Verwaltungsgericht München Urteil, 18. März 2015 - M 7 K 14.3011

published on 18/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 18. März 2015 - M 7 K 14.3011
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger, Mitbegründer und allein vertretungsberechtigte Vorstände des Vereins „... e. V.“, fordern vom Beklagten, dem vormaligen Bürgermeister der Stadt ..., die Wiederholung von Äußerungen in einem städtischen Mitteilungsblatt zu unterlassen, das im Internetauftritt der Stadt ... allgemein zugänglich ist.

In der öffentlichen Diskussion um die Situation und die Gestaltung rund um den ... Bahnhof, die Uferpromenade und deren Zugänge vertraten die Kläger die Auffassung, dass die von der Stadt ... im Rahmen eines mit der Deutschen Bahn AG geschlossenen Rahmenvertrages über eine Gleisverlegung mit Bahnhofsneubau und Neugestaltung der Uferpromenade verfolgten Ziele weder städtebaulich und ökologisch noch finanziell vertretbar seien. Vormals hatte sich eine Bürgerinitiative namens „...“ für alternative Gestaltungsmöglichkeiten einer besseren Seeanbindung der Stadt ... eingesetzt. Aus dieser ging der Verein „... e. V.“ (...) hervor, der im Mai 2012 in das Vereinsregister eingetragen wurde.

In dem von der Stadtverwaltung ... herausgegebenen und als Postwurfsendung an alle Haushalte verteilten Mitteilungsblatt „...“ vom Januar 2014 (.... Ausgabe, Seite 2) wandte sich der Beklagte unter der Überschrift „Mein persönlicher Appell zur Seeanbindung“ in einem ganzseitigen Artikel an die Gemeindebürger („Liebe Bürgerinnen und Bürger“), um „zu einem der wichtigsten Projekte unserer Stadt, der Seeanbindung, einige Dinge klarzustellen“. Unter anderem wurde in diesem Rahmen verlautbart: „Es wird zum Beispiel immer wieder behauptet, der „wirtschaftliche Hauptzweck der Seeanbindung“ seien „Immobiliengeschäfte“, und die Vertreter der ..., die ihrem neu gegründeten Verein den Namen „...“ gaben, versteigen sich noch immer zu Vorwürfen, der Bürgermeister und einzelne Stadtratsmitglieder würden sich persönlich bereichern wollen.“ Weiter wurde ausgeführt, es sei richtig, dass das Projekt Geld kosten werde und dazu das eine oder andere Grundstück veräußert oder in gewissen Bereichen eine moderate Bebauung zugelassen werden müsse. Dass sich Bürgermeister oder Befürworter der Seeanbindung im Stadtrat dabei bereichern wollten, sei eine infame Unterstellung, die höchstens Rückschlüsse auf die Denkweise derer zulasse, die das in die Welt setzten. Unterschrieben ist der Artikel mit „Ihr ..., Erster Bürgermeister“.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 verlangten die Kläger vom Beklagten einen öffentlichen Widerruf der Äußerungen bis zum 14. Januar 2014, was dieser ablehnte, da er der Meinung sei, die aufgestellten Behauptungen belegen zu können.

Am 27. Januar 2014 ließen die Kläger durch ihre Bevollmächtigen Klage zum Landgericht ... erheben mit dem Antrag,

den Beklagten zu verurteilen, folgende Behauptung bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen: „Die Vertreter der ..., die ihrem neu gegründeten Verein den Namen „...“ gaben, versteigen sich noch immer zu Vorwürfen, der Bürgermeister und einzelne Stadtratsmitglieder würden sich persönlich bereichern wollen.“

