Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Jan. 2018 - M 5 K 17.2803

published on 16/01/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Jan. 2018 - M 5 K 17.2803
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Das Bayerische Landesamt für Steuern schrieb am 11. Januar 2017 den Dienstposten einer Aufgabenbereichsleitung beim Finanzamt Augsburg-Land aus, der variabel nach der Besoldungsgruppe A 14/15 bewertet ist.

Auf die Stelle bewarben sich u.a. die Klägerin und die Beigeladene.

Die Klägerin steht als Oberregierungsrätin (Besoldungsgruppe A 14) in Diensten des Beklagten und ist derzeit am Finanzamt München tätig.

Die Beigeladene steht als Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) in Diensten des Beklagten und war am Finanzamt München unter einer Teilabordnung an das Bayerische Landesamt für Steuern eingesetzt.

Die Beigeladene trug vor, dass ihre betagte Mutter (geboren 1938) an Demenz erkrankt sei und legte hierfür ein fachärztliches Attest vor. Die Seniorin leide zunehmend an Orientierungsschwierigkeiten und besitze auch keinerlei Zeitgefühl mehr. Zunehmend träten unvorhergesehene Ereignisse ein, die eine rasche Reaktion erforderten. So sei es immer wieder zu Stürzen gekommen, die Mutter habe sich aber auch mehrfach verirrt und nicht mehr in ihre Wohnung zurückgefunden. Die Beigeladene werde in solchen Fällen verständigt, um ihre Mutter etwa bei der Polizei abzuholen und in ihrer Wohnung wieder zu beruhigen.

Mit Besetzungsvermerk vom 6. März 2017 schlug das Landesamt für Steuern vor, dass nach den geltenden Auswahlrichtlinien zwingende soziale Gründe auf Seiten der Beigeladenen bestünden, die ein Absehen von der Besetzung der Stelle nach Leistungsprinzipien rechtfertigten. Daher solle der ausgeschriebene Dienstposten im Wege der Versetzung mit der Beigeladenen besetzt werden.

Mit Beschluss vom 22. März 2017 stimmte der Hauptpersonalrat der beabsichtigten Maßnahme zu.

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat entschied am 28. März 2017, dass die Beigeladene auf die ausgeschriebene Stelle versetzt werden solle. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber sollten davon unterrichtet werden, dass das Auswahlverfahren abgebrochen und die Stelle nach Versetzungsprinzipen aufgrund erst im Verfahren bekannt gewordener dringender sozialer Gründe besetzt werde.

Mit Schreiben vom 5. April 2017 erhielt die Klägerin eine entsprechende Absagemitteilung auf ihre Bewerbung für die ausgeschriebene Stelle.

Am 19. April 2017 legte die Klägerin ein ärztliches Attest bezüglich ihrer im Jahr 2014 geborenen Tochter vor. Aufgrund der Neigung des Kindes zu Fieberkrämpfen sei es notwendig, dass mindestens ein Elternteil wohnortnah arbeite, um so einen kurzen Anfahrtsweg durch ein Elternteil beim Auftreten von erneuten Anfällen zu ermöglichen.

Unter Bezugnahme auf dieses Attest erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Besetzungsentscheidung. Es liege bei der Klägerin ebenfalls ein entsprechend gewichtiger Grund vor, der eine Versetzung rechtfertige.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2017 wies das Bayerische Landesamt für Steuern den Widerspruch der Klägerin zurück. Der ausgeschriebene Dienstposten stelle für die Klägerin einen Beförderungsdienstposten dar. Nach den Besetzungsrichtlinien sei nur die Beigeladene eine Versetzungsbewerberin, bei der zwingende soziale Gründe berücksichtigt werden könnten.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

I. Der Bescheid des Landesamtes für Steuern vom 5. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2017 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, über die Bewerbung der Klägerin um den mit Stellenausschreibung des Landesamtes für Steuern vom 11. Januar 2017 ausgeschriebenen Dienstposten einer Aufgabenbereichsleitung beim Finanzamt Augsburg-Land unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die streitgegenständliche Entscheidung sei ermessensfehlerhaft, da die von der Klägerin vorgebrachten Gründe, die im Übrigen als vorrangig vor den von der Beigeladenen angegebenen Umständen zu behandeln seien, nicht berücksichtigt worden seien. Der ausgeschriebene Dienstposten stelle sich für die Klägerin nicht als höherwertiger Dienstposten dar, da er mit A 14/15 bewertet sei.

