Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juni 2016 - M 5 K 16.453

published on 14/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juni 2016 - M 5 K 16.453
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... geborene Kläger stand seit dem 10. September 2007 als R. im Beamtenverhältnis auf Probe in Diensten des Beklagten. Er befand sich vom 10. September 2007 bis 31. August 2010 in Elternzeit und nahm seine Dienstleistung am 1. September 2010 an der Staatlichen Realschule in F. auf. Er hat die Unterrichtsbefähigung für die Fächer Mathematik, Physik und Informatik an R.

Nachdem die Probezeitbeurteilung vom 11. Juni 2012 für den regulären Probezeitraum vom 10. September 2007 bis 31. August 2012 auf das Prädikat „noch nicht geeignet“ lautete, wurde die Probezeit bis zum 31. August 2015 verlängert.

In einer gesonderten Leistungsfeststellung vom 17. Juni 2013 für den Zeitraum 12. Juni 2012 bis 11. Juni 2013 ist enthalten, dass der Kläger die Mindestanforderungen für den Stufenaufstieg erfülle.

In der Probezeitbeurteilung vom 17. Juli 2015 für den verlängerten Probezeitraum 1. September 2012 bis 17. Juli 2015 ist festgehalten, dass der Kläger „nicht geeignet“ für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sei.

Die mit Schreiben des Klägers vom 11. August 2015 hiergegen erhobenen Einwendungen wurden durch den Ministerialbeauftragten für die R. in Oberbayern... am 18. September 2015 zurückgewiesen. Der Schulleiter, der die Probezeitbeurteilung erstellt hatte, wurde jedoch gebeten, unter Punkt 1. „Tätigkeitgebiet und Aufgaben“ die Unterrichtstätigkeit in Mathematik II in Jahrgangsstufe 8 zu ergänzen. Eine entsprechend geänderte Probezeitbeurteilung für den verlängerten Probezeitraum vom 1. September 2012 bis 17. Juli 2015 wurde am 19. September 2015 erstellt und dem Kläger am 9. Dezember 2015 eröffnet.

Mit Schreiben vom 3. August 2015, dem Kläger am 4. August 2015 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, wurde dem Beamten zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender fachlicher Eignung Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11. August 2015 gegeben. Die Bevollmächtigten des Klägers beantragten am 10. August 2015 Akteneinsicht sowie die Beteiligung des Personalrats. Am 11. August 2015 wandten sich die Bevollmächtigten gegen die beabsichtigte Entlassung, da die Probezeitbeurteilung schwerwiegende Mängel aufweise. Der Hauptpersonalrat beim Staatsministerium - Gruppe der Lehrer an R. - stimmte der Entlassung des Klägers am 14. August 2015 sowie am 17. August 2015 zu.

Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 17. August 2015 wurde der Kläger mit Ablauf des 30. September 2015 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Durch die Probezeitbeurteilung vom 17. Juli 2015 belegt habe er sich in fachlicher Hinsicht nicht bewährt.

Mit Schreiben vom 8. September 2015 wurde hiergegen Widerspruch eingelegt. Die Wertung der Probezeitbeurteilung vom 17. Juli 2015 beruhe auf einer unzureichenden Tatsachenermittlung. Der Kläger sei auch nie auf die festgestellten Defizite hingewiesen worden. Auch die Anhörungsfrist sei zu kurz bemessen gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Bewertung der fehlenden fachlichen Eignung sei nicht zu beanstanden. Zwar sei die Probezeitbeurteilung hinsichtlich der verlängerten Probezeit in Bezug auf das Tätigkeitsgebiet ergänzt worden. Inhaltlich und insbesondere im Gesamturteil sei das Ergebnis auch durch eine fachliche Nachprüfung im Einwendungsverfahren bestätigt worden. Da dem Kläger das negative Urteil der Probezeitbeurteilung sowie die darauf folgende Entlassungsabsicht schon seit dem 20. Juli 2015 bekannt gewesen seien, sei die Anhörungsfrist nicht zu kurz bemessen gewesen.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht Augsburg am 23. Dezember 2015, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid vom 17. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2015 aufzuheben.

