Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Nov. 2014 - M 8 K 14.389

published on 10/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Nov. 2014 - M 8 K 14.389
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 2 ZB 15.61, 08/06/2015

Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt im Erdgeschoss des Anwesens ...-str. 18 b in ca. 160 m² großen Räumlichkeiten das Wettbüro „...“.

Bereits seit mehreren Jahren werden hier mit Unterbrechungen Wettbüros von verschiedenen Betreibern unterhalten. Im Jahr 2005 stellte die ursprüngliche Betreiberin, die Firma ... GmbH, einen Bauantrag bei der Beklagten, der mit Bescheid vom ... April 2006 abgelehnt wurde. Das gegen diesen Bescheid angestrebte Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München (M 8 K 08.878) wurde mit Beschluss vom 18. Mai 2009 aufgrund übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen nach Zurückziehung des Bauantrages eingestellt. Zwischenzeitliche Untersagungsverfügungen des Kreisverwaltungsreferates führten wohl mehrfach zur Einstellung des Betriebes. Eine Ortskontrolle im November 2009 ergab, dass zum Zeitpunkt dieser Kontrolle offensichtlich keine Nutzung in den Räumen vorhanden war, wohingegen ein auf der gegenüberliegenden Straßenseite angebrachtes Schild auf einen „Club ...“ hinwies (Aktenvermerk v. 20.11.2009).

Im Hinblick auf die ab Ende 2010 einsetzende Duldungspraxis des Kreisverwaltungsreferates wurde der Betrieb wohl später erneut aufgenommen.

Aufgrund eines Hinweises im März 2012 führte die Beklagte am 7. August 2012 eine Ortskontrolle durch, bei der festgestellt wurde, dass ein dem Bauantrag vom 24. August 2005 entsprechendes Wettbüro in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten betrieben wird. Die Ausstattung bestand bei der Ortskontrolle am 7. August 2012 aus 9 Tischen mit etwa 60 Sitzplätzen und ca. 30 Flachbildschirmen, auf denen Daten unter der Rubrik „live Wettkonferenz“ dargestellt waren.

Mit Schreiben vom 19. September 2013 bzw. vom 20. September 2013 hörte die Beklagte die Eigentümerin und die Klägerin zur Nutzungsänderung der als Sonnenstudio genehmigten Gewerbeeinheit im Erdgeschoss des Anwesens ...-str. 18 b in ein Wettbüro an.

Nachdem vom Bevollmächtigten der Klägerin, der gleichzeitig auch Bevollmächtigter der Eigentümerin ist, Bedenken hinsichtlich der Adressatenstellung sowohl der angeschriebenen Eigentümerin als auch der angeschriebenen Betreiberin geltend gemacht wurden, hörte die Beklagte mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 die Firma ... GmbH, die nach Auskunft des Kreisverwaltungsreferates noch als Betreiber des Wettbüros gewerberechtlich gemeldet war, zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung an.

Unter dem ... Dezember 2013 erging gegenüber der Eigentümerin der Gewerbeeinheit im Erdgeschoss des Anwesens ...-str. 18 b - einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - eine Nutzungsuntersagungsverfügung mit Sofortvollzug.

Der Bescheid vom ... Dezember 2013 wurde an die GbR am 11. Dezember 2013 zugestellt.

Der Bescheid wurde in der mündlichen Verhandlung mit dem vorliegenden Verfahren gemeinsam verhandelten Verfahren M 8 K 14.144 vom 10. November 2014 wegen formaler Mängel aufgehoben.

Ende 2013/Anfang 2014 wurde im Auftrag der Beklagten das streitgegenständliche Wettbüro durch die Polizeiinspektion ... kontrolliert und hierbei festgestellt, dass der im Wettbüro verantwortlich handelnde Herr ... eine Firma „...“ betreibe, die als Franchiseunternehmen für die Firma „...“ tätig ist. Die Firma „...“ erhält dafür offenbar eine Vermittler- und Nutzungsgebühr.

