Verwaltungsgericht München Urteil, 02. März 2015 - M 8 K 13.3401

published on 02/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 02. März 2015 - M 8 K 13.3401
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 8 K 13.3401

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 2. März 2015

8. Kammer

Sachgebiets-Nr. 09 40

Hauptpunkte:

Baudenkmal; Austausch von bauzeitlichen Holzkastenfenstern gegen Holz-Isolierglasfenster; Ermessen; Klimaschutz; Verhältnismäßigkeit

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

... - Beklagte -

wegen Erlaubnis DSchG ...-Str.21 FlNr. ..., Gemarkung ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 8. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Vorsitzenden, die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2015

am 2. März 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis vom 21. April 2013 erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden.

II.

Die Beklagte und der Kläger haben die Kosten des Verfahrens je zu 1/2 zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger erstrebt mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zum Ersatz der 18 bauzeitlichen Holz-Kastenfenster in seinem Wohnhaus ...-Str. 21 auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ...

Mit Antrag vom 21. April 2013 beantragte der Kläger die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für den Ersatz der vorhandenen, nach seinem Vortrag durchgängig undichten und damit zugigen „Kastenfenster“ aus dem Jahr 1911 durch nach bestehendem Muster gesprosste und gegliederte Isoliergas-Fenster.

Mit Bescheid vom ... Juni 2013, der dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 3. Juli 2013 zugestellt wurde, wurde die Erlaubnis versagt. In den Bescheidsgründen wurde ausgeführt, das beantragte Vorhaben sei erlaubnisbedürftig nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG), da der Einbau neuer Fenster eine Veränderung eines Baudenkmals darstelle. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG könne die Erlaubnis für Maßnahmen an einem Baudenkmal versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes gegen die geplante Baumaßnahme sprächen, was hier der Fall sei.

Das Anwesen ...-Str. 21 sei in der Denkmalliste als Einzeldenkmal eingetragen und dort wie folgt beschrieben: „Wohnhaus, historisierend, 1911 von Wilhelm Albrecht“. Weiterhin sei es Bestandteil des Ensembles ... Der Erhaltungspflicht des Art. 4 DSchG unterlägen besonders die noch aus der Erbauungszeit stammenden Bauteile des Denkmals. Fenster seien ein besonders wichtiges Ausstattungselement, da sie als prägender Bestandteil der Fassade nach außen wirkten. Das Denkmal weise noch überwiegend den bauzeitlichen Fensterbestand auf. Auch im Falle der zur Erneuerung beantragten Fenster handle es sich um die ursprünglichen hölzernen Kastenfenster.

Am 11. Juni 2013 sei der Zustand in Augenschein genommen worden, wobei geringfügige Schäden und ein Handlungsbedarf für Reparaturmaßnahmen festgestellt worden sei. Gleichwohl könnten die historischen Fensterelemente saniert werden.

Die beantragte Erneuerung brächte einen unwiederbringlichen Verlust der historischen Kastenfenster mit sich, was wegen des reparablen Zustands unnötig wäre. Die Sanierung des gesamten Fensterrahmens sowie der äußeren Fensterflügel sei möglich. Dagegen könnten die wohnungsseitigen, innenliegenden Fensterflügel erneuert werden, wodurch auch eine energetische Verbesserung möglich wäre.

Die Denkmaleigenschaft gründe auf dem Vorhandensein originaler Bausubstanz, die - einmal entfernt - unwiederbringlich fehle. Bei nachgewiesenen, technisch nicht mehr behebbaren Schäden sei eine Erneuerung möglich. Neue Elemente seien dabei in Material, Konstruktion, Teilung und Profilierung detailgetreu dem ursprünglichen Bestand entsprechend zu fertigen (Art. 6 Abs. 2 DSchG).

Die beantragten Doppelglas-Isolierfenster seien kritisch zu bewerten, da sie den vorhandenen Kastenfenstern in der Fassade optisch nicht entsprächen und im Vergleich wie Fremdkörper wirkten. Bei dieser Beurteilung sei maßgeblich auf den Blickwinkel eines sachverständigen Betrachters abzustellen.

