Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Feb. 2018 - M 5 K 17.2300

published on 20/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Feb. 2018 - M 5 K 17.2300
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die … geborene Klägerin stand seit dem *. Dezember 2003 als Lehrerin (* …; Besoldungsgruppe A **) im Beamtenverhältnis auf Probe in Diensten des Beklagten, nachdem sie zuvor seit dem … September 2002 beim Beklagten Lehrerin im Angestelltenverhältnis war. Eine Probezeitbeurteilung vom 16. Januar 2006 befand sie zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit „Noch nicht geeignet“. Mit Bescheid vom 29. März 2006 wurde ihre Probezeit durch die Regierung von Oberbayern „um ein Jahr verlängert“. Vom 9. April 2006 bis 17. Dezember 2008 befand sie sich in Elternzeit. Ab dem 1. August 2008 arbeitete sie in unterhälftiger Teilzeit (12/28 Wochenstunden), seit dem 1. August 2009 in überhälftiger Teilzeit (16/28 Wochenstunden). Ab dem 15. September 2009 erbrachte die Klägerin jedoch zunächst wegen Krankheit und anschließend wegen eines Beschäftigungsverbotes (ab 8.10.2009) keine Dienstleistung. Seit dem 20. März 2010 bis einschließlich 8. März 2016 befand sich die Klägerin wechselweise im Mutterschutz (20.3.2010 bis 26.6.2010 und 21.1.2013 bis 4.5.2013) und in Elternzeit (27.6.2010 bis 20.1.2013 und 5.5.2013 bis 8.3.2016). Ab dem 9. März 2016 arbeitete sie wiederum in unterhälftiger Teilzeit (6/27 Wochenstunden).

Eine Probezeitbeurteilung durch das Staatliche Schulamt vom 31. Juli 2016, eröffnet am 23. September 2016, kam mit dem Ergebnis „Nicht geeignet“ zu dem Schluss, dass die Klägerin sich in der Probezeit hinsichtlich ihrer Leistung, Eignung und Befähigung nicht bewährt habe und nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden könne. Gegen diese Probezeitbeurteilung legte die Klägerin keine Rechtsmittel ein.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 26. September 2016 untersagte die Regierung von Oberbayern der Klägerin die Führung der Dienstgeschäfte. Mit Schreiben vom selben Tag gab diese der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.

Gegen den ebenfalls für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 14. November 2016, mit dem die Entlassung der Klägerin mit Ablauf des 31. Dezember 2016 verfügt wurde, ließ diese durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch einlegen. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 26. April 2017 zurückgewiesen. Die Probezeit sei bis zum 26. September 2016 und damit dem maximal Möglichen verlängert worden. Mit der Bewertung „Nicht geeignet“ in der Probezeitbeurteilung 2016 sei festgestellt worden, dass sich die Klägerin in der Probezeit fachlich nicht bewährt habe. Dies begründe die Entlassung; das Ermessen sei dabei auf Null reduziert gewesen.

Am … Mai 2017 ließ die Klägerin ihren Bevollmächtigten dagegen Klage erheben. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 14. November 2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 26. April 2017 aufzuheben.

Die Klage begründete er nachfolgend damit, dass es an einer wirksamen Verlängerung der Probezeit gefehlt habe und die Probezeit daher – insbesondere bei Berücksichtigung der vorherigen Zeiten als Lehrerin im Angestelltenverhältnis – längst abgelaufen gewesen sei. Der Bescheid vom 29. März 2006 sei nichtig gewesen, weil er kein Enddatum der verlängerten Probezeit enthalten habe. Weitere schriftliche Verlängerungen seien von der zuständigen Regierung von Oberbayern nicht erlassen worden. Deswegen sei die Entscheidung über die Bewährung der Klägerin 2016 zu spät erfolgt. Die Klägerin habe bis dahin darauf vertrauen können, dass ihrer Verbeamtung auf Lebenszeit keine Hindernisse entgegenstünden. Sie habe daher einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

In der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2018 rügte der Bevollmächtigte der Klägerin, dass es an einer Ermessensentscheidung der Regierung von Oberbayern hinsichtlich des Umfanges der „angemessenen“ Berücksichtigung der unterhälftigen Teilzeit im Zeitraum 1. August 2008 bis 31. März 2009 fehle. Außerdem sei der Zeitraum vom 1. August 2009 bis 19. März 2010 zu Unrecht in die Probezeit miteingerechnet worden. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Klägerin in dieser Zeit wegen zunächst einer Dienstunfähigkeit und danach eines Beschäftigungsverbots keinerlei Dienstleistungen erbracht und keine Möglichkeit der Bewährung in fachlicher Hinsicht gehabt habe. Die Regierung habe verkannt, dass deswegen die Möglichkeit einer Verlängerung der Probezeit bestanden hätte. Das Ende der fünfjährigen Probezeit würde dann nicht der 29. September 2016 gewesen sein.

