Der Kläger wurde seit dem ... Juli 1997 beim Beklagten als privater Rundfunkteilnehmer, zuletzt ab Dezember 2011 nur noch mit einem Hörfunkgerät geführt. Hierfür wurden Rundfunkgebühren bis einschließlich Dezember 2012 entrichtet.
Unter dem ... Februar 2013 forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung des fälligen Rundfunkbeitrags auf, erinnerte mit Schreiben vom ... Mai 2013 an die fällige Zahlung und setzte mit Bescheid vom ... Juli 2013 Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2013 in Höhe von a... EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags von b... EUR fest. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom ... Juli 2013 Widerspruch und verwies auf die laufenden Rechtsverfahren gegen den neuen Rundfunkbeitrag und einschlägige neueste Literatur.
Mit Bescheid vom ... September 2013 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für den Zeitraum April 2013 bis Juni 2013 in Höhe von a... EUR zuzüglich eines Säumniszuschlages von b... EUR fest. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein und begründete ihn wie seinen ersten Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom ... Mai 2014, zur Post gegeben am ... Juni 2014, wies der Beklagte die Widersprüche unter Verweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes zurück.
Mit Schreiben vom ... Juli 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am ... Juli 2014, erhob der Kläger Klage und beantragte zunächst,
1. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom ... Mai 2014 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verpflichten, den Kläger wegen der in seinem Fall vorliegenden Grundrechteverletzung durch den Beklagten von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu befreien,
3. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zur Begründung trug er vor, der Widerspruchsbescheid des Beklagten setze sich nicht explizit mit seinem individuellen Sachverhalt auseinander und kläre in keiner Weise, ob die aktuelle rundfunkrechtliche Gesetzgebung einen Zahlungszwang auch bei der Verletzung von Grund- und Menschenrechten verfassungsrechtlich durchsetzen dürfe. Insbesondere hob er hervor, beim Rundfunkbeitrag handle es sich um eine Zwecksteuer, der Rundfunkbeitrag verstoße gegen das Gleichheitsgebot und verwies auf 7 Gutachten/wissenschaftliche Arbeiten, die dem neuen sog. „Rundfunkbeitrag“ Verfassungswidrigkeit und andere Rechtsverstöße bescheinigen würden.
Nach Hinweis durch das Gericht stellte der Kläger mit Schreiben vom ... August 2014 klar, seine Klage richte sich gegen die Bescheide vom ... Juli 2013 und ... September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Mai 2014.
Unter dem ... August 2014 legte der Beklagte die Akten vor und beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde erneut auf die bindende Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz verwiesen. Die Klage auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag sei bereits unzulässig, da ein entsprechender Antrag beim Beklagten zuvor nicht gestellt worden sei.
Unter dem ... August 2014 erklärte sich der Beklagte mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.
Der Kläger stimmte einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren mit Schreiben vom ... November 2014 zu und ergänzte seine Begründung in diesem Schreiben dahingehend, der Beklagte könne seine Gebühren in gerechterer Form wie beim Bezahlfernsehen einziehen, am Beispiel der Ukraineberichterstattung sei zu sehen, wie der verstärkte Druck auf staatliche Fernsehsender die journalistische Unabhängigkeit in Gefahr bringe, auch in anderen Ländern, beispielsweise in Nord- und Südamerika seien pauschale Rundfunkgebühren auch für die besseren Fernsehsender größtenteils unbekannt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
1. Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da sich beide Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
2. Hinsichtlich des Klageantrags unter II. ist die Klage bereits unzulässig. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger bezüglich einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht noch keinen Antrag beim Beklagten gestellt hat. Die Klage wäre im Übrigen aber auch insoweit unbegründet, da der Umstand, dass der Kläger nur über ein Hörfunkgerät verfügt, nicht zu einem Ausnahmefall und schon gar nicht zu einem Härtefall führt, der eine Befreiung ermöglichen würde. Andere Befreiungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
3. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom ... Juli und ... September 2013 in Form des Widerspruchsbescheides vom ... Mai 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
3.1 Die Bescheide sind formell und materiell rechtmäßig. Als Inhaber einer Wohnung hat der Kläger für den hier maßgeblichen Zeitraum Januar 2013 bis Juni 2013 Rundfunkbeiträge in der festgesetzten Höhe einschließlich der Säumniszuschläge zu zahlen.
3.1.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (i. d. F. der Bekanntmachung v. 7.6.2011 [GVBl S. 258], der durch Zustimmungsbeschluss des Landtags des Freistaates Bayern vom 17.5.2011 in Bayerisches Landesrecht umgesetzt worden ist, sowie § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags i. d. F. der Bekanntmachung v. 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags v. 7.6.2011).
Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR im Monat zu entrichten (ebenso BayVGH, B.v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 - juris Rn. 16). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
3.1.2 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die rechtliche Einordnung (Abgabe oder Steuer) des neuen Rundfunkbeitrags ist in der Literatur heftig umstritten.
U. a. Degenhart (Rechtsgutachtliche Stellungnahme zu Fragen des Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten und nicht ausschließlich privat genutzte Kraftfahrzeuge, Leipzig 2013, veröffentl. in K u. R, Beiheft I/2013 zu Heft 3), Exner und Seifarth (Der neue „Rundfunkbeitrag“ - Eine verfassungswidrige Reform, veröffentl. in NVwZ 2013, 569 ff) sowie Terschüren (Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Universität Ilmenau 2013) erheben neben anderen verfassungsrechtlichen Einwänden gewichtige verfassungsrechtliche Bedenken insbesondere gegen die Einordnung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast und ordnen diesen rechtlich als der Gesetzgebungskompetenz der Länder entzogene Steuer ein. Dagegen haben u. a. Bullinger (Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer, WD 10-3000-009/13), Kube (Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und verfassungsrechtliche Einordnung, Universität Mainz, Juni 2013) und Kirchhof (Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010) den neuen Rundfunkbeitrag als verfassungsrechtlich unbedenkliche (Sonder-)Abgabe eingeordnet.
Mittlerweile hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof unter Würdigung dieser Argumente am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (Leitsatz Nr. 1; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern.verfassungsgerichtshof.de). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).
Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).
Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff).
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.
Die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im Rahmen der Popularklagen vorgebrachten Argumente sind damit nicht durchgreifend. Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60). Nachdem in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechts nach Art. 103 Abs. 1 BV und der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 107 BV nicht stattfand ist offensichtlich, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof noch nicht einmal deren Schutzbereiche durch die Rundfunkbeitragspflicht als berührt angesehen hat. Gleichermaßen hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 (VGH B 35/12 - juris) auf eine Verfassungsbeschwerde gegen den RBStV hin den Schutzbereich unter anderem der Eigentumsfreiheit nach der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - als schon gar nicht berührt erachtet und die Verfassungsbeschwerde insoweit als unzulässig angesehen (Rn. 37, 53). Die Rundfunkbeiträge hätten keine übermäßig belastende oder gar erdrosselnde Wirkung. Auch knüpfe die Abgabenpflicht nicht an den Hinzuerwerb von Eigentum oder den Bestand des Hinzuerworbenen an (juris Rn. 54). Von daher ist ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht ersichtlich.
3.2 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die angegriffenen Bescheide auch materiell rechtmäßig sind. Der Kläger war für den Zeitraum Januar 2013 bis Juni 2013 verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von c... EUR zu bezahlen. Dies folgt daraus, dass er zu dieser Zeit Inhaber einer Wohnung war und damit Beitragsschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV ist. Insoweit hat er Einwände gegen die vorliegenden Bescheide auch nicht erhoben.
3.3 Die gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
3.3.1 Insbesondere hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (a. a. O.) festgestellt, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt, auch nicht dadurch, dass nicht unterschieden wird, wie viele Geräte in einer Wohnung bereitgehalten werden, wie viele Personen tatsächlich in einer Wohnung zusammenleben, in welcher Beziehung sie zueinander stehen oder ob die Bewohner außerhalb der Wohnung von der Möglichkeit des Rundempfangs durch die Nutzung mobiler Geräte Gebrauch machen.
3.3.2 Das Recht, das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht zu nutzen, wird durch die Beitragspflicht nicht eingeschränkt. Es steht jedermann auch zukünftig frei, weder ein zum Rundfunkempfang fähiges Gerät zu besitzen, noch ein solches zu nutzen. Insofern liegt auch kein Eingriff in die sogenannte „negative Informationsfreiheit“ und die allgemeine Handlungsfreiheit vor. Auch wenn jemand hiervon Gebrauch macht und tatsächlich das Rundfunkangebot nicht nutzt, ist es aus den vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof genannten Gründen gleichwohl gerechtfertigt, ihn (solidarisch) zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags heranzuziehen (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O., Rn. 78, 80 und 111 sowie Leitsatz Nr. 3).
