung im rückwärtigen Bereich auf Fl.Nr. ... ab. Ernstliche Zweifel bestünden jedoch daran, ob insbesondere für den westlichen, lediglich erdgeschossigen Baukörper eine Baugenehmigung existiere, nachdem dieser Baukörper im amtlichen Lageplan nicht dargestellt sei. Zudem sei dieser Bauteil nicht als Wohngebäude, sondern lediglich als Nebengebäude genutzt worden. Da der westliche erdgeschossige Baukörper auf dem Grundstück Fl.Nr. ... als Bezugsfall nicht zu berücksichtigen sei, betrage die Bebauungstiefe von der ...traße aus gesehen ca. 28 m sowohl beim Grundstück Fl.Nr. ... als auch beim Grundstück Fl.Nr. ..., diejenige des streitgegenständlichen Gebäudes jedoch ca. 35 m und damit 7 m mehr. Das gleiche gelte für die Tiefe der rückwärtigen Baukörper für sich genommen. Das Gebäude auf dem Fl.Nr. ... weise eine Tiefe von ca. 6 m auf, dasjenige auf dem Grundstück Fl.Nr. ... eine solche von ebenfalls ca. 6 m, das streitgegenständliche Rückgebäude im Erdgeschoss jedoch eine solche von ca. 15 m. Das beantragte Vorhaben sei daher in der jetzt genehmigten Tiefe bereits bauplanungsrechtlich nicht zulässig, eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO sei nicht gegeben.

Eine Bebauung unter Einhaltung der Abstandsflächen sei zumindest nach Westen durch ein Abrücken des gesamten Baukörpers und durch den Verzicht eines Geschosses problemlos möglich. Die Antragsgegnerin übersehe, dass die westliche Wand im Falle eines zulässigen Grenzanbaus als Brandwand auszubilden wäre. Darüber hinaus werde zu Unrecht darauf abgestellt, dass die Abstandsflächen lediglich auf Freibereiche fielen. Auch der Erhalt eines ausreichenden Sozialabstands sei vom Regelungsgehalt des Abstandsflächenrechts umfasst.

Nach der Rechtsprechung des bayerischen Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Frage nach der Abweichung gemäß Art. 63 BayBO zuerst zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt sei. Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin sei fehlerhaft, weil sich in der Begründung der erteilten Abweichung hierzu nichts finde. Der angegriffene Bescheid setzte sich nicht mit der Frage auseinander, ob der genehmigte Bau zwingend in dieser Tiefe und Höhe errichtet werden müsse. Um eine Abweichung zu rechtfertigen verlange der Senat Gründe von ausreichendem Gewicht, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheide und die die Einbuße an Belichtung und Belüftung im konkreten Fall als vertretbar erscheinen ließen. Es müsse sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln. Weder der besondere Zuschnitt des Baugrundstücks noch eine aus dem Rahmen fallende Bebauung auf diesem oder dem Nachbargrundstück noch städteplanerische Erwägungen, wie die Sicherung eines gewachsenen Stadtbildes, rechtfertigten diesen rückwärtigen Baukörper in dieser Größe mit der Folge, dass die Voraussetzungen des Art. 63 Abs. 1 BayBO vorliegend nicht gegeben seien.

Darüber hinaus erweise sich das streitgegenständliche Rückgebäude im vorliegenden Fall als rücksichtslos. Die Situierung nahezu sämtlicher Fenster des rückwärtigen Gebäudes nach Westen zum Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft verhindere, dass diese zukünftig in diesem Bereich kommun anbauen könne.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag mit Schreiben vom 26. Februar 2015 entgegengetreten und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es liege kein Verstoß gegen Abstandsflächenrecht vor. Die Abweichung zum Grundstück der Antragstellerin hin sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung lägen vor. Eine atypische Situation sei gegeben. Der Abweichung stünden nachbarliche Belange von ausreichendem Gewicht nicht entgegen. Entscheidend für das Vorliegen einer atypischen Situation sei nach der Rechtsprechung nicht, ob sich ein Grundstück von den umliegenden Grundstücken unterscheide, sondern nur, ob sich ein Vorhaben von dem normativen Regelfall unterscheide. Es handele sich hier um ein Grundstück in dicht bebauten innerstädtischen Bereich. Unter Berücksichtigung des rückwärtigen Teilbereichs des streitgegenständlichen Grundstücks und dem vorhandenen Grenzverlauf führe nahezu jede planungsrechtlich zulässige bauliche Veränderung, insbesondere bei einem (teilweisen) Abrücken von der Grundstücksgrenze, zu einem Abstandsflächenverstoß. So fielen die Abstandsflächen maßgeblich deshalb an, da die Gebäudeteile des rückwärtigen Neubaus von der gemeinsamen Grundstücksgrenze abrückten.

Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene einen Anspruch auf die Bebauung ihres Grundstücks in dem durch die Umgebung vorgegebenen Nutzungsmaß habe. Diesbezüglich greife auch der Einwand der Antragstellerseite nicht, dass die geplante Bebauungstiefe nicht vorgegeben sei. Dabei werde nicht berücksichtigt, dass die Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerseite eine deutlich größere Bebauungstiefe aufweise. Eine gravierende Auswirkung auf die Belange der Belichtung und Besonnung sei nicht gegeben. Ein Lichteinfallswinkel von 45° gegenüber dem Nachbarn werde deutlich eingehalten.

Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Von dem geplanten Vorhaben gehe insbesondere keine abriegelnde oder erdrückende Wirkung aus. Das Gebot der Rücksichtnahme gebe dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung sei erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgehe. Es sei keine gravierende Höhendifferenz zwischen den Gebäuden zulasten des Nachbarn gegeben. Vielmehr seien die geplanten Höhen des Bauvorhabens unterhalb derjenigen der Gebäude auf dem Grundstück der Nachbarn. Eventuelle Einsichtsmöglichkeiten führten ebenfalls nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung, da diese bereits zuvor durch das vordere Gebäude vorhanden gewesen seien und in innerstädtischen Lagen üblich seien. Der Aspekt der Antragstellerin eine Rücksichtslosigkeit auf die Frage eines möglichen späteren Kommunanbaus zu stützen trage nicht, da das streitgegenständliche Vorhaben nach den derzeitigen Verhältnissen zu beurteilen sei.

Mit Schriftsatz vom 12. März 2015 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen

den Antrag anzulehnen.

Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, im Hinblick auf den der Antragstellerin zugestellten bestandskräftigen Vorbescheid vom ... November 2013 sei die Rüge der Nichteinhaltung von Abstandsflächen durch das Bauvorhaben der Beigeladenen unzulässig. In dem bestandskräftigen Vorbescheid sei festgestellt worden, dass nach bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO an die Grenze gebaut werden dürfe und deshalb für die grenzständigen Gebäudeteile keine Abstandsflächen zu Fl.Nr. ... anfielen. Zudem sei eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin bezüglich der von der Grundstücksgrenze abgerückten Gebäudeteile in Aussicht gestellt worden. Die Beigeladene habe durch das teilweise Abrücken des Gebäudes und die entsprechende Abstufung des Gebäudes den Rahmen des erteilten Vorbescheids eingehalten. Die Modifikation in der Baugenehmigung, dass auch das dritte Geschoss ohne Rücksprung und somit grenzständig an der südlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks Fl.Nr. ... errichtet werden solle, halte sich indessen im Rahmen der Feststellungswirkung des erteilten Vorbescheids.

Die angefochtene Baugenehmigung verstoße nicht gegen das Abstandsflächenrecht. Die Antragsgegnerin gehe zutreffend davon aus, dass nach planungsrechtlichen Gesichtspunkten gemäß Art. 6 Abs.1 Satz 3 BayBO an die Grenze gebaut werden dürfe und deshalb für die grenzständigen Gebäudeteile keine Abstandsflächen zu Fl.Nr. ... anfielen. In der Umgebung des Baugrundstücks sei eine Bebauung in den rückwärtigen Grundstücksbereichen vorhanden. Es bestünden keine Zweifel dass das Gebäude im rückwärtigen Bereich auf Fl.Nr. ... (...straße 24) bauaufsichtlich genehmigt sei. Im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB sei im Hinblick auf den Vorrang des Städtebaurechts gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO die tatsächlich vorhandene Bebauung prägend.

Die in der Baugenehmigung erteilten Abweichungen von den Abstandsflächen beeinträchtigten die nachbarlichen Belange nicht. Die von der Rechtsprechung geforderte atypische Situation liege vor. Das Baugrundstück liege in einem dicht bebauten innerstädtischen Bauquartier. Insbesondere der vorhandene Grenzverlauf im rückwärtigen Teilbereich führe dazu, dass jede nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässige bauliche Nutzung auf das Nachbargrundstück Abstandsflächen werfe. Die von der Antragsgegnerin hier getroffene Abwägung zwischen den Belangen der Antragstellerin als Nachbarin und der Beigeladenen sei im Übrigen ermessensfehlerfrei. Mögliche Auswirkungen auf die abstandsflächenrechtlichen Belange der Belichtung und Besonnung seien nicht gegeben. Entscheidend sei ferner, dass die geringfügige Abstandsflächenüberschreitung des geplanten Gebäudes der Beigeladenen nach Westen im Bereich der nicht bebaubaren Feuerwehrzufahrt der Wohnanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ... liege.

