Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Apr. 2016 - M 7 K 15.4332

published on 20/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Apr. 2016 - M 7 K 15.4332
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1990 geborene Kläger, der vormals den Vornamen ... führte, wendet sich gegen eine polizeiliche Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung.

Anlass ist das noch nicht abgeschlossene Strafverfahren ... Nach der am ... 2015 zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage wird dem Kläger vorgeworfen, am ... 2015 zwischen 00:00 und 2:20 Uhr gemeinsam mit zwei bisher unbekannten Tätern ein Kellerabteil in Mehrfamilienhaus in der ... in P. gewaltsam aufgebrochen, Weihnachtsschmuck, 24 Schnaps- und Sirupflaschen, 16 Bierflaschen und zwei Gläser Honigwalnüsse im Gesamtwert von ca. 300,- EUR entwendet zu haben. Außerdem hätten sie danach eine Latte herausgerissen und das Kellerabteil verwüstet, indem sie die dort vorhandene lila Farbe vorwiegend auf dem Boden verschüttet hätten. Dadurch sei ein Schaden von 589,88 EUR entstanden. Nach dem polizeilichen Ermittlungsbericht wurde der Großteil der gestohlenen Gegenstände noch am selben Abend im Zimmer des Klägers in der Wohnung seiner Großmutter festgestellt.

Bisher ist der Kläger wie folgt strafrechtlich verurteilt worden:

- Am 8. Oktober 2008 (4 Ls 24 Js 23264/08) verurteilte ihn das Amtsgericht Fürstenfeldbruck wegen Diebstahls zu neun Monaten Jugendstrafe, deren Vollstreckung für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem lag zugrunde, dass der Kläger am ... 2008 einem schlafenden Gast in einer Gaststätte ein Handy entwendet und damit mehrfach telefoniert hatte.

- Am 22. Dezember 2009 (4 Ls 24 Js 1148/09) verurteilte ihn das Amtsgericht Fürstenfeldbruck unter Einbeziehung des Urteils vom 8. Oktober 2010 (4 Ls 24 Js 23264/08) wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Mittäterschaft in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln sachlich zusammentreffend mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte jeweils in Tateinheit mit Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde, unter anderem unter der Auflage eine Drogentherapie zu machen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger am ... 2008 2,3 g Haschisch besaß und am ... 2008 bei einer Durchsuchung einem Polizeibeamten mehrfach gegen den Oberkörper schlug und ihn in die Schulter biss. Einen zweiten Beamten stieß er gegen einen Schrank. Am ... 2008 brach er in einen Kellerraum ein, um eine Geldkassette mit 1.500,- EUR zu entwenden. Hierzu trat der Kläger ein Kellerfenster ein und verursachte dadurch einen Schaden von 300,- EUR.

- Am 21. Dezember 2010 (3 Ls 24 Js 9063/10) verurteilte ihn das Amtsgericht Fürstenfeldbruck wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tatmehrheit mit Hausfriedensbruch in Tateinheit mit Diebstahl in Tatmehrheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der Beleidigung in Tatmehrheit mit Beleidigung im März 2010 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Strafe verbüßte der Kläger vom ... 2011 bis ... 2012 in der JVA A... Die Bewährung hinsichtlich der Reststrafe endete am ... 2015. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger am ... 2010 Polizeibeamte angriff, die in einem Ermittlungsverfahren wegen eines Tötungsdelikts einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss in der Wohnung seiner Großmutter vollzogen, und versuchte, einen Beamten zu treten. Am ... 2010 stieg er über einen Zaun in das Gelände eines Getränkemarktes ein und entwendete Leergut. Er beleidigte die ihn festnehmenden Beamten als „Hurensöhne“ und den zur Blutentnahme hinzugezogenen Arzt mit „Ich fick dich, du Ficker“. Die Blutalkoholuntersuchung erbrachte einen Wert von 2,19 Promille. Nach einem polizeilichen Aktenvermerk vom 29. März 2010 zeigte der Kläger keine Ausfallerscheinungen, war klar orientiert und konnte sich fehlerfrei artikulieren.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 lud die Polizeiinspektion (PI) G. den Kläger zum 30. Januar 2015 zur erkennungsdienstlichen Behandlung gem. § 81 b 2. Alt. StPO vor. Darauf teilte seine Bevollmächtigte mit, dass er nicht erscheinen werde, und bat um den Erlass eines förmlichen Bescheides.

