Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Apr. 2016 - M 7 K 15.4332
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am ... 1990 geborene Kläger, der vormals den Vornamen ... führte, wendet sich gegen eine polizeiliche Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung.
Anlass ist das noch nicht abgeschlossene Strafverfahren ... Nach der am ... 2015 zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage wird dem Kläger vorgeworfen, am ... 2015 zwischen 00:00 und 2:20 Uhr gemeinsam mit zwei bisher unbekannten Tätern ein Kellerabteil in Mehrfamilienhaus in der ... in P. gewaltsam aufgebrochen, Weihnachtsschmuck, 24 Schnaps- und Sirupflaschen, 16 Bierflaschen und zwei Gläser Honigwalnüsse im Gesamtwert von ca. 300,- EUR entwendet zu haben. Außerdem hätten sie danach eine Latte herausgerissen und das Kellerabteil verwüstet, indem sie die dort vorhandene lila Farbe vorwiegend auf dem Boden verschüttet hätten. Dadurch sei ein Schaden von 589,88 EUR entstanden. Nach dem polizeilichen Ermittlungsbericht wurde der Großteil der gestohlenen Gegenstände noch am selben Abend im Zimmer des Klägers in der Wohnung seiner Großmutter festgestellt.
Bisher ist der Kläger wie folgt strafrechtlich verurteilt worden:
- Am
- Am 22. Dezember 2009 (4 Ls 24 Js 1148/09) verurteilte ihn das Amtsgericht Fürstenfeldbruck unter Einbeziehung des Urteils vom 8. Oktober 2010 (4 Ls 24 Js 23264/08
- Am 21. Dezember 2010 (3 Ls 24 Js 9063/10) verurteilte ihn das Amtsgericht Fürstenfeldbruck wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tatmehrheit mit Hausfriedensbruch in Tateinheit mit Diebstahl in Tatmehrheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der Beleidigung in Tatmehrheit mit Beleidigung im März 2010 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Strafe verbüßte der Kläger vom ... 2011 bis ... 2012 in der JVA A... Die Bewährung hinsichtlich der Reststrafe endete am ... 2015. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger am ... 2010 Polizeibeamte angriff, die in einem Ermittlungsverfahren wegen eines Tötungsdelikts einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss in der Wohnung seiner Großmutter vollzogen, und versuchte, einen Beamten zu treten. Am ... 2010 stieg er über einen Zaun in das Gelände eines Getränkemarktes ein und entwendete Leergut. Er beleidigte die ihn festnehmenden Beamten als „Hurensöhne“ und den zur Blutentnahme hinzugezogenen Arzt mit „Ich fick dich, du Ficker“. Die Blutalkoholuntersuchung erbrachte einen Wert von 2,19 Promille. Nach einem polizeilichen Aktenvermerk vom 29. März 2010 zeigte der Kläger keine Ausfallerscheinungen, war klar orientiert und konnte sich fehlerfrei artikulieren.
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Gegen den am
den Bescheid des Beklagten vom
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen. Zur Begründung wurde mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
die Klage abzuweisen.
Mit Schreiben vom
Dem trat die Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom
In der mündlichen Verhandlung vom
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom
Nach § 81 b 2. Alt. StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 PAG (so Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl., Art. 15 Rn. 9) bzw. ebenfalls auf der Grundlage von § 81 b 2. Alt. StPO (so OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 18. September 2007 - 2 O 218/07 - juris - Rn. 7) kann er zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung, wie hier geschehen, schriftlich vorgeladen werden.
Gegen die Regelung von Maßnahmen für erkennungsdienstliche Zwecke in der Strafprozessordung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerwG, U. v. 9. Februar 1967 - I C 57.66
Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die Polizeiinspektion G. gem. Art. 3 Abs. 1 POG örtlich, sachlich und funktionell zuständig. Der Polizeivollzugsbeamte ist im gesamten Staatsgebiet örtlich und sachlich allzuständig (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 4. Aufl. 2014, Art. 3 POG Rn. 2, 3). Da die Strafprozessordnung keine Regelung über die Zuständigkeit für Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge nach § 81 b 2. Alt. StPO enthält, beurteilt sich die Zuständigkeit nach Landesrecht (vgl. BVerwG, U. v. 23. November 2005 - 6 C 2/05 - juris Rn. 19; OVG HH, U. v. 11.4.2013 - 4 Bf. 141/11 - juris Rn. 65). Die nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG geforderte Anhörung war entbehrlich (Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG). Nachdem die PI G. mit polizeilichem Schreiben vom 15. Januar 2015 die erkennungsdienstliche Behandlung gem. § 81 b 2. Alt. StPO angeordnet und die Prozessbevollmächtigte daraufhin um Erlass eines förmlichen Bescheides gebeten hatte, war klar, dass die Polizei die Absicht hatte, den Kläger zu präventiven Zwecken erkennungsdienstlich zu behandeln, und dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die gegen eine förmliche Anordnung sprechenden Gründe vorzubringen waren. Es bestand damit Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Schließlich ist der Bescheid auch nicht wegen der Verwendung eines zum Zeitpunkt des Erlasses nicht mehr geführten Vornamens des Klägers unbestimmt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Aus der Verwendung seines richtigen Geburtsnamens, seiner damaligen Wohnanschrift und der Aufzählung der den Kläger betreffenden Strafverfahren war klar, dass er der Inhaltsadressat des Bescheides sein sollte, der ihm auch bekannt gegeben worden ist.
