Verwaltungsgericht München Urteil, 27. März 2019 - M 7 K 17.4047

published on 27/03/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 27. März 2019 - M 7 K 17.4047
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Tenor

I. Der Bescheid des Polizeipräsidiums München, Kriminalfachdezernat 1, vom 7. August 2017 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung sowie gegen die Vorladung zu deren Durchführung mit Bescheid des Polizeipräsidiums München, Kriminalfachdezernat 1, vom 7. August 2017.

Der aus Sierra Leone stammende Kläger reiste am 31. Dezember 2013 ohne Pass und Aufenthaltstitel in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 30. Januar 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung nach § 25 Asylgesetz - AsylG - am 1. September 2016 äußerte der Kläger unter anderem, dass seine drei Stiefbrüder nach dem Tod seines Stiefvaters ihn und seine Mutter aus dessen Haus hätten werfen wollen. Irgendwann sei er nach Hause gekommen, aber seine Mutter sei nicht mehr da gewesen. Seine Stiefbrüder hätten gesagt, er solle das Haus verlassen, jetzt wo seine Mutter weg sei. Er habe sich aber geweigert. Sie hätten ihn dann jeden Tag geschlagen. Eines Tages hätten sie ihn wieder geschlagen. Danach seien zwei aus dem Haus gegangen. Der Stiefbruder, der zurückgeblieben sei, habe gesagt, er bringe ihn um, noch bevor seine Brüder wieder da seien. Er habe ihn verprügelt. Der Kläger erklärte, dass er ein Messer bei sich gehabt habe. Das habe er herausgeholt und mit diesem zweimal auf den Stiefbruder eingestochen, einmal in den Hals und einmal in den Bauch. Dann sei er weggerannt.

Mit E-Mail vom 26. Mai 2017 erstattete das Bundesamt diesbezüglich Strafanzeige gegen den Kläger.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 teilte das Kriminalfachdezernat 1 München dem Kläger mit, dass in der Ermittlungssache „Totschlag vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010“ seine erkennungsdienstliche Behandlung für die Zwecke der vorbeugenden Straftatenbekämpfung gemäß § 81b Alt. 2 Strafprozessordnung - StPO - erforderlich sei. Der Kläger wurde gebeten, hierzu am Montag, 10. Juli 2017, um 10:00 Uhr beim Kriminalfachdezernat 1 München zu erscheinen.

Mit Fax vom 5. Juli 2017 erklärte der Klägerbevollmächtigte, dass die erkennungsdienstliche Maßnahme nicht notwendig im Sinne des § 81b StPO sei. Nach kriminalistischen Erfahrungen sei mitnichten zu erwarten, dass eine Wiederholungsgefahr bestehe. Die Situation, die der Kläger im Asylverfahren geschildert habe, sei zwingend an die Verfolgungssituation in dessen Heimat gebunden. In Deutschland drohe ihm keine Verfolgung. Hinzu komme, dass der Kläger durch die Vorfälle in seiner Heimat schwer traumatisiert sei. Jede Konfrontation mit der Polizei oder sonstige Stresssituation würde das Trauma wiederaufleben lassen. Schon die erfolgte Vorsprache der Polizei in seiner Wohnung habe ihn in Panik versetzt mit der Folge, dass er Schwierigkeiten habe, den Anforderungen der Schule zu genügen. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Asylverfahren bereits erkennungsdienstlich behandelt worden sei.

Mit Bescheid vom 7. August 2017 ordnete das Polizeipräsidium München, Kriminalfachdezernat 1, die erkennungsdienstliche Behandlung, § 81b Alt. 2 StPO an (Nr. 1). Der Kläger wurde zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung für Dienstag, 5. September 2017, 09:00 Uhr, ersatzweise am Montag, 18. September 2017, 09:00 Uhr, vorgeladen (Nr. 2).

