Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Okt. 2015 - M 8 K 14.2680

published on 05/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Okt. 2015 - M 8 K 14.2680
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 2 B 17.380, 04/05/2017

Gericht

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 8 K 14.2680

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 5. Oktober 2015

8. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

übergeleitetes Bauliniengefüge;

rückwärtige Baugrenze;

Anspruch auf Befreiung bei Vorbild auf Nachbargrundstück;

Ausreißer/Fremdkörper

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagte -

wegen Baugenehmigung ... Str. 3, FlNr. ... Gemarkung ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 8. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2015 am 5. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom ... Juni 2014 wird die Beklagte verpflichtet, die mit Antrag vom 29. November 2012 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten und einer Tiefgarage für das Grundstück ... Str. 3, FlNr. ... der Gemarkung ...

Mit Bescheid vom ... Juni 2014, der Klägerin gegen Postzustellungsurkunde am 7. Juni 2014 zugestellt, lehnte die Beklagte den Bauantrag vom 29. November 2012 ab. In den Bescheidsgründen führte sie aus, auf dem Vorhabengrundstück sei ein 10 m tiefer Bauraum mit einer straßenseitigen Baulinie und einer rückwärtigen Baugrenze durch einen übergeleiteten Baulinienplan festgesetzt. Der Bauraum habe einen Abstand zur Straßenbegrenzungslinie von 3,0 m. Die nähere Umgebung, d. h. der für die Beurteilung des Vorhabens maßgebliche Umgriff, sei das Geviert zwischen der ... Straße im Westen, der ...-straße im Norden, der ...-straße im Osten und der ...-straße im Süden. Des Weiteren sei die gegenüberliegende Bebauung in der ... Straße für die Beurteilung des Vorhabens maßgeblich. Die Bebauung im Geviert sei überwiegend durch zweigeschossige Wohngebäude mit Sattel- oder Walmdach geprägt, teilweise seien jedoch auch eingeschossige Gebäude mit Sattel- oder Pultdach vorhanden.

Im Geviert betrage die maximale Gebäudegrundfläche ca. 160 m² (...-str. 5/7, 9/9a). Das Gebäude ...-str. 9/9a habe eine Breite von 16 m und eine Tiefe von 10 m. Das der ...-str. 32 habe eine Breite von 8,12 m und eine Tiefe von 12 m. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite weise das Gebäude ... Str. 8 eine Grundfläche von ca. 230 m² (19,11 m x 11,99 m) und eine Höhenentwicklung von E + I + D auf. Die Gebäude befänden sich alle im Bauraum, der hier eine Tiefe von 12 m aufweise.

Im Geviert gebe es folgende Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenze:

...-str. 32: 4 m, 32,48 m².

...-str. 36: Mit gesamten Gebäude 2 m hinter der Baugrenze, mit zweigeschossiger Balkonanlage weitere 1,5 m, 32,80 m².

Das Anwesen ... Str. 5 bilde eine Ausnahme, es sei direkt an das Anwesen ... Str. 7 angebaut und liege mit einer Grundfläche von 90 m² und einer Höhenentwicklung von E + I + D komplett außerhalb des Bauraums. Die Tiefe der Bauraumüberschreitung betrage 9,60 m bei einer Gebäudebreite von ca. 8,50 m. Hinzu komme ein eingeschossiger Erker mit einer Tiefe von 1,50 m.

