Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Nov. 2015 - M 6b K 15.489

published on 25/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Nov. 2015 - M 6b K 15.489
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 6b K 15.489

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25. November 2015

6b. Kammer

Sachgebiets-Nr. 250

Hauptpunkte:

Rundfunkbeitrag im privaten Bereich;

Inhaber von zwei, in verschiedenen Bundesländern gelegenen Wohnungen als Beitragsschuldner;

Verfassungsmäßigkeit des RBStV

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Bayerischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts Juristische Direktion Rundfunkplatz 1, 80300 München

- Beklagter -

wegen Rundfunkbeitrag

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, Kammer 6b,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ... den Richter am Verwaltungsgericht ... die Richterin am Verwaltungsgericht ... den ehrenamtlichen Richter ... die ehrenamtliche Richterin ... ohne mündlichen Verhandlung am 25. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen.

Er wurde seit 1979 als privater Rundfunkteilnehmer, seit 2000 nur noch mit zwei Hörfunkgeräten unter Anschriften in A. (Bayern) und B. (Baden-Württemberg) geführt. Seit dem ... Januar 2013 wird er unter der Beitragsnummer ... zu Rundfunkbeiträgen für zwei Wohnungen herangezogen.

Nachdem der Kläger trotz Zahlungsaufforderungen und Zahlungserinnerung nicht mehr zahlte, setzte der Beklagte mit Festsetzungsbescheid vom ... September 2014 für den Zeitraum Januar 2014 bis März 2014 einen rückständigen Betrag von a. EUR, bestehend aus Rundfunkbeiträgen für zwei Wohnungen (je b. EUR) und c. EUR Kosten (Säumniszuschlag), fest.

Hiergegen legte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom ... September 2014 Widerspruch in dessen Namen ein und begründete ihn damit, dass schon fraglich sei, inwieweit der „Beitragsservice“, der sämtliche Entscheidungen in der Sache treffe, hierzu überhaupt befugt sei. Jedenfalls bestehe keine Anspruchsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen. Der Kläger nutze die Angebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht. Die Neuregelung der Rundfunkabgaben sei verfassungswidrig. Es handele sich nicht um einen Beitrag, sondern um eine Zwecksteuer, die lediglich aus Vereinfachungsgründen auf den Haushalt abstelle und für die der Rundfunkanstalt die notwendige Gesetzgebungskompetenz fehle. Der Kläger sei ungerechtfertigt in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Ein Rechtsgutachten des Prof. Dr. Christoph Degenhart zum Betriebsstättenbeitrag, auf das sich der Kläger beziehe, werde als Anlage beigefügt. Zudem sei der Rundfunkbeitrag auch in seiner Höhe überzogen, da er die zahlreichen Luxusaufwendungen der Rundfunkanstalt und nicht nur die Grundversorgung finanziere.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... Dezember 2014, dem Bevollmächtigten des Klägers mit Empfangsbekenntnis zugestellt am ... Januar 2015, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.

Mit Schriftsatz vom ... Januar 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am ... Februar 2015, erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dessen Namen Klage und beantragte,

den Bescheid des Beklagten vom ... September 2014 in der Form des Widerspruchsbescheids vom ... Dezember 2014 aufzuheben,

Außerdem beantragte er mit Schriftsatz vom ... März 2015,

hilfsweise den Beklagten zur Befreiung des Klägers, hilfsweise zur Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht des Klägers wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte zu verpflichten.