Es sei sachgerecht, den unwiederbringlichen Verlust durch die beantragte Erneuerung abzulehnen. Das öffentliche Interesse am Erhalt der bauzeitlichen Kastenfenster sei gewichtiger als das Interesse des Antragstellers an der Fenstererneuerung mit modernen Doppelglas-Isolierfenstern. Bei der Ermessensausübung habe sich die untere Denkmalschutzbehörde am Leitgedanken des Art. 141 Bayerische Verfassung (BV) dem Schutz und Pflege der Denkmäler orientiert und komme zum Ergebnis, dass danach der Erhalt der originalen Kastenfenster erforderlich sei.

Abschließend erfolgte der Hinweis, dass eine Erlaubnis für eine Sanierung in Aussicht gestellt werden könne.

Mit Schriftsatz vom 2. August 2013, am selben Tag bei Gericht eingegangen, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Klage erhoben und beantragen:

I.

Der Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2013, Az: ..., mit dem der Antrag des Klägers auf Erneuerung der Fenster des Anwesens ...-Str. 21, ..., abgelehnt wurde, wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, die vom Kläger beantragte Erlaubnis zur Erneuerung der Fenster im Anwesen ...-Str. 21, ..., antragsgemäß zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 19. August 2013 haben die Prozessbevollmächtigten zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger begehre für eine erneut notwendig gewordene Sanierung der marode gewordenen Fenster die Erlaubnis nach Art. 6 DSchG auf Erneuerung der Fenster, was nur durch Neuersatz umweltfreundlich und effektiv sowie wirtschaftlich möglich sei. Die neuen Fenster seien mit Rücksicht auf Denkmalschutzbelange freiwillig in Holz als Kastenfenster geplant worden. Eine weitere Sanierung sei wegen des irreparablen Zustands der Fenster nicht möglich, koste nur Geld und bringe keinerlei Vorteile.

Bereits mit Bescheid vom ... August 2002 sei für dieses Anwesen aus diesen Gründen (Sanierung nicht möglich, denkmalschutzverträgliche Kastenfenster, Neuersatz geboten) eine Erlaubnis erteilt worden.

Derzeit sei ein gesundes Wohnen aufgrund der Zugigkeit der Bestandsfenster nicht mehr möglich. Belastend käme ein Mehrheizungsaufwand in der kalten Jahreszeit hinzu, der auch umweltschonend nicht vertretbar sei.

Bei gut der Hälfte der rund 20 Häuser in der ...-Straße sei ein Fensteraustausch von der Beklagten befürwortet worden. Zum Teil seien ohne schriftliche Bescheide Metall- und Plastikfenster eingebaut worden, vor allem an nicht zur Straße liegenden Häuserseiten. In einigen Fällen in der unmittelbaren Nachbarschaft habe die Beklagte den nicht erlaubten Fensteraustausch mit dem „Einbau und Neuersatz“ im Nachhinein belohnt, insoweit werden die Anwesen ...str. 36 und ...-Str. 19 benannt.

Der Kläger dürfe nicht schlechter behandelt werden, Art. 3 GG. Es sei auch von einer Selbstbindung der Verwaltung auszugehen, aufgrund derer die Beklagte zur Erteilung des beantragten Erlaubnisbescheids verpflichtet sei.

In der näheren und weiteren Nachbarschaft gebe es zahlreiche Beispiele, bei denen die ursprünglichen Kastenfenster ganz oder teilweise durch moderne Fenster ersetzt worden seien. Die Prozessvertreter des Klägers benennen insoweit ausdrücklich das ... Rathaus, die ... sowie das ... am ... ...platz.

Mit Schreiben vom 6. November 2013 ist die Beklagte der Klage entgegengetreten und beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Gebäude unstreitig um ein Denkmal handle, so dass der Austausch der Fenster als wichtiges Element des Gebäudes nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 DSchG erlaubnispflichtig sei.

