Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2014 - 4 ZB 14.1562

published on 02/10/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2014 - 4 ZB 14.1562
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Verwaltungsgericht Regensburg, RO 4 K 13.1583, 16/06/2014

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 12.040,63 Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2014 bleibt ohne Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Vorbringen des Klägers zur Begründung seines Antrags rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642). Dazu muss sich die Antragsbegründung substanziell mit der Würdigung und Argumentation der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Daran fehlt es hier.

1.1 Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags rügt, die Beklagte sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Kläger gewerbsmäßig Autos repariere und in seiner Ausbildung zum Mechatroniker ausdrücklich mit den Gefahren der Tätigkeiten, die zum Brand geführt hätten, vertraut gemacht worden sei, kann den Entscheidungsgründen nicht entnommen werden, dass auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen wäre. Entsprechende Ausführungen enthält

das Urteil nicht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen lediglich ausführt, der Kläger müsse sich in subjektiver Hinsicht besonders erschwerend anrechnen lassen, dass er im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen aufgrund seiner Ausbildung nicht einem „normalen“ Laien gleichgestellt werden könne, weil er eben über besondere Fachkenntnisse verfüge. Damit wird aber nicht unterstellt, der Kläger habe während seiner Ausbildung explizit die besonderen Gefahren bei der Demontage eines Kraftfahrzeuges kennengelernt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht damit in nicht zu beanstandender Weise darauf hingewiesen, dass die Beachtung von Sicherheitsbestimmungen Kernpunkt jeder Ausbildung ist und daher davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger zumindest Warnhinweise im Zusammenhang mit dem Umgang mit Kraftstoffen und Kraftstofftanks erhalten habe. Das kann der Kläger wohl kaum ernsthaft bestreiten wollen.

1.2 Soweit die Klägerseite erstmals im vorliegenden Antragsverfahren rügt, die Beklagte sei vorliegend fälschlicherweise von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen, ist dies ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu wecken, da die Behauptung nicht zutrifft.

Im angefochtenen Bescheid vom 1. Februar 2013 wird ausgeführt, nach Abwägung der Interessen überwiege das gemeindliche Interesse am Ersatz der entstandenen Aufwendungen für den Feuerwehreinsatz das Interesse des Klägers, von den finanziellen Belastungen einer Inanspruchnahme als Kostenverursacher verschont zu bleiben. Die Inanspruchnahme widerspreche auch nicht der Billigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG.

Die von der Beklagten damit angestellten Ermessenserwägungen genügen den rechtlichen Anforderungen. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass ein Verzicht auf den Aufwendungsersatz aus Billigkeitsgründen nicht allein mit der - den Tatbestand der Erstattungspflicht betreffenden - Erwägung abgelehnt werden darf, der Kläger habe grobfahrlässig gehandelt. Darauf hat die Beklagte ihre Entscheidung allerdings auch nicht allein gestützt. Sie hat sich nicht etwa aus rechtlichen Gründen zwingend an einem Verzicht gehindert gesehen, sondern zunächst - unbedenklich - festgestellt, dass keine sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründe vorliegen, und dann im Ermessenswege zulasten des Klägers dessen schuldhaftes Handeln gewürdigt. Das lässt keinen nach § 114 VwGO beachtlichen Ermessensfehler erkennen. Die Gemeinden haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen, im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen (Art. 62 Abs. 2 GO). Diese Normierung der gesetzlichen Rangfolge der Mittelbeschaffung im Sinne eines Vorrangs spezieller Entgelte vor Steuern überlagert das Abgabenrecht dergestalt, dass der Verzicht auf die Erhebung der gesetzlich zulässigen Entgelte die Ausnahme ist. Dies gilt nicht nur für Entgelte im engeren Sinn wie namentlich Beiträge und Gebühren, sondern auch für den Kostenerstattungsanspruch nach Art. 28 BayFwG, so dass der Aufgabenträger lediglich in atypischen Ausnahmefällen besondere weitergehende Ausführungen in den Ermessenserwägungen zu machen hat. Dass es sich vorliegend um einen solchen atypischen Ausnahmefall handeln könnte, macht der Kläger nicht geltend. Die Ausführungen im Bescheid vom 1. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2013 genügen daher noch den rechtlichen Anforderungen.

1.3 Der Kläger rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe dem Kläger zu Unrecht grobe Fahrlässigkeit vorgehalten. Regelmäßig sei ein Fehlverhalten von Bürgern als (nur) fahrlässig zu bewerten. Nur dann, wenn rücksichtslos und gegen jede Vernunft und Allgemeinwissen gehandelt werde, könne ausnahmsweise grobe Fahrlässigkeit angenommen werden. Nachdem im strafgerichtlichen Verfahren erst durch die Einschaltung von Sachverständigen allen Beteiligten klar geworden sei, dass der Kläger gegen bestimmte Vorschriften verstoßen habe, könne bei dem Kläger, der ein solches Wissen nicht gehabt habe, keine grobe Fahrlässigkeit angenommen werden. Im Übrigen habe erst die letzte der fünf Bohrungen zur Explosion geführt, so dass man nicht behaupten könne, ein Explosionsrisiko sei „naheliegend“ gewesen. Schließlich habe der Kläger in einem Fernsehfilm diese Methode gesehen, wobei er davon ausgegangen sei, dass die dort Handelnden einen handelsüblichen Elektro-Bohrer verwendet hätten, wie der Kläger auch.

Auch dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund seiner wertenden Gesamtschau der als unstreitig festgestellten Tatsachen zu Recht von einer grob fahrlässig verursachten Herbeiführung des Brandes durch den Kläger ausgegangen und hat den vom Kläger für nicht gerechtfertigt gehaltenen Vorwurf grober Fahrlässigkeit damit begründet, dass sich das (zudem mehrfache) Anbohren eines Kraftstofftanks mit einer handelsüblichen Bohrmaschine nach den Ausführungen zweier sachkundiger Personen „als ein Verhalten darstelle, was man vernünftigerweise nicht tue“. Der Kläger habe das Nächstliegende, das beim Umgang mit Benzin und dessen Ablassen aus einem geschützten Tank jedermann einleuchte, nämlich alles zu unterlassen, was zu der Entzündung des Benzins bzw. der Benzindämpfe führen könne, nicht beachtet. Das ist nicht zu beanstanden.

Grob fahrlässig handelt derjenige, der die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem, ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Davon ist auszugehen, wenn einfachste, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige unbeachtet bleibt, was unter den gegebenen Umständen des konkreten Einzelfalles jedem einleuchten müsste. Dabei bestimmt sich der Begriff der Fahrlässigkeit nach objektiven und nicht nach personalen individuellen Merkmalen des jeweils Handelnden (ebenso: OVG RhPf, U. v. 22.3.2005 - 12 A 11342/04 -NJW-RR 2005, 1185 = juris Rn. 19 m. w. N.).

Dies zugrunde gelegt ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers angenommen hat. Die Erkenntnis, dass beim Umgang mit leichtentzündlichen und daher für Menschen und Sachgüter besonders gefährlichen Materialien wie Benzin besondere Vorsicht geboten und eine Einholung ausreichender Informationen sachkundiger Stellen bezüglich einer gefahrlosen Handhabung erforderlich ist, hätte sich dem Kläger auch ohne etwa im Rahmen seiner Ausbildung zum Kfz-Mechaniker vermittelten näheren Kenntnisse über die Besonderheiten bei der Demontage von Kraftwagen aufdrängen müssen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich eine ausreichende Sachkunde über die von ihm angewendeten Behandlungsweisen einschließlich ihrer Risiken, vor allem die richtigen Techniken für deren gefahrlose Anwendung anzueignen. Jede erwachsene Person ohne ein atypisches kognitives Erkenntnisdefizit hätte durch einfachste und naheliegende Überlegungen erkennen können, dass an einem noch mit Benzin gefüllten Autotank keinesfalls mit einer haushaltsüblichen Bohrmaschine manipuliert werden darf, weil schon ein Funke genügen kann, um eine Verpuffung oder einen Brand herbeizuführen. Auch ohne sein in der Ausbildung vermitteltes Fachwissen rund um Kraftfahrzeuge hätte sich dem Kläger daher die besondere Gefährlichkeit seines Tuns und die daraus resultierende hohe Brandgefahr aufdrängen müssen. Dass er die Gefahrenlage trotz seiner Ausbildung angeblich anders eingeschätzt hat, ändert daran nichts. Denn auch unbewusste Fahrlässigkeit kann „grob“ sein; für die Schwere des Vorwurfs macht es keinen Unterschied, ob eine Gefahr erkannt, aber unterschätzt wird oder ob sie aus Gedankenlosigkeit nicht erkannt wird (vgl. BayVGH, B. v. 29.10.2009 - 4 ZB 09.822 - juris Rn. 5). Eine etwaige andere Einschätzung durch Versicherungen ist kein überzeugendes Argument für einen minderen Grad von Fahrlässigkeit. Diesen hat das Verwaltungsgericht eigenverantwortlich festzustellen (BayVGH, B. v. 25.10.2005 -4 CS 05.2079 - juris Rn. 11). Dass sich diese offensichtliche Gefahr erst beim fünften Bohrloch verwirklicht hat, spricht nicht gegen die Annahme grober Fahrlässigkeit, sondern zeigt lediglich, dass sich die Benzindämpfe erst nach und nach bis zur Explosionsreife in der Umgebungsluft angereichert haben.

Keine andere Beurteilung ergibt sich auch daraus, dass der Kläger in einer Fernsehserie (!) gesehen haben will, dass dort ebenfalls mit einem (handelsüblichen?) Elektrobohrer ein mit Benzin gefüllter Tank angebohrt worden sei, ohne das dieser explodiert sei. Dass das Verhalten von Schauspielern in einem Film keine Rückschlüsse auf die Wirklichkeit zulässt, musste dem Kläger klar sein. Darstellungen in Fernsehserien sind daher nicht geeignet, zum Beleg einer fachlichen Anforderungen genügenden Praxis im Zusammenhang mit Arbeiten an Benzintanks zu dienen.

1.4 Die dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten für den Feuerwehreinsatz sind auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Abrechnung nicht entsprechend den Satzungsbestimmungen vorgenommen worden sein könnte, zeigt der Kläger nicht auf. Es ist auch nicht erkennbar, dass mit den in der Satzung festgelegten Stundensätzen der Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum der Beklagten überschritten worden wäre.

Es handelte sich auch nicht, wie der Kläger vorträgt, „lediglich“ um einen Garagenbrand; vielmehr befand sich über der Garage die Wohnung des Klägers, in der sich zur Zeit seiner zu dem Brand führenden Tätigkeit seine Frau und sein kleines Kind aufhielten. Zudem befanden sich in der Garage weitere leicht entzündliche, explosive Gegenstände, so dass eine extreme Gefahrenlage bestand. Darüber hinaus übersieht der Kläger, dass die Feuerwehren N. v. W., S., T. und Th. auch kostenintensive Sperren ein- bzw. ausbauen mussten, weil der Ortsteil K-dorf in unmittelbarer Nähe der Sch. liegt, in die das Löschwasser zu gelangen drohte, weshalb das Landratsamt Sc. und das Wasserwirtschaftsamt Weiden die Errichtung einer Schaumsperre angeordnet hatten.

2. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO legt der Kläger ebenfalls nicht dar. Der Rechtsstreit weist lediglich tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, die nicht über das normale Maß hinausgehen. Der Sachverhalt ist geklärt, die rechtlichen Fragen im Hinblick auf das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit sind ohne weiteres an Hand der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beantworten.

3. Dem Rechtsstreit kommt auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die Frage, ob und wenn ja, ob in ausreichendem Maße Ermessen ausgeübt worden ist, ist eine Frage des Einzelfalles und hat über diesen hinaus keine grundsätzliche Bedeutung. Das gleiche gilt für die in diesem Zusammenhang nur angedeutete Frage, ob dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Auch dies betrifft lediglich eine Bewertung des zu entscheidenden Einzelfalles.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 05/08/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
published on 05/08/2015 00:00

Tenor I. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 18. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes W.-Sch. vom 25. Juni 2014 wird in Höhe von 453,20 Euro aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II.
published on 25/04/2017 00:00

Tenor I. In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 5. August 2015 wird der Kostenbescheid der Beklagten vom 18. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2014 hinsichtlich eines weiteren Teilbetrag
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.