Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Nov. 2015 - M 8 K 14.2601
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft auf dem Grundstück ... Eck 1, ..., Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Sie wendet sich mit ihrer Klage gegen die der Beigeladenen am ... Mai 2014 erteilte Baugenehmigung, in der Fassung des Nachgangsbescheids vom ... Oktober 2014, für das nördlich angrenzende Grundstück, Fl.Nr. ...
Das sechsgeschossige Gebäude der Klägerin grenzt östlich unmittelbar an das Vordergebäude der Beigeladenen auf dem streitgegenständliche Grundstück ... Eck 3 (Fl.Nr. ...). Das Anwesen der Beigeladenen ragt mit seinem rückwärtigen Seitengebäude in einen schmalen Hinterhof zwischen ...-str. 2 - 4, Fl.Nrn. ... und ... und dem Grundstück der Beigeladenen, Fl.Nr. ...
Mit Bauantrag vom 8. Oktober 2013 nach Pl.Nr. ... beantragte die Beigeladene die Genehmigung für Umbau, Sanierung und Erweiterung des Vorder- und Rückgebäudes mit Nutzungsänderung in Teilbereichen von Büro zu Wohnen und den Einbau einer Tiefgarage im Kellergeschoß, ... Eck 3, Fl.Nr. ... Nach den eingereichten Plänen ist u. a. vorgesehen, den bisher eingeschossigen südlichen Teil des Seitengebäudes terrassenförmig mit einer Traufhöhe von 12,49 m und 15,84 m bis 18,96 m aufzustocken und unmittelbar an die Brandwand auf dem Grundstück ... Eck 5, Fl.Nr. ... anzuschließen. Weiter soll das Vordergebäude mit seiner Hofseite um ca. 2 m vertieft werden, so dass es an das Nachbargebäude der Klägerin ... Eck 1 auch hinsichtlich der Traufhöhe bündig anschließt. Das Dachgeschoss soll nach einem Brandschaden bei unveränderter Firsthöhe ertüchtigt werden, wobei teilweise statt des bisherigen Satteldaches des nördlichen Seitengebäudes eine zurückversetzte Dachterrasse errichtet werden soll.
Zur baulichen Situation auf den Grundstücken sowie zur Umgebungsbebauung siehe folgenden Lageplan 1:1.000, der aufgrund des Einscannens nicht mehr maßstabsgetreu ist.
Am ... Mai 2014 erteilte die Beklagte der Beigeladenen unter dem Aktenzeichen ... die beantragte Baugenehmigung, in der unter anderem folgende Befreiungen und Abweichungen erteilt wurden:
Unter Nr. 1: Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze durch Anbau am Vordergebäude sowie im Dachgeschoss.
Unter Nr. 5: Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken Fl.-Nr. ..., ... und ... durch den nördlichen Teil des Seitengebäudes um insgesamt ca. 232 m2.
Unter Nr. 7: Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken Fl.-Nr. ... und ... durch den südlichen Teil des Seitengebäudes um insgesamt ca. 91 m2.
Zu den Nrn. 5 und 7 wurde ausgeführt, dass der Schutzzweck der Abstandsflächenvorschriften, ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung sowohl der neu beantragten wie der bestehenden Wohnnutzungen sowohl auf dem Baugrundstück wie auf den betroffenen Nachbargrundstücken erreicht sei. Da die bestehenden Nachbargebäude ihrerseits das Baugrundstück mit Abstandsflächen belasteten, sei auch dem Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme ausreichend Rechnung getragen.
Eine Nachbarausfertigung der Baugenehmigung wurde der Hausverwaltung der Klägerin am 17. Mai 2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2014, am selben Tag per Fax bei Gericht eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom ... Mai 2014, Az. ...
Mit Schriftsatz vom 1. August 2014 beantragten sie, die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage anzuordnen. Dieser Antrag (M 8 SN 14.3336) wurde vom Gericht mit Beschluss vom 13. November 2014 abgelehnt. Wegen der Einzelheiten dieses Verfahrens wird auf diesen Beschluss sowie die Gerichtsakten zum Verfahren M 8 SN 14.3336 verwiesen.
Mit einem weiteren Schriftsatz vom 1. August 2014 beantragten sie,
Der Baugenehmigungsbescheid der ... vom ...05.2014 (Az.: ...) wird aufgehoben.
Zur Begründung wurde vorläufig auf den mit Schriftsatz vom selben Tage eingereichten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verwiesen.
Mit Schreiben vom 14. August 2014 beantragte die Beklagte,
die Klage wird abgewiesen.
Auf die Ausführungen im Baugenehmigungsbescheid und den Akteninhalt werde verwiesen.
Mit Nachgangsbescheid vom ... Oktober 2014 verfügte die Beklagte, dass
1. Zwei weitere Abweichungen gem. Art 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 BayBO zugelassen werden:
a) Eine Abweichung wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen gegenüber den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... durch die Abstandsflächen der südlichen Außenwand des Vordergebäudes, der südlichen Brüstung der auf diesem befindlichen Dachterrasse und der auf der Südseite des Vordergebäudes befindlichen Dachgaube.
b) Eine Abweichung wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen gegenüber den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... durch die Abstandsflächen der östlichen Brüstung der auf dem Vorder- /Seitengebäude befindlichen Dachterrasse.
Als Begründung zu a) und b) wurde ausgeführt, dass die Abweichungen unter Berücksichtigung der Absichten des Abstandsflächenrechtes - Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung nach Würdigung der Gesamtumstände und der nachbarlichen Belange - mit den öffentlichrechtlichen Vorschriften vereinbar seien.