Das beantragte Vorhaben mit sechs Wohneinheiten und Tiefgarage habe eine Gebäudebreite von 14,24 m und eine Tiefe von 15,99 m. Es verfüge über eine Grundfläche von 228 m² und weise eine Höhenentwicklung von E + I + ausgebautem Dachgeschoss auf. Die Wandhöhe betrage 5,97 m, die Firsthöhe 10,09 m. An der südöstlichen Seite seien im Obergeschoss und Dachgeschoss untergeordnete Balkone mit einer Tiefe von 1,80 m und einer Breite von 10,76 m im Obergeschoss und einer Breite von 6,74 m im Dachgeschoss vorgesehen. Die südöstliche Dachfläche werde durch einen geschosshohen Dacheinschnitt mit einer Breite von 6,74 m aufgebrochen. Im Nordosten seien untergeordnete Dachgauben vorgesehen. An den beiden anderen Seiten seien nicht untergeordnete Dachgauben mit einer Gesamtlänge von über 5 m vorgesehen. Trotz des Dacheinschnitts und der Dachgauben bleibe das Walmdach nach allen Seiten deutlich als Hauptbaukörper erkennbar.

Die Tiefgarage werde durch eine an der nordöstlichen Grundstücksgrenze situierte Rampe erschlossen, die auf der gesamten Länge nicht eingehaust sei. Die Tiefgarage liege größtenteils außerhalb des Gebäudes im rückwärtigen Grundstücksbereich, so dass insgesamt fast die Hälfte der Grundfläche über- bzw. unterbaut und versiegelt werde.

Die beantragte Befreiung wegen der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze um 6 m könne nicht erteilt werden, da eine solche städtebaulich nicht vertretbar sei. Hierzu seien keine Bezugsfälle vorhanden. Das Anwesen ... Str. 5/7 sei zwar von seiner Gesamtgrundfläche und Gebäudetiefe vergleichbar. Bei der Genehmigung dieses Gebäudes handle es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung, die bis heute im Geviert eine Ausnahme darstelle und somit keine prägende Kraft für das gesamte Quartier entwickelt habe. Das Gebäude könne somit weder als Bezugsfall für die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze noch hinsichtlich der Beurteilung nach § 34 BauGB herangezogen werden. Die beantragte Abweichung vom Bauliniengefüge sei wegen der vorgenannten Punkte städtebaulich nicht vertretbar. Es lägen auch sonst keine Gründe für die Erteilung einer Befreiung im beantragten Umfang vor, da die vorhandenen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen im Geviert allesamt wesentlich geringer seien. Dem Antrag auf Befreiung könne somit nicht zugestimmt werden, insbesondere liege keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Hierbei sei nicht maßgebend, dass nur so eine ausreichende Nutzung von zwei Wohnungen pro Geschoss möglich sei und vier von fünf Nachbarn zugestimmt hätten. Trotz der vorhandenen Überschreitungen sei die rückwärtige Baugrenze nach wie vor nicht funktionslos. Das städtebauliche Ziel der Freihaltung des rückwärtigen Grünbereichs sei nach wie vor deutlich erkennbar und die Baugrenze hierfür wichtiges Instrument. Aufgrund der bisher nicht vorhandenen Gebäudetiefe und der Überschreitung der Baugrenze um 6 m würde ein Bezugsfall geschaffen, der den städtebaulichen Charakter der näheren Umgebung verändern würde. Ebenso füge sich die Gebäudetiefe nicht ein. Das Anwesen ... Str. 5/7 sei kein Bezugsfall. Der vorhandene Rahmen würde gesprengt und städtebaulich zu Spannungen führen. Eine derartige Nachverdichtung sei städtebaulich nicht erwünscht bzw. vorgegeben. Ebenso finde sich im Geviert keine vergleichbare Gebäudeabmessung. Das Anwesen ... Str. 8 weise eine vergleichbare Grundfläche, Wandhöhe und Firsthöhe sowie Breite auf. Allerdings habe dieses nur eine Tiefe von 12 m, nicht wie das beantragte Vorhaben 15,99 m. Da aber das Anwesen ... Str. 8 der einzige Bezugsfall sei, müsse das Vorhaben in allen Merkmalen dem Vorbild entsprechen, da eine Kombination von Maximal-Faktoren unterschiedlicher Bezugsfälle nicht zulässig sei.

