Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2018 - M 7 K 16.4201

published on 07/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2018 - M 7 K 16.4201
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen polizeiliche Maßnahmen vom 26. Juni 2017.

Der Kläger ist seit dem 1. November 2012 Mieter der Wohnung …straße …, … Seit dem 1. November 2015 hat er diese an Herrn A. untervermietet. Am 26. Juni 2017 ging bei der Einsatzzentrale des Polizeipräsidiums München gegen 23:36 Uhr die Mitteilung einer Ruhestörung aus besagter Wohnung ein. Daraufhin wurde gegen 23:43 Uhr eine Streife der Polizeiinspektion 22, bestehend aus den Polizeibeamten PHMin R. und POM F., dorthin beordert.

Den Polizeibeamten war die Adresse zu diesem Zeitpunkt bereits dahingehend bekannt, dass es dort sowie auch in anderen Objekten der …straße in den letzten eineinhalb Jahren immer wieder zu polizeilichen Einsätzen wegen Ruhestörungen durch arabische Medizintouristen gekommen war. Auch der Kläger war den Polizeibeamten bereits als immer wieder auftretender Untervermieter bekannt. Weiterhin wussten die Polizeibeamten bereits zu diesem Zeitpunkt, dass dem Kläger durch die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft für manche Objekte der …straße ein Hausverbot erteilt worden war und ein Schreiben der Hausverwaltung mit einer Auflistung der bestehenden Hausverbote bei der Einsatzzentrale hinterlegt war.

Bei Betreten des Anwesens …straße … gegen 23:47 Uhr vernahmen die Beamten laute Schreie einer Frau bzw. eines Kindes aus der Wohnung des Klägers. Die Beamten begaben sich sodann zur Wohnung des Klägers, wo nach Klingeln und Klopfen schließlich ein Kind die Wohnungstüre öffnete. In einem Raum der Wohnung befand sich zudem Frau A. Aufgrund mangelnder Sprach- und Englischkenntnisse war es nicht möglich dieser den Tatvorwurf der Ruhestörung zu eröffnen und deren Personalien festzustellen. Auf Frage nach ihrem Pass gab Frau A. zu verstehen, dass sie diesen nicht habe bzw. nicht herausgebe. Frau A. rief daraufhin Herrn A. an und übergab PHMin R. das Telefon. Diese erläuterte Herrn A. die Sachlage und wies diesen darauf hin, dass man den Pass von Frau A. zu Personalienfeststellung benötige. Herr A. erklärte, dass er den Pass habe und vorbeikommen werde. Nach dessen Eintreffen erläuterte PHMin R. diesem nochmals die Sachlage. Herr A. gab zu verstehen, dass er der Mieter der Wohnung und damit der alleinige Ansprechpartner sei. Auch nach nochmaliger Belehrung über die Sach- und Rechtslage weigerte sich dieser sowohl die Personalien als auch den Pass von Frau A. herauszugeben. Stattdessen telefonierte er in arabischer Sprache mit dem Kläger. Nach einiger Zeit übergab er PHMin R. das Telefon. Diese erklärte daraufhin dem Kläger telefonisch, dass man lediglich die Personalien von Frau A. aufgrund des Vorwurfs der Ruhestörung benötige und sich dann sofort wieder entfernen werde. Der Kläger erwiderte darauf jedoch nur, dass er selbst vorbeikommen werde.

Die Polizeibeamten versuchten anschließend bis zum Eintreffen des Klägers in Erfahrung zu bringen, ob für den Kläger ein Hausverbot für das Anwesen …straße … besteht. Zunächst erhielten sie eine dies bejahende Information per Funk. Zusätzlich baten sie, das bei der Polizeiinspektion hinterlegte Schreiben der Hausverwaltung zu fotografieren und das Foto auf das Smartphone von PHMin R. zu schicken. Aufgrund der in der Zwischenzeit aufgeheizten und angespannten Situation wurden um 0:14 Uhr eine weitere Streife sowie um 0:19 Uhr der diensthabende Außendienstleiter zum Anwesen …straße … beordert.