Zur Begründung wiederholte und vertiefte der Prozessbevollmächtigte des Klägers sein Vorbringen im Rahmen der Widerspruchsbegründung und ergänzte, dass der Anknüpfungstatbestand der Wohnungsinhaberschaft völlig willkürlich sei und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze. Eine gesetzliche Regelung, die es der staatlichen Willkür überlasse, von wem die Abgabe eingefordert werde, sei nicht hinreichend bestimmt. Ein vom Beklagten ausgewähltes Viertel oder Drittel der Bevölkerung finanziere das öffentlich-rechtliche Fernsehen. Eine gesetzliche Definition, wer Wohnungsinhaber sei, gebe es nicht. Es genüge insoweit nicht, dass der Beitragsservice als nicht rechtsfähiges Büro auf Auskünfte des Einwohnermeldeamtes zu irgendeiner Person zurückgreife. Der Anknüpfung an eine Wohnung liege die auf alte statistische Erhebungen gestützte Vermutung zugrunde, wonach 90% der Haushalte über irgendwelche Empfangsgeräte verfügten. Dies werde bestritten. Es werde an eine Abrechnungseinheit Wohnung angeknüpft, ohne zu berücksichtigen, inwieweit die Bewohner untereinander zum Ausgleich verpflichtet seien. Für eine anteilige Forderung gegenüber Mitbewohnern bestehe keine gesetzliche Grundlage. Befreiungstatbestände blieben ohne Belang bzw. könnten im Innenverhältnis nicht geltend gemacht werden. Die ausgewählte Person werde zudem mehrfach veranlagt, da der Beklagte sie auch an seinem Arbeitsplatz in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer noch einmal zähle. Durch das Abstellen auf die Wohnungsinhaberschaft würden zudem diejenigen Personen bessergestellt, die nicht Inhaber einer Wohnung seien, da die unterstellte Empfangsmöglichkeit nicht an eine Wohnung gebunden sei. Ferner binde der Beklagte sein Angebot gerade nicht an eine tatsächliche Empfangsmöglichkeit, sondern unterstelle eine solche, obwohl sich gerade aufgrund der Zwangsabgabe viele Bürger Empfangsmöglichkeiten nicht mehr leisten könnten. Die Einkommenssituation werde nicht berücksichtigt. Es gebe keine Gesamtbetrachtung für die Wohneinheit, etwa im Hinblick auf notwendige Ausgaben. Die vorhandenen Befreiungsmöglichkeiten kompensierten dies nicht. Besserverdienende profitierten von der Ungleichverteilung der Beitragslast unabhängig von der Zahl der Empfangsgeräte. Geringverdiener könnten sich den Zugang zu neuen Medien nicht in vergleichbarem Umfang leisten. Es bleibe auch unberücksichtigt, dass der Beitrag bei Besserverdienern wirtschaftlich kaum ins Gewicht falle. Die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft sei somit sozial ungerecht. Bevorzugt würden auch diejenigen, die Angebote des Beklagten im Ausland nutzen. Der Beklagte investiere einen Großteil der Gelder in Internetpublikationen und die weltweite Empfangbarkeit und setze sich auf Kosten der Beitragszahler in unmittelbaren und weltweiten Wettbewerb mit privaten Anbietern. Es bedürfe auch im Übrigen keiner gebührenfinanzierten Wettbewerbsverzerrung. Es könne zudem nicht davon gesprochen werden, dass die Beitragspflicht lediglich an das Angebot des Empfangs anknüpfe, da die Wohnung mit diesem und dem tatsächlichen Maß seiner Nutzung in keinem Zusammenhang stehe. Der Erhebung von Rundfunkbeiträgen für jede Wohnung, die jemand innehabe, stehe auch kein mehrfaches Angebot gegenüber, da es nicht - auch nicht theoretisch - doppelt oder dreifach genutzt werden könne. Der Kläger, der keinen Fernseher besitze und nutze, habe das Grundrecht, selbst zu bestimmen, aus welchen Medien er sich informiere. Dem laufe die Verallgemeinerung in Bezug auf das grundsätzlich frei zu empfangende Leistungsangebot des Beklagten zuwider. Eine Pauschalierung und Typisierung sei nicht zulässig. Der Beklagte möge von der Verschlüsselung seiner Angebote Gebrauch machen.