Auf entsprechende Nachfrage seitens der Beklagten hinsichtlich des Namens sowie der Adresse des Betreibers des Wettbüros in der ...-str. 18 b teilten die Bevollmächtigten der Klägerin sowie der Eigentümerin der streitgegenständlichen Räumlichkeiten mit Schreiben vom 8. Januar 2014 mit, dass Mieter dieser Räumlichkeiten Herr ... sei, aber nach dem aktuellen Kenntnisstand die Wettvermittlung heute nicht mehr von Herrn ... betrieben werden würde. Gleichzeitig wurde ein entsprechender Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts ... der Firma „... Sport- und Entertainment GmbH“ übersandt.

Unter dem ... Januar 2014 erließ die Beklagte gegenüber der Firma „... Sport- und Entertainment GmbH“ - vertreten durch ... - folgende Verfügung:

1. Die Nutzung als Wettbüro im Erdgeschoss des oben genannten Anwesens (Wettbüro ...), zur Eigennutzung oder Überlassung an Dritte ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung dieser Verfügung aufzugeben und in Zukunft zu unterlassen.

2. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.

3. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung unter Ziff. 1. dieser Verfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 3.500,- EUR angedroht.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Bei einer Ortskontrolle am 7. August 2012 sei die Nutzung des oben genannten Anwesens als Wettbüro festgestellt worden. Die Nutzungsuntersagung ergehe auf der Grundlage des Art. 76 Satz 2 BayBO, wonach die Nutzung baulicher Anlagen untersagt werden könne, sofern sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt würden. Da vorliegend keine reine Wettannahme, sondern eine Vergnügungsstätte betrieben werde, sei diese nicht genehmigte Nutzung formell rechtswidrig, da die Nutzungsänderung von einem Sonnenstudio in ein Wettbüro genehmigungspflichtig gewesen sei. Für die Nutzungsuntersagung genüge bereits das Vorliegen der formellen Rechtswidrigkeit. Die Beklagte handele in pflichtgemäßem Ermessen; die ungenehmigte Nutzung diene als Bezugsfall für andere Wettbüronutzungen (z. B. im Anwesen ...-str. 17). Eine Belassung führe dazu, dass gegen diese Nutzung nicht mehr bzw. nur unter erheblichen Schwierigkeiten eingeschritten werden könne. Im Unterschied zu anderen, der Beklagten bekannten Wettbüronutzungen in der Umgebung liege hier weder ein Bauantrag noch eine Baugenehmigung vor. Die Nutzung sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, da sowohl das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der umgebenden Wohnbebauung verletzt sein könnte als auch fraglich sei, ob die notwendigen Stellplätze nachgewiesen seien. Der Betreiber sei der richtige Adressat; es sei auch wahrscheinlich, dass dem Betreiber aus dem vorausgehenden Verfahren die Unzulässigkeit der Nutzung ohne erforderliche Baugenehmigung bekannt gewesen sei.

Der Bescheid vom ... Januar 2014 wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 18. Januar 2014 zugestellt.

Mit einem am 31. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 und beantragte,

den Bescheid vom ... Januar 2014 aufzuheben.

Am 18. Februar 2014 stellte der Bevollmächtigte der Klägerin einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Klage (M 8 K 14.389) gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 anzuordnen.

Der diesen Antrag ablehnende Beschluss vom 25. Februar 2014 (M 8 S 14.667) wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 11. März 2014 zugestellt, allerdings trägt das Empfangsbekenntnis wohl irrtümlicherweise die Jahreszahl 2013.

Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit einem am 21. März 2014 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schreiben vom 20. März 2014 nahm der Bevollmächtigte der Klägerin den Antrag vom 18. Februar 2014 nach § 80 Abs. 5 VwGO zurück.

Mit Beschluss vom 19. September 2014 wurde das Verfahren M 8 S 14.667 daraufhin eingestellt und der Beschluss vom 25. Februar 2014 für unwirksam erklärt.

