Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Mai 2015 - M 8 K 14.3263

published on 04/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Mai 2015 - M 8 K 14.3263
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 8 K 14.3263

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 4. Mai 2015

8. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1023

Hauptpunkte: Unzulässige Klage; Keine Rechtsverletzung durch stattgebenden Bescheid bei einem Antrag, der den genauen Umfang des beantragten Rückschnitts eines Baumes offen lässt.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Beklagte -

wegen BaumschutzVO ...str. 15 d

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 8. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2015 am 4. Mai 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger ist Sondereigentümer einer im Erdgeschoss und Souterrain befindlichen Wohnung im Gebäude ...str. 21 a und Sondernutzungsberechtigter für den ca. 65 m² großen Gartenanteil, der dieser Wohnung südlich bis zur Grenze mit dem Grundstück ...str. 15 a - d vorgelagert ist.

Auf dem südlich angrenzenden Grundstück ...str. 15 a - d steht (an der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Grundstück ...str. 21/21 a) u. a. eine ca. 17 m hohe Esche, deren Krone ca. bis zur Hälfte in den südlichen Grundstücksbereich der ...str. 21/21 a hineinragt, für den der Kläger sondernutzungsberechtigt ist.

Am 13. Januar 2014 beantragte der Kläger die Fällungsgenehmigung für die vorgenannte Esche mit einem Stammumfang von 150 cm an der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks ...str. 15 a-d. Zur Begründung gab er im Wesentlichen die massive Verschattung seiner Wohnung und des dieser vorgelagerten Gartenbereichs sowie Personen- und Sachschäden durch herabfallende Äste und Belästigungen durch massiven Laubabfall an.

In einer als „Fachgutachten“ überschriebenen Stellungnahme vom 6. Mai 2014 eines Mitarbeiters des fachlichen Naturschutzes der Beklagten wird aufgrund der Ortsbesichtigung vom 6. Mai 2014 festgestellt, dass die Stand- und Bruchsicherheit der zur Fällung beantragten Esche gewährleistet seien, der Baum vital und erhaltenswert bei leicht abbauendem Zustand sei. Eine Gefahr sei nicht nachvollziehbar.

Mit Bescheid vom ... Mai 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Fällung der streitgegenständlichen Esche an der Nordgrenze der ...str. 15 a-d ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass trotz gewisser Defizite die Stand- und Bruchsicherheit des Baumes gewährleistet sei und von diesem bei Kronenpflege und Totholzentfernung keine Gefahr ausginge. Die geschilderten Beeinträchtigungen des Baumes seien nicht unzumutbar.

Mit einem am gleichen Tage bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatz vom 26. Mai 2014 zeigten die Bevollmächtigten des Klägers die Vertretung des Klägers bei der Beklagten an und erklärten: „Wir erweitern vorsorglich den Antrag unseres Mandanten vom 9.1.14 auf Fällung der Esche auf dem Nachbargrundstück ...str. 15 d in ... um den Antrag auf genehmigungspflichtige Baumveränderung entsprechend der Baumschutzverordnung der ... in der jeweils gültigen Fassung.“ Zur Begründung wurden die bereits im Antrag vom 9. Januar 2014 angeführten Argumente vertieft.

Am ... Juli 2014 erließ die Beklagte folgenden Bescheid:

1. Auf dem Grundstück ...str. 15 d wird nachstehende Maßnahme genehmigt:

Baumveränderung von einer Esche, 150 cm Stammumfang, in Form einer Einkürzung von Kronenteilen, d. h. des grenzseitigen Überhangs zum Nachbargrundstück ...str. 21/21 a um 2 m (= im Schwachastbereich, d. h. bis zu einem Durchmesser von maximal 5 cm).

Diese öffentlich-rechtliche Genehmigung ersetzt nicht eine eventuell erforderliche privat-rechtliche Zustimmung des Baumeigentümers.

2. Folgende Auflagen werden festgesetzt:

Die Maßnahmen sind fachgerecht durchzuführen (gemäß ZTV-Baumpflege aktuelle Fassung).

Die Baumveränderung ist der unteren Naturschutzbehörde binnen 14 Tagen nach Durchführung der Arbeiten anzuzeigen.

3. Die erteilte Genehmigung erlischt, wenn die Durchführung der Maßnahme nicht innerhalb von 2 Jahren nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides erfolgt ist.

Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Rechtsgrundlagen für die Genehmigung, die Auflage und die Befristung der Genehmigung angeführt. Weiterhin wurden entsprechende Hinweise nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz und dem Bundesnaturschutzgesetz gegeben, insbesondere hinsichtlich des Verbotes von Baumveränderungen im Zeitraum vom 1. März bis 30. September.

Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2014 - am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangen - erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage gegen den Bescheid vom ... Mai 2014 mit dem Antrag, diesen Bescheid aufzuheben und die ... zur Erteilung der Genehmigung zur Fällung der benannten Esche zu verpflichten. Das Klageverfahren gegen den Bescheid vom ... Juni 2014 wird unter dem Aktenzeichen M 8 K 14.2652 geführt.

Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2014 - am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangen - erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom ... Mai 2014 aufzuheben,

den Bescheid vom ... Juli 2014 insoweit aufzuheben, als dem Kläger eine Baumveränderung der gesamten Esche um mehr als 2 m verweigert wurde,

sowie die ... zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Genehmigung zur Fällung einer Esche zu erteilen.

hilfsweise die ... zu verpflichten, dem Kläger die Genehmigung zu erteilen, die Esche bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einkürzung im Schwachastbereich um lediglich 2 m nicht die unzumutbare Beeinträchtigung beseitige. Der Überhang des Baumes auf das Grundstück des Klägers betrage 75% des Gartens des Klägers. Im Übrigen gingen auch von Ästen mit einem Durchmesser von 1 cm bis 3 cm Gefahren aus.

Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2014 führten die Bevollmächtigten des Klägers noch aus, dass die Klage hinsichtlich des Bescheids vom ... Juli 2014 zulässig sei, da selbstverständlich aus dem Antrag hervorgehe, dass ein Rückschnitt von über 2 m beantragt werde, da erst so gewährleistet sei, dass die genannten Beeinträchtigungen beseitigt würden.

Das Gericht hat am 4. Mai 2015 in den beiden Verfahren M 8 K 14.2652 und M 8 K 14.3263 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins auf dem Grundstück ...str. 21/21 a erhoben und die beiden Verfahren anschließend mündlich verhandelt. Im vorliegenden Verfahren stellten die Bevollmächtigten des Klägers ihren schriftsätzlich angekündigten Antrag, die Vertreter der Beklagten beantragten Klageabweisung.

Im Verfahren M 8 K 14.2652 wurde die Klage ebenfalls mit Urteil vom 4. Mai 2015 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie das Protokoll des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die am 28. Juli 2014 erhobene Klage ist bereits unzulässig.

1. Soweit die Klagepartei die Aufhebung des Bescheids vom ... Juli 2014 beantragt, wird der Kläger durch den, seinem Antrag vom 26. Mai 2014 stattgebenden Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Bescheid vom ... Juli 2014 gestattet einen Rückschnitt um 2 m im Schwachastbereich von Ästen bis zu einem Durchmesser von maximal 5 cm. Bei der mit Bescheid vom ... Juli 2014 genehmigten Maßnahme handelt es sich somit nicht um eine genehmigungsfreie Pflegemaßnahme, sondern um eine genehmigungspflichtige Baumveränderung.

Eine eben solche hat die Klagepartei beantragt und zwar ohne diesen Antrag auf Länge und Durchmesser der zurückzuschneidenden Äste zu präzisieren, so dass dem am 26. Mai 2014 gestellten Antrag durch den Bescheid vom ... Juli 2014 in vollem Umfang stattgegeben worden ist. Die Behauptung der Klagepartei, aus der Begründung des Antrags vom 26. Mai 2014 gehe hervor, dass selbstverständlich ein Zurückschnitt von über 2 m erfolgen sollte, da erst so gewährleistet sei, dass die beanstandete Verschattung sowie der Astabwurf und der Laubabfall beseitigt werde, trifft nicht zu. Die Begründung des Antrags vom 26. Mai 2014 entspricht im Wesentlichen auch der Begründung des Fällungsantrags für die streitgegenständliche Esche, weshalb sich daraus gerade kein präziser Umfang des Rückschnitts ergibt. Soweit die Klagepartei einen Totalrückschnitt bis zur Grenze der Grundstücke ...str. 21/21 a mit der ...str. 15 a-d hätte durchsetzen wollen, hätte sie diese Absicht auch klar in einem entsprechenden Antrag formulieren müssen. Dies gilt umso mehr, als der Antrag durch die rechtskundigen Bevollmächtigten des Klägers gestellt worden ist.

Da der Antrag hinsichtlich des Umfangs des Rückschnitts ergebnisoffen formuliert wurde, wurde ihm von Seiten der Beklagten in dem mit der Baumschutzverordnung korrespondierenden Umfang stattgegeben. Da auch der Antrag der Bevollmächtigten des Klägers vom 26. Mai 2014 keinen anderen Inhalt hatte, wurde dem Antrag somit in vollem Umfang stattgegeben mit der Folge, dass der Bescheid vom ... Juli 2014 die Klagepartei nicht in ihren Rechten verletzen kann (vgl. Kopp/Schenke, Komm. zur VwGO, 17. Auflage, Vorbemerkung zu § 40 RdNr. 43).

2. Soweit im Klageschriftsatz vom 28. Juli 2014 nochmals die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom ... Mai 2014 und die Verpflichtung der Beklagten, die Fällungsgenehmigung für die streitgegenständliche Esche zu erteilen, beantragt wurden, ist die Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, da diese Anträge bereits Inhalt der Klage im Verfahren M 8 K 14.2652 sind, § 90 VwGO.

Die Klage war somit insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 1.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 04/05/2015 00:00

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.