Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Mai 2016 - M 5 K 15.2872

published on 11/05/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Mai 2016 - M 5 K 15.2872
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... September 1994 geborene Kläger wurde mit Wirkung vom ... März 2014 bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei, II. Bereitschaftspolizeiabteilung E. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister (Besoldungsgruppe A 5) ernannt.

Am ... November 2014 war der Kläger in der ersten Woche seines Praktikums II bei der Polizeiinspektion S. zur Nachmittagsschicht mit Dienstbeginn 13.00 Uhr eingeteilt. Weil er sich nicht wohlgefühlt hatte, war er nicht selbst zum Dienst gefahren. Nachdem er die Dienstzeit begonnen hatte, wurde bei ihm ein Alkoholgeruch festgestellt. Ein daraufhin um 12.42 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest mit dem Handmessgerät „True P“ ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,55 mg/l. Ein später durchgeführter einmaliger Test mit einem Vortestgerät „Dräger Evidential 7110“ ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,529 mg/l. Weitere Messungen konnten aufgrund des zu geringen Atemvolumens nicht durchgeführt werden.

Mit Schreiben vom ... November 2014 stellte der Seminarleiter des Klägers bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei wegen dieses Vorfalls einen Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Weiter legte er dar, der Kläger habe am ... Dezember 2013 gegen 4.00 Uhr morgens in das Unterkunftszimmer zweier Kollegen (Polizeimeisteranwärter W. und H.) uriniert. Obwohl er die Tat bestritten habe, habe er den Schaden behoben und sei von Seiten der II. Bereitschaftspolizeiabteilung mündlich belehrt worden. Überdies habe der Kläger während der gesamten Ausbildungszeit unterdurchschnittliche Leistungen gezeigt. Er sei oft geistig abwesend gewesen, habe desinteressiert gewirkt und seine Mitschüler durch seine Schwatzhaftigkeit abgelenkt. In der Persönlichkeits- und Leistungseinschätzung vom ... November 2014 für den Kläger schloss sich der Klassenleiter PHK R. den Ausführungen an und ergänzte, dass der Kläger aus charakterlichen Gründen für den Polizeiberuf als nicht geeignet erscheine. In einem Aktenvermerk vom ... November 2014 über ein am Vortag abgehaltenes Gespräch mit dem Seminarleiter, dem Klassenleiter des Klägers und dem Dienststellenleiter der Polizeiinspektion S. wurde ausgeführt, dass der Kläger im Gespräch hinsichtlich des anstehenden Disziplinarverfahrens ungehalten geworden sei und vom Seminarleiter habe ermahnt werden müssen.

Mit Schreiben vom ... Februar 2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum ... Juni 2015 beabsichtigt sei, da erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung bestünden. Dabei wurde unter anderem auf den Vorfall vom ... November 2014 und das Vorkommnis vom ... Dezember 2013 eingegangen. In einer persönlichen Anhörung am ... April 2015 gab der Kläger an, dass er sein Trinkverhalten nach dem Vorfall am ... November 2014 drastisch reduziert habe. Er habe die damalige Situation falsch eingeschätzt. Darüber hinaus bestritt er den Vorfall vom ... Dezember 2013.

Der Bezirkspersonalrat stimmte der beabsichtigten Entlassung am ... Juni 2015 zu, nachdem der Kläger dessen Mitwirkung beantragt hatte.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 23. Juni 2015 verfügte das Präsidium der ... Bereitschaftspolizei die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 30. September 2015. Der Kläger habe sich in der Probezeit nicht bewährt. Diesem wurden darin die Vorfälle vom ... November 2014 sowie vom ... Dezember 2013 zur Last gelegt. Auch sein weiteres dienstliches Verhalten sei nicht einwandfrei gewesen. Seine Leistungen seien in allen Ausbildungsabschnitten unterdurchschnittlich gewesen und er habe den Unterrichtsverlauf gestört. Der Vorfall vom ... November 2014 stünde aufgrund der positiven Messung der Atemalkoholkonzentration und seiner Einlassung vom ... April 2015 fest. Zur Überzeugung der ... Bereitschaftspolizei stünde auch der Sachverhalt vom ... Dezember 2013 fest. Die Geschehnisse zeigten gravierende Mängel an seiner Zuverlässigkeit und seinem Pflichtbewusstsein, die auf eine charakterliche Nichteignung schließen ließen. Der Kläger habe das mit IMS vom 4. Mai 2000, IC 5-0142.1-11, festgelegte absolute Alkoholverbot missachtet. Darin sei allen Beschäftigten der Polizei untersagt, in angemessener Zeit vor Dienstantritt alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, wenn der Restalkohol nicht rechtzeitig zum Dienstbeginn abgebaut werden könne. Dies habe ihm auch bewusst sein müssen. Der alkoholisierte Dienstantritt hätte dazu führen können, dass der Kläger in diesem Zustand den bewaffneten Außendienst angetreten und unter Umständen ein Dienstfahrzeug geführt hätte. Die charakterliche Nichteignung äußere sich auch durch sein bisheriges dienstliches Verhalten und die Leistungsnachweise. Trotz der Häufung der Vorfälle und die ermahnenden Gespräche sei es immer wieder zu gleichgelagerten Verhaltensweisen gekommen.