Zur Begründung ist ausgeführt, die öffentliche Behauptung sei unzutreffend und ehrverletzend. Nachdem der Beklagte einen Widerruf abgelehnt habe, weil er seine Behauptungen für belegbar halte, sei eine Wiederholungsgefahr gegeben. Nach der Rechtsprechung begründe die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts in der Regel eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Etwas anderes gelte nur, wenn - anders als hier - eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werde oder Umstände vorlägen, die einen erneuten Angriff unwahrscheinlich machten, etwa der Wegfall eines tatsächlichen Verhältnisses, aus dem die Störung resultiere.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 24. März 2014 beantragte der Beklagte, eine Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs und die Verweisung der Streitsache an das Verwaltungsgericht, weil es sich bei ihr aufgrund der Äußerung als Amtsträger in einem städtischen Mitteilungsblatt und dem inhaltlichen Zusammenhang mit der gemeindlichen Planungshoheit, einem Kernbereich der hoheitlichen Tätigkeit kreisangehöriger Gemeinden, um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handele. Die Information der Bevölkerung über die Amtsführung sei ebenfalls als hoheitliche Tätigkeit anzusehen. Zwar handele es sich bei dem Mitteilungsblatt nicht um das offizielle Amtsblatt der Stadt ... Äußere Gestaltung und Inhalt ließen aber keinen Zweifel daran, dass es sich dennoch um eine amtliche Veröffentlichung der Stadt handele. In der Sache wurde vorsorglich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist ausgeführt, die Klage richte sich gegen den falschen Beklagten. Bei dienstlichen Äußerungen eines Bürgermeisters, die der Gemeinde als Dienstherrin zuzurechnen seien, sei die Klage auf Unterlassung oder Widerruf gegen die Gebietskörperschaft zu richten. Ferner sei aber auch kein Unterlassungsanspruch gegeben, weil die Äußerung wahr sei. Sie sei aus der Sicht eines unbefangenen Durchschnittslesers auszulegen. Die Kläger meinten, mit der Bezeichnung „Vertreter der ...“ seien sie automatisch und individualisiert als gesetzlich vertretungsberechtigte Vereinsvorstände bezeichnet worden. Dem widerspreche bereits der Wortlaut, wonach gerade nicht von den gesetzlichen Vertretern des Vereins, sondern den Vertretern der ... die Rede gewesen sei. Zudem gehe dieses Verständnis über den Wahrnehmungshorizont des verständigen Durchschnittslesers hinaus, der den Begriff „Vertreter“ nicht zwangsläufig technisch auffassen würde. Im allgemeinen Sprachgebrauch werde er zu Umschreibung führender Vereinsmitglieder benutzt. Es sei wahr, dass ein führendes Vereinsmitglied, nämlich der Schriftführer ..., dem Bürgermeister und den Stadträten mehrmals die Absicht einer persönlichen Bereicherung unterstellt habe. Dieser habe in dem von der Stadt ... im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit betriebenen Internetforum am 16. April 2013 geschrieben „Wir Bürger und auch Stadträte werden von einigen Herren dieser Stadt (...) ganz schön verschaukelt oder gar belogen. … Der Größenwahn, vermutlich mit eigenem wirtschaftlichen Vorteil dieser Herren, muss endlich abgebremst bzw. abgebrochen werden.“ Der Beitrag sei wegen des offensichtlich verleumderischen Inhalts von den Administratoren des Forums nicht veröffentlicht worden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass Herr ... sich dergestalt gegenüber Dritten geäußert habe. In einer E-Mail vom 10. Dezember 2013 an den städtischen Arbeitskreis Bauen und Umwelt, eines überparteilichen Arbeitsgremiums der Stadt ..., habe Herr ... diese Vorwürfe nochmals wiederholt: „Mag sein, dass ein paar der heutigen Projektantreiber daran großes Interesse haben und diese ach so Armen zu einem Vorzugspreis eine Wohnung erwerben können.“ Den Klägern sei diese E-Mail zur Kenntnis zugeleitet worden. Wie der Formulierung ihres Unterlassungsbegehrens vom 7. Januar 2014 entnommen werden könne, sei ihnen auch der Unterschied zwischen „Vertretern der ...“ und dem „Verein bzw. seinen offiziellen Vertretern“ sehr wohl bewusst. Im Übrigen gehöre der Schriftführer Herr ... satzungsgemäß dem Vereinsvorstand an. Für einen verständigen Durchschnittsleser sei es daher auch stimmig, wenn er als Vertreter des Vereins bezeichnet werde. Er äußere sich auch bei anderen Gelegenheiten für den Verein und habe sich in einer Postwurfsendung einer Bürgerinitiative ausdrücklich als Vereinsvorstand bezeichnet. Dies müssten sich die Kläger zurechnen lassen. Im Ergebnis handele es sich bei der Äußerung des Beklagten um eine im öffentlichen Meinungskampf zulässige Aussage.