Nach den Akten der Beklagten wurde am 15. April 2014 gegen 11.30 Uhr eine Kontrolle der Polizeiinspektion ... durchgeführt. Hierbei wurde festgestellt, dass der Zutritt zum Wettbüro ungehindert möglich gewesen sei und sich im Wettbüro sieben Personen aufgehalten hätten. Die an den Wänden angebrachten Fernseher für Übertragungen seien nicht in Betrieb gewesen; im hinteren Bereich seien jedoch einige Fernseher gelaufen, auf denen Spielpaarungen und Quoten von Live-Wetten angezeigt worden seien. Dem Kontrollbericht waren 5 Fotos beigefügt.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass zur Vermeidung der Fälligstellung des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,- EUR dringend empfohlen werde, die Bildschirmgeräte zu entfernen; hierfür sei eine Frist bis zum 21. Mai 2014 vorgemerkt. Auch sei sicherzustellen, dass eine Nutzung als reine Annahmestelle nur während der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten erfolge und die Räumlichkeiten sowie die Nutzung nicht zum dauerhaften Aufenthalt sowie zur Befriedigung des Spieltriebes animierten.

Bei einer Ortskontrolle durch die Beklagte am 27. Mai 2014 wurden im geöffneten Wettbüro drei Kunden sowie ein Angestellter angetroffen. Von den 15 vorhandenen Fernsehern seien 9 eingeschaltet gewesen.

Weiterhin wurde festgestellt, dass im Wettbüro Stehtische und an der Straßenseite eine lange durchgehende Sitzbank vorhanden waren. Eine Getränkeabgabe, Getränke oder auch ein Getränkeautomat wurden nicht festgestellt.

Dem Protokoll der Ortskontrolle waren 4 Fotos beigefügt.

Bei einer weiteren Ortskontrolle am 30. Mai 2014 durch die Beklagte wurde festgestellt, dass durch Werbung mit Großschrift Sportwetten, Live-Wetten und Bundesligaübertragungen angeboten würden.

Weiterhin werde durch einen schriftlichen Aushang darauf hingewiesen, dass derzeit aufgrund behördlicher Forderung das Mobiliar entfernt werde und kein Live-Sport gezeigt bzw. Getränke verkauft werden dürften. Nach dem angebrachten Anschlag waren als Öffnungszeiten

Mo. - Fr. 11.00 - 23.00 Uhr

Sa. - So. 10.00 - 23.00 Uhr

vorgesehen.

Als vorübergehende Öffnungszeiten vom 27. Mai - 11. Juni 2014 seien

Mo. - Fr. 11.00 - 22.00 Uhr

Sa. - So. 10.00 - 22.00 Uhr

angeschlagen worden.

Der Ortseinsicht vom 30. Mai 2014 waren noch 4 Fotos, die sich auf das Angebot und die Öffnungszeiten bezogen, beigefügt.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass ein Betrieb, der als reine Wettannahmestelle (Laden) geführt werden solle, die gesetzlichen Ladenschlusszeiten einhalten müsse.

Bei einer Ortskontrolle am 20. August 2014 wurde bei einer Anwesenheit von vier Kunden in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten festgestellt, dass 9 Bildschirme, die dort verblieben seien (davon 3 große) eingeschaltet gewesen seien; auf den Bildschirmen seien nur Ergebnisse und Quoten angezeigt worden.

Weiterhin befand sich in den Räumlichkeiten ein Tresen zur Abgabe der Wetten, Stehtische sowie an der Straßenseite eine lange durchgehende Sitzbank, die durch ein Flatterband mit dem Hinweis, dass die Sitzgelegenheit nicht genutzt werden dürfe, abgegrenzt worden sei. Es seien keine Getränke ausgegeben worden, die Geschäftszeiten laut Aushang beschränken sich auf Mo. - Sa. 10.00 - 20.00 Uhr.

Weiterhin bestehe der Aushang, dass das Mobiliar habe entfernt werden müssen und kein Live-Sport übertragen werde.

Dem Protokoll des Ortstermins vom 20. August 2014 waren 4 Fotos der streitgegenständlichen Räumlichkeiten und 1 Foto von dem gegenüberliegenden Wettbüro ...-str. 17 beigefügt.

Bei der Ortskontrolle am 28. August 2014 um 19.30 Uhr wurde festgestellt, dass 5 Bildschirme (3 große) - alle mit Live-Wetten - in Betrieb gewesen seien und die Situation im Übrigen mit der am 20. August 2014 vorgefundenen vergleichbar sei.

