Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2018 - M 7 K 16.4201

bei uns veröffentlicht am07.03.2018

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen polizeiliche Maßnahmen vom 26. Juni 2017.

Der Kläger ist seit dem 1. November 2012 Mieter der Wohnung …straße …, … Seit dem 1. November 2015 hat er diese an Herrn A. untervermietet. Am 26. Juni 2017 ging bei der Einsatzzentrale des Polizeipräsidiums München gegen 23:36 Uhr die Mitteilung einer Ruhestörung aus besagter Wohnung ein. Daraufhin wurde gegen 23:43 Uhr eine Streife der Polizeiinspektion 22, bestehend aus den Polizeibeamten PHMin R. und POM F., dorthin beordert.

Den Polizeibeamten war die Adresse zu diesem Zeitpunkt bereits dahingehend bekannt, dass es dort sowie auch in anderen Objekten der …straße in den letzten eineinhalb Jahren immer wieder zu polizeilichen Einsätzen wegen Ruhestörungen durch arabische Medizintouristen gekommen war. Auch der Kläger war den Polizeibeamten bereits als immer wieder auftretender Untervermieter bekannt. Weiterhin wussten die Polizeibeamten bereits zu diesem Zeitpunkt, dass dem Kläger durch die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft für manche Objekte der …straße ein Hausverbot erteilt worden war und ein Schreiben der Hausverwaltung mit einer Auflistung der bestehenden Hausverbote bei der Einsatzzentrale hinterlegt war.

Bei Betreten des Anwesens …straße … gegen 23:47 Uhr vernahmen die Beamten laute Schreie einer Frau bzw. eines Kindes aus der Wohnung des Klägers. Die Beamten begaben sich sodann zur Wohnung des Klägers, wo nach Klingeln und Klopfen schließlich ein Kind die Wohnungstüre öffnete. In einem Raum der Wohnung befand sich zudem Frau A. Aufgrund mangelnder Sprach- und Englischkenntnisse war es nicht möglich dieser den Tatvorwurf der Ruhestörung zu eröffnen und deren Personalien festzustellen. Auf Frage nach ihrem Pass gab Frau A. zu verstehen, dass sie diesen nicht habe bzw. nicht herausgebe. Frau A. rief daraufhin Herrn A. an und übergab PHMin R. das Telefon. Diese erläuterte Herrn A. die Sachlage und wies diesen darauf hin, dass man den Pass von Frau A. zu Personalienfeststellung benötige. Herr A. erklärte, dass er den Pass habe und vorbeikommen werde. Nach dessen Eintreffen erläuterte PHMin R. diesem nochmals die Sachlage. Herr A. gab zu verstehen, dass er der Mieter der Wohnung und damit der alleinige Ansprechpartner sei. Auch nach nochmaliger Belehrung über die Sach- und Rechtslage weigerte sich dieser sowohl die Personalien als auch den Pass von Frau A. herauszugeben. Stattdessen telefonierte er in arabischer Sprache mit dem Kläger. Nach einiger Zeit übergab er PHMin R. das Telefon. Diese erklärte daraufhin dem Kläger telefonisch, dass man lediglich die Personalien von Frau A. aufgrund des Vorwurfs der Ruhestörung benötige und sich dann sofort wieder entfernen werde. Der Kläger erwiderte darauf jedoch nur, dass er selbst vorbeikommen werde.

Die Polizeibeamten versuchten anschließend bis zum Eintreffen des Klägers in Erfahrung zu bringen, ob für den Kläger ein Hausverbot für das Anwesen …straße … besteht. Zunächst erhielten sie eine dies bejahende Information per Funk. Zusätzlich baten sie, das bei der Polizeiinspektion hinterlegte Schreiben der Hausverwaltung zu fotografieren und das Foto auf das Smartphone von PHMin R. zu schicken. Aufgrund der in der Zwischenzeit aufgeheizten und angespannten Situation wurden um 0:14 Uhr eine weitere Streife sowie um 0:19 Uhr der diensthabende Außendienstleiter zum Anwesen …straße … beordert.

Der Kläger traf dort schließlich zeitgleich mit der Übermittlung des Fotos ein und begab sich sofort in die Wohnung. Dort äußerte er in lautstarkem und aggressivem Ton gegenüber PHMin R., dass sich diese des Hausfriedensbruchs strafbar mache und aus seiner Wohnung zu verschwinden habe. Er filmte die Beamten mit seinem Smartphone und unterließ dies erst nach entsprechender Aufforderung. Während der Diskussion mit dem Beamten rief der Kläger den Notruf und gab unter anderem an, dass eine Frau mit einer Pistole gewaltsam in seine Wohnung eingedrungen sei. Nach Eintreffen des Außendienstleiters wurde dieser von POM F. und PHMin R. über die Situation und die Hintergründe des Einsatzes informiert. PHMin R. schilderte diesem zudem, dass entsprechende Bescheide über zivilrechtliche Betretungsverbote der Hausverwaltung für verschiedene Gebäude bei der Polizeiinspektion 22 vorhanden seien. Sodann nahmen die Beamten gemeinsam die Fotografie bzw. das Schreiben der Hausverwaltung auf dem Smartphone in Augenschein. Da die Fotografie auf dem kleinen Display des Smartphones nur schlecht erkennbar sowie das Schreiben insgesamt sehr unübersichtlich gestaltet war und schlechte Lichtverhältnisse im Hausflur herrschten, nahmen die Beamten nur die Passage „… verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaft München - …straße … und … - …straße … erteilen wir Ihnen mit sofortiger Wirkung ein Haus- und Gebäudeverbot…“ wahr. Sie übersahen dabei, dass für das Anwesen …straße … kein Hausverbot, sondern ein „Belästigungsverbot“ seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft für den Kläger ausgesprochen worden war. Aufgrund dieses Irrtums erklärte der Außendienstleiter dem Kläger, dass dieser sich widerrechtlich in der Wohnung der Familie bzw. dem Gebäude …straße … aufhalte und deshalb diese zu verlassen habe. Weiterhin erklärte er, dass man die Verlassenspflicht erforderlichenfalls mit unmittelbarem Zwang durchsetzen werde. Außerdem wurde dem Kläger mitgeteilt, dass eine „Ingewahrsamnahme“ rechtlich zu prüfen wäre, falls der Kläger in dieser Nacht nochmals zurückkomme. Der Kläger verließ so dann nach kurzer Zeit (5-10 Minuten) zusammen mit den Polizeibeamten das Gebäude.

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Juni 2016 Klage zum Amtsgericht München erhoben. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. September 2016 ist das Verfahren an das Verwaltungsgericht München verwiesen worden.

Der Kläger trägt vor, sein Mieter sei in der Vergangenheit bereits mehrfach Opfer rechtswidriger polizeilicher Maßnahmen gewesen. In der Nacht vom 26. auf den

27. Juni 2016 seien seine Mieter ohne Grund veranlasst worden die Wohnungstüre zu öffnen. Zum Zeitpunkt seines Eintreffens sei die Polizeibeamtin PHMin R. in seiner Wohnung gestanden. Der Aufforderung die Wohnung zu verlassen habe sich diese widersetzt. Stattdessen habe diese behauptet, ein Recht zum Betreten der Wohnung wegen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zu haben. Diese habe angegeben, sich auch gegen den Willen der Bewohner des Eigentümers in der Wohnung aufhalten zu dürfen, da gegen den Kläger Hausverbot und damit der Verdacht eines Hausfriedensbruchs bestehe. Aus einem Rundschreiben der Wohnungseigentümergesellschaft ergebe sich ausdrücklich, dass ein solches Hausverbot für die Mietwohnungen der Anwesen …straße, … und … nicht bestehe. Der Kläger habe darauf hingewiesen, dass das Hausverbot nur die Bereiche der Anlage umfasse, die nicht von ihm angemietet worden seien. Auch komme eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs nicht in Betracht, da das Hausrecht mit gültigem Mietvertrag auf den Kläger übergegangen sei, so dass kein unberechtigtes Betreten vorliege.

Der Kläger beantragt,

Es wird festgestellt, dass die polizeilichen Maßnahmen vom 26. Juni 2016/ 27. Juni 2016 rechtswidrig waren, insbesondere

c) die Behauptung, dem Kläger sei ein Hausverbot erteilt worden, weshalb der Verdacht des Hausfriedensbruchs bestehe,

d) die Aufforderung an den Kläger, das Anwesen …straße …, …, zu verlassen im Falle der Weigerung unmittelbaren Zwang anwenden zu dürfen und e) (die Androhung, dass) der Kläger im Fall des wiederholten Antreffens in der Wohnung in Gewahrsam genommen werde.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt vor, die Polizeibeamten hätten den Eindruck gehabt, dass die Stimmung insbesondere beim Kläger sehr aufgeheizt und höchst aggressiv gewesen sei. Sie hätten befürchtet, dass die Situation jeden Moment eskalieren und es zur handgreiflichen Auseinandersetzung kommen könne. Die Beamten hätten bei der Inaugenscheinnahme des Schreibens der Hausverwaltung die im Verlauf des Schreibens erfolgende Spezifizierung bzw. Verteilung in Haus-/Gebäudeverbote und Belästigungsverbote für die einzelnen Liegenschaften nicht wahrgenommen und daher übersehen, dass für die …straße … kein Hausverbot, sondern ein „Belästigungsverbot“ für den Kläger bestehe. Sie hätten daher sämtliche Maßnahmen in der festen Überzeugung eines bestehenden Hausverbots gegen den Kläger getroffen. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Klageantrag zu c) aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage zulässig sei. Jedenfalls sei ein schutzwürdiges Interesse des Klägers erforderlich. Ein derartiges besonderes Feststellungsbzw. Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehe nicht. Die Behauptung dem Kläger sei ein Hausverbot erteilt worden, weswegen der Verdacht eines Hausfriedensbruches bestehe, sei rechtmäßig, da diese sich im Rahmen des polizeilichen Aufgabenbereichs bewegt sowie das Willkürverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet habe. Insbesondere sei die Behauptung nicht willkürlich und unsachlich bzw. leichtfertigt geäußert worden, da sie zumindest auf einem vertretbaren Tatsachenkern beruht habe. Es habe der klassische Fall einer Anscheinsgefahr vorgelegen. Das Tatsachenbild sei lediglich mangels entsprechenden Bewusstseins objektiv unzutreffend gewesen. Die konkrete Einsatzsituation und die sich den Beamten bietenden objektiven Anhaltspunkte hätten eine Störung der Rechtsordnung infolge des Hausfriedensbruchs ergeben. Auch ein anderer besonnener und sachkundiger Beamter wäre im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass gegen den Kläger ein Hausverbot für das betreffende Objekt bestanden habe. Die Aufforderung die Wohnung zu verlassen sei auf Grundlage von Art. 11 Polizeiaufgabengesetz – PAG – erfolgt, da diese für einen nicht bestimmten Zeitraum, nämlich für die Dauer des vermeintlich bestehenden Hausverbots gegolten habe. Im Hinblick auf die Androhung einer Gewahrsamnahme bei späterem nochmaligem Antreffen sei lediglich geäußert worden, dass „eine Ingewahrsamnahme rechtlich zu prüfen wäre“, falls der Kläger in der Nacht nochmals zurückkomme. Einer derartigen Äußerung komme bereits kein Eingriffscharakter zu, so dass es keiner Ermächtigungsgrundlage bedurft habe. Jedenfalls wäre diese gemäß Art. 11 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 PAG gerechtfertigt.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtakte sowie die beigefügte Behördenakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2018.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.

Dem Kläger fehlt das erforderliche Feststellungsbzw. Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Der Begriff des berechtigten Interesses ist bei einer Feststellungsklage nach § 43 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – genauso auszulegen, wie bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Damit ist nicht entscheidungserheblich, ob es sich bei der, mit dem Antrag zu c) angegriffenen polizeilichen Maßnahme („die Behauptung, dem Kläger sei ein Hausverbot erteilt worden, weshalb der Verdacht des Hausfriedensbruchs bestehe“), um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt.

