Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2018 - 3 ZB 16.1244

published on 03/12/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2018 - 3 ZB 16.1244
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 23. Juni 2015 weiter, mit dem er aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen wurde.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem Vorbringen in der Antragsbegründung, auf das die rechtliche Überprüfung durch den Senat beschränkt ist, ergeben sich nicht die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn dieser Bestimmung bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen würden (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die 1994 geborene Kläger, der mit Wirkung zum 1. März 2014 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister (Bes.Gr. A 5) ernannt worden war, wurde mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2015 mit Ablauf des 30. September 2015 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Ein gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerichteter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO blieb in zwei Instanzen erfolglos (VG München, B. v. 24.9.2015 - 5 S 15.2861; BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 3 CS 15.2220). Das Verwaltungsgericht München hat die Klage mit Urteil vom 11. Mai 2016 insbesondere unter Bezugnahme auf die beiden vorgenannten Beschlüsse abgewiesen. Die auf fehlende Bewährung (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG) mangels charakterlicher Eignung gestützte Entlassung sei nicht zu beanstanden. Der Vorfall vom 22. November 2014, als der Kläger seinen Dienst mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,55 mg/l angetreten habe, stelle einen einmaligen, jedoch erheblichen Verstoß gegen das für Polizeibeschäftigte geltende absolute Alkoholverbot dar. Zur Abrundung des Bildes könnten auch die weiteren, dem Kläger zur Last gelegten Umstände - das Vorkommnis am 19. Dezember 2013, als er im Zimmer zweier schlafender Kollegen uriniert haben soll sowie sein fehlendes Engagement in der Ausbildung - herangezogen werden. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 11. Mai 2016 begründet der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Juli 2016.

1. Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist nicht deswegen ernstlich zweifelhaft, weil der Kläger zu Unrecht als charakterlich ungeeignet angesehen worden wäre. Der Kläger bestreitet die mangelnde Bewährung vor allem mit dem Vorbringen, bei dem alkoholbedingten Vorkommnis handele es sich um ein einmaliges und zudem jugendtypisches Verhalten. Er habe am fraglichen Tag seinen Dienst trotz vorhandenem Restalkohol nur deshalb angetreten, weil er die Kollegen nicht habe „hängen“ lassen wollen. Diese Motivation beweise eine grundsätzlich positive Einstellung, auch wenn er die Fehlerhaftigkeit seines Tuns eingesehen habe. Die erforderliche Prognose verlange das Vorliegen von Fakten, aufgrund derer ein bestimmtes Verhalten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden könne; hierfür reiche im vorliegenden Fall das Verhalten des Klägers nicht aus, zumal er es abgestellt habe, wie ihm auch bestätigt worden sei.

Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass im vorliegenden Fall auch der einmalig nachgewiesene Fehltritt des Klägers zu seiner Entlassung wegen Fehlen der charakterlichen Eignung führt (vgl. zu Zweifeln an der charakterlichen Eignung aus einem einmaligen Fehlverhalten: BVerwG, B.v. 20.7.2016 - 2 B 17.16 - juris Rn. 10). Die Beurteilung, ob sich der Kläger bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis und besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den mit der Wahrnehmung der mit seiner Laufbahn verbundenen Anforderungen voraussichtlich gerecht werden wird (BVerwG, U.v. 18.7.2001 - 2 A 5.00 - NVwZ-RR 2002, 49). Mangelnde Bewährung ist bereits dann anzunehmen, wenn ein begründeter Zweifel daran besteht, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann. Auch der Senat hat bereits entschieden, dass sich Zweifel an der charakterlichen Eignung grundsätzlich auch aus einem einzigen gravierenden Vorfall ergeben können (BayVGH, U.v. 13.1.2016 - 3 B 14.1487 - juris Rn. 33, 34).

