Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Juli 2016 - M 5 K 15.2286

published on 13/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Juli 2016 - M 5 K 15.2286
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die 1962 geborene Klägerin besitzt die Lehrbefähigung für Sonderpädagogik und ist als Studienrätin im Förderschuldienst (Besoldungsgruppe A 13 + AZ) Beamtin des Beklagten und als solche eingesetzt an der Berufsschule der Jugendsiedlung T. gGmbH, einer privaten Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung mit Förderschwerpunkt „Lernen“ (im Folgenden: Jugendsiedlung T.).

Am 12. Mai 2005 schrieb die Jugendsiedlung T. hausintern die Funktionsstelle für eine/n Beratungslehrer/in aus, die unter anderem eine zweijährige Ausbildung mit einem erfolgreichen Prüfungsabschluss an der Akademie für Lehrerfortbildung voraussetzt. Auf die Bewerbung der Klägerin übertrug ihr die Jugendsiedlung T. das Amt der Beratungslehrerin mit Beginn des Schuljahres 2009/2010, ernannte sie zur Beratungslehrerin auf Probe mit Verfügung vom 13. September 2010 (nach Absolvierung der vorgenannten Ausbildung) und übertrug ihr mit Wirkung vom 13. September 2011 das Amt der Beratungslehrerin auf Dauer, was die Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 bestätigte.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 beantragte die Klägerin ihre Beförderung unter Berufung auf das ihr übertragene Amt einer Beratungslehrerin.

Mit Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 2. Februar 2015 lehnte diese eine Beförderung der Klägerin ab. Laufbahnrechtlich sei die Übertragung der Funktion einer Beratungslehrerin an einer Schule für die Klägerin als Sonderpädagogin nicht vorgesehen und auch aus anderen Gründen könne ein Anspruch auf Beförderung nicht geltend gemacht werden.

Am 5. Juni 2015 hat die Klägerin Klage erhoben und zuletzt beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Regierung von Oberbayern vom 2. Februar 2015 zu verpflichten, die Klägerin in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu befördern

und hilfsweise

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Februar 2015 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Das Ermessen des Dienstherren sei im Fall der Klägerin dahin reduziert, dass sie zu befördern sei. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei die dauerhafte Trennung von Amt und Funktion mit dem Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung nicht vereinbar.

Demgegenüber hat die Regierung von Oberbayern - Prozessvertretung - für den Beklagten

Klageabweisung

beantragt.

Für die Klägerin als Sonderpädagogin seien andere Richtlinien maßgeblich als für ihren Vorgänger im Amt eines Beratungslehrers, einer Lehrkraft des Lehramtes für berufliche Schulen. Für Sonderpädagogen bestehe nur mit der Vergabe der Funktion eines Beratungsrektors bzw. einer Beratungsrektorin an Förderschulen eine Beförderungsmöglichkeit nach A 14. Diese Beratungsrektorenstellen würden öffentlich ausgeschrieben und nach dem Leistungsprinzip vergeben. Das Einsatzgebiet umfasse eine schulübergreifende Tätigkeit und setze eine dementsprechende Bereitschaft der Bewerber voraus. Eine solche Stelle habe die Klägerin nie innegehabt. Zudem könne die Übertragung der Funktionsstelle eines Beratungsrektors oder einer Beratungsrektorin nur an einen Schulpsychologen oder eine Schulpsychologin mit einem abgeschlossenen Zweitstudium der Psychologie von mindestens vier Semestern erfolgen.

Mit Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 2. Juli 2015 widerrief diese ihre Bestätigung vom 6. Oktober 2011 zur Bestellung der Klägerin als Beratungslehrerin.

In der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2016 hoben die Vertreter des Beklagten im weiteren Klageverfahren M 5 K 16.369 das Schreiben vom 2. Juli 2015 auf.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2016 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat weder einen Anspruch darauf, in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 befördert zu werden, noch auf eine erneute Entscheidung des Beklagten über das diesbezügliche Beförderungsbegehren (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die Ablehnung des entsprechenden Beförderungsbegehrens durch den Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung.