Hierauf erwiderten die Kläger mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 7. Januar 2014, die Äußerungen des Beklagten seien eindeutig bei Gelegenheit öffentlich-rechtlicher Aufgabenerfüllung erfolgt. Das ergebe sich daraus, dass es sich bei dem nicht-amtlichen Mitteilungsblatt um eine qualifizierende Imagewerbung bzw. eine Werbebroschüre vor dem Wahlkampf handele, die die Frage aufwerfe, ob sie überhaupt aus dem Stadthaushalt finanziert werden dürfe. Der Beklagte habe sich mit einem persönlichen Appell an die Bürger gewandt und Formulierungen wie „Was mich … persönlich trifft und ärgert“ und „Ich will dieses Jahrhundertprojekt nicht schönreden und schon gar nicht schönrechnen …“ verwendet. Es handele sich um einen im Zivilrechtsweg zu verfolgenden presserechtlichen Unterlassungsanspruch. Der Schriftführer des Vereins, Herr ..., habe nicht der ... angehört, sondern sich erst seit 2010 engagiert. Nur die Kläger hätten sowohl der Initiative angehört als auch jetzt dem Verein, was dem Beklagten auch bekannt gewesen sei. Es sei abwegig, den nicht mehrdeutigen Begriff „Vertreter“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und nicht nach dem Gesetz auszulegen. Führende Vereinsmitglieder seien aber auch nur die Kläger und sonst niemand. Die persönlichen Meinungsäußerungen des Herrn ... seien ihnen nicht zuzurechnen und bräuchten sie nicht zu interessieren. Es gebe keine vereinsrechtliche Sippenhaftung.

Nach einem frühen ersten Termin am 9. April 2014 verwies das Landgericht ... mit Beschluss vom 28. Mai 2014 den Rechtsstreit gem. § 17 a GVG an das Verwaltungsgericht, da die streitgegenständlichen Äußerungen in dienstlicher Eigenschaft im Zusammenhang mit und nicht nur bei Gelegenheit öffentlich-rechtlicher Aufgabenerfüllung erfolgt seien.