Ferner ist der Bescheid materiell rechtmäßig. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (BVerwG, B. v. 14. Juli 2014 - 6 B 2/14 - juris Rn. 4 m. w. N.; BayVGH, B. v. 2. April 2015 - 10 C 15.304 - juris Rn. 5 m. w. N.) durch das gegen den Kläger als Beschuldigten geführte Strafverfahren - 2 Ds 38 Js 14475/15
Nach diesen Maßgaben kommt es nicht darauf an, ob der Kläger wegen eines von ihm behaupteten Verfahrensfehlers im Ermittlungsverfahren - hier der angeblich rechtswidrigen Nachschau in der Wohnung seiner Großmutter, die Teile des Diebesgutes in seinem Zimmer zutage gefördert hat - oder ob er wegen Schuldunfähigkeit infolge exzessiven Alkoholgenusses tatsächlich verurteilt werden könnte (vgl. BayVGH, a. a. O.). Dies hat keinen Einfluss auf die Beschuldigteneigenschaft (BayVGH, a. a. O.).
Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 b Alt. 2 StPO zu einem Zeitpunkt, in dem der Betroffene noch nicht wegen der ihm zur Last gelegten Straftat rechtskräftig verurteilt ist, widerspricht auch nicht der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) (BayVGH, B. v. 2. April 2015 - 10 C 15.304 - juris Rn. 7). Nach ständiger Rechtsprechung ist die erkennungsdienstliche Behandlung als präventiv-polizeiliche Maßnahme zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung zwar von einem fortbestehenden hinreichenden Tatverdacht, nicht aber von einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Schuldfeststellung abhängig. Die Feststellung eines Tatverdachts ist vielmehr etwas substanziell anderes als eine Schuldfeststellung (BayVGH, a. a. O.).
Weiter sind die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt von deren tatsächlicher Vornahme (BVerwG, U. v. 19. Oktober 1982 - 1 C 29/79 - juris Rn. 31 u.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der Notwendigkeit unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte (BayVGH, B. v. 16. November 2015 - 10 CS 15.1564 - juris Rn. 17). Das Verwaltungsgericht ist deshalb nicht nur auf die Angaben des Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid beschränkt, sondern darf seiner Entscheidung den gesamten Akteninhalt und danach bekannten Sachverhalt zugrunde legen (BayVGH, a. a. O., Rn. 18).
Die Umstände der Anlasstat (vgl. BayVGH, B. v. 18. Juli 2005 - 24 ZB 05.33 - juris Rn. 15 f.) und die in der Vergangenheit begangenen, rechtskräftig festgestellten Straftaten tragen die Prognose einer Wiederholungsgefahr. Des Rückgriffs auf diverse weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger bedarf es deshalb nicht.
Dem Antrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens musste das Gericht nicht nachkommen. Aufgrund der augenscheinlich fortgeschrittenen, nach Angaben des Klägers Ende 2012/Anfang 2013 begonnenen Geschlechtsumwandlung kann als wahr unterstellt werden, dass er bereits zuvor, in den Jahren bis 2010 in seiner Identitätsfindung und Persönlichkeitsentwicklung gestört war und dies sein Verhalten beeinflusst hat. Das entspricht allgemeiner Lebenserfahrung. Doch nachdem einerseits noch mehrere Operationen ausstehen und eine gerichtliche Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 TSG nicht vorliegt und es andererseits hinsichtlich der Wiederholungsgefahr auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt, ist schon deshalb zweifelhaft, ob der Beweisantrag entscheidungserheblich ist. Denn es ist ungeklärt, ob, wie im Beweisantrag unterstellt wird, die Geschlechtsumwandlung abgeschlossen ist und damit die gezogene Schlussfolgerung auf ein geändertes Verhalten derzeit überhaupt gilt. Die beim Kläger bereits vorgenommene Änderung des Vornamens setzt nach § 1 Abs. 1 TSG jedenfalls keine abgeschlossene Geschlechtsumwandlung voraus. Diese Fragen können indes offen bleiben, weil der Kläger nach dem angeblichen Ende seines von einer „Identitätsfindungsstörung“ beeinflussten Verhaltens im Jahre 2010, nämlich am ... 2015, eine weitere einschlägige Straftat begangen hat. Damit ist bereits widerlegt, dass alleinige Ursache für seine Delinquenz die Identitätsprobleme im Zusammenhang mit seinem Geschlecht bis zum Jahre 2010 sein können. Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr schließlich ist eine durch das Gericht zu beantwortende Rechtsfrage und keine dem Beweis durch ein Sachverständigengutachten zugängliche Tatsache.
