Verwaltungsgericht München Urteil, 29. März 2017 - M 7 K 16.3639

published on 29/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 29. März 2017 - M 7 K 16.3639
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist mit seinen beiden Brüdern Inhaber des Eigenjagdreviers …, das an die Hochwildhegegemeinschaft Werdenfels-Ost angrenzt. Er ist gegenüber der Jagdbehörde Bevollmächtigter gem. Art. 7 Abs. 4 BayJG. 271 ha der Fläche im Eigenjagdrevier des Klägers stehen im Grundeigentum Dritter.

Das zu 95% bewaldete Eigenjagdrevier … liegt im Wildbacheinzugsgebiet der Eschenlaine und umfasst die nach Süd-Ost reichenden Berghänge des Osterfeuerbergs, die nach Süden exponierten Hänge von Hirschberg und Sattmannsberg und den Nord-Westhang des Simetsbergs. Etwas weniger als 60% des Eigenjagdreviers liegen höher als 1.000 m ü. NN; etwa 90% des Waldes im Revier ist Schutzwald. Das Jagdrevier liegt im SPA(„Special Protection Area“)-Gebiet Estergebirge, das zahlreichen Vogelarten, darunter dem Auerhuhn, als Lebensraum dient, und im Schutzwaldsanierungsgebiet gp0200 Eschenlaine. Die Waldstruktur ist im Altbestand je nach Höhenlage unterschiedlich: im unteren Bereich kommen mehr Laubbäume vor, im mittleren und größten Teil Bergmischwald. In oberen Lagen dominieren subalpine Fichtenwälder. Vereinzelt kommen dort auch Laubgehölze wie Vogelbeere und Bergahorn sowie Tannen vor. In einem kleineren Teil des Jagdgebietes gibt es einen als Biotop geschützten Schneeheide-Kiefernwald mit vereinzelten Sträuchern und Mehlbeeren. In einzelnen Hochlagen findet eine Beweidung durch Schafe statt.

Das Forstliche Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 gem. Art. 32 Abs. 1 BayJG kommt zu dem Ergebnis, dass die Verbissbelastung in der Hegegemeinschaft Werdenfels-Ost zu hoch ist, und empfiehlt, den Schalenwildabschuss zu erhöhen. Der Leittriebverbiss sei zwar erkennbar zurückgegangen, jedoch noch nicht in ausreichendem Maße und im Wesentlichen nur bei den am stärksten vertretenen Baumarten Fichte und Edellaubbäumen. Die Situation sei regional sehr unterschiedlich. Im Jagdrevier … sei die Verbissbelastung besonders kritisch. In der ergänzenden Revierweisen Aussage vom 21. Dezember 2015 zur Verjüngungssituation ist ausgeführt, dass die Verbissbelastung durch Schalenwild im Jagdrevier gegenüber dem vorangegangenen Forstlichen Gutachten aus dem Jahr 2012 unverändert deutlich zu hoch sei. Großflächig seien nur Fichten unverbissen. Entwicklungsfähige Laubholzverjüngung finde nur in den tieferen Lagen bis 1.000 m ü. NN mit Schwerpunkt an Forststraßen und Wanderwegen statt. Die Tanne sei im ganzen Revier nicht entwicklungsfähig. Das Aufwachsen von Pflanzungen von Buche und Edellaubbäumen sei ohne Schutzmaßnahmen gegen Schalenwildeinfluss nicht möglich. Außerdem sei die Hochlage auf Gemeindegebiet Ohlstadt durch Schafbeweidung belastet.

In den Jagdjahren 2011/12 bis 2015/16 setzte das Landratsamt den Abschuss für Gamswild durch Bescheid jeweils auf neun Stück fest. Die Erfüllung des Abschusssolls durch den Kläger schwankte seit 2011 zwischen zuletzt 11% im Jagdjahr 2015/16 und 89% im Jagdjahr 2013/14, in den Nachbarrevieren seit 2013 zwischen 83% im Jagdjahr 2013/14 und 92% im Jagdjahr 2015/16. Die Wildabgänge in der Hegegemeinschaft Werdenfels Ost betrugen seit 2005 zwischen 75 und 108 Stück.

Am 29. Februar 2016 beantragte der Kläger bei der unteren Jagdbehörde des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen (im Folgenden: Landratsamt) einen Abschuss von 6 Stück Gamswild (3 Böcke, 2 Geißen, 1 Jährling) für das Jagdjahr 2016/17 festzusetzen.

In der Sitzung des Jagdbeirates am 10. Mai 2016 wurde beschlossen, den Abschussplan für Gamswild für das Eigenjagdrevier … mit einem Gesamtabschuss von 9 Stück Gamswild (2 Böcke, 4 Geißen, 1 Jährling, 2 Kitze) festzusetzen. Im Rahmen der förmlichen Anhörung mit Schreiben vom 20. Mai 2016 wandte sich der Kläger gegen die gegenüber seinem Vorschlag beabsichtigte Erhöhung der Abschusszahlen. Die rasant fortschreitende Verlaubholzung entspreche nicht den waldbaulichen Zielen der Eigentümergemeinschaft und verletze ihr Eigentumsrecht. Außerdem bleibe unberücksichtigt, dass das Jagdrevier im SPA-Gebiet liege, das dem Erhalt des Lebensraumes für die besonders gefährdeten Raufußhühner dienen solle. Anlässlich der Jagdbeiratssitzung am 24. Juni 2016 erhielt der Kläger nochmals Gelegenheit zu einer mündlichen Stellungnahme. Bei einer Wiederholung der Abstimmung über den Abschussplan beschloss der Jagdbeirat erneut einstimmig wie am 10. Mai 2016.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 nahm die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes dahingehend Stellung, dass die Folgen eines verminderten Wildverbisses infolge der Erhöhung der Abschusszahlen für die Qualität der Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Auerhuhnes schwer abzuschätzen seien. Die aus der früheren Bewirtschaftung resultierenden lichten nadelholzdominierten Wälder würden sich nach Auflassung der Waldweide in den letzten 100 Jahren allmählich in laubholzreichere Bergmischwälder umbauen. Außerdem trügen der Klimawandel und die Stickstoffdüngung aus der Luft zu einem verbesserten Wachstum der Gehölze und zu einer Ausbreitung von Laubgehölzen in die montane Region bei. Seit einigen Jahren führe die Reduktion des Wildbestandes vielerorts zu einem verbesserten Aufkommen der Waldverjüngung. Die Erhöhung des Laubholzanteils und die verstärkte Verjüngung gingen jedoch nicht zwingend mit einer Verbesserung des naturschutzfachlichen Wertes dieser Wälder einher. Im SPA-Gebiet habe die Untere Jagdbehörde die Verträglichkeit der Abschusserhöhung, die positiven und negativen Einfluss auf die Entwicklung der Lebensräume der geschützten Vogelarten haben könne, abzuschätzen. Die Erhaltungsziele sähen unter anderem den Erhalt eines ausreichenden Anteils von Lichtungen und lichten Strukturen, insbesondere als Lebensraum für das gefährdete Auerhuhn, vor. Seit Ausweisung des SPA-Gebiets seien mehrere Teilpopulationen erloschen. Eine Verminderung der Wildbestandsdichte könne zu erhöhtem Aufwuchs von Laubgehölzen führen, was für den Arterhalt ungünstig sei. Es bestehe ein Zielkonflikt zwischen der Erhaltung der Raufußhühner und lichten Waldflächen einerseits und Bergmischwäldern, die Bedeutung für viele ebenfalls im SPA-Gebiet zu erhaltende Vogelarten hätten, andererseits. Bei der Abwägung der Schutzgüter sollte dem Erhalt des Auerhuhns der Vorrang eingeräumt werden. Eine sichere Prognose, wie sich die gegenständliche Abschussplanung auf lichte Wälder und das Auerhuhn auswirke, könne nicht abgegeben werden. Man sei jedoch besorgt, dass es zu Beeinträchtigungen der Biotoptypen infolge erhöhter Abschüsse und der Meidung von bisherigen Wildeinstandsflächen infolge verstärkter Bejagung kommen könne. Dies gelte auch für die Schneeheide-Kiefernwälder, die Biotopschutz gem. § 30 BNatschG genießen würden. Der Aufwuchs von Laubgehölzen sei bereits jetzt in manchen Schneeheide-Kiefernwäldern zu stark, um diesen Biotopschutz dort für die Zukunft erhalten zu können. Wenn ehemals beweidete Wälder aufgelassen würden, regeneriere sich der Bestand und der Boden über mehrere Baumgenerationen in längeren Zyklen. Aus naturschutzfachlicher Sicht stellten die Übergangsstadien mit natürlicher und nicht aufzuhaltender Entwicklungstendenz sehr wertvolle und artenreiche Lebensräume auf Zeit dar. Aus Sicht des Arten- und Biotopschutzes dürfe das grundsätzlich richtige Ziel des Mischwaldes jedenfalls nicht auf allen in Frage kommenden Flächen im Alpenraum durchgesetzt werden.

Mit Bescheid vom 8. August 2016 setzte das Landratsamt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Abschuss für Gamswild für das Jagdjahr „2015/2016“ auf neun Stück (zwei Böcke, vier Geißen, ein Jährling, zwei Kitze) fest und begründete dies damit, dass der Abschuss des Wildes so zu regeln sei, dass die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt blieben. Innerhalb dieser Grenzen solle der Abschussplan dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibe. Der Gesetzgeber habe mit diesen Regelungen dem Schutz der Vegetation und insbesondere der Waldverjüngung klaren Vorrang eingeräumt, der seinen Ursprung in der überragenden Bedeutung des Waldes für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion und die biologische Vielfalt habe. Erhöhter Wildverbiss durch Schalenwild sei auf Dauer der geforderten Waldverjüngung naturnaher Wälder und standortgemäßer Baumarten abträglich. Nach dem Forstlichen Gutachten 2015 sei die Verbissbelastung in der Hegegemeinschaft Werdenfels-Ost zu hoch. Die gesetzlich normierten Ziele, insbesondere eine ausreichende Waldverjüngung hätten demnach nicht im erforderlichen Umfang erreicht werden können. Die wesentlichen Aussagen der ergänzenden Revierweisen Aussage zum Forstlichen Gutachten lauteten deutlich zu hoch bei unveränderter Tendenz. Dies lasse auf eine hohe Gamswilddichte schließen. Zählungen an Fütterungen gebe es keine. Daher sei die Verbissbelastung ein wichtiges Indiz. In den angrenzenden Revieren werde der Abschuss für Gamswild zu 89% erfüllt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Altersstruktur nicht passe. Bei einem verschwindend geringen Anteil von zwei Gamskitzen im Jahr sei die Nahrungsgrundlage der Adler nicht gefährdet. Die Abschusserhöhung um 30% taste das Eigentumsgrundrecht nicht in seinem Wesensgehalt an. In Bezug auf die SPA-Verträglichkeit bestehe ein naturschutzrechtlicher Zielkonflikt zwischen der Erhaltung des Auerwildes und der Bergmischwälder sowie dem Lebensraum anderer Vogelarten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass auch die vom Verbiss bedrohte Tanne dem Auerwild als Nahrungsgrundlage diene. Auf den Sonderstandorten Schneeheide-Kiefernwald sei eine natürliche Verjüngung der Kiefer nicht möglich. Bei Berücksichtigung aller Belange, auch des hohen Schutzwaldanteils und des Hochwasserschutzes für die Ortschaft Eschenlohe, überwiege das Ziel eines standortgemäßen Bergmischwaldes. Der Sofortvollzug sei aufgrund der negativen Auswirkungen einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs auf die Abschussvorgaben und die Länge eines Rechtsstreits durch mehrere Instanzen erforderlich.