Die angefochtene Baugenehmigung verletze auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Das dreigeschossige Rückgebäude stehe mit einer Entfernung von etwa 19,5 m zur Wohnanlage der Antragstellerin weder in geringem Abstand noch entfalte es aufgrund seiner Größe eine „Riegelwirkung“ oder „erdrückende Wirkung“. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei in der vorhandenen städtebaulichen Situation auch im Hinblick auf verbleibende Sozialabstände und die damit verbundenen Einsichtnahmemöglichkeiten nicht ersichtlich. Es sei zu berücksichtigen, dass bereits zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der innerstädtischen Situation Einsichtnahmemöglichkeiten durch das vorhandene Vordergebäude gegenüber der Wohnanlage der Antragstellerin gegeben seien. Auch das vorhandene rückwärtige Referenzgebäude ...straße 24 habe bereits heute ausschließlich die Fenster auf der Westseite. Demgegenüber seien die Fenster der bestehenden fünfgeschossigen Wohnanlage sowie der ausgebauten Dachgeschosse der Antragstellerin gegenüberliegend bereits heute in Richtung Osten ausgerichtet. Die Verletzung des Rücksichtnahmegebots komme schließlich auch nicht unter dem Blickwinkel eines späteren Kommunanbaus durch die Antragstellerin in Betracht. Maßgebend für die Beurteilung eines Bauvorhabens seien die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakte sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg.

1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a. a. O., § 80 Rn. 73 f.).

2. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständliche Baugenehmigung in ihrer derzeitigen Fassung zugelassene Bauvorhaben in bauordnungsrechtlicher Hinsicht möglicherweise gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, Art. 59 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris RdNr. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

2.1 Da es sich beim streitgegenständlichen Bauvorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, wurde das Vorhaben im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO genehmigt. Im vereinfachten Verfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich nicht mehr das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO gehören jedoch die beantragten Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zum Prüfungsumfang. Vorliegend hat die Beigeladene im Baugenehmigungsverfahren eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu dem Nachbargrundstück Fl.Nr. ... beantragt, so dass alle Abstandsflächen im Prüfprogramm der angefochtenen Baugenehmigung enthalten sind. Trotz der Einschränkung des Art. 59 Satz 1 BayBO ist es rechtlich nicht möglich, Abstandsflächen einzelner Gebäudeseiten isoliert zu prüfen, da die Abstandsflächen der einzelnen Gebäudeseiten untereinander schon allein durch das 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 BayBO miteinander verknüpft sind (vgl. VG München B. v. 8.9.2010 - M 8 SN 10.4252 - juris RdNr. 30).

2.2 Die Antragstellerin ist im vorliegenden Fall voraussichtlich nicht durch den ihr gegenüber bestandskräftig gewordenen Vorbescheid vom ... November 2013 (Art. 71 BayBO) gebunden.

Der sachliche Umfang der Bindungswirkung eines Vorbescheids ergibt sich aus den im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen und den dem Vorbescheidsantrag zugrunde liegenden Planzeichnungen (vgl. Decker: in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 117. Ergänzungslieferung Juli 2014, Art. 71 Rn. 103). Die Bindungswirkung eines Vorbescheids kann nicht mehr angenommen werden, wenn sich das im Baugenehmigungsverfahren behandelte Vorhaben aufgrund nachträglich eingereichter Unterlagen gar nicht mehr auf das ursprünglich mittels Vorbescheid bereits ausschnittsweise beurteilte Vorhaben bezieht, sondern von diesem abweicht. Die Bindung erstreckt sich nur auf Vorhaben, die inhaltlich dem Vorbescheid vollständig entsprechen oder von diesem ohne Veränderung der Grundkonzeption allenfalls geringfügig abweichen (vgl. BayVGH, B. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 8). Das Vorhaben darf mithin nicht derart verändert werden, dass wegen dieser Änderung die Genehmigungsfrage in bauplanungsrechtlicher und/oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht erneut aufgeworfen wird. Wird das Vorhaben derart verändert, dass es in rechtserheblicher Weise von den entschiedenen Punkten abweicht und die Genehmigungsfrage neu aufwirft, entfällt die Bindungswirkung des Vorbescheids (vgl. BayVGH U. v. 4.11.1996 - 1 B 94.2923 - BayVBl. 1997, 341 f.; BayVGH B. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 8).