Nach dem Ergebnis der auf ein Video und das Auffinden des Diebesgutes im Zimmer des Klägers gestützten polizeilichen Ermittlungen und nach der Anklageschrift hat der Kläger in der Nacht des am ... 2015 eine erhebliche Straftat begangen, nämlich in Mittäterschaft einen fremden Kellerraum aufgebrochen, daraus Gegenstände gestohlen, über mehr als eine Stunde das Diebesgut geborgen und den Kellerraum mit Farbe verwüstet. Letzteres lässt keinen anderen Schluss zu als den, dass ein möglichst großer Schaden hinterlassen werden sollte. Ein solches Verhalten offenbart erhebliche kriminelle Energie und spricht gegen die Annahme, dass der Kläger zwischenzeitlich Reiferückstände aufgeholt und der Strafvollzug eine „Zäsur“ in seinem Verhalten bewirkt habe. Es handelt es sich weder um ein Bagatelldelikt noch um eine „jugendtypische Verfehlung“, wobei diese Bewertung ohnehin nur zum Ausdruck bringt, dass derartige Taten von Jugendlichen im Vergleich zu Erwachsenen besonders häufig begangen werden und den Blick auf die hierfür bestehenden Gründe lenkt (vgl. Nds OVG,
Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung leidet schließlich auch nicht an einem Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat erkannt, dass ihm gem. § 81 b 2. Alt. StPO ein Entschließungsermessen zukommt, das er unter Abwägung mit den persönlichen Interessen des Klägers im Sinne der Anordnung der Maßnahme ausgeübt hat. Dass der anordnende Beamte sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen und somit von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist eine erneute erkennungsdienstliche Behandlung nach nunmehr mehr als acht Jahren und der auch geschlechtsbedingten Veränderung des Aussehens wegen der eingeschränkten Verwertbarkeit der Unterlagen erforderlich (vgl. dazu VG Düsseldorf, U. v. 7. Februar 2014 - 18 K 5188/13 - juris Rn. 36).
Eine erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers ist auch verhältnismäßig. In den vom Beklagten berücksichtigten Straftaten ist seine erhebliche Aggressivität und Gewalttätigkeit, insbesondere gegenüber Polizeibeamten, zutage getreten. In der Ausführung der Eigentumsdelikte, die überwiegend zur Nachtzeit und im Wege des Einbruchs begangen worden und daher schwer aufzuklären sind, hat sich erhebliche kriminelle Energie gezeigt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem mit der erkennungsdienstlichen Behandlung verfolgten Zweck der Förderung möglicher künftiger Ermittlungen und damit indirekt auch eines eventuellen Opferschutzes höheres Gewicht beigemessen hat als dem durch die Maßnahme tangierten Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung. Die zu erhebenden Daten entsprechen dem kriminalistischen Standard. Sie sind geeignet und erforderlich, zur Feststellung oder zum Ausschluss einer Tatbeteiligung an potenziellen künftigen Straftaten beizutragen. Insoweit ist auch die Ausübung des Auswahlermessens nicht zu beanstanden.
Begegnet die Anordnung der Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach §81 b 2. Alt. StPO somit keinen Bedenken, ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Kläger gem. Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 PAG zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeladen hat.
Rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig, sind auch die Festsetzung von Zwangsgeldern nach Art. 56 PAG für den Fall, dass der Kläger dieser Vorladung nicht Folge leistet, und die Androhung unmittelbaren Zwangs nach Art. 58 PAG für den Fall, dass die Androhung von Zwangsgeld bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ohne Erfolg bleibt. Die Zwangsmittel sind gem. Art. 59 Abs. 1 Satz 1 PAG schriftlich angedroht und nach Art. 59 Abs. 2 S. 2 PAG mit dem Verwaltungsakt verbunden worden. Das Zwangsgeld bewegt sich der Höhe nach im Rahmen des Art. 56 Abs. 1 PAG (5 - 2.500,- EUR). Nach Art. 59 Abs. 3 PAG ist es zulässig, mehrere Zwangsmittel anzudrohen, sofern sich wie hier aus dem Bescheid ergibt, in welcher Reihenfolge die Zwangsmittel angewendet werden sollen. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs als ultima ratio, wenn die Androhung von Zwangsgeld nicht zum Erfolg führt, wahrt das Gebot verhältnismäßigen Vorgehens.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 35.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Apr. 2016 - M 7 K 15.4332
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Apr. 2016 - M 7 K 15.4332
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Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Apr. 2016 - M 7 K 15.4332 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Gründe
- 1
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Die allein auf die Grundsatzrüge gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil ist zulässig, aber unbegründet.
- 2
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers auf der Grundlage von § 81 b Alt. 2 StPO abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hält demgegenüber die Rechtsfrage für grundsätzlich klärungsbedürftig, zu welchem Zeitpunkt die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer vollzogenen erkennungsdienstlichen Maßnahme zu beurteilen sei, nämlich dem Zeitpunkt der Vornahme der Maßnahme oder dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
- 3
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Die Grundsatzrüge ist unbegründet § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bedarf nicht der grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits beantwortet ist. Nach § 81b Alt. 2 StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die mit der Grundsatzrüge angesprochene Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer vollzogenen erkennungsdienstlichen Maßnahme betrifft denkbarer Weise zwei Tatbestandsmerkmale in § 81b Alt. 2 StPO, nämlich die Stellung des Pflichtigen als "Beschuldigter" und die "Notwendigkeit" der Maßnahme.