Ein am 28. August 2014 beim Verwaltungsgericht München eingegangener Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage (M 8 K 14.389) gegen die Nutzungsuntersagung vom ... Januar 2014 „insoweit wiederherzustellen, als sich diese auf eine Nutzung der Räumlichkeit im Erdgeschoss des Anwesens ...-str. 18 b als Wettbüro in einer nichtvergnügungsstättenartigen Weise bezieht, auch insoweit, als sich in den Räumlichkeiten Gegenstände wie zum Beispiel Fernseher oder eine Sitzbank befinden, die für einen vergnügungsstättenartigen Betrieb genutzt werden könnten, tatsächlich aber nicht genutzt werden.“,

wurde mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 (M 8 S 14.3803) abgelehnt.

Mit einem ebenfalls am 28. August 2014 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz begründete der Bevollmächtigte der Klägerin unter Bezugnahme auf die Vorgeschichte die Klage dahingehend, dass die Klägerin den Betrieb tiefgreifend verändert und zu einer rein ladenmäßigen Annahmestelle zurückgebaut habe. Die Fernsehgeräte würden nicht mehr als solche genutzt, sondern seien entfernt worden oder würden nur noch zur elektronischen Anzeige von Wettprogrammen genutzt. Auch seien die Tische mit den Stühlen komplett aus dem Betrieb entfernt. Dennoch habe sich die Beklagte im Schreiben vom 15. Mai 2014 auf den Standpunkt gestellt, dass die Klägerin der Anordnung der Nutzungsuntersagung nicht nachgekommen sei; mit Schreiben/Bescheid vom ... Mai 2014 sei das Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR fällig gestellt worden, da nach Behauptungen der Beklagten am 27. Mai 2014 festgestellt worden sei, dass in den Räumlichkeiten 15 Bildschirmgeräte angebracht, von denen 9 in Betrieb gewesen seien. Weiter sei an der Straßenseite eine lange Sitzbank angebracht worden. Hiergegen sei am 30. Juni 2014 Klage erhoben worden (M 8 K 14.2756).

Die Klägerin beabsichtige auch nicht die Rückverbringung bereits ausgeräumter, nutzlos gewordener Gegenstände in die Annahmestelle oder die Entfernung des Absperrbandes an der Sitzbank.