Das Landesamt für Steuern hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin sei für den ausgeschriebenen Dienstposten eine Beförderungsbewerberin. Denn sie habe derzeit einen Dienstposten A 13/14 inne. Der ausgeschriebene Dienstposten sei mit A 14/15 bewertet und umfasse auch eine andere Funktion als die derzeit von der Klägerin ausgeübte. Die Klägerin könne auf dem streitgegenständlichen Posten im Gegensatz zu der von ihr innegehabten Stelle nach A 15 befördert werden. Nach den Besetzungsrichtlinien könne bei Vorliegen von zwingenden sozialen Gründen von einer Auswahl nach Leistungskriterien abgesehen und nach Versetzungsgrundsätzen besetzt werden. Das sei vorliegend erfolgt.

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2017 wurde die mit Verfügung vom 7. Juni 2017 auf den Dienstposten versetzte Beamtin zum Verfahren beigeladen. Sie hat ausdrücklich keinen Antrag gestellt.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 16. Januar 2018 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 5. April 2017 sowie der Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, sie hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Dienstherr bei einer Stellenbesetzung zwischen Beförderungs- und Versetzungsbewerbern unterscheiden kann. Nur dann, wenn sich der Dienstherr für ein Auswahlverfahren entschließt, an dem Beförderungs- und Umsetzungs-/Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, legt er sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes/GG ausgerichtetes Auswahlverfahren (Auswahlverfahren nach dem Prinzip der Bestenauslese) fest. Der Dienstherr hat ein in seiner Organisationsfreiheit begründetes Wahlrecht zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung, dessen Ausübung im pflichtgemäßen Ermessen der für den Dienstherrn handelnden Behörden steht (BVerwG, U.v. 25.11.2004 - 2 C 17/03 - BVerwGE 122, 237, juris Rn. 18; B.v. 20.8.2003 - 1 WB 23/03 - RiA 2004, 35, juris Rn. 4 m.w.N.). Welches „Modell“ der Dienstherr seiner Entscheidung über die Besetzung eines freien Dienstpostens zugrunde legt, hat er - gleichsam als „Organisationsgrundentscheidung“ - spätestens vor der Auswahlentscheidung festzulegen (BVerwG, B.v. 20.8.2003, a.a.O., juris Rn. 4).

Der Beklagte hat mit seinen „Leitlinien Personalentwicklung für die Beamtinnen und Beamten der Steuerverwaltung“ (Stand: März 2015) einheitlich festgelegt, dass bei Vorliegen zwingender dienstlicher, sozialer und gesundheitlicher Gründe bei der Besetzung von ab variabel A 14/15 bewerteten Dienstposten von der Durchführung von Auswahlgesprächen und der Besetzung nach in den Leitlinien präzisierten Leistungskriterien abgewichen wird. In diesen Fällen kann im Einzelfall nach Versetzungsprinzipien entschieden und auf eine Ausschreibung verzichtet werden (Anlage 2 2.2.1 Sätze 2 und 3). Dabei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung von dem in Nr. 2.1.2.1 der „Leitlinien Personalentwicklung“ festgelegten Grundsatz der Auswahl nach dort näher definierten Leistungskriterien. Das zeigt sich bereits an der Überschrift des entsprechenden Abschnitts (Anlage 2 Nr. 2.2 Besondere Auswahlgrundsätze bei Führungsfunktionen in der Steuerverwaltung) sowie der Formulierung besonderer Voraussetzungen für die Besetzung nach Versetzungsprinzipien, die im Ermessen der Behörde liegt (Anlage 2 Nr. 2.2.1 Sätze 2 und 3).

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Umweltfragen hat mit den „Leitlinien Personalentwicklung für die Beamtinnen und Beamten der Steuerverwaltung“ allgemein für alle Stellen gültige Auswahl- und Beförderungsgrundsätze aufgestellt. Das hat er den Beschäftigten entsprechend kommuniziert und diese auch allgemein zugänglich im Intranet des Geschäftsbereichs veröffentlicht. Darin liegt die „Organisationsgrundentscheidung“ im gerade dargestellten Sinn. Entsprechende Vorgaben durch Besetzungsrichtlinien sind rechtlich zulässig und auch in anderen Geschäftsbereichen verbreitet, etwa bei der Bayerischen Polizei (Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der Bayerischen Polizei vom 20. August 1997 i. d. F. vom 21. März 2003/RBestPol).

Die Klägerin, die Beförderungsbewerberin ist, musste nicht nach dem Grundsatz der Bestenauslese behandelt werden. Die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen muss daher nur den Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen (aber sehr weit gespannten) Ermessens genügen und darf nicht willkürlich sein (BayVGH, B.v. 14.3.2014 - 3 ZB 13.1194 - juris Rn. 5 f. m.w.N.; B.v. 9.1.2013 - 3 CE 12.2491 - juris Rn. 17 m.w.N.).

