Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Juni 2018 - M 5 K 17.5928

published on 06/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Juni 2018 - M 5 K 17.5928
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1986 geborene Kläger wurde mit Wirkung zum 1. April 2016 zum Rechtsreferendar bestellt. Mit Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 10. April 2018 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er den schriftlichen Teil des Zweiten Juristischen Staatsexamens nicht bestanden habe, da er den erforderlichen Notengesamtdurchschnitt nicht erreicht habe. Mit Bescheid vom 17. April 2018 wurde dem Kläger die Ableistung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes erlassen.

Mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 6. September 2017 wurde der Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2018 zur Ableistung des Pflichtwahlpraktikums im Berufsfeld 1 – Justiz – der Staatsanwaltschaft München I zugewiesen. Außerdem habe er dort bis zum Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst seine Ausbildung weiter zu absolvieren.

Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 7. Dezember 2017 wurde der Bescheid vom 6. September 2017 hinsichtlich der Zuweisung des Referendars zur Staatsanwaltschaft München I aufgehoben. Für die Zeit während des Pflichtwahlpraktikums und bis zu seinem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst wurde der Kläger dem Landgericht München I zugewiesen. Der Referendar habe zu einer Staatsanwältin seit 20. September 2017 persönlichen Kontakt aufgenommen und zahlreiche E-Mails mit persönlichem Inhalt geschrieben, obwohl diese ihn aufgefordert habe, eine weitere Kontaktaufnahme zu unterlassen. Der Leiter der Staatsanwaltschaft München I habe am 15. November 2017 die Anweisung erteilt, dass der Referendar die Staatsanwaltschaft München I nicht mehr betreten dürfe. Am 14. November 2017 wurde der Kläger auf dem Dach des Anwesens Bayerstr. 73 in München angetroffen, wo er sich den ganzen Nachmittag aufgehalten habe. Bei der Feststellung der Personalien durch die Polizei habe er die Staatsanwältin als Bezugsperson angegeben, die nach einem Anruf durch die Polizei versichert habe, in keinem persönlichen Verhältnis zu dem Kläger zu stehen. Eine ordnungsgemäße Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft könne daher nicht gewährleistet werden. Außerdem gebiete es die Fürsorge gegenüber der Staatsanwältin, eine Begegnung in der Behörde zu unterbinden.

Ein hiergegen erhobener Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2017 zurückgewiesen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 8. Februar 2018 (533 F 250/18) wurde dem Kläger im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 1 Gewaltschutzgesetz sofort vollziehbar untersagt, sich der Staatsanwältin zu nähern oder Kontakt mit ihr aufzunehmen. Das Oberlandesgericht München lehnte mit Beschluss vom 21. März 2018 (12 UF 236/18) die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 8. Februar 2018 ab.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2017, eingegangen bei Gericht am 20. Dezember 2017, hat der Kläger Klage erhoben und zuletzt beantragt,

I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 7. Dezember 2017 wegen Änderung der Zuweisung im Pflichtwahlpraktikum sowie für die Zeit vom 1. April 2018 bis zum Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst und der Widerrufsbescheid (richtigerweise: Widerspruchsbescheid) vom 14. Dezember 2017 rechtswidrig gewesen sind.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, einen Zuteilungsbescheid für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2018 sowie vom 1. April 2018 bis zum Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst an eine/n Ausbilder/in bei der Staatsanwaltschaft München I zu erlassen.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig. Es bestehe eine Wiederholungsgefahr, ebenso ein Rehabilitationsinteresse sowie ein Interesse aufgrund einer schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung im Hinblick auf die Berufswahlfreiheit des Klägers (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 101 BV). Es bestehe auch ein Präjudizinteresse des Klägers. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit sei für die Geltendmachung einer Amtshaftungsklage im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechtsverletzung sowie die entgangene Berufspraxis des Klägers erheblich. Bei der Staatsanwaltschaft erfolge der Sitzungsdienst durch Referendare selbständig, beim Landgericht sei das nicht der Fall. Der Änderungsbescheid basiere auf Verleumdungen. Die dem Beschluss des Amtsgerichts zugrunde liegenden eidesstattlichen Versicherungen der Staatsanwältin seien falsch. Die Unterstellung einer Belästigung oder Nachstellung gegenüber der Staatsanwältin sei falsch. Eine Aufforderung zur Unterlassung von E-Mails oder irgendwelche arbeitsrechtlichen Maßnahmen, wie etwa eine Abmahnung, sei von keiner Seite erfolgt. Es sei nicht darauf eingegangen worden, dass der Kläger bei einem Gespräch mit der Ausbildungsleitung am 21. November 2017 angeboten habe, vorsorglich eine Unterlassungserklärung abzugeben. Der Polizeibericht betreffend des Vorkommnisses vom 14. November 2017, als sich der Kläger angeblich auf dem Dach eines Hauses befunden habe und aufgegriffen worden sei, sei überwiegend unzutreffend. Der Kläger nahm weiter Bezug auf sein Vorbringen hinsichtlich der vor dem Verwaltungsgericht geführten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Änderung der Zuweisung sowie in den vor dem Amtsgericht München und Oberlandesgericht München geführten Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz.