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen beruhe auf § 81b Alt. 2 StPO. Die Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung diene nicht der Strafverfolgung, sondern präventiven Zwecken, nämlich der vorsorglichen Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Der Kläger sei Beschuldigter. Er werde des Verbrechens des Totschlags beschuldigt. Es bestehe Wiederholungsgefahr, da das Tötungsdelikt an dem Stiefbruder nach einer Konfliktsituation mit diesem und den beiden anderen Stiefbrüdern erfolgt sei. Der Kläger neige offensichtlich in Stress-/ Konfliktsituationen zu aggressivem und strafbarem Verhalten, welches durchaus zur Eskalation bis zur gezielten Begehung von Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit, bis hin zu einem Tötungsdelikt führen könne. Die Lebenssituation des Klägers habe sich seit dem Tötungsdelikt stark verändert. Er befinde sich in einem für ihn neuen Kulturkreis und in komplett neuen Lebensgewohnheiten. Das Leben in einer Großstadt wie München bzw. in einem komplett neuen Umfeld mit anderen Lebensgewohnheiten, anderen Gesetzen und auch Freizügigkeiten führe immer wieder zu Konfliktsituationen zwischen Menschen. Angesichts der Umstände der angegebenen verübten Tat könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger zukünftig, auch schon bei vergleichsweise banalen/alltäglichen Konfliktsituationen, wieder strafrechtlich i.V.m. Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit in Erscheinung treten werde. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung die Anforderungen an die Wiederholungsgefahr umso geringer seien, je höherrangig das gefährdete Rechtsgut sei. Zwar sei der Kläger während der Dauer seines Aufenthalts in Deutschland bisher nicht einschlägig mit Körperverletzungsdelikten polizeilich in Erscheinung getreten. Aber angesichts der Gefährdung des höchsten Rechtsguts - mithin des Lebens -, seiner selbst vorgebrachten Traumatisierung, der hinsichtlich eines etwaigen Auftretens in strafrechtlicher Hinsicht nicht verifizierbaren Aufenthalte in Norwegen und Italien sowie des erst relativ kurzen Zeitraums seines Aufenthalts in Deutschland, könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Verbrechen des Totschlages um eine einmalige Verfehlung ohne jegliche Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung von Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit handle. Die Vorladung und Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung sei auch verhältnismäßig. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen seien geeignet, den Kläger aufgrund des erhöhten Entdeckungsrisikos von neuen Taten abzuhalten bzw. bei neuen Taten als Täter zu überführen bzw. auch zu entlasten, falls er zu Unrecht in den Kreis möglicher Verdächtiger einer Straftat geraten sollte. Ebenso sei die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn zu bejahen. Das öffentliche Interesse, zu Zwecken der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung auf polizeiliche Erkenntnisse zurückgreifen zu können, sei mit dem durch das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit geschützten Interesse sowie mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung abgewogen worden. Zwar sei mit der erkennungsdienstlichen Behandlung ein Grundrechtseingriff verbunden, jedoch sei dieser aufgrund der fehlenden Außenwirkung als „nicht schwerwiegend“ zu erachten. Die Maßnahme sei dem Kläger zuzumuten, da die Wiederholungsgefahr angesichts der dargestellten Sachlage als hoch einzuschätzen sei. Der Kläger werde zukünftig aller Voraussicht nach wieder als Verdächtiger in Erscheinung treten. Zudem würden die Unterlagen nur bei der Polizei gespeichert. Sie seien der Öffentlichkeit nicht zugänglich und würden nur dann erneut verwendet, wenn der Kläger nochmals strafrechtlich in Erscheinung trete und die Unterlagen zur Tataufklärung benötigt würden. Nach Abwägung aller betroffenen Belange, der Folgen des polizeilichen Einschreitens und vor allem auch der Folgen einer möglichen Untätigkeit, seien die Vorladung und die Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung angezeigt und ermessensgerecht.

Gegen diesen Bescheid hat der Klägerbevollmächtige am 28. August 2017 Klage erhoben.