Es werde nach wie vor bestritten, dass der Beitrag der Höhe nach angemessen sei. Der Beklagte trenne nicht zwischen notwendigen Kosten nach dem Programmauftrag und Kosten aufgrund der Erweiterung des Leistungsangebots. Es würden zahlreiche Angebote finanziert, die nicht vom Rundfunkstaatsvertrag erfasst seien. U. a. würden Gewinnspiele mit den Gebühreneinnahmen finanziert. Der Beklagte müsse die Höhe der hierauf entfallenden Einnahmen offenlegen, verweigere aber die Auskünfte. Zudem strahlten die öffentlich-rechtlichen Anstalten zahlreiche Inhalte aus, die nicht mit dem Programmauftrag in Einklang zu bringen seien. Die Kontrolle versage. Für diesen rechtswidrigen Zustand könne der Kläger nicht zur Finanzierung herangezogen werden. Für den streitgegenständlichen Zeitraum bestünden im Übrigen Mehreinnahmen beim Beklagten. Auch vor diesem Hintergrund könne er nicht weitere, nicht benötigte Zahlungen fordern. Da der Kläger nur über ein Radio verfüge, handele es sich bei der Aufbürdung des gesamten Rundfunkbeitrags zumindest um eine unbillige Härte.

Mit Schriftsatz vom ... Februar 2015 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Er begründete seinen Antrag unter Verweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12) und weitere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Kläger: s. Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom ...10.2015, Beklagter: s. Schriftsatz vom ...2.2015). Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Akte des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Bayerische Verwaltungsgericht München ist für die Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit insgesamt örtlich zuständig (§ 52 Nr. 3 Sätze 1 und 2 VwGO). Der Kläger hat einen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beklagten, nämlich in A., Regierungsbezirk Oberbayern (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO).

Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.

1. Die Klage ist in Bezug auf den Hauptantrag zulässig, jedoch unbegründet.

Der Festsetzungsbescheid vom ... September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.1. Der Bescheid ist nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte als die den Bescheid erlassende Stelle ohne weiteres erkennbar.

Hinsichtlich des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Beitragsservice) ist anzumerken, dass die Erledigung von Verwaltungsaufgaben für den Beklagten, wozu auch die Erstellung von Bescheiden gehört, ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - i. V. m. § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge findet. Auf der Grundlage dieser Vorschriften haben die Landesrundfunkanstalten eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft gebildet, die in ihrem Namen und ihrem Auftrag den Einzug von Rundfunkbeiträgen vornimmt und auch Beitragsbescheide sowie Widerspruchsbescheide erstellt, die jedoch rechtlich ausdrücklich der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zugeordnet und zugerechnet werden.

Der Beklagte war für den Erlass des Bescheids auch insgesamt örtlich zuständig. Im Hinblick auf die Wohnung des Klägers in A. ist der Beklagte originär zuständig nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Er ist die für das gesamte Gebiet des Freistaates Bayern zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Bayerischen Rundfunkgesetz - BayRG. Für die Wohnung des Klägers in B. (Baden-Württemberg) ist zwar nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV der Südwestrundfunk (SWR) originär örtlich zuständig (vgl. das baden-württembergische Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Südwestrundfunk und zur Änderung medienrechtlicher und datenschutzrechtlicher Vorschriften v. 3.12.2013). Statt des SWR durfte jedoch nach § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV auch der Beklagte in eigenem Namen einen Festsetzungsbescheid hinsichtlich der dortigen Wohnung erlassen. Zwar setzt § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV hierfür voraus, dass sich zur Zeit des Erlasses eines Festsetzungsbescheids im Anstaltsbereich der handelnden Landesrundfunkanstalt „die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 ZPO) des Beitragsschuldners“ befinden müsse. Dies ist nach Auffassung des Gerichts jedoch auch dann der Fall, wenn sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids jedenfalls „eine Wohnung“ des Betreffenden in seinem Anstaltsbereich befindet. Nach der Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 5 RBStV zum Antrag der Bayerischen Staatsregierung auf Zustimmung zum 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag) an den Bayerischen Landtag vom 21. Januar 2011 (LT-Drs. 16/7001) soll die Regelung in Satz 2 eine Abweichung von der Grundregel in Satz 1 darstellen, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Diese Regelung solle es „unter anderem“ ermöglichen, dass in dem Fall, dass ein „Rundfunkteilnehmer umgezogen ist“, dann auch die örtlich neu zuständige Anstalt befugt sein soll, rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen. Daraus ergibt sich zum einen, dass sich die Wohnung, für die Rundfunkbeiträge festgesetzt werden, zur Zeit des Erlasses des Bescheids nicht im Anstaltsbereich der festsetzenden Landesrundfunkanstalt befinden muss. Zum anderen ergibt sich daraus auch, dass die Regelung in Satz 2 nicht ausschließlich Umzugsfälle im Auge hatte („unter anderem“). Damit ist für den Beklagten auch in Fällen wie dem Vorliegenden die Möglichkeit eröffnet, für eine Wohnung im Anstaltsbereich einer anderen Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge aus früheren Zeiträumen festzusetzen. Es ist offensichtlich, dass auch in Fällen von Haupt- und Zweitwohnungen der Gedanke der Verwaltungsvereinfachung greift. Es kann so nämlich vermieden werden, dass sich ein Beitragsschuldner parallel mit mehreren Landesrundfunkanstalten wegen verschiedener Wohnungen auseinanderzusetzen hätte.