Der Kläger traf dort schließlich zeitgleich mit der Übermittlung des Fotos ein und begab sich sofort in die Wohnung. Dort äußerte er in lautstarkem und aggressivem Ton gegenüber PHMin R., dass sich diese des Hausfriedensbruchs strafbar mache und aus seiner Wohnung zu verschwinden habe. Er filmte die Beamten mit seinem Smartphone und unterließ dies erst nach entsprechender Aufforderung. Während der Diskussion mit dem Beamten rief der Kläger den Notruf und gab unter anderem an, dass eine Frau mit einer Pistole gewaltsam in seine Wohnung eingedrungen sei. Nach Eintreffen des Außendienstleiters wurde dieser von POM F. und PHMin R. über die Situation und die Hintergründe des Einsatzes informiert. PHMin R. schilderte diesem zudem, dass entsprechende Bescheide über zivilrechtliche Betretungsverbote der Hausverwaltung für verschiedene Gebäude bei der Polizeiinspektion 22 vorhanden seien. Sodann nahmen die Beamten gemeinsam die Fotografie bzw. das Schreiben der Hausverwaltung auf dem Smartphone in Augenschein. Da die Fotografie auf dem kleinen Display des Smartphones nur schlecht erkennbar sowie das Schreiben insgesamt sehr unübersichtlich gestaltet war und schlechte Lichtverhältnisse im Hausflur herrschten, nahmen die Beamten nur die Passage „… verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaft München - …straße … und … - …straße … erteilen wir Ihnen mit sofortiger Wirkung ein Haus- und Gebäudeverbot…“ wahr. Sie übersahen dabei, dass für das Anwesen …straße … kein Hausverbot, sondern ein „Belästigungsverbot“ seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft für den Kläger ausgesprochen worden war. Aufgrund dieses Irrtums erklärte der Außendienstleiter dem Kläger, dass dieser sich widerrechtlich in der Wohnung der Familie bzw. dem Gebäude …straße … aufhalte und deshalb diese zu verlassen habe. Weiterhin erklärte er, dass man die Verlassenspflicht erforderlichenfalls mit unmittelbarem Zwang durchsetzen werde. Außerdem wurde dem Kläger mitgeteilt, dass eine „Ingewahrsamnahme“ rechtlich zu prüfen wäre, falls der Kläger in dieser Nacht nochmals zurückkomme. Der Kläger verließ so dann nach kurzer Zeit (5-10 Minuten) zusammen mit den Polizeibeamten das Gebäude.

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Juni 2016 Klage zum Amtsgericht München erhoben. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. September 2016 ist das Verfahren an das Verwaltungsgericht München verwiesen worden.

Der Kläger trägt vor, sein Mieter sei in der Vergangenheit bereits mehrfach Opfer rechtswidriger polizeilicher Maßnahmen gewesen. In der Nacht vom 26. auf den

27. Juni 2016 seien seine Mieter ohne Grund veranlasst worden die Wohnungstüre zu öffnen. Zum Zeitpunkt seines Eintreffens sei die Polizeibeamtin PHMin R. in seiner Wohnung gestanden. Der Aufforderung die Wohnung zu verlassen habe sich diese widersetzt. Stattdessen habe diese behauptet, ein Recht zum Betreten der Wohnung wegen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zu haben. Diese habe angegeben, sich auch gegen den Willen der Bewohner des Eigentümers in der Wohnung aufhalten zu dürfen, da gegen den Kläger Hausverbot und damit der Verdacht eines Hausfriedensbruchs bestehe. Aus einem Rundschreiben der Wohnungseigentümergesellschaft ergebe sich ausdrücklich, dass ein solches Hausverbot für die Mietwohnungen der Anwesen …straße, … und … nicht bestehe. Der Kläger habe darauf hingewiesen, dass das Hausverbot nur die Bereiche der Anlage umfasse, die nicht von ihm angemietet worden seien. Auch komme eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs nicht in Betracht, da das Hausrecht mit gültigem Mietvertrag auf den Kläger übergegangen sei, so dass kein unberechtigtes Betreten vorliege.