Mit weiterem Bescheid vom 8. August 2016, der Gegenstand des Klageverfahrens M 7 K 16.3758 ist, ordnete das Landratsamt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und eines Zwangsgeldes von 200,- EUR für jedes nicht fristgerecht erlegte Stück Gamswild an, dass der Abschussplan für Gamswild bis zum 30. September 2016 mindestens zu 40% (4 Stück) zu erfüllen sei.

Am 11. August 2016 ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Klage erheben und mit Schreiben vom 9. November 2016 beantragen,

I. den Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 8. August 2016 aufzuheben,

hilfsweise,

II. den Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 8. August 2016 insoweit aufzuheben, als damit eine von dem Abschussplanvorschlag des Klägers abweichende Festsetzung erfolge.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage richte sich gegen den streitgegenständlichen Bescheid in seiner aktuellen Fassung. Dabei habe das verfahrensfehlerhaft direkt an den Kläger gesandte Berichtigungsschreiben des Landratsamtes vom 24. August 2016, das mit Schreiben vom 12. September 2016 vorsorglich in die Klage einbezogen worden sei, jedoch keinerlei rechtliche Wirkung. Nach der auf der Meldung der Bundesrepublik Deutschland beruhenden Gebietsbeschreibung, wie sie in dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften für das Estergebirge veröffentlicht sei, werde bei den Lebensraumklassen der Nadelwald mit 74% festgeschrieben. Demgegenüber weise das Forstliche Gutachten 2009 bereits einen Anteil von 71% Laubholz aus. Gem. Art. 4 der Richtlinie seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden bzw. diese ggf. wiederherzustellen.

Mit Schreiben vom 24. August 2016 wies das Landratsamt den Kläger darauf hin, dass der Bescheid vom 8. August 2016 in Bezug auf die Abschussplanung 2016/17 einen offenkundigen Schreibfehler aufweise, soweit im Betreff und unter Nummer 1 vom Jagdjahr 2015/16 die Rede sei.

Mit Schreiben vom 30. August 2016 beantragte das Landratsamt unter Bezug auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Gründe und den Akteninhalt,

die Klage abzuweisen.

Am 28. November 2016 wurde ein Schreiben des Landratsamtes vom 22. November 2016 und eine Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim (AELF) vom 21. November 2016 vorgelegt und weiter vorgetragen, dass die korrigierte Streckenliste der Hegegemeinschaft Werdenfels-Ost 2015/16 (einschließlich der Stückzahlen des Klägers) 88 Stück durchgeführten Abschuss und 4 Stück Fallwild, d.h. Gesamtabschuss von 92 Stück betrage. Das Eigenjagdrevier des Klägers sei von der Korrektur nicht betroffen. Der Trend zeige, dass Gamswild nachhaltig erlegt werde. Von 2005 bis 2015 sei der getätigte Abschuss von 75 auf 92 Stück gestiegen. Im Hauptantrag sei die Klage unzulässig. In der Stellungnahme des AELF wird auf die eigene Stellungnahme im Klageverfahren wegen Abschussplanung Rotwild (M 7 K 16.3638) verwiesen und darüber hinaus vorgetragen, die Aussagen des Gutachters Dr. M* … zum Gamswild könnten allenfalls als sehr grobe Einschätzungen gewertet werden, die weder mit längeren Beobachtungen noch mit gezielten revierweisen Untersuchungen hinterlegt seien. Schwerpunkt der gutachterlichen Tätigkeit sei das Rotwild gewesen. Über die Höhe und Verteilung des Gamswildes im Eigenjagdrevier des Klägers lägen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Unter allen Wildbiologen sei es mittlerweile unbestrittener Fakt, dass das Gamswild in den bayerischen Alpen nicht nur an die ausgesprochenen Hochlagen gebunden sei, sondern ganzjährig je nach Witterung und Jahreszeit auch die tiefer gelegenen Bergwälder als Lebensraum nutze. Dies entspreche den Beobachtungen anderer privater Waldbesitzer im Eigenjagdrevier und der Forstverwaltung. Ein gezielter Nachweis, welche Schalenwildart zu Verbiss geführt habe, sei nicht möglich und auch nicht vorgesehen. Es entspreche nicht dem wissenschaftlichen Stand, nur anhand einer statistischen Streckenliste Aussagen über die Tendenz einer Population zu machen.

Am 30. November 2016 wurde Beweis über den Zustand des Waldes im Hinblick auf Wildverbiss und die natürliche Waldverjüngung im Eigenjagdrevier … durch Einnahme eines Augenscheins erhoben.

Am 5. Dezember 2016 legte der Beklagte noch weitere Unterlagen (Schutzwaldkarte, Standard-Datenbogen für das SPA-Gebiet mit Gebietsbeschreibung und gebietsbezogener Konkretisierung der Erhaltungsziele, Entwurf des Managementplans betreffend das klägerische Eigenjagdrevier) vor.

In der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2016 wurde streitig zur Sache verhandelt. Der Klägerbevollmächtigte verzichtete auf die Beiziehung der Klageverfahren M 7 K 15.3412 und M 7 K 07.3644.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Beiziehung eines in einem anderen Klageverfahren durch das Gericht eingeholten Gutachtens zu Verbissursachen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 bemängelte der Bevollmächtigte des Klägers die Interessenabwägung in dem angefochtenen Bescheid und führte aus, es sei fachlich unzutreffend, wenn von einem vermeintlich als repräsentativ festgestellten „Verbissbild“ auf eine bestimmte Schalentierart als Verbissquelle oder auf eine Populationsstärke oder gar -zusammensetzung geschlossen werde. Die Behauptung der Forstbehörde, Laubholz könne sich nur auf wenigen Flächen entwickeln, sei für Höhenlagen bis 1.000 HM ü. NN evident falsch. Die „tatsächlichen Zielsetzungen“ des betroffenen SPA-Gebiets seien nicht den Verwaltungsvollzugshinweisen der Forstverwaltung zu entnehmen, die rechtlich keine Bindungswirkung besäßen. Ein vom Beklagten erwähnter „Hainsalat“-Buchenwald sei nicht bekannt. Die Beschreibung des Begangs am Osterfeuerkopf am 27. Oktober 2015 treffe nicht zu. Dort befinde sich kein Weg, sondern nur ein Steig, der weder zur Nachtzeit noch bei schlechtem Wetter nennenswert begangen werde. Die Tannen dort befänden sich in gutem Zustand. Es sei müßig, auf die Schafweideberechtigung hinzuweisen, wenn kein Mensch und kein Zaun die Schafe daran hindere, durch das Gelände zu wandern. Das Auerhuhn-Vorkommen im Eigenjagdrevier des Klägers sei nicht nahe daran zu erlöschen. Der Beklagte habe kein Verständnis für die maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben, etwas das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot. Selbst im Falle einer geringen Besatzdichte müsse alles dafür getan werden, die Lebensraumbedingungen des Auerhuhns zu verbessern, als es zu marginalisieren und seiner verbliebenen Existenzgrundlagen zu berauben. Soweit Buchenjungwuchs infolge der Bejagungsziele des Beklagten samt seiner Abschussverfügungen in den letzten zwei bis vier Jahrzehnten in den Lagen unter 1.000 HM ü. NN Lebensraum des Auerwildes zurückgedrängt habe, weil z.B. zu viel Buche wachse, müsse diese Verschlechterung rückgängig gemacht werden, anstatt dies hinzunehmen. Soweit der Beklagte den Kausalzusammenhang zwischen hohen Abschussquoten und der Verlaubholzung leugne, sei dem entgegenzutreten. Tanne und Kiefer hätten gegen die schnellwüchsige und abdunkelnde Buche keine Chance.