Der Präsident des Oberlandesgerichts München hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bestehe kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Es liege kein tiefgreifender Grundrechtseingriff vor, keine Wiederholungsgefahr, kein Rehabilitierungsinteresse wie auch kein Präjudizinteresse für einen beabsichtigten Amtshaftungsanspruch.

Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die mit Bescheid vom 9. Januar 2018 verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung des Änderungsbescheids vom 7. Dezember 2018 sowie der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, einen Zuteilungsbescheid für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2018 sowie vom 1. April 2018 bis zum Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst zu erlassen, wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. Februar 2018 abgelehnt (M 5 E 17.6144, M 5 S 18.251).

Zwei Anträge auf Abänderung dieses Beschlusses und antragsgemäße Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung eines Zuweisungsbescheids wurden mit Beschlüssen vom 6. März 2018 (M 5 S7 18.684, M 5 E 18.688) und vom 14. Mai 2018 (M 5 S7 18.1600, M 5 E 18.1599) abgelehnt.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten in den Verfahren M 5 K 17.5928, M 5 S7 18.684, M 5 E 18.688, M 5 S7 18.1600 und M 5 E 18.1599 verwiesen.

Gründe

Die Entscheidung konnte ohne Anwesenheit der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung ergehen. Die Ladung enthält den Zusatz, dass für den Fall, dass ein Beteiligter nicht erscheint, auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger wurde mit Postzustellungsurkunde am 31. März 2018 zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen. Erhebliche Gründe für eine Terminsänderung wurden von der Klagepartei nicht vorgetragen und sind auch ansonsten nicht ersichtlich.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist bereits unzulässig, weil es an dem hierfür erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. Auch die Verpflichtungsklage mit dem Ziel, einen Zuteilungsbescheid zur Staatsanwaltschaft München I zu erlassen, ist unzulässig.

1. Die nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 7. Dezember 2017 sowie des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2017 festzustellen, ist unzulässig. Denn der Kläger verfügt nicht über das hierfür nötige Feststellungsinteresse.

Die ursprüngliche, auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids vom 7. Dezember 2017 sowie des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2017 gerichtete Anfechtungsklage hat sich erledigt, nachdem dem Kläger mit Bescheid vom 10. April 2018 mitgeteilt wurde, dass er den schriftlichen Teil des Zweiten Juristischen Staatsexamens nicht bestanden hat. Nach § 56 Satz 1 Nr. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13. Oktober 2013 (GVBl S. 758), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Januar 2018 (GVBl S. 38), ist der Kläger aus dem Vorbereitungsdienst mit Zustellung der schriftlichen Mitteilung vom 10. April 2018 ausgeschieden. Das öffentliche-rechtliche Dienstverhältnis ist damit beendet.

Der Erledigung der Anfechtungsklage hat der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dadurch Rechnung getragen, dass er den Klageantrag auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt hat.