1.2. Der Beklagte war berechtigt, vom Kläger für den festgesetzten Zeitraum Januar 2014 bis März 2014 für zwei Wohnungen des Klägers rückständige Rundfunkbeiträge zu fordern. Als Inhaber einer Wohnung ist der Kläger verpflichtet, für diese Rundfunkbeiträge zu entrichten, unabhängig davon, ob und welche Rundfunkempfangsgeräte er in seiner Wohnung aktuell oder zukünftig bereithält bzw. ob oder in welchem Umfang er öffentlich-rechtliche Rundfunkangebote nutzt. Auch der Säumniszuschlag ist zu Recht festgesetzt worden.

1.2.1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des streitgegenständlichen Rundfunkbeitrags ist § 2 Abs. 1 RBStV in der Fassung der Bekanntmachung vom7. Juni 2011 (GVBl S. 258), § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 (GVBl S. 566), in der Fassung, die er durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011 gefunden hat. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist mit dem Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 bayerisches Landesrecht geworden (s. Art. 72 Abs. 2 Bayerische Verfassung - BV). Demnach ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein monatlicher Rundfunkbeitrag - im streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 17,98 EUR (seit 1.4.2015 17,50 EUR) - zu entrichten. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Nachdem der Kläger die Rundfunkbeiträge für die im Bescheid festgesetzten Monate nicht vollständig bei Fälligkeit gezahlt hat (s. § 7 Abs. 3 RBStV), durfte der Beklagte die rückständigen Beträge - wie geschehen - festsetzen (s. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).

1.2.2. Die grundsätzlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen Einwendungen des Klägers, mit denen er sich gegen den Rundfunkbeitrag als solchen wendet, sind nicht durchgreifend.

(1) Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG) u. a. entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Unter der Prämisse, dass der Rundfunkbeitrag seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt ist sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann, hat er keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte (Rn. 83 f.). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff). Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen können, seien in Anbetracht der Höhe der Rundfunkbeitragspflicht nicht besonders intensiv und hielten sich angesichts der in § 4 RBStV vorgesehenen Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren (Rn. 110).

Wegen der weiteren Einzelheiten und Begründungen wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Zwar hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung unmittelbar nur die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung überprüft. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit sich die mit den jeweiligen Normen der Bayerischen Verfassung korrespondierenden Regelungen des Grundgesetzes von diesen dermaßen unterscheiden sollten, dass mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht zugleich feststünde, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht gegen die übereinstimmenden Normen des Grundgesetzes verstößt ( vgl. Art. 142 GG).

Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60).