Sodann wird hinsichtlich des Antrags- bzw. Streitgegenstands klargestellt, dass die neuen Fenster als gesprosste und gegliederte Isolierglasfenster, nicht aber in Holz als Kastenfenster, wie im Klageschriftsatz dargestellt, beantragt seien.

Des Weiteren wird unter Verweis auf die Ortseinsicht am 11. Juni 2013 ausgeführt, dass eine Instandsetzung nach fachlicher Einschätzung möglich sei, weshalb die Notwendigkeit eines vollständigen Austausches ausscheide. Einem vollständigen Austausch stünden nach Art. 6 Abs. 2 DSchG gewichtige Gründe des Denkmalschutzes entgegen, die für eine Beibehaltung des bisherigen Zustands sprächen. Die historischen Fenster seien als Teil der historischen Bausubstanz von besonderer Bedeutung für das Erscheinungsbild des Gebäudes. Es seien Möglichkeiten aufgezeigt worden, die unter Einhalt der historischen Bausubstanz den Kläger im Hinblick auf Dichte und Isolierung ebenso stellten wie der vollständige Austausch der Fenster. Denkmalfachlich möglich wären eine Sanierung mit Einbau von Dichtungen oder höherwertigen Verglasungen auf der Innenseite, eventuell die Erneuerung der inneren Flügelebenen mit Isolierverglasung, beides unter Beibehaltung und Sanierung der äußeren Kastenfensterebene. Auch unter dem Kostengesichtspunkt ergäben sich nach den Erfahrungen der Beklagten keine Anhaltspunkte dafür, den vollständigen Austausch vorzuziehen.

Mit der von der Klägerseite angeführten Erlaubnis vom ... August 2002 sei der Einbau eines neuen, bisher nicht vorhandenen Fensters erlaubt worden. Es sei also kein bestehendes historisches Fenster ausgebaut bzw. erneuert worden, weshalb diese Konstellation mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sei.

Vergleichbare Bezugsfälle seien nicht vorhanden. Bei der angeführten ...str. 36 sei bereits am ... März 1984 eine Erlaubnis zur Erneuerung der Fenster erteilt worden, damals seien jedoch nicht alle Fenster erneuert worden. Bei der zuletzt erfolgten Sanierung 2006/2007 seien nur die bereits erneuerten Fenster nochmals ausgetauscht worden, da diese nicht mehr den Anforderungen entsprochen hätten bzw. völlig verschlissen gewesen seien. Die noch erhaltenen Kastenfenster seien dagegen aufwändig Instand gesetzt worden.

Beim Anwesen ...-Str. 19 seien die Fenster im April 1997 ohne Erlaubnis oder Abstimmung gegen Kunststofffenster ausgetauscht worden. Es sei ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden und hätten die Fenster gemäß einer Vereinbarung vom 2. Juni 1998 bis zum 30. Juni 2006 wieder ausgebaut und gegen Holzfenster ersetzt werden müssen. Hierzu sei die erforderliche Erlaubnis am ... Mai 2007 erteilt worden.

Mit Schriftsatz vom 11. März 2014 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragen, dass im Gegensatz zur Behauptung der Beklagten sich die bestehenden Fenster keineswegs in einem substantiell guten Zustand befänden, der einen Austausch unnötig machen würde und lediglich eine Instandsetzung erfordere. Mit einer reinen Sanierung lasse sich zudem keinesfalls der gleiche energetische Effekt erzielen, wie dies bei einem Austausch der Fenster und die Anbringung von nach dem bestehenden Muster gesprossten und gegliederten Isolierglas-Fenstern der Fall wäre. Mit einer Sanierung ließen sich höchstens 60% der Energieeinsparung erreichen. Der Kläger habe die Fenster bereits einmal saniert, der Effekt sei jedoch unzureichend gewesen, weshalb der Kläger nicht mehr bereit sei, eine bloße Sanierung durchzuführen. Im Übrigen lägen keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands vor. Solche Gründe lägen dann vor, wenn das Baudenkmal im Vergleich mit der allgemein für die Begründung der Denkmaleigenschaft maßgeblichen Bedeutung eine gesteigerte Bedeutung habe, was beim Haus des Klägers nicht der Fall sei (BayVGH, U.v. 21.2.1985 - 26 B 80 A.720). Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG verlange eine Ermessensentscheidung auf der Grundlage einer Abwägung der von dem Vorhaben berührten Belange. Sei dem für Denkmalbelange aufgeschlossenen Eigentümer, auf den es bei der Zumutbarkeitsprüfung abzustellen sei, die unveränderte Erhaltung des Baudenkmals nicht zuzumuten, so bestehe kein Ermessensspielraum, vielmehr müsse dem Antrag entsprochen werden, weil deren Versagung unverhältnismäßig wäre.