Lageplan, 1:1000

Bild

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23. Juni 2014, bei Gericht eingegangen am 25. Juni 2014, hat die Klägerin Klage erheben lassen und beantragt:

I.

Der Bescheid vom ... Juni 2014, Az: ..., wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Bauantrag vom 29. November 2012 nach Plan-Nr. ... zu genehmigen.

Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, erneut über den Antrag entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Mit Schriftsatz vom 25. August 2014 wurde zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von der durch übergeleiteten einfachen Bebauungsplan festgesetzten rückwärtigen Baugrenze aus § 31 Abs. 2 BauGB wegen zahlreicher vorhandener Überschreitungen in der näheren Umgebung. Als Bezugsfälle wurden die Grundstücke FlNr. ... (...-str. 36), FlNr. ... (...-str. 34), FlNr. ... (... Str. 5/7), FlNr. ... (...-str. 28) sowie FlNr. ... (...-str. 15) angeführt.

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Februar 2011 (M 8 K 10.923) komme eine Befreiung von Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nur in Betracht, wenn die Abweichung für das Planungsgefüge von untergeordneter Bedeutung sei. Dies komme dann in Betracht, wenn im Umgriff des Baugrundstücks eine Vielzahl von Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen zugelassen worden seien. Vorliegend sei die beantragte Überschreitung städtebaulich vertretbar, da sie sehr geringfügig und mit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar sei. Die Überschreitung wäre abwägungsfehlerfrei auch planbar. Die Ausführungen der Beklagten zur Fremdkörper- bzw. Ausreißereigenschaft des Anwesens ... Str. 5/7 sei nicht zutreffend. Fremdkörper bzw. Ausreißer seien singuläre Anlagen, welche in auffälligem Kontrast zur umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung stünden. Hinzu komme die Größe des Vorhabengrundstücks im Vergleich zur Umgebung. Hierbei sei die Tiefgarage unbeachtlich, da Zweck der rückwärtigen Baugrenze die Freihaltung des rückwärtigen Grünbereichs sei, dem die unterirdische Tiefgarage nicht entgegenlaufe. Das Vorhaben füge sich auch im Übrigen nach Art und Maß in die nähere Umgebung ein.

In ihrer Klageerwiderung vom 14. Januar 2015 beantragt die Beklagte:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Befreiung von der rückwärtigen Baugrenze nach § 31 Abs. 2 BauGB, da dies Grundzüge der Planung berühre und die Voraussetzungen nach den Nrn. 1 bis 3 nicht erfüllt seien. Das streitgegenständliche Vorhaben überschreite die rückwärtige Baugrenze um 6 m, hinzu kämen nicht untergeordnete Balkone im Ober- und Dachgeschoss mit einer Tiefe von 1,8 m. Die im Geviert vorhandenen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenze bewegten sich um die 2 m (...-str. 24a/24, 28, 34, ...-str. 15). Lediglich bei dem Anwesen ...-str. 36 komme noch eine Balkonanlage von 1,5 m hinzu. Das Anwesen ...-str. 32 mit ca. 4 m stelle hierzu die einzige Ausnahme dar. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite weise der Bauraum eine Tiefe von 12 m im Unterschied zu 10 m auf der streitgegenständlichen Seite auf, so dass hier andere städtebauliche Voraussetzungen zur Geltung kämen. Zu Bauraumüberschreitungen komme es im Übrigen auf der gegenüberliegenden Straßenseite nicht. Insgesamt werde die städtebauliche Konzeption des Bauliniengefüges durch die vorhandenen Überschreitungen nicht tangiert. Die klare Struktur der Bebauung entlang der Straßen und unbebauten Flächen im Inneren sei deutlich und unverändert ablesbar.