Die Kläger kann sich jedoch nicht auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse berufen. Zulässig ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BayVGH, U.v. 12.12.2016 – 10 BV 13.1005 – juris Rn. 30) auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung und nicht nur einen abstrakten Klärungsbedarf hat. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und ergibt sich nach der Rechtsprechung insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch. Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern (BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 2 C 27.15 – juris Rn. 13; U.v. 16.5.2013 – 8 C 14.12 – juris Rn. 20). Es ist dabei Sache des Klägers, die Umstände darzulegen, aus denen sich sein Feststellungsinteresse ergibt (zum Ganzen auch: BayVGH, U.v. 7.3.2018 – 3 BV 16.2040 – juris Rn. 28).

a) Eine Wiederholungsgefahr ist zu verneinen. Ein berechtigtes Interesse wegen Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, U.v. 2.11.2017 – 7 C 26.15 – juris Rn. 18). Da die Ausbildung des Klägers als Rechtsreferendar beendet ist und ihm insbesondere die Ableistung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes nach § 71 Abs. 2 JAPO mit Bescheid vom 17. April 2018 erlassen wurde, wird für den Kläger bis zum Abschluss seiner Ausbildung kein öffentlich–rechtliches Dienstverhältnis mehr begründet. Eine erneute Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle ist daher ausgeschlossen.

b) Die Zulässigkeit der Klage lässt sich auch nicht mit dem vom Kläger geltend gemachten Rehabilitationsinteresse begründen.

Ein Rehabilitationsinteresse liegt nur vor, wenn von der ursprünglichen Maßnahme eine diskriminierende Wirkung ausgeht, die auch nach der Erledigung der Maßnahme noch fortwirkt. Die diskriminierende Wirkung muss grundsätzlich von der erledigten Maßnahme selbst ausgehen und über die bloße Behauptung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme hinausgehen. Das Verlangen nach Rehabilitierung begründet nach ständiger Rechtsprechung darüber hinaus nur dann ein Feststellungsinteresse, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls auch als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme subjektiv als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche (Nach-) Wirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (BVerwG, U.v. 21.3.2013 – 3 C 6.12 – juris Rn. 15). Hinzu kommt, dass sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergeben muss, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder in seinem sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss deshalb Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 2 C 27.15 – juris Rn. 21; U.v. 16.5.2013 – 8 C 14.12 – juris Rn. 25; B.v. 4.10.2006 – 6 B 64.06 – juris Rn. 10; insgesamt auch: BayVGH, U.v. 7.3.2018 – 3 BV 16.2040 – juris Rn. 32).

Die streitgegenständlichen Bescheide und die Änderung der Zuweisung des Klägers während des Pflichtwahlpraktikums bis zum Abschluss der Ausbildung haben keine Außenwirkung erlangt. Eine Herabsetzung seines Ansehens in der Öffentlichkeit oder in seinem sozialen Umfeld war mit der streitgegenständlichen Maßnahme nicht verbunden. Insbesondere konnte der Kläger ohne Unterbrechung weiter an der Ausbildung teilnehmen. Auch die Argumentation, dass die der Zuweisungsänderung zugrunde liegenden Vorwürfe falsch und haltlos seien, begründet keine bis jetzt fortwirkende Stigmatisierung des Klägers. Die Begründung der Bescheide zur Änderung der Zuweisung des Klägers stützt sich im Wesentlichen auf die weitere Kontaktaufnahme trotz der Aufforderung das zu unterlassen, dem Betretungsverbot bei der Staatsanwaltschaft München I sowie dem Verhalten am 14. November 2017, als der Kläger von der Polizei auf einem Dach bzw. einer Dachterrasse angetroffen wurde. Das sind Umstände, die nicht nach außen gedrungen oder ohne weiteres von Dritten erkennbar sind. Insbesondere war dem Kläger die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft ohne weiteres möglich. Die Begründung der Bescheide enthält auch kein ethisches Unwerturteil, das geeignet wäre, das soziale Ansehen des Betroffenen herabzusetzen. Diese Schwelle wird erst mit dem konkreten, personenbezogenen Vorwurf eines schuldhaft-kriminellen Verhaltens überschritten. Dem Kläger wird kein Strafvorwurf gemacht. Im Bescheid vom 7. Dezember 2017 ist nur davon die Rede, dass er sich bei einer weiteren Kontaktaufnahme nach § 238 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar machen könnte (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 38/12 – NdsVBl 2014, 124, juris Rn. 16). Das ist lediglich ein Hinweis auf eine mögliche Strafbarkeit. Die Beschlüsse nach dem Gewaltschutzgesetz (AG München, B.v. 8.2.2018 – 533 F 250/18; OLG München, B.v. 21.3.2018 – 12 UF 236/18) ergingen erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids. Die streitgegenständlichen Bescheide sind hierauf nicht gestützt. Insofern kann die angebliche Unrichtigkeit der diesen Beschlüssen zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen nicht angeführt werden, um ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse hinsichtlich der zuvor ergangenen Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichts zu begründen.

c) Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich hier auch nicht, weil die Maßnahme mit einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff, der sich typischerweise kurzfristig erledigt, verbunden gewesen wäre (BayVGH, U.v.7.3.2018 – 3 BV 16.2040 – juris Rn. 38; BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 38.12 – NdsVBl 2014, 124, juris Rn. 18).