Die beantragte Maßnahme führe weder zu einer Beeinträchtigung des überlieferten Erscheinungsbilds des Anwesens noch sprächen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands. Das Straßenbild der ...-Str. 21 sei geprägt durch eine individuelle und lebendige Fassadengestaltung. Vorliegend wolle der Kläger nicht das Gesamterscheinungsbild verändern, sondern lediglich die Kastenfenster durch nach dem gleichen Muster gesprosste und gegliederte Isolierglas-Fenster ersetzen, also nur das Material der Fenster ändern. Im Material alleine liege jedoch keine besondere Bedeutung für den Denkmalcharakter des Baudenkmals. Es sei auch kein denkmalpflegerisch relevanter Unterschied im Hinblick auf die Bedeutung des Fenstermaterials für den Denkmalwert festzustellen. Ferner sei das Straßenbild in der näheren Umgebung nicht mehr durch Fenster aus historischer Bausubstanz geprägt. Im gesamten Bereich seien in der Vergangenheit in erheblichem Umfang (mit oder ohne denkmalschutzrechtliche Erlaubnis) neue Fenster aus Kunststoff, Holz, Metall bzw. Aluminium eingebaut worden.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 18. August 2014 wird von der Klägerseite ausgeführt, dass seit der Klageerhebung drei weitere Fenstersanierungsmaßnahmen in der ...-Straße durchgeführt worden seien. Im Anwesen ...-Str. 13 (Fünfspänner aus dem Jahr 1909) seien neue Fenster eingebaut worden, die dem ursprünglichen Fenstermuster nicht nachempfunden worden seien. Insoweit bestehe ein Ensembleschutz, jedenfalls seien die Eckhäuser Einzeldenkmäler. Bei den Anwesen ...-Str. 18 und ...-Str. 8 seien neuen Fenster eingesetzt worden.

Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2015 hat die Klägerseite weitere Bezugsfälle benannt:

...-Str. 6: Fensteraustausch.

...-Str. 8: Derzeit Baustelle, ein Fensteraustausch sei erkennbar geplant.

...-Str. 11: Fenster seien zu einem unbekannten Zeitpunkt ausgetauscht worden.

...-Str. 13: Die Fenster seien 2013 mit Genehmigung ausgetauscht worden, zuvor seien Kastenfenster vorhanden gewesen.

...-Str. 14: Genehmigter Fensteraustausch.

...-Str. 15: Fensteraustausch sei vor vielen Jahren erfolgt.

Das Gericht hat am 2. März 2015 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins auf dem streitgegenständlichen Grundstück und in dessen Umgebung erhoben.

Nach dem Augenscheinstermin haben die Bevollmächtigten des Klägers mit einem weiteren Schriftsatz vom 2. März 2015 ergänzend zu den Mehrkosten einer Einzelsanierung der Fenster Stellung genommen, die sich danach auf ca. Euro 36.000,-- belaufen sollen. Hinzu komme, dass für die Einzelsanierung die Fenster ausgebaut und eine Woche saniert werden müssten, was zur Unbewohnbarkeit des Hauses für 18 Wochen führe oder den Einbau von 18 Ersatzfenstern erfordere, weshalb die Forderung einer Einzelsanierung unverhältnismäßig sei. Abschließend wird auf weitere Judikatur zu Fragen des Fensteraustausches bei Denkmälern hingewiesen (BayVGH, U.v. 9.8.1996 - 2 B 94.3022; Hess. VGH, U.v. 27.9.1996 - 4 UE 1284/96; BayVerfGH, E.v. 17.3.1999 - Vf 23-VI-98).