Das im Baugenehmigungsverfahren genehmigte Vorhaben ist durch die Veränderung der Wandhöhen des Vorhabens, durch die Anbringung eines Balkons an der westlichen Außenwand, durch den Verzicht auf die südliche Terrasse im 2. Obergeschoss sowie durch die hierdurch verursachte Änderung der abstandsflächenrechtlichen Situation gegenüber der des Vorbescheidsvorhabens nicht mehr im ausreichenden Umfang mit dem ursprünglich geplanten Bauvorhaben identisch. Die Änderungen in dem Baugenehmigungsverfahren haben zur Folge, dass sich die Prüfungsvoraussetzungen in bauordnungsrechtlicher Hinsicht geändert haben. Die abstandsflächenrechtliche Situation stellt sich insbesondere im Zusammenhang mit dem geplanten zusätzlichen, nicht nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO untergeordneten, Balkon an der Westseite anders dar und muss erneut geprüft und rechtlich beurteilt werden. Schon wegen dieses Erfordernisses einer abstandsflächenrechtlichen Neubetrachtung ist die Bindungswirkung des Vorbescheids nach summarischer Prüfung für das nachfolgende Genehmigungsverfahren entfallen (vgl. BayVGH, U. v. 4.11.1996 - 1 B 94.2923 - BayVBl. 1997, 341-342).

2.3 Das geplante Vorhaben hält voraussichtlich die Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin nicht ein, da der an der westlichen Außenwand geplante Balkon nicht nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO untergeordnet ist und daher bei der abstandsflächenrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen ist. Im Übrigen sind keine Verstöße gegen das Abstandsflächenrecht ersichtlich.

2.3.1 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegen die Voraussetzungen für einen zulässigen Grenzanbau nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO vor. Nach dieser Bestimmung ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf.

Ob ein Grenzanbau im fraglichen Grundstücksbereich (dem Grunde nach) zulässig ist, beurteilt sich in erster Linie nach dem bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitskriterium der Bauweise, unter Umständen auch nach der überbaubaren Grundstücksfläche (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung zur BayBO 2008, LT-Drs. 15/7161 S. 41 und Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 6 Rn. 61, 82 und 83), wobei das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen bei Innenbereichsvorhaben, wenn entsprechende planerische Festsetzungen durch einfachen Bebauungsplan nicht getroffen wurden, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Maßgabe des Einfügensgebots im Hinblick auf Eigenart der näheren Umgebung zu bestimmen ist. Welches Kriterium einschlägig ist, hängt davon ab, ob es sich um eine vordere, seitliche oder rückwärtige Grundstücksgrenze handelt. Diese Einteilung bestimmt sich nach der das Grundstück erschließenden Verkehrsfläche. In Bezug auf die von der Verkehrsfläche aus gesehen seitlichen Grundstücksgrenzen - hier der Grenzen zu den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... sowie zu ... und ... - beurteilt sich die Zulässigkeit einer Grenzbebauung ausschließlich nach dem Kriterium der Bauweise (offene, geschlossene, atypische Bauweise, vgl. § 22 BauNVO). An eine vordere oder rückwärtige Grundstücksgrenze muss oder darf gebaut werden, wenn eine atypische Bauweise dies vorsieht (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, der ausdrücklich klarstellt, dass sich eine Regelung zur Bauweise auch auf die vordere oder rückwärtige Grundstücksgrenze beziehen kann). Unter Umständen kann sich die Zulässigkeit einer Grenzbebauung insoweit aber auch aus dem Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche ergeben, was insbesondere bei vorderen straßenseitigen Baulinien angenommen werden kann, wenn die Festsetzung entlang der Grenzen in der Absicht erfolgt ist, eine entsprechende Bebauung ohne Einhaltung von Abstandsflächen zuzulassen (str., vgl. dazu BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris, zu einer vorderen Grundstücksgrenze; siehe auch Dhom in Simon/Busse, BayBO, Art. 6 Rn. 49 und Boeddinghaus, Abstandsflächen im Bauordnungsrecht Bayern, 2. Aufl. 2007, Rn. 89 ff.).

2.3.2 Die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens beurteilt sich hinsichtlich der Kriterien der Bauweise, der überbaubaren Grundstücksfläche und des Maßes der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die an der vorderen Grundstücksgrenze verlaufende Baulinie regelt alleine die Situierung der Gebäude an der Straße und trifft keine Aussage zur Zulässigkeit einer Bebauung im Blockinnenbereich. Es ist insoweit also darauf abzustellen, ob das Vorhaben sich hinsichtlich der einschlägigen Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Soweit aus dem dem Gericht vorliegenden Lageplan ersichtlich, ist hier für die Prüfung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB der Bereich maßgeblich, der im Osten durch die...straße, im Süden durch die ...-Straße, im Westen durch die ...straße und im Norden durch die ...straße begrenzt ist.