Die Klage sei zulässig und begründet, da die Nutzungsuntersagung vom ... Januar 2014 dem Bestimmtheitsgebot widerspreche, indem sie lediglich pauschal ein „Wettbüro“ untersage, ohne diesen Begriff näher zu konkretisieren. Es könne unterstellt werden, dass in nahezu allen Fällen des unerlaubten Betriebes eines Vergnügungsstätten-Wettbüros die Betroffenen, ließe man ihnen die Möglichkeit, den Wettbetrieb in einer nichtvergnügungsstättenartigen Form fortführen würden. Dies unterscheide Vergnügungsstätten-Wettbüros von praktisch allen anderen Formen unerlaubter Gebäudenutzungen, bei denen es für die Betroffenen typischerweise keine „Ausweichmöglichkeit“ gebe. Im Bescheid erschließe sich nicht deutlich, ob sich die Nutzungsuntersagung tatsächlich nur auf eine Nutzung als Vergnügungsstätte „Wettbüro“ beziehe. Soweit man die Untersagungsverfügung dahingehend auslegen sollte, dass auch eine Nutzung der Räumlichkeiten als „Wettbüro“ in nichtvergnügungsstättenartiger Form untersagt werde, stelle sich die Verfügung als ermessensfehlerhaft dar. Von besonderer Bedeutung erscheine im vorliegenden Zusammenhang eine Nutzung der bisherigen Wettbüroräumlichkeiten bei teilweiser Beibehaltung des bisherigen, zu einer Vergnügungsstättennutzung verwendeten Inventars, wobei indessen die faktisch ausgeübte Nutzung nicht mehr vergnügungsstättenartig sei. Für den Charakter einer Betriebstätte als Vergnügungsstätte habe das Vorhandensein bestimmter Einrichtungsgegenstände lediglich indiziellen Charakter. Wenn es sich hingegen lediglich um Hinterlassenschaften einer früheren Vergnügungsstättennutzung handele, die in der Betriebsstätte ungenutzt „zwischengelagert“ würden, könnten sie keine Vergnügungsstätteneigenschaft bewirken. Dass die Beklagte der Auffassung sei, dass sich die Nutzungsuntersagung auch auf einen Wettbürobetrieb unter Vorhandensein einer vergnügungsstättenartigen Ausstattung beziehe, selbst wenn der tatsächliche Betrieb nicht mehr den Charakter einer Vergnügungsstätte im eigentlichen Sinn habe, sei für die Klägerin in keiner Weise erkennbar gewesen. Auch erscheine dieser - über die eigentliche Vergnügungsstättennutzung hinausgehende - „überschießende“ Teil der Nutzungsuntersagung ermessensfehlerhaft. Die am 27. Mai 2014 und bei der vorausgegangenen Kontrolle der Polizeiinspektion vorgefundene Nutzung sei eindeutig keine einer Vergnügungsstätte gewesen, weil weder das Vorhandensein ausgeschalteter Fernseher noch eine Sitzbank zum Verweilen animieren könne, zumal es schlechterdings nichts gebe, für das sich ein Aufenthalt auf dieser Sitzbank lohnen würde. Auch der Umstand, dass die Beklagte mehr als 2 Monate nach der Betriebsumstellung nicht etwa das von ihrem Rechtsstandpunkt aus längst fällig gewordene Zwangsgeld beigetrieben habe, sondern stattdessen empfohlen habe, „zur Vermeidung der Fälligstellung (!)“ die Bildschirmgeräte zu entfernen, belege, dass der Beklagten sowohl die fehlende Bestimmtheit der Nutzungsuntersagung als auch deren Unverhältnismäßigkeit von Anfang an bewusst gewesen sei. Dass eine Betriebsausstattung wie die am 27. Mai 2014 vorgefundene, wegen der Missbrauchsgefahr in einem Baugenehmigungsverfahren Probleme hätten aufwerfen können, rechtfertige es nicht, die Nutzung des Raumes in nichtvergnügungsstättenartiger Form trotz vorhandener Präsenz von Relikten einer ehemaligen Vergnügungsstätte bauplanungsrechtlich mit einer solchen gleich zu behandeln.

Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2014 vertiefte der Bevollmächtigte der Klägerin seinen bisherigen Vortrag unter nochmaligem Verweis auf die Vorgeschichte der streitgegenständlichen Nutzung.

Das Gericht hat am 10. November 2014 einen Augenschein durchgeführt. Auf das Protokoll dieses Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird ebenso verwiesen wie auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Das gilt auch unter dem Aspekt, dass die Nutzungsuntersagung ein Dauerverwaltungsakt ist, dessen Rechtmäßigkeit zum Zeitpunkt der Rechts- und Sachlage der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen ist (Eyermann, Komm. zur VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 48).

Die Untersagungsverfügung vom ... Januar 2014 erfasst einen einheitlich rechtlich zu bewertenden Sachverhalt, nämlich die Nutzung der streitgegenständlichen Räume als Wettbüro. Aus diesem Grund würde auch eine zwischenzeitliche Veränderung des Betriebes in eine bloße Wettannahmestelle - entgegen der Auffassung der Klagepartei - die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung nicht beeinflussen.

2. Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist Art. 76 Satz 2 BayBO, wonach die Bauaufsichtsbehörde eine Nutzung untersagen kann, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt. Ein Rechtsverstoß im Sinne dieser Bestimmung, der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben schon dann vor, wenn dieses ohne die erforderliche Baugenehmigung ausgeführt wird. Da die Nutzungsuntersagung - insofern der Baueinstellung nach Art. 75 Abs. 1 BayBO vergleichbar - in erster Linie die Funktion hat, den Bauherren auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, kommt es insoweit nicht darauf an, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn eine wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Genehmigungspflicht formell rechtswidrige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist. Bei einer solchen Fallgestaltung stehen Gründe der Verhältnismäßigkeit jedenfalls für den Regelfall dem Erlass einer Nutzungsuntersagung entgegen (vgl. BayVGH, B. v. 30.8.2007 - 1 CS 07.1252 - juris Rn. 18 m. w. N.).