Für ein berechtigtes Interesse im Sinn eines Feststellungsbzw. Fortsetzungsfeststellungsinteresses ist grundsätzlich jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art ausreichend (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1989 – 1 C 40/88 – juris Rn. 10; BVerwG, B.v. 11.11.2009 – 6 B 22/09 – juris Rn. 4). Nach der Rechtsprechung ist dabei das berechtigte Interesse als gegeben anzusehen, wenn eine der Fallgruppen der Präjudizialität, des Rehabilitierungsinteresses, der Wiederholungsgefahr oder des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs erfüllt ist. Der Kläger kann sich jedoch auf keine dieser Fallgruppen berufen.

So folgt hinsichtlich keiner Maßnahme ein berechtigtes Interesse aus der Fallgruppe der Präjudizialität. Nach dieser Fallgruppe besteht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 Grundgesetz – GG –, § 839 Bürgerliches GesetzbuchBGB – oder von sonstigen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist und ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.8.1987 – 4 C 31/86 – juris Rn. 13 m.w.N.). Dies gilt jedoch nur, wenn die Erledigung erst nach Klageerhebung eingetreten ist. Nur dann rechtfertigt der bereits entfaltete prozessuale Aufwand die Fortführung der Anfechtungsklage, da die ordentlichen Gerichte ohne Weiteres von sich aus in der Lage sind, im Rahmen eines vor ihnen geltend gemachten Anspruchs aus Amtshaftung bzw. sonstiger Schadensersatzansprüche die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festzustellen. Somit besteht im – vorliegenden – Fall einer Erledigung vor Klageerhebung kein Bedürfnis, die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen.

Weiterhin kann sich der Kläger nicht auf die Fallgruppe des Rehabilitierungsinteresses berufen. Danach besteht ein berechtigtes Interesse, wenn ein Rehabilitierungsinteresse bei vernünftiger Würdigung der Umstände des Einzelfalls als schutzwürdig zu erachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 113 Rn. 142). Dies ist der Fall, wenn die begehrte Feststellung, dass der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig war, als „Genugtuung“ und/oder zur Rehabilitierung erforderlich ist, weil der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine objektive Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergeben hat (vgl. BVerwG, B.v. 4.10.2006 – 6 B 64.06 – juris Rn. 10). Die objektive Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss dabei geeignet sein das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit oder in seinem sozialen Umfeld herabzusetzen und in der Gegenwart noch fortbestehen (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2015 – 10 ZB 13.629 – juris)

Rn. 13 m.w.N.). Ein bloß ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit eines erledigten Verwaltungshandelns ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte, reicht demgegenüber für die Annahme eines schutzwürdigen Rehabilitierungsinteresses nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1992 – 5 C 44/87 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 10.10.2012 – 10 ZB 12.1445 – juris Rn. 6). Vielmehr muss ein berechtigtes Schutzbedürfnis gegenüber nachteiligen Nachwirkungen bestehen. Dieses ist z.B. zu bejahen, wenn es um die Beseitigung der Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens des Betroffenen geht, wobei aufgrund der Rufschädigung eingetretene konkrete Auswirkungen auf die Berufstätigkeit des Betroffenen vorausgesetzt werden (vgl. VG München, U.v. 22.10.2003 – M 22 K 02.1700 – juris 29). Ein Ansehensverlust des Klägers bei unbeteiligten Beobachtern des Polizeieinsatzes ist vorliegend nicht ersichtlich. Auch ist nicht hinreichend erkennbar, dass der Kläger durch die polizeilichen Maßnahmen in seiner Tätigkeit als Untervermieter konkret beeinträchtigt worden wäre. Auch wenn es sich bei der arabischsprachigen Gemeinschaft in München um einen geschlossener Personenkreis handeln würde, in dessen Umfeld Vorkommnisse wie die gegenständlichen die Runde machen würden und deshalb denkbar wäre, dass dieser Personenkreis vom Kläger abrücken und würde ihn nicht mehr empfehlen würde, wurde dies jedoch nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere wurde nicht dargelegt, dass es tatsächlich zu solch konkreten Auswirkungen auf die Tätigkeit des Klägers als Untervermieter aufgrund der polizeilichen Maßnahmen gekommen wäre und weiterhin käme.

Schließlich folgt auch kein schützenswertes Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus der Fallgruppe der Wiederholungsgefahr. Erforderlich ist eine hinreichend bestimmte Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut eine gleichartige Maßnahme ergehen wird (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2015 – 10 ZB 13.629 – juris Rn. 8 m.w.N.). Eine solch hinreichend bestimmte Gefahr ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch nicht dargelegt. Für den Kläger besteht kein Hausverbot für das Anwesen …straße … Dies ist in dem Schreiben der Hausverwaltung explizit vermerkt. Dieses Schreiben ist zudem bei der zuständigen Polizeidienststelle hinterlegt. Die polizeilichen Maßnahmen ergingen gegen den Kläger, da die Polizeibeamten aufgrund der gegebenen Verhältnisse vor Ort den Inhalt des Schreibens der Wohnungseigentümergesellschaft unzutreffend wahrgenommen hatten. Es steht jedoch nicht zu erwarten, dass die Polizei bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen nochmals den Inhalt des Schreibens der Hausverwaltung falsch wahrnehmen und aufgrund dessen erneut vergleichbare polizeiliche Maßnahmen gegen den Kläger ergreifen wird. Auch wurde Seitens des Klägerbevollmächtigten diesbezüglich nichts substantiiert vorgetragen.

Schließlich folgt hinsichtlich keiner Maßnahme ein berechtigtes Interesse aus der Fallgruppe des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs.

So liegt kein schwerwiegender Grundrechtseingriff hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu c) angegriffenen Behauptung („gegen den Kläger bestehe ein Hausverbot und aufgrund dessen stehe der Verdacht des Hausfriedensbruchs im Raum“) vor. Soweit der Klägerbevollmächtigte diesbezüglich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG anführt, dringt er damit nicht durch. Zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört grundsätzlich auch die persönliche Ehre (vgl. BVerfG, B.v. 3.6.1980 – 1 BvR 185/77 – juris Rn. 14) und damit der Schutz vor Rufschädigungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit auszuwirken. Eine solch ehrverletzende Rufschädigung kann dabei in der Behauptung unwahrer Tatsachen liegen, soweit deren Inhalt Bedeutung für die Persönlichkeit zukommt und deren Bild in der Öffentlichkeit nachteilig beeinflusst. Bei der Aussage, dass gegen den Kläger ein Hausverbot bestehe und deshalb der Verdacht des Hausfriedensbruchs im Raum stehe, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Diese ist auch unwahr, da für den Kläger gerade kein Hausverbot für das Anwesen …straße … bestand. Diese Aussage war jedoch nicht geeignet das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit nachteilig zu beeinflussen. Ein Ansehensverlust des Klägers bei unbeteiligten Beobachtern des Polizeieinsatzes liegt nicht vor, da die Aussage ausschließlich im Hausflur des Anwesens …straße … gegenüber dem Kläger erfolgte. Außer dem Kläger und den Polizeibeamten war zu diesem Zeitpunkt niemand sonst dort anwesend, der die Aussage hätte wahrnehmen können. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Untermieter des Klägers im Hausflur anwesend waren und die Aussage akustisch wahrgenommen haben, vermag dies keine andere Beurteilung zu begründen. Denn ausweislich der Behördenakte war die Kommunikation sowohl mit Frau A. als auch mit Herrn A. aufgrund mangelnder Deutsch- und Englischkenntnisse nahezu nicht bzw. nur äußerst schwer möglich. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass diese in der aufgewühlten Situation im Hausflur den Sinngehalt der Aussage hätten zutreffend erfassen und entsprechend beurteilen können. Schließlich ist diesbezüglich seitens des Klägers auch nichts substantiiert vorgetragen worden. Mangels öffentlicher Wahrnehmung der Aussage war diese somit nicht geeignet sich nachteilig auf das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit auszuwirken.

Weiterhin folgt auch kein berechtigtes Interesse aus der Fallgruppe eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs hinsichtlich des Klageantrags zu d). Ein solcher liegt im Hinblick auf Art. 13 Abs. 1 GG nicht vor, da der Kläger als Untervermieter nicht unmittelbarer Besitzer der Wohnung und damit nicht Träger dieses Grundrechts ist. Die Aufforderung die Wohnung zu verlassen stellt zudem keinen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG dar. Zwar schützt Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die körperliche Bewegungsfreiheit. Geschützt wird dabei jedoch gerade die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen, also vor Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfG, B.v. 15.5.2002 – 2 BvR 2292/00 – juris Rn. 22). Der Gewährleistungsinhalt umfasst demgegenüber von vornherein nicht eine Befugnis, sich unbegrenzt überall aufhalten und überall hin bewegen zu dürfen (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 114). Eingriffe in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG „sind alle der öffentlichen Gewalt zurechenbaren Maßnahmen, die die körperliche Bewegungsfreiheit (…) allseitig bzw. auf einen engen Raum beschränken“ (vgl. Di Fabio in Maunz/Dürig, Grundgesetz, 81. Ergänzungslieferung September 2017, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Rn. 29). Platzverweise können dabei als Mittel der orts- oder objektbezogenen Gefahrenabwehr auch als Einschränkung der personalen Bewegungsfreiheit verstanden werden (vgl. Murswiek in Sachs, Grundgesetz, 8. Auflage 2018, Art. 2 Rn. 230). In einem alltagssprachlichen Sinne bedeutet der Platzverweis unbestritten eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Es entspräche aber kaum der besonderen personalen Qualität des Grundrechts, wollte man diese Einschränkung als Fall des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verstehen (vgl. di Fabio in Maunz/Dürig, Grundgesetz, 81. Ergänzungslieferung September 2017, Art. 2 Rn. 28). Lokal begrenzte Betretungsverbote müssen in Ausmaß und Intensität schon einem Hausarrest gleichkommen, um ernsthaft von einem Eingriff in die Freiheit der Bewegung sprechen zu können (vgl. di Fabio in Maunz/Dürig, Grundgesetz, 81. Ergänzungslieferung September 2017, Art. 2 Rn. 28; BayVGH, B.v. 9.6.2006 – 24 CS 06.1521 – juris Rn. 10 ff.). Damit stellt die Aufforderung die Wohnung zu verlassen keinen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, sondern vielmehr einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG dar. Hierbei handelt es sich nicht um einen tiefgreifenden bzw. schwerwiegenden Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG, da die vorübergehende Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit durch das Gebot, sich von einem Ort zu entfernen oder diesen Ort nicht zu betreten, keine vergleichbare Bedeutung mit Eingriffen in Art. 13 und Art. 104 GG hat (vgl. VG München, B.v. 5.12.2003 – M 7 K 02.6104 – juris Rn. 15). Das durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Recht, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder dort hinzugehen, kann in diesem Zusammenhang nicht den gleich hohen Grundrechtsschutz wie die Unverletzlichkeit der Wohnung oder die Freiheit der Person genießen (vgl. VG München, B.v. 5.12.2003 – M 7 K 02.6104 – juris Rn. 15). Dies wird vorliegend insbesondere auch dadurch bestärkt, dass der Kläger als Untervermieter gerade nicht unmittelbarer Besitzer der Wohnung, sondern lediglich mittelbarer Besitzer ist. Die Aufforderung diese zu verlassen stellt für ihn keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff in Art. 2 Abs. 1 GG dar, da er die Wohnung trotz der Aufforderung ohne weiteres weiterhin für die von ihm beabsichtigten Zwecke nutzen konnte.)

Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten stellt auch die Androhung unmittelbaren Zwangs keinen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dar. Nach der klassischen Definition des „Eingriffs“ liegt ein solcher bei einem hoheitlichen Rechtsakt vor, der final und unmittelbar die Grundrechtsposition beeinträchtigt (vgl. Herdegen in Maunz/Dürig, Grundgesetz, 81. Ergänzungslieferung September 2017, Art. 1 Abs. 3 Rn. 39). Die Androhung selbst ist jedoch noch keine rechtsförmige, mit Befehl und Zwang ausgeübte, final auf eine Einwirkung auf die von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechtsgüter Leben und Gesundheit gerichtete Maßnahme. Dies erfolgt vielmehr erst durch die tatsächliche Anwendung unmittelbaren Zwangs. Aus demselben Grund stellt die Androhung unmittelbaren Zwangs keinen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG dar, zumal Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG insbesondere dem Schutz vor physischen Beeinträchtigungen der körperlichen Bewegungsfreiheit dient (vgl. Di Fabio in Maunz/Dürig, Grundgesetz, 81. Ergänzungslieferung September 2017, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Rn. 86). Die Androhung unmittelbaren Zwangs stellt demgegenüber vielmehr eine Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit im psychischen Sinn und damit eine Beeinträchtigung der freien Willensbildung dar. Es handelt sich um einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG dar. Dieser Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG ist jedoch nicht schwerwiegend, da das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit des Klägers durch die Androhung lediglich im Hinblick auf das Verlassen des Anwesens …straße … betroffen wurde. Die Beeinträchtigung im Hinblick auf die Pflicht das Anwesen …straße … zu verlassen beeinträchtigt den Kläger jedoch nicht schwerwiegend, da für diesen als Untervermieter kein Grund bestand nach Aufklärung der Sachlage, insbesondere nach Feststellung der Personalien von Frau und Herrn A., noch länger in der Wohnung seiner Untermieter zu verweilen.

Schließlich liegt kein schwerwiegender Grundrechtseingriff hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu e) angegriffenen Androhung den Kläger in Gewahrsam zu nehmen, sollte dieser erneut zurückkommen vor. Unabhängig davon, dass es sich bei dieser Äußerung nicht um die Androhung von Zwangsmitteln, sondern um einen bloßen Hinweis gehandelt haben dürfte, da der Gewahrsam nach Art. 17 PAG eine eigenständige polizeiliche Maßnahme darstellt (vgl. BayVGH. B.v. 2.7.2014 – 10 C 12.2728 – juris Rn. 29), handelt es sich dabei lediglich um einen Eingriff in die freie Willensbildung und damit in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Dieser Eingriff ist nicht schwerwiegend, da nach Abschluss der zugrunde liegenden polizeilichen Maßnahmen, insbesondere nach Feststellung der Personalien von Frau und Herrn A., für den Kläger als Untervermieter kein Grund bestand in dieser Nacht nochmals zum Anwesen …straße … zurückzukehren.

Soweit die einzelnen Maßnahmen damit jeweils einen Eingriff in die allgemein Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG darstellen, vermag dies vorliegend auch deshalb kein Feststellungsbzw. Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen, da angesichts des umfassenden Schutzes der Rechtssphäre des Bürgers durch die Freiheitsgrundrechte, zumindest durch Art. 2 Abs. 1 GG, das eingrenzende Kriterium des berechtigten Interesses praktisch leerlaufen würde, da andernfalls im Hinblick auf

Art. 2 Abs. 1 GG jeder belastende Verwaltungsakt grundrechtsrelevant wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2018 - M 7 K 16.4201

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2018 - M 7 K 16.4201

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter, mit der er die Feststellung begehrt, dass die am 4. Mai 2011 am Flughafen München ihm gegenüber getroffenen Maßnahmen der Bundespolizei rechtswidrig waren.

Der Kläger, der gemeinsam mit seinem Vater am 4. Mai 2011 nach Manchester fliegen wollte, wurde im Hinblick darauf einer intensiven Ausreisekontrolle unterzogen, dass er selbst als „Gewalttäter Sport“ erfasst war, dass sein Vater im Jahr 1998 wegen Landfriedensbruchs erkennungsdienstlich behandelt worden war und dass am 4. Mai 2011 in Manchester ein Champions-League-Spiel zwischen Manchester United und dem FC Schalke 04 stattfinden sollte, bei dem mit Ausschreitungen gerechnet wurde. Die im Rahmen der Kontrolle getroffenen polizeilichen Maßnahmen dienten der Entscheidung über eine mögliche Untersagung der Ausreise. Die Dauer der Kontrolle führte dazu, dass der Kläger und sein Vater ihren Flug nach Manchester nicht mehr rechtzeitig antreten konnten.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.) noch wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; II.) zuzulassen.

I.

Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

1. Dies gilt zunächst, soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die Klage mangels des in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen und in diesem Zusammenhang ein auf einer Wiederholungsgefahr beruhendes Feststellungsinteresse verneint hat.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den polizeilichen Maßnahmen, auf die sich die Klage bezieht, jeweils um Verwaltungsakte handelt und deshalb die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft ist, wovon das Verwaltungsgericht offenbar ausgegangen ist, oder ob die betreffenden Maßnahmen sich nicht als Verwaltungsakte darstellen und daher nur eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO in Betracht kommt. Denn die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erfordert ebenso wie die der Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (vgl. BVerwG, U. v. 10.2.2000 - 2 A 3.99 - juris Rn. 11; B. v. 18.7.2000 - 1 WB 34.00 - juris Rn. 2).

Dieses Feststellungsinteresse setzt unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut eine gleichartige Maßnahme ergehen wird (vgl. BVerwG, U. v. 12.10.2006 - 4 C 12.04 - juris Rn. 8; U. v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 21; U. v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 20). Dabei hat der Kläger die Umstände darzulegen, aus denen sich sein Feststellungsinteresse ergibt (vgl. BVerwG, U. v. 4.3.1976 - 1 WB 54.74 - BVerwGE 53, 134/137 f.; U. v. 15.11.1990 - 3 C 49.87 - juris Rn. 25). Ist ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt der betreffenden Maßnahme, so kann ein Feststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (vgl. BVerwG, U. v. 12.10.2006 - 4 C 12.04 - juris Rn. 8).

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr verneint. Der Kläger habe seiner Darlegungslast nicht genügt. Ohne Angaben von Einzelheiten und ohne jeden Beleg habe er lediglich pauschal behauptet, er und sein Vater hätten den Flughafen München mehrmals im Jahr für Urlaubsreisen und die Anreise zu ausländischen Fußballspielen benutzt. Aus diesen Angaben sei aber nicht erkennbar, dass in absehbarer Zeit unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit gleichartigen Maßnahmen zulasten des Klägers zu rechnen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass es sich bei sämtlichen Auslandsspielen deutscher Fußballvereine um Risikospiele handele, die zu vergleichbaren Lageerkenntnissen wie bei der Begegnung in Manchester am 4. Mai 2011 und zu aufgrund solcher Erkenntnisse über die sonst üblichen Stichproben hinausgehenden Ausreisekontrollen führten. Bei Ausreisen im Rahmen von Urlaubsreisen könne im Hinblick auf die Kontrolldichte und die besondere Zielsetzung der Kontrollen am 4. Mai 2011 ebenfalls nicht von einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Da der Kläger zudem trotz der von ihm behaupteten Reisehäufigkeit bislang offenbar nicht von einer weiteren vergleichbaren Ausreisekontrolle betroffen gewesen sei, sei ungewiss, ob in Zukunft noch einmal vergleichbare tatsächliche Verhältnisse eintreten könnten.

Dagegen wendet der Kläger lediglich ein, das Verwaltungsgericht verneine die Wiederholungsgefahr zu Unrecht. Es habe nicht davon ausgehen dürfen, dass ihn über den Vortrag hinaus, er nutze den Flughafen München mehrmals im Jahr zu Flugreisen, eine gesteigerte Darlegungslast treffe. Es sei Urlaubsreisen eigen, dass sie nicht mit stringenter Regelmäßigkeit stattfänden. Soweit das Gericht den Vortrag des Klägers für zu allgemein gehalten habe, habe es den Kläger im Rahmen seiner Aufklärungspflicht darauf hinweisen und ihn zu detaillierteren Schilderungen auffordern müssen, um ihm zu ermöglichen, durch die Vorlage „alter“ Belege die regelmäßige Nutzung des Flughafens darzulegen. Da auch dies die Wiederholungsgefahr in der Zukunft nicht belegt hätte, sei es Sache des Gerichts gewesen, dem Kläger zu erläutern, wie er eine regelmäßige Nutzung des Flughafens darlegen könne. Zumindest sei die Frage durch Anhörung des Klägers aufzuklären gewesen.

Diese Ausführungen rechtfertigen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn sie stellen weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Der Kläger macht lediglich geltend, das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er seiner Darlegungslast insoweit nicht genügt habe, als er die regelmäßige Nutzung des Flughafens nicht ausreichend detailliert dargestellt und belegt habe. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus jedoch unterstellt, dass der Kläger den Flughafen München immer wieder nutze, um in den Urlaub oder zu Fußballspielen im Ausland zu fliegen, und im Einzelnen begründet, warum gleichwohl in absehbarer Zeit unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen nicht mit gleichartigen Maßnahmen gegenüber dem Kläger zu rechnen sei. Mit dieser die Verneinung der Wiederholungsgefahr selbstständig tragenden Begründung hat sich der Kläger aber in seiner Zulassungsbegründung nicht auseinandergesetzt und sie daher auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Dies wäre aber zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erforderlich gewesen. Denn ist dieses wie hier hinsichtlich der Frage der Wiederholungsgefahr auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so kommt eine Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes dargelegt werden und vorliegen (vgl. etwa BayVGH, B. v. 3.6.2014 - 10 ZB 12.2312 - juris Rn. 16; B. v. 9.10.2013 - 10 ZB 13.1725 - juris Rn. 8; B. v. 10.10.2013 - 10 ZB 11.607 - juris Rn. 22; B. v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 - juris Rn. 12; B. v. 6.3.2014 - 10 ZB 11.2854 - juris Rn. 27; B. v. 29.7.2014 - 10 ZB 12.2448 - juris Rn. 9; B. v.16.12.2014 - 10 ZB 14.1741 - juris Rn. 9).

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen schließlich nicht, soweit sich der Zulassungsantrag dagegen richtet, dass das Verwaltungsgericht ein Feststellungsinteresse auch unter dem Gesichtspunkt eines Rehabilitierungsinteresses verneint hat.

Ein Rehabilitierungsinteresse begründet ein Feststellungsinteresse dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Umstände des Einzelfalls als schutzwürdig anzusehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 4.10.2006 - 6 B 64.06 - juris Rn. 10). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kläger durch die streitige Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht objektiv beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, U. v. 4.3.1976 - 1 WB 54.74 - BVerwGE 53, 134/138; B. v. 4.10.2006 - 6 B 64.06 - juris Rn. 10), weil diese geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder in seinem sozialen Umfeld herabzusetzen (vgl. BVerwG, U. v. 4.3.1976 - 1 WB 54.74 - BVerwGE 53, 134/138 f.; U. v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 25; U. v. 20.06.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 24). Dabei müssen die das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Wirkungen noch in der Gegenwart fortbestehen (vgl. BVerwG, U. v. 4.3.1976 - 1 WB 54.74 - BVerwGE 53, 134/138 f.; U. v. 19.3.1992 - 5 C 44.87 - juris Rn. 9; B. v. 4.10.2006 - 6 B 64.06 - juris Rn. 10; U. v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 25; U. v. 20.06.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 24).