Hinsichtlich grenzständiger Bebauung an den rückwärtigen Grundstücksgrenzen finden sich in dieser maßgeblichen Umgebung mehrere Vorbilder. Hierbei handelt es sich um die rückwärtige Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., ...straße 9, und die rückwärtige Bebauungen auf den Grundstücken Fl.Nr. ..., ...straße 20, Fl.Nr. ..., ...straße 24 und wohl auch der ...straße 20.

Hinsichtlich der Bebauung im rückwärtigen Bereich des Grundstücks ...straße 24 ist festzustellen, dass beide rückwärtigen Gebäude jedenfalls als Hauptgebäude und nicht als Nebengebäude bauaufsichtlich genehmigt wurden. In den Bauakten findet sich ein am 8. Juli 1897 genehmigter Plan, in dem das westliche eingeschossige Rückgebäude als ein (wohl) Wohngebäude dargestellt ist. Jedenfalls kann diesem Plan eindeutig entnommen werden, dass im Gebäude keine Neben- sondern eine Hauptnutzung genehmigt wurde. Aus welchen Gründen das westliche Rückgebäude in dem amtlichen Lageplan der ... nicht eingetragen ist, ist nicht nachvollziehbar. Eine Baugenehmigung für dieses Gebäude liegt jedenfalls vor. Ebenso war das dreigeschossige östliche Rückgebäude bereits im Jahr 1894 bauaufsichtlich genehmigt. Ein weiteres grenzständiges Gebäude findet sich auf dem Fl.Nr. ..., ...straße 9. Damit ist in der näheren Umgebung des Vorhabensgrundstücks eine Grenzbebauung vorhanden. Das Vorhaben fügt sich insoweit nach dem durch die vorhandene Bebauung vorgegebenen Rahmen in die nähere Umgebung ein.

Was das Einfügungskriterium der überbaubaren Grundstücksfläche anbelangt, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es insoweit auf die konkrete Größe der Grundfläche des in Frage stehenden Vorhabens und auf seine räumlich Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung ankommt (BVerwG, B. v. 17.9.1985 - 4 B 167/85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 107). Zur näheren Konkretisierung kann dabei auf die Begriffsbestimmungen in § 23 BauNVO zur überbaubaren Grundstücksfläche zurückgegriffen werden, also auf sich aus der vorhandenen maßstabbildenden Bebauung ableitbare Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen. Ist aus der Bestandsbebauung eine in etwa einheitlich verlaufende rückwärtige Baulinie oder Baugrenze nicht ablesbar, was vorliegend der Fall ist, erfolgt die Bestimmung nach dem Maß der Bebauungstiefe, das die rückwärtige Bebauung in der gleichen Weise begrenzt wie eine festgesetzte hintere Baugrenze (vgl. VG München B. v. 2.4.2013 - M 8 SN 12.4288 - juris Rn. 69). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang weiter, dass für die Bestimmung der zulässigen Bebauungstiefe die Grundstücksgrenzen ohne Belang sind (BVerwG, B. v. 28.9.1988 - 4 B 175/88 - juris), diese aber regelmäßig in Bezug auf die jeweilige Erschließungsstraße zu ermitteln ist (BVerwG, B. v. 16.6.2009 - 4 B 50/08 - juris Rn. 4) und dass, soweit es um die Zulassung einer Hauptnutzung geht, Nebenanlagen insoweit außer Betracht zu bleiben haben (BVerwG, B. v. 6.11.1997 - 4 B 172/97 - juris Rn. 5 f). Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass generell für die Einfügensprüfung und damit auch mit Blick auf die Bestimmung der Bebauungstiefe gilt, dass neben Fremdkörpern auch solche bauliche Anlagen unbeachtlich sind, die nach ihrem quantitativen Erscheinungsbild (nach Ausdehnung, Höhe, Zahl etc.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (BVerwG, B. v. 16.6.2009 - 4 B 50/08 - juris Rn. 6).

Die bisherige maximale Bebauungstiefe mit prägenden Hauptnutzungen im Geviert beläuft sich danach auf ca. 38 m (Bebauung auf Fl.Nr. ...). Wie bereits oben ausgeführt, ist die Bebauungstiefe grundsätzlich von der jeweiligen Erschließungsstraße zu ermitteln. Die Erschließungsstraße für das Grundstück Fl.Nr. ... ist die ...straße und nicht die ...straße, so dass die Bebauungstiefe von der ...straße her zu bemessen ist. Nach diesen Grundsätzen wäre die Bebauungstiefe von ca. 38 m auch dann gegeben, wenn das westliche Rückgebäude keine prägende Wirkung entfalten würde. Die Antragstellerin geht in ihrem Schriftsatz vom 4. Februar 2015 unzutreffend von einer Bebauungstiefe von ca. 28 m auf dem Grundstück ...straße 24 aus. Diese Bebauungstiefe ergibt sich offensichtlich zum einen aus der unzutreffenden Bestimmung der Bebauungstiefe in Bezug auf die ...straße als Erschließungsstraße und zum anderen aus der Annahme der Antragstellerin, es handele sich bei dem westlichen Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. ... um ein Nebengebäude, das bei der Bestimmung der Bebauungstiefe nicht herangezogen werden dürfe.