Die Regierung von Oberbayern hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Bescheid vom 14. November 2016 sowie im Widerspruchsbescheid vom 26. April 2017 verwiesen.

Auf die Einvernahme der hinsichtlich der Probezeitbeurteilung vom 31. Juli 2016 geladenen Zeugen haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verzichtet.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2018 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

1. Die Entlassungsverfügung der Regierung von Oberbayern vom 14. November 2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 26. April 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO).

Rechtlicher Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung ist im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetzes –BeamtStG) i.V.m. Art. 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG). Danach können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Allerdings besteht für den Dienstherrn im Rahmen der „Kann - Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, wenn die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe feststeht, vgl. Art. 12 Abs. 5 LlbG.

Diese Entscheidung ist (anders als die Beurteilung der – hier nicht relevanten – gesundheitlichen Eignung) gerichtlich nur dahingehend überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden fachlichen Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U.v. 18.7.2001 – 2 A 5/00 – ZBR 2002, 184). Die beamtenrechtliche Probezeit soll dem Beamten die Möglichkeit geben, während des gesamten Laufs der Probezeit seine Eignung und Befähigung zu beweisen. Eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung ist sachlich bereits dann gerechtfertigt, wenn sich während der Probezeit Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung des Beamten ergeben (BVerwG, U.v. 29.9.1960 – II C 79.59 – BVerwGE 11, 139/140). Der Feststellung der Bewährung während der Probezeit kommt als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Charakter einer Prognose im Hinblick darauf zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens oder sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Eine mangelnde Bewährung liegt also nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich oder fachlich gewachsen sein wird (Zängl in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2017, § 23 BeamtStG Rn. 136 m.w.N.). Bei der Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung, die von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhängt, handelt es sich um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Letztlich kann nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig beurteilen, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob ein Beamter diesen Anforderungen gewachsen ist (VG München, U.v. 9.6.2015 – M 5 K 14.1598 – juris; U.v. 14.6.2016 – M 5 K 16.453 – juris).

Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (BayVGH, B.v. 30.11.2009 – 3 CS 09.1773 – juris; Zängl in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., § 23 BeamtStG Rn. 146).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist gegen die streitgegenständliche Entlassungsverfügung rechtlich nichts zu erinnern.

a) Der Entlassungsverfügung haftet kein formeller Mangel an.

Die Regierung von Oberbayern war die für die an einer … tätig gewesene Klägerin zuständige Ernennungsbehörde (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 a) der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 4. September 2002 [StMBW-Zuständigkeitsverordnung – ZustV-KM; zuletzt geändert durch V.v. 23.11.2017]) und damit auch zuständig für deren Entlassung, Art. 56 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG).

Eine Anhörung (Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG) ist vor Erlass der Entlassungsverfügung in der erforderlichen Form durchgeführt worden. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat die – fristmäßig verlängerte – Gelegenheit zur Stellungnahme auch umfangreich genutzt.

Der Bezirkspersonalrat ist auf Antrag der Klägerin nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) beteiligt worden und hat der Entlassung am 1. Dezember 2016 zugestimmt.

Auch die in Art. 56 Abs. 5 Satz 1 BayBG genannten Entlassungsfristen sind eingehalten. Denn der Bescheid vom 14. November 2016 wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 18. November 2016 zugestellt.

b) Der Entlassungsbescheid ist im Rahmen der dem Gericht zukommenden Prüfung auch materiell nicht zu beanstanden.

Die Regierung von Oberbayern hat die Klägerin ohne Rechtsfehler wegen fehlender fachlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Aus der Begründung des Entlassungsbescheids sowie des Widerspruchsbescheids ergibt sich, dass der Beklagte nach der ihm als Dienstherr zukommenden Einschätzung davon ausgegangen ist, dass die Klägerin sich während der Probezeit nach den insofern maßgeblichen Kriterien der fachlichen Eignung nicht bewährt hat, somit nach § 10 Satz 1 BeamtStG die Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit nicht erfüllt und nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BeamtStG zu entlassen war.

Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (vgl. Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., § 23 BeamtStG Rn. 146; Hüllmantel/Eck/Hoffmeier/Luber/Weißgerber, LlbG, 1. Auflage 2011, Art. 12 Rn. 27), hier maßgeblich diejenige vom 31. Juli 2016.

