Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Aug. 2015 - M 7 K 14.5186

published on 05/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Aug. 2015 - M 7 K 14.5186
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Subsequent court decisions
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 4 ZB 16.345, 01/08/2016

Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, ein gemeinnütziger eingetragener Naturschutz- und Landschaftspflegeverein, der satzungsgemäß unter anderem im Gemeindegebiet der Beklagten tätig ist (§ 2 der Vereinssatzung), wendet sich gegen die Inanspruchnahme für Kosten eines gemeindlichen Feuerwehreinsatzes. Nach § 10 seiner Satzung wird der Kläger durch den Vorsitzenden des aus mehreren Personen bestehenden Vereinsvorstands und dessen Stellvertreter vertreten, wobei jeder zur selbstständigen Vertretung berechtigt ist.

Zu dem streitgegenständlichen Feuerwehreinsatz kam es im Rahmen eines Großbrandes am … 2014, an dessen Bekämpfung rund 230 Einsatzkräfte mitwirkten, darunter mehrere Freiwillige Feuerwehren, Kräfte der Polizeiinspektionen H. und W. sowie der Bundespolizei, der Katastrophenschutz des Landratsamtes W.-Sch., das B. R. K. W., das Wasserwirtschaftsamt W. und der Luftsportverein W.-P.

Der Brand entwickelte sich aus einem Räumfeuer, das der Vorstandsvorsitzende des Klägers auf einem Feldweg an einer im Eigentum des Klägers stehenden Streuwiese, Fl. Nr. … der Gemarkung F., am frühen Nachmittag des … 2014 gegen 14:00 Uhr zur Entsorgung von Schwemmholz und Streumaterial entfacht hatte. Das Grundstück erstreckt sich südlich von A. im rechten Winkel zur Staatsstraße 2068 in Richtung A.-see und ist ca. 300 m von der nächsten Wohnbebauung und ca. 200 m vom Schilfgürtel des Ammersees entfernt. Drei als Helfer hinzugezogene Vereinsmitglieder, die Zeugen Dr. F., Dr. M. und K., hatten das zu entsorgende Material zu einem Haufen von ca. 3 m im Durchmesser und etwa 1,2 - 1,3 m Höhe aufgeschlichtet. Wegen längerer Trockenheit herrschte die Waldbrandgefahrenstufe 3 (mittel). Löschmittel lagen nicht bereit. Das Feuer geriet außer Kontrolle und breitete sich zum Ammersee hin aus. Es brannten mehrere Bäume, ganze Schilfgürtel und Wiesen.

Die Feuerwehr der Beklagten wurde um 14:44 Uhr alarmiert und war mit einem Tanklöschfahrzeug 16/25 unter der Leitung von Kreisbrandmeister D. und sieben Feuerwehrleuten bis um 18:53 Uhr im Einsatz. Während der Dauer der Löschmaßnahmen wurde die Staatsstraße 2086 wegen des unkontrollierten Brandverlaufs und zur Aufstellung von Rettungskräften und Vermeidung von Schaulustigen zwischen F. und A. gesperrt. Die Straßenmeisterei W. baute eine innerörtliche Umleitung auf. Die Feuerwehr verlegte mehrere hundert Meter lange Schlauchleitungen, unter anderem Leitungen aus den Hydranten von der abgeriegelten Staatsstraße bei A. Die Freiwilligen Feuerwehren F. und D. wurden dazu eingesetzt zu verhindern, dass sich der Brand jenseits der A. ausbreitete. Die Freiwillige Feuerwehr Pä. war an der Verkehrsabsicherung auf der Staatsstraße 2086 beteiligt. Die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten nässte einen 20 m breiter Streifen zu zwei Wohnhäusern ein, um dort ein Übergreifen des Brandes zu verhindern. Zwei Hubschraubern der Fliegerstaffel der Bundespolizei aus Oberschleißheim und einem Helikopter der Bayerischen Polizei gelang es schließlich, den Brand in dem unzugänglichen und sumpfigen Gelände unter Kontrolle zu bringen. Einzelne Glutnester wurden von Fußkräften mit Brandpatschen gelöscht.

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren - 50 Js 16042/14 - gegen den Vorstandsvorsitzende des Klägers wurde zunächst mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2014 gem. § 153 Abs. 1 StPO mit der Begründung eingestellt, der Beschuldigte sei nicht vorbestraft, ein bleibender Schaden sei nicht entstanden und Ordnungswidrigkeiten würden von Amts wegen von der Verwaltungsbehörde weiterverfolgt. Nachdem der Bürgermeister der Beklagten unter Vorlage eines neuen Schadensgutachtens Wiederaufnahme des Strafverfahrens beantragt hatte, wurde das Verfahren mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 wiederaufgenommen und sodann mit Verfügung vom 25. Juni 2014 gem. § 153 a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.500,- Euro erneut eingestellt. Zur Begründung ist ausgeführt, die Auflage sei geeignet, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Die Schwere der Schuld stehe einer Einstellung nicht entgegen. Der Vorstandsvorsitzende des Klägers habe erkennen können und müssen, dass am … 2014 böiger Wind und allgemein die Waldbrandgefahrenstufe 3 geherrscht habe. Für ihn vorhersehbar und vermeidbar habe sich das Feuer unkontrolliert ausgebreitet und sei es durch den Brand in dem Naturschutzgebiet zu einer nachteiligen Schädigung auf einer Fläche von ca. 0,43 ha gekommen. Die brandbetroffenen Flächen stünden im Eigentum der Beklagten und des Freistaates B. Es sei eine Straftat gem. §§ 306 d, 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB verwirklicht worden.

Im Rahmen der Anhörung wegen der Inanspruchnahme für die Einsatzkosten bat der Vorstandsvorsitzende des Klägers unter Hinweis auf seine Gemeinnützigkeit und sein ehrenamtliches Engagement darum, auf den Kostenersatz zu verzichten. Es werde dringend jeder Euro benötigt, um den klägerischen Aufgaben nachzukommen.