Das Gebäude ... Str. 5 stelle einen Ausreißer dar, der im Geviert beispiellos sei und daher keine prägende bzw. Vorbildwirkung entfalten könne. Dies ergebe sich schon aus der Gebäudeform bzw. Gebäudeanordnung mit einem rechtwinklig angeordneten giebelständigen Gebäudeteil, das direkt mit der traufständigen ... Str. 7 verbunden sei. Eine derartige Konstellation sei im Umfeld beispiellos und stehe das Gebäude in deutlichem Kontrast zur homogenen Bebauung im Umfeld. Die Zulassung des Vorhabens würde eine ins Gewicht fallende Veränderung der planerischen Konzeption bewirken. Anders als im Verfahren M 8 K 10.923 seien im Geviert keine vergleichbaren Überschreitungen vorhanden, weshalb die Befreiung Grundzüge der Planung berühren würde. Die Befreiung wäre mangels Vorbildern im beantragten Umfang auch nicht nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar. Das Vorhaben würde eine Veränderung der städtebaulichen Struktur im Widerspruch zum vorgezeichneten Bauliniengefüge führen. Daran vermöge auch die von der Gegenseite angeführte Grundstücksgröße bzw. -tiefe nichts zu ändern, denn die planerische Konzeption sei hier unabhängig von den Grundstücksverhältnissen als gleichmäßige Blockrandbebauung vorgesehen. Die Klägerin verfüge über ein ebenso großes Baurecht wie die Umgebung, ein besonderer Grundstückszuschnitt sei nicht gegeben, so dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nicht erfüllt seien.

Im Übrigen habe die Beklagte auch im Hinblick auf die Tiefgarage, die bei den dargestellten Bauraumüberschreitungen noch nicht berücksichtigt sei und komplett außerhalb des Bauraums liege, zu Recht darauf hingewiesen, dass auch insoweit eine Befreiung von der rückwärtigen Baugrenze abzulehnen sei, denn diese gelte nach gefestigter Rechtsprechung nicht nur über, sondern auch unter der Erde.

Mit Schriftsatz vom 7. April 2015 überreichten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen Lageplan mit eingezeichneten Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenze sowie eine Baugenehmigung für das Grundstück ...-str. 17 vom ... Dezember 2014. Sie verweisen insoweit darauf, dass die rückwärtige Baugrenze bei den Gebäuden ...-str. 15 und 17, in der ...-str. 28, 30, 32, 34 und 36 sowie in der ... Str. 5 und 7 überschritten seien. Die Beklagte habe zudem in ihrem Bescheid vom ... Dezember 2014 bezüglich des genehmigten Gebäudes sowie der Tiefgarage ausgeführt, dass wegen der regelmäßigen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen die Grundzüge der Planung nicht mehr berührt würden.

Über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung hat das Gericht am 5. Oktober 2015 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Feststellungen dieses Augenscheins wird auf das Protokoll vom 5. Oktober 2015 verwiesen. In der anschließenden mündlichen Verhandlung stellten die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Verpflichtungsklage hat auch in der Sache Erfolg, da der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zusteht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Entsprechend war die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, da dieser keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO. Da es sich bei dem beantragten Vorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, kommt vorliegend das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zur Anwendung, wonach in erster Linie die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung ist (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BayBO i. V. m. Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO).

Im Hinblick auf den übergeleiteten Baulinienplan, der ausschließlich Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen enthält und damit nicht die Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB an einen sogenannten qualifizierten Bebauungsplan erfüllt, beurteilt sich das Vorhaben gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach dem einfachen Bebauungsplan und im Übrigen wegen der Lage des Vorhabengrundstücks innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 Abs. 1 BauGB.

1. Im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche hat die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB gestellt, da mit dem beantragten Vorhaben die im übergeleiteten Bauliniengefüge enthaltene rückwärtige Baugrenze um 6 m überschritten werden soll. Hinsichtlich der übrigen Einfügenskriterien, Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise, ist das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarrechtlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

2. Sowohl hinsichtlich der Frage, ob eine Befreiung zur Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze erteilt werden kann, als auch zur Frage, ob sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, ist zwischen den Parteien strittig, ob das Nachbaranwesen ... Str. 5/7 als rahmenbildendes Vorbild herangezogen werden kann oder ob dieses als Ausreißer bzw. Fremdkörper bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung außer Betracht zu bleiben hat.