- 4
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Soweit es für die Rechtmäßigkeit des Bescheids nach § 81b Alt. 2 StPO auf die Eigenschaft als Beschuldigter ankommt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids abzustellen. Grundlage einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO - die funktional keine Verfahrenshandlung im Rahmen eines Strafverfahrens, sondern eine Verwaltungsmaßnahme darstellt - ist die als Verwaltungsakt ergehende Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung, durch die die gesetzliche Pflicht des Betroffenen zur Duldung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen präzisiert und die im Einzelfall konkret beabsichtigte erkennungsdienstliche Behandlung bestimmt wird. Dies folgt aus der in § 81b Alt. 2 StPO normierten Duldungspflicht des Betroffenen als Beschuldigter eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens. Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist daher, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung ergehen (Urteil vom 3. November 1955 - BVerwG 1 C 176.53 - BVerwGE 2, 302 <303 f.>). Ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO gegenüber dem Beschuldigten getroffen worden, so wird ihre Rechtmäßigkeit - im Gegensatz zur Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach § 81b Alt. 1 StPO - nicht dadurch berührt, dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor dem Vollzug des Verwaltungsakts die Beschuldigteneigenschaft verliert (Urteile vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192 <195> = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 201 S. 28 f. und vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 2.05 - Buchholz 306 § 81b StPO Nr. 4 S. 5).
- 5
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Nach § 81b Alt. 2 StPO dürfen die nach dieser Vorschrift zulässigen Maßnahmen vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Auch insoweit ist die Frage nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet. Die Vorschrift stellt hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahmen nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen ab (Urteil vom 19. Oktober 1982 a.a.O. S. 197 f. bzw. S. 31).
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Gründe
- 1
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Die allein auf die Grundsatzrüge gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers auf der Grundlage von § 81 b Alt. 2 StPO abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hält demgegenüber die Rechtsfrage für grundsätzlich klärungsbedürftig, zu welchem Zeitpunkt die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer vollzogenen erkennungsdienstlichen Maßnahme zu beurteilen sei, nämlich dem Zeitpunkt der Vornahme der Maßnahme oder dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
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Die Grundsatzrüge ist unbegründet § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bedarf nicht der grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits beantwortet ist. Nach § 81b Alt. 2 StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die mit der Grundsatzrüge angesprochene Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer vollzogenen erkennungsdienstlichen Maßnahme betrifft denkbarer Weise zwei Tatbestandsmerkmale in § 81b Alt. 2 StPO, nämlich die Stellung des Pflichtigen als "Beschuldigter" und die "Notwendigkeit" der Maßnahme.
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Soweit es für die Rechtmäßigkeit des Bescheids nach § 81b Alt. 2 StPO auf die Eigenschaft als Beschuldigter ankommt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids abzustellen. Grundlage einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO - die funktional keine Verfahrenshandlung im Rahmen eines Strafverfahrens, sondern eine Verwaltungsmaßnahme darstellt - ist die als Verwaltungsakt ergehende Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung, durch die die gesetzliche Pflicht des Betroffenen zur Duldung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen präzisiert und die im Einzelfall konkret beabsichtigte erkennungsdienstliche Behandlung bestimmt wird. Dies folgt aus der in § 81b Alt. 2 StPO normierten Duldungspflicht des Betroffenen als Beschuldigter eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens. Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist daher, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung ergehen (Urteil vom 3. November 1955 - BVerwG 1 C 176.53 - BVerwGE 2, 302 <303 f.>). Ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO gegenüber dem Beschuldigten getroffen worden, so wird ihre Rechtmäßigkeit - im Gegensatz zur Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach § 81b Alt. 1 StPO - nicht dadurch berührt, dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor dem Vollzug des Verwaltungsakts die Beschuldigteneigenschaft verliert (Urteile vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192 <195> = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 201 S. 28 f. und vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 2.05 - Buchholz 306 § 81b StPO Nr. 4 S. 5).
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-
Nach § 81b Alt. 2 StPO dürfen die nach dieser Vorschrift zulässigen Maßnahmen vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Auch insoweit ist die Frage nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet. Die Vorschrift stellt hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahmen nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen ab (Urteil vom 19. Oktober 1982 a.a.O. S. 197 f. bzw. S. 31).
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie
- 1.
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt, - 2.
(weggefallen) - 3.
dauernd fortpflanzungsunfähig ist und - 4.
sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.
(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn
- 1.
sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, - 2.
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und - 3.
sie - a)
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, - b)
als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, - c)
als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder - d)
als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt, - aa)
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder - bb)
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Ausweislich einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist der am 17. Januar 1980 geborene Kläger am 23. März 1999 vom Amtsgericht Leverkusen wegen gemeinschaftlicher Nötigung, schwerem Raub, vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahl in drei Fällen zu 10 Monaten Jugendstrafe mit einer Bewährungszeit von zwei Jahren verurteilt worden. Am 28. März 2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Leverkusen wegen Diebstahls in zwei Fällen und Betrug in 11 Fällen zu zwei Jahren Jugendstrafe mit einer Bewährungszeit von drei Jahren. Am 18. Januar 2001 verurteilte ihn das Amtsgericht Bergheim wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 19 Fällen, Betrugs in acht Fällen und fahrlässiger Körperverletzung zu drei Jahren Jugendstrafe. Am 4. Juli 2005 wurde der Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Am 20. Dezember 2005 verurteilte das Amtsgericht Leverkusen den Kläger wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Datum der letzten Tat war der 29. September 2005. Am 1. April 2008 wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt.
