Verwaltungsgericht München Urteil, 10. März 2017 - M 7 K 15.3998

published on 10/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 10. März 2017 - M 7 K 15.3998
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit am 10. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenem Schreiben vom 25. Juli 2015 erhob der Kläger eine Feststellungsklage mit dem Antrag,

„Es soll durch das stattliche Gericht festgestellt werden, daß der geistig-lebendige Mensch J. von A. aus dem Hause …, lebendgeboren am ... 1960/23:55 Uhr auf A. im Ch., nicht die Person mit Namen  … geboren am … 00:55 Uhr in … ist.“

Dabei bezeichnete er sich unter dem im Rubrum aufgenommenen Namen „…“ und der im Rubrum aufgenommenen Anschrift als Gläubiger und unterschrieb mit dem Namen „J. von A.“. Außerdem wurde die Verletzung der Grundrechte aus Art. 103 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 19 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot gerügt und geltend gemacht, es bestehe ein rechtliches Interesse daran, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung unmittelbar festgestellt werde. Zudem solle festgestellt werden, dass die Beschlüsse und Urteile keine rechtliche Wirkung haben, da allesamt nur als Ausfertigungen zugestellt wurden, welche nach § 317 ZPO nicht beantragt wurden. Das Landgericht Traunstein sowie das Oberlandesgericht München seien mit Schreiben vom 27. April 2015 nochmals daran erinnert worden.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es eine Person namens …  nicht gebe. Hierauf seien die Richter am Amtsgericht und Landgericht Traunstein und Oberlandesgericht München immer wieder hingewiesen worden sowie darauf, dass es sich um den Menschen J. von A. handele. Zu keinem Zeitpunkt habe sich der Menschensohn J. von A. mit der Person …  identifiziert. Eine Verletzung des Willkürverbots liege vor, wenn die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern, wie der Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm oder der krassen Missdeutung einer Norm beruhe. Zudem liege ein offensichtlicher Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter vor, da keine Abgabe an die nach Geschäftsverteilungsplan zuständige WEG-Abteilung des Amtsgerichts erfolgt sei. Die Urteile und Beschlüsse verstießen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, da das Amtsgericht bzw. Landgericht den Vortrag des Beschwerdeführers, mit dem dieser die Kostenhöhe bestritten habe, offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe.

Mit Beschluss vom 2. September 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München verwiesen.

Mit Beschluss vom 13. Februar 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

In der mündlichen Verhandlung am 10. März 2017 erschien der Kläger nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Nachdem der Kläger ausweislich des Ladungsschreibens vom 14. Februar 2017 und der Postzustellungsurkunde vom 17. Februar 2017 form- und fristgerecht unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte über den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung am 10. März 2017 auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden.

Die Klage, mit der der Kläger die Feststellungen begehrt, dass „J. von A. aus dem Hause …“ nicht mit … identisch ist und dass zivil- und strafgerichtliche Entscheidungen anderer Gerichte keine Wirkungen haben, ist bereits unzulässig.

Da Klägerbezeichnung und Unterschrift auseinanderfallen, ist bereits zweifelhaft, ob die Klage wirksam erhoben ist. Denn die gem. § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzuhaltende Schriftform ist nur gewahrt, wenn die Klageschrift vom Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten handschriftlich unterzeichnet ist. Allerdings kann nach den verschiedenen Selbstbezeichnungen, den dazu gemachten Ausführungen und einigen Handschriftenproben wohl davon ausgegangen werden, dass die Klage vom Kläger herrührt.

Jedenfalls fehlt es an der Prozessvoraussetzung der Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss ein Kläger geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend auf die hier in Betracht kommende Feststellungsklage anzuwenden (BVerwG, U. v. 19. November 2015 - 2 A 6/13 - juris Rn 30 u. U. v. 26. Januar 1996 - 8 C 19/94 - juris Rn 20 m.w.N.), so dass eine Klagebefugnis neben einem berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO) vorliegen muss. Denn ein Rechtsschutzbegehren ist ohne Rücksicht auf die Klageart nur dann zulässig, wenn es sich auf Rechte stützt, die gerade dem Kläger zustehen können (BVerwG, U. v. 26. Januar 1996 - 8 C 19/94 - juris Rn 20). In § 42 Abs. 2 VwGO kommt ein allgemeines Strukturprinzip des Verwaltungsrechtsschutzes zum Ausdruck. Vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG ist er, wenn auch nicht ausschließlich (vgl. § 42 Abs. 2 Hs. 1 VwGO), so doch in erster Linie, auf den Individualrechtsschutz ausgerichtet (BVerwG, U. v. 5. September 2013 - 7 C 21/12 - juris Rn 18). Eine Klagebefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich bzw. denkbar erscheint (BVerwG, U. v. 5. April 2016 - 1 C 3/15 - juris Rn 16 u. U. v. 19. November 2015 - 2 A 6/13 - juris Rn 15; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. Erg.lfg. Juni 2016, § 42 Rn 65 ff.). Dies ist nicht der Fall, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (BVerwG, U. v. 19. November 2015 - 2 A 6/13 - juris Rn 15).

Der Kläger begehrt unter dem Phantasienamen „J. von A. aus dem Hause …“ die Feststellung, dass er nicht die von ihm - insoweit widersprüchlich - als Kläger bezeichnete Person „…“ ist und dass alle gegen letzteren ergangenen zivil- und strafgerichtlichen Entscheidungen keine Wirkung haben. Dass es sich augenfällig um einen Phantasienamen handelt, ergibt sich nicht nur aus der unüblichen Namensform und den wirren bzw. völlig abwegigen Ausführungen (vgl. selbst gefertigte Urkunde „(An-)Erkennung im Naturrecht …“), sondern auch daraus, dass sich der Kläger in seinem Klageschreiben und den beigefügten Unterlagen jeweils mit derselben Handschrift noch weitere erfundene Namen wie „J. von München“ und „T. von Siegerland“ zugelegt hat. Ein subjektiv-öffentliches Recht, aufgrund dessen die Feststellung beansprucht werden könnte, dass eine Person, die sich einen Phantasienamen und eine fiktive Existenz außerhalb des deutschen Staatswesens zugelegt hat, nicht mit sich selbst bzw. der Person identisch ist, die den staatlichen Behörden unter ihrem bürgerlich rechtlichen Namen bekannt und in staatlichen Ausweispapieren genannt ist, gibt es indes nicht (vgl. OVG NW, B. v. 22. November 2016 - 19 A 1456/16 - juris Rn 5 zum Anspruch auf Ausstellung eines frei erfundenen Ausweisdokuments auf der Grundlage einer ebenfalls frei erfundenen „Staatsbürgerschaft“).

Nach dem gestellten Antrag und dem Klagevorbringen lässt sich die Klage auch nicht zweckgerecht dahin auslegen (§ 88 VwGO), dass der Kläger eine Namensänderung begehrt. Denn er hat nicht beantragt, dass sein bisheriger Name in den Namen zu ändern sei, den er sich selbst beigelegt hat, sondern beansprucht anzuerkennen, dass ihm letzterer bereits zustehe. Im Übrigen wäre eine gem. § 3 NamÄndG auf die Änderung des Vor- und Familiennamens gerichtete Verpflichtungsklage deshalb unzulässig, weil sie in prozessualer Hinsicht voraussetzt, dass zuvor ohne Erfolg ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Verwaltungsbehörde gestellt worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorbem. vor § 68 Rn 5a m.w.N.). Diese Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO („Antrag auf Vornahme“) und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (BayVGH, B. v. 12. August 2016 - 15 ZB 15.696 - juris Rn 22 m.w.N.). An einem solchen Antrag fehlt es hier.

Ebenso wenig gibt es eine Rechtsgrundlage für eine verwaltungsgerichtliche Feststellung des Inhalts, dass Urteile anderer Rechtszweige wirkungslos sind oder dass das Gericht eines anderen Rechtszweigs den falschen Beklagten verurteilt hat, so dass auch bezüglich des zweiten Klageantrags eine Rechtsverletzung nicht möglich oder denkbar erscheint und eine Klagebefugnis fehlt. Gegen nichtige bzw. wirkungslose Urteile, die zwar nicht der materiellen, jedoch der formellen Rechtskraft fähig sind, ist der Kläger auf die statthaften Rechtsmittel der jeweiligen Gerichtsbarkeit zu verweisen (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 511 Rn 7 f.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Annotations

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.