Verwaltungsgericht München Urteil, 15. März 2017 - M 6 K 16.2352

published on 15/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 15. März 2017 - M 6 K 16.2352
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen für seine Wohnung durch den Beklagten.

Der Kläger wurde im Rahmen des einmaligen Meldeabgleichs am 12. Mai 2015 und am 18. Juni 2015 mit sogenannten Mailings angeschrieben und um Auskunft bezüglich rundfunkbeitragsrelevanter Daten gebeten. Hierauf reagierte er nicht.

Am 18. Juli 2015 bestätigte der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice die Anmeldung des Klägers als rundfunkbeitragspflichtigen Wohnungsinhaber.

Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Dezember 2015 setzte der Beklagte für den Zeitraum 1. Mai 2015 - 30. September 2015 rückständige Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 95,50 Euro gegenüber dem Kläger fest.

Am 28. Dezember 2015 legte der Kläger - zunächst ohne Begründung - Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2015 ein.

Mit Festsetzungsbescheid vom 3. Januar 2016 setzte der Beklagte für den Zeitraum 1. Oktober 2015 - 31. Dezember 2015 rückständige Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 60,50 Euro gegenüber dem Kläger fest.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 begründete der Kläger seinen Widerspruch vom 28. Dezember 2015 unter anderem dahingehend, dass er die Höhe des Beitrags als unangemessen empfinde. Der Auftrag der Grundversorgung werde angesichts der frei verfügbaren Informationsquellen nicht mehr erfüllt. Der Rundfunkbeitrag verstoße gegen die Verfassung (Art. 3 Abs. 1 GG). Ferner wies der Kläger auf Quellen hin, die seines Erachtens die Verfassungswidrigkeit und andere Rechtsverstöße bestätigen.

Mit gesondertem Schreiben vom 28. Januar 2016, dem Beklagten mit Telefax zugegangen am 29. Januar 2016, erhob der Kläger Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 3. Januar 2016.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2016 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 1. Dezember 2015 und 3. Januar 2016 zurück. Zur Begründung führt der Beklagte unter anderem aus, dass das Anknüpfen an das Innehaben einer Wohnung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Landesgesetzgeber habe die erforderliche Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Rundfunkbeitrags. Die Rechtsprechung habe bestätigt, dass der Rundfunkbeitrag keine Steuer sei. Gewissensgründe könnten der Beitragspflicht nicht entgegengehalten werden. Die Beitragshöhe und die Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge seien im Falle des Klägers korrekt. Die bundeseinheitliche Rechtsprechung weise Anfechtungsklagen ab.

Der Kläger wurde vom Beklagten nicht von der Rundfunkbeitragspflicht befreit.

Mit Telefax erhob der Kläger am 18. Mai 2016 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte die Aufhebung der Festsetzungsbescheide vom 1. Dezember 2015 und 3. Januar 2016 sowie des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2016.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 erwiderte der Beklagte auf die Klage und beantragte

Klageabweisung.

Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei (Urt.v. 18.3.16 - BVerwG 6 C 6.15 u.a.).

Per Telefax begründete der Kläger seine Klage am 2. Juli 2016. Er macht im Wesentlichen geltend, die Summe für funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich rechtlichen Rundfunks sei zu hoch angesetzt, der öffentlich rechtliche Rundfunk gewährleiste nicht die Freiheit der Berichterstattung, es handle sich auch nicht um einen Beitrag, da der öffentlich rechtliche Rundfunk keine objektiv besonderen Vorteile gewähre. Ihm werde keine Möglichkeit geboten, sich aus „allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“ im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG, denn das Internet biete hierzu mehr Möglichkeiten. Er nehme Bezug auf seine Widerspruchsbegründung und die dort genannten Quellen, die die Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrags bestätigen würden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren, auf die Akte des Beklagten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 15. März 2017 verwiesen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2017 entschieden werden, obwohl von den Beteiligten niemand erschienen ist. Die Beteiligten sind ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Termin ordnungsgemäß geladen worden, verbunden mit dem Hinweis, dass im Falle des Nichterscheinens eines der Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Anfechtungsklage gegen die Bescheide des Beklagten vom 1. Dezember 2015 und 3. Januar 2016 sowie den diesbezüglich ergangenen Widerspruchsbescheid vom 20. April 2016 ist zulässig, aber unbegründet und daher insgesamt ohne Erfolg.