Der im vorliegenden Fall maßgebliche Verstoß gegen das Verbot, den Polizeidienst mit Restalkohol im Blut anzutreten, ist aus den bereits in den Eilbeschlüssen ausführlich dargestellten Gründen gravierend und führt daher zu einem begründeten Zweifel im dargestellten Sinne. Der Senat sieht durch das Zulassungsvorbringen keine Fragen aufgeworfen, die zu einem von der Einschätzung im Beschluss vom 16. Dezember 2015 (a.a.O.) abweichenden Beurteilung führen können; insbesondere vermag der Senat den Vortrag, der Kläger habe seine Kollegen aus einer dienstbeflissenen Motivation heraus nicht im Stich lassen wollen, angesichts der von ihm wegen seines alkoholisierten Zustands ausgehenden Gefährdung nicht nachzuvollziehen. Ob der Kläger nach dem gezeigten Fehlverhalten nochmals die Gelegenheit erhält, sich zu bewähren und das vorgeworfene Verhalten zu beseitigen, beantwortet sich auf der Grundlage eines im Zeitpunkt der Entlassungsverfügung zu fällenden Werturteils des Dienstherrn; es ist mit einer Prognose verbunden, ob gerade von ihm in Zukunft eine Änderung seines Verhaltens erwartet werden kann (BayVGH, B.v. 8.4.2013 - 3 CS 13.289 - juris Rn. 30). Diese Erwartung hat der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden, vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums mit nachvollziehbarer Begründung verneint.

An der danach nicht zu beanstandenden Entscheidung des Dienstherrn ändert schließlich auch der Hinweis des Klägers darauf, die alkoholbedingte Verfehlung sei als „jugendtypisches“ Verhalten anzusehen, nichts, zumal sich derartige Verfehlungen grundsätzlich in jeder Altersgruppe ereignen können. Auch die im Rahmen der Anhörung des Klägers am 23. April 2015 (Blatt 56 d. Behördenakte) zum Ausdruck gebrachte Einsicht in das Fehlverhalten („Riesenfehler, aus dem ich gelernt habe“ und „wenn ich am nächsten Tag Dienst habe, trinke ich gar nichts mehr“) und das Ausbleiben weiterer alkoholbedingter Vorfälle führen nicht zur Fehlerhaftigkeit der Prognoseentscheidung.

2. Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils kann auch nicht mit dem Vortrag in Zweifel gezogen werden, vor der Entlassungsverfügung hätte eine Abmahnung erfolgen müssen, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, seine charakterliche Eignung unter Beweis zu stellen, wie er es tatsächlich auch gemacht habe. Auch das Bundesverfassungsgericht gehe in seinem Beschluss vom 15. Dezember 1976 (2 BvR 841/73, juris) von der grundsätzlichen Notwendigkeit einer Abmahnung zumindest dann aus, wenn die maßgeblichen Mängel behebbar seien.

Es trifft nicht zu, dass der Dienstherr verpflichtet ist, gegenüber einem Probebeamten vor seiner Entlassung jedenfalls dann zunächst eine Abmahnung - im Sinne der Einräumung einer „zweiten Chance“ - auszusprechen, wenn mit der Abstellung des beanstandeten Mangels gerechnet werden kann. Auch der im Zulassungsschriftsatz zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1973 (II B 54.73 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 19; juris, Leits. 4) hat für eine Konstellation, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist, das Erfordernis einer Abmahnung verneint und sie a l l e n f a l l s bei Mängeln, deren Abstellung konkret erwartet werden könne, als geboten angesehen; diese Entscheidung wurde jedoch durch den vom Kläger ebenfalls genannten Beschluss vom 15. Dezember 1976 (a.a.O.) für gegenstandslos erklärt. Der Senat erachtet die Entscheidung darüber, ob ein Probebeamter vor seiner Entlassung zunächst „abgemahnt“ wird, auch vom Beurteilungsspielraum des Dienstherrn umfasst, der diese Frage nach den im jeweiligen Einzelfall vorliegenden konkreten Umständen zu beantworten hat; so wird im Falle von behebbar erscheinenden Leistungsmängeln eine Abmahnung eher sinnvoll erscheinen als im Falle eines - wie hier - auf persönlichkeitsbezogenen Mängeln beruhenden Fehlverhaltens (vgl. a. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 45). Letztlich hängt die Beantwortung dieser Frage auch mit der (unter 1. erörterten) Frage zusammen, wie schwerwiegend ein einmaliges Fehlverhalten vor dem Hintergrund eines charakterlichen Mangels sein muss, um von einer (endgültig) fehlenden Bewährung ausgehen zu Können.

