Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Okt. 2016 - M 5 K 15.3769
Gericht
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass die mit Bescheid vom ... Juli 2015 verfügte Ruhestandsversetzung der Klägerin rechtswidrig gewesen ist.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die 1956 geborene Klägerin steht als Grundschullehrerin (Besoldungsgruppe A 12) als Beamtin auf Lebenszeit in den Diensten des Beklagten. Bei ihr besteht ein Grad der Behinderung von 50.
Nachdem bei zwei Hüftoperationen am ... Januar sowie ... Februar 2013 eine Nervenschädigung des Nervus Femoralis auftrat, war die Klägerin in der Folgezeit etwa anderthalb Jahre dienstunfähig. Mit Gesundheitszeugnis vom ... Juli 2014 stellte die Amtsärztin Dr. E. fest, dass die Klägerin ab sofort im Umfang von 10 Wochenstunden und ab September 2014 im Umfang von 15 Wochenstunden eingesetzt werden könne. Der behandelnde Privatarzt der Klägerin, Dr. J., empfahl hingegen eine schonende Wiedereingliederung der Lehrerin. Er schlug vor, dass die Klägerin ab 16. September 2014 mit wöchentlich sechs Unterrichtsstunden beginnen und sich anschließend bis auf 15 Wochenstunden steigern sollte. Eine erste Steigerung auf wöchentlich acht Stunden sollte am 3. November 2014 erfolgen.
Der Beklagte genehmigte den Wiedereingliederungsvorschlag mit Bescheid vom ... September 2014 und reduzierte die Unterrichtszeit der Klägerin mit Bescheid vom ... August 2014 zum
In einem weiteren Attest am ... Oktober 2014 korrigierte Dr. J. seinen Vorschlag zur Wiedereingliederung und empfahl nunmehr, dass sich die Klägerin erst zum
Nachdem die Klägerin ihren Dienst im Rahmen dieser Wiedereingliederung ohne Fehltag verrichtete, erfolgte am ... Februar 2015 erneut eine amtsärztliche Untersuchung. Hierauf gestützt kam die Amtsärztin Dr. E. in ihrem Gutachten vom ... März 2015 zu dem Ergebnis, dass im Vergleich zur letzten amtsärztlichen Untersuchung keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und die Wiedereingliederung gescheitert sei. Die Klägerin verrichte derzeit Dienst in deutlich geringerem Umfang als dem Mindestmaß von 50% des vollen Stundendeputats. Es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin die Wiedereingliederung mit der vollen Dienstfähigkeit werde abschließen können.
Mit Schreiben vom
Die Bezirksschwerbehindertenvertretung erhob mit Schreiben vom 27. März und
Mit Bescheid vom ... Juli 2015 versetzte der Beklagte die Klägerin mit Wirkung zum
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom
Es wird festgestellt, dass die mit Bescheid vom ... Juli 2015 verfügte Ruhestandsversetzung der Klägerin rechtswidrig war.
Die Klägerin sei nicht dienstunfähig gewesen. Sie habe die Wiedereingliederung entsprechend dem durch den Beklagten genehmigten Zeitplan erfolgreich beendet und im gesamten Schuljahr keinen einzigen Tag gefehlt. Die Klägerin habe seit dem Jahr 1999 immer in Teilzeit gearbeitet und verrichte ihren Dienst auch inzwischen wieder mit diesem Stundendeputat.
Hintergrund der Umstellung der Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei eine mögliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Die Regierung von Oberbayern hat für den Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach der Stellungnahme der Amtsärztin Dr. E. diene eine Wiedereingliederung dem Ziel, in absehbarer Zeit die volle Dienstfähigkeit wiederherzustellen. Eine Fortsetzung der Wiedereingliederung sei nicht mehr gerechtfertigt gewesen, da unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Funktionsstörungen und ihrer Entwicklungen im mehrmonatigen Wiedereingliederungsversuch keine ausreichend positive Prognose zu ihrem absehbaren Abschluss mit der vollen Dienstfähigkeit bestanden habe. Die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, in mindestens 50%-igem Umfang einen begrenzten Dienst kontinuierlich zu leisten.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie insbesondere zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid über die Ruhestandsversetzung der Regierung von Oberbayern vom ... Juli 2015 war rechtswidrig.
I.
Der zuletzt gestellte Klageantrag ist statthaft als Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die streitgegenständliche Ruhestandsversetzung stellt einen Verwaltungsakt dar, der in das Amt der Beamtin im statusrechtlichen Sinne eingreift.
II.