(2) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach entschieden, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Sie verletze weder die Informationsfreiheit (Rundfunkempfangsfreiheit) noch die allgemeine Handlungsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz (ständige Rechtsprechung BayVGH seit U. v. 19.6.2015 - 7 BV 14.1707). Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, seien für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv und hielten sich in Anbetracht der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen in § 4 RBStV für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibe auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht nutzen (wollen) und früher mangels Empfangsgeräts überhaupt keine oder nur eine niedrigere Rundfunkgebühr zahlen mussten, in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt sei. Der aus der Achtung und dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip herzuleitenden Verpflichtung des Staates, jenes Existenzminimum zu gewährleisten, das ein menschenwürdiges Dasein ausmacht, habe der Gesetzgeber durch die in § 4 RBStV vorgesehenen und auch an fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfenden Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen hinreichend Rechnung getragen. (s. BayVGH, U. v. 24.6.2015 - 7 B 15.252 - juris Rn. 29 ff.).

Das erkennende Gericht folgt der vorgenannten Rechtsprechung.

(3) Die Einwände des Klägers gegen die Erhebung des vollen Rundfunkbeitrags sind somit nicht durchgreifend, auch nicht, soweit er die Heranziehung jeweils nur eines Inhabers je Wohnung moniert und die Möglichkeit des gerechten Ausgleichs im Innenverhältnis bezweifelt. Gemäß § 2 Abs. 2 RBStV haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung - AO. Ein Ausgleichsanspruch ergibt sich aus § 426 BGB. Die Befreiung oder Ermäßigung zugunsten einzelner Wohnungsinhaber findet in angemessener Weise Berücksichtigung (s. § 2 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 3 RBStV).

Der weitere Einwand der doppelten Veranlagung eines Wohnungsinhabers, der zugleich Arbeitnehmer ist, ist nicht zutreffend. Der Rundfunkbeitrag wird im nicht privaten Bereich in verfassungsgemäßer Weise vom Betriebsstätteninhaber (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris Rn. 118 ff.), nicht von den Beschäftigten, erhoben (s. § 5 Abs. 1 RBStV).

Das Gericht hat auch in den Blick genommen, dass Inhaber mehrerer Wohnungen - wie hier der Kläger - stärker belastet sind, also solche, die nur eine Wohnung innehaben, weil die Beitragspflicht gem. § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung gilt. Diese unterschiedliche Behandlung führt nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof, dem das Gericht folgt, hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 ausdrücklich klargestellt, dass es keine willkürliche Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte darstellt, dass die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV an das Innehaben einer Wohnung anknüpft, ohne zwischen Haupt- und Zweitwohnung zu unterscheiden (Rn. 115). Weiter führt er aus, dass schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen gewesen seien. Wenn nunmehr der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Beitragspflicht generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens anknüpfe, sei es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten. Denn unabhängig von dieser Zuordnung bilde jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfinde oder jedenfalls stattfinden könne. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehabe, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten habe, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen könne, sei als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten seien nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (Rn. 116).

Soweit mit der Klage vorgetragen wird, der Beitrag sei finanziell überzogen, decke nicht nur die Grundversorgung ab, sondern finanziere auch verschwenderische Luxusaufwendungen, u. a. auch den internationalen Wettbewerb mit privaten Anbietern, und führe darüber hinaus auch zu Wettbewerbsverzerrungen, greifen auch diese Einwände nicht durch. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob sie zutreffen. Die Überprüfung der Verwendung der Rundfunkbeiträge erfolgt durch eigens hierfür bestimmte Gremien, insbesondere die Programmkommission und die Rundfunkräte. Sollten sie ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgerichten offen (s. z. B. BVerfG, U. v. 25.03.2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 - DVBl 2014, 649-655; BVerfG, U. v.11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 - DVBl 2007, 1292-1294). Allgemein ist zum Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 2015 (Az. 7 BV 14.1707) zu verweisen, der das erkennende Gericht folgt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt insoweit aus:

„Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 22.2.1994, 1BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne das Programmangebot für „zu kommerziell“ und dem Privatangebot privatrechtlicher Anbieter vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamt Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann.“