2.1 Die Nutzungsänderung ist nicht nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO verfahrensfrei zulässig, da für die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht kommen, als für die bisherige Nutzung. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die planungsrechtlichen wie auch die bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Eine Verfahrensfreiheit nach dieser Bestimmung scheidet bereits dann aus, wenn es möglich erscheint, dass an die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen zu stellen sind, als an die bisherige Nutzung. Dies ergibt sich eindeutig aus der Gesetzesformulierung, wonach es darauf ankommt, ob für die neue Nutzung andere Vorschriften „in Betracht kommen“. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.

2.2 Eine Nutzungsänderung im planungsrechtlichen Sinn liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (BVerwG v. 18.11.2010, DVBl 2011, 358, m. w. N.). Die Variationsbreite der bisherigen Nutzung wird dabei auch dann überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird.

Für die streitgegenständlichen Räumlichkeiten wurde eine Nutzung als Sonnenstudio genehmigt. Die Variationsbreite dieser genehmigten Nutzung wird durch die Nutzung als Wettbüro ersichtlich überschritten, da die beiden Nutzungen einer unterschiedlichen planungsrechtlichen Beurteilung unterliegen.

Die als „Sonnenstudio“ genehmigte Nutzung unterfällt begrifflich dem Nutzungstyp „sonstiger nicht störender Gewebebetrieb“ im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (vgl. VGH BW, U. v. 16.10.1985 - 3 S 1831/85, BRS 44 Nr. 40). Gegenüber einem Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte unterliegt die genehmigte Nutzung schon deshalb einer anderen planungsrechtlichen Beurteilung, weil die Baunutzungsverordnung die Vergnügungsstätte als einen eigenständig städtebaulich bedeutsamen Nutzungstyp benennt (vgl. § 4 a Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 8 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO).

Die zum Zeitpunkt der Nutzungsuntersagung am ... Januar 2014 vorgefundene Betriebsform des Wettbüros der Klagepartei entsprach einer Vergnügungsstätte, da hier die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden (sollen), sich dort länger aufzuhalten, um im geselligen Beisamensein Wetten abzuschließen (OVG Rheinland-Pfalz v. 14.4.2011, NVwZ-RR 2011, 635; Hess. VGH v. 25.8.2008, NVwZ-RR 2009, 143 und BayVGH, U. v. 6.7.2005 - 1 B 01.1513).

Aber auch eine Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten als bloße Wettannahmestelle wäre nicht mehr von der Baugenehmigung vom ... September 1999 erfasst.

Selbst wenn man eine reine Wettannahmestelle nicht als Laden - gegenüber einem sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb ein eigenständiger städtebaulicher Nutzungstyp - sondern - wie das Sonnenstudio - ebenfalls als sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb qualifizieren würde, fällt diese Nutzung als Wettannahmestelle nicht mehr in die Variationsbreite des genehmigten Sonnenstudios. Bei der Vielfalt der möglichen Nutzungen als „nicht störender Gewerbebetrieb“ und der damit verbundenen Unterschiedlichkeit mit möglichen planungsrechtlichen Auswirkungen, kann die Variationsbreite einer Genehmigung nicht mit dem städtebaulichen Nutzungstyp im Sinne der BauNVO gleichgesetzt werden. Vielmehr wird die Variationsbreite der bisherigen Nutzung schon dann überschritten, wenn das bisherige charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert oder verändert wird (vgl. BVerwG v. 18.11.2010, a. a. O.). Das charakteristische Nutzungsspektrum eines Sonnenstudios ist dem einer Wettannahmestelle nicht vergleichbar, die Art der jeweils erbrachten Dienstleistungen weisen keine Ähnlichkeiten auf. An die gegenüber der genehmigten Nutzung als Sonnenstudio geänderte Nutzung als Wettbüro in Form einer Wettannahmestelle kommen gemäß Art. 58 Abs. 4 Nr. 1 BayBO auch andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht, weshalb die Nutzungsänderung vorliegend nicht genehmigungsfrei ist.

