Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juni 2015 - M 6a K 15.1122
Gericht
Principles
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 6a K 15.1122
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 26. Juni 2015
6a. Kammer
Sachgebiets-Nr. 551
Hauptpunkte:
Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener strafrechtlicher Entziehung wegen einer einmaligen Trunkenheitsfahrt (BAK a. ‰);
Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
Rechtsquellen:
Leitsätze:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen
Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt München Kraftfahrzeugzulassungs- und Führerscheinstelle Bretonischer Ring 1, 85630 Grasbrunn-Neukeferloh
- Beklagter -
wegen Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, Kammer 6a,
durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ... den Richter am Verwaltungsgericht ... den Richter am Verwaltungsgericht ... den ehrenamtlichen Richter ... die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2015 am 26. Juni 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Der 1978 geborene Kläger war im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B samt Unterklassen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird zunächst auf Nr. I des Beschlusses vom 9. Juni 2015 im Eilverfahren (M 6a E 15.1123) Bezug genommen. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom ... März 2015, der am ... März 2015 einging, ließ der Kläger zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben mit dem Antrag,
den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L zu erteilen.
Den mit Schriftsatz vom selben Tag gestellten Antrag, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Kläger sofort vorläufig eine Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen, lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 9. Juni 2015 ab. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Mai 2015, der bei Gericht am ... Mai 2015 einging, seine Akten vor und beantragte,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat zur Sache am 26. Juni 2015 mündlich verhandelt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26. Juni 2015 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis, weil die Fahrerlaubnisbehörde deren Erteilung vorliegend zu Recht von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht hat.
1. Die Klage ist zulässig.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form einer sog. „Untätigkeitsklage“ im Sinne des § 75 VwGO zulässig. Der Beklagte hat über den Antrag des Klägers auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis vom ... Mai 2014 bislang nicht entschieden und begründet dies im (maßgeblichen) Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung damit, vom Kläger sei die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage des § 13 Satz 2 Buchst. d) i. V. m. Buchst. a) Fahrerlaubnisverordnung - FeV - zu fordern. Dies sei gegenüber dem Kläger zuletzt mit Schreiben vom ... Februar 2015 unter Setzung einer Frist für die Vorlage des Gutachtens bis ... Mai 2015 klargestellt worden. Der Kläger lässt hierzu vortragen, die Behörde sei nicht berechtigt, von ihm ein solches Gutachten zu fordern, sondern müsse vielmehr ohne weiteres über seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis entscheiden. Im Verhalten der Fahrerlaubnisbehörde, die stattdessen die Gutachtensanordnung vom ... Februar 2015 erlassen hat, ist aus Sicht der Kammer zugleich die konkludente Weigerung des Beklagten zu sehen, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zu entscheiden und die Absicht, insoweit untätig zu bleiben, statt den Antrag nach Maßgabe des § 11 Abs. 8 FeV nach vorheriger Anhörung abzulehnen. Nicht zuletzt im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist es in einer solchen Fallkonstellation als sachdienlich anzusehen, die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage in Form einer Untätigkeitsklage anzunehmen, zumal es vorliegend von der Beantwortung einer materiell-rechtlichen Frage abhängt, ob die Behörde zu Recht untätig geblieben ist oder ob sie nicht den Antrag des Klägers mit der Begründung hätte ablehnen müssen, dieser weigere sich, das von ihm zu Recht zu fordernde MPU-Gutachten beizubringen.
2. Die somit zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die Fahrerlaubnisbehörde fordert vom Kläger zu Recht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU-Gutachtens), bevor ihm eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann.
2.1 Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auch nach vorangegangenem Entzug die Vorschriften über die Ersterteilung. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten an, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a) - c) dieser Vorschrift genannten Gründe entzogen war. Unter Entziehung in diesem Sinne ist sowohl eine solche durch das Strafgericht wie durch die Verwaltungsbehörde zu verstehen (BVerwG B. v. 24.6.2013, 3 B 71/12, NJW 2013, 3670-3671).