3In dem Ermittlungsverfahren 177 Js 304/13 der Staatsanwaltschaft Köln (Anlassverfahren) wurde der Kläger einer gefährlichen Körperverletzung beschuldigt, die er am 19. März 2013 in M. begangen haben sollte. Der Kläger habe auf der Straße den Geschädigten angehalten und ihm mit schwarzen Lederhandschuhen mit Sandfüllungen ins Gesicht geschlagen, sodass dieser einen Nasenbeinbruch erlitt. Er habe gesagt, dass dies aus Rache für die Körperverletzung an seinem Bruder U. geschehe. Der Geschädigte habe dem Kläger gesagt, dass er mit der im Dezember 2012 erfolgten Körperverletzung seines Bruders nichts zu tun habe. Er habe aber dieselbe Schule wie der Bruder des Klägers besucht und sei bei der Körperverletzung des Bruders des Klägers als Täter beschuldigt worden. Der Bruder des Klägers hatte vor der Polizei angegeben, dass im Dezember 2012 vier Personen auf dem Schulhof auf ihn eingeschlagen hätten. Einer dieser Personen soll der Geschädigte im Ermittlungsverfahren 177 Js 304/12 gewesen sein. Im Rahmen der weiteren Ermittlungen habe eine Tatbeteiligung des Geschädigten nicht verifiziert werden können. Der zu diesem Zeitpunkt sechzehnjährige Bruder des Klägers wurde bei diesem Vorfall leicht an der linken Gesichtshälfte verletzt. Ursächlich für die körperlichen Übergriffe zu seinem Nachteil seien nach den polizeilichen Ermittlungen andauernde fremdenfeindliche Äußerungen gegen zwei thailändische Mitschüler gewesen. Bei einer im Rahmen der Ermittlung im Anlassverfahren am 23. April 2013 erfolgten Gefährderansprache, um den Kläger vor weiteren Aktivitäten gegen den Geschädigten abzuhalten, gab der Kläger nach Angabe des Beamten, der die Gefährderansprache durchgeführt hat, folgendes an: „Ich lasse das von meinem Anwalt regeln, ich streite nichts ab, ich gehe auch mit erhobenen Armen in den Gerichtssaal und gebe alles zu, ich zahle die Strafe und Schmerzensgeld ‑ kein Problem, für mich ist die Sache erledigt, Problem ist gelöst, die lassen meinen Bruder jetzt in Ruhe, keine Sorge, ich halte mich von denen fern, klar ist Selbstjustiz scheiße, aber wenn andere nichts tun, muss ich meinem Bruder helfen. Die Lehrer hat das ja nicht interessiert.“ Der Kläger ließ sich über seinen Anwalt dahingehend ein, dass sein Bruder seit Monaten Opfer einer Mobbing-Aktion mehrerer Jungen aus seiner ehemaligen Schule geworden sei. Dabei sei dieser mehrfach Opfer von Übergriffen geworden, bei denen er im einen Fall ‑ am 21. Dezember 2012 ‑ eine schwere Schädelprellung erlitten habe. Es sei nicht zutreffend, dass der Bruder andere Mitschüler als „Mongos“ u.ähnl. bezeichnet habe, sondern eine Schutzbehauptung derjenigen, die den Bruder angegriffen hätten. Diese Mobbing-Aktionen seien so heftig gewesen, dass seine Mutter den Bruder habe von der Schule nehmen müssen. Wortführer, Anführer und Initiator der Aktionen gegen seinen Bruder sei der Geschädigte als Anführer einer Gruppe von Jungen gewesen. Sein Bruder sei auch nach seinem Schulwechsel von dem Geschädigten bedroht worden. Dies habe er ‑ der Kläger ‑ im März 2013 erfahren und seinem Bruder versprochen, dass er mit dem Geschädigten reden wolle, damit dieser ihn in Ruhe lassen solle. Er, der in seiner Jugend bekanntermaßen mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, habe kein Interesse an Konflikten mit dem Gesetz, führe seit 2005 ein geregeltes Leben, sei verheiratet und arbeite im elterlichen Betrieb. Bei seinem Zusammentreffen mit dem Geschädigten habe er diesen erst geschlagen, nachdem dieser ihn am Jackenkragen gepackt habe, also in Notwehr gehandelt. Er habe bei diesem Schlag auch keine „Handschuhe mit Sandfüllungen“ getragen, die er gar nicht besitze. Die Staatsanwältin teilte dem Kläger über seinen Anwalt mit Schreiben vom 19. Juni 2013 mit, dass sie eine Notwehrsituation des Klägers nicht erkennen könne. Es sei verständlich, dass der Kläger Groll gegen den Geschädigten im Hinblick auf dessen Körperverletzung zum Nachteil seines Bruders hege. Selbstjustizhandlungen seien in unserem Rechtssystem jedoch nicht gestattet. Im Hinblick auf das strafrechtlich bedeutsame Vorlegen des Klägers könne eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 StPO nicht erfolgen. Sie sei ‑ dem Hintergrund des Falles Rechnung tragend ‑ bereit, das Verfahren gegen den Kläger gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 300 Euro binnen zwei Monaten an die Staatskasse einzustellen, wenn der Kläger zustimme. Nachdem dies der Fall war, stellte die Staatsanwaltschaft Köln das Verfahren gegen den Kläger am 23. Juli 2013 nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 300 Euro ein. Nach den bisherigen Ermittlungen sei der Kläger der gefährlichen Körperverletzung hinreichend verdächtig. Es handele sich jedoch um eine Auseinandersetzung vor dem Hintergrund der Übergriffe auf den Bruder des Klägers, sodass die Auflage geeignet sei, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen.