Zur Begründung wird vorgetragen, der Kläger befinde sich seit vier Jahren in Deutschland und sei seitdem in keiner Weise polizeilich aufgefallen oder gar vorbestraft. Er habe auch keine körperlichen Auseinandersetzungen mit anderen Personen gehabt. Der Kläger habe durch seinen vierjährigen Aufenthalt in Deutschland bewiesen, dass er nicht zu Aggressionshandlungen neige, selbst wenn es aufgrund der großen Kulturunterschiede zwischen seiner Heimat und Deutschland zu unvermeidbaren Konflikten komme. Die Schilderung des Vorgangs, die zur Tötung des Stiefbruders geführt habe, sei krass einseitig und gehe an dem wahren Sachverhalt, wie er vom Kläger geschildert worden sei, vorbei. Der Kläger schildere eindeutig eine Notwehrsituation, in der er sich habe wehren müssen, um einer angekündigten Tötung zu entgehen. Die Situation, wie sie der Kläger schildere und wie sie zur Tötung des Stiefbruders geführt habe, sei eindeutig bestimmt durch die sozialen und familiären Umstände in der Heimat des Klägers. Sie könnten in keiner Weise auf deutsche Verhältnisse übertragen werden. Die Behauptungen im angegriffenen Bescheid, es sei zu befürchten, der Kläger würde auch hier wegen geringer Anlässe gewalttätig werden, würden jeder sachlichen Grundlage entbehren und auch ärztlichen Erkenntnissen widersprechen. Im Gegenteil neige der Kläger ehe zur Depression, besonders wenn er sich ungerechtfertigten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sehe. Die von der Beklagtenseite angestellte Gefahrenprognose sei daher rechtswidrig.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid des Polizeipräsidiums München, Kriminalfachdezernat 1, Az.: …, vom 7. August 2017 wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung

Der Beklagte trägt zur Begründung vor, der Kläger sei zum Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung Beschuldigter in einem Strafverfahren gewesen. Auch nach erfolgter Einstellung des Ermittlungsverfahrens bestehe aus polizeilicher Sicht ein Restverdacht bzgl. der Begehung eines Tötungsdelikts. Angesichts der im Ausländerzentralregister zum Kläger erfassten Alias-Personalien sei bereits fraglich, ob das nunmehr angegebene Geburtsdatum den Tatsachen entspreche und der Kläger zum Tatzeitpunkt noch nicht 14 Jahre alt gewesen sei. Auch eine Wiederholungsgefahr sei gegeben. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass ein Restverdacht hinsichtlich der Begehung eines Verbrechens nach § 212 Strafgesetzbuch - StGB - bestehe. Nach der Rechtsprechung seien die Anforderungen an die Wiederholungsgefahr umso geringer, je höherrangig das gefährdete Rechtsgut sei. Bei der Gefahrenprognose sei deshalb zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits einmal die natürliche Hemmschwelle zur Tötung eines Menschen überwunden habe. Gerade auch unter Berücksichtigung der beim Kläger diagnostizierten PTBS-Erkrankung und der zwischenzeitlich immer wieder auftretenden Krisen, die offensichtlich bereits aus nichtigen Anlässen eintreten würden, müsse aus polizeilicher Sicht für die Zukunft befürchtet werden, dass es trotz der bis dato straffreien Gestaltung des Aufenthalts in Deutschland zukünftig u.U. zu einem unkontrollierten Wutausbruch oder Gewaltausbruch des Klägers kommen könne, wie es aufgrund der erhöhten Reizbarkeit von PTBS-Patienten nicht untypisch sei.

Mit Verfügung vom 26. September 2017 hat die Staatsanwaltschaft München I das Ermittlungsverfahren wegen Totschlags (Az.: 123 Js 151778/17) gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen Doppelbehandlung eingestellt, da die vorgeworfene Tat bereits unter dem Az.: 123 Js 152338/17 sachbehandelt werde. Das Ermittlungsverfahren wegen Mordes (Az.: 123 Js 152338/17) hat die Staatsanwaltschaft München I ebenfalls mit Verfügung vom 26. September 2017 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da der Kläger zur Tatzeit nicht ausschließbar noch nicht 14 Jahre alt und damit schuldunfähig gewesen sei (§ 19 StGB).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte, die Akten der Staatsanwaltschaft in den Verfahren Az.: 123 Js 151778/17 und 123 Js 152338/17 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. März 2019 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid vom 7. August 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b Alt. 2 StPO in Nr. 1 des Bescheids ist rechtswidrig.

Der Kläger war bereits nicht tauglicher Adressat der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO.

Nach § 81b Alt. 2 StPO dürfen bei einem Beschuldigten, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. Dazu kann er - entweder aufgrund von § 81b StPO (quasi als Annex) oder jedenfalls nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 PAG a.F. (i.E. dogmatisch strittig,

(vgl. Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 15 Rn. 9) - zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung schriftlich vorgeladen werden.)

Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b Alt. 2 StPO darf dabei nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen oder zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen, sondern muss durch ein gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführtes Strafverfahren veranlasst sein und das Ergebnis dieses Verfahrens muss die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung begründen (vgl. BVerwG, U.v. 19.10.1982 - 1 C 29/79 - juris Rn. 28). Der Kläger muss mithin zum - insoweit entscheidungserheblichen - Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2015 - 10 C 15.304 - juris Rn. 5 m.w.N.) Beschuldigter eines laufenden Strafverfahrens und damit Beschuldigter i.S.v. § 81b StPO gewesen sein.

Der Kläger war vorliegend zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses Beschuldiger eines laufenden Strafverfahrens - der Ermittlungsverfahren Az.: 123 Js 152338/ und 123 Js 151778/17 - und damit grundsätzlich Beschuldigter i.S.v.§ 81b StPO. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung der Ermittlungsverfahren durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO steht der Rechtmäßigkeit der gegen den Kläger als Beschuldigten der dadurch abgeschlossenen Strafverfahren getroffenen Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung grundsätzlich nicht entgegen, da deren Rechtmäßigkeit bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der Beschuldigteneigenschaft selbst bei einem späteren Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens nicht entfällt (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2015 - 10 C 15.304 - juris Rn. 6 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 20).

Zu berücksichtigen ist vorliegend allerdings, dass der Kläger - ausweislich der Einstellungsverfügung im Ermittlungsverfahren wegen Mordes (Az.: 123 Js 152338/17) vom 26. September 2017 - zur Tatzeit nicht ausschließbar noch nicht 14 Jahre alt und damit schuldunfähig nach § 19 StGB war. Er hätte somit von vornherein nicht Beschuldigter in einem Strafverfahren sein dürfen. Denn Beschuldigter ist grundsätzlich nur der Tatverdächtige, gegen den das Verfahren als Beschuldigten betrieben wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass Strafunmündige nicht zu Beschuldigten gemacht werden können (vgl. Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 60. Aufl. 2017, Einl. Rn. 76). Die Strafunmündigkeit von Kindern begründet vielmehr ein Prozesshindernis, aufgrund dessen ein Verfahren, das versehentlich wegen einer im Kindesalter begangenen Tat eröffnet worden ist, durch Einstellung - wie vorliegend geschehen - zu beenden ist und zwar auch dann, wenn inzwischen das 14. Lebensjahr vollendet wurde (vgl. Perron/Weißer in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, § 19 Rn. 5).

Diese Maßgaben des Straf-/ Strafprozessrechts sind dabei auch im Rahmen der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO zu berücksichtigen. Zwar handelt es sich bei § 81b Alt. 2 StPO um eine in die Strafprozessordnung aufgenommene präventiv-polizeiliche Ermächtigungsgrundlage des materiellen Polizeirechts und damit - anders als § 81b Alt. 1 StPO - nicht um eine originär strafprozessuale Maßnahme (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 60. Aufl. 2017, § 81b Rn. 3). Aufgrund dieser „Doppelnatur“ des § 81b StPO wird auch vertreten, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO auch gegenüber Strafunmündigen zulässig sein sollen, da erkennungsdienstliche Maßnahmen diesen gegenüber die Bekämpfung der Jugendkriminalität erleichtern würden. „Beschuldigter“ i.S.v. § 81b StPO sei somit dahingehend zu verstehen, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen der Polizei nur gegen harmlose Bürger nicht zulässig sein sollen (vgl. VG Freiburg, U.v. 3.4.1979 - VS VI 1054/78 - NJW 1980, 901; Verrel, NStZ 2001, 284 (286). Dem ist nicht zu folgen (vgl. hierzu: Benfer, NJW 1980, 901 (902); Frehsee, ZStW 100 (1988), 291; Eisenberg, StV1989, 554; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 60. Aufl. 2017, § 81b Rn. 7). Denn nach dem expliziten Wortlaut des § 81b StPO ist für beide Alternativen die Stellung des Betroffenen als Beschuldigter erforderlich. Nach dem Wortlaut ist mithin gerade keine Differenzierung hinsichtlich des Inhalts und der Reichweite des „Beschuldigtenbegriffs im Hinblick auf die beiden Alternativen des § 81b StPO geboten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass - entsprechend den obigen Ausführungen - gegenüber (bekannt) Strafunmündigen von vornherein kein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist, sodass in dieser Konstellation mangels Inkulpationsakt der Staatsanwaltschaft der Beschuldigtenbegriff - unabhängig davon, ob man im Rahmen des § 81b Alt. 2 StPO Strafunmündige miteinbeziehen möchte - von vornherein nicht erfüllt ist. Mangels Beschuldigtenstellung des Betroffenen kommt in dieser Konstellation die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b Alt. 2 StPO von vorherein nicht in Betracht. Demgegenüber ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb in Fällen - wie vorliegend -, in denen die Strafunmündigkeit des Betroffenen zum Tatzeitpunkt erst nachträglich bekannt wird, etwas anderes gelten soll. Vielmehr erscheint es sachgerecht die Fälle, in denen die Schuldunfähigkeit des Betroffenen erst nachträglich bekannt wird, genauso zu behandeln, wie die Fälle, in denen diese von Anfang an bekannt ist und somit eine Stellung des Strafunmündigen als Beschuldigter zu verneinen. Hierdurch kommt es zu keiner Privilegierung der Strafunmündigen über Gebühr. Denn losgelöst von der Beschuldigtenstellung in einem Strafverfahren ist auch gegenüber Strafunmündigen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Art. 14 PAG bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen zulässig.

Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b Alt. 2 StPO ist somit mangels Beschuldigtenstellung des Klägers rechtswidrig.

Im Übrigen ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b Alt. 2 StPO auch deshalb rechtswidrig, da sie zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. dazu weiterführend BayVGH, U.v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - juris Rn. 20) nicht notwendig war.

Die Notwendigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen beurteilt sich grundsätzlich danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich eines gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellt wurde, nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 18). Die für diese Prognoseentscheidung maßgeblichen Umstände des Einzelfalls ergeben sich insbesondere aus Art, Schwere und Begehungsweise der dem Beschuldigten im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, aus seiner Persönlichkeit sowie seinem bisherigen strafrechtlichen Erscheinungsbild (st.Rspr. des BayVGH, vgl. etwa B.v. 6.12.2016 - 10 CS 16.2069 - juris Rn. 10 m.w.N.). Aufgrund des präventiven Charakters dieser Maßnahme kann bei der Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, der in einem Ermittlungsverfahren erhobene Tatverdacht sogar dann berücksichtigt werden, wenn dieses Ermittlungsverfahren nach den §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2005 a.a.O.). Denn die Einschätzung der Strafverfolgungsbehörde, das Ermittlungsergebnis gebe nicht genügenden Anlass zur Anklage, steht einer Bewertung des zugrunde liegenden „Anfangsverdachts“ sowie des Ermittlungsergebnisses nach den Maßstäben kriminalistischer Erfahrung nicht entgegen, wenn trotz Einstellung des Strafverfahrens ein „Restverdacht“ verbleibt (vgl. BayVGH, B.v. 6.12.2016 a.a.O.).

Eine Bewertung aller Umstände des Einzelfalles, v.a. die der Anlasstat und der im Bescheid dargestellten weiteren Sachverhalte trägt die Prognose einer Wiederholungsgefahr nicht.

Der Anlasstat liegt unstrittig ausschließlich ein familieninterner Sachverhalt im Herkunftsland des Klägers zu Grunde. Im Hinblick auf mögliche und gegebenenfalls im Wahrscheinlichkeitsbereich liegende gleich gelagerte Straftaten im familiären Bereich, also im rein privaten Raum außerhalb der Öffentlichkeit, ist die Geeignetheit erkennungsdienstlicher Unterlagen zur Förderung zukünftiger Ermittlungen nicht feststellbar. Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind nicht notwendig, wenn die Tatbegehung nicht in Frage steht, wenn also der Täter von vornherein bekannt ist und es insoweit keiner weiteren Ermittlungen bedarf (vgl. SächsOVG, B.v. 21.12.2017 - 3 D 68/17 - juris Rn. 11). Beschränken sich die in Rede stehenden Taten auf den familiären Kreis, wird die Polizei für eventuelle zukünftige Ermittlungen normalerweise keine erkennungsdienstlichen Unterlagen benötigen. Die Eignung scheidet daher in der Regel aus, wenn davon auszugehen ist, dass der Betroffene zwar erneut strafrechtlich in Erscheinung treten wird, er aber auch ohne die gewonnenen Erkenntnisse ohne Weiteres als potentieller Täter in Betracht gezogen wird, wenn es also um die Frage, wer überhaupt der Täter gewesen sein könnte, nicht (mehr) geht. Hiervon ist im Hinblick auf etwaige zukünftige gleichgelagerte Straftaten im privaten Raum auszugehen (vgl. OVG RP, B.v. 24.9.2018 - 7 A 10084/18 - juris Rn. 29). Es wurde von Seiten des Beklagten nicht dargelegt, inwieweit erkennungsdienstliche Unterlagen im Zusammenhang mit solchen Tatbegehungen für weitere Ermittlungen zur Einengung des Tatverdachts auf den Kläger förderlich sein könnten. Dies gilt umso mehr, als von einer neuerlichen, vergleichbaren familieninternen Auseinandersetzung in Deutschland nicht auszugehen ist, zumal nicht bekannt ist, dass sich Familienangehörige des Klägers aus Sierra Leone in Deutschland befinden.

Soweit somit nur die mögliche Eignung erkennungsdienstlicher Unterlagen zur Förderung der Ermittlungen bei gleichgelagerten Straftaten des Klägers im öffentlichen Bereich verbleibt, ist die Annahme, dass der Kläger zukünftig derartige Straftaten begehen wird, nicht hinreichend gerechtfertigt. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme derartiger künftiger Straftaten vor. Insbesondere ist eine dahingehende Zukunftsprognose deshalb, da sich der Kläger in einem neuen Kulturkreis mit neuen Lebensgewohnheiten befindet sowie an PTBS leidet, nicht geboten. Allein daraus kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Kläger in Konflikt- und Stresssituationen eine vergleichbare Straftat gegen das Leben und/oder die körperliche Unversehrtheit begehen wird. Denn der Kläger lebt mittlerweile in geordneten Verhältnissen. So lebt er nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung derzeit in einer Wohngemeinschaft des Jugendamtes, hat eine Berufsschule für Metall und Design besucht und dadurch eine Art Mittelschulabschluss erworben. Zudem hat er ab dem 1. April 2019 ein festes Anstellungsverhältnis mit der Aussicht bei seinem Arbeitgeber später eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann machen zu können. Der Kläger befindet sich auf einem guten Weg der Integration in den für ihn neuen Kultur- und Lebenskreis. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger künftig aufgrund der neuen Kultur- und Lebensgewohnheiten eine mit der Anlasstat vergleichbare Straftat begehen wird, zumal er, seitdem er sich in Deutschland befindet, mithin seit über fünf Jahren, nicht polizeilich und strafrechtlich in Erscheinung getreten ist

Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung dürfte zudem unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft sein (vgl. zum Ermessen BayVGH, B.v.16.11.2015 - 10 CS 15.1564 - juris Rn. 27). Es ist dem Kläger angesichts der nicht hinreichend zu prognostizierenden Wiederholungsgefahr nicht zuzumuten, den mit der erkennungsdienstlichen Behandlung verbundenen Grundrechtseingriff (erneut) hinzunehmen. Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zu beachten, dass die Schwere des mit der erkennungsdienstlichen Behandlung im Einzelfall verbundenen Grundrechtseingriffs nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Interesses stehen darf (vgl. VGH BW, U.v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 - juris Rn. 42; NdsOVG, U.v. 28.9.2006 - 11 LB 53/06 - juris Rn. 30 und U.v. 28.6.2007 - 11 LC 372/06 - juris Rn. 36). Das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen bemisst sich nicht nur an der Schwere der in der Vergangenheit erfolgten Anlasstat, sondern auch nach dem Gewicht und der Wahrscheinlichkeit derjenigen Straftaten, bei denen der Betroffene zukünftig zum Kreis der potenziellen Beteiligten gehören kann und zu deren Aufklärung die anzufertigenden Unterlagen dienen sollen (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2012 - 10 ZB 12.1468 - juris Rn. 8). Diesbezüglich ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger, am 30. Januar 2014 im Rahmen der Asylantragstellung bereits erkennungsdienstlich behandelt wurde. Zwar liegt diese erkennungsdienstliche Behandlung nunmehr bereits fünf Jahre zurück und es wurden dabei kein Halbprofil und keine Ganzkörperaufnahmen gefertigt sowie keine Handflächenabdrücke abgenommen. Allerdings ist vor dem Hintergrund, dass erkennungsdienstliches Material aus der damaligen erkennungsdienstlichen Behandlung vorhanden, keine hinreichende Wiederholungsgefahr ersichtlich sowie, dass der Kläger seit er sich in Deutschland befindet, polizeilich und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, kein tragender sachlicher Grund ersichtlich, der die neuerliche erkennungsdienstliche Behandlung erfordern und den damit einhergehenden Grundrechtseingriff rechtfertigen könnte.

Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist somit jedenfalls mangels Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit rechtswidrig. Diese wäre aufgrund dessen auch nicht rechtmäßig, wenn man sie auf Art. 14 PAG stützen würde (vgl. zum Austausch der Rechtsgrundlage hinsichtlich der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung OVG NW, B.v. 5.8.2015 - 5 A 990/14 - juris Rn. 4 ff.).

Die Vorladung zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung für Dienstag, 5. September 2017, 09:00 Uhr, ersatzweise am Montag, 18. September 2017, 09:00 Uhr, in Nr. 2 des Bescheids kann keinen Bestand haben, da es sich bei dieser um eine Folgeentscheidung zur Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung handelt und diesbezüglich in der Zwischenzeit ohnehin durch Zeitablauf eine Erledigung eingetreten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 02/04/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf B
published on 06/12/2016 00:00

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published on 16/11/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe
published on 24/09/2018 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. November 2017 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
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(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern

1.
es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,
2.
der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und
4.
die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.
Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2 bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung aufgenommen werden.

(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn

1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde,
2.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder
3.
die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.
Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräftig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurde. Ist die Verarbeitung der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig, so sind die Fingerabdrücke zu löschen.

(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern

1.
es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,
2.
der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und
4.
die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.
Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2 bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung aufgenommen werden.

(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn

1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde,
2.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder
3.
die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.
Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräftig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurde. Ist die Verarbeitung der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig, so sind die Fingerabdrücke zu löschen.

(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern

1.
es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,
2.
der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und
4.
die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.
Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2 bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung aufgenommen werden.

(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn

1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde,
2.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder
3.
die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.
Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräftig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurde. Ist die Verarbeitung der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig, so sind die Fingerabdrücke zu löschen.

(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.