Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Mai 2015 - M 7 K 14.50114

published on 27/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Mai 2015 - M 7 K 14.50114
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, ein gambischer Staatsangehöriger, wurde am 16. Februar 2014 gegen 23:00 Uhr von der Polizei in einem Reisebus in der Nähe der deutsch-österreichischen Grenze angetroffen.

Am 17. Februar 2014 stellte er Asylantrag und gab dabei an, er sei Mitglied der Oppositionspartei in Gambia und werde verfolgt. Er habe sein Heimatland über den Senegal verlassen und sei in sechs Monaten über die Türkei, Bulgarien und Griechenland nach Italien gereist, wo er sich fünf Tage aufgehalten habe. Die Busfahrkarte habe ihm ein Senegalese in Bologna geschenkt. Im Juli 2009 habe er in der Schweiz schon einmal Asyl beantragt, von wo aus er Ende 2012 nach Sierra Leone zurückgeschickt worden sei. Von dort sei er nach Gambia zurückgekehrt und habe sich sieben Monate dort aufgehalten. In Bulgarien und Kroatien sei er erkennungsdienstlich behandelt worden, habe dort aber keinen Asylantrag gestellt. Außerdem habe er sich noch vier bis fünf Monate in Serbien aufgehalten. Sein Bruder lebe in Berlin. Er sei schon zuvor einmal in Deutschland gewesen, habe aber keinen Asylantrag gestellt.

Eine EURODAC-Recherche ergab für den Kläger Treffer in der Schweiz, in Kroatien und Bulgarien, darunter einen Treffer der Kategorie 1 in Bulgarien unter dem 1. Juli 2013.

Am 6. März 2014 richtete das Bundesamt für ... M. (im Folgenden: Bundesamt) ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO an Bulgarien, dem mit Schreiben vom 17. März 2014 entsprochen wurde.

Mit Bescheid vom 25. März 2014, der dem Kläger am 27. März 2014 ausgehändigt wurde, ordnete das Bundesamt seine Abschiebung nach Bulgarien an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die bulgarischen Behörden hätten sich gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO für die Bearbeitung des Asylantrages des Kläger für zuständig erklärt. Demgemäß sei nach § 34 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG die Abschiebung anzuordnen gewesen. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Beklagte veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 3. April 2014 ließ der Kläger am selben Tag Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid vom 25. März 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren in eigener Zuständigkeit durchzuführen, sowie Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO (M 7 S. 14.50115) stellen. Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe bei seiner Festnahme am 16. Februar 2014 Asylgründe geltend gemacht. Die Beklagte sei verpflichtet, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben. Ihr Ermessen sei auf Null reduziert. Aufgrund systemischer Mängel des bulgarischen Asylsystems laufe der Asylbewerber die Gefahr, in Bulgarien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EUGRCh ausgesetzt zu werden. Der UNHCR empfehle, von Überstellungen an Bulgarien abzusehen. Auf dessen Berichte vom 2. Januar, 7. und 21. Februar 2014 werde verwiesen.

Mit Beschluss vom 14. April 2014 (M 7 S. 14.50115) ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage an.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen, und nahm ausführlich zur Lage der Asylsuchenden in Bulgarien Stellung.

Mit Beschluss vom 13. März 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 teilte die Klägerbevollmächtigte mit, sie habe derzeit keinen Kontakt zum Kläger und auch keine aktuelle Anschrift von ihm. Sie werde daher nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen.

In der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2015 erschien für beide Beteiligte niemand.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Nachdem die Beteiligten form- und fristgerecht unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden sind, konnte über den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2015 auch ohne sie verhandelt und entschieden werden.