Mit Bescheid vom 11. August 2014 stellte die Beklagte fest, dass durch den Einsatz ihrer Freiwilligen Feuerwehr am … 2014 Kosten in Höhe von 937,56 Euro entstanden seien und verpflichtete den Kläger zum Ersatz dieser Kosten (Nummer 1). Rechtsgrundlage hierfür sei Art. 28 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 BayFwG i. V. m. der gemeindlichen Satzung vom 12. Juli 2007. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe grob fahrlässig die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt habe, herbeigeführt. Zum einen habe er objektiv die in solchen Situationen notwendige Sorgfalt in ungewöhnlich großem Ausmaß außer Acht gelassen, indem er trotz erhöhter Brandgefahr das Feuer entzündet habe. Die Sorgfaltspflichtverletzung sei subjektiv vorwerfbar, da leicht vorhersehbar gewesen sei, dass dies zu einem unkontrollierbaren Brand habe führen müssen. Die warme Witterung und die dadurch bedingte Trockenheit des Bodens und der Vegetation seien bekannt gewesen. Auf strafrechtliche Ermittlungen komme es nicht an, da der Kostenersatz nach dem Feuerwehrrecht keine Sühne verfolge, sondern die Kosten im Interesse der Allgemeinheit im Blick habe. Für die Heranziehung zur Kostenerstattung, die im Ermessen der Beklagten stehe, sei maßgeblich gewesen, dass die Mittel für die Pflichtaufgabe abwehrender Brandschutz und technischer Hilfsdienst von der Beklagten vorfinanziert würden. Aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben (Art. 61, 62 GO) sei die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, Begünstigte von Feuerwehreinsätzen zu den Kosten heranzuziehen. Sie habe sich insbesondere die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen, soweit vertretbar und geboten, aus besonderen Entgelten zu beschaffen. Bei der Abwägung mit dem zugunsten des Klägers zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Interesse, vom Kostenersatz verschont zu bleiben, überwiege das Interesse der Beklagten. Dabei sei wiederum zu berücksichtigen, dass die gesetzlich gebotene Eigenbeteiligung der Gemeinde an den Kosten bereits einkalkuliert sei. Insbesondere widerspreche der Aufwendungsersatz nicht der Billigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG. Nach Nr. 28.1 der Vollzugsbekanntmachung zum Feuerwehrgesetz komme Unbilligkeit vor allem dann in Betracht, wenn sich die Verpflichtung zum Kostenersatz auf den Betroffenen äußerst belastend oder existenzvernichtend auswirke (etwa bei fehlendem Versicherungsschutz und wirtschaftlichen Verhältnissen, die auch eine Stundung unter Ratenzahlung nicht zuließe) oder sonstige persönliche Härten (etwa persönliches Leid) vorliege. Beigefügt war eine detaillierte Kostenaufstellung.

Mit Schreiben vom 18. August 2014 wandte sich der Vorstandsvorsitzende des Klägers unter Verweis auf das ehrenamtliche Engagement des Klägers und das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2014 eingestellt worden seien, gegen den Leistungsbescheid. Da es sich nur um eine Ordnungswidrigkeit handele, komme ein Feuerwehraufwendungsersatz nicht in Betracht.

Mit Schreiben vom 11. September 2014 lehnte die Beklagte eine Abhilfe ab. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2014 wies das Landratsamt W.-Sch., beim Kläger eingegangen am 17. Oktober 2014, den Widerspruch des Klägers zurück. In den Gründen ist unter anderem ausgeführt, der Kostenbescheid sei rechtmäßig. Zu Recht sei das Verhalten des Vorstandsvorsitzenden des Klägers als grob fahrlässig eingestuft worden. Am … 2014 habe laut Deutschem Wetterdienst die zweithöchste Waldbrandgefahrenstufe 4 (hoch) geherrscht. Bei den Vorbereitungsarbeiten des Räumfeuers seien die Mitglieder des Klägers außerdem von einem Gemeinderat der Beklagten, der dort zufällig unterwegs gewesen sei, auf die Warnstufe und die vorherrschende Trockenheit hingewiesen worden. In lokalen und überörtlichen Presseartikeln sei auf die ungewöhnliche Trockenheit im Frühjahr 2014 hingewiesen worden. Den Vereinsmitgliedern habe sich aufgrund dieser Umstände und wegen des Vorhandenseins von leicht entzündlichem Material aufdrängen müssen, dass ein Räumfeuer außer Kontrolle geraten könne. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hätten bestimmte Personenkreise wie Waldbesitzer eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Das Verhalten der Mitglieder des Klägers sei dem Vorstand gem. § 26 BGB zuzurechnen. Die Ermessens- und Billigkeitserwägungen der Beklagten seien nicht zu beanstanden. Die finanzielle Lage der Beklagten sei durch vielfältige Investitionen angespannt. Die von ihr aufgeführten Kosten seien alle am Einsatztag bei der Bekämpfung des Flächenbrandes entstanden.