Mit dem genehmigten Rückgebäude erreicht das Vorhaben eine Bebauungstiefe von ca. 34 m und fügt sich nach den obigen Ausführungen auch nach dem Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Für die grenzständigen Außenwände des Rückgebäudes kommt damit die Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO zur Anwendung, so dass keine Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin hin einzuhalten sind.

2.3.3 Hinsichtlich der von der Grundstücksgrenze abgerückten Außenwände ist festzustellen, dass für diese zwar die Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht zur Anwendung kommen kann, da sie nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu liegen kommen. Es liegt jedoch voraussichtlich kein Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften vor, so dass die erteilte Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen nach Westen hin ins Leere gehen dürfte.

Der südliche Wandteil des erdgeschossigen Gebäudeteils, der nicht an der Grundstücksgrenze errichtet ist, hat eine Höhe von 3,32 m und ist von der rückwärtigen Grundstücksgrenze um 5,58 m zurückversetzt, so dass die Abstandsfläche nach Art. 6 Abs. 5 Satz 5 BayBO unproblematisch auf dem Vorhabensgrundstück zu liegen kommt (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO).

Für die Bemessung der Abstandsflächentiefe der von der rückwärtigen Grundstücksgrenze zurückversetzten Außenwand des dreigeschossigen Gebäudeteils gilt nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ein abweichender Bemessungsmaßstab. Für die Bestimmung der Tiefe der Abstandsfläche, die ein aus planungsrechtlichen Gründen trotz an sich zulässigen Grenzanbaus von der gemeinsamen Grundstücksgrenze abrückender Wandteil einzuhalten hat, ist grundsätzlich auf die Höhe der Außenwand des versetzten Wandteils abzustellen. Ausgehend davon, dass an sich an die Grenze gebaut werden darf (vgl. oben unter 2.3.1), ginge es zu weit als unteren Bezugspunkt für die Berechnung der Wandhöhe nicht die Oberkante des an der Grenze stehenden Wandteils, sondern die natürliche Geländeoberfläche bzw. den fiktiven Fußpunkt zu wählen (vgl. BayVGH, B. v. 26.1.2000 - 26 CS 99.2723 - juris Rn. 18). Damit ist hier die abstandsflächenpflichtige Wandhöhe nicht ab dem fiktiven Fußpunkt zu bemessen, sondern ab dem Austrittspunkt der Wand des zurückgesetzten Wandteils aus dem an der westlichen Grundstücksgrenze stehenden Gebäudeteil. Soweit somit die Höhe des zurückgesetzten Wandteils dem Rücksprung entspricht oder kleiner ist, bestehen abstandsflächenrechtlich keine Bedenken.

Nichts anderes gilt für den zurückversetzten südlichen Wandteil der nicht aus dem grenzständigen Gebäudeteil austritt, sondern aus dem von der Grundstücksgrenze ebenfalls abrückenden erdgeschossigen Gebäudeteil. Auch hier gilt der Gedanke, dass in dem hier vorliegenden Fall des an sich zulässigen Grenzanbaus die Bemessung der Wandhöhe des zurückversetzten Wandteils ausgehend von dem fiktiven Austrittspunkt aus dem natürlichen Gelände nicht gerechtfertigt erscheint. Allein die Tatsache, dass dieser südliche Wandteil aus dem Gebäudeteil austritt der seinerseits - trotz grundsätzlicher Zulässigkeit einer grenzständigen Errichtung - unter Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen von der Grundstücksgrenze abrückt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Höhe dieses versetzten Wandteils ist auch in diesem Fall ausgehend von ihrem Austrittspunkt aus der Oberkante des darunter liegenden erdgeschossigen Gebäudeteils zu bemessen.

Die nach diesen Grundsätzen ermittelte Höhe des zurückversetzten Wandteils beträgt hier 5,9 m (9,28 m - 3,38 m). Der Abstand zur westlichen Grundstücksgrenze beträgt hingegen 7,34 m, so dass die gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO einzuhaltende Abstandsfläche vollständig auf dem Vorhabensgrundstück zu liegen kommt.

2.3.4 Nach summarischer Prüfung hält jedoch der an der Westseite des Rückgebäudes im 2. Obergeschoss geplante Balkon die Abstandsflächen zu dem Grundstück der Antragstellerin voraussichtlich nicht ein.