Mit Bescheid vom 27. August 2015 forderte die PI G. den Kläger gestützt auf § 81 b 2. Alt. StPO auf, sich nach telefonischer Anmeldung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme (Aufnahme von Lichtbildern, Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken sowie Vornahme von Messungen und Personenbeschreibungen) einzufinden (Nr. 1). Für den Fall, dass er dieser Vorladung bis spätestens 12. Oktober 2015 ohne ausreichenden Grund keine Folge leisten sollte, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR angedroht. Erscheine er weiterhin nicht zur erkennungsdienstlichen Behandlung werde wöchentlich ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 50,- EUR fällig (Nr. 2). Sollte die erkennungsdienstliche Behandlung unentschuldigt nicht bis zum 28. Oktober 2015 nach Vollstreckbarkeit des Bescheides erfolgt sein, werde sie - kostenpflichtig gem. Art. 58 Abs. 3 PAG - mittels unmittelbarem Zwang durchgesetzt. In den Gründen ist ausgeführt, dass der Kläger Beschuldigter in dem Strafverfahren ... wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall sei. Die Art und Weise der Tatbegehung, das gewaltsame Eindringen in fremde Nebenräume und der anschließende Transport des Diebesgutes in einem Zeitraum von mehreren Stunden und in mehreren Etappen, zeuge von einem außergewöhnlichen Kriminalitätspotential und lasse darauf schließen, dass er ohne jegliche Skrupel in der Lage sei, derart gewissenlos zu handeln. Auch bestehe eine Wiederholungsgefahr, da er in der Vergangenheit wiederholt strafgerichtlich verurteilt worden sei. Die einschlägige Tat, die dem anhängigen Strafverfahren zugrunde liege, sei in offener Bewährung begangen worden. Auch in der Vergangenheit habe er keine Skrupel bei der Begehung von Eigentumsdelikten gezeigt und sei beleidigend gegenüber Polizeibeamten und einem Arzt geworden. Die Polizeibeamten habe er auch tätlich angegriffen. Das erkennungsdienstliche Material sei geeignet, ihn aufgrund des erhöhten Entdeckungsrisikos von neuen Taten abzuhalten bzw. bei neuen Taten als Täter zu überführen bzw. auch zu entlasten, wenn er zu Unrecht in den Kreis möglicher Verdächtiger einer Straftat geraten sollte. Dies sei erforderlich, um künftige Ermittlungen effektiv zu führen. Schließlich sei die erkennungsdienstliche Behandlung bei Abwägung der Folgen des polizeilichen Einschreitens mit denen einer Untätigkeit auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Seit der letzten erkennungsdienstlichen Behandlung am 24. Februar 2008 seien sieben Jahre vergangen, in denen sich das Aussehen eines Menschen verändere, zumal wenn er damals ... Jahre alt gewesen sei. Die Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes sowie die Androhung unmittelbaren Zwangs stütze sich auf Art. 59 PAG.

Gegen den am 11. September 2015 zugestellten Bescheid ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte am 1. Oktober 2015 Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 27. August 2015 aufzuheben,