Diese Maßstäbe hat auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es führt aus, dass der Kläger durch die polizeilichen Maßnahmen nicht diskriminiert oder sonst derart in seinem Persönlichkeitsrecht berührt worden sei, dass ihm mit Hilfe der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit Genugtuung verschafft werden müsse. Das bloße Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen fortbestünden, reiche für die Annahme eines Rehabilitationsinteresses nicht aus. Ausreisekontrollen seien ein alltäglicher, Flugreisende massenhaft und ohne Ansehen der Person betreffender Vorgang, von dem bei vernünftiger Würdigung grundsätzlich keine diskriminierende, das Persönlichkeitsrecht objektiv beeinträchtigende Wirkung ausgehe. Dies gelte auch im Fall des Klägers. Die auf die Ansprache und den ersten Datenabgleich folgenden Maßnahmen der Befragung zu den Reiseabsichten, der Kontrolle der mitgeführten Gegenstände, der Oberbekleidung und der Reisedokumente sowie der weiteren telefonischen Ermittlungen seien nicht unter den Augen der Öffentlichkeit, sondern auf der Dienststelle durchgeführt worden. Sie hätten ausschließlich der Abklärung der Frage gedient, ob der Kläger zur Gruppe der Problemfans gehört und die Voraussetzungen für ein Ausreiseverbot erfüllt habe. Ohne ein Mindestmaß an Ermittlungen zum Eintrag des Klägers in der Datei „Gewalttäter Sport“ habe die Prognose, dass vom Kläger keine Gefahr für erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland ausgehe, nicht abgesichert und die Ermessensentscheidung über eine Ausreiseuntersagung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 PassG nicht fehlerfrei getroffen werden können. Der Vorwurf strafbarer Handlungen sei mit den Maßnahmen nicht verbunden gewesen. Auch die fast einstündige Dauer der Ermittlungen habe keinen diskriminierenden Charakter gehabt. Sie habe sich zwangsläufig daraus ergeben, dass sich beim Kläger und seinem Vater mehrere, teilweise unterschiedliche Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit zur Problemfanszene gefunden hätten und beide daher zu Recht zur Abklärung auf die Dienststelle mitgenommen worden seien. Soweit die Dauer der Kontrolle darauf beruhe, dass der Kläger mit seinem Vater gemeinsam gereist sei und daher die diesen betreffenden Ermittlungen habe abwarten müssen, sei dies nicht der Beklagten anzulasten. Seien die Maßnahmen damit insgesamt nicht geeignet gewesen, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit herabzusetzen, so habe es auch nicht der Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen bedurft, um den Kläger der Öffentlichkeit gegenüber zu rehabilitieren.

a) Insoweit macht der Kläger zunächst geltend, es stelle sehr wohl eine Diskriminierung dar, wenn die Reise aufgrund der überlangen Dauer der Kontrolle nicht angetreten werden könne, weil sich in einem Flugzeug eine Vielzahl von Personen befinde, die mitbekomme, wenn ein Reisender von der Polizei zur Seite gebeten werde. Dies sei zwar möglicherweise per se nicht diskriminierend. Wenn aber die betreffende Person anschließend nicht im gebuchten Flugzeug erscheine, dränge sich dem durchschnittlichen Bürger der Verdacht auf, dass ein Krimineller gerade noch so eben aussortiert worden sei.

Diese Ausführungen stellen jedoch die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Denn es ist daraus nicht hinreichend substantiiert zu entnehmen, dass das Ansehen des Klägers durch die polizeilichen Maßnahmen in der Öffentlichkeit oder in seinem sozialen Umfeld herabgesetzt worden wäre.

Es lässt sich insbesondere aus dem Vorbringen des Klägers nicht hinreichend erkennen, dass andere Passagiere seines Fluges bemerkt hätten, dass er diesen in Folge der polizeilichen Maßnahmen nicht mehr rechtzeitig erreicht hat, und dass deshalb für diese Passagiere Anlass zu Spekulationen über die Gründe bestanden hätte, aus denen die Polizei die Flugteilnahme des Klägers unterbunden hatte. Selbst wenn einzelnen Mitreisenden aufgefallen sein sollte, dass der Kläger intensiver als andere Reisende kontrolliert und - offenbar ohne großes Aufsehen - zur Dienststelle der Bundespolizei mitgenommen wurde, wäre es äußerst unwahrscheinlich, dass diese Fluggäste ohne Weiteres hätten überblicken können, ob sich der ihnen bis dahin unbekannte Kläger an Bord ihres Flugzeugs befand, und dass ihnen daher dessen Fehlen mit der Folge bewusst geworden wäre, dass das Ansehen des Klägers herabgesetzt gewesen wäre. Anders könnte es sich lediglich dann verhalten haben, wenn der Kläger nicht nur gemeinsam mit seinem Vater, sondern in einer größeren Gruppe unterwegs gewesen wäre, deren Mitgliedern sein Fehlen hätte auffallen müssen, oder wenn an dem Flug Personen teilgenommen hätten, die ihn kannten und ihn aus diesem Grund vermisst und sich deshalb Gedanken über seinen Verbleib gemacht hätten. Dies trägt der Kläger jedoch nicht vor.

War der Kläger den übrigen Passagieren aber nicht bekannt, so ist aus dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich, wie sein Ansehen durch die polizeilichen Maßnahmen herabgesetzt worden sein könnte, zumal diese offenbar, soweit sie nicht ohnehin in der Dienststelle der Bundespolizei durchgeführt wurden, kein großes Aufsehen verursacht haben und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass andere Reisende den Grund für die Intensität der Kontrolle des Klägers hätten erkennen können.

b) Schließlich stellt der Kläger die Verneinung eines Rehabilitierungsinteresses durch das Verwaltungsgericht auch nicht insoweit mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage, als er geltend macht, die Dauer der Kontrolle habe bereits als solche diskriminierenden Charakter gehabt, weil sie trotz anderweitiger Möglichkeiten bewusst in die Länge gezogen worden sei und weil anders nicht erklärt werden könne, weshalb in Kenntnis der Abflugzeiten die Maßnahmen gegenüber dem Kläger und seinem Vater nicht parallel und damit in einem für die Flugteilnahme unschädlichen Zeitfenster durchgeführt worden seien. Denn das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass die durchgeführten polizeilichen Maßnahmen zur Entscheidung über die Verhängung eines Ausreiseverbots erforderlich gewesen seien und dass sich ihre Dauer zwangsläufig aus den unterschiedlichen Anhaltspunkten für die Zugehörigkeit des Klägers und seines Vaters zur Problemfanszene ergeben habe, denen habe nachgegangen werden müssen. Mit dieser Argumentation hat sich der Kläger aber durch die pauschale Behauptung, die Dauer der Polizeikontrolle sei diskriminierend, weil anders nicht erklärlich sei, weshalb in Kenntnis der Abflugzeiten die Maßnahmen nicht parallel und damit in einem für die Flugteilnahme unschädlichen Zeitfenster durchgeführt worden seien, nicht hinreichend auseinandergesetzt und sie deshalb auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

II.

Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

1. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger der Sache nach geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seine Verpflichtung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und dabei die Beteiligten heranzuziehen.

Der Kläger vertritt insoweit die Auffassung, das Verwaltungsgericht habe die Wiederholungsgefahr nicht mit der Begründung verneinen dürfen, der Kläger habe seiner Darlegungslast nicht genügt, weil er ohne Angabe von Einzelheiten und ohne jeden Beleg behauptet habe, den Flughafen München mehrmals im Jahr für Urlaubsreisen oder für die Anreise zu Fußballspielen im Ausland zu nutzen. Vielmehr habe es den Kläger im Rahmen der Amtsaufklärungspflicht zu detaillierteren Schilderungen auffordern und erklären müssen, wie eine regelmäßige Nutzung des Flughafens hätte dargelegt werden sollen. Insbesondere hätte es den Kläger anhören müssen, um die Frage der Nutzung aufzuklären. Mit diesen Ausführungen ist der gerügte Verfahrensmangel aber nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Dass ein solcher Beweisantrag wie hier nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist dabei nur dann erfolgreich, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. Außerdem muss der Kläger darlegen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für ihn günstigen Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerwG, B. v. 16.3.2011 - 6 B 47.10 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 21.3.2012 - 10 ZB 10.100 - juris Rn. 22; B. v. 18.10.2013 - 10 ZB 11.618 - juris Rn. 25; B. v. 25.8.2014 - 10 ZB 12.2673 - juris Rn. 16; B. v. 8.10.2014 - 10 ZB 12.2742 - juris Rn. 52).

Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Denn der Kläger hat weder dargelegt, welche tatsächlichen Feststellungen das Verwaltungsgericht getroffen hätte, wenn es ihn unter Erläuterung seiner Erwartungen zu einer detaillierteren Schilderung aufgefordert und zur Aufklärung der regelmäßigen Nutzung angehört hätte, noch inwiefern dies zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte. Insbesondere hat er auch im Zulassungsverfahren weder Angaben dazu gemacht noch Belege dazu vorgelegt, wann der Flughafen München von ihm in der Vergangenheit für Urlaubsreisen oder für Reisen zu Fußballspielen im Ausland genutzt worden ist oder in Zukunft genutzt werden soll.

2. Ein Verfahrensmangel ist schließlich auch nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, soweit der Kläger mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte ihn anhören müssen, um die Frage der Nutzung des Flughafens München durch ihn zu klären, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG rügt.

Zwar kommt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dann in Betracht, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, B. v. 15.2.2011 - 1 BvR 980/10 - juris Rn. 13 m. w. N.). Jedoch erfordert die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, regelmäßig die substantiierte Darlegung, was der Betroffene bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. BVerwG, B. v. 19.8.1997 - 7 B 261/97 - juris Rn. 4). Dazu enthält die Begründung des Zulassungsantrags jedoch keinerlei Ausführungen. Denn der Kläger sieht den Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zwar darin, dass ihn das Verwaltungsgericht nicht angehört hat, um die Nutzung des Flughafens zu klären. Er macht aber, wie dargelegt, gerade keine Angaben dazu, wie er den Flughafen in der Vergangenheit im Einzelnen genutzt hat oder in Zukunft zu nutzen beabsichtigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, ihm für eine beabsichtigte Klage gegen polizeiliche Maßnahmen Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Am 8. September 2012 fand in der W. Fußgängerzone ein Straßenmusikfestival statt. Gegen 17.30 Uhr hörte der Antragsteller am D-platz einer Musikgruppe zu. Er stand dabei mit seinem Fahrrad auf den Straßenbahngleisen. Als sich eine Straßenbahn näherte, wurde der Antragsteller von zwei Ordnern aufgefordert, die Gleise freizugeben. Als er sich weigerte, gab sich ein Polizeibeamter in Zivilkleidung, der den Vorgang beobachtet hatte, als solcher zu erkennen und forderte den Antragsteller auf, zur Seite zu gehen und die Straßenbahn vorbeifahren zu lassen. Der Antragsteller ließ sich daraufhin den Dienstausweis des Polizeibeamten zeigen, ging dann auf den Straßenbahngleisen in Richtung Dom und wurde dabei von dem Polizeibeamten begleitet. Dort verließ er die Gleise und begab sich in die P-straße, wo er von einer herbeigerufenen Polizeistreife wegen Nötigung im Straßenverkehr als Beschuldigter vernommen wurde.

Zur Begründung seines am 20. September 2012 beim Verwaltungsgericht eingegangen Prozesskostenhilfeantrags trug er unter anderem vor, er habe der Musikgruppe zugehört. Um ihn herum und hinter ihm hätten weitere Zuhörer gestanden. Als sich eine Straßenbahn genähert habe, hätten die Ordner die Zuhörer auf beide Seiten der Gleise abgedrängt. Der Antragsteller habe der Band weiter zuhören wollen und deshalb versucht, auf deren Seite der Straßenbahnschienen Platz zu finden, was ihm jedoch nicht möglich gewesen sei. Als die Ordner ihn aufgefordert hätten, weiterzugehen, und versucht hätten, ihrer Aufforderung mit sanftem Druck Nachdruck zu verleihen, habe er sie darauf hingewiesen, dass sie dies in der Fußgängerzone zu unterlassen hätten, weil diese eine Aufenthalts- und Kommunikationszone sei. Der daraus entstandene Disput habe etwa 20 Sekunden gedauert. Dann habe ihn der Polizeibeamte in Zivilkleidung angesprochen und ihn darauf hingewiesen, dass er die Straßenbahn nötige. Er habe dies zurückgewiesen und den Polizeibeamten gebeten, seinen Dienstausweis zu zeigen. Der Polizeibeamte habe daraufhin dem Antragsteller seinen Geldbeutel mit dem Dienstausweis hingehalten und dabei mit dem Daumen einen Teil des Sichtfensters aus schwarzem Gewebe verdeckt. Der Antragsteller habe deshalb lediglich den Namen des Beamten erkennen können, nicht jedoch, ob es sich um einen Dienstausweis der Polizei gehandelt habe. Gleichwohl habe er nachgegeben und begonnen, sich vom D-platz in Richtung Dom zu begeben. Der Polizeibeamte sei ihm gefolgt und habe an seinem Fahrrad gezerrt und dem Antragsteller etwa fünfzehn Rammstöße mit der Schulter und dem Gesäß versetzt. An der Einmündung in die P-straße sei der Antragsteller auf eine Polizeistreife gestoßen. Diese habe ihm sofort gedroht, dass man sein Fahrrad sicherstellen und ihn notfalls für die Nacht in Gewahrsam nehmen werde.