Zu a): Die drei in der Abweichung genannten Bauteile lösten bei isolierter Betrachtung Abstandsflächen aus. Da das Vordergebäude schräg zur Grenze mit dem Grundstück Fl.Nr. ... verlaufe, fielen diese primär auf den Innenhof des Grundstücks der Klägerin. Aufgrund der Schrägstellung des streitgegenständlichen Vordergebäudes ... Eck 3 bestehe eine atypische Grundstückssituation. Die Lokalbaukommission sei der Auffassung, dass durch diese Abstandsflächenerstreckung geschützte Nachbarrechte nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würden. Die Bauteile lösten in der Realität so gut wie keine zusätzliche Verschattung aus.
Zu b): Die östliche Brüstung der Dachterrasse auf dem Vorder-/Seitengebäude löse Abstandsflächen aus, die auf die Grundstücke Fl.Nr. ... und ... fallen würden. Größtenteils lägen sie innerhalb der Abstandsflächen der Südwand des verfahrensgegenständlichen Gebäudes ... Eck 3 und würden deren Ausmaße mit einer geringfügigen Ausnahme in einer Breite von 30 cm nicht überschreiten. Aufgrund der Schrägstellung des streitgegenständlichen Vordergebäudes ... Eck 3 bestehe eine atypische Grundstückssituation. Auch hier würden die geschützten Nachbarrechte nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Die Dachterrassenbrüstung löse in der Realität so gut wie keine zusätzliche Verschattung aus, zumal sie im Norden läge und 8,4 m bis 9,4 m von der Grundstücksgrenze entfernt sei.
2. Zu den in der Baugenehmigung vom ... Mai 2014 erteilten Abweichungen in Ziffern 5 bis 7 wurde die Begründung im Nachgangsbescheid vom ... Oktober 2014 ergänzt:
Zu Ziffer 5: Die für die Abweichung erforderliche atypische Situation ergebe sich aus der beengten Innenstadtlage und dem Gebäudebestand. Der nördliche Teil des Seitengebäudes bestehe bereits, die Traufkante werde nahezu unverändert übernommen, das anschließende Dach sei wegen seines 45 Grad Winkels abstandsflächenneutral. Eine nennenswerte zusätzliche Verschattung ergebe sich gegenüber den Nachbargrundstücken Fl.Nrn. ..., ... und ... nicht, zumal das Gebäude im Nordwesten liege, von wo aus kein direkter Lichteinfall erfolge. Die Dachterrassen auf dem nördlichen Seitengebäude seien ausreichend weit von der Dachkante abgesetzt, so dass auch der Sozialabstand nicht unzureichend verkürzt werde.
Zu Ziffer 7: Die Atypik betreffe auch den südlichen Teil des Seitengebäudes. Keines der benachbarten Gebäude könne die erforderlichen Abstandsflächen einhalten. Gegenüber den Nachbarn Fl.Nrn. ... und ... komme es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen; Fl.Nr. ... sei selbst grenzständig bebaut und werfe aufgrund der Höhe massiv Abstandsflächen auf das Baugrundstück, wobei aber aufgrund der Nutzungsanordnung innerhalb der Gebäude keine ungesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse entstünden. Der Nachbar Fl.Nr. ... sei durch die Abweichung nur hinsichtlich des südlichen Teils seiner Freifläche betroffen, die primär als Müllabstellplatz genutzt werde. Die erteilte Abweichung führe damit auch bei ihm nicht zu unzumutbaren Verhältnissen. Das gelte auch in Zusammenschau mit den weiteren ihm gegenüber bereits erteilten Abweichungen. Gegenüber seinen im rückwärtigen Bereich über die Südfassade belichteten Räumen befinde sich eine knapp 30 m tiefe Freifläche, die auch an der Fensterkante des untersten Fensters den Mindestlichteinfallwinkel von 45 Grad deutlich unterschreite. Auch die Belichtungssituation als solche werde nicht in unzumutbarer Weise verschlechtert. Das südliche Seitengebäude sei leicht nach Westen abgesetzt und nach Süden hin abgetreppt, dadurch könne mehr Licht einfallen, und verbliebe ein zusammenhängender ca. 300 m2 großer Innenhof, der die Belichtung ausreichend gewährleiste. Andere Hofbereiche im zentralen Stadtbereich seien bei gleich hoher Bebauung wesentlich kleiner. Die Dachterrassen des südlichen Seitengebäudes seinen ebenfalls von der Außenwand abgesetzt, der Abstand insbesondere zum Gebäude Fl.Nr. ... sei sehr groß. Das Gesamtvorhaben füge sich planungsrechtlich in die vorhandene Umgebung ein und trage dazu bei, den öffentlichen Bedarf nach dringend benötigtem Wohnraum zu erfüllen.
Mit Schriftsatz vom 28. November 2014, am selben Tag per Fax am Verwaltungsgericht eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage gegen den mit Postzustellungsurkunde am 28. Oktober 2014 zugestellten Nachgangsbescheid vom ... Oktober 2014, Az. ... und beantragten,
Der Baugenehmigungsbescheid der ... vom ...05.2014 (Az.: ...) sowie der Nachgangsbescheid der ... vom ...10.2014 (Az. ...) werden aufgehoben.
Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2015 begründeten die Bevollmächtigten die Klage unter Bezugnahme auf die mit Schriftsatz vom 28. November 2014 angekündigten Anträge. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom ... Mai 2014 umfasse den Umbau, die Sanierung und die Erweiterung von Vorder- und Rückgebäude mit Nutzungsänderung in Teilbereichen von Büro zu Wohnen sowie den Einbau einer Tiefgarage. Erheblich seien für die Klägerin die Aufstockung der Dachgeschosse des straßenseitigen Vordergebäudes sowie des vorhandenen Seitengebäudes und der Dachgeschossausbau mit Errichtung von zwei zurückversetzten Dachterrassen auf dem straßenseitigen Gebäude und dem Seitengebäude. Durch die Aufstockung würden Wandhöhen von 21,51 m im Vordergebäude bzw. 18,96 m im Seitengebäude erreicht. Weiter sei die Klägerin durch die rückwärtige Erweiterung des Vordergebäudes in Richtung des Hofinnenraumes um rund 2 m sowie die Neuerrichtung eines abgetreppten vier- bis sechsgeschossigen Baukörpers an der nordwestlichen Grundstücksgrenze im Anschluss an das bestehende Seitengebäude anstelle des sich dort befindlichen eingeschossigen Bauteils betroffen. Hier würden Wandhöhen von 12,49 m, 15,84 m und 18,96 m erreicht. Das streitgegenständliche Bauvorhaben verstoße gegen die abstandsrechtlichen Vorgaben nach Art. 6 BayBO, die erteilten Abweichungen seien rechtswidrig. Es läge weder eine Atypik vor noch sei von einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung im Hinblick auf die abstandsflächenrechtlich geschützten Belange der Klägerin auszugehen. Vorliegend fehle es bereits an der erforderlichen atypischen Fallgestaltung. Die Beklagte stelle im Wesentlichen auf die zentrale Innenstadtlage sowie auf den Zuschnitt des Baugrundstücks ab. Daraus ergäben sich jedoch keine atypischen Umstände. Allein die Lage in einem dicht bebauten Bereich rechtfertige nicht die Abweichung von den Abstandsflächen. Erforderlich sei vielmehr eine grundstücksbezogene Zwangslage, die eine sinnvolle Grundstücksnutzung ausschließe. Eine solche sei vorliegend nicht ersichtlich. Eine sinnvolle Grundstücksnutzung sei nicht erst dann gegeben, wenn das Maximum der planungsrechtlich zulässigen Bebauung erreicht sei. Die durch einfachen Bebauungsplan festgesetzte vordere Baulinie und die rückwärtige Baugrenze beinhalte keine abstandsflächenverkürzende Wirkung zulasten der Klägerin. Das von dem erkennenden Gericht im Rahmen der Eilentscheidung vom 13. November 2014 unterstellte Baurecht stehe damit von Vornherein unter dem Vorbehalt der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen und könne zur Begründung einer grundstücksbezogenen Atypik nicht herangezogen werden. Auch unter Bezugnahme auf den Zuschnitt des Grundstücks lasse sich eine atypische Situation nicht begründen. Die Lage an einer nicht geradlinig verlaufenden Erschließungsstraße sei entgegen der Ansicht des erkennenden Gerichts im Eilbeschluss in keiner Weise relevant für die vorliegend entscheidungserhebliche Abstandsflächensituation im rückwärtigen Grundstücksbereich. Der Abstandsflächenverstoß werde hier nicht durch die schrägen Grundstücksgrenzen verursacht, sondern dadurch, dass das geplante Bauvorheben in Kombination mit dem vorhandenen Bestand, der ohne Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen verwirklicht worden sei, über eine abstandsflächenrechtlich deutlich überdimensionierte Höhenentwicklung verfüge. Daran ändere auch die Abtreppung nach Süden nichts. Eine atypische Situation bestehe höchstens für das klägerische Grundstück, das äußerst schmal sei und bereits durch den Bestand der zum Teil grenzständig errichteten Nachbargebäude in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht vorbelastet sei. Gerade dies spreche gegen eine auf das Baugrundstück bezogene Atypik. Dass die umgebenden Grundstücke sehr massiv bebaut seien, spreche ebenfalls nicht für, sondern gegen die Erteilung der streitgegenständlichen Abweichungen. Die Erteilung der streitgegenständlichen Abweichungen stelle sich außerdem als ermessensfehlerhaft dar. Bei einer Berücksichtigung der erteilten Abweichungen und der Verwirklichung des neuen südlichen Seitengebäudes auf dem Baugrundstück würden sich die Abstandsflächen von drei verschiedenen Baukörpern überschneiden. Das geplante neue Seitengebäude versperre die letzte noch vorhandene freie Blick- und Belüftungsachse des klägerischen Grundstücks und habe damit einen unzumutbaren Einmauerungseffekt zu Folge. Das klägerische Grundstück werde künftig auf beiden Längsseiten von einer Bebauung mit erheblicher Höhenentwicklung ohne Einhaltung der eigentlich erforderlichen Abstandsflächen geradezu „eingekesselt“. Das streitgegenständliche Bauvorhaben orientiere sich vielleicht an der Höhenentwicklung des klägerischen Bestandsgebäudes, dies sei jedoch unerheblich, da die auf dem Baugrundstück genehmigte Baumasse das Maß der baulichen Nutzung auf dem klägerischen Grundstück klar übersteige. Bei Betrachtung der festzustellenden wechselseitigen Abstandsflächenverstöße sei eine deutliche Disproportionalität zulasten des klägerischen Grundstücks festzustellen. Diese sei im Rahmen der erteilten Abweichungen nicht berücksichtigt worden. Der Abstandsflächenverstoß indiziere auf der bauplanungsrechtlichen Ebene einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Durch die streitgegenständlichen Bescheide werde eine massive Fortentwicklung der Bebauung in den Blockinnenbereich zulasten des klägerischen Grundstücks gestattet. Man dürfe nicht wie das Gericht im Rahmen der Eilentscheidung vorrangig auf die Höhenentwicklung abstellen, sondern müsse auch die Längenentwicklung des genehmigten Baukörpers und dessen Gesamtkubatur in den Blick nehmen. Gerade durch die Länge nach Süden entstehe für die Klägerin eine nicht mehr zumutbare „Gefängnishofsituation“.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 beantragte die Beklagte,
die Klage wird abgewiesen.