und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen. Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 23. November 2015 ausgeführt, der Kläger sei zwar Beschuldigter in einem Strafverfahren, allerdings fehle der Nachweis, dass er für den gewaltsamen Aufbruch des Kellerabteils, die Verteilung der lila Farbe und einen Diebstahl verantwortlich sei. Die Strafverfolgungsbehörden stützten sich auf eine unscharfe Aufnahme einer hausinternen Videokamera, die nicht den tatrelevanten Kellerbereich, sondern lediglich den Hauseingangsbereich und den Bereich vor dem Kellerabgang/Aufzugtüre Erdgeschoß des Anwesens ... erfasse. Auf diesen Aufnahmen sei zwar der Kläger, sonst aber kaum etwas zu erkennen. Soweit der Beklagte darauf hinweise, dass der Großteil der gestohlenen Gegenstände noch am selben Abend in einem Zimmer der Wohnung habe festgestellt werden können, seien diese „Beweismittel“ durch eine vorsätzlich rechtswidrige Durchsuchung des Zimmers des Klägers aufgefunden worden. Die Staatsanwaltschaft habe eine Durchsuchung der Wohnung abgelehnt. Die anwesende Großmutter des Klägers sei von der Polizei überrumpelt und nicht belehrt worden und habe keine Befugnis hinsichtlich einer freiwilligen Nachschau im Zimmer des Klägers gehabt. Die vorherigen Verurteilungen seien nach Jugendstrafrecht erfolgt. Mit dem Urteil vom ... 2010, mit dem das Strafgericht den Kläger zu eineinhalb Jahren Jugendstrafe verurteilt habe, habe eine länger andauernde Krise des Klägers in seiner Jugend und frühen Adoleszenz seinen Abschluss gefunden. Die Taten, die der Kläger in seinem jugendlichen Leichtsinn und während seiner mit Reifeverzögerungen begleiteten Frühvolljährigkeit begangen habe, seien kaum geeignet, eine Wiederholungsgefahr zu begründen, die für das Dasein als Erwachsener Aussagekraft habe. Nach Verbüßung der Jugendstrafe sei der Kläger als nicht mit dem gesamten Vorleben belastet anzusehen. Bis zum jetzigen Vorfall seien vier Jahre vergangen. Gegen den Kläger werde erstmalig nach Erwachsenenstrafrecht ermittelt. Die Zweifel hinsichtlich der Stellung des Klägers als Beschuldigter und das Nichtvorliegen einer Wiederholungsgefahr wirkten sich auf die Verhältnismäßigkeit aus. Der Kläger habe sich in dem Strafverfahren nicht eingelassen. Was ihm nachgewiesen werden könne, sei noch völlig offen. Es liege jedenfalls keine Schwer- oder Schwerstkriminalität vor, die die Durchführung einer ED-Behandlung im Lichte der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen würde. Die Anordnung gem. § 81 b 2. Alt. StPO sei einfach- und verfassungsrechtlich bedenklich. Es frage sich, weshalb die PI G. örtlich zuständig sei, wenn der Kläger seinen Wohnsitz in ... habe. Als nachgeordnete Dienststelle des Polizeipräsidiums Oberbayern Nord sei sie auch instanziell nicht zuständig. Für die Anordnung einer präventiven ED-Behandlung fehle es an einer Aufgabenzuweisung an die Polizei. Die Rechtsgrundlage begegne rechtsstaatlichen Bedenken. Auch die Zwangsgelder und weiteren Vollstreckungsmaßnahmen seien rechtswidrig, da die Anordnung der ED-Behandlung noch nicht einmal rechtskräftig sei und der Kläger ansonsten einstweiligen Rechtsschutz beantragen müsste.

Mit Schreiben vom 9. November 2015 beantragte das Polizeipräsidium München unter Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und die Strafakten,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 wurde unter anderem erwidert, § 81 b 2. Alt. StPO könne de lege ferenda möglicherweise sinnvoller eingeordnet werden, sei aber verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Beamte der PI G. sei gem. Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 POG zuständig gewesen. Die Vorschrift bezüglich der örtlichen Dienstbereiche des Art. 3 Abs. 1 POG sei eine rein innerdienstliche Organisationsvorschrift. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich aus den im Bescheid angeführten Vortaten des Klägers und dem Verdacht der Tat aus dem anhängigen Strafverfahren. Es genüge ein fortbestehender hinreichender Tatverdacht; eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung sei nicht erforderlich. Der aktuelle Verdacht ergebe sich aus den Spuren wie der Videoaufnahme und dem Fund verschiedener Gegenstände im Zimmer des Klägers und sei nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar. Soweit der Kläger den aktuellen Vorgang und die Vorgänge vor der letzten Verurteilung nicht als einheitliche Begründung der Wiederholungsgefahr ansehe, sei zu entgegnen, dass die von ihm begangenen Taten keine typischen jugendlichen Verfehlungen, begangen etwa nur im häuslich-familiären Bereich, seien und durch den Abschluss der Jugendphase und dem Ende der Inhaftierung am ... 2012 auch keine Zäsur eingetreten sei. Er sei Beschuldigter einer am ... 2014 begangenen Beleidigung gewesen, die unter dem Aktenzeichen 42 Js 28436/14 geführt und gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Nun sei er Beschuldigter einer am ... 2015 begangenen Tat.