Der Antragsteller machte außerdem geltend, die Polizei habe offenbar Probleme, die Vorschriften über Rechte der Fußgänger und die Verpflichtungen des Fahrzeugverkehrs in der Fußgängerzone korrekt anzuwenden. Es bedürfe deshalb der baldigen Klarstellung durch das Verwaltungsgericht. Die von dem Polizeibeamten in Zivilkleidung am D-platz ausgesprochene Platzverweisung sei rechtswidrig gewesen. Eine Gefahr sei vom Antragsteller, der die Fußgängerzone entsprechend ihrem Sinn und Zweck genutzt habe, nicht ausgegangen. Da die Platzverweisung rechtswidrig gewesen sei, sei auch die Androhung, ihn bis zum nächsten Tag in Gewahrsam zu nehmen, nicht rechtens gewesen. Außerdem habe der Antragsteller der Platzverweisung auch Folge geleistet, indem er den D-platz verlassen habe. Mangels einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung sei es ohnehin nicht möglich gewesen, den Antragsteller in Gewahrsam zu nehmen. Auch eine Sicherstellung des Fahrrads sei nicht in Betracht gekommen. Es sei nicht ersichtlich, welche Gefahr von einem im Fußgängerbereich stehenden und von seinem Besitzer gehaltenen Fahrrad für eine pflichtgemäß wartende Straßenbahn ausgehen könne. Im Übrigen hätten während des Straßenmusikfestivals alle Straßenbahnen erhebliche Verzögerungen in Kauf nehmen müssen, wie sich anhand der elektronischen Fahrdatenrekorder der betreffenden Straßenbahnen leicht nachweisen lasse. Durch den Aufenthalt des Antragstellers in der Fußgängerzone sei es zu keinen das normale Maß während des Straßenmusikfestivals übersteigenden Verzögerungen im Straßenverkehr gekommen.

Der Antragsteller kündigte an, im beabsichtigten Klageverfahren die Feststellung zu beantragen,

1. dass der Kläger sich beim Straßenmusikfestival zu Recht in der Fußgängerzone aufgehalten habe und durch die Straßen gebummelt sei und dass er auch mit seinem Zuhören bei den Darbietungen die Fußgängerzone im Rahmen ihres Widmungszwecks als Aufenthalts- und Kommunikationsbereich genutzt habe,

2. dass der Kläger beim Straßenmusikfestival als Fußgänger im Fußgängerbereich die gesamte Verkehrsfläche habe frei nutzen dürfen, dass es keine Regeln gebe, die dem Kläger auf der Fußgängerfläche ein bestimmtes Verhalten auferlegt hätten und dass dies unabhängig vom sonst zulässigen Fahrzeugverkehr gelte, der dem Kläger gegenüber nachrangig gewesen sei und nötigenfalls zu warten gehabt habe,

3. dass der Kläger wegen der hohen Passantendichte beim Straßenmusikfestival sein Fahrrad dort zu schieben gehabt habe, wo die geringste Beeinträchtigung des übrigen Fußgängerverkehrs zu erwarten gewesen sei,

4. dass der zivilgekleidete Polizeibeamte auf Verlangen des Klägers seinen Ausweis ohne Zögern so habe vorzeigen müssen, dass dem Kläger ein einwandfreies Identifizieren ohne Verdeckung und Sichtbehinderung durch das Ausweisfach des Geldbeutels möglich gewesen wäre,

5. dass der zivilgekleidete Polizeibeamte den Platzverweis zu Unrecht ausgesprochen habe, weil vom Kläger, der sich beim Straßenmusikfestival rechtmäßig gemäß ihrem Widmungssinn in der Fußgängerzone aufgehalten habe, keine Gefahr ausgegangen sei,

6. dass die Androhung des zivilgekleideten Polizeibeamten wie auch eines der Streifenbeamten, die Polizei werde das Fahrrad des Klägers sicherstellen, ebenso zu Unrecht erfolgt sei, weil von dem geschobenen Fahrrad in dieser Situation keine Gefahr ausgegangen sei,

7. dass die Androhung der Polizei, man werde den Kläger im Wiederholungsfall über Nacht in Gewahrsam nehmen, ebenfalls unzulässig gewesen sei, und das auch dadurch, dass das Straßenmusikfestival gemäß Programm bis gegen 22.00 Uhr habe beendet sein sollen,

8. dass der zivilgekleidete Polizeibeamte nicht berechtigt gewesen sei, den Kläger, der nach der Platzverweisung vom D-platz in Richtung P-straße gelaufen sei, immer wieder von der Seite anzurempeln und der Gefahr eines schweren Sturzes auszusetzen, und

9. dass die Stadt W. und der Straßenbahnbetrieb selbst es gewesen seien, die die Verzögerungen des Straßenbahnverkehrs durch Besucher des Straßenmusikfestivals allgemein provoziert hätten, dass, wer versuche, mit einer Straßenbahn während einer offiziellen Veranstaltung durch solche Menschenmassen in einer Fußgängerzone zu fahren, als Konsequenz auch erhebliche Verzögerungen in Kauf zu nehmen habe und dass dies von der Polizei insbesondere nicht dem Kläger als Einzelperson habe zur Last gelegt werden dürfen.

Der Antragsteller wies dabei darauf hin, dass es sich bei seinen Anträgen um vorläufige Formulierungen handele. Die endgültigen Formulierungen müssten dem beizuordnenden Rechtsanwalt vorbehalten bleiben. Das angestrebte Klageverfahren solle der Polizei eindeutig zeigen, dass ihr in diesem Fall gezeigtes Handeln nicht den Gesetzen entspreche.

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2012 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, hinsichtlich der Anträge zu 1., 3. und 9. fehle es an einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Die begehrten Feststellungen seien zu keiner Zeit Gegenstand der Auseinandersetzung mit der Polizei gewesen und deshalb bereits nicht streitig. Jedenfalls fehle es aber an einem Feststellungsinteresse, weil eine gerichtliche Entscheidung die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessere. An einem berechtigten Feststellungsinteresse fehle es auch hinsichtlich des Antrags zu 4. Es seien weder eine konkrete Wiederholungsgefahr noch ein Rehabilitationsinteresse ersichtlich. Die Anträge zu 6. und 7. seien unzulässig, weil es sich bei der Androhung der Sicherstellung und des Gewahrsams um nach § 44a VwGO nicht isoliert anfechtbare behördliche Verfahrenshandlungen handele. Außerdem sei es denkbar, dass eine Sicherstellung des Fahrrads, das der Antragsteller offenbar bewusst einsetze, um ein Hindernis für die Straßenbahn zu schaffen, möglich gewesen sei. Hinsichtlich der Anträge zu 2., 5. und 8. sei die Klage jedenfalls unbegründet. Das Verhalten des Antragstellers in der Fußgängerzone, das er mit dem Antrag zu 2. als zulässig festgestellt haben wolle, verstoße gegen § 1 Abs. 2 StVO und sei als unzulässige Rechtsausübung rechtsmissbräuchlich. Das Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO diene als allgemeine Auslegungsregel für alle Verkehrsvorschriften und gelte damit auch für Fußgänger in einem Fußgängerbereich. Dagegen verstoße der Antragsteller, weil er durch sein Verhalten den zugelassenen Straßenbahnverkehr mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindere und belästige. Als rechtsmissbräuchlich stelle sich das Verhalten des Antragstellers dar, weil er damit nicht seine Rechte wahrnehmen, sondern die Straßenbahnführer dazu bewegen wolle, sich so zu verhalten, wie er es für ordnungsgemäß halte. Es sei aber nicht Sache des Antragstellers, andere Verkehrsteilnehmer zu erziehen. Es gebe keine Durchsetzung eigener Rechte um jeden Preis. Die Klage hinsichtlich des Platzverweises sei zwar als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Sie sei jedoch unbegründet. Die nach Art. 16 Satz 1 PAG erforderliche Gefahr folge aus den zahlreichen vorangegangenen Vorfällen, in denen der Antragsteller stets ein ähnliches Verhalten in Bezug auf den Straßenbahnverkehr gezeigt und damit jeweils den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt habe. Die Polizeibeamten hätten daher davon ausgehen können, dass der Antragsteller dieses Verhalten wiederhole. Außerdem ergebe sich diese Gefahr, weil der Antragsteller hinsichtlich Straßenbahnen nach einem psychiatrischen Gutachten an einer wahnhaften Störung leide. Schließlich sei der ausgesprochene Platzverweis hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Hinsichtlich des Antrags zu 8. sei die beabsichtigte Klage jedenfalls unbegründet. Das vom Antragsteller geschilderte Verhalten des Polizeibeamten in Zivilkleidung stelle sich als rechtmäßiger unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung des Platzverweises dar.

Gegen den ihm am 6. Dezember 2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 19. Dezember 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schreiben Beschwerde erhoben.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, maßgeblich für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag seien nicht die von ihm formulierten Anträge, die lediglich das Klageziel umreißen sollten. Die Anträge sollten dazu dienen, die Hintergründe für das rechtswidrige Handeln der Polizei herauszustellen. Es solle der Polizei mit der Klage deutlich gezeigt werden, dass ihr Handeln grob rechtswidrig gewesen sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei § 1 Abs. 2 StVO im Fußgängerbereich nicht anwendbar. Die Fußgängerzonen würden zur Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs eingerichtet. Dem psychiatrischen Gutachten werde ausdrücklich widersprochen. Im Übrigen sei die Argumentation des Verwaltungsgerichts mit dem Gutachten eine reine ex-post-Betrachtung. Der handelnde Polizeibeamte wisse von dem psychiatrischen Gutachten bis heute nichts und habe es in keiner seiner beiden Stellungnahmen erwähnt. Hinsichtlich der Ausweispflicht sei dem rechthaberischen Verhalten des Polizeibeamten in Zivilkleidung zu entnehmen, dass es sich gegebenenfalls wiederholen werde. Soweit das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten hinsichtlich der Androhung der Sicherstellung des Fahrrads und des Gewahrsams verneine, weil darin eine nach § 44a VwGO nicht anfechtbare Verfahrenshandlung liege, habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass dies nach § 44a Satz 2 VwGO nicht gelte, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden könnten.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nutze er sein Fahrrad auch nicht als Hindernis für die Straßenbahn. Durch dessen Sicherstellung lasse sich das Ziel der Polizei, der Straßenbahn Vorrang zu verschaffen, nicht erreichen. Oberstes Ziel für die Einrichtung von Fußgängerzonen sei die Sicherheit der Fußgänger, die deshalb Vorrang vor jeglichem Fahrzeugverkehr hätten. § 1 Abs. 2 StVO gelte im Fußgängerbereich nicht, weil nach § 39 Abs. 2 Satz 1 StVO Regelungen durch Verkehrszeichen den allgemeinen Regelungen vorgingen. Zeichen 242.1 der Anlage 2 zu § 41 StVO regele das Verhältnis der Fahrzeugführer zum Fußgänger abschließend. Die Nutzung der Fußgängerzone durch den Antragsteller stelle einen zulässigen und widmungsgemäßen Gebrauch dar. Da die Straßenbahn ihre Geschwindigkeit dem Fußgängerverkehr anpassen müsse, werde sie durch einen Fußgänger, der seinen Vorrang in Anspruch nehme, nicht behindert.

Da die Fußgängerzone entsprechend ihrem Widmungszweck auch als Aufenthalts- und Kommunikationszone diene, seien die von den Besuchern des Straßenmusikfestivals ausgehenden Behinderungen der Straßenbahn unvermeidbare und notwendige Behinderungen, die von ihr hinzunehmen seien. Der Antragsteller sei auch nicht im Schneckentempo vor der Straßenbahn hergelaufen. Dies zeige die hohe Durchschnitts- und Spitzengeschwindigkeit, die sich aus dem Fahrdatenschreiber der betreffenden Straßenbahn ergebe.