Im vorliegenden Fall liegt ein solcher Grund im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a), 2. Alt. FeV vor. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger vom Amtsgericht A... mit Entscheidung vom ... November 2013, rechtkräftig seit ... Dezember 2013, verurteilt worden ist, weil er am ... Oktober 2013 eine Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol (BAK a. ‰) unternommen hatte und aufgrund des weiteren Umstands, dass dem Kläger die Fahrerlaubnis unter Verhängung einer Sperrfrist bis ... August 2014 entzogen wurde, weil er sich durch diese Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, ist im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) 2. Alt. FeV i. V. m. Nr. 8.1 und Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV zu klären, ob der Kläger wieder fahrgeeignet ist, bevor ihm eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden kann. Konkret ist zu klären, ob der vormals durch die strafgerichtliche Entscheidung tatbestandlich festgestellte Alkoholmissbrauch beendet wurde, so dass zukünftig nicht (mehr) die Gefahr besteht, dass - entsprechend der Legaldefinition in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV - das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Hiervon ist gemäß der Definition in Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV nicht etwa nach Verstreichen einer bestimmten Zeitspanne, mithin des Ablaufs der verhängten Sperrfrist, sondern nur unter der Voraussetzung auszugehen, dass 1.) der Alkoholmissbrauch beendet ist und darüber hinaus 2.) festgestellt werden konnte, dass die Änderung des Trinkverhaltens als Voraussetzung für dieses Trennungsvermögen gefestigt ist, so dass es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht erneut zu Alkoholmissbrauch kommen wird. Aus der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers ergibt sich somit ohne weiteres die Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde, die Beibringung eines MPU-Gutachtens auf Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) i. V. m. Buchst. a) 2. Alt. FeV i. V. m. Nr. 8.1 und Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV anzuordnen.
Im Einzelnen: Mit der strafgerichtlichen Entscheidung vom ... November 2013 ist zunächst festgestellt, dass der Kläger einen seine Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrzeug nicht hatte (sicher) trennen können. Das folgt unmittelbar aus seiner strafgerichtlichen Verurteilung nach § 316 StGB. Denn nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer ein Fahrzeug im Verkehr geführt hat, obwohl er infolge des Konsums von Alkohol (oder anderer berauschender Mittel) nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Damit ist aber zugleich ein vom Kläger begangener Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne tatbestandsmäßig gemäß der Definition der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV (straf-) gerichtlich festgestellt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die strafrechtlichen Feststellungen inhaltlich eine derart andere Bedeutung hätten, dass sie nicht zugleich als Grundlage für Feststellungen im fahrerlaubnisrechtlichen Zusammenhang, hier der Nrn. 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zur FeV, herangezogen werden könnten.
Dem Kläger kann daher entgegen seiner Auffassung nach Ablauf der gegen ihn vom Strafgericht verhängten Sperrfrist ohne die Beibringung eines für ihn positiven MPU-Gutachtens keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Auch dann, wenn - wie vorliegend - die Fahrerlaubnis wegen einer (nur) einmaligen Trunkenheitsfahrt durch eine strafgerichtliche Entscheidung entzogen wurde und die Sperrfrist abgelaufen ist, kann nämlich nicht allein durch Zeitablauf von der Wiedererlangung der - wegen erwiesenem Alkoholmissbrauchs gemäß Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV verlorenen - Fahreignung ausgegangen werden. Wie in vergleichbaren Fällen die Regel wurde vorliegend auch der Kläger vom Strafgericht unter Bezug auf § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB für „ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen“ erklärt, weil er eine Tat nach § 316 StGB begangen hatte und deswegen verurteilt wurde. Da - wie ausgeführt - der Tatbestand des § 316 StGB letztlich nur mit anderen Worten den Begriff des fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauchs umschreibt und als Folge hiervon sowohl das Strafrecht (§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB) als auch das Fahrerlaubnisrecht (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) davon ausgehen, der Betroffene sei aufgrund der Verkehrsteilnahme unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, kann nicht ohne weiteres von der Wiedererlangung der verlorenen Fahreignung beim Kläger nach Ablauf der verhängten Sperrfrist ausgegangen werden.
Vielmehr hat die Behörde in solchen Fällen stets die Beibringung eines MPU-Gutachtens anzuordnen, mit dem geklärt werden soll, ob der vormalige Alkoholmissbrauch beendet und das frühere Trinkverhalten stabil geändert worden ist, so dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht mehr von der Gefahr eines erneuten Alkoholmissbrauchs im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn auszugehen ist.