Sowohl die Bescheide als auch der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1VwGO.

Die Bescheide sind sowohl formell, als auch materiell rechtmäßig. Als Inhaber einer Wohnung hat der Kläger für die darin festgesetzten Zeiträume Rundfunkbeiträge in der festgesetzten Höhe jeweils einschließlich des Säumniszuschlags zu zahlen.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV -.

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,50 EUR (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag seit 1.4.2015) im Monat zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, Inhaber einer Wohnung zu sein. Er wendet sich gegen den Rundfunkbeitrag und den diesem zu Grunde liegenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als solchen und macht insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken geltend.

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers begegnet der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als solcher jedoch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Das hat nach der zunächst für Bayern grundlegenden Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) sowie unzähligen Urteilen von Verwaltungsgerichten (z.B. VG München, U.v. 26.2.2015 - M 6a K 14.877) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (st. Rspr. seit U.v. 19.6.2015 - 7 BV 14.1707 -, U.v. 19.6.2015 - 7 BV 14.2488 -; insbesondere verstoße der Rundfunkbeitrag auch nicht gegen Normen des Grundgesetzes oder andere Normen, wie etwa die der EMRK) nunmehr mit mehreren Urteilen vom 18. März 2016 auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt (BVerwG 6 C 6.15 u.a.). Danach ist der Rundfunkbeitrag eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht fällt (amtlicher Leitsatz Nr. 1). Die vorrangige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag trägt der Programmfreiheit des Rundfunks und dem Verfassungsgebot eines die Vielfalt sichernden Programms angemessen Rechnung (amtlicher Leitsatz Nr. 2). Der Rundfunkbeitrag stellt die Gegenleistung für den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit dar. Dieser Vorteil kann Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden, weil Wohnungen nahezu vollständig mit Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet sind (amtlicher Leitsatz Nr. 3). Die Ersetzung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag war wegen des drohenden strukturellen Defizits der Gebührenerhebung zulässig, um die Belastungsgleichheit der Rundfunkteilnehmer zu wahren (amtlicher Leitsatz Nr. 4). Die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (amtlicher Leitsatz Nr. 5). Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung benachteiligt die alleinigen Inhaber einer Wohnung nicht gleichheitswidrig gegenüber Personen, die zusammen mit anderen in einer Wohnung leben. (amtlicher Leitsatz Nr. 6).

Dem schließt sich die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung an.

Der Kläger hat auch Anlass für die erfolgte Festsetzung der Rundfunkbeiträge durch den Beklagten mit den streitgegenständlichen Bescheiden geboten (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.

Der Kläger hat die Rundfunkbeiträge für die hier streitgegenständlichen Zeiträume jedoch trotz deren Fälligkeit nicht gezahlt, obwohl er ausreichend Informationen vom Beitragsservice über die Fälligkeit und die möglichen Zahlungsweisen (Überweisung oder Erteilung einer Einzugsermächtigung) erhalten hatte.

Auch die Festsetzung jeweils eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist seit Einführung des Rundfunkbeitrags ab 1. Januar 2013 § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig, ohne dass es eines vorherigen „Beitragsbescheids“ bedürfte. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Vorliegend hatte der Kläger für die in den streitgegenständlichen Bescheiden benannten Zeiträume die Rundfunkbeiträge - unstreitig - nicht bei Fälligkeit bezahlt, sodass der Beklagte jeweils einen Säumniszuschlag festsetzen durfte. Dieser war mit jeweils 8,00 EUR auch der Höhe nach zutreffend bemessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 19/06/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 7 BV 14.1707 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Juni 2015 (VG München, Entscheidung vom 16. Juli 2014, Az.: M 6b K 13.5628) 7. Senat Hauptpunkte: Rundfunkfr
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published on 17/08/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.