Der Beklagte ließ seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom 30. April 2014 dahingehend Stellung nehmen, die regelmäßige Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Stadtverwaltung sei eine öffentliche Aufgabe, die durch die Stadt ... seit 1978 durch das von ihr herausgegebene Mitteilungsblatt „...“ wahrgenommen werde. Auch die streitgegenständliche ... Ausgabe habe nicht Wahlkampfzwecken oder sonstigen privaten Zwecken des Bürgermeisters gedient. Es sei unstreitig, dass die Veröffentlichung mit öffentlichen Mitteln finanziert werde und dazu die städtische Infrastruktur und das Wappen verwendet worden sei. Für die Rechtswegfrage sei allein dies maßgeblich und nicht, ob dies zulässig sei. Offensichtlicher Schwerpunkt des Artikels seien Äußerungen in amtlicher Eigenschaft als erster Bürgermeister, auch wenn der Beklagte mit dem Ausdruck „persönlicher Appell“ unterstrichen habe, dass er auch seine persönliche Meinung wiedergebe. Inhaltlich werde aber in erster Linie Rechenschaft über die Tätigkeit der Stadt ... im Hinblick auf das Projekt Seeanbindung abgelegt. Nach herrschender Ansicht in der presserechtlichen Rechtsprechung und Literatur sei auf das Sprachverständnis eines Durchschnittslesers abzustellen. Begriffe, die sowohl der Alltags- wie der Rechtssprache angehörten, müssten nach ihrem kommunikativen Kontext interpretiert werden. Hier habe der Beklagte als juristischer Laie einen Text für juristische Laien verfasst. Es widerspreche der Auslegungsregel des § 133 BGB, wenn am technischen Verständnis des Wortes festgehalten werde. Es gebe zahlreiche Beispiele für ein Abweichen rechtstechnischer Begriffe vom allgemeinen Sprachverständnis. Das plakativste sei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Ausspruch „Soldaten sind Mörder“. Was die Wahrheit der getätigten Äußerung angehe, habe der Beklagte zwar lediglich die Aussagen des Herrn ... im Auge gehabt, sie treffe aber auch im Hinblick auf den Kläger zu 1) zu. Er habe bei einer Bauausschusssitzung Anfang 2012 den neben ihm sitzenden, erst 2010 zugezogenen Architekten ... etwa 20 Minuten lang über das Projekt der Seeanbindung „gebrieft“. Hierbei habe er gesagt, dass der Stadtrat Prof. Dr. ... seinerzeit als Rechtsanwalt den Bahnvertrag zwischen der Stadt ... und der Deutschen Bahn ausgehandelt habe, was sicher nicht zu seinem Schaden gewesen sei. In diesem Kontext habe der Kläger zu 1) hinterher geschoben, dass es sich bei Herrn Prof. Dr. ... um einen der größten Grundbesitzer in ... handele. Aus dem Zusammenhang und der Art der Äußerung sei für den Zeugen ... ersichtlich gewesen, dass der Kläger zu 1) habe zum Ausdruck bringen wollen, das Projekt Seeanbindung verfolge der Stadtrat Prof. Dr. ... zu seinem eigenen Nutzen. Die Ansicht des Klägers zu 1) treffe nicht zu. Herr Prof. Dr. ... habe dafür, dass er seinerzeit die entsprechenden Verträge seitens der Stadt (mit-)ausgehandelt habe, weder ein Honorar gefordert noch eines erhalten.

Die Kläger ließen mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Mai 2014 über ihr bisheriges Vorbringen hinaus vortragen, nicht jedes Presseerzeugnis, das von einer Gebietskörperschaft herausgegeben werde, sei deswegen ein öffentlich-rechtliches. Es sei falsch eine Kontinuität zwischen der früheren ... und dem heutigen Verein „... e. V.“ herzustellen, da erstere im Gegensatz zu letzterem und seinem Vorläufer „... 2012“ die geplante Gleisverlegung keineswegs abgelehnt habe und darin von vielen Bürgern und zeitweise sogar vom Beklagten und der ... unterstützt worden sei. Nachdem sich diese Lösung als nicht finanzierbar herausgestellt habe, sei die Initiative ... eingestellt worden. Es sei abwegig, die vielen bekennenden Unterstützer dieser Initiative mit ihren damals stadtbekannten aktiven sechs Vertretern gleichzusetzen. Die Unterschriftenaktion „... 2012“ und der heutige Verein ... lehnten dagegen seit 2010 jede Form der Gleisverlegung im Rahmen der Verträge zwischen der Stadt und der Bahn rigoros ab. Auf der Homepage des Vereins würden im Interesse der Transparenz lediglich alle bisher existierenden Lösungsvorschläge, einschließlich des städtischen, vorgestellt. Daraus eine Kontinuität zu ziehen, sei grob falsch. Der an der Sache interessierte Durchschnittsleser wisse sehr wohl, wer die öffentlich bekannten Vertreter, insbesondere die „presseaktiven“ Kläger, seien, die der Beklagte in seinem persönlichen Appell diffamiert habe. Es werde daran erinnert, dass die Klage erledigt sei, wenn der Beklagte erkläre, er habe die Kläger nicht gemeint. Streitgegenstand sei nur die falsche Behauptung, die Kläger hätten den Beklagten der Korruption bezichtigt. Bei der Aussage des Architekten ... gehe es - sofern sie überhaupt wahr sei - nicht um den Beklagten, sondern den Stadtrat Prof. Dr. ...