Maßgeblich für die Besetzung von Beförderungsämtern ist das in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) verbindlich und vorbehaltlos normierte Leistungsprinzip. Der Dienstherr ist bei der Anwendung des ihm im Rahmen des Leistungsgrundsatzes eingeräumten Beurteilungsspielraums allerdings verpflichtet, neben dem Interesse an der bestmöglichen Besetzung einer Beförderungsstelle auch dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg Rechnung zu tragen. Ein Beamter kann daher beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler vorrangig aufgrund leistungsbezogener Kriterien entschieden und von praktizierten, das Ermessen bindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, denn diese besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 25.11.2015 - 3 ZB 15.77 - juris, Rn. 4).

a) Für die Ermessensausübung zu der von der Klägerin begehrten Beförderung ist auf die Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften und Förderlehrkräften an Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 18. März 2011 (KWMBl 2011, 63, im Folgenden: Beförderungsrichtlinien) abzustellen. Der Anwendungsbereich dieser Richtlinien ist in Nr. 1.1 geregelt. Nach dessen Satz 1 gelten die Richtlinien unter anderem für die Beförderung von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen bzw. für Sonderpädagogik an staatlichen Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke. Nach dessen Satz 3 gelten dagegen für Berufsschullehrkräfte, Realschul-lehrkräfte und Gymnasiallehrkräfte an Förderschulen und Schulen für Kranke grundsätzlich die Beförderungsrichtlinien der jeweiligen Schulart. Im Hinblick auf die Schulart ist zu unterscheiden zwischen allgemeinbildenden Schulen, beruflichen Schulen und Förderschulen (Schulen zur sonderpädagogischen Förderung, vgl. Art. 6 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG). Die Einsatzschule der Klägerin, eine private Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung mit Förderschwerpunkt „Lernen“, ist als berufliche Förderschule den Förderschulen (Schulen zur sonderpädagogischen Förderung) zuzuordnen (Art. 6 Abs. 2 Nr. 3b BayEUG).

Folge dessen ist, dass die Beförderungsrichtlinien für die Klägerin als Lehrkraft mit der Befähigung für Sonderpädagogik Anwendung finden, nicht jedoch für den Vorgänger der Klägerin in der Funktion als Beratungslehrer an der Einsatzschule, da dieser eine Berufsschullehrkraft war, für die die Richtlinien für die Ernennung der staatlichen Lehrkräfte und Lehramtsanwärter an beruflichen Schulen (Ernennungsrichtlinien berufliche Schulen/ErbSch) in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich sind (vgl. zu einem derartigen Fall: VG Regensburg, U. v. 9.2.2011 - RO 1 K 10.904 - juris, Rn. 15).

b) Die Beförderungsrichtlinien binden die Vergabe einer Stelle der Besoldungsgruppe A 15 und damit die mögliche Beförderung der Klägerin in ein derartiges Statusamt an die Zuweisung einer Funktionsstelle, der dieses Statusamt zugeordnet ist. Eine solche Funktionsstelle ist im amtlichen Schulanzeiger der zuständigen Regierung auszuschreiben und nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu vergeben (vgl. Nrn. 2.1 und 3.1 der Beförderungsrichtlinien). Nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Zuordnung von im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ausgeübten Funktionen zu Ämtern der Bayerischen Besoldungsordnungen vom 10. Mai 2011 (KWMBl 2011, 106, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 16.1.2015, KWMBl 2015, 8), ist für den Bereich der Förderschulen ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 (je nach Schulgröße) nur für die Funktion eines/einer Sonderschulkonrektors/-konrektorin bzw. eines/einer Sonderschulrektors/-rektorin vorgesehen. Eine derartige Funktion hat die Klägerin weder inne, noch beansprucht sie eine solche für sich.

