Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Feb. 2018 - M 6 K 17.871

published on 28/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Feb. 2018 - M 6 K 17.871
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten wegen Heranziehung der Klägerin zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für eine Wohnung. Deswegen wurde zwischen den Beteiligten bereits ein Verwaltungsrechtstreit geführt. Das VG München wies die Klage gegen mehrere Rundfunkbeitragsbescheide betreffend den Zeitraum 2013 / 2014 mit Urteil vom 20. Juli 2016 ab (Az. M 6 K 15.5132), der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 17. Januar 2017 ab (Az. 7 ZB 16.1745).

Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2017 in Form des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2017, mit dem gegenüber der Klägerin für den Zeitraum 10/2015 bis 12/2016 rückständige Rundfunkbeiträge einschließlich eines Säumniszuschlags von 8,00 Euro von insgesamt 270,50 Euro festsetzte.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom … Februar 2017, der am 3. März 2017 bei Gericht einging, ließ die Klägerin zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben und sinngemäß beantragen,

  • 1.Der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2017 wird aufgehoben.

  • 2.Die Rechtssache wird nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Auf insgesamt 32 Seiten wird sodann umfangreich vorgetragen, weshalb aus Sicht der Klägerin der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig sei. Hinsichtlich des Säumniszuschlags wird eingewandt, dieser sei schon im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG rechtswidrig, da jemand, der gegen den Rundfunkbeitrag Rechtsschutz suche, weil er ihn für verfassungswidrig halte, gezwungen werde, dessen Zahlung zu verweigern, um so einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erhalten. Das sei im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG eine unzulässige Hürde für Rechtsschutzsuchende. Die übrigen Ausführungen beschäftigen sich insbesondere mit der von der Klagepartei vertretenen Auffassung, der Rundfunkbeitrag sei kein Beitrag, weil es an einem zurechenbaren Vorteil fehle, man sich ihm nur durch Aufgabe eines festen Wohnsitzes entziehen könne, er auch sonst die allgemeine Handlungsfreiheit einschränke und in mehrfacher Hinsicht gegen den Gleichheitssatz verstoße. Auf das Vorbringen der Klagepartei wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog).

Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragte unter Aktenvorlage mit Schriftsatz vom 25. April 2017 die Klage abzuweisen.

Er verweist insbesondere darauf, dass inzwischen durch mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags geklärt sei (U.v. 18.3.2016 Az. 6 C 6.15 u.a.). Das BVerfG habe auf den Beschluss des VerfGH Rheinland Pfalz zum Rundfunkbeitrag in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 (Az. 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10) Bezug genommen, sodass eine Entscheidung gegen den Rundfunkbeitrag nicht zu erwarten sein. Außerdem werde auf das grundlegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2016 (Az. 6 C 49.15 u.a.) hingewiesen und die Auffassung der Klagepartei nicht geteilt, Entscheidungen wie diejenige des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs spielten im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Auf das Vorbringen des Beklagten im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichem Verfahren ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakte im Verfahren M 6 K 15.5132 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog).

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 2. Januar 2017 sowie der Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

Zur Begründung der vorliegenden Entscheidung nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die Gründe der zwischen den Beteiligten ergangenen Entscheidung im Verfahren M 6 K 15.5132 vom 20. Juli 2016 sowie die hierzu ergangene Entscheidung des BayVGH vom 17. Januar 2017, Az. 7 ZB 16.1745 und macht die darin enthaltenen rechtlichen Ausführungen zum Gegenstand der Begründung der vorliegenden Entscheidung. Insoweit haben sich nämlich die rechtlichen Überlegungen und maßgeblichen gerichtlichen Entscheidungen nicht verändert, sodass die insbesondere grundsätzlichen, das Verfassungsrecht betreffenden Überlegungen auch im vorliegenden Verfahren unverändert fortgelten und keine Wiederholung oder Veränderung bedürfen. Darüber hinaus schließt sich die Kammer ausdrücklich der Entscheidung des BVerwG vom 25. Juli 2017 an (Az. 6 B 44.17) und macht auch die darin enthaltenen rechtlichen Ausführungen insbesondere zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags zum Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Das ist insbesondere deshalb sachgerecht, weil der Entscheidung des BVerwG ein Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht und dem BayVGH vorausgegangen ist, in welchem der dortige Kläger vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im vorliegenden Verfahren vertreten worden ist, sodass angenommen werden darf, dass ihm die rechtliche Argumentation sowohl des BayVGH, der die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt, wie auch des BVerwG bestens vertraut ist. Die Kammer sieht keinen Sinn darin, die bekannten Argumente des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum wiederholten Male zu würdigen, obschon dies bereits durch alle Instanzen hindurch mehrfach geschehen ist.

Hinsichtlich der bislang so nicht gestellten Frage, ob der Beklagte eine unzulässige Hürde für Rechtschutzsuchende aufbaut, die sich gegen den Rundfunkbeitrag gerichtlich wenden wollen, indem er diese quasi zwingt, unter Inkaufnahme eines Säumniszuschlags von 8,00 Euro einen rechtsmittelfähigen Bescheid durch Nichtzahlung des Rundfunkbeitrags zu erhalten, verweist das Gericht auf die Möglichkeit, ohne Rechtsgrund geleistete Rundfunkbeiträge vom Beklagten zurückzufordern. Die Klägerin hätte also, anstatt die vorliegende Klage zu erheben, vom Beklagten die Rückerstattung eines aus ihrer Sicht zu Unrecht geleisteten Rundfunkbeitrags verlangen können und hätte so, ohne einen Säumniszuschlag zahlen zu müssen, in gleicher Weise und im gleichen Umfang die gerichtliche Überprüfung des Rundfunkbeitrags erreicht. Wenn sie stattdessen den von ihr beschrittenen Weg wählt, den Rundfunkbeitrag nicht zu bezahlen und so einen Bescheid zu erhalten, in dem Rundfunkbeiträge samt eines Säumniszuschlags gegen sie festgesetzt werden, so kann sie hieraus nicht folgern, der Beklagte baue eine unzulässige Hürde für sie auf, wenn sie eine gerichtliche Überprüfung des Rundfunkbeitrags insbesondere unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten erreichen wolle (siehe auch Schleswig Holsteinisches VG, U.v. 30.12.2017 Az. 4 A 58/16 – Juris).

Da die Kammer gegen den Rundfunkbeitrag sowie die Erhebung eines Säumniszuschlags somit insgesamt keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat, hat sie von der Vorlage an das BVerfG, wie sie die Klagepartei angeregt hat, abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 13/12/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Ur
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Annotations

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.