Auf die Schreiben der weiteren Bevollmächtigten des Klägers vom 28. Dezember 2016 und vom 15. Januar 2017 wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 rügte der Bevollmächtigte des Klägers, der Beklagte konstruiere innerhalb der Belange des Naturschutzes nicht nur nicht vorhandene Zielkonflikte, sondern verwende auch eine angeblich auf Schalenwildeinfluss beruhende, nicht mögliche Verjüngung der Kiefern auf dem Sonderstandort „Schneeheide-Kiefernwälder“ als Abwägungskriterium. In dem Klageverfahren M 7 K 15.3412 seien der Revierförster und Forstdirektor H. als Zeugen gehört worden, in den anhängigen Klageverfahren seien sie von der Unteren Jagdbehörde beim Augenschein hinzugezogen worden. Teilweise würden sie als Vertreter des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bezeichnet, was den Anschein erwecke, als ob diese beiden Behörden nebeneinander in den Verfahren auftreten würden. Zudem würden für den Beklagten fast ausschließlich Mitarbeiter der Forstbehörde vortragen. Forstdirektor H. würde völlig unbelegte Behauptungen in den Raum stellen, die erkennbar von der Kammer als zutreffend angesehen würden. Das Gericht werde aufgefordert mitzuteilen, welche verfahrensrechtliche Stellung sie den Mitarbeitern der Forstbehörde beimesse und wie deren Redebeiträge bewertet würden. Bei der Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern handle es sich um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, die nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und den Anforderungen des Rechtsstaatsgebots auch das Gericht binde. Das Landratsamt habe den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt. Nach dem Gesetz seien die berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden zu wahren. Die Ziele der Forstwirtschaft im Privatwald bestimme der Eigentümer, was der Beklagte beharrlich nicht zur Kenntnis nehme. Der aufgrund sachgerechter Bewirtschaftung entstandene Bergmischwald im Altbestand habe aufgrund der überhöhten Abschussregelungen auf mehr als einem Drittel der forstlich bewirtschafteten Fläche des Eigenjagdreviers schon erheblich gelitten. Auch ohne menschlichen Eingriff entstehe kein Bergmischwald, sondern eine Monokultur. Es gelte zu verhindern, dass die Buche sich auch in den höheren Lagen flächendeckend ausbreite. Der Beklagte konstruiere einen in Wahrheit nicht bestehenden Gegensatz zwischen den waldbaulichen und den jagdlichen Interessen des Klägers. Es wurde bemängelt, dass der Kläger nicht an der forstlichen Sanierungsplanung beteiligt worden sei, die Ergebnisse der unverbindlichen, fachinternen Planung aber in das Verfahren eingeflossen seien. Das Landratsamt hätte nachfragen müssen, in welcher Art und Weise hierbei die Bedeutung des Waldes für die biologische Vielfalt ihren Niederschlag gefunden habe und ob sich aus der Bestockung lichte Waldstrukturen entwickeln würden, wie sie das Auerhuhn benötige. Es fehlten auch Ermittlungen zur einzelstandorts- und revierbezogenen Bedeutung des Begriffs Bergmischwald und - entgegen den Vorgaben der Hegerichtlinie - zur Höhe des Zuwachses beim Wildbestand. Die Aufteilung hinsichtlich der Altersklassen und des Geschlechterverhältnis sei willkürlich. 56% der Abschussvorgabe entfielen auf erwachsene weibliche Tiere. Belastbare Kenntnisse zu den weiblichen Tieren seien nicht vorhanden. Die Untere Jagdbehörde habe die uneingeschränkt geltenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen missachtet. Die pauschale Behauptung, Bergmischwälder seien per se Lebensraum für weitere Vogelarten sei zu unbestimmt und einer Auseinandersetzung fast nicht zugänglich. Eine Vogelart, die einen dichten, dunklen, in großen Teilen Buchen-Monokulturwald als Lebensraum benötige, sei nicht bekannt. Es sei auch falsch, dass die Tanne ausfalle und Auerwild die Tanne benötige. Ferner treffe nicht zu, dass es flächendeckend eine massive Verbissbelastung gebe. Dies gelte jedenfalls nicht für ca. 40% der Fläche, die Lagen bis 1.000 m ü. NN. Vielmehr fehle hier der Verbiss, um anderen Baumarten neben der Buche eine Wuchsmöglichkeit zu schaffen. Die anderen ca. 60% des Reviers seien von den Fraßeinwirkungen der etwa 240 Schafen geprägt, die sich nicht nur auf Ohlstädter Gebiet, das etwa 25% des Eigenjagdreviers ausmache, aufhielten. Auf einem nicht quantifizierbaren Anteil der Fläche, nämlich Felsen und grasbewachsene Matten, könnten ohnehin keine Bäume wachsen. Vor dem Hintergrund der Verlaubholzung bis 1.000 m ü. NN sei nicht nachvollziehbar, dass die natürliche Verjüngung bei der Buche nur als „teilweise möglich“ bewertet werde. Zur waldbaulichen Problematik bei Ulme und Esche sei schon vorgetragen worden. Der Augenschein habe ergeben, dass die Bewertung unzutreffend sei, dass die - als bestandsbildende Baumart auch nicht gewünschte - Tanne sich nicht verjüngen könne. In den verlaubholzten, den der Schafweide unterliegenden und felsigen Bereichen habe sie freilich keine Chance. Im Übrigen würden auch verbissene Tannen hochkommen. Vereinzelte Tannen seien auch ausreichend, um gemeinsam mit Fichten und Buchen sowie vereinzelten sonstigen Edellaubholz einen Bergmischwald zu bilden. Es wurde bemängelt, dass der beim Augenschein vorgefundene Verbiss uneingeschränkt dem Schalenwild zugeordnet worden sei, und bezweifelt, dass der Revierleiter die Verbissbilder unterscheiden könne. Das Vegetationsgutachten habe schon deswegen keine Aussagekraft, weil eine Definition des Bestandsziels, das vorliegend auch an den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie auszurichten sei, für den Forstbetrieb des Eigenjagdreviers fehle.

Auf die Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 5. und 16. Januar 2017 und des Beklagten vom 16. Februar 2017, mit dem Stellungnahmen des Landratsamtes vom 18. Januar 2017 und des AELF vom 16. Januar 2017 vorgelegt wurden, wird Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung am 1. März 2017 wurde streitig zur Sache verhandelt. Die zuständige Abteilungsleiterin des Landratsamtes erklärte, bei den streitgegenständlichen Beschlussfassungen des Jagdbeirates hätten nur sie und die fünf bestellten Vertreter abgestimmt.

Mit Schreiben vom 21. März 2017 beanstandete der Bevollmächtigte des Klägers nochmals Abwägungsdefizite in dem angegriffenen Bescheid. Die Eigentümerbelange würden in dem Bescheid zur Abschussfestsetzung Rotwild zweimal erwähnt, aber ebenso wenig wie die wesentlichen Belange der Allgemeinheit konkretisiert. Der Beklagte nehme nicht zur Kenntnis, dass es dem Kläger nicht um jagdliche Interessen gehe, sondern um die Wirtschaftlichkeit seines Forstbetriebs bzw. die Erzielung von Einkünften und den Naturschutz. Es gebe den unterstellten Zielkonflikt zwischen den waldbaulichen Zielen des Waldeigentümers und den Belangen des Naturschutzes gemäß den Vorgaben für das SPA-Gebiet Estergebirge nicht. Die Natura-2000-Verordnung, die die europäische Vogelschutzrichtlinie ausführe, stehe in der Normenhierarchie nicht unter dem Bundesjagdgesetz und dem Bayerischen Jagdgesetz. Die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen hätten sich an den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben auszurichten und im Zweifel unangewendet zu bleiben. Soweit mit Beschluss vom 1. März 2017 die Beweisanträge 9 bis 12 als nicht entscheidungserheblich abgelehnt würden, stelle dies einen Rechtsbruch dar. Durch das Abwägungsdefizit werde das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Dieser Anhörungsmangel sei auch nicht geheilt worden, da der Beklagte die Eigentümerinteressen des Klägers weder zur Kenntnis genommen noch abgewogen habe. Die Entscheidung in dem Rechtsstreit M 7 K 14.1557 sei auf das streitgegenständliche Verfahren nicht übertragbar, da es nicht um ein Gemeinschaftsjagdrevier im Flachland ohne naturschutzrechtliche Vorgaben, sondern um ein Eigenjagdrevier im Gebirge und im SPA-Gebiet gehe. Es werde auf die vielfachen Einwände gegen die Methodik des Vegetationsgutachtens und der Ergänzenden Revierweisen Aussage verwiesen. Die Mitarbeiter der Forstbehörde verfügten nachweislich nicht über das erforderliche Fachwissen und die erforderliche Sachkunde, um anhand des äußeren Erscheinungsbildes überhaupt nur zu erkennen, ob es zweifelhaft sein könnte, dass Schalenwild als Verbissverursacher in Betracht komme. Es werde bei ihnen mithin auch keine Fälle geben, wie sie in der Arbeitsanweisung vorgegeben seien, wonach bei Zweifeln an der Verursachung die Pflanzen als unverbissen zu gelten hätten. Im zu entscheidenden Verfahren habe es auch keine externe Begutachtung gegeben. Darüber hinaus sei substantiiert dargelegt und nachgewiesen, dass die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen möglich sei. Soweit der Mitarbeiter der Forstbehörde gegen die Berechnungen zur Pflanzendichte von Klägerseite eingewandt habe, die Pflanzenzahl sei zu gering angesetzt und müsse im Gebirge höher sein, habe er keine konkrete Zahl genannt. Der Kläger berufe sich auf die Veröffentlichung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Kulturbegründung und Jungwuchspflege, Stand Dezember 2010, in der für Rotbuche 6.500 bis 8.000 Pflanzen pro Hektar, für Weißtanne 2.000 bis 2.500 Pflanzen pro Hektar, und für Fichte 2.5000 bis 3.300 Pflanzen pro Hektar angegeben wären. Gehe man von den größtmöglichen Zahlen aus, weise die vorhandene Verjüngung auch dann mehr sich unbeschädigt verjüngende Pflanzen aus, als zur Begründung eines neuen Bestandes in der vom Waldeigentümer gewollten Baumartenzusammensetzung erforderlich wären. Unberücksichtigt seien dabei der vorhandene Altbestand sowie die ebenfalls zahlreich vorhandenen Baumpflanzen, die größer als 160 cm seien. Daraus folge, dass derzeit mehr Baumpflanzen, insbesondere Laubholz nachwachse, als dies den waldbaulichen Zielen des Waldeigentümers entspreche. Für die Bejagung folge daraus, dass der Bestand an Schalenwild keinesfalls abgesenkt werden dürfe. Der Kläger weise die Behauptung zurück, dass andere Waldbesitzer andere waldbauliche Ziele hätten. Der Beklagte wisse nicht, wie hoch der Bestand des Gamswildes sei.

In der mündlichen Verhandlung am 29. März 2017 erklärte der Kläger, im Jagdjahr 2016/17 habe er fünf Stück Gamswild erlegt. Die Beteiligten stellten ihre schriftlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten einschließlich der beigezogenen Akten M 7 K 15.3411, M 7 K 14.4367, M 7 S. 15.3607 und M 7 S. 16.3759 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist im Hauptantrag bereits unzulässig, im Hilfsantrag zulässig, jedoch unbegründet.

Für eine auf die vollständige Aufhebung der Festsetzung des Abschussplans für Gamswild 2016/17 gerichtete Klage fehlt die Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, da eine Verletzung in eigenen Rechten offensichtlich nicht möglich ist, soweit bei der Unteren Jagdbehörde die Bestätigung des eigenen Abschussplanvorschlags beantragt worden ist. Zudem liegt darin ein widersprüchliches Verhalten, so dass dem Kläger auch ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. VG München, U. v. 10. Februar 2016 - M 7 K 15.3412 - juris Rn 21; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Vor §§ 40 - 53 Rn 22). Die Auffassung, dass der jagdausübungsberechtigte Revierinhaber, eine Festsetzung des Abschusses nur insoweit anfechten kann, als die Festsetzung seinen Abschussplanvorschlag übersteigt, wird - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung geteilt (vgl. BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 7 u. U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 82; VG Augsburg, U. v. 8. Oktober 2014 - Au 4 K 14.811 - juris Rn 31; VG Ansbach, U. v. 14. November 2007 - AN 15 K 07.01396 - juris Rn 21).

Im Hilfsantrag ist die Klage zulässig. Da das Jagdjahr 2016/17 noch nicht abgelaufen ist, ist der angegriffene Bescheid des Landratsamtes noch nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und die Anfechtungsklage die statthafte Klageart (vgl. BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95. 3738 - juris Rn 83, U. v. 7. November 1996 - 19 B 93.956 - juris Rn 40 u. U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 32; vgl. auch OVG NW, U. v. 1. August 2014 - 16 A 805/13 - juris Rn 23). Der Kläger ist als Mitinhaber eines Eigenjagdreviers klagebefugt gem. § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. Frank in Frank/Käsewieter, Das Jagdrecht in Bayern, Komm., § 21 BJagdG/Art. 32 BayJG/ §§ 13 - 17 AVBayJG, S. 249).

Die angegriffene Festsetzung des Abschussplanes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger somit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid ist formell rechtmäßig.