Dem Kläger sei keine ausreichende Frist zur Anhörung vor Erlass des Entlassungsbescheids gewährt worden. Der Probezeitbeurteilung fehle es auch an einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Auch sei der Kläger nie auf die angeblich gravierenden Defizite hingewiesen worden. Dem Personalrat sei auch nicht die erforderliche Kenntnis über den der Entlassung zugrunde liegenden Sachverhalt gegeben worden.

Die Regierung von ... - Prozessvertretung - hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Angesichts des Umstands, dass dem Kläger das negative Urteil der Probezeitbeurteilung sowie die Absicht, ihn aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen, bereits seit dem 20. Juli 2015 bekannt gewesen seien, sei die Anhörungsfrist nicht zu kurz bemessen gewesen. Auch die Personalvertretung sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Ein Personalratsmitglied habe Einsicht in die Personalakte genommen. Auch das Urteil, dass sich der Kläger auch während der auf die höchstmögliche Dauer verlängerten Probezeit nicht bewährt habe, sei nicht zu beanstanden.

Mit Beschluss vom 2. Februar 2016 (Au 2 K 15.1865) hat das Verwaltungsgericht Augsburg den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht München verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben über das Zustandekommen der Probezeitbeurteilung für den Kläger vom 17. Juli 2015, geändert durch Probezeitbeurteilung vom 19. September 2015, durch Einvernahme von R. C.T. als Zeugen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenkaten sowie insbesondere zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 14. Juni 2016 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Entlassungsverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 17. August 2015 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 30. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

Rechtlicher Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung ist im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetzes/BeamtStG) i. V. m. Art. 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetzes/LlbG). Danach können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Allerdings besteht für den Dienstherrn im Rahmen der „Kann - Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, wenn die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe feststeht, vgl. Art. 12 Abs. 5 LlbG.

Diese Entscheidung ist gerichtlich nur dahingehend überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden fachlichen Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U.v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - ZBR 2002, 184). Die beamtenrechtliche Probezeit soll dem Beamten die Möglichkeit geben, während des gesamten Laufs der Probezeit seine Eignung und Befähigung zu beweisen. Eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung ist sachlich bereits dann gerechtfertigt, wenn sich während der Probezeit Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung des Beamten ergeben (BVerwG, U.v. 29.9.1960 - II C 79.59 - BVerwGE 11, 139/140). Der Feststellung der Bewährung während der Probezeit kommt als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Charakter einer Prognose im Hinblick darauf zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens oder sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Eine mangelnde Bewährung liegt also nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich oder fachlich gewachsen sein wird (Zängl in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Februar 2016, § 23 BeamtStG Rn. 136 m. w. N.). Bei der Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung, die von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhängt, handelt es sich um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Letztlich kann nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig beurteilen, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob ein Beamter diesen Anforderungen gewachsen ist (VG München, U.v. 9.6.2015 - M 5 K 14.1598 - juris).

Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (BayVGH, B.v. 30.11.2009 - 3 CS 09.1773 - juris; Zängl in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Februar 2016, § 23 BeamtStG Rn. 146). Darauf bezieht sich auch die angefochtene Entlassungsverfügung sowie der Widerspruchsbescheid.

2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist gegen die streitgegenständliche Entlassungsverfügung rechtlich nichts zu erinnern.

a) Insbesondere haftet der Entlassungsverfügung kein formaler Mangel an.

Es kann offen bleiben, ob die Anhörung (Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG) vor Erlass der Entlassungsverfügung in der erforderlichen Form, insbesondere fristgemäß, durchgeführt wurde. Selbst wenn man insoweit einen Anhörungsmangel annehmen wollte, ist dieser gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG wirksam geheilt worden. Denn der Kläger hatte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (OVG NRW, B.v. 21.7.2010 - 13 B 665/10 - DVBl 2010, 1243). Das musste sich der Klagepartei aufgrund des mit Gründen und einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Entlassungsbescheids vom 17. August 2015 erschließen. Das Ministerium hat sich auch mit den vorgetragenen Gründen im Widerspruchsbescheid vom 30. November 2015 auseinander gesetzt. Damit war die vollwertige Gewährung des Rechts aus Art. 28 BayVwVfG im Widerspruchsverfahren sichergestellt (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 45 Rn. 76, 80).