Unter Einbeziehung der gesamten Verhältnisse kann nicht beanstandet werden, dass der Beklagte davon abgesehen hat, vor der Entlassungsverfügung gegenüber dem Kläger zunächst eine Abmahnung auszusprechen.

3. Schließlich unterliegt die Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht deswegen ernstlichen Zweifeln, weil der Kläger bestreitet, für das Vorkommnis vom 19. Dezember 2013 verantwortlich zu sein, und es ihm daher nicht zur Begründung charakterlicher Mängel vorgehalten werden dürfe. Das gleiche gelte für das behauptete Desinteresse an seiner Ausbildung, zumal er sämtliche Prüfungen bestanden habe.

Dieser Vortrag betrifft schon keine entscheidungserheblichen Ausführungen im angefochtenen Urteil. Es erscheint bereits äußerst fraglich, ob das bloße Bestreiten des Klägers, für den nächtlichen Vorfall am 19. September 2013 im Zimmer der beiden Polizeimeisteranwärter W. und H. verantwortlich gewesen zu sein, angesichts deren eindeutiger und detaillierter schriftlicher Äußerungen ausreicht (vgl. 109, 110 der Behördenakte u. BayVGH, B.v. 16.12.2015, a.a.O., BA S. 15 b, aa). Denn jedenfalls hat das Verwaltungsgericht - insoweit dem Bescheid folgend - diesen Vorfall lediglich „zur Abrundung des negativen Bildes“ herangezogen und mit dieser Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass die mangelnde charakterliche Bewährung des Klägers - unabhängig von diesem Vorfall - zur Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis geführt hat. Dem entspricht auch die Angabe des Klägers in der Zulassungsbegründung, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung - wenn auch ohne entsprechende Wiedergabe in der Niederschrift - ausgeführt, der Dienstantritt mit Restalkohol im Blut am 22. November 2014 sei bereits für sich gesehen ausreichend, um die Entlassungsverfügung zu rechtfertigen, so dass das Vorkommnis vom 19. Dezember 2013 nicht weiter aufgeklärt werden müsse. Entsprechendes gilt auch für den weiteren Vorwurf, der Kläger habe sich im Rahmen seiner Ausbildung nicht ausreichend engagiert gezeigt und sei unter seinen Möglichkeiten geblieben. Damit spielt im vorliegenden Zusammenhang auch keine Rolle, dass der Kläger seine Ausbildung ohne weitere Auffälligkeiten noch vor dem 30. September 2015 erfolgreich abschließen konnte (vgl. Bl. 138 d. Behördenakte).

4. Soweit der Zulassungsvortrag einer Verwertung der im Dezember 2014 durchgeführten polizeiärztlichen Haaranalyse (Bl. 26 d. Behördenakte) und der damit verbundenen Schlussfolgerungen widerspricht, vermag er damit keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen. Das Urteil stützt sich nämlich in seinen Gründen - ebensowenig wie die beiden vorangegangenen Beschlüsse im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - nicht auf das Ergebnis der Haaranalyse und die daraus gezogenen Folgerungen. Im Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2015 (a.a.O., BA S. 14) wird dementsprechend festgehalten, dass es auf das Ergebnis der Haarprobenanalyse nicht ankomme, weil sie der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Klägers, nicht jedoch der Feststellung seiner charakterlichen Eignung gedient habe, und daher nicht Grundlage der ausschließlich auf charakterliche Mängel bezogenen Entlassungsverfügung vom 23. Juni 2015 gewesen sei.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird,
2.
sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder
3.
sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder
2.
die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.