Der Kläger beantragt,

Es wird festgestellt, dass die polizeilichen Maßnahmen vom 26. Juni 2016/ 27. Juni 2016 rechtswidrig waren, insbesondere

c) die Behauptung, dem Kläger sei ein Hausverbot erteilt worden, weshalb der Verdacht des Hausfriedensbruchs bestehe,

d) die Aufforderung an den Kläger, das Anwesen …straße …, …, zu verlassen im Falle der Weigerung unmittelbaren Zwang anwenden zu dürfen und e) (die Androhung, dass) der Kläger im Fall des wiederholten Antreffens in der Wohnung in Gewahrsam genommen werde.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt vor, die Polizeibeamten hätten den Eindruck gehabt, dass die Stimmung insbesondere beim Kläger sehr aufgeheizt und höchst aggressiv gewesen sei. Sie hätten befürchtet, dass die Situation jeden Moment eskalieren und es zur handgreiflichen Auseinandersetzung kommen könne. Die Beamten hätten bei der Inaugenscheinnahme des Schreibens der Hausverwaltung die im Verlauf des Schreibens erfolgende Spezifizierung bzw. Verteilung in Haus-/Gebäudeverbote und Belästigungsverbote für die einzelnen Liegenschaften nicht wahrgenommen und daher übersehen, dass für die …straße … kein Hausverbot, sondern ein „Belästigungsverbot“ für den Kläger bestehe. Sie hätten daher sämtliche Maßnahmen in der festen Überzeugung eines bestehenden Hausverbots gegen den Kläger getroffen. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Klageantrag zu c) aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage zulässig sei. Jedenfalls sei ein schutzwürdiges Interesse des Klägers erforderlich. Ein derartiges besonderes Feststellungsbzw. Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehe nicht. Die Behauptung dem Kläger sei ein Hausverbot erteilt worden, weswegen der Verdacht eines Hausfriedensbruches bestehe, sei rechtmäßig, da diese sich im Rahmen des polizeilichen Aufgabenbereichs bewegt sowie das Willkürverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet habe. Insbesondere sei die Behauptung nicht willkürlich und unsachlich bzw. leichtfertigt geäußert worden, da sie zumindest auf einem vertretbaren Tatsachenkern beruht habe. Es habe der klassische Fall einer Anscheinsgefahr vorgelegen. Das Tatsachenbild sei lediglich mangels entsprechenden Bewusstseins objektiv unzutreffend gewesen. Die konkrete Einsatzsituation und die sich den Beamten bietenden objektiven Anhaltspunkte hätten eine Störung der Rechtsordnung infolge des Hausfriedensbruchs ergeben. Auch ein anderer besonnener und sachkundiger Beamter wäre im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass gegen den Kläger ein Hausverbot für das betreffende Objekt bestanden habe. Die Aufforderung die Wohnung zu verlassen sei auf Grundlage von Art. 11 Polizeiaufgabengesetz – PAG – erfolgt, da diese für einen nicht bestimmten Zeitraum, nämlich für die Dauer des vermeintlich bestehenden Hausverbots gegolten habe. Im Hinblick auf die Androhung einer Gewahrsamnahme bei späterem nochmaligem Antreffen sei lediglich geäußert worden, dass „eine Ingewahrsamnahme rechtlich zu prüfen wäre“, falls der Kläger in der Nacht nochmals zurückkomme. Einer derartigen Äußerung komme bereits kein Eingriffscharakter zu, so dass es keiner Ermächtigungsgrundlage bedurft habe. Jedenfalls wäre diese gemäß Art. 11 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 PAG gerechtfertigt.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtakte sowie die beigefügte Behördenakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2018.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.