Aufgrund des durchgeführten Augenscheins sowie der dem Gericht vorliegenden Lagepläne ist vorliegend davon auszugehen, dass das südwestlich angrenzende Nachbaranwesen ... Str. 5/7 keinen Ausreißer bzw. Fremdkörper darstellt und damit im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Beurteilung des streitgegenständlichen Vorhabens heranzuziehen ist.

Grundsätzlich sind bei der Bestimmung der Eigenart der Umgebung alle städtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen zu berücksichtigen. Insbesondere ist es unzulässig, die Eigenart der näheren Umgebung auf das zu beschränken, was städtebaulich wünschenswert oder vertretbar erscheint, so dass auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung nicht von vornherein außer Acht gelassen werden darf (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 117. ErgL. 2015, § 34 BauGB RdNr. 37 m. w. N.). Insoweit gilt im Rahmen des § 34 BauGB, dass allein auf das tatsächlich Vorhandene abzustellen ist. Allerdings muss alles außer Acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint, was dazu führt, dass solche baulichen Anlagen außer Betracht zu bleiben haben, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild oder nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen (Söfker, a. a. O.). Dies ist zum einen dann der Fall, wenn bauliche Anlagen von ihrem Erscheinungsbild im Sinne von Ausdehnung, Höhe, Zahl nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, da sie der Betrachter nicht oder nur am Rande wahrnimmt (Söfker, a. a. O., m. w. N.). Des Weiteren ist dies der Fall, wenn Anlagen nach ihrer auch äußerlich erkennbaren Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Dabei erlangen diese die Stellung eines Unikats umso eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen diese nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom üblichen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Das Ausklammern derartiger Fremdkörper bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung ist dann vorzunehmen, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung letztlich nicht beeinflussen können, was unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen zu erfolgen hat (vgl. Söfker, a. a. O.).

Die Beklagte hat zum Anwesen ... Str. 5/7 in den Gründen des ablehnenden Bescheids ausgeführt, dieses sei zwar von der Gesamtgrundfläche und der Gebäudetiefe vergleichbar mit dem beantragten Vorhaben. Bei der Genehmigung dieses Gebäudes handle es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung, die bis heute im Geviert eine Ausnahme darstelle und somit keine prägende Kraft für das gesamte Quartier entwickle. Das Gebäude könne somit weder als Bezugsfall für die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze noch hinsichtlich der Beurteilung nach § 34 BauGB herangezogen werden. In den vorgelegten Bauakten findet sich auch eine Kopie der Niederschrift einer Besprechung in der sogenannten Amtskonferenz der Beklagten vom ... Oktober 1983 zum damaligen Baugenehmigungsverfahren des Nachbaranwesens ... Str. 5/7. Darin wurde ausgeführt, dass mit Rücksicht auf das sehr tiefe Grundstück und den intensiv geführten Verhandlungen Einverständnis damit besteht, dass ein Anbau maximal in der beantragten Tiefe für ein Einfamilienhaus im Wege einer Befreiung vom Bauliniengefüge positiv beurteilt wird.