2. Die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Klägerin ist Beförderungsbewerberin hinsichtlich des streitbefangenen Dienstpostens. Denn anders als die Beigeladene wäre mit der Übertragung der strittigen Stelle eine (Vor-)Entscheidung über die Beförderung der Klägerin gegeben. Auf dem von ihr beanspruchten Posten in Augsburg könnte sie bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen - ohne weiteres Auswahlverfahren - in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 befördert werden, was auf dem von ihr derzeit innegehabten Dienstposten in München nicht der Fall ist (BayVGH, B.v. 3.12.2009 - 3 CE 09.1662, BayVBl 2010, 216, juris Rn. 43). Demgegenüber ist die Beigeladene Versetzungsbewerberin hinsichtlich des strittigen Dienstpostens, da für sie eine Beförderung auf der Stelle in Augsburg nicht möglich ist.

Bei der vorliegenden Besetzungsentscheidung handelt es sich nicht um einen Abbruch des Auswahlverfahrens. Denn ein Abbruch ist dadurch gekennzeichnet, dass als Ergebnis keine Besetzungsentscheidung mit einem konkreten Bewerber getroffen wird (BVerwG, U.v. 3.12.2014 - 2 A 3/13 - juris Rn. 16). Im vorliegenden Fall hat der Dienstherr jedoch eine Besetzungsentscheidung durch Versetzung getroffen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach Anlage 2 Nr. 2.2.1 Satz 2 der „Leitlinien Personalentwicklung“ für eine Ausnahme von der Auswahl nach Leistungsgrundsätzen vorlagen.

Wenn in Anlage 2 Nr. 2.2.1 Satz 2 der „Leitlinien Personalentwicklung“ der Begriff der zwingenden sozialen Gründe angegeben ist, bei dessen Vorliegen ausnahmsweise eine Stellenbesetzung nicht nach dem Leistungsprinzip, sondern nach den Grund sätzen der Versetzung möglich ist, so können für die Auslegung dieses Begriffs aufgrund der nahezu wortgleichen Fassung („zwingende persönliche Gründe“) und selben Interessenlage (ausnahmsweise Besetzung eines Dienstpostens im Wege der Umsetzung/Versetzung anstatt Auswahl nach Leistungsgrundsätzen) die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Auslegung der „zwingenden persönlichen Gründe“ in Nr. 3.1.1 der RBestPol herangezogen werden. Danach ist es erforderlich, dass beim Versetzungsbewerber eine Sondersituation vorliegt, die über allgemeine persönliche Gründe (z.B. allgemeiner Wunsch nach mehr Freizeit für familiäre Verpflichtungen durch Verkürzung der Fahrzeit) hinausgeht. Das folgt aus der Formulierung „zwingend“ (BayVGH, B.v. 1.9.2015 - 3 CE 15.1327 - juris Rn. 24; VG München, U.v. 15.4.2014 - M 5 K 13.4617 - juris Rn. 22).

Bei der Beigeladenen liegen entsprechend zwingende soziale Gründe im Sinn von Anlage 2 Nr. 2.2.1 Satz 2 der „Leitlinien Personalentwicklung“ vor. Aufgrund der nachgewiesenen Demenzerkrankung der betagten Mutter der Beigeladenen leidet diese zunehmend an Orientierungslosigkeit und verirrt sich mitunter. Es ist dann erforderlich, dass sich Angehörige um die betroffene Person kümmern und vom Ort der Inobhutnahme nach Hause bringen und zunächst weiter betreuen. Das gilt auch für kurzfristige Erkrankungen und Verletzungen. Ein Pflegedienst kann das nicht leisten. Die von der Beigeladenen in ihrem Schreiben vom 9. Februar 2017 geschilderten Umstände gehen damit über allgemeine persönliche Gründe hinaus und begründen eine konkret erforderliche kurzfristige Unterstützung der Mutter. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr die geltend gemachte Situation der Beigeladenen als so schwerwiegend ansieht (Besetzungsvorschlag vom 6. März 2017), dass er sein Ermessen dahin ausübt, dass er die Besetzungsentscheidung im Wege der Versetzung der Beigeladenen getroffen hat.

Das Vorliegen zwingender sozialer Gründe bei der Klägerin war nicht bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Denn die Klägerin ist keine Versetzungsbewerberin hinsichtlich des umstrittenen Dienstpostens. Entsprechend war auch für eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn bezüglich einer Versetzung der Klägerin, die auf den Vorzug von Beamtinnen und Beamten mit Kindern bei Versetzungen (Nr. 2 der Anlage 1 zu den „Leitlinien Personalentwicklung“) hinweist, in Abwägung zur Beigeladenen rechtlich kein Raum.

3. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da sie ausdrücklich keinen Antrag gestellt und sich insoweit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 01/09/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwe
published on 03/12/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin steht als Beamtin des höheren Dienstes beim Bundesnachrichtendienst (BND) im Dienst der Beklagten. Sie wendet sich gegen den Abbruch des Auswah
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.