Soweit der Kläger anscheinend als aus seiner Sicht geeignetere Form der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Möglichkeit der Verschlüsselung anspricht, ist diese Frage bereits unter dem Rundfunkgebührenrecht geprüft und verworfen worden (s. z. B. BVerwG, U. v. 27.10.2010 - 6 C 12.09, 6 C 17.09, 6 C 21.09 - MMR 2011, 258,261; BayVGH, U. v. 19.5.2009 - 7 B 08.2922 - DÖV 2009, 820 f.; BVerfG, U. v. 25.3.2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 - NVwZ 2014, 867, 868; OVG NW, U. v. 26.5.2009 - 8 A 2690/08 - ZUM-RD 2010, 299 bis 308; BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423 f.). Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann - anders als Privatanbieter - aufgrund seiner ihm obliegenden durch die Verfassung bestimmten Pflicht, eine Grundversorgung mit (staats-)unabhängigen und der Pluralität der Gesellschaft entsprechenden Rundfunkangeboten sicherzustellen, grundsätzlich kein rein nutzungsabhängiges Bezahlmodell einführen, sondern darf für die flächendeckend vorhandene Möglichkeit der Nutzung des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Beiträge erheben.

Schließlich führt auch der Einwand des Klägers, der Beklagte benötige angesichts seiner Mehreinnahmen keine weiteren Zahlungen, nicht zum Erfolg der Klage. Die Rundfunkbeitragspflicht des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum wird durch etwaige Mehreinnahmen des Beklagten nicht tangiert. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass ein von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) festgestellter Überschuss am Ende der laufenden Beitragsperiode (2013 bis 2016) gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Rundfunkfinanzierungstaatsvertrag - RFinStV - vom zu ermittelnden Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode (2017 bis 2020) abzuziehen ist. Dem entsprechend weist die KEF in ihrem 19. Bericht auch darauf hin, dass die Anstalten über den festgestellten Bedarf hinausgehende tatsächlich zufließende Beitragserträge nicht verwenden dürfen, sondern sie einer Rücklage zuzuführen haben. Etwaigen Mehreinnahmen kommt somit für die zukünftige Beitragsgestaltung Bedeutung zu.

1.2.3. Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von c. EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

2. Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage auf Befreiung des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht bzw. Ermäßigung des Rundfunkbeitrags wegen eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV ist mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig. Nach Lage der Akte des Beklagten hat der Kläger vor Anrufung des Gerichts keine entsprechenden Anträge beim Beklagten gestellt.

Die Klage wäre im Übrigen auch unbegründet. Eine vom gesetzlich geregelten Normalfall abweichende Sondersituation, die es rechtfertigen würde, aus Verhältnismäßigkeitsgründen von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien bzw. eine solche zu ermäßigen, ist im Fall des Klägers, der sich auf die Nichtnutzung von Fernsehangeboten beruft, nicht gegeben. Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Kläger das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nutzt oder Rundfunkempfangsgeräte bereithält. Dass dies keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, ist in den Gründen unter Nr. 1 bereits ausführlich dargestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Wegen der für alle bayerischen Gerichte und Behörden geltenden Bindungswirkung des Art. 29 Abs. 1 VfGHG hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr (vgl. OVG RHPF, B. v. 29.10.2014 - 7A 10820/14 - juris und im Ergebnis BayVGH, B. v. 19.2.2015 - 7 ZB 14.2247 - juris Rn. 13). Die Berufung war daher nicht zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.375,88 EUR (115,88 EUR und Rundfunkbeitrag für drei Jahre für zwei Wohnungen hinsichtlich Hilfsantrag) festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 19/06/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 7 BV 14.1707 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Juni 2015 (VG München, Entscheidung vom 16. Juli 2014, Az.: M 6b K 13.5628) 7. Senat Hauptpunkte: Rundfunkfr
published on 19/02/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird a
published on 24/06/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 7 B 15.252 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. Juni 2015 (VG München, Entscheidung vom 13. August 2014, Az.: M 6b K 13.5459) 7. Senat Sachgebietsschlüssel: 250
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Annotations

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.