Betrachtet man als Bereich der maßgeblichen näheren Umgebung das Geviert gebildet aus der ...-straße im Süden, der ... Straße im Westen und der ...-straße im Norden unter Einbeziehung der gegenüberliegenden Bebauung in der ... Straße, so ergibt sich, dass auf den ersten Blick die Bebauung ... Str. 5/7 die größte Bebauungstiefe aufweist und insoweit singulären Charakter hat. Allerdings, und darauf wurde in der Amtskonferenz im Jahre 1983 zu Recht hingewiesen, stellen sowohl das Vorhabengrundstück (FlNr. ...) als auch das Grundstück des Nachbaranwesens (FlNr. ...) die weitaus größten Grundstücke in ihrer West-Ost-Ausrichtung dar. Für das einzige weitere Grundstück mit einer annähernd vergleichbaren Größenentwicklung in seiner Nord-Süd-Ausrichtung (FlNr. ..., ...-str. 17) wurde mit Baugenehmigung vom ... Dezember 2014 sowohl hinsichtlich des Hauptbaukörpers als auch hinsichtlich der Tiefgarage von der Einhaltung der rückwärtigen Baugrenze befreit. In der Begründung der Zulassung der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze durch das Hauptgebäude um 4 m führt die Beklagte aus: „Es sind im Geviert mehrere Bezugsfälle für eine vergleichbare Bauraumüberschreitung vorhanden, was sicherlich aus der Tatsache resultiert, dass der Bauraum lediglich eine Tiefe von 10 m aufweist. Städtebauliche Spannungen werden nicht ausgelöst und die Befreiung ist unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.“ Zur weitergehenden Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze durch die Tiefgarage führt die Beklagte aus: „Die Tiefgarage tritt oberirdisch nicht in Erscheinung, es geht von ihr keine Wirkung wie von einem Gebäude aus. Durch die Anordnung der Stellplätze in der Tiefgarage anstatt in oberirdischen Garagen kann auf dem Grundstück mehr begrünte Freifläche geschaffen werden. Städtebauliche Spannungen werden nicht ausgelöst und die Befreiung ist unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.“

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Anwesen ... Str. 5/7 im Verhältnis zu den sonst vorhandenen Grundstücken bzw. Grundstückszuschnitten durchaus als singulär dar, so dass sich diese nicht auf eine entsprechende prägende Vorbildwirkung des Anwesens berufen können. Für das streitgegenständliche Vorhaben mit einem vergleichbar situierten und geschnittenen Grundstück stellt sich die südwestlich vorhandene Bebauung allerdings als durchaus prägend und damit als im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen dar. Es lässt sich letztendlich kein nachvollziehbares Argument dafür finden, warum bei einer absolut vergleichbaren Grundstückssituation eine deutlich weniger weitgehende Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze (um ca. 3,80 m) unzulässig sein soll. Im Übrigen kann unter diesen Umständen auch die überbaute Grundfläche sowie die Höhenentwicklung der ... Str. 5/7 als rahmenbildend herangezogen werden.

Für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens folgt daraus:

3. Im Hinblick auf die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze um ca. 6 m bedarf die Zulassung des Vorhabens der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen vor und ist darüber hinaus davon auszugehen, dass das der Beklagten eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist, die Klägerin also Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung hat.

3.1 Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wenigstens einer der in Nrn. 1 bis 3 der Bestimmung alternativ genannten Befreiungsgründe vorliegt und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit des benachbarten Anwesens ... Str. 5/7 werden durch das Vorhaben keine Grundzüge der Planung berührt. Mit diesem Begriff umschreibt das Gesetz die planerische Grundkonzeption, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans zugrunde liegt und in ihnen zum Ausdruck kommt. Hierzu gehört alles, was das Ergebnis der Abwägung über die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange und den mit den getroffenen Festsetzungen verfolgten Interessenausgleich trägt (BayVGH, U. v. 9.8.2007 - 25 B 05.1337 - juris RdNr. 37 m. w. N.). Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung der planerischen Grundkonzeption zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonstellation nahe, die nur im Wege einer Änderung des Bebauungsplans möglich ist (BVerwG, B. v. 5.3.1999 - 4 B 5/99, NVwZ 1999, 1110 - juris RdNr. 6). Befreit werden kann danach stets von solchen Festsetzungen, die das jeweilige Planungskonzept nicht tragen. Dagegen kann von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind, nur dann befreit werden, wenn die jeweilige Abweichung für das Planungsgefüge von untergeordneter Bedeutung ist. Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinien, Baugrenzen, Bebauungstiefen), mit denen Bauräume festgelegt und eine planerische Abgrenzung der überbaubaren von den nicht bebaubaren Grundstücksflächen erfolgt, gehören regelmäßig zu den das planerische Konzept wesentlich tragenden Regelungen. Eine Befreiung hiervon kommt daher nur in Betracht, wenn und soweit die Abweichung für das Planungsgefüge von untergeordneter Bedeutung ist.

