Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juli 2016 - M 5 K 15.5106
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die 1982 geborene Klägerin hat in Bayern die Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Musik erworben. Bei der Klägerin wurde im Jahr 2002 eine Erkrankung an Multipler Sklerose diagnostiziert.
Auf ihren Antrag vom
Die Klägerin wurde durch das Gesundheitsamt P. am 31. Juli 2014 sowie in der Neurologischen Klinik und Poliklinik M. am 21. Oktober 2014 auf ihre gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis untersucht. Das Gesundheitszeugnis des Landratsamtes P. vom 21. November 2014 bezieht sich auf das fachärztliche Gutachten der Neurologischen Klinik und Poliklinik M. vom 11. November 2014. Es kommt zu dem Ergebnis, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit der Klägerin vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen sei. Die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit liege daher nicht vor.
Der Beklagte zog das Einstellungsangebot mit Schreiben vom
Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom
Mit Schriftsatz ihres Klägerbevollmächtigten vom
Der Beklagte wird unter Aufhebung der mit Schreiben vom
Es lasse sich weder aufgrund des Gesundheitszeugnisses des Landratsamtes P. noch des fachärztlichen Gutachtens eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze erkennen. Hinsichtlich der zweiten Fallgruppe, der erheblichen Ausfallzeiten, würden konkrete quantitative Aussagen hinsichtlich befürchteter Ausfallzeiten im Gesundheitszeugnis vollkommen fehlen, das fachärztliche Gutachten spreche lediglich von der Möglichkeit von Fehltagen.
Die Regierung von Oberbayern für den Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bei der Klägerin sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vorzeitigen dauernden Dienstunfähigkeit zu rechnen, so dass die erste Fallgruppe der Rechtsprechung erfüllt sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Umstände der gesundheitlichen Eignung der Klägerin für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe durch Einvernahme von Dr. med. H. und Prof. Dr. med. B. als sachverständige Zeugen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie insbesondere zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom
Gründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom
1. Rechtsgrundlage für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe sind Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Nach dieser Vorschrift sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnischer Herkunft, Behinderung, Religion, Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Die von der Klägerin begehrte Einstellung setzt daher unter anderem die Eignung voraus, wozu auch die gesundheitliche Eignung gehört (BVerwG, U. v. 25.2.1993 - 2 C 27/90 - BVerwGE 92, 147, juris Rn. 10). Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, ergeben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Der Dienstherr legt diese Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (vgl. BVerwG, U. v. 21.6.2007 - 2 A 6.06 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35).
Bei einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids ist bei Verpflichtungsklagen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis regelmäßig der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung sowie die damals geltende Sach- und Rechtslage entscheidungserheblich. Dem Dienstherrn steht allerdings kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage zu, ob der Bewerber den laufbahnbezogenen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Über die gesundheitliche Eignung von Bewerbern im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 12/11 -, BVerwGE 147, 244-261, juris Rn. 24;
Die gesundheitliche Eignung fehlt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, der Beamtenbewerber werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen. Dabei kann die gesundheitliche Eignung nur im Hinblick auf Erkrankungen, insbesondere chronische Erkrankungen verneint werden, nicht aber unter Berufung auf gesundheitliche Folgen, die mit dem allgemeinen Lebensrisiko, wie z. B. einem Unfall bei sportlichen Aktivitäten des Bewerbers, verbunden sind (BVerwG, U. v. 30.10.2013, a. a. O., Rn. 26).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe als Studienrätin bei dem Beklagten. Die Einvernahme der sachverständigen Zeugen hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Beklagte das Einstellungsgesuch der Klägerin zu Recht wegen gesundheitlicher Nichteignung ablehnen durfte.
a) Der als sachverständiger Zeuge in der mündlichen Verhandlung vernommene Arzt Prof. Dr. med. B. ist Facharzt für Neurologie. Er hat unter Erläuterung seines Gutachtens vom 11. November 2014 nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen er trotz des bisher positiv zu bewertenden Krankheitsverlaufs davon ausgeht, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit der Klägerin zu rechnen ist. Zu diesem Ergebnis ist er bereits in dem von ihm erstellten fachärztlichen Gutachten vom 11. November 2014 gelangt. In der mündlichen Verhandlung hat er dieses Fazit bestätigt und näher erklärt. Denn obwohl die Klägerin bislang überwiegend ohne spürbare Beschwerden war, traten dennoch mehrfach Schübe auf. Diese waren mit nicht unerheblichen gesundheitlichen Einschränkungen verbunden, zuletzt sogar mit einer Querschnittssymptomatik, die jeweils medikamentös behandelt werden mussten. Daher könne bei der Klägerin nicht von einer benignen (gutartigen) Multiplen Sklerose ausgegangen werden. Auch wenn die Klägerin bisher viel Glück gehabt haben mag, so sei dennoch nicht zu erwarten, dass keine weiteren Schübe erfolgen. Die Statistik spreche dafür, dass bei der Klägerin eine vorzeitige Dienstunfähigkeit eintreten werde, selbst bei fortschreitenden medizinischen Möglichkeiten. Diese könnten allenfalls dazu führen, dass entsprechende erhebliche Behinderungen erst deutlich später eintreten als nach aktuellen Statistiken. Gleichwohl liege eine entsprechende Wahrscheinlichkeit für eine solche Behinderung vor. Demgegenüber seien die Therapien nicht so gut, als dass eine erhebliche Behinderung vor Erreichen des Ruhestandsalters nicht überwiegend wahrscheinlich sei.
Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Insbesondere ist die Schlussfolgerung plausibel, dass vom bisherigen positiven Krankheitsverlauf nicht darauf geschlossen werden kann, dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit besteht. Denn trotz der bisherigen Beschwerdefreiheit sind weitere Schübe zu befürchten, die mit Einschränkungen verbunden sein könnten, welche sich nicht vollständig zurückbilden. Der Verlauf ist nicht derart positiv, dass von einer gutartigen Multiplen Sklerose ausgegangen werden kann. Der sachverständige Zeuge hat mit seinen Erläuterungen schlüssig dargelegt, inwiefern der spezielle Krankheitsverlauf der Klägerin, die zukünftig zu erwartenden neuen Behandlungsmöglichkeiten und die existierenden Statistiken in Einklang zu bringen sind. Insofern räumte er auch Unklarheiten des schriftlichen Gutachtens vom 11. November 2014 aus.
b) Dieser Einschätzung widerspricht auch nicht die Aussage von Dr. med. H., Assistenzarzt für Neurologie, der gemeinsam mit Prof. Dr. med. B. das fachärztliche Gutachten vom 11. November 2014 anfertigte und ebenfalls als sachverständiger Zeuge in der mündlichen Verhandlung vernommen wurde. Er bezeichnete die Erkrankung der Klägerin als Grenzfall zwischen einer regulär verlaufenden und einer gutartigen Multiplen Sklerose. Es gäbe zwar einerseits einige Krankheitsaktivitäten und man müsse von einem weiteren Krankheitsverlauf ausgehen, andererseits gehe es der Klägerin erstaunlich gut. Eine konkrete Prognose, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine vorzeitige Dienstunfähigkeit bestehe, war ihm nicht möglich.
Gleichwohl verhält sich diese Aussage nicht diametral zu der Aussage von Prof. Dr. med. B. Denn der sachverständige Zeuge Dr. med. H. verneinte ausdrücklich nicht das Vorliegen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine vorzeitige Dienstunfähigkeit der Klägerin. Er habe sich vielmehr nicht festlegen wollen, konnte also eine derartige Wahrscheinlichkeit weder bestätigen noch ausschließen. Soweit demgegenüber Prof. Dr. med. B. eine solche Festlegung trifft, begründet sich das aus Sicht des Gerichts mit der größeren medizinischen Erfahrung. Denn Prof. Dr. med. B. ist, im Gegensatz zu Dr. med. H. als Assistenzarzt, Facharzt für Neurologie und praktiziert bereits seit deutlich längerer Zeit. Darüber hinaus bestätigte auch Dr. med. H., dass verschiedene Tatsachen gegen eine positive Prognose hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Klägerin sprechen. So weist sie trotz vollständiger Rückbildung der spürbaren Symptome eine hohe Zahl an Entzündungsherden in Kopf und Rücken auf. Darüber hinaus traten bei ihr häufiger Erkrankungsschübe auf.
Nach Auffassung des Gerichts ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Untersuchungszeitpunkt bereits seit 12 Jahren erkrankt war und nunmehr noch weit über 30 Jahre Dienst zu leisten hätte. Nach den Schilderungen von Dr. med. H. besteht selbst bei Patienten mit zunächst gutartiger Multipler Sklerose eine Wahrscheinlichkeit von 50%, dass nach 10 bis 20 Jahren deutlichere Einschränkungen feststellbar und sie nicht mehr der Fallgruppe der benignen Multiplen Sklerose zuzuordnen sind. Das bedeutet, dass selbst bei Patienten mit benigner Multipler Sklerose - zu denen die Klägerin weder laut Dr. med. H. noch Prof. Dr. med. B. zählt - mit fortschreitender Erkrankungsdauer eine hohe Wahrscheinlichkeit eines negativen Krankheitsverlaufes besteht.
c) Aus diesem Grund war auch nicht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens von Amts wegen erforderlich. Nach der Rechtsprechung ist die Verwertung eines Gutachtens nur dann unzulässig, wenn das Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn der Sachverständige erkennbar nicht über die notwendige Sachkunde verfügt oder Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen, wenn sich durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder durch eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Bedeutung der vom Sachverständigen zu klärenden Fragen verändert, wenn ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder über größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (BVerwG, B. v. 26.6.1992 - 4 B 1-11/92, 4 B 1/92, 4 B 2/92, 4 B 3/92, 4 B 4/92, 4 B 5/92, 4 B 6/92, 4 B 7/92, 4 B 8/92, 4 B 9/94 B 9/92, 4 B 10/4 B 10/92, 4 B 11/4 B 11/92 - juris Rn. 54).
Keiner der genannten Gründe trifft vorliegend zu oder wurde - mit Ausnahme der angeblichen Widersprüchlichkeit - von der Beklagtenseite gerügt. Die Kernaussagen der Gutachter haben sich jedoch, wie erörtert, nach Auffassung des Gerichts nicht widersprochen. Das Gutachten sowie die Aussagen der sachverständigen Zeugen durften verwertet werden und waren nicht durch ein neues Gutachten zu ersetzen.
3. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs.1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.