Das Verwaltungsverfahren leidet nicht an einem Mangel, weil eine gem. Art. 50 Abs. 2 BayJG nicht zum Jagdbeirat gehörende Person, nämlich ein Mitarbeiter des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, an den Sitzungen des Jagdbeirats am 10. Mai 2016 und am 24. Juni 2016 teilgenommen hat (vgl. VG München, U. v. 10. Februar 2016 - M 7 K 15.3412 - juris Rn 25). Nach Art. 50 Abs. 5 BayJG können zu den Beratungen des Jagdbeirats vom Vorsitzenden weitere Sachkundige zugezogen werden und den Trägern öffentlicher Belange ist auf Verlangen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der als Mitarbeiter einer staatlichen Fachstelle sachkundige Forstdirektor H. war ausweislich des Protokolls lediglich „Beratende Person“. Dass er nicht an den Abstimmungen beteiligt war, hat die zuständige Abteilungsleiterin des Landratsamtes, die das Protokoll unterzeichnet hat, in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2016 bestätigt. Dafür, dass das Protokoll insoweit fehlerhaft war, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor; zumal sein Votum angesichts des einstimmig gefassten Beschlusses zur Herbeiführung einer bestimmten Entscheidung auch nicht notwendig war. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das nach Art. 88, 90, 91 BayVwVfG vorgesehene Verfahren bei der Sitzung, bei der sämtliche Mitglieder anwesend waren, verletzt worden ist.

Weiter ist nicht zu beanstanden, dass sich das Landratsamt den Beschluss des Jagdbeirates zu eigen gemacht hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es der unteren Jagdbehörde verwehrt sein sollte, ihrer Überzeugungsbildung das Beratungsergebnis eines zwingend vorgesehenen (§ 37 Abs. 1 BJagdG) Gremiums zugrunde zu legen, das mit sachkundigen Vertretern von fünf maßgeblichen Interessengruppen, nämlich der Land- und Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Natur- und Waldschutzes besetzt ist und zur Beratung aller Jagdangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie wichtiger Einzelfragen (Art. 50 Abs. 1 BayJG) gesetzlich berufen ist; insbesondere, als sie nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG im Rahmen der Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplans Einvernehmen mit dem Jagdbeirat herzustellen hat. Das Vorgehen rechtfertigt insbesondere nicht den Schluss, dass sich das Landratsamt keine eigene Überzeugung gebildet hat und generell die Auffassung des Jagdbeirates ungeprüft und schematisch übernimmt.

Auch wurde dem Kläger ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Im Anhörungsschreiben vom 20. Mai 2016 hat ihm das Landratsamt die beabsichtigte Abschussfestsetzung und die wesentlichen Gründe hierfür mitgeteilt, so dass für ihn klar und erkennbar war, weshalb und wozu er sich äußern können sollte und mit welcher eingreifenden Entscheidung er demnächst zu rechnen hatte (vgl. Kallerhoff in Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 2014 8. Aufl., § 28 Rn 34). Entsprechend hat er in seinem Schreiben vom 2. Juni 2016 bereits die wesentlichen Streitpunkte zwischen den Beteiligten (Niederhalten des Buchenjungwuchses durch höhere Schalenwildbestände, Erhaltung des Lebensraumes für Raufußhühner und keine revierbezogenen Feststellungen des Grundbestandes der jeweiligen Schalenwildart) angesprochen und seine Auffassung hierzu geltend gemacht. Anlassbezogen hat die untere Jagdbehörde daraufhin die untere Naturschutzbehörde um Stellungnahme gebeten und den Kläger zu einer mündlichen Anhörung eingeladen, die er mit seiner anderweitigen Verfahrensbevollmächtigten zu einer umfassenderen mündlichen Stellungnahme nutzte. Damit ist dem Recht des Klägers aus Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG genügt. Den Beteiligten sind ihre jeweiligen divergierenden Auffassungen im Übrigen seit Jahren bekannt. Das Landratsamt hat die vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte auch zur Kenntnis genommen. Dies ergibt sich allein schon aus der Niederschrift der Jagdbeiratssitzung vom 24. Juni 2016, an der zwei Mitarbeiter der unteren Jagdbehörde und die den Vorsitz führende Abteilungsleiterin teilgenommen haben, und an der Wiedergabe der wesentlichen Punkte auf Seite 3 f. des Bescheides. Einer Anhörung zu sämtlichen Begründungselementen des noch zu fertigenden Bescheides, die vor einer Befassung mit den vom Betroffenen vorgebrachten Einwänden ohnehin nicht möglich wäre, bedurfte es ebenso wenig wie einer Anhörung zu behördeninternen Fachplanungen - wie hier des AELF zur Sanierung von Schutzwäldern -, die keine Außenwirkung gegenüber dem Betroffenen entfalten und mit dem zu beurteilenden Verwaltungsverfahren in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Der Umstand, dass eine Fachbehörde Erkenntnisse aus dem gesamten Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches schöpft und die Bewertung von Fachfragen auf ihr gesamtes erworbenes Wissen stützt, führt nicht dazu, dass der Betroffene eines konkreten Verwaltungsverfahrens zu der Gewinnung jeder einzelnen Erkenntnis anzuhören wäre. Die maßgebliche Tatsache, dass das AELF von einer drohenden Entmischung des Bergmischwaldes in seinem Revier ausgeht, der es gegenzusteuern gilt, war dem Kläger schon aus früheren Streitigkeiten um die Abschussfestsetzung bekannt. Dass er mit seinen Einwänden, insbesondere seinem gegenläufigen Interesse als Waldeigentümer, nicht durchgedrungen ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

Die Gründe des angegriffenen Bescheidens genügen auch den Anforderungen von Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind dem Betroffenen die wesentlichen, d.h. die tragenden Gründe mitzuteilen und demzufolge der Behörde keine Begründung in allen Einzelheiten abverlangt (vgl. BVerwG, U. v. 15. Mai 1986 - 5 C-33/84 - juris Rn 31).

Soweit die Untere Jagdbehörde im Tenor und Betreff des angefochtenen Bescheides statt des richtigen Jagdjahres 2016/17 aus Versehen „2015/16“ genannt hat, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von Art. 42 Satz 1 BayVwVfG, die entsprechend einem allgemeinen Gedanken des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrensrechts nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führt. Die Unrichtigkeit kann durch einfache Berichtigung, wie mit Schreiben des Landratsamtes vom 24. August 2016 geschehen, klargestellt werden und zwar auch dann, wenn sie sich im verfügenden Teil des Bescheides befindet (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 42 Rn 1, 11). Das Berichtigungsschreiben vom 24. August 2016 stellt demgemäß keinen Zweitbescheid, d.h. eine Neuregelung im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, dar. Vielmehr gilt die offenbar unrichtige Entscheidung von vornherein mit dem wirklich gewollten Inhalt, sogar wenn anders als hier keine Berichtigung erfolgt (Sachs, aaO, § 42 VwVfG Rn 2). Offenbar sind Unrichtigkeiten, wenn sie „ins Auge springen“, der Fehler beim Lesen sofort erkennbar ist oder sich der Irrtum aus dem Zusammenhang des Verwaltungsakts selbst ergibt (Sachs, aaO, § 42 VwVfG Rn 22 f. m.w.N.). Aufgrund des Zeitpunktes der Entscheidung, der Sachverhaltsschilderung im streitgegenständlichen Bescheid, insbesondere der Angabe der Abschusszahlen für das abgelaufene Jagdjahr 2015/16, der Jagdbeiratssitzungen und der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde, beide mit Datum nach Ablauf des Jagdjahres 2015/16, der Wiedergabe der im Rahmen der Anhörung vom Kläger vorgebrachten Einwände betreffend die Abschussplanfestsetzung 2016/17, sowie des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens (Anhörungs- und Einladungsschreiben mit jeweils richtiger Bezeichnung des Jagdjahres, Bezugnahme auf den Abschussvorschlag des Klägers) war es für den Kläger wie für jedermann ohne weiteres erkennbar, dass das Landratsamt den Abschuss für das unmittelbar bevorstehende Jagdjahr 2016/17 festsetzen wollte und nicht für das abgelaufene Jagdjahr 2015/16, in dem die Festsetzung des Abschussplans bereits Gegenstand einer vom Kläger angestrengten Klage war. Vor diesem Hintergrund war klar ersichtlich, dass der erklärte Wille der Behörde von ihrem wahren Willen abwich.

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Abschussplans ist § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG, wonach u.a. Schalenwild, wozu gem. § 2 Abs. 3 BJagdG auch Gamswild gehört, nur aufgrund und im Rahmen eines Abschussplans erlegt werden darf, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37 BJagdG) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung (§ 21 Abs. 2 Satz 5 BJagdG), hier Art. 32 BayJG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 2 AVBayJG. Danach ist für Gamswild ein Abschussplan jeweils für ein Jagdjahr aufzustellen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AVBayJG ist der eingereichte Abschussplan zu bestätigen, wenn er den Vorschriften des § 21 Abs. 1 BJagdG und des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt ist; andernfalls wird der Abschussplan - wie hier - von der Behörde festgesetzt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 AVBayJG).

Nach § 21 Abs. 1 BJagdG ist der Abschuss so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Neben der körperlichen Verfassung des Wildes ist bei der Abschussplanung vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG). In die Entscheidung sind die gesetzlich geregelten öffentlich- und privatrechtlichen Belange einzustellen und mit dem Ziel eines Interessenausgleichs zwischen den volkswirtschaftlichen und landeskulturellen Belangen einerseits und den jagdlichen Intentionen andererseits abzuwägen (BVerwG, U. v. 19. März 1992 - 3 C-62/89 - juris Rn 25). Dabei kommt dem Interesse am Schutz des Waldes wegen der überragenden Bedeutung des Waldes für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion, die Nährstoffspeicherung und die biologische Vielfalt ein Vorrang gegenüber den jagdlichen Interessen zu (BVerwG, U. v. 30. März 1995 - 3 C-8/94 - juris Rn 45; BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 94; vgl. § 1 Nr. 1 BWaldG, Art. 1 Abs. 1 BayWaldG und § 1 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 BJagdG). Dementsprechend sind nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen, d.h. nachhaltigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BWaldG) forstwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden und nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG die Waldverjüngung zu gewährleisten (BayVGH, aaO).

Bei der Festsetzung des Abschussplans steht der Behörde kein Ermessen (BVerwG, U. v. 19. März 1992 - 3 C-62/89 - juris Rn 25) und auch kein gerichtlich nicht nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (BayVGH, U. v. 7. November 1996 - 19 B 93.956 - juris Rn 51). Das Gericht prüft, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat (BVerwG, aaO; BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 38 u. U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 91; OVG RP, U. v. 13. August 1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn 25; OVG NRW, U. v. 1. August 2014 - 16 A 805/13 - juris Rn. 29 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 7. Januar 2016 - OVG 11 S. 76.15 - juris Rn 9). Allerdings ist die Abschusszahl auch nicht mathematisch-logisch, etwa anhand einer normativen Formel zu bestimmen, sondern der Behörde insoweit eine gewisse Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt, und die Prüfung des Gerichts darauf beschränkt, ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen hält (BVerwG, aaO; BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 91 u. U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 37 ff.; OVG RP, aaO, Rn 27).