Das geplante Vorhaben führe nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung und Belüftung der Bebauung auf dem klägerischen Grundstück. Das Vordergebäude bestehe bereits und werde ohne wesentliche Erhöhung vor allem umgebaut und saniert; das geplante Vorhaben befinde sich auf der Nord- und Nordwestseite des klägerischen Grundstücks, so dass nur eine ganz geringfügige Verschattung in den Abendstunden in Betracht komme. Hauptkriterien für die Beurteilung einer abriegelnden Wirkung seien die Höhe, die Länge und die Distanz. Das geplante Vorhaben stelle sich im Verhältnis zur Nachbarbebauung nicht als übergroß dar und füge sich hinsichtlich der Höhe in die Umgebung ein. Daher habe es keine erdrückende Wirkung. Auch das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Ein Nachbar habe gerade im dicht bebauten innerstädtischen Bereich keinen Anspruch darauf, von jeglichen Einsichtnahmemöglichkeiten verschont zu werden. Das geplante Vorhaben werde keine unzumutbaren neuen Einsichtnahmemöglichkeiten eröffnen. Es befänden sich am seitlichen Bestandsgebäude in südlicher Richtung bereits Balkone mit Einsichtmöglichkeiten, andererseits seien die geplanten Dachterrassen in südlicher Richtung abgestuft und im Wesentlichen nach Süden ausgerichtet, während sich an der östlichen Seite lediglich Fenster befänden. Die von der Beklagten erteilten Abweichungen wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zum klägerischen Grundstück seien rechtmäßig. Es liege eine atypische Situation vor, infolge dem besonderen Grundstückszuschnitt und der vorhandenen Bestandsbebauung sowie der Schrägstellung des Vordergebäudes. Das maßgebliche Geviert sei darüber hinaus durch die Überlagerung von Abstandsflächen geprägt. Die Abweichungen führten nur zu einer relativ geringen Verschlechterung der Belichtungs-, Besonnungs- und Belüftungssituation auf dem klägerischen Grundstück, die zumutbar sei. Das Vorhaben füge sich in die Umgebungsbebauung ein und trage dem öffentlichen Interesse an der Schaffung von Wohnraum Rechnung. Die von der Beklagten vorgenommene Abwägung der öffentlichrechtlich geschützten Belange mit den öffentlichen Belangen sei in ermessensfehlerfreier Weise erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 18. November 2015 replizierten die Bevollmächtigten der Beigeladenen. Die Atypik ergebe sich aus der historischen Altstadtlage und den schräg verlaufenden Grundstücksgrenzen sowie dem bestehenden Altbestand und der Umgebungsbebauung. Es sei für die Annahme einer Atypik nicht erforderlich, dass faktisch jede Grundstücksnutzung ausgeschlossen sei. Das Vorhaben schöpfe auch nicht das Maximum des planungsrechtlich Zulässigen aus, es gebe in dem Geviert im rückwärtigen Bereich noch deutlich höhere Gebäude. Eine sinnvolle Grundstücksnutzung liege andererseits nicht schon dann vor, wenn es bei dem eingeschossigen Seitengebäude bleibe. Die Ermessenserwägungen der Beklagten seien ausreichend und nicht ermessenfehlerhaft, da die Beklagte berücksichtigt habe, dass der Innenhof etwa 10 m breit und etwa 30 m lang sei und somit ausreichend, um die Belichtung und die Belüftung des klägerischen Anwesens sicherzustellen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Beibehaltung einer bestimmten Blick- oder Sichtachse, weil vorliegend die Fortentwicklung der Bebauung aufgrund des Bauliniengefüges absehbar gewesen sei. Im Übrigen habe die Beklagte die Abwägung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen durch den Ergänzungsbescheid vom ... Oktober 2014 umfänglich nachgeholt. Hinsichtlich des klägerischen Vortrags, das Vorhaben wirke erdrückend und abriegelnd, müsse auf das Vordergebäude der Klägerin und auf das seitliche Rückgebäude der Beigeladenen abgestellt werden. Dieses sei niedriger und wirke nicht abriegelnd infolge der Kombination aus der abgetreppten Bauweise und des Abstandes zur Südfassade des klägerischen Gebäudes. Eine Gefängnishofsituation sei nicht gegeben, da die rückwärtige Hoffläche eine Tiefe von ca. 30 m aufweise.
Über die baulichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung hat das Gericht am 30. November 2015 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Feststellungen dieses Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowohl im Verfahren M 8 K 14.2601 wie auch im Eilverfahren M 8 SN 14.3336 und auf den Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 13. November 2014 verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet, da das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom ... Mai 2014 in der Fassung des Nachgangsbescheids vom ... Oktober 2014 zugelassene Bauvorhaben weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte der Klägerin verstößt, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, Art. 59 Abs. 1 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Dritte können sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 13.6.1969 - IV C 234.65
2. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach den Festsetzungen des einfachen übergeleiteten Baulinienplanes, der für das Grundstück eine vordere Baulinie sowie eine hintere und seitliche Baugrenze festsetzt, im Übrigen nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB.
2.1 Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, dass die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9;
2.2 Es liegt auch keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vor. Insoweit kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).
Im vorliegenden Fall stellt sich das streitgegenständliche Vorhaben weder im Hinblick auf die gerügte Verschlechterung der Belichtung, Besonnung und Belüftung noch im Hinblick auf die gerügte einmauernde bzw. einkesselnde Gefängnishofwirkung noch hinsichtlich der vorgetragenen Verletzung des Sozialfriedens/Sozialabstands als unzumutbar und damit rücksichtslos dar.