Am 17. November 2014 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag,

den Leistungsbescheid der Gemeinde W. vom 11. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes W.-Sch. vom 14. Oktober 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, das Verbrennen von Pflanzenresten durch sog. Räumfeuer sei Teil der Guten landwirtschaftlichen Praxis (GAP), die den Standard der Landwirtschaft definiere. Der Vorstandsvorsitzende des Klägers habe seine Absicht, ein Räumfeuer zu entzünden, bereits am Tag zuvor der Integrierten Leitstelle in W. telefonisch mitgeteilt und von dort die Zustimmung für das Räumfeuer erhalten. Er habe sich außerdem über das Internet („wetteronline.de“ für Pä.) über das zu erwartende Wetter, die zu erwartenden Windverhältnisse und die Waldbrandgefahr unterrichtet. Nach der Wettervorhersage war mit Windstille und bedecktem Himmel zu rechnen. Die Waldbrandgefahr war als „3“ „mittel“ klassifiziert. Das pflanzliche Material, ein Haufen von etwa 1 - 1,5 cbm Größe, sei vom Vorstandsvorsitzenden des Klägers und seinen Mitarbeitern auf einem nicht brennbaren Untergrund, nämlich auf dem von der Staatsstraße in Richtung Ammersee führenden Feldweg, zusammengetragen und vom Vorstandsvorsitzenden in Brand gesetzt worden. Das Feuer sei während der ganzen Zeit bewacht worden. Der Vorstandsvorsitzende und seine drei Helfer seien für die Feuerwache mit Rechen und Heugabeln ausgerüstet gewesen, um bei Bedarf das Feuer auseinanderzuziehen und auszuschlagen. Zum Zeitpunkt der Entzündung um 11:20 Uhr habe eine Windgeschwindigkeit von 1,5 m/s bei einer Hauptwindrichtung aus Süd-West geherrscht. Dies entspreche auf der Beaufortskala einer Windstärke von „1“, „leichter Zug“. Die nächstgelegene Wetterstation des Deutschen Wetterdienstes befinde sich in W. im A1.-tal, etwa 6 km vom Ort des Geschehens entfernt. Die Werte seien auch für den Brandort repräsentativ. Kurze Zeit nach Entzünden des Feuers habe der Wind auf Ost-Nord-Ost gedreht und böig aufgefrischt. Er habe einen Teil des brennenden Materials auf die Streuwiese getragen, die Feuer gefangen habe. Der Vorstandsvorsitzende und seine Helfer hätten versucht, die Ausbreitung des Brandes zu verhindern und das Feuer durch Auseinanderziehen des Feuerstoßes und durch Austreten der Flammen wieder zu löschen. Um 11:53 Uhr habe er erkannt, dass er und seine Mitarbeiter die Kontrolle über das Feuer verloren hätten. Er habe über ein Mobiltelefon die Integrierte Leitstelle angerufen und den Brand gemeldet. Kurz nach 12:00 Uhr sei der Kommandant der Ortsfeuerwehr Fischen mit einem Pkw der Feuerwehr erschienen und habe erklärt, dass die Feuerwehr mangels Wasser und in der Nähe gelegener Hydranten nichts machen könne. Man müsse auf den Einsatz von Löschhubschraubern warten. Der Vorstandsvorsitzende und seine Helfer hätten weiterhin versucht, das Feuer mit Rechen und Gabeln auszuschlagen und es auszutreten. Der Versuch eines Landwirts mit Hilfe des Odelwagens das Feuer zu löschen, sei misslungen, weil der Traktor in dem sumpfigen Gelände stecken geblieben sei. Um 13:00 und 14:28 Uhr habe der Vorstandsvorsitzende erneut bei der Feuerwehr angerufen, weil seit dem ersten Alarm um 11:53 Uhr keinerlei Löschaktivitäten der Feuerwehr stattgefunden hätten und sich das Feuer immer weiter ausgebreitet habe. Um ca. 15:00 Uhr seien mehrere Feuerwehren angerückt. Es sei Löschwasser aus 300 m Entfernung in Schläuchen herangeführt worden. Endgültig sei das Feuer von zwei Hubschraubern der Bundespolizei zwischen 16:30 und 19:25 Uhr gelöscht worden. Durch den Brand sei weder auf der Wiese noch im angrenzenden Schilfgürtel ein Schaden entstanden. Es seien weder Menschen noch Tiere zu Schaden gekommen und auch nicht die Vegetation, weil die Wachstumsperiode noch nicht begonnen habe. Der Leistungsbescheid sei rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 4 BayFwG seien nicht erfüllt. Der Vorstandsvorsitzende des Klägers habe das Feuer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt. Der objektive Sorgfaltsmaßstab ergebe sich aus § 4 der Brandverhütungsverordnung. Der Kläger habe ein unverwahrtes Feuer angezündet und es dauernd beaufsichtigt. Der Ort des Feuers sei mehr als 100 m von dem leicht entzündbaren Schilfgürtel entfernt gewesen. Es sei auf einem Feldweg entzündet worden, der seinerseits keine Brandlast getragen habe. Der Kläger bzw. das für ihn handelnde Organ habe auch die subjektiven Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht genügt. Das plötzliche Aufkommen von Ostwind in einer Stärke, die geeignet gewesen sei, brennendes Material vom Ort des Feuers wegzuwehen, sei nicht vorhersehbar gewesen. Bei Entzündung des Feuers habe praktisch Windstille geherrscht. Der Kläger habe sich über die zu erwartenden Wetterbedingungen informiert. Auch die In-Brand-Setzung der abgemähten Wiese selbst habe das Organ des Klägers nicht vorhersehen können. Der Vorstandsvorsitzende habe davon ausgehen könne, dass der morastige Boden der Wiese, in der sogar ein Traktor stecken geblieben sei, im frühen Frühjahr keine eigene Brandlast darstellen werde. Außerdem habe der Vorstand wegen der Brandwache durch ihn und seine Helfer davon ausgehen könne, dass er jederzeit die Kontrolle über das Feuer behalten werde. Insbesondere seien in Anbetracht der Größe des Feuers die Zahl der Brandwächter ausreichend und die Geräte zur Beherrschung des Feuers geeignet gewesen. Es wäre nichts passiert, wenn nicht plötzlich der starke Wind aufgekommen wäre. Schließlich hätten der Vorstandsvorsitzende und seine Helfer alles ihnen Zumutbare und Mögliche getan, um das außer Kontrolle geratene Feuer zu löschen und bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt den Feueralarm ausgelöst. Der Kläger habe nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen, weil er die Brandverhütungsvorschriften beachtet habe. Er habe auch das nächstliegende, das jedem in der gegebenen Situation eingeleuchtet habe, getan, weil er sich über die Wetteraussichten informiert und eine Brandwache eingerichtet habe. Er habe kein unentschuldbares Fehlverhalten gezeigt. Es treffe ihn bezüglich des Außer-Kontrolle- Geratens des Räumfeuers kein gesteigerter Schuldvorwurf. Die Beklagte habe das ihr eingeräumte Ermessen fehlgebraucht. Sie habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger gemeinnützig und im Interesse der Allgemeinheit zur Landschaftspflege und zur Erhaltung der Artenvielfalt tätig gewesen sei, dass durch die Brandwache Brandschutzvorkehrungen getroffen worden seien und die Mitglieder des Klägers tätig versucht hätten, das Feuer selbst zu löschen, und schließlich dass das Feuer nur deshalb einen großen Löscheinsatz benötigt habe, weil die gemeindliche Feuerwehr zunächst und über einen Zeitraum von zweieinhalb bis drei Stunden überhaupt keine eigenen Löschbemühungen entfaltet habe. Die Beklagte habe nur ihr wirtschaftliches Interesse berücksichtigt und formelhaft Billigkeitserwägungen angestellt. So habe sie z. B. nicht geklärt, ob der Kläger Versicherungsschutz habe, was tatsächlich nicht der Fall sei. Was die Einzelposten anbetreffe, sei kein gemeindlicher Selbstbehalt erkennbar. Die Angemessenheit der Stundensätze (Fahrzeugeinsatz und Einsatz der ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden) werde bestritten. Schließlich werde die Notwendigkeit des Einsatzes bestritten. Dies gelte insbesondere wegen der Aussage des Feuerwehrkommandanten, man müsse ohnehin auf die Löschhubschrauber warten, die dann tatsächlich viereineinhalb Stunden nach Ausbruch des Feuers mit dem Löschen begonnen und das Feuer gelöscht hätten. Die Beklagte möge den Einsatzablauf darlegen und den Alarmplan vorlegen.

Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragte mit Schreiben vom 15. Dezember 2014,

die Klage abzuweisen,

und führte in Erwiderung aus, es treffe nicht zu, dass der Vorstandsvorsitzende des Klägers die Zustimmung zu einem Räumfeuer erhalten habe. Vielmehr habe dieser der Integrierten Leitstelle Oberland erst am … 2014 um 11:53 Uhr per Mobiltelefon mitgeteilt, dass er ein Räumfeuer entzünden wolle. Dies decke sich mit der in den Akten befindlichen Stellungnahme der ILS Oberland vom 5. September 2014, wonach um 11:53 Uhr des … 2014 ein „Angemeldetes Feuer“, Beginn um 13:00 Uhr, als Information hinterlegt worden sei. Eine „Zustimmung“ oder „Genehmigung“ habe die ILS nicht geben können und wollen eine Alarmierung sei erst um 14:28 Uhr erfolgt. Auch treffe nicht zu, dass der Feuerwehrkommandant M. am Einsatztag um 12:00 Uhr vor Ort erschienen sei und sich das Feuer deswegen ausgebreitet habe, weil die Feuerwehr von 11:53 Uhr bis 14:28 Uhr untätig geblieben sei. Unzutreffend sei auch, dass kein Schaden entstanden sei. Ausweislich einer fachplanerischen Stellungnahme vom 10. November 2014 sei ein nachhaltiger Schaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes i. V. m. § 19 BNatSchG entstanden. Unter Bezugnahme auf die Aussage der Helfer des Vorstandsvorsitzenden des Klägers, der drei Zeugen im Strafverfahren, trat die Bevollmächtigte ferner der Behauptung entgegen, es seien Brandschutzvorkehrungen getroffen worden. Nicht richtig sei auch, dass die Feuerwehren untätig geblieben seien. Die Löscharbeiten hätten unmittelbar nach ihrem Eintreffen begonnen, d. h. ca. 10 bis 15 Minuten nach der Alarmierung. Auf den umliegenden Flächen seien beständig und weitreichend „Absicherungsmaßnahmen durch Benässen“ durchgeführt und so eine weitere Ausbreitung des Feuers verhindert worden. Ohne diese Maßnahmen hätte das Feuer ein wesentlich größeres Ausmaß angenommen und sogar auf die angrenzende Bebauung übergreifen können. Außerdem werde der Sachverhalt noch dahingehend ergänzt, dass nach den Aussagen aller drei Zeugen im Strafverfahren diese mit dem Vorstandsvorsitzenden des Klägers darüber diskutiert hätten, ob wegen der großen Trockenheit nicht auf das Entfachen eines Feuers verzichtet werden solle. Der Vorstandsvorsitzende habe jedoch darauf bestanden. Zwei Zeugen hätten ausgesagt, es sei Wind gegangen bzw. es habe starker Ostwind geherrscht. In rechtlicher Hinsicht wurde unter anderem ausgeführt, der Kläger müsse sich gem. § 31 BGB das grob fahrlässige Verhalten seines Vorstandsvorsitzenden zurechnen lassen. Grobe Fahrlässigkeit setze neben der Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in subjektiver Hinsicht einen gesteigerten Schuldvorwurf voraus. Dies sei der Fall: das Abbrennen eines Räumfeuers sei immer ein gefährlicher Vorgang. Der Vorstandsvorsitzende, der mit dem Verbrennen von Pflanzenresten ständig betraut sei, hätte das Entzünden eines Feuers am fraglichen Tag unterlassen müssen, weil er wusste, dass die Waldbrandgefahrenstufe 3 geherrscht habe. Dies bedeute, dass der Wind dünne Zweige bewege und Wimpel strecke. Hinzu komme die ersichtlich trockene Vegetation, auf die auch in der Presse hingewiesen worden sei. Wie die Zeugen ausgesagt hätten, sei es auch erkennbar nicht windstill gewesen, so dass leicht zu erkennen gewesen wäre, dass aufkommender Wind oder auch nur einzelne Böen entfachte Pflanzenreste verwehen könnten, die auf dem trockenen Untergrund zu weiteren Feuerherden führen könnten. Denn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt werde nicht schon dadurch gewahrt, dass bei einem glatten, von Zufällen unbeeinträchtigten Verlauf eine Schädigung Dritter oder von Sachen nicht zu erwarten sei. Es dürften nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur solche schädlichen Entwicklungen außer Betracht bleiben, die - objektiv gesehen - als ganz außergewöhnliche Ereignisse jenseits aller Erwartungen und Berechnungen lägen. Hinzu komme, dass sich der Vorstandsvorsitzende über die geäußerten Bedenken seiner Helfer leichtfertig hinweggesetzt habe. Ein solches Verhalten erfülle die Voraussetzungen einer bewussten Fahrlässigkeit. Zudem habe es der Vorstandsvorsitzende grob fahrlässig unterlassen Löschmaterial bereitzustellen und damit auch das naheliegendste an Schutzmaßnahmen außer Acht gelassen, was umso schwerer wiege, als ihm habe klar sein müssen, dass sich ein unkontrolliertes Feuer vor Ort aufgrund fehlender Hydranten und sumpfigem Gelände nur aus der Luft unter Einsatz von Löschhubschraubern in den Griff bekommen lasse. Dass man mit Rechen und Heugabeln kein Feuer auseinanderschlagen könne (ein Auseinanderziehen des brennenden Pflanzenhaufens hätte den Funkenschlag eher noch beschleunigt), hätte sich ihm aufdrängen müssen. Dadurch dass er diese einfachen, auch ihm naheliegenden Überlegungen nicht angestellt habe, habe er nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Es werde auch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach an Personen, die mit dem Abbrennen von Abfallholz bzw. Pflanzenresten betraut seien, besondere Anforderungen zu stellen seien, und wegen der hier typischen Gefahrenlage Feuersicherheit „oberstes Gebot“ sein müsse. Ein Ermessenfehlgebrauch liege nicht vor. Insbesondere habe die Beklagte nicht wegen der Gemeinnützigkeit des Klägers auf Kostenersatz verzichten müssen. Ob die grob fahrlässige Brandverursachung in privatem oder beruflichem Kontext erfolgt sei, sei für die Frage des Kostenersatzes kein sachdienliches Kriterium und auch nicht im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigen. Billigkeitsgründe, eine Existenzbedrohung oder eine persönliche Härte, habe der Kläger nicht vorgetragen. Abgesehen davon, dass es nicht zutreffe, dass kein ökologischer Schaden entstanden sei und die Ausbreitung des Feuers wesentlich durch die Untätigkeit der Feuerwehr entstanden sei, stellten die klägerischen Einwände keine den anerkannten Fallgruppen im Rahmen der Billigkeit gleichzustellenden Gründe dar. Substantiierte Einwände gegen die Höhe der Pauschalsätze würden nicht erhoben. Mit der Ermächtigung zu einer pauschalisierenden Kostenermittlung in Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG habe der Gesetzgeber notwendig gewisse „Toleranzen“ zugelassen. Dies habe für die verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit Einschränkungen zur Folge, da dem Satzungsgeber insoweit ein Spielraum zukomme. Vorliegend sei nicht ersichtlich oder auch nur geltend gemacht, dass ein grobes Missverhältnis zwischen den in der Satzung vorgesehenen Sätzen und realistischen Personalkosten bestünden. Die Sätze stützten sich vielmehr in zulässiger Weise auf Erfahrungswerte der kommunalen Spitzenverbände und die Empfehlungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 erklärte sich der Klägerbevollmächtigte mit einer gemeinsamen Verhandlung mit dem Parallelverfahren M 7 K 14.3249 gegen die Gemeinde Pä., deren Freiwillige Feuerwehren ebenfalls an dem streitgegenständlichen Einsatz beteiligt waren, einverstanden und nahm Bezug auf ein Schreiben vom selben Tag im Verfahren M 7 K 14.3249. Hiermit legte er ein Schreiben der ILS Oberland vom 2. März 2015 vor, wonach für den … 2014 ein Räumfeuer mit Beginn um 13:00 Uhr, westlich der Staatsstraße M1. Richtung A. im Bereich der Flurnummern … durch die … angemeldet worden sei. Unmittelbar nach der Anmeldung in der ILS Oberland am 11. März 2014 um 14:14 Uhr sei ein Infoeinsatz im Einsatzleitsystem generiert worden. Durch die Anmeldung eines Feuers bei der ILS würden alle beteiligten Behörden mit eingebunden. Dem Vorstandsvorsitzenden des Klägers seien keinerlei Bedenken mitgeteilt worden, so dass er von einer Genehmigung ausgegangen sei. Der Sachverhalt müsse insoweit korrigiert werden, als das Feuer erst um 14:00 Uhr entzündet worden sei. Der Vorstandsvorsitzende habe mittlerweile rekonstruieren können, dass er um 14:20 Uhr die Notrufnummer 110 und um 14:21 Uhr die Notrufnummer 112 gewählt habe. Der Kommandant der Ortsfeuerwehr M. sei nicht um 12:00 Uhr, sondern um ca. 14:40 Uhr mit einem Lkw der Feuerwehr an der Brandstelle eingetroffen. Aufrechterhalten werde aber der Vortrag, dass Herr M. erklärt habe, dass die Feuerwehr mangels Wassers und in der Nähe gelegener Hydranten nichts machen könne, sondern der Einsatz der Löschhubschrauber abzuwarten sei. Die Ortsfeuerwehr Fischen habe bis zum Eintreffen der übrigen Feuerwehren demgemäß keine Löschversuche unternommen. Herr M. habe auch seine Frage verneint, ob man nicht einen 300 m nördlich gelegenen Löschteich nutzen könne. Dann sei längere Zeit nichts geschehen. Erst um 15:00 Uhr seien weitere Feuerwehren aus dem weiteren Umkreis hinzugekommen und hätten dann damit begonnen, Löschwasser zuzuführen und die Wohnbebauung zu schützen. Des Weiteren wurde ein Schadensgutachten vorgelegt und vorgetragen, es treffe nicht zu, dass keine Brandschutzvorkehrungen getroffen worden seien. Die drei Helfer des Vorstandsvorsitzenden seien mit Rechen und Heugabeln ausgestattet gewesen. Der Vorstandsvorsitzende sei lediglich von dem für ihn unvorhersehbaren, starken Auffrischen des Windes überrascht worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 5. August 2015 wurden die als Helfer hinzugezogenen Vereinsmitglieder Dr. F., Dr. M. und K. und der Feuerwehrkommandant M. als Zeugen gehört. Die Beteiligten stellten ihre schriftlich angekündigten Anträge.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Insbesondere wurde sie von dem nach § 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. m. § 10 der Satzung alleinvertretungsbefugten Vorstandsvorsitzenden fristgerecht (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben.