Ausgangspunkt und Grundlage jeglicher Abschussplanung ist das gem. Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG einzuholende Gutachten, welches den Zustand der Vegetation und der Waldverjüngung insbesondere im Hinblick auf die Einwirkungen des Schalenwildes auf diesen Zustand feststellen soll (BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 95), vorliegend also das hegegemeinschaftsbezogene Forstliche Gutachten 2015 Werdenfels-Ost, in dessen Rahmen auch das streitgegenständliche Eigenjagdrevier mitbegutachtet worden ist, und die ergänzende Revierweise Aussage 2015.

Danach ist die Verbissbelastung im Eigenjagdrevier … besonders kritisch zu sehen bzw. deutlich zu hoch, während in den benachbarten Revieren erkennbare Verbesserungen, insbesondere bei Fichte und Edellaubbäumen, festgestellt worden sind. Großflächig sind nur Fichten unverbissen; entwicklungsfähige Laubholzverjüngung findet nur in den tieferen Lagen bis 1.000 m ü. NN. mit Schwerpunkt an Forststraßen und Wanderwegen statt. Die Tanne ist im ganzen Revier nicht entwicklungsfähig.

Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit des Forstlichen Gutachtens 2015 und der ergänzenden Revierweisen Aussage. Amtlichen Auskünften und Gutachten der Forstverwaltung kommt eine besondere Bedeutung zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Beweisaufnahme und der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (vgl. BayVGH, B. v. 31. August 2011 - 8 ZB 10.1961 - juris Rn 17 zu Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts m.w.N.). Sie haben daher grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH, aaO). Dass es sich bei dem Ersteller des Forstlichen Gutachtens und der ergänzenden Revierweisen Aussage, dem AELF Weilheim, um eine Behörde des Beklagten handelt, steht der Geeignetheit ihrer Auskünfte als Urkundenbeweis bzw. der Beweiskraft des Inhalts dieser Urkunden ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass das Gutachten dem Landratsamt bereits im Verwaltungsverfahren als Entscheidungsgrundlage gedient hat (vgl. BayVGH, B. v. 12. Februar 2001 - 19 ZB 00.2929 - juris Rn 10 u. B. v. 31. August 2011 - 8 ZB 10.1961 - juris Rn 17 ff.). Zudem konnte sich das Gericht anlässlich eines Augenscheins an ausgewählten Punkten in den eher tieferen Lagen davon überzeugen, dass die Bestandsaufnahme im Eigenjagdrevier und dessen Beschreibung durch das AELF den natürlichen Gegebenheiten entspricht. So war im Altbestand ein Bergmischwald bestehend aus Fichte, Buche, unterschiedlichem Edellaubholz und auch Tanne zu sehen, mit zunehmender Höhe ü. NN ein höherer Fichtenanteil, während sich in der Naturverjüngung vor allem reichlich Fichte und Buche, letztere mit zunehmender Höhe ü. NN zunehmend verbissen, jedoch kaum unverbissenes Edellaubholz und Tanne zeigten. In höheren Lagen war allgemein stärkerer Verbiss an Forstpflanzen zu beobachten als in tieferen. Stellte sich die Situation günstiger dar, wie zum Beispiel an den Punkten 45586 und 45588, war das in den fachlichen Stellungnahmen des AELF auch so beschrieben. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass das Gericht aus Zeit- bzw. Witterungsgründen nicht sämtliche ursprünglich ins Auge gefassten und von den Beteiligten vorgeschlagenen Punkte besichtigen konnte. Bei der stichpunktartigen Inaugenscheinnahme am 30. November 2016 und dem damit verbundenen Waldbegang war ein hinreichender Eindruck von der Richtigkeit der forstbehördlichen Feststellungen zu gewinnen und es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass jene nicht zutreffen. Die abweichenden Bewertungen der vom Kläger beigezogenen fachlichen Beistände konnten aus diesen Gründen die Bewertung durch das AELF, darunter des zuständigen Revierleiters, der die Entwicklung des Waldes im Eigenjagdrevier seit Jahren aus eigener Anschauung kennt, nicht erschüttern.

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich das AELF bei der Erstellung des Forstlichen Gutachtens und der Revierweisen Aussage nicht an die hierfür geltenden Grundsätze (vgl. die im Internet veröffentlichte „Anweisung für die Erstellung der forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung“ des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der jeweils aktuellen Fassung) gehalten hat. Unschädlich ist, dass sich in den höheren Lagen des Eigenjagdreviers keine Aufnahmepunkte befinden. Die Anwendung der Raster- oder Gittermethode wäre selbst dann nicht zu beanstanden, wenn in einem Revier kein konkreter Aufnahmepunkt liegen sollte, da das Gutachten nicht für jedes Jagdrevier gesondert zu erstellen ist (BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 55; BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 95).

Wie der Zustand der Vegetation und die Waldverjüngung im Einzelnen zu ermitteln sind, ist gesetzlich nicht näher geregelt. Der Beklagte durfte bei der Begutachtung auf seine in Jahrzehnten gewonnenen forstfachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zurückgreifen, auch wenn sie mit gewissen Unsicherheiten behaftet sind und nicht den Grad wissenschaftlicher Sicherheit erreichen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Art und Weise bzw. die Methode der Gutachtenerstellung durch die Forstbehörden nicht zu beanstanden ist und demzufolge praxistaugliche Maßstäbe zur Festlegung des erforderlichen Abschusses liefert (BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 52 ff.). Hieran ist festzuhalten, auch wenn es sowohl auf Seiten des Beklagten als auch der internationalen Wissenschaft zahlreiche Untersuchungen zur Thematik Wild und Wald sowie dazu gibt, wie die Methoden zur Festlegung des erforderlichen Abschusses verbessert werden können. Der Beklagte ist nicht dazu verpflichtet, im Interesse wissenschaftlicher Genauigkeit auf Methoden zurückzugreifen, die nicht flächendeckend mit einem in der Praxis vertretbaren personellen und finanziellen Aufwand angewendet werden können, wie zum Beispiel eine zeitnahe DNA-Analyse an jeder verbissenen Forstpflanze oder der Einsatz von Kameras zur Wildbeobachtung, um den Verursacher eines Verbisses sicher bestimmen zu können. Im Übrigen ist Tauglichkeit der DNA-Analyse als Untersuchungsmethode auch nicht gesichert (vgl. BayVGH, B. v. 6. Februar 2017 - 19 ZB 16.1026 - beck-online Rn 10 ff.). Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Forstbehörden bei der Beurteilung des Vegetationszustands auf die Anzahl der verbissenen Forstpflanzen abstellen und nicht auf ein ausreichendes Vorkommen nicht verbissener Pflanzen, weil sich hierfür nach ihrer nachvollziehbaren Einschätzung keine verlässlichen Sollwerte finden lassen (siehe Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 1. März 2017, S. 22).

Nach diesen Maßgaben steht einer Festlegung der Abschusszahlen nicht entgegen, dass sich durch Betrachten einer Forstpflanze nicht feststellen lässt, ob der Verbiss von Rot-, Gams- oder Rehwild herrührt, sowie nicht sicher feststellen lässt, ob Verbiss durch Hasen und kleinere Nagetiere verursacht worden ist oder der Verlust des Leittriebes in Einzelfällen auch auf sonstige Ursachen wie Witterungseinflüsse zurückgehen mag (vgl. „Anweisung für die Erstellung der forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung“ S. 20 f.). Unschärfen bei der Bewertung, die darauf beruhen, dass das Verbissbild an einer Forstpflanze im Einzelfall fehlerhaft eingeschätzt wird, können hingenommen werden; zumal sie sich bei der Aufnahme auch zu Gunsten des Revierinhabers auswirken können, wenn nämlich ein von einem Schalenwild verursachter Verbiss zu Unrecht einem Kleinnager zugeschrieben wird. Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass im Eigenjagdrevier des Klägers Hasen und sonstige Kleinnager in einem Umfang vorhanden wären, dass sie einen wesentlichen Teil des deutlich zu hohen Verbisses erklären würden (vgl. BayVGH, B. v. 6. Februar 2017 - 19 ZB 16.1026 - aaO Rn 15).

Soweit der Kläger aus einer anlässlich des Augenscheins verwendeten Bezeichnung „typisch scharfkantig“ für ein Verbissbild ableiten will, dass der Revierleiter nicht in der Lage sei, Verbiss durch Schalenwild und Kleinnager zu unterscheiden, überzeugt dies nicht. Es ist schwierig, allein durch eine wörtliche Beschreibung eine genaue optische Vorstellung von einem bestimmten Verbissbild zu vermitteln. Neben verschiedenen weiteren Diagnosemerkmalen (Quetschung des Triebs) werden für gewöhnlich Begriffe wie „rau“, „ausgefranst“ (rechtwinklig zur Triebachse) bei Schalenwildverbiss und „glatt“ (schräg zur Triebachse) bei Kleinnagern benutzt (Abschlussbericht der LWF 2015, Verbissschäden an der Waldverjüngung durch verschiedene herbivore Säugetierarten, S. 28 f.; LT-Drs. 16/16491). Dass Forstdirektor H. - was der Klägerbevollmächtigte nachträglich schriftlich gerügt hat - nicht „eingeschritten“ ist, mag daran liegen, dass er mit dem Revierleiter der Meinung war, dass es sich um einen Schalenwildverbiss handelte.