2.2.1 Soweit die Klägerin rügt, dass durch das streitgegenständliche Bauvorhaben die Belichtungs-, Besonnungs- und Belüftungssituation nachhaltig verschlechtert würde, kommt vorliegend keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Betracht.
Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 6).
Im vorliegenden Fall ist bereits fraglich, inwieweit der Umbau des Dachgeschosses im Vordergebäude überhaupt zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Belichtungssituation auf dem klägerischen Grundstück führt. Die Frage der Beeinträchtigung durch das rückwärtige Seitengebäude ist zwar durch keine Verschattungsstudie zum vorliegenden Bauvorhaben abschließend geklärt. Aus dem vorgelegten Verschattungsszenario (Anlage BE 7 im Verfahren M 8 SN 14.336) zu einem - nach Angaben der Beigeladenen - höher geplanten Bauvorhaben auf dem streitgegenständlichen Grundstück wird jedoch deutlich, dass das östlich vom Vorhabengrundstück gelegene Gebäude der Klägerin nicht maßgeblich - allenfalls in den Abendstunden - durch das westlich geplante Bauvorhaben beeinträchtigt wird. Solche geringfügige Beeinträchtigungen durch Schattenwurf sind jedoch hinzunehmen (vgl. BayVGH B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 24). Dazu kommt, dass das nördliche Seitengebäude der Beigeladenen, das für die Verschattung des klägerischen Gebäudes maßgeblich ist, bereits seit langem besteht und von der Klägerin bereits seit langem hingenommen werden muss. Das rückwärtige nördliche Seitengebäude und das Vordergebäude sollen bis auf den Umbau im Dachgeschoss - bei gleichbleibender Firsthöhe des Vordergebäudes - und der Errichtung einer Dachterrasse sowie einer Dachgaube unverändert bleiben und lediglich nach einem Brandschaden saniert bzw. modernisiert werden. Die Aufstockung des bisher eingeschossigen südlichen Seitengebäudes entlang der dort seit langem bestehenden Brandmauer des Nachbargebäudes ... Eck 5 lässt ebenfalls sowohl nach den vorgelegten Bildsimulationen wie auch nach dem Ergebnis des Augenscheins keine schwerwiegende zusätzliche Beeinträchtigung der Belichtungs-, Besonnungs-, und Belüftungssituation erkennen, die zu schlechthin unzumutbaren und nicht mehr hinnehmbaren Wohnverhältnissen führen würden. Eine solche Beeinträchtigung ist von der Klägerin auch nicht dargelegt. Die Sichtachse der Klägerin wird durch die im Bestand vorhandene Brandschutzwand des dreigeschossigen Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., ... Eck 5 bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt beeinträchtigt. Außerdem verbleibt auch nach Realisierung des Bauvorhabens ein gemeinsamer Innenhofbereich mit einer Gesamtfläche von über 300 m², so dass nach wie vor eine ausreichende Belichtungs-, Belüftungs- und Besonnungssituation gewährleistet ist.
2.2.2 In der Rechtsprechung ist darüber hinaus anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus;
Vorliegend fehlt es bereits an einer erheblichen Höhendifferenz zwischen den Vorhabengebäuden und dem Anwesen der Klägerin. Durch den Dachgeschossumbau im Vordergebäude bleibt die Firsthöhe von 24,44 m unverändert. Der rückwärtige Seitenbau soll im nördlichen Gebäudeteil eine Traufhöhe von 18,96 m und eine Firsthöhe/Flachdach von 21,51 m zuzüglich der Dachterrassenumwehrung mit 1,10 m, insgesamt demnach 22,61 m erhalten und im südlichen Seitenteil eine Traufhöhe von 12,49 m - 15,48 m. Das Gebäude der Klägerin weist eine Traufhöhe von 18,84 m und eine Firsthöhe von 24,21 m auf. Schon insoweit ist die im dicht bebauten innerstädtischen Bereich zur Bejahung einer abriegelnden oder erdrückenden Wirkung erforderliche erhebliche Höhendifferenz nicht gegeben.
2.2.3 Auch die gerügte Summenwirkung der Überschneidung von Abstandsflächen aus drei unterschiedlichen Richtungen auf dem klägerischen Grundstück führt weder zu einer einkesselnden Wirkung noch zu einer Gefängnishofsituation. Es ist zwar zutreffend, dass der Innenhof auf dem klägerischen Grundstück nach Realisierung des südlichen rückwärtigen Seitengebäudes sowohl von Westen, wie auch von Osten und Süden von Gebäuden mit nicht unerheblicher Höhenentwicklung umgeben ist. Hierbei ist aber auch zu berücksichtigen, dass dies bereits der Bestandssituation geschuldet ist. Die geplante Gebäudeaufstockung des südlichen Seitengebäudes erfolgt im Anschluss an eine bereits bestehende Brandwand in vergleichbarer Höhe. Außerdem besteht ein Teil der nördlichen Begrenzung des Innenhofbereichs aus dem Bestandsgebäude die Klägerin selbst. Zwar verändert das genehmigte Vorhaben die bauliche Situation im Hofbereich, aber das Anwesen der Klägerin sah sich bereits jahrzehntelang dem bestehenden Baukörper gegenüber, der nunmehr im Vordergebäude und nördlichem Seitengebäude lediglich modernisiert und nach einem Brandschaden saniert bzw. erneuert wird. Im südlichen Bereich kommt es durch die terrassenförmige Aufstockung des bisher eingeschossigen südlichen Seitengebäudes zu einer Vertiefung entlang der bestehenden Brandschutzwand des Gebäudes auf dem Grundstück, Fl.Nr. ..., ... Eck 5. Aber nicht schon dann, wenn das angegriffene Vorhaben die Situation für den Nachbarn geringfügig verändert, kann von einer erdrückenden Situation im Sinne einer Gefängnishofsituation die Rede sein. Gerade im innerstädtischen Bereich hat ein Grundstückseigentümer kein Recht auf Beibehaltung einer ungehinderten oder bislang nur geringfügig beeinträchtigten Sicht von seinem Wohngebäude aus (vgl. BayVGH B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 23 mit Verweis auf BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 686).