Dem Kläger fehlt das erforderliche Feststellungsbzw. Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Der Begriff des berechtigten Interesses ist bei einer Feststellungsklage nach § 43 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – genauso auszulegen, wie bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Damit ist nicht entscheidungserheblich, ob es sich bei der, mit dem Antrag zu c) angegriffenen polizeilichen Maßnahme („die Behauptung, dem Kläger sei ein Hausverbot erteilt worden, weshalb der Verdacht des Hausfriedensbruchs bestehe“), um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt.

Für ein berechtigtes Interesse im Sinn eines Feststellungsbzw. Fortsetzungsfeststellungsinteresses ist grundsätzlich jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art ausreichend (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1989 – 1 C 40/88 – juris Rn. 10; BVerwG, B.v. 11.11.2009 – 6 B 22/09 – juris Rn. 4). Nach der Rechtsprechung ist dabei das berechtigte Interesse als gegeben anzusehen, wenn eine der Fallgruppen der Präjudizialität, des Rehabilitierungsinteresses, der Wiederholungsgefahr oder des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs erfüllt ist. Der Kläger kann sich jedoch auf keine dieser Fallgruppen berufen.

So folgt hinsichtlich keiner Maßnahme ein berechtigtes Interesse aus der Fallgruppe der Präjudizialität. Nach dieser Fallgruppe besteht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 Grundgesetz – GG –, § 839 Bürgerliches GesetzbuchBGB – oder von sonstigen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist und ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.8.1987 – 4 C 31/86 – juris Rn. 13 m.w.N.). Dies gilt jedoch nur, wenn die Erledigung erst nach Klageerhebung eingetreten ist. Nur dann rechtfertigt der bereits entfaltete prozessuale Aufwand die Fortführung der Anfechtungsklage, da die ordentlichen Gerichte ohne Weiteres von sich aus in der Lage sind, im Rahmen eines vor ihnen geltend gemachten Anspruchs aus Amtshaftung bzw. sonstiger Schadensersatzansprüche die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festzustellen. Somit besteht im – vorliegenden – Fall einer Erledigung vor Klageerhebung kein Bedürfnis, die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen.

Weiterhin kann sich der Kläger nicht auf die Fallgruppe des Rehabilitierungsinteresses berufen. Danach besteht ein berechtigtes Interesse, wenn ein Rehabilitierungsinteresse bei vernünftiger Würdigung der Umstände des Einzelfalls als schutzwürdig zu erachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 113 Rn. 142). Dies ist der Fall, wenn die begehrte Feststellung, dass der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig war, als „Genugtuung“ und/oder zur Rehabilitierung erforderlich ist, weil der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine objektive Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergeben hat (vgl. BVerwG, B.v. 4.10.2006 – 6 B 64.06 – juris Rn. 10). Die objektive Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss dabei geeignet sein das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit oder in seinem sozialen Umfeld herabzusetzen und in der Gegenwart noch fortbestehen (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2015 – 10 ZB 13.629 – juris)

Rn. 13 m.w.N.). Ein bloß ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit eines erledigten Verwaltungshandelns ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte, reicht demgegenüber für die Annahme eines schutzwürdigen Rehabilitierungsinteresses nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1992 – 5 C 44/87 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 10.10.2012 – 10 ZB 12.1445 – juris Rn. 6). Vielmehr muss ein berechtigtes Schutzbedürfnis gegenüber nachteiligen Nachwirkungen bestehen. Dieses ist z.B. zu bejahen, wenn es um die Beseitigung der Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens des Betroffenen geht, wobei aufgrund der Rufschädigung eingetretene konkrete Auswirkungen auf die Berufstätigkeit des Betroffenen vorausgesetzt werden (vgl. VG München, U.v. 22.10.2003 – M 22 K 02.1700 – juris 29). Ein Ansehensverlust des Klägers bei unbeteiligten Beobachtern des Polizeieinsatzes ist vorliegend nicht ersichtlich. Auch ist nicht hinreichend erkennbar, dass der Kläger durch die polizeilichen Maßnahmen in seiner Tätigkeit als Untervermieter konkret beeinträchtigt worden wäre. Auch wenn es sich bei der arabischsprachigen Gemeinschaft in München um einen geschlossener Personenkreis handeln würde, in dessen Umfeld Vorkommnisse wie die gegenständlichen die Runde machen würden und deshalb denkbar wäre, dass dieser Personenkreis vom Kläger abrücken und würde ihn nicht mehr empfehlen würde, wurde dies jedoch nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere wurde nicht dargelegt, dass es tatsächlich zu solch konkreten Auswirkungen auf die Tätigkeit des Klägers als Untervermieter aufgrund der polizeilichen Maßnahmen gekommen wäre und weiterhin käme.