Der Hauptpersonalrat ist auf Antrag des Klägers nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) beteiligt worden. Dem Personalrat waren auch alle wesentlichen Umstände bekannt, die der beabsichtigten Entlassung des Klägers zugrunde lagen. Dem Hauptpersonalrat war im Anschreiben des Ministeriums vom 11. August 2015 das Ergebnis der Probezeitbeurteilung genannt worden. Das zuständige Mitglied der Personalvertretung hat die Personalakte eingesehen, worauf die Prozessvertretung des Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2016 hinweist.

Auch die in Art. 56 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) genannten Entlassungsfristen sind eingehalten. Denn der Bescheid vom 17. August 2015 wurde bereits am 18. August 2015 der Klagepartei per Telefax zugestellt.

b) Der Entlassungsbescheid ist auch im Rahmen der dem Gericht zukommenden Prüfung materiell nicht zu beanstanden.

Das Staatsministerium hat den Kläger ohne Rechtsfehler wegen fehlender fachlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Aus der Begründung des Entlassungsbescheids sowie des Widerspruchsbescheids ergibt sich, dass der Beklagte nach der ihm als Dienstherr zukommenden Einschätzung davon ausgegangen ist, dass der Kläger sich während der Probezeit nach den insofern maßgeblichen Kriterien der fachlichen Eignung nicht bewährt hat, somit nach § 10 Satz 1 BeamtStG die Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht erfüllt und nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BeamtStG zu entlassen war.

Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (vgl. Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Februar 2016, § 23 BeamtStG Rn. 146; Hüllmantel/Eck/Hoffmeier/Luber/Weißgerber, LlbG, 1. Auflage 2011, Art. 12 Rn. 27). Die Einwendungen des Klägers gegen die Probezeitbeurteilung vom 17. Juli 2015 wurden durch den Ministerialbeauftragen mit Schreiben vom 18. September 2015 zurückgewiesen und führten lediglich zu einer Ergänzung der Angaben zur Tätigkeit. Diese Änderung wurde mit der Probezeitbeurteilung vom 19. September 2015 umgesetzt.

Der Ministerialbeauftragte hat im Rahmen der fachlichen Überprüfung inhaltlich keine Mängel der Probezeitbeurteilung festgestellt. Auch im Rahmen der eingeschränkten Überprüfungskompetenz des Gerichts bei der Beurteilung der fachlichen Eignung des Klägers ergeben sich keine Rechtsmängel. So hat der Schulleiter in seiner Probezeitbeurteilung die fachlichen Mängel dargestellt und in einem Zusatzblatt zur Probezeitbeurteilung vom 17. Juli 2015 um Beispiele ergänzt. Der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommene Schulleiter, R. C.T., hat die von ihm festgestellten Defizite der fachlichen Eignung des Klägers plastisch erläutert. So hat der R... erhebliche Mängel im Unterricht in den von ihm besuchten Stunden erkannt sowie gravierende Fehler bei den Leistungsnachweisen und der Disziplin in den vom Kläger unterrichteten Klassen. Der Zeuge hat ergänzend zu den umfangreichen schriftlichen Stellungnahmen (Probezeitbeurteilung vom 17.7.2015 mit Zusatzblatt, Stellungnahme im Einwendungsverfahren vom 3.9.2015) angegeben, dass er dem Kläger nach seinem Amtsantritt als Schulleiter zunächst unvoreingenommen („neutral“) gegenüber getreten sei. Er habe dem Kläger zu verstehen gegeben, dass die Leistungen des Probebeamten von der R. A.L., die die Schule seit dem 20. März 2012 bis zur Amtsübernahme durch den Zeugen als kommissarische Schulleiterin fungiert habe, kritisch gesehen würden. Es dürfe im Schuljahr 2014/15 „nichts mehr passieren“. Die Mängel seien jedoch so ausgeprägt gewesen, dass der Schulleiter trotz des Bewusstseins der Folgen für den Kläger zu dem Urteil gelangt sei, dass der Beamte fachlich nicht geeignet sei. Gegen diese Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums ist rechtlich nichts einzuwenden. Bei seinem Urteil wurden auch die Erkenntnisse der kommissarischen Schulleiterin mit einbezogen, die die Probezeitbeurteilung vom 18. Mai 2012 mit dem Gesamturteil „noch nicht geeignet“ erteilt hat.