Zweifellos ist der Hof in seiner Querausdehnung schmal und erweckt nicht den Eindruck großzügiger Gestaltung. Eine derartige Situation ist aber im eng bebauten Altstadtbereich in nahezu allen Hinterhöfen gegeben, wie der Blick auf die dem Bauantrag beigefügten Lagepläne zeigt. Gerade in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabens sind die Grundstücke dabei in ganz besonderer Dichte baulich genutzt, einige Flurstücke sind ohne jede Freifläche vollständig bebaut.
Die durch die Bestandsbebauung auf dem Vorhabengebäude vorgegebene Situation wird durch die Realisierung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens nicht gravierend verändert, sondern entspricht vielmehr der umliegenden üblichen Bebauungsdichte im historischen Ortskern der Altstadt. Der streitgegenständliche Hof hat außerdem auch nach der Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens eine unveränderte Länge (Tiefe) von über 30 m. An seiner schmalsten Stelle wird er nach Errichtung des südlichen Seitengebäudes 7,5 m breit sein. Zudem bleibt die gerade Sichtachse aus den Hoffenstern der Klägerin unangetastet. Allein der Blick zur Seite wird geringfügig beeinträchtigt. Dieser Blick zur Seite fällt aber gegenwärtig auf die Brandmauer des Anwesens ... Eck 5 - Hintergebäude, mit vergleichbarer Höhe. Auch nach seiner äußeren Gestaltung sieht ein erkennbar für Wohn- und Bürozwecke bestimmtes Gebäude deutlich weniger „gefängnishofartig“ aus wie die vorhandene kahle Brandmauer. Verschwindet sie wie vorgesehen hinter der neuen Büro- und Wohnbebauung des Vorhabens, so kann dies zumindest insoweit nicht zu einer gefängnishofartigen Verschlechterung führen. Viele der in der Umgebung liegenden Straßen sind von Hausfassade zu Hausfassade wesentlich schmäler, wie beispielsweise der Abstand der straßenseitigen Gebäude ... Eck 2 und 3 bzw. 6 und 9/11 mit unter 15 m und vor allem auch die gesamte ...-straße, die an der Einmündung in das ... Eck nach dem Lageplan nur eine Breite von 6 m hat. Demgegenüber hat man aus den Hoffenstern der Klägerin einen unverstellten Blick in südliche Richtung von rund 31 m bis zur gegenüberliegenden Hausfassade. Eine derartige Situation ist im eng bebauten innerstädtischen Altstadtbereich mit noch aus der Zeit des Mittelalters stammenden Straßen- und Grundstückseinteilungen großzügig, wie auch der Blick auf den amtlichen Lageplan zeigt. Unter solchen Umständen von einer „Gefängnishofsituation“ zu sprechen, verkennt die Rahmenbedingungen, die für das Wohnen in einem solchen Stadtbereich durch die historisch gewachsenen Umstände vorgegeben sind. Hinzu kommt, dass ein Nachbar grundsätzlich nicht das Recht hat, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachse von seinem Grundstück verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 23). Dies gilt umso mehr im historisch gewachsenen, dicht bebauten Ortskern, insbesondere wenn - wie im vorliegenden Fall - die gerade Sichtachse unverändert erhalten bleibt.
2.2.4 Soweit die Klägerin rügt, dass durch das streitgegenständliche Vorhaben der Sozialfrieden und Sozialabstand beeinträchtigt würden, führt dies ebenfalls zu keiner Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Trifft eine Wohnnutzung auf eine vorhandene Wohnnutzung, dann kommt unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsart ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 12.09.2005 - 1 ZB 05.42, BayVBl. 2006, 374 - juris Rn. 19). Da im Rahmen des Klageverfahrens hierzu keine neuen Gesichtspunkte von der Klägerin geltend gemacht wurden, wird im Übrigen auf die Ausführungen hierzu im Eilbeschluss vom 13. November 2014 im Verfahren M 8 SN 14.3336 verwiesen.
Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt daher gegen keine nachbarschützenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften.
3. Das beantragte Bauvorhaben wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO genehmigt. Da die Beigeladene Abweichungen von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO beantragt und die Beklagte diese gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt hat, gehören die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch zum Prüfumfang der streitgegenständlichen Baugenehmigung gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO, so dass sie im Rahmen des Nachbarrechtsbehelfes zu prüfen sind (vgl. BayVGH, B. v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - juris Rn. 36; BayVGH, B. v. 5.11.2015 - 15 B 15.1371 - juris Rn. 15).
Nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften werden durch den streitgegenständlichen Bescheid vom ... Mai 2014 unter Berücksichtigung des Nachgangsbescheids vom ... Oktober 2014 ebenfalls nicht verletzt. Die bestehenden Mängel der Baugenehmigung vom ... Mai 2014 hinsichtlich der erteilten Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften sind in nicht zu beanstandender Art und Weise durch den Erlass des Nachgangsbescheids vom ... Oktober 2014 ausgeräumt worden.