Vorliegend wurde der Klägerin zunächst in der Probezeitbeurteilung vom 16. Januar 2016 attestiert, dass sie „noch nicht geeignet“ sei. Dagegen hat die Klägerin keine rechtlichen Schritte unternommen. In der nach Rückkehr aus der dritten Elternzeit nach Unterrichtsbesuchen erstellten Probezeitbeurteilung vom 31. Juli 2016 erhielt die Klägerin dann das endgültige Prädikat „Nicht geeignet“. Auch hiergegen hat die Klägerin keine Rechtsmittel ergriffen. Zuletzt verzichtete sie in der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2018 auf die Einvernahme des damaligen Beurteilers, Schulamtsdirektor J.S., und ihrer damaligen unmittelbaren Vorgesetzten, Rektorin R.R., als Zeugen. Substantiierte Einwände gegen die Probezeitbeurteilung vom 31. Juli 2016 wurden von der Klägerin also nicht vorgetragen. Auch im Übrigen sind keine Rechtsfehler dieser Beurteilung ersichtlich.

c) Aus der von der Klagepartei zunächst vorgebrachten Argumentation, die Probezeit für die Klägerin sei mangels Verlängerung längst abgelaufen gewesen, und der dahingehend in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nichts anderes.

Zwar gilt danach, dass der Beamte bei unangemessen langer Verzögerung der Entscheidung über die Bewährung von seiner Bewährung ausgehen darf und darauf vertrauen kann, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden (BVerwG, U.v. 25.2.1993 – 2 C 27/90 – juris Rn. 13). Ein solcher Vertrauensschutz entfällt jedoch, wenn es für den Beamten auf Grund besonderer Umstände offenkundig war, dass der Dienstherr von keiner bereits festgestellten Bewährung ausgeht (vgl. Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., § 10 BeamtStG Rn. 36).

So liegen die Umstände hier. Der Klägerin wurde in den Zeiten, in denen sie eine Dienstleistung erbrachte, immer wieder mitgeteilt, dass ihre fachliche Leistung noch nicht für ausreichend befunden wurde. Das ergibt sich nach Aktenlage aus Gesprächsnotizen über Gespräche mit der Klägerin am … Januar 2005, am *. Juli 2009 und am *. Juli 2009 sowie aus der Probezeitbeurteilung vom 16. Januar 2006. Die Klägerin konnte danach nicht ernsthaft ein Vertrauen gebildet haben, es sei bereits von ihrer Bewährung ausgegangen worden.

d) Aus der sodann vorgebrachten Argumentation, die Probezeit sei noch gar nicht ausgeschöpft gewesen bzw. hätte noch verlängert werden müssen, weil die Klägerin insbesondere wegen Anrechnung von Zeiten unterhälftiger Teilzeit (vor dem 1.4.2009) und Miteinrechnung von Zeiten, während derer sie eine Dienstleistung nicht habe erbringen können (wegen Krankheit, Beschäftigungsverbot und Mutterschutz), und somit keine ausreichend lange Zeitspanne mit Dienstleistung gehabt habe, in der sie sich hätte bewähren können, ergibt sich ebenfalls nichts anderes.

Diese Argumentation fußt zum einen erkennbar auf der Ansicht, Zeiten unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. April 2009 seien nicht „angemessen“ berücksichtigt (§ 8 Abs. 1 Satz 4, § 13 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten – Laufbahnverordnung – LbV – in der bis 31.3.2009 gültigen Fassung), sondern unangemessen umfangreich angerechnet worden. Es hätte vielmehr eine Ermessenentscheidung dahin ergehen müssen, weniger Zeiten anzurechnen. Das steht im Gegensatz zur Intention des Normgebers, eine unangemessene Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten zu vermeiden, was daran erkennbar wird, dass seit dem 1. April 2009 zunächst nach § 6 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 12 Abs. 2 LbV und nunmehr nach Art. 12 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 LlbG Zeiten einer Beschäftigung mit einer ermäßigten Arbeitszeit bei der Berechnung der Dienstzeit und der Probezeit in vollem Umfang berücksichtigt werden. Die Klägerin kann demgegenüber keine Entscheidung dahingehend verlangen, ihr isoliert nur hinsichtlich der Probezeit möglichst wenig anzurechnen, damit eine möglichst lange Probezeit verbleiben möge.

Zum anderen entspricht diese Auffassung nicht der geltenden Rechtslage, nach der nur Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge – vorliegend der Elternzeiten der Klägerin – nicht als Probezeit gelten (Art. 25 Satz 2 BayBG, Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LlbG). Zeiten einer Dienstunfähigkeit wegen Krankheit, eines individuellen Beschäftigungsverbotes oder die gesetzlichen Mutterschutzzeiten sind unabdingbar als Dienstzeit anzusehen.

Letztlich würde aber auch diese Auffassung nicht dazu führen, dass der Klägerin eine weitere Probezeit einzuräumen gewesen wäre. Denn wenn – wie hier durch die Probezeitbeurteilung vom 31. Juli 2016 – feststeht, dass sich ein Beamter oder eine Beamtin nicht bewährt haben, so sind diese zwingend zu entlassen (§ 10 Satz 1 BeamtStG, Art. 12 Abs. 5 LlbG).

3. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 09/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 5 K 14.1598 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Juni 2015 (§§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO) 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 1330 Hauptpunkte: En
published on 14/06/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.