Soweit der Kläger begehrt, die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren in eigener Zuständigkeit durchzuführen, ist die Klage unzulässig, weil ihm hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn wird die angefochtene Feststellung nach § 27 a AsylVfG aufgehoben, ist die Beklagte nach § 31 Abs. 2 AsylVfG bereits von Gesetzes wegen zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet (vgl. OVG NW, B. v. 18. Mai 2015 - 11 A 2639/14.A - juris Rn 20 ff.; BayVGH, B. v. 11. März 2015 - 13a ZB 14.50043 - juris Rn 6 m. zahlreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rspr.). Die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin-II-VO bzw. Dublin-III-VO ist der Prüfung des Asylantrags vorgelagert und von dem Verfahren zur inhaltlichen Prüfung des Asylverfahrens zu unterscheiden (BayVGH, B. v. 23. Januar 2015 - 13a ZB 14.50071 - juris Rn. 6). Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, die Sache insoweit spruchreif zu machen, besteht nicht (BayVGH, B. v. 23. Januar 2015, aaO).

Im Übrigen ist die Klage unbegründet, weil der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig ist und den Kläger somit nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gem. § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).

Die Bestimmung des zuständigen Staates richtet sich nach der Verordnung Nr. 604/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180/31) - Dublin-III-VO -, da sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das an Bulgarien gerichtete Gesuch um Wiederaufnahme des Klägers nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).

Die Voraussetzungen für eine Feststellung nach § 27 a AsylVfG (Nr. 1 des angefochtenen Bescheides) sind gegeben. Der Kläger hat bereits in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Republik Bulgarien ist somit gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 b Dublin- III-VO verpflichtet, den Kläger nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Dem vom Bundesamt mit Schreiben vom 6. März 2014 gestellten Wiederaufnahmeersuchen stimmte Bulgarien mit Schreiben vom 17. März 2014 zu. Damit ist es gem. Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO verpflichtet, den Antragsteller spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs bzw. der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gem. Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Erst nach Fristablauf geht die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens gem. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO auf die Beklagte über.

Die Frist, die wegen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch Beschluss vom 14. April 2014 erst mit Rechtskraft des klageabweisenden Urteils beginnt (vgl. HessVGH, B. v. 25. August 2014 - 2 A 975/14.A - juris Rn 16 m.w.N.), ist noch nicht abgelaufen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 29. Januar 2009 - Rs. C-19/08 - juris Ls) ist zu entnehmen, dass ein Rechtsbehelf im Sinn von Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO bzw. vormals Art. 20 Abs. 1 d Satz 2 Dublin-II-VO dann aufschiebende Wirkung hat, wenn er zu einer Aussetzung des Vollzugs führt und insoweit ein Vollstreckungshindernis darstellt (vgl. OVG Nds., B. v. 2. August 2012 - 4 MC 133/12 - juris Rn 15 zu dem insoweit inhaltsgleichen Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: November 2014, § 27 a Rn 228 f.). Nach dem zitierten Urteil des EuGH zu der Vorgängerbestimmung des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO war Art. 20 Abs. 1 d Satz 2 Dublin-II-VO zur Wahrung seiner praktischen Wirksamkeit dahin auszulegen, dass die Frist für die Durchführung der Überstellung, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats vorsehen, dass ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann (juris Ls).

Ferner hat die Beklagte einen Selbsteintritt gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ermessensfehlerfrei abgelehnt. Insbesondere ist derzeit (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht ersichtlich, dass eine Überstellung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO unmöglich ist. Das ist dann der Fall, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EUGRCh - mit sich bringen. Nach der zur Rechtslage unter der Dublin-II-VO ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 21. Dezember 2011 - C-411/10 u. C-493/10 - NVwZ 2012, 417/419 Rn 80) gilt eine widerlegbare Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EUGRCh sowie der Genfer Flüchtlingskonvention - GF - und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - in Einklang steht. Die Vermutung ist dann widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsmängel regelhaft so defizitär sind, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19. März 2014 - 10 B 6.14 - S. 7). An diese Feststellung sind hohe Anforderungen zu stellen (OVG Lüneburg, B. v. 18. März 2014 - 13 LA 75/13 - juris Rn 14). Einzelne Missstände stellen noch keine systemischen Schwachstellen dar. Diese liegen vielmehr erst dann vor, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder wenn er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (OVG NW, U. v. 7. März 2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn 126). Es besteht allerdings keine allgemeine Verpflichtung, jedermann mit einer Wohnung zu versorgen, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (OVG NW, aaO, Rn 118 f. m.w.N.).