Die Rammstöße des Polizeibeamten in Zivilkleidung, die den Antragsteller der Gefahr eines Sturzes ausgesetzt hätten, seien grob rechtswidrig gewesen. Dies habe umso mehr gegolten, als der Antragsteller sich in Fahrtrichtung der Straßenbahn bewegt und diese, wie die Fahrdatenschreiberauswertung zeige, gar nicht unmittelbar hinter ihm hergefahren sei. Es sei auch nicht richtig, dass die Straßenbahn angesichts des starken Fußgängerverkehrs während des Straßenmusikfestivals innerhalb kürzester Zeit am Antragsteller hätte vorbeifahren können, wenn er den Weg frei gemacht hätte. Vielmehr habe die Straßenbahn eine erhebliche Behinderung des Fußgängerverkehrs dargestellt.

Allerdings sei es mit dem Sinn und Zweck der Straßenverkehrsordnung nicht vereinbar, wenn die Fußgänger niemals der Straßenbahn den Weg freigeben müssten. Die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 1 StVO gewinne erst allmählich Bedeutung. Je nach Situation und insbesondere in Situationen wie dem Straßenmusikfestival könnten auch mehr als fünf Minuten Wartezeit für die Straßenbahn angemessen sein. Schließlich gehe es dem Antragsteller nicht darum, andere zu erziehen und damit bewusst Gefahrenlagen zu provozieren.

Der Antragsteller beantragt der Sache nach,

ihm unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts W. vom 4. Dezember 2012 Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Ergänzend wird hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Antragstellers auf seine Schriftsätze in den Verfahren 5 K 12.825 und 10 C 12.2728, im Übrigen auf die Gerichtsakten in diesen Verfahren sowie die darin beigezogenen Behörden- und Strafakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S.3533]) liegen nicht vor.

1. Gegenstand der beabsichtigten Klage sind nach § 88 VwGO, nach dem das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf, aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist, die Feststellung, dass die Platzverweisung durch den Polizeibeamten in Zivilkleidung rechtswidrig war (a), die Feststellung, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Platzverweisung unzulässig war (b), die Feststellung, dass der Polizeibeamte in Zivilkleidung verpflichtet war, auf Verlangen des Antragstellers seinen Dienstausweis so vorzuzeigen, dass seine Lesbarkeit nicht durch das Ausweisfach beeinträchtigt wurde (c), und schließlich die Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, das Fahrrad des Antragstellers sicherzustellen und ihn in Gewahrsam zu nehmen (d).

a) Dass Gegenstand der beabsichtigten Klage zunächst die Feststellung sein soll, dass die Platzverweisung durch den Polizeibeamten in Zivilkleidung rechtswidrig war, folgt aus dem Wortlaut des Antrags zu 5. ebenso wie aus den Erläuterungen des Antragstellers zu seinen Anträgen.

Der Antrag zu 5. zielt ausdrücklich auf die Feststellung, dass der Polizeibeamte den Platzverweis zu Unrecht aussprach. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Platzverweises entspricht darüber hinaus dem Willen des Antragstellers, der, wie er darlegt, darauf gerichtet ist, der Polizei und insbesondere dem Beamten in Zivilkleidung ganz deutlich zu zeigen, dass ihr Handeln grob rechtswidrig gewesen sei.

Geht man von dieser Zielrichtung der beabsichtigten Klage als dem nach § 88 VwGO für das Verständnis der Klage maßgeblichen Klagebegehren aus, so umfasst der Antrag festzustellen, dass die Platzverweisung durch den Polizeibeamten in Zivilkleidung rechtswidrig war, auch die Anträge zu 1. und 2., die sich auf die Feststellung beziehen, dass der Antragsteller sich zu Recht in der Fußgängerzone aufgehalten und sie im Rahmen des Widmungszwecks als Aufenthalts- und Kommunikationsbereich genutzt habe und dass er als Fußgänger die gesamte Verkehrsfläche unabhängig vom sonst zulässigen Fahrzeugverkehr, der gegenüber dem Antragsteller nachrangig sei und nötigenfalls warten müsse, frei habe nützen dürfen. Denn der Antragsteller betont, dass es bei den von ihm als möglich formulierten Anträgen nur darum gegangen sei, das Streitverhältnis zu umreißen und die Hintergründe für das rechtswidrige Handeln der Polizei herauszustellen, während die endgültige Fassung der Anträge dem beizuordnenden Rechtsanwalt vorbehalten bleiben solle. Entsprechend diesem Anliegen stellen sich die Anträge zu 1. und 2. aber lediglich als die nach Ansicht des Antragstellers für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Platzverweisung maßgeblichen Vorfragen dar. Dementsprechend führt er aus, dass die in den Anträgen zu 1. und 2. herausgearbeiteten Punkte die Grundlage für die Entscheidung über den Antrag zu 5. seien und daher spätestens im Rahmen der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Platzverweises geklärt werden müssten.

b) Mit dem Antrag zu 8. festzustellen, dass der Polizeibeamte in Zivilkleidung nicht berechtigt gewesen sei, den Antragsteller, der nach der Platzverweisung vom D-platz in Richtung P-straße gegangen sei, immer wieder von der Seite anzurempeln und der Gefahr eines schweren Sturzes auszusetzen, begehrt der Antragsteller der Sache nach die Feststellung, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Platzverweisung unzulässig war. Denn angesichts der vorangegangenen Aufforderung des Antragstellers durch den Polizeibeamten in Zivilkleidung, die Straßenbahngleise freizugeben, ließe sich ein polizeiliches Handeln in Form eines seitlichen „Anrempelns“, wie der Antragsteller es behauptet, als Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung dieses Platzverweises verstehen. Dies entspricht auch der Vorstellung des Antragstellers. Denn er selbst ordnet die „Rempler“ durch den Polizeibeamten in Zivilkleidung als „körperlichen Zwang“ ein.

Darüber hinaus umfasst das Klagebegehren festzustellen, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Platzverweisung unzulässig war, auch den Antrag zu 3., der die Feststellung betrifft, dass der Antragsteller wegen der hohen Passantendichte beim Straßenmusikfestival sein Fahrrad dort zu schieben gehabt habe, wo die geringste Beeinträchtigung des übrigen Fußgängerverkehrs zu erwarten gewesen sei. Denn auch diese Feststellung bezieht sich lediglich auf eine nach Auffassung des Antragstellers maßgebliche Vorfrage. So legt der Antragsteller selbst dar, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwangs von der Beantwortung der Frage abhänge, ob der Antragsteller sein Fahrrad dort zu schieben gehabt habe, wo die geringste Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs zu erwarten gewesen sei, weil unmittelbarer Zwang seiner Ansicht nach nur dann möglich gewesen wäre, wenn man diese Frage verneine.

c) Dass der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass der Polizeibeamte in Zivilkleidung verpflichtet war, auf Verlangen des Antragstellers seinen Dienstausweis so vorzuzeigen, dass seine Lesbarkeit nicht durch das Ausweisfach beeinträchtigt wurde, ergibt sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Vorbringen des Antragstellers unmittelbar aus dem Antrag zu 4.

d) Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die beabsichtigte Klage beantragt festzustellen, dass die Androhung, sein Fahrrad sicherzustellen (Antrag zu 6.), und die Androhung, ihn im Wiederholungsfall über Nacht in Gewahrsam zu nehmen, zu Unrecht erfolgt und unzulässig gewesen seien (Antrag zu 7.), ist sein nach § 88 VwGO maßgebliches Klagebegehren als auf die vorbeugende Feststellung gerichtet zu verstehen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, das Fahrrad des Antragstellers sicherzustellen und ihn in Gewahrsam zu nehmen.

Dem Antragsteller geht es mit der beabsichtigten Klage um die Klarstellung, dass die Polizei nicht berechtigt sei, ihn wegen seines, wie er meint, zulässigen Verhaltens in der Fußgängerzone während des Straßenmusikfestivals in Gewahrsam zu nehmen und sein Fahrrad sicherzustellen. Diesem Ziel entspricht es, die beabsichtigte Klage entgegen der Formulierung des Antragstellers nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu verstehen, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Androhung gerichtet ist, das Fahrrad des Antragstellers sicherstellen und ihn in Gewahrsam zu nehmen, sondern als vorbeugende Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO mit dem Antrag festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, das Fahrrad des Antragstellers sicherzustellen und ihn in Gewahrsam zu nehmen.

aa) Eine Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt mit den vom Antragsteller für die beabsichtigte Klage ausdrücklich angekündigten Anträgen festzustellen, dass die Androhung, sein Fahrrad sicherzustellen, und die Androhung, ihn im Wiederholungsfall über Nacht in Gewahrsam zu nehmen, zu Unrecht erfolgt und unzulässig gewesen seien, nicht in Betracht.

Zwar wäre eine solche Klage denkbar, wenn die Polizei dem Antragsteller mit ihren von diesem als Androhung von Sicherstellung und Gewahrsam verstandenen Äußerungen nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 PAG ein Zwangsmittel angedroht hätte. Denn die Zwangsmittelandrohung stellt einen Verwaltungsakt dar (vgl. Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 59 Rn. 5), gegen den im Falle seiner Erledigung in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO grundsätzlich mit der Fortsetzungsfeststellungsklage vorgegangen werden kann. Jedoch handelt es sich bei der Äußerung der Polizei, im Falle einer Zuwiderhandlung des Antragstellers gegen den Platzverweis könne sein Fahrrad sichergestellt und er selbst in Gewahrsam genommen werden, nicht um die Androhung von Zwangsmitteln. Denn die Sicherstellung des Fahrrads nach Art. 25 Nr. 1 PAG und der Gewahrsam zur Durchsetzung der Platzverweisung nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 PAG stellen keine Zwangsmittel dar, die gemäß Art. 54 Abs. 2 PAG nach Maßgabe von Art. 59 und Art. 64 PAG anzudrohen sind, sondern eigenständige polizeiliche Maßnahmen. Daher dienten auch die vom Antragsteller als Androhung solcher Maßnahmen verstandenen Äußerungen der Polizei nicht der Einzelfallregelung, dass das Fahrrad des Antragstellers sichergestellt und er selbst in Gewahrsam genommen werde, wenn er gegen die Platzverweisung verstoße. Es handelte sich vielmehr, wie der Bericht des beteiligten Polizeibeamten vom 28. September 2012 bestätigt, lediglich um einen eine entsprechende Frage des Antragstellers beantwortenden Hinweis auf die der Polizei im Falle einer Nichtbeachtung des Platzverweises zur Verfügung stehenden Möglichkeiten. Lag damit ein Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG nicht vor, so scheidet auch eine Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO aus.

bb) Hingegen entspricht dem Ziel des Antragstellers, die Klarstellung zu erreichen, dass die Polizei nicht berechtigt ist, ihn wegen seines, wie er meint, zulässigen Verhaltens in der Fußgängerzone während des Straßenmusikfestivals in Gewahrsam zu nehmen und sein Fahrrad sicherzustellen, eine vorbeugende Feststellungsklage mit dem Antrag festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, das Fahrrad des Antragstellers sicherzustellen und ihn in Gewahrsam zu nehmen.