Dieses Vorgehen der Behörde in Fällen wie dem vorliegenden erscheint auch aus einem weiteren Grund sachgerecht: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a), 2. Alt. FeV selbst dann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert werden kann, wenn der Betroffene noch nicht in einem seine Fahrsicherheit beeinträchtigenden Zustand infolge Alkoholkonsums am Straßenverkehr teilgenommen hat, jedoch Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es zu einer solchen Verhaltensweise kommen könnte oder gekommen wäre, wenn dies nicht durch Dritte oder andere Umstände verhindert worden wäre. Die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a), 2. Alt. FeV dient somit eindeutig der Gefahrenabwehr selbst in solchen Fällen, in denen aufgrund bestimmter Tatsachen lediglich die Annahme von Alkoholmissbrauch gerechtfertigt ist, ohne dass es bereits zu einer Teilnahme am motorisierten Verkehr unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum gekommen sein müsste.
Das macht deutlich, dass erst recht die Beibringung eines MPU-Gutachtens verlangt werden kann und muss, wenn es - wie vorliegend - bereits in der Vergangenheit zu einer solchen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist. Denn dann hat sich die für die MPU-Anordnung an sich schon ausreichende Gefahr, der Betroffene könne am motorisierten Straßenverkehr unter einem seine Fahrsicherheit beeinträchtigendem Einfluss von Alkohol teilnehmen, bereits realisiert.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein Zustand, in welchem ein Fahrzeug i. S. v. § 316 StGB und gleichermaßen i. S. v. Nr. 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zur FeV nicht mehr sicher geführt werden kann, je nach individuellen körperlichen oder sonstigen Voraussetzungen bei durchaus höchst unterschiedlichen Alkoholkonzentrationen im Blut (BAK) erreicht werden kann. So ist es möglich, dass bereits bei einer BAK von deutlich weniger als 1,1 ‰ die Fahrsicherheit erheblich eingeschränkt ist, weil z. B. nur eine geringe Alkoholtoleranz besteht oder weil es dem Betroffenen an entsprechenden Enzymen zum Abbau von Alkohol fehlt. Ob im Einzelfall eine strafrechtlich relevante Trunkenheitsfahrt i. S. v. § 316 StGB vorliegt, bestimmt sich somit keineswegs nur anhand einer Mindestkonzentration von Alkohol im Blut.
Um aber nicht in jedem Einzelfall individuell ermitteln zu müssen, ob es dem Betroffenen noch möglich war, ein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen, wurde auf Basis entsprechender wissenschaftlicher Erkenntnisse in der strafgerichtlichen Rechtsprechung die Grenze der sog. „absoluten Fahruntüchtigkeit“ ab einem BAK-Wert von 1,1 ‰ für Kraftfahrzeuge und 1,6 ‰ für sonstige Fahrzeuge etabliert (zu diesem Begriff BGH U. v. 9.4.2015, 4 StR 401/14, NJW 2015, 1834 f.). Dem liegt die weitgehend unbestrittene wissenschaftliche Annahme zugrunde, dass ein Kraftfahrzeug bzw. Fahrzeug ab dem Erreichen einer solchen Blutalkoholkonzentration in der Regel nicht mehr sicher geführt werden kann, so dass von „absoluter Fahruntüchtigkeit“ auszugehen ist und deshalb die Strafgerichte der Notwendigkeit enthoben sind, in jedem Einzelfall eine entsprechende individuelle Feststellung bezüglich der Fahrtüchtigkeit zu treffen. Zugleich muss dem Betroffenen als Voraussetzung für eine strafrechtliche Ahndung seines Verhaltens in diesen Fällen kein Fahrfehler nachgewiesen werden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese Erleichterung bei der Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Fahreignung im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch nicht auch den Fahrerlaubnisbehörden zugute kommen lassen wollte. In den Fällen, in denen die Verkehrsteilnahme im Zustand der sog. „absoluten Fahruntüchtigkeit“ erfolgte, ist es vielmehr ohne Weiteres gerechtfertigt, hiermit zugleich auch einen fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauch als stattgehabt anzunehmen und hieraus fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen zu ziehen, insbesondere im Neuerteilungsverfahren die Beibringung eines MPU-Gutachtens zu fordern.