Andere öffentlich-rechtliche Anforderungen kommen schon deshalb in Betracht, da sowohl das Störpotential als auch die planungsrechtliche Einordnung - gegebenfalls doch als Vergnügungsstätte - ganz entscheidend von einer entsprechenden Betriebsbeschreibung abhängt, die im Baugenehmigungsverfahren in jedem Fall zu fordern und zu prüfen ist.

Daher rechtfertigt allein die formelle Rechtswidrigkeit jedweder Art von Wett-büro eine Nutzungsuntersagung - eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ist nicht gegeben.

2.3 Die Beklagte hat im Tenor der Verfügung vom ... Januar 2014 die - in jedem Falle genehmigungspflichtige - Nutzung als Wettbüro ohne Einschränkung auf einen vergnügungsstättenartigen Betrieb untersagt, weshalb die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung den Betrieb der Klägerin auch nach eventuellen - für die Bewertung als Vergnügungsstätte behaupteten maßgeblichen - Veränderungen erfasst.

2.3.1 Im Übrigen besteht auch sonst kein Grund zu der Annahme, dass die Nutzungsuntersagung nur für ein Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte ausgesprochen werden sollte. Eine solche modifizierte Nutzungsuntersagung hätte in Form einer insoweit eindeutig einschränkenden Formulierung im Tenor der Verfügung ihren Niederschlag finden müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, vielmehr hat die Beklagte ausdrücklich auch auf die formelle Rechtswidrigkeit hingewiesen - die wie ausgeführt auch bei einer Wettannahmestelle gegeben wäre - und diese zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht. Der Begründung kann schon deshalb keine Einschränkung im Sinne der Klagepartei entnommen werden, weil die Begründung der Nutzungsuntersagung nur die aktuelle Ausgestaltung des Betriebes in Bezug nehmen kann und keine etwaigen zukünftigen Veränderungen. Die Begründung bedeutet daher weder eine Modifikation des Tenors des Bescheides, wonach „die Nutzung als Wettbüro“ zu unterlassen ist, noch eine entsprechende Einschränkung.

Gleiches gilt auch für die Hinweise der Beklagten in den Schreiben vom 15. Mai 2014 und 2. Juni 2014, wonach zur Vermeidung der Fälligstellung von Zwangsgeldern bestimmte Maßnahmen zu ergreifen sind. Eine rechtliche Notwendigkeit die Fälligstellung hiervon abhängig zu machen, besteht nicht, zumal die Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit einer modifizierten bzw. anders artigen Betriebsführung nicht im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu prüfen ist, sondern hierfür ausschließlich das Bauantragsverfahren das gesetzlich vorgesehene Instrument darstellt.

Insoweit sind Äußerungen zu Fragen der Fälligstellung des angedrohten Zwangsgeldes auch nicht geeignet, den Inhalt der Nutzungsuntersagung auszugestalten.