4Mit Schreiben vom 9. April 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, ihn erkennungsdienstlich zu behandeln. Die Anordnung sollte aus präventiv‑polizeilichen Gründen erfolgen und folgende Maßnahmen umfassen:
5Aufnahme von Zehnfingerabdrücken,Aufnahme eines dreiteiligen Lichtbildes (Profil, Portrait und Halbprofil),Fertigung einer Ganzaufnahme,Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,Aufnahme von Handflächenabdrücken.
6Zur Begründung führte der Beklagte aus: Der Kläger sei bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er sei auch bereits rechtskräftig wegen schwerem Raub, Nötigung, Körperverletzung, Diebstahl und Betrug verurteilt worden. Im Anlassverfahren habe er eine andere Person geschlagen und dieser das Nasenbein gebrochen. Der Kläger sei zuletzt 2005 erkennungsdienstlich behandelt worden. Aufgrund der bei ihm vorliegenden kriminellen Energie müsse davon ausgegangen werden, dass er auch zukünftig in Erscheinung trete. Da insbesondere die Lichtbilder nicht mehr auf dem neuesten Stand seien, sei die erneute erkennungsdienstliche Behandlung erforderlich. Deshalb habe er sich in Abwägung der widerstreitenden Interessen entschlossen, den Kläger erkennungsdienstlich zu behandeln.
7Nach Anhörung des Klägers ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 14. Mai 2013 die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers zum Zwecke des Erkennungsdienstes gemäß § 81b 2. Alt. StPO unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250 Euro an.
8Der Kläger hat am 17. Juni 2013 Klage erhoben. Diese begründet er im Wesentlichen wie folgt: Eingestellte Ermittlungsverfahren seien nicht geeignet, die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu begründen. Zudem habe es sich bei der Anlasstat ausweislich des polizeilichen Anschreibens nur um eine einfache Körperverletzung gehandelt; eine solche sei auf Grund des vorgesehenen Strafrahmens als eher leichte Straftat einzustufen. Zudem sei er 2005, vor acht Jahren letztmals straffällig geworden. Im Vollzug sei er beanstandungsfrei gewesen und der Leiter der JVA habe ihm attestiert, dass er sich in Gesprächen aufgeschlossen und auskunftsbereit gebe und seine Äußerungen von Schuld‑ und Strafeinsicht zeugten. Es sei davon auszugehen, dass bei ihm ein Nachreifungsprozess stattgefunden habe, der eine positive Sozial‑ und Legalprognose zulasse. Er habe im Nachgang seinem Leben eine positive Wende gegeben, lebe seit langem in gefestigten Verhältnissen, habe geheiratet und sei berufstätig. Aus all diesen Erwägungen heraus ergebe sich keinesfalls die begründete Annahme, dass er auch in Zukunft als Verdächtiger einer Straftat in Betracht komme.
9Der Kläger beantragt sinngemäß,
10den Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2013 über die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er führt aus: Der Kläger sei einschlägig vorbestraft. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei durch ein gegen den Kläger als Beschuldigten gerichtetes Strafverfahren veranlasst worden. Es bestehe vorliegend ein besonderes kriminalistisches Interesse, weil der Kläger als Rückfalltäter anzusehen und ungeachtet des seit der letzten Tat verstrichenen Zeitraumes eine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Dies werde auch dadurch unterstützt, dass es sich bei der Anlasstat nicht um eine spontane Aktion gehandelt habe, sondern der Kläger an ein Ereignis angeknüpft habe, das Monate zurücklag und planvoll gehandelt habe. Es handele sich bei der Anlasstat angesichts des betroffenen Rechtsgutes auch nicht um eine eher leichte Straftat. Das ältere erkennungsdienstliche Material sei für Zwecke des Erkennungsdienstes nicht mehr geeignet, sodass eine erneute erkennungsdienstliche Behandlung unabdingbar sei.
14Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und den Inhalt der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Köln 177 Js 304/13.
16Entscheidungsgründe:
17Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
18Die Klage ist unbegründet.
19Der Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
20Er ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Kläger zuvor gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ordnungsgemäß angehört worden.
21Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
22Gemäß § 81b 2. Alt. StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten aufgenommen sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Vorschrift dient der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten als Mittel der Kriminalitätsbekämpfung. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ‑ insbesondere von Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist – Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass er in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen ‑ den Betroffenen letztlich überführend oder entlastend ‑ fördern könnten.
23BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 ‑ 6 C 2.05 ‑, NJW 2006, 1225 f. m. w. Nachw..; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 ‑, juris, und vom 6. Februar 2007 ‑ 5 A 1217/06 ‑; ferner Urteil vom 28. März 1995 - 5 A 1171/94 ‑.
24Dabei verlangen der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Rahmen der Abwägung kommt es insbesondere darauf an, in welchem Umfang konkrete Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. In diesem Zusammenhang ist zum einen maßgeblich, welcher Art das Delikt ist, auf das sie sich beziehen. Je schwerer das Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und ggfs. auch je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse.
25OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 1999 – 5 B 2562/98 ‑, DÖV 1999, 522 f., vom 14. Juli 1994 ‑ 5 B 2686/93 ‑ und vom 16. Oktober 1996 – 5 B 2205/96 ‑, Urteile vom 25. Juni 1991 ‑ 5 A 1257/90 ‑ und vom 29. November 1994 - 5 A 2234/93 ‑.