Die Klägerin kann daher eine Ermessensreduzierung des Beklagten unter Heranziehung der einschlägigen Beförderungsrichtlinien für die begehrte Beförderung nicht geltend machen.

Auch die Argumentation der Klagepartei zur unzulässigen Trennung von Amt und Funktion (vgl. BVerwG, U. v. 11.12.2014 - 2 C 51/13, BVerwGE 151, 114) setzt die Zuweisung eines vom Dienstherrn entsprechend bewerteten Amtes voraus, die hier - wie ausgeführt - nicht vorliegt.

2. Darüber hinaus bestehen auch laufbahnrechtliche Beförderungshindernisse.

Die Klägerin befindet sich im Statusamt A 13 + AZ. Für die begehrte Beförderung nach A 15 hätte die Klägerin regelmäßig die Ämter der Besoldungsgruppe A 14 und A 14 + AZ zu durchlaufen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen - Leistungslaufbahngesetz/LlbG). Eine Ausnahme hiervon ist nur für das mit A 15 bewertete Amt eines Leiters/einer Leiterin eines Studienseminars für das Lehramt für Sonderpädagogik (vgl. Nr. 4.2.4 der Beförderungsrichtlinien), welches vorliegend nicht maßgeblich ist, vorgesehen.

3. Etwas anderes ergibt sich weder aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) im Hinblick auf die Ausübung der Funktion einer Beratungslehrkraft an der Einsatzschule der Klägerin durch ihren Vorgänger in dieser Funktion, noch aus der „Bestätigung“ dieser Funktionsausübung durch die Regierung von Oberbayern.

a) Der Vorgänger der Klägerin in der Funktion als Beratungslehrer an der Einsatzschule war Berufsschullehrer. Dem Dienstherrn ist es unbenommen, die Beförderungsmöglichkeiten eines Berufsschullehrers anders auszugestalten und an andere Sachverhalte zu knüpfen als bei einer Lehrkraft für Förderschulen, da bereits das jeweilige Studium anders aufgebaut ist (vgl. Art. 12, 13 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz - BayLBG). Daher ist es ohne Belang, unter Anwendung welcher Vorschriften und Anknüpfungstatsachen dem Vorgänger der Klägerin in dieser Funktion ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 übertragen worden ist.

b) Die Bestätigung der Bestellung der Klägerin zu Beratungslehrerin an der Einsatzschule, deren Widerruf in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2016 aufgehoben wurde, kann im Hinblick auf die begehrte Beförderung schon deshalb keine ermessensreduzierende Wirkung entfalten, weil hiermit ausdrücklich keine Zusage einer Beförderung verknüpft worden ist.

c) Etwas anderes folgt nicht aus dem Grundsatz, dass eine dauerhafte Trennung von Amt und Funktion unzulässig ist (BVerwG, U. v. 11.12.2014 - 2 C 51/13 - BVerwGE 151, 114). Denn die Funktion einer Beratungslehrkraft an der Schule der Klägerin wird neben der Lehrtätigkeit der Klägerin an der Schule ausgeübt. Prägend für die Funktion der Klägerin ist nicht ihre Tätigkeit als Lehrkraft für Sonderpädagogik, die Aufgabe als Beratungslehrkraft tritt nur daneben hinzu. Für die zusätzliche Tätigkeit erhält die Klägerin auch Anrechnungsstunden, die ihr Lehrdeputat reduzieren. Daher stellt die Übertragung der Zusatzaufgabe als Beratungslehrkraft keine die Kernaufgabe als Lehrkraft für Sonderpädagogik wesentlich ändernde Funktion dar, die eine Änderung des von der Klägerin innegehabten Amtes nach sich ziehen müsste.

4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 25/11/2015 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. Oktober 2014 ist unwirksam geworden. III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen
published on 11/12/2014 00:00

Tatbestand 1 Das Revisionsverfahren betrifft die Folgen der rheinland-pfälzischen Schulstrukturreform für die beamteten Lehrer, die früher an Hauptschulen tätig waren.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.