Hierzu fehlt es bereits an einem gewichtigen Grundrechtseingriff. Von besonderem Gewicht sind insbesondere Grundrechtseingriffe, die das Grundgesetz selbst unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfG, B.v. 5.7.2013 – 2 BvR 370/13 – juris Rn. 19: Wohnungsdurchsuchung) oder die besonders sensible Rechtsgüter wie etwa die körperliche Unversehrtheit i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland/Grundgesetz (GG) oder die Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG tangieren (vgl. BVerfG, B.v. 5.12.2001 – 2 BvR 527/99 – juris Rn. 37: Abschiebungshaft). Eine vergleichbare Grundrechtsbetroffenheit ist im vorliegenden Fall jedoch auszuschließen.

Soweit der Kläger seine Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG wie auch Art. 101 der Verfassung des Freistaats Bayern/BV) tangiert sieht, wird in dieses Grundrecht nicht eingegriffen. Denn durch die Zuteilungsänderung soll ausdrücklich das Absolvieren einer ordnungsgemäßen Ausbildung sichergestellt werden (Bescheid vom 7.12.2017, S. 5). Durch die Änderung der Zuteilung im Pflichtwahlpraktikum von der Staatsanwaltschaft zu einem Zivilgericht wurde dem Wunsch des Klägers auf Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft nicht Rechnung getragen. Das stellt eine nur geringfügige Änderung des Ausbildungsablaufs dar, die keine Auswirkung auf die Berufsfreiheit hat. Selbst wenn diese berührt werden sollte, erfolgt das nur in einem geringfügigen Ausmaß.

Eine Ausbildung bei einer anderen Station als der von einem Rechtsreferendar gewünschten verändert den Charakter oder den Schwerpunkt der Ausbildung nicht. Denn sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch das Zivilgericht gehören zum Berufsfeld 1. Justiz nach § 49 Abs. 1 JAPO. Hinzu kommt der überschaubare Zeitraum von drei Monaten zuzüglich der Zeit bis zum Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst (hier Zustellung des Bescheids vom 10. April 2018). Die Regelungen über die Ausbildung der Referendare im Pflichtwahlpraktikum (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 JAPO) und bis zum Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst (§ 48 Abs. 3 Satz 1 JAPO) begründen weder vom grammatikalischen Verständnis („Die Rechtsreferendare werden ausgebildet:“) noch von der Systematik oder dem Sinn her einen Anspruch des einzelnen Referendars auf Zuweisung zu einer von ihm gewählten Ausbildungsstelle. Die entsprechenden Vorgaben der JAPO stellen lediglich objektiv-rechtliche Regelungen über den Ablauf der Ausbildung dar, ohne dem einzelnen Referendar eine subjektiv-rechtliche Rechtsposition auf Ausbildung bei einer bestimmten Stelle einzuräumen. Das zeigt auch der Blick auf das Beamtenverhältnis: Dort kommt dem einzelnen Beamten kein Anspruch auf Zuweisung oder Beibehaltung konkreter amtsangemessener Aufgaben zu. Eine Versetzung oder eine Umsetzung sind aus jedem dienstlichen Grund immer möglich (BVerwG, B.v. 7.4.2014 – 2 B 33/14 – Buchholz 232.01 § 35 BeamtStG Nr. 2, juris Rn. 10 m.w.N.). Wenn dort kein subjektiver Anspruch auf eine bestimmte Tätigkeit besteht, muss das erst recht in dem von geringeren rechtlichen Bindungen gekennzeichneten Referendarverhältnis nach der JAPO gelten. Zudem ist dort eine relativ rasche Abfolge wechselnder Ausbildungsstationen vorgegeben, was einem Anspruch auf Ausbildung bei einer bestimmten Behörde entgegensteht. Der Ausbildungsleitung wäre ansonsten eine organisatorische Reaktion beim Erreichen der Ausbildungskapazität mancher besonders gefragter Ausbildungsstationen nur schwer möglich, was zu einer Ausbildungsverzögerung führen könnte. Auch der Hinweis, dass dem Kläger durch die Ausbildung beim Landgericht die Wahrnehmung selbständiger Sitzungsleitungen nicht möglich sei, während die selbständige Sitzungsvertretung bei der Staatsanwaltschaft regelmäßig stattfinde, bedingt nichts anderes. Die konkrete Ausbildung steht im Ermessen des Ausbilders. Auf die Wahrnehmung bestimmter Tätigkeiten in der Stationsausbildung, insbesondere Sitzungsdienst, besteht kein Anspruch (BayVGH, U.v.7.3.2018 – 3 BV 16.2040 – juris Rn. 41 m.w.N.).

d) Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines angekündigten Schadensersatzprozesses hergeleitet werden. Auch unter Anlegung eines strengen Maßstabs ist in keiner Weise ersichtlich, welcher Schaden dem Kläger durch die Änderung der Zuweisung entstanden sein soll, der im Wege der Amtshaftungsklage geltend gemacht werden könnte (BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – BVerwGE 146, 303, juris Rn. 44). Denn es ist nicht ersichtlich, welchen Schaden der Kläger durch die Änderung der Zuweisung im Pflichtwahlpraktikum und bis zum Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst erlitten haben sollte. Das gilt sowohl hinsichtlich der angeführten Verletzung seines Persönlichkeitsrechts wie einer angeblich entgangenen Berufspraxis. Dem Kläger wurde das Absolvieren seiner Ausbildung auch während des Pflichtwahlpraktikums in dem von ihm gewählten Berufsfeld ermöglicht. Eine angeblich entgangene Berufspraxis, da der Kläger beim Landgericht in geringerem Umfang als bei der Staatsanwaltschaft selbständig Sitzungsdienst wahrnehmen kann, betrifft nur die Möglichkeit der Ausgestaltung der Ausbildung. Auch ein irgendwie zu bemessender Schaden ist unter keinen Umständen ersichtlich. Ob die Ausbildung während des Pflichtwahlpraktikums im Berufsfeld 1. Justiz bei der Staatsanwaltschaft oder dem Landgericht absolviert wird, kann sich nicht auf das berufliche Fortkommen auswirken. Das wird in erster Linie durch die Examensnote und die erreichte Platzziffer bestimmt sowie ergänzend durch weitere Auswahlverfahren potentieller Arbeitgeber und nicht durch die konkrete Stationsausbildung (BayVGH, U.v. 27.9.1995 – 3 B 95.491 – BayVBl 1996, 27/28).

e) Das Erfordernis eines besonderen Feststellungsinteresses für eine Klage gegen eine bereits erledigte Maßnahme widerspricht auch nicht dem Unionsrecht. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 9 Abs. 1 RL 2000/78/EG. Das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage verstößt weder gegen den Äquivalenzgrundsatz noch gegen den Effektivitätsgrundsatz (vgl. zum Ganzen ausführlich: BayVGH, U.v.7.3.2018 – 3 BV 16.2040 – juris Rn. 44 ff. m.w.N.).

2. Die Klage mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, einen Zuteilungsbescheid für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2018 sowie vom 1. April 2018 bis zum Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst an eine/n Ausbilder/in bei der Staatsanwaltschaft München I zu erlassen, ist unzulässig.

Durch das Ausscheiden des Klägers aus dem Vorbereitungsdienst mit der Zustellung des Bescheids vom 10. April 2018 über das Nichtbestehen des schriftlichen Teil des Zweiten Juristischen Staatsexamens hat sich das Klagebegehren erledigt. Denn die geltend gemachte Zuweisung kann nicht mehr ergehen. Der Kläger hat diesen Antrag mit Schriftsatz vom 6. Mai 2018 ausdrücklich aufrecht erhalten, obwohl ihm sein Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst vor Augen stand. Eine prozessuale Konsequenz hat er für dieses Klageziel – anders als für die Änderung der Zuweisung – nicht gezogen.

3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. Juni 2016 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidung ist vorlä
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Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Untersagungsverfügung, mit der ihm die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportw
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.