Schließlich folgt auch kein schützenswertes Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus der Fallgruppe der Wiederholungsgefahr. Erforderlich ist eine hinreichend bestimmte Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut eine gleichartige Maßnahme ergehen wird (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2015 – 10 ZB 13.629 – juris Rn. 8 m.w.N.). Eine solch hinreichend bestimmte Gefahr ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch nicht dargelegt. Für den Kläger besteht kein Hausverbot für das Anwesen …straße … Dies ist in dem Schreiben der Hausverwaltung explizit vermerkt. Dieses Schreiben ist zudem bei der zuständigen Polizeidienststelle hinterlegt. Die polizeilichen Maßnahmen ergingen gegen den Kläger, da die Polizeibeamten aufgrund der gegebenen Verhältnisse vor Ort den Inhalt des Schreibens der Wohnungseigentümergesellschaft unzutreffend wahrgenommen hatten. Es steht jedoch nicht zu erwarten, dass die Polizei bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen nochmals den Inhalt des Schreibens der Hausverwaltung falsch wahrnehmen und aufgrund dessen erneut vergleichbare polizeiliche Maßnahmen gegen den Kläger ergreifen wird. Auch wurde Seitens des Klägerbevollmächtigten diesbezüglich nichts substantiiert vorgetragen.

Schließlich folgt hinsichtlich keiner Maßnahme ein berechtigtes Interesse aus der Fallgruppe des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs.

So liegt kein schwerwiegender Grundrechtseingriff hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu c) angegriffenen Behauptung („gegen den Kläger bestehe ein Hausverbot und aufgrund dessen stehe der Verdacht des Hausfriedensbruchs im Raum“) vor. Soweit der Klägerbevollmächtigte diesbezüglich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG anführt, dringt er damit nicht durch. Zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört grundsätzlich auch die persönliche Ehre (vgl. BVerfG, B.v. 3.6.1980 – 1 BvR 185/77 – juris Rn. 14) und damit der Schutz vor Rufschädigungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit auszuwirken. Eine solch ehrverletzende Rufschädigung kann dabei in der Behauptung unwahrer Tatsachen liegen, soweit deren Inhalt Bedeutung für die Persönlichkeit zukommt und deren Bild in der Öffentlichkeit nachteilig beeinflusst. Bei der Aussage, dass gegen den Kläger ein Hausverbot bestehe und deshalb der Verdacht des Hausfriedensbruchs im Raum stehe, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Diese ist auch unwahr, da für den Kläger gerade kein Hausverbot für das Anwesen …straße … bestand. Diese Aussage war jedoch nicht geeignet das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit nachteilig zu beeinflussen. Ein Ansehensverlust des Klägers bei unbeteiligten Beobachtern des Polizeieinsatzes liegt nicht vor, da die Aussage ausschließlich im Hausflur des Anwesens …straße … gegenüber dem Kläger erfolgte. Außer dem Kläger und den Polizeibeamten war zu diesem Zeitpunkt niemand sonst dort anwesend, der die Aussage hätte wahrnehmen können. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Untermieter des Klägers im Hausflur anwesend waren und die Aussage akustisch wahrgenommen haben, vermag dies keine andere Beurteilung zu begründen. Denn ausweislich der Behördenakte war die Kommunikation sowohl mit Frau A. als auch mit Herrn A. aufgrund mangelnder Deutsch- und Englischkenntnisse nahezu nicht bzw. nur äußerst schwer möglich. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass diese in der aufgewühlten Situation im Hausflur den Sinngehalt der Aussage hätten zutreffend erfassen und entsprechend beurteilen können. Schließlich ist diesbezüglich seitens des Klägers auch nichts substantiiert vorgetragen worden. Mangels öffentlicher Wahrnehmung der Aussage war diese somit nicht geeignet sich nachteilig auf das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit auszuwirken.