In der mündlichen Verhandlung am 2. März 2015 stellten die Beteiligten die schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Augenscheins und dem mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 2. März 2015, wegen des Sachverhalts sowie das Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Verpflichtungsklage hat teilweise Erfolg. Ein Anspruch auf Erteilung der beantragten denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis steht dem Kläger nicht zu, da über den Antrag nach Ermessen zu entscheiden war und die Voraussetzungen für die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliegen. Die negative Ermessensentscheidung der Beklagten genügt allerdings nicht den hieran zu stellenden Anforderungen. Die Beklagte war daher unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verpflichten, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

1. Das klägerische Anwesen stellt unstreitig ein Baudenkmal im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG) dar, so dass auch die bauzeitlichen Fenster als historische Ausstattungsstücke dem Erlaubnisvorbehalt des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG unterfallen (zur Einordnung von Fensterstöcken und Fenstern als Ausstattung vgl. Martin, in: Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 3. Aufl. 2010 Teil C RdNr. 38). Dass die Beklagte in ihrem Bescheid vom ... Juni 2013 die Erlaubnispflicht mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG begründet hat, da der Fensteraustausch eine Veränderung eines Baudenkmals darstelle, ist im Hinblick auf den identischen Genehmigungsmaßstab in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG unschädlich.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG bedarf der Erlaubnis, wer geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen will. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG kann die Erlaubnis versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.

Die „gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes“ stellen einen uneingeschränkt gerichtlicher Überprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff dar (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.1989 - 14 B 88.02426, BayVBl. 1990, 208) und sind für die Prüfung der Erlaubnisfähigkeit eines Vorhabens in zweierlei Hinsicht von Bedeutung.

Beim Fehlen gewichtiger Gründe ist ein Versagungsermessen nicht eröffnet, besteht also auf Seiten des Antragstellers ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis. Die gewichtigen Gründe sind zudem nach der neueren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht dahingehend zu verstehen, dass dem Baudenkmal im Vergleich mit der allgemein für die Begründung der Denkmaleigenschaft maßgebenden Bewertung eine gesteigerte Bedeutung zukommen müsste, vielmehr ergibt sie sich bereits aus der Bedeutung, auf der die Denkmaleigenschaft beruht (BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris RdNr. 70). Für den Regelfall ist daher davon auszugehen, dass bei Baudenkmälern stets ein Erhaltungsinteresse anzuerkennen ist und damit gewichtige Gründe für die Beibehaltung des bisherigen Zustands indiziert sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2012 - 2 ZB 11.1575 - juris RdNr. 4; Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Auflage 2007, Art. 6 RdNr. 56).

Der Denkmalschutz betrifft bei Baudenkmälern vornehmlich das äußere Erscheinungsbild eines geschützten Gebäudes, zu dem auch die Erscheinung der Fenster in Form, Größe, Material und Farbe gehört (vgl. VG Berlin, U.v. 9.9.2010 - 16 A 9.08 - juris RdNr. 20). Originale Fenster gehören damit grundsätzlich zum wesentlichen Bestand eines jeden Baudenkmals und tragen maßgeblich zu seinem Zeugniswert bei. Insoweit ist der Erhalt der bauzeitlichen Fenster eines Baudenkmals grundsätzlich ein gewichtiger Grund für die Beibehaltung des bisherigen Zustands, auch ohne dass die untere Denkmalschutzbehörde auf dieser Prüfungsstufe die denkmalfachliche Bedeutung der Fenster und Fensterstöcke besonders begründen und bewerten müsste, was allerdings auf der sich anschließenden Prüfungsstufe im Rahmen des auszuübenden Ermessens zu erfolgen hat.