Dem trat die Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 30. März 2016 entgegen. Es sei unzutreffend, dass der Kläger öfter strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Sofern die Verurteilungen aufgelistet würden, hätte ein Verweis auf eine Bundeszentralregisterauskunft genügt. Es werde an der Einschätzung festgehalten, dass die gegen den Beschuldigten verhängten Jugendstrafen eine Zäsur darstellten. Jugendtypische Verfehlungen könnten auch außerhalb des häuslichen Bereichs begangen werden. Auf die noch fehlenden Prozesskostenhilfeunterlagen werde gesondert zurückgekommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2016 stellten die Beteiligten ihre schriftlich angekündigten Anträge. Für den Kläger wurde für den Fall der Klageabweisung der Beweisantrag gestellt, ein psychologisches Gutachten einzuholen, zum Nachweis der Tatsache, dass der Kläger während seiner Strafbarkeit in den Jahren bis 2010 ein Identitätsfindungsstörungsverhalten gezeigt hat, welches nach der Geschlechtsumwandlung nicht mehr besteht, so dass auch die Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 27. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 81 b 2. Alt. StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 PAG (so Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl., Art. 15 Rn. 9) bzw. ebenfalls auf der Grundlage von § 81 b 2. Alt. StPO (so OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 18. September 2007 - 2 O 218/07 - juris - Rn. 7) kann er zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung, wie hier geschehen, schriftlich vorgeladen werden.

Gegen die Regelung von Maßnahmen für erkennungsdienstliche Zwecke in der Strafprozessordung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerwG, U. v. 9. Februar 1967 - I C 57.66 - juris Rn. 8; Krause in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2008, § 81 b Rn. 4). § 81 b 2. Alt. StPO ist keine Regelung im Bereich der Strafverfolgung, sondern eine Ermächtigung zu Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge (vgl. BVerwG, U. v. 23. November 2005 - 6 C 2/05 - juris Rn. 18). Hierfür steht dem Bund nach obergerichtlicher Rechtsprechung eine Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (konkurrierende Gesetzgebung für "das Strafrecht" und das "gerichtliche Verfahren") zu, da diese Bestimmung keine Einschränkung dahin enthält, dass Maßnahmen, die sich auf zukünftige Strafverfahren beziehen, von der Zuweisung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nicht erfasst sein sollen (BVerwG, a. a. O., Rn. 18 u. U. v. 19. Oktober 1982 - 1 C 29/79 - juris Rn. 30). Ferner ist verfassungsgerichtlich geklärt, dass § 81 b StPO den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Normklarheit und Justitiabilität genügt (BVerfG, B. v. 14. Februar 1978 - 2 BvR 406/77 - juris Rn. 48).

Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die Polizeiinspektion G. gem. Art. 3 Abs. 1 POG örtlich, sachlich und funktionell zuständig. Der Polizeivollzugsbeamte ist im gesamten Staatsgebiet örtlich und sachlich allzuständig (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 4. Aufl. 2014, Art. 3 POG Rn. 2, 3). Da die Strafprozessordnung keine Regelung über die Zuständigkeit für Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge nach § 81 b 2. Alt. StPO enthält, beurteilt sich die Zuständigkeit nach Landesrecht (vgl. BVerwG, U. v. 23. November 2005 - 6 C 2/05 - juris Rn. 19; OVG HH, U. v. 11.4.2013 - 4 Bf. 141/11 - juris Rn. 65). Die nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG geforderte Anhörung war entbehrlich (Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG). Nachdem die PI G. mit polizeilichem Schreiben vom 15. Januar 2015 die erkennungsdienstliche Behandlung gem. § 81 b 2. Alt. StPO angeordnet und die Prozessbevollmächtigte daraufhin um Erlass eines förmlichen Bescheides gebeten hatte, war klar, dass die Polizei die Absicht hatte, den Kläger zu präventiven Zwecken erkennungsdienstlich zu behandeln, und dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die gegen eine förmliche Anordnung sprechenden Gründe vorzubringen waren. Es bestand damit Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Schließlich ist der Bescheid auch nicht wegen der Verwendung eines zum Zeitpunkt des Erlasses nicht mehr geführten Vornamens des Klägers unbestimmt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Aus der Verwendung seines richtigen Geburtsnamens, seiner damaligen Wohnanschrift und der Aufzählung der den Kläger betreffenden Strafverfahren war klar, dass er der Inhaltsadressat des Bescheides sein sollte, der ihm auch bekannt gegeben worden ist.