Ebenso wenig hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der schlechte Vegetationszustand im Eigenjagdrevier des Klägers auf eine regelmäßige Beweidung durch Schafe zurückzuführen ist. In den Gebieten des Eigenjagdreviers, die auf Ohlstädter Flur liegen, auf denen die Schafweide zugelassen ist, wurde der Verbiss für das Forstliche Gutachten 2015 aus diesem Grund von vornherein nicht erhoben. Nach der ministeriellen Aufnahmeanweisung zur Erstellung des Forstlichen Gutachtens gilt, dass Verbiss in Fällen, in denen es zweifelhaft ist, ob Weidevieh den Verbiss verursacht haben könnte, nicht zu werten ist. In den Gebieten auf Eschenloher Flur, auf denen die Schafweide nicht zugelassen ist, hat die Beweisaufnahme ergeben, dass einer der beiden Zeugen mehrmals Schafe beobachtet hat, der andere hingegen nie. Das Gericht hält beide Zeugenaussagen für glaubhaft, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Bruder des Klägers oder der zuständige Revierleiter interessegeleitete Angaben gemacht haben. Der Bruder des Klägers erklärte, dass er Schafe im gesamten Bereich des Hirschbergs und den Bereichen der Eckleiten und des Osterfeuerkopfes gesehen habe, vor einigen Jahren auch am Sattmannsberg. Vor zwei Jahren habe er ungefähr fünf Schafe auf dem sog. Schafwieserl am Grad des Osterfeuerkopfes gesehen, die zur Eckleiten herübergewandert seien. Dort hätten sich weitere Schafe aufgehalten. 2016 habe er auf den abgebrannten Flächen des Hirschbergs ungefähr zwölf Schafe gesehen. Er halte sich etwa viermal im Jahr in den genannten Bereichen auf. Der zuständige Revierleiter, welcher nach seinen Angaben einmal in der Woche mindestens eine Stunde zu Fuß durch das Revier geht, in den zwischen 1.400 und 1.600 m ü. NN liegenden Bereichen jedoch nur ein- bis zweimal im Jahr, und gute Kontakte zu den übrigen Waldbesitzern im Eigenjagdrevier unterhält, gab an, bisher weder Schafe noch Schaflosung, Trittspuren oder Weiserpflanzen gesehen zu haben noch von anderen Waldbesitzern auf Eschenloher Gebiet von der Anwesenheit von Schafen gehört zu haben. Die beiden Aussagen der sich eher selten in den höheren Lagen des Eigenjagdreviers aufhaltenden Zeugen sind nicht unvereinbar oder widersprüchlich. Aufgrund der fehlenden Zäunung und dauernden Beaufsichtigung der Schafe kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Gruppen oder Tiere der von Ohlstadt her aufgetriebenen Schafe auf Eschenloher Gebiet gelangen. Dies hat auch das AELF mit seinem Vortrag im Schreiben vom 16. Januar 2017 eingeräumt, dass nämlich bekannt sei, dass die Weideberechtigten Schafe, die sich über die Gemeindegrenze Eschenlohe begeben hätten, wieder zurücktreiben würden. Andererseits ist davon auszugehen, dass der zuständige Revierleiter bei einer regelmäßigen Beweidung von Eschenloher Flächen durch Ohlstädter Schafe in den Jahren seiner Tätigkeit diese gesehen oder zumindest Anzeichen für ihre Anwesenheit gefunden hätte oder auch von anderen Waldbesitzern auf die regelmäßige Anwesenheit der Tiere angesprochen worden wäre. Das vereinzelte Umherwandern von Schafen auf Eschenloher Flur stellt das Ergebnis der Waldbegutachtung nicht in Frage.

Weiter durfte die Festsetzung des Abschusses ohne sichere Kenntnis des Wildbestands erfolgen. Da sich dieser nicht - jedenfalls nicht mit einem in der Praxis vertretbaren Aufwand - sicher feststellen lässt (vgl. BayVGH, U. v. 7. November 1996 - 19 B 93.956 - juris Rn 55 u. U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 96, 102 jeweils zum Rehwild; vgl. Nr. I.5 der Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern vom 9. Dezember 1988 (AllMBl 1989, 73, geändert durch Bekanntmachung vom 31. August 2012, AllMBl 2012, 596) zum Rotwild; Meyer-Ravenstein, Anm. zu OVG NW, U. v. 1. August 2014 - 16 A 805/13 - juris lit. C), darf sich die Jagdbehörde zur Festlegung der Abschusszahlen am Zustand der Vegetation als natürlichem Weiser orientieren und maßgeblich auf von ihr festgestellte Wildschäden und die Situation der Waldverjüngung abstellen (vgl. BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 59 u. U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 96). Dies gilt insbesondere im Schutzwald im Sinne von Art. 10 BayWaldG (vgl. Nr. I.1.2.1 Hegerichtlinie). Die Behörde hat lediglich eine „zusammenfassende Wertung“ der vorhandenen Wilddichte zu treffen und daraus eine allgemeine Empfehlung für die Abschussplanung abzuleiten (BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 53 u. U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 95). Dem Beurteilungssystem liegt zugrunde, dass der Gesetzgeber die Größe des Schalenwildbestandes als einen maßgeblichen, im Gegensatz zu anderen Einflussfaktoren regulierbaren Faktor bei der Verursachung von Waldschäden ansieht (vgl. BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 96). Der anhaltend starke Verbiss in den hohen Lagen des Eigenjagdreviers und die höheren Abschusszahlen aus den Nachbarrevieren indizieren eine zu hohe Gamswildpopulation. Das Landratsamt hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt, indem es neben dem Vegetationszustand die Anzahl der Wildabgänge seit 2005 und den relativ hohen Prozentsatz der Abschusserfüllung in der Hegegemeinschaft Werdenfels Ost der letzten drei Jagdjahre zum Vergleich herangezogen hat. Diese Umstände weisen darauf hin, dass in dem Gebiet ein ausreichender Wildbestand vorhanden ist. Für die erheblichen Schwankungen in der Erfüllung des seit fünf Jagdjahren unverändert mit neun Stück festgesetzten Abschusssolls im Eigenjagdrevier gibt es keine nachvollziehbare Erklärung. Immerhin weisen die Abschüsse in den Jagdjahren 2012 bis 2014 darauf hin, dass der verlangte Abschuss möglich wäre. Im Jagdjahr 2013/14 liegt er prozentual auf vergleichbarem Niveau mit der Abschusserfüllung in der Hegemeinschaft.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der festgesetzte Abschuss einen gesunden Gamswildbestand im Eigenjagdrevier gefährdet. Ein gesunder Wildbestand in einem Jagdrevier ist keine abstrakt zu bestimmende Größe, sondern vielmehr an den Umständen des Einzelfalls zu messen. Die Grenzen werden § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V. m. Satz 1 BJagdG durch die volle Wahrung der berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden und die Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege gezogen. Wegen der seit Jahren erfolgten deutlich zu starken Übernutzung der Vegetation muss der Abschuss über dem geschätzten Zuwachs liegen und die für die Reproduktion maßgeblichen weiblichen Tiere proportional in höherem Maße betreffen, um eine wirkungsvolle Reduzierung des Wildbestandes zu erreichen. Die hierauf bezogenen Vorgaben der Hegerichtlinie gelten nur bei einer - hier gerade nicht gegebenen - tragbaren Wilddichte und einem normalen Wildbestand, wobei bei Gamswild im Gegensatz zu den anderen Schalenwildarten der Anteil des weiblichen Wildes auch unter normalen Verhältnissen höher sein kann. Der im Verhältnis zu anderen Schalenwildarten niedrigeren Reproduktionsrate bei Gamswild und der aufgrund seiner Lebensgewohnheiten im Verhältnis zu Rotwild aller Wahrscheinlichkeit nach geringeren Beteiligung am Verbiss (vgl. BayVGH, U. v. 7. April 2015 - 19 B 99.2193 - juris Rn 58 betreffend das Eigenjagdrevier Eschenlohe-Simetsberg-Kuhalm) wird durch das verhältnismäßig niedrige Abschuss-Soll Rechnung getragen.

Die Festsetzung des Abschusses wahrt die berechtigten Belange der Forstwirtschaft und verletzt den Kläger nicht in seinem Eigentumsrecht, auch wenn er wegen des vom Beklagten festgelegten Abschusses sein waldbauliches und wirtschaftliches Ziel einer dominierenden Fichtenkultur und - nach Überzeugung des Klägers - auch der Niederhaltung des Buchenjungwuchses durch eine entsprechende Anzahl an Schalenwildtieren nicht erreichen kann.

Der Belang der Forstwirtschaft ist - wovon der Kläger auszugehen scheint - nicht mit dem waldbaulichen Ziel des privaten Waldeigentümers gleichzusetzen. In seiner Grundsatzentscheidung vom 30. April 1992 (- 19 B 91.1220 - juris Rn 39, 43) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diesen als öffentlichen Belang bezeichnet und § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG in Bezug genommen, wonach die Hege unter anderem die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung nicht beeinträchtigen darf. Dabei wird der Begriff „ordnungsgemäß“ nicht nur von den am Ertrag ausgerichteten betriebswirtschaftlichen Erfordernissen der Forstwirtschaft bestimmt, sondern auch von den Anforderungen, die die Rechtsordnung an die forstwirtschaftliche Wirtschaftsweise stellt (vgl. BT-Drs. 7, 5471, S. 3). Daher ist nur eine solche Nutzung ordnungsgemäß und somit vorrangig, die neben den ökonomischen Zielen auch die ökologischen Forderungen zur Erhaltung des Biotops verfolgt (BayVGH, aaO, Rn 43). Nicht „ordnungsgemäß“ ist insbesondere eine dem Zweck des Bundeswaldgesetzes (§ 1 BWaldG) zuwiderlaufende Bewirtschaftung, d.h. eine nicht nachhaltige (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 BWaldG) Bewirtschaftung, die dem Erhalt der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes zuwiderläuft und seiner herausragenden Bedeutung für die Umwelt nicht Rechnung trägt (BayVGH, aaO, Rn 43 f.). Nach Art. 4 Nr. 1 BayWaldG ist eine sachgemäße Waldbewirtschaftung nur eine Bewirtschaftung, die nachhaltig die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Funktionen des Waldes gewährleistet.

Die waldbaulichen Ziele des Klägers hätten hingegen zur Folge, dass in Zukunft Edellaubhölzer, Tanne und Kiefer als Baumart in seinem Wald weitgehend ausfielen, da sie vom Schalenwild noch vor der Buche bevorzugt gefressen werden. Der Beklagte befürchtet zu Recht eine Entmischung des noch vorhandenen Bergmischwaldes im Altbestand. Dass diese Entwicklung schon vorangeschritten ist, haben das aktuelle Forstliche Gutachten sowie Forstliche Gutachten in der Vergangenheit und der Augenschein ergeben, so dass die Schutzfunktion des Waldes, wenn vielleicht noch nicht beeinträchtigt, zumindest gefährdet ist (vgl. BayVGH, U. v. 7. April 2005 - 19 B 99.2193 - juris Rn 53). In Anbetracht der allgemein bekannten Risiken, die mit einem stark fichtendominierten Wald bzw. einer Fichtenmonokultur verbunden sind, wie einer erhöhten Anfälligkeit für Parasitenbefall (Borkenkäfer), einer geringeren Widerstandsfähigkeit gegen im Zuge des Klimawandels häufiger auftretende Extremwetterlagen wie Trockenheit und Sturm, der Gewährleistung einer unzureichenden Bodenstabilität, der geringeren Fähigkeit, Lawinen bzw. Gleitschnee aufzuhalten, der Verdichtung des Oberbodens und der daraus resultierenden geringeren Wasseraufnahmekapazität und eines geringeren Artenreichtums (vgl. BayVGH, aaO, Rn 60), entsprechen die waldbaulichen Ziele des Klägers nicht einer ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung. Dass auch andere Baumarten der Gefahr von Parasitenbefall ausgesetzt sind oder ggf. extremen klimatischen Bedingungen nicht standhalten, ändert an dieser Einschätzung nichts. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayWaldG verlangt insbesondere auch, die biologische Vielfalt zu erhalten. Hinzu kommt, dass ungefähr 90% des Eigenjagdreviers Schutzwald im Sinne von Art. 10 BayWaldG sind und das öffentliche Interesse an einer Sicherung der Schutzfunktion des Bergwaldes wirtschaftlichen Interessen Privater grundsätzlich vorgeht (BayVGH, U. v. 7. April 2005 - 19 B 99.2193 - juris 2. Ls). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Fichtenbestand die Schutzfunktion eines Bergwaldes nicht erfüllt, sondern es hier eines artenreichen Mischwaldes sowie eines möglichst dichten und stufigen Waldaufbaus, eines Gemisches unterschiedlicher Altersstufen in der Bestockung, bedarf (vgl. BayVGH, aaO, Rn 53, 60).