Davon ist hier nach den Umständen des Falles und insbesondere unter Berücksichtigung der Nachbarbebauung auf dem Grundstück ... Str. 5/7 auszugehen. Die Beklagte hat in der näheren Umgebung eine Vielzahl von Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenze zugelassen. Am massivsten ist die auf dem südwestlich benachbarten Grundstück ... Str. 5/7, die 9,30 m beträgt. Auch im weiteren Umgriff finden sich innerhalb des Gevierts zahlreiche, wenn auch kleinere Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenze, so etwa auf dem nordöstlich benachbarten Grundstück ...-str. 21, beim Anwesen ...-str. 17 und im südlichen Bereich des Gevierts bei den Anwesen ...-str. 36, 34, 32, 30 und 28. Nach der vorhandenen Anzahl und auch im Hinblick auf das Maß der zugelassenen Bauraumüberschreitungen kann zwar noch nicht angenommen werden, dass diese zu einer Funktionslosigkeit der Festsetzung der rückwärtigen Baugrenze des übergeleiteten Bauliniengefüges geführt hätten (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 9.10.2003 - 4 B 85/03, BauR 2004, 1128 - juris). Eine bauplanerische Festsetzung tritt erst dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.1977 - IV C 39.75, BVerwGE 54, 5 - juris RdNr. 32; U. v. 3.12.1998 - 4 CN 3/97, BVerwGE 108, 71 - juris RdNr. 16; B. v. 23.1.2003 - 4 B 79/02, NVwZ 2003, 749 - juris RdNr. 7; B. v. 9.10.2003 - 4 B 85/03, BauR 2004, 1128 - juris RdNr. 8; BayVGH, U. v. 11.9.2003 - 2 B 00.1400 - juris RdNr. 13). Gleichwohl kann festgestellt werden, dass die planerische Konzeption bezüglich der rückwärtigen Baugrenze aufgeweicht und stellenweise durch die tatsächliche Entwicklung überholt ist. Dies ist vermutlich dem Umstand geschuldet, dass der Bauraum im hier relevanten Geviert mit 10 m gegenüber dem nordwestlich benachbarten Geviert mit einer Bauraumtiefe von 12 m angesichts zeitgemäßer Bebauungswünsche relativ knapp bemessen ist. Es kann daher nicht mehr davon ausgegangen werden, dass jedenfalls eine Bauraumüberschreitung, die mit Blick auf die Umgebungsbebauung keine ins Gewicht fallende Veränderung der planerischen Situation bewirkt, sich also im Rahmen der vorhandenen Überschreitungen bewegt (soweit sich diese nicht als Ausreißer darstellen), die Grundzüge der Planung berührt. Im Hinblick darauf, dass die südwestlich angrenzende Bebauung ... Str. 5/7 im Verhältnis zum Vorhabengrundstück sich nicht als Ausreißer bzw. Fremdkörper darstellt und diese beiden Anwesen im Westen des Gevierts aufgrund der singulären Grundstückszuschnitte mit den übrigen Grundstücken im Geviert nicht zu vergleichen sind, werden vorliegend von einer Befreiung für das streitgegenständliche Vorhaben die Grundzüge der Planung nicht berührt, zumal der Sinn und Zweck einer rückwärtigen Baugrenze im Sinne der Freihaltung der rückwärtigen Gartenbereiche/Grünbereiche gewahrt bleibt.