Es besteht auch nach Eintritt der Erledigung wegen der Reaktivierung der Klägerin durch den Beklagten mit Wirkung zum 1. August 2016 ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung. Eine auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gestützte Fortsetzungsfeststellungsklage wäre nur dann unzulässig, wenn ein Schadensersatzanspruch offensichtlich aussichtlos ist (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 - BVerwGE 146, 303 - juris Rn. 44;
III.
Die Klage hat auch in der Sache Erfolg, da der Bescheid über die Ruhestandsversetzung der Regierung von Oberbayern vom ... Juli 2015 rechtswidrig war.
1. Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzungsverfügung ist § 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG). Nach dieser Bestimmung sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands und aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Nach Art. 65 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) können Beamtinnen und Beamte auch dann als dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden.
Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht nicht aus, dass der Beamte die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann. Denn Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. Reicht die Leistungsfähigkeit des Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiter dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - BVerwGE 133, 297/310 sowie juris Rn. 14/15 unter Hinweis auf Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG, Kommentar Bd. 1, § 42 Rn. 4).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einer Versetzung in den Ruhestand ist die letzte Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - BVerwGE 146, 347/357), hier der Bescheid vom ... Juli 2015.
2. Die Ruhestandsversetzungsverfügung war materiell rechtswidrig.
a) Die Beurteilung der Frage durch die Behörde, ob ein Beamter zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, unterliegt keinem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Es handelt sich vielmehr um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt somit nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Aus diesem Grund sind die Feststellungen oder Schlussfolgerungen aus ärztlichen Gutachten vom Gericht - in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (OVG Saarl, U.v. 24.4.2012 - 2 K 984/10 - juris; OVG NRW, B.v. 3.2.2012 - 1 B 1490/11 - juris, IÖD 2012, 50;
b) Ausgehend von diesen Maßstäben war die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht dienstunfähig. Die sachverständige Zeugin Dr. E. hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Klägerin ihres Erachtens nach im Wiedereingliederungsplan zurückgelegen habe. Sie sei der Auffassung gewesen, dass eine größere Leistungssteigerung zu erwarten gewesen wäre als die von der Klägerin gezeigte.
Dies vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin hat sich an den durch den Dienstherrn genehmigten Wiedereingliederungsplan gehalten und die dementsprechende Leistung bzw. Leistungssteigerung gezeigt. Dabei ist die Klägerin keinen einzigen Tag im Schuljahr 2015/16 krankheitsbedingt ausgefallen. Sie hat den vom Dienstherrn vorgegebenen Leistungsanspruch vollumfänglich erfüllt und stets ihr Stundendeputat vorgabengemäß gesteigert. Für die Klägerin bestand auch keine Möglichkeit, eine größere Leistungssteigerung zu zeigen. Denn sie konnte nicht mehr Dienst leisten, als durch den Dienstherrn vorgegeben.
Soweit der ursprünglich genehmigte Wiedereingliederungsplan abgeändert werden musste, kann dies nicht zum Nachteil der Klägerin gereichen. Denn auch der Änderungsvorschlag des behandelnden Privatarztes Dr. J. wurde durch den Dienstherrn genehmigt. Diesem steht es sowohl frei, der Klägerin entgegenzukommen und einen Wiedereingliederungsplan abzuändern, als auch von einem Vorschlag zur Wiedereingliederung der Amtsärztin abzuweichen. Die Amtsärztin muss bei ihrer Beurteilung dann den gültigen, genehmigten Wiedereingliederungsplan zugrunde legen. Soweit die Amtsärztin stattdessen eine höhere Leistungssteigerung erwartete, kann dem nicht gefolgt werden. Denn ihr war der Wiedereingliederungsplan vom ... November 2014 bei ihrer Begutachtung bekannt. Auch gab es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die anstehende Leistungssteigerung von acht auf zehn Wochenstunden nicht schaffen würde. Die sachverständige Zeugin hat nach eigenen Angaben die Klägerin auch nicht dazu befragt, ob sie sich die anstehende Steigerung zumutet. Der Klägerin konnte daher nicht negativ zur Last gelegt werden, dass sie zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung keine größere Leistungssteigerung zeigte.
c) Darüber hinaus durfte der Beklagte für die Ruhestandsversetzung zum
Zudem bestand einer der wesentlichen Punkte des amtsärztlichen Gutachtens vom ... März 2015, der gegen eine Dienstfähigkeit sprach, darin, dass die Klägerin nicht das Mindestmaß von 50% des vollen Stundendeputats erreicht hatte. Die Klägerin leistete ab 29. Juni 2015 jedoch 15 Wochenstunden und damit über dem Mindestumfang Dienst. Das Gesundheitszeugnis bezog daher für den Dienstherren erkennbar nicht die derzeitigen Tatsachen in die Beurteilung ein.
IV.
Der Beklagte hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.