26Ferner darf die erkennungsdienstliche Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen. Vielmehr muss sich ihre Notwendigkeit jedenfalls auch aus den Ergebnissen des gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahrens herleiten lassen, auch wenn der gesetzliche Zweck der Anordnung außerhalb des betreffenden Strafverfahrens liegt. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erkennungsdienstlich zu behandelnde Person zukünftig strafrechtlich in Erscheinung treten werde und in einem solchen Falle die anzufertigenden Unterlagen für die polizeilichen Ermittlungen förderlich sein können. Eine derartige Prognose kann auch allein aus Art und Begehung der Anlasstat(en) zu rechtfertigen sein, sofern der Sachverhalt bereits in zureichendem Maße ermittelt ist.
27OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 ‑ a.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 11 ME 309/07 ‑, juris.
28Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze genügt die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 14. Mai 2013 den Anforderungen des § 81 b 2. Alt. StPO. Zum Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung war der Kläger Beschuldigter in dem Ermittlungsverfahren 177 Js 304/13. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt,
29vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2/05 ‑,a.a.O.
30Angesichts der Art der dem Kläger in der Vergangenheit vorgeworfenen Straftaten kann nicht zweifelhaft sein, dass die erkennungsdienstliche Behandlung zur Förderung möglicher künftiger Ermittlungen für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.
31Die Prognose des Beklagten, angesichts der bisherigen strafrechtlichen Auffälligkeiten sei damit zu rechnen, dass der Kläger auch zukünftig im Fokus polizeilicher Ermittlungsverfahren stehen werde, ist nicht zu beanstanden. Der durch die beigezogene staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten vermittelte Sachverhalt stützt die auf kriminalistischen Erfahrungswerten beruhende Einschätzung des Beklagten, der Kläger könnte zukünftig erneut in den Verdacht einer Straftat geraten, bei deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Unterlagen – sei es für den Kläger be- oder entlastend – förderlich sein könnten. Dabei ist ausschlaggebend, dass die bisherigen polizeilichen Auffälligkeiten des Klägers belegen, dass der erheblich vorbestrafte Kläger u.a. bei Konflikten dazu neigt, seine Interessen unangemessen aggressiv in Form von strafbaren Handlungen gegenüber seinen Mitmenschen zu vertreten. Dabei ist aus seinem Verhalten bei der Anlasstat ersichtlich, dass den bei seiner letzten strafbaren Handlung bereits 25 Jahre alten Kläger auch die absolvierte Strafhaft und Änderung seiner Lebensweise nicht davon abhält erneut eine strafbare Handlung begehen, in dem er in Form von Selbstjustiz einem anderen Menschen eine erhebliche Körperverletzung (Bruch des Nasenbeins) zufügte, damit dieser seinen jüngeren Bruder nicht mehr belästigte. Aus den Ermittlungsakten ist nicht ersichtlich, dass der Kläger hierbei in Notwehr gehandelt hat. Vielmehr spricht alles dafür, dass der nunmehr 33 Jahre alte Kläger den zur Tatzeit sechzehn Jahre alten Geschädigten zielgerichtet Monate nach dem Vorfall mit seinem Bruder, für den er den Geschädigten für verantwortlich hielt, nachdem sein Bruder bereits die Schule verlassen hatte, aufsuchte und dem Geschädigten keine Möglichkeit der Verteidigung ließ. Auch der Verdacht der gefährlichen Körperverletzung ist nach den Ermittlungen nicht ausgeräumt. Aus seinen Äußerungen im Rahmen der Gefährderansprache ist zudem ersichtlich, dass der Kläger keinerlei Unrechtsbewusstsein an den Tag legte und sein Verhalten zu Gunsten seines Bruders als gerechtfertigt empfand, da er sein Ziel erreicht zu haben glaubte. Der Umstand, dass das Anlassverfahren von der Staatsanwaltschaft nach § 153a StPO eingestellt worden sind, entzieht der Prognose, dass der Kläger künftig mit guten Gründen erneut in den Verdacht einer strafbaren Handlung geraten werde, nicht die Grundlage. Die Prognose kann sich auch auf nach § 170 Abs. 2 StPO oder anderen Vorschriften abgeschlossene Ermittlungsverfahren stützen, wenn in dem jeweiligen Verfahren Verdachtsmomente nicht ausgeräumt worden sind,
32vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 ‑ und 1. Juni 2006 – 1 BvR 2293/03 ‑ beide in juris, sowie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2008 - 5 E 63//08 ‑ m.w.Nachw.
33wie es hier der Fall ist. Denn die Weiterführung der Ermittlungen ist nicht wegen erwiesener Unschuld des Klägers unterlassen worden, sondern im Hinblick auf die vorherigen Übergriffe auf den Bruder des Klägers. Dabei hat die Staatsanwaltschaft deutlich gemacht, dass der Kläger die ihm vorgeworfene Körperverletzung begangen hat und nicht durch eine Notwehrsituation gerechtfertigt war. Mithin bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger auch künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Kläger überführen oder entlasten. Sollte der Kläger in Zukunft nicht wegen weiterer Straftaten auffällig werden, kann er zum gegebenen Zeitpunkt einen Antrag auf Vernichtung der erhobenen erkennungsdienstlichen Unterlagen stellen.