Der geplante Balkon kann nicht gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben. Die Voraussetzungen für die Annahme eines untergeordneten Bauteils im Sinne dieser Vorschrift liegen nicht vor. Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 Lit. a) BayBO setzt voraus, dass ein Balkon nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jedoch insgesamt 5 m, in Anspruch nimmt. Der von der Beigeladenen geplante Balkon entspricht nicht diesen Anforderungen. Die Breite der westlichen zurückversetzten Außenwand beträgt insgesamt 9,345 m. Ausgehend von dieser Wandbreite ergibt sich die maximale Breite eines untergeordneten Balkons von 3,115 m (9,345/3). Der geplante Balkon hat eine Breite von 4,805 m (vermasst) und überschreitet somit die maximale Breite um ca. 1,69 m. Der Balkon befindet sich auf der Höhe von ca. 7,3 m und ist ca. 6,3 m von der westlichen Grundstücksgrenze entfernt. Damit fallen die Abstandsflächen mit einer Tiefe von ca. 1 m auf das Grundstück der Antragstellerin.

Die von der Antragsgegnerin erteilte Abweichung wegen der Überschreitung der Abstandsflächen erstreckt sich nicht auf eine Überschreitung der Abstandsflächen durch den auf der Westseite geplanten Balkon. Aus der Begründung der erteilten Abweichung ist ersichtlich, dass sich die Abweichung nur auf die von der Grundstücksgrenze nach Osten hin versetzte Außenwand des geplanten Rückgebäudes beziehen sollte. Dafür spricht insbesondere die Formulierung, dass eine kommune Errichtung durch einen vollen Anbau des Rückgebäudes an die Grundstücksgrenze gegenüber der beantragten Lösung für die Nachbarin unvorteilhafter wäre, weswegen die Erteilung der Abweichung in Betracht käme. Zu den Abstandsflächen, die zusätzlich durch den geplanten Balkon auf der Westseite des Rückgebäudes ausgelöst werden, finden sich in der erteilten Abweichung keine Feststellungen. Auch die genehmigte Planung bezieht die durch den Balkon ausgelösten Abstandsflächen offensichtlich nicht mit ein.

2.3.5 Des Weiteren ist festzuhalten, dass selbst bei unterstellter Geltung der von der Antragsgegnerin erteilten Abweichung auch für die Abstandsflächenüberschreitung, die durch den Balkon im 2. Obergeschoss des Rückgebäudes ausgelöst wird, diese nicht rechtmäßig erteilt werden konnte, da die vorliegende Abstandsflächenüberschreitung nicht abweichungsfähig ist. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung von den Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO liegen nicht vor.

Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen des Bauordnungsrechts zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlichrechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Zulassung einer Abweichung Gründe, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B. v. 13.3.2002 - 2 CS 01.1506 - juris; B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris). Insoweit muss es sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln. Bei der Zulassung der Abweichung ist eine atypische Situation zu fordern (vgl. BayVGH, B. v. 26.3.2015 - 2 ZB 13.2395). Die Lage eines Baugrundstücks in einem dicht bebauten Bereich rechtfertigt noch nicht per se jede Abweichung von den Abstandsflächen. Soweit in einem solchen Bereich ein sinnvolles Vorhaben auch dergestalt verwirklicht werden kann, dass gleichwohl die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden, kann eine Atypik nicht mehr angenommen werden. Für die Frage der Atypik ist vielmehr von Bedeutung, ob eine sinnvolle Ausnutzung des Baugrundstücks - auch unter den Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 BayBO - möglich und zumutbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 30.8.2011 - 15 CS 11.1640 - juris).

Eine atypische Situation, die die Bebaubarkeit des streitgegenständlichen Grundstücks dergestalt einschränkt, dass eine angemessene baulichen Ausnutzung nur bei einer Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Abstandsflächen in Betracht käme, liegt offensichtlich nicht vor. Bereits durch die Ausgestaltung des Balkons an der westlichen Außenwand als einen untergeordneten Bauteil im Sinne des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO würde hier der Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht entfallen, da dieser dann bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Acht zu lassen wäre. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Errichtung eines untergeordneten Balkons mit einer Breite von ca. 3,1 m (ein Drittel der Breite der Außenwand) keine sinnvolle bauliche Ausnutzung des Baugrundstücks mehr vorliegen würde. Die Tatsache, dass sich der Abstandsflächenverstoß durch eine geringfügige Planungsänderung beseitigen ließe, spricht eindeutig gegen die Annahme einer atypischen Situation, die die Erteilung einer Abweichung rechtfertigen würde. Andere Gründe, die für die Annahme einer atypischen Situation im Sinne des Art. 68 Abs. 1 BayBO sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere weist der Grundstückszuschnitt keine Besonderheit auf, die eine Bebauung des Grundstücks unter Einhaltung der Abstandsflächen ausschließt.