3.2 Weiter liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB vor. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar, denn es steht außer Frage, dass die Zulassung einer Bebauung im Bereich außerhalb der festgesetzten Bauräume entsprechend der klägerischen Planung auch durch eine entsprechende bauplanerische Festsetzung hätte ermöglicht werden können (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.1998 - 4 C 16/97, BVerwGE 108, 190 - juris RdNr. 36).

Die Befreiung ist schließlich auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar, da sich das Vorhaben unter Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen weder gegenüber dem südlich noch nördlich angrenzenden Nachbarn als rücksichtslos darstellt und städtebauliche Gründe, die einer Befreiung zwingend entgegenstünden, nicht ersichtlich sind. Wegen der singulären Grundstückszuschnitte entfalten sowohl das Anwesen ... Str. 5/7 als auch das streitgegenständliche Vorhaben ausschließlich im westlichen Bereich des Gevierts eine entsprechende Bezugsfallwirkung, die aufgrund der nicht vergleichbaren Grundstückszuschnitte im Übrigen Geviert nicht zum Tragen kommt.

3.3 Auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB besteht in der Regel kein Rechtsanspruch auf die begehrte Entscheidung. Insoweit erfordert § 31 Abs. 2 BauGB zusätzlich eine Ermessensentscheidung der Baugenehmigungsbehörde. Vorliegend sind aber im Rahmen der Ermessensentscheidung keine zu berücksichtigenden städtebaulichen Belange, die, auch wenn sie eine Ablehnung nicht gebieten, doch so gewichtig wären, dass sie dem Befreiungsinteresse vorgehen könnten, ersichtlich. Stehen einem Vorhaben keine städtebaulichen Gründe entgegen, verbleibt für eine ablehnende Ermessensentscheidung in der Regel kein Raum (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 7.8.2003 - 1 A 10196/03, ZfBR 2004, 184 - juris RdNr. 39; HessVGH, U. v. 6.12.2004 - 9 UE 2582/03, ZfBR 2005, 178 - juris RdNr. 38). Insoweit geht auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB häufig nur wenig Raum besteht, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gegeben sind (BayVGH, U. v. 24.3.2011 - 2 B 11.59, BauR 2011, 1785 - juris RdNr. 48; vgl. auch Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 7. Auflage 2013, § 31 BauGB RdNr. 29; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, 12. Auflage 2014, BauGB, § 31 RdNr. 43). In der Regel reduziert sich das Ermessen auf Null, wenn dem Vorhaben nicht zumindest gleichgewichtige städtebauliche Belange entgegenstehen (BayVGH, U. v. 24.3.2011 - 2 B 11.59, BauR 2011, 1785 - juris RdNr. 48). Vorliegend sind weder hinreichend gewichtige städtebaulichen Gründe, die eine ermessensgerechte Versagung der Befreiung rechtfertigen könnten, ersichtlich noch sind solche substantiiert vorgetragen.

4. Da das benachbarte Anwesen ... Str. 5/7 nicht als Fremdkörper oder Ausreißer aus der näheren prägenden Umgebung auszuscheiden ist, und auch nach Auffassung der Beklagten dieses Anwesen ein hinreichendes Vorbild zum beantragten Maß der baulichen Nutzung darstellt, fügt sich das Vorhaben auch im Übrigen im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 60.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Ziffer 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 05/10/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 14.2680 Im Namen des Volkes Urteil vom 5. Oktober 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: übergeleitetes Bauliniengefüge;
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published on 05/10/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 14.2680 Im Namen des Volkes Urteil vom 5. Oktober 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: übergeleitetes Bauliniengefüge;
published on 25/07/2016 00:00

Tenor I. Der Vorbescheid vom 26. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Vorbescheidsfrage 1 (planungsrechtliche Zulässigkeit) positiv zu beantworten und die Vorbescheidsfrage 3 (denkmalschutzrechtlich
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.