Mit Schreiben vom 4. September 2014 ließ der Beklagte mitteilen, er sei zum 30. April 2014 aus dem Amt des Bürgermeisters geschieden. Nachdem er keine dienstlichen Äußerungen mehr tätigen könne, dürfte damit auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage und eine Wiederholungsgefahr entfallen sein. Es sei nicht damit zu rechnen, dass sich der Rechtsstreit durch eine Erklärung des Beklagten, er habe nicht die Kläger gemeint, erledige, denn die Kläger hätten darüber hinaus verlangt, dass der Beklagte auch das Missverständnis bedauere. Dies sei dem Beklagten angesichts der jahrelangen harschen Angriffe der Kläger gegen ihn aber nicht zuzumuten. Der Beklagte verschließe sich aber nicht einer Verfahrensbeendigung durch die Kläger, wenn sie die Kosten übernähmen. Hinsichtlich des Streitgegenstandes sei an den Klageantrag vom 22. Januar 2014 erinnert, wo die Kläger die Unterlassung der Behauptung forderten, dem Beklagten und einzelnen Stadträten werde persönliche Bereicherung vorgeworfen. Die vorgetragenen Aussagen des Klägers zu 1) über den Stadtrat Prof. Dr. ... seien also sehr wohl geeignet, die streitgegenständliche Aussage zu untermauern.

Die Kläger erwiderten mit Schreiben vom 6. Oktober 2014, dass im Hinblick auf den privaten Charakter der streitigen Äußerungen und deren Wahlkampfcharakter eine Wiederholungsgefahr nicht entfallen sei. Die Werbebroschüre „...“ habe bis Juni 2014 im Rathaus ausgelegen. Die Kläger seien durch die Umschreibung als die Gründer des Vereins ..., die bereits früher in den 2000er Jahren mit ihrer sog. ... und ihrem Vorschlag eines Bahntunnels unter starker öffentlicher Resonanz gegen eine oberirdische Gleisverlegung am See opponiert hätten, für die Öffentlichkeit eindeutig bezeichnet gewesen. Mit einer öffentlichen Zurücknahme sei der Rechtsstreit erledigt. Auf ein Bedauern des Beklagten legten sie keinen Wert. Allerdings seien sie nicht bereit, die Verfahrenskosten zu tragen. Es wäre ein leichtes gewesen, den Rechtsstreit durch eine klare Benennung des Adressaten zu vermeiden. Erst nach der wohl unerwarteten Klageerhebung habe der Beklagte die weit hergeholte „Ausrede ...“ gebracht. Herr ... sei bekanntermaßen nicht in der ... tätig gewesen, sondern erst mit der Aktion „... 2012“, aus der der Verein ... entstanden sei. Er sei dort bis 2014 Schriftführer gewesen, ohne den Verein sichtbar nach außen zu vertreten. Die ihm vom Beklagten unterstellten, nicht veröffentlichten privaten früheren Äußerungen aus dem Jahr 2013 seien irrelevant. In der wiedergegebenen, auf Aussagen von dem Beklagten nahestehenden Mitarbeitern beruhenden Form handele es sich im Übrigen erkennbar nur um rein spekulative, allgemeine persönliche Vermutungen. Es sei weit hergeholt und unzulässig, daraus den Tatbestand konkreter objektiver Bereicherungsvorwürfe gegen bestimmte Personen abzuleiten. Herr ... bestreite nach Rückfrage auch solche Absichten. Wäre dies bereits 2013 von den Betroffenen so interpretiert worden, hätten sie sich sicherlich dagegen gewehrt.