Nach diesen Maßgaben geht das Gericht davon aus, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Bulgarien nicht vorliegen (ebenso VGH BW, U. v. 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 - Rn 42 u. U. v. 18. März 2015 - A 11 S 2042/14 - Rn 37 ff. aufgrund ausführlicher Feststellungen; BayVGH, U. v. 29. Januar 2015 - 13a B 14.50039 - juris Rn 29 ff.). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente besonders relevant (EuGH, U. v. 30. Mai 2013 - C-528/11 - juris Rn 44). Sie sind geeignet, das Funktionieren des Asylsystems in dem zuständigen Mitgliedstaat zu beurteilen und damit die tatsächlichen Risiken für einen Asylbewerber im Fall seiner Überstellung in diesen Mitgliedstaat zu bewerten (EuGH, ebenda). Der UNHCR hält in seinem Bericht vom April 2014 (Bulgarien als Asylland, Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, Seite 2 und 17) ungeachtet fortbestehender ernsthafter Mängel einen generellen Aufschub aller Dublin-Überstellungen nach Bulgarien nicht länger für gerechtfertigt, sondern empfiehlt nur bei Personen mit besonderen Bedürfnissen oder besonderer Schutzwürdigkeit von einer Überstellung abzusehen. An dieser Einschätzung hat sich nach einer Auskunft an das VG Minden vom 23. Dezember 2014 nichts geändert (auszugsweise übersetzt und veröffentlicht auf der Webseite des Flüchtlingsrates NRW e.V.). Nach dem Bericht vom April 2014 haben sich die Aufnahmebedingungen im Vergleich zur Situation im Dezember 2013, die der Stellungnahme vom 2. Januar 2014 zugrunde lag, erheblich verbessert (vgl. auch VGH BW, U. v. 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 - Rn 49 unter Hinweis auf jüngere Auskünfte des UNHCR und unter Berücksichtigung der hohen syrischen Flüchtlingszahlen; BayVGH, U. v. 29. Januar 2015 - 13a B 14.50039 - juris Rn 34 ff.; AIDA Country Report, Stand 31. Januar 2015, S. 9 ff.). Asylsuchende haben Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung, Dolmetscherdiensten für die Registrierung und das Asylverfahren, Heizung und separaten Einrichtungen für alleinstehende Männer und Frauen und sie erhalten - ebenso wie bedürftige bulgarische Staatsangehörige (vgl. VGH BW, aaO Rn 59) - eine monatliche Zuweisung von umgerechnet 33,- EUR. In den Aufnahmezentren, deren Kapazitäten erheblich erweitert worden sind, erhalten die Bewohner täglich zwei warme Mahlzeiten und eine medizinische Grundversorgung (Seite 6, 8). Die Unterkünfte wurden baulich und von der Ausstattung her verbessert (Seite 7). Die für die Registrierung zuständige Stelle der bulgarischen Flüchtlingsagentur wurde personell verstärkt und das Personal geschult (Seite 11). Die Feststellungen des UNHCR rechtfertigen den Schluss, dass die noch im Winter 2013/2014 bestehenden Mängel jedenfalls soweit behoben sind, dass sie nicht mehr als systemisch zu qualifizieren sind.