Der Bescheid der Beklagten vom 11. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes W.-Sch. vom 14. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage ist Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 BayFwG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3, § 2 Abs. 1 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren vom 12. Juli 2007, in Kraft getreten am 13. Juli 2007. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 BayFwG können die Gemeinden für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst waren, Ersatz der notwendigen Auslagen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen ihrer Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG) entstanden sind.

Vorliegend handelte es sich um einen Einsatz im Rahmen des abwehrenden Brandschutzes im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BayFwG, der auch Brandwachen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 BayFwG erforderlich machte. Der Großbrand ist vom Vorstandsvorsitzenden des Klägers bei Erfüllung von naturschutzfachlichen bzw. landschaftspflegerischen Vereinsaufgaben herbeigeführt worden und daher dem Kläger zuzurechnen (vgl. §§ 26, 31 BGB). Beim Entzünden des Räumfeuers hat der Vorstandsvorsitzende auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs (vgl. BayVGH, U. v. 14. Dezember 2011 - 4 BV 11.895 - juris Rn. 38 m. w. N.) grob fahrlässig gehandelt, d. h. die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem, ungewöhnlich hohem Maße verletzt (vgl. BayVGH, B. v. 2. Oktober 2014 - 4 ZB 14.1562 - juris Rn. 9, BGH, B. v. 15. November 2011 - II ZR 304/09 - juris Rn. 9). Von grob fahrlässigem Handeln ist auszugehen, wenn einfachste, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige unbeachtet bleibt, was unter den gegebenen Umständen des konkreten Einzelfalles jedem einleuchten müsste, wobei sich der Begriff der Fahrlässigkeit nach objektiven und nicht nach personalen individuellen Merkmalen des jeweils Handelnden bestimmt (BayVGH, a. a. O.; OVG RP, U. v. 22. März 2005 - 12 A 11342/04 - juris Rn. 19 m. w. N.; Forster/Pemler/Remmele, BayFwG, 40. Erg. Lfg. Januar 2015, Art. 28 Rn. 49). In subjektiver Hinsicht muss ein unentschuldbares Fehlverhalten als ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigerter Schuldvorwurf hinzukommen (vgl. BayVGH, B. v. 25. Oktober 2005 - 4 CS 05.2079 - juris Rn. 9; BGH, B. v. 15. November 2011 - II ZR 304/09 - juris Rn. 9). Dabei lässt ein objektiv grober Pflichtverstoß zwar nicht regelhaft den Schluss auf subjektive Unentschuldbarkeit zu; jedoch kann vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden (BGH, B. v. 15. November 2011 - II ZR 304/09 - juris Rn. 9).