2.3.2 Entgegen der Ansicht der Klagepartei ist der im Tenor der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung verwendete Begriff „Wettbüro“ auch nicht in einer zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes führenden Weise unbestimmt. Der Begriff „Wettbüro“ umfasst Gewerbebetriebe, in denen der Kunde Wetten - in der Regel auf den Ausgang von Sportereignissen - mit der Möglichkeit abschließen kann, ein Vielfaches seines Einsatzes zu gewinnen, wenn er den Ausgang des bewetteten (Sport-)Ereignisses richtig vorausgesehen und den entsprechenden Tipp abgegeben hat. Seitens des entsprechenden Betriebes kann diese Möglichkeit in Form einer reinen Annahmestelle und somit in etwa ladenmäßig - meist in relativ kleinen Räumlichkeiten - angeboten werden, oder aber auch mit einem entsprechenden Zusatzangebot für ein geselliges Beisammensein und gemeinsames Erleben der Sportereignisse und Wettergebnisse in entsprechend größeren Räumlichkeiten. Eine Ausgestaltung in der letztgenannten Form wird von der Rechtsprechung nicht mehr als Laden oder sonstiger Gewerbebetrieb, sondern als eine nach der BauNVO eigene Nutzungsart einer Vergnügungsstätte angesehen. Diese rechtliche Differenzierung hat aber nicht zur Folge, dass eine Nutzungsuntersagung als „Wettbüro“ unbestimmt wäre, weil die Behörde schon bei der Nutzungsuntersagung dieser Differenzierung Rechnung tragen müsste. Vielmehr macht die Verwendung des Begriffes „Wettbüro“ klar, dass die Nutzungsuntersagung beide betriebliche Ausgestaltungen erfasst, was auch nicht zu beanstanden ist, wie sich aus den Ausführungen unter 2.2 ergibt. Die Genehmigung vom ... September 1999 erfasst weder die ladenmäßige Ausgestaltung eines Wettbüros noch die in Art einer Vergnügungsstätte. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb die Beklagte vorliegend - da ein Betrieb jeglicher Ausgestaltung baugenehmigungspflichtig wäre - bei der Nutzungsuntersagung entsprechend differenzieren sollte. Folge hiervon wäre lediglich, dass der Betreiber bei einer entsprechenden Beschränkung seine angemaßte Rechtsposition - in abgeänderter Form - zunächst weiter behaupten könne, was zweifellos nicht Sinn und Zweck der Nutzungsuntersagung ist und die Notwendigkeit eines Bauantragsverfahrens konterkariert. Demgegenüber wird aus der Verwendung des Begriffes „Wettbüro“ jedem verständigen Adressaten klar, dass in den Räumlichkeiten ohne Genehmigung ein Geschäftsbetrieb zur Annahme von Wetten nicht betrieben werden darf.

2.3.3 Abgesehen davon erscheint die Ausgestaltung als bloße Wettannahmestelle schon im Hinblick auf die Größe der streitgegenständlichen Räumlichkeiten auch in ihrem aktuellen Erscheinungszustand fragwürdig. Die über Eck und entlang des Schaufensters installierte Sitzbank - bestehend aus mehreren an die Wand geschraubten Elementen - wurde nicht entfernt, sondern nur mit einem Plastikflatterband als nicht benutzbar gekennzeichnet.

Auch die Größe der streitgegenständlichen Räumlichkeiten an sich stellt schon wegen ihrer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit als bloße Annahmestelle einen klaren Widerspruch zu einer solchen dar, den der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht auflösen konnte.

2.4 Die Nutzungsuntersagung als Wettbüro - unabhängig von der konkreten Ausgestaltung - ist auch verhältnismäßig, da eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit schon deshalb nicht vorliegt, weil die Genehmigungsfähigkeit entscheidend von einer im Bauantragsverfahren vorzulegenden Betriebsbeschreibung beeinflusst wird.

3. Die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung ist entgegen der vom Bevollmächtigten der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte in anderen Fällen zunächst von einer Nutzungsuntersagung ungenehmigter Wettbüros absieht, wenn und solange ein Bauantragsverfahren hierfür läuft. Vorliegend ist zwar zwischenzeitlich ein Bauantrag gestellt worden, zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung lag ein solcher allerdings noch nicht vor. Im Hinblick auf die oben dargestellte Vorgeschichte des streitgegenständlichen Betriebes bestand für die Beklagte - auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz - keinerlei Anlass, mit der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagungsverfügung wegen der Möglichkeit einer etwaigen Bauantragsstellung zuzuwarten. Im Übrigen hat die Beklagte das ihr durch Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumte, intendierte Ermessen, das im Regelfall auch keiner besonderen Rechtfertigung bedarf, fehlerfrei ausgeübt.

4. Weiter begegnen weder die Zwangsgeldandrohung - auch der Höhe nach - im streitgegenständlichen Bescheid, noch die hier gesetzte Frist zur Aufgabe der untersagten Nutzung, rechtlichen Bedenken.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 10/11/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin betreibt im Erdgeschoss
published on 21/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin betreibt im Erdgeschoss des Anw
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published on 30/04/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Unte
published on 10/11/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin betreibt im Erdgescho
published on 10/11/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin betreibt im E
published on 10/11/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin betreibt im Erdgeschoss
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.