Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Aug. 2017 - M 6 K 17.1803

published on 17/08/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Aug. 2017 - M 6 K 17.1803
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen für ihre Wohnung durch den Beklagten.

Die Klägerin wurde im Rahmen des einmaligen Meldeabgleichs angeschrieben und um Auskunft bezüglich rundfunkbeitragsrelevanter Daten gebeten. Hierauf reagierte sie nicht. Der Beklagte meldete daraufhin die Klägerin mit einer Wohnung ab Januar 2013 als Beitragsschuldnerin an und bestätigte dies mit Schreiben vom 20. August 2014. Zahlungen gingen nicht ein.

Mit Festsetzungsbescheid vom 1. August 2015, der Klägerin zugestellt am 10. September 2015, setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von April bis Juni 2015 und einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 60,50 EUR fest.

Mit Schreiben vom 13. September 2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. August 2015 ein und begründete diesen damit, dass der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ nicht rechtsfähig sei und daher keine Gebühren eintreiben könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2017 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. August 2015 zurück. Zuständig für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge sei die Landesrundfunkanstalt. Der Beitragsservice übernehme diese Aufgabe in ihrem Auftrag. Bei dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag handle es sich um einen Staatsvertrag zwischen 16 Bundesländern, der durch die jeweiligen Zustimmungsgesetze der Länder als Landesrecht übernommen und damit verbindlich wurde. Nach § 2 Abs. 1 RBStV sei im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu zahlen. Im Rahmen des bundesweiten Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9 RBStV sei die Anschrift der Klägerin übermittelt worden. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV sei die Klägerin unter der übermittelten Anschrift als Wohnungsinhaberin angemeldet und Rundfunkbeiträge festgesetzt worden. Diese gesetzliche Vermutung sei nicht widerlegt worden. Auch die Beitragshöhe sei korrekt errechnet worden. Der von der Klägerin angegebene Beschluss des Landgerichts Tübingen sei vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden.

Gegen den am 8. April 2017 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom … April 2017 (bei Gericht eingegangen am 24. April 2017) Klage und beantragte,

den Bescheid vom 28. März 2017 als nichtig zu erklären.

Der Bescheid verstoße gegen geltende Grundrechte. Zur weiteren Begründung wurde insbesondere auf das Gutachten des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen vom März 2014 verwiesen. Mit Schreiben vom 14. Mai 2017 wurde auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Der Beklagte übersandte mit Schreiben vom 17. Mai 2017 die Behördenakten und beantragte mit Schreiben vom 24. Mai 2017,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies der Beklagte mit Schreiben vom 1. Juni 2017 auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2017. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. März 2016 die Rechtmäßigkeit der sog. Haushaltsabgabe bestätigt habe. Mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bestehe Einverständnis.

Mit Beschluss vom 8. August 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da beide Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben.

Die Klage ist im wohlverstandenen Interesse der Klägerin dahingehend auszulegen, dass nicht nur der Widerspruchsbescheid, sondern der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids beklagt ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO). Eine Beschränkung auf den Widerspruchsbescheid ist in der Sache nicht gewollt, zudem wäre eine solche Klage mangels zusätzlicher Beschwer des Widerspruchsbescheids bereits unzulässig (§ 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Die so verstandene Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2017 ist zulässig, aber unbegründet und daher insgesamt ohne Erfolg. Sowohl der Bescheid als auch der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Bescheide sind sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.

Als Inhaberin einer Wohnung hat die Klägerin für die im Bescheid festgesetzten Zeiträume Rundfunkbeiträge in der festgesetzten Höhe jeweils einschließlich des Säumniszuschlags zu zahlen.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,50 EUR (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag) im Monat zu entrichten. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist (§ 2 Abs. 2 RBStV). Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, Inhaberin einer Wohnung zu sein. Sie wendet sich gegen den Rundfunkbeitrag und den diesem zugrundeliegenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als solchen und macht insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken geltend.

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin begegnet der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, wie nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht mit mehreren Urteilen vom 18. März 2016 bestätigt hat (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C-6/15 – BVerwGE 154, 275). Zuvor hatte bereits der Bayerische Verfassungsgerichtshof zwei Popularklagen abgewiesen und ausgeführt, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoße (BayVerfGH U.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 – DVBl 2014, 848). Dem schließt sich die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung an (vgl. VG München, U.v. 15.3.2017 – M 6 K 16.2352 – juris).

Im Übrigen folgt das Gericht der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2017 und sieht insofern von einer weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sei lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Rechtsprechung wiederholt mit der auch von der Klägerin herangezogene Argumentation befasst hat, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden, da der Bürger andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen könne.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 11. September 2007 – Az. 1 BvR 2270/05 u.a. – (BVerfGE 119, 181) festgestellt, dass sich die aufgestellten Anforderungen zu Sicherung der Rundfunkfreiheit durch die Entwicklung von Kommunikationstechnologien und Medienmärkten nicht überholt hätten. Insbesondere die Werbefinanzierung stärke den Trend zur Massenattraktivität und zur Standardisierung des Angebots. Auch der wirtschaftliche Wettbewerbsdruck und das publizistische Bemühen um die immer schwerer zu gewinnende Aufmerksamkeit der Zuschauer führten zu wirklichkeitsverzerrenden Darstellungsweisen, etwa zu Bevorzugung des Sensationellen.

Mit Urteil vom 25. März 2014 hob das Bundesverfassungsgericht – Az. 1 BvF 1/11 –(BVerfGE 136, 9) außerdem den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hervor, die spezifische Eigenrationalität des privatwirtschaftlichen Rundfunks zu ergänzen und auszugleichen. Indem er jedenfalls im Wesentlichen öffentlich finanziert sei, werde er dazu befähigt, wirtschaftlich unter anderen Entscheidungsbedingungen zu handeln. Auf dieser Basis könne und solle er durch eigene Impulse und Perspektiven zur Angebotsvielfalt beitragen und unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anbieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. Zugleich könnten so im Nebeneinander von privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk verschiedene Entscheidungsrationalitäten aufeinander einwirken.

Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts (vgl. dazu BayVerfGH, U.v. 7.7.2015 – 7 B 15.846 – juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 7.4.2017 – 6 B 61/16 – juris). Auch das Gutachten selbst geht weder von der Rechts- oder Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags aus noch stellt es derartige Überlegungen an, sondern entwickelt (lediglich) Leitlinien für eine Reform aus dem Blickwinkel der Ökonomie unter Heranziehung volkswirtschaftlicher Argumente über Eingriffe bei Marktversagen, über die das Gericht nicht zu entscheiden hat.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 15/03/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte
published on 07/07/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 7 B 15.846 Im Namen des Volkes Urteil vom 7. Juli 2015 (VG Regensburg, Entscheidung vom 3. November 2014, Az.: RN 3 K 13.2211) 7. Senat Sachgebietss
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Annotations

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.