Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2019 - M 7 K 17.1354

published on 08/05/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2019 - M 7 K 17.1354
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins.

Der Kläger war seit 1. August 2016 Inhaber einer Waffenbesitzkarte (Nr. …), in welche eine Kurz- und vier Langwaffen eingetragen waren, sowie eines am 6. Juli 2016 ausgestellten Jagdscheins (Nr. …); beide Erlaubnisse waren ihm durch das Landratsamt Miesbach (im Folgenden: Landratsamt) erteilt worden.

Bereits am 19. Februar 2014 stellte das Landratsamt dem Kläger auf dessen - insoweit keine auffälligen/ungewöhnlichen Angaben im entsprechenden Formular enthaltenden - Antrag hin einen Staatsangehörigkeitsausweis aus.

Per E-Mail vom 20. Februar 2014 bat der Kläger die zuständige Sachbearbeiterin des Landratsamts um Übersendung des EStA-Registerauszugs zur Einsichtnahme. Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 teilte das Landratsamt dem Kläger daraufhin mit, dass eine Zusendung eines EStA-Registerauszugs nicht möglich sei, weil für die Führung des EStA-Registers und damit zugleich auch für Selbstauskünfte das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig sei. Der Kläger werde daher gebeten, sich an das Bundesverwaltungsamt zu wenden.

Laut eines Aktenvermerks der Sachbearbeiterin vom 5. März 2014 habe der Kläger daraufhin bei ihr angerufen und einen Ausdruck aus dem EStA-Register verlangt. Er habe beim Bundesverwaltungsamt einen solchen Ausdruck erhalten und wolle nun vergleichen, ob die dort vermerkten Daten mit den dem Landratsamt gemeldeten Daten übereinstimmen würden. Nach Rücksprache mit der Teamleitung habe sie dem Kläger erklärt, dass er keinen derartigen Ausdruck erhalte. Der Kläger habe darauf bestanden, dass ihm schriftlich mitgeteilt werde, auf welcher Rechtsgrundlage die Nichtherausgabe erfolge. Der Kläger habe weiter angekündigt, dass auch seine Familie, Verwandten und Freunde einen Antrag auf Staatsangehörigkeitsausweis stellen würden. Sein Fall müsse nun geklärt werden, damit es bei den weiteren Fällen nicht mehr zu Problemen komme. Obwohl dem Kläger bereits mehrfach erklärt worden sei, dass die Ausstellung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - erfolge, sei dieser der Meinung, dass die Vorgehensweise falsch sei und eine Ausstellung nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (im Folgenden: RuStaG 1913) zu erfolgen habe.

Mit Schreiben vom 6. März 2014 teilte das Landratsamt dem Kläger unter Bezugnahme auf das o.g. Telefonat mit, dass es gemäß § 33 Abs. 2 StAG dem Bundesverwaltungsamt die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises inkl. der zughörigen Daten gemeldet habe. Für die Ausstellung des EStA-Registerauszugs sei weiterhin das Bundesverwaltungsamt zuständig.

Am 14. Januar 2015 wandte sich der Kläger per E-Mail an den Landrat und schlug eine gemeinsame Besprechung vor, um „die Abwicklung im Ausländeramt zu vereinfachen“. Weiter schreibt der Kläger, dass das RuStaG 1913 noch vollumfänglich gelte. Selbstverständlich könne er das Antragsformular des Bundesverwaltungsamts hernehmen. Zudem fügte der Kläger seiner E-Mail Auszüge eines E-Mail-Verkehrs zwischen einer Sachbearbeiterin des Landratsamts und einer anderen Person, deren Name der Kläger unkenntlich bzw. anonymisiert hatte („Herr xy“), bei. In diesem E-Mail Verkehr, auf welchen sich der Kläger ausdrücklich bezieht, fordert „Herr xy“ vom Landratsamt, dass sein Staatsangehörigkeitsausweis um spezifische Angaben, insbesondere um die Passage „Abstammung gemäß RuStAG 1913, §§ 1, 3 Nr. 1,4(1)“, ergänzt werden solle. Denn diverse Recherchen im Internet hätten ergeben, dass „die gesetzliche deutsche Staatsangehörigkeit (nach RuStAG 1913)“ sehr wohl sehr wichtig sei. Auch „Herr xy“ moniert, dass es ihm nicht erlaubt sei, das Antragsformular des Bundesverwaltungsamts zu verwenden.

Per E-Mail vom 13. März 2015 bat daraufhin der zuständige Abteilungsleiter des Landratsamts den Kläger um Verständnis, dass nicht mehr im Detail auf die aufgeworfenen Fragen eingegangen werde, da sowohl seine Mitarbeiter als auch er selbst im Rahmen mehrerer persönlicher Gespräche, Telefonate, E-Mails und sonstigem Schriftverkehr versucht hätten, dem Kläger den Standpunkt des Landratsamts - insbesondere dass das RuStAG 1913 nicht mehr gelte - darzulegen.

In den Behördenakten finden sich Ausdrucke diverser E-Mails, welche der Kläger anschließend ab März 2015 an jeweils einen wechselnden breiten Adressatenkreis innerhalb wie außerhalb des Landratsamts (z.B. Büro Landrat, Mitarbeiter des Sachgebiets Ausländerangelegenheiten, Kommunen, Funktionspostfächer von Print-, Hörfunk- und Fernsehmedien etc.) verschickt hat. Es handelt sich dabei nicht um vollständig vom Kläger selbst verfasste E-Mails, sondern E-Mails anderer Verfasser/Absender zu verschiedensten Themen, welche der Kläger jeweils mit einer eigenen Anrede und teilweise eigenen Kommentierungen weitergeleitet hat. So heißt es in einer E-Mail vom 16. März 2015, dass Deutschland kein souveräner Staat und praktisch eine Kolonie Amerikas sei. Der Kläger schließt die E-Mail mit den Worten, „dass es doch endlich Zeit [sei], dass wir Friedensverträge mit der ganzen Welt machen und der zweite Weltkrieg endlich beendet [würde]. Aktuell [hätten] wir nur Waffenstillstand“. Am 22. März 2015 übersandte der Kläger eine mit „Asylantenexpress Afrika-Europa“ betitelte E-Mail, in welcher behauptet wird, dass die EU Flüchtlinge in Afrika abholen mit dem „obersten Ziel einer Ausrottung europäischer Hochkulturen“. Am 24. März 2015 leitete der Kläger eine E-Mail zum Thema „Versklavung der Deutschen“ weiter, in welcher es u.a. heißt, dass die „Nazizeit genauso geplant gewesen [sei], um anschließend allen Regierungen der Welt das Recht zu geben, Deutschland auszuplündern. Man [habe] sich ein Sklavenvolk erschaffen, indem man Ausschwitz in die Welt brachte und das den Deutschen wie ein Brandzeichen eingebrannt [habe]. Infolge eines Retransferierungsabkommens [habe] man Deutsche für immer zu Sklaven der FED gemacht“. Am 23. Juni 2015 versandte der Kläger eine E-Mail mit Pressemitteilungen der „Bürgerinitiative Ausländerstopp München“ und bat die Adressaten darum, sich um die Zugangszahlen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen Gedanken zu machen, da „die Männer aber auch sexuelle Bedürfnisse [hätten] und man nicht [wisse] wie diese Leute ticken.“ In einer E-Mail vom 14. September 2015 wird den deutschen Medien falsche Berichterstattung über einen in Griechenland ertrunkenen Flüchtlingsjungen vorgeworfen. In einer von Kläger am 1. November 2015 weitergeleiteten E-Mail heißt es, dass der Chef des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr Befehle des Bundesverteidigungsministeriums verweigere, soweit dieses die Bundeswehr wegen der „Migrantenkrise“ im Inland einsetzen wolle. Am 10. Dezember 2015 teilte der Kläger einem Sachbearbeiter des Landratsamts mit, dass er (der Kläger) sein Kraftfahrzeug eigentlich nicht zulassen müsse, weil es dazu keine rechtliche Verpflichtung gebe. Der Kläger übersandte dem Landratsamt dazu einen mittlerweile nicht mehr aktiven Link auf ein YouTube-Video. In seiner E-Mail vom 21. November 2016 verwies der Kläger auf einen Onlineartikel mit zahlreichen weiteren Links zum Thema „Chemtrails“, also einer Verschwörungstheorie, nach welcher mittels Passagierflugzeugen Aerosole in der Atmosphäre versprüht würden. Am 11. Dezember 2016 leitete der Kläger eine E-Mail weiter, in welcher angekündigt wird, dass alle Deutschen bzw. alle EU-Bürger ab 1. Januar 2017 ihr Grundeigentum aufgrund einer EU-Verordnung verlieren würden.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 hörte das Landratsamt den Kläger zum beabsichtigten Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und der Einziehung seines Jagdscheins an. Infolge seiner o.g. Äußerungen im Zusammenhang mit der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsnachweises und die im Folgenden versandten E-Mails sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht mehr zuverlässig im waffen- und folglich auch im jagdrechtlichen Sinn sei.

Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2017 nahm der zwischenzeitlich für das Verwaltungsverfahren Bevollmächtigte des Klägers Stellung. Weder pflege sein Mandant Kontakte zu einer „Reichsbürgerszene“ noch habe er Sympathie oder Verständnis für eine solche oder deren Mitglieder geäußert. Vielmehr sei es so, dass sich der Kläger von Auffassungen, welche in der „Reichsbürgerszene“ offenbar gepflegt würden, nachdrücklich distanziere. Soweit aus den in der Anhörung erwähnten Vorgängen eine Nähe des Klägers zu „Reichsbürgerszene“ abgeleitet werden solle, sei dem zu widersprechen. Allein die Thematisierung von Entwicklungen, welche der Kläger für gesellschaftspolitisch bedenklich halte, lasse keinen Schluss auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu. Soweit der Kläger sich auf das RuStaG 1913 beziehe, sei dies schlicht aus der ihm nicht vorwerfbaren Unkenntnis erfolgt, dass das RuStAG eine Namensänderung in Staatsangehörigkeitsgesetz erfahren habe; historisch sei es allerdings nach wie vor dasselbe Gesetz.

Mit Bescheid vom 8. März 2017 widerrief der Beklagte die Waffenbesitzkarte des Klägers (Nr. 1 des Bescheids). Der Kläger wurde aufgefordert, alle sich in seinem Besitz befindlichen Waffen spätestens vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen (Nr. 2 Buchst. a) oder die Waffen unter Eigentumsverzicht zur Vernichtung bei der zuständigen Waffenbehörde im Landratsamt abzugeben (Nr. 2 Buchst. b). Die Abgabe bzw. das Überlassen der Schusswaffe(n) sein binnen zwei Wochen nach Übergabe des Besitzes dem Landratsamt anzuzeigen (Nr. 2 a.E.). Der Jagdschein des Klägers wurde mit sofortiger Wirkung für ungültig erklärt und eingezogen (Nr. 3). Der Kläger wurde aufgefordert, dem Landratsamt die Waffenbesitzkarte und den Jagdschein binnen zwei Wochen nach Bestandskraft zurückzugeben (Nr. 4). Für den Fall, dass der Kläger die in den Nrn. 1 und 3 genannten Erlaubnisse nicht fristgerecht zurückgibt, wurde ein Zwangsgeld von 500 EUR je Erlaubnis angedroht (Nr. 5). Zudem wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 300 EUR je Schusswaffe angedroht, soweit die Schusswaffen nicht fristgerecht an einem Berechtigten überlassen oder zur Vernichtung im Landratsamt abgegeben werden (Nr. 6) Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 und 4 wurde angeordnet (Nr. 7). Es wurden Gebühren in Höhe von 235 EUR und Auslagen i.H.v. 3,68 EUR gegenüber dem Kläger festgesetzt (Nr. 8).

Den Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Einziehung und Ungültigerklärung des Jagdscheins begründete das Landratsamt mit § 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG sowie §§ 18 Satz 1, 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BJagdG. Sein bisheriges Verhalten und sein Auftreten gegenüber dem Landratsamt lasse befürchten, dass der Kläger sich nicht an die strengen waffenrechtlichen Vorgaben zum Umgang mit Waffen halten werde. Als Anhänger der sog. Reichsbürgerbewegung bestreite er die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung. Wer aber Bundes- und Landesgesetze generell nicht als für sich verbindlich anerkenne, gebe Anlass zur Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen werde. Diese negative Prognose werde nicht dadurch infrage gestellt, dass der Kläger über einen Waffenschrank verfüge, indem er alle Waffen unterbringen könne. Denn eine solche Aufbewahrungsmöglichkeit lasse nicht ohne weiteres auf die Bereitschaft schließen, die Waffen auch in diesem Schrank ordnungsgemäß zu verwahren. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der Begründung der übrigen Anordnungen, wird ergänzend auf den Bescheid vom 8. März 2017 Bezug genommen.

Mit Eingang am 31. März 2017 erhob der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, Klage gegen den Bescheid vom 8. März 2017. Zur Begründung vertiefte der Klägerbevollmächtigte die bereits im Rahmen der Stellungnahme zur Anhörung angeführte Argumentation. Zwar habe der Kläger einen Auszug aus dem EStA-Register und einen Staatsangehörigkeitsausweis nach dem RuStAG 1913 beantragt. Allein dies bzw. der Umstand, dass Anhänger der Reichsbürgerbewegung typischerweise ebenfalls solche Anträge stellten, reiche aber nicht für die Annahme, dass der Kläger Mitglied oder Anhänger dieser Bewegung sei. Dem Kläger werde vielmehr ohne irgendeinen tauglichen Anknüpfungstatbestand unterstellt, dass er Angehöriger der Reichsbürgerbewegung sei. Dass sich der Kläger im März 2014 auf das RuStAG 1913 bezog, nicht wissend, dass dies eine Namensänderung erfahren habe, sei nicht kritikwürdig, zumal das Landratsamt seinerzeit daran keinen Anstoß genommen und dem klägerischen Antrag entsprochen habe. Scheinbar sei das Landratsamt von einer rechtmäßigen Erteilung der Waffenbesitzkarte ausgegangen, zumal der Staatsangehörigkeitsausweis viele Monate vor deren Aufstellung beantragt worden sei. Offenbar habe sich lediglich die Rechtsauffassung geändert, ohne dass neue Erkenntnisse bezüglich des Klägers ausschlaggebend gewesen seien. Ebenso wenig lasse sich ein Zusammenhang zwischen den vom Kläger versandten E-Mails und einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit herstellen. Zudem habe sich der Kläger im Rahmen des Schriftsatzes vom 14. Februar 2017 ausdrücklich von der Reichsbürgerbewegung distanziert.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid des Landratsamts vom 8. März 2017 wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, und verteidigt mit Schriftsätzen vom 10. Mai 2017 und 26. Juni 2017 seinen Bescheid.

Am 8. Mai 2019 wurde die Verwaltungsstreitsache mündlich verhandelt und der Kläger dabei informatorisch gehört. Dabei gab der Kläger an, dass er im Rahmen einer Demonstration im Januar 2014 in Berlin von einem anderen Teilnehmer angesprochen worden und gefragt worden sei, ob er überhaupt Deutscher sei. Nachdem der Kläger dies bekräftigt habe, habe diese Person, ein Herr P … H …, ihm geraten, dass er einmal nachschauen solle. Daraufhin habe er u.a. auf der Internetseite des Landratsamts in einem Merkblatt gelesen, dass Reisepass und Personalausweis keine sicheren Nachweise für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit seien. Anschließend habe er, nachdem er zunächst teilweise erfolglos versucht habe, sich beim Landratsamt zu erkundigen, bei seiner Heimatgemeinde ein entsprechendes Antragsformular ausgehändigt bekommen, dieses ausgefüllt und abgegeben. Er habe das Landratsamt um einen EStA-Registerauszug gebeten, nachdem er davon in einem Buch gelesen habe. Der Rechtsstand nach RuStaG 1913 sei ihm wichtig, weil er keine Staatsangehörigkeit nach 1937 hätte haben wollen; das Dritte Reich sei ihm zuwider. Von diesen verschiedenen Rechtsständen habe er im Rahmen eines von ihm besuchten Vortrags erfahren. Dort seien auch vier Rechtsanwälte beteiligt gewesen. Die E-Mail bezüglich der Nichtanmeldung seines Kraftfahrzeugs sei von ihm scherzhaft gemeint gewesen.

Der Beklagte erklärte während der mündlichen Verhandlung die Aufhebung der Nrn. 2 und 6 des Bescheids vom 8. März 2017.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegte Behördenakten und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2019 ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Der Bescheid vom 8. März 2017 in seiner zuletzt gültigen Fassung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger somit nicht in eigenen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Bescheidsaufhebung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.1 Die Nr. 1 des Bescheids vom 8. März 2017 ist rechtmäßig, wobei der Widerruf in eine Rücknahme der Waffenbesitzkarte des Klägers umzudeuten ist.

1.1.1 Der nach § 45 Abs. 2 WaffG verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarte ist gemäß Art. 47 BayVwVfG in eine Rücknahme nach § 45 Abs. 1 WaffG umzudeuten, weil die Tatsachen, aus welchen sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers ableiten (vgl. dazu 1.1.2), nicht nachträglich eingetreten (so § 45 Abs. 2 WaffG), sondern nachträglich bekannt geworden sind (so § 45 Abs. 1 WaffG).

Nach Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 14.1.2019 - 21 CS 18.701 - juris Rn. 24 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 13.12.1994 - 1 C 31.92 - juris Rn. 41 ff.). So verhält es sich vorliegend. Ein Widerruf nach § 45 Abs. 2 wie auch eine Rücknahme nach § 45 Abs. 1 WaffG haben das identische Ziel, dem Betroffenen die waffenrechtliche Erlaubnis zu entziehen. Der vom Landratsamt angenommene Widerrufsgrund der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ist zugleich auch ein Grund für die Rücknahme der Waffenbesitzkarte, denn eine solche ist nach § 45 Abs. 1 WaffG ebenso zwingend auszusprechen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Die Ausschlussgründe des Art. 47 Abs. 2 und 3 BayVwVfG liegen nicht vor, im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die Möglichkeit einer Umdeutung erörtert (Art. 47 Abs. 4 BayVwVfG). Auch aus Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ergibt sich nichts anderes, weil dieser auf eine waffenrechtliche Rücknahme ohnehin nicht analog anwendbar ist (vgl. weiterführend Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, WaffG, 10. Aufl. 2015, § 45 Rn. 1) und die Jahresfrist im Übrigen ohne weiteres gewahrt ist.

1.1.2 Die so als Rücknahme zu verstehende Nr. 1 des Bescheids vom 17. März 2016 ist rechtmäßig. Denn durch die Einlassungen des Klägers im Rahmen seines Austausches mit dem Landratsamts wurde nachträglich bekannt, dass er bereits zum Zeitpunkt der Erteilung seines waffenrechtlichen Erlaubnis (Waffenbesitzkarte) unzuverlässig war, so dass ihm diese zu versagen gewesen wäre (vgl. § 45 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG).

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).

Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 a.a.O; B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 14 mit Hinweis auf stRspr des BVerwG z.B. B.v. 31.1.2008 - 6 B 4/08 - juris sowie B.v. 2.11.1994 - 1 B 215/93 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 71).

Im konkreten Fall rechtfertigen die Tatsachen, die dem Gericht vorliegen, eine Annahme bzw. Prognose, dass der Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG beschriebenes Verhalten zeigen wird und somit nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Der Kläger hat vorliegend durch sein Verhalten Tatsachen geschaffen, die die Annahme rechtfertigen, dass er der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig ist bzw. sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht.

Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, besitzen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300; B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332; B.v. 10.1.2018 - 21 CS 17.1339; B.v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519; B.v. 12.3.2018 - 21 CS 17.1678; B.v. 16.1.2019 - 21 C 18.578 - alle juris).

Der Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes (S. 90) beschreibt die Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ als organisatorisch und ideologisch äußerst heterogen, zersplittert und vielschichtig. Sie besteht überwiegend aus Einzelpersonen ohne strukturelle Anbindung, aber auch aus Kleinst- und Kleingruppen, virtuellen Netzwerken und überregional agierenden Personenzusammenschlüssen. Verbindendes Element der Szeneangehörigen ist die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren bestehender Rechtsordnung. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2017 (S. 170 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein bis hin zur Gewaltanwendung (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2017, S. 171 ff.). Es besteht die Besorgnis, dass die Betroffenen - mitunter massive - Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen (vgl. Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes, S. 93).

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 21 CS 17.1964 - juris Rn. 15 m.w.N.). Keine andere Beurteilung ist gerechtfertigt, wenn sich jemand (glaubhaft) selbst nicht als diesem Spektrum zugehörig betrachtet oder in einzelnen - auch wesentlichen - Bereichen von dort anzutreffenden Thesen nachvollziehbar und glaubhaft distanziert. Auch jenseits der Nähe zum eigentlichen „Reichsbürger“-Spektrum rechtfertigt eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachtet, die Annahme der waffenrechtlichen absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (vgl. OVG RhPf, B.v. 3.12.2018 - 7 B 11152/18 - juris Rn. 23).

Im Hinblick auf den Kläger liegen Tatsachen vor, die - auch wenn sich der Kläger selbst nicht unmittelbar der Reichsbürgerbewegung zugehörig fühlt - jedenfalls die Annahme rechtfertigen, dass er die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachtet und sich so die Ideologie der sog. Reichsbürger als für sich verbindlich zu eigen gemacht hat. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau bzw. -würdigung der vom Kläger getätigten Äußerungen gegenüber dem Landratsamt wie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

So hat der Kläger zwar am 31. Januar 2014 bzw. 5. Februar 2014 (Eingang beim Landratsamt) zunächst einen an sich „unauffälligen“, sprich ohne reichsbürgertypische Angaben enthaltenden Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt. Nach dessen Erhalt Ende Februar 2014 begann der Kläger allerdings - insoweit wiederum reichsbürgertypisch - mehrfach bzw. vehement und auf verschiedenen Wegen (Telefonate, Gespräche, E-Mails) die Übersendung eines EStA-Registerauszuges (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG) sowie eine Ausstellung nach RuStAG 1913 einzufordern. Damit hat der Kläger eindeutig nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises an sich ging, sondern dass er ideologische, für Reichsbürger typische Ziele verfolgt. Reichsbürger sind der Auffassung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland besitzen bzw. aus dieser „austreten“ können. Aus ihrer Sicht bestimmt sich ihre Staatsangehörigkeit nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Jahr 1913 geltenden Fassung, wonach die Reichs Angehörigkeit zum Deutschen Reich gegeben war, wenn eine Staatsangehörigkeit eines Landes des Deutschen Reichs bestand. Ausgehend von der falschen Annahme, ohne Staatsangehörigkeitsausweis staatenlos zu sein, beantragen sie häufig einen Staatsangehörigkeitsausweis (sog. „gelber Schein“) zur Bestätigung ihrer Reichs- und Staatsangehörigkeit unter Berufung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913, das in seiner ursprünglichen Fassung erstmals 1913 erlassen, inzwischen aber vielfach novelliert wurde (Verfassungsschutzbericht Bayern 2017, S. 175). In dieses Bild passt auch die Einlassung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass er sich auf das RuStAG 1913 bezogen habe, weil er keine Staatsangehörigkeit nach 1937 hätte haben wollen. Auch dies folgt offensichtlich einer gängigen, in vielen einschlägigen reichbürgertypischen/-nahen Internetauftritten und auch sonstigen Dokumenten bzw. Einlassungen zu findenden (gerichtsbekannten) Argumentation. Demnach hätten die „Nazis“ mittels der „Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934“ eine deutsche Staatsangehörigkeit „erfunden“, die man als „Nazistaatsangehörigkeit“ nicht haben wolle.

Dass der Kläger diese Überzeugung bzw. Ideologie für sich als verbindlich erachtet und auch vertreten hat, unterstreichen sowohl die vom Kläger geschilderten Umstände seiner „Kenntnis-/Überzeugnisbildung“ als auch der lange Zeitraum, in welchen der Kläger wiederholt und nachdrücklich diese Ideologie (u.a.) gegenüber dem Landratsamt zum Ausdruck gebracht hat. Laut insoweit glaubhafter Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist er am 18. Januar 2014 im Zusammenhang mit einer Demonstration in Berlin mit diesem Gedankengut in Berührung gekommen. Nachdem er zunächst noch einen Antrag ohne auffällige Angaben gestellt hatte, begann er ab Februar 2014, sich mit dem Gedankengut auseinanderzusetzen und es zu verinnerlichen, indem er sich entsprechender Quellen bediente (erworbenes Buch, Besuch eines einschlägigen Vortrags). Gleichzeitig begann er, seine gewonnene Überzeugung gegenüber dem Landratsamt zu vertreten, indem er jedenfalls bis Januar 2015 weiterhin unmittelbar die Ausstellung eine Staatsangehörigkeitsausweises nach RuStAG 1913 gegenüber dem Landratsamt thematisierte (vgl. E-Mail vom 15.1.2015). Aber auch die anschließend bis Ende 2016 und damit bis kurz vor seiner Anhörung versandten E-Mails unterstreichen den Eindruck, dass der Kläger auch weiterhin reichsbürgertypisches Gedankengut verinnerlicht hat. Denn auch die Auffassung, dass gesetzlich keine Pflicht zur Anmeldung des Kraftfahrzeugs bestehe (E-Mail vom 10.12.2015) und die Furcht vor einer Entfremdung durch Migration (E-Mails vom 23.2.2015 und 23.5.2015) oder einem „Verlust der Bodenrechte“ (E-Mail vom 12.12.2016) sind gerichtsbekannte und wiederum den einschlägigen Internetauftritten zu entnehmende, für Reichsbürger typische und gängige Motivationslagen bzw. Argumentationsmuster.

Dass der Kläger demgegenüber, wie sein Bevollmächtigter vorträgt, bezüglich des RuStaG einem schlichten Irrtum (Nichtkenntnis der späteren Novellierungen/“Namensänderung“) unterlegen ist, hat der Kläger bereits selbst durch seine Einlassungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung widerlegt. Wenig plausibel ist auch die Rechtfertigung des Klägers (insbesondere) zur E-Mail bzgl. der Kfz-Zulassungspflicht. Weder aus deren Wortlaut, noch aus dem der übrigen E-Mails ist auch nur ansatzweise erkennbar, dass es sich insoweit um „Scherze“ des Klägers gehandelt haben solle. Im Gegenteil sprechen die vom Kläger selbst hinzugefügten Anmerkungen dafür, dass er das jeweils weitergeleitete Thema sehr ernst nahm. Auch der im Rahmen der Stellungnahme vom 14. Februar 2017 enthaltene Hinweis, dass der Kläger „aufgrund seiner Rechtstreue und seinem sonstigen Sozialverhalten“ nicht waffenrechtlich unzuverlässig sein könne, vermag die eben dargelegte gerichtliche Einschätzung des Klägers nicht zu relativieren. Der Umstand allein, dass sich eine Person in bestimmten, ihr opportun erscheinenden Situationen in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben verhält, begründet keine waffenrechtliche Zuverlässigkeit, wenn sie ihre Bindung an die Rechtsordnung, wie hier, durch Wort und Tat unter Vorbehalt stellt und auf diese Weise Zweifel weckt, ob sie waffenrechtliche Vorschriften auch dann noch einhält, wenn sie ihr nicht (mehr) opportun erscheinen (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 - 1 S 1470/17). Gleiches gilt hinsichtlich des Vortrags des Klägers, dass er nicht mit den Reichsbürgern sympathisiere oder keinen Kontakt zu solchen pflege. Aufgrund der Einlassungen des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist dies ohnehin zweifelhaft, da er sich ja jedenfalls durch Herrn P … H … mehrfach hat beraten lassen. Unabhängig davon ist es aber ohnehin nicht entscheidungserheblich, ob sich der Kläger selbst als dem „Reichsbürger“-Spektrum zugehörig betrachtet (vgl. OVG RhPf, B.v. 3.12.2018 - 7 B 11152/18 - juris Rn. 23).

Ebenso wenig ist eine glaubhafte Distanzierung von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ im Fall des Klägers festzustellen. Hinsichtlich der Anforderungen an eine glaubhafte Distanzierung kann aufgrund der identischen sicherheitsrechtlichen Schutzrichtung - Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - die ausländerrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - entsprechend herangezogen werden (vgl. VG München, Gerichtsbescheid v. 17.10.2018 - M 7 K 17.750 - juris Rn. 39). Dementsprechend ist für eine glaubhafte Distanzierung zu verlangen, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Betroffene seine innere Einstellung verändert hat (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2018 - 1 B 11/18 - juris Rn. 12). Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Betroffene in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit den einschlägigen sicherheitsrechtlichen Tatbestand erfüllt zu haben. Ohne Einsicht des Betroffenen in die Unrichtigkeit des im vorgeworfenen Handelns hat die Ankündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 53). Eine diesen Anforderungen genügende, glaubhafte Distanzierung des Klägers von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ lässt sich nicht feststellen. Hinreichende äußerlich feststellbare Umstände, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Kläger seine innere Einstellung verändert hat, sind nicht erkennbar. Sowohl im Rahmen der Stellungnahme vom 14. Februar 2017 als auch in der Klagebegründung wird geltend gemacht, dass der Kläger bestreite, Reichsbürger zu sein. Auffällig ist zudem, dass der Kläger die Weiterleitung diverser E-Mails an das Landratsamt erst beendet hat, als er zum beabsichtigten Widerruf seiner waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse angehört wurde. Es liegt daher nahe, dass der Kläger seine Einstellung nicht aufgrund einer eigenen Motivation bzw. Einsicht geändert, sondern verfahrenstaktisch agiert hat.

1.2 Vor diesem Hintergrund ist auch die in Nr. 3 des Bescheids vom 8. März 2017 verfügte Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins nach §§ 18 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 BJagdG rechtmäßig, weil die Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen Tataschen erst nach dessen Erteilung bekanntgeworden sind (vgl. 1.1). Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Nrn. 4, 5 und 8 des Bescheids ausgesprochenen Nebenverfügungen sind weder ersichtlich noch vorgetragen; insoweit wird gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf dessen Gründe Bezug genommen.

2. Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 und dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die zunächst angefochtenen und später aufgehobenen Nrn. 2 und 6 des Bescheids waren für den Kläger von nachrangiger und daher zu vernachlässigender Bedeutung, zumal sie auch keine Auswirkung auf die Höhe des Streitwerts hatten; insoweit hat sich auch eine formale Erledigterklärung erübrigt.

3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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published on 16/01/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von P
published on 14/01/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.375,00 Euro festgesetzt.
published on 12/12/2017 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juni 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. März 20
published on 05/10/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt ein Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. In das Register werden eingetragen:

1.
Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkunden,
2.
Entscheidungen zum Bestand und gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit,
3.
Entscheidungen zu Erwerb, Bestand und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, die nach dem 31. Dezember 1960 und vor dem 28. August 2007 getroffen worden sind.

(2) Im Einzelnen dürfen in dem Register gespeichert werden:

1.
die Grundpersonalien der betroffenen Person (Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht sowie die Anschrift im Zeitpunkt der Entscheidung) und Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes,
2.
Rechtsgrund und Datum der Urkunde oder der Entscheidung sowie Rechtsgrund und der Tag des Erwerbs oder Verlusts der Staatsangehörigkeit, im Fall des § 3 Absatz 2 auch der Zeitpunkt, auf den der Erwerb zurückwirkt,
3.
Bezeichnung, Anschrift und Aktenzeichen der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat.

(3) Die Staatsangehörigkeitsbehörden sind verpflichtet, die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten zu den Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die sie nach dem 28. August 2007 treffen, unverzüglich an die Registerbehörde zu übermitteln.

(4) Die Registerbehörde übermittelt den Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen auf Ersuchen die in Absatz 2 genannten Daten, soweit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Für die Übermittlung an andere öffentliche Stellen und für Forschungszwecke gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Übermittlung von Angaben nach Absatz 1 zu Forschungszwecken ist nur in anonymisierter Form oder dann zulässig, wenn das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegt.

(5) Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt nach ihrer Entscheidung, dass eine Person eingebürgert worden ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin besitzt, verloren, aufgegeben oder nicht erworben hat, der zuständigen Meldebehörde oder Auslandsvertretung die in Absatz 2 genannten Daten unverzüglich mit.

Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben

1.
durch Geburt (§ 4),
2.
durch Erklärung (§ 5),
3.
durch Annahme als Kind (§ 6),
4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes7),
5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).

(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt ein Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. In das Register werden eingetragen:

1.
Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkunden,
2.
Entscheidungen zum Bestand und gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit,
3.
Entscheidungen zu Erwerb, Bestand und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, die nach dem 31. Dezember 1960 und vor dem 28. August 2007 getroffen worden sind.

(2) Im Einzelnen dürfen in dem Register gespeichert werden:

1.
die Grundpersonalien der betroffenen Person (Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht sowie die Anschrift im Zeitpunkt der Entscheidung) und Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes,
2.
Rechtsgrund und Datum der Urkunde oder der Entscheidung sowie Rechtsgrund und der Tag des Erwerbs oder Verlusts der Staatsangehörigkeit, im Fall des § 3 Absatz 2 auch der Zeitpunkt, auf den der Erwerb zurückwirkt,
3.
Bezeichnung, Anschrift und Aktenzeichen der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat.

(3) Die Staatsangehörigkeitsbehörden sind verpflichtet, die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten zu den Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die sie nach dem 28. August 2007 treffen, unverzüglich an die Registerbehörde zu übermitteln.

(4) Die Registerbehörde übermittelt den Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen auf Ersuchen die in Absatz 2 genannten Daten, soweit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Für die Übermittlung an andere öffentliche Stellen und für Forschungszwecke gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Übermittlung von Angaben nach Absatz 1 zu Forschungszwecken ist nur in anonymisierter Form oder dann zulässig, wenn das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegt.

(5) Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt nach ihrer Entscheidung, dass eine Person eingebürgert worden ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin besitzt, verloren, aufgegeben oder nicht erworben hat, der zuständigen Meldebehörde oder Auslandsvertretung die in Absatz 2 genannten Daten unverzüglich mit.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.