Weiterhin folgt auch kein berechtigtes Interesse aus der Fallgruppe eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs hinsichtlich des Klageantrags zu d). Ein solcher liegt im Hinblick auf Art. 13 Abs. 1 GG nicht vor, da der Kläger als Untervermieter nicht unmittelbarer Besitzer der Wohnung und damit nicht Träger dieses Grundrechts ist. Die Aufforderung die Wohnung zu verlassen stellt zudem keinen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG dar. Zwar schützt Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die körperliche Bewegungsfreiheit. Geschützt wird dabei jedoch gerade die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen, also vor Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfG, B.v. 15.5.2002 – 2 BvR 2292/00 – juris Rn. 22). Der Gewährleistungsinhalt umfasst demgegenüber von vornherein nicht eine Befugnis, sich unbegrenzt überall aufhalten und überall hin bewegen zu dürfen (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 114). Eingriffe in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG „sind alle der öffentlichen Gewalt zurechenbaren Maßnahmen, die die körperliche Bewegungsfreiheit (…) allseitig bzw. auf einen engen Raum beschränken“ (vgl. Di Fabio in Maunz/Dürig, Grundgesetz, 81. Ergänzungslieferung September 2017, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Rn. 29). Platzverweise können dabei als Mittel der orts- oder objektbezogenen Gefahrenabwehr auch als Einschränkung der personalen Bewegungsfreiheit verstanden werden (vgl. Murswiek in Sachs, Grundgesetz, 8. Auflage 2018, Art. 2 Rn. 230). In einem alltagssprachlichen Sinne bedeutet der Platzverweis unbestritten eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Es entspräche aber kaum der besonderen personalen Qualität des Grundrechts, wollte man diese Einschränkung als Fall des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verstehen (vgl. di Fabio in Maunz/Dürig, Grundgesetz, 81. Ergänzungslieferung September 2017, Art. 2 Rn. 28). Lokal begrenzte Betretungsverbote müssen in Ausmaß und Intensität schon einem Hausarrest gleichkommen, um ernsthaft von einem Eingriff in die Freiheit der Bewegung sprechen zu können (vgl. di Fabio in Maunz/Dürig, Grundgesetz, 81. Ergänzungslieferung September 2017, Art. 2 Rn. 28; BayVGH, B.v. 9.6.2006 – 24 CS 06.1521 – juris Rn. 10 ff.). Damit stellt die Aufforderung die Wohnung zu verlassen keinen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, sondern vielmehr einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG dar. Hierbei handelt es sich nicht um einen tiefgreifenden bzw. schwerwiegenden Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG, da die vorübergehende Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit durch das Gebot, sich von einem Ort zu entfernen oder diesen Ort nicht zu betreten, keine vergleichbare Bedeutung mit Eingriffen in Art. 13 und Art. 104 GG hat (vgl. VG München, B.v. 5.12.2003 – M 7 K 02.6104 – juris Rn. 15). Das durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Recht, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder dort hinzugehen, kann in diesem Zusammenhang nicht den gleich hohen Grundrechtsschutz wie die Unverletzlichkeit der Wohnung oder die Freiheit der Person genießen (vgl. VG München, B.v. 5.12.2003 – M 7 K 02.6104 – juris Rn. 15). Dies wird vorliegend insbesondere auch dadurch bestärkt, dass der Kläger als Untervermieter gerade nicht unmittelbarer Besitzer der Wohnung, sondern lediglich mittelbarer Besitzer ist. Die Aufforderung diese zu verlassen stellt für ihn keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff in Art. 2 Abs. 1 GG dar, da er die Wohnung trotz der Aufforderung ohne weiteres weiterhin für die von ihm beabsichtigten Zwecke nutzen konnte.)

Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten stellt auch die Androhung unmittelbaren Zwangs keinen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dar. Nach der klassischen Definition des „Eingriffs“ liegt ein solcher bei einem hoheitlichen Rechtsakt vor, der final und unmittelbar die Grundrechtsposition beeinträchtigt (vgl. Herdegen in Maunz/Dürig, Grundgesetz, 81. Ergänzungslieferung September 2017, Art. 1 Abs. 3 Rn. 39). Die Androhung selbst ist jedoch noch keine rechtsförmige, mit Befehl und Zwang ausgeübte, final auf eine Einwirkung auf die von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechtsgüter Leben und Gesundheit gerichtete Maßnahme. Dies erfolgt vielmehr erst durch die tatsächliche Anwendung unmittelbaren Zwangs. Aus demselben Grund stellt die Androhung unmittelbaren Zwangs keinen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG dar, zumal Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG insbesondere dem Schutz vor physischen Beeinträchtigungen der körperlichen Bewegungsfreiheit dient (vgl. Di Fabio in Maunz/Dürig, Grundgesetz, 81. Ergänzungslieferung September 2017, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Rn. 86). Die Androhung unmittelbaren Zwangs stellt demgegenüber vielmehr eine Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit im psychischen Sinn und damit eine Beeinträchtigung der freien Willensbildung dar. Es handelt sich um einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG dar. Dieser Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG ist jedoch nicht schwerwiegend, da das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit des Klägers durch die Androhung lediglich im Hinblick auf das Verlassen des Anwesens …straße … betroffen wurde. Die Beeinträchtigung im Hinblick auf die Pflicht das Anwesen …straße … zu verlassen beeinträchtigt den Kläger jedoch nicht schwerwiegend, da für diesen als Untervermieter kein Grund bestand nach Aufklärung der Sachlage, insbesondere nach Feststellung der Personalien von Frau und Herrn A., noch länger in der Wohnung seiner Untermieter zu verweilen.

Schließlich liegt kein schwerwiegender Grundrechtseingriff hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu e) angegriffenen Androhung den Kläger in Gewahrsam zu nehmen, sollte dieser erneut zurückkommen vor. Unabhängig davon, dass es sich bei dieser Äußerung nicht um die Androhung von Zwangsmitteln, sondern um einen bloßen Hinweis gehandelt haben dürfte, da der Gewahrsam nach Art. 17 PAG eine eigenständige polizeiliche Maßnahme darstellt (vgl. BayVGH. B.v. 2.7.2014 – 10 C 12.2728 – juris Rn. 29), handelt es sich dabei lediglich um einen Eingriff in die freie Willensbildung und damit in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Dieser Eingriff ist nicht schwerwiegend, da nach Abschluss der zugrunde liegenden polizeilichen Maßnahmen, insbesondere nach Feststellung der Personalien von Frau und Herrn A., für den Kläger als Untervermieter kein Grund bestand in dieser Nacht nochmals zum Anwesen …straße … zurückzukehren.

Soweit die einzelnen Maßnahmen damit jeweils einen Eingriff in die allgemein Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG darstellen, vermag dies vorliegend auch deshalb kein Feststellungsbzw. Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen, da angesichts des umfassenden Schutzes der Rechtssphäre des Bürgers durch die Freiheitsgrundrechte, zumindest durch Art. 2 Abs. 1 GG, das eingrenzende Kriterium des berechtigten Interesses praktisch leerlaufen würde, da andernfalls im Hinblick auf

Art. 2 Abs. 1 GG jeder belastende Verwaltungsakt grundrechtsrelevant wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 12/05/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
published on 02/07/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde seinen in erster Instanz erfol
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.