3. Soweit sich die Antragstellerin auf die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme beruft, ist voraussichtlich keine Rechtsverletzung in eigenen Rechten gegeben. Das geplante Vorhaben und insbesondere das geplante Rückgebäude erweist sich nach summarischer Prüfung nicht als rücksichtslos.

3.1 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris RdNr. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - 4 C 22.75, BVerwGE 52, 122 - juris RdNr. 22; U. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93, NVwZ 1994, 686 - juris RdNr. 17; U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98, BVerwGE 109, 314 - juris RdNr. 20; U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04, NVwZ 2005, 328 - juris RdNr. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11, BVerwGE 145, 145 - juris RdNr. 16; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris RdNr. 4). Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75, BVerwGE 52, 122 - juris RdNr. 22).

3.2 In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928 - juris RdNr. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85, NVwZ 1987, 34 - juris RdNr. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; vgl. auch BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770, BayVBl. 2009, 751 - juris RdNr. 23; B. v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris RdNr. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind u. a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris RdNr. 5; B. v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris RdNr. 9).

Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass das geplante Rückgebäude in Höhe oder Volumen ein Übermaß gegenüber der Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin besitzt. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass das geplante Rückgebäude im Wesentlichen - bis auf den Balkon auf der Westseite - den abstandsflächenrechtlichen Anforderungen entspricht, so dass der Grundsatz gilt, dass das Rücksichtnahmegebot aus tatsächlichen Gründen in aller Regel nicht verletzt ist, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (vgl. BayVGH, B. v. 26.1.2000 - 26 CS 99.2723). Anhaltspunkte dafür, dass hier Besonderheiten vorliegen, die eine Abweichung von diesem Grundsatz erforderlich machen, sind nicht ersichtlich.

Bei dem geplanten Rückgebäude handelt es sich um ein dreigeschossiges Wohnhaus, wobei die beiden Obergeschosse 7,34 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der Antragstellerin abrücken. Dies führt dazu, dass das streitgegenständliche Gebäude nur mit einer Wandhöhe von 3,38 m an der gemeinsamen Grundstücksgrenze und damit in einer Entfernung von ca. 11 m von dem nördlichen Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin steht. Von einer „erdrückenden“ oder „einmauernden“ Wirkung gegenüber dem fünfgeschossigen, in seiner Kubatur massiven, Anwesen der Antragstellerin kann hier nicht die Rede sein.

Die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme resultiert hier auch nicht aus den durch die Errichtung des geplanten Rückgebäudes neu geschaffenen Einsichtnahmemöglichkeiten. Gegenseitige Einsichtnahmemöglichkeiten sind im dicht bebauten innerstädtischen Bereich unvermeidlich. Die Betroffenen können sich durch das Anbringen von Jalousien oder verspiegelten Fenstern behelfen (vgl. BayVGH v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris). Das geplante rückwärtige Gebäude verfügt über eine nach Westen gerichtete Dachterrasse und Fenster in den 1. und 2. Obergeschossen. Im Rahmen der Interessenabwägung ist hier insbesondere zu berücksichtigen, dass bereits jetzt aus dem rückwärtigen Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. ... zahlreiche Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Gebäude ...straße 20 a aus nahezu gleicher Entfernung bestehen, so dass keine erstmalige Belastung eines bisher von den Einblicken der Nachbarn verschonten, besonders empfindlichen Bereichs vorliegt. Gegenseitige Einsichtnahmemöglichkeiten stellen im dicht bebauten innerstädtischen Bereich bei einer Entfernung von über 17 m zu dem nördlichen Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin keine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarin dar.

Schließlich kann ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit eines künftigen kommunalen Anbaus an das Vorhabensgrundstück festgestellt werden. Das Gebot der Rücksichtnahme gewährt dem Nachbarn nicht das Recht eine für ihn günstigere Bebauung des Nachbargrundstücks durchzusetzen, wenn sich die geplante Bebauung zwar für den Nachbarn als lästig oder unerwünscht erweist, die Grenze des dem Nachbarn zumutbaren jedoch Vorhabens auf gegenwärtigen Verhältnisse auf den benachbarten Grundstücken abzustellen, so dass eine wage Möglichkeit des kommunalen Anbaus seitens der Antragstellerin außer Betracht zu lassen ist.

4. Der Kostenausspruch ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen teilweise der Antragstellerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit selbst einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 15/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinhe
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. De
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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Grün
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.