Anders als eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist eine solche Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO auch statthaft. Denn die Feststellung, auf die sie sich bezieht, betrifft das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, wie dies nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderlich ist. Als Rechtsverhältnis im Sinne dieser Regelung werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 23.1.1992 - 3 C 50/89 - juris Rn. 29). Danach stellt die Berechtigung des Beklagten, das Fahrrad des Antragstellers sicherzustellen und ihn in Gewahrsam zu nehmen, aber ein Rechtsverhältnis dar, dessen Nichtbestehen Gegenstand der vom Antragsteller begehrten Feststellung ist. Sie betrifft die rechtlichen Beziehungen des Beklagten zum Antragsteller, die sich unter Bedingungen, wie sie in der W. Fußgängerzone während des Straßenmusikfestes geherrscht haben, aus einem Verhalten des Antragstellers, wie er es unter diesen Bedingungen an den Tag gelegt hat, aus Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 25 Nr. 1 PAG und damit aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund von diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Normen ergeben.

e) Dem Antrag zu 9. festzustellen, dass die Stadt W. und der Straßenbahnbetrieb selbst es gewesen seien, die die Verzögerungen des Straßenbahnverkehrs durch Besucher des Straßenmusikfestivals allgemein provoziert hätten, dass, wer versuche, mit einer Straßenbahn während einer offiziellen Veranstaltung durch solche Menschenmassen in einer Fußgängerzone zu fahren, als Konsequenz auch erhebliche Verzögerungen in Kauf zu nehmen habe und dass dies von der Polizei insbesondere nicht dem Antragsteller als Einzelperson habe zur Last gelegt werden dürfen, kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Mit ihm will der Antragsteller aufzeigen, dass die Entscheidung, den Straßenbahnverkehr während des Straßenmusikfestivals aufrechtzuerhalten, mit Verzögerungen verbunden gewesen sei, die von der Polizei nicht ihm und den anderen Festbesuchern zugerechnet werden dürften. Damit misst er der Frage der Zurechenbarkeit der Verzögerungen im Straßenverkehr während des Straßenmusikfestivals aber Bedeutung für alle polizeilichen Maßnahmen bei, auf die sich seine beabsichtigte Klage bezieht. Es handelt sich also seiner Ansicht nach um eine bei der Überprüfung dieser Maßnahmen jeweils zu beachtende Vorfrage.

2. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. für die im obengenannten Sinne verstandene Klage des Antragstellers liegen nicht vor.

Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Danach ist dem Antragsteller Prozesskostenhilfe aber nicht zu bewilligen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt (a) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (b).

a) Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2013 - 10 C 12.1757 - juris Rn. 25; B.v. 19.3.2013 - 10 C 13.334, 10 C 1310 C 13.371 - juris Rn. 26 m. w. N.). Die Entscheidungsreife tritt regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F.) ein (vgl. BVerwG, B.v. 12.9.2007 - 10 C 39.07 u. a. - juris Rn. 1). Danach war der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aber mit Eingang der Stellungnahme des Beklagten zu dem vollständigen Prozesskostenhilfeantrag vom 20. September 2012 am 25. Oktober 2012 entscheidungsreif.

b) Nach der Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt bot die beabsichtigte Klage aber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

aa) Dies gilt zunächst, soweit die Klage auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Platzverweisung durch den Polizeibeamten in Zivilkleidung rechtswidrig war. Denn die als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Klage war zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt unbegründet. Denn die Platzverweisung, die in der an den Antragsteller gerichteten Aufforderung des Polizeibeamten in Zivilkleidung lag, das Straßenbahngleis freizugeben, war rechtmäßig.

Als Rechtsgrundlage kam Art. 16 Satz 1 PAG in Betracht. Danach kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes untersagen. Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Polizeibeamte das ihm dadurch eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte.

aaa) Durch die Aufforderung, zur Seite zu gehen und das Gleis für die Straßenbahn freizugeben, hat der Polizeibeamte den Antragsteller vorübergehend von einem Ort verwiesen. Dies geschah auch zur Abwehr einer Gefahr.

Zur Abwehr einer Gefahr erfolgt die Platzverweisung ebenso wie eine Maßnahme aufgrund von Art. 11 Abs. 1 oder 2 PAG insbesondere, wenn sie der Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit dient (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG, 3. Aufl. 2011, Art. 16 Rn. 14; Berner/Köh-ler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 16 Rn. 2). Die öffentliche Sicherheit umfasst dabei die Unversehrtheit der Rechtsordnung. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, zu deren Abwehr eine Platzverweisung grundsätzlich erfolgen kann, besteht daher bei jedem Verstoß gegen Rechtsvorschriften (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG, 3. Aufl. 2011, Art. 11 Rn. 57 und 62 ff.; Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 2 Rn. 5). Danach durfte der Polizeibeamte auf der Grundlage der ihm im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erforderlichen Gefahrenprognose maßgeblich sind (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1974 - 1 C 31.72 - juris Rn. 38; U.v. 1.7.1975 - 1 C 35.70 - juris Rn. 32; BayVGH, U.v. 26.11.1992 - 21 B 92/1672 - juris Rn. 34), aber vom Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Zwar ist offen, ob das Verhalten des Antragstellers mit § 1 Abs. 2 StVO im Einklang stand. Jedenfalls hat der Antragsteller aber gegen § 11 Abs. 3 Halbsatz 1 StVO verstoßen.

(1) Der Antragsteller befand sich zum Zeitpunkt der Platzverweisung in dem durch Zeichen 242.1 ausgewiesenen Fußgängerbereich, der nach § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Anlage 2 lfd.Nr. 21 Spalte 3 Nr. 1 zu § 41 Abs. 1 StVO (jeweils in der vom 1. September 2009 bis zum 31. März 2013 gültigen Fassung; a. F.) durch andere Verkehrsteilnehmer nicht benutzt werden durfte, es sei denn, dass dies durch Zusatzzeichen angezeigt war. Fahrzeugführer, die den Fußgängerbereich aufgrund eines solchen Zusatzzeichens benutzen durften, mussten in diesem Fall auf Fußgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Fußgänger durften weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig mussten Fahrzeugführer warten (§ 41 Abs. 1 StVO a. F. in Verbindung mit Anlage 2 lfd.Nr. 21 Spalte 3 Nr. 2 zu § 41 Abs. 1 StVO a. F.). Diese Regelung galt auch für die durch den Fußgängerbereich fahrenden Straßenbahnen. Da sie in der W. Fußgängerzone, wie die in den Akten befindlichen Fotos belegen, auf straßenbündigem Bahnkörper fahren, nehmen sie am Straßenverkehr teil (§ 55 Abs. 1 Satz 1 BOStrab). Die Fahrzeugführer müssen dabei die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung beachten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 BOStrab). Nach § 50 Abs. 3 BOStrab darf die für den übrigen Straßenverkehr jeweils geltende Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden.

Durfte der Antragsteller danach aber auch den Bereich der zum Fußgängerbereich gehörenden Straßenbahngleise nutzen und hatte er dabei Vorrang vor den Straßenbahnen, deren Fahrzeugführer auf ihn als Fußgänger Rücksicht nehmen mussten, ihre Geschwindigkeit dem Fußgängerverkehr anzupassen hatten, ihn weder gefährden noch behindern durften und wenn nötig warten mussten, so spricht dies im Ausgangspunkt dafür, dass er grundsätzlich auch, wie er es seinen Angaben nach getan hat, auf den Straßenbahnschienen stehen durfte, um einer Musikdarbietung im Rahmen des Straßenmusikfestivals zuzuhören.

Offen ist allerdings insoweit, ob er dadurch gegen § 1 Abs. 2 StVO verstieß, nach dem derjenige, der am Verkehr teilnimmt, sich so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Denn soweit § 1 Abs. 2 StVO die Verpflichtung enthält, sich so zu verhalten, dass kein anderer mehr, als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird, ist bereits unklar, ob und in welchem Umfang dieses Gebot im Fußgängerbereich für Fußgänger im Verhältnis zum Fahrzeugverkehr überhaupt galt. Nach § 39 Abs. 2 StVO gehen Regelungen durch Verkehrszeichen den allgemeinen Verkehrsregelungen vor. § 1 Abs. 2 StVO galt deshalb nur, soweit § 41 Abs. 1 StVO a. F. in Verbindung mit Anlage 2 lfd.Nr. 21 Spalte 3 zu § 41 Abs. 1 StVO a. F. die Behinderung des Fahrzeugverkehrs durch Fußgänger im Fußgängerbereich nicht regelte. Ob dies der Fall war, ist allerdings nicht ohne weiteres ersichtlich. Zwar regelte § 41 Abs. 1 StVO a. F. in Verbindung mit Anlage 2 lfd.Nr. 21 Spalte 3 zu § 41 Abs. 1 StVO a. F. das Verhalten von Fußgängern gegenüber dem Fahrzeugverkehr seinem Wortlaut nach nicht ausdrücklich und ließ insoweit Raum für die Anwendung der allgemeinen Regelung des § 1 Abs. 2 StVO. Jedoch kam im Hinblick darauf, dass andere Verkehrsteilnehmer als Fußgänger den Fußgängerbereich nur ausnahmsweise benutzen durften, Fahrzeugführer in diesem Fall auf die Fußgänger Rücksicht nehmen, ihre Geschwindigkeit dem Fußgängerverkehr anpassen und, wenn nötig, warten mussten, auch ein anderes Verständnis von § 41 Abs. 1 StVO a. F. in Verbindung mit Anlage 2 lfd.Nr. 21 Spalte 3 zu § 41 Abs. 1 StVO a. F. in Betracht. Die Regelung hätte insoweit möglicherweise im Sinne einer Einschränkung des Gebots des § 1 Abs. 2 StVO verstanden werden können, andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu behindern. Es stellt sich insoweit insbesondere die Frage, ob eine solche Auslegung daraus folgen könnte, dass § 42 Abs. 2 StVO a. F. in Verbindung mit Anlage 3 lfd.Nr. 12 Spalte 3 Nr. 3 zu § 42 Abs. 2 StVO a. F. für den verkehrsberuhigten Bereich, in dem von vornherein Fahrzeugverkehr neben dem Fußgängerverkehr zulässig war, anders als § 41 Abs. 1 StVO a. F. in Verbindung mit Anlage 2 lfd.Nr. 21 Spalte 3 zu § 41 Abs. 1 StVO a. F. für den grundsätzlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Fußgängerbereich ausdrücklich vorsah, dass Fußgänger den Fahrzeugverkehr nicht unnötig behindern durften (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2014 - 10 C 12.132 - Rn. 39).

(2) Jedoch verstieß der Antragsteller gegen § 11 Abs. 3 Halbsatz 1 StVO, als er sich weigerte, die Straßenbahngleise zu verlassen, um einer wartenden Straßenbahn die Weiterfahrt zu ermöglichen, als ihn die im Rahmen des Straßenmusikfestivals zu diesem Zweck eingesetzten Ordner dazu aufforderten, und als er stattdessen auf dem Recht beharrte, den Musikdarbietungen auch auf den Gleisen zuzuhören, das er für sich in Anspruch nahm. Denn auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss nach dieser Regelung darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert. Selbst wenn der Antragsteller, wie er meint, aufgrund von § 41 Abs. 1 StVO a. F. in Verbindung mit Anlage 2 lfd.Nr. 21 Spalte 3 Nr. 2 zu § 41 Abs. 1 StVO a. F. berechtigt gewesen wäre, sich weiter auf den Gleisen aufzuhalten, und er auch nicht nach § 1 Abs. 2 StVO verpflichtet gewesen wäre, die wartende Straßenbahn vorbeifahren zu lassen, hätte er danach aber auf seinen Vorrang verzichten müssen. Denn die Verkehrslage erforderte dies.

§ 11 Abs. 3 Halbsatz 1 StVO gebietet es den Verkehrsteilnehmern, nicht auf ihren Vorrang zu pochen, sondern Rücksicht auf andere - an sich nicht Bevorrechtigte - zu nehmen, um ihnen schwierige Verkehrsvorgänge zu erleichtern (vgl. Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 11 StVO Rn. 4). Legt man diesen Zweck zugrunde, so erforderte es hier die Verkehrslage aber offensichtlich, dass der Antragsteller auf seinen Vorrang verzichtete, um die Straßenbahn vorbeifahren zu lassen. Zwar musste diese nach § 41 Abs. 1 StVO a. F. in Verbindung mit Anlage 2 lfd.Nr. 21 Spalte 3 Nr. 2 zu § 41 StVO a. F. auf Fußgänger Rücksicht nehmen, durfte sie nicht behindern und musste, wie sie es auch getan hat, wenn nötig, warten. Unter Beachtung dieses Vorrangs der Fußgänger war sie jedoch gleichwohl berechtigt, durch die Fußgängerzone zu fahren. Unter den Umständen, wie sie beim Straßenmusikfestival auf dem D-platz herrschten, war ihr dies angesichts ihrer Schienengebundenheit jedoch nur dann möglich, wenn der Antragsteller, der mit seinem Fahrrad auf den Straßenbahnschienen stand, um einer Musikdarbietung zuzuhören, sie vorbeifahren ließ. Berücksichtigt man, dass er dazu lediglich für die Dauer des Vorbeifahrens zur Seite gehen musste, so erforderte es die Verkehrslage, dass er auf die Straßenbahn Rücksicht nahm und ihr durch einen Verzicht auf seinen Vorrang die angesichts des hohen Fußgängeraufkommens während des Straßenmusikfestivals schwierige Durchfahrt durch den Fußgängerbereich erleichterte, statt auf diesen Vorrang zu pochen. Da er dies unterließ und damit gegen § 11 Abs. 3 Halbsatz 1 StVO verstieß, lag aber eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, zu deren Abwehr er nach Art. 16 Satz 1 PAG vorübergehend von den Schienen verwiesen werden konnte.

bbb) Die Platzverweisung war auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Polizeibeamte in Zivilkleidung, der den Antragsteller aufforderte, zur Seite zu gehen, hat sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung in Art. 16 Satz 1 PAG ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten (Art. 40 BayVwVfG; § 114 Satz 1 VwGO).