2. Vorliegend hat die Beklagte das ihr zustehende Ermessen, soweit dieses nach § 114 Satz 1 VwGO verwaltungsgerichtlicher Überprüfung unterliegt, nicht fehlerfrei betätigt.

Alleine die Feststellung, dass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen, rechtfertigt für sich allerdings nicht die Ablehnung des Antrags. Vielmehr verlangt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG gerade für diesen Fall eine Ermessensentscheidung. Nach Art. 40 BayVwVfG ist das Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben. Zweck des Erlaubnisvorbehalts in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG ist vor allem, durch eine präventive Kontrolle den Hauptzielen des Gesetzes einer möglichst unveränderten Erhaltung (Art. 4 DSchG) und einer möglichst zweckentsprechenden Nutzung (Art. 5 DSchG) der Denkmäler gegen Maßnahmen, die diesen Zielen typischerweise zuwiderlaufen, im Rahmen des dem Denkmaleigentümer Zumutbaren Rechnung zu tragen. Die Behörde trifft mithin eine rechtsgestaltende Entscheidung, welche die Belange des Denkmalschutzes auf der einen, sowie die widerstreitenden öffentlichen Belange und die betroffenen privaten Belange auf der anderen Seite ausgleichen muss. Hierfür müssen alle vom Vorhaben betroffenen Belange berücksichtigt und miteinander und gegeneinander abgewogen werden (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris RdNr. 87). Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn die Gründe, die für die Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen, so viel Gewicht haben, dass sie die für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange überwiegen (BayVGH, U.v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris RdNr. 26).

2.1 Bei der Ermessensausübung ist maßgeblich die Bedeutung des Baudenkmals zu berücksichtigen sowie Art und Intensität des beabsichtigten Eingriffs zu den gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes ins Verhältnis zu setzen. Je gravierender der Eingriff aus denkmalfachlicher Sicht ist, desto größere Bedeutung kommt danach bei der Abwägung den für einen unveränderten Erhalt sprechenden gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes zu, was im Einzelfall auch zur Folge haben kann, dass sich das Versagungsermessen zu einer Versagungspflicht verdichtet.

In ihrer Ablehnungsentscheidung hat die Beklagte zur Bedeutung der bestehenden Fenster lediglich ausgeführt, es handle sich hierbei um ein besonders wichtiges Ausstattungselement, da sie als prägender Bestandteil der Fassade des Baudenkmals nach Außen wirken. Sonstige Ausführungen, inwieweit gerade den Fenstern und den Fensterstöcken eine besondere denkmalfachliche Bedeutung zukommt und welche Bedeutung sie für das Baudenkmal im Übrigen haben, sind nicht erfolgt.

Hinsichtlich der Gewichtung der Eigentümerinteressen ist von der Sicht eines dem Denkmalschutz aufgeschlossenen Eigentümers auszugehen (vgl. BVerfG, U.v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226; BayVGH, U.v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris RdNr. 28). Soweit die vorgesehene Änderung weder aufgrund von Wirtschaftlichkeitserwägungen (zum Erhalt des Objekts) noch im Hinblick auf eine zeitgemäßen Ansprüchen genügende Gestaltung der Nutzungsverhältnisse (z. B. Modernisierungsmaßnahmen in Wohnungen) erforderlich ist, wird diesen daher regelmäßig für die Entscheidung keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, sondern diese maßgeblich von der denkmalpflegerischen Bewertung des Vorhabens bestimmt werden.

Im Hinblick auf die streitgegenständliche Auswechslung der Fenster ist allerdings zu beachten, dass insoweit nicht allein private Interessen des Klägers inmitten stehen, sondern auch das öffentliche Interesse an einer Energieeinsparung aus Gründen des Klimaschutzes.