Mit Schreiben vom 10. März 2015 wies der Beklagte darauf hin, dass die fragliche Ausgabe des städtischen Mitteilungsblattes nicht nur bis Juni 2014 im Rathaus ausgelegen habe, sondern auch heute noch im Internet auf der Startseite der Stadt ... für jedermann abrufbar sei. Der Beklagte habe als ausgeschiedener Bürgermeister keinen Einfluss auf die Verbreitung dieser Ausgabe. Ein gegen ihn erwirktes Urteil könnte die Verbreitung also nicht verhindern. Hieran zeige sich, dass die Klage gegen den falschen Beklagten gerichtet sei. Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen zur Erledigung der Hauptsache. Der Beklagte habe bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ... erklärt, dass er sich bei seinen Äußerungen auf die verleumderischen Äußerungen des ...-Vorstandes ... bezogen habe. Dass die beiden Kläger sich hierbei zu Unrecht als Person gemeint gefühlt hätten, sei daher bereits geklärt. Sie hätten dies auch über die Lokalpresse verbreiten lassen. Es werde darauf hingewiesen, dass vorliegend eine Unterlassung geltend gemacht worden sei, so dass der von den Klägern nun offensichtlich begehrte Widerruf kein erledigendes Ereignis darstelle.

Hierzu ließen die Kläger mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 12. März 2015 nochmals Stellung beziehen.

In der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2015 hielten die Beteiligten an ihren jeweiligen Rechtsauffassungen fest und stellten ihre schriftlich angekündigten Anträge.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die als allgemeine Leistungsklage in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage statthafte Klage (vgl. BVerwG, U. v. 11. Dezember 1996 - 6 C 5/95 - juris Rn. 59 f.) ist zulässig, aber unbegründet.

Denn die Kläger haben keinen Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BayVGH, B. v. 13. Okt 2009 - 4 C 09.2144 - Rn. 10) bzw. abgeleitet aus ihrem verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, U. v. 21. Mai 2008 - 6 C 13/07 - juris Rn. 13, 16) gegen den Beklagten, weil dieser nicht passivlegitimiert ist. Amtliche Erklärungen oder Äußerungen eines Amtsträgers unterfallen dem öffentlichen Recht, wenn sie - wie hier - im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben ergehen (vgl. BayVGH, B. v. 25. Mai 2010 - 7 ZB 09.2655 - juris Rn. 18). Dies hat zur Folge, dass das Rechtsträgerprinzip des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gilt, d. h. dass eine auf eine Leistung der öffentlichen Hand gerichtete Klage gegen die Körperschaft zu richten ist, die nach dem materiellen Recht verpflichtet ist, den geltend gemachten Leistungsanspruch zu erfüllen (vgl. Meissner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 78 Rn. 48). Hier wäre also die auf Unterlassung durch den ersten Bürgermeister der Stadt ... gerichtete Leistungsklage gegen eben diese Gebietskörperschaft zu richten gewesen. Ist die Klage gegen den falschen Beklagten gerichtet, muss sie abgewiesen werden (Meissner, a. a. O., § 78 VwGO Rn. 55).