Soweit der Kläger dagegen insbesondere vorträgt, er sei nicht bzw. nicht hinreichend auf die angeblich eklatanten Mängel hingewiesen worden, so ist das durch die Aussage des Zeugen und dessen schriftliche Stellungnahmen widerlegt. Der Schulleiter hat wiederholte Unterrichtsbesuche durchgeführt und die Defizite benannt. Auch die bis zu dessen Amtsübernahme als kommissarische Schulleiterin tätige R. A.L. hat deutliche Defizite angemahnt (vgl. auch deren Stellungnahme im Einwendungsverfahren vom 4.9.2015). Damit ist auch die Tatsachengrundlage in rechtlich nicht zu beanstandender Weise genannt. Bereits die Probezeitbeurteilung vom 18. Mai 2012 musste dem Kläger vor Augen führen, dass fachliche Mängel bei seiner Leistung gerügt wurden. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass hinsichtlich der Einwendungen des Klägers auch gegen diese Beurteilung in den vorgelegten Akten eine Würdigung der Einwendungen durch den Ministerialbeauftragten fehlt. Denn den Einwänden des Lehrers steht eine umfangreiche Stellungnahme der Konrektorin vom 8. Juli 2012 gegenüber, in der erhebliche und umfangreiche Defizite aufgeführt sind. Die seinerzeitige kommissarische Schulleiterin hat daher zahlreiche Unterrichtsbesuche beim Kläger vorgenommen und die Pflicht eingeführt, jeden Leistungsnachweis vor dem Stellen in der Klasse wie auch dessen Korrektur dem Fachvorsitzenden vorzulegen. Allein diese sehr ungewöhnliche und aufwändige Verpflichtung musste dem Lehrer vor Augen führen, dass bei Erstellung und Korrektur der Leistungsnachweise erhebliche Mängel vorlagen.

Auch wenn in der gesonderten Leistungsfeststellung vom 13. Juni 2013 die Leistungen des Klägers von der kommissarischen Schulleiterin in der Weise bewertet wurden, dass diese die Mindestanforderungen für das Vorrücken in die nächste Erfahrungsstufe rechtfertigten, bedingt das nichts anderes. Denn der Beklagte hat hierzu im Schriftsatz vom 21. März 2016 unter Bezugnahme auf die Konrektorin ausgeführt, dass sich seinerzeit die Leistungen des Klägers vorübergehend verbessert hätten. Im weiteren Verlauf wurden jedoch vom Schulleiter erhebliche Mängel in nahezu allen für die Tätigkeit eines Lehrers relevanten Bereichen festgestellt. Das hat zu dessen rechtlich nicht zu beanstandender Bewertung geführt, dass der Kläger fachlich nicht geeignet ist.

Soweit vorgetragen wird, dass für den Kläger zu Unrecht nicht eine Probezeiteinschätzung nach Art. 55 Abs. 1 LlbG erstellt worden sei, kann das zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn eine solche Probezeiteinschätzung - die seinerzeit auch nicht von Klägerseite beantragt wurde - wäre zeitlich noch vor der Probezeitbeurteilung vom 18. Mai 2012 gelegen. Denn eine solche Einschätzung ist nach der Hälfte der Probezeit zu erstellen. Einwände, dass dem Kläger durch ein Fehlen einer Probezeiteinschätzung das Vorhandensein von erheblichen Mängeln in der verlängerten Probezeit nicht vor Augen geführt worden sei, können daraus nicht abgeleitet werden.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 09/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 5 K 14.1598 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Juni 2015 (§§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO) 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 1330 Hauptpunkte: En
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published on 20/02/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.