Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Apr. 2014 - 7 S 14.50115
Gericht
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage (M 7 K 14.50114) gegen die Nummer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ... März 2014 wird angeordnet.
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller, ein gambischer Staatsangehöriger, wurde am ... Februar 2014 gegen 23:00 Uhr von der Polizei in einem Reisebus in der Nähe der deutsch-österreichischen Grenze angetroffen.
Am ... Februar 2014 stellte er Asylantrag und gab dabei an, er sei Mitglied der Oppositionspartei in Gambia und werde verfolgt. Er habe sein Heimatland über den Senegal verlassen und sei in sechs Monaten über die Türkei, Bulgarien und Griechenland nach Italien gereist, wo er sich fünf Tage aufgehalten habe. Die Busfahrkarte habe ihm ein Senegalese in Bologna geschenkt. Im Juli 2009 habe er in der Schweiz schon einmal Asyl beantragt, von wo aus er Ende 2012 nach ... zurückgeschickt worden sei. Von dort sei er nach Gambia zurückgekehrt und habe sich sieben Monate dort aufgehalten. In Bulgarien und Kroatien sei er erkennungsdienstlich behandelt worden, habe dort aber keinen Asylantrag gestellt. Außerdem habe er sich noch vier bis fünf Monate in Serbien aufgehalten. Sein Bruder lebe in Berlin. Er sei schon zuvor einmal in Deutschland gewesen, habe aber keinen Asylantrag gestellt.
Eine EURODAC-Recherche ergab für den Antragsteller drei Treffer der Kategorie 3 und zwar in der Schweiz unter dem ... Juli 2009, in Bulgarien unter dem ... Juli 2013 und in Kroatien unter dem ... Januar 2014.
Am ... März 2014 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ... (im Folgenden: Bundesamt) ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO an Bulgarien, dem mit Schreiben vom... März 2014 entsprochen wurde. Die Überstellung ist für den ... April 2014 geplant.
Mit Bescheid vom ... März 2014, der dem Antragsteller am ... März 2014 ausgehändigt wurde, ordnete das Bundesamt seine Abschiebung nach Bulgarien an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die bulgarischen Behörden hätten sich gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO für die Bearbeitung des Asylantrages des Antragstellers für zuständig erklärt. Demgemäß sei nach § 34 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG die Abschiebung anzuordnen gewesen. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 3. April 2014 hat der Antragsteller am selben Tag Klage (M 7 K 14.50114) erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom ... März 2014 aufzuheben, und gleichzeitig gem. § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe bei seiner Festnahme am ... Februar 2014 Asylgründe geltend gemacht. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben. Ihr Ermessen sei auf Null reduziert. Aufgrund systemischer Mängel des bulgarischen Asylsystems laufe der Asylbewerber die Gefahr, in Bulgarien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EUGRCh ausgesetzt zu werden. Der UNHCR empfehle, von Überstellungen an Bulgarien abzusehen. Auf dessen Berichte vom ... Januar, ... und ... Februar 2014 werde verwiesen.
Die Antragsgegnerin hat am 1. April 2014 die Asylakte vorgelegt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom ... März 2014 verfügte Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien ist zulässig und begründet.
Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylVfG) keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für und gegen die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens sind. Ergibt diese Prüfung, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Suspensivinteresse des Antragstellers in der Regel hinter das öffentliche Vollzugsinteresse zurück. Hat die Klage dagegen bei summarischer Prüfung Erfolg, besteht kein Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Sind - wie vorliegend - die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen anzusehen, verbleibt es bei einer allgemeinen Abwägung der gegenläufigen Interessen.
Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier grundsätzlich gegeben, denn die Republik Bulgarien hat ihre Bereitschaft erklärt, den Antragsteller wieder aufzunehmen, da Bulgarien für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 18 Abs. 1 b der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180/31) - Dublin-III-VO - zuständig sei. Damit ist die Abschiebung nach Bulgarien - als EU-Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat im Sinne des § 26 a AsylVfG - möglich. Dabei ist nicht entscheidend, ob der die Prüfung des Asylantrags zusagende Staat nach den europarechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen tatsächlich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Denn ein subjektives, gerichtlich durchsetzbares Recht auf Durchführung des Asylverfahrens im nach der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaat besteht grundsätzlich nicht (vgl. zur Dublin-II-VO EuGH, U. v. 10. Dezember 2013, Rs. C 394/12 juris Rn. 62; VGH BW,
Derzeit (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) ist jedoch nicht hinreichend absehbar, ob eine Überstellung nach Bulgarien nicht nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO unmöglich ist, mit der Folge, dass die Antragsgegnerin die Zuständigkeitsprüfung fortzusetzen oder den Asylantrag des Antragstellers selbst zu prüfen hat. Eine Überstellung ist nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO dann unmöglich, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EUGRCh - mit sich bringen. Nach der zur Rechtslage unter der Dublin-II-VO ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 21. Dezember 2011 - C-411/10
Die jüngsten im Internet zugänglichen Erkenntnisse (UNHCR Updates vom 21. März 2014 und Operating Plan to Bulgaria des European Asylum Support Office - EASO - vom 25. Februar 2014) belegen zwar erhebliche Verbesserungen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Bulgarien seit Herbst 2013. Durch jeweils eine erhebliche Abnahme der Asylgesuche, Aufstockung des Personals und Steigerung der eingesetzten Mittel konnten spürbare Verkürzungen und sonstige rechtsstaatliche Verbesserungen der Verfahren, eine Ausweitung der Kapazitäten, eine bessere Versorgung herbeigeführt und überfällige Renovierungen in den Einrichtungen vorgenommen werden. Darüber hinaus sind auch auf legislativer Ebene Verbesserungen, darunter hinsichtlich der Integration der Flüchtlinge und des Schutzes besonders schutzbedürftiger Personengruppen, auf dem Weg. Allerdings bleibt die Qualität der Aufnahmebedingungen sehr ungleich und die aktuell geschaffenen Kapazitäten fraglich. Nach einer Würdigung aller verfügbaren Informationen bleibt bis zur mündlichen Verhandlung abzuwarten (so auch VG Regensburg, B. v. 20. März 2014 - RN 5 S 14.30284 - juris Rn. 20 ff. u. B. v. 24. März 2014 - RO 3 S 14.30159 - juris Rn. 22 ff.), ob die erst seit kurzem erzielten Verbesserungen hinreichend nachhaltig und in der Fläche angekommen sind, so dass von einem Wegfall der systemischen Schwachstellen ausgegangen werden kann (so VG Berlin, B. v. 1. April 2014 - 23 L 122.14 A - juris Rn. 16). So ist der UNHCR von seiner Empfehlung in seinem ebenfalls im Internet veröffentlichten Bericht vom 2. Januar 2014 (Seite 16), von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen (vgl. auch Amnesty International, Aufruf vom 6. Januar 2014), in den jüngsten Updates vom 21. März 2014 nicht abgerückt (vgl. auch weitere erstinstanzliche Beschlüsse, mit denen einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben worden ist: VG München, B. v. 28. März 2014 - M 21 S 14.30315 -; VG Regensburg, B. v. 20. März 2014 - RN 5 S 14.30284 - juris Rn. 20 ff. u. B. v. 24. März 2014 - RO 3 S 14.30159 - juris Rn. 23 mit einer Übersicht zu der uneinheitlichen erstinstanzlichen Rechtsprechung; VG Bremen, B. v. 11. März 2014 - 1 V 153/14
Damit war dem Antrag stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.