Mit Schriftsatz vom ... Juli 2014 hat der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2015 aufzuheben.

Die Entlassungsverfügung sei rechtswidrig, weil von einer mangelnden Bewährung des Klägers nicht ausgegangen werden könne. Zum einen könne der Vorfall vom ... Dezember 2014 nicht herangezogen werden, weil der Beklagte nur eine Testung durchgeführt habe. Darüber hinaus sei das Geschehen vom ... Dezember 2013 nie gänzlich aufgeklärt worden, weil insbesondere keine DNS-Überprüfung stattgefunden habe. Des Weiteren überzeugten die Ausführungen zu den angeblich unzulänglichen Leistungen des Klägers nicht, weil er letztlich alle Prüfungen bestanden habe. Seine Leistungen im Praktikum bei der PI S. unterstrichen, dass er in der Praxis gut einsetzbar sei.

Das Präsidium der ... Bereitschaftspolizei hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die mit dem „Dräger“-Gerät durchgeführte Messung sei zuverlässig, weil das Gerät erst vier Tage vor dem Vorfall geeicht worden sei. Auch der durchgeführte Vortest lasse bereits eine orientierende Einschätzung zu. Schwer wiege, dass der Kläger trotz seines Wissens um die Restalkoholisierung zum Dienst erschienen sei. Er habe ferner kein Gefahrbewusstsein an den Tag gelegt, weil zu befürchten gewesen sei, dass er mit diesem Grad der Alkoholisierung bewaffnet Bürgern gegenübertrete und ein Dienstfahrzeug führe. Daraus hätte eine Ansehensschädigung für die ... Polizei folgen können, ferner unterstreiche dies ein achtungs- und vertrauensschädigendes Verhalten für die Polizei. Darüber hinaus sei der Kläger auch uneinsichtig gewesen. Da der Vorfall vom ... Dezember 2013 durch die Einlassung der Kollegen festgestanden habe, die keinerlei Belastungseifer gezeigt hätten, sei ein DNS-Test entbehrlich gewesen.

Der Kläger hat sich bereits im Eilverfahren - Aktenzeichen M 5 S 15.2861 - gerichtlich gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2015 gewendet. Der Eilantrag ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. September 2015 abgelehnt worden, ebenso die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 2015, Az. 3 CS 15.2220.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift vom 11. Mai 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Entlassungsbescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 23. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO.

1. Die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mangels charakterlicher Eignung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz/BeamtStG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit im Hauptsacheverfahren keine anderen Argumente und Tatsachen vorgetragen wurden als im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtes München vom 21. September 2015 (M 5 S 15.2861) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2015 (Az. 3 CS 15.2220) verwiesen werden. Dort ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nach dem Maßstab des einstweiligen Rechtsschutzes ausführlich bestätigt worden. Auch bei einer über den summarischen Prüfungsmaßstab des Eilrechtsschutzverfahrens hinausgehenden Rechtskontrolle im Klageverfahren ergibt sich keine andere Bewertung.

Wenn die Klagepartei darüber hinaus vorträgt, es habe sich bei dem Vorfall vom ... November 2014 um ein einmaliges Ereignis gehandelt, aus welchem der Kläger gelernt habe und welches nicht wieder vorkäme, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung. Dem Dienstherrn steht bei der Festlegung des Maßstabes zum Umgang mit derartigen Fällen ein Beurteilungsspielraum zu, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden darf (entsprechend § 114 S. 1 VwGO). Dem Gericht ist lediglich eine Überprüfung dahingehend möglich, ob die gesetzliche Grenze des Beurteilungsspielraums verkannt wurde, ob der Beurteilung ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt wurden. Ein solcher Verstoß kann nicht erkannt werden. Insbesondere ist es zulässig, wenn der Dienstherr einen strengen Maßstab für die Frage der charakterlichen Eignung des Probebeamten anlegt und bei Zuwiderhandlungen gegen das absolute Alkoholverbot konsequent vorgeht. Einen allgemeingültigen Grundsatz, dass ein einmaliger Fehltritt des Probebeamten nicht zu einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis führen könne, gibt es nicht. In Abhängigkeit von der Art der Verfehlung sind auch harte Konsequenzen, wie etwa die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, rechtlich zulässig. Im vorliegenden Sachverhalt vermag das Gericht in Anbetracht dessen, dass der Kläger unter Umständen in alkoholisiertem Zustand eine Dienstwaffe und ein Dienstfahrzeug hätte führen müssen, keine den Beurteilungsspielraum überschreitende Unverhältnismäßigkeit erkennen. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte zur Abrundung des negativen Bildes die übrigen dem Kläger zur Last gelegten Umstände heranzieht.

2. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 6.704,19 Euro festgesetzt. Gründe I. Der am 6.
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 6.704,19 Euro festgesetzt. Gründe I. Der am 6.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.