Aus der Tatsache, dass eine strafrechtliche Ahndung wegen Trunkenheit im Verkehr im Sinne des § 316 StGB, wie aufgezeigt, auch bereits bei einem geringeren BAK-Wert als 1,1 ‰ möglich ist, nämlich wenn sich aufgrund eines Fahrfehlers gezeigt hat, dass der Betroffene bereits mit einem geringeren BAK-Wert nicht mehr in der Lage war, sein Kraftfahrzeug sicher zu führen, folgt weiter, dass Alkoholmissbrauch i. S. d. Nrn. 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zur FeV nicht etwa erst bei Erreichen oder Überschreiten eines BAK-Werts von 1,1 ‰ oder mehr für den Fall des Führens eines Kraftfahrzeugs bzw. 1,6 ‰ oder mehr bei Führen eines sonstigen Fahrzeugs gegeben sein kann, also erst, wenn der Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit erreicht war. Demgemäß enthalten beide Vorschriften auch keine Angaben zu Alkoholspiegeln im Blut oder der Atemluft als Tatbestandsvoraussetzung für die Annahme von Alkoholmissbrauch. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Grenze der sog. „absoluten Fahruntüchtigkeit“ nur geringfügig überschritten wurde. Maßgeblich ist allein, ob Alkoholmissbrauch tatbestandsmäßig i. S. d. maßgeblichen fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften - hier insbesondere § 13 FeV - festgestellt worden ist.
2.2 Aus all dem folgt für den vorliegenden Fall zunächst, dass aus der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers und aus den dieser zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen fahrerlaubnisrechtlich der Schluss zu ziehen ist, dass beim Kläger im Sinne der Legaldefinition in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV in der Vergangenheit Alkoholmissbrauch vorlag. In einem solchen Fall ist der Betroffene ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wie sich ohne weiteres aus der Wertung des Verordnungsgebers in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV sowie daraus ergibt, dass just diese Feststellung der Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB zugrunde liegt. Aus den vorstehenden Ausführungen ist ersichtlich, dass nichts für die Annahme spricht, der Begriff „ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen“ habe im strafrechtlichen Kontext einen anderen Inhalt als im Fahrerlaubnisrecht. Vielmehr leitet sich dieser Begriff jeweils aus denselben Tatbestandsvoraussetzungen her.
Des Weiteren ergibt sich aus Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV ebenso eindeutig, dass die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht etwa allein durch Zeitablauf wiedererlangt werden kann, sondern erst nach Beendigung des Alkoholmissbrauchs und zudem erst dann, wenn die für das Ende des Alkoholmissbrauchs unabdingbare Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Würden dagegen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene auch zukünftig das Führen von Fahrzeugen und einen seine Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht sicher wird trennen können, so läge weiterhin Alkoholmissbrauch vor und wäre die Fahreignung nicht (wieder) gegeben. Doch selbst wenn festgestellt werden könnte, dass der Betroffene sein Verhalten geändert hat und nunmehr Alkohol nur noch begrenzt und kontrolliert konsumiert oder sich dessen sogar völlig enthält, so dass seine Fahrsicherheit aktuell nicht mehr fraglich wäre, hat er seine Fahreignung gleichwohl erst wieder erlangt, wenn nach Maßgabe der Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV diese Verhaltensänderung als „gefestigt“ anzusehen ist. Ob hiervon ausgegangen werden kann, vermag nur ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu klären.
So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall. Bevor der Kläger das somit von ihm zuletzt mit Verfügung vom ... Februar 2015 zu Recht geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat, kann ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden, weil nicht geklärt ist, ob der vormals durch das Strafgericht festgestellte Alkoholmissbrauch beendet und ein ggf. verändertes Trinkverhalten des Klägers hinreichend gefestigt ist. Erst wenn der Kläger die insoweit an seiner Fahreignung bestehenden Zweifel durch Vorlage eines entsprechenden Gutachtens ausgeräumt hat, kann ihm bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
2.3 Die Kammer folgt damit nicht nur im Ergebnis der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dessen Urteil vom 18. Juni 2012 (Az.: 10 S 452/10, SVR 2013, 108 - 114), ausdrücklich bestätigt durch Beschluss desselben Gerichts vom 15. Januar 2014 (Az.: 10 S 1748/13, NJW 2014, 1833 - 1834), sondern macht sich zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zunächst die überzeugenden rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) FeV in den genannten Entscheidungen zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Dieser Rechtsauffassung hat sich mit kurzer, aber überzeugender Begründung auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg Vorpommern angeschlossen
Das zentrale Argument der Rechtsauffassung, die im Ergebnis davon ausgeht, aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV ergebe sich quasi eine „Sperrwirkung“ dergestalt, dass jedenfalls bei Ersttätern nach vorangegangenem strafrechtlichen Entzug der Fahrerlaubnis im Wiedererteilungsverfahren die Beibringung eines MPU-Gutachtens nicht gefordert werden könne, wenn sie mit einer BAK von weniger als 1,6 ‰ ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatten, überzeugt nach Auffassung der erkennenden Kammer im Ergebnis nicht. Aus der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 13 FeV (BR-Drs. 443/98, S. 260) lässt sich freilich weder für noch gegen die eine oder andere Rechtsauffassung etwas herleiten. Allerdings spricht die Gesetzesbegründung davon, dass es in den Vorschriften des § 13 FeV einerseits um Fälle der Alkoholabhängigkeit und andererseits um solche des Alkoholmissbrauchs gehe. Ausgehend hiervon ist, will man die Systematik sowie Sinn und Zweck der Norm erschließen, von der Legaldefinition des Alkoholmissbrauchs in Nr. 8.1 bzw. in Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV auszugehen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass im Rahmen des § 13 FeV der Begriff „Alkoholmissbrauch“ eine andere Bedeutung hat als in der Anlage zu eben dieser Verordnung.