Ferner ist der Bescheid materiell rechtmäßig. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (BVerwG, B. v. 14. Juli 2014 - 6 B 2/14 - juris Rn. 4 m. w. N.; BayVGH, B. v. 2. April 2015 - 10 C 15.304 - juris Rn. 5 m. w. N.) durch das gegen den Kläger als Beschuldigten geführte Strafverfahren - 2 Ds 38 Js 14475/15 - veranlasst. Beschuldigter im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO ist, gegen wen aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte (§ 152 Abs. 2 StPO) das Strafverfahren betrieben wird (BayVGH, B. v. 2. April 2015 - 10 C 15.304 - juris Rn. 5). Nicht erheblich ist, ob die Einleitung des Strafverfahrens nach materiellem Recht ordnungsgemäß erfolgt ist, oder die Rechte des Betroffenen im Ermittlungsverfahren gewahrt wurden. Mit § 81 b Alt. 2 StPO und Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG stehen zwei Befugnisnormen für die Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen durch die Polizei zur Verfügung, deren Anwendungsbereich sich nur durch die Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen abgrenzen lässt und die zueinander in Gesetzeskonkurrenz stehen (Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 14 Rn. 2, 9), so dass ausschließlich auf die formelle Einleitung des Strafverfahrens abzustellen ist (BayVGH, a. a. O., Rn. 6 m. w. N.).

Nach diesen Maßgaben kommt es nicht darauf an, ob der Kläger wegen eines von ihm behaupteten Verfahrensfehlers im Ermittlungsverfahren - hier der angeblich rechtswidrigen Nachschau in der Wohnung seiner Großmutter, die Teile des Diebesgutes in seinem Zimmer zutage gefördert hat - oder ob er wegen Schuldunfähigkeit infolge exzessiven Alkoholgenusses tatsächlich verurteilt werden könnte (vgl. BayVGH, a. a. O.). Dies hat keinen Einfluss auf die Beschuldigteneigenschaft (BayVGH, a. a. O.).

Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 b Alt. 2 StPO zu einem Zeitpunkt, in dem der Betroffene noch nicht wegen der ihm zur Last gelegten Straftat rechtskräftig verurteilt ist, widerspricht auch nicht der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) (BayVGH, B. v. 2. April 2015 - 10 C 15.304 - juris Rn. 7). Nach ständiger Rechtsprechung ist die erkennungsdienstliche Behandlung als präventiv-polizeiliche Maßnahme zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung zwar von einem fortbestehenden hinreichenden Tatverdacht, nicht aber von einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Schuldfeststellung abhängig. Die Feststellung eines Tatverdachts ist vielmehr etwas substanziell anderes als eine Schuldfeststellung (BayVGH, a. a. O.).

Weiter sind die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt von deren tatsächlicher Vornahme (BVerwG, U. v. 19. Oktober 1982 - 1 C 29/79 - juris Rn. 31 u. B. v. 14. Juli 2014 - 6 B 2/14 - juris Rn. 5) bzw. der mündlichen Verhandlung nach einer Bewertung der gesamten tatsächlichen Umstände des Einzelfalles für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig. Die Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich eines gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - entlastend oder überführend - fördern könnten (BayVGH, B. v. 16. November 2015 - 10 CS 15.1564 - juris Rn. 17 m. w. N.). Es hat stets eine Abwägung zu erfolgen, in die einerseits das Interesse der Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung bzw. Aufklärung von Straftaten und andererseits das Interesse des Betroffenen einzustellen ist, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist (BayVGH, a. a. O., m. w. N.). Typischerweise kommt die erkennungsdienstliche Behandlung bei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig handelnden oder sonstigen Rückfalltätern in Betracht (Meyer-Goßner, a. a. O., § 81 b Rn. 12). Im Übrigen kommt es auf die Umstände des Einzelfalls, d. h. insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie den Zeitraum an, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist (vgl. BVerwG, U. v. 23. November 2005, a. a. O., Rn. 22). Bei offensichtlichem Fehlen einer Wiederholungsgefahr sind die Maßnahmen unzulässig (Meyer-Goßner, a. a. O., § 81 b Rn. 12).

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Notwendigkeit unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte (BayVGH, B. v. 16. November 2015 - 10 CS 15.1564 - juris Rn. 17). Das Verwaltungsgericht ist deshalb nicht nur auf die Angaben des Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid beschränkt, sondern darf seiner Entscheidung den gesamten Akteninhalt und danach bekannten Sachverhalt zugrunde legen (BayVGH, a. a. O., Rn. 18).

Die Umstände der Anlasstat (vgl. BayVGH, B. v. 18. Juli 2005 - 24 ZB 05.33 - juris Rn. 15 f.) und die in der Vergangenheit begangenen, rechtskräftig festgestellten Straftaten tragen die Prognose einer Wiederholungsgefahr. Des Rückgriffs auf diverse weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger bedarf es deshalb nicht.

Dem Antrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens musste das Gericht nicht nachkommen. Aufgrund der augenscheinlich fortgeschrittenen, nach Angaben des Klägers Ende 2012/Anfang 2013 begonnenen Geschlechtsumwandlung kann als wahr unterstellt werden, dass er bereits zuvor, in den Jahren bis 2010 in seiner Identitätsfindung und Persönlichkeitsentwicklung gestört war und dies sein Verhalten beeinflusst hat. Das entspricht allgemeiner Lebenserfahrung. Doch nachdem einerseits noch mehrere Operationen ausstehen und eine gerichtliche Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 TSG nicht vorliegt und es andererseits hinsichtlich der Wiederholungsgefahr auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt, ist schon deshalb zweifelhaft, ob der Beweisantrag entscheidungserheblich ist. Denn es ist ungeklärt, ob, wie im Beweisantrag unterstellt wird, die Geschlechtsumwandlung abgeschlossen ist und damit die gezogene Schlussfolgerung auf ein geändertes Verhalten derzeit überhaupt gilt. Die beim Kläger bereits vorgenommene Änderung des Vornamens setzt nach § 1 Abs. 1 TSG jedenfalls keine abgeschlossene Geschlechtsumwandlung voraus. Diese Fragen können indes offen bleiben, weil der Kläger nach dem angeblichen Ende seines von einer „Identitätsfindungsstörung“ beeinflussten Verhaltens im Jahre 2010, nämlich am ... 2015, eine weitere einschlägige Straftat begangen hat. Damit ist bereits widerlegt, dass alleinige Ursache für seine Delinquenz die Identitätsprobleme im Zusammenhang mit seinem Geschlecht bis zum Jahre 2010 sein können. Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr schließlich ist eine durch das Gericht zu beantwortende Rechtsfrage und keine dem Beweis durch ein Sachverständigengutachten zugängliche Tatsache.

Nach dem Ergebnis der auf ein Video und das Auffinden des Diebesgutes im Zimmer des Klägers gestützten polizeilichen Ermittlungen und nach der Anklageschrift hat der Kläger in der Nacht des am ... 2015 eine erhebliche Straftat begangen, nämlich in Mittäterschaft einen fremden Kellerraum aufgebrochen, daraus Gegenstände gestohlen, über mehr als eine Stunde das Diebesgut geborgen und den Kellerraum mit Farbe verwüstet. Letzteres lässt keinen anderen Schluss zu als den, dass ein möglichst großer Schaden hinterlassen werden sollte. Ein solches Verhalten offenbart erhebliche kriminelle Energie und spricht gegen die Annahme, dass der Kläger zwischenzeitlich Reiferückstände aufgeholt und der Strafvollzug eine „Zäsur“ in seinem Verhalten bewirkt habe. Es handelt es sich weder um ein Bagatelldelikt noch um eine „jugendtypische Verfehlung“, wobei diese Bewertung ohnehin nur zum Ausdruck bringt, dass derartige Taten von Jugendlichen im Vergleich zu Erwachsenen besonders häufig begangen werden und den Blick auf die hierfür bestehenden Gründe lenkt (vgl. Nds OVG, B. v. 20. November 2008 - 11 ME 297/08 - juris Rn. 15). Sie vermag weder das vorwerfbare Verhalten zu relativieren noch die Aussagekraft der Schlussfolgerung auf eine charakterliche Veranlagung und innere Einstellung gegenüber der Rechtsordnung zu schmälern (vgl. NdsOVG, a. a. O.). Schwere oder schwerste Straftaten setzt die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu präventiven Zwecken nicht voraus. Weiter ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich grundlegend geändert hätte. Einbrüche zum Zweck des Diebstahls hat er bereits als Heranwachsender begangen. Bei seinem Vorgehen hat er wenig Rücksicht gegenüber anderen gezeigt. Sein Verhalten ist durch Unbeherrschtheit, Aggressivität und ein hohes Gewaltpotenzial gekennzeichnet, was in den Körperverletzungsdelikten, den Einbrüchen und Sachbeschädigungen, aber auch massiven Beleidigungen zum Ausdruck gekommen ist. Auch seine persönlichen Lebensumstände, zuletzt der Beginn einer Ausbildung und die Anmietung einer eigenen Wohnung, haben sich nicht derart verändert, dass er die Gewähr dafür bieten würde, dass es nicht zu erneuten Straftaten kommt. Die Straffälligkeit in offener Bewährung und die nach der Inhaftierung im ... 2015 wieder aktuelle Alkoholproblematik, die in dem anhängigen Strafverfahren Veranlassung bot, die Schuldfähigkeit des Klägers in Frage zu stellen, haben vielmehr deutlich gezeigt, dass ausreichend Anlass zu der Annahme besteht, dass er auch in Zukunft in den Kreis der Strafverdächtigen einbezogen werden kann.

Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung leidet schließlich auch nicht an einem Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat erkannt, dass ihm gem. § 81 b 2. Alt. StPO ein Entschließungsermessen zukommt, das er unter Abwägung mit den persönlichen Interessen des Klägers im Sinne der Anordnung der Maßnahme ausgeübt hat. Dass der anordnende Beamte sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen und somit von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist eine erneute erkennungsdienstliche Behandlung nach nunmehr mehr als acht Jahren und der auch geschlechtsbedingten Veränderung des Aussehens wegen der eingeschränkten Verwertbarkeit der Unterlagen erforderlich (vgl. dazu VG Düsseldorf, U. v. 7. Februar 2014 - 18 K 5188/13 - juris Rn. 36).

Eine erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers ist auch verhältnismäßig. In den vom Beklagten berücksichtigten Straftaten ist seine erhebliche Aggressivität und Gewalttätigkeit, insbesondere gegenüber Polizeibeamten, zutage getreten. In der Ausführung der Eigentumsdelikte, die überwiegend zur Nachtzeit und im Wege des Einbruchs begangen worden und daher schwer aufzuklären sind, hat sich erhebliche kriminelle Energie gezeigt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem mit der erkennungsdienstlichen Behandlung verfolgten Zweck der Förderung möglicher künftiger Ermittlungen und damit indirekt auch eines eventuellen Opferschutzes höheres Gewicht beigemessen hat als dem durch die Maßnahme tangierten Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung. Die zu erhebenden Daten entsprechen dem kriminalistischen Standard. Sie sind geeignet und erforderlich, zur Feststellung oder zum Ausschluss einer Tatbeteiligung an potenziellen künftigen Straftaten beizutragen. Insoweit ist auch die Ausübung des Auswahlermessens nicht zu beanstanden.

Begegnet die Anordnung der Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach §81 b 2. Alt. StPO somit keinen Bedenken, ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Kläger gem. Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 PAG zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeladen hat.

Rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig, sind auch die Festsetzung von Zwangsgeldern nach Art. 56 PAG für den Fall, dass der Kläger dieser Vorladung nicht Folge leistet, und die Androhung unmittelbaren Zwangs nach Art. 58 PAG für den Fall, dass die Androhung von Zwangsgeld bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ohne Erfolg bleibt. Die Zwangsmittel sind gem. Art. 59 Abs. 1 Satz 1 PAG schriftlich angedroht und nach Art. 59 Abs. 2 S. 2 PAG mit dem Verwaltungsakt verbunden worden. Das Zwangsgeld bewegt sich der Höhe nach im Rahmen des Art. 56 Abs. 1 PAG (5 - 2.500,- EUR). Nach Art. 59 Abs. 3 PAG ist es zulässig, mehrere Zwangsmittel anzudrohen, sofern sich wie hier aus dem Bescheid ergibt, in welcher Reihenfolge die Zwangsmittel angewendet werden sollen. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs als ultima ratio, wenn die Androhung von Zwangsgeld nicht zum Erfolg führt, wahrt das Gebot verhältnismäßigen Vorgehens.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

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einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 35.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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published on 02/04/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf B
published on 16/11/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe
published on 14/07/2014 00:00

Gründe 1 Die allein auf die Grundsatzrüge gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil ist zulässig, aber unbegründet.
published on 07/02/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrag
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Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie

1.
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2.
(weggefallen)
3.
dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4.
sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.

(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn

1.
sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,
2.
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und
3.
sie
a)
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
b)
als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
c)
als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder
d)
als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt,
aa)
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
bb)
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.