34Die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger bereits im Jahr 2005 erkennungsdienstlich behandelt worden ist. Gemäß Ziffer 4.2.4 Satz 1 der Erkennungsdienstlichen Richtlinien des Bundeskriminalamtes (Ed-Richtlinien), Stand: 15.06.2010 (Bundeskriminalblatt Nr. 097), kann eine erkennungsdienstliche Behandlung unter Beachtung von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit nach jeder neuen Anlasstat angeordnet werden. Ziffer 4.2.5 der Ed-Richtlinien sieht vor, dass Lichtbilder neu aufzunehmen sind, wenn sich das Aussehen der Person verändert hat. Hiervon ist im Fall des Klägers, dessen letzte erkennungsdienstliche Behandlung inzwischen acht Jahre zurückliegt, auszugehen. Im Ergebnis das Gleiche gilt für Fingerabdrücke. Gemäß Ziffer 4.2.4 Satz 2 der Ed-Richtlinien sind Finger‑ und Handflächenabdrücke spätestens dann neu aufzunehmen, wenn die letzte erkennungsdienstliche Behandlung – wie hier – mehr als fünf Jahre zurückliegt. Zwar handelt es sich bei Richtlinien um bloße Verwaltungsvorschriften, denen eine Bindungswirkung für die Verwaltungsgerichte nicht zukommt. Dies hindert das Gericht aber nicht, die in Verwaltungsvorschriften vorgesehene Handhabung aus eigener Überzeugung für sachgerecht und mit der Rechtslage vereinbar zu halten. So liegt der Fall hier. Der in den Richtlinien des Bundeskriminalamtes für die Erneuerung von Finger‑ und Handflächenabdrücken bestimmte Zeitraum berücksichtigt in der polizeilichen Praxis gewonnene Erfahrungswerte über die Wahrscheinlichkeit des zwischenzeitlichen Eintritts von Veränderungen der Haut. Abgesehen davon, dass jeder Mensch dem natürlichen Alterungsprozess unterliegt, können Verletzungen der Fingerflächen schon bei alltäglichen Verrichtungen eintreten. Da bereits kleine Veränderungen der Haut die Brauchbarkeit vorhandenen Abdruckmaterials zur Identitätsfeststellung beeinträchtigen können, ist die Aktualisierung von Fingerabdrücken auf Grund eines neuen Anlassverfahrens jedenfalls nach fünf Jahren grundsätzlich – vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls, für die hier nichts ersichtlich ist – nicht zu beanstanden.
35So OVG Niedersachsen, Urteil vom 21. Februar 2008 ‑ 11 LB 417/07 ‑, juris; vgl. ferner VG Köln, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 20 L 478/07 ‑ und VG Augsburg, Urteil vom 27. November 2008 ‑ Au 5 K 08.547 ‑, jeweils juris.
36Auch im Übrigen verstößt die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht gegen die Unschuldsvermutung. Die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen enthält keine verbindliche Aussage über Schuld und Unschuld des Betroffenen,
37vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2008, a.a.O. m.w.Nachw.
38Bei dieser Sachlage ist die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auch im Übrigen angemessen, insbesondere verhältnismäßig. Bei den gegen den Kläger in der Vergangenheit geführten Ermittlungsverfahren handelt sich nicht um Bagatellkriminalität sondern um Delikte, die gegen die körperliche Integrität gerichtet sind bzw. einen hohen finanziellen Schaden bei Dritten auslösen können. Hinter dem so begründeten gewichtigen Gemeinwohlbelang müssen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers zurückstehen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die anzufertigenden Unterlagen für den innerdienstlichen Gebrauch der Ermittlungsbehörden bestimmt und der Allgemeinheit grundsätzlich nicht zugänglich sind. Zwar können die Lichtbilder durch ihre Aufnahme in die Lichtbildervorzeigekartei Dritten vorgelegt werden. Die Berechtigung der Polizei zur Aufnahme von Lichtbildern zum internen Dienstgebrauch enthält aber nicht ohne Weiteres die Befugnis, die Lichtbilder Personen zu zeigen, die nicht das Amtsgeheimnis zu wahren haben. Bevor sie über den innerdienstlichen Bereich hinaus einer Privatperson vorgelegt werden, müssen erneut die widerstreitenden Interessen der Allgemeinheit und des Betroffenen abgewogen werden.
39Vgl. BVerwG, u.a. Beschluss vom 18. Mai 1973 - 1 B 39.73 ‑, DÖV 1973, 752.
40Hinsichtlich der Fingerabdrücke ist zu beachten, dass sie für eine Täteridentifizierung durch Laien ungeeignet sind. Da Privatpersonen den Verdächtigen auf Grund dieser Maßnahmen nicht wiedererkennen können, ist die Möglichkeit, dem Kläger könnten durch ihre Anfertigung Nachteile entstehen, verschwindend gering.
41Die Androhung von Zwangsgeld ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 2, 53 und 56 PolG NRW. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 250 Euro hält sich im unteren Bereich des von § 53 Abs. 1 PolG NRW eröffneten Rahmens und ist daher auch sonst verhältnismäßig.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
44Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.
45Beschluss:
46Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
47Gründe:
48Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.