Nicht entscheidungserheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Vorstandsvorsitzende des Klägers sich strafbar gemacht oder eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, so insbesondere, ob er gegen § 4 Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Vogelfreistätte A1.-see Südufer“ vom 29. August 1979 verstoßen hat, wonach es verboten ist, ein Feuer anzumachen, oder gegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz der Verordnung. Denn unter den gegebenen Witterungsverhältnissen am … 2014, insbesondere der länger anhaltenden Trockenheit, bei der für Waldgebiete die internationale Gefährdungseinteilung Waldbrandgefahrenstufe 3 (mittel) bestand, war das Entfachen eines Räumfeuers auf einer trockenen Wiese jedenfalls grob fahrlässig. Bei Waldbrandgefahrenstufe 3 bleibt das Betreten des Waldes zwar grundsätzlich erlaubt, offenes Feuer jedoch ist verboten. Schlagabraum und Reisig dürfen nicht mehr verbrannt werden, eventuelle Genehmigungen dafür werden automatisch ungültig. Zwar lag der Brandort nicht im Wald. Das Gelände war nur mit wenigen Bäumen und Strauchwerk bzw. Gebüsch bestanden. Doch bestand die unmittelbare Umgebung, in der das Räumfeuer entfacht worden ist, aus ähnlich leicht entzünd- und brennbarem (vgl. Kaulfuß, Waldbrand in Deutschland, http://www.waldwissen.net, Online-Version: 4.12.2014; ADAC v. 1.8.2013, http://www.kl-p…de/…/…/…) trockenen Wiesengrund vom Vorjahr. Das Entzünden eines offenen Feuers in der Nähe zu leicht brennbarem trockenem Pflanzenmaterial und bei länger anhaltender Trockenheit, die für Waldgebiete zur Festlegung der Waldbrandgefahrenstufe 3 führt, ist ein schwerwiegender Sorgfaltspflichtverstoß. Es hätte jedem einleuchten müssen und hat auch den drei als Helfer hinzugezogenen und in derlei Arbeiten erfahrenen Zeugen eingeleuchtet, dass unter diesen Umständen auf das Entzünden des Feuers zu verzichten war. So waren die Trockenheit, der trockene Boden, die Waldbrandgefahrenstufe bzw. die eine Brandausbreitung begünstigende Fläche für die Zeugen Dr. F. und K. nach ihren Angaben die ausschlaggebenden Gründe, sich teilweise mehrfach gegen das Räumfeuer auszusprechen. Auch der Zeuge Dr. M. hat sich aus Sicherheitsgründen dagegen ausgesprochen, auch wenn er sein Motiv an Dritte nicht preisgegeben hat. Während er gegenüber der Polizei gar keinen Grund angegeben hat, sondern nur, dass der Vorstandsvorsitzende des Klägers auf dem Räumfeuer bestanden habe, erklärte er gegenüber dem Gericht, es habe sich um eine größere Menge Material gehandelt, das wegzufahren sich gelohnt hätte. Dies allein ist allerdings kein überzeugender Grund, auf ein Räumfeuer an Ort und Stelle zu verzichten. Soweit der Zeuge in der mündlichen Verhandlung zuletzt seine spontane Aussage, es sei „supertrocken“ gewesen, auf Nachfrage des Klägerbevollmächtigten dahin relativiert hat, dass er damit gemeint habe, es sei „super zum Arbeiten“ und auch „trocken“ gewesen, nimmt ihm das Gericht das nicht ab. Abgesehen davon, dass zwischen den Wortbestandteilen „super“ und trocken“ die Konjunktion „und“ gefehlt hat, war seine detailarme Aussage ersichtlich davon geleitet, dem Vorstandsvorsitzenden des Klägers möglichst nicht zu schaden. So hat er auch entgegen seiner Darstellung gegenüber der Polizei, bei Gericht zunächst behauptet, es sei kein Wind gegangen und erst auf Vorhalt eingeräumt, dass doch eine leichte Brise gegangen sein könnte, er dies aber nicht als gefährlich eingeschätzt habe. Das Gericht hält vielmehr die am 8. April 2014 gegenüber der Polizei gemachte Aussage der nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung glaubwürdigen Zeugin Dr. F. für wahr, die im Verlauf des Ermittlungs- und des Klageverfahrens im Wesentlichen widerspruchsfreie und detaillierte Angaben gemacht hat, nämlich dass „Herr Dr. M. auf alle Fälle und ich eigentlich auch, … den Gedanken im Kopf [hatten], dass es schon sicherer und besser wäre, das Material nicht zu verbrennen.“

Hinzu kam, dass am fraglichen Tag der Wind ab 10:00 h kontinuierlich zugenommen hat. Der Vorstandsvorsitzende des Klägers, der das Feuer gegen 14:00 Uhr entzündet hat, und seine Helfer haben schon seit dem Vormittag auf dem Grundstück gearbeitet und hätten dies bemerken können. Nach der vom Klägerbevollmächtigten vorgelegten Auskunft des Deutschen Wetterdienstes DWD für W. ist die Windstärke von 1,3 m/sec. um 10:00 Uhr auf 3,1 m/sec um 14:00 Uhr angestiegen. Letzteres entspricht nach der Beaufort-Skala von 1 - 12 der Stufe 2, d. h. einer im Gesicht fühlbaren leichten Brise. Damit war es beim Anzünden des Räumfeuers jedenfalls nicht mehr windstill. Daran konnten sich im Strafverfahren etwa zwei Wochen nach dem Brand auch zwei Zeugen noch erinnern, nämlich dass leichter bzw. sogar starker Wind geherrscht habe. Nur die Zeugin Dr. F. hat auf die Windverhältnisse nicht geachtet bzw. nichts wahrgenommen. Soweit der Zeuge Dr. M. dann in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, dass kein Wind gegangen sei, hat er auf Vorhalt eingeräumt, dass doch eine leichte Brise gegangen sein könnte, er dies aber nicht als gefährlich eingeschätzt habe. Der Zeuge K. konnte sich in der mündlichen Verhandlung an die Windverhältnisse zwar nicht mehr erinnern, berichtete aber der Polizei kurz nach dem Brand von starkem Ostwind.