In den Nrn. 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zur FeV ist keine Promillegrenze genannt, woraus zunächst folgt, dass Alkoholmissbrauch keineswegs erst ab einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr anzunehmen wäre. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Nrn. 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zur FeV als auch § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV das Wort „Fahrzeug“ und bewusst nicht das Wort „Kraftfahrzeug“ verwenden. In der Zusammenschau dieser Vorschriften bedeutet dies, dass von Alkoholmissbrauch i. S. d. § 13 FeV nicht etwa nur dann auszugehen ist, wenn jemand ein Fahrzeug mit einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr im Straßenverkehr geführt hat. Vielmehr ist hiervon bei einer festgestellten Verkehrsteilnahme mit einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr stets auszugehen, ohne dass es irgendwelcher weiterer Tatsachenfeststellungen bedürfte. Hierin liegt der wesentliche Unterschied zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a), 2. Alt. FeV. Voraussetzung dafür, dass die Behörde nach Maßgabe dieser Vorschrift die Beibringung eines MPU-Gutachtens anordnen darf, ist, dass Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Während das Vorliegen von Alkoholmissbrauch folglich in den Fällen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV bereits feststeht, muss in Fällen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a), 2. Alt. FeV erst geklärt werden, ob Alkoholmissbrauch vorliegt, was keineswegs zwingend voraussetzt, dass der Betroffene bereits unter einem seine Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss mit einem Fahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen hat. Vielmehr genügt es, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es zu einer solchen Verkehrsteilnahme kommen werde. Wie bereits ausgeführt, setzt dies keineswegs zwingend voraus, dass der Betroffene bei einer schon stattgehabten oder zukünftigen Verkehrsteilname unter einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr stand oder stehen müsste. Vielmehr ist zwingend vom Vorliegen einer die Fahrsicherheit nicht nur beeinträchtigenden, sondern ausschließenden BAK bereits oberhalb eines Wertes von 1,1 ‰ auszugehen (sog. absolute Fahruntüchtigkeit bein Führen von Kraftfahrzeugen).
Daraus folgt jedoch zugleich, dass Alkoholmissbrauch i. S. d. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) 2. Alt. FeV nicht erst in Fällen in Betracht kommt, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene Alkoholmissbrauch in der Weise betreiben werde, dass er ein Fahrzeug mit mindestens 1,6 ‰ BAK im Straßenverkehr führen wird, sondern dass durch die Vorschrift - unabhängig von der konkreten BAK - alle Fälle erfasst werden sollen, in welchen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, es werde zu einer Teilnahme des Betroffenen mit einem Fahrzeug am Straßenverkehr kommen, obwohl er unter einer seine Fahrsicherheit beeinträchtigenden oder - erst recht - ausschließenden Wirkung von Alkohol steht. Eine Tatsache, welche eine solche Annahme rechtfertigt, muss (könnte aber) nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung keineswegs ein in der Vergangenheit stattgehabter Alkoholmissbrauch sein. Vielmehr genügt es, wenn der Betroffene mit einem Alkoholkonsum auffällig wird, der deutlich oberhalb dessen liegt, was noch als sozial üblich angesehen werden kann und wenn darüber hinaus weitere Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er - obwohl unter dem seine Fahreignung beeinträchtigenden Einfluss von Alkohol stehend - von der Teilnahme am Straßenverkehr nicht Abstand nehmen wird, beispielsweise weil er in dieser Situation die Kontrolle über sein Verhalten verliert oder weil Erkenntnisse darüber vorliegen, dass er sich trotz erheblichen Alkoholkonsums und vorhandener Beeinträchtigungen gleichwohl für fahrtüchtig hält (zu solchen und weiteren hier einschlägigen Fallkonstellationen siehe etwa OVG Münster, B. v.10.3.2015, 16 E 105, juris, Rn. 6,7).