Ansprüche auf Richtigstellung, Widerruf oder künftige Unterlassung sind grundsätzlich nicht gegen den Amtsträger selbst geltend zu machen (BayVGH, B. v. 25. Mai 2010 - 7 ZB 09.2655 - juris Rn. 18). Allein entscheidend ist, in welcher Funktion die angegriffene Erklärung abgegeben wurde, und nicht ihr Inhalt (BayVGH, a. a. O.; Rennert, a. a. O.; vgl. VGH BW, B. v. 12. Dezember 2001 - 1 S 2410/01 - juris Rn. 3 zu Äußerungen einer Gemeinderatsfraktion in der Rubrik des nichtamtlichen Teils eines Amtsblattes), bzw., ob die streitgegenständlichen Äußerungen in einem funktionalen Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben des Ersten Bürgermeisters stehen oder in einen Lebensbereich fallen, der durch bürgerlich-rechtliche Gleichordnung geprägt ist und in dem sich die Rechtsbeziehungen nach zivilrechtlichen Normen richten (BayVGH, B. v. 13. Okt 2009 - 4 C 09.2144 - juris Rn. 9 m. w. N.). Der Anspruch richtet sich nur dann ausnahmsweise gegen den Amtsträger, wenn dieser den dienstlichen Auftrag so deutlich verlassen hat, dass die Erklärung der Behörde oder Körperschaft schlechterdings nicht mehr zugerechnet werden kann, sondern als private Äußerung anzusehen ist (BayVGH, B. v. 25. Mai 2010 - 7 ZB 09.2655 - juris Rn. 18). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Auch wenn man in Rechnung stellt, dass beim Handeln eines ersten Bürgermeisters eine strikte Trennung der amtlichen Sphäre von der des Parteipolitikers und der der politisch handelnden Privatperson kaum möglich ist (vgl. BVerfG, B. v. 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 - juris Rn. 54), dass es einem Amtsinhaber nicht verwehrt ist, am politischen Meinungskampf teilzunehmen (BVerfG, a. a. O., Rn. 50) und dabei auch auf sein Amt hinzuweisen (BayVerfGH, Entscheidung vom 19. Januar 1994 - Vf. 89-III-92, Vf. 92-III-92 - juris Rn. 107), sind die streitgegenständlichen Äußerungen nach den Gesamtumständen dem amtlichen Bereich zuzuordnen. Sie sind in einem amtlichen Zusammenhang in einem von der Stadt ... herausgegebenen und aus öffentlichen Mitteln finanzierten Mitteilungsblatt in der Eigenschaft als erster Bürgermeister getätigt worden und damit der Stadt ... zuzurechnen (vgl. BayVGH, B. v. 24. Mai 2006 - 4 E 06.1217 - juris Rn. 21 f. m. w. N.). Der Beklagte hat bei der Nutzung des Mitteilungsblattes für seine Botschaft an die Bürger von Möglichkeiten Gebrauch gemacht, die ihm nur kraft seines Amtes zustanden (vgl. BayVGH, a. a. O.). Auf der Titelseite der ... Ausgabe des „...“ vom Januar 2014 erschien ein ganzseitiger Artikel zur „2. Bürgerwerkstatt ...“ mit dem Ziel, die Bürger „vor dem nun beginnenden Wahlkampf, über den aktuellen Stand der Planungen zu informieren“. Diese Bürgerwerkstatt fand im Hinblick auf ein für das Jahr 2016 geplantes Planfeststellungsverfahren statt. Auf der zweiten Seite des Mitteilungsblattes folgte dann vor dem Hintergrund jahrelanger verkehrspolitischer Auseinandersetzungen in der Bürgerschaft eine Klarstellung aus der Sicht des Beklagten „nach elfeinhalb Jahren Amtszeit“ „zu einem der wichtigsten Projekte unserer Stadt“. In diesem ganzseitigen Artikel hat er vor den Bürgern seine Amtsführung gerechtfertigt und für das von ihm und der Stadtratsmehrheit verfolgte Verkehrskonzept mit dem Gewicht seines Amtes („persönlicher Appell“, „Ihr …, Erster Bürgermeister“) geworben. Eine Rechtfertigung oder positive Darstellung der eigenen Amtsführung und das Werben für die politischen Ziele der Kommune machen entsprechende Äußerungen noch nicht zu Wahlkampfaussagen privaten Charakters; zumal der Beklagte gar nicht mehr für das Amt kandidiert hat. Er hat sich vorliegend nicht unabhängig davon geäußert, dass er zufällig auch Bürgermeister ist, sondern gerade weil er Bürgermeister ist (vgl. BayVGH, B. v. 13. Okt 2009 - 4 C 09.2144 - juris Rn. 13). Auch die übrigen Inhalte dieses Mitteilungsblattes befassen sich mit dem offiziellen Stadtgeschehen (u. a. Wiedergabe des Rechenschaftsberichts des Beklagten in der Bürgerversammlung 2013 auf Seite 3, Wechsel eines Stadtrats, Verbesserung der Infrastruktur, Ergebnisse einer Verkehrszählung, Kunstausstellung, Einstellung eines Stadtarchivars, Suche nach Schul- und Wahlhelfern) und dienen nicht hauptsächlich Wahlkampfzwecken.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 16/12/2014 00:00

Gründe A. 1 Gegenstand des Verfahrens ist eine Äußerung der Antrag
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Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 19.11.2015 wird aufgehoben. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Klägerin und Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. IV. Die Kostenentscheidung ist vor
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Annotations

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.