Darüber hinaus waren der Vorstandsvorsitzende des Klägers und seine drei Helfer nur mit Arbeitsgerät, Rechen und Heugabeln, ausgerüstet, die keine Löschmittel wie Wasser, Sand, Feuerlöscher, eine Löschdecke oder Brandpatschen und keine wirksamen Brandschutzvorkehrungen wie das Anlegen eines Schutzstreifens aus Sand oder Steinen oder wenigstens ein von brennbarem Pflanzenmaterial befreiter Bearbeitungsstreifen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 6, § 5 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen - PflAbfV - vom 13. März 1984) ersetzen. Soweit der Vorstandsvorsitzende vorgetragen hat, dass er den zu entsorgenden Haufen Schwemmholz und Streumaterial auf einem befestigten Weg aufgeschlichtet hat, ist dadurch kein ausreichender Abstand zu dem brennbaren Umgebungsmaterial geschaffen worden. Der Haufen maß ca. 3 m im Durchmesser und ließ keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zur Umgebung frei.

Gegen das Gewicht des Sorgfaltsverstoßes spricht nicht, dass sich die Zeugen nicht konkret vorgestellt haben bzw. vorstellen konnten, dass und wie schnell sich ein Flächenbrand auf dem trockenen Boden entwickeln würde. Derart spezifische Kenntnisse sind meist nur bei Fachleuten vorhanden und waren nicht erforderlich um zu erkennen, dass von der Absicht, unter den gegebenen Umständen und ohne elementare Schutzvorkehrungen ein Räumfeuer zu entzünden, Abstand zu nehmen war.

Ferner ist der objektive Zurechnungszusammenhang zwischen dem Entzünden des Räumfeuers und der Entwicklung des Flächenbrandes nicht dadurch unterbrochen worden, dass eine Windböe brennendes Material auf die umgebende trockene Wiese getragen hat, auf der es sich dann rasch ausgebreitet hat (vgl. BayVGH, B. v. 25. Oktober 2005 - 4 CS 05.2079 - juris Rn. 11). Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verlangt, dass der Betreffende nicht nur einen glatten, von Zufällen unbeeinträchtigten Verlauf seines Handelns in Rechnung stellt (vgl. BayVGH, B. v. 29. Oktober 2009 - 4 ZB 09.822 - juris Rn. 4 m. w. N.). Außer Betracht bleiben dürfen nur solche schädlichen Entwicklungen, die - objektiv gesehen - als ganz außergewöhnliche Ereignisse jenseits aller Erwartungen und Berechnungen liegen (BayVGH, a. a. O.). Die Entwicklung von Böen in einer sich an einen mittelgroßen See wie den Ammersee anschließenden, relativ offenen Landschaft ist aber nicht ungewöhnlich oder unvorhersehbar; zumal am … 2014 bis zum Nachmittag der Wind nach den Aufzeichnungen des Deutschen Wetterdienstes spürbar zunahm. Wird unter solchen Verhältnissen ein Feuer entzündet, verwirklicht sich in der Entwicklung eines Brandes gerade die typische Gefahr, die der Vorstandsvorsitzende des Klägers durch sein Verhalten herbeigeführt hat. Es handelt sich nicht um einen völlig unvorhersehbaren, atypischen Kausal- bzw. Geschehensablauf außerhalb jeder Lebenserfahrung, mit dem er nicht zu rechnen brauchte. Ein Kontrollverlust über das Räumfeuer war also nicht völlig unwahrscheinlich und der Brandausbruch nicht nur eine entfernte Möglichkeit.

Weiter liegen auch die subjektiven Voraussetzungen für die Annahme grober Fahrlässigkeit vor. Für eine gesteigerte Vorwerfbarkeit sprechen der objektiv grobe Pflichtverstoß und die Kenntnis des Vorstandsvorsitzenden des Klägers der örtlichen Boden- und Witterungsverhältnisse sowie die allgemeine bekannte leichte Entzündbarkeit trockenen Grases, Buschwerks und Sträuchern etc.. Ein Bewusstsein der Fahrlässigkeit ist nicht erforderlich, denn für die Schwere des Vorwurfs macht es keinen Unterschied, ob eine Gefahr erkannt, aber unterschätzt wird, oder ob sie aus Gedankenlosigkeit nicht erkannt wird (BayVGH, B. v. 29. Oktober 2009 - 4 ZB 09.822 - juris Rn. 5; SächsOVG, B. v. 17. März 2009 - 5 A 758/08 - juris Rn. 12 m. w. N.). Daher ist in diesem Zusammenhang auch nicht von Bedeutung, dass der Vorstandsvorsitzende des Klägers strafrechtlich unbescholten ist und sich im Ehrenamt verdient gemacht hat.

Der Annahme grober Fahrlässigkeit stehen nicht die Anzeige des geplanten Räumfeuers bei der Integrierten Leitstelle und der Umstand entgegen, dass diese nicht von einem Feuer abgeraten hat. Die Anzeige dient lediglich dazu, Fehlalarmierungen der Feuerwehr zu vermeiden, und führt keine Genehmigung herbei, die geeignet wäre, die Verantwortung des Verursachers einzuschränken. Abgesehen von der fehlenden gesetzlichen Grundlage für eine derartige Genehmigung liegt es auf der Hand, dass eine formlose Mitteilung ohne Einzelheiten zum brennbaren Material, zum genauen Ort des Feuers, dem geplanten Ablauf und den getroffenen Brandschutzvorkehrungen keine konkrete Gefahreneinschätzung und keine Haftungsübernahme erlauben. Darüber hinaus wäre es auch nicht Aufgabe der Integrierten Leitstelle gewesen, eine derartige Prüfung vorzunehmen.