Soll dies bereits genügen, um vom Betroffenen die Beibringung eines MPU-Gutachtens zu fordern, so muss das erst recht gelten, wenn die Annahme des Alkoholmissbrauchs nicht aufgrund noch hinzutretender Tatsachen hinreichend erhärtet werden muss, sondern - wie im vorliegenden Fall - jedenfalls für die Vergangenheit bereits feststeht, weil im Rahmen eines strafgerichtlichen Verfahrens festgestellt worden ist, dass der Betroffene mit einem Fahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl er infolge des Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen. Dabei ist noch darauf hinzuweisen, dass nicht nur § 13 FeV als Teil des Fahrerlaubnisrechts und damit des Sicherheitsrechts der Gefahrenabwehr dient, sondern auch § 316 StGB als „abstraktes Gefährdungsdelikt“ dieses Ziel verfolgt. Daraus wird wiederum deutlich, dass die Fahrerlaubnisentziehung nach Maßgabe des § 69 StGB zumindest auch der Gefahrenabwehr dient. Schließlich gehen das Strafrecht und das Fahrerlaubnisrecht übereinstimmend davon aus, dass der Betroffene keineswegs allein durch Zeitablauf seine Fahreignung wiedererlangen kann.
Ist somit in einer strafgerichtlichen Entscheidung Alkoholmissbrauch für die Vergangenheit festgestellt, so folgt daraus ohne weiteres und unabhängig von der dabei ermittelten BAK, dass diese Tatsache die Annahme der Gefahr rechtfertigt, der Betroffene werde auch zukünftig ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen, obwohl seine Fahrsicherheit infolge von Alkoholkonsum beeinträchtigt oder gar ausgeschlossen ist. Dies rechtfertigt folglich auch dann die Anordnung zur Beibringung eines MPU-Gutachtens, wenn die Verkehrsteilnahme mit einer BAK von weniger als 1,6 ‰ erfolgt war. Eine „Sperrwirkung“ aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV für eine MPU-Anordnung aufgrund § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) 2. Alt. FeV in Fällen einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 ‰ BAK lässt sich nach alldem nicht überzeugend begründen.
Dies wird schließlich auch dadurch als im Ergebnis richtig erhellt, wenn man sich vor Augen führt, dass nach der gegenteiligen Ansicht selbst dann kein MPU-Gutachten angeordnet werden dürfte, wenn z. B. die Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug und einer BAK von 1,59 ‰, also mit fast 50% höherer BAK als zur Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit erforderlich, erfolgt ist und die Tat sogar vorsätzlich begangen wurde; dagegen wäre bereits bei zweimaliger Verkehrsteilnahme mit einer BAK von (nur) 0,5 ‰ stets ein MPU-Gutachten zu fordern (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) FeV). Dieser offenkundige Wertungswiderspruch spricht ebenfalls für die hier vertretene Rechtsauffassung zur Auslegung des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO.
4. Die Berufung war zuzulassen, weil die Frage, ob nach strafgerichtlichem Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 ‰ BAK nach Maßgabe des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) und a) FeV die Beibringung eines MPU-Gutachtens im Neuerteilungsverfahren gefordert werden kann, in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt ist (zuletzt offen gelassen durch OVG NRW, B. v. 21.1.2015, 16 B 1374/14, 16 E 1307/14 sowie BayVGH, B. v. 18.10.2014, 11 CE 14.1776).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124 und 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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Annotations
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.
(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.
(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre
- 1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
- 1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), - 1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d), - 2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), - 3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder - 4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
- 1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), - 1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d), - 2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), - 3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder - 4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
- 1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder - 2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn - a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, - b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, - c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,- d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder - e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
- 1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), - 1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d), - 2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), - 3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder - 4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
- 1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder - 2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn - a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, - b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, - c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,- d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder - e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
- 1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), - 1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d), - 2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), - 3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder - 4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
- 1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder - 2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn - a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, - b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, - c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,- d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder - e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.