3.3.3 Soweit vorgetragen wird, die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei deshalb unzulässig oder rechtswidrig, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag nicht oder schlecht (z. B. durch verstärkten Druck auf staatliche Fernsehsender, der die journalistische Unabhängigkeit in Gefahr bringe) erfülle, greift auch dieser Einwand nicht durch. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob diese Einwände in der Sache zutreffen. Es ist zunächst Aufgabe der hierzu berufenen Gremien, insbesondere der Rundfunkräte, über die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen und erforderlichenfalls entsprechend Einfluss auf die Programmgestaltung zu nehmen. Sollten die hierzu berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder (z. B. aufgrund der Besetzung) nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgerichten offen (siehe z. B. BVerfG U.v. 25.03.2014, 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11, DVBl 2014, 649-655; BVerfG U.v. 11.09.2007, 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06, DVBl 2007, 1292-1294).
3.3.4 Schließlich verhilft auch der Hinweis des Klägers auf existierende kostenpflichtige Programme privater Rundfunkanbieter und die damit verbundene Forderung, der öffentlich-rechtliche Rundfunk könne und müsse ebenso verfahren und sein Programm nur denen zugänglich machen, die es nutzen und dafür zu zahlen bereit seien, seiner Klage im Ergebnis nicht zum Erfolg.
Zwar hat gerade dieser Vorschlag auf den ersten Blick manches für sich: Der Grundsatz „nur wer (tatsächlich) nutzt, der muss auch bezahlen“ erscheint gegenüber dem jetzt geltenden Prinzip, Beiträge unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu verlangen, der (sach-)gerechtere Ansatz zu sein. Zudem gibt es in der Tat in der Bundesrepublik Deutschland, aber auch sonst weltweit zahlreiche Beispiele für sog. „Pay-TV“ und andere kostenpflichtige Angebote, die nur denjenigen zur Nutzung zugänglich sind, die dafür auch bezahlen.
Die Diskussion beschränkte sich im Zusammenhang mit der Einführung des Rundfunkbeitrags nicht nur auf ein reines „Bezahlmodell“, es gab vielmehr eine Reihe von Vorschlägen wie Registrierungsmodell, modifizierte Rundfunkgebühr mit Beweislastumkehr, Rundfunksteuer und Pro-Kopf-Abgabe (vgl. hierzu Gall/Schneider, in Hahn/Vesting, Beckscher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, Vorbemerkung RBStV, Rn. 9 ff.). Auf keines dieser Modelle muss sich der Gesetzgeber für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aber verweisen lassen. Er kann - anders als Privatanbieter - aufgrund seiner ihm obliegenden durch die Verfassung bestimmten Pflicht, eine Grundversorgung mit (staats-)unabhängigen und der Pluralität der Gesellschaft entsprechenden Rundfunkangeboten sicherzustellen, kein rein nutzungsabhängiges Bezahlmodell einführen, sondern für die flächendeckend vorhandene Möglichkeit der Nutzung des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Beiträge erheben. Insoweit wird auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2010, 6 C 12.09; 6 C 17.09; 6 C 21.09 in MMR 2011, 258 (261), auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014 in NVwZ 2014, 867 (868), die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 2009 in ZUM-RD 2010, 299 bis 308, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. August 2012, in NJW 2012, 3423 bis 3424, sowie die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2005 in BayVBl. 2006, 400 bis 402 verwiesen. Daraus lässt sich ableiten, dass sich Verwaltungs- und Verfassungsgerichte bereits vor Einführung des Rundfunkbeitrags eingehend mit der Frage einer Verschlüsselung und mit weiteren Zugangs- und Finanzierungsmodellen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk befasst haben. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung besteht für das erkennende Gericht kein durchgreifender Zweifel daran, dass ein Registrierungsmodell oder vergleichbare Lösungen keine verfassungskonforme Alternative zum nunmehr angeführten Rundfunkbeitrag gewesen wären. Jedenfalls aber war der Gesetzgeber angesichts der vielen gegen solche Modelle sprechenden Gründe und des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums nicht gehindert, statt eines Registrierungs- oder Codierungsmodells dasjenige des Rundfunkbeitrags zu wählen.
3.4 Auch die Festsetzung der Säumniszuschläge in Höhe von jeweils b... EUR ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist seit Einführung des Rundfunkbeitrags ab 1. Januar 2013 § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) vom 19. Dezember 2012. Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von 1% der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt.
Nachdem der Kläger für die festgesetzten Zeiträume den fälligen Rundfunkbeitrag unstreitig nicht rechtzeitig bezahlt hat, durfte der Beklagte die Säumniszuschläge in Höhe von b... EUR pro Bescheid festsetzen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.
5. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache aufgrund der die Bayerischen Gerichte bindenden Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) hat (so auch OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 29.10.2014 - 7 A 10820/14 - juris).