Ferner spricht die Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153 a Abs. 1 StPO unter einer Geldauflage nicht gegen die Annahme grober Fahrlässigkeit (vgl. BayVGH, B. v. 25. Oktober 2005 - 4 CS 05.2079 - juris Rn. 11; LG München II, U. v. 8. Mai 2014 - 10 O 4590/13, 10 O 4510 O 4590/13 Ver - juris Rn. 33). Diese Vorschrift ermöglicht eine Verfahrenseinstellung auch noch im Bereich der mittleren Kriminalität (BVerfG, B. v. 5. November 2001 - 2 BvR 1551/01 - juris Rn. 12) und setzt lediglich voraus, dass Auflagen oder Weisungen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld der Einstellung nicht entgegensteht. Eine der Einstellung des Strafverfahrens entgegenstehende Schwere der Schuld ist aber nicht Voraussetzung für grob fahrlässiges Handeln, denn es ist, wie gesagt, nicht einmal ein Bewusstsein der Fahrlässigkeit erforderlich. Im Übrigen ergibt sich aus der Begründung der Einstellungsverfügung, dass auch die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen, dass der Vorstandsvorsitzende des Klägers hätte erkennen können und müssen, dass am … 2014 böiger Wind und allgemein die Waldbrandgefahrenstufe 3 geherrscht hat, und dass er eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers hätte vorhersehen und vermeiden können.

Die Beklagte hat den Kläger auch zu Recht gem. § 2 Abs. 1 der Kostensatzung i. V. m. Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 BayFwG zum Kostenersatz herangezogen, nämlich als Gefahrverursacher bei einem Einsatz, bei dem die Gefahr grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Wie bereits dargelegt ist das Verhalten seines Vorstandsvorsitzenden dem Kläger zuzurechnen.

Schließlich ist der Ersatzanspruch auch nicht wegen der Rückgriffsmöglichkeit gegenüber der Gemeinde Pähl nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG (überörtliche Hilfe) ausgeschlossen. Die Rückgriffsmöglichkeit gegenüber der Gemeinde, in deren Gebiet geholfen worden ist, konkurriert mit dem Kostenersatzanspruch unmittelbar gegenüber dem Kostenpflichtigen gem. Art. 28 BayFwG (Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 Rn. 79).

Da besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen könnten, auf den Kostenersatz zu verzichten, nicht zu erkennen waren, genügte die Beklagte mit der Bezugnahme auf die haushaltsrechtlichen Vorgaben nach Art. 61 und 62 GO, wonach sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung verpflichtet ist, auch den Anforderungen an die Betätigung des Entschließungsermessens (vgl. BayVGH, U. v. 20. Februar 2013 - 4 B 12.717 - juris Rn. 21 u. U. v. 3. September 2009 - 4 BV 08.754 - und - 4 BV 084 BV 08.696 - juris Rn. 20 bzw. 24). An die Betätigung des Entschließungsermessens sind schon aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine hohen Anforderungen zu stellen (BayVGH, U. v. 20. Februar 2013 - 4 B 12.717 - juris Rn. 21 m. w. N.). Die Kostenerstattung widerspricht auch nicht der Billigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG. Insbesondere lassen weder die Verdienste des Klägers um den Landschafts- und Artenschutz noch das Bestreben, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nur hierfür auszugeben, seine Inanspruchnahme unbillig erscheinen. Der Ausbruch des Brandes steht zwar in Zusammenhang mit seinen satzungsmäßigen Aufgaben, stellt sich aber in keiner Weise als schicksalhaft dar. Die Beseitigung des Räummaterials durch Verbrennung war nicht alternativlos und musste auch nicht zwingend am fraglichen Tag erfolgen. Weitere Gesichtspunkte, wie etwa eine fehlende Leistungsfähigkeit des Klägers (vgl. Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 Rn. 14), wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

Mit dem angefochtenen Leistungsbescheid hat die Beklagte nur notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG geltend gemacht. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass das Meldebild „Großbrand“, „Brand Wald“ bzw. „großflächiger (ca. 7 ha) Feld- und Waldbrand“ den Umfang des Feuerwehreinsatzes veranlasst hat und die getroffenen Maßnahmen aus der maßgeblichen Sicht ex ante (vgl. BayVGH, B. v. 3. September 2009 - 4 BV 08.696 - juris Rn. 33) und nach den besonderen Schwierigkeit der Bekämpfung eines Flächenbrandes in einem nicht mit Hydranten versorgten und teilweise mit schwerem Gerät nicht zugänglichen Gebiet erforderlich waren. Dazu hat der Erste Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Fischen, der den Einsatz geleitet hat, in der mündlichen Verhandlung als Zeuge ausführliche und nachvollziehbare Angaben gemacht. Danach hat die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten mit sieben Feuerwehrleuten die Aufgabe wahrgenommen, durch Einnässen eines Bodenstreifens Gebäude vor dem Flächenbrand zu schützen.

Auch die Höhe der Kosten, gegen die keine substantiierten Einwände erhoben worden sind, ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat allgemein darauf verzichtet, für das Personal und das Arbeitsgerät, welches nach dem Einsatzbericht von 14:44 bis 18:53 Uhr, also 4:09 Stunden im Einsatz war, 4,5 Stunden anzusetzen, was ihr die Kostensatzung erlaubt hätte. Sie hat satzungsgemäß für die sieben ehrenamtlichen Feuerwehrleute 20,- Euro pro Stunde, insgesamt also 560,- Euro, angesetzt. Der Stundensatz liegt erheblich unter der Empfehlung des Bayerischen Gemeinde- und Städtetags, des Landesfeuerwehrverbandes und des BKPV vom 15. Oktober 2013 von 24,- Euro. Zwar war statt des in dem angefochtenen Bescheid genannten Löschgruppenfahrzeugs LF 16/12 tatsächlich das Tanklöschfahrzeug TLF 25/16 im Einsatz. Insoweit handelt es sich aber um einen unbeachtlichen Schreibfehler. Bei den angesetzten Ausrückestundenkosten von 71,39 Euro (x 4 Stunden = 285,56 Euro) und den Streckenkosten von 4,60 Euro (20 km x 4,60 Euro = 92,- Euro) handelt es sich nach dem Verzeichnis der Pauschalsätze in der Anlage zur Kostensatzung um die für das eingesetzte TLF 25/16.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 937,56 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Über die Beschwerde entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 02/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 12.040,63 Euro festgesetzt.
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Annotations

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.