3.1 Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Die Zulassung einer Abweichung setzt Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Belüftung im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH B. v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16). Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (vgl. BayVGH, B. v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris Rn. 16;
Liegt die erforderliche Atypik nicht vor, erweist sich eine trotzdem erteilte Abweichung von der Einhaltung der gesetzlich vorgeschrieben Abstandsflächen von vornherein als rechtswidrig; die Baugenehmigung ist auf eine Nachbarklage hin aufzuheben (vgl. BayVGH, B. v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16).
Liegt die erforderliche Atypik vor, ist weitere Voraussetzung die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung der öffentlichrechtlich geschützten nachbarlichen Interessen. Mit der Verpflichtung zur Würdigung nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz - wie bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme - eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn (BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 17). Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich dabei nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden. Es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist (BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 20).
3.2 Eine derartige Sondersituation (Atypik) ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der streitgegenständlichen Abweichungen gegeben.
Das Bauplanungsrecht gibt hier eine Bebauung unter Beachtung der vorderen Baulinie und der rückwärtigen Baugrenze vor. Bauplanungsrechtlich darf in diesen Bereich auf dem Vorhabengrundstück gebaut werden. Soll auch in diesem Bereich Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung der zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden, so kommt man nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen (vgl. BayVGH B. v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 3). Dies gilt auch insbesondere deshalb, weil hier im dicht bebauten Altstadtbereich kaum ein Anwesen die Abstandsflächen wahrt (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23 m. w. N.; BayVGH, B. v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 34). Entscheidend ist, ob sich ein Vorhaben vom normativen Regelfall unterscheidet (vgl. BayVGH
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung das durch Art. 14 GG geschützte Interesse des Bauherrn an einer sinnvollen Verwertung der vorhandenen Bausubstanz mit einer zeitgemäßen, den Wohnungsbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung der zum Teil überalterten Bausubstanz durch die Erteilung einer Abweichung Rechnung getragen werden kann, wenn die Änderung weder die Interessen der Nachbarn noch sonstige öffentliche Belange nennenswert beeinträchtigt und die nach heutigem Recht vorgeschriebenen Abstandsflächen wegen der Lage im dicht bebauten Innenstadtbereich nicht einhalten werden können (vgl. BayVGH, B. v. 20.9.2011 - 2 CS 11.1849 - juris Rn. 9 m. w. N.;
Der vom Klägerbevollmächtigten zitierten Rechtsprechung lagen andere Fallkonstellationen zugrunde, da die Grundstücke dort weder im historisch gewachsenen Altstadtbereich lagen noch in Form und Zuschnitt vergleichbar waren.
Die spezifische Lage des streitgegenständlichen Grundstücks im dicht bebauten Altstadtkern mit zum Teil historischer Bausubstanz in Verbindung mit den besonderen historisch gewachsenen irregulären Grundstücksschnitten im vorliegenden Areal sowie die vorhandene bestandsgeschützte, einen wirtschaftlichen Wert darstellende Bausubstanz begründen für die verfahrensgegenständlichen Abweichungen jeweils eine atypische Situation, die sich vom Regelfall wesentlich unterscheidet.
3.3 Die verfahrensgegenständlichen Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften sind auch mit den öffentlichen und mit den geschützten nachbarlichen Belangen vereinbar.
Zwar wird durch die Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens eine Verschlechterung der abstandsflächenrechtlich geschützten Belange der Klägerin - hier Belichtung und Besonnung - bewirkt, weil dies Folge einer jeden Abweichung ist. Jedoch werden die Schutzziele der Art. 3 und Art. 6 BayBO nicht dergestalt verfehlt, dass eine Abweichung mit den nachbarlichen Belangen unvereinbar wäre. In die erforderliche Interessenabwägung ist zunächst einzustellen, dass der Um- und Ausbau auch der Schaffung von Wohnraum dient und insoweit ein rechtlich beachtliches Bauherreninteresse darstellt (vgl. BayVGH B. v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 5) und durchaus auch im öffentlichen Interesse liegt. Die Schaffung von Wohnraum ist zwar nicht geeignet, das Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung zu begründen, aber - bei Vorliegen der erforderlichen Atypik - stellt die Wohnraumschaffung einen gewichtigen öffentlichen Belang dar, der im Rahmen der nach Art. 63 Abs. 1 BayBO vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen ist. Außerdem musste die Klägerin aufgrund der vorliegenden städtebaulichen Situation damit rechnen, dass früher oder später eine der Umgebung angepasste Baulückenschließung durch die Aufstockung des eingeschossigen Seitengebäudes im rückwärtigen Bereich erfolgen würde. Das Maß dessen, was zumutbar ist, ist situationsbedingt. Vorliegend befindet sich das Vorhaben im innerstädtischen Altstadtbereich mit Baustrukturen, die historisch zu einer Zeit gewachsen sind, als das Abstandsflächenrecht in seiner heutigen Fassung noch nicht bestand.
Die Bestandssituation wird mit der Realisierung des Bauvorhabens keine nachhaltige Verschlechterung erfahren. Das klägerische Wohnhaus bleibt von der Veränderung selbst unberührt, insbesondere wird der Lichteinfallswinkel der Fenster des klägerischen Gebäudes durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nicht verringert. Betroffen ist allein der geteerte Freibereich im Hinterhof, der durch die verfahrensgegenständlichen Abweichungen stärker als bisher beeinträchtigt wird. Wie der Augenschein jedoch gezeigt hat, kommt dieser Fläche eine wirkliche Freibereichsqualität nicht zu. In diesem Bereich sind nur Mülltonnen und Fahrräder abgestellt, er wird weder als Gartenfläche genutzt noch dient er den Bewohnern zum Aufenthalt im Freien. Das hinter dem streitgegenständlichen Vorhaben stehende Interesse der Beigeladenen, durch die Nutzungsänderung und den Umbau sowie die Erweiterung des Anwesens zeitgemäßen Wohnraum zu schaffen, ist rechtlich beachtlich. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil im vorliegenden dicht bebauten innerstädtischen Altstadtbereich kaum ein Anwesen die Abstandsflächen wahrt (vgl. BayVGH, B. v. 4.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23;
Bei der Interessenabwägung ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beigeladene einen Rechtsanspruch auf Bebauung ihres Grundstücks in dem durch die Umgebung vorgegebenen Nutzungsmaß hat (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 26 m. w. N.). Zudem fällt ins Gewicht, dass das Gebäude der Klägerin die Abstandsflächen zum Grundstück der Beigeladenen ebenfalls nicht einhält und die Klägerin auf ihrem Grundstück das Baurecht auch in großem Umfang, insbesondere im Verhältnis zur Größe ihres eigenen Grundstücks ausgeschöpft hat. Schließlich sind die Grundstückszuschnitte zu beachten. Da das Gebäude der Beigeladenen an der westlichen Grundstücksgrenze ausgerichtet werden muss, wäre die Errichtung eines Bauwerks in der Größenordnung der Nachbarbebauung bei vollständiger Einhaltung der Abstandsflächen angesichts der Schmalheit des Vorhabengrundstücks im Bereich des festgesetzten Bauraums nicht möglich (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 26 m. w. N.). Hinzu kommt das durch Art. 14 GG geschützte Interesse der Beigeladenen an der sinnvollen Verwertung der vorhandenen Bestandsgebäude.
3.4 Die erforderlichen Abweichungen konnten daher von der Beklagten nach pflichtgemäßer Ermessensausübung erteilt werden. Sie hat dabei die gesetzlichen Grenzen des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO beachtet. Das durch Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO eingeräumte Ermessen ist ein tatbestandlich intendiertes Ermessen, d. h. sind die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Abweichung gegeben, so ist sie zuzulassen, es sei denn besondere Umstände stünden dem entgegen (vgl. BayVGH, B. v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - juris Rn. 38; BayVGH, B. v. 22.7.2003 - 15 ZB 02.1233 - juris Rn. 8; Dhom in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Kommentar, Stand: Januar 2014, Art. 63 Rn. 39). Denn bereits auf der Tatbestandsseite des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist eine Abwägung vorzunehmen, die jeweils die vorgesehene Abweichung zu den genannten Einzelaspekten in Beziehung setzt und die betroffenen Belange untereinander koordiniert (BayVGH, B. v. 22.7.2003 - 15 ZB 02.1223 - juris Rn. 8). Zu den wesentlichen Zielen der gesetzlichen Abstandsflächenregelung gehört es einen gerechten Ausgleich zwischen den Belangen der benachbarten Grundeigentümer herzustellen. In der vorgegebenen dichtbebauten Altstadtlage würde keine nennenswerte Verbesserung der Situation auf dem klägerischen Grundstück und vor allem nicht in Bezug auf das klägerische Wohnhaus eintreten, wenn man der Beigeladenen das verfahrensgegenständliche Vorhaben verwehren würde.
3.5 Die mit Bescheid vom ... Mai 2014 erteilten Abweichungen für das südliche und nördliche Seitengebäude waren zunächst, obschon es bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 63 BayBO auf die im Bescheid angegebenen Ermessenserwägungen nicht im Einzelnen ankommt (BayVGH, B. v. 22.7.2003, a. a. O.), vorliegend dennoch zu knapp und pauschal. Diese Mängel sind allerdings durch den Nachgangsbescheid vom ... Oktober 2014 behoben worden. Die Beklagte hat im Nachgangsbescheid vom ... Oktober 2014 zudem eine Gesamtschau und Gesamtwürdigung der hier im vorliegenden Fall erforderlichen abstandsrechtlichen Abweichungsentscheidungen vorgenommen, da sie nicht lediglich zwei zusätzliche Abweichungen erteilt, sondern ihre bereits erteilten Abweichungen nachträglich ergänzend begründet hat. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung von den Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO liegen hier vor, da im Rahmen der Ausübung des „Abweichungsermessens“ die vorstehenden Ausführungen zum Rücksichtnahmegebot gelten (vgl. BayVGH, U. v. 07.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 35;
4. Da die Klägerin ihre Ausführungen hinsichtlich der einzelnen Abweichungen im Hauptsacheverfahren gegenüber ihren Ausführungen im Eilverfahren nicht ergänzt hat, wird insoweit auf die Ausführungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verwiesen (vgl. VG München, B. v. 13.11.2014 - M 8 SN 14.3336). Soweit in der mündlichen Verhandlung die Abweichungsentscheidung für die Seitenwand der Dachgaube auf dem Vordergebäude von der Beklagten ergänzt wurde, hat sie dies getan, um der nach Erlass der streitgegenständlichen Baugenehmigung und erst kurz vor der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren geänderten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 11. November 2015 (Az.: 2 CS 15.1251) gerecht zu werden. Diese ergänzte Abweichung ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden.
5. Soweit die Klägerin rügt, durch die Summenwirkung der sich von vier Seiten auf ihrem Grundstück treffenden Abstandsflächen in ihren Rechten verletzt zu sein, kann das Gericht diesem Einwand nicht folgen. Ein Fall der Erstreckung von Abstandsflächen auf das Grundstück der Klägerin (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BayBO) liegt hier gerade durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht vor, da die erteilten Abweichungen auf eine entsprechende Verkürzung der gesetzlichen Tiefe der Abstandsfläche abzielen (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 - juris Rn. 2; Dhom, in: Simon/Busse, BayBO, Kommentar Stand Januar 2014, Art. 63 Rn. 46).
6. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
7. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 7.500.- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.