Der Umstand, dass die Belange des Klimaschutzes sowohl in der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG als auch des Art. 141 Abs. 1 BV verankert sind, führt dazu, dass diese Belange auch im Rahmen einer denkmalschutzrechtlichen Entscheidung entsprechend zu berücksichtigen und gewichten sind. Zwar begründet die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG und des Art. 141 Abs. 1 BV keine subjektiven Rechte des Klägers, gleichwohl ist sie als unmittelbar bindendes Recht von der Verwaltung und der Rechtsprechung bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und der Ausübung von Ermessen zu beachten. In der Energieeinsparung durch den Einbau neuer, entsprechend dichter Fenster ist damit ein relevanter Belang zu sehen, der zwar keine Einschränkung des Ermessensspielraums im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null bewirkt, aber doch die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse verstärkt und mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt werden muss (vgl. VGH BW, U.v. 1.9.2011 - 1 S 1070/11 - juris RdNr. 52; VG München, U.v. 24.4.2012 - M 1 K 12.80 - juris RdNr. 30).

Da es sich bei der Entscheidung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG um eine Ermessensentscheidung handelt, ist verwaltungsgerichtlich lediglich überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 VwGO, Art. 40 BayVwVfG). In Fällen, in denen an Denkmälern Maßnahmen auch im Interesse des Klimaschutzes durchgeführt werden sollen, haben die Denkmalschutzbehörden den öffentlichen Belang des Denkmalschutzes (Art. 141 Abs. 2 BV) mit dem des Klimaschutzes (Art. 20 a GG), die beide als Staatszielbestimmungen bindendes objektives Verfassungsrecht sind, gegeneinander abzuwägen, ohne von vornherein einem der beiden Belange einen absoluten Vorrang einzuräumen, um dem Anspruch des Antragstellers bzw. Klägers auf eine fehlerfreie Ausübung des Ermessens nachzukommen (vgl. BayVGH, U.v. 19.12.2013 - 1 B 92.2596, BayVBl. 2014, 506 - juris RdNr. 24).

Die Beklagte hat ersichtlich in ihre Ermessenserwägungen den für das Vorhaben streitenden Belang der Energieeinsparung und damit des Klimaschutzes im Sinne des Art. 20 a GG und des Art. 141 Abs. 1 BV nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt. Im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen hat sie lediglich darauf hingewiesen, dass bei einer aus ihrer Sicht zulässigen Sanierung mit einer Erneuerung der innenliegenden Fensterflügel die Erzielung einer energetischen Verbesserung möglich sei. Sie hat damit nicht alle öffentlichen und privaten Belange entsprechend ihrer Bedeutung berücksichtigt, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, weshalb sich die Ablehnung schon deswegen als ermessensdefizitär darstellt.

2.2 Des Weiteren ist im Rahmen einer Ermessensentscheidung maßgeblich auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in die Ermessensbetätigung mit einzustellen. Im Ergebnis verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Ablehnung der beantragten denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis ein geeignetes Mittel zum Schutz der Belange des Denkmalschutzes ist, diese das insoweit mildeste Mittel ist und sie sich schließlich auch für den Adressaten als zumutbar bzw. verhältnismäßig im engeren Sinne darstellt.

Insoweit hat die Beklagte bislang nicht mit den bei einer bloßen Fenstersanierung anfallenden Mehrkosten gegenüber einem Fensteraustausch auseinander gesetzt. Nach dem Vortrag der Klägerseite müssen die zu sanierenden Fenster ausgehängt und in die entsprechende Fachwerkstatt gebracht werden, um dort die Sanierungsarbeiten durchzuführen. Für diese Dauer müssten Ersatzfenster angeschafft werden, was einen erheblichen Mehraufwand bedeutet. Pro Fenster ist von ca. einer Woche für die Sanierung auszugehen und würden zwischen Euro 3.500,-- und Euro 4.000,-- an Kosten anfallen. Demgegenüber belaufen sich die Kosten für ein neues, entsprechend gestaltetes Holzfenster auf etwa Euro 1.800,-- bis Euro 2.500,--. Überschlägig ergeben sich damit Mehrkosten bei einer Einzelsanierung der jeweiligen Fenster von ca. Euro 36.000,--. Hinzu käme, dass bei 18 Fenstern eine entsprechend lange Phase mit Ersatzfenstern gegeben wäre.

Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des mildesten Mittels auch zu prüfen, ob statt der vollständigen Ablehnung des Antrags den Belangen des Denkmalschutzes auch durch eine nur teilweise Ablehnung des Antrags hinreichend Rechnung getragen werden kann. Im Hinblick auf die zahlreichen genehmigten und teilweise ungenehmigten Fensterauswechslungen in der näheren Umgebung, die für sich betrachtet zwar nicht zu einer Ermessensreduktion auf Null aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis und einer damit einhergehenden Selbstbindung der Verwaltung führen, da es im Denkmalschutzrecht auf die jeweiligen Umstände des einzelnen Denkmals ankommt, drängt sich diese Fragestellung gleichwohl auf. So könnte etwa im Hinblick auf die sechs vorhandenen straßenseitigen Fenster eine entsprechende Sanierung in Betracht kommen und für die übrigen 12 gartenseitigen Fenster ein entsprechender Austausch wie beantragt genehmigt werden. Ein derartiges Vorgehen würde insbesondere der Handhabung des Ermessens im Falle des benachbarten Anwesens ...-Str. 19 entsprechen, bei dem der ungenehmigte Ausbau bzw. Einbau von Kunststofffenstern ebenfalls nur im straßenseitigen Bereich durch Holzfenster ersetzt werden musste und im Übrigen beibehalten werden durfte. Damit wäre für den Kläger zugleich eine erhebliche Reduzierung an Kosten und Aufwand verbunden, was sich insgesamt dann als zumutbar und damit verhältnismäßig darstellen könnte. Da der Denkmalschutz bei Baudenkmälern vornehmlich das äußere Erscheinungsbild eines geschützten Gebäudes betrifft, zu dem auch die Erscheinung der Fenster in Form, Größe, Material und Farbe gehört, könnte damit, da sich das im Jahr 2002 eingebaute Fenster im Obergeschoss beim Augenschein von den übrigen Fenstern nicht erkennbar unterschieden hat, auch den Belangen des Denkmalschutzes hinreichend Rechnung getragen werden.

Da sich das erneut auszuübende Ermessen der Beklagten nicht ausnahmsweise auf Null reduziert hat, konnte nur die tenorierte Neuverbescheidung ausgesprochen werden. Anhaltspunkte für eine entsprechende Ermessensreduzierung auf Null liegen nach Ansicht des Gerichts nicht vor, so dass die Klage im Übrigen abzuweisen war.

2.3 Die Beklagte wird bei der erneut durchzuführenden Ermessensausübung herauszuarbeiten haben, welche denkmalfachliche Bedeutung den bauzeitlichen Fenstern zukommt, welche denkmalfachliche Beeinträchtigung bei einem (ggf. teilweisem) Austausch mit entsprechend gestalteten Ersatzfenstern eintritt und welche finanzielle Mehrbelastung eine Einzelsanierung (einschließlich des Mehraufwands mit Ersatzfenstern und weiteren Einschränkungen durch ein Gerüst) gegenüber einem (Teil-)Austausch eintreten wird. Ebenso wird sie in ihre Erwägungen einzustellen haben, in welchem Umfang sich energetische Nachteile bei Beibehaltung der Fenster gegenüber einem Austausch ergeben und ob dies vor dem Hintergrund der Staatszielbestimmung des Klimaschutzes vertretbar ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 02/03/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 8 K 13.3401 Im Namen des Volkes Urteil vom 2. März 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 09 40 Hauptpunkte: Baudenkmal; Austausch von bauzeitlichen Ho
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 8 K 13.3401 Im Namen des Volkes Urteil vom 2. März 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 09 40 Hauptpunkte: Baudenkmal; Austausch von bauzeitlichen Ho
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.