Da Art. 16 Satz 1 PAG die Polizei ermächtigt, Personen zur Abwehr einer Gefahr von einem Ort zu verweisen, und das Verweilen des Antragstellers auf den Straßenbahngleisen unter Inanspruchnahme seines Vorrangs gegenüber der Straßenbahn, wie ausgeführt, im Hinblick auf den darin liegenden Verstoß gegen § 11 Abs. 3 Halbsatz 1 StVO hhhHHheine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellte, entsprach es dem Zweck der Ermächtigung, diese Gefahr durch Aufforderung des Antragstellers zu beseitigen, zur Seite zu gehen und die Gleise zu verlassen.

Diese Platzverweisung war dazu auch geeignet. Denn der Verstoß gegen § 11 Abs. 3 Halbsatz 1 StVO wäre beendet gewesen, wenn der Antragsteller unter Verzicht auf seinen Vorrang die Straßenbahngleise verlassen hätte.

Der Platzverweis war darüber hinaus erforderlich, um die in der Verletzung von § 11 Abs. 3 Halbsatz 1 StVO liegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen. Denn die Versuche des Polizeibeamten, den Antragsteller ohne polizeiliche Anordnung im Gespräch durch Argumente dazu zu bringen, die Gleise freiwillig zu verlassen, waren erfolglos geblieben, so dass ein den Antragsteller weniger belastendes Mittel nicht mehr zur Verfügung stand (Art. 4 Abs. 1 PAG).

Schließlich führte die Platzverweisung auch nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg außer Verhältnis stand (Art. 4 Abs. 2 PAG). Der Nachteil, der für den Antragsteller bestanden hätte, wenn er der Aufforderung, zur Seite zu gehen, um die Straßenbahn vorbeifahren zu lassen, beschränkte sich darauf, dass er die Gleise für einen kurzen Zeitraum verlassen musste. Je nachdem, auf welche Seite der Gleise er sich dabei begeben hätte, hätte er außerdem für die Dauer des Vorbeifahrens der Straßenbahn der Musikdarbietung, der er zuhören wollte, nicht mehr oder nur noch eingeschränkt folgen können. Dieser Nachteil steht aber nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem mit dem Platzverweis erstrebten Erfolg. Denn dieser bestand darin, der Straßenbahn und insbesondere deren Fahrgästen eine weitere Verzögerung von ungewisser Dauer zu ersparen. Das Interesse der Fahrgäste, ohne vermeidbare Verspätung an ihr Ziel zu gelangen, überwog aber im Hinblick darauf, dass der Verzicht auf seinen Vorrang für den Antragsteller, wie dargelegt, nur mit geringen Nachteilen verbunden gewesen wäre, sein Interesse an der Wahrung dieses Vorrangs.

bb) Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat die beabsichtigte Klage auch, soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Platzverweisung rechtswidrig war. Denn insoweit ist die Klage bereits unzulässig. Sie ist nicht in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, weil ein Verwaltungsakt, dessen Rechtswidrigkeit festgestellt werden könnte, nicht vorlag.

Zwar handelt es sich bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang zur Durchsetzung einer Platzverweisung um einen Verwaltungsakt (vgl. Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 58 Rn. 8; BVerwG, U.v. 9.2.1967 - 1 V 69.64 - juris Rn. 14). Jedoch hat der Polizeibeamte in Zivilkleidung aller Wahrscheinlichkeit nach zur Durchsetzung seines Platzverweises keinen unmittelbaren Zwang angewandt.

Der Antragsteller trägt zwar vor, der Polizeibeamte sei auf dem Weg vom D-platz zum Dom schräg hinter oder neben ihm gegangen, habe mehrfach an seinem Fahrrad gezerrt und ihm etwa fünfzehn Rammstöße mit der Schulter oder dem Gesäß versetzt. Bei vier Stößen habe der Antragsteller erhebliche Schwierigkeiten gehabt, nicht seitlich über sein Rad zu stürzen. Jedoch stellt der Polizeibeamte in seiner Stellungnahme vom 28. September 2012 dies in Abrede. Das Vorbringen des Antragstellers entbehre insoweit jeglicher Grundlage. Es sei zwar wohl ein paar Mal zu seitlichem Körperkontakt gekommen. Dies habe aber auf Lenkbewegungen des Antragstellers beruht. Nach Aussage eines Zeugen, der den Antragsteller und den Polizeibeamten auf dem Weg zum Dom begleitete, versuchte der Polizeibeamte zwar, den Antragsteller nach rechts von den Gleisen zu leiten. Von einem Zerren am Fahrrad des Antragstellers oder von Rammstößen mit Schultern oder Gesäß berichtet er jedoch nicht. Nach den Wahrnehmungen der Straßenbahnfahrerin schubste hingegen der Antragsteller.

Unabhängig davon, ob der wiederholte Körperkontakt zwischen dem Antragsteller und dem Polizeibeamten durch den Polizeibeamten herbeigeführt worden ist oder ob er auf dem Verhalten des Antragstellers beruhte, lässt er sich aller Wahrscheinlichkeit nach jedenfalls nicht als Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung des vorangegangen Platzverweises verstehen. Nach seiner Stellungnahme vom 28. September 2012 sah der Polizeibeamte vielmehr von weiteren polizeilichen Maßnahmen ab, um ein Eskalieren der Situation zu vermeiden, nachdem der Antragsteller der Aufforderung, das Straßenbahngleis kurzfristig für den seinetwegen wartenden Straßenbahnzug freizumachen, nicht nachgekommen war. Dass dies zutrifft und dass der Polizeibeamte dementsprechend auch nicht versucht hat, seine Platzverweisung mit Hilfe von unmittelbarem Zwang durchzusetzen, wird dabei dadurch bestätigt, dass er stattdessen eine Polizeistreife angefordert hat, um das Verhalten des Antragstellers zu unterbinden. Schließlich spricht dafür auch, dass der Beamte auf dem Weg vom D-platz zum Dom genügend Zeit gehabt hätte, den Antragsteller tatsächlich mit körperlicher Gewalt von den Schienen zu entfernen, wenn er dies vorgehabt hätte.

cc) Auch soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass der Polizeibeamte in Zivilkleidung verpflichtet war, auf Verlangen des Antragstellers seinen Dienstausweis so vorzuzeigen, dass seine Lesbarkeit nicht durch das Ausweisfach beeinträchtigt wurde, hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist mangels des erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig. Der Antragsteller hat nicht das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Interesse an der baldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses, auf das sich seine Feststellungsklage bezieht. Insbesondere ergibt sich ein solches Feststellungsinteresse weder aus einer Wiederholungsgefahr noch aus einem Rehabilitierungsinteresse des Antragstellers (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 43 Rn. 34).

aaa) Eine Wiederholungsgefahr liegt nicht vor. Eine hinreichend bestimmte Gefahr, dass die Polizei unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen ein gleichartiges Verhalten an den Tag legen wird, besteht nicht (vgl. BVerwG, B.v. 21.10.1999 - 1 B 37.99 - juris Rn. 5; U.v. 12.10.2006 - 4 C 12.04 - juris Rn. 8; U.v. 18.10.2007 - 6 C 47.06 - juris Rn. 13). Zwar ist es nicht auszuschließen, dass der Antragsteller, gegen den wegen des Betretens und Begehens der Straßenbahngleise in der W. Fußgängerzone bereits wiederholt polizeiliche Maßnahmen ergangen sind, erneut in Kontakt mit der Polizei kommen wird. Jedoch bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass dies unter den gleichen tatsächlichen Umständen geschehen wird wie während des Straßenmusikfestivals. Insbesondere erscheint es eher unwahrscheinlich, dass erneut ein zufällig hinzukommender Polizeibeamter in Zivilkleidung, der seinen Dienstausweis in einem Ausweisfach seines Geldbeutels mit schwarzer „Fliegendrahtvergitterung“ mit sich führt, wegen des Aufenthalts des Antragstellers auf den Straßenbahngleisen gegen ihn polizeiliche Maßnahmen ergreifen wird, die dem Antragsteller Anlass geben, sich seinen Dienstausweis nach Art. 6 Satz 1 PAG vorlegen zu lassen.

bbb) Auch bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage entgegen der Ansicht des Antragstellers ein Rehabilitierungsinteresse nicht wegen der therapeutischen Rehabilitation in Bezug auf seine, wie er vorträgt, durch das polizeiliche Verhalten ausgelöste Retraumatisierung. Denn bei der Annahme eines Feststellungsinteresses nach § 43 Abs. 1 VwGO wegen eines berechtigten Interesses an einer Rehabilitierung geht es nicht um eine Rehabilitation im medizinischen Sinne, wie der Antragsteller sie ins Feld führt. Ein Rehabilitierungsinteresse im Sinne des nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderlichen Feststellungsinteresses kann vielmehr nur bestehen, wenn ein Verwaltungshandeln einen diskriminierenden, ehrenrührigen Inhalt hat, der dem Ansehen des Betroffenen abträglich ist (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 113 Rn. 92 m. w. N.). Dass das Vorzeigen eines polizeilichen Dienstausweises nur deshalb einen diskriminierenden oder ehrenrührigen, den Antragsteller herabsetzenden Inhalt haben könnte, weil der Dienstausweis sich in einem mit schwarzer „Fliegendrahtvergitterung“ versehenen Ausweisfach eines Geldbeutels befand, ist aber nicht ersichtlich.

dd) Schließlich bot die beabsichtigte Klage auch insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, als der Antragsteller im Wege der vorbeugenden Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO die Feststellung begehrt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, das Fahrrad des Antragstellers sicherzustellen und ihn in Gewahrsam zu nehmen. Denn eine solche Klage wäre zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags unzulässig gewesen. Der Antragsteller hatte nicht das für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1985 - 3 C 34.84 - juris Rn. 34), weil ihm die Sicherstellung seines Fahrrads nach Art. 25 Nr. 1 PAG und polizeilicher Gewahrsam nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 PAG nicht hinreichend sicher drohten (vgl. Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 25. Ergänzungslieferung 2013, § 43 Rn. 49 und § 42 Abs. 1 Rn. 163 und 165 m. w. N.).

Zwar hat die Polizeistreife, die ihn am Dom wegen Nötigung als Beschuldigten vernommen hat, dem Antragsteller gegenüber geäußert, dass sein Fahrrad sichergestellt werden und er gegebenenfalls während des Straßenmusikfestivals über Nacht in Gewahrsam genommen werden könne, wenn er dem von der Streife ausgesprochenen Platzverweis zuwiderhandele. Jedoch kann daraus nicht mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit geschlossen werden, dass dem Antragsteller zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt Sicherstellung und Gewahrsam tatsächlich drohten. Das Straßenmusikfestival, in Zusammenhang mit dem der Platzverweis und die Äußerungen der Polizeistreife zur Möglichkeit, das Fahrrad des Antragstellers sicherzustellen und ihn in Gewahrsam zu nehmen, erfolgten, war zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen, ohne dass das Fahrrad sichergestellt oder der Antragsteller in Gewahrsam genommen worden war. Hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür, dass solche Maßnahmen auch bei einem späteren Straßenmusikfestival noch erfolgen könnten, liegen aber nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.