Sowohl die dem Vegetationsschutz dienenden jagdrechtlichen Regelungen über die Abschussplanung als auch die Einschränkung der waldbaulichen Ziele des Grundeigentümers durch forstliche Fachplanungen bzw. die gesteigerte Sozialpflichtigkeit des Waldes im Allgemeinen halten sich im Rahmen der verfassungsrechtlich zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 103 Abs. 2 BV, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und sind durch die Staatszielbestimmungen in Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV, Art. 20a GG besonders legitimiert. Mit Blick auf die herausragende Bedeutung des Schutzwaldes muss der Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird.

Die Festsetzung des Abschusses auf neun Stück Gamswild, die seit dem Jagdjahr 2011/12 gleich geblieben ist, ist auch nicht unverhältnismäßig. Sie trägt dem Vegetationszustand im Eigenjagdrevier, wo der Verbiss insbesondere in den höheren Lagen seit Jahren deutlich zu hoch ist, und dessen Besonderheiten (Schutzwald) als auch dem Erhalt des Wildbestandes Rechnung und hält sich noch innerhalb eines vertretbaren Zahlenrahmens. Wegen der Übernutzung der Vegetation muss der Abschuss über dem geschätzten Zuwachs liegen, der bei Gamswild je nach den Lebensbedingungen mit 30 - 40% der Geißen angenommen werden kann (vgl. Nr. I.7 der Hegerichtlinie).

Die Festsetzung des Abschussplans ist auch nicht unter Verletzung europarechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorschriften erfolgt. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Untere Jagdbehörde im Rahmen ihrer Abwägung unterschiedlicher Belange die des Natur- und Artenschutzes lediglich zu berücksichtigen (§ 21 Abs. 1 BJagdG) bzw. auszugleichen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayJG) hat oder ob sie ihnen in einem Vogelschutzgebiet Vorrang einzuräumen hat.

Das Eigenjagdrevier … liegt in einem Schutzgebiet nach Art. 3 Abs. 2 lit. a der sog. Vogelschutzrichtlinie - VRL - (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) ABl. L 20 S. 7), das der Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume dient. Nach Art. 4 Abs. 1 VRL sind auf die in Anhang I aufgeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden; nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL ist unter anderem die Beeinträchtigung der Lebensräume der in Anhang I der VRL aufgeführten Arten zu vermeiden. Zu den Arten des Anhangs I zählt neben zahlreichen weiteren Vogelarten das auch im Eigenjagdrevier vorkommende Auerhuhn (Tetrao urogallus).

Die Vogelschutzrichtlinie wurde in Deutschland durch das Bundesnaturschutzgesetz, die Landesnaturschutzgesetze und einige jagdrechtliche Bestimmungen umgesetzt. Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG bestimmt die Schutzerklärung den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG). Für das SPA-Gebiet Estergebirge (Gebietsnummer DE8433471) ergeben sich aus Anlage 2 der auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG erlassenen Bayerischen Verordnung über die Natura 2000-Gebiete vom 12. Juli 2006, sog. Bayerische Natura 2000-Verordnung - BayNat2000V - (GVBl. 2006, 524 i.d.F. v. 19. Februar 2016) 22 geschützte Vogelarten. Die Erhaltungsziele für die Lebensräume der geschützten Vogelarten werden in Anlage 2a i.V.m. § 3, § 1 Nr. 2 BayNat2000V beschrieben, darunter jeweils strukturreiche Misch- und Nadelwälder für das Auerhuhn, Nadel- und Nadelmischwälder für den Raufußkauz sowie Laub- und Mischwälder für den Schwarz- und Weißrückenspecht und den Zwergschnäpper, um die Lebensräume der Vögel zu nennen, die die Untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2016 als zu erhaltende Vogelarten angeführt hat. Raufußkauz, Weißrückenspecht und Zwergschnäpper werden ebenfalls in Anhang I VRL aufgeführt.

Die Untere Naturschutzbehörde hat in ihrer Stellungnahme zunächst Ursachen für die Waldverdichtung im Eigenjagdrevier angegeben, die jenseits der Abschussregelung wirken, nämlich die vor Jahrzehnten erfolgte Aufgabe der Waldweide, den Klimawandel und die Stickstoffdüngung aus der Luft. Die natürliche Regeneration der Waldbestände nach Beendigung der Waldweide hat sie als nicht aufzuhaltende Entwicklungstendenz bezeichnet. Weiter wurde ausgeführt, dass die typischen lichten Wälder im Estergebirge auch durch Verbiss geprägt seien, was eine Auflichtung und Entmischung zu Folge habe. Zwischen der Befürchtung, dass lichte Wälder sich bei niedrigerem Verbiss verdichten könnten, und dem für viele Vogelarten bedeutsamen Erhalt gemischter Bergwälder hat sie einen naturschutzfachlichen Zielkonflikt gesehen, ohne eine klare Empfehlung für die Abschussregelung abzugeben. Vielmehr konnte sie eine sichere Prognose, wie sich die Abschussregelung auf die lichten Wälder auswirken würde, nicht abgeben.

Ob eine lichte, lückige Waldstruktur durch einen möglichst hohen Wildbestand oder Verbiss überhaupt gefördert wird, kann offen bleiben, weil der im SPA-Gebiet rechtlich zu schützende Lebensraum kein fichtendominierter Nadelwald oder gar eine weitgehende Fichtenmonokultur ist und dieses Kriterium den Lebensraum nicht allein bestimmt. Zudem fördert der selektive Schalenwildverbiss nicht den Strukturreichtum, den neben dem Auerhuhn etliche weitere Vogelarten im Estergebirge bevorzugen. Es kommt somit auch nicht darauf an, ob das Auerhuhn, das Tanne und Kiefer bevorzugt, mit einem fichtendominierten Nadelwald „zurechtkäme“, wie die Klägerseite meint. Außerdem durfte der Beklagte in Anbetracht der festgestellten Waldentwicklung im Eigenjagdrevier und der dargestellten Risiken artenarmer Fichtenwälder vor dem Hintergrund des Klimawandels von einer Gefährdung des Lebensraumes Wald an sich und damit auch des Lebensraumes des Auerhuhns durch zu hohen Wildverbiss ausgehen.

Die Frage zur Auslegung von Art. 3 VRL, die die Klägerseite dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen beantragt hat, ist nicht entscheidungserheblich. Sie beruht auf den unzutreffenden Annahmen, dass eine bestimmte Zusammensetzung von Baumarten bzw. der Vegetation im SPA-Gebiet Estergebirge verbindlich festgeschrieben sei und dass nach naturschutzrechtlichen Vorschriften dem Schutz des Auerhuhns Vorrang vor dem Schutz der anderen im SPA-Gebiet vorkommenden Vogelarten gebührt, bzw., dass die Wertung des Beklagten fehlerhaft ist, bei konkurrierenden Lebensraumansprüchen verschiedener, gleich stark geschützter Vogelarten unter den konkreten Umständen einen Vorrang des Auerhuhn zu verneinen.

Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte vom Bestehen eines naturschutzfachlichen Zielkonflikts im SPA-Gebiet ausgegangen ist. Bei einem Vergleich der unterschiedlichen in Anlage 2a zu § 1 Nr. 2 BayNat2000V beschriebenen Lebensraumansprüche der im Estergebirge geschützten Vogelarten hat das Gericht an der Richtigkeit dieser Feststellung in der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2016 keinen Zweifel. Weiter ist nicht zu beanstanden, wie der Beklagte diesen Zielkonflikt aufgelöst hat. Weder der Vogelschutzrichtlinie noch der zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Vorschriften ist zu entnehmen, dass der Schutz einer bestimmten Vogelart Vorrang vor dem Schutz der anderen Vogelarten genießt, oder wie ein Ausgleich verschiedener Lebensraumansprüche im Einzelfall vorzunehmen ist. Hierbei ist sicher sachgerecht, auf die Gefährdung einer Vogelart abzustellen, wie es die Untere Naturschutzbehörde mit ihrem Hinweis getan hat, dass im SPA-Gebiet Estergebirge schon Teilpopulationen des Auerhuhns erloschen seien. Abgesehen davon, dass sie zur Populationsstärke der anderen auch in Anhang I VRL gelisteten Vogelarten, für deren Schutz besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen, wie Raufußkauz, Weißrückenspecht und Zwergschnäpper, keine Angaben gemacht hat, war es im Rahmen der Gesamtbeurteilung sachgerecht, dass der Beklagte bei der Prüfung, ob den Lebensansprüchen einer Art Vorrang vor den Ansprüchen der anderen Arten einzuräumen ist, die Verteilung der Teilpopulationen im SPA-Gebiet zu berücksichtigen, d.h., dass das Vorkommen des Auerhuhns vor allem an den Süd- und Osthängen des Wallgauer Gebiets außerhalb des Eigenjagdreviers nachgewiesen ist und auf der großen Fläche des Eigenjagdreviers lediglich im Bereich des Sattmannsbergs und Grießkopfes zusammenhängende Gebiete identifiziert werden konnten, die geeignete Geländeausformung und Bestandsstrukturen für das Auerhuhn aufweisen. Diese Feststellungen aus dem Entwurf des Managementplans 8433-471 Estergebirge entsprechen der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2016, in der von nur zwei Kernhabitaten des Auerhuhns im Eigenjagdrevier des Klägers die Rede ist.

Die in der Vorlagefrage zugrunde gelegten Annahmen über eine angeblich verbindlich festgelegte Zusammensetzung von Baumarten im SPA-Gebiet Estergebirge treffen ebenfalls nicht zu. Es gibt keine europäischen oder nationalen naturschutzrechtlichen Vorgaben hierzu. Dem geltenden Recht ist ebenso wenig eine einseitige Ausrichtung auf Nadelwälder oder gar artenarme Fichtenforste auf ehemaligen Bergmischwaldstandorten für das Eigenjagdrevier zu entnehmen. Die aufgrund ministerieller Bekanntmachung vom 29. Februar 2016 erlassenen Vollzugshinweise zur gebietsbezogenen Konkretisierung der Erhaltungsziele gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlagen 1a und 2a BayNat2000V (AllMBl. Nr. 3/2016, 1421), die regelmäßig aktualisiert und fortgeschrieben werden und als Arbeitsgrundlage für die Erstellung von Managementplänen dienen, enthalten lediglich vier gebietsbezogene Konkretisierungen der Erhaltungsziele für das SPA-Gebiet Estergebirge (Stand: 19. Februar 2016), darunter folgende: „3. Erhalt ggf. Wiederherstellung der Buchenwälder (vor allem Hainsalat- und Orchideen-Kalk-Buchenwälder) und montanen bis subalpinen Fichtenwälder, ihrer Störungsarmut, naturnahen Struktur und Baumartenzusammensetzung, eines großen Angebots an Alt- und Totholz sowie Lebensräume für Auerhuhn, Haselhuhn, Weißrückenspecht, Dreizehensprecht, Grauspecht, Schwarzspecht, Zwergschnäpper und Berglaubsänger. Erhalt eines ausreichenden Angebots an Höhlenbäumen für Folgenutzer (Raufußkauz, Sperlingskauz)“. Beim Hainsalat Buchenwald handelt es sich vegetationskundlich um einen Carbonat-Bergmischwald aus Buche, Fichte und Tanne mit Bergahorn, Ulme, Esche und Eibe als Nebenbaumarten; als Pionierbaumarten kommen Mehlbeeren, Vogelbeeren und auf trockenen Standorten auch Kiefer vor (Schreiben des AELF vom 21. November 2016, S. 2). Die konkretisierten waldbezogenen Ziele für das Estergebirge orientieren sich also an der natürlichen Baumartenverteilung im Gebirge, wo in den tieferen Lagen laubholzreiche Wälder dominieren, die nach oben von Bergmischwäldern aus Fichte, Tanne und Buche abgelöst werden, um dann über 1.400 m ü. NN in natürliche, subalpine Fichtenwälder überzugehen. Richtig ist in diesem Zusammenhang ferner der Hinweis des Beklagten, dass er naturschutzrechtlich nicht verpflichtet ist, historisch längst untergegangene Landschaftszustände wiederherzustellen, d.h. durch Hege eines hohen bzw. überhöhten Schalenwildbestandes vergleichbare Bedingungen wie unter der vor Jahrzehnten aufgegebenen Waldweide zu schaffen.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Jagdbehörde die gesetzlich zu berücksichtigenden Belange ausreichend ermittelt, zutreffend abgewogen und bei der Festsetzung der Abschusszahl die Bandbreite vertretbarer Entscheidungen eingehalten hat. Die unter Berücksichtigung der langjährigen hohen Verbissbelastung, des Waldanteils und sonstigen Besonderheiten im Jagdrevier vorgenommene Erhöhung der Abschusszahl ist nicht zu beanstanden. Das Gutachten und die ergänzende Revierweise Aussage sind Ausgangspunkt der Abschussplanung, haben aber keine einen Sachverhalt abschließende Wirkung. Soweit der Beklagte darauf hingewiesen hat, dass das Schneeheide-Kiefern-Biotop durch den hohen Schalenwildverbiss gefährdet ist, diente dies nur der Erläuterung der Einschätzung, dass bei einem ungehindert weiter schreitenden Verbiss, der hierdurch eigentlich zu schützende Lebensraum des Auerhuhns verschwindet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist das Gericht von der obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Die Frage, mit welchem Gewicht der Belang des Vogelschutzgebietes in die jagdrechtliche Entscheidung nach § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG einzustellen ist, war wie dargelegt nicht entscheidungserheblich. Zwischen den Beteiligten ist streitig, welche Schlüsse aus den gesetzlichen Vorgaben und den obergerichtlichen Urteilen für den vorliegenden Fall zu ziehen sind. Dies rechtfertigt die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung oder einer Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 25/11/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 7 K 15.3411 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. November 2015 7. Kammer Sachgebiets-Nr. 440 Hauptpunkte: Anordnung eines Abschusskonting
published on 29/03/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
published on 06/02/2017 00:00

Tenor I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 €
published on 10/02/2016 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen vom 21.7.2015, Az. ..., betreffend die Festsetzung des Abschussplanes für Rotwild für das Eigenjagdrevier ... für das Jagdjahr 2015/2016 wird aufgehoben, soweit er von dem v
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Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 8. August 2016, soweit er nicht aufgehoben ist, rechtswidrig war. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist v
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Tenor 1. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckb
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festges
published on 20/11/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festges
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Annotations

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In den Ländern sind Jagdbeiräte zu bilden, denen Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Naturschutzes angehören müssen.

(2) Die Länder können die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger für die Fälle vorsehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen (§ 1 Abs. 3).

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind:

1.
Haarwild:Wisent (Bison bonasus L.),Elchwild (Alces alces L.),Rotwild (Cervus elaphus L.),Damwild (Dama dama L.),Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK),Rehwild (Capreolus capreolus L.),Gamswild (Rupicapra rupicapra L.),Steinwild (Capra ibex L.),Muffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS),Schwarzwild (Sus scrofa L.),Feldhase (Lepus europaeus PALLAS),Schneehase (Lepus timidus L.),Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.),Murmeltier (Marmota marmota L.),Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER),Luchs (Lynx lynx L.),Fuchs (Vulpes vulpes L.),Steinmarder (Martes foina ERXLEBEN),Baummarder (Martes martes L.),Iltis (Mustela putorius L.),Hermelin (Mustela erminea L.),Mauswiesel (Mustela nivalis L.),Dachs (Meles meles L.),Fischotter (Lutra lutra L.),Seehund (Phoca vitulina L.);
2.
Federwild:Rebhuhn (Perdix perdix L.),Fasan (Phasianus colchicus L.),Wachtel (Coturnix coturnix L.),Auerwild (Tetrao urogallus L.),Birkwild (Lyrurus tetrix L.),Rackelwild (Lyrus tetrix x Tetrao urogallus),Haselwild (Tetrastes bonasia L.),Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN),Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo L.),Wildtauben (Columbidae),Höckerschwan (Cygnus olor GMEL.),Wildgänse (Gattungen Anser BRISSON und Branta SCOPOLI),Wildenten (Anatinae),Säger (Gattung Mergus L.),Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.),Bläßhuhn (Fulica atra L.),Möwen (Laridae),Haubentaucher (Podiceps cristatus L.),Großtrappe (Otis tarda L.),Graureiher (Ardea cinerea L.),Greife (Accipitridae),Falken (Falconidae),Kolkrabe (Corvus corax L.).

(2) Die Länder können weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen.

(3) Zum Schalenwild gehören Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild.

(4) Zum Hochwild gehören Schalenwild außer Rehwild, ferner Auerwild, Steinadler und Seeadler. Alles übrige Wild gehört zum Niederwild.

(1) In den Ländern sind Jagdbeiräte zu bilden, denen Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Naturschutzes angehören müssen.

(2) Die Länder können die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger für die Fälle vorsehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen (§ 1 Abs. 3).

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere,

1.
den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
2.
die Forstwirtschaft zu fördern und
3.
einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

(1) Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. Durch Landesgesetz ist mindestens die Verpflichtung für alle Waldbesitzer zu regeln, kahlgeschlagene Waldflächen oder verlichtete Waldbestände in angemessener Frist

1.
wieder aufzuforsten oder
2.
zu ergänzen, soweit die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt,
falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst zulässig ist.

(2) Bei der Bewirtschaftung sollen

1.
die Funktion des Waldes als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
2.
im Falle von Parkanlagen, Gartenanlagen und Friedhofsanlagen die denkmalpflegerischen Belange
angemessen berücksichtigt werden.

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere,

1.
den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
2.
die Forstwirtschaft zu fördern und
3.
einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.

(1) Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. Durch Landesgesetz ist mindestens die Verpflichtung für alle Waldbesitzer zu regeln, kahlgeschlagene Waldflächen oder verlichtete Waldbestände in angemessener Frist

1.
wieder aufzuforsten oder
2.
zu ergänzen, soweit die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt,
falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst zulässig ist.

(2) Bei der Bewirtschaftung sollen

1.
die Funktion des Waldes als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
2.
im Falle von Parkanlagen, Gartenanlagen und Friedhofsanlagen die denkmalpflegerischen Belange
angemessen berücksichtigt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

(1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG zu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften genannten Maßgaben aus. Sie stellen das Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit her. Dieses beteiligt die anderen fachlich betroffenen Bundesministerien und benennt die ausgewählten Gebiete der Kommission. Es übermittelt der Kommission gleichzeitig Schätzungen über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist.

(2) Die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete sind nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 dieser Richtlinie und die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 zu erklären.

(3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weiter gehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften einschließlich dieses Gesetzes und gebietsbezogener Bestimmungen des Landesrechts, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

(5) Für Natura 2000-Gebiete können Bewirtschaftungspläne selbständig oder als Bestandteil anderer Pläne aufgestellt werden.

(6) Die Auswahl und die Erklärung von Gebieten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 richten sich nach § 57.

(7) Für Schutzerklärungen im Sinne der Absätze 2 und 3, für den Schutz nach anderen Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 4 sowie für Pläne im Sinne von Absatz 5 gilt § 22 Absatz 2a und 2b entsprechend. Dies gilt auch für Schutzerklärungen nach § 33 Absatz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung.

(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
biologische Vielfaltdie Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen;
2.
Naturhaushaltdie Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen;
3.
Erholungnatur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden;
4.
natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Lebensraumtypen;
5.
prioritäre natürliche Lebensraumtypendie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Lebensraumtypen;
6.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutungdie in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete, auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 noch nicht gewährleistet ist;
7.
Europäische VogelschutzgebieteGebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet ist;
8.
Natura 2000-GebieteGebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete;
9.
ErhaltungszieleZiele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind;
10.
günstiger ErhaltungszustandZustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e und i der Richtlinie 92/43/EWG und von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.

(2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen:

1.
Tiere
a)
wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten,
b)
Eier, auch im leeren Zustand, sowie Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
2.
Pflanzen
a)
wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
b)
Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Flechten und Pilze;
3.
Artjede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend;
4.
BiotopLebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen;
5.
Lebensstätteregelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Individuen einer Art;
6.
Populationeine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art;
7.
(weggefallen)
8.
(weggefallen)
9.
invasive Arteine invasive gebietsfremde Art im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
a)
die in der Unionsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt ist,
b)
für die Dringlichkeitsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 oder für die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in Kraft sind, soweit die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den genannten Rechtsvorschriften anwendbar ist oder
c)
die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 aufgeführt ist;
10.
Arten von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten;
11.
prioritäre Artendie in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten;
12.
europäische Vogelartenin Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2009/147/EG;
13.
besonders geschützte Arten
a)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind,
b)
nicht unter Buchstabe a fallende
aa)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
bb)
europäische Vogelarten,
c)
Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind;
14.
streng geschützte Artenbesonders geschützte Arten, die
a)
in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
b)
in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
c)
in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2
aufgeführt sind;
15.
gezüchtete TiereTiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind;
16.
künstlich vermehrte PflanzenPflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind;
17.
AnbietenErklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen;
18.
Inverkehrbringendas Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;
19.
rechtmäßigin Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl. 1975 II S. 773, 777) – Washingtoner Artenschutzübereinkommen – im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit;
20.
Mitgliedstaatein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
21.
Drittstaatein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der

1.
Verordnung (EG) Nr. 338/97,
2.
Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1),
3.
Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG,
4.
Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 37) geändert worden ist,
oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind die Anhänge jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Union ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die besonders geschützten und die streng geschützten Arten sowie den Zeitpunkt ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt.

(5) Wenn besonders geschützte Arten bereits auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die streng geschützten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.