Nimmt der Kläger bei Rückkehr nach Bulgarien sein Asylverfahren wieder auf oder stellt er einen Asylfolgeantrag, muss er auch nicht damit rechnen, inhaftiert zu werden. Ein Dublin-Rückkehrer, der sein Asylverfahren wiederaufnimmt, wird behandelt wie jeder andere Asylsuchende (AIDA, Country Report, 31. Januar 2015, S. 24; UNHCR-Bericht vom 15. April 2014, Bulgarien als Asylland, Seite 13; siehe auch Antwort der Bundesregierung, Lage im Asylsystem in Bulgarien, Drs. 18/1446, S. 5 und BayVGH, U. v. 29. Januar 2015 - 13a B 14.50039 - juris Rn 35). Mit seinem Einverständnis wird sein Schutzgesuch, sofern das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, wiederaufgenommen. Zwar wird ein Verfahren in Abwesenheit beendet, wenn es nicht betrieben wird bzw. unterbrochen worden ist und der Antragsteller nicht innerhalb von drei Monaten bei der staatlichen Flüchtlingsagentur vorspricht. In der Praxis wird jedoch eine Anhörung nachgeholt, sofern sie noch nicht stattgefunden hat, da nach bulgarischem Recht grundsätzlich keine Entscheidung ohne Anhörung erfolgen kann (UNHCR, aaO, Seite 13). Ist der Antrag bestandskräftig abgelehnt, besteht bei Rückkehr die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen, ohne dass der Antragsteller in Haft genommen wird (UNHCR, aaO, Seite 13). Nur wenn kein Folgeantrag gestellt wird, kann der bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber zum Zweck der Abschiebung inhaftiert werden (UNHCR, aaO, Seite 6, 13). Nach Angaben der bulgarischen Behörden wurden von 143 Dublin-Rückkehrern in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Oktober 2014 nur sieben in Haft genommen (Auskunft des UNHCR an VG Minden vom 23. Dezember 2014, S. 4).

Der Kläger gehört auch nicht einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe an, (wie Familien mit kleinen Kinder, unbegleitete Minderjährige und ernsthaft Erkrankte), bei der der UNHCR noch größere Unzulänglichkeiten im bulgarischen Asylsystem festgestellt hat (UNHCR, aaO, Seite 17; letztlich offen gelassen VGH BW, U. v. 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 - juris Rn 61).

Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei Schutzgewährung in Bulgarien Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. OVG NW, B. v. 13. Mai 2015 - 14 B 525/15.A - juris Rn 3 ff. für die Situation subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien). Die Inländergleichbehandlung von Schutzberechtigten, wenn auch auf sehr niedrigem wirtschaftlichen und sozialen Niveau, ist gewährleistet (VGH BW, U. v. 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 - juris Rn 59). In der Praxis wurde es einigen Hundert mittellosen Personen, die sich in Bulgarien nicht selbst unterhalten können, auch erlaubt, weiterhin in den Flüchtlingsunterkünften zu leben (vgl. Auskunft des UNHCR an das VG Minden vom 23. Dezember 2014, Seite 1; zitiert von VG Minden im U. v. 10. Februar 2015 - 10 K 1660/14.A - juris Rn 68).

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung (Nr. 2 des angefochtenen Bescheides) ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind ebenfalls gegeben. Die Republik Bulgarien hat ihre Bereitschaft erklärt, den Kläger wieder aufzunehmen. Anhaltspunkte für inlandsbezogene Abschiebungshindernisse haben sich nicht ergeben. Damit ist die Abschiebung nach Bulgarien - als EU-Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat im Sinne des § 26 a AsylVfG - möglich.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gem. § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 11/03/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ge
published on 29/01/2015 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Das Urteil ist im
published on 23/01/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ge
published on 18/05/2015 00:00

Tenor Der Klägerin wird für das Verfahren zweiter Instanz Prozesskostenhilfe - ohne Ratenzahlungen - unter Beiordnung von Rechtsanwalt X.         aus N.      bewilligt. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte
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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (M 7 K 14.50114) gegen die Nummer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ... März 2014 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des geric
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.