Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2019 - 21 C 18.578

bei uns veröffentlicht am16.01.2019

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, die er gegen ein Waffenbesitzverbot erhoben hat.

Am 14. November 2016 wurden beim Kläger bei einer wegen Steuerschulden richterlich angeordneten Durchsuchung und Pfändung zwei Schreckschusswaffen (Röhm RG 8 und Röhm RG 6, jeweils Kal. 8 mm) mit 4 Magazinen und 25 Patronen aufgefunden und zur Gefahrenabwehr sichergestellt. In der Wohnung des Klägers wurden zahlreiche Ausdrucke aus dem Internet gefunden, aus denen die Fakten über den Holocaust angezweifelt wurden, sowie die Kopie eines auf ihn ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweises. Laut Polizeibericht verweigerte der Kläger sämtliche Unterschriften und hinterfragte ständig die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung. Zudem kündigte er an, seinen Personalausweis freiwillig bei der Gemeinde abgeben zu wollen. Im Gespräch der Sicherheitskräfte mit dem Kläger und dessen Bekannten, den Herren O. und R., die als „Beistand“ und „Vertrauensperson“ des Klägers auftraten, vertrat Herr R. die Ansicht, dass die Bundesrepublik eine GmbH sei.

Im Rahmen der Anhörung zum Erlass des beabsichtigten Waffenbesitzverbots erklärte der Kläger mit Schreiben vom 17. Januar 2017, dass er selbstverständlich die „BRD“ anerkenne und sich an deren Gesetze halte. Die Beschuldigung, er gehöre der „Reichsbürgerbewegung“ an, sei zurückzuweisen.

Eine Einsicht in den Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 9. Juni 2016 zeigte, dass der Kläger bei Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises zu „Geburtsstaat“, „Wohnsitzstaat“ und zu den „Aufenthaltszeiten seit Geburt“ jeweils den Eintrag „Königreich Bayern“ angegeben hatte. Bei den „Angaben zum Erwerb meiner deutschen Staatsangehörigkeit“ war vermerkt „Abstammung gem. § 4 Abs. 1 RuStaG 1913“. Als weitere Staatsangehörigkeit wurde die durch

„Abstammung gem. § 4 Abs. 1 RuStaG, Stand 1913“ erworbene Staatsangehörigkeit „Königreich Bayern“ angegeben.

Mit Bescheid vom 26. Januar 2017 untersagte der Beklagte dem Kläger die tatsächliche Gewalt über erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen und Munition auszuüben, weil ihm die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG fehle. Der Kläger sei der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger zunächst mit einem Schreiben vom 17. Februar 2017 an das Landratsamt, in welchem er unter anderem ausführte, dass er sich von Nazis und Faschisten distanziere. Kein Mensch sei einem anderen untertan, auch nicht durch „weltliche“ niedergeschriebene Gesetze von einigen wenigen. Hinsichtlich der polizeilichen Mitteilung forderte er eine richterliche Anordnung in apostillierfähiger Ausfertigung. Die Unterstellung, „dass die Person H… den Holocaust leugne“, sei eine Lüge. Die Person könne dies mangels Körper und Sprachvermögen gar nicht vollbringen, die Person werde von ihm nicht verkörpert. Seine angeblichen Steuerschulden existierten nicht. Als lebendiger Mensch könne er auch kein Drittschuldner sein. Er sei „ein beseelter, geistig-sittlicher Mensch, ein Mann aus Fleisch und Blut, der absolute Rechteträger durch seine Lebendgeburt“, dies sei klar erkennbar und unzweifelhaft glaubhaft zu beweisen.

Am 26. Februar 2017 erhob der Kläger Klage.

Den am 11. August 2017 durch seinen nunmehrigen Prozessvertreter gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Februar 2018 ab, weil der Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden könne. Der Kläger habe sich bei Beantragung seines Staatsangehörigkeitsausweises eindeutig „reichsbürgertypischen“ Vokabulars bedient. Hinzu kämen weitere reichsbürgertypische Verhaltensweisen bzw. Erklärungen, die Aufschluss darüber gäben, dass sich der Kläger außerhalb der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland sehe. Zutreffend habe das Landratsamt (im gerichtlichen Verfahren) darauf hingewiesen, dass das nicht getrennte Aufbewahren von nicht erlaubnispflichtigen Waffen und dazugehöriger Munition durch den Kläger einen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 WaffG darstelle.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

1. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1, § 147 VwGO) ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu Recht abgelehnt.

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung dürfen dabei nicht überspannt werden. Ob eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, beantwortet sich anhand einer summarischen Prüfung, wobei es genügt, wenn es eine gewisse Erfolgsaussicht gibt, also ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (vgl. Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Sept. 2018, § 166 Rn. 29 m.w.N.).

Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung bietet die Klage gegen das Verbot, erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen und Munition zu besitzen, nach diesem Maßstab keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1.1 Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, unter anderem dann untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Gegenstände erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Insoweit darf auf die allgemeine Vorschrift des § 5 WaffG zurückgegriffen werden, denn sie konkretisiert den Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes (vgl. Lehmann/v. Grotthuss, Aktuelles Waffenrecht, Stand Dezember 2018, § 5 Rn. 14; Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 41 Rn. 5).

1.1.1 Personen, die der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig. Bei ihnen rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sie im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c - vgl. Beschlüsse des Senats v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300; v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332; v. 10.1.2018 - 21 CS 17.1339; v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519; v. 12.3.2018 - 21 CS 17.1678 - alle juris).

Der Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2017, S. 172).

1.1.2 Der Senat hat bei der gebotenen summarischen Prüfung ebenso wie das Verwaltungsgericht keine Zweifel daran, dass sich der Kläger die Ideologie der sogenannten „Reichsbürger“ als für sich verbindlich zu eigen gemacht hat. Das und damit die für den Kläger negative Prognose im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG stützen sich zunächst darauf, dass der Kläger durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStaG) in der Fassung von 1913 und unter Angabe „Königreich Bayern“ als Geburts-, Wohnsitz- und Aufenthaltsstaat ein für Reichsbürger typisches Verhalten gezeigt hat. Bestätigt wird dieser Eindruck durch die im Rahmen der Durchsuchung seiner Wohnung gegenüber den Sicherheitsbehörden erfolgte Ankündigung des Klägers, seinen Personalausweis bei der Gemeinde abgeben zu wollen, denn sog. „Reichsbürger“ lehnen vielfach Ausweisdokumente der Bundesrepublik Deutschland als unwirksam ab (vgl. Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes, S. 93) und bestreiten mit der Rückgabe zudem typischerweise die rechtmäßige Existenz der Bundesrepublik Deutschland. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht überdies das Verhalten des vom Kläger als „Beistand“ bei der Durchsuchung hinzugezogenen Bekannten berücksichtigt und festgestellt, dass sich der Kläger im „Reichsbürgermilieu“ bewegt (UA, S. 10).

1.1.3 Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.

a) Der Prozessvertreter ist der Auffassung, die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Tatsachen setzten die Durchführung einer Beweisaufnahme zwingend voraus, von der nicht ersichtlich sei, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Klägers ausgehen werde. Zu untersuchen sei insbesondere der Wortlaut der Eingaben des Klägers bei diversen Behörden. Hiervon ausgehend sei festzustellen, ob die Auslegung, der Antragsteller erkenne die Gesetze der Bundesrepublik nicht an, nachvollziehbar sei. Die Durchführung einer Beweisaufnahme sei auch deshalb angezeigt, weil der Kläger am 17. Januar 2017 - also noch vor Erlass des angefochtenen Bescheides - beteuert habe, die Bundesrepublik anzuerkennen und sich an deren Gesetze zu halten und „die Beschuldigung“, zur Reichsbürgerbewegung zu gehören, zurückgewiesen habe.

Daran ist zwar zutreffend, dass bei offenem Ausgang des Verfahrens eine hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen ist, was unter anderem dann der Fall ist, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Klägers ausgeht (vgl. Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand September 2018, § 166 Rn. 29 m.w.N.). Allerdings hat die Beschwerde nicht konkret aufgezeigt, dass das hier zutrifft und zur Feststellung der Zuverlässigkeit des Klägers etwa Zeugen einzuvernehmen oder Urkunden beizuziehen wären. Die innere Tatsache, dass der Kläger „die BRD anerkenne“ und sich an deren Gesetze halte, hat er mit der in dem vom Prozessvertreter zitierten Schreiben vom 17. Januar 2017 enthaltenen bloßen Behauptung nicht glaubhaft gemacht. Auch sonst hat der Kläger kein Beweismittel vorgelegt oder benannt, das vor dem Hintergrund der bekannten Tatsachen Anlass geben könnte, der Frage weiter nachzugehen, ob sich der Kläger die Ideologie der sogenannten „Reichsbürger“ als für sich verbindlich zu eigen gemacht hat.

Vor diesem Hintergrund führt auch der Verweis des Klägers auf den Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2017 (21 CS 17.1332) nicht weiter. Anders als in dem dort zu beurteilenden Sachverhalt liegen hier gerade keine Umstände vor, die ein Bedürfnis nach weiterer Sachaufklärung begründen könnten. Dies gilt umso mehr, als sich der Kläger in seinem an das Landratsamt gerichteten Schreiben vom 17. Februar 2017 wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt „reichsbürgertypischer“ Formulierungen bedient und damit die Einschätzung des Beklagten bestätigt.

b) Des weiteren meint der Prozessvertreter des Klägers, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die im angegriffenen Beschluss zitierten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ausschließlich in Eilverfahren gefasst worden seien, in welchen letztendlich auch „nur eine summarische Gesamtschau“ vorgenommen habe werden können. In Eilverfahren könne gerade keine zuverlässige Prognose getroffen werden.

Dieser Einwand geht ins Leere. Die im Rahmen von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beantwortende Frage, ob eine Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist ebenfalls nur im Rahmen einer summarischen Prüfung zu beantworten (vgl. Kopp, VwGO, 14. Aufl. 2018, § 166 Rn. 8), wobei es hier für einen Erfolg - im Gegensatz zum Eilverfahren - ausreicht, dass die Erfolgsaussichten der Klage offen sind. Dies ist aber vorliegend, wie oben dargelegt wurde, gerade nicht der Fall.

c) Soweit der Prozessvertreter des Klägers Zweifel daran äußert, ob seitens des Klägers ein Aufbewahrungsverstoß vorliegt, bedarf diese Frage schon deshalb keiner Vertiefung, weil sie angesichts der Zuordnung des Klägers zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ nicht entscheidungserheblich ist.

1.2 Soweit sich der Kläger gegen das für erlaubnispflichtige Waffen ausgesprochene Waffenbesitzverbot wendet, kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass ein Verbot erlaubnispflichtiger Waffen gemäß § 41 Abs. 2 WaffG geboten ist, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht erfüllt sind, weil dem Betroffenen die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt (BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30.11 - juris Rn. 35).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei allerdings Kosten nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2019 - 21 C 18.578

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2019 - 21 C 18.578 zitiert 15 §§.

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 4


(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach d

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition


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Waffengesetz - WaffG 2002 | § 41 Waffenverbote für den Einzelfall


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(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seines ihm am 24. Juni 2013 von der Antragsgegnerin erteilten Kleinen Waffenscheins.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 setzte die Stadt Fürth die Antragsgegnerin unter Vorlage einer Aktenheftung darüber in Kenntnis, dass beim Antragsteller der Verdacht der Zugehörigkeit zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ bestehe. Am 22. November 2016 teilte das Kriminalfachdezernat N. der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller der Reichsbürgerbewegung zuzurechnen sei. Dies ergebe sich aus dem Inhalt mehrerer vom Antragsteller an die Stadt Fürth versandter Briefe. Auf einen Bußgeldbescheid der Stadt Fürth vom 3. Juni 2015 wegen Zuwiderhandlung gegen das Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage erwiderte der Antragsteller im Schreiben vom 11. Juni 2015, das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) sei am 11.10.2007 im Bundestag zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen worden, weil an jenem Tag das Einführungsgesetz für das OWiG rückwirkend aufgehoben worden sei. Damit existiere seither keine rechtliche Grundlage für sämtliche Ordnungswidrigkeiten. Im Jahr 2006 hätten auf die gleiche Art die Zivilprozessordnung (ZPO), die Strafprozessordnung (StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ihre Wirksamkeit verloren. Er berief sich auf die fehlende Rechtsstaatlichkeit deutscher Gerichte. Alle Gerichtsstrukturen und Gerichte in der „Bundesrepublik nicht Deutschland“ seien mit Ausnahme der Schiedsgerichte in Arbeitsgerichtsverfahren reine Handelsgerichte nach „Admirality Law“. Deutschland befinde sich noch im Status eines besetzten Gebiets der Aliierten des Zweiten Weltkriegs. Eine „Vollstreckung“ stelle den bewussten Akt einer Plünderung in einem besetzten Gebiet dar (Art. 47 Haager Landkriegsordnung). Da der Sachbearbeiter sich auf nicht gültige Rechtsnormen berufen habe, werde ihm 10.000,00 EUR pro Fall in Rechnung gestellt. In seinem Schreiben vom 29. Juli 2015 hat der Antragsteller ausgeführt, „mit Streichung von Art. 23 GG sei die BRD praktisch erloschen, gewissermaßen aufgelöst worden, indem ihr James Baker regelrecht den gesamtrechtlichen Boden unter den Füßen weggezogen hat. Ein Staat ohne rechtliches Fundament (= GG) und darauf aufbauendes Paragraphensystem hat aufgehört als Staat zu existieren….Personen, die „Gesetze“ der „BRD“ als sog. „Richter“, „Staatsanwälte“, „Rechtspfleger“, „Gerichtsvollzieher“, „Polizisten“ oder in anderen Funktionen als sog. „Beamte“ anwenden, handeln daher nicht in verfassungsgemäßem Auftrag und auch nicht in Vertretung einer verfassungsmäßigen Organisation. Solche Personen handeln… als Privatpersonen; außerdem handeln sie rechtsunwirksam und rechtwidrig.“ Weiter hat der Antragsteller auf den UPIK-Datensatz verwiesen, in dem die Stadt Fürth als „Firma“ eingetragen ist. Mit Schreiben vom 7. September 2015 an Stadt Fürth (Stadtkasse) erwiderte der Antragsteller auf eine Vollstreckungsankündigung, ihm möge die verantwortliche Person benannt werden, die sich das Recht herausnehme, einfach willkürlich Vollstreckungsmaßnahmen anzukündigen. Es werde kein Widerspruch erhoben, sondern das Angebot werde lediglich zurückgewiesen, da keine rechtliche Grundlage für den Bescheid gegeben sei. Das Ordnungswidrigkeitengesetz sei ungültig. Das nicht unterschriebene Schreiben sei bereits deshalb unwirksam, weil das BGB Schriftform vorschreibe. Im Schreiben vom 18. September 2015 drohte der Antragsteller dem das Vollstreckungsverfahren bearbeitenden Sachbearbeiter eine Strafanzeige an, da dieser ihm eigenständig Zwangsvollstreckungen angekündigt habe.

Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2017 wurde der Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis angehört, da aufgrund dieser Schreiben seine waffenrechtlich erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Dem widersprach der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Januar 2017. Er berufe sich auf die Freiheit, seine Meinung frei äußern zu dürfen und gab einige aus dem Zusammenhang gerissene Zitate bekannter Politiker wieder. Daraus ergebe sich, dass keine Bundesregierung, sondern eine Nichtregierungsorganisation regiere, das Besatzungsstatut weiter gelte und Deutschland keine Souveränität besitze. Wenn bestätigt würde, dass diese Aussagen schlichtweg falsch seien, werde er unverzüglich seine Aussagen revidieren. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich eventuell seit geraumer Zeit seine Ansichten wieder geändert haben könnten und er gewisse Dinge eben falsch interpretiert habe.

Mit Bescheid vom 2. Februar 2017 widerrief die Antragsgegnerin die waffenrechtliche Erlaubnis des Antragstellers (Kleiner Waffenschein) (Nr. 1). Gleichzeitig wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Zwangsgeldandrohung dem Antragsteller aufgegeben, die Erlaubnis bis spätestens 28. Februar 2017 der Antragsgegnerin auszuhändigen (Nrn. 2, 3 und 4).

Der Antragsteller hat gegen den waffenrechtlichen Bescheid am 1. März 2017 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 19. Juni 2017 (AN 14 S. 17.00386) abgelehnt. Aufgrund seines Verhaltens biete der Antragsteller keine hinreichende Gewähr für einen jederzeit verantwortungsvollen Umgang mit Waffen.

Dagegen richtet sich die am 4. Juli 2017 eingelegte Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017 wurde eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 21. Juli 2017 vorgelegt, wonach er sich niemals der sog. „Reichsbürgerbewegung“ und der dortigen Gesinnung angeschlossen habe und sich in Zukunft von deren Ansichten distanziere.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) hat keinen Erfolg.

Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1.1 Mit dem Verwaltungsgericht ist nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass sich der Bescheid der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird. Die Voraussetzungen für den Widerruf des Kleinen Waffenscheins wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit des Antragstellers liegen vor. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis (für den Kleinen Waffenschein vgl. § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. Anl. 2 Abschn. 2 Unterabschn. 3 Nr. 2.1) setzt voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).

Im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geht es um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51).

Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Nach dem Waffengesetz soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten und nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. BVerwG, vgl. B. v. 31.1.2008 - 6 B 4/08, B. v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – beide juris). Dabei wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, B. v. 2.11.1994 – 1 B 215.93 – juris). Im Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden.

1.2 Der Antragsteller begründet seine Beschwerde unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung im Wesentlichen damit, dass er sich niemals der Bewegung „Reichsbürger“ und der dortigen Gesinnung angeschlossen habe, des Weiteren werde er sich gleichzeitig auch in Zukunft von deren Ansichten distanzieren. Soweit er ähnliche Äußerungen getan habe, seien diese aus der konkreten Situation heraus infolge medialer Berichterstattung erfolgt. Nach Aufklärung habe er direkt mitgeteilt, dass er an dieser Auffassung nicht ausdrücklich festhalte. Die Äußerungen seien einmalig vor fast zwei Jahren erfolgt. Der Antragsteller habe eine rechtsstaatliche Gesinnung, er lege durchaus Einspruch gegen Bußgeldbescheide ein und führe bei Bußgeldverfahren Prozesse mit Beweisanträgen, um so zu einem rechtsstaatlichen Urteil zu kommen.

1.3 Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die von der Antragsgegnerin näher dargelegten Verhaltensweisen des Antragstellers die Prognose seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründen.

Die in den aktenkundigen Schreiben des Antragstellers an die Stadt Fürth zu Tage getretenen Auffassungen und Überzeugungen stellen sich inhaltlich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ dar (vgl. Caspar/Neubauer LKV 2017, 1). Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten.

Der Antragsteller hat sich diese Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zu eigen gemacht und vertritt unmissverständlich die genannten Thesen als eigene Überzeugung. Dies bringt er ausführlich und nachhaltig in den aktenkundigen Schreiben an die Stadt Fürth zum Ausdruck. So lehnt er darin die Geltung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland insgesamt ab, negiert sowohl die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als auch die Geltung des Grundgesetzes und gibt zu erkennen, dass er Amtsträgern, die in besonderem Maße zur Durchsetzung der Rechtsordnung berufen sind, die hoheitlichen Befugnisse abspricht. Ebenso fehle seiner Auffassung nach deutschen Gerichten die Rechtsstaatlichkeit, Behörden hätten keine Grundlage in der verfassungsmäßen Ordnung und deren Vertreter handelten als Privatpersonen. Darüber hinaus seien verschiedene Gesetze, wie das Ordnungswidrigkeitengesetz, ungültig. Mit der Argumentation, dass eine Vollstreckung in Deutschland unter Bezugnahme auf die Haager Landkriegsordnung Plünderung sei, drohte er dem Sachbearbeiter einer Vollstreckungsmaßnahme mit einer Strafanzeige. Einem Sachbearbeiter stellte er in einschüchternder Weise wegen dessen „Berufung auf ungültige Rechtsnormen“ in Aussicht, pro Fall mindestens 10.000,00 EUR zu berechnen.

Der Antragsteller hat damit klar, eindeutig und nachhaltig unter Verwendung einer Reihe typischer Argumentationsstrukturen der „Reichsbürgerbewegung“ die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland sowie die Geltung des deutschen Rechts und damit auch die Regelungen des Waffengesetzes in Abrede gestellt. Wer aber die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt zum Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (s.o., vgl. auch BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss dem Antragsteller anknüpfend an die Tatsache, dass er die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden. Denn in einem solchen Fall rechtfertigen Tatsachen die Annahme eines unsachgemäßen Umgangs mit Waffen, konkretisiert in allen drei Fallgruppen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG: der missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung (Buchst. a), dem nicht sachgerechten Umgang oder der nicht sorgfältigen Verwahrung (Buchst. b) sowie dem Überlassen an nicht berechtigte Personen (Buchst. c) (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris).

1.4 Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Zur Überzeugung des Senats besteht kein Zweifel daran, dass das in den aktenkundigen Schreiben des Antragstellers geäußerte Gedankengut der sog. „Reichsbürger“ auch seine innere Einstellung widerspiegelt. Denn wer in einem behördlichen gegen sich selbst gerichteten amtlichen Verfahren (Bußgeldverfahren, Widerrufsverfahren) den Grundvorstellungen der sog. „Reichsbürger“ entlehnte Äußerungen trifft, geht davon aus und beabsichtigt gerade, seine ablehnende Haltung gegenüber der Rechtsordnung sozusagen amtlich und ernsthaft einer Behörde gegenüber kund zu tun. Aus dem Inhalt und der Ausführlichkeit der schriftlichen Äußerungen ist für den Senat auch zu entnehmen, dass sich der Antragsteller intensiv mit dem Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“ beschäftigt hat und es als für sich überzeugend übernommen hat. Im behördlichen Widerrufsverfahren hat sich der Antragsteller im Schreiben vom 13. Januar 2017 dahingehend eingelassen, dass den aus dem Zusammenhang gerissenen Zitaten bekannter Politiker gewisse von der „Reichsbürgerszene“ vertretene Ansichten entnommen werden könnten. Gerade die Auswahl der kurzen Zitate zeigt, dass sich der Antragsteller eine offizielle Rechtfertigung für sein Gedankengebäude erschaffen wollte, von dem er angeblich bei schriftlicher Bestätigung des Sachbearbeiters, dass diese Aussagen schlichtweg falsch seien, Abstand habe nehmen wollen. Dem Schreiben ist jedenfalls schon nicht im Ansatz eine ernstliche Befassung des Antragstellers mit seinen Äußerungen gegenüber der Stadt Fürth zu entnehmen, sondern es entsteht vielmehr der Eindruck, dass sich der Antragsteller weiterhin mit dem Gedankengut der sog. „Reichsbürger“ im Hinblick auf die Frage beschäftigt hat, welche Zitate bekannter Politiker sich dafür nutzbar machen ließen. Aus dem Zusammenhang des Schreibens lässt sich keine distanzierende Haltung erkennen.

Vor diesem Hintergrund ist auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 21. Juli 2017 zu bewerten. Die Tatsache, dass der Antragsteller Gedankengut der „Reichsbürger“ gegenüber einer Behörde als eigene Auffassung geäußert hat, ist durch die den Akten beigefügten Schreiben belegt. Die innere Tatsache, dass der Antragsteller sich von deren Ansichten – gleich nach „Aufklärung“ seiner falschen Interpretation der medialen Berichterstattung – distanziert habe, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Widerrufsbescheid vom 2. Februar 2017) hat der Antragsteller jedenfalls keine sich ernsthaft von dem Gedankengut der Reichsbürgerbewegung distanzierende Haltung erkennen lassen. Auf seine Erklärung, für die Zukunft an dieser Auffassung nicht festhalten zu wollen, kommt es in diesem Verfahren nicht an.

1.5 Auch der Einwand des Antragstellers, dass eine Eilbedürftigkeit der Maßnahme wegen des Umstands eines zeitlichen Verzugs von fast zwei Jahren seit dem Verfassen der Schreiben im Juni und September 2015 nicht gegeben sei, trifft nicht zu. Der Antragsteller hat – wie oben ausgeführt – selbst im Anhörungsverfahren nicht ernsthaft von seinen Auffassungen Abstand genommen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin erstmals über behördliche Mitteilungen im November 2016 davon Kenntnis erlangt, dass der Antragsteller die Auffassungen der sog. „Reichsbürger“ vertritt, und sodann nach Einholung von Auskünften aus den entsprechenden Registern im Januar 2017 das Anhörungsverfahren durchgeführt und schließlich zügig den Widerrufsbescheid am 2. Februar 2017 erlassen.

Darüber hinaus hat ein Rechtsbehelf gegen einen auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ausgesprochenen Erlaubniswiderruf nach § 45 Abs. 5 WaffG keine aufschiebende Wirkung. Der Gesetzgeber hat insoweit dem Vollziehungsinteresse und damit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einen grundsätzlichen Vorrang gegenüber dem privaten Interesse eingeräumt. Es bedarf deshalb besonderer Umstände, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. allgemein BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – NVwZ 2004, 93 f.). Solche Umstände ergeben sich vorliegend nicht.

Der Antragsteller vermag insbesondere seine rechtsstaatliche Gesinnung auch nicht dadurch glaubhaft zu machen, dass er nach seinem Vortrag in anderen Bußgeldverfahren Prozesse in rechtsstaatlicher Weise mit Beweisantritt usw. führe und die Legitimation der Gerichte anerkenne. Der Umstand, dass der Antragsteller sich nicht in jedem behördlichen Verfahren auf die Argumentationsstruktur der „Reichsbürger“ berufen hat und sich somit ggf. ambivalent verhält, entlastet ihn nicht. Entscheidend für die Begründung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ist, dass die den „Reichsbürgern“ entlehnte innere Überzeugung des Antragstellers aus den bei den Akten befindlichen Schreiben klar, eindeutig, und unmissverständlich zum Ausdruck gekommen ist.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Der Streitwert ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Für den Widerruf eines Kleinen Waffenscheins wird der Auffangwert von 5.000,00 EUR angesetzt, der in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 21 CS 17.856 – juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juni 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. März 2017 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner begehrt unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Antrags des Antragstellers gegen den Widerruf seiner waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse.

Das Landratsamt Traunstein erteilte dem Antragsteller am 9. März 2009 eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen (mit zuletzt sieben eingetragenen Waffen) und eine Waffenbesitzkarte „Standard“ (mit zuletzt vier eingetragenen Waffen) sowie am 6. Februar 2013 eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 SprengG (Böllerpulver) und am 26. Oktober 2015 den Kleinen Waffenschein.

Am 23. März 2016 beantragten der Antragsteller und seine Ehefrau unter Verwendung eines Antragsformulars des Bundesverwaltungsamtes beim Landratsamt Traunstein die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Eine Überprüfung der eingereichten Antragsunterlagen und einiger Schreiben des Antragstellers durch das Polizeipräsidium Oberbayern Süd, Sachgebiet E 3 – Staatsschutz (Stellungnahme vom 8. Februar 2017) führte zu der Einschätzung, dass eine Zugehörigkeit des Antragstellers zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ eindeutig erkennbar sei. In dem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit habe er sich als deutscher Staatsangehöriger gemäß „Abstammung nach §§ 1, 3 Nr. 1, 4 Absätze 1 und 4 Nr. 1 RuStAG Stand 1913“ bezeichnet. Als weitere Staatsangehörigkeit sei unter Nr. 4.2 des Antrages das „Königreich Bayern“ seit Geburt mit Zusatz „RuStAG Stand 1913“ angegeben. Der Antragsteller habe zwei formlose Anlagen hinzugefügt. Eine Anlage habe er als „Abstammungserklärung“ betitelt und erklärt, „Abkömmling“ des Johann H* …, geb. 1892 in N* …, im „Königreich Bayern (Deutschland)“ zu sein. In der zweiten Anlage habe er unter Verweis auf § 33 Abs. 1 StAG i.V.m. dem EStA-Register gefordert, seinen Namen entsprechend in Groß-Kleinschreibung auf dem Staatsangehörigkeitsausweis zu vermerken. Das Siegel sei „auf zwölf Uhr“ auszurichten. Siegel und Unterschrift seien erst bei Abholung des Ausweises im Beisein des Antragstellers anzubringen. Weiterhin seien im Bereich „Sachverhalt“ im EStA-Register alle Angaben zu befüllen, insbesondere „Deutsche Staatsangehörigkeit erworben am“ und „erworben durch“. Im Schreiben vom 26. Juli 2016 hätte der Antragsteller u.a. beklagt, dass im EStA-Register nicht alle Angaben in Bezug auf „Abstammung RuStAG“ ausgefüllt worden seien, sein Antrag aber genau unter dieser Maßgabe gestellt worden sei. Den Staatsangehörigkeitsausweis habe er als „gelben Schein“ bezeichnet.

Im Anhörungsverfahren äußerte der Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf seiner waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit aufgrund seiner vermuteten Zugehörigkeit zur sog. „Reichsbürgerbewegung“, dass er mit dieser nichts zu tun habe. Den Staatsangehörigkeitsausweis habe er für einen Immobilienkauf in den USA beantragt.

Mit Bescheid vom 14. März 2017 widerrief der Antragsgegner die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten, in die insgesamt 11 Schusswaffen eingetragen waren, (Nr.1), einen dem Antragsteller erteilten Kleinen Waffenschein (Nr. 2), sowie die gem. § 27 SprengG erteilte sprengstoffrechtliche Erlaubnis (Nr. 3). Gleichzeitig wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 8) und Androhung von Zwangsgeld (Nr. 9) bzw. Sicherstellung der Waffen und des Böllerpulvers (Nrn. 5 und 6) dem Antragsteller unter Fristsetzung von vier Wochen aufgegeben, die Erlaubnisdokumente abzugeben (Nr. 4) und die erlaubnispflichtigen Waffen und Munition (Nr. 5) abzugeben, einer berechtigten Person zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen sowie das Böllerpulver einem Berechtigten zu überlassen (Nr. 6). Die vom Antragsteller gezeigten Verhaltensweisen seien als typisches Verhalten der Reichsbürgerszene zu bewerten. Da sog. „Reichsbürger“ die Gültigkeit bundes- und landesrechtlicher Normen in Abrede stellten und damit auch die waffen- und sprengstoffrechtlichen Regelungen nicht für sich als verbindlich ansähen, fehle dem Antragsteller die Zuverlässigkeit.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid am 22. März 2017 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Juni 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers angeordnet bzw. wiederhergestellt. Es bestünden nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Einerseits mögen die Angaben des Antragstellers in seinem Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises der polizeilichen Würdigung folgend zwar typisch für Anhänger der Ideologie der sog. Reichsbürger sein. Im Klageverfahren werde sich das Gericht einen eigenen Eindruck von dem Antrag des Antragstellers machen. Auch bestünden Zweifel an den distanzierenden Aussagen des Antragstellers. Andererseits sei der Antragsteller mit Ausnahme der Beantragung seines Staatsangehörigkeitsausweises in keiner Weise mit Verhaltensweisen in Erscheinung getreten, die seine Rechtstreue und waffenrechtliche Zuverlässigkeit zweifelhaft erscheinen ließen. Selbst wenn der Antragsteller gewisse Sympathien für die Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ haben sollte – was er bestreite und nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden könne – dürfte dies allein als Anknüpfungstatsache für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht genügen. Für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bedürfe es vielmehr eines tatsächlichen Nach-Außen-Tretens einer inneren Haltung.

Dagegen richtet sich die am 13. Juli 2017 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners. Die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers sei gerechtfertigt. Die innere Haltung des Antragstellers, die darauf schließen lasse, dass der Antragsteller der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sei oder jedenfalls damit sympathisiere, sei bereits durch die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises in der für Reichsbürger typischen Weise nach außen getreten. Damit seien Tatsachen gegeben, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und § 8 a Abs. 1 Nr. 2 SprengG auf seine fehlende Zuverlässigkeit schließen ließen. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers seien jedenfalls als offen zu bezeichnen. Im Rahmen der Interessenabwägung falle zugunsten des öffentlichen Interesses die vom Waffen- und Sprengstoffbesitz ausgehende erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit ins Gewicht (arg. § 45 Abs. 5 WaffG, § 34 Abs. 5 SprengG), so dass ihr gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen sei.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) des Antragsgegners hat Erfolg.

Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsteller zu Unrecht vorläufigen Rechtsschutz gewährt hat. Nach der gebotenen summarischen Prüfung fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses aus. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen den angefochtenen waffen- und sprengstoffrechtlichen Bescheid sind nach der derzeitigen Aktenlage als offen zu bewerten. Im Eilverfahren kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts getroffen werden (1.1). Ausgehend von einem offenen Verfahrensausgang geht die vorzunehmende reine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers. Das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers (1.2).

1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Umstände, die für und gegen die waffen- und sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen (§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG; § 34 Abs. 2 Satz 1, § 27, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c SprengG), zunächst zutreffend angeführt, jedoch rechtfertigen die nach Aktenlage vorhandenen Tatsachen nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es bestünden ernsthafte Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids. Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt bedarf vielmehr – wovon auch das Verwaltungsgericht ausging (BA S. 11) – weiterer Aufklärung.

1.1.1 Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2017- 21 CS 17.1300 – juris).

Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris). Dieselben Grundsätze gelten für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes (§ 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c SprengG).

1.1.2 Zur Klärung der Frage, ob vorliegend die Verhaltensweisen und Einlassungen des Antragstellers, die sich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellen, die auf Tatsachen gestützte Prognose seiner waffen- und sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, bedarf es der weiteren Sachaufklärung.

Der Senat teilt nicht die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der Antragsteller allenfalls für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht ausreichende „Sympathien für die Ideologie der Reichsbürgerbewegung“ haben könne und dass eine entsprechende innere Haltung jedenfalls nicht „nach außen“ getreten sei. Durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in der Fassung von 1913 mit behaupteter Staatsangehörigkeit „Königreich Bayern“ sowie Beantragung von EStA-Registerauszügen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG) mit dem nachdrücklich verfolgten Ziel, die Auskunft „erworben am“ („in unserem Fall durch Geburt“, vgl. Schreiben des Antragstellers vom 26. Juli 2016) und „erworben durch“ („Abstammung RuStAG“) zu erhalten, hat der Antragsteller eindeutig nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht – ggf. zu dem Zweck des Erwerbs einer Immobilie in den USA –, sondern dass er ideologische für Reichsbürger typische Ziele verfolgt. Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises (in der Terminologie der Reichsbürger sog. „gelber Schein“) unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 184). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis – rechtlich völlig unzutreffend – u.a. den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“. Die Angabe „Königreich Bayern“ als weitere Staatsangehörigkeit des Antragstellers legt ebenfalls „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich der Antragsteller nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht.

Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller im Rahmen der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach außen getretenen Haltung und der polizeilichen Einschätzung, dass beim Antragsteller eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. Reichsbürgerbewegung eindeutig erkennbar ist, wird das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren zu klären haben, inwieweit die Einlassungen des Antragstellers im Einzelnen glaubhaft und geeignet sind, den Antragsteller als eine Person erscheinen zu lassen, die nicht die Ideologien der Reichsbürger als für sich verbindlich beansprucht. Insbesondere von Belang dürfte insoweit die Einsicht in die Behördenakte zum beantragten Staatsangehörigkeitsausweis sein (z.B. Original-Eintragungen in das Antragsformular, ggf. Inhalt der Schreiben des Antragstellers, E-Mail Korrespondenz hinsichtlich der Eintragung in das EStA-Register). Diese Akte hat das Verwaltungsgericht im Eilverfahren nicht beigezogen.

1.2 Da nach alldem keine zuverlässige Prognose über den Verfahrensausgang getroffen werden kann, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich.

§ 45 Abs. 5 WaffG (angefügt durch Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008, BGBl. I 426) beseitigt von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglichen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-) Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (BT-Drs. 16/7717, S. 33).

Auch § 34 Abs. 5 SprengG (eingefügt durch Art. 1 des 4. SprengÄndG vom 17. Juli 2009, BGBl I 2062) schließt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bei fehlender Zuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung aus. Die Unverzichtbarkeit dieser Eigenschaften für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen ist in den parlamentarischen Beratungen betont worden (Apel/Keusgen, SprengG, Bd. 2, 2. Aufl., Stand 7/2017, § 34 Rn. 13).

In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte –neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.).

Der Antragsteller hat insoweit keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners verfügte Widerruf der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und explosionsgefährlichen Stoffen und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse des Antragstellers als Sportschütze an einer Aussetzung der Vollziehung, das er nicht gesondert begründet hat, weniger Gewicht.

Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) besteht aus Gründen der Gefahrenabwehr regelmäßig auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die ausgestellten Erlaubnisurkunden zurückzugeben (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, Art. 52 BayVwVfG) und vorhandene Waffen und Munition sowie die explosionsgefährlichen Stoffe (Böllerpullver) an einen Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Denn diese Folgeentscheidungen stellen sicher, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG, § 34 Abs. 5 SprengG) sofort vollziehbare Widerruf der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse tatsächlich umgesetzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17).

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Der Streitwert ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach sind – unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten – für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000.- EUR zzgl. 750.- EUR je weiterer Waffe und für den Widerruf des Kleinen Waffenscheins der Auffangwert von 5.000,00 EUR (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 21 CS 17.856 – juris) anzusetzen. Für die sprengstoffrechtliche Erlaubnis verbleibt es bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 1.500.- EUR. Daraus errechnet sich für das Hauptsacheverfahren ein Gesamtstreitwert von 19.000.- EUR, der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. In Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Juni 2017 wird der Streitwert für beide Rechtszüge jeweils auf 4.375,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten, die ihm als Jäger und Sportschütze erteilt wurden, sowie dazu ergangener Nebenentscheidungen.

Der Antragsteller ist u.a. in folgender Weise gegenüber der Antragsgegnerin in Erscheinung getreten: Im Oktober 2013 stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen „Antrag auf die deutsche Staatsangehörigkeit gem. RuStAG 1913“. Im Formular gab er als Geburtsstaat und Wohnsitzstaat: „Königreich Bayern“ an. Weiter füllte er aus: „Ich besitze/besaß neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch folgende weitere Staatsangehörigkeiten: Königreich Bayern, seit Geburt, erworben durch Abstammung.“ Nach Aushändigung des Staatsangehörigkeitsausweises wirkte er auf Eintragung in das EStA-Register beim Bundesverwaltungsamt mit dem Zusatz „erworben durch: Geburt (Abstammung), § 4 Abs. 1 Ru(StAG) 1913, hin.

In seinen Schreiben vom 20. April 2015 und 17. Juni 2015 sprach der Antragsteller dem Polizeiverwaltungsamt, Zentrale Bußgeldstelle, sämtliche Hoheitsbefugnisse ab, es „agiere lediglich als Firma ohne hoheitliche Befugnisse“. Das Ordnungswidrigkeitengesetz sei vollumfänglich außer Kraft gesetzt und dessen räumlicher Geltungsbereich sei auch nicht klar definiert, was die Nichtigkeit des Gesetzes zur Folge habe. Da keine Rechtsgrundlage für den Bußgeldbescheid bestehe, befinde sich die Sachbearbeiterin in der Privathaftung. Der Antragsteller verwies auf den beigefügten „Vertrag über Schadensersatz und Beratungshonorar zwischen M* … A* … aus dem Hause der Familie W* ……und allen als Firmen handelnden Unternehmen der Verwaltung BRD, wie vorgebliche Regierung, Finanzamt, Gewerbeamt, Ordnungsamt, Bürgeramt, Bundeskasse, Zoll, Polizei etc…“. Der Vertrag legt zugrunde, dass der „Empfänger und seine Erfüllungsgehilfen sich nicht zur Ausübung hoheitlichen Handelns legitimiert hätten und eine Autorisierung durch Besatzungsrecht ebenfalls nicht nachgewiesen sei. Im beigefügten Katalog zur Höhe des Schadensersatzes sind erhebliche Summen für genau angegebene Tatbestände benannt (z.B. für die Anwendung ungültiger Gesetze 250.000,- EUR pauschal je Erfüllungsgehilfe).

Mit Schreiben vom 30. November 2016 wurde der Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf seiner waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse angehört, da wegen Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerszene“ die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Dem widersprach der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Januar 2017. Die Auferlegung der Begrifflichkeit eines sog. „Reichsbürgers“ von öffentlicher Seite sehe er als absolut herablassend an. Er halte auch nach Ablauf seiner zwölfjährigen Dienstzeit an seiner soldatischen Pflicht fest. Durch die permanente Änderung von Vorschriften und Gesetzeswerken habe er, um rechtliche Klarheit zu erlangen und Schaden von sich abzuwenden, einige Behörden angeschrieben und um rechtliche Richtigstellung gebeten.

Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 7. Februar 2017 die dem Antragsteller ausgestellten Waffenbesitzkarten vom 21. März 2003, vom 14. August 2013 und vom 3. Juni 2014, in die insgesamt sechs Schusswaffen eingetragen sind (Nr. I des Bescheids). Gleichzeitig wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Zwangsgeldandrohung (Nrn. V und VI) verfügt, dass die benannten Schusswaffen samt evtl. vorhandener Munition bis spätestens 31. März 2017 an Berechtigte zu überlassen oder unbrauchbar zu machen seien (Nr. II), sowie die Erlaubnisdokumente zurückzugeben seien (Nr. III).

Der Antragsteller hat gegen den waffenrechtlichen Bescheid Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 19. Juni 2017 abgelehnt.

Dagegen richtet sich die am 7. Juli 2017 eingelegte Beschwerde

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) hat keinen Erfolg.

Die zur Begründung der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1.1 Soweit der Antragsteller eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil das Verwaltungsgericht im Tatbestand des Beschlusses „wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen“ hat, führt dies nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist seiner aus § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO folgenden Begründungspflicht in vollem Umfang nachgekommen. Die Begründung lässt erkennen, welche Überlegungen für die richterliche Überzeugungsbildung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht maßgeblich gewesen sind (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 122 Rn. 7). Abweichendes ist nicht dargetan. Im Übrigen sind Bezugnahmen grundsätzlich zulässig (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 122 VwGO; Kopp/ Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 122 Rn. 3).

1.2 Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, Nr. VI des Bescheids) – soweit wegen § 45 Abs. 5 WaffG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, Art. 21 a VwZVG nicht bereits kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage entfällt, vgl. Nrn. I und V des Bescheids - zu Unrecht von der Wahrung des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausgegangen sei. Der Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichts ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dies ist vorliegend der Fall. Die Behörde hat bezogen auf den konkreten Fall ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der besonderen Gefahren, die mit einem unsachgemäßen Umgang mit Schusswaffen für die Allgemeinheit verbunden sind, nicht hingenommen werden kann, dass der Betroffene die mit dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse verbundenen Folgemaßnahmen nach § 46 WaffG nicht fristgerecht umsetzen muss und auch weiterhin die tatsächliche Gewalt über die Waffen bzw. seine Erlaubnisdokumente ausüben kann. Dem Interesse der Öffentlichkeit an einem rechtmäßigen und sicheren Umgang mit Schusswaffen sei demzufolge der Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage einzuräumen.

1.3 Mit dem Verwaltungsgericht ist nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass sich der Bescheid der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird. Die Voraussetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit liegen vor (§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG).

1.3.1 Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2017- 21 CS 17.1300 – juris).

Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris).

1.3.2 Der Senat teilt nach summarischer Prüfung die Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin, dass die Verhaltensweisen und Einlassungen des Antragstellers, die sich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellen, die auf Tatsachen gestützte Prognose seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Dies ergibt sich aus der ausführlichen und überzeugend dargelegten Begründung im angefochtenen Widerrufsbescheid, worauf das Verwaltungsgericht (BA S. 7) ausdrücklich Bezug genommen hat und der auch der Senat folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

Insbesondere in den an das Polizeiverwaltungsamt gerichteten Schreiben des Antragstellers samt Anlagen („Vertrag über Schadensersatz und Beratungshonorar“) treten dessen Auffassungen und Überzeugungen zu Tage, die sich inhaltlich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellen (vgl. Caspar/Neubauer LKV 2017, 1). So spricht der Antragsteller darin dieser Behörde („Firma ohne hoheitliche Befugnisse“) und anderen Amtsträgern, die in besonderem Maße zur Durchsetzung der Rechtsordnung berufen sind („Regierung, Finanzamt, Gewerbeamt, Ordnungsamt, Polizei“ etc.) die hoheitlichen Befugnisse ab. Er negiert die Existenz der Bundesrepublik Deutschland („BRD-GmbH“; „geltendes Besatzungsrecht“) und lehnt die Geltung des Ordnungswidrigkeitengesetzes sowie der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland insgesamt ab. Eine im Rahmen der Bußgeldvollstreckung tätige Behördensachbearbeiterin hat der Antragsteller unter Verweis auf seinen vorgelegten „Vertrag über Schadensersatz“ auf Privathaftung wegen Anwendung ungültiger Rechtsnormen verwiesen. Durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in der Fassung von 1913 mit behaupteter Staatsangehörigkeit „Königreich Bayern“ sowie Vervollständigung des EStA-Registerauszugs (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG) mit dem nachdrücklich verfolgten Ziel, die Auskunft „Erworben durch: Geburt (Abstammung), § 4 Abs. 1 (Ru) StAG 1913“, zu erhalten, hat der Antragsteller eindeutig nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht, sondern dass er ideologische für Reichsbürger typische Ziele verfolgt. Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 184). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis – rechtlich völlig unzutreffend – u.a. den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“. Die Angabe „Königreich Bayern“ als weitere Staatsangehörigkeit des Antragstellers legt ebenfalls „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich der Antragsteller nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht.

Der Antragsteller hat damit klar, eindeutig und nachhaltig unter Verwendung einer Reihe typischer Argumentationsstrukturen der „Reichsbürgerbewegung“ die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland sowie die Geltung des deutschen Rechts und damit auch die Regelungen des Waffengesetzes in Abrede gestellt. Die Erklärungen des Antragstellers, er habe sich wegen rechtlicher Unsicherheiten nur umfassend informieren wollen und deshalb Nachweise gefordert, um Schaden zu vermeiden, haben das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin zu Recht als Schutzbehauptungen eingestuft.

1.3.3 Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Der Antragsteller begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht die fehlende Glaubhaftmachung seiner Sachverhaltsdarstellung bemängelt habe und seine Einlassungen in der Sachverhaltsdarstellung als Schutzbehauptungen gewertet habe. Das Verwaltungsgericht verwende – im Gegensatz zur Behörde im Widerrufsbescheid – den Begriff des „Reichsbürgers“ nicht mehr, sondern leite bereits aus den Verhaltensweisen des Antragstellers dessen waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ab, weil er die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht mit der hinreichenden Sicherheit anerkennen und beachten werde. Dem widerspreche bereits, dass der Antragsteller den Rechtsweg beschreite.

Nach der Überzeugung des Senats besteht kein Zweifel daran, dass das in den aktenkundigen Schreiben des Antragstellers geäußerte Gedankengut der sog. „Reichsbürger“ auch seine innere Einstellung widerspiegelt. Davon ging auch das Verwaltungsgericht als selbständig tragende Begründung aus, da es auf die Begründung des Widerrufsbescheids ausdrücklich Bezug genommen hat. Soweit das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, dass nicht entscheidend sei, ob man den Antragsteller den „Reichsbürgern“ zurechnet oder nicht, denn jedenfalls zeigten seine Vorgehensweisen und ausführlichen Begründungen, dass er die staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit einhergehend deren Rechtsordnung nicht mit der hinreichenden Sicherheit anerkennt und beachten wird, handelt es sich mithin um eine weitere zusätzlich tragende Begründung. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb es die Sachverhaltsdarstellungen des Antragstellers als nicht glaubhaft bewertet hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers treffen die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zu, dass sein zwölfjähriger Dienst als Berufssoldat für sich genommen nicht die Gewähr begründet, dass er auch gegenwärtig über die hinreichende Zuverlässigkeit für den Besitz und Umgang mit Waffen verfügt. Den Antragsteller entlastet auch nicht, dass er den Rechtsweg beschreitet oder nicht durch ein von Gesetzesverstößen geprägtes Verhalten seine Ablehnung der Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht hat. Entscheidend für die Begründung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers ist, dass die den „Reichsbürgern“ entlehnte innere Überzeugung des Antragstellers aus den bei den Akten befindlichen Schreiben klar, eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck kommt.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertänderung und – festsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach sind – unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten – für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000.- EUR zzgl. 750.- EUR je weiterer Waffe anzusetzen. Daraus errechnet sich für das Hauptsacheverfahren ein Gesamtstreitwert von 8.750.- EUR, der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.875,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ungültigerklärung und Einziehung ihres Jagdscheins sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse.

Am 20. Oktober 2009 stellte die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen Jagdschein aus und verlängerte diesen am 8. Februar 2015 bis 31. März 2018. Am 22. Januar 2009 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Waffenbesitzkarte sowie am 16. März 2016 den Kleinen Waffenschein.

Am 8. Juni 2015 richtete die Antragstellerin ein Schreiben an das Bürgerbüro der Antragsgegnerin, in dem sie Folgendes erklärte: „Als nachgewiesene deutsche Staatsangehörige nach RuStAG § 4 Abs. 1, EStA-Register-Nr. 3603414 wird die uneingeschränkte Kündigung aller Knebel- und invisiblen Verträge, die mit dem Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, und/oder durch diesen begründet waren, ex tunc erklärt und nunc pro tunc, ausgesprochen“. Zugleich wies sie den Leiter des Bürgerbüros an, ihren beigelegten Personalausweis zu vernichten. Im Schreiben vom 19. Juni 2015 an das Kreisverwaltungsreferat M. erklärte die Antragstellerin, das Angebot, sie wieder in ein Vertragsverhältnis zu ziehen, werde zurückgewiesen, es bestehe kein Vertragsbedarf.

Die Stellungnahme des Kriminalfachdezernats 4 M. vom 29. Dezember 2016 kommt zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin aus polizeilicher Sicht als Angehörige der Reichsbürgerbewegung zuzurechnen sei. Dies ergebe sich aus dem vorliegenden Schriftverkehr mit dem erkennbaren Bestreben, sich von der Bundesrepublik Deutschland loszusagen und sich damit außerhalb der geltenden Rechtsordnung zu stellen.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 wurde die Antragstellerin zum beabsichtigten Widerruf ihrer waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse angehört, da wegen Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Dem widersprach der Bevollmächtigte der Antragstellerin.

Die Antragsgegnerin erklärte mit Bescheid vom 27. März 2017 den Jagdschein für ungültig und zog ihn ein (Nr. 1 des Bescheids). Darüber hinaus widerrief sie die der Antragstellerin ausgestellte Waffenbesitzkarte vom 22. Januar 2009, in die sechs Schusswaffen eingetragen waren, und den Kleinen Waffenschein (Nr. 2 des Bescheids). Gleichzeitig wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 5 bzgl. der Nrn. 1, 3 und 4 des Bescheids) verfügt, dass die benannten Schusswaffen und Munition bis spätestens 6 Wochen nach Bescheidszustellung an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen seien (Nr. 3) ansonsten deren Sicherstellung und Verwertung erfolge, sowie – verbunden mit einer Zwangsgeldandrohung (Nr. 6) - die Erlaubnisdokumente zurückzugeben seien (Nr. 4).

Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 19. Juni 2017 abgelehnt.

Dagegen richtet sich die am 7. August 2017 eingelegte Beschwerde

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) hat keinen Erfolg.

Die zur Begründung der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1.1 Mit dem Verwaltungsgericht ist nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass sich der Bescheid der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird. Die Voraussetzungen für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins (§ 18 Abs. 1 BJagdG, § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) sowie für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse der Antragstellerin wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit liegen vor (§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG).

1.1.1 Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. Oktober 2017– 21 CS 17.1300 – und vom 12. Dezember 2017 – CS 17.1332 – beide juris).

Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris).

1.1.2 Der Senat teilt nach summarischer Prüfung die Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin, dass die in den aktenkundigen Schreiben an die Antragsgegnerin zu Tage getretenen Auffassungen und Überzeugungen, die sich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellen, die auf Tatsachen gestützte Prognose ihrer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 11 f.) und der ausführlichen und überzeugend dargelegten Begründung im angefochtenen Widerrufsbescheid, denen der Senat folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

Die an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben lassen eindeutig, klar und unmissverständlich erkennen, dass sie sich die Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zu eigen gemacht hat. So hat sie unter Berufung auf ihre „deutsche Staatsangehörigkeit nach RuStAG § 4 Abs. 1, EStA-Register, ihren „Personalausweisvertrag“ mit der Bundesrepublik Deutschland gekündigt und dementsprechend die Vernichtung ihres Personalausweises verlangt. Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 184). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis – rechtlich völlig unzutreffend – u.a. den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“. Die Rückgabe amtlicher Ausweisdokumente an die Behörde und eine erklärte „Kündigung“ in diesem Zusammenhang legen „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich die Antragstellerin nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht, sondern die Geltung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch die Regelungen des Waffengesetzes in Abrede stellt. Letztlich hat sie sich damit als außerhalb der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland stehend definiert.

1.2 Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung.

1.2.1 Soweit darin eine fehlende Sachverhaltsaufklärung der Behörde und einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG gerügt wird, führt dies nicht zum Erfolg. Die Behörde hat vielmehr im Verwaltungsverfahren den für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt umfassend aufgeklärt. Darüber hinaus wurden im Bescheid auch die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Antragsgegnerin zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Im Übrigen führt der Verfahrensfehler der fehlerhaften Sachverhaltsaufklärung zwar zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheids, bei gebundenen Entscheidungen – wie der vorliegenden – aber für sich genommen nicht zu deren Aufhebung (Art. 46 BayVwVfG; Kopp/Ramsauer, VwVfG 18. Aufl. 2017, § 24 Rn. 36, § 46 Rn. 30).

1.2.2 Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin auch gegen die Anwendung des Prognosemaßstabs durch die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht. Im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geht es um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Nach dem Waffengesetz soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten und nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. BVerwG, vgl. B. v. 31.1.2008 - 6 B 4/08, B. v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – beide juris). Dabei wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, B. v. 2.11.1994 – 1 B 215.93 – juris). Im Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Diese Erwägungen haben sowohl die Antragsgegnerin (Bescheid S. 4) als auch das Verwaltungsgericht (BA S. 9 f.) ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und sind schließlich unter Würdigung der von der Antragstellerin geschaffenen Tatsachen, nämlich ihrer gegenüber der Antragsgegnerin abgegebenen schriftlichen Äußerungen und der in diesem Zusammenhang erfolgten Rückgabe des Personalausweises zum Zweck der Vernichtung, zu der vom Senat geteilten Einschätzung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin gelangt. Denn wer gegenüber einer Behörde dem Gedankengut der sog. „Reichsbürger“ entlehnte Äußerungen in der „reichsbürgertypischen Weise“ (z.B. Unterschriftenzusätze, Datumsangabe) trifft und entsprechende Verhaltensweisen zeigt (Rückgabe des Personalausweises) geht davon aus und beabsichtigt gerade, seine ablehnende Haltung gegenüber der Rechtsordnung sozusagen amtlich und ernsthaft einer Behörde gegenüber kund zu tun.

1.2.3 Die Beschwerde wendet auch ohne Erfolg ein, dass die nach Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Meinungsfreiheit nicht auf dem Umweg über die vorgeschobene Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit ausgehebelt werden dürfe.

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Die Bürger sind dabei rechtlich nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069/2070 und vom 15. September 2008 - 1 BvR 1565/05 -, NJW 2009, S. 908/909). Geschützt sind damit von Art. 5 Abs. 1 GG auch Meinungen, die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind. Selbst eine radikale Infragestellung der geltenden Ordnung fällt nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus (BVerfG, B. v. 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 – juris Rn. 49).

Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenze jedoch unter anderem in den Schranken der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Dazu gehört das Waffengesetz, das ersichtlich nicht eine Meinung als solche verbietet und sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richtet, sondern den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelt (§ 1 Abs. 1 WaffG). Dementsprechend ist eine waffenrechtliche Erlaubnis dann zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zur Versagung hätten führen müssen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG).

Bleibt die Antragstellerin nach allem im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos, überwiegt das öffentliche Interesse daran, das mit jedem Waffenbesitz für die Allgemeinheit verbundene Risiko nach Möglichkeit zu minimieren, das private Interesse der Antragstellerin am Besitz ihrer Waffen und des Jagdscheins bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Der Streitwert ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 20.3, 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist für den Widerruf der Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000.- EUR zzgl. 750.- EUR je weiterer Waffe anzusetzen. Für den Widerruf eines Kleinen Waffenscheins wird der Auffangwert von 5.000,00 EUR angesetzt (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 21 CS 17.856 – juris). Für den Entzug des Jagdscheins werden 8.000.- EUR angesetzt. Daraus errechnet sich für das Hauptsacheverfahren ein Gesamtstreitwert von 21.750,00 EUR, der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Dem Antragsteller geht es darum, dass die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederhergestellt wird, die er gegen das Verbot erhoben hat, erlaubnisfreie sowie erlaubnispflichtige Waffen zu erwerben und zu besitzen.

Die Kriminalinspektion I... unterrichtete das Landratsamt E... mit Schreiben vom 2. Januar 2017 von Folgendem: Der Antragsteller sei bei der Verwaltungsgemeinschaft E..., dem Amtsgericht I... und bei verschiedenen Polizeidienststellen als Reichsbürger in Erscheinung getreten. Es lägen dazu einschlägige Schriftstücke vor. Der Antragsteller verwende in seinen Schreiben stets die für „Reichsbürger“ typischen Ausführungen (u.a. „A... aus der Familie P..., Mensch und geistig sittliches Wesen“). Er berufe sich darauf, dass er nach „RuStAG Stand 1913“ Deutscher sei. In diversen Schreiben an die Polizeiinspektion I... habe er Zwangsmaßnahmen gegen ihn ermittelnde Polizeibeamte angedroht und dazu seine „Allgemeinen Handelsbedingungen und Gebührenordnung“ übersandt. Die Ausführungen des Antragstellers zeigten auf, dass er das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkenne und jegliche gegen seinen Willen gerichtete behördliche Entscheidung argumentativ missachte und mit unterschwelligen Drohungen (Forderungen im Rahmen der Privathaftung) angreife.

Auf der Grundlage eines Beschlusses des Amtsgerichts I... durchsuchten Beamte der Polizeiinspektion E... am 27. Januar 2017 das Wohnhaus des Antragstellers. Neben zahlreichen erlaubnisfreien Schusswaffen wurden fünf Präzisionsschleudern mit Armstütze sowie verschiedene Fantasiedokumente (u.a. „Deutsches Reich, Fahrerlaubnis“ und „Deutsches Reich, Personenausweis“) aufgefunden.

Das Landratsamt E... untersagte dem Antragsteller mit Bescheid vom 7. Februar 2017 den Erwerb und Besitz von Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, sowie den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf (Nr. I), erließ dazugehörige Nebenentscheidungen (Nrn. II, III, IV) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. I, II und III an (Nr. V).

Der Antragsteller hat gegen den am 10. Februar 2017 zugestellten Bescheid am 9. März 2017 Klage erhoben und beantragt, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht München hat den Eilantrag mit Beschluss vom 2. August 2017, zugestellt am 14. August 2017, abgelehnt.

Dagegen richtet sich die am 28. August 2017 eingelegte Beschwerde.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) hat keinen Erfolg.

Die zur Begründung der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1.1 Der Bevollmächtigte des Antragstellers wendet ein, die Äußerung einer politischen Haltung sei nicht durch das Waffenrecht sanktionswürdig. Lediglich die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG genannten Bestrebungen würden durch das Waffenrecht sanktioniert. Das Verwaltungsgericht bleibe jedoch „jegliche Tatsache schuldig“, welchen Bestrebungen der Antragsteller nachgegangen sei. Das Verwaltungsgericht habe unerwähnt gelassen, wie es die nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG erforderliche Mitgliedschaft des Antragstellers in der Reichsbürgerbewegung begründen wolle.

Das gibt keinen Anlass, von der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Für das Verwaltungsgericht war weder die bloße Äußerung einer politischen Meinung entscheidungserheblich noch die Frage, ob der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit etwa deshalb nicht besitzt, weil er einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG). Dessen Entscheidung beruht vielmehr darauf, dass das für erlaubnisfreie Waffen und Munition ausgesprochene Erwerbs- und Besitzverbot ausgehend von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG auf den „absoluten Unzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b WaffG gestützt werden“ kann. Die Rechtmäßigkeit des für erlaubnispflichtige Waffen auf der Grundlage des § 41 Abs. 2 WaffG verfügten Erwerbs- und Besitzverbots hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit begründet, der Antragsteller habe durch seine Schreiben eine fort- und andauernde Ablehnung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie die Nichtakzeptanz staatlicher Maßnahmen gezeigt (UA S. 8).

1.2 Mit der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, es fehle an Feststellungen des Gerichts, wie die Zuordnung des Antragstellers zu den Reichsbürgern konkret ein waffenrechtswidriges Verhalten darstelle bzw. was den Reichsbürgern diesbezüglich (konkret) vorzuwerfen sei. Die zulasten des Antragstellers vorgenommene Zukunftsprognose bestehe aus einer Aneinanderreihung von Pauschalaussagen. Es fehle an einer Darstellung der Risiken für bestimmte hohe Rechtsgüter und an einer Auseinandersetzung mit der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens.

Auch das ist nicht geeignet, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts erfolgreich infrage zu stellen, der angefochtene Bescheid werde sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Denn das Landratsamt hat die Voraussetzungen für die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Waffenbesitzverbote zutreffend deshalb bejaht, weil es in Hinblick auf das für sogenannte „Reichsbürger“ typische Verhalten des Antragstellers von dessen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit ausgegangen ist.

Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen insbesondere dann untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG).

Den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, kann die Behörde untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist (§ 41 Abs. 2 WaffG). Diese Voraussetzungen liegen unter anderem bei Personen vor, welche die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzen (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30.11 – juris Rn. 35).

1.2.1 Personen, die der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig (vgl. Beschlüsse des Senats v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300; v. 12.12.2017 – 21 CS 17.1332; v. 10.1.2018 – 21 CS 17.1339; v. 15.1.2018 – 21 CS 17.1519 – alle juris). Bei ihnen rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sie im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).

Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).

1.2.2 Der Senat hat ebenso wie das Verwaltungsgericht keine Zweifel daran, dass sich der Antragsteller die Ideologie der sogenannten „Reichsbürger“ als für sich verbindlich zu Eigen gemacht hat. Das und damit die für den Antragsteller negative Prognose im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG stützt sich vor allem auf folgende Tatsachen:

In einem der Polizeiinspektion E... am 14. März 2016 zugegangenen Schreiben betonte der Antragsteller, Deutscher nach RuStAG 1913 zu sein; er sprach zudem den Polizeibeamten die hoheitlichen Befugnisse ab und betrachtete den Staat als „vorsätzliche Täuschung nach [BGB § 123]“. Eine staatsfeindliche und (latent) aggressive Einstellung offenbart der Antragsteller in diesem Schreiben auch durch die Auffassung, alle „Bediensteten der sogenannten Polizei, Landratsamt etc.“ fielen „unter das Strafgesetzbuch § 129“, wodurch er dem Staat letztlich den Charakter einer kriminellen Vereinigung beimisst. Darin fügt sich ein, dass der Antragsteller jeweils mit Schreiben vom 30. Oktober 2016 von Polizeibeamten unter Berufung auf seine „Handelsbedingungen und Gebührenordnung“ Schadensersatz wegen Androhung von Zwangsmaßnahmen und Missachten der Ausweispflicht forderte. Schließlich wurden bei der Durchsuchung des Wohnanwesens des Antragstellers am 27. Januar 2017 Fantasieausweise („Deutsches Reich, Fahrerlaubnis“ und „Deutsches Reich, Personenausweis“) aufgefunden, die für „Reichsbürger“ typisch sind (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 184).

Wer – wie der Antragsteller – der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, rechtfertigt die Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris).

Soweit die Beschwerde eine Auseinandersetzung mit der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens vermisst, verkennt sie, dass sich die erforderliche Prognose am Zweck des Gesetzes zu orientieren hat, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Es bedarf deshalb nicht des Nachweises, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird. Vielmehr genügt, dass dafür eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – juris Rn. 17). Von einem solchen plausiblen Risiko sind das Landratsamt und das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen. Das gilt, ohne dass es letztlich noch darauf ankäme, umso mehr, als sich der Antragsteller bereits über die grundlegende waffenrechtliche Vorschrift des § 2 Abs. 3 WaffG hinweggesetzt hat. Entgegen dieser Vorschrift hatte er durch den Besitz von Präzisionsschleudern Umgang (§ 1 Abs. 3 WaffG) mit verbotenen Waffen (vgl. Abschnitt 1 Nr. 1.3.7 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG).

1.3 Der Bevollmächtigte des Antragstellers meint, das Verwaltungsgericht hätte, um aus den Äußerungen des Klägers eine Prognose ableiten zu können, zunächst feststellen müssen, dass sich diese Äußerungen außerhalb des Rahmens des Art. 5 GG bewegen. Eine solche Feststellung habe aber nicht stattgefunden.

Der damit der Sache nach erhobene Einwand, die angefochtenen Waffenbesitzverbote würden in nicht gerechtfertigter Weise in das Grundrecht der freien Meinungsäußerung eingreifen, trifft nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob diese Maßnahmen überhaupt in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreifen. Sie verbieten dem Antragsteller nicht, eine bestimmte Meinung überhaupt oder in einer bestimmten Art und Weise zu äußern, und belegen auch nicht das Äußern einer bestimmten Meinung mit einer Sanktion. Unabhängig davon wäre ein solcher Eingriff gerechtfertigt. Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenze unter anderem in den Schranken der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Dazu gehört das Waffengesetz, das ersichtlich nicht eine Meinung als solche verbietet und sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richtet. Es regelt vielmehr den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 WaffG – vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2012 – 8 C 28.11 – juris Rn. 30 zur ordnungsrechtlichen Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG i.d.F. vom 10.8.1998). Dementsprechend zielen auch die in § 41 WaffG für den Einzelfall geregelten Waffenbesitzverbote nicht darauf ab, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen. Sie dienen vielmehr allein der Verhütung und Abwehr von Gefahren für die übrige Bevölkerung, die von einem Waffenbesitzer ausgehen, der keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass er mit Waffen oder Munition in einer Weise umgeht, die Dritte in ihren Rechten nicht gefährdet (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30.11 – juris Rn. 32; Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 41 Rn. 4). Das mit der Beschwerde Dargelegte gibt keinen Anhalt dafür, dass sich die angefochtenen Waffenbesitzverbote im konkreten Einzelfall entgegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 41 WaffG gegen die vom Antragsteller geäußerte Meinung als solche richten.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juni 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. März 2017 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner begehrt unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Antrags des Antragstellers gegen den Widerruf seiner waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse.

Das Landratsamt Traunstein erteilte dem Antragsteller am 9. März 2009 eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen (mit zuletzt sieben eingetragenen Waffen) und eine Waffenbesitzkarte „Standard“ (mit zuletzt vier eingetragenen Waffen) sowie am 6. Februar 2013 eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 SprengG (Böllerpulver) und am 26. Oktober 2015 den Kleinen Waffenschein.

Am 23. März 2016 beantragten der Antragsteller und seine Ehefrau unter Verwendung eines Antragsformulars des Bundesverwaltungsamtes beim Landratsamt Traunstein die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Eine Überprüfung der eingereichten Antragsunterlagen und einiger Schreiben des Antragstellers durch das Polizeipräsidium Oberbayern Süd, Sachgebiet E 3 – Staatsschutz (Stellungnahme vom 8. Februar 2017) führte zu der Einschätzung, dass eine Zugehörigkeit des Antragstellers zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ eindeutig erkennbar sei. In dem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit habe er sich als deutscher Staatsangehöriger gemäß „Abstammung nach §§ 1, 3 Nr. 1, 4 Absätze 1 und 4 Nr. 1 RuStAG Stand 1913“ bezeichnet. Als weitere Staatsangehörigkeit sei unter Nr. 4.2 des Antrages das „Königreich Bayern“ seit Geburt mit Zusatz „RuStAG Stand 1913“ angegeben. Der Antragsteller habe zwei formlose Anlagen hinzugefügt. Eine Anlage habe er als „Abstammungserklärung“ betitelt und erklärt, „Abkömmling“ des Johann H* …, geb. 1892 in N* …, im „Königreich Bayern (Deutschland)“ zu sein. In der zweiten Anlage habe er unter Verweis auf § 33 Abs. 1 StAG i.V.m. dem EStA-Register gefordert, seinen Namen entsprechend in Groß-Kleinschreibung auf dem Staatsangehörigkeitsausweis zu vermerken. Das Siegel sei „auf zwölf Uhr“ auszurichten. Siegel und Unterschrift seien erst bei Abholung des Ausweises im Beisein des Antragstellers anzubringen. Weiterhin seien im Bereich „Sachverhalt“ im EStA-Register alle Angaben zu befüllen, insbesondere „Deutsche Staatsangehörigkeit erworben am“ und „erworben durch“. Im Schreiben vom 26. Juli 2016 hätte der Antragsteller u.a. beklagt, dass im EStA-Register nicht alle Angaben in Bezug auf „Abstammung RuStAG“ ausgefüllt worden seien, sein Antrag aber genau unter dieser Maßgabe gestellt worden sei. Den Staatsangehörigkeitsausweis habe er als „gelben Schein“ bezeichnet.

Im Anhörungsverfahren äußerte der Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf seiner waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit aufgrund seiner vermuteten Zugehörigkeit zur sog. „Reichsbürgerbewegung“, dass er mit dieser nichts zu tun habe. Den Staatsangehörigkeitsausweis habe er für einen Immobilienkauf in den USA beantragt.

Mit Bescheid vom 14. März 2017 widerrief der Antragsgegner die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten, in die insgesamt 11 Schusswaffen eingetragen waren, (Nr.1), einen dem Antragsteller erteilten Kleinen Waffenschein (Nr. 2), sowie die gem. § 27 SprengG erteilte sprengstoffrechtliche Erlaubnis (Nr. 3). Gleichzeitig wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 8) und Androhung von Zwangsgeld (Nr. 9) bzw. Sicherstellung der Waffen und des Böllerpulvers (Nrn. 5 und 6) dem Antragsteller unter Fristsetzung von vier Wochen aufgegeben, die Erlaubnisdokumente abzugeben (Nr. 4) und die erlaubnispflichtigen Waffen und Munition (Nr. 5) abzugeben, einer berechtigten Person zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen sowie das Böllerpulver einem Berechtigten zu überlassen (Nr. 6). Die vom Antragsteller gezeigten Verhaltensweisen seien als typisches Verhalten der Reichsbürgerszene zu bewerten. Da sog. „Reichsbürger“ die Gültigkeit bundes- und landesrechtlicher Normen in Abrede stellten und damit auch die waffen- und sprengstoffrechtlichen Regelungen nicht für sich als verbindlich ansähen, fehle dem Antragsteller die Zuverlässigkeit.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid am 22. März 2017 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Juni 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers angeordnet bzw. wiederhergestellt. Es bestünden nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Einerseits mögen die Angaben des Antragstellers in seinem Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises der polizeilichen Würdigung folgend zwar typisch für Anhänger der Ideologie der sog. Reichsbürger sein. Im Klageverfahren werde sich das Gericht einen eigenen Eindruck von dem Antrag des Antragstellers machen. Auch bestünden Zweifel an den distanzierenden Aussagen des Antragstellers. Andererseits sei der Antragsteller mit Ausnahme der Beantragung seines Staatsangehörigkeitsausweises in keiner Weise mit Verhaltensweisen in Erscheinung getreten, die seine Rechtstreue und waffenrechtliche Zuverlässigkeit zweifelhaft erscheinen ließen. Selbst wenn der Antragsteller gewisse Sympathien für die Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ haben sollte – was er bestreite und nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden könne – dürfte dies allein als Anknüpfungstatsache für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht genügen. Für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bedürfe es vielmehr eines tatsächlichen Nach-Außen-Tretens einer inneren Haltung.

Dagegen richtet sich die am 13. Juli 2017 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners. Die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers sei gerechtfertigt. Die innere Haltung des Antragstellers, die darauf schließen lasse, dass der Antragsteller der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sei oder jedenfalls damit sympathisiere, sei bereits durch die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises in der für Reichsbürger typischen Weise nach außen getreten. Damit seien Tatsachen gegeben, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und § 8 a Abs. 1 Nr. 2 SprengG auf seine fehlende Zuverlässigkeit schließen ließen. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers seien jedenfalls als offen zu bezeichnen. Im Rahmen der Interessenabwägung falle zugunsten des öffentlichen Interesses die vom Waffen- und Sprengstoffbesitz ausgehende erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit ins Gewicht (arg. § 45 Abs. 5 WaffG, § 34 Abs. 5 SprengG), so dass ihr gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen sei.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) des Antragsgegners hat Erfolg.

Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsteller zu Unrecht vorläufigen Rechtsschutz gewährt hat. Nach der gebotenen summarischen Prüfung fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses aus. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen den angefochtenen waffen- und sprengstoffrechtlichen Bescheid sind nach der derzeitigen Aktenlage als offen zu bewerten. Im Eilverfahren kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts getroffen werden (1.1). Ausgehend von einem offenen Verfahrensausgang geht die vorzunehmende reine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers. Das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers (1.2).

1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Umstände, die für und gegen die waffen- und sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen (§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG; § 34 Abs. 2 Satz 1, § 27, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c SprengG), zunächst zutreffend angeführt, jedoch rechtfertigen die nach Aktenlage vorhandenen Tatsachen nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es bestünden ernsthafte Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids. Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt bedarf vielmehr – wovon auch das Verwaltungsgericht ausging (BA S. 11) – weiterer Aufklärung.

1.1.1 Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2017- 21 CS 17.1300 – juris).

Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris). Dieselben Grundsätze gelten für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes (§ 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c SprengG).

1.1.2 Zur Klärung der Frage, ob vorliegend die Verhaltensweisen und Einlassungen des Antragstellers, die sich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellen, die auf Tatsachen gestützte Prognose seiner waffen- und sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, bedarf es der weiteren Sachaufklärung.

Der Senat teilt nicht die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der Antragsteller allenfalls für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht ausreichende „Sympathien für die Ideologie der Reichsbürgerbewegung“ haben könne und dass eine entsprechende innere Haltung jedenfalls nicht „nach außen“ getreten sei. Durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in der Fassung von 1913 mit behaupteter Staatsangehörigkeit „Königreich Bayern“ sowie Beantragung von EStA-Registerauszügen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG) mit dem nachdrücklich verfolgten Ziel, die Auskunft „erworben am“ („in unserem Fall durch Geburt“, vgl. Schreiben des Antragstellers vom 26. Juli 2016) und „erworben durch“ („Abstammung RuStAG“) zu erhalten, hat der Antragsteller eindeutig nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht – ggf. zu dem Zweck des Erwerbs einer Immobilie in den USA –, sondern dass er ideologische für Reichsbürger typische Ziele verfolgt. Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises (in der Terminologie der Reichsbürger sog. „gelber Schein“) unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 184). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis – rechtlich völlig unzutreffend – u.a. den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“. Die Angabe „Königreich Bayern“ als weitere Staatsangehörigkeit des Antragstellers legt ebenfalls „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich der Antragsteller nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht.

Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller im Rahmen der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach außen getretenen Haltung und der polizeilichen Einschätzung, dass beim Antragsteller eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. Reichsbürgerbewegung eindeutig erkennbar ist, wird das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren zu klären haben, inwieweit die Einlassungen des Antragstellers im Einzelnen glaubhaft und geeignet sind, den Antragsteller als eine Person erscheinen zu lassen, die nicht die Ideologien der Reichsbürger als für sich verbindlich beansprucht. Insbesondere von Belang dürfte insoweit die Einsicht in die Behördenakte zum beantragten Staatsangehörigkeitsausweis sein (z.B. Original-Eintragungen in das Antragsformular, ggf. Inhalt der Schreiben des Antragstellers, E-Mail Korrespondenz hinsichtlich der Eintragung in das EStA-Register). Diese Akte hat das Verwaltungsgericht im Eilverfahren nicht beigezogen.

1.2 Da nach alldem keine zuverlässige Prognose über den Verfahrensausgang getroffen werden kann, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich.

§ 45 Abs. 5 WaffG (angefügt durch Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008, BGBl. I 426) beseitigt von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglichen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-) Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (BT-Drs. 16/7717, S. 33).

Auch § 34 Abs. 5 SprengG (eingefügt durch Art. 1 des 4. SprengÄndG vom 17. Juli 2009, BGBl I 2062) schließt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bei fehlender Zuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung aus. Die Unverzichtbarkeit dieser Eigenschaften für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen ist in den parlamentarischen Beratungen betont worden (Apel/Keusgen, SprengG, Bd. 2, 2. Aufl., Stand 7/2017, § 34 Rn. 13).

In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte –neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.).

Der Antragsteller hat insoweit keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners verfügte Widerruf der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und explosionsgefährlichen Stoffen und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse des Antragstellers als Sportschütze an einer Aussetzung der Vollziehung, das er nicht gesondert begründet hat, weniger Gewicht.

Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) besteht aus Gründen der Gefahrenabwehr regelmäßig auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die ausgestellten Erlaubnisurkunden zurückzugeben (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, Art. 52 BayVwVfG) und vorhandene Waffen und Munition sowie die explosionsgefährlichen Stoffe (Böllerpullver) an einen Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Denn diese Folgeentscheidungen stellen sicher, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG, § 34 Abs. 5 SprengG) sofort vollziehbare Widerruf der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse tatsächlich umgesetzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17).

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Der Streitwert ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach sind – unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten – für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000.- EUR zzgl. 750.- EUR je weiterer Waffe und für den Widerruf des Kleinen Waffenscheins der Auffangwert von 5.000,00 EUR (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 21 CS 17.856 – juris) anzusetzen. Für die sprengstoffrechtliche Erlaubnis verbleibt es bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 1.500.- EUR. Daraus errechnet sich für das Hauptsacheverfahren